Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Dispositiv
- Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfü gung vom
- Juni 2017 das Leistungsbegehren von X.___ hinsichtlich einer Kostengutsprache für Handschienen ab ( Urk. 8/98 = Urk. 2). Hiergegen erhob der Versicherte am 1
- Juli 2017 Beschwerde ( Urk. 1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Unterarmorthesen gemäss Offerte der Firma Y.___ vom 3
- Januar 2017 ( Urk. 3/4) zu übernehmen. Mit Verfügung vom 1
- Juli 2017 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantw ort sowie der vollständigen Akten angesetzt ( Urk. 5). In der Folge beantragte jene mit Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2017, das Ver fahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben ( Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie unter anderem die Wiedererwägungsverfügung vom
- Oktober 2017 - mit welcher die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde ( Urk. 8/107) - sowie die Mitteilung betreffend Kostengutsprache für Armorthesen gemäss Kostenvoranschlag vom 3
- Januar 2017 bei ( Urk. 8/108).
- 2.1 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) . 2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechts streit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintre ten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Alsdann gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerde verfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 1
- September 2012 E. 4.2).
- 3 Mit Verfügung vom
- Oktober 2017 ( Urk. 8/107) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom
- Juni 2017 ( Urk. 2) auf, bevor sie gegenüber dem hiesigen Gericht als Beschwerdebehörde Stellung genommen hatte ( Urk. 7). Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung und dem Erlass der Mitteilung vom
- Oktober 2017 entsprach sie den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kosten gutsprache für Armorthesen vollumfänglich (vgl. Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hin tergrund ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
- 3.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 3.2 Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und des für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt:
- Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00773
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Verfügung vom
5. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin Weissberg Advokatur Notariat Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfü gung vom 7. Juni 2017 das Leistungsbegehren von X.___ hinsichtlich einer Kostengutsprache für Handschienen ab ( Urk. 8/98 = Urk. 2).
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 0. Juli 2017 Beschwerde ( Urk.
1) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kosten für die Unterarmorthesen gemäss Offerte der Firma Y.___ vom 3 1. Januar 2017 ( Urk. 3/4) zu übernehmen. Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2017 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantw ort sowie der vollständigen Akten angesetzt ( Urk. 5). In der Folge beantragte jene mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2017, das Ver fahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben ( Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie unter anderem die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Oktober 2017 - mit welcher die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde ( Urk. 8/107) -
sowie die Mitteilung betreffend Kostengutsprache für Armorthesen gemäss Kostenvoranschlag vom 3 1. Januar 2017 bei ( Urk. 8/108). 2.
2.1
Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ] ) . 2.2
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts ( ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechts streit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintre ten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Alsdann gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerde verfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.2). 2. 3
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ( Urk. 8/107) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2017 ( Urk.
2) auf, bevor sie gegenüber dem hiesigen Gericht als Beschwerdebehörde Stellung genommen hatte ( Urk. 7). Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung und dem Erlass der Mitteilung vom 3. Oktober 2017 entsprach sie den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kosten gutsprache für Armorthesen vollumfänglich (vgl. Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hin tergrund ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.
3.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 3.2
Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und des für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schädigung von Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wehrlin , unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch