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IV.2017.00789

Würdigung eines MEDAS Gutachtens; neurologische Beurteilung von Migräne mit visueller Aura und Clusterkopfschmerzen.

Zürich SozVersG · 2019-03-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965, verfügt über eine Berufsausbildung als Phy siotherapeutin ( Urk. 6/2/1) und über eine n Fähigkeitsausweis als Y.___ -Reise büro an gestellte ( Urk. 6/2/3) und war s eit September 1991 als « Junior -Bewirtschafterin Y.___ Immobilien »

in einem Arbeitspensum von 90 %

(37 Std. pro Woche) bei der Y.___

angestellt ( Urk. 6/15/2 f. ). Unter Angabe von Beeinträchtigungen zufolge Kopf schmerzen,

Infektanfälligkeiten mit Spitalaufenthalten, Operationen und daraus folgenden Arbeitsunfähigkeiten meldete sie sich am 2 1. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/3 Ziff. 6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte Beratung und Unterstützung zum Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes bei der Y.___

( Urk. 7/20) und schloss die Massnahmen nach erfolgreicher Durchführung m it Mitteilung vom 1 3. Dezember 2011 ab ( Urk. 6/25). 1.2

Am 1 7. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/30) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab und gewährte vom 1 0. April bis 1 7. November 2014 berufliche Massnahmen in Form eines Job Coaching ( Urk. 6/34 und Urk. 6/43 ) . Am 1 4. Janu ar 2015 teilte sie den Abschluss

der Eingliederungsmassnahmen mit und wies auf die s eparate Rentenprüfung hin ( Urk. 6/49). Nach Eingang zahlreicher Arztberichte ,

insbesondere der Z.___ (vgl. Urk. 6/56/1-145), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS A.___ (Gutach ten vom 1 7. Oktober 2016 [ Urk. 6/92]).

Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2017 stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf «IV- Leistungen » in Aussicht ( Urk. 6/105) . Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk. 6 / 111 ), wies die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2017 ( Urk.

2) den Anspruch auf « IV-Leistungen » ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Ju ni

2017 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 14. Juli 2017 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S.

2 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2017 mit Verweis auf die Akten ( Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass laut MEDAS Gutachten die seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten Arbeitsun fähig keiten mit Überforderungsgefühlen und Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen nicht hinreichend erklärbar seien. D ie Muskelschmerzsymptomatik und die je weils

ab dem frühen Nachmittag einsetzende abnorme Müdigkeit , die die der zeitige Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründe , seien nicht somatisch bedingt .

A uch aus psychiatrischer Sicht seien kei ne hinreichenden Gründe vorhanden, welche rückblickend eine längere Phase der

Arbeitsunfähigkeit darstellen könnte n und es seien nur Diagnosen auf neurologische m Fachgebiet abgrenzbar, mit welchen sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausweisen lasse . Eine längerdauernde, höher gradige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei aus medizinischer Sicht nicht plausibel begründbar. Es sei en auch die Therapieoptione n noch nicht aus geschöpft und eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei möglich . T rotz der Beschwerden sei eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 f. ), die Schlussfol gerung in der Verfügung , dass trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit von 80 %

n achgegangen werden könne , e ntspreche nicht den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und den effektiven Gegebenheiten. Auf grund der n eurologischen Diagnosen im MEDAS-Gutachten seien keine stark stressbelaste nden, taktgebundenen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und

mit besonderer Verantwortung zumutbar . I hre Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin könne sie damit nicht mehr, auch nicht in einem Teilzeitpensum ausüben, da die Anforderungen und Voraus set zungen für diese Tätigkeit nicht erfüllbar seien. Auch führe sie seit Jahren Kopf schmerztherapie n durch und es seien verschiedenste Therapierichtungen ange wen det worden. Aktuell bestehe die Therapie aus medikamentösen, psychologischen und ph ysiotherapeutischen Massnahmen. Dank Führen eines r uhigen Lebensstils mit täglicher Bewegu ng im Freien von ein bis zwei Stunden, der Einhaltung der LOGI-Diät un d mit den regelmässigen Glutathion - Infusionen (2x wöchentlich)

sei eine gewisse Stabilisierung des Zustandes erreicht worden . E ine mögliche weitere Verschlimmerung

habe dadurch vermieden werden können. Die konsequente Ein haltung der Therapiemassnahmen sei nur wegen der Reduktion der Arbeitsfähig keit auf da s heutige Niveau möglich .

Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 2 5. August 2016 sei eine sekundäre Neben nierenrindeninsuff izienz bei rezidivierender Ster o i dther apie erwähnt . Eine Reduk tion des Cortisons sei

zweimal angegangen worden, habe aber , nachdem die Symptomatik sich stark verschlechtert habe ,

wieder abgebrochen werden müssen. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei durch die Nebennierenrindeninsuffizienz erklärbar, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Unter Berücksich tigung der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie seit 1. Februar 2017 zu 40 % im Back Office beschäftigt und aus dem Lohnvergleich ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 5). 3.

3.1

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenver si che rung , insofern dieser mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 ( Urk.

2) abgewiesen wurde . Nach der Neuanmeldung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 6/30) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab September 2014 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den medizinischen Berichten ab September 2013 für die vorliegende Streitsache relevant sind. Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92/6-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wieder ge geben werden , als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.

3.2 3.2.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen und internistischen Untersuchungen von Januar/Februar

2016 (S.

1) , wurden die fo lgende n Diagnosen gestellt (S. 31 ): Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Migräne mit einfachen Attacken und mit visueller Aura - Episodi scher Clusterkopfschmerz rechts Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit - Probleme bezogen auf die Lebensführung, die nicht näher bezeichnet sind ICD-10 Z72.9 - Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen ICD-10 Z76.8 - Persön lichkeitsakzentuierung ICD-10 Z 73.1 - Status nach Fazialisparese rechts ohne Hinweise für Neuroborreliose - Unklare Myalgien ohne muskuläres Funktionsdefizit - Unklares Müdigkeitssyndrom - Status nach Borreliose - Status nach operativem Verschluss eines Foramen ovale 2004 - Histaminintoleranz - Multiple Allergien - HPU ( Hämopyrrollaktamurie ) mit Erstdiagnose 2010 3.2.2

Auf dem Fachgebiet der Neurologie äusserte der Sachverständige (S. 21 f.) , die Beschwerdeführerin leide seit Kindheit und Jugend unter M igränekopfschmerzen, die anfangs mehrfach pro Monat aufgetreten seien und sich im Zeitverlauf ge häuft hätten. Es handle sich um einen ein- bis zweitägigen, selten dreitägigen Kopfschmerz ,

drückender Art , mit Lichtscheu und Lärm empfindlichkeit sowie Übelkeit und selten mit Erbrechen. Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu, wobei die Beschwerdeführerin dies e vermeide und Ruhe halte. Imigran h elfe bei frühzeitiger nicht aber bei zu später Einnahme . Sie habe dann nur die Mög lich keit , den Notfallarzt zu holen, damit er ihr ei nen schmerzl ösenden und ein schläfernden Cocktail verabreiche. Dies sei früher häufiger gewesen, im Jahr 2015 nur no ch zweimal. Zurzeit habe sie ungefähr zwei bis drei Migräneattacken pro Woche in den von Kopfschmerzen betroffenen Wochen eines Monats. Ungefähr zweidrittel dieser Attacken sei en mit Imigran zu bekämpfen. Ein Cortisonstoss sei schon länger nicht mehr durchgeführt worden. Schon seit langem habe sie immer wieder Fieberschübe, die ätiologisch unklar geblieben seien und sie fühle sich dann auch erschöpft und habe muskuläre Schmerzen. Es bestehe e benfalls seit zwei Jahren eine unangenehme , vorschnelle körperliche, aber auch geistige Müdig keit, die sie zwinge, am frühen Nachmittag ein bis zwei Stunden zu schlafen und immer wieder Pausen zu halten.

Zum obj ektivi erbaren medizinischen Sachverhalt hielt der Neurologe fest (S. 23) , bei der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Kopfschmerzsymptomatik eine Migräne, teilweise mit visueller Aura, in Kombination mit einem episodischen Clusterkopfschmerz rechts. Nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerz gesellschaft und bislang unauffälligen Untersuchungsbefunden mit fehlenden Hinweisen für eine Raumforderung im Bereich des Schädelinneren und bei Fehlen einer pathologischen Gefässfehlbildung gemäss den MRIs des Schädels , könne die Diagnose einer Migräne mit gelegentlicher Aura und zusätzlich auch die Diagnose eines Clusterkopfschmerzes vom episodischen Typ rechts gestellt werden . Nach den aktuell durchgeführten Laboruntersuchungen ergebe sich trotz intensiver Kopfschmerzen und rezidivierender Nasennebenhöhleninfekte kein Hinweis auf eine granulomatöse Arteriitis vom Typ der Wegener- Granulomatos e , und damit sei weiter von überlagernden Clusterko pfschmerzen rechts auszugehen, die noch insuffizient behandelt sei en . Diese seien im Schnitt zirka zweimal jährlich für die Dauer mehrerer Wochen mit tägli chen Kopfschmerzen aufgetreten .

D a die Kopf schmerzen täglich und teilweise über viele Stunden andauer te n, k önne

es in den Kopfschmerzwochen mit episodischen Clusterkopfschmerzen durchaus zu einer Minderung der Arbeitsfähi gkeit kommen. Allerdings betreffe dies nur etwa ein V iertel bis ein F ünftel des gesamten Jahres und die Kopfschmerzen könn t en teil weise mit

Nisulid , einem NSAR, in der Dosis von 100

mg coupiert werden, obw ohl beim Clusterkopfschmerz die Attackencoupierung alleine nicht ausreiche . Es seien deshalb prophylaktische Massnahmen an zustreben . B ei bekann ter Migräne und angedeutetem positiven Effekt von Stu geron

sei eine Therapie mit einem wirk samen Kal z iumantagonisten, zum Beispiel Verapamil vorzuschlagen, da dieser sowohl bei Migräne als auch bei Clusterkopfschmerzen wirksam sei .

Da d ie Migräneattacken seit der naturheilkun dli chen Therapie mit Glutathion , B-Vitaminen, Magnesium und unter Hormontherapie mi t Cerazette deutlich weni ger als früher aufgetreten seien und sich die Kopfschmerzfrequenz von zwei bis drei Tagen pro Woche unter Therapie etwas abgeschwächt habe , sei höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen. Bei der Ein nahmefrequenz von sieben bis acht Triptan -A nwendungen pro Monat sollte ein möglicherweise vorhandener Triptan -Kopfschmerz langsam wieder zurückgehen, so dass durch die Reduktion der Triptandosis auch eine weitere Ents chleunigung der Migräne einsetze . Eine zusätzl iche Besserung könn t e n

auch die prophylak tischen Therapiemassnahmen mit dem Kalziumantagonisten erbringen. Von den acht Kopfschmerzattacken eines Monats könn t en fünf Att acken gut und drei Attacken nicht ausreichend

coupiert werden . Insgesamt wirkten sich dadurch höchstens drei Kopfschmerztage pro Monat aus

- noch ohne Verbesserung durch prophylaktische Migräne Therapiemassnahmen - , wobei diese auch auf die Wochen enden fallen könn ten. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ergäbe sich durch die kombinierte Kopfschmerzsymptomatik (Migräne mit Cluste r kopfschmerz) eine Leistungsminderung von ca. 20 % in angestammter Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (zwei fehlende Arbeitstage pro Monat durch unthe rapierbare Migräne attacken und im Schnitt 1. 5 unbehandel bare Clusterkopf schmerzattacken protrahierter Dauer pro Monat).

Die weiter angegebenen nächtlichen Paräs thesien im Bereich beider Hände seien am ehesten einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen, wobei die näch t liche Schienenlagerung der Handgelenke eine Besserung erbringen könne.

Anhaltspunkte für e ine neurologische Ursache der berichteten Muskelschmerzen ergäben sich nicht und es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen von muskuläre n Schwächen aufgrund eines muskulär-

oder nervenbedingten Schädi gungs prozess es .

Im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik soll te n der Beschwer deführerin keine stark stressbelastende Tätigkeit mehr zugemutet werden und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten. A uch auf Tätigkeiten mit starker Verän derung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte verzichtet werden, wie Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischichtbetrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbar keit und mit besonderer Verantwortung sollten nicht zugemutet werden. Bedingt durch die häufige Kopfschmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behan del bar seien, komme es zu einer Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , ausgehend von einem ganztägigen Pensum (S. 25). 3.2.3

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 45) , die Beschwerdeführerin klage über ständig vorhandene K opfschmerzen , die sich seit dem 2 5. Januar 2016 ver stärkt hätten . Überdies gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und Erschöpfung, zum Teil verbunden mit muskulärer Erschöpfung ,

und ferner Sehstörungen am rechten Auge an.

Unter fachspezifische n Befunde n

führte der Experte auf, der

Allgemein

- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei gut, bei

einer Grösse von 160 cm , Gewicht von 75 kg und

einem BMI

29 kg/m 2 (S. 48) .

Die Labordiagnostik

zeige ei n en deutlich erhöhten Vitamin B12 Wert. D ie übrigen Werte für Hämatologie, klinische Chem ie, spezielle klinische Chemie, Endokrino logie, Immunologie, Infektions-Serol ogie, so wie quantitative Proteine seien sämt lich im Normbereich (S. 52 ) .

Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit (Betriebssekretärin) zu stellen und aus rein inter nistischen Gründen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % leistun gsfähig und das Zeitpensum liege bei 8. 5 Stunden pro Tag (S. 52). 3.2.4

Der psychiatrische Sachverständige berichtete, zum Tagesablauf gebe die Be schwerdeführerin an (S. 40 f. ) , sie stehe morgens zwischen 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette das Frühstück ein, füttere ihre Tiere, fahr e mit dem Auto zur Arbeit.

Der Arbeitsweg dau re 45 Minuten. Am Arbeitsplatz bleibe sie zwischen drei bis k napp vier Stunden ,

und da sie

gleitende Arbeitszeit habe, komme es nicht darauf an, wann sie am Arbeitsplatz erscheine. Wenn sie Migräne habe, gehe sie später zur Arbeit. Meist sei sie vor 13.00 Uhr wieder zuhause. Dann lege sie sich meist etwas hin und schlafe ein bis zwei Stunden. Sie müsse mittags für sich kochen und übe sich im gesunden Kochen. Um 16.00 Uhr mache sie einen Spaziergang, abhängig vom Tageslicht und manchmal erledige sie Hausarbeiten, abhängig von der Jahreszeit und vom Wetter. Das Nachtessen sei gegen 18.00 Uhr . Oft lese sie danach noch , schaue auch Fern

und gehe spätestens um 22.00 Uhr ins Bett . Die Haushaltsarbeiten teile sie sich mit ihrer Mitbewohnerin, mit der sie schon seit etwa 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe.

Der Psychiater erläuterte weiter, d ie Beschwerdeführerin berichte

über belastende somatische Beschwerden und zahlreiche operative Eingriffe. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise für eine soma toforme Störung, wobei psychoreaktive Phäno mene i m Rahmen der somatischen Beschwerden jedoch möglich seien . Es bestehe keine depressive Störung und es liege keine Psychose , keine

kognitive Störung oder eine relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit vor , abgesehen von anankastische n , asthenischen Tendenzen und Neigung zu r Selbstbeobachtung. Insgesamt seien keine Hinweise für das Bestehen einer versicherungspsychiatrisch relevanten psychischen Störung vorhanden und auc h keine psychischen Fakto ren , die geeignet wären, die geschilderte somatische Beschwerdesymptomatik auf rechtzuerhalten .

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, dies gelte sowohl angestammt als auch in einer ide al leidensangepassten Tätigkeit (S. 4 5 ) . 3.2.5

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 35 f. ) , b edingt durch die häufige Kopf schmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in

Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behandelbar seien, komme es zu einer

Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , au sgehend von einem ganztägigen Pensum. D amit sei in angestammter als auch in adaptierter Verweistätigkeit ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % zu konstatieren.

Darüber hinaus gehende , quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lie ssen sich weder auf

intern medizinischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründen.

Zur retrospektiven Bewertung komme es nach Durchsicht des medizinischen Dossiers aus neurologischer Sicht bedingt

durch die Zuspitzung der Kopfschmerz symp tomatik immer wieder zu rein kopfschmerzbedingten,

kürzer dauernd en Arbei ts unfähigkeitszuständen . Dies sei nur teilweise durch die Migräne zu

begründen, die an einzelnen Tagen eines Monats , jedoch nicht dauerhaft zu Arbe itsun fähig keit en führen könne. Eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit könne auch für die Phase eines Triptan induzierten

Kopfschmerzes mit notwendiger Reduktion der Triptane und dadurch verursachte Migränezunahme angenommen

werden sowie für die Phasen der episodischen Clusterkopfschmerzen rechts, zumindest bis zur

Unterbrechung durch die Kortikoid -Stosstherapie.

Eine andauernde Arbeitsun fähigkeit durch die Kopfschmerzen l a sse sich aber neurologisch nicht

begründen.

In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen seien dementsprechend auch oft integrale Beurteilungen mit Anerkennung von Infektneigung , in sbesondere im Bereich der Nasenn ebenhöhlen, muskulärer

Schmerzen und eines Müdigkeitssyndroms vor ge nommen worden (S. 35) .

Es seien i nsbesondere die seit Jahresbeginn 2014 im Rahmen des Arbeitsversuches ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten mit Überfo rde rungsgefühlen, Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen begründe t , und die Beschwerdeführerin werde denn auch nicht durch eine somatische ärztliche The ra pie, sondern durch ein psychologisches Coaching unterstützt. A ber auch a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die rückblickend eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch aus inter nis tischer Sicht sei retrospektiv keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest stell bar. R ückblickend sei en

nur die Diagnosen auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar, w elche für sich genommen eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit begrün de ten und dies rückblickend wohl auch

ab dem

Antrag bei der Invaliden ver si cherung im Jahre 2014.

Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik sollten stark stressbelastende Tätigkeit en nicht mehr und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten zugemutet werden. Auch auf Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte möglichst verzichtet werden, so auf Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischicht betrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung sollten nicht zugemutet werden. Wegen der vorhandenen somatischen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin zeitweilig aber Schwierigkeiten haben, mit Stress adäquat umzugehen, zumal auch leichte Störungen der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit bestünden. 3.3

Im Bericht vom 2 5. August 2016 ( Urk. 7/102/9) führte

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie-Diabetologie , die Diagnose sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz , bei rezidivierender Steroidtherapie , auf. Die Beschwer deführerin habe per 2014 das Hydrocortison komplett ausschleichen können, sie habe jedoch nach einem gastroin testinalen Infekt wieder damit b e ginnen müssen. Zurz eit n ehme sie 30 mg Hydrocortison morgen s und 20 mg Hydrocortison mittags ein. Er empfehle die Hydrocortisondosis auf ca. 15 mg morgens und 5-10 mg am frühen Nachmittag zu reduzieren. 3.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Inn ere Medizin und Arbeitsmedizin , D.___ , hielt im Schreiben vom 3 0. November 2016 fest ( Urk. 6/9 7 ), die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Funktion als Assistentin IM-Bewirtschaf tung aus medizinischen Gründen untauglich geworden. Für die aktuelle Stelle als Mitarbeiterin Backoffice mit einem Beschäftigungsgrad von 40

% sei sie tauglich und unter Einhaltung der medizinischen Auflagen dürfe eine normale Leistungs fähigkeit erwartet werden. Es müssten langfristig folgende S chonauflagen eingehalten werden: kein hoher Arbeits-und Zeitd ruck, keine hohe Verantwor tung und keine Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an die Flexibilität stellten. Ideal sei eine wiederkehrend routinemässige Tätigkeit ohne häufige Unterbrechungen oder Störungen. Es liege eine Berufsinvalidität im Sinne des Art. 40 des Vorsorge reglements der PK Y. ___ vor und die Restarbeitsfähigkeit betrage 40 % . 3.5

Am 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/102/1) berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren M onaten unter fast täglichen schweren Migräneanfällen, wobei sie versuche , dennoch zur Arbeit zu gehen, was ihr nur mit äusserstem Kraftaufwand möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage 35 % mit der Einschränkung ohne Zeit- und Leistungsdruck. 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. D abei legten die Experten insbe sondere dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf neurologischem Fachgebiet erklärbar sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten ent spreche nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte und den effektiven Gege benheiten , ist festzu stellen, dass auch Dr. E.___

im aktuellsten Bericht (E. 3.5) nach wie vor die Kopfschmerzproblematik als zentral für die Einschränkung der Arbeit sfähigkeit erachtet.

Dr. C.___ (E. 3.4) begründet sodann nicht, weshalb er die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40 % bewertet. Dr. B.___ ( vgl. E. 3.3), welcher die Diagnose

einer sekundäre n Nebennierenrindeninsuffi zienz

bei rezidivierender Steroidtherapie stellte, nahm keine

Beurteilung der Arbeits fähigkeit

vor . M it Blick auf die medikamentös induzierte Nebennieren rindeninsuffizienz

( Cort icostereoidbehandlung über längeren Zeitraum)

und die als Behandlung smassnahme angestrebte

Herabsetzung des Hydrocortison s, liesse sich den n auch

unter dieser Diagnose k eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen , und auch Dr. B.___

sah sich im Zusammenhang mit der vorgeschla genen Dosisreduktion lediglich veranlasst , der Beschwerdeführerin eine

Patien ten broschüre inklusive eines Notfallausweises abzugeben ( Urk. 6/102/9 , vgl. auch Patienten-Broschüre Cortisolsubstituti on bei Nebenniereninsuffizienz;

www.sdgs

hop.ch/

media/pdf/649-de.pdf

).

Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründeten Einschätzung en der Arbeitsunfähigkeiten vor. Die MEDAS-Experten bemerkten auch zu Recht , dass die

seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte meist

mit einer integralen Beurteilung der Arbeits fähigkeit

erklärt wurden , indem sie Infektneigung , mus kuläre Schmerzen und ein Müdigkeitssyndrom

konstatierten , da auf e igenem

Fach gebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklärung ge funden werden konnte (vgl. Urk. 6/92/36) . So leitete etwa auch Dr. E.___ , welche r die Beschwerdeführerin primär und seit März 2010 behandelt e , im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2015 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einem 90 % Arbeitspensum aus den Diagnosen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms bei fast täglicher Migräne mit Clusterkop f schmerzen rechts und einer depressive n Verstimmung mit schw erer Erschöpfung ab (vgl. Urk. 6/56/2-10 Ziff. 1.1 und 1.7) .

Anlässlich der interdisziplinären Abklärung liessen sich jedoch auf psychia trischem Fachgebiet keine Untersuchungsb efunde erheben, die eine entsprechen de psychiatrische Diagnose

hätte n bestätigen können , und es liegen auch keine anderslautende n

psychiatrischen Berichte vor. N achdem auch die internistischen Untersuchungen

keine Befunde aufzeig en konnten , aufgrund derer eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zu stellen war , ist nachvollziehbar dar gelegt, dass die Kopfschmerzsymptomatik – Mig räne

mit einfachen Attacken und visueller Aura sowie ein episod isch auftretender Clusterkopfschmerz – die einzig e und

auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar e Diagnose

darstell t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründe t . Der neurologische Experte legte dabei sehr sorgfältig dar, dass , nachdem sich die Kopfschmerzfrequenz unter Therapie etwas abgeschwächt hat te , höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen ist , wobei fünf Attacken gut und drei Attacken nicht aus reichend coupiert werden könn en , noch eine

zusätzliche Verbesserung durch eine prophylaktische Migräne-Therapiemassnahme

erzielt werden kann und zudem die Attacken auch auf die Woch enenden fallen könn en .

Die Leistungsminderung von ca. 20 %

unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Beschwerde symptomatik i st damit nachvollziehbar begrü ndet und trägt den Umständen, auch mit Blick auf den geschilderten Tagesablauf (vgl. E. 3.2.4 ), hin reichend Rechnung. Nachvollziehbar ist auch, dass s tark stressbelastende , taktgebundene oder Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus und solche mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung nicht zugemutet werden sollten (E. 3.2.2 und E. 3.2.5) . Das entspre chende Belastungsprofil unterscheidet sich zudem nur unwesentlich vom Anfor derungsprofil, welches Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3 0. November 2016 er wähn te ( vgl. Urk. 6/97). 4.2

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vor liegend relevanten Zeitraum (ab September 2014 , vgl. E.

3 hiervor) Arbeits un fähigkeiten einzig auf neurologischem Fachgebiet ab Jahresbeginn 2014 vo rge legen haben. Nachvollziehbar sind auch die Beschränkung en im Belastungsprofil . Insofern die Beschwerdeführerin ausführte , ihre angestammte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin sei nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten mit grosse r Verantwortung , zeitkritische n Aufträge n

und mit vielen Schnittstellen verbunden gewesen sei und ein hohes Mass an Fachkompetenz en

erfordert

hab e (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), schliesst das neurologische Belastungsprofil eine solche Tätigkeit an sich nicht grundsätzlich

aus. Denn es ergeben sich keine

spezifischen

Anhaltspunkte , dass die ursprüngliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich über das normale Ausmass hinaus stark stressbelastende , t aktgebundene oder andere Tätigkeiten mit speziell hohe n Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung beinhaltet hat oder die Tätigkeit mit starke n Veränderung en des Schlaf-Wach-Rhythmus verbunden war . Zudem wurde mit einer generellen Leistungsminderung von

20 %

b elastenden Elemen ten , wie sie grundsätzlich auch in jeder anderen kaufmännische n Tätigkeit, die während der Bürozeiten erledigt werden kann , gelegentlich anfallen können , bereits Rechnung getragen. 4.3

Selbst wenn aber der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin nicht mehr zumutbar wäre und wie von ihr geltend gemacht ein Valideneinkommen von Fr. 104'787. -- (bei einem 100 % Pensum) zu veranschlagen und beim Invalidenei n kommen das tatsächliche Erwerbsein kommen ( Fr. 34'051.15 bei einem Teilzeitarbeitspensum von 15 Stunden pro Woche) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urk. 6/99/2), würde kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe resultieren. Denn das Valideneinkommen wäre in jedem Fall in ein em 90 % Pensum zu veranschlagen , nachdem die Beschwerde führerin bereits früher und nicht gesundheitsbedingt nicht mehr als 90 % ge arbeitet hat , und ein solches Einkommen auch mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 6/42) unw ahrscheinlich ist. D as tatsächliche Einkommen, welches bei einer 42 Stundenwoche einem Arbeitspensum von rund 36 % entspricht ,

wäre als Invalideneinkommen auf ein in medizinischer Hinsicht jedenfalls zumutbare s

80 % Pensum hochzurechnen . Aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein ko mmen Fr. 94'308.3 ( Fr. 104'787. --

: 100 x 9 0 ) und Fr. 75'669. 2 0 ( 34'051.15 : 36 x 80 ) würde ebenfalls lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % resul tieren.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt . Dies führt zu Abweisung der Be schwerde. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahm en von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 4. März 2017 stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf «IV- Leistungen » in Aussicht ( Urk. 6/105) . Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk.

E. 1.1 und 1.7) .

Anlässlich der interdisziplinären Abklärung liessen sich jedoch auf psychia trischem Fachgebiet keine Untersuchungsb efunde erheben, die eine entsprechen de psychiatrische Diagnose

hätte n bestätigen können , und es liegen auch keine anderslautende n

psychiatrischen Berichte vor. N achdem auch die internistischen Untersuchungen

keine Befunde aufzeig en konnten , aufgrund derer eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zu stellen war , ist nachvollziehbar dar gelegt, dass die Kopfschmerzsymptomatik – Mig räne

mit einfachen Attacken und visueller Aura sowie ein episod isch auftretender Clusterkopfschmerz – die einzig e und

auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar e Diagnose

darstell t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründe t . Der neurologische Experte legte dabei sehr sorgfältig dar, dass , nachdem sich die Kopfschmerzfrequenz unter Therapie etwas abgeschwächt hat te , höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen ist , wobei fünf Attacken gut und drei Attacken nicht aus reichend coupiert werden könn en , noch eine

zusätzliche Verbesserung durch eine prophylaktische Migräne-Therapiemassnahme

erzielt werden kann und zudem die Attacken auch auf die Woch enenden fallen könn en .

Die Leistungsminderung von ca. 20 %

unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Beschwerde symptomatik i st damit nachvollziehbar begrü ndet und trägt den Umständen, auch mit Blick auf den geschilderten Tagesablauf (vgl. E. 3.2.4 ), hin reichend Rechnung. Nachvollziehbar ist auch, dass s tark stressbelastende , taktgebundene oder Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus und solche mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung nicht zugemutet werden sollten (E. 3.2.2 und E. 3.2.5) . Das entspre chende Belastungsprofil unterscheidet sich zudem nur unwesentlich vom Anfor derungsprofil, welches Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3 0. November 2016 er wähn te ( vgl. Urk. 6/97). 4.2

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vor liegend relevanten Zeitraum (ab September 2014 , vgl. E.

3 hiervor) Arbeits un fähigkeiten einzig auf neurologischem Fachgebiet ab Jahresbeginn 2014 vo rge legen haben. Nachvollziehbar sind auch die Beschränkung en im Belastungsprofil . Insofern die Beschwerdeführerin ausführte , ihre angestammte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin sei nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten mit grosse r Verantwortung , zeitkritische n Aufträge n

und mit vielen Schnittstellen verbunden gewesen sei und ein hohes Mass an Fachkompetenz en

erfordert

hab e (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), schliesst das neurologische Belastungsprofil eine solche Tätigkeit an sich nicht grundsätzlich

aus. Denn es ergeben sich keine

spezifischen

Anhaltspunkte , dass die ursprüngliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich über das normale Ausmass hinaus stark stressbelastende , t aktgebundene oder andere Tätigkeiten mit speziell hohe n Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung beinhaltet hat oder die Tätigkeit mit starke n Veränderung en des Schlaf-Wach-Rhythmus verbunden war . Zudem wurde mit einer generellen Leistungsminderung von

20 %

b elastenden Elemen ten , wie sie grundsätzlich auch in jeder anderen kaufmännische n Tätigkeit, die während der Bürozeiten erledigt werden kann , gelegentlich anfallen können , bereits Rechnung getragen. 4.3

Selbst wenn aber der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin nicht mehr zumutbar wäre und wie von ihr geltend gemacht ein Valideneinkommen von Fr. 104'787. -- (bei einem 100 % Pensum) zu veranschlagen und beim Invalidenei n kommen das tatsächliche Erwerbsein kommen ( Fr. 34'051.15 bei einem Teilzeitarbeitspensum von 15 Stunden pro Woche) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urk. 6/99/2), würde kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe resultieren. Denn das Valideneinkommen wäre in jedem Fall in ein em 90 % Pensum zu veranschlagen , nachdem die Beschwerde führerin bereits früher und nicht gesundheitsbedingt nicht mehr als 90 % ge arbeitet hat , und ein solches Einkommen auch mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 6/42) unw ahrscheinlich ist. D as tatsächliche Einkommen, welches bei einer 42 Stundenwoche einem Arbeitspensum von rund 36 % entspricht ,

wäre als Invalideneinkommen auf ein in medizinischer Hinsicht jedenfalls zumutbare s

80 % Pensum hochzurechnen . Aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein ko mmen Fr. 94'308.3 ( Fr. 104'787. --

: 100 x 9 0 ) und Fr. 75'669. 2 0 ( 34'051.15 : 36 x 80 ) würde ebenfalls lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % resul tieren.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt . Dies führt zu Abweisung der Be schwerde. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahm en von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass laut MEDAS Gutachten die seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten Arbeitsun fähig keiten mit Überforderungsgefühlen und Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen nicht hinreichend erklärbar seien. D ie Muskelschmerzsymptomatik und die je weils

ab dem frühen Nachmittag einsetzende abnorme Müdigkeit , die die der zeitige Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründe , seien nicht somatisch bedingt .

A uch aus psychiatrischer Sicht seien kei ne hinreichenden Gründe vorhanden, welche rückblickend eine längere Phase der

Arbeitsunfähigkeit darstellen könnte n und es seien nur Diagnosen auf neurologische m Fachgebiet abgrenzbar, mit welchen sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausweisen lasse . Eine längerdauernde, höher gradige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei aus medizinischer Sicht nicht plausibel begründbar. Es sei en auch die Therapieoptione n noch nicht aus geschöpft und eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei möglich . T rotz der Beschwerden sei eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 f. ), die Schlussfol gerung in der Verfügung , dass trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit von 80 %

n achgegangen werden könne , e ntspreche nicht den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und den effektiven Gegebenheiten. Auf grund der n eurologischen Diagnosen im MEDAS-Gutachten seien keine stark stressbelaste nden, taktgebundenen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und

mit besonderer Verantwortung zumutbar . I hre Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin könne sie damit nicht mehr, auch nicht in einem Teilzeitpensum ausüben, da die Anforderungen und Voraus set zungen für diese Tätigkeit nicht erfüllbar seien. Auch führe sie seit Jahren Kopf schmerztherapie n durch und es seien verschiedenste Therapierichtungen ange wen det worden. Aktuell bestehe die Therapie aus medikamentösen, psychologischen und ph ysiotherapeutischen Massnahmen. Dank Führen eines r uhigen Lebensstils mit täglicher Bewegu ng im Freien von ein bis zwei Stunden, der Einhaltung der LOGI-Diät un d mit den regelmässigen Glutathion - Infusionen (2x wöchentlich)

sei eine gewisse Stabilisierung des Zustandes erreicht worden . E ine mögliche weitere Verschlimmerung

habe dadurch vermieden werden können. Die konsequente Ein haltung der Therapiemassnahmen sei nur wegen der Reduktion der Arbeitsfähig keit auf da s heutige Niveau möglich .

Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 2 5. August 2016 sei eine sekundäre Neben nierenrindeninsuff izienz bei rezidivierender Ster o i dther apie erwähnt . Eine Reduk tion des Cortisons sei

zweimal angegangen worden, habe aber , nachdem die Symptomatik sich stark verschlechtert habe ,

wieder abgebrochen werden müssen. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei durch die Nebennierenrindeninsuffizienz erklärbar, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Unter Berücksich tigung der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie seit 1. Februar 2017 zu 40 % im Back Office beschäftigt und aus dem Lohnvergleich ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 5). 3.

3.1

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenver si che rung , insofern dieser mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 ( Urk.

2) abgewiesen wurde . Nach der Neuanmeldung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 6/30) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab September 2014 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den medizinischen Berichten ab September 2013 für die vorliegende Streitsache relevant sind. Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92/6-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wieder ge geben werden , als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.

3.2 3.2.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen und internistischen Untersuchungen von Januar/Februar

2016 (S.

1) , wurden die fo lgende n Diagnosen gestellt (S. 31 ): Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Migräne mit einfachen Attacken und mit visueller Aura - Episodi scher Clusterkopfschmerz rechts Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit - Probleme bezogen auf die Lebensführung, die nicht näher bezeichnet sind ICD-10 Z72.9 - Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen ICD-10 Z76.8 - Persön lichkeitsakzentuierung ICD-10 Z 73.1 - Status nach Fazialisparese rechts ohne Hinweise für Neuroborreliose - Unklare Myalgien ohne muskuläres Funktionsdefizit - Unklares Müdigkeitssyndrom - Status nach Borreliose - Status nach operativem Verschluss eines Foramen ovale 2004 - Histaminintoleranz - Multiple Allergien - HPU ( Hämopyrrollaktamurie ) mit Erstdiagnose 2010 3.2.2

Auf dem Fachgebiet der Neurologie äusserte der Sachverständige (S. 21 f.) , die Beschwerdeführerin leide seit Kindheit und Jugend unter M igränekopfschmerzen, die anfangs mehrfach pro Monat aufgetreten seien und sich im Zeitverlauf ge häuft hätten. Es handle sich um einen ein- bis zweitägigen, selten dreitägigen Kopfschmerz ,

drückender Art , mit Lichtscheu und Lärm empfindlichkeit sowie Übelkeit und selten mit Erbrechen. Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu, wobei die Beschwerdeführerin dies e vermeide und Ruhe halte. Imigran h elfe bei frühzeitiger nicht aber bei zu später Einnahme . Sie habe dann nur die Mög lich keit , den Notfallarzt zu holen, damit er ihr ei nen schmerzl ösenden und ein schläfernden Cocktail verabreiche. Dies sei früher häufiger gewesen, im Jahr 2015 nur no ch zweimal. Zurzeit habe sie ungefähr zwei bis drei Migräneattacken pro Woche in den von Kopfschmerzen betroffenen Wochen eines Monats. Ungefähr zweidrittel dieser Attacken sei en mit Imigran zu bekämpfen. Ein Cortisonstoss sei schon länger nicht mehr durchgeführt worden. Schon seit langem habe sie immer wieder Fieberschübe, die ätiologisch unklar geblieben seien und sie fühle sich dann auch erschöpft und habe muskuläre Schmerzen. Es bestehe e benfalls seit zwei Jahren eine unangenehme , vorschnelle körperliche, aber auch geistige Müdig keit, die sie zwinge, am frühen Nachmittag ein bis zwei Stunden zu schlafen und immer wieder Pausen zu halten.

Zum obj ektivi erbaren medizinischen Sachverhalt hielt der Neurologe fest (S. 23) , bei der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Kopfschmerzsymptomatik eine Migräne, teilweise mit visueller Aura, in Kombination mit einem episodischen Clusterkopfschmerz rechts. Nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerz gesellschaft und bislang unauffälligen Untersuchungsbefunden mit fehlenden Hinweisen für eine Raumforderung im Bereich des Schädelinneren und bei Fehlen einer pathologischen Gefässfehlbildung gemäss den MRIs des Schädels , könne die Diagnose einer Migräne mit gelegentlicher Aura und zusätzlich auch die Diagnose eines Clusterkopfschmerzes vom episodischen Typ rechts gestellt werden . Nach den aktuell durchgeführten Laboruntersuchungen ergebe sich trotz intensiver Kopfschmerzen und rezidivierender Nasennebenhöhleninfekte kein Hinweis auf eine granulomatöse Arteriitis vom Typ der Wegener- Granulomatos e , und damit sei weiter von überlagernden Clusterko pfschmerzen rechts auszugehen, die noch insuffizient behandelt sei en . Diese seien im Schnitt zirka zweimal jährlich für die Dauer mehrerer Wochen mit tägli chen Kopfschmerzen aufgetreten .

D a die Kopf schmerzen täglich und teilweise über viele Stunden andauer te n, k önne

es in den Kopfschmerzwochen mit episodischen Clusterkopfschmerzen durchaus zu einer Minderung der Arbeitsfähi gkeit kommen. Allerdings betreffe dies nur etwa ein V iertel bis ein F ünftel des gesamten Jahres und die Kopfschmerzen könn t en teil weise mit

Nisulid , einem NSAR, in der Dosis von 100

mg coupiert werden, obw ohl beim Clusterkopfschmerz die Attackencoupierung alleine nicht ausreiche . Es seien deshalb prophylaktische Massnahmen an zustreben . B ei bekann ter Migräne und angedeutetem positiven Effekt von Stu geron

sei eine Therapie mit einem wirk samen Kal z iumantagonisten, zum Beispiel Verapamil vorzuschlagen, da dieser sowohl bei Migräne als auch bei Clusterkopfschmerzen wirksam sei .

Da d ie Migräneattacken seit der naturheilkun dli chen Therapie mit Glutathion , B-Vitaminen, Magnesium und unter Hormontherapie mi t Cerazette deutlich weni ger als früher aufgetreten seien und sich die Kopfschmerzfrequenz von zwei bis drei Tagen pro Woche unter Therapie etwas abgeschwächt habe , sei höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen. Bei der Ein nahmefrequenz von sieben bis acht Triptan -A nwendungen pro Monat sollte ein möglicherweise vorhandener Triptan -Kopfschmerz langsam wieder zurückgehen, so dass durch die Reduktion der Triptandosis auch eine weitere Ents chleunigung der Migräne einsetze . Eine zusätzl iche Besserung könn t e n

auch die prophylak tischen Therapiemassnahmen mit dem Kalziumantagonisten erbringen. Von den acht Kopfschmerzattacken eines Monats könn t en fünf Att acken gut und drei Attacken nicht ausreichend

coupiert werden . Insgesamt wirkten sich dadurch höchstens drei Kopfschmerztage pro Monat aus

- noch ohne Verbesserung durch prophylaktische Migräne Therapiemassnahmen - , wobei diese auch auf die Wochen enden fallen könn ten. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ergäbe sich durch die kombinierte Kopfschmerzsymptomatik (Migräne mit Cluste r kopfschmerz) eine Leistungsminderung von ca. 20 % in angestammter Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (zwei fehlende Arbeitstage pro Monat durch unthe rapierbare Migräne attacken und im Schnitt 1. 5 unbehandel bare Clusterkopf schmerzattacken protrahierter Dauer pro Monat).

Die weiter angegebenen nächtlichen Paräs thesien im Bereich beider Hände seien am ehesten einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen, wobei die näch t liche Schienenlagerung der Handgelenke eine Besserung erbringen könne.

Anhaltspunkte für e ine neurologische Ursache der berichteten Muskelschmerzen ergäben sich nicht und es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen von muskuläre n Schwächen aufgrund eines muskulär-

oder nervenbedingten Schädi gungs prozess es .

Im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik soll te n der Beschwer deführerin keine stark stressbelastende Tätigkeit mehr zugemutet werden und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten. A uch auf Tätigkeiten mit starker Verän derung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte verzichtet werden, wie Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischichtbetrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbar keit und mit besonderer Verantwortung sollten nicht zugemutet werden. Bedingt durch die häufige Kopfschmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behan del bar seien, komme es zu einer Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , ausgehend von einem ganztägigen Pensum (S. 25). 3.2.3

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 45) , die Beschwerdeführerin klage über ständig vorhandene K opfschmerzen , die sich seit dem 2 5. Januar 2016 ver stärkt hätten . Überdies gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und Erschöpfung, zum Teil verbunden mit muskulärer Erschöpfung ,

und ferner Sehstörungen am rechten Auge an.

Unter fachspezifische n Befunde n

führte der Experte auf, der

Allgemein

- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei gut, bei

einer Grösse von 160 cm , Gewicht von 75 kg und

einem BMI

29 kg/m 2 (S. 48) .

Die Labordiagnostik

zeige ei n en deutlich erhöhten Vitamin B12 Wert. D ie übrigen Werte für Hämatologie, klinische Chem ie, spezielle klinische Chemie, Endokrino logie, Immunologie, Infektions-Serol ogie, so wie quantitative Proteine seien sämt lich im Normbereich (S. 52 ) .

Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit (Betriebssekretärin) zu stellen und aus rein inter nistischen Gründen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % leistun gsfähig und das Zeitpensum liege bei 8. 5 Stunden pro Tag (S. 52). 3.2.4

Der psychiatrische Sachverständige berichtete, zum Tagesablauf gebe die Be schwerdeführerin an (S. 40 f. ) , sie stehe morgens zwischen 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette das Frühstück ein, füttere ihre Tiere, fahr e mit dem Auto zur Arbeit.

Der Arbeitsweg dau re 45 Minuten. Am Arbeitsplatz bleibe sie zwischen drei bis k napp vier Stunden ,

und da sie

gleitende Arbeitszeit habe, komme es nicht darauf an, wann sie am Arbeitsplatz erscheine. Wenn sie Migräne habe, gehe sie später zur Arbeit. Meist sei sie vor 13.00 Uhr wieder zuhause. Dann lege sie sich meist etwas hin und schlafe ein bis zwei Stunden. Sie müsse mittags für sich kochen und übe sich im gesunden Kochen. Um 16.00 Uhr mache sie einen Spaziergang, abhängig vom Tageslicht und manchmal erledige sie Hausarbeiten, abhängig von der Jahreszeit und vom Wetter. Das Nachtessen sei gegen 18.00 Uhr . Oft lese sie danach noch , schaue auch Fern

und gehe spätestens um 22.00 Uhr ins Bett . Die Haushaltsarbeiten teile sie sich mit ihrer Mitbewohnerin, mit der sie schon seit etwa

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe.

Der Psychiater erläuterte weiter, d ie Beschwerdeführerin berichte

über belastende somatische Beschwerden und zahlreiche operative Eingriffe. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise für eine soma toforme Störung, wobei psychoreaktive Phäno mene i m Rahmen der somatischen Beschwerden jedoch möglich seien . Es bestehe keine depressive Störung und es liege keine Psychose , keine

kognitive Störung oder eine relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit vor , abgesehen von anankastische n , asthenischen Tendenzen und Neigung zu r Selbstbeobachtung. Insgesamt seien keine Hinweise für das Bestehen einer versicherungspsychiatrisch relevanten psychischen Störung vorhanden und auc h keine psychischen Fakto ren , die geeignet wären, die geschilderte somatische Beschwerdesymptomatik auf rechtzuerhalten .

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, dies gelte sowohl angestammt als auch in einer ide al leidensangepassten Tätigkeit (S. 4 5 ) . 3.2.5

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 35 f. ) , b edingt durch die häufige Kopf schmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in

Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behandelbar seien, komme es zu einer

Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , au sgehend von einem ganztägigen Pensum. D amit sei in angestammter als auch in adaptierter Verweistätigkeit ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % zu konstatieren.

Darüber hinaus gehende , quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lie ssen sich weder auf

intern medizinischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründen.

Zur retrospektiven Bewertung komme es nach Durchsicht des medizinischen Dossiers aus neurologischer Sicht bedingt

durch die Zuspitzung der Kopfschmerz symp tomatik immer wieder zu rein kopfschmerzbedingten,

kürzer dauernd en Arbei ts unfähigkeitszuständen . Dies sei nur teilweise durch die Migräne zu

begründen, die an einzelnen Tagen eines Monats , jedoch nicht dauerhaft zu Arbe itsun fähig keit en führen könne. Eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit könne auch für die Phase eines Triptan induzierten

Kopfschmerzes mit notwendiger Reduktion der Triptane und dadurch verursachte Migränezunahme angenommen

werden sowie für die Phasen der episodischen Clusterkopfschmerzen rechts, zumindest bis zur

Unterbrechung durch die Kortikoid -Stosstherapie.

Eine andauernde Arbeitsun fähigkeit durch die Kopfschmerzen l a sse sich aber neurologisch nicht

begründen.

In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen seien dementsprechend auch oft integrale Beurteilungen mit Anerkennung von Infektneigung , in sbesondere im Bereich der Nasenn ebenhöhlen, muskulärer

Schmerzen und eines Müdigkeitssyndroms vor ge nommen worden (S. 35) .

Es seien i nsbesondere die seit Jahresbeginn 2014 im Rahmen des Arbeitsversuches ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten mit Überfo rde rungsgefühlen, Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen begründe t , und die Beschwerdeführerin werde denn auch nicht durch eine somatische ärztliche The ra pie, sondern durch ein psychologisches Coaching unterstützt. A ber auch a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die rückblickend eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch aus inter nis tischer Sicht sei retrospektiv keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest stell bar. R ückblickend sei en

nur die Diagnosen auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar, w elche für sich genommen eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit begrün de ten und dies rückblickend wohl auch

ab dem

Antrag bei der Invaliden ver si cherung im Jahre 2014.

Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik sollten stark stressbelastende Tätigkeit en nicht mehr und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten zugemutet werden. Auch auf Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte möglichst verzichtet werden, so auf Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischicht betrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung sollten nicht zugemutet werden. Wegen der vorhandenen somatischen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin zeitweilig aber Schwierigkeiten haben, mit Stress adäquat umzugehen, zumal auch leichte Störungen der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit bestünden. 3.3

Im Bericht vom 2 5. August 2016 ( Urk. 7/102/9) führte

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie-Diabetologie , die Diagnose sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz , bei rezidivierender Steroidtherapie , auf. Die Beschwer deführerin habe per 2014 das Hydrocortison komplett ausschleichen können, sie habe jedoch nach einem gastroin testinalen Infekt wieder damit b e ginnen müssen. Zurz eit n ehme sie 30 mg Hydrocortison morgen s und 20 mg Hydrocortison mittags ein. Er empfehle die Hydrocortisondosis auf ca. 15 mg morgens und 5-10 mg am frühen Nachmittag zu reduzieren. 3.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Inn ere Medizin und Arbeitsmedizin , D.___ , hielt im Schreiben vom 3 0. November 2016 fest ( Urk. 6/9 7 ), die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Funktion als Assistentin IM-Bewirtschaf tung aus medizinischen Gründen untauglich geworden. Für die aktuelle Stelle als Mitarbeiterin Backoffice mit einem Beschäftigungsgrad von 40

% sei sie tauglich und unter Einhaltung der medizinischen Auflagen dürfe eine normale Leistungs fähigkeit erwartet werden. Es müssten langfristig folgende S chonauflagen eingehalten werden: kein hoher Arbeits-und Zeitd ruck, keine hohe Verantwor tung und keine Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an die Flexibilität stellten. Ideal sei eine wiederkehrend routinemässige Tätigkeit ohne häufige Unterbrechungen oder Störungen. Es liege eine Berufsinvalidität im Sinne des Art. 40 des Vorsorge reglements der PK Y. ___ vor und die Restarbeitsfähigkeit betrage 40 % . 3.5

Am 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/102/1) berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren M onaten unter fast täglichen schweren Migräneanfällen, wobei sie versuche , dennoch zur Arbeit zu gehen, was ihr nur mit äusserstem Kraftaufwand möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage 35 % mit der Einschränkung ohne Zeit- und Leistungsdruck. 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. D abei legten die Experten insbe sondere dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf neurologischem Fachgebiet erklärbar sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten ent spreche nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte und den effektiven Gege benheiten , ist festzu stellen, dass auch Dr. E.___

im aktuellsten Bericht (E. 3.5) nach wie vor die Kopfschmerzproblematik als zentral für die Einschränkung der Arbeit sfähigkeit erachtet.

Dr. C.___ (E. 3.4) begründet sodann nicht, weshalb er die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40 % bewertet. Dr. B.___ ( vgl. E. 3.3), welcher die Diagnose

einer sekundäre n Nebennierenrindeninsuffi zienz

bei rezidivierender Steroidtherapie stellte, nahm keine

Beurteilung der Arbeits fähigkeit

vor . M it Blick auf die medikamentös induzierte Nebennieren rindeninsuffizienz

( Cort icostereoidbehandlung über längeren Zeitraum)

und die als Behandlung smassnahme angestrebte

Herabsetzung des Hydrocortison s, liesse sich den n auch

unter dieser Diagnose k eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen , und auch Dr. B.___

sah sich im Zusammenhang mit der vorgeschla genen Dosisreduktion lediglich veranlasst , der Beschwerdeführerin eine

Patien ten broschüre inklusive eines Notfallausweises abzugeben ( Urk. 6/102/9 , vgl. auch Patienten-Broschüre Cortisolsubstituti on bei Nebenniereninsuffizienz;

www.sdgs

hop.ch/

media/pdf/649-de.pdf

).

Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründeten Einschätzung en der Arbeitsunfähigkeiten vor. Die MEDAS-Experten bemerkten auch zu Recht , dass die

seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte meist

mit einer integralen Beurteilung der Arbeits fähigkeit

erklärt wurden , indem sie Infektneigung , mus kuläre Schmerzen und ein Müdigkeitssyndrom

konstatierten , da auf e igenem

Fach gebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklärung ge funden werden konnte (vgl. Urk. 6/92/36) . So leitete etwa auch Dr. E.___ , welche r die Beschwerdeführerin primär und seit März 2010 behandelt e , im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2015 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einem 90 % Arbeitspensum aus den Diagnosen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms bei fast täglicher Migräne mit Clusterkop f schmerzen rechts und einer depressive n Verstimmung mit schw erer Erschöpfung ab (vgl. Urk. 6/56/2-10 Ziff.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1965, verfügt über eine Berufsausbildung als Phy siotherapeutin ( Urk.  6/2/1) und über eine n Fähigkeitsausweis als Y.___ -Reise büro an gestellte ( Urk.  6/2/3) und war s eit September 1991 als « Junior -Bewirtschafterin Y.___ Immobilien » in einem Arbeitspensum von 90  % (37 Std. pro Woche) bei der Y.___ angestellt ( Urk.  6/15/2 f. ). Unter Angabe von Beeinträchtigungen zufolge Kopf schmerzen, Infektanfälligkeiten mit Spitalaufenthalten, Operationen und daraus folgenden Arbeitsunfähigkeiten meldete sie sich am 2
  2. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk.  6/3 Ziff.  6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte Beratung und Unterstützung zum Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes bei der Y.___ ( Urk.  7/20) und schloss die Massnahmen nach erfolgreicher Durchführung m it Mitteilung vom 1
  3. Dezember 2011 ab ( Urk.  6/25). 1.2      Am 1
  4. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/30) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab und gewährte vom 1
  5. April bis 1
  6. November 2014 berufliche Massnahmen in Form eines Job Coaching ( Urk.  6/34 und Urk.  6/43 ) . Am 1
  7. Janu ar 2015 teilte sie den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit und wies auf die s eparate Rentenprüfung hin ( Urk.  6/49). Nach Eingang zahlreicher Arztberichte , insbesondere der Z.___ (vgl. Urk.  6/56/1-145), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS A.___ (Gutach ten vom 1
  8. Oktober 2016 [ Urk.  6/92]). Mit Vorbescheid vom 1
  9. März 2017 stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf «IV- Leistungen » in Aussicht ( Urk.  6/105) . Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk.  6 / 111 ), wies die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  10. Juni 2017 ( Urk.  2) den Anspruch auf « IV-Leistungen » ab.
  11. Gegen die Verfügung vom 2
  12. Ju ni   2017 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am 14.  Juli 2017 Beschwerde und beantragte ( Urk.  1 S.   2 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1
  13. September 2017 mit Verweis auf die Akten ( Urk.  5 ) auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  15. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  16. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk.  2), dass laut MEDAS Gutachten die seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten Arbeitsun fähig keiten mit Überforderungsgefühlen und Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen nicht hinreichend erklärbar seien. D ie Muskelschmerzsymptomatik und die je weils ab dem frühen Nachmittag einsetzende abnorme Müdigkeit , die die der zeitige Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründe , seien nicht somatisch bedingt . A uch aus psychiatrischer Sicht seien kei ne hinreichenden Gründe vorhanden, welche rückblickend eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit darstellen könnte n und es seien nur Diagnosen auf neurologische m Fachgebiet abgrenzbar, mit welchen sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausweisen lasse . Eine längerdauernde, höher gradige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20  % sei aus medizinischer Sicht nicht plausibel begründbar. Es sei en auch die Therapieoptione n noch nicht aus geschöpft und eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei möglich . T rotz der Beschwerden sei eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80  % zumutbar. 2.2      Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk.  1 S.   3 f. ), die Schlussfol gerung in der Verfügung , dass trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit von 80  % n achgegangen werden könne , e ntspreche nicht den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und den effektiven Gegebenheiten. Auf grund der n eurologischen Diagnosen im MEDAS-Gutachten seien keine stark stressbelaste nden, taktgebundenen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung zumutbar . I hre Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin könne sie damit nicht mehr, auch nicht in einem Teilzeitpensum ausüben, da die Anforderungen und Voraus set zungen für diese Tätigkeit nicht erfüllbar seien. Auch führe sie seit Jahren Kopf schmerztherapie n durch und es seien verschiedenste Therapierichtungen ange wen det worden. Aktuell bestehe die Therapie aus medikamentösen, psychologischen und ph ysiotherapeutischen Massnahmen. Dank Führen eines r uhigen Lebensstils mit täglicher Bewegu ng im Freien von ein bis zwei Stunden, der Einhaltung der LOGI-Diät un d mit den regelmässigen Glutathion - Infusionen (2x wöchentlich) sei eine gewisse Stabilisierung des Zustandes erreicht worden . E ine mögliche weitere Verschlimmerung habe dadurch vermieden werden können. Die konsequente Ein haltung der Therapiemassnahmen sei nur wegen der Reduktion der Arbeitsfähig keit auf da s heutige Niveau möglich .      Im Bericht von Dr.  med. B.___ vom 2
  17. August 2016 sei eine sekundäre Neben nierenrindeninsuff izienz bei rezidivierender Ster o i dther apie erwähnt . Eine Reduk tion des Cortisons sei zweimal angegangen worden, habe aber , nachdem die Symptomatik sich stark verschlechtert habe , wieder abgebrochen werden müssen. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei durch die Nebennierenrindeninsuffizienz erklärbar, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Unter Berücksich tigung der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie seit
  18. Februar 2017 zu 40  % im Back Office beschäftigt und aus dem Lohnvergleich ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 5).
  19. 3.1      Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenver si che rung , insofern dieser mit Verfügung vom 2
  20. Juni 2017 ( Urk.  2) abgewiesen wurde . Nach der Neuanmeldung vom 1
  21. März 2014 ( Urk.  6/30) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab September 2014 in Betracht ( Art.  28 in Verbindung mit Art.  29 Abs.  1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den medizinischen Berichten ab September 2013 für die vorliegende Streitsache relevant sind. Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der MEDAS A.___ vom 1
  22. Oktober 2016 ( Urk.  6/92/6-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wieder ge geben werden , als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3.2 3.2.1      Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1
  23. Oktober 2016 ( Urk.  6/92), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen und internistischen Untersuchungen von Januar/Februar   2016 (S.   1) , wurden die fo lgende n Diagnosen gestellt (S. 31 ): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Migräne mit einfachen Attacken und mit visueller Aura - Episodi scher Clusterkopfschmerz rechts Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit - Probleme bezogen auf die Lebensführung, die nicht näher bezeichnet sind ICD-10 Z72.9 - Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen ICD-10 Z76.8 - Persön lichkeitsakzentuierung ICD-10 Z 73.1 - Status nach Fazialisparese rechts ohne Hinweise für Neuroborreliose - Unklare Myalgien ohne muskuläres Funktionsdefizit - Unklares Müdigkeitssyndrom - Status nach Borreliose - Status nach operativem Verschluss eines Foramen ovale 2004 - Histaminintoleranz - Multiple Allergien - HPU ( Hämopyrrollaktamurie ) mit Erstdiagnose 2010 3.2.2      Auf dem Fachgebiet der Neurologie äusserte der Sachverständige (S. 21 f.) , die Beschwerdeführerin leide seit Kindheit und Jugend unter M igränekopfschmerzen, die anfangs mehrfach pro Monat aufgetreten seien und sich im Zeitverlauf ge häuft hätten. Es handle sich um einen ein- bis zweitägigen, selten dreitägigen Kopfschmerz , drückender Art , mit Lichtscheu und Lärm empfindlichkeit sowie Übelkeit und selten mit Erbrechen. Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu, wobei die Beschwerdeführerin dies e vermeide und Ruhe halte. Imigran h elfe bei frühzeitiger nicht aber bei zu später Einnahme . Sie habe dann nur die Mög lich keit , den Notfallarzt zu holen, damit er ihr ei nen schmerzl ösenden und ein schläfernden Cocktail verabreiche. Dies sei früher häufiger gewesen, im Jahr 2015 nur no ch zweimal. Zurzeit habe sie ungefähr zwei bis drei Migräneattacken pro Woche in den von Kopfschmerzen betroffenen Wochen eines Monats. Ungefähr zweidrittel dieser Attacken sei en mit Imigran zu bekämpfen. Ein Cortisonstoss sei schon länger nicht mehr durchgeführt worden. Schon seit langem habe sie immer wieder Fieberschübe, die ätiologisch unklar geblieben seien und sie fühle sich dann auch erschöpft und habe muskuläre Schmerzen. Es bestehe e benfalls seit zwei Jahren eine unangenehme , vorschnelle körperliche, aber auch geistige Müdig keit, die sie zwinge, am frühen Nachmittag ein bis zwei Stunden zu schlafen und immer wieder Pausen zu halten.      Zum obj ektivi erbaren medizinischen Sachverhalt hielt der Neurologe fest (S. 23) , bei der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Kopfschmerzsymptomatik eine Migräne, teilweise mit visueller Aura, in Kombination mit einem episodischen Clusterkopfschmerz rechts. Nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerz gesellschaft und bislang unauffälligen Untersuchungsbefunden mit fehlenden Hinweisen für eine Raumforderung im Bereich des Schädelinneren und bei Fehlen einer pathologischen Gefässfehlbildung gemäss den MRIs des Schädels , könne die Diagnose einer Migräne mit gelegentlicher Aura und zusätzlich auch die Diagnose eines Clusterkopfschmerzes vom episodischen Typ rechts gestellt werden . Nach den aktuell durchgeführten Laboruntersuchungen ergebe sich trotz intensiver Kopfschmerzen und rezidivierender Nasennebenhöhleninfekte kein Hinweis auf eine granulomatöse Arteriitis vom Typ der Wegener- Granulomatos e , und damit sei weiter von überlagernden Clusterko pfschmerzen rechts auszugehen, die noch insuffizient behandelt sei en . Diese seien im Schnitt zirka zweimal jährlich für die Dauer mehrerer Wochen mit tägli chen Kopfschmerzen aufgetreten . D a die Kopf schmerzen täglich und teilweise über viele Stunden andauer te n, k önne es in den Kopfschmerzwochen mit episodischen Clusterkopfschmerzen durchaus zu einer Minderung der Arbeitsfähi gkeit kommen. Allerdings betreffe dies nur etwa ein V iertel bis ein F ünftel des gesamten Jahres und die Kopfschmerzen könn t en teil weise mit Nisulid , einem NSAR, in der Dosis von 100 mg coupiert werden, obw ohl beim Clusterkopfschmerz die Attackencoupierung alleine nicht ausreiche . Es seien deshalb prophylaktische Massnahmen an zustreben . B ei bekann ter Migräne und angedeutetem positiven Effekt von Stu geron sei eine Therapie mit einem wirk samen Kal z iumantagonisten, zum Beispiel Verapamil vorzuschlagen, da dieser sowohl bei Migräne als auch bei Clusterkopfschmerzen wirksam sei .      Da d ie Migräneattacken seit der naturheilkun dli chen Therapie mit Glutathion , B-Vitaminen, Magnesium und unter Hormontherapie mi t Cerazette deutlich weni ger als früher aufgetreten seien und sich die Kopfschmerzfrequenz von zwei bis drei Tagen pro Woche unter Therapie etwas abgeschwächt habe , sei höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen. Bei der Ein nahmefrequenz von sieben bis acht Triptan -A nwendungen pro Monat sollte ein möglicherweise vorhandener Triptan -Kopfschmerz langsam wieder zurückgehen, so dass durch die Reduktion der Triptandosis auch eine weitere Ents chleunigung der Migräne einsetze . Eine zusätzl iche Besserung könn t e n auch die prophylak tischen Therapiemassnahmen mit dem Kalziumantagonisten erbringen. Von den acht Kopfschmerzattacken eines Monats könn t en fünf Att acken gut und drei Attacken nicht ausreichend coupiert werden . Insgesamt wirkten sich dadurch höchstens drei Kopfschmerztage pro Monat aus - noch ohne Verbesserung durch prophylaktische Migräne Therapiemassnahmen - , wobei diese auch auf die Wochen enden fallen könn ten. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ergäbe sich durch die kombinierte Kopfschmerzsymptomatik (Migräne mit Cluste r kopfschmerz) eine Leistungsminderung von ca. 20  % in angestammter Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (zwei fehlende Arbeitstage pro Monat durch unthe rapierbare Migräne attacken und im Schnitt 1. 5 unbehandel bare Clusterkopf schmerzattacken protrahierter Dauer pro Monat).      Die weiter angegebenen nächtlichen Paräs thesien im Bereich beider Hände seien am ehesten einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen, wobei die näch t liche Schienenlagerung der Handgelenke eine Besserung erbringen könne.      Anhaltspunkte für e ine neurologische Ursache der berichteten Muskelschmerzen ergäben sich nicht und es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen von muskuläre n Schwächen aufgrund eines muskulär- oder nervenbedingten Schädi gungs prozess es .      Im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik soll te n der Beschwer deführerin keine stark stressbelastende Tätigkeit mehr zugemutet werden und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten. A uch auf Tätigkeiten mit starker Verän derung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte verzichtet werden, wie Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischichtbetrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbar keit und mit besonderer Verantwortung sollten nicht zugemutet werden. Bedingt durch die häufige Kopfschmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behan del bar seien, komme es zu einer Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20  % , ausgehend von einem ganztägigen Pensum (S. 25). 3.2.3      Aus internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 45) , die Beschwerdeführerin klage über ständig vorhandene K opfschmerzen , die sich seit dem 2
  24. Januar 2016 ver stärkt hätten . Überdies gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und Erschöpfung, zum Teil verbunden mit muskulärer Erschöpfung , und ferner Sehstörungen am rechten Auge an.      Unter fachspezifische n Befunde n führte der Experte auf, der Allgemein - und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei gut, bei einer Grösse von 160 cm , Gewicht von 75 kg und einem BMI 29 kg/m 2 (S. 48) .       Die Labordiagnostik zeige ei n en deutlich erhöhten Vitamin B12 Wert. D ie übrigen Werte für Hämatologie, klinische Chem ie, spezielle klinische Chemie, Endokrino logie, Immunologie, Infektions-Serol ogie, so wie quantitative Proteine seien sämt lich im Normbereich (S. 52 ) .      Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit (Betriebssekretärin) zu stellen und aus rein inter nistischen Gründen sei die Beschwerdeführerin zu 100  % leistun gsfähig und das Zeitpensum liege bei 8. 5 Stunden pro Tag (S. 52). 3.2.4      Der psychiatrische Sachverständige berichtete, zum Tagesablauf gebe die Be schwerdeführerin an (S. 40 f. ) , sie stehe morgens zwischen 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette das Frühstück ein, füttere ihre Tiere, fahr e mit dem Auto zur Arbeit. Der Arbeitsweg dau re 45 Minuten. Am Arbeitsplatz bleibe sie zwischen drei bis k napp vier Stunden , und da sie gleitende Arbeitszeit habe, komme es nicht darauf an, wann sie am Arbeitsplatz erscheine. Wenn sie Migräne habe, gehe sie später zur Arbeit. Meist sei sie vor 13.00 Uhr wieder zuhause. Dann lege sie sich meist etwas hin und schlafe ein bis zwei Stunden. Sie müsse mittags für sich kochen und übe sich im gesunden Kochen. Um 16.00 Uhr mache sie einen Spaziergang, abhängig vom Tageslicht und manchmal erledige sie Hausarbeiten, abhängig von der Jahreszeit und vom Wetter. Das Nachtessen sei gegen 18.00 Uhr . Oft lese sie danach noch , schaue auch Fern und gehe spätestens um 22.00 Uhr ins Bett . Die Haushaltsarbeiten teile sie sich mit ihrer Mitbewohnerin, mit der sie schon seit etwa 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe.      Der Psychiater erläuterte weiter, d ie Beschwerdeführerin berichte über belastende somatische Beschwerden und zahlreiche operative Eingriffe. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise für eine soma toforme Störung, wobei psychoreaktive Phäno mene i m Rahmen der somatischen Beschwerden jedoch möglich seien . Es bestehe keine depressive Störung und es liege keine Psychose , keine kognitive Störung oder eine relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit vor , abgesehen von anankastische n , asthenischen Tendenzen und Neigung zu r Selbstbeobachtung. Insgesamt seien keine Hinweise für das Bestehen einer versicherungspsychiatrisch relevanten psychischen Störung vorhanden und auc h keine psychischen Fakto ren , die geeignet wären, die geschilderte somatische Beschwerdesymptomatik auf rechtzuerhalten .      Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, dies gelte sowohl angestammt als auch in einer ide al leidensangepassten Tätigkeit (S. 4 5 ) . 3.2.5      Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 35 f. ) , b edingt durch die häufige Kopf schmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behandelbar seien, komme es zu einer Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20  % , au sgehend von einem ganztägigen Pensum. D amit sei in angestammter als auch in adaptierter Verweistätigkeit ein e Arbeitsfähigkeit von 80  % zu konstatieren. Darüber hinaus gehende , quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lie ssen sich weder auf intern medizinischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründen. Zur retrospektiven Bewertung komme es nach Durchsicht des medizinischen Dossiers aus neurologischer Sicht bedingt durch die Zuspitzung der Kopfschmerz symp tomatik immer wieder zu rein kopfschmerzbedingten, kürzer dauernd en Arbei ts unfähigkeitszuständen . Dies sei nur teilweise durch die Migräne zu begründen, die an einzelnen Tagen eines Monats , jedoch nicht dauerhaft zu Arbe itsun fähig keit en führen könne. Eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit könne auch für die Phase eines Triptan induzierten Kopfschmerzes mit notwendiger Reduktion der Triptane und dadurch verursachte Migränezunahme angenommen werden sowie für die Phasen der episodischen Clusterkopfschmerzen rechts, zumindest bis zur Unterbrechung durch die Kortikoid -Stosstherapie. Eine andauernde Arbeitsun fähigkeit durch die Kopfschmerzen l a sse sich aber neurologisch nicht begründen. In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen seien dementsprechend auch oft integrale Beurteilungen mit Anerkennung von Infektneigung , in sbesondere im Bereich der Nasenn ebenhöhlen, muskulärer Schmerzen und eines Müdigkeitssyndroms vor ge nommen worden (S. 35) . Es seien i nsbesondere die seit Jahresbeginn 2014 im Rahmen des Arbeitsversuches ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten mit Überfo rde rungsgefühlen, Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen begründe t , und die Beschwerdeführerin werde denn auch nicht durch eine somatische ärztliche The ra pie, sondern durch ein psychologisches Coaching unterstützt. A ber auch a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die rückblickend eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch aus inter nis tischer Sicht sei retrospektiv keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest stell bar. R ückblickend sei en nur die Diagnosen auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar, w elche für sich genommen eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit begrün de ten und dies rückblickend wohl auch ab dem Antrag bei der Invaliden ver si cherung im Jahre 2014.      Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik sollten stark stressbelastende Tätigkeit en nicht mehr und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten zugemutet werden. Auch auf Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte möglichst verzichtet werden, so auf Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischicht betrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung sollten nicht zugemutet werden. Wegen der vorhandenen somatischen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin zeitweilig aber Schwierigkeiten haben, mit Stress adäquat umzugehen, zumal auch leichte Störungen der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit bestünden. 3.3      Im Bericht vom 2
  25. August 2016 ( Urk.  7/102/9) führte Dr.  med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie-Diabetologie , die Diagnose sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz , bei rezidivierender Steroidtherapie , auf. Die Beschwer deführerin habe per 2014 das Hydrocortison komplett ausschleichen können, sie habe jedoch nach einem gastroin testinalen Infekt wieder damit b e ginnen müssen. Zurz eit n ehme sie 30 mg Hydrocortison morgen s und 20 mg Hydrocortison mittags ein. Er empfehle die Hydrocortisondosis auf ca. 15 mg morgens und 5-10 mg am frühen Nachmittag zu reduzieren. 3.4      Dr.  med. C.___ , Allgemeine Inn ere Medizin und Arbeitsmedizin , D.___ , hielt im Schreiben vom 3
  26. November 2016 fest ( Urk.  6/9 7 ), die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Funktion als Assistentin IM-Bewirtschaf tung aus medizinischen Gründen untauglich geworden. Für die aktuelle Stelle als Mitarbeiterin Backoffice mit einem Beschäftigungsgrad von 40   % sei sie tauglich und unter Einhaltung der medizinischen Auflagen dürfe eine normale Leistungs fähigkeit erwartet werden. Es müssten langfristig folgende S chonauflagen eingehalten werden: kein hoher Arbeits-und Zeitd ruck, keine hohe Verantwor tung und keine Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an die Flexibilität stellten. Ideal sei eine wiederkehrend routinemässige Tätigkeit ohne häufige Unterbrechungen oder Störungen. Es liege eine Berufsinvalidität im Sinne des Art.  40 des Vorsorge reglements der PK Y. ___ vor und die Restarbeitsfähigkeit betrage 40  % . 3.5      Am
  27. Dezember 2016 ( Urk.  7/102/1) berichtete Dr.  med. E.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren M onaten unter fast täglichen schweren Migräneanfällen, wobei sie versuche , dennoch zur Arbeit zu gehen, was ihr nur mit äusserstem Kraftaufwand möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage 35  % mit der Einschränkung ohne Zeit- und Leistungsdruck.
  28. 4.1      Das ausführliche Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. D abei legten die Experten insbe sondere dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf neurologischem Fachgebiet erklärbar sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten ent spreche nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte und den effektiven Gege benheiten , ist festzu stellen, dass auch Dr.  E.___ im aktuellsten Bericht (E. 3.5) nach wie vor die Kopfschmerzproblematik als zentral für die Einschränkung der Arbeit sfähigkeit erachtet. Dr.  C.___ (E. 3.4) begründet sodann nicht, weshalb er die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40  % bewertet. Dr.  B.___ ( vgl. E. 3.3), welcher die Diagnose einer sekundäre n Nebennierenrindeninsuffi zienz bei rezidivierender Steroidtherapie stellte, nahm keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit vor . M it Blick auf die medikamentös induzierte Nebennieren rindeninsuffizienz ( Cort icostereoidbehandlung über längeren Zeitraum) und die als Behandlung smassnahme angestrebte Herabsetzung des Hydrocortison s, liesse sich den n auch unter dieser Diagnose k eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen , und auch Dr.  B.___ sah sich im Zusammenhang mit der vorgeschla genen Dosisreduktion lediglich veranlasst , der Beschwerdeführerin eine Patien ten broschüre inklusive eines Notfallausweises abzugeben ( Urk.  6/102/9 , vgl. auch Patienten-Broschüre Cortisolsubstituti on bei Nebenniereninsuffizienz; www.sdgs hop.ch/ media/pdf/649-de.pdf ).      Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründeten Einschätzung en der Arbeitsunfähigkeiten vor. Die MEDAS-Experten bemerkten auch zu Recht , dass die seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte meist mit einer integralen Beurteilung der Arbeits fähigkeit erklärt wurden , indem sie Infektneigung , mus kuläre Schmerzen und ein Müdigkeitssyndrom konstatierten , da auf e igenem Fach gebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklärung ge funden werden konnte (vgl. Urk.  6/92/36) . So leitete etwa auch Dr.  E.___ , welche r die Beschwerdeführerin primär und seit März 2010 behandelt e , im Verlaufsbericht vom 2
  29. Juni 2015 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40  % in einem 90  % Arbeitspensum aus den Diagnosen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms bei fast täglicher Migräne mit Clusterkop f schmerzen rechts und einer depressive n Verstimmung mit schw erer Erschöpfung ab (vgl. Urk.  6/56/2-10 Ziff.  1.1 und 1.7) . Anlässlich der interdisziplinären Abklärung liessen sich jedoch auf psychia trischem Fachgebiet keine Untersuchungsb efunde erheben, die eine entsprechen de psychiatrische Diagnose hätte n bestätigen können , und es liegen auch keine anderslautende n psychiatrischen Berichte vor. N achdem auch die internistischen Untersuchungen keine Befunde aufzeig en konnten , aufgrund derer eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen war , ist nachvollziehbar dar gelegt, dass die Kopfschmerzsymptomatik – Mig räne mit einfachen Attacken und visueller Aura sowie ein episod isch auftretender Clusterkopfschmerz – die einzig e und auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar e Diagnose darstell t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründe t . Der neurologische Experte legte dabei sehr sorgfältig dar, dass , nachdem sich die Kopfschmerzfrequenz unter Therapie etwas abgeschwächt hat te , höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen ist , wobei fünf Attacken gut und drei Attacken nicht aus reichend coupiert werden könn en , noch eine zusätzliche Verbesserung durch eine prophylaktische Migräne-Therapiemassnahme erzielt werden kann und zudem die Attacken auch auf die Woch enenden fallen könn en . Die Leistungsminderung von ca. 20  % unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Beschwerde symptomatik i st damit nachvollziehbar begrü ndet und trägt den Umständen, auch mit Blick auf den geschilderten Tagesablauf (vgl. E. 3.2.4 ), hin reichend Rechnung. Nachvollziehbar ist auch, dass s tark stressbelastende , taktgebundene oder Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus und solche mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung nicht zugemutet werden sollten (E. 3.2.2 und E. 3.2.5) . Das entspre chende Belastungsprofil unterscheidet sich zudem nur unwesentlich vom Anfor derungsprofil, welches Dr.  C.___ in seinem Bericht vom 3
  30. November 2016 er wähn te ( vgl. Urk.  6/97). 4.2      Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vor liegend relevanten Zeitraum (ab September 2014 , vgl. E.   3 hiervor) Arbeits un fähigkeiten einzig auf neurologischem Fachgebiet ab Jahresbeginn 2014 vo rge legen haben. Nachvollziehbar sind auch die Beschränkung en im Belastungsprofil . Insofern die Beschwerdeführerin ausführte , ihre angestammte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin sei nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten mit grosse r Verantwortung , zeitkritische n Aufträge n und mit vielen Schnittstellen verbunden gewesen sei und ein hohes Mass an Fachkompetenz en erfordert hab e (vgl. Urk.  1 S. 4 oben), schliesst das neurologische Belastungsprofil eine solche Tätigkeit an sich nicht grundsätzlich aus. Denn es ergeben sich keine spezifischen Anhaltspunkte , dass die ursprüngliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich über das normale Ausmass hinaus stark stressbelastende , t aktgebundene oder andere Tätigkeiten mit speziell hohe n Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung beinhaltet hat oder die Tätigkeit mit starke n Veränderung en des Schlaf-Wach-Rhythmus verbunden war . Zudem wurde mit einer generellen Leistungsminderung von 20  % b elastenden Elemen ten , wie sie grundsätzlich auch in jeder anderen kaufmännische n Tätigkeit, die während der Bürozeiten erledigt werden kann , gelegentlich anfallen können , bereits Rechnung getragen. 4.3      Selbst wenn aber der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin nicht mehr zumutbar wäre und wie von ihr geltend gemacht ein Valideneinkommen von Fr.  104'787. -- (bei einem 100  % Pensum) zu veranschlagen und beim Invalidenei n kommen das tatsächliche Erwerbsein kommen ( Fr.  34'051.15 bei einem Teilzeitarbeitspensum von 15 Stunden pro Woche) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urk.  6/99/2), würde kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe resultieren. Denn das Valideneinkommen wäre in jedem Fall in ein em 90  % Pensum zu veranschlagen , nachdem die Beschwerde führerin bereits früher und nicht gesundheitsbedingt nicht mehr als 90  % ge arbeitet hat , und ein solches Einkommen auch mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk.  6/42) unw ahrscheinlich ist. D as tatsächliche Einkommen, welches bei einer 42 Stundenwoche einem Arbeitspensum von rund 36  % entspricht , wäre als Invalideneinkommen auf ein in medizinischer Hinsicht jedenfalls zumutbare s 80  % Pensum hochzurechnen . Aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein ko mmen Fr.  94'308.3 ( Fr.  104'787. -- : 100 x 9 0 ) und Fr.  75'669. 2 0 ( 34'051.15 : 36 x 80 ) würde ebenfalls lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 20  % resul tieren.      Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt . Dies führt zu Abweisung der Be schwerde.
  31. Nach Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahm en von Fr.  200.-- bis Fr.  1'000.-- festgelegt werden.      Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr.  800.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00789

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

21. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB Human Resources, Arbeitsmarktfähigkeit, Gesundheit & Soziales Fachstelle Sozialversicherungen Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965, verfügt über eine Berufsausbildung als Phy siotherapeutin ( Urk. 6/2/1) und über eine n Fähigkeitsausweis als Y.___ -Reise büro an gestellte ( Urk. 6/2/3) und war s eit September 1991 als « Junior -Bewirtschafterin Y.___ Immobilien »

in einem Arbeitspensum von 90 %

(37 Std. pro Woche) bei der Y.___

angestellt ( Urk. 6/15/2 f. ). Unter Angabe von Beeinträchtigungen zufolge Kopf schmerzen,

Infektanfälligkeiten mit Spitalaufenthalten, Operationen und daraus folgenden Arbeitsunfähigkeiten meldete sie sich am 2 1. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an ( Urk. 6/3 Ziff. 6.3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , gewährte Beratung und Unterstützung zum Erhalt des bisherigen Arbeitsplatzes bei der Y.___

( Urk. 7/20) und schloss die Massnahmen nach erfolgreicher Durchführung m it Mitteilung vom 1 3. Dezember 2011 ab ( Urk. 6/25). 1.2

Am 1 7. März 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/30) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Ver hältnisse ab und gewährte vom 1 0. April bis 1 7. November 2014 berufliche Massnahmen in Form eines Job Coaching ( Urk. 6/34 und Urk. 6/43 ) . Am 1 4. Janu ar 2015 teilte sie den Abschluss

der Eingliederungsmassnahmen mit und wies auf die s eparate Rentenprüfung hin ( Urk. 6/49). Nach Eingang zahlreicher Arztberichte ,

insbesondere der Z.___ (vgl. Urk. 6/56/1-145), veran lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS A.___ (Gutach ten vom 1 7. Oktober 2016 [ Urk. 6/92]).

Mit Vorbescheid vom 1 4. März 2017 stellte sie die Abweisung eines Anspruchs auf «IV- Leistungen » in Aussicht ( Urk. 6/105) . Nachdem gegen den Vorbescheid Ei nwand erhoben worden war ( Urk. 6 / 111 ), wies die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Juni 2017 ( Urk.

2) den Anspruch auf « IV-Leistungen » ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 2. Ju ni

2017 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 14. Juli 2017 Beschwerde und beantragte ( Urk. 1 S.

2 f.), die Verfügung sei auf zuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. September 2017 mit Verweis auf die Akten ( Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass laut MEDAS Gutachten die seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten Arbeitsun fähig keiten mit Überforderungsgefühlen und Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen nicht hinreichend erklärbar seien. D ie Muskelschmerzsymptomatik und die je weils

ab dem frühen Nachmittag einsetzende abnorme Müdigkeit , die die der zeitige Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründe , seien nicht somatisch bedingt .

A uch aus psychiatrischer Sicht seien kei ne hinreichenden Gründe vorhanden, welche rückblickend eine längere Phase der

Arbeitsunfähigkeit darstellen könnte n und es seien nur Diagnosen auf neurologische m Fachgebiet abgrenzbar, mit welchen sich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausweisen lasse . Eine längerdauernde, höher gradige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % sei aus medizinischer Sicht nicht plausibel begründbar. Es sei en auch die Therapieoptione n noch nicht aus geschöpft und eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei möglich . T rotz der Beschwerden sei eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenü ber auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.

3 f. ), die Schlussfol gerung in der Verfügung , dass trotz Beschwerden einer Erwerbstätigkeit von 80 %

n achgegangen werden könne , e ntspreche nicht den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und den effektiven Gegebenheiten. Auf grund der n eurologischen Diagnosen im MEDAS-Gutachten seien keine stark stressbelaste nden, taktgebundenen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und

mit besonderer Verantwortung zumutbar . I hre Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin könne sie damit nicht mehr, auch nicht in einem Teilzeitpensum ausüben, da die Anforderungen und Voraus set zungen für diese Tätigkeit nicht erfüllbar seien. Auch führe sie seit Jahren Kopf schmerztherapie n durch und es seien verschiedenste Therapierichtungen ange wen det worden. Aktuell bestehe die Therapie aus medikamentösen, psychologischen und ph ysiotherapeutischen Massnahmen. Dank Führen eines r uhigen Lebensstils mit täglicher Bewegu ng im Freien von ein bis zwei Stunden, der Einhaltung der LOGI-Diät un d mit den regelmässigen Glutathion - Infusionen (2x wöchentlich)

sei eine gewisse Stabilisierung des Zustandes erreicht worden . E ine mögliche weitere Verschlimmerung

habe dadurch vermieden werden können. Die konsequente Ein haltung der Therapiemassnahmen sei nur wegen der Reduktion der Arbeitsfähig keit auf da s heutige Niveau möglich .

Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 2 5. August 2016 sei eine sekundäre Neben nierenrindeninsuff izienz bei rezidivierender Ster o i dther apie erwähnt . Eine Reduk tion des Cortisons sei

zweimal angegangen worden, habe aber , nachdem die Symptomatik sich stark verschlechtert habe ,

wieder abgebrochen werden müssen. Die reduzierte Leistungsfähigkeit sei durch die Nebennierenrindeninsuffizienz erklärbar, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Unter Berücksich tigung der gesundheitlichen Einschränkungen sei sie seit 1. Februar 2017 zu 40 % im Back Office beschäftigt und aus dem Lohnvergleich ergebe sich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 5). 3.

3.1

Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenver si che rung , insofern dieser mit Verfügung vom 2 2. Juni 2017 ( Urk.

2) abgewiesen wurde . Nach der Neuanmeldung vom 1 7. März 2014 ( Urk. 6/30) fallen Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahrs frühestens nach sechs Monaten, mithin ab September 2014 in Betracht ( Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor), weshalb die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den medizinischen Berichten ab September 2013 für die vorliegende Streitsache relevant sind. Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92/6-13 ) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wieder ge geben werden , als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind.

3.2 3.2.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 1 7. Oktober 2016 ( Urk. 6/92), beruhend auf psychiatrischen, neurologischen und internistischen Untersuchungen von Januar/Februar

2016 (S.

1) , wurden die fo lgende n Diagnosen gestellt (S. 31 ): Diagnosen mit Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit) - Migräne mit einfachen Attacken und mit visueller Aura - Episodi scher Clusterkopfschmerz rechts Diagnosen ohne Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit - Probleme bezogen auf die Lebensführung, die nicht näher bezeichnet sind ICD-10 Z72.9 - Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen ICD-10 Z76.8 - Persön lichkeitsakzentuierung ICD-10 Z 73.1 - Status nach Fazialisparese rechts ohne Hinweise für Neuroborreliose - Unklare Myalgien ohne muskuläres Funktionsdefizit - Unklares Müdigkeitssyndrom - Status nach Borreliose - Status nach operativem Verschluss eines Foramen ovale 2004 - Histaminintoleranz - Multiple Allergien - HPU ( Hämopyrrollaktamurie ) mit Erstdiagnose 2010 3.2.2

Auf dem Fachgebiet der Neurologie äusserte der Sachverständige (S. 21 f.) , die Beschwerdeführerin leide seit Kindheit und Jugend unter M igränekopfschmerzen, die anfangs mehrfach pro Monat aufgetreten seien und sich im Zeitverlauf ge häuft hätten. Es handle sich um einen ein- bis zweitägigen, selten dreitägigen Kopfschmerz ,

drückender Art , mit Lichtscheu und Lärm empfindlichkeit sowie Übelkeit und selten mit Erbrechen. Dieser nehme bei körperlicher Belastung zu, wobei die Beschwerdeführerin dies e vermeide und Ruhe halte. Imigran h elfe bei frühzeitiger nicht aber bei zu später Einnahme . Sie habe dann nur die Mög lich keit , den Notfallarzt zu holen, damit er ihr ei nen schmerzl ösenden und ein schläfernden Cocktail verabreiche. Dies sei früher häufiger gewesen, im Jahr 2015 nur no ch zweimal. Zurzeit habe sie ungefähr zwei bis drei Migräneattacken pro Woche in den von Kopfschmerzen betroffenen Wochen eines Monats. Ungefähr zweidrittel dieser Attacken sei en mit Imigran zu bekämpfen. Ein Cortisonstoss sei schon länger nicht mehr durchgeführt worden. Schon seit langem habe sie immer wieder Fieberschübe, die ätiologisch unklar geblieben seien und sie fühle sich dann auch erschöpft und habe muskuläre Schmerzen. Es bestehe e benfalls seit zwei Jahren eine unangenehme , vorschnelle körperliche, aber auch geistige Müdig keit, die sie zwinge, am frühen Nachmittag ein bis zwei Stunden zu schlafen und immer wieder Pausen zu halten.

Zum obj ektivi erbaren medizinischen Sachverhalt hielt der Neurologe fest (S. 23) , bei der Beschwerdeführerin bestehe von Seiten der Kopfschmerzsymptomatik eine Migräne, teilweise mit visueller Aura, in Kombination mit einem episodischen Clusterkopfschmerz rechts. Nach den Kriterien der Internationalen Kopfschmerz gesellschaft und bislang unauffälligen Untersuchungsbefunden mit fehlenden Hinweisen für eine Raumforderung im Bereich des Schädelinneren und bei Fehlen einer pathologischen Gefässfehlbildung gemäss den MRIs des Schädels , könne die Diagnose einer Migräne mit gelegentlicher Aura und zusätzlich auch die Diagnose eines Clusterkopfschmerzes vom episodischen Typ rechts gestellt werden . Nach den aktuell durchgeführten Laboruntersuchungen ergebe sich trotz intensiver Kopfschmerzen und rezidivierender Nasennebenhöhleninfekte kein Hinweis auf eine granulomatöse Arteriitis vom Typ der Wegener- Granulomatos e , und damit sei weiter von überlagernden Clusterko pfschmerzen rechts auszugehen, die noch insuffizient behandelt sei en . Diese seien im Schnitt zirka zweimal jährlich für die Dauer mehrerer Wochen mit tägli chen Kopfschmerzen aufgetreten .

D a die Kopf schmerzen täglich und teilweise über viele Stunden andauer te n, k önne

es in den Kopfschmerzwochen mit episodischen Clusterkopfschmerzen durchaus zu einer Minderung der Arbeitsfähi gkeit kommen. Allerdings betreffe dies nur etwa ein V iertel bis ein F ünftel des gesamten Jahres und die Kopfschmerzen könn t en teil weise mit

Nisulid , einem NSAR, in der Dosis von 100

mg coupiert werden, obw ohl beim Clusterkopfschmerz die Attackencoupierung alleine nicht ausreiche . Es seien deshalb prophylaktische Massnahmen an zustreben . B ei bekann ter Migräne und angedeutetem positiven Effekt von Stu geron

sei eine Therapie mit einem wirk samen Kal z iumantagonisten, zum Beispiel Verapamil vorzuschlagen, da dieser sowohl bei Migräne als auch bei Clusterkopfschmerzen wirksam sei .

Da d ie Migräneattacken seit der naturheilkun dli chen Therapie mit Glutathion , B-Vitaminen, Magnesium und unter Hormontherapie mi t Cerazette deutlich weni ger als früher aufgetreten seien und sich die Kopfschmerzfrequenz von zwei bis drei Tagen pro Woche unter Therapie etwas abgeschwächt habe , sei höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen. Bei der Ein nahmefrequenz von sieben bis acht Triptan -A nwendungen pro Monat sollte ein möglicherweise vorhandener Triptan -Kopfschmerz langsam wieder zurückgehen, so dass durch die Reduktion der Triptandosis auch eine weitere Ents chleunigung der Migräne einsetze . Eine zusätzl iche Besserung könn t e n

auch die prophylak tischen Therapiemassnahmen mit dem Kalziumantagonisten erbringen. Von den acht Kopfschmerzattacken eines Monats könn t en fünf Att acken gut und drei Attacken nicht ausreichend

coupiert werden . Insgesamt wirkten sich dadurch höchstens drei Kopfschmerztage pro Monat aus

- noch ohne Verbesserung durch prophylaktische Migräne Therapiemassnahmen - , wobei diese auch auf die Wochen enden fallen könn ten. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation ergäbe sich durch die kombinierte Kopfschmerzsymptomatik (Migräne mit Cluste r kopfschmerz) eine Leistungsminderung von ca. 20 % in angestammter Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit (zwei fehlende Arbeitstage pro Monat durch unthe rapierbare Migräne attacken und im Schnitt 1. 5 unbehandel bare Clusterkopf schmerzattacken protrahierter Dauer pro Monat).

Die weiter angegebenen nächtlichen Paräs thesien im Bereich beider Hände seien am ehesten einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom zuzuordnen, wobei die näch t liche Schienenlagerung der Handgelenke eine Besserung erbringen könne.

Anhaltspunkte für e ine neurologische Ursache der berichteten Muskelschmerzen ergäben sich nicht und es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen von muskuläre n Schwächen aufgrund eines muskulär-

oder nervenbedingten Schädi gungs prozess es .

Im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik soll te n der Beschwer deführerin keine stark stressbelastende Tätigkeit mehr zugemutet werden und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten. A uch auf Tätigkeiten mit starker Verän derung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte verzichtet werden, wie Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischichtbetrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbar keit und mit besonderer Verantwortung sollten nicht zugemutet werden. Bedingt durch die häufige Kopfschmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behan del bar seien, komme es zu einer Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , ausgehend von einem ganztägigen Pensum (S. 25). 3.2.3

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 45) , die Beschwerdeführerin klage über ständig vorhandene K opfschmerzen , die sich seit dem 2 5. Januar 2016 ver stärkt hätten . Überdies gebe sie eine allgemeine Müdigkeit und Erschöpfung, zum Teil verbunden mit muskulärer Erschöpfung ,

und ferner Sehstörungen am rechten Auge an.

Unter fachspezifische n Befunde n

führte der Experte auf, der

Allgemein

- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin sei gut, bei

einer Grösse von 160 cm , Gewicht von 75 kg und

einem BMI

29 kg/m 2 (S. 48) .

Die Labordiagnostik

zeige ei n en deutlich erhöhten Vitamin B12 Wert. D ie übrigen Werte für Hämatologie, klinische Chem ie, spezielle klinische Chemie, Endokrino logie, Immunologie, Infektions-Serol ogie, so wie quantitative Proteine seien sämt lich im Normbereich (S. 52 ) .

Aus internistischer Sicht sei keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit (Betriebssekretärin) zu stellen und aus rein inter nistischen Gründen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % leistun gsfähig und das Zeitpensum liege bei 8. 5 Stunden pro Tag (S. 52). 3.2.4

Der psychiatrische Sachverständige berichtete, zum Tagesablauf gebe die Be schwerdeführerin an (S. 40 f. ) , sie stehe morgens zwischen 6.00 Uhr bis 6.30 Uhr auf und nehme nach der Morgentoilette das Frühstück ein, füttere ihre Tiere, fahr e mit dem Auto zur Arbeit.

Der Arbeitsweg dau re 45 Minuten. Am Arbeitsplatz bleibe sie zwischen drei bis k napp vier Stunden ,

und da sie

gleitende Arbeitszeit habe, komme es nicht darauf an, wann sie am Arbeitsplatz erscheine. Wenn sie Migräne habe, gehe sie später zur Arbeit. Meist sei sie vor 13.00 Uhr wieder zuhause. Dann lege sie sich meist etwas hin und schlafe ein bis zwei Stunden. Sie müsse mittags für sich kochen und übe sich im gesunden Kochen. Um 16.00 Uhr mache sie einen Spaziergang, abhängig vom Tageslicht und manchmal erledige sie Hausarbeiten, abhängig von der Jahreszeit und vom Wetter. Das Nachtessen sei gegen 18.00 Uhr . Oft lese sie danach noch , schaue auch Fern

und gehe spätestens um 22.00 Uhr ins Bett . Die Haushaltsarbeiten teile sie sich mit ihrer Mitbewohnerin, mit der sie schon seit etwa 13 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebe.

Der Psychiater erläuterte weiter, d ie Beschwerdeführerin berichte

über belastende somatische Beschwerden und zahlreiche operative Eingriffe. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise für eine soma toforme Störung, wobei psychoreaktive Phäno mene i m Rahmen der somatischen Beschwerden jedoch möglich seien . Es bestehe keine depressive Störung und es liege keine Psychose , keine

kognitive Störung oder eine relevante Auffälligkeit der Persönlichkeit vor , abgesehen von anankastische n , asthenischen Tendenzen und Neigung zu r Selbstbeobachtung. Insgesamt seien keine Hinweise für das Bestehen einer versicherungspsychiatrisch relevanten psychischen Störung vorhanden und auc h keine psychischen Fakto ren , die geeignet wären, die geschilderte somatische Beschwerdesymptomatik auf rechtzuerhalten .

Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 10 0%igen Arbeitsfähigkeit auszugeh en, dies gelte sowohl angestammt als auch in einer ide al leidensangepassten Tätigkeit (S. 4 5 ) . 3.2.5

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 35 f. ) , b edingt durch die häufige Kopf schmerzsymptomatik, teilweise in Form einer Migräne und teilweise in

Form von Clusterkopfschmerzattacken, die nicht alle komplett behandelbar seien, komme es zu einer

Leistungsminderung in jeglicher Tätigkeit um 20 % , au sgehend von einem ganztägigen Pensum. D amit sei in angestammter als auch in adaptierter Verweistätigkeit ein e Arbeitsfähigkeit von 80 % zu konstatieren.

Darüber hinaus gehende , quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lie ssen sich weder auf

intern medizinischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründen.

Zur retrospektiven Bewertung komme es nach Durchsicht des medizinischen Dossiers aus neurologischer Sicht bedingt

durch die Zuspitzung der Kopfschmerz symp tomatik immer wieder zu rein kopfschmerzbedingten,

kürzer dauernd en Arbei ts unfähigkeitszuständen . Dies sei nur teilweise durch die Migräne zu

begründen, die an einzelnen Tagen eines Monats , jedoch nicht dauerhaft zu Arbe itsun fähig keit en führen könne. Eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit könne auch für die Phase eines Triptan induzierten

Kopfschmerzes mit notwendiger Reduktion der Triptane und dadurch verursachte Migränezunahme angenommen

werden sowie für die Phasen der episodischen Clusterkopfschmerzen rechts, zumindest bis zur

Unterbrechung durch die Kortikoid -Stosstherapie.

Eine andauernde Arbeitsun fähigkeit durch die Kopfschmerzen l a sse sich aber neurologisch nicht

begründen.

In den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen seien dementsprechend auch oft integrale Beurteilungen mit Anerkennung von Infektneigung , in sbesondere im Bereich der Nasenn ebenhöhlen, muskulärer

Schmerzen und eines Müdigkeitssyndroms vor ge nommen worden (S. 35) .

Es seien i nsbesondere die seit Jahresbeginn 2014 im Rahmen des Arbeitsversuches ausgestellten Arbeitsunfähigkeiten mit Überfo rde rungsgefühlen, Müdigkeit sowie myalgischen Schmerzen begründe t , und die Beschwerdeführerin werde denn auch nicht durch eine somatische ärztliche The ra pie, sondern durch ein psychologisches Coaching unterstützt. A ber auch a us psychiatrischer Sicht ergäben sich keine hinreichenden Gründe, die rückblickend eine längere Phase der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Auch aus inter nis tischer Sicht sei retrospektiv keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest stell bar. R ückblickend sei en

nur die Diagnosen auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar, w elche für sich genommen eine 20 % ige Arbeitsunfähigkeit begrün de ten und dies rückblickend wohl auch

ab dem

Antrag bei der Invaliden ver si cherung im Jahre 2014.

Zum Belastungsprofil führten die Experten aus, im Hinblick auf die chronische Kopfschmerzsymptomatik sollten stark stressbelastende Tätigkeit en nicht mehr und auch keine taktgebundenen Tätigkeiten zugemutet werden. Auch auf Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus sollte möglichst verzichtet werden, so auf Tätigkeiten im Nachtschichtbetrieb. Ein Zweischicht betrieb mit Früh- und Spätschicht sei aber vorstellbar. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung sollten nicht zugemutet werden. Wegen der vorhandenen somatischen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin zeitweilig aber Schwierigkeiten haben, mit Stress adäquat umzugehen, zumal auch leichte Störungen der Flexi bilität und der Umstellungsfähigkeit bestünden. 3.3

Im Bericht vom 2 5. August 2016 ( Urk. 7/102/9) führte

Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Endokrinologie-Diabetologie , die Diagnose sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz , bei rezidivierender Steroidtherapie , auf. Die Beschwer deführerin habe per 2014 das Hydrocortison komplett ausschleichen können, sie habe jedoch nach einem gastroin testinalen Infekt wieder damit b e ginnen müssen. Zurz eit n ehme sie 30 mg Hydrocortison morgen s und 20 mg Hydrocortison mittags ein. Er empfehle die Hydrocortisondosis auf ca. 15 mg morgens und 5-10 mg am frühen Nachmittag zu reduzieren. 3.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Inn ere Medizin und Arbeitsmedizin , D.___ , hielt im Schreiben vom 3 0. November 2016 fest ( Urk. 6/9 7 ), die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Funktion als Assistentin IM-Bewirtschaf tung aus medizinischen Gründen untauglich geworden. Für die aktuelle Stelle als Mitarbeiterin Backoffice mit einem Beschäftigungsgrad von 40

% sei sie tauglich und unter Einhaltung der medizinischen Auflagen dürfe eine normale Leistungs fähigkeit erwartet werden. Es müssten langfristig folgende S chonauflagen eingehalten werden: kein hoher Arbeits-und Zeitd ruck, keine hohe Verantwor tung und keine Tätigkeiten, die hohe Ansprüche an die Flexibilität stellten. Ideal sei eine wiederkehrend routinemässige Tätigkeit ohne häufige Unterbrechungen oder Störungen. Es liege eine Berufsinvalidität im Sinne des Art. 40 des Vorsorge reglements der PK Y. ___ vor und die Restarbeitsfähigkeit betrage 40 % . 3.5

Am 2. Dezember 2016 ( Urk. 7/102/1) berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für allgemeine Innere Medizin FMH, die Beschwerdeführerin leide seit mehreren M onaten unter fast täglichen schweren Migräneanfällen, wobei sie versuche , dennoch zur Arbeit zu gehen, was ihr nur mit äusserstem Kraftaufwand möglich sei. Die Arbeitsfähigkeit betrage 35 % mit der Einschränkung ohne Zeit- und Leistungsdruck. 4. 4.1

Das ausführliche Gutachten der MEDAS A.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beein trächtigungen der Beschwerdeführerin auseinander , berücksichtigt auch die medi zinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. D abei legten die Experten insbe sondere dar, dass die geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise und nur auf neurologischem Fachgebiet erklärbar sind. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten ent spreche nicht der Beurteilung der behandelnden Ärzte und den effektiven Gege benheiten , ist festzu stellen, dass auch Dr. E.___

im aktuellsten Bericht (E. 3.5) nach wie vor die Kopfschmerzproblematik als zentral für die Einschränkung der Arbeit sfähigkeit erachtet.

Dr. C.___ (E. 3.4) begründet sodann nicht, weshalb er die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 40 % bewertet. Dr. B.___ ( vgl. E. 3.3), welcher die Diagnose

einer sekundäre n Nebennierenrindeninsuffi zienz

bei rezidivierender Steroidtherapie stellte, nahm keine

Beurteilung der Arbeits fähigkeit

vor . M it Blick auf die medikamentös induzierte Nebennieren rindeninsuffizienz

( Cort icostereoidbehandlung über längeren Zeitraum)

und die als Behandlung smassnahme angestrebte

Herabsetzung des Hydrocortison s, liesse sich den n auch

unter dieser Diagnose k eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen , und auch Dr. B.___

sah sich im Zusammenhang mit der vorgeschla genen Dosisreduktion lediglich veranlasst , der Beschwerdeführerin eine

Patien ten broschüre inklusive eines Notfallausweises abzugeben ( Urk. 6/102/9 , vgl. auch Patienten-Broschüre Cortisolsubstituti on bei Nebenniereninsuffizienz;

www.sdgs

hop.ch/

media/pdf/649-de.pdf

).

Auf neurologischem Fachgebiet liegen damit keine anderen von fachärztlicher Seite begründeten Einschätzung en der Arbeitsunfähigkeiten vor. Die MEDAS-Experten bemerkten auch zu Recht , dass die

seit Jahresbeginn 2014 ausgestellten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte meist

mit einer integralen Beurteilung der Arbeits fähigkeit

erklärt wurden , indem sie Infektneigung , mus kuläre Schmerzen und ein Müdigkeitssyndrom

konstatierten , da auf e igenem

Fach gebiet für die Einschränkungen offenbar keine zureichende Erklärung ge funden werden konnte (vgl. Urk. 6/92/36) . So leitete etwa auch Dr. E.___ , welche r die Beschwerdeführerin primär und seit März 2010 behandelt e , im Verlaufsbericht vom 2 2. Juni 2015 die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % in einem 90 % Arbeitspensum aus den Diagnosen eines schweren chronischen Schmerzsyndroms bei fast täglicher Migräne mit Clusterkop f schmerzen rechts und einer depressive n Verstimmung mit schw erer Erschöpfung ab (vgl. Urk. 6/56/2-10 Ziff. 1.1 und 1.7) .

Anlässlich der interdisziplinären Abklärung liessen sich jedoch auf psychia trischem Fachgebiet keine Untersuchungsb efunde erheben, die eine entsprechen de psychiatrische Diagnose

hätte n bestätigen können , und es liegen auch keine anderslautende n

psychiatrischen Berichte vor. N achdem auch die internistischen Untersuchungen

keine Befunde aufzeig en konnten , aufgrund derer eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

zu stellen war , ist nachvollziehbar dar gelegt, dass die Kopfschmerzsymptomatik – Mig räne

mit einfachen Attacken und visueller Aura sowie ein episod isch auftretender Clusterkopfschmerz – die einzig e und

auf neurologischem Fachgebiet abgrenzbar e Diagnose

darstell t , die eine Arbeitsunfähigkeit begründe t . Der neurologische Experte legte dabei sehr sorgfältig dar, dass , nachdem sich die Kopfschmerzfrequenz unter Therapie etwas abgeschwächt hat te , höchstens noch mit sieben bis acht Kopfschmerztagen pro Monat zu rechnen ist , wobei fünf Attacken gut und drei Attacken nicht aus reichend coupiert werden könn en , noch eine

zusätzliche Verbesserung durch eine prophylaktische Migräne-Therapiemassnahme

erzielt werden kann und zudem die Attacken auch auf die Woch enenden fallen könn en .

Die Leistungsminderung von ca. 20 %

unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und Beschwerde symptomatik i st damit nachvollziehbar begrü ndet und trägt den Umständen, auch mit Blick auf den geschilderten Tagesablauf (vgl. E. 3.2.4 ), hin reichend Rechnung. Nachvollziehbar ist auch, dass s tark stressbelastende , taktgebundene oder Tätig keiten mit starker Veränderung des Schlaf-Wach-Rhythmus und solche mit hohen Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verant wor tung nicht zugemutet werden sollten (E. 3.2.2 und E. 3.2.5) . Das entspre chende Belastungsprofil unterscheidet sich zudem nur unwesentlich vom Anfor derungsprofil, welches Dr. C.___ in seinem Bericht vom 3 0. November 2016 er wähn te ( vgl. Urk. 6/97). 4.2

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, nicht auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im vor liegend relevanten Zeitraum (ab September 2014 , vgl. E.

3 hiervor) Arbeits un fähigkeiten einzig auf neurologischem Fachgebiet ab Jahresbeginn 2014 vo rge legen haben. Nachvollziehbar sind auch die Beschränkung en im Belastungsprofil . Insofern die Beschwerdeführerin ausführte , ihre angestammte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin sei nicht mehr zumutbar, da diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten mit grosse r Verantwortung , zeitkritische n Aufträge n

und mit vielen Schnittstellen verbunden gewesen sei und ein hohes Mass an Fachkompetenz en

erfordert

hab e (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), schliesst das neurologische Belastungsprofil eine solche Tätigkeit an sich nicht grundsätzlich

aus. Denn es ergeben sich keine

spezifischen

Anhaltspunkte , dass die ursprüngliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich über das normale Ausmass hinaus stark stressbelastende , t aktgebundene oder andere Tätigkeiten mit speziell hohe n Anforderungen an die konzentrative Belastbarkeit und mit besonderer Verantwortung beinhaltet hat oder die Tätigkeit mit starke n Veränderung en des Schlaf-Wach-Rhythmus verbunden war . Zudem wurde mit einer generellen Leistungsminderung von

20 %

b elastenden Elemen ten , wie sie grundsätzlich auch in jeder anderen kaufmännische n Tätigkeit, die während der Bürozeiten erledigt werden kann , gelegentlich anfallen können , bereits Rechnung getragen. 4.3

Selbst wenn aber der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Junior Betriebswirtschafterin nicht mehr zumutbar wäre und wie von ihr geltend gemacht ein Valideneinkommen von Fr. 104'787. -- (bei einem 100 % Pensum) zu veranschlagen und beim Invalidenei n kommen das tatsächliche Erwerbsein kommen ( Fr. 34'051.15 bei einem Teilzeitarbeitspensum von 15 Stunden pro Woche) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urk. 6/99/2), würde kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe resultieren. Denn das Valideneinkommen wäre in jedem Fall in ein em 90 % Pensum zu veranschlagen , nachdem die Beschwerde führerin bereits früher und nicht gesundheitsbedingt nicht mehr als 90 % ge arbeitet hat , und ein solches Einkommen auch mit Blick auf die IK-Auszüge ( Urk. 6/42) unw ahrscheinlich ist. D as tatsächliche Einkommen, welches bei einer 42 Stundenwoche einem Arbeitspensum von rund 36 % entspricht ,

wäre als Invalideneinkommen auf ein in medizinischer Hinsicht jedenfalls zumutbare s

80 % Pensum hochzurechnen . Aus der Gegenüberstellung der Vergleichsein ko mmen Fr. 94'308.3 ( Fr. 104'787. --

: 100 x 9 0 ) und Fr. 75'669. 2 0 ( 34'051.15 : 36 x 80 ) würde ebenfalls lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % resul tieren.

Zusammenfassend steht fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, aus der sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt . Dies führt zu Abweisung der Be schwerde. 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahm en von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Schweizerische Bundesbahnen SBB - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef