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IV.2017.00783

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung im Parallelverfahren (IV.2017.00735) bejaht. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-09-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 7/24) sprach die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 wurde der Anspruch des Beschwer de führers auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditäts grad von 100 % wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63). 1.2

Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/66), in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tä tigte und insbesondere eine medizinische Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte der Begutachtung trotz wiederholter Auf forderung fern geblieben war, sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente am 12. August 2015 per sofort (Urk. 7/99). Da der Versicherte der Aufforderung zur Begutachtung weiter hin nicht nachkam, stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbe scheid vom 21. Oktober 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IV-Stelle erneut einen Begutachtungstermin in Aussicht stellte, sollte der Versicherte nun seiner Mit wirkungspflicht nach kommen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/121, Urk. 7/145). In der Folge wurde der Versicherte im März und April 2016 im Y.___ begutachtet ( Y.___ -Gutachten vom 23. August 2016, Urk. 7/171). Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2017 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 2 im Prozess IV.2017.00735).

Mit Verfügungen vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) forderte die IV-Stelle von X.___ zu viel ausgerichtete Rentenleistungen (Invalidenrente samt zweier Kinder renten) in der Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 im Betrag von insgesamt Fr . 40‘992.-- (Fr. 23‘142.--, Urk. 2/1; Fr. 8’594.--, Urk. 2/2; Fr. 9‘256.--, Urk. 2/3) zurück. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und er suchte in materieller Hinsicht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Aufhe bungs verf ügung (IV.2017.00735 ) zu sistieren und es sei ihm die un entgeltliche Rechts pflege zu gewähren.

In der Vernehmlassung vom 30. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 8) wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abge wiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, sowei t das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 .

Mit Urteil heutigen Datums

hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2017.00735 entschieden, dass die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Juli 2014 zu Recht erfolgte. Darauf ist zu verweisen. 3. 3. 1

Die ab dem 1. Juli 2014 ausgerichteten Rentenleistungen (ordentliche Invaliden rente an den Beschwerdeführer [Urk. 2/1], Kinderrente für Z.___ [Urk. 2/2], Kinderrente für A.___ [Urk. 2/3]) erfolgten damit zu Unrecht, weshalb sie vom Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). Nach Lage der Akten erfolgte die Auszahlung der Renten - mit Ausnahme der Invalidenkinderrente für Z.___ für den Monat August 2015 (vgl. Urk. 2/2 sowie Urk. 7/94-96) - an den Beschwerdeführer (Urk. 7/24, Urk. 7/64), was von diesem denn auch nicht bestritten wird. 3.2

Was die Höhe der Rückforderung betrifft, ist auch diese weder bestritten (Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Anzufügen bleibt, dass die Verfügung betreffend Rückforderung der Kinderrente für Z.___ (Urk. 2/2) - im Widerspruch zur Begründung, wonach die Kinderrente für den Monat August 2015 bei der Kindsmutter, an welche diese Rentenzahlung aus gerichtet worden war, zurückzufordern ist - den (ganzen) Betrag von Fr. 9'256.-- anstelle von Fr. 8'594.-- zur Zahlung durch den Beschwerdeführer nennt. Dies ist aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Begründung vorlie gend zu korrigieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin - sofern die Voraussetzungen nach Art. 25 ATSG erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 4) - eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 40’992.-- (Fr. 23'142.--, Urk. 2/1; Fr.

8'594.--, Urk. 2/2, Fr. 9'256.--, Urk. 2/3). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Rückerstattung fristwahrend angeordnet wurde. Die Rü ck erstattungsverfügungen datieren allesamt vom 1 4. Juni 2017 (Urk.  2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3) und betrafen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 3 1. August 201 5. Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1) ist damit offensichtlich gewahrt. Die einjährige relative Verwirkungs frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Ve rsicherungsträger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erlangte. Verlangt wird keine sichere Kenntnis , sondern es reicht, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraus set zungen für eine Rückerstattung bestehen. Dabei genügt es für die Fristaus lösung, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich die rückerstattungspflichtigen Personen und Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse ge führten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (Ueli Kieser , ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N 56 f., m.w.H .). 4.2

Mit Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. August 2016 am 24. August 2016 (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7 /171 ) konnte die IV-Stelle bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte sie, aufgrund der fachärztlichen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gespräch bei seiner Krankenversicherung am 1 8. Juni 2014 (vgl. Urk. 7 /64 ) infolge der aus ge wiesenen Aggravation keinen Rentenanspruch mehr hatte. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte sie eine solche Annahme nicht treffen, da ihr noch keine ent sprechende ärztliche Beurteilung der Situation vorlag, insbesondere genügten hier zu die Unterlagen des Krankenver si cherers (Urk. 7 /64 ) nicht . Die Rücker statt ungs verfügungen am 1 4. Juni 2017 erfolg ten damit klarerweise auch unter Wah rung der am 2 4. August 2016 zu laufen begonnenen einjährigen relativen Verwir kun gs frist. 5 .

Damit hat der Beschwerdeführer Fr. 40‘992. -- an zu viel bezogenen Renten leis tungen zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können , weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage im Verfahren IV.2017 .00735 und des hier vorliegenden klaren Sachverhaltes überwiegen die Verlustgefahren einer Beschwerde offensichtlich deren Gewinnaussichten.

Die Beschwerde ist daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege ( Urk.

1) abzuweisen. 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die Rückforderung der Kinderrente Z.___ Fr. 8 ‘ 594.-- beträgt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ;

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 7/24) sprach die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 wurde der Anspruch des Beschwer de führers auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditäts grad von 100 % wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63).

E. 1.2 Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/66), in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tä tigte und insbesondere eine medizinische Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte der Begutachtung trotz wiederholter Auf forderung fern geblieben war, sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente am 12. August 2015 per sofort (Urk. 7/99). Da der Versicherte der Aufforderung zur Begutachtung weiter hin nicht nachkam, stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbe scheid vom 21. Oktober 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IV-Stelle erneut einen Begutachtungstermin in Aussicht stellte, sollte der Versicherte nun seiner Mit wirkungspflicht nach kommen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/121, Urk. 7/145). In der Folge wurde der Versicherte im März und April 2016 im Y.___ begutachtet ( Y.___ -Gutachten vom 23. August 2016, Urk. 7/171). Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2017 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 2 im Prozess IV.2017.00735).

Mit Verfügungen vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) forderte die IV-Stelle von X.___ zu viel ausgerichtete Rentenleistungen (Invalidenrente samt zweier Kinder renten) in der Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 im Betrag von insgesamt Fr . 40‘992.-- (Fr. 23‘142.--, Urk. 2/1; Fr. 8’594.--, Urk. 2/2; Fr. 9‘256.--, Urk. 2/3) zurück.

E. 2 .

Mit Urteil heutigen Datums

hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2017.00735 entschieden, dass die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Juli 2014 zu Recht erfolgte. Darauf ist zu verweisen.

E. 3 1

Die ab dem 1. Juli 2014 ausgerichteten Rentenleistungen (ordentliche Invaliden rente an den Beschwerdeführer [Urk. 2/1], Kinderrente für Z.___ [Urk. 2/2], Kinderrente für A.___ [Urk. 2/3]) erfolgten damit zu Unrecht, weshalb sie vom Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). Nach Lage der Akten erfolgte die Auszahlung der Renten - mit Ausnahme der Invalidenkinderrente für Z.___ für den Monat August 2015 (vgl. Urk. 2/2 sowie Urk. 7/94-96) - an den Beschwerdeführer (Urk. 7/24, Urk. 7/64), was von diesem denn auch nicht bestritten wird.

E. 3.2 Was die Höhe der Rückforderung betrifft, ist auch diese weder bestritten (Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Anzufügen bleibt, dass die Verfügung betreffend Rückforderung der Kinderrente für Z.___ (Urk. 2/2) - im Widerspruch zur Begründung, wonach die Kinderrente für den Monat August 2015 bei der Kindsmutter, an welche diese Rentenzahlung aus gerichtet worden war, zurückzufordern ist - den (ganzen) Betrag von Fr. 9'256.-- anstelle von Fr. 8'594.-- zur Zahlung durch den Beschwerdeführer nennt. Dies ist aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Begründung vorlie gend zu korrigieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin - sofern die Voraussetzungen nach Art. 25 ATSG erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 4) - eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 40’992.-- (Fr. 23'142.--, Urk. 2/1; Fr.

8'594.--, Urk. 2/2, Fr. 9'256.--, Urk. 2/3).

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Rückerstattung fristwahrend angeordnet wurde. Die Rü ck erstattungsverfügungen datieren allesamt vom 1 4. Juni 2017 (Urk.  2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3) und betrafen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 3 1. August 201 5. Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1) ist damit offensichtlich gewahrt. Die einjährige relative Verwirkungs frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Ve rsicherungsträger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erlangte. Verlangt wird keine sichere Kenntnis , sondern es reicht, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraus set zungen für eine Rückerstattung bestehen. Dabei genügt es für die Fristaus lösung, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich die rückerstattungspflichtigen Personen und Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse ge führten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (Ueli Kieser , ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N 56 f., m.w.H .).

E. 4.2 Mit Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. August 2016 am 24. August 2016 (vgl. Eingangsstempel auf Urk.

E. 7 /64 ) nicht . Die Rücker statt ungs verfügungen am 1 4. Juni 2017 erfolg ten damit klarerweise auch unter Wah rung der am 2 4. August 2016 zu laufen begonnenen einjährigen relativen Verwir kun gs frist. 5 .

Damit hat der Beschwerdeführer Fr. 40‘992. -- an zu viel bezogenen Renten leis tungen zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können , weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage im Verfahren IV.2017 .00735 und des hier vorliegenden klaren Sachverhaltes überwiegen die Verlustgefahren einer Beschwerde offensichtlich deren Gewinnaussichten.

Die Beschwerde ist daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege ( Urk.

1) abzuweisen. 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die Rückforderung der Kinderrente Z.___ Fr. 8 ‘ 594.-- beträgt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ;

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00783

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 21. November 2001 (Urk. 7/24) sprach die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. In den Jahren 2004, 2007, 2010 und 2013 wurde der Anspruch des Beschwer de führers auf eine ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditäts grad von 100 % wiederholt bestätigt (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/48, Urk. 7/53, Urk. 7/63). 1.2

Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/66), in dessen Rahmen sie berufliche und medizinische Abklärungen tä tigte und insbesondere eine medizinische Begutachtung veranlasste (vgl. Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte der Begutachtung trotz wiederholter Auf forderung fern geblieben war, sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente am 12. August 2015 per sofort (Urk. 7/99). Da der Versicherte der Aufforderung zur Begutachtung weiter hin nicht nachkam, stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbe scheid vom 21. Oktober 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 7/114). Dagegen erhob der Versicherte Einwand, woraufhin die IV-Stelle erneut einen Begutachtungstermin in Aussicht stellte, sollte der Versicherte nun seiner Mit wirkungspflicht nach kommen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/121, Urk. 7/145). In der Folge wurde der Versicherte im März und April 2016 im Y.___ begutachtet ( Y.___ -Gutachten vom 23. August 2016, Urk. 7/171). Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Mai 2017 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 2 im Prozess IV.2017.00735).

Mit Verfügungen vom 14. Juni 2017 (Urk. 2) forderte die IV-Stelle von X.___ zu viel ausgerichtete Rentenleistungen (Invalidenrente samt zweier Kinder renten) in der Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. August 2015 im Betrag von insgesamt Fr . 40‘992.-- (Fr. 23‘142.--, Urk. 2/1; Fr. 8’594.--, Urk. 2/2; Fr. 9‘256.--, Urk. 2/3) zurück. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und er suchte in materieller Hinsicht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In pro zessualer Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vor liegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Aufhe bungs verf ügung (IV.2017.00735 ) zu sistieren und es sei ihm die un entgeltliche Rechts pflege zu gewähren.

In der Vernehmlassung vom 30. August 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 7. September 2017 (Urk. 8) wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abge wiesen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung anwendbar, sowei t das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjäh rungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2 .

Mit Urteil heutigen Datums

hat das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2017.00735 entschieden, dass die rückwirkende Renteneinstellung per 1. Juli 2014 zu Recht erfolgte. Darauf ist zu verweisen. 3. 3. 1

Die ab dem 1. Juli 2014 ausgerichteten Rentenleistungen (ordentliche Invaliden rente an den Beschwerdeführer [Urk. 2/1], Kinderrente für Z.___ [Urk. 2/2], Kinderrente für A.___ [Urk. 2/3]) erfolgten damit zu Unrecht, weshalb sie vom Bezüger der unrechtmässig gewährten Leistung zurückzuerstatten sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ). Nach Lage der Akten erfolgte die Auszahlung der Renten - mit Ausnahme der Invalidenkinderrente für Z.___ für den Monat August 2015 (vgl. Urk. 2/2 sowie Urk. 7/94-96) - an den Beschwerdeführer (Urk. 7/24, Urk. 7/64), was von diesem denn auch nicht bestritten wird. 3.2

Was die Höhe der Rückforderung betrifft, ist auch diese weder bestritten (Urk. 1), noch ergeben sich Hinweise dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin angeführte Rückforderung nicht in der genannten Höhe zu beziffern wäre. Anzufügen bleibt, dass die Verfügung betreffend Rückforderung der Kinderrente für Z.___ (Urk. 2/2) - im Widerspruch zur Begründung, wonach die Kinderrente für den Monat August 2015 bei der Kindsmutter, an welche diese Rentenzahlung aus gerichtet worden war, zurückzufordern ist - den (ganzen) Betrag von Fr. 9'256.-- anstelle von Fr. 8'594.-- zur Zahlung durch den Beschwerdeführer nennt. Dies ist aufgrund der klaren und nachvollziehbaren Begründung vorlie gend zu korrigieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin - sofern die Voraussetzungen nach Art. 25 ATSG erfüllt sind (vgl. nachfolgend E. 4) - eine Rückforderung gegen den Beschwerdeführer für vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 zu Unrecht erbrachte Rentenleistungen in Höhe von Fr. 40’992.-- (Fr. 23'142.--, Urk. 2/1; Fr.

8'594.--, Urk. 2/2, Fr. 9'256.--, Urk. 2/3). 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, ob die Rückerstattung fristwahrend angeordnet wurde. Die Rü ck erstattungsverfügungen datieren allesamt vom 1 4. Juni 2017 (Urk.  2/1, Urk. 2/2, Urk. 2/3) und betrafen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 3 1. August 201 5. Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 ATSG (vgl. E. 1) ist damit offensichtlich gewahrt. Die einjährige relative Verwirkungs frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Ve rsicherungsträger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch erlangte. Verlangt wird keine sichere Kenntnis , sondern es reicht, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraus set zungen für eine Rückerstattung bestehen. Dabei genügt es für die Fristaus lösung, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt und sich die rückerstattungspflichtigen Personen und Rückerstattungsbeträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse ge führten Rentendaten unmittelbar eruieren lassen (Ueli Kieser , ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N 56 f., m.w.H .). 4.2

Mit Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 2 3. August 2016 am 24. August 2016 (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7 /171 ) konnte die IV-Stelle bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte sie, aufgrund der fachärztlichen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Gespräch bei seiner Krankenversicherung am 1 8. Juni 2014 (vgl. Urk. 7 /64 ) infolge der aus ge wiesenen Aggravation keinen Rentenanspruch mehr hatte. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte sie eine solche Annahme nicht treffen, da ihr noch keine ent sprechende ärztliche Beurteilung der Situation vorlag, insbesondere genügten hier zu die Unterlagen des Krankenver si cherers (Urk. 7 /64 ) nicht . Die Rücker statt ungs verfügungen am 1 4. Juni 2017 erfolg ten damit klarerweise auch unter Wah rung der am 2 4. August 2016 zu laufen begonnenen einjährigen relativen Verwir kun gs frist. 5 .

Damit hat der Beschwerdeführer Fr. 40‘992. -- an zu viel bezogenen Renten leis tungen zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

6 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6 .2

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können , weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6 .3

Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage im Verfahren IV.2017 .00735 und des hier vorliegenden klaren Sachverhaltes überwiegen die Verlustgefahren einer Beschwerde offensichtlich deren Gewinnaussichten.

Die Beschwerde ist daher als aussichtslos einzustufen und das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege ( Urk.

1) abzuweisen. 6.4

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgehalten, dass die Rückforderung der Kinderrente Z.___ Fr. 8 ‘ 594.-- beträgt. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt ;

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier