Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, absolvierte in Sri Lanka eine zweijährige Lehre als Elektriker und arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998
– soweit er einer
Erwerbstätigkeit nachging – vornehmlich als Küchenhilfe ( vgl. Urk. 7/ 3 S. 2 und 5, Urk. 7/8, Urk. 7/11-12, Urk. 7/23 ). Er meldete sich am 5. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken
- und Kopf schmerzen sowie Band scheibe n- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 zu.
Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 27. Mai 2015 im Verfahren BV.2013.00074 eine vom Versicherten gegen die GastroSocial Pensionskasse und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhobene Klage betreffend eine Erwerbs unfähigkeitsrente ab. Es begründete die Abweisung mit dem Unterbruch des not wendigen engen zeitlichen Konnex es zwischen einer allfälligen während de n Vorsorgeverhältnis se n aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer allfällig später eingetretenen Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) . Die Frage, ob beim Versicherten tatsächlich ein Gesundheitsschaden vorlag, liess es offen. 1.2
Nach Eingang eines am 8. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle unter anderem Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Septem ber 2016 (Urk. 7/114/2-46) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheid ve rfahren (Urk. 7/117, Urk. 7/120, Urk. 7/ 129 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133 ) die bisher ausgerichtete Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 28 % auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 . August 2017 (Urk. 1) Beschwerde
und be antragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldete Leis tung zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen an zuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 6. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurd e . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Ver fügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133 ) damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ein deutig verbessert (S. 2) . Es
bestehe
seit Januar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit (S. 1 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %
resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom
2. August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert ( S. 7 Ziff. 3.1) . Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne abge stellt werden (Ziff. 3.2). Hingegen könne auf das Z.___ -Gutachten
– aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Im Weiteren sei aufgrund seines Alters von 48 Jahren, des langjährigen und komplexen Krankheitsbildes, des nicht vorhersehbaren Krankheitsverlaufes sowie der erheblichen körperlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (S. 8 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat .
Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Ver fügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) . 3. 3.1
Die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen : 3.2
Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___ von der C.___
stellte n in ihrem Bericht vom 29 . Oktober 200 9 (Urk. 7 / 26 / 2 - 5 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierender Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont ohne s ensomotorische Ausfälle mit/bei - Dekompression L3/L4 von links ( C.___
9. Dezember 2003) bei mäs siggrosser Diskushernie paramedian L3/L4 lin k s (MRI August 2003) und bei linkskonvexer Skoliose - ANA und Anti- ds - DNS negativ (Oktober 2009) - a ktuell : intermittierenden lumbospond ylogenen
Schmerzexazerbatio nen mit/bei breitbasiger
Bandscheibenprotru sionen Th12-L5, Dis kushernie L3/4 und Kompression von L4 links sowie einer Einengung des Spinalkanals auf der Höhe der Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1-4 mit punctum
maximum L2/3 ( MRI
12. Oktober 2009)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Linksseitige Knieschmerzen mit - m ukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Grad-2-Dege neration des Innenminiskus- Hinterhorns ( MRI
12. Oktober 2009) - Unspezifische Schulterschmerzen links - d ifferentialdiagnostisch:
zervik obrachiales Schmerzsyndrom links
Dr. A.___ und Dr. B.___ hielten eine Reintegration in eine leichte bis gelegent lich mittelschwere Arbeiten für möglich und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. November 2009 mit danach zu er folgender schrittweise r Reintegration in den Arbeitsprozess (S . 3 Ziff. ad 1.8-9).
Nachdem das MRI vom 19. Februar 2010 eine mediane Diskushernie L2/3 mit massiver Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 7/39/2-3 S. 2 oben), wurde der Beschwerdeführer am 22. April 2010 in der C.___ am Rücken operiert (Dekompression L2/3 beidseits und Sequestrektomie von links). Die Ärzte attestierten ihm im provisorischen Austrit t sbericht eine Ar beitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2010 (Urk. 7/39/7-8 S. 2 unten ). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 (Urk. 7/57 S. 2) gestützt auf seine Untersu chung vom 21. Juni 2010 zum Schluss (Urk. 7 / 40 ), der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs koch ab 2003 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe ab 20 05 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor gelegen. Ab Septem ber 2009 sei aufgru nd des neuerlichen Bandscheiben vorfalles gar keine berufliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Da der Gesundheits zustand besserungsfähig sei, sollte in angepasster Tätigkeit ab September 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100
% erreicht werden. 3.4
Gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. November 2010 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie FMH, vergleichend zur Voruntersuchung vom 16. Oktober 2007 bestünde auf mehreren Höhen der LWS eine deutliche Befundverschlechterung. Neu seien deutliche kyphotische Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen festzustellen (Urk. 7/43). 3.5
Laut Bericht en von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Dezember 2010 und 3.
Februar 2011 (Urk. 7 / 50, Urk. 7/53/5 ) wurde nach einer erneuten Zunahme der Schmerzsituation mit radikulärer Aus strahlung eine konservativ zu behandelnde Rezidivhernie L3/4 links festgestellt. Er ging davon aus, dass eine zumindest teilweise Arbeitsfähi g keit bestehe, wobei er im ambulanten Rahme n keine genauere Beurteilung ab geben könne und eine Arbeitsabklärung im G.___ empfehle. Bis d ahin sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig. Im Bericht vom 3. Februar 2011 stellte er eine leichte Besserung der Situation fest und wies darauf hin, dass er bis Ende Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Das W eitere werde die Klinik zeigen. 3.6
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ging der RAD-Arzt Dr. D.___ am 19. Apri l 2011 davon aus (Urk. 7 / 57 S. 5 unten ), dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs koch seit 2003 auf Dauer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe sowie aufgrund des neuerlichen Bandscheibenvorfalles seit September 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für alle Tätigkeiten bestehe. 4. 4.1
Im
Bericht vom 18. August 2015 (Urk. 7/86) führte Dr. F.___ gestützt auf ein MRI der LWS vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) aus, der Zustand könne als knapp stabil bezeichnet werden. Eine Belastungssteigerung im Sinne einer Aufnahme der Arbeitsfähigkeit
erscheine jedoch nicht möglich.
Am
11. Februar 2016 (Urk. 7/90/6-7) ergänzte er , von Seiten der Rückenproble matik, wie auch von Seiten der Kniegelenke zeige sich eine anhaltende knapp stabile belastungsunabhängige Schmerzsituation. Selbst wiederholte therapeuti sche Versuche sowie Chiropraktor -Behandlungen hätten keine wesentliche Ver besserung gebracht. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert (S. 2). 4.2
In ihrem Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/104/1-2) führten PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ von der C.___
aus, bei exazerbierter
Lumboischialgie ohne motorische Aus fälle und nur diskreter Sensibilitätsminderung erfolge primär eine konservative Therapie mit konsequenter ausgebauter Analgesie (S. 2). 4.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie , Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie,
und Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie , vom Z.___ nannten in ihrem
Gutachten vom
30. September 2016
(Urk. 7 / 114 /2- 4 6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Rezidivierend akut auftretende und chronisch e lu mbale Schmerzen links betont bei - Status nach Dekompression L3/4 bei Diskushernie L3/4 im Dezem ber 2003 - Status nach Dekompression L2/3 und Sequesterektomie links mit hoch gradiger Spinalkanalstenose und medianer Diskushernie L2/3 im April 2010 - Verdacht auf Rezidivhernie L3/4 links - Schulterschmerzen links mit Impingement und Tendinopathie der Supra spinatussehne links - Mediale Meniskusdegenration Knie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - differentialdiagnostisch: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F 45.41) - differentialdiagnostisch: dissoziative Störung, g emischt (= Konver sionsstörung; ICD-10 F44.7) mit begleitender, leichter depressiver Epi sode (ICD-10 F32.0) mit vorliegend dysphorischer Stimmungslage bei/mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), sekundären Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z64), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) und episodischen Spannungskopfschmerzen
Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht resultierten keine weiteren Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich des Achsenorganes zumindest teilweise erklärt werden. Der pathologische Befund und die Zustände nach den operativen Ein griffen hätten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzier ten Belastbarkeit der Wirbelsäule geführt. Es fänden sich bei der neurologischen Untersuchung Hinweise auf eine
abgelaufene radikuläre Schädigung in Form eines fehlenden Patellarsehnenreflexes links und ein abgeschwächte r Achilles sehnenreflex links. Bei der aktuellen Untersuchung hätten aber akute radikuläre Irritationszeichen, aber auch Lähmungen in sämtlichen Segmenten L2 bis S1 links gefehlt . Auch wenn mehrsegmentale, diskogene , auch degenerative LWS - Veränderungen sichtbar seien, lasse sich somit kein relevanter radikulä rer Ausfall feststellen (S. 37 f .).
Weiter berichteten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht finde sich eine klare psychosomatische Ausweitungs- und Überlagerungssymptomatik mit multiplen Symptomen auf psychovegetativer Ebene, die somatisch nicht erklärt werden könnten und die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprächen.
Psychiatrisch falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer eine Belle indifference zeige. Er lächle freundlich, auch beim Berichten von subjektiv stärksten Schmerzen. Dies sei passend zu einer his trionischen Symptomatik (S. 38).
Zu den funktionellen Auswirkungen der Leiden hielten die Gutachter fest, rein internistisch bestünden keinerlei funktionelle Einschränkungen. Orthopädisch be urteilt, seien dem Beschwerdeführer keine rückenb elastenden Tätigkeiten zumut bar.
I nsbesondere das repetitive Heben und Halten von Lasten über 5 kg, das Arbeiten in Zwangshaltung mit dem Rücken, das regelmässige sich Bücken müs sen und regelmässige Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass gewisse Restbeschwerden der radikulären Art mit Ausstrahlung in das linke Bein vorlä gen, sei aus neurologischer Sicht möglich. In ad a ptierten Tätigkeiten bestünden aber dadurch keine zusätzlichen Einschränkungen . Psychiatrisch sei in erster Li nie die Funktionsfähigkeit durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem ver stimmten Verhalten belastet (S. 38 f.).
Nicht erklärbar sei das Ausmass der geklagten Beschwerden. Hier finde sich eine im Rahmen der Psychopathologie erklärbare histrionische Überlagerung mit einer Tendenz einer Dramatisierung und Aggravierung der Beschwerden, die allerdings nicht als bewusste Simulation missverstanden werden dürfe (S. 40).
Auf Grund der orthopädischen und neurologischen Befunde sei der Beschwerde führer in einer Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Alle Tätigkeiten mit körperlicher Belastung, insbesondere des Rückens, mit regelmässigem oder vorwiegendem Stehen und vorwiegendem Gehen seien nicht mehr zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten in wechselnd belastenden Tätigkeiten leichten bis mittel schweren Ausmasses, bei denen die Möglichkeit bestehe , die Körperposition re gelmässig zu wechseln, abwechselnd zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu ar beiten, bestehe rein orthopädisch und neurologisch eine weitgehende Arbeitsfä higkeit. Hier könne dem Beschwerdeführer aber aufgrund der chronischen Schmer z symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bei ei ner Tätigkeit mit vollem Rendement zugebilligt werden . Diese Beurteilung gelte seit 2011, das heisse circa sechs Monate nach dem Eingriff im April 201 0. Bezüglich d er
Rezidivhernie auf Höhe L3/4 handle es sich lediglich um einen Verdacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Verdacht zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Rein auf Grund des psychopathologischen Befundes, der an sich bescheiden sei, sei dem Beschwer deführer eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu zu billigen, womit eine Gesamteinschränkung von 30 % in ad a ptierter Tätigkeit re sultiere (S. 40 f.).
Die Gutachter hielten weiter fest, insgesamt hätten sich die objektiven Befunde seit Juni 2010 nicht wesentlich verändert. Dazukommend sei en , was damals wahrscheinlich nicht realisiert worden sei, die wesentlichen psychosomatischen Überlagerungen des gesundheitlichen Problems (S. 44 Ziff. 13.2). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 30. September 2016 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es bein haltet internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische
Explorati onen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den not wendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 16, S. 19-21, S. 24 f. S. 29-32) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S. 4-11, S. 18 f., S. 27, S. 42 f.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 15, S. 17, S. 19, S. 21-24, S. 26 f., S. 29, S. 32 f.) .
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolge rungen nachvollzie hbar. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwer deführer aufgrund der lumbalen Schmerzen, des Impingement - Syndroms in der linken Schulter sowie der Menis kusdegeneration im linken Knie und der damit verbundenen Schmerzen im Ach senorgan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzierten Be lastbarkeit der Wirbelsäule besteht . Dabei konnten sie keinen relevanten radiku lären Ausfall feststellen. Dies deckt sich mit der Feststellung der Fachärzte des C.___ , welche keinen Hinweis auf einen motorischen Ausfall feststellten (E. 4.2). Die Gutachter
erklärten einleuchtend , dass aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik
unter Beachtu ng des fo rmulierten Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem zeigten sie nachvollziehbar auf, dass wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung mit jedoch leichte n
psychopathologischen Befunde n eine zusätzliche Ein sch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % besteht, sodass insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert.
Ferner konnten sie schlüssig darlegen, dass ihre Beurteilung seit
circa sechs Monate n nach dem Eingriff im April 2010 gilt und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seither nicht mehr wesentlich verändert hat .
Damit entspricht die
Z.___ - Expertise den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1.5 ). 5.2
Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in sei nen Berichten vom 18. Aug ust 2015 und 1 1. Februar 2016 (E. 4.1 ) als knapp stabil, was darauf schliessen lässt, dass er in Übereinstimmung mit de m
Z.___ -Gutachten ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht. Ohne sich klar darüber zu äussern, ob er sich auf eine angestammte oder auch eine angepasste Tätigkeit bezog , hielt er die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
für nicht zumutbar.
Sollte Dr. F.___ bei seine r
Einschätzung nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch /Küchenhilfe im Auge gehabt haben, ergäben sich keine Differenz en zum Z.___ -Gutachten (E. 4.3 ). Sollte sich seine Ansicht aber auch auf jegliche angepasste n Tätigkeit en erstrecken, bestünde ein Widerspruch.
Dazu ist zu bemerken, dass Dr. F.___
sich in seinen Berichte n
- so zumindest hat es den Anschein - alleine auf das MRI vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) stützte, ohne den Beschwerdeführer eingehend klinisch untersuch t zu haben . Insbeson dere mangelt es seinen Berichten
– im Gegensatz zur Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/1 1 4/2-46 S. 19 f.) - an einer F unktionsdiagnose, wel cher bei somatisch begründeten Einschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) . Hinzu kommt, dass das der Einschätzung von Dr. F.___ zu Grunde liegende MRI nur geringe neurale Tangierungen aus weist (Urk. 7/87).
Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine funktionelle Leistungseinsc hränkung schliessen. So stell ten denn auch die Z.___ -Gutachter
ebenso wenig relevante radikuläre Ausfälle fest, wie die Fachärzte des C.___ motorische Ausfälle feststellen konnten (E. 4.2 -3 ).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. F.___ das Z.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.3
Der Beschwerdeführer bemängelte den Umstand, dass die Z.___ -Gutachter in ihrer psychiatrischen Begutachtung die Standardindikator en nicht angewandt hätten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Das psychiatrische Teilgutachten enthält eine klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung (Urk. 7/114/2-46 S. 28-35) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/ 2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Hinsichtlich der Standardindikatoren ist zu bemerken, dass es Aufga be des Rechtsanwenders ist, diese zu prüfen ( BGE 141 V 285 E. 5.2). Die dafür not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin sowohl Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und zum sozialen Kontext, um so den funktionellen Schweregrad zu bestimmen, als auch insbesondere zur Konsistenz über die gleichmässige Einschränkung des Aktivi t ätsniveaus in allen Lebensbereichen (vgl. dazu die Indikatorenprüfung unter E. 8.2).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Der Beschwerdeführer kritisierte ferner
die hinsichtlich der körperlichen Be schwerden seiner Meinung nach nicht nachvollziehbare von den Z.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Er zeigte dabei aber nicht auf, welche , von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen , zusätzlichen funktionellen Einschränkungen
bestehen sollten. Es
blieb bei einer pauschalen, nicht durch medizinische Fakten untermauerten , Kritik . Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche seinen Standpunkt stützen. Die Z.___ - Gutachter beschrieben
aufgrund der somatischen Leiden ein detai lliertes Belas tungsprofil und legten dar, dass wegen
der chronischen Schmerzsymptomatik für Arbeiten unter Beachtung des formulierten Profils zusätzlich eine Einschränkung von 20 % besteht.
Dabei stellten sie aber auch klar , dass das Ausmass der geklag ten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht begründet werden kann und von einer Schmerzausweitung auszugehen ist ( E. 4.3 ) .
In gleicher Weise undifferenziert und nicht mit ärztlichen Berichten untermauert bemängelte der Beschwerdeführer die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden . Er legte nicht dar, inwiefern diese nicht nachvollziehbar sein soll (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3). Viel mehr zeigen die Z.___ -Gutachter plausibel auf, dass bei bescheidenen psychiatri schen Befunden und einer psychosomatischen Ausweitungs- und Überlagerungs symptomatik aus objektiver Sicht eine geringe Einschränkung besteht (E. 4.3). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden.
Diesem kommt voller Beweiswert zu. 6.
Laut dem Z.___ -Gutachten haben sich die objektiven Befunde seit der letzten Re vision nicht wesentlich verändert (E. 4.3). Bei der abweichenden Einschätzung zur damaligen Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter handelt es sich damit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. In glei cher Weise ging RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/116 S. 5 unten) von einem im
W esentlich en unveränderten Befund aus. Ebenso ging Dr. F.___ in seinen Bericht en
vom 18. August 2015 und 11. Februar 2016 von eine m
stabilen Zustand aus. Dabei bezog er sich offensicht lich auf die bildgebend dokumentierte Entwicklung zwischen den MRI-Untersuchungen vom 1 7. September 2013 und 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/87), wobei erstere die Situation nach erfolgter Dekompression vom 2 2. April 2010 darstellte, welche ihrerseits Grundlage für die Rentenzusprache bildete. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) bezüglich de s wesentlich veränderten Gesundheitszustand es
ist denn auch offensichtlich widersprüchlich. Einerseits behauptete sie, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verbessert (S. 2) , ande rerseits stellt e
sie aber auf das eingeholte Gutachten ab und sprach gestützt darauf von einer seit Januar 2011 – und damit rund 11 Monaten vor der rentenzuspre chenden Verfügun g vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) - bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 1).
Aus den übereinstimmenden Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 21. November 201
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Ver fügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133 ) damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ein deutig verbessert (S. 2) . Es
bestehe
seit Januar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit (S. 1 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %
resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom
2. August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert ( S. 7 Ziff. 3.1) . Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne abge stellt werden (Ziff. 3.2). Hingegen könne auf das Z.___ -Gutachten
– aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Im Weiteren sei aufgrund seines Alters von 48 Jahren, des langjährigen und komplexen Krankheitsbildes, des nicht vorhersehbaren Krankheitsverlaufes sowie der erheblichen körperlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (S. 8 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat .
Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Ver fügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) .
E. 3 S. 2 und 5, Urk. 7/8, Urk. 7/11-12, Urk. 7/23 ). Er meldete sich am 5. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken
- und Kopf schmerzen sowie Band scheibe n- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 zu.
Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 27. Mai 2015 im Verfahren BV.2013.00074 eine vom Versicherten gegen die GastroSocial Pensionskasse und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhobene Klage betreffend eine Erwerbs unfähigkeitsrente ab. Es begründete die Abweisung mit dem Unterbruch des not wendigen engen zeitlichen Konnex es zwischen einer allfälligen während de n Vorsorgeverhältnis se n aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer allfällig später eingetretenen Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) . Die Frage, ob beim Versicherten tatsächlich ein Gesundheitsschaden vorlag, liess es offen.
E. 3.1 Die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen :
E. 3.2 Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___ von der C.___
stellte n in ihrem Bericht vom 29 . Oktober 200 9 (Urk.
E. 3.3 Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 (Urk. 7/57 S. 2) gestützt auf seine Untersu chung vom 21. Juni 2010 zum Schluss (Urk. 7 / 40 ), der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs koch ab 2003 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe ab 20 05 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor gelegen. Ab Septem ber 2009 sei aufgru nd des neuerlichen Bandscheiben vorfalles gar keine berufliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Da der Gesundheits zustand besserungsfähig sei, sollte in angepasster Tätigkeit ab September 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100
% erreicht werden.
E. 3.4 Gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. November 2010 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie FMH, vergleichend zur Voruntersuchung vom 16. Oktober 2007 bestünde auf mehreren Höhen der LWS eine deutliche Befundverschlechterung. Neu seien deutliche kyphotische Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen festzustellen (Urk. 7/43).
E. 3.5 Laut Bericht en von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Dezember 2010 und 3.
Februar 2011 (Urk. 7 / 50, Urk. 7/53/5 ) wurde nach einer erneuten Zunahme der Schmerzsituation mit radikulärer Aus strahlung eine konservativ zu behandelnde Rezidivhernie L3/4 links festgestellt. Er ging davon aus, dass eine zumindest teilweise Arbeitsfähi g keit bestehe, wobei er im ambulanten Rahme n keine genauere Beurteilung ab geben könne und eine Arbeitsabklärung im G.___ empfehle. Bis d ahin sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig. Im Bericht vom 3. Februar 2011 stellte er eine leichte Besserung der Situation fest und wies darauf hin, dass er bis Ende Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Das W eitere werde die Klinik zeigen.
E. 3.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ging der RAD-Arzt Dr. D.___ am 19. Apri l 2011 davon aus (Urk.
E. 7 / 114 /2- 4 6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Rezidivierend akut auftretende und chronisch e lu mbale Schmerzen links betont bei - Status nach Dekompression L3/4 bei Diskushernie L3/4 im Dezem ber 2003 - Status nach Dekompression L2/3 und Sequesterektomie links mit hoch gradiger Spinalkanalstenose und medianer Diskushernie L2/3 im April 2010 - Verdacht auf Rezidivhernie L3/4 links - Schulterschmerzen links mit Impingement und Tendinopathie der Supra spinatussehne links - Mediale Meniskusdegenration Knie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - differentialdiagnostisch: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F 45.41) - differentialdiagnostisch: dissoziative Störung, g emischt (= Konver sionsstörung; ICD-10 F44.7) mit begleitender, leichter depressiver Epi sode (ICD-10 F32.0) mit vorliegend dysphorischer Stimmungslage bei/mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), sekundären Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z64), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) und episodischen Spannungskopfschmerzen
Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht resultierten keine weiteren Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich des Achsenorganes zumindest teilweise erklärt werden. Der pathologische Befund und die Zustände nach den operativen Ein griffen hätten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzier ten Belastbarkeit der Wirbelsäule geführt. Es fänden sich bei der neurologischen Untersuchung Hinweise auf eine
abgelaufene radikuläre Schädigung in Form eines fehlenden Patellarsehnenreflexes links und ein abgeschwächte r Achilles sehnenreflex links. Bei der aktuellen Untersuchung hätten aber akute radikuläre Irritationszeichen, aber auch Lähmungen in sämtlichen Segmenten L2 bis S1 links gefehlt . Auch wenn mehrsegmentale, diskogene , auch degenerative LWS - Veränderungen sichtbar seien, lasse sich somit kein relevanter radikulä rer Ausfall feststellen (S. 37 f .).
Weiter berichteten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht finde sich eine klare psychosomatische Ausweitungs- und Überlagerungssymptomatik mit multiplen Symptomen auf psychovegetativer Ebene, die somatisch nicht erklärt werden könnten und die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprächen.
Psychiatrisch falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer eine Belle indifference zeige. Er lächle freundlich, auch beim Berichten von subjektiv stärksten Schmerzen. Dies sei passend zu einer his trionischen Symptomatik (S. 38).
Zu den funktionellen Auswirkungen der Leiden hielten die Gutachter fest, rein internistisch bestünden keinerlei funktionelle Einschränkungen. Orthopädisch be urteilt, seien dem Beschwerdeführer keine rückenb elastenden Tätigkeiten zumut bar.
I nsbesondere das repetitive Heben und Halten von Lasten über 5 kg, das Arbeiten in Zwangshaltung mit dem Rücken, das regelmässige sich Bücken müs sen und regelmässige Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass gewisse Restbeschwerden der radikulären Art mit Ausstrahlung in das linke Bein vorlä gen, sei aus neurologischer Sicht möglich. In ad a ptierten Tätigkeiten bestünden aber dadurch keine zusätzlichen Einschränkungen . Psychiatrisch sei in erster Li nie die Funktionsfähigkeit durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem ver stimmten Verhalten belastet (S. 38 f.).
Nicht erklärbar sei das Ausmass der geklagten Beschwerden. Hier finde sich eine im Rahmen der Psychopathologie erklärbare histrionische Überlagerung mit einer Tendenz einer Dramatisierung und Aggravierung der Beschwerden, die allerdings nicht als bewusste Simulation missverstanden werden dürfe (S. 40).
Auf Grund der orthopädischen und neurologischen Befunde sei der Beschwerde führer in einer Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Alle Tätigkeiten mit körperlicher Belastung, insbesondere des Rückens, mit regelmässigem oder vorwiegendem Stehen und vorwiegendem Gehen seien nicht mehr zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten in wechselnd belastenden Tätigkeiten leichten bis mittel schweren Ausmasses, bei denen die Möglichkeit bestehe , die Körperposition re gelmässig zu wechseln, abwechselnd zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu ar beiten, bestehe rein orthopädisch und neurologisch eine weitgehende Arbeitsfä higkeit. Hier könne dem Beschwerdeführer aber aufgrund der chronischen Schmer z symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bei ei ner Tätigkeit mit vollem Rendement zugebilligt werden . Diese Beurteilung gelte seit 2011, das heisse circa sechs Monate nach dem Eingriff im April 201 0. Bezüglich d er
Rezidivhernie auf Höhe L3/4 handle es sich lediglich um einen Verdacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Verdacht zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Rein auf Grund des psychopathologischen Befundes, der an sich bescheiden sei, sei dem Beschwer deführer eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu zu billigen, womit eine Gesamteinschränkung von 30 % in ad a ptierter Tätigkeit re sultiere (S. 40 f.).
Die Gutachter hielten weiter fest, insgesamt hätten sich die objektiven Befunde seit Juni 2010 nicht wesentlich verändert. Dazukommend sei en , was damals wahrscheinlich nicht realisiert worden sei, die wesentlichen psychosomatischen Überlagerungen des gesundheitlichen Problems (S. 44 Ziff. 13.2). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 30. September 2016 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es bein haltet internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische
Explorati onen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den not wendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 16, S. 19-21, S. 24 f. S. 29-32) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S. 4-11, S. 18 f., S. 27, S. 42 f.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 15, S. 17, S. 19, S. 21-24, S. 26 f., S. 29, S. 32 f.) .
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolge rungen nachvollzie hbar. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwer deführer aufgrund der lumbalen Schmerzen, des Impingement - Syndroms in der linken Schulter sowie der Menis kusdegeneration im linken Knie und der damit verbundenen Schmerzen im Ach senorgan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzierten Be lastbarkeit der Wirbelsäule besteht . Dabei konnten sie keinen relevanten radiku lären Ausfall feststellen. Dies deckt sich mit der Feststellung der Fachärzte des C.___ , welche keinen Hinweis auf einen motorischen Ausfall feststellten (E. 4.2). Die Gutachter
erklärten einleuchtend , dass aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik
unter Beachtu ng des fo rmulierten Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem zeigten sie nachvollziehbar auf, dass wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung mit jedoch leichte n
psychopathologischen Befunde n eine zusätzliche Ein sch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % besteht, sodass insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert.
Ferner konnten sie schlüssig darlegen, dass ihre Beurteilung seit
circa sechs Monate n nach dem Eingriff im April 2010 gilt und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seither nicht mehr wesentlich verändert hat .
Damit entspricht die
Z.___ - Expertise den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1.5 ). 5.2
Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in sei nen Berichten vom 18. Aug ust 2015 und 1 1. Februar 2016 (E. 4.1 ) als knapp stabil, was darauf schliessen lässt, dass er in Übereinstimmung mit de m
Z.___ -Gutachten ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht. Ohne sich klar darüber zu äussern, ob er sich auf eine angestammte oder auch eine angepasste Tätigkeit bezog , hielt er die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
für nicht zumutbar.
Sollte Dr. F.___ bei seine r
Einschätzung nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch /Küchenhilfe im Auge gehabt haben, ergäben sich keine Differenz en zum Z.___ -Gutachten (E. 4.3 ). Sollte sich seine Ansicht aber auch auf jegliche angepasste n Tätigkeit en erstrecken, bestünde ein Widerspruch.
Dazu ist zu bemerken, dass Dr. F.___
sich in seinen Berichte n
- so zumindest hat es den Anschein - alleine auf das MRI vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) stützte, ohne den Beschwerdeführer eingehend klinisch untersuch t zu haben . Insbeson dere mangelt es seinen Berichten
– im Gegensatz zur Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/1 1 4/2-46 S. 19 f.) - an einer F unktionsdiagnose, wel cher bei somatisch begründeten Einschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) . Hinzu kommt, dass das der Einschätzung von Dr. F.___ zu Grunde liegende MRI nur geringe neurale Tangierungen aus weist (Urk. 7/87).
Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine funktionelle Leistungseinsc hränkung schliessen. So stell ten denn auch die Z.___ -Gutachter
ebenso wenig relevante radikuläre Ausfälle fest, wie die Fachärzte des C.___ motorische Ausfälle feststellen konnten (E. 4.2 -3 ).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. F.___ das Z.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.3
Der Beschwerdeführer bemängelte den Umstand, dass die Z.___ -Gutachter in ihrer psychiatrischen Begutachtung die Standardindikator en nicht angewandt hätten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Das psychiatrische Teilgutachten enthält eine klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung (Urk. 7/114/2-46 S. 28-35) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/ 2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Hinsichtlich der Standardindikatoren ist zu bemerken, dass es Aufga be des Rechtsanwenders ist, diese zu prüfen ( BGE 141 V 285 E. 5.2). Die dafür not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin sowohl Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und zum sozialen Kontext, um so den funktionellen Schweregrad zu bestimmen, als auch insbesondere zur Konsistenz über die gleichmässige Einschränkung des Aktivi t ätsniveaus in allen Lebensbereichen (vgl. dazu die Indikatorenprüfung unter E. 8.2).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Der Beschwerdeführer kritisierte ferner
die hinsichtlich der körperlichen Be schwerden seiner Meinung nach nicht nachvollziehbare von den Z.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Er zeigte dabei aber nicht auf, welche , von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen , zusätzlichen funktionellen Einschränkungen
bestehen sollten. Es
blieb bei einer pauschalen, nicht durch medizinische Fakten untermauerten , Kritik . Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche seinen Standpunkt stützen. Die Z.___ - Gutachter beschrieben
aufgrund der somatischen Leiden ein detai lliertes Belas tungsprofil und legten dar, dass wegen
der chronischen Schmerzsymptomatik für Arbeiten unter Beachtung des formulierten Profils zusätzlich eine Einschränkung von 20 % besteht.
Dabei stellten sie aber auch klar , dass das Ausmass der geklag ten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht begründet werden kann und von einer Schmerzausweitung auszugehen ist ( E. 4.3 ) .
In gleicher Weise undifferenziert und nicht mit ärztlichen Berichten untermauert bemängelte der Beschwerdeführer die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden . Er legte nicht dar, inwiefern diese nicht nachvollziehbar sein soll (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3). Viel mehr zeigen die Z.___ -Gutachter plausibel auf, dass bei bescheidenen psychiatri schen Befunden und einer psychosomatischen Ausweitungs- und Überlagerungs symptomatik aus objektiver Sicht eine geringe Einschränkung besteht (E. 4.3). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden.
Diesem kommt voller Beweiswert zu. 6.
Laut dem Z.___ -Gutachten haben sich die objektiven Befunde seit der letzten Re vision nicht wesentlich verändert (E. 4.3). Bei der abweichenden Einschätzung zur damaligen Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter handelt es sich damit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. In glei cher Weise ging RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/116 S. 5 unten) von einem im
W esentlich en unveränderten Befund aus. Ebenso ging Dr. F.___ in seinen Bericht en
vom 18. August 2015 und 11. Februar 2016 von eine m
stabilen Zustand aus. Dabei bezog er sich offensicht lich auf die bildgebend dokumentierte Entwicklung zwischen den MRI-Untersuchungen vom 1 7. September 2013 und 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/87), wobei erstere die Situation nach erfolgter Dekompression vom 2 2. April 2010 darstellte, welche ihrerseits Grundlage für die Rentenzusprache bildete. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) bezüglich de s wesentlich veränderten Gesundheitszustand es
ist denn auch offensichtlich widersprüchlich. Einerseits behauptete sie, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verbessert (S. 2) , ande rerseits stellt e
sie aber auf das eingeholte Gutachten ab und sprach gestützt darauf von einer seit Januar 2011 – und damit rund 11 Monaten vor der rentenzuspre chenden Verfügun g vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) - bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 1).
Aus den übereinstimmenden Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 21. November 201
Dispositiv
- Ebenso wenig sind andere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich. Folglich mangelt es vorliegend an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.4).
- 7.1 Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2 Nach am
- April 2010 in der C.___ erfolgter Operation (De kompression L2/3 und Sequestrierung) attestierten die verantwortlichen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine zeitlich beschränkte Ar beitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 201
- Dabei dürfte es sich um eine von ihnen an gesetzte Rekonvaleszenzzeit ge handel t haben. Vor de m Auftreten der Diskushernie L2/3 waren sie von einer möglichen Reintegration in einer leichten bis mittel schweren Arbeit aus gegangen (E. 3.2) . Dass dies nach erfolgreicher Operation nicht mehr der Fall ist, äusserten sie nicht. Der RAD-Arzt Dr. D.___ kam denn auch aufgrund seiner eingehenden Untersuchung mit Funktionsdiagnose vom
- Juni 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab September 2010 in an gepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen sollte (E. 3.3). Im Nachgang zu Dr. D.___ s Untersuchung stellte Dr. E.___ aufgrund eines MRI vom 16. November 2010 eine Befundverschlechterung wegen neu auf ge tretener Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen fest, wobei sich die Befundverschlechterung jedoch explizit auf einen Vergleich mit einer Vor untersuchung im Jahr 2007 bezog . Zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (E. 3.4) , womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ergebnisse der klinische n Untersuchung von Dr. D.___ s ihre Gültigkeit verloren haben soll te n . Wegen einer - ebenfalls nachträglich zur Untersuchung von Dr. D.___ - festge stellten Rezidivhernie L3/4 links empfahl Dr. F.___ eine stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit , wobei er selbst von einer zumindest teilweise bestehenden Arbeitsfähigkeit aus ging. Er stellte bei konservativer Behandlung im Bericht vom 3. Februar 2011 bereits eine Verbesserung der Situation fest, sodass er selbst nicht eine über Ende Februar 2011 hinausgehende 100%ige und damit dauerhafte Ar beitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5) . Entgegen seiner auf einer eigenen Untersuchung beruhenden ursprünglichen Be urteilung vom 23. August 2010 und entgegen der von Dr. F.___ attestierten zu mindest teilweisen Arbeitsfähigkeit sowie entgegen der von diesem für notwendig erachteten stationären Abklärung der Arbeitsfähigkeit ging RAD-Arzt Dr. D.___ - ohne den Beschwerdeführer erneut untersucht oder zu Dr. F.___ s Einschätzung Stellung genommen zu haben – am 19. April 2011 (E. 3.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 aufgrund des damaligen Bandscheibenvor falles in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei . Indem die Beschwerdegegnerin unbesehen auf diese offensichtlich unvollständige Beurteilung von Dr. D.___ abstellte ohne weitere Abklärungen zutreffen, obwohl dafür aufgrund der Berichte von Dr. F.___ dringend Anlass bestanden hatte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz in klarer Weise . So dauert die Untersu chungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben wie vorliegend er hebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Ur teil des Bun desgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 7 .3 Folglich ist davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21 . November 2011 (Urk. 7 / 60 ) in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes erging. Damit erweist sie sich als zwe ifellos unrichtig (E 7 .1) . Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerlei stung handelt, ist die Berichti gung regelm äs sig von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen ist. Zu prüfen ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung.
- 8.1 In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch en lum bale n Schmerzen, der Schulterschmerzen und der m ediale n Meniskusdegen e ra tion im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch in einer wechselbelastenden Verweis t ätigkeit leichten bis mittelschweren Ausmasses mit der Möglichkeit , die Körperposition regelmässig zu wechseln und abwechselnd g ehen d , s tehen d und s itzen d zu arbei ten , eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.3) . 8 . 2 8.2.1 Die Z.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hin sicht eine additive Einschränkung von 10 % auf Grund einer somat oformen Schmerzstörung (E. 4.3) . Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisier t hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung » - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 8.2.2 Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » ist festzuhalten, dass die Ausprägung des psychopathologischen Befundes bescheiden ist (E. 4 .3 ) . Es besteht eine leichte Symptomatik auf Ebene der psychosomatischen Problematik wie auch des affek tiven Zustandes (Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.2 ) . Die Funktionsstörung ist durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem verstimmtem Verhalten belas tet . Beeinträchtigt ist der Beschwerdeführer in der Kontaktfähigkeit zu D ritten, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu familiären Beziehungen (Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.3). Hinsichtlich eines Behandlungserfolges res pektive – resistenz , ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Er sieht seine Probleme ausschliesslich auf somatischer Ebene (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.6-7). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehende n somatischen Beschwerden, denn diese beein trächtigen die Lei stungsfähig keit zweifellos negativ . So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe/Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig . Zum Komplex «Persönlichkeit» er geben sich nur geringe Auffälligkeiten. Es besteht ein gewisses histrionisches Verhalten, welches allerdings relativ diskret ausgeprägt ist (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.5.5). A ls Ressourcen , die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen, ist das intakte familiäre und soziale Umfeld zu nennen, wobei die Ehe durch die Ver stimmtheit, die innere Anspannung und die aggressiven Impulse des Beschwer deführers belastet ist (Urk. 7/114/2-46 S. 28 f. Ziff. 4.4.1 ). Das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers ist wegen der psychosomatischen Problematik wie auch des affektiven Zustandes und der damit einhergehenden Probleme in der Kon taktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit teilweise eingeschränkt . Der erhobene Befund ist in sich konsistent und betrifft alle Lebensbereiche (Urk. 7/114/2-46 S. 3 3 f. Ziff. 4.4.5.3 und 4.4.5.6). In psychischer Hinsicht ver spürt der Beschwerdeführer keinen Leidensdruck , da er seine Probleme aus schliessli ch auf somatischer Ebene sieht. Diesbezüglich begab er sich jedoch re gelmässig in Behandlung respektive zur Untersuchung bei Dr. F.___ oder in die C.___ (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 8 und S. 10 f.). 8.2.3 Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die von den Z.___ -Gutachtern postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von ad ditiven 10 % - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/116 S. 7 oben, Urk. 7/133 S. 1 f.) - als plausibel erscheint. Davon ist auszugehen.
- 9.1 Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm z umutbaren Belastungsprofils zu 7 0 % arbeitsfähig (E . 8 ). Nachdem ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist, erweist sich ihre Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen als nicht korrekt. In der Folge sind die se daher zu prüfen. 9.2 Der Beschwerdeführer übte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 Hilfs arbeitertätigkeiten im tiefen Kompetenzniveau aus. Solche stehen ihm , zwar nicht mehr als Küchenhilfe, aber unter Be rücksichtigung des formulierten Belastungs profils , weiterhin offen . Er wechselte regelmässig den Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/8) und bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der N.___ handelte es sich lediglich um eine Zwischenverdienst tätigkeit (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2013.00074 vom 27. Mai 2015 S. 2 Ziff. 1.1) , womit diese für das Val idenein kommen nicht herangezogen werden kann. Folglich ist für das Validen- und für das Inva lideneinkommen auf die gleiche Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1, Total), womit der Einko mmensvergleich anhand ei nes Prozent vergleiches zu erfolgen hat. Dies wurde bereits von der Beschwerde gegnerin so gehandhabt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (vgl. Urk. 1 ) . Der Invaliditätsgrad entspric ht dabei dem Grad der Arbeitsun fähig keit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). 9.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von min destens 25 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den körperli chen Einschränkungen im Belastungsprofil, dem langjährigen und komplexen Krankheitsbild sowie d em nicht vorhersehbaren Krankheitsverlauf (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 4 ). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunktes führen (Urteil des B un desgerichts 9C _833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Z.___ -Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf die mit den diagnostizierten Leiden ver bunden en Schmerzen zurückgehen , womit deren Berücksichtigung bereits erfolgt ist (vgl. E. 4 . 3 ). Zudem gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen Abzug aufgrund dessen, das s dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis höchstens mit telschwere Arbeiten möglich sind (Urk. 7/133 S. 2). Das Alter ist bei Hilfsarbeite r n kein Grund für einen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom
- Februar 2016 E. 3.4.2). Inwiefern es sich bei den Leiden des Beschwerdefüh rers um Leiden mit nicht voraussehbare m Krankheitsverlauf handeln soll, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht näher begründet. Gleich verhält es sich mit dem von ihm geltend gemachten komplexen Krankheitsbild. B ei den diagnostizierten Beschwerden handelt es sich allerdings nicht um Krankheiten mit besonder s komplexe m Krankheitsgeschehen. Damit ist ein Tabellenlohnab zug, als der bereits gewährte , nicht angezeigt. 9.4 Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit und eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (1 - [0.7 0 x 0.9] x 100 % ) , was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens si nd sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00809
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG lic . iur . Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, absolvierte in Sri Lanka eine zweijährige Lehre als Elektriker und arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998
– soweit er einer
Erwerbstätigkeit nachging – vornehmlich als Küchenhilfe ( vgl. Urk. 7/ 3 S. 2 und 5, Urk. 7/8, Urk. 7/11-12, Urk. 7/23 ). Er meldete sich am 5. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken
- und Kopf schmerzen sowie Band scheibe n- und Knieprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) bei einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2009 zu.
Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 27. Mai 2015 im Verfahren BV.2013.00074 eine vom Versicherten gegen die GastroSocial Pensionskasse und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erhobene Klage betreffend eine Erwerbs unfähigkeitsrente ab. Es begründete die Abweisung mit dem Unterbruch des not wendigen engen zeitlichen Konnex es zwischen einer allfälligen während de n Vorsorgeverhältnis se n aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und einer allfällig später eingetretenen Invalidität im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) . Die Frage, ob beim Versicherten tatsächlich ein Gesundheitsschaden vorlag, liess es offen. 1.2
Nach Eingang eines am 8. Juli 2015 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/84) holte die IV-Stelle unter anderem Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 30. Septem ber 2016 (Urk. 7/114/2-46) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheid ve rfahren (Urk. 7/117, Urk. 7/120, Urk. 7/ 129 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133 ) die bisher ausgerichtete Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 28 % auf. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 . August 2017 (Urk. 1) Beschwerde
und be antragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlich geschuldete Leis tung zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen an zuordnen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerde führer am 6. Oktober 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurd e . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Ver fügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133 ) damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ein deutig verbessert (S. 2) . Es
bestehe
seit Januar 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten T ätigkeit (S. 1 ). Unter Verwendung der Tabelle der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für männliche Hilfsarbeiten und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %
resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom
2. August 2017 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert ( S. 7 Ziff. 3.1) . Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne abge stellt werden (Ziff. 3.2). Hingegen könne auf das Z.___ -Gutachten
– aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden. Im Weiteren sei aufgrund seines Alters von 48 Jahren, des langjährigen und komplexen Krankheitsbildes, des nicht vorhersehbaren Krankheitsverlaufes sowie der erheblichen körperlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von 25 % angemessen (S. 8 Ziff. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert hat und falls ja, ob er immer noch Anspruch auf eine Invalidenrente hat .
Vergleichszeitpunkt bildet die rentenzusprechende Ver fügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) . 3. 3.1
Die Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/60) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Unterlagen : 3.2
Dr. med. A.___
und Dr. med. B.___ von der C.___
stellte n in ihrem Bericht vom 29 . Oktober 200 9 (Urk. 7 / 26 / 2 - 5 ) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierender Ausstrahlung in beide Beine rechtsbetont ohne s ensomotorische Ausfälle mit/bei - Dekompression L3/L4 von links ( C.___
9. Dezember 2003) bei mäs siggrosser Diskushernie paramedian L3/L4 lin k s (MRI August 2003) und bei linkskonvexer Skoliose - ANA und Anti- ds - DNS negativ (Oktober 2009) - a ktuell : intermittierenden lumbospond ylogenen
Schmerzexazerbatio nen mit/bei breitbasiger
Bandscheibenprotru sionen Th12-L5, Dis kushernie L3/4 und Kompression von L4 links sowie einer Einengung des Spinalkanals auf der Höhe der Lendenwirbelkörper ( LWK ) 1-4 mit punctum
maximum L2/3 ( MRI
12. Oktober 2009)
Daneben nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 1): - Linksseitige Knieschmerzen mit - m ukoider Degeneration des vorderen Kreuzbandes und Grad-2-Dege neration des Innenminiskus- Hinterhorns ( MRI
12. Oktober 2009) - Unspezifische Schulterschmerzen links - d ifferentialdiagnostisch:
zervik obrachiales Schmerzsyndrom links
Dr. A.___ und Dr. B.___ hielten eine Reintegration in eine leichte bis gelegent lich mittelschwere Arbeiten für möglich und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. November 2009 mit danach zu er folgender schrittweise r Reintegration in den Arbeitsprozess (S . 3 Ziff. ad 1.8-9).
Nachdem das MRI vom 19. Februar 2010 eine mediane Diskushernie L2/3 mit massiver Spinalkanalstenose zur Darstellung gebracht hatte (Urk. 7/39/2-3 S. 2 oben), wurde der Beschwerdeführer am 22. April 2010 in der C.___ am Rücken operiert (Dekompression L2/3 beidseits und Sequestrektomie von links). Die Ärzte attestierten ihm im provisorischen Austrit t sbericht eine Ar beitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2010 (Urk. 7/39/7-8 S. 2 unten ). 3.3
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Re gionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in seiner Stellungnahme vom 23. August 2010 (Urk. 7/57 S. 2) gestützt auf seine Untersu chung vom 21. Juni 2010 zum Schluss (Urk. 7 / 40 ), der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs koch ab 2003 auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe ab 20 05 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor gelegen. Ab Septem ber 2009 sei aufgru nd des neuerlichen Bandscheiben vorfalles gar keine berufliche Tätigkeit mehr möglich gewesen. Da der Gesundheits zustand besserungsfähig sei, sollte in angepasster Tätigkeit ab September 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100
% erreicht werden. 3.4
Gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 16. November 2010 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Radio logie FMH, vergleichend zur Voruntersuchung vom 16. Oktober 2007 bestünde auf mehreren Höhen der LWS eine deutliche Befundverschlechterung. Neu seien deutliche kyphotische Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen festzustellen (Urk. 7/43). 3.5
Laut Bericht en von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Dezember 2010 und 3.
Februar 2011 (Urk. 7 / 50, Urk. 7/53/5 ) wurde nach einer erneuten Zunahme der Schmerzsituation mit radikulärer Aus strahlung eine konservativ zu behandelnde Rezidivhernie L3/4 links festgestellt. Er ging davon aus, dass eine zumindest teilweise Arbeitsfähi g keit bestehe, wobei er im ambulanten Rahme n keine genauere Beurteilung ab geben könne und eine Arbeitsabklärung im G.___ empfehle. Bis d ahin sei der Be schwerdeführer nicht arbeitsfähig. Im Bericht vom 3. Februar 2011 stellte er eine leichte Besserung der Situation fest und wies darauf hin, dass er bis Ende Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Das W eitere werde die Klinik zeigen. 3.6
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ging der RAD-Arzt Dr. D.___ am 19. Apri l 2011 davon aus (Urk. 7 / 57 S. 5 unten ), dass in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs koch seit 2003 auf Dauer eine 0%ige Arbeitsfähigkeit und in angepasster Tätigkeit seit 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe sowie aufgrund des neuerlichen Bandscheibenvorfalles seit September 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für alle Tätigkeiten bestehe. 4. 4.1
Im
Bericht vom 18. August 2015 (Urk. 7/86) führte Dr. F.___ gestützt auf ein MRI der LWS vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) aus, der Zustand könne als knapp stabil bezeichnet werden. Eine Belastungssteigerung im Sinne einer Aufnahme der Arbeitsfähigkeit
erscheine jedoch nicht möglich.
Am
11. Februar 2016 (Urk. 7/90/6-7) ergänzte er , von Seiten der Rückenproble matik, wie auch von Seiten der Kniegelenke zeige sich eine anhaltende knapp stabile belastungsunabhängige Schmerzsituation. Selbst wiederholte therapeuti sche Versuche sowie Chiropraktor -Behandlungen hätten keine wesentliche Ver besserung gebracht. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert (S. 2). 4.2
In ihrem Sprechstundenbericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/104/1-2) führten PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ von der C.___
aus, bei exazerbierter
Lumboischialgie ohne motorische Aus fälle und nur diskreter Sensibilitätsminderung erfolge primär eine konservative Therapie mit konsequenter ausgebauter Analgesie (S. 2). 4.3
Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie , Dr. med. K.___ , Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. L.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie,
und Dr. med. M.___ , Facharzt für Neurologie , vom Z.___ nannten in ihrem
Gutachten vom
30. September 2016
(Urk. 7 / 114 /2- 4 6 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Rezidivierend akut auftretende und chronisch e lu mbale Schmerzen links betont bei - Status nach Dekompression L3/4 bei Diskushernie L3/4 im Dezem ber 2003 - Status nach Dekompression L2/3 und Sequesterektomie links mit hoch gradiger Spinalkanalstenose und medianer Diskushernie L2/3 im April 2010 - Verdacht auf Rezidivhernie L3/4 links - Schulterschmerzen links mit Impingement und Tendinopathie der Supra spinatussehne links - Mediale Meniskusdegenration Knie links - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - differentialdiagnostisch: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10 F 45.41) - differentialdiagnostisch: dissoziative Störung, g emischt (= Konver sionsstörung; ICD-10 F44.7) mit begleitender, leichter depressiver Epi sode (ICD-10 F32.0) mit vorliegend dysphorischer Stimmungslage bei/mit histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), sekundären Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z64), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) und episodischen Spannungskopfschmerzen
Die Gutachter führten aus, aus internistischer Sicht resultierten keine weiteren Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bereich des Achsenorganes zumindest teilweise erklärt werden. Der pathologische Befund und die Zustände nach den operativen Ein griffen hätten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzier ten Belastbarkeit der Wirbelsäule geführt. Es fänden sich bei der neurologischen Untersuchung Hinweise auf eine
abgelaufene radikuläre Schädigung in Form eines fehlenden Patellarsehnenreflexes links und ein abgeschwächte r Achilles sehnenreflex links. Bei der aktuellen Untersuchung hätten aber akute radikuläre Irritationszeichen, aber auch Lähmungen in sämtlichen Segmenten L2 bis S1 links gefehlt . Auch wenn mehrsegmentale, diskogene , auch degenerative LWS - Veränderungen sichtbar seien, lasse sich somit kein relevanter radikulä rer Ausfall feststellen (S. 37 f .).
Weiter berichteten die Gutachter, aus psychiatrischer Sicht finde sich eine klare psychosomatische Ausweitungs- und Überlagerungssymptomatik mit multiplen Symptomen auf psychovegetativer Ebene, die somatisch nicht erklärt werden könnten und die von ihrer Zusammensetzung und Charakteristik her eindeutig für ein psychosomatisches Geschehen sprächen.
Psychiatrisch falle weiter auf, dass der Beschwerdeführer eine Belle indifference zeige. Er lächle freundlich, auch beim Berichten von subjektiv stärksten Schmerzen. Dies sei passend zu einer his trionischen Symptomatik (S. 38).
Zu den funktionellen Auswirkungen der Leiden hielten die Gutachter fest, rein internistisch bestünden keinerlei funktionelle Einschränkungen. Orthopädisch be urteilt, seien dem Beschwerdeführer keine rückenb elastenden Tätigkeiten zumut bar.
I nsbesondere das repetitive Heben und Halten von Lasten über 5 kg, das Arbeiten in Zwangshaltung mit dem Rücken, das regelmässige sich Bücken müs sen und regelmässige Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar. Dass gewisse Restbeschwerden der radikulären Art mit Ausstrahlung in das linke Bein vorlä gen, sei aus neurologischer Sicht möglich. In ad a ptierten Tätigkeiten bestünden aber dadurch keine zusätzlichen Einschränkungen . Psychiatrisch sei in erster Li nie die Funktionsfähigkeit durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem ver stimmten Verhalten belastet (S. 38 f.).
Nicht erklärbar sei das Ausmass der geklagten Beschwerden. Hier finde sich eine im Rahmen der Psychopathologie erklärbare histrionische Überlagerung mit einer Tendenz einer Dramatisierung und Aggravierung der Beschwerden, die allerdings nicht als bewusste Simulation missverstanden werden dürfe (S. 40).
Auf Grund der orthopädischen und neurologischen Befunde sei der Beschwerde führer in einer Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Alle Tätigkeiten mit körperlicher Belastung, insbesondere des Rückens, mit regelmässigem oder vorwiegendem Stehen und vorwiegendem Gehen seien nicht mehr zumutbar. Für Verweisungstätigkeiten in wechselnd belastenden Tätigkeiten leichten bis mittel schweren Ausmasses, bei denen die Möglichkeit bestehe , die Körperposition re gelmässig zu wechseln, abwechselnd zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu ar beiten, bestehe rein orthopädisch und neurologisch eine weitgehende Arbeitsfä higkeit. Hier könne dem Beschwerdeführer aber aufgrund der chronischen Schmer z symptomatik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bei ei ner Tätigkeit mit vollem Rendement zugebilligt werden . Diese Beurteilung gelte seit 2011, das heisse circa sechs Monate nach dem Eingriff im April 201 0. Bezüglich d er
Rezidivhernie auf Höhe L3/4 handle es sich lediglich um einen Verdacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Verdacht zu einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Rein auf Grund des psychopathologischen Befundes, der an sich bescheiden sei, sei dem Beschwer deführer eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 10 % zu zu billigen, womit eine Gesamteinschränkung von 30 % in ad a ptierter Tätigkeit re sultiere (S. 40 f.).
Die Gutachter hielten weiter fest, insgesamt hätten sich die objektiven Befunde seit Juni 2010 nicht wesentlich verändert. Dazukommend sei en , was damals wahrscheinlich nicht realisiert worden sei, die wesentlichen psychosomatischen Überlagerungen des gesundheitlichen Problems (S. 44 Ziff. 13.2). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 30. September 2016 (E. 4.3) ist hin sichtlich der zu beurteilenden Leiden des Beschwerdeführers umfassend. Es bein haltet internistische, neurologische, orthopädische und psychiatrische
Explorati onen und beruht mit den klinischen und bildgebenden Erhebungen auf den not wendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 16, S. 19-21, S. 24 f. S. 29-32) . Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet (S. 4-11, S. 18 f., S. 27, S. 42 f.) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 15, S. 17, S. 19, S. 21-24, S. 26 f., S. 29, S. 32 f.) .
Die Gutachter legten die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolge rungen nachvollzie hbar. Sie zeigten schlüssig auf, dass beim Beschwer deführer aufgrund der lumbalen Schmerzen, des Impingement - Syndroms in der linken Schulter sowie der Menis kusdegeneration im linken Knie und der damit verbundenen Schmerzen im Ach senorgan eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer reduzierten Be lastbarkeit der Wirbelsäule besteht . Dabei konnten sie keinen relevanten radiku lären Ausfall feststellen. Dies deckt sich mit der Feststellung der Fachärzte des C.___ , welche keinen Hinweis auf einen motorischen Ausfall feststellten (E. 4.2). Die Gutachter
erklärten einleuchtend , dass aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik
unter Beachtu ng des fo rmulierten Zumutbarkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem zeigten sie nachvollziehbar auf, dass wegen der anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung mit jedoch leichte n
psychopathologischen Befunde n eine zusätzliche Ein sch ränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % besteht, sodass insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert.
Ferner konnten sie schlüssig darlegen, dass ihre Beurteilung seit
circa sechs Monate n nach dem Eingriff im April 2010 gilt und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seither nicht mehr wesentlich verändert hat .
Damit entspricht die
Z.___ - Expertise den bundesgerichtlichen Vor gaben an ein beweiskräftiges Gutachten ( vgl. E. 1.5 ). 5.2
Dr. F.___ bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in sei nen Berichten vom 18. Aug ust 2015 und 1 1. Februar 2016 (E. 4.1 ) als knapp stabil, was darauf schliessen lässt, dass er in Übereinstimmung mit de m
Z.___ -Gutachten ebenfalls von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht. Ohne sich klar darüber zu äussern, ob er sich auf eine angestammte oder auch eine angepasste Tätigkeit bezog , hielt er die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
für nicht zumutbar.
Sollte Dr. F.___ bei seine r
Einschätzung nur die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch /Küchenhilfe im Auge gehabt haben, ergäben sich keine Differenz en zum Z.___ -Gutachten (E. 4.3 ). Sollte sich seine Ansicht aber auch auf jegliche angepasste n Tätigkeit en erstrecken, bestünde ein Widerspruch.
Dazu ist zu bemerken, dass Dr. F.___
sich in seinen Berichte n
- so zumindest hat es den Anschein - alleine auf das MRI vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/87) stützte, ohne den Beschwerdeführer eingehend klinisch untersuch t zu haben . Insbeson dere mangelt es seinen Berichten
– im Gegensatz zur Untersuchung durch die Z.___ -Gutachter (vgl. Urk. 7/1 1 4/2-46 S. 19 f.) - an einer F unktionsdiagnose, wel cher bei somatisch begründeten Einschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) . Hinzu kommt, dass das der Einschätzung von Dr. F.___ zu Grunde liegende MRI nur geringe neurale Tangierungen aus weist (Urk. 7/87).
Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine funktionelle Leistungseinsc hränkung schliessen. So stell ten denn auch die Z.___ -Gutachter
ebenso wenig relevante radikuläre Ausfälle fest, wie die Fachärzte des C.___ motorische Ausfälle feststellen konnten (E. 4.2 -3 ).
Nach dem Gesagten vermögen die Berichte von Dr. F.___ das Z.___ -Gutachten nicht in Frage zu stellen. 5.3
Der Beschwerdeführer bemängelte den Umstand, dass die Z.___ -Gutachter in ihrer psychiatrischen Begutachtung die Standardindikator en nicht angewandt hätten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Das psychiatrische Teilgutachten enthält eine klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobach tung (Urk. 7/114/2-46 S. 28-35) und entspricht somit den bundesgerichtlichen Voraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/ 2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2) . Hinsichtlich der Standardindikatoren ist zu bemerken, dass es Aufga be des Rechtsanwenders ist, diese zu prüfen ( BGE 141 V 285 E. 5.2). Die dafür not wendigen Angaben lassen sich dem Z.___ -Gutachten entnehmen. So finden sich darin sowohl Angaben zur Gesundheitsschädigung, der Persönlichkeit und zum sozialen Kontext, um so den funktionellen Schweregrad zu bestimmen, als auch insbesondere zur Konsistenz über die gleichmässige Einschränkung des Aktivi t ätsniveaus in allen Lebensbereichen (vgl. dazu die Indikatorenprüfung unter E. 8.2).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht somit fehl.
Der Beschwerdeführer kritisierte ferner
die hinsichtlich der körperlichen Be schwerden seiner Meinung nach nicht nachvollziehbare von den Z.___ -Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.3). Er zeigte dabei aber nicht auf, welche , von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen , zusätzlichen funktionellen Einschränkungen
bestehen sollten. Es
blieb bei einer pauschalen, nicht durch medizinische Fakten untermauerten , Kritik . Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche seinen Standpunkt stützen. Die Z.___ - Gutachter beschrieben
aufgrund der somatischen Leiden ein detai lliertes Belas tungsprofil und legten dar, dass wegen
der chronischen Schmerzsymptomatik für Arbeiten unter Beachtung des formulierten Profils zusätzlich eine Einschränkung von 20 % besteht.
Dabei stellten sie aber auch klar , dass das Ausmass der geklag ten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht begründet werden kann und von einer Schmerzausweitung auszugehen ist ( E. 4.3 ) .
In gleicher Weise undifferenziert und nicht mit ärztlichen Berichten untermauert bemängelte der Beschwerdeführer die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Leiden . Er legte nicht dar, inwiefern diese nicht nachvollziehbar sein soll (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.3). Viel mehr zeigen die Z.___ -Gutachter plausibel auf, dass bei bescheidenen psychiatri schen Befunden und einer psychosomatischen Ausweitungs- und Überlagerungs symptomatik aus objektiver Sicht eine geringe Einschränkung besteht (E. 4.3). 5.4
Nach dem Gesagten kann auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden.
Diesem kommt voller Beweiswert zu. 6.
Laut dem Z.___ -Gutachten haben sich die objektiven Befunde seit der letzten Re vision nicht wesentlich verändert (E. 4.3). Bei der abweichenden Einschätzung zur damaligen Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ -Gutachter handelt es sich damit lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes. In glei cher Weise ging RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 (Urk. 7/116 S. 5 unten) von einem im
W esentlich en unveränderten Befund aus. Ebenso ging Dr. F.___ in seinen Bericht en
vom 18. August 2015 und 11. Februar 2016 von eine m
stabilen Zustand aus. Dabei bezog er sich offensicht lich auf die bildgebend dokumentierte Entwicklung zwischen den MRI-Untersuchungen vom 1 7. September 2013 und 1 0. Juli 2015 ( Urk. 7/87), wobei erstere die Situation nach erfolgter Dekompression vom 2 2. April 2010 darstellte, welche ihrerseits Grundlage für die Rentenzusprache bildete. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/133) bezüglich de s wesentlich veränderten Gesundheitszustand es
ist denn auch offensichtlich widersprüchlich. Einerseits behauptete sie, der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig verbessert (S. 2) , ande rerseits stellt e
sie aber auf das eingeholte Gutachten ab und sprach gestützt darauf von einer seit Januar 2011 – und damit rund 11 Monaten vor der rentenzuspre chenden Verfügun g vom 21. November 2011 (Urk. 7/ 60 ) - bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 1).
Aus den übereinstimmenden Unterlagen ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh rers seit der rentenzusprechenden Verfügung
vom 21. November 201 1. Ebenso wenig sind andere wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich. Folglich mangelt es vorliegend an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.4). 7. 7.1
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversi cherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei ei ner klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der er forderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.2
Nach am
22. April 2010 in der C.___ erfolgter
Operation (De kompression L2/3 und Sequestrierung) attestierten die verantwortlichen Fachärzte Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine zeitlich beschränkte Ar beitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 201 0. Dabei dürfte es sich um eine von ihnen an gesetzte Rekonvaleszenzzeit
ge handel t haben.
Vor de m
Auftreten der Diskushernie L2/3 waren sie von einer möglichen Reintegration in einer leichten bis mittel schweren Arbeit aus gegangen (E. 3.2) . Dass dies nach erfolgreicher Operation nicht mehr der Fall ist, äusserten sie nicht. Der RAD-Arzt Dr. D.___ kam denn auch aufgrund seiner eingehenden
Untersuchung mit Funktionsdiagnose
vom
21. Juni 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab September 2010 in an gepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen sollte (E. 3.3).
Im Nachgang zu Dr. D.___ s Untersuchung stellte Dr. E.___ aufgrund eines MRI vom 16. November 2010 eine Befundverschlechterung wegen neu auf ge tretener Fehlformen von TH12-L3 bei teilweise neu aufgetretenen Chondrosen fest, wobei sich die Befundverschlechterung jedoch explizit
auf einen Vergleich mit einer Vor untersuchung im Jahr 2007 bezog .
Zu einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (E. 3.4) , womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ergebnisse der klinische n Untersuchung von Dr. D.___ s ihre Gültigkeit verloren
haben soll te n .
Wegen einer - ebenfalls nachträglich zur Untersuchung von Dr. D.___ - festge stellten
Rezidivhernie L3/4 links empfahl Dr. F.___
eine stationäre Abklärung der Arbeitsfähigkeit , wobei er selbst von einer zumindest teilweise bestehenden Arbeitsfähigkeit aus ging. Er stellte bei konservativer Behandlung im Bericht vom 3. Februar 2011 bereits eine Verbesserung der Situation fest, sodass er selbst nicht eine über Ende Februar 2011 hinausgehende 100%ige und damit dauerhafte Ar beitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5) .
Entgegen seiner auf einer eigenen Untersuchung beruhenden ursprünglichen Be urteilung vom 23. August 2010 und entgegen der von Dr. F.___ attestierten zu mindest teilweisen Arbeitsfähigkeit sowie entgegen der von diesem für notwendig erachteten stationären Abklärung der Arbeitsfähigkeit ging RAD-Arzt Dr. D.___
- ohne den Beschwerdeführer erneut untersucht oder zu Dr. F.___ s Einschätzung Stellung genommen zu haben
– am 19. April 2011 (E. 3.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 aufgrund des damaligen Bandscheibenvor falles in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei .
Indem die Beschwerdegegnerin unbesehen auf diese offensichtlich unvollständige Beurteilung von Dr. D.___ abstellte ohne weitere Abklärungen zutreffen, obwohl dafür aufgrund der Berichte von Dr. F.___
dringend Anlass bestanden hatte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz in klarer Weise .
So dauert die Untersu chungspflicht so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben wie vorliegend er hebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Ur teil des Bun desgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 7 .3
Folglich ist davon auszugehen, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21 . November
2011 (Urk. 7 / 60 ) in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes erging. Damit erweist sie sich als zwe ifellos unrichtig (E 7 .1) . Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerlei stung handelt, ist die Berichti gung regelm äs sig von erheblicher Bedeutung, weshalb die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen ist.
Zu prüfen ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung. 8. 8.1
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer aufgrund der chronisch en lum bale n Schmerzen, der Schulterschmerzen und der m ediale n Meniskusdegen e ra tion im linken Knie in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr arbeitsfähig. Es besteht jedoch in einer wechselbelastenden Verweis t ätigkeit leichten bis mittelschweren Ausmasses mit der Möglichkeit , die Körperposition regelmässig zu wechseln und abwechselnd g ehen d , s tehen d und s itzen d zu arbei ten ,
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.3) . 8 . 2 8.2.1
Die Z.___ -Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in psychiatrischer Hin sicht eine additive Einschränkung von 10 % auf Grund einer somat oformen Schmerzstörung (E. 4.3) . Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichba ren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beacht lich, die das Bundesgericht wie folgt systematisier t hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex « Gesundheitsschädigung »
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations poten zialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 8.2.2
Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » ist festzuhalten, dass die Ausprägung des psychopathologischen Befundes bescheiden ist (E. 4 .3 ) .
Es besteht eine leichte Symptomatik auf Ebene der psychosomatischen Problematik wie auch des affek tiven Zustandes (Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.2 ) . Die Funktionsstörung ist durch die Dysphorie und Neigung zu aggressivem verstimmtem Verhalten belas tet .
Beeinträchtigt ist der Beschwerdeführer in der Kontaktfähigkeit zu D ritten, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Fähigkeit zu familiären Beziehungen
(Urk. 7/114/2-46 S. 33 Ziff. 4.4.5.3). Hinsichtlich eines Behandlungserfolges res pektive – resistenz , ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nahm. Er sieht seine Probleme ausschliesslich auf somatischer Ebene (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.6-7). Als Komorbidität zu berücksichtigen sind die bestehende n
somatischen Beschwerden, denn diese beein trächtigen die Lei stungsfähig keit zweifellos negativ . So ist der Beschwerdeführer in seiner über Jahre ausgeübten angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe/Hilfskoch nicht mehr arbeitsfähig . Zum Komplex «Persönlichkeit» er geben sich nur geringe Auffälligkeiten. Es besteht ein gewisses histrionisches Verhalten, welches allerdings relativ diskret ausgeprägt ist (Urk. 7/114/2-46 S. 34 Ziff. 4.4.5.5). A ls Ressourcen , die zum Komplex «sozialer Kontext» zählen,
ist das intakte familiäre und soziale Umfeld zu nennen, wobei die Ehe durch die Ver stimmtheit, die innere Anspannung und die aggressiven Impulse des Beschwer deführers belastet ist (Urk. 7/114/2-46 S. 28 f. Ziff. 4.4.1 ). Das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers ist wegen der psychosomatischen Problematik wie auch des affektiven Zustandes und der damit einhergehenden Probleme in der Kon taktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit teilweise eingeschränkt . Der erhobene Befund ist in sich konsistent und betrifft alle Lebensbereiche (Urk. 7/114/2-46 S. 3 3 f. Ziff. 4.4.5.3 und 4.4.5.6). In psychischer Hinsicht ver spürt der Beschwerdeführer keinen Leidensdruck , da er seine Probleme aus schliessli ch auf somatischer Ebene sieht. Diesbezüglich begab er sich jedoch re gelmässig in Behandlung respektive zur Untersuchung bei Dr. F.___ oder in die C.___ (vgl. Urk. 7/114/2-46 S. 8 und S. 10 f.). 8.2.3
Eine Gesamtschau über alle Indikatoren ergibt, dass die von den Z.___ -Gutachtern postulierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von ad ditiven
10 %
- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/116 S. 7 oben, Urk. 7/133 S. 1 f.) - als plausibel erscheint. Davon ist auszugehen. 9. 9.1
Der Beschwerdeführer ist somit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des ihm z umutbaren Belastungsprofils zu 7 0 % arbeitsfähig (E . 8 ). Nachdem ent gegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen ist, erweist sich ihre Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen als nicht korrekt. In der Folge sind die se daher zu prüfen. 9.2
Der Beschwerdeführer übte seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1998 Hilfs arbeitertätigkeiten im tiefen Kompetenzniveau aus. Solche stehen ihm , zwar nicht mehr als Küchenhilfe, aber unter Be rücksichtigung des formulierten Belastungs profils , weiterhin offen . Er wechselte regelmässig den Arbeitgeber (vgl. Urk. 7/8)
und bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe bei der N.___ handelte es sich lediglich um eine Zwischenverdienst tätigkeit (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2013.00074 vom 27. Mai 2015 S. 2 Ziff. 1.1) , womit diese für das Val idenein kommen nicht herangezogen werden kann. Folglich ist für das Validen- und für das Inva lideneinkommen auf die gleiche Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (vorliegend: Tabelle TA1 Löhne für Männer, Kompetenzniveau 1, Total), womit der Einko mmensvergleich anhand ei nes Prozent vergleiches zu erfolgen hat. Dies wurde bereits von der Beschwerde gegnerin so gehandhabt und blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (vgl.
Urk. 1 ) . Der Invaliditätsgrad entspric ht dabei dem Grad der Arbeitsun fähig keit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). 9.3
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % . Hinsichtlich des leidensbedingten Abzuges ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von min destens 25 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den körperli chen Einschränkungen im Belastungsprofil, dem langjährigen und komplexen Krankheitsbild sowie d em nicht vorhersehbaren Krankheitsverlauf (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 4 ).
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunktes führen (Urteil des B un desgerichts 9C _833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die Z.___ -Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf die mit den diagnostizierten Leiden ver bunden en Schmerzen zurückgehen , womit deren Berücksichtigung bereits erfolgt ist (vgl. E. 4 . 3 ). Zudem gewährte die Beschwerdegegnerin einen 10%igen Abzug aufgrund dessen, das s dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis höchstens mit telschwere Arbeiten möglich sind (Urk. 7/133 S.
2). Das Alter ist bei Hilfsarbeite r n kein Grund für einen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom
29. Februar 2016 E.
3.4.2). Inwiefern es sich bei den Leiden des Beschwerdefüh rers um Leiden mit nicht voraussehbare m Krankheitsverlauf handeln soll, ist nicht ersichtlich und wird von diesem auch nicht näher begründet. Gleich verhält es sich mit dem von ihm geltend gemachten komplexen Krankheitsbild. B ei den diagnostizierten Beschwerden handelt es sich allerdings nicht um Krankheiten mit besonder s komplexe m Krankheitsgeschehen. Damit ist ein Tabellenlohnab zug, als der bereits gewährte , nicht angezeigt. 9.4
Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 70 % in einer angepassten Tätigkeit und eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %
(1 - [0.7 0 x 0.9] x 100 % ) ,
was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens si nd sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller