Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein, wo er zuletzt von 1996 bis 1999 als Bankangestellter ( Sachbearbeiter Rechnungswesen , vgl. Urk. 15/ 5/1 ) bei der Y.___
tätig war. Am 2 5. November 1999 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er in seinem Auto seitlich von einem Last wagen angefahren und eingeklemmt wurde, wobei er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt (Urk. 15/6/10). Am 3 0. November 2000 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf
das Schädel-Hirn-Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Arztberichte Urk. 15/6, 15/7, 15/8, 15/10, 15/12, 15/13, 15/16 und 15/18) und erwerblich e
(Urk. 15/4 und 15/5) Abklärungen . Ab dem 2 5. September 2000 befand sich der Versicherte in einem befris teten und vom Arzt kontrollierten Arbeitseinsatz bei der Y.___ (Urk. 15/5/3, Urk. 15/20/2) , welcher jedoch erfolglos endigte . Mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2001 sprach die IV-Stelle ab dem 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 15/24). 1.2
Anlässlich mehr er er von Amtes wegen durchgeführter Rentenrevision en in den Jahren 2003 (Urk. 15/36) , 2007 (Urk. 15/48) ,
2010 (Urk. 15/53) sowie
2013 (Urk. 15/6 3) wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente jeweils bestätigt . 1.3
Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie zunächst den Versichertenfragebogen (Urk. 15/66) und einen ärztlichen Ver laufs bericht (Urk. 15/73) einholte. Ausserdem zog sie die Akten des Kranken ver sicherers ( Sanitas , Urk. 15/65) bei. Am 2 3. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei (Urk. 15/82). Nachdem der Versicherte den Begut ach tungsterminen zweimal (erstes Mal im Juni 2015, zweites Mal im Oktober 2015) unentschuldigt fern ge blieb en war (Urk. 15/90, 15/91, 15/98, 15/112) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2015 die Ausrichtung der Inva lidenrente per sofort sistiert hatte (Urk. 15/99 ) , teilte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2015 die infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht beab sichtigte Einstellung der Rentenleistungen mit (Urk. 15/114). Hiergegen liess der Versicherte am 13. November 2015 Einwand erheben (Urk. 15/121). I nfolge de ssen fand im März und April 2016 eine Begutachtung durch die Gutachterstelle Z.___ statt, welche am 2 3. August 2016 ein polydisziplinäres (internistisch, psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) Gutachten erstattete (Urk. 15/171). Nachdem dieses dem Versicherten z ur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt w o rde n war (Urk. 15/172) , liess dieser erneut Einwand erheben (Urk. 15/194). Am 3 0. März 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie aufgrund der aus gewiesenen Aggravation und damit verbundenen nicht ausgewiesenen Ge sundheitsscha dens die beabsichtigte Einstellung der Rentenleistungen anzeig te (Urk. 15/1 99). Am 2 4. Mai 2017 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und hob die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 15/200 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1 2. August
2015, eventualiter ab dem 2 8. August 201 5. Zudem sei das Verfahren bis zur vom Hausarzt in die Wege geleiteten B eg utacht ung zu sistieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung. Am 7. und 1 3. Juli 2017 (Urk. 6 und Urk. 9) liess der Versicherte weitere Stellungnahmen zukommen und reichte weitere Akten ein. Mit Beschwer deantwort vom 3 0. August 2017 (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten Urk. 15/1-212) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2017 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Zeitraum vom 1.
Juli
2014 bis zum 31.
August 2015 ebenfalls Beschwerde erhob, welche Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.783 bildete und mit Urte il heutigen Datums abgewiesen wi rd. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so weit erforderlich, im Rahmen
d er nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufh ebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur D iskussion stehen, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das En de des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV). T rifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bundes gerichts 9 C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013, E. 4.3).
Gemäss Art. 77 IVV haben die Vers icherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Ver hält nisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverle tzung ist ein schuldhaftes Fehlverhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässig keit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 2 2. April 2013, E. 4.1 ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf de n Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erwog die Beschwer de gegnerin, die Abklärungsergebnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs bei der Sanitas am 1 8. Juni 2014 bislang nicht ange gebene Ressourcen wie etwa Schnelligkeit im Denken, vernetztes Denken, gutes Erinnerungsvermögen und Nichtermüdung bei einer Gesprächsdauer von 1 Stunde und 20 Minuten gezeigt habe. Aus dem Gutachten vom 2 3. August 2016 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung eine massive Aggra vation gezeigt habe; in sämtlichen Teilgutachten seien Inkongruenzen und Dis kre panzen festgestellt worden. Es stehe somit fest, dass keine vollständige Arbeits unfähigkeit vorliegen könne. Von einer erneuten Begutachtung seien aufgrund der Aggravation keine neuen Erkenn tnisse zu erwarten. Wegen des Aggravation s verhaltens liege eine Tatsachenänderung im Sinne eines Revisionsgrundes vor und die Rente sei anzupassen ; bei Aggravation sei ein Rentenanspruch ausge schlossen. Die rückwirkende Einstellung der Rente per Juli 2014 rechtfertige sich aufgrund der erstmals am 1 8. Juni 2014 gezeigten vorhandenen Ressourcen. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1), er habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite sei er jedoch nicht in der Lage, sich selbst richtig zu organisieren und seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Seit seiner anlässlich des Verkehrsunfalls 1999 erlittenen Hirn ver letzung sei sein Leben aus den Fugen geraten. Er habe ke ine stabilen Bezieh ungen mehr führ en können und die geschlossenen Ehen seien sämtliche
ge scheitert . F inanziell habe er früher keine Probleme gehabt ; heute sei er verschuldet, weil er sich nicht mehr richtig organisieren könne. Das Gutachten sei nicht ver wertbar, da der Verdacht auf eine Aggravationstendenz bestehe. Ungerechtfertig ter weise werde ihm vorgeworfen, bei der Testung nicht korrekt mitgemacht zu haben. Er sei jedoch aufgrund der Testsituation derart unter Druck geraten, dass er nicht richtig habe überlegen können und einfach irgendwelche Antworten angegeben habe. Insgesamt sei sein Verhalten eine typische Folge von Hirnverletzungen. Er entschuldige sich für dieses unüberlegte Verhalten und habe des wegen über seinen Hausarzt eine neue Begutachtung in die Wege leiten lassen, welche aussagekräftiger sein werde. Die Akten würden keine Verbesserung seines Gesundheits zustandes ausweisen. Er sei auch heute nicht in der Lage ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, schon gar nicht in seinem anspruchsvollen angestammten Berufsumfeld als Bankmitarbeiter. Sollte das Gericht wider Erwar ten zum Schluss kommen, dass er in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeits fähig sei, so sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und zu beachten, dass er höchstens die Hälfte seines früheren Einkommens erzielen könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei zudem nicht rechtmässig, da die Angaben der Sanitas keine genügende Grundlage für eine Einstellung darstelle. 3.
3.1
Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 1. November 2001 (Urk. 15/24) bestand – da im Rahmen der Renten bestätigungen am 9. März 2004 (Urk. 15/36), 1 4. November 2007 (Urk. 15/48), 1 6. Juni
2010 (Urk. 15/53) und 3 0. September
2013 (Urk. 15/63) nur eine rudi men täre Prüfung erfolg t e – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) zugrunde lie g t . 3.2
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar : 3.2.1
Im Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie vom 1 3. Dezember 1999 (Urk. 15/6/10 ) wurd e aufgrund des Verkehrsunfalls am 25. November 1999 ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine beidseitig e Thoraxkon tusion festgestellt. 3.2.2
Im neurologischen Bericht der B.___ vom 7. Januar
2000 ( Urk. 15 /6/11-13 ) stellten die neurologischen Fachärzte die Diagnose einer mittel schweren bis schweren neuropsychologische n Störung . Das Arbeitstempo des Beschwerdeführers sei vor allem am ersten Untersuchungstag überhastet, die Belast barkeit betrage lediglich eine Stunde. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer bereits deutlich ausgeglichener und die Arbeitsleistung konstanter und ruhiger. Es fänden sich deutliche Störungen der Exekutivfunktionen, in der selektiven Aufmerksamkeit bestünden Defizite und die Verarbeitungsgeschwindigkeit visu eller Informationen sei stark verlangsamt. 3.2.3
Am 1 0. März
2000 nannte n die Fachpersonen der
B.___ (Urk. 15/ 6/15 -17 ) als Diagnose noch eine mittelschwere neuropsychologische Störung, wobei deutliche Störungen der Exekutivfunktionen im Vordergrund stünden, so eine erhöhte Ablenkbarkeit bei ausgeprägter Tendenz zu ausschwei fendem Erzählen, überhastetes und unsystematisches Problemlöseverhalten, Schwierigkeiten aus Rückmeldungen und Fehle r n zu lernen, eine Tendenz zu Konfabulation bei der Reproduktion von kurzen Texten, um Gedächtnislücken zu füllen, Schwierigkeiten wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unter scheiden sowie Regelbrüche. Deutlich erschwert sei auch das Lernen von (unlo gischen) Wortassoziationen und bei visuo konstruktiven Aufgaben sei die Leis tung deutlich vermindert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur ersten Untersuchung verbessert. Angesichts des prämorbid sicherlich überdurchschnittlichen Leistungsniveaus sei die Störung als mittelschwer zu qualifizieren; Ursache sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die schwere hirnor ga ni sche Schädigung. 3.2.4
Am 1 4. März 2000 berichtete die B.___ (Urk. 15/ 6/18-19 ) über eine langsame Besserung mit seitens der Hirnverletzung dennoch weiterhin bestehen der mittelschweren bis schweren Einschränkung. 3.2.5
Der Abschlussbericht der Logopädie der B.___ vom 2 8. März 2000 (Urk. 15/6/20-21 ) hielt fest, es bestehe eine diskrete Wortfindungsstörung beim Objektbenennen unter Zeitdruc
k. Es bestehe keine Aphasie, jedoch deutliche Probleme beim Erkenne n und Abspeichern von sprachlichen Zusammenhängen in Texten. Der Beschwerdeführer sei oft nicht in der Lage wichtige von unwich tigen Informationen zu trennen oder sich an zuvor Gelesenes zu erinnern. Grosse Probleme seien insbesonderen dann festzustellen, wenn es darum gehe, mehrere Denkschritte zu kombinieren und zu sequenzieren. Ein weiterführendes Hirnleis tungs training sei indiziert. 3.2.6
Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2000 (Urk. 15/ 6/22-29 ) wurden als Diagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, eine Pyrami den längsfraktur sowie Kalottenfraktur rechts, eine partielle Faszialisparese rechts, eine beidseitige Thoraxkontusion , eine im Verlauf aufgetretene Pankreaskopf pankreatitis und ein Verdacht auf eine chronisch entzündliche Magen-Darm-Erkrankung festgehalten. Hinsichtlich des Unfalls bestehe Amnesie, ab etwa dem 7. Januar 2000 würden aber gute klare Erinnerungen vorliegen. Es bestehe eine neuropsychologische Funktionsstörung mit kognitiven Defizite n und Verhaltens auf fälligkeiten sowie eine leichte
residuelle
Faszialisparese rechts .
Die neuropsy chologischen Störungen seien das Hauptproblem; diese würden die Stressbewäl - tigung und den Umgang mit neuen Situationen behindern sowie die Belastbarkeit reduzieren. 3.2.7
Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. August 2000 ( Urk. 15/6/34 ), es bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Wegen Aggressionsdurchbruch mit Fremdgefährdung sei im Juli 2000 eine kurze psychiatrische Hospitalisation erfolgt. Es bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.2.8
Im neuropsychologischen Bericht des D.___ vom 1 5. September 2000 ( Urk. 15/ 2/8 -11 ) hielt Prof. Dr. phil. E.___
fest, es bestehe ein alters- und bildungsbezogene s deutlich unterdurchschnittliches Gesamt ni veau. Es bestünden Schwierigkeiten im Umgang mit sprachlichen und eu klidisch-geometrischen Informationen. Die Lösung denkerisch hochstehender Aufgaben sei nur bei unbegrenzter Möglichkeit zur Korrektur möglich, da der Beschwer de führer ein e geradezu beängstigend unkoordinierte, ungeplante und unstruktu rierte Denk- und Handlungsweise zeige. D ie beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde seien deshalb relevant, weil sie nicht nur Schwächen in etlichen Funk tionsbereichen bewirkten, sondern auch die Zusammenarbeit mehrere Hirnareale in der Lösung von Aufgaben und Meistern zahlreicher geistiger und gefühls bezogener Lagen oder Situationen sowohl erschwerten als auch unzuverlässig oder u nvorhersehbar gestalten würden. Er empfehle eine neuropsychologische Therapie. 3.2.9
Am 2 2. September
2000 berichtete Dr. phil. F.___
(Urk. 15/6/39-40 ), dass die Durchführung eines neuropsychologischen Hirnleis tungs trainings nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer diesbezüg liche Probleme nicht erkannt habe und für eine Behandlung nicht motiviert gewesen sei. 3.2.10
Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 1 0. Januar 2001 ( Urk. 15/6/42-43 ), der Zustand sei aus neurologischer Sicht erfreulich und der Verlauf langsam regredient . Dabei erwähnt e er jedoch psychosoziale Prob leme sowohl in der Familie als auch am Arbeitsplatz. Eine weitere neuropsy chologische Therapie sei indiziert und werde auch durchgeführt. 3.2.11
Am 1 9. Januar 2001 führte Dr. G.___
aus ( Urk. 15/7/1-3 ) , für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Zei t seit dem Unfall noch zu kurz. Eine weitere Besserung unter neuropsychologischer Therapie hielt er ohne weiteres für möglich . Es bestünde ein normaler Neurostatus, jedoch gemäss der Untersuchung von Dr. E.___ schwere neuropsychologische Defizite. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit derzeit nicht einsetzbar. 3.2.12
Prof. Dr. E.___ berichtete am 1 7. April 2001 ( Urk. 15/12 ) , der Beschwerdeführer sei im Sinne einer Besserung leicht zuverlässiger und voraussehbarer als noch vor etwa sieben Monaten. Sein Gesamtniveau sei jedoch immer noch unter durchschnittlich und genüge der vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer kaum langfristig eine Tätigkeit zumutbar. 3.2.13
Im Bericht vom 1. Juli 2001 (Urk. 15/ 16 ) führte lic . phil. H.___ vom neuropsychologischen Institut aus, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien vor allem die Folgen der Hirnverletzung von Bedeutung. Einerseits bestünden Schwächen mehrerer Hirnfunktionen, welche das Denken beträfen, andererseits sei es auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit gekommen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (stark strukturiert und kontrolliert) sei eine Arbeitstätigkeit von 50 % mit zu sätz lich 50%- iger Leistungseinschränkung möglich und es liege demnach eine Arbeitsfähigkeit von 25 % vor. Trotz der nach wie vor deutlichen Einschrän kungen sei der neuropsychologische Zustand des Beschwerdeführers in Relation zu Art und Schweregrad der erlittenen Hirnverletzung durchaus positiv zu beur teilen. Wichtig sei eine adäquate Anpassung an die durch den Unfall verän derte Lebenssituation. 3.3
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe son dere das Gutachten des Z.___ (Gutachten vom 2 3. August 2016; Urk. 15/171) ein. Dieses hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.1
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I.___ , Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, stellte in ihrer Befunderhebung fest, der Beschwerdeführer sei wach, be wusst s einsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration sei im Ge sprächs verlauf nicht beeinträchtigt gewesen. Die groborientierte kognitive Prü fung (fort laufende Subtraktion von 100 minus 7) habe nicht richtig durchgeführt werden können. Im drei-Wörter-Test habe keiner der Begriffe innert 10 Minuten memo riert werden können ,
d ie Auffassung im Gespräch sei jedoch gut gewesen und der Beschwerdeführer habe prompt gezielte Gegenfragen stellen können und sei schnell und zielgerichtet auf Argumente eingegangen. Der Beschwerdeführer h abe angegeben, keinerlei Erinnerungen an Kindheit und Jugend wie auch an kurz zurückliegende Ereignisse zu haben. Demgegenüber sei er jedoch in der Lage gewesen detaillierte Angaben zu seiner Ex- F reundin und deren Familie zu machen , sodass kein Gesamteindruck einer gravierenden Störung der Merkfähigkeit ent standen sei. Obschon der Beschwerdeführer Ängste beschrieben habe, etwas falsch zu machen, habe er während der Exploration keine Anzeichen für eine ängstliche Grundhaltung gezeigt. Während der Exploration seien beim Beschwerdeführer starke narzisstische Züge aufgefallen; Fragen hinsichtlich seiner Mitmenschen habe dieser stets auf sich selbst bezogen beantwortet. In Anlehnung an den Mini-ICF Test habe sich beim Beschwerdeführer eine Einschränkung im Bereich Anpassung an Regeln und Routine sowie in der Fähigkeit zu Planung und Struk turierung von Aufgaben ergeben. Obschon d er Beschwerdeführer betone, ständig auf fremd e Hilfe angewiesen zu sein, sei er in der Lage gewesen , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine von Zürich nach Basel zu reisen und pünkt lich anzukommen. Er sei in der Lage gewesen , während der Exploration gleich zeitig eine Aufgabe auszuführen und auf seinem Handy Textnachrichten und Fotografien zu suchen und sie der Gutachterin zu zeigen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, mehrere Dinge gleichzeitig zu bewältigen und strukturiert vorzu gehen. In der Untersuchungssituation habe er eine sehr hohe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gezeigt. Durchhaltevermögen und Selbstbehauptungs fähig keit seien nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Entscheidungs- und Urteils fähi g keit (Urk. 15/171/52-54).
Weiter führte die Gutachterin aus, da der Beschwerdeführer kaum Angaben mache, respektive angebe, sich nicht erinnern zu können, sei nicht feststellbar, ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die jetzt gezeigten Auf fälligkeiten mit unterschiedlichsten Angaben zu seinen Fähigkeiten und der geringen Anstrengungsbereitschaft bis hin zu seinen Behauptungen , keinerlei Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend zu haben, lasse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären. Die in der Untersuchungssituation gezeigten narzisstischen Verhaltensweisen würden komplexe neurokognitive Fähigkeiten wie grosse Flexibilität im Verhalten, schnelle Anpassung von Verhalten und Emotio nen an sein Gegenüber verlangen, welche man nicht als Defektzustand nach einer Hirnverletzung entwickle. Ein allfälliges hirnorganisches Psychosyndrom lasse sich nicht positiv beweisen, zumindest im klinischen Bild überwiege die bewusst seinsnahe Aggravation jedoch bei weitem (Urk. 15/171/55).
Die Gutachterin stellte letztlich die Diagnose narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) (Urk. 15/171/54) . Eine Einschätzung zur effektiven Leistungs fähig keit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte sie aufgrund der nicht validen Befunde keine machen. Sie hielt jedoch fest, dass rein aufgrund der festgestellten, narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 15/171/58). 3.3.2
Das neurologische Teilgutachten (verfasst durch Dr. med. J.___ , Oberarzt, Facharzt Neurologie FMH, und K.___ , Assistenzärztin Neurologie) führte als Diagnosen eine chronische Migräne (ICD 10 G43.3) sowie einen Analgetika abusus-Kopfschmerz (ICD 10 G43.1), eine n Verdacht auf eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auf Grund einer organischen Schädigung des Gehirns, eine periphere VII Parese rechts sowie einen Status nach Knalltrauma rechts mit Hypakusis auf. Dazu führten d ie Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz ungünstigen Voraussetzungen von seinem schweren Schädel-Hirn-Trauma gut erholt; ausser der rechtsseitigen peripheren Fascialisparese bestünden keine neu ro logischen Auffälligkeiten. Auffallend seien verschiedentliche Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung, so etwa die Unfähigkeit des Beschwerdeführers , sich gewisse r Schlüsseldaten zu erinnern , aber gleichzeitig die Fähigkeit zu besitzen sich an scheinbar nebensächliche Ereignisse und Daten erinnern zu können . O der die abweichenden anamnestischen Angaben ,
die an - läss lich der Voruntersuchungen oder den anderen Teilgutachten gemacht worden seien . Solche Fluktuationen liessen sich organisch nicht erklären und würden auf eine Aggravation hindeuten. Ausserdem liesse sich eine Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Vergleich zu früheren Untersuchungen auch nicht mit dem posttraumatischen Defizit erklären, da das Maximum einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung in der Akutphase des Schädel-Hirn-Traumas zu erwarten sei und der neuronale Erholungsprozess nach zwei Jahren abgeschlossen sei . Die ausgeprägte Aggravationstendenz überschatte eine allfällige neuropsycho lo gische Teilleistungsstörung, weshalb eine solche weder ausgeschlossen noch bestä tigt werden könne (Urk. 15/171/67-70 ). 3.3 .3
Der neuropsychologische Gutachter lic . phil I, L.___ , Fachpsy chologe für Neuropsychologie FSP, nannte als Diagnosen im Wesentlichen eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie, eine Aggr a vation, einen Verdacht auf eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auf Grund einer organischen Schädigung des Gehirns und eine chronische Migräne (ICD 10 G43.3). Dabei hielt er fest, die Belastbarkeit sei über die mehr stündige neuropsychologische Untersuchung gegeben gewesen. Der Beschwerde führer habe eine ausgeprägte Grundmüdigkeit beklagt, welche aber im Verlauf nicht weiter zugenommen habe und auch nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Bis auf das Erkennen und Benennen konkreter bildlicher Vorgaben seien in allen geprüften kognitiven Funktionsbereiche n schwere Defizite objektivierbar gewesen . Die Reaktionszeiten und die Reaktionskonstanz seien schwer vermindert gewesen. Schwer beeinträchtigt gewesen seien zudem die verbale und die visuelle Erfassungsspanne. Auch in den Exekutivfunktionen sei das Arbeitsgedächtnis verbal und visuell schwer reduziert gewesen . Neben der autobiographischen habe sich auch die zeitliche und örtliche Orientierung schwer vermindert gezeigt (Urk. 15/171/90-92).
Weiter notierte der Gutachter, das Antwortverhalten in den durchgeführten Beschwerdevalidierungstest s sei als sehr auffällig zu werten. In den beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungstest s DMT und TBFN , beides Forced -Choice-Verfahren , sei die Anzahl richtiger und falscher Antworten auf Zufalls - niveau. Im Beschwerdevalidierungstest TOMM seien in beiden Durchgänge 90 % der Antworten falsch gewesen. Eine derart hohe Anzahl falscher Antworten in einem Forced -Choice-Verfahren könne nur mit intakten und guten Gedächtnis funktionen erreicht werden. Die Testinstruktionen seien angemessen schnell verstanden worden. Umstellschwierigkeiten auf neue Testaufgaben hätten nicht bestanden und insbesondere seien die Testinstruktionen während der Testdurch führung nicht wieder vergessen worden. Letzteres sei nicht vereinbar mit den testpsychologisch objektivierten schweren Gedächtnisdefiziten. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen den selbstberichteten Symptomen und der Selbständig keit im Alltag sowie den Testbefunden. So sei der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr selbständig angereist und selbst wenn die Reise für ihn von Dritten geplant worden sei, so sei es sehr unwahrscheinlich, dass er die Fahrt mit Umsteigen alleine geschafft hätte, würde sein tatsächliches Leistungsvermögen dem testpsychologisch objektivierten Profil entsprechen. Ebenso sei es unwahr scheinlich, dass er in diesem Fall alleine in einer Wohnung zu leben in der Lage wäre, selbst bei optimaler Unterstützung durch sein Umfeld. Auch bestünden Diskrepanzen zwischen den selbs t berichteten Symptomen und dem beobacht baren Verhalten. So könne der Beschwerdeführer autobiographische Daten nennen und nur wenige Minuten später verneine er deren Kenntnis. Das Nicht-Wissen bei der Anamnese und das Nicht-Können bei der Testung wirke demonstrativ und überzeichnet. In der Aufgabe zum visuellen Gedächtnis habe er einen Rohwert von 1 erzielt, was als Arbeitsverweigerung zu werten sei, da selbst Demenz pa tien ten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium bessere Ergebnisse erzielen wür den . Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der Testresultate entsprächen die Befunde einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung multi faktorieller Ätiologie, wegen der nicht gegebenen Validität aber zu einem nam haften Teil bedingt durch Aggravation. Deswegen sei auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (Urk. 15/171/92-95 ). 3.3 .4
In ihrer Gesamtschau berichteten die Gutachter, der ursprünglichen Berentung liege eine auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende neurokognitive Ein schränkung zu Grunde. In der aktuellen neuropsychologischen Testung würden sich formal schwe rgradige Einschränkungen finden (Urk. 15/171/25).
J edoch sei die Validität der Befunde nicht gegeben und es müsse von einer Aggravation ausgegangen werden . Auffallend seien die in allen Gutachten aufgetretenen Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung. Die Fluktuation in den Angaben der Anamnese liesse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären und deute auf Aggravation hin. Die durch den Beschwerdeführer ange gebene völlig P assivität (er sei nach eigenen Angaben nicht in der Lage , einzu kaufen, zu kochen, den Haushalt zu erledigen oder draussen zu spazieren) stehe im krassen Widerspruch zur völlig freien Beweglichkeit bei gut muskuliertem Körper, der Fähigkeit , alleine nach Basel an die Untersuchung zu reisen, der Fähigkeit auch in jüngerer Vergangenheit mehrfach und alleine in den Libanon zu reisen. In der Anamnese wirke der Beschwerdeführer wach, schnell denkend, gut fokussiert und durchaus die Situation begreifend, obschon er ang ebe , sich nicht an Details erinnern zu können (Urk. 15/171/27).
Die Verhaltensbeobachtungen und Testresultate entsprächen ei n er nicht quanti fizierbaren neuropsychologischen Störung multifaktorieller Ätiologie. Rein auf grund der Schwere des dokumentierten Schädel-Hirn-Traumas sei eine organi sche Ursache theoretisch denkbar, aufgrund der hochgradig nicht validen Testbe funde und der vorhandenen Aggravation aber auch nicht sicher beweisbar
(Urk. 15/171/29). In der Anamneseerhebung fänden sich wiederkehrende Hinweise auf bewusste und gesteuerte Antwortverzerrungen und Interaktionen, die eine hirnorganische Ursache unwahrscheinlich machten. Eine hirnorganische Störung könne daher weder mit Sicherheit bestätigt noch ausgeschlossen werden. Aus konsensueller Sicht bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Aggravations tendenz, welche im Gesamtbild allfällige organisch bedingte neuropsycholo gi sche Defizite beziehungsweise eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung zu überschatten scheine (Urk. 15/171/30).
Aufgrund der hochgradig nicht validen und aggravierten neuropsychologischen Testbefunde lasse sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht feststellen. Mit Sicherheit könne jedoch gesagt werden, dass die formal gezeigte Verschlech te rung seit der Berentung weder neurologisch noch psychiatrisch noch in sonst irgendeiner Weise plausibilisiert werden könne. Es handle sich um eine Aggra vation, welche nach Ansicht der Gutachter bewusstseinsnah gesteuert werde. Eine Verschlechterung sei daher ausgeschlossen. Über eine Verbesserung könne keine valide Aussage getroffen werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens und der be sprochenen Widersprüchlichkeiten innerhalb der einzelnen Untersuchungen sowi e gegenüber der Aktenlage, der Alltagsfähigkeit, der Interaktionsfähigkeit, des offensichtlich guten Erinnerungsvermögens, des manipulativ erscheinenden Verhaltens etc. würden die Gutachter aber davon ausgehen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegen der früheren Beurteilung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründbar sei (Urk. 15/171/34). 3.4
Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den verhaltensneurologischen und neuropsy cho logischen Bericht (Urk. 10) von Dr. phil
M.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin, und Dr. med. N.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Juni 2017 auflegen. Dr. M.___ und Dr. N.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zum Untersuchungstermin erschienen. Auto biographische Angaben wie etwa Geburtsdatum, Alter, Schule und Ausbildung habe er nicht machen können oder diese seien diskrepant gewesen, so habe er angegeben nur einen statt zwei Söhne zu haben . Zeitlich-kalendarisch, örtlich-geographisch sowie situativ sei er jedoch präzise orientiert gewesen. Die gestellten Aufgaben seien mehrheitlich deutlich verlangsamt und umständlich bearbeitet worden, wobei der Beschwerdeführer bei zahlreichen Aufgaben angegeben habe, diese nicht lösen zu können und wiederholt um Hilfestellung gebeten habe. Wiederholt habe er im Gespräch das Mobiltelefon hervorgeholt und das Internet zu Rate gezogen, wobei er die gesuchten Informationen schnell und ohne Schwierigkeiten gefunden habe. Im Verlauf sei keine massgebende Ermüdung aufgetreten und ebenso keine Impulskontrollstörung. Die Belastbarkeit habe je doch rasch abgenommen und der Beschwerde führer habe starke und im Verlauf zunehmende Kopfschmerzen beklagt. Im Symptomvalidierungsverfahren hätten sich deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt. Bei den Befunden stehe ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo im Vordergrund mit ebenfalls schwer verminderter visuoverbaler
Informationsgeschwindigkeit und Müdigkeitserscheinungen in der ebenfalls schwer verlangsamten einfachen Reaktionsgeschwindi g keit. Hinzu kämen durchwegs mehrheitlich schwere Einbussen in den Bereichen Aufmerk sam keit mit auch auf Verhaltensebene beobachtbaren Schwankungen in der all gemeinen Aufmerksamkeit und im Fokus sowie Einschränkungen exekutiver Funk tionen und mnestischer Fähigkeiten. Zusätzlich f ä nde n sich eine visuokon struktive
Dyspraxie sowie Auffälligkeiten auf sprachlicher Ebene. Insbesondere würden sich Verhaltensauffälligkeiten mit kindlichem und deutlich umständ li chem, zeitweise auch resolutem Verhalten, Begriffsstutzigkeit, affektiven Schwan kungen mit parathymen Zügen sowie so gut wie aufgehobener affektiver Schwin gungsfähigkeit und hypophoner beziehungsweise zweitweise sogar aphonischer Spontansprache zeigen. Im angewendeten Symptomvalidierungsverfahren hätten sich zudem deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt, sodass eine negative Antwort - verzerrung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch auf Verhaltensebene sowie im Gespräch hätten sich den Vorberichten entsprechende Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise sehr schnell in der Lage, auf dem Mobiltelefon gespeicherte Informationen oder Informationen im Internet zu finden, was hinsichtlich der neuropsychologisch schweren mnesti schen Störung sowie der berichteten Unfähigkeit des Beschwerdeführers , im Alltag Dinge zu merken , diskrepant anmute. Ätiologisch sei bei einem Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma zweifellos von einer residuellen kognitiven Symp tomatik auszugehen. Die stattgehabten cerebralen Ereignisse würden die Schwere der Befunde jedoch nicht erklären, weshalb von einer multifaktoriellen Akzentuierung auszugehen sei. Bei ebenfalls bestehenden Hinweisen auf eine Aggravation sei eine Quantifizierung der kognitiven Störung nicht möglich. 4.
4.1
Das Gutachten des
Z.___ vom 2 3. August 2016 (E. 3.3) basiert auf umfassenden internistischen, neurologische n , neuropsychologischen und psychiatrischen Unter suchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 15/171/4-15). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Be schwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 15/171/16-20, Urk. 15/171/48-51, Urk. 15/171/62-65, Urk. 15/171/83-86). Die Gutachter begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Art und Weise und unter Berücksichtigung von und in Auseinan der setzung mit den relevanten Vorakten . Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 5 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 4.2
Wie dargelegt (E. 1. 4 ) liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerd en und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, was vorliegend in hohem Masse zutrifft.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen gutachterlichen Unter suchungen in ausgeprägtem Ausmasse an, sich nicht an Dinge erinnern zu können. Während er beispielsweise der psychiatrischen Gutachterin gegenüber angab, sich nicht an elementare Fakten wie beispielsweise seine Kindes- und Jugendzeit oder sein Leben in jüngerer Vergangenheit erinnern zu können, konnte er sich dem gegenüber detailliert an scheinbar unwichtigere Fakten hinsichtlich seiner Ex-Freundin und deren Familie erinnern (E.
3.3.1) . Auch die neurologischen Gut achter stellten fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht an gewisse Schlüssel daten zu erinnern verm ö g e , demgegenüber im Widerspruch stehend aber neben sächliche Ereignisse und Daten präsent habe (E. 3.3.2). Ausserdem war der Be schwerdeführer trotz der geklagten andauernden Müdigkeit in der Lage, die Belastbarkeit während der mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung aufrecht zuerhalten und der Gutachter konnte auch keine Müdigkeit feststellen (E.
3.3.3). Weiter musste die psychiatrische Gutachterin feststellen, dass die kog ni tiven Test s nicht durchgeführt werden konnten oder massiv schlecht ausge fallen waren , während der Beschwerdeführer im Gespräch selbst jedoch in der Lage war , prompt gezielte Gegenfragen zu stellen und zielgerichtet auf Argu mente einzugehen. Ebenso unerklärlich blieb , dass der nach eigenen Angaben stets auf fremde Hilfe angewiesene Beschwerdeführer während der Untersuchung in der Lage war, ein Mobiltelefon zu bedienen und damit schnell Informationen zu beschaffen (E. 3.3.1). Im Widerspruch zu den objektivierbaren schweren Defi ziten in allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen st and das Antwort ver halten des Beschwerdeführers anlässlich der verschiedenen Testverfahren. So notier te der Neuropsychologe , dass das derart schlechte Resultat von 90 % falschen Antworten im TOMM Beschwerdevalidierungstest nur mit einer intakten und guten Gedächtnisfunktion erreicht werden könne. Auch das gute Verständnis und die Memorisierung der Testinstruktionen , ebenso wie die Selbständigkeit im Alltag (Anreise alleine nach Basel, eigenständiges Wohnen, selbständige Reisen in den Libanon; E.
3.3.4) lasse sich nicht mit den schlechten testpsychologisch objektivierten schweren Gedächtnisdefiziten vereinen , erzielen gemäss Gutachter
doch selbst Demenzpatienten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium bessere Testergebnisse als der Beschwerdeführer (E. 3.3.3).
Zusammengefasst fanden d ie Gutachter b ei der Anamneseerhebung auffallende Inkongruenzen und Diskrepanzen und notierten zudem, dass sich die Fluktuation in den Anamneseangaben nicht mit einer organischen Ursache erklären lasse. Ausserdem stellten sie fest, dass die durch den Beschwerdeführer völlige Passi vi tät in einem krassen Widerspruch zum gezeigten Verhalten und der guten körper lichen Verfassung stehe. Aufgrund der wiederkehrenden Hinweise auf bewusste und gesteuerte Antwortverzerrungen und Interaktionen, hielten sie eine organi sche Ursache für die gezeigte neuropsychologisch e Störung für unwahrscheinlich (E. 3.3.4). Dass die Gutachter angesichts der von ihnen erhobenen Befunde und dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers zum Schluss kamen, das Aus mass der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der hochgradig nicht validen und aggravierten neuropsychologischen Testbefunde nicht feststellen, wobei eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht mehr begründbar sei (E. 3.3.4), ist nicht zu beanstanden. Aus dem Gutachten ergibt sich mit grosser Klarheit, dass die bewusstseinsnahe Aggravation allfällige pathologisch begründbare Beschwer den bei weitem überwiegt (E. 3.3.1) beziehungsweise allfällige neuropsychologische Teilleistungsstörungen überschattet (E. 3.3.2) und namhaften Grund für die gezeigte neuropsychologische Störung bildet (E. 3.3.3). Ist mithin ein bloss verdeutlichendes Verhalten zweifellos überschritten, liegt kein versicherter Ge sund heitsschaden vor. 4.3
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So kommt beispielsweise auch der von diesem ins Recht gelegte Untersuchungsbericht
zum Schluss, dass eine Aggravation vorliegt. Auch Dr. M.___ und Dr. N.___ stellten Diskrepanzen in den Aussagen und im Aussageverhalten des Beschwerdeführ ers fest. Sie notierten , dass der Beschwerdeführer die gestellten Aufgaben massiv verlangsamt und schlecht gelöst hatte, demgegenüber aber Infor mationen mit Hilfe des Mobiltelefons schnell und ohne Schwierigkeiten habe beschaffen können. Auch sie konnten keine Ermüdung des Beschwerdeführers während der Untersuchung erkennen. Ebenso hielte n sie eine negative Antwort verzerrung aufgrund der deutlich auffälligen Ergebnisse für möglich (E. 3.4).
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Persönlichkeitsveränderung, welche sich nach seinen Angaben daran erkennen lasse, dass er vor dem Unfallereignis im Jahre 1999 mehrere Jahre eine stabile Partnerschaft geführt habe, während er seither mehrfach, aber nur kurzzeitig verheiratet gewesen sei, vermag die gut achterliche Feststellung der Aggravationstendenz nicht umzustossen. Der vom Beschwerdeführer angeführte unstete Lebenswandel lässt keinen gegenteiligen Schluss zu.
Die im Gutachten festgestellte Aggravationstendenz führt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die festgestellten Diskrepanzen und Inkongruenzen (vgl. E. 4.2 mit Hinweisen) lassen gerade darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Testung nicht korrekt durchgeführt hat. Dies lässt sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer ange führten Zeitdruck erklären, hat er sich doch eigens nochmals einer verhaltens neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung unterzogen, welche die genannten Diskrepanzen und Inkongruenzen ebenfalls feststellte und damit den gutachterlichen Schluss auf Aggravation geradezu bestätigte (E. 3.4).
Nachdem aufgrund der Aggravation eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist und auch selbst die vom Beschwer deführer initi i erte Untersuchung nicht zu verwertbaren Ergebnissen zu führen vermochte, ist ohne Weiteres von ergänzenden Abk l ärungen abzusehen .
4.4
Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit kein relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen, weder aufgrund der Befunde noch aufgrund der Beschwerdeklagen, denn diesbezüglich ist von Aggravation auszugehen (E.
1. 4 , E.
4.2). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 2 1. November 2001 ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen . Infolgedessen ist ein Revisionsgrund gegeben und die Rentenaufhebung ist gerechtfertigt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Renteneinstellung rückwirkend per 1. Juli 2014 gerecht fertigt war oder ob dieselbe lediglich ex nunc et pro futuro , das heisst mit dem auf die Verfügung fol genden Monat Wirkung entfalten durfte . 5.2
Im Revisionsfragebogen vom 9. Juli
2014 ( unterzeichnet am 8. Juli
2017 Urk. 15/66) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas keine Kraft zu haben und immer sehr müde zu sein (Urk. 15/66/2). Er sei häufig müde und daher zu Hause. Seine Hauptkontakte seien seine Frau, sein Sohn und sein Bruder. Er betreibe keinen S port und habe keine Hobbys; er schaue lediglich fern . Computer- und Büroarbeiten könne er keine erledigen (Urk. 15/66/5). Ausserdem gehe er selten nach draussen, da er rasch müde werde. Über seinen gesundheitlichen Zustand sei die IV-Stelle bereits dokumentiert, an diesem habe sich nichts geändert. Die Frage nach einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit (Vereinstätigkeit, Nachbarschaftshilfe, Freundschafts dienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- und Gartenhilfe) verneinte er (Urk. 15/66/6). Seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung habe er eher schlechte Zeiten erlebt. Er sei sehr müde und kraftlos und leide an den Folgen seines Unfalls. Er könne sich in seinem gegenwärtigen Zustand nicht vorstellen , erwerbstätig zu sein (Urk. 15/66/7). Über seinen Tagesablauf berichtete er, er stehe morgens auf und trinke einen Kaffee mit seiner Frau. Danach schaue er die Nachrichten und nehme seine Medikamente. Im Anschluss folge das Mittagessen, nach welchem er von den Medikamenten sehr müde werde und etwa vier bis sechs Stunden schlafen gehe. Danach nehme er das Abend essen ein , schaue noch etwas fern und gehe anschliessend wieder schlafen (Urk. 15/66/8). 5.3
Am 1 8. Juni 2014 fand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kranken v ersicherer, der Sanitas Krankenkasse, ein Gespräch statt (Gesprächs protokoll vom 1 8. Juni 2014, Urk. 15/65/13-23). Dabei notierte die Vertreterin des Kranken versicherers, das Gespräch habe 1 Stunde und 20 Minuten gedauert. Der Beschwer deführer habe sich während der ganzen Zeit sehr freundlich, konzentriert und schnell im Denken gezeigt. Es sei en ein gutes vernetztes Denken, ein gutes Erinnerungsvermögen, jedoch keine Anzeichen von Schwäche oder Müdigkeit erkennbar gewesen (Urk. 15/65/23). Diskrepanzen und Inkongruenzen in den Angaben des Versicherten, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) und dem Untersu chungs bericht vom 2 9. Juni 2017 (E. 3.4) festgestellt werden konnten, sind bereits im Gesprächsprotokoll vom 1 8. Juni 2014 zu finden. So konnte der Beschwer de führer offenbar ohne Zögern seine Bankkontodaten zur Überweisung von Rück for derungen seitens der Krankenkasse bestätigen . Dabei gab er auch an , den Zahlungsverkehr (Bezahlung der Prämien) selbst durchzuführen und
niemandem eine Vollmacht über sein Konto eingeräumt zu haben (Urk. 15/65/14) , was ins besondere seinen Angaben, er sei stets auf fremde Hilfe angewiesen (E. 3.3. 1 ) widerspricht . Auch gab er an, regelmässig etwa drei bis viermal jährlich für rund ein bis drei Monate in den Libanon zu reisen (Urk. 15/65/16) , was mit seinen Angaben im Revisionsfragebogen, er befinde sich fast ausschliesslich zu Hause und gehe nicht nach draussen (E. 5.2) ,
un vereinbar ist . Angesprochen auf die auf fällig hohen Medikamentenbezüge im Libanon, führte der Beschwerdeführer unte r anderem aus, er habe zu Hause noch ein libanesisches Medikamentenrezept, wobei er aus dem Gedächtnis den Arzt (und das dazugehörige Spital) benennen konnte, welcher ihm das Rezept ausgestellt hatte (Urk. 15/65/18). Dabei zeigte er der Vertreterin des Krankenversicherers auch eine selbst erstellte Übersichts ta belle zum Vergleich der Medikamentenpreise in der Schweiz und im Libanon , was mit den von ihm anlässlich der Begutachtung geschilderten Beschwerden und seinen Angaben im Revisionsfragebogen, wonach er keine Bürotätigkeiten ver richten könne , nicht übereinstimmt . Ausserdem äusserste er in diesem Zusammen hang, er habe
im Januar 2011 aufgrund seiner intensiven Kopfschmerzen innert vier Tagen 7 Packungen Cymbalta und 28 Packungen Maxalt
gebraucht, was äusserst unglaubwürdig er scheint (Urk. 15/65/19). Darauf angesprochen, dass er in einer ärztlichen Untersuchung im Jahr 2011 angegeben habe bis zu jenem Zeitpunkt lediglich 3 Kopfschmerz- respektive Migräneattacken erlitten zu haben, nun aber angebe , seit 2008 massive und häufige (beinahe tägliche) Kopfschmer zen zu erleiden , gab der Beschwerdeführer an, bei der ärztlichen Untersuchung derart verwirrt gewesen zu sein, dass er eine falsche Angabe zu den Kopf schmerzen gemacht habe (Urk. 15/65/20) . Auch dies muss als Inkongruenz der Aussagen gewertet werden . Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen, wonach er sich keine Erwerbstätigkeit vorstellen könne und auch keiner solchen nachgehe , gab er im Ge spräch beim Krankenversicherer an, seit dem Jahr 2000 bei der Firma O.___ im Sinne eines Auftrags ver hält nisses in unterschiedlichem Ausmasse als Flugzeugkurier tätig zu sein und legte z ur Dokumentation eine entsprechende Visitenkarte seines Vorgesetzten bei O.___ vor (Urk. 15/65/14-15). 5.4
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer spätestens beim Gespräch mit s einem Krankenversicherer am 18. Juni 2014 über Ressourcen verfügte, welche er der Beschwerdegegnerin gegenüber verschwieg . Ein aggravatorisches Verhalten seitens des Beschwerdeführers kann bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden . Insbesondere schilder te dieser seinen Gesundheitszustand und die damit verbundenen Einschränkungen der Beschwerdegegnerin gegenüber massiv schlechter respektive schwer wiegender , als er es seinem Krankenversicherer gegenüber präsentierte. Ausserdem hatte er der Beschwerde gegn erin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er eine Erwerbs tätigkeit (Flugzeugkurier bei der O.___ ) aufgenommen hatte. Die Beschwer degegnerin hatte ihn aber stets – zuletzt mit der Mitteilung vom 3 0. Septemb er 2013 betreffend unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/63) – darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnissen mitzuteilen habe. Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwer deführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht nach. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er - wenn nicht bewusst, so doch zumindest f ahrlässig – falsche Angaben dazu machte . 5.5
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt damit zweifellos eine schuldhafte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV dar. Ihm musste bei pflicht gemässer Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seiner vorhan denen und auch verschiedentlich präsentierter Ressourcen keinen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % haben konnte. Dies umso mehr, als es ihm offenbar möglich war, eine Erwerbstätigkeit als Flugzeugkurier auszuüben. Er hatte es allerdings nicht bloss unterlassen, seinen verbesserten Gesundheitszustand zu melden, sondern er hat – wie mit Blick auf das Z.___ -Gutachten (E. 3.3) sowie den Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.4) feststeht – vielmehr Beschwerden vorgetäuscht. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin andere Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes machte, als er diesen gegenüber Dritten präsentierte, ist spätestens ab Juni 2014 ausgewiesen, als der Beschwerdeführer ein Gespräch mit seinem Krankenversicherer führte. Das täuschende Verhalten des Beschwer deführers hat somit – spätestens seit Juni 2014 – die unrichtige Weiterausrichtung der Invalidenrente begründet. Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV unabhängig davon ob diese für den unrechtmässigen Leistungs - bezug kausal war, zur Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung (vgl. E. 1.2). Die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1.
Januar 2015 erfolgte somit ohne weiteres zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Melde pflichtverletzung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259, E. 3.2.1). Bis zum Erhalt des polydisziplinären Gutachtens (vgl. E. 3) am 25. August 2016 blieb die Beschwerdegegnerin im Unklaren über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Wohl lagen ihr seit dem 4. Juli 2014 (Erhalt Akten des Krankenversicherers, vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 15/65) Anhaltspunkte vor, welche ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers vermuten liessen und auch eine entsprechende Abklärung nach sich zogen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht mit den feststellbaren Befunden übereinstimmen, konnte sie jedoch erstmals am 25. August 2016 feststellen. Bis zu diesem Zeit punkt war demnach einzig die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ur säch lich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusammenhang ist demnach gegeben und die Renteneinstellung ab dem 1. Juli 2014 nach dem Gesagten rechtens.
6 .
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu bean standen und die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 5) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) ohne weiteres abzuweisen. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. Juni 2017 um Gewährung der unent gelt liche n
Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtkraft zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufh ebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur D iskussion stehen, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das En de des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV). T rifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bundes gerichts 9 C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013, E.
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf de n Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1 2. August
2015, eventualiter ab dem 2 8. August 201 5. Zudem sei das Verfahren bis zur vom Hausarzt in die Wege geleiteten B eg utacht ung zu sistieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung. Am 7. und 1 3. Juli 2017 (Urk. 6 und Urk. 9) liess der Versicherte weitere Stellungnahmen zukommen und reichte weitere Akten ein. Mit Beschwer deantwort vom 3 0. August 2017 (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten Urk. 15/1-212) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erwog die Beschwer de gegnerin, die Abklärungsergebnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs bei der Sanitas am 1 8. Juni 2014 bislang nicht ange gebene Ressourcen wie etwa Schnelligkeit im Denken, vernetztes Denken, gutes Erinnerungsvermögen und Nichtermüdung bei einer Gesprächsdauer von 1 Stunde und 20 Minuten gezeigt habe. Aus dem Gutachten vom 2 3. August 2016 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung eine massive Aggra vation gezeigt habe; in sämtlichen Teilgutachten seien Inkongruenzen und Dis kre panzen festgestellt worden. Es stehe somit fest, dass keine vollständige Arbeits unfähigkeit vorliegen könne. Von einer erneuten Begutachtung seien aufgrund der Aggravation keine neuen Erkenn tnisse zu erwarten. Wegen des Aggravation s verhaltens liege eine Tatsachenänderung im Sinne eines Revisionsgrundes vor und die Rente sei anzupassen ; bei Aggravation sei ein Rentenanspruch ausge schlossen. Die rückwirkende Einstellung der Rente per Juli 2014 rechtfertige sich aufgrund der erstmals am 1 8. Juni 2014 gezeigten vorhandenen Ressourcen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1), er habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite sei er jedoch nicht in der Lage, sich selbst richtig zu organisieren und seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Seit seiner anlässlich des Verkehrsunfalls 1999 erlittenen Hirn ver letzung sei sein Leben aus den Fugen geraten. Er habe ke ine stabilen Bezieh ungen mehr führ en können und die geschlossenen Ehen seien sämtliche
ge scheitert . F inanziell habe er früher keine Probleme gehabt ; heute sei er verschuldet, weil er sich nicht mehr richtig organisieren könne. Das Gutachten sei nicht ver wertbar, da der Verdacht auf eine Aggravationstendenz bestehe. Ungerechtfertig ter weise werde ihm vorgeworfen, bei der Testung nicht korrekt mitgemacht zu haben. Er sei jedoch aufgrund der Testsituation derart unter Druck geraten, dass er nicht richtig habe überlegen können und einfach irgendwelche Antworten angegeben habe. Insgesamt sei sein Verhalten eine typische Folge von Hirnverletzungen. Er entschuldige sich für dieses unüberlegte Verhalten und habe des wegen über seinen Hausarzt eine neue Begutachtung in die Wege leiten lassen, welche aussagekräftiger sein werde. Die Akten würden keine Verbesserung seines Gesundheits zustandes ausweisen. Er sei auch heute nicht in der Lage ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, schon gar nicht in seinem anspruchsvollen angestammten Berufsumfeld als Bankmitarbeiter. Sollte das Gericht wider Erwar ten zum Schluss kommen, dass er in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeits fähig sei, so sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und zu beachten, dass er höchstens die Hälfte seines früheren Einkommens erzielen könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei zudem nicht rechtmässig, da die Angaben der Sanitas keine genügende Grundlage für eine Einstellung darstelle. 3.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2017 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Zeitraum vom 1.
Juli
2014 bis zum 31.
August 2015 ebenfalls Beschwerde erhob, welche Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.783 bildete und mit Urte il heutigen Datums abgewiesen wi rd.
E. 3.1 Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 1. November 2001 (Urk. 15/24) bestand – da im Rahmen der Renten bestätigungen am 9. März 2004 (Urk. 15/36), 1 4. November 2007 (Urk. 15/48), 1 6. Juni
2010 (Urk. 15/53) und 3 0. September
2013 (Urk. 15/63) nur eine rudi men täre Prüfung erfolg t e – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) zugrunde lie g t .
E. 3.2 Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar :
E. 3.2.1 Im Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie vom 1 3. Dezember 1999 (Urk. 15/6/10 ) wurd e aufgrund des Verkehrsunfalls am 25. November 1999 ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine beidseitig e Thoraxkon tusion festgestellt.
E. 3.2.2 Im neurologischen Bericht der B.___ vom 7. Januar
2000 ( Urk. 15 /6/11-13 ) stellten die neurologischen Fachärzte die Diagnose einer mittel schweren bis schweren neuropsychologische n Störung . Das Arbeitstempo des Beschwerdeführers sei vor allem am ersten Untersuchungstag überhastet, die Belast barkeit betrage lediglich eine Stunde. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer bereits deutlich ausgeglichener und die Arbeitsleistung konstanter und ruhiger. Es fänden sich deutliche Störungen der Exekutivfunktionen, in der selektiven Aufmerksamkeit bestünden Defizite und die Verarbeitungsgeschwindigkeit visu eller Informationen sei stark verlangsamt.
E. 3.2.3 Am 1 0. März
2000 nannte n die Fachpersonen der
B.___ (Urk. 15/ 6/15 -17 ) als Diagnose noch eine mittelschwere neuropsychologische Störung, wobei deutliche Störungen der Exekutivfunktionen im Vordergrund stünden, so eine erhöhte Ablenkbarkeit bei ausgeprägter Tendenz zu ausschwei fendem Erzählen, überhastetes und unsystematisches Problemlöseverhalten, Schwierigkeiten aus Rückmeldungen und Fehle r n zu lernen, eine Tendenz zu Konfabulation bei der Reproduktion von kurzen Texten, um Gedächtnislücken zu füllen, Schwierigkeiten wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unter scheiden sowie Regelbrüche. Deutlich erschwert sei auch das Lernen von (unlo gischen) Wortassoziationen und bei visuo konstruktiven Aufgaben sei die Leis tung deutlich vermindert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur ersten Untersuchung verbessert. Angesichts des prämorbid sicherlich überdurchschnittlichen Leistungsniveaus sei die Störung als mittelschwer zu qualifizieren; Ursache sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die schwere hirnor ga ni sche Schädigung.
E. 3.2.4 Am 1 4. März 2000 berichtete die B.___ (Urk. 15/ 6/18-19 ) über eine langsame Besserung mit seitens der Hirnverletzung dennoch weiterhin bestehen der mittelschweren bis schweren Einschränkung.
E. 3.2.5 Der Abschlussbericht der Logopädie der B.___ vom 2 8. März 2000 (Urk. 15/6/20-21 ) hielt fest, es bestehe eine diskrete Wortfindungsstörung beim Objektbenennen unter Zeitdruc
k. Es bestehe keine Aphasie, jedoch deutliche Probleme beim Erkenne n und Abspeichern von sprachlichen Zusammenhängen in Texten. Der Beschwerdeführer sei oft nicht in der Lage wichtige von unwich tigen Informationen zu trennen oder sich an zuvor Gelesenes zu erinnern. Grosse Probleme seien insbesonderen dann festzustellen, wenn es darum gehe, mehrere Denkschritte zu kombinieren und zu sequenzieren. Ein weiterführendes Hirnleis tungs training sei indiziert.
E. 3.2.6 Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2000 (Urk. 15/ 6/22-29 ) wurden als Diagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, eine Pyrami den längsfraktur sowie Kalottenfraktur rechts, eine partielle Faszialisparese rechts, eine beidseitige Thoraxkontusion , eine im Verlauf aufgetretene Pankreaskopf pankreatitis und ein Verdacht auf eine chronisch entzündliche Magen-Darm-Erkrankung festgehalten. Hinsichtlich des Unfalls bestehe Amnesie, ab etwa dem 7. Januar 2000 würden aber gute klare Erinnerungen vorliegen. Es bestehe eine neuropsychologische Funktionsstörung mit kognitiven Defizite n und Verhaltens auf fälligkeiten sowie eine leichte
residuelle
Faszialisparese rechts .
Die neuropsy chologischen Störungen seien das Hauptproblem; diese würden die Stressbewäl - tigung und den Umgang mit neuen Situationen behindern sowie die Belastbarkeit reduzieren.
E. 3.2.7 Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. August 2000 ( Urk. 15/6/34 ), es bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Wegen Aggressionsdurchbruch mit Fremdgefährdung sei im Juli 2000 eine kurze psychiatrische Hospitalisation erfolgt. Es bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
E. 3.2.8 Im neuropsychologischen Bericht des D.___ vom 1 5. September 2000 ( Urk. 15/ 2/8 -11 ) hielt Prof. Dr. phil. E.___
fest, es bestehe ein alters- und bildungsbezogene s deutlich unterdurchschnittliches Gesamt ni veau. Es bestünden Schwierigkeiten im Umgang mit sprachlichen und eu klidisch-geometrischen Informationen. Die Lösung denkerisch hochstehender Aufgaben sei nur bei unbegrenzter Möglichkeit zur Korrektur möglich, da der Beschwer de führer ein e geradezu beängstigend unkoordinierte, ungeplante und unstruktu rierte Denk- und Handlungsweise zeige. D ie beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde seien deshalb relevant, weil sie nicht nur Schwächen in etlichen Funk tionsbereichen bewirkten, sondern auch die Zusammenarbeit mehrere Hirnareale in der Lösung von Aufgaben und Meistern zahlreicher geistiger und gefühls bezogener Lagen oder Situationen sowohl erschwerten als auch unzuverlässig oder u nvorhersehbar gestalten würden. Er empfehle eine neuropsychologische Therapie.
E. 3.2.9 Am 2 2. September
2000 berichtete Dr. phil. F.___
(Urk. 15/6/39-40 ), dass die Durchführung eines neuropsychologischen Hirnleis tungs trainings nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer diesbezüg liche Probleme nicht erkannt habe und für eine Behandlung nicht motiviert gewesen sei.
E. 3.2.10 Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 1 0. Januar 2001 ( Urk. 15/6/42-43 ), der Zustand sei aus neurologischer Sicht erfreulich und der Verlauf langsam regredient . Dabei erwähnt e er jedoch psychosoziale Prob leme sowohl in der Familie als auch am Arbeitsplatz. Eine weitere neuropsy chologische Therapie sei indiziert und werde auch durchgeführt.
E. 3.2.11 Am 1 9. Januar 2001 führte Dr. G.___
aus ( Urk. 15/7/1-3 ) , für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Zei t seit dem Unfall noch zu kurz. Eine weitere Besserung unter neuropsychologischer Therapie hielt er ohne weiteres für möglich . Es bestünde ein normaler Neurostatus, jedoch gemäss der Untersuchung von Dr. E.___ schwere neuropsychologische Defizite. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit derzeit nicht einsetzbar.
E. 3.2.12 Prof. Dr. E.___ berichtete am 1 7. April 2001 ( Urk. 15/12 ) , der Beschwerdeführer sei im Sinne einer Besserung leicht zuverlässiger und voraussehbarer als noch vor etwa sieben Monaten. Sein Gesamtniveau sei jedoch immer noch unter durchschnittlich und genüge der vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer kaum langfristig eine Tätigkeit zumutbar.
E. 3.2.13 Im Bericht vom 1. Juli 2001 (Urk. 15/ 16 ) führte lic . phil. H.___ vom neuropsychologischen Institut aus, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien vor allem die Folgen der Hirnverletzung von Bedeutung. Einerseits bestünden Schwächen mehrerer Hirnfunktionen, welche das Denken beträfen, andererseits sei es auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit gekommen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (stark strukturiert und kontrolliert) sei eine Arbeitstätigkeit von 50 % mit zu sätz lich 50%- iger Leistungseinschränkung möglich und es liege demnach eine Arbeitsfähigkeit von 25 % vor. Trotz der nach wie vor deutlichen Einschrän kungen sei der neuropsychologische Zustand des Beschwerdeführers in Relation zu Art und Schweregrad der erlittenen Hirnverletzung durchaus positiv zu beur teilen. Wichtig sei eine adäquate Anpassung an die durch den Unfall verän derte Lebenssituation.
E. 3.3 .4
In ihrer Gesamtschau berichteten die Gutachter, der ursprünglichen Berentung liege eine auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende neurokognitive Ein schränkung zu Grunde. In der aktuellen neuropsychologischen Testung würden sich formal schwe rgradige Einschränkungen finden (Urk. 15/171/25).
J edoch sei die Validität der Befunde nicht gegeben und es müsse von einer Aggravation ausgegangen werden . Auffallend seien die in allen Gutachten aufgetretenen Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung. Die Fluktuation in den Angaben der Anamnese liesse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären und deute auf Aggravation hin. Die durch den Beschwerdeführer ange gebene völlig P assivität (er sei nach eigenen Angaben nicht in der Lage , einzu kaufen, zu kochen, den Haushalt zu erledigen oder draussen zu spazieren) stehe im krassen Widerspruch zur völlig freien Beweglichkeit bei gut muskuliertem Körper, der Fähigkeit , alleine nach Basel an die Untersuchung zu reisen, der Fähigkeit auch in jüngerer Vergangenheit mehrfach und alleine in den Libanon zu reisen. In der Anamnese wirke der Beschwerdeführer wach, schnell denkend, gut fokussiert und durchaus die Situation begreifend, obschon er ang ebe , sich nicht an Details erinnern zu können (Urk. 15/171/27).
Die Verhaltensbeobachtungen und Testresultate entsprächen ei n er nicht quanti fizierbaren neuropsychologischen Störung multifaktorieller Ätiologie. Rein auf grund der Schwere des dokumentierten Schädel-Hirn-Traumas sei eine organi sche Ursache theoretisch denkbar, aufgrund der hochgradig nicht validen Testbe funde und der vorhandenen Aggravation aber auch nicht sicher beweisbar
(Urk. 15/171/29). In der Anamneseerhebung fänden sich wiederkehrende Hinweise auf bewusste und gesteuerte Antwortverzerrungen und Interaktionen, die eine hirnorganische Ursache unwahrscheinlich machten. Eine hirnorganische Störung könne daher weder mit Sicherheit bestätigt noch ausgeschlossen werden. Aus konsensueller Sicht bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Aggravations tendenz, welche im Gesamtbild allfällige organisch bedingte neuropsycholo gi sche Defizite beziehungsweise eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung zu überschatten scheine (Urk. 15/171/30).
Aufgrund der hochgradig nicht validen und aggravierten neuropsychologischen Testbefunde lasse sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht feststellen. Mit Sicherheit könne jedoch gesagt werden, dass die formal gezeigte Verschlech te rung seit der Berentung weder neurologisch noch psychiatrisch noch in sonst irgendeiner Weise plausibilisiert werden könne. Es handle sich um eine Aggra vation, welche nach Ansicht der Gutachter bewusstseinsnah gesteuert werde. Eine Verschlechterung sei daher ausgeschlossen. Über eine Verbesserung könne keine valide Aussage getroffen werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens und der be sprochenen Widersprüchlichkeiten innerhalb der einzelnen Untersuchungen sowi e gegenüber der Aktenlage, der Alltagsfähigkeit, der Interaktionsfähigkeit, des offensichtlich guten Erinnerungsvermögens, des manipulativ erscheinenden Verhaltens etc. würden die Gutachter aber davon ausgehen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegen der früheren Beurteilung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründbar sei (Urk. 15/171/34).
E. 3.3.1 Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I.___ , Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, stellte in ihrer Befunderhebung fest, der Beschwerdeführer sei wach, be wusst s einsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration sei im Ge sprächs verlauf nicht beeinträchtigt gewesen. Die groborientierte kognitive Prü fung (fort laufende Subtraktion von 100 minus 7) habe nicht richtig durchgeführt werden können. Im drei-Wörter-Test habe keiner der Begriffe innert 10 Minuten memo riert werden können ,
d ie Auffassung im Gespräch sei jedoch gut gewesen und der Beschwerdeführer habe prompt gezielte Gegenfragen stellen können und sei schnell und zielgerichtet auf Argumente eingegangen. Der Beschwerdeführer h abe angegeben, keinerlei Erinnerungen an Kindheit und Jugend wie auch an kurz zurückliegende Ereignisse zu haben. Demgegenüber sei er jedoch in der Lage gewesen detaillierte Angaben zu seiner Ex- F reundin und deren Familie zu machen , sodass kein Gesamteindruck einer gravierenden Störung der Merkfähigkeit ent standen sei. Obschon der Beschwerdeführer Ängste beschrieben habe, etwas falsch zu machen, habe er während der Exploration keine Anzeichen für eine ängstliche Grundhaltung gezeigt. Während der Exploration seien beim Beschwerdeführer starke narzisstische Züge aufgefallen; Fragen hinsichtlich seiner Mitmenschen habe dieser stets auf sich selbst bezogen beantwortet. In Anlehnung an den Mini-ICF Test habe sich beim Beschwerdeführer eine Einschränkung im Bereich Anpassung an Regeln und Routine sowie in der Fähigkeit zu Planung und Struk turierung von Aufgaben ergeben. Obschon d er Beschwerdeführer betone, ständig auf fremd e Hilfe angewiesen zu sein, sei er in der Lage gewesen , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine von Zürich nach Basel zu reisen und pünkt lich anzukommen. Er sei in der Lage gewesen , während der Exploration gleich zeitig eine Aufgabe auszuführen und auf seinem Handy Textnachrichten und Fotografien zu suchen und sie der Gutachterin zu zeigen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, mehrere Dinge gleichzeitig zu bewältigen und strukturiert vorzu gehen. In der Untersuchungssituation habe er eine sehr hohe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gezeigt. Durchhaltevermögen und Selbstbehauptungs fähig keit seien nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Entscheidungs- und Urteils fähi g keit (Urk. 15/171/52-54).
Weiter führte die Gutachterin aus, da der Beschwerdeführer kaum Angaben mache, respektive angebe, sich nicht erinnern zu können, sei nicht feststellbar, ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die jetzt gezeigten Auf fälligkeiten mit unterschiedlichsten Angaben zu seinen Fähigkeiten und der geringen Anstrengungsbereitschaft bis hin zu seinen Behauptungen , keinerlei Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend zu haben, lasse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären. Die in der Untersuchungssituation gezeigten narzisstischen Verhaltensweisen würden komplexe neurokognitive Fähigkeiten wie grosse Flexibilität im Verhalten, schnelle Anpassung von Verhalten und Emotio nen an sein Gegenüber verlangen, welche man nicht als Defektzustand nach einer Hirnverletzung entwickle. Ein allfälliges hirnorganisches Psychosyndrom lasse sich nicht positiv beweisen, zumindest im klinischen Bild überwiege die bewusst seinsnahe Aggravation jedoch bei weitem (Urk. 15/171/55).
Die Gutachterin stellte letztlich die Diagnose narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) (Urk. 15/171/54) . Eine Einschätzung zur effektiven Leistungs fähig keit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte sie aufgrund der nicht validen Befunde keine machen. Sie hielt jedoch fest, dass rein aufgrund der festgestellten, narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 15/171/58).
E. 3.3.2 Das neurologische Teilgutachten (verfasst durch Dr. med. J.___ , Oberarzt, Facharzt Neurologie FMH, und K.___ , Assistenzärztin Neurologie) führte als Diagnosen eine chronische Migräne (ICD 10 G43.3) sowie einen Analgetika abusus-Kopfschmerz (ICD 10 G43.1), eine n Verdacht auf eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auf Grund einer organischen Schädigung des Gehirns, eine periphere VII Parese rechts sowie einen Status nach Knalltrauma rechts mit Hypakusis auf. Dazu führten d ie Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz ungünstigen Voraussetzungen von seinem schweren Schädel-Hirn-Trauma gut erholt; ausser der rechtsseitigen peripheren Fascialisparese bestünden keine neu ro logischen Auffälligkeiten. Auffallend seien verschiedentliche Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung, so etwa die Unfähigkeit des Beschwerdeführers , sich gewisse r Schlüsseldaten zu erinnern , aber gleichzeitig die Fähigkeit zu besitzen sich an scheinbar nebensächliche Ereignisse und Daten erinnern zu können . O der die abweichenden anamnestischen Angaben ,
die an - läss lich der Voruntersuchungen oder den anderen Teilgutachten gemacht worden seien . Solche Fluktuationen liessen sich organisch nicht erklären und würden auf eine Aggravation hindeuten. Ausserdem liesse sich eine Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Vergleich zu früheren Untersuchungen auch nicht mit dem posttraumatischen Defizit erklären, da das Maximum einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung in der Akutphase des Schädel-Hirn-Traumas zu erwarten sei und der neuronale Erholungsprozess nach zwei Jahren abgeschlossen sei . Die ausgeprägte Aggravationstendenz überschatte eine allfällige neuropsycho lo gische Teilleistungsstörung, weshalb eine solche weder ausgeschlossen noch bestä tigt werden könne (Urk. 15/171/67-70 ).
E. 3.4 Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den verhaltensneurologischen und neuropsy cho logischen Bericht (Urk. 10) von Dr. phil
M.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin, und Dr. med. N.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Juni 2017 auflegen. Dr. M.___ und Dr. N.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zum Untersuchungstermin erschienen. Auto biographische Angaben wie etwa Geburtsdatum, Alter, Schule und Ausbildung habe er nicht machen können oder diese seien diskrepant gewesen, so habe er angegeben nur einen statt zwei Söhne zu haben . Zeitlich-kalendarisch, örtlich-geographisch sowie situativ sei er jedoch präzise orientiert gewesen. Die gestellten Aufgaben seien mehrheitlich deutlich verlangsamt und umständlich bearbeitet worden, wobei der Beschwerdeführer bei zahlreichen Aufgaben angegeben habe, diese nicht lösen zu können und wiederholt um Hilfestellung gebeten habe. Wiederholt habe er im Gespräch das Mobiltelefon hervorgeholt und das Internet zu Rate gezogen, wobei er die gesuchten Informationen schnell und ohne Schwierigkeiten gefunden habe. Im Verlauf sei keine massgebende Ermüdung aufgetreten und ebenso keine Impulskontrollstörung. Die Belastbarkeit habe je doch rasch abgenommen und der Beschwerde führer habe starke und im Verlauf zunehmende Kopfschmerzen beklagt. Im Symptomvalidierungsverfahren hätten sich deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt. Bei den Befunden stehe ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo im Vordergrund mit ebenfalls schwer verminderter visuoverbaler
Informationsgeschwindigkeit und Müdigkeitserscheinungen in der ebenfalls schwer verlangsamten einfachen Reaktionsgeschwindi g keit. Hinzu kämen durchwegs mehrheitlich schwere Einbussen in den Bereichen Aufmerk sam keit mit auch auf Verhaltensebene beobachtbaren Schwankungen in der all gemeinen Aufmerksamkeit und im Fokus sowie Einschränkungen exekutiver Funk tionen und mnestischer Fähigkeiten. Zusätzlich f ä nde n sich eine visuokon struktive
Dyspraxie sowie Auffälligkeiten auf sprachlicher Ebene. Insbesondere würden sich Verhaltensauffälligkeiten mit kindlichem und deutlich umständ li chem, zeitweise auch resolutem Verhalten, Begriffsstutzigkeit, affektiven Schwan kungen mit parathymen Zügen sowie so gut wie aufgehobener affektiver Schwin gungsfähigkeit und hypophoner beziehungsweise zweitweise sogar aphonischer Spontansprache zeigen. Im angewendeten Symptomvalidierungsverfahren hätten sich zudem deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt, sodass eine negative Antwort - verzerrung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch auf Verhaltensebene sowie im Gespräch hätten sich den Vorberichten entsprechende Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise sehr schnell in der Lage, auf dem Mobiltelefon gespeicherte Informationen oder Informationen im Internet zu finden, was hinsichtlich der neuropsychologisch schweren mnesti schen Störung sowie der berichteten Unfähigkeit des Beschwerdeführers , im Alltag Dinge zu merken , diskrepant anmute. Ätiologisch sei bei einem Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma zweifellos von einer residuellen kognitiven Symp tomatik auszugehen. Die stattgehabten cerebralen Ereignisse würden die Schwere der Befunde jedoch nicht erklären, weshalb von einer multifaktoriellen Akzentuierung auszugehen sei. Bei ebenfalls bestehenden Hinweisen auf eine Aggravation sei eine Quantifizierung der kognitiven Störung nicht möglich.
E. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so weit erforderlich, im Rahmen
d er nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das Gutachten des
Z.___ vom 2 3. August 2016 (E. 3.3) basiert auf umfassenden internistischen, neurologische n , neuropsychologischen und psychiatrischen Unter suchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 15/171/4-15). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Be schwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 15/171/16-20, Urk. 15/171/48-51, Urk. 15/171/62-65, Urk. 15/171/83-86). Die Gutachter begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Art und Weise und unter Berücksichtigung von und in Auseinan der setzung mit den relevanten Vorakten . Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.
E. 4.2 mit Hinweisen) lassen gerade darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Testung nicht korrekt durchgeführt hat. Dies lässt sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer ange führten Zeitdruck erklären, hat er sich doch eigens nochmals einer verhaltens neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung unterzogen, welche die genannten Diskrepanzen und Inkongruenzen ebenfalls feststellte und damit den gutachterlichen Schluss auf Aggravation geradezu bestätigte (E. 3.4).
Nachdem aufgrund der Aggravation eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist und auch selbst die vom Beschwer deführer initi i erte Untersuchung nicht zu verwertbaren Ergebnissen zu führen vermochte, ist ohne Weiteres von ergänzenden Abk l ärungen abzusehen .
E. 4.3 Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So kommt beispielsweise auch der von diesem ins Recht gelegte Untersuchungsbericht
zum Schluss, dass eine Aggravation vorliegt. Auch Dr. M.___ und Dr. N.___ stellten Diskrepanzen in den Aussagen und im Aussageverhalten des Beschwerdeführ ers fest. Sie notierten , dass der Beschwerdeführer die gestellten Aufgaben massiv verlangsamt und schlecht gelöst hatte, demgegenüber aber Infor mationen mit Hilfe des Mobiltelefons schnell und ohne Schwierigkeiten habe beschaffen können. Auch sie konnten keine Ermüdung des Beschwerdeführers während der Untersuchung erkennen. Ebenso hielte n sie eine negative Antwort verzerrung aufgrund der deutlich auffälligen Ergebnisse für möglich (E. 3.4).
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Persönlichkeitsveränderung, welche sich nach seinen Angaben daran erkennen lasse, dass er vor dem Unfallereignis im Jahre 1999 mehrere Jahre eine stabile Partnerschaft geführt habe, während er seither mehrfach, aber nur kurzzeitig verheiratet gewesen sei, vermag die gut achterliche Feststellung der Aggravationstendenz nicht umzustossen. Der vom Beschwerdeführer angeführte unstete Lebenswandel lässt keinen gegenteiligen Schluss zu.
Die im Gutachten festgestellte Aggravationstendenz führt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die festgestellten Diskrepanzen und Inkongruenzen (vgl. E.
E. 4.4 Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit kein relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen, weder aufgrund der Befunde noch aufgrund der Beschwerdeklagen, denn diesbezüglich ist von Aggravation auszugehen (E.
1. 4 , E.
4.2). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 2 1. November 2001 ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen . Infolgedessen ist ein Revisionsgrund gegeben und die Rentenaufhebung ist gerechtfertigt.
E. 5 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Renteneinstellung rückwirkend per 1. Juli 2014 gerecht fertigt war oder ob dieselbe lediglich ex nunc et pro futuro , das heisst mit dem auf die Verfügung fol genden Monat Wirkung entfalten durfte .
E. 5.2 Im Revisionsfragebogen vom 9. Juli
2014 ( unterzeichnet am 8. Juli
2017 Urk. 15/66) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas keine Kraft zu haben und immer sehr müde zu sein (Urk. 15/66/2). Er sei häufig müde und daher zu Hause. Seine Hauptkontakte seien seine Frau, sein Sohn und sein Bruder. Er betreibe keinen S port und habe keine Hobbys; er schaue lediglich fern . Computer- und Büroarbeiten könne er keine erledigen (Urk. 15/66/5). Ausserdem gehe er selten nach draussen, da er rasch müde werde. Über seinen gesundheitlichen Zustand sei die IV-Stelle bereits dokumentiert, an diesem habe sich nichts geändert. Die Frage nach einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit (Vereinstätigkeit, Nachbarschaftshilfe, Freundschafts dienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- und Gartenhilfe) verneinte er (Urk. 15/66/6). Seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung habe er eher schlechte Zeiten erlebt. Er sei sehr müde und kraftlos und leide an den Folgen seines Unfalls. Er könne sich in seinem gegenwärtigen Zustand nicht vorstellen , erwerbstätig zu sein (Urk. 15/66/7). Über seinen Tagesablauf berichtete er, er stehe morgens auf und trinke einen Kaffee mit seiner Frau. Danach schaue er die Nachrichten und nehme seine Medikamente. Im Anschluss folge das Mittagessen, nach welchem er von den Medikamenten sehr müde werde und etwa vier bis sechs Stunden schlafen gehe. Danach nehme er das Abend essen ein , schaue noch etwas fern und gehe anschliessend wieder schlafen (Urk. 15/66/8).
E. 5.3 Am 1 8. Juni 2014 fand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kranken v ersicherer, der Sanitas Krankenkasse, ein Gespräch statt (Gesprächs protokoll vom 1 8. Juni 2014, Urk. 15/65/13-23). Dabei notierte die Vertreterin des Kranken versicherers, das Gespräch habe 1 Stunde und 20 Minuten gedauert. Der Beschwer deführer habe sich während der ganzen Zeit sehr freundlich, konzentriert und schnell im Denken gezeigt. Es sei en ein gutes vernetztes Denken, ein gutes Erinnerungsvermögen, jedoch keine Anzeichen von Schwäche oder Müdigkeit erkennbar gewesen (Urk. 15/65/23). Diskrepanzen und Inkongruenzen in den Angaben des Versicherten, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) und dem Untersu chungs bericht vom 2 9. Juni 2017 (E. 3.4) festgestellt werden konnten, sind bereits im Gesprächsprotokoll vom 1 8. Juni 2014 zu finden. So konnte der Beschwer de führer offenbar ohne Zögern seine Bankkontodaten zur Überweisung von Rück for derungen seitens der Krankenkasse bestätigen . Dabei gab er auch an , den Zahlungsverkehr (Bezahlung der Prämien) selbst durchzuführen und
niemandem eine Vollmacht über sein Konto eingeräumt zu haben (Urk. 15/65/14) , was ins besondere seinen Angaben, er sei stets auf fremde Hilfe angewiesen (E. 3.3. 1 ) widerspricht . Auch gab er an, regelmässig etwa drei bis viermal jährlich für rund ein bis drei Monate in den Libanon zu reisen (Urk. 15/65/16) , was mit seinen Angaben im Revisionsfragebogen, er befinde sich fast ausschliesslich zu Hause und gehe nicht nach draussen (E. 5.2) ,
un vereinbar ist . Angesprochen auf die auf fällig hohen Medikamentenbezüge im Libanon, führte der Beschwerdeführer unte r anderem aus, er habe zu Hause noch ein libanesisches Medikamentenrezept, wobei er aus dem Gedächtnis den Arzt (und das dazugehörige Spital) benennen konnte, welcher ihm das Rezept ausgestellt hatte (Urk. 15/65/18). Dabei zeigte er der Vertreterin des Krankenversicherers auch eine selbst erstellte Übersichts ta belle zum Vergleich der Medikamentenpreise in der Schweiz und im Libanon , was mit den von ihm anlässlich der Begutachtung geschilderten Beschwerden und seinen Angaben im Revisionsfragebogen, wonach er keine Bürotätigkeiten ver richten könne , nicht übereinstimmt . Ausserdem äusserste er in diesem Zusammen hang, er habe
im Januar 2011 aufgrund seiner intensiven Kopfschmerzen innert vier Tagen 7 Packungen Cymbalta und 28 Packungen Maxalt
gebraucht, was äusserst unglaubwürdig er scheint (Urk. 15/65/19). Darauf angesprochen, dass er in einer ärztlichen Untersuchung im Jahr 2011 angegeben habe bis zu jenem Zeitpunkt lediglich 3 Kopfschmerz- respektive Migräneattacken erlitten zu haben, nun aber angebe , seit 2008 massive und häufige (beinahe tägliche) Kopfschmer zen zu erleiden , gab der Beschwerdeführer an, bei der ärztlichen Untersuchung derart verwirrt gewesen zu sein, dass er eine falsche Angabe zu den Kopf schmerzen gemacht habe (Urk. 15/65/20) . Auch dies muss als Inkongruenz der Aussagen gewertet werden . Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen, wonach er sich keine Erwerbstätigkeit vorstellen könne und auch keiner solchen nachgehe , gab er im Ge spräch beim Krankenversicherer an, seit dem Jahr 2000 bei der Firma O.___ im Sinne eines Auftrags ver hält nisses in unterschiedlichem Ausmasse als Flugzeugkurier tätig zu sein und legte z ur Dokumentation eine entsprechende Visitenkarte seines Vorgesetzten bei O.___ vor (Urk. 15/65/14-15).
E. 5.4 Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer spätestens beim Gespräch mit s einem Krankenversicherer am 18. Juni 2014 über Ressourcen verfügte, welche er der Beschwerdegegnerin gegenüber verschwieg . Ein aggravatorisches Verhalten seitens des Beschwerdeführers kann bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden . Insbesondere schilder te dieser seinen Gesundheitszustand und die damit verbundenen Einschränkungen der Beschwerdegegnerin gegenüber massiv schlechter respektive schwer wiegender , als er es seinem Krankenversicherer gegenüber präsentierte. Ausserdem hatte er der Beschwerde gegn erin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er eine Erwerbs tätigkeit (Flugzeugkurier bei der O.___ ) aufgenommen hatte. Die Beschwer degegnerin hatte ihn aber stets – zuletzt mit der Mitteilung vom 3 0. Septemb er 2013 betreffend unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/63) – darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnissen mitzuteilen habe. Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwer deführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht nach. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er - wenn nicht bewusst, so doch zumindest f ahrlässig – falsche Angaben dazu machte .
E. 5.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt damit zweifellos eine schuldhafte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV dar. Ihm musste bei pflicht gemässer Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seiner vorhan denen und auch verschiedentlich präsentierter Ressourcen keinen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % haben konnte. Dies umso mehr, als es ihm offenbar möglich war, eine Erwerbstätigkeit als Flugzeugkurier auszuüben. Er hatte es allerdings nicht bloss unterlassen, seinen verbesserten Gesundheitszustand zu melden, sondern er hat – wie mit Blick auf das Z.___ -Gutachten (E. 3.3) sowie den Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.4) feststeht – vielmehr Beschwerden vorgetäuscht. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin andere Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes machte, als er diesen gegenüber Dritten präsentierte, ist spätestens ab Juni 2014 ausgewiesen, als der Beschwerdeführer ein Gespräch mit seinem Krankenversicherer führte. Das täuschende Verhalten des Beschwer deführers hat somit – spätestens seit Juni 2014 – die unrichtige Weiterausrichtung der Invalidenrente begründet. Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV unabhängig davon ob diese für den unrechtmässigen Leistungs - bezug kausal war, zur Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung (vgl. E. 1.2). Die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1.
Januar 2015 erfolgte somit ohne weiteres zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Melde pflichtverletzung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259, E. 3.2.1). Bis zum Erhalt des polydisziplinären Gutachtens (vgl. E. 3) am 25. August 2016 blieb die Beschwerdegegnerin im Unklaren über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Wohl lagen ihr seit dem 4. Juli 2014 (Erhalt Akten des Krankenversicherers, vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 15/65) Anhaltspunkte vor, welche ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers vermuten liessen und auch eine entsprechende Abklärung nach sich zogen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht mit den feststellbaren Befunden übereinstimmen, konnte sie jedoch erstmals am 25. August 2016 feststellen. Bis zu diesem Zeit punkt war demnach einzig die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ur säch lich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusammenhang ist demnach gegeben und die Renteneinstellung ab dem 1. Juli 2014 nach dem Gesagten rechtens.
E. 6 .
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu bean standen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtkraft zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
E. 7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. Juni 2017 um Gewährung der unent gelt liche n
Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00735
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
11. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein, wo er zuletzt von 1996 bis 1999 als Bankangestellter ( Sachbearbeiter Rechnungswesen , vgl. Urk. 15/ 5/1 ) bei der Y.___
tätig war. Am 2 5. November 1999 war er in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er in seinem Auto seitlich von einem Last wagen angefahren und eingeklemmt wurde, wobei er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt (Urk. 15/6/10). Am 3 0. November 2000 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf
das Schädel-Hirn-Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Arztberichte Urk. 15/6, 15/7, 15/8, 15/10, 15/12, 15/13, 15/16 und 15/18) und erwerblich e
(Urk. 15/4 und 15/5) Abklärungen . Ab dem 2 5. September 2000 befand sich der Versicherte in einem befris teten und vom Arzt kontrollierten Arbeitseinsatz bei der Y.___ (Urk. 15/5/3, Urk. 15/20/2) , welcher jedoch erfolglos endigte . Mit Verfügung vom 2 1. Novem ber 2001 sprach die IV-Stelle ab dem 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 15/24). 1.2
Anlässlich mehr er er von Amtes wegen durchgeführter Rentenrevision en in den Jahren 2003 (Urk. 15/36) , 2007 (Urk. 15/48) ,
2010 (Urk. 15/53) sowie
2013 (Urk. 15/6 3) wurde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente jeweils bestätigt . 1.3
Im Juli 2014 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein, wobei sie zunächst den Versichertenfragebogen (Urk. 15/66) und einen ärztlichen Ver laufs bericht (Urk. 15/73) einholte. Ausserdem zog sie die Akten des Kranken ver sicherers ( Sanitas , Urk. 15/65) bei. Am 2 3. Januar 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Unter suchung notwendig sei (Urk. 15/82). Nachdem der Versicherte den Begut ach tungsterminen zweimal (erstes Mal im Juni 2015, zweites Mal im Oktober 2015) unentschuldigt fern ge blieb en war (Urk. 15/90, 15/91, 15/98, 15/112) und die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. August 2015 die Ausrichtung der Inva lidenrente per sofort sistiert hatte (Urk. 15/99 ) , teilte die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 2 1. Oktober 2015 die infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht beab sichtigte Einstellung der Rentenleistungen mit (Urk. 15/114). Hiergegen liess der Versicherte am 13. November 2015 Einwand erheben (Urk. 15/121). I nfolge de ssen fand im März und April 2016 eine Begutachtung durch die Gutachterstelle Z.___ statt, welche am 2 3. August 2016 ein polydisziplinäres (internistisch, psychiatrisch, neurologisch, neuropsychologisch) Gutachten erstattete (Urk. 15/171). Nachdem dieses dem Versicherten z ur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt w o rde n war (Urk. 15/172) , liess dieser erneut Einwand erheben (Urk. 15/194). Am 3 0. März 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in welchem sie aufgrund der aus gewiesenen Aggravation und damit verbundenen nicht ausgewiesenen Ge sundheitsscha dens die beabsichtigte Einstellung der Rentenleistungen anzeig te (Urk. 15/1 99). Am 2 4. Mai 2017 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids und hob die Rentenleistungen rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Urk. 15/200 = Urk. 2 ). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente ab dem 1 2. August
2015, eventualiter ab dem 2 8. August 201 5. Zudem sei das Verfahren bis zur vom Hausarzt in die Wege geleiteten B eg utacht ung zu sistieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, eventualiter sei ein Einkommensvergleich durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung. Am 7. und 1 3. Juli 2017 (Urk. 6 und Urk. 9) liess der Versicherte weitere Stellungnahmen zukommen und reichte weitere Akten ein. Mit Beschwer deantwort vom 3 0. August 2017 (Urk. 14, unter Beilage ihrer Akten Urk. 15/1-212) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 16). 3.
Zu ergänzen ist, dass
der Beschwerdeführer
am 13. Juli 2017 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2017 betreffend Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Zeitraum vom 1.
Juli
2014 bis zum 31.
August 2015 ebenfalls Beschwerde erhob, welche Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.783 bildete und mit Urte il heutigen Datums abgewiesen wi rd. 4 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so weit erforderlich, im Rahmen
d er nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufh ebung bzw. Herabsetzung ist Fol gendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur D iskussion stehen, gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das En de des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV). T rifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bundes gerichts 9 C_491/2012 vom 2 2. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 1 6. August 2013, E. 4.3).
Gemäss Art. 77 IVV haben die Vers icherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Ver hält nisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverle tzung ist ein schuldhaftes Fehlverhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässig keit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 2 2. April 2013, E. 4.1 ). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf de n Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen , sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch füh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) erwog die Beschwer de gegnerin, die Abklärungsergebnisse hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs bei der Sanitas am 1 8. Juni 2014 bislang nicht ange gebene Ressourcen wie etwa Schnelligkeit im Denken, vernetztes Denken, gutes Erinnerungsvermögen und Nichtermüdung bei einer Gesprächsdauer von 1 Stunde und 20 Minuten gezeigt habe. Aus dem Gutachten vom 2 3. August 2016 gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung eine massive Aggra vation gezeigt habe; in sämtlichen Teilgutachten seien Inkongruenzen und Dis kre panzen festgestellt worden. Es stehe somit fest, dass keine vollständige Arbeits unfähigkeit vorliegen könne. Von einer erneuten Begutachtung seien aufgrund der Aggravation keine neuen Erkenn tnisse zu erwarten. Wegen des Aggravation s verhaltens liege eine Tatsachenänderung im Sinne eines Revisionsgrundes vor und die Rente sei anzupassen ; bei Aggravation sei ein Rentenanspruch ausge schlossen. Die rückwirkende Einstellung der Rente per Juli 2014 rechtfertige sich aufgrund der erstmals am 1 8. Juni 2014 gezeigten vorhandenen Ressourcen. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesent lichen vor (Urk. 1), er habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Aufgrund seiner gesundheitlichen Defizite sei er jedoch nicht in der Lage, sich selbst richtig zu organisieren und seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Seit seiner anlässlich des Verkehrsunfalls 1999 erlittenen Hirn ver letzung sei sein Leben aus den Fugen geraten. Er habe ke ine stabilen Bezieh ungen mehr führ en können und die geschlossenen Ehen seien sämtliche
ge scheitert . F inanziell habe er früher keine Probleme gehabt ; heute sei er verschuldet, weil er sich nicht mehr richtig organisieren könne. Das Gutachten sei nicht ver wertbar, da der Verdacht auf eine Aggravationstendenz bestehe. Ungerechtfertig ter weise werde ihm vorgeworfen, bei der Testung nicht korrekt mitgemacht zu haben. Er sei jedoch aufgrund der Testsituation derart unter Druck geraten, dass er nicht richtig habe überlegen können und einfach irgendwelche Antworten angegeben habe. Insgesamt sei sein Verhalten eine typische Folge von Hirnverletzungen. Er entschuldige sich für dieses unüberlegte Verhalten und habe des wegen über seinen Hausarzt eine neue Begutachtung in die Wege leiten lassen, welche aussagekräftiger sein werde. Die Akten würden keine Verbesserung seines Gesundheits zustandes ausweisen. Er sei auch heute nicht in der Lage ganztägig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, schon gar nicht in seinem anspruchsvollen angestammten Berufsumfeld als Bankmitarbeiter. Sollte das Gericht wider Erwar ten zum Schluss kommen, dass er in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit arbeits fähig sei, so sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und zu beachten, dass er höchstens die Hälfte seines früheren Einkommens erzielen könne, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die rückwirkende Aufhebung der Rente sei zudem nicht rechtmässig, da die Angaben der Sanitas keine genügende Grundlage für eine Einstellung darstelle. 3.
3.1
Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 2 1. November 2001 (Urk. 15/24) bestand – da im Rahmen der Renten bestätigungen am 9. März 2004 (Urk. 15/36), 1 4. November 2007 (Urk. 15/48), 1 6. Juni
2010 (Urk. 15/53) und 3 0. September
2013 (Urk. 15/63) nur eine rudi men täre Prüfung erfolg t e – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 2 4. Mai 2017 (Urk. 2) zugrunde lie g t . 3.2
Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar : 3.2.1
Im Austrittsbericht des A.___ , Klinik für Unfallchirurgie vom 1 3. Dezember 1999 (Urk. 15/6/10 ) wurd e aufgrund des Verkehrsunfalls am 25. November 1999 ein Schädel-Hirn-Trauma sowie eine beidseitig e Thoraxkon tusion festgestellt. 3.2.2
Im neurologischen Bericht der B.___ vom 7. Januar
2000 ( Urk. 15 /6/11-13 ) stellten die neurologischen Fachärzte die Diagnose einer mittel schweren bis schweren neuropsychologische n Störung . Das Arbeitstempo des Beschwerdeführers sei vor allem am ersten Untersuchungstag überhastet, die Belast barkeit betrage lediglich eine Stunde. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer bereits deutlich ausgeglichener und die Arbeitsleistung konstanter und ruhiger. Es fänden sich deutliche Störungen der Exekutivfunktionen, in der selektiven Aufmerksamkeit bestünden Defizite und die Verarbeitungsgeschwindigkeit visu eller Informationen sei stark verlangsamt. 3.2.3
Am 1 0. März
2000 nannte n die Fachpersonen der
B.___ (Urk. 15/ 6/15 -17 ) als Diagnose noch eine mittelschwere neuropsychologische Störung, wobei deutliche Störungen der Exekutivfunktionen im Vordergrund stünden, so eine erhöhte Ablenkbarkeit bei ausgeprägter Tendenz zu ausschwei fendem Erzählen, überhastetes und unsystematisches Problemlöseverhalten, Schwierigkeiten aus Rückmeldungen und Fehle r n zu lernen, eine Tendenz zu Konfabulation bei der Reproduktion von kurzen Texten, um Gedächtnislücken zu füllen, Schwierigkeiten wesentliche von unwesentlichen Informationen zu unter scheiden sowie Regelbrüche. Deutlich erschwert sei auch das Lernen von (unlo gischen) Wortassoziationen und bei visuo konstruktiven Aufgaben sei die Leis tung deutlich vermindert. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zur ersten Untersuchung verbessert. Angesichts des prämorbid sicherlich überdurchschnittlichen Leistungsniveaus sei die Störung als mittelschwer zu qualifizieren; Ursache sei mit hoher Wahrscheinlichkeit die schwere hirnor ga ni sche Schädigung. 3.2.4
Am 1 4. März 2000 berichtete die B.___ (Urk. 15/ 6/18-19 ) über eine langsame Besserung mit seitens der Hirnverletzung dennoch weiterhin bestehen der mittelschweren bis schweren Einschränkung. 3.2.5
Der Abschlussbericht der Logopädie der B.___ vom 2 8. März 2000 (Urk. 15/6/20-21 ) hielt fest, es bestehe eine diskrete Wortfindungsstörung beim Objektbenennen unter Zeitdruc
k. Es bestehe keine Aphasie, jedoch deutliche Probleme beim Erkenne n und Abspeichern von sprachlichen Zusammenhängen in Texten. Der Beschwerdeführer sei oft nicht in der Lage wichtige von unwich tigen Informationen zu trennen oder sich an zuvor Gelesenes zu erinnern. Grosse Probleme seien insbesonderen dann festzustellen, wenn es darum gehe, mehrere Denkschritte zu kombinieren und zu sequenzieren. Ein weiterführendes Hirnleis tungs training sei indiziert. 3.2.6
Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2000 (Urk. 15/ 6/22-29 ) wurden als Diagnosen eine schwere traumatische Hirnverletzung, eine Pyrami den längsfraktur sowie Kalottenfraktur rechts, eine partielle Faszialisparese rechts, eine beidseitige Thoraxkontusion , eine im Verlauf aufgetretene Pankreaskopf pankreatitis und ein Verdacht auf eine chronisch entzündliche Magen-Darm-Erkrankung festgehalten. Hinsichtlich des Unfalls bestehe Amnesie, ab etwa dem 7. Januar 2000 würden aber gute klare Erinnerungen vorliegen. Es bestehe eine neuropsychologische Funktionsstörung mit kognitiven Defizite n und Verhaltens auf fälligkeiten sowie eine leichte
residuelle
Faszialisparese rechts .
Die neuropsy chologischen Störungen seien das Hauptproblem; diese würden die Stressbewäl - tigung und den Umgang mit neuen Situationen behindern sowie die Belastbarkeit reduzieren. 3.2.7
Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. August 2000 ( Urk. 15/6/34 ), es bestehe ein hirnorganisches Psychosyndrom nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma. Wegen Aggressionsdurchbruch mit Fremdgefährdung sei im Juli 2000 eine kurze psychiatrische Hospitalisation erfolgt. Es bestehe wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 3.2.8
Im neuropsychologischen Bericht des D.___ vom 1 5. September 2000 ( Urk. 15/ 2/8 -11 ) hielt Prof. Dr. phil. E.___
fest, es bestehe ein alters- und bildungsbezogene s deutlich unterdurchschnittliches Gesamt ni veau. Es bestünden Schwierigkeiten im Umgang mit sprachlichen und eu klidisch-geometrischen Informationen. Die Lösung denkerisch hochstehender Aufgaben sei nur bei unbegrenzter Möglichkeit zur Korrektur möglich, da der Beschwer de führer ein e geradezu beängstigend unkoordinierte, ungeplante und unstruktu rierte Denk- und Handlungsweise zeige. D ie beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde seien deshalb relevant, weil sie nicht nur Schwächen in etlichen Funk tionsbereichen bewirkten, sondern auch die Zusammenarbeit mehrere Hirnareale in der Lösung von Aufgaben und Meistern zahlreicher geistiger und gefühls bezogener Lagen oder Situationen sowohl erschwerten als auch unzuverlässig oder u nvorhersehbar gestalten würden. Er empfehle eine neuropsychologische Therapie. 3.2.9
Am 2 2. September
2000 berichtete Dr. phil. F.___
(Urk. 15/6/39-40 ), dass die Durchführung eines neuropsychologischen Hirnleis tungs trainings nicht möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer diesbezüg liche Probleme nicht erkannt habe und für eine Behandlung nicht motiviert gewesen sei. 3.2.10
Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 1 0. Januar 2001 ( Urk. 15/6/42-43 ), der Zustand sei aus neurologischer Sicht erfreulich und der Verlauf langsam regredient . Dabei erwähnt e er jedoch psychosoziale Prob leme sowohl in der Familie als auch am Arbeitsplatz. Eine weitere neuropsy chologische Therapie sei indiziert und werde auch durchgeführt. 3.2.11
Am 1 9. Januar 2001 führte Dr. G.___
aus ( Urk. 15/7/1-3 ) , für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Zei t seit dem Unfall noch zu kurz. Eine weitere Besserung unter neuropsychologischer Therapie hielt er ohne weiteres für möglich . Es bestünde ein normaler Neurostatus, jedoch gemäss der Untersuchung von Dr. E.___ schwere neuropsychologische Defizite. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit derzeit nicht einsetzbar. 3.2.12
Prof. Dr. E.___ berichtete am 1 7. April 2001 ( Urk. 15/12 ) , der Beschwerdeführer sei im Sinne einer Besserung leicht zuverlässiger und voraussehbarer als noch vor etwa sieben Monaten. Sein Gesamtniveau sei jedoch immer noch unter durchschnittlich und genüge der vormals ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht. In beruflicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer kaum langfristig eine Tätigkeit zumutbar. 3.2.13
Im Bericht vom 1. Juli 2001 (Urk. 15/ 16 ) führte lic . phil. H.___ vom neuropsychologischen Institut aus, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien vor allem die Folgen der Hirnverletzung von Bedeutung. Einerseits bestünden Schwächen mehrerer Hirnfunktionen, welche das Denken beträfen, andererseits sei es auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit gekommen. In der ange stammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (stark strukturiert und kontrolliert) sei eine Arbeitstätigkeit von 50 % mit zu sätz lich 50%- iger Leistungseinschränkung möglich und es liege demnach eine Arbeitsfähigkeit von 25 % vor. Trotz der nach wie vor deutlichen Einschrän kungen sei der neuropsychologische Zustand des Beschwerdeführers in Relation zu Art und Schweregrad der erlittenen Hirnverletzung durchaus positiv zu beur teilen. Wichtig sei eine adäquate Anpassung an die durch den Unfall verän derte Lebenssituation. 3.3
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe son dere das Gutachten des Z.___ (Gutachten vom 2 3. August 2016; Urk. 15/171) ein. Dieses hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.1
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. I.___ , Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, stellte in ihrer Befunderhebung fest, der Beschwerdeführer sei wach, be wusst s einsklar und in allen Qualitäten orientiert. Die Konzentration sei im Ge sprächs verlauf nicht beeinträchtigt gewesen. Die groborientierte kognitive Prü fung (fort laufende Subtraktion von 100 minus 7) habe nicht richtig durchgeführt werden können. Im drei-Wörter-Test habe keiner der Begriffe innert 10 Minuten memo riert werden können ,
d ie Auffassung im Gespräch sei jedoch gut gewesen und der Beschwerdeführer habe prompt gezielte Gegenfragen stellen können und sei schnell und zielgerichtet auf Argumente eingegangen. Der Beschwerdeführer h abe angegeben, keinerlei Erinnerungen an Kindheit und Jugend wie auch an kurz zurückliegende Ereignisse zu haben. Demgegenüber sei er jedoch in der Lage gewesen detaillierte Angaben zu seiner Ex- F reundin und deren Familie zu machen , sodass kein Gesamteindruck einer gravierenden Störung der Merkfähigkeit ent standen sei. Obschon der Beschwerdeführer Ängste beschrieben habe, etwas falsch zu machen, habe er während der Exploration keine Anzeichen für eine ängstliche Grundhaltung gezeigt. Während der Exploration seien beim Beschwerdeführer starke narzisstische Züge aufgefallen; Fragen hinsichtlich seiner Mitmenschen habe dieser stets auf sich selbst bezogen beantwortet. In Anlehnung an den Mini-ICF Test habe sich beim Beschwerdeführer eine Einschränkung im Bereich Anpassung an Regeln und Routine sowie in der Fähigkeit zu Planung und Struk turierung von Aufgaben ergeben. Obschon d er Beschwerdeführer betone, ständig auf fremd e Hilfe angewiesen zu sein, sei er in der Lage gewesen , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln alleine von Zürich nach Basel zu reisen und pünkt lich anzukommen. Er sei in der Lage gewesen , während der Exploration gleich zeitig eine Aufgabe auszuführen und auf seinem Handy Textnachrichten und Fotografien zu suchen und sie der Gutachterin zu zeigen. Er sei durchaus in der Lage gewesen, mehrere Dinge gleichzeitig zu bewältigen und strukturiert vorzu gehen. In der Untersuchungssituation habe er eine sehr hohe Flexibilität und Umstellungsfähigkeit gezeigt. Durchhaltevermögen und Selbstbehauptungs fähig keit seien nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Entscheidungs- und Urteils fähi g keit (Urk. 15/171/52-54).
Weiter führte die Gutachterin aus, da der Beschwerdeführer kaum Angaben mache, respektive angebe, sich nicht erinnern zu können, sei nicht feststellbar, ob die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die jetzt gezeigten Auf fälligkeiten mit unterschiedlichsten Angaben zu seinen Fähigkeiten und der geringen Anstrengungsbereitschaft bis hin zu seinen Behauptungen , keinerlei Erinnerungen an seine Kindheit und Jugend zu haben, lasse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären. Die in der Untersuchungssituation gezeigten narzisstischen Verhaltensweisen würden komplexe neurokognitive Fähigkeiten wie grosse Flexibilität im Verhalten, schnelle Anpassung von Verhalten und Emotio nen an sein Gegenüber verlangen, welche man nicht als Defektzustand nach einer Hirnverletzung entwickle. Ein allfälliges hirnorganisches Psychosyndrom lasse sich nicht positiv beweisen, zumindest im klinischen Bild überwiege die bewusst seinsnahe Aggravation jedoch bei weitem (Urk. 15/171/55).
Die Gutachterin stellte letztlich die Diagnose narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD 10 Z73.1) (Urk. 15/171/54) . Eine Einschätzung zur effektiven Leistungs fähig keit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte sie aufgrund der nicht validen Befunde keine machen. Sie hielt jedoch fest, dass rein aufgrund der festgestellten, narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen nicht von einer Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 15/171/58). 3.3.2
Das neurologische Teilgutachten (verfasst durch Dr. med. J.___ , Oberarzt, Facharzt Neurologie FMH, und K.___ , Assistenzärztin Neurologie) führte als Diagnosen eine chronische Migräne (ICD 10 G43.3) sowie einen Analgetika abusus-Kopfschmerz (ICD 10 G43.1), eine n Verdacht auf eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auf Grund einer organischen Schädigung des Gehirns, eine periphere VII Parese rechts sowie einen Status nach Knalltrauma rechts mit Hypakusis auf. Dazu führten d ie Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe sich trotz ungünstigen Voraussetzungen von seinem schweren Schädel-Hirn-Trauma gut erholt; ausser der rechtsseitigen peripheren Fascialisparese bestünden keine neu ro logischen Auffälligkeiten. Auffallend seien verschiedentliche Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung, so etwa die Unfähigkeit des Beschwerdeführers , sich gewisse r Schlüsseldaten zu erinnern , aber gleichzeitig die Fähigkeit zu besitzen sich an scheinbar nebensächliche Ereignisse und Daten erinnern zu können . O der die abweichenden anamnestischen Angaben ,
die an - läss lich der Voruntersuchungen oder den anderen Teilgutachten gemacht worden seien . Solche Fluktuationen liessen sich organisch nicht erklären und würden auf eine Aggravation hindeuten. Ausserdem liesse sich eine Verschlechterung der Gedächtnisleistung im Vergleich zu früheren Untersuchungen auch nicht mit dem posttraumatischen Defizit erklären, da das Maximum einer neuropsychologischen Teilleistungsstörung in der Akutphase des Schädel-Hirn-Traumas zu erwarten sei und der neuronale Erholungsprozess nach zwei Jahren abgeschlossen sei . Die ausgeprägte Aggravationstendenz überschatte eine allfällige neuropsycho lo gische Teilleistungsstörung, weshalb eine solche weder ausgeschlossen noch bestä tigt werden könne (Urk. 15/171/67-70 ). 3.3 .3
Der neuropsychologische Gutachter lic . phil I, L.___ , Fachpsy chologe für Neuropsychologie FSP, nannte als Diagnosen im Wesentlichen eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung unklarer Ätiologie, eine Aggr a vation, einen Verdacht auf eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung auf Grund einer organischen Schädigung des Gehirns und eine chronische Migräne (ICD 10 G43.3). Dabei hielt er fest, die Belastbarkeit sei über die mehr stündige neuropsychologische Untersuchung gegeben gewesen. Der Beschwerde führer habe eine ausgeprägte Grundmüdigkeit beklagt, welche aber im Verlauf nicht weiter zugenommen habe und auch nicht offensichtlich erkennbar gewesen sei. Bis auf das Erkennen und Benennen konkreter bildlicher Vorgaben seien in allen geprüften kognitiven Funktionsbereiche n schwere Defizite objektivierbar gewesen . Die Reaktionszeiten und die Reaktionskonstanz seien schwer vermindert gewesen. Schwer beeinträchtigt gewesen seien zudem die verbale und die visuelle Erfassungsspanne. Auch in den Exekutivfunktionen sei das Arbeitsgedächtnis verbal und visuell schwer reduziert gewesen . Neben der autobiographischen habe sich auch die zeitliche und örtliche Orientierung schwer vermindert gezeigt (Urk. 15/171/90-92).
Weiter notierte der Gutachter, das Antwortverhalten in den durchgeführten Beschwerdevalidierungstest s sei als sehr auffällig zu werten. In den beiden durchgeführten Beschwerdevalidierungstest s DMT und TBFN , beides Forced -Choice-Verfahren , sei die Anzahl richtiger und falscher Antworten auf Zufalls - niveau. Im Beschwerdevalidierungstest TOMM seien in beiden Durchgänge 90 % der Antworten falsch gewesen. Eine derart hohe Anzahl falscher Antworten in einem Forced -Choice-Verfahren könne nur mit intakten und guten Gedächtnis funktionen erreicht werden. Die Testinstruktionen seien angemessen schnell verstanden worden. Umstellschwierigkeiten auf neue Testaufgaben hätten nicht bestanden und insbesondere seien die Testinstruktionen während der Testdurch führung nicht wieder vergessen worden. Letzteres sei nicht vereinbar mit den testpsychologisch objektivierten schweren Gedächtnisdefiziten. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen den selbstberichteten Symptomen und der Selbständig keit im Alltag sowie den Testbefunden. So sei der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr selbständig angereist und selbst wenn die Reise für ihn von Dritten geplant worden sei, so sei es sehr unwahrscheinlich, dass er die Fahrt mit Umsteigen alleine geschafft hätte, würde sein tatsächliches Leistungsvermögen dem testpsychologisch objektivierten Profil entsprechen. Ebenso sei es unwahr scheinlich, dass er in diesem Fall alleine in einer Wohnung zu leben in der Lage wäre, selbst bei optimaler Unterstützung durch sein Umfeld. Auch bestünden Diskrepanzen zwischen den selbs t berichteten Symptomen und dem beobacht baren Verhalten. So könne der Beschwerdeführer autobiographische Daten nennen und nur wenige Minuten später verneine er deren Kenntnis. Das Nicht-Wissen bei der Anamnese und das Nicht-Können bei der Testung wirke demonstrativ und überzeichnet. In der Aufgabe zum visuellen Gedächtnis habe er einen Rohwert von 1 erzielt, was als Arbeitsverweigerung zu werten sei, da selbst Demenz pa tien ten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium bessere Ergebnisse erzielen wür den . Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der Testresultate entsprächen die Befunde einer nicht quantifizierbaren neuropsychologischen Störung multi faktorieller Ätiologie, wegen der nicht gegebenen Validität aber zu einem nam haften Teil bedingt durch Aggravation. Deswegen sei auch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (Urk. 15/171/92-95 ). 3.3 .4
In ihrer Gesamtschau berichteten die Gutachter, der ursprünglichen Berentung liege eine auf das Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende neurokognitive Ein schränkung zu Grunde. In der aktuellen neuropsychologischen Testung würden sich formal schwe rgradige Einschränkungen finden (Urk. 15/171/25).
J edoch sei die Validität der Befunde nicht gegeben und es müsse von einer Aggravation ausgegangen werden . Auffallend seien die in allen Gutachten aufgetretenen Inkongruenzen und Diskrepanzen bei der Anamneseerhebung. Die Fluktuation in den Angaben der Anamnese liesse sich nicht mit einer organischen Ursache erklären und deute auf Aggravation hin. Die durch den Beschwerdeführer ange gebene völlig P assivität (er sei nach eigenen Angaben nicht in der Lage , einzu kaufen, zu kochen, den Haushalt zu erledigen oder draussen zu spazieren) stehe im krassen Widerspruch zur völlig freien Beweglichkeit bei gut muskuliertem Körper, der Fähigkeit , alleine nach Basel an die Untersuchung zu reisen, der Fähigkeit auch in jüngerer Vergangenheit mehrfach und alleine in den Libanon zu reisen. In der Anamnese wirke der Beschwerdeführer wach, schnell denkend, gut fokussiert und durchaus die Situation begreifend, obschon er ang ebe , sich nicht an Details erinnern zu können (Urk. 15/171/27).
Die Verhaltensbeobachtungen und Testresultate entsprächen ei n er nicht quanti fizierbaren neuropsychologischen Störung multifaktorieller Ätiologie. Rein auf grund der Schwere des dokumentierten Schädel-Hirn-Traumas sei eine organi sche Ursache theoretisch denkbar, aufgrund der hochgradig nicht validen Testbe funde und der vorhandenen Aggravation aber auch nicht sicher beweisbar
(Urk. 15/171/29). In der Anamneseerhebung fänden sich wiederkehrende Hinweise auf bewusste und gesteuerte Antwortverzerrungen und Interaktionen, die eine hirnorganische Ursache unwahrscheinlich machten. Eine hirnorganische Störung könne daher weder mit Sicherheit bestätigt noch ausgeschlossen werden. Aus konsensueller Sicht bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Aggravations tendenz, welche im Gesamtbild allfällige organisch bedingte neuropsycholo gi sche Defizite beziehungsweise eine organisch bedingte Persönlichkeitsstörung zu überschatten scheine (Urk. 15/171/30).
Aufgrund der hochgradig nicht validen und aggravierten neuropsychologischen Testbefunde lasse sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht feststellen. Mit Sicherheit könne jedoch gesagt werden, dass die formal gezeigte Verschlech te rung seit der Berentung weder neurologisch noch psychiatrisch noch in sonst irgendeiner Weise plausibilisiert werden könne. Es handle sich um eine Aggra vation, welche nach Ansicht der Gutachter bewusstseinsnah gesteuert werde. Eine Verschlechterung sei daher ausgeschlossen. Über eine Verbesserung könne keine valide Aussage getroffen werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens und der be sprochenen Widersprüchlichkeiten innerhalb der einzelnen Untersuchungen sowi e gegenüber der Aktenlage, der Alltagsfähigkeit, der Interaktionsfähigkeit, des offensichtlich guten Erinnerungsvermögens, des manipulativ erscheinenden Verhaltens etc. würden die Gutachter aber davon ausgehen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit entgegen der früheren Beurteilung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründbar sei (Urk. 15/171/34). 3.4
Mit Schreiben vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 9) liess der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den verhaltensneurologischen und neuropsy cho logischen Bericht (Urk. 10) von Dr. phil
M.___ , Psychologin FSP und Neuropsychologin, und Dr. med. N.___ , Verhaltensneurologin, vom 2 9. Juni 2017 auflegen. Dr. M.___ und Dr. N.___ hielten fest, der Beschwerdeführer sei pünktlich und alleine zum Untersuchungstermin erschienen. Auto biographische Angaben wie etwa Geburtsdatum, Alter, Schule und Ausbildung habe er nicht machen können oder diese seien diskrepant gewesen, so habe er angegeben nur einen statt zwei Söhne zu haben . Zeitlich-kalendarisch, örtlich-geographisch sowie situativ sei er jedoch präzise orientiert gewesen. Die gestellten Aufgaben seien mehrheitlich deutlich verlangsamt und umständlich bearbeitet worden, wobei der Beschwerdeführer bei zahlreichen Aufgaben angegeben habe, diese nicht lösen zu können und wiederholt um Hilfestellung gebeten habe. Wiederholt habe er im Gespräch das Mobiltelefon hervorgeholt und das Internet zu Rate gezogen, wobei er die gesuchten Informationen schnell und ohne Schwierigkeiten gefunden habe. Im Verlauf sei keine massgebende Ermüdung aufgetreten und ebenso keine Impulskontrollstörung. Die Belastbarkeit habe je doch rasch abgenommen und der Beschwerde führer habe starke und im Verlauf zunehmende Kopfschmerzen beklagt. Im Symptomvalidierungsverfahren hätten sich deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt. Bei den Befunden stehe ein schwer verlangsamtes Arbeitstempo im Vordergrund mit ebenfalls schwer verminderter visuoverbaler
Informationsgeschwindigkeit und Müdigkeitserscheinungen in der ebenfalls schwer verlangsamten einfachen Reaktionsgeschwindi g keit. Hinzu kämen durchwegs mehrheitlich schwere Einbussen in den Bereichen Aufmerk sam keit mit auch auf Verhaltensebene beobachtbaren Schwankungen in der all gemeinen Aufmerksamkeit und im Fokus sowie Einschränkungen exekutiver Funk tionen und mnestischer Fähigkeiten. Zusätzlich f ä nde n sich eine visuokon struktive
Dyspraxie sowie Auffälligkeiten auf sprachlicher Ebene. Insbesondere würden sich Verhaltensauffälligkeiten mit kindlichem und deutlich umständ li chem, zeitweise auch resolutem Verhalten, Begriffsstutzigkeit, affektiven Schwan kungen mit parathymen Zügen sowie so gut wie aufgehobener affektiver Schwin gungsfähigkeit und hypophoner beziehungsweise zweitweise sogar aphonischer Spontansprache zeigen. Im angewendeten Symptomvalidierungsverfahren hätten sich zudem deutlich auffällige Ergebnisse gezeigt, sodass eine negative Antwort - verzerrung nicht ausgeschlossen werden könne. Auch auf Verhaltensebene sowie im Gespräch hätten sich den Vorberichten entsprechende Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise sehr schnell in der Lage, auf dem Mobiltelefon gespeicherte Informationen oder Informationen im Internet zu finden, was hinsichtlich der neuropsychologisch schweren mnesti schen Störung sowie der berichteten Unfähigkeit des Beschwerdeführers , im Alltag Dinge zu merken , diskrepant anmute. Ätiologisch sei bei einem Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma zweifellos von einer residuellen kognitiven Symp tomatik auszugehen. Die stattgehabten cerebralen Ereignisse würden die Schwere der Befunde jedoch nicht erklären, weshalb von einer multifaktoriellen Akzentuierung auszugehen sei. Bei ebenfalls bestehenden Hinweisen auf eine Aggravation sei eine Quantifizierung der kognitiven Störung nicht möglich. 4.
4.1
Das Gutachten des
Z.___ vom 2 3. August 2016 (E. 3.3) basiert auf umfassenden internistischen, neurologische n , neuropsychologischen und psychiatrischen Unter suchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 15/171/4-15). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Be schwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 15/171/16-20, Urk. 15/171/48-51, Urk. 15/171/62-65, Urk. 15/171/83-86). Die Gutachter begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Art und Weise und unter Berücksichtigung von und in Auseinan der setzung mit den relevanten Vorakten . Die medizinische Situation und Zusammen hänge werden einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärzt liche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 5 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 4.2
Wie dargelegt (E. 1. 4 ) liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich zu, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerd en und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, was vorliegend in hohem Masse zutrifft.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der verschiedenen gutachterlichen Unter suchungen in ausgeprägtem Ausmasse an, sich nicht an Dinge erinnern zu können. Während er beispielsweise der psychiatrischen Gutachterin gegenüber angab, sich nicht an elementare Fakten wie beispielsweise seine Kindes- und Jugendzeit oder sein Leben in jüngerer Vergangenheit erinnern zu können, konnte er sich dem gegenüber detailliert an scheinbar unwichtigere Fakten hinsichtlich seiner Ex-Freundin und deren Familie erinnern (E.
3.3.1) . Auch die neurologischen Gut achter stellten fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht an gewisse Schlüssel daten zu erinnern verm ö g e , demgegenüber im Widerspruch stehend aber neben sächliche Ereignisse und Daten präsent habe (E. 3.3.2). Ausserdem war der Be schwerdeführer trotz der geklagten andauernden Müdigkeit in der Lage, die Belastbarkeit während der mehrstündigen neuropsychologischen Untersuchung aufrecht zuerhalten und der Gutachter konnte auch keine Müdigkeit feststellen (E.
3.3.3). Weiter musste die psychiatrische Gutachterin feststellen, dass die kog ni tiven Test s nicht durchgeführt werden konnten oder massiv schlecht ausge fallen waren , während der Beschwerdeführer im Gespräch selbst jedoch in der Lage war , prompt gezielte Gegenfragen zu stellen und zielgerichtet auf Argu mente einzugehen. Ebenso unerklärlich blieb , dass der nach eigenen Angaben stets auf fremde Hilfe angewiesene Beschwerdeführer während der Untersuchung in der Lage war, ein Mobiltelefon zu bedienen und damit schnell Informationen zu beschaffen (E. 3.3.1). Im Widerspruch zu den objektivierbaren schweren Defi ziten in allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen st and das Antwort ver halten des Beschwerdeführers anlässlich der verschiedenen Testverfahren. So notier te der Neuropsychologe , dass das derart schlechte Resultat von 90 % falschen Antworten im TOMM Beschwerdevalidierungstest nur mit einer intakten und guten Gedächtnisfunktion erreicht werden könne. Auch das gute Verständnis und die Memorisierung der Testinstruktionen , ebenso wie die Selbständigkeit im Alltag (Anreise alleine nach Basel, eigenständiges Wohnen, selbständige Reisen in den Libanon; E.
3.3.4) lasse sich nicht mit den schlechten testpsychologisch objektivierten schweren Gedächtnisdefiziten vereinen , erzielen gemäss Gutachter
doch selbst Demenzpatienten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium bessere Testergebnisse als der Beschwerdeführer (E. 3.3.3).
Zusammengefasst fanden d ie Gutachter b ei der Anamneseerhebung auffallende Inkongruenzen und Diskrepanzen und notierten zudem, dass sich die Fluktuation in den Anamneseangaben nicht mit einer organischen Ursache erklären lasse. Ausserdem stellten sie fest, dass die durch den Beschwerdeführer völlige Passi vi tät in einem krassen Widerspruch zum gezeigten Verhalten und der guten körper lichen Verfassung stehe. Aufgrund der wiederkehrenden Hinweise auf bewusste und gesteuerte Antwortverzerrungen und Interaktionen, hielten sie eine organi sche Ursache für die gezeigte neuropsychologisch e Störung für unwahrscheinlich (E. 3.3.4). Dass die Gutachter angesichts der von ihnen erhobenen Befunde und dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers zum Schluss kamen, das Aus mass der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund der hochgradig nicht validen und aggravierten neuropsychologischen Testbefunde nicht feststellen, wobei eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht mehr begründbar sei (E. 3.3.4), ist nicht zu beanstanden. Aus dem Gutachten ergibt sich mit grosser Klarheit, dass die bewusstseinsnahe Aggravation allfällige pathologisch begründbare Beschwer den bei weitem überwiegt (E. 3.3.1) beziehungsweise allfällige neuropsychologische Teilleistungsstörungen überschattet (E. 3.3.2) und namhaften Grund für die gezeigte neuropsychologische Störung bildet (E. 3.3.3). Ist mithin ein bloss verdeutlichendes Verhalten zweifellos überschritten, liegt kein versicherter Ge sund heitsschaden vor. 4.3
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So kommt beispielsweise auch der von diesem ins Recht gelegte Untersuchungsbericht
zum Schluss, dass eine Aggravation vorliegt. Auch Dr. M.___ und Dr. N.___ stellten Diskrepanzen in den Aussagen und im Aussageverhalten des Beschwerdeführ ers fest. Sie notierten , dass der Beschwerdeführer die gestellten Aufgaben massiv verlangsamt und schlecht gelöst hatte, demgegenüber aber Infor mationen mit Hilfe des Mobiltelefons schnell und ohne Schwierigkeiten habe beschaffen können. Auch sie konnten keine Ermüdung des Beschwerdeführers während der Untersuchung erkennen. Ebenso hielte n sie eine negative Antwort verzerrung aufgrund der deutlich auffälligen Ergebnisse für möglich (E. 3.4).
Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Persönlichkeitsveränderung, welche sich nach seinen Angaben daran erkennen lasse, dass er vor dem Unfallereignis im Jahre 1999 mehrere Jahre eine stabile Partnerschaft geführt habe, während er seither mehrfach, aber nur kurzzeitig verheiratet gewesen sei, vermag die gut achterliche Feststellung der Aggravationstendenz nicht umzustossen. Der vom Beschwerdeführer angeführte unstete Lebenswandel lässt keinen gegenteiligen Schluss zu.
Die im Gutachten festgestellte Aggravationstendenz führt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die festgestellten Diskrepanzen und Inkongruenzen (vgl. E. 4.2 mit Hinweisen) lassen gerade darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Testung nicht korrekt durchgeführt hat. Dies lässt sich auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer ange führten Zeitdruck erklären, hat er sich doch eigens nochmals einer verhaltens neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung unterzogen, welche die genannten Diskrepanzen und Inkongruenzen ebenfalls feststellte und damit den gutachterlichen Schluss auf Aggravation geradezu bestätigte (E. 3.4).
Nachdem aufgrund der Aggravation eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante Gesundheitsschädigung ausgeschlossen ist und auch selbst die vom Beschwer deführer initi i erte Untersuchung nicht zu verwertbaren Ergebnissen zu führen vermochte, ist ohne Weiteres von ergänzenden Abk l ärungen abzusehen .
4.4
Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung ist somit kein relevanter Gesund heitsschaden mehr ausgewiesen, weder aufgrund der Befunde noch aufgrund der Beschwerdeklagen, denn diesbezüglich ist von Aggravation auszugehen (E.
1. 4 , E.
4.2). Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 2 1. November 2001 ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen . Infolgedessen ist ein Revisionsgrund gegeben und die Rentenaufhebung ist gerechtfertigt. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Renteneinstellung rückwirkend per 1. Juli 2014 gerecht fertigt war oder ob dieselbe lediglich ex nunc et pro futuro , das heisst mit dem auf die Verfügung fol genden Monat Wirkung entfalten durfte . 5.2
Im Revisionsfragebogen vom 9. Juli
2014 ( unterzeichnet am 8. Juli
2017 Urk. 15/66) gab der Beschwerdeführer an, aufgrund des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas keine Kraft zu haben und immer sehr müde zu sein (Urk. 15/66/2). Er sei häufig müde und daher zu Hause. Seine Hauptkontakte seien seine Frau, sein Sohn und sein Bruder. Er betreibe keinen S port und habe keine Hobbys; er schaue lediglich fern . Computer- und Büroarbeiten könne er keine erledigen (Urk. 15/66/5). Ausserdem gehe er selten nach draussen, da er rasch müde werde. Über seinen gesundheitlichen Zustand sei die IV-Stelle bereits dokumentiert, an diesem habe sich nichts geändert. Die Frage nach einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen Tätigkeit (Vereinstätigkeit, Nachbarschaftshilfe, Freundschafts dienste, freiwillige karitative Tätigkeiten, Haushalts- und Gartenhilfe) verneinte er (Urk. 15/66/6). Seit Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung habe er eher schlechte Zeiten erlebt. Er sei sehr müde und kraftlos und leide an den Folgen seines Unfalls. Er könne sich in seinem gegenwärtigen Zustand nicht vorstellen , erwerbstätig zu sein (Urk. 15/66/7). Über seinen Tagesablauf berichtete er, er stehe morgens auf und trinke einen Kaffee mit seiner Frau. Danach schaue er die Nachrichten und nehme seine Medikamente. Im Anschluss folge das Mittagessen, nach welchem er von den Medikamenten sehr müde werde und etwa vier bis sechs Stunden schlafen gehe. Danach nehme er das Abend essen ein , schaue noch etwas fern und gehe anschliessend wieder schlafen (Urk. 15/66/8). 5.3
Am 1 8. Juni 2014 fand zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kranken v ersicherer, der Sanitas Krankenkasse, ein Gespräch statt (Gesprächs protokoll vom 1 8. Juni 2014, Urk. 15/65/13-23). Dabei notierte die Vertreterin des Kranken versicherers, das Gespräch habe 1 Stunde und 20 Minuten gedauert. Der Beschwer deführer habe sich während der ganzen Zeit sehr freundlich, konzentriert und schnell im Denken gezeigt. Es sei en ein gutes vernetztes Denken, ein gutes Erinnerungsvermögen, jedoch keine Anzeichen von Schwäche oder Müdigkeit erkennbar gewesen (Urk. 15/65/23). Diskrepanzen und Inkongruenzen in den Angaben des Versicherten, wie sie auch im Gutachten (E. 3.3) und dem Untersu chungs bericht vom 2 9. Juni 2017 (E. 3.4) festgestellt werden konnten, sind bereits im Gesprächsprotokoll vom 1 8. Juni 2014 zu finden. So konnte der Beschwer de führer offenbar ohne Zögern seine Bankkontodaten zur Überweisung von Rück for derungen seitens der Krankenkasse bestätigen . Dabei gab er auch an , den Zahlungsverkehr (Bezahlung der Prämien) selbst durchzuführen und
niemandem eine Vollmacht über sein Konto eingeräumt zu haben (Urk. 15/65/14) , was ins besondere seinen Angaben, er sei stets auf fremde Hilfe angewiesen (E. 3.3. 1 ) widerspricht . Auch gab er an, regelmässig etwa drei bis viermal jährlich für rund ein bis drei Monate in den Libanon zu reisen (Urk. 15/65/16) , was mit seinen Angaben im Revisionsfragebogen, er befinde sich fast ausschliesslich zu Hause und gehe nicht nach draussen (E. 5.2) ,
un vereinbar ist . Angesprochen auf die auf fällig hohen Medikamentenbezüge im Libanon, führte der Beschwerdeführer unte r anderem aus, er habe zu Hause noch ein libanesisches Medikamentenrezept, wobei er aus dem Gedächtnis den Arzt (und das dazugehörige Spital) benennen konnte, welcher ihm das Rezept ausgestellt hatte (Urk. 15/65/18). Dabei zeigte er der Vertreterin des Krankenversicherers auch eine selbst erstellte Übersichts ta belle zum Vergleich der Medikamentenpreise in der Schweiz und im Libanon , was mit den von ihm anlässlich der Begutachtung geschilderten Beschwerden und seinen Angaben im Revisionsfragebogen, wonach er keine Bürotätigkeiten ver richten könne , nicht übereinstimmt . Ausserdem äusserste er in diesem Zusammen hang, er habe
im Januar 2011 aufgrund seiner intensiven Kopfschmerzen innert vier Tagen 7 Packungen Cymbalta und 28 Packungen Maxalt
gebraucht, was äusserst unglaubwürdig er scheint (Urk. 15/65/19). Darauf angesprochen, dass er in einer ärztlichen Untersuchung im Jahr 2011 angegeben habe bis zu jenem Zeitpunkt lediglich 3 Kopfschmerz- respektive Migräneattacken erlitten zu haben, nun aber angebe , seit 2008 massive und häufige (beinahe tägliche) Kopfschmer zen zu erleiden , gab der Beschwerdeführer an, bei der ärztlichen Untersuchung derart verwirrt gewesen zu sein, dass er eine falsche Angabe zu den Kopf schmerzen gemacht habe (Urk. 15/65/20) . Auch dies muss als Inkongruenz der Aussagen gewertet werden . Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Revisionsfragebogen, wonach er sich keine Erwerbstätigkeit vorstellen könne und auch keiner solchen nachgehe , gab er im Ge spräch beim Krankenversicherer an, seit dem Jahr 2000 bei der Firma O.___ im Sinne eines Auftrags ver hält nisses in unterschiedlichem Ausmasse als Flugzeugkurier tätig zu sein und legte z ur Dokumentation eine entsprechende Visitenkarte seines Vorgesetzten bei O.___ vor (Urk. 15/65/14-15). 5.4
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer spätestens beim Gespräch mit s einem Krankenversicherer am 18. Juni 2014 über Ressourcen verfügte, welche er der Beschwerdegegnerin gegenüber verschwieg . Ein aggravatorisches Verhalten seitens des Beschwerdeführers kann bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden . Insbesondere schilder te dieser seinen Gesundheitszustand und die damit verbundenen Einschränkungen der Beschwerdegegnerin gegenüber massiv schlechter respektive schwer wiegender , als er es seinem Krankenversicherer gegenüber präsentierte. Ausserdem hatte er der Beschwerde gegn erin zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er eine Erwerbs tätigkeit (Flugzeugkurier bei der O.___ ) aufgenommen hatte. Die Beschwer degegnerin hatte ihn aber stets – zuletzt mit der Mitteilung vom 3 0. Septemb er 2013 betreffend unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/63) – darauf hingewiesen, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaft lichen Verhältnissen mitzuteilen habe. Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwer deführer in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine Erwerbstätigkeit offensichtlich nicht nach. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er - wenn nicht bewusst, so doch zumindest f ahrlässig – falsche Angaben dazu machte . 5.5
Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt damit zweifellos eine schuldhafte Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV dar. Ihm musste bei pflicht gemässer Aufmerksamkeit bewusst gewesen sein, dass er aufgrund seiner vorhan denen und auch verschiedentlich präsentierter Ressourcen keinen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % haben konnte. Dies umso mehr, als es ihm offenbar möglich war, eine Erwerbstätigkeit als Flugzeugkurier auszuüben. Er hatte es allerdings nicht bloss unterlassen, seinen verbesserten Gesundheitszustand zu melden, sondern er hat – wie mit Blick auf das Z.___ -Gutachten (E. 3.3) sowie den Bericht von Dr. M.___ und Dr. N.___ (E. 3.4) feststeht – vielmehr Beschwerden vorgetäuscht. Dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin andere Angaben bezüglich seines Gesundheitszustandes machte, als er diesen gegenüber Dritten präsentierte, ist spätestens ab Juni 2014 ausgewiesen, als der Beschwerdeführer ein Gespräch mit seinem Krankenversicherer führte. Das täuschende Verhalten des Beschwer deführers hat somit – spätestens seit Juni 2014 – die unrichtige Weiterausrichtung der Invalidenrente begründet. Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit . b IVV unabhängig davon ob diese für den unrechtmässigen Leistungs - bezug kausal war, zur Rechtmässigkeit einer rückwirkenden Rentenaufhebung (vgl. E. 1.2). Die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1.
Januar 2015 erfolgte somit ohne weiteres zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 31.
Dezember 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Melde pflichtverletzung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259, E. 3.2.1). Bis zum Erhalt des polydisziplinären Gutachtens (vgl. E. 3) am 25. August 2016 blieb die Beschwerdegegnerin im Unklaren über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Wohl lagen ihr seit dem 4. Juli 2014 (Erhalt Akten des Krankenversicherers, vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 15/65) Anhaltspunkte vor, welche ein täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers vermuten liessen und auch eine entsprechende Abklärung nach sich zogen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Gesundheitszustandes nicht mit den feststellbaren Befunden übereinstimmen, konnte sie jedoch erstmals am 25. August 2016 feststellen. Bis zu diesem Zeit punkt war demnach einzig die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ur säch lich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusammenhang ist demnach gegeben und die Renteneinstellung ab dem 1. Juli 2014 nach dem Gesagten rechtens.
6 .
Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu bean standen und die Beschwerde ist abzuweisen. 7 .
7 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträcht lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
Angesichts der vollkommen unzweideutigen Aktenlage (vorstehend E. 5) liegt es auf der Hand, dass die Gewinnaussichten einer Beschwerde als deutlich geringer einzuschätzen gewesen sind als die Verlustgefahr, mithin die Beschwerdeerhe bung als aussichtlos einzustufen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1) ohne weiteres abzuweisen. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 6. Juni 2017 um Gewährung der unent gelt liche n
Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt .
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtkraft zu gestellt . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier