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IV.2017.00758

Rentenrevision; polydisziplinäres Gutachten weist Besserung des Gesundheitszustandes aus; Rentenaufhebung mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % korrekt. (BGE 8C_778/2018)

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, hat eine Lehre als Lastwagenmechaniker abgeschlo s sen und war von Juni 1999 bis November 2017 bei der Y.___ als Mitarbeiter a m Empfang angestellt ( Urk. 6/10/5 f., 6/19 und 6/142/1 ) . Unter Hin weis auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule meldete er sich am 2 6. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/19) insbesondere diverse Arztberichte ein ( Urk. 6/17 f., 6/25 f., 6/35, 6/37 f., 6/42 f. und 6/47/6 ff.). Überdies gab sie bei der Z.___ ein rheu matologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011, Urk. 6/52 f.). Mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten von Juli 2010 bis September 2011 eine ganze und ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/ 68 f.). 1.2

Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand um eine Rentenrevision ( Urk. 6/81). Nach Eingang mehrerer Arztberichte ( Urk. 6/83, 6/86 f., 6/95, 6/98, 6/101/5 ff. und 6/103) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016, Urk. 6/113). Mit Vorbe scheid vom 1 8. April 2016 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 6/115), wogegen jener Einwand erhob ( Urk. 6/119, 6/124). Nachdem die IV-Stelle bei den MEDAS-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte ( Urk. 6/134) , wozu sich der Versicherte äussern konnte ( Urk. 6/140) , ver fügte sie am 2. Juni 2017 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig da gegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 6/144 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2):

„ 1.

Es sei dem Beschwerdeführer die seit 01.10.2011 ausgerichtete

halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % , unter

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ab Eintritt der

gesundheitlichen und erwerblichen Verschlechterung angemessen

zu erhöhen.

2.

Eventualiter sei die bisherige Invalidenrente bei einem 50%igen

Invaliditätsgrad über den verfügten Aufhebungszeitraum hinaus

weiterhin zu erbringen.

3.

Subeventualiter sei eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung

in orthopädischer, neurologischer und neurochirurgischer Hinsicht

durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2017 ( Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 3. September 2017 ( Urk.

7) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2017 ( Urk. 2) zusammengefasst

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 S. 7 ff.).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/68 f.). Diesem als Vergleichsbasis heranzuziehenden Entscheid lag das rheumatologisch-psy chiatrische Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 zu Grunde, welchem die fol gen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind ( Urk. 6/53/9): - Chronisches cervikal e s Schmerzsyndrom bei/mit: - Status nach ventraler, interkorporeller

Spondylodese C5/C6 und C6/C7 a m 8. Juni 2009 mit autologem Beckenspan, - Status nach dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie , Sta bilisation von C2-C6 mittels Zervifix und posterolaterale

Spondylodese mittels autologem Knochen am 1 3. Dezember 2010 bei Subluxations stenose des Spinalkanals, - Chronisches lumbovertrebrales Syndrom bei/mit: - ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lenden- und Brust wir belsäule, - radiologisch Status nach Morbus Scheuermann, - Morphinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), iatrogen.

Gegenüber Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Versicherte angegeben, seit über zehn Jahren unter Verspannungen im Nackenbereich zu leiden. Auch nach einer ersten Operation im Juni 2009 seien diese noch vorhanden gewesen. Nach einer weiteren operativen Behandlung im Dezember 2010 seien die Schmerzen zwar ein wenig zurückgegangen; er müsse jedoch weiterhin Schmerzmittel wie unter anderem Morphin einnehmen. Diesbe züglich habe er 2011 einen Entzug durchgeführt, da er unter einer extremen Müdigkeit gelitten habe. In der Folge habe er aufgrund der Schmerzen jedoch wieder Morphin zu sich nehmen müssen. Abgesehen von Entzugserscheinungen habe er a ber nie besondere psychische Probleme gehabt. Existenzängste seien jedoch vorhanden und auch die Abklärungen der Invalidenversicherung seien belastend. Auf seine Hobbys müsse er wegen der Schmerzen verzichten; zu Hause mache er auch nicht mehr viel ( Urk. 6/52/3 f.). Anlässlich der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten hin sichtlich der mnestischen Funktionen oder des formalen und inhaltlichen Den kens hätten sich nicht ergeben. Der affektive Rapport sei bei erhaltener Schwin gungsfähigkeit gut herstellbar gewesen. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Motorik wenig lebhaft gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremd gefährdung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 6/52/4). Aus psychiatrischer Sicht könne insbe sondere keine depressive Störung diagnostiziert werden. Im Vorder grund stehe gegenwärtig eine iatrogene Morphinabhängigkeit, welche die geistige Leistungs fähigkeit um circa 30 % einschränke. Dies e Beeinträchtigung sei Folge der wäh rend der Testuntersuchung festgestellten raschen Ermüdung beziehungs weise der Konzentrationsabfälle mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf. Die einge schränkte Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit mindestens Februar 2010 und gelte für jegli che Tätigkeit ( Urk. 6/52/6 f.).

Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, habe der Beschwerdeführer ebenfalls von Schmerzen im Nackenbereich - vorwiegend rechts - berichtet. Bei Intensivie rung der Schmerzen müsse er teilweise erbrechen, was sich etwa drei bis vier Mal pro Monat ereigne. Seit der zweiten Operation verspüre er zudem eine Kribbel sensation in den Fingern der linken Hand, vor allem, wenn er den Kopf senke. Die Beschwerden seien im Liegen am geringsten ausgeprägt. Morgens habe er auf einer visuellen Analogskala von 1-10 Schmerzen bei 2-3, die sich nach einer halben Stunde nach dem Aufstehen intensivieren würden. Aktuell lägen die Be schwerden bei 5-6, maximal bei 9, wobei er dann erbrechen müsse ( Urk. 6/53/5). Anhand der Röntgenaufnahmen sei eine progrediente Degeneration der Lenden wirbelsäule mit multisegmentalen Osteochondrosen nachgewiesen. Bei der aktu ellen klinischen Untersuchung sei auch eine steife Lendenwirbelsäule beim Bücken aufgefallen. Vor diesem Hintergrund sei eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar . Subjektiv und objektiv stünden diesbe zügli che Beschwerden jedoch nicht im Vordergrund. Für die belastungs- und tages zeitabhängigen Beschwerden intensiverer Art im Nackenbereich habe sich keine mögliche Schmerzquelle eruieren lassen. Weder für ein sensomotorisches zervi kales oder lumbales radikuläres Ausfallsyndrom, noch für eine zervikale Myelo pathie hätten sich entsprechende Hinweise ergeben ( Urk. 6/53/7 f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am Empfang sowie in der Schu lung, Instruktion und Organi sation mit Heben und Tragen, Stossen und Ziehen von Tischen und Stühlen sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Auf rein organisatorische und überwa c hende Aufgaben reduziert sei diese Tätigkeit

allein basierend auf den Resultaten der ergänzend durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 6/53/13 ff.) aus rheumatologisch-orthopädi scher Sicht ganztägig zumutbar.

Gemäss interdis ziplinärem Konsens sei jedoch unter Mitberücksichtigung der chronischen Schmerzproblematik - obwohl eine zervikale Schmerzquelle bisher nicht habe objektiviert werden können - sowie der verminderten Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule, der fehlenden Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerzverhalten und unter Einbezug der psychiatrisch verminderten Arbeitsfähigkeit insgesamt seit Juli 2011 eine halbtägige Arbeits fähigkeit gegeben. Dies gelte auch für anderweitige, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten ( Urk. 6/53/10 f.).

E. 3.2 Dem im Zuge des zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens eingeholten poly disziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 sind die folgenden Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 6/113/ 30): - c hronisches Zervikalsyndrom mit weitgehend aufgehobener Funktion der Halswirbelsäule bei Zustand nach ventraler interkorporeller

Spondylodese C5-C7 mit autologem

trikortikalem Beckenspan sowie Plattenosteo syn these C5-C7 am 9. Juni 2009, - Zustand nach Subluxationsstenose des zervikalen Spinalkanals C2-C4 mit nachfolgender dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie , Sta bilisation von C2-C6 mittels Cervifix und posterolateraler

Spondylo dese am 1 3. Dezember 2010 , - chronisches Lumbal-Dorsal-Syndrom bei deutlichen degenerativen Ver änderungen und einem alten Morbus Scheuermann, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich: - Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance bei einem Rund rücken und Hohlkreuz sowie leichter Skoliose, - Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1), - Status nach Implantation einer intrathekalen Morphinpumpe auf Höhe L3/4 und Entfernung des Neurostimulators bei einem chronisch persistie renden Schmerzsyndrom hoch zervikal.

Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe der Versicherte von weiterhin bestehenden Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule, speziell der Kopfgelenke, berichtet. Durch die jetzt durchgeführte medika mentöse Behandlung habe sich die Schmerzsymptomatik gebessert und sei nun stabil. Störend sei jedoch die weiterhin bestehende starke Müdigkeit , welche täg lich längere Ruhezeiten erfordere . Er sei insgesamt nicht mehr so belastbar wie früher, könne nicht mehr so schwere Gegenstände heben und tragen. Manchmal komme es auch zu Ausstrahlungen in den Schultergürtelbereich bis in die Hände . Darüber hinaus

habe er Probleme beim Bücken , da sich zunehmend Kreuzschmer zen eingestellt hätten . Es komme zu Verspannungen sowie Funktionseinschrän kungen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Auch seine psychische Situation sei nicht zufriedenstellend, da sich aufgrund der Chronizität der Erkrankung leichte depressive Störungen eingestellt hätten ( Urk. 6/113/16 , 6/113/21 f. ).

Aus ortho pädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes sowie über Kopfhöhe, welche speziell auch eine Überstreckung der Halswirbel säule erfordern, nicht mehr möglich seien. Glaubhaft sei zudem, dass es bei Über forderung der Kopfgelenke zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen und Schwin delneigung mit negativer Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Augen kommen könne. Die weitgehende Versteifung der Segmente der Halswir belsäule könne nicht mehr vom zervikothorakalen Übergang kompensiert werden und ver ursache erhebliche Verspannungen im Bereich des Schultergürtels mit pseudoradikulärer Symptomatik in beide Arme. Durch die deutlichen degenerati ven Ver änderungen der Lendenwirbelsäule seien zusätzliche Einschränkungen mit Schmerzverstärkung beim häufigen Bücken und Drehen sowie bei ruckartigen Bewegungen nachvollziehbar. Auch die Entwicklung einer pseudoradikulären Symptomatik in beide n Beine n sei möglich. Gesamthaft sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Logistikbereich für eine leichte bis teilweise mittelschwere Arbeit noch einsetzbar, wobei bei einer ganztätigen Präsenzzeit eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Für eine leidensadaptierte, insbesondere leichte und wechselbelastende Tätigkeit bestehe demgegenüber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/113/22 ff.).

Auf seine psychischen Beschwerden angesprochen habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum einen Probleme mit der Geduld, der Konzentration sowie der Durchhalte fä higkeit geschildert. Zum anderen ermüde er rasch, fühle sich erschöpft und müsse sich im T agesverlauf mehrfach hinlegen. Ein- und Durchschlafstörungen seien meistens nicht vorhanden. Abhängig von der Schmerzsymptomatik bestehe eine zeitweise Traurigkeit. Der Appetit sei zwischenzeitlich wieder gestiegen. Die Le bensfreude, die Motivation und die sozialen Kontakte hätten nachgelassen. Suizidale Gedanken seien mittlerweile nicht mehr vorhanden ( Urk. 6/113/38 f.). Im Rahmen der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und sowohl zeit lich als auch örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen. Auffälligkeiten hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis funktionen hätten sich nicht ergeben. Affektiv sei der Beschwerdeführer auslenk bar, freundlich und beherrscht gewesen. Es hätten weder eine Affektlabilität, noch eine eindeutige depressive Herabgestimmtheit eruiert werden können. Die Pri märpersönlichkeit sei anankastisch geprägt. Der motorische Handlungsantrieb sei allenfalls leicht reduziert; die Willensbildung und die Realitätsorientierung seien ungestört ( Urk. 6/113/40 f.).

Aus psychiatrischer Sicht seien allenfalls leichte, astheniform anmutende Störungen vorhanden, welche offensichtlich mit der pri mär anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung korrelieren würden. Die vom Versicherten geschilderte Deprimiertheit , innere Unruhe und reduzierte Lebens freude könne nur im Kontext mit der somatischen Erkrankung und der Medika menteneinnahme gesehen werden. Eine eigenständige psychiatrische Ursache der beschriebenen subjektiven Einschränkungen im Alltag könnten nicht ausgemacht werden. Allenfalls sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Insgesamt sei der Versi cherte in der Lage, sich an Routinen und Regeln zu halten und sich an diese anzupassen. Es bestünden ferner gute Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität,

die Umstellungsfähigkeit sowie der Umgang mit Stress könnten gegenwärtig reduziert sein. Die Durchhal tefähigkeit erscheine ebenfalls defizitär. Der Versicherte berichte von einer Ver minderung des Selbstwertgefühls und einer eingeschränkten Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei jedoch erhalten, ebenso wie die Selbstversor gungs

- und Wegefähigkeit. Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit von einer allen falls leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe rückwir kend seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 6/113/42 ff.).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teil expertise fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würden den orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fa chbereich betreffen . Die zeitweise Übelkeit und das Erbrechen seien am ehesten als Folge der Medika menteneinnahme (Analgetika und Morphin) zu interpretieren. Weitere internisti sche Beschwerden oder Diagnosen seien nicht vorhanden, weshalb in dieser Hin sicht medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 6/113/48 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, ist zu entnehmen, dass der Versicherte hauptsächlich über eine kon stant bestehende Schmerzsymptomatik, eine vorbestehende Bewegungsein schränkung der kompletten Halswirbelsäule sowie Nebenwirkungen der Medika tion - in erster Linie in Form von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und abnehmender Konzentrationsleistung - geklagt habe ( Urk. 6/113/55). Aus rein neu rologischer Sicht hätten sich nur geringfügige Auffälligkeiten gezeigt. Eine Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei infolge der Ver steifungs operation nachvollziehbar. Dies gelte ebenso für die Einschränkungen in Bezug auf das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Nebenwirkungen der Mor phintherapie. Gesamthaft bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lo gistikmit arbeiter in einer Bank, die bereits optimal leidensangepasst sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/113/56 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, die ur sprünglich angestammte Tätigkeit als Lastwagenmechaniker sei dem Versicherten aufgrund der orthopädischen Befunde nicht mehr zumutbar. Für d ie zuletzt aus geübte Tätigkeit im Logistikbereich , welche zum Teil auch die Wirbelsäule belas tende Arbeiten beinhaltet habe, bestehe nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit. Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden ( Urk. 6/113/31). Diese Beurteilung bestätigten die Gutachter überdies mit Stel lungnahme vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/134/4).

E. 4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/69). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In die sem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesu ndheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Ren tenanspruch zu beeinflussen.

Dies bestätigen nicht nur die Gutachte r mit dem Hinweis darauf, dass sich seit der Implantation der Morphinpumpe im Juni 2015 (vgl. Urk. 6/103) das Abhängigkeitspotential weitgehend reduziert habe , was auch mit Blick auf die vom Versicherten täglich zugeführte

Opiat-Dosi s deutlich wird (vgl. Urk. 6/52/4 , 6/53/5

[10 0 Milligramm] und 6/1 26/3 [2.747 Milligramm]). Darüber hinaus

wiesen die Gutachter auf eine Abnahme der Schmerzsymptomatik hin

( Urk. 6/113/36), welche der Beschwerdeführer sowohl gegenüber ihnen ( Urk. 6/113/ 16 ), als auch gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochirurgie , bestätigt hatte. Jene

ging

von einer massiven Verbesserung der Lebensqualität des Versicherten aus ( Urk. 6/126/2 f.).

E. 5 .1

Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht , ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3).

Im MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 wurde festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Logistikbereich, welche teilweise auch die Wirbelsäule belastende Arbeiten bein haltet habe, nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit bestehe.

Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden ( Urk. 6/113/31 , 6/134/4 ).

E. 5.2 Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist zunächst auf dessen Be weiswert einzugehen. Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädischen, psy chiatrischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/113/5 ff.). Der Beschwerdefüh rer konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine Beschwer den schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 6/113/15 ff., 6/113/37 ff., 6/113/45 ff. und 6/113/50 ff.). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläu tert wurden ( Urk. 6/113/24 f., 6/113/30 ff., 6/113/44, 6/113/49 und 6/113/56 f.). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen aus einander ( Urk. 6/113/23 f., 6/113/29 f., 6/113/43 f. und 6/113/56). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die praxis gemässen formalen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). Soweit ersichtlich wird dies auch seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten.

E. 5.3 Soweit d er Beschwerdeführer Widersprüche zum Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 ( Urk. 6/52 f.) geltend macht ( Urk. 1 S. 6 f.), ist hervorzuheben, dass frühere medizinische Beurteilungen keine Bindungswirkung entfalten, falls ein Revisionsgrund vorliegt . Davon abgesehen steht d ie seitens der MEDAS-Gutachter festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % für teilweise die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten ( Urk. 6/113/31) in keinem Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ -Gutachter, welche 2011 für die bisher vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit am Empfang einer Bank eine ebensolche Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 6/53/11). Zu jenem Zeitpunkt umfasste diese Tätigkeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers nebst eigentlichen Empfangsarbeiten auch solche in Bezug auf die Schulungsorganisation und die Bereitstellung der Infrastruktur ( Urk. 6/53/4 f.). Dementsprechend beinhaltete sie mit Wirbelsäulenbelastung ver bundene Arbeiten wie das Heben und Tragen mittelschwerer Gegenstände ( Urk. 6/19/8).

E. 5.4 Die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % für Tätig keiten ohne körper lich belastende Funktionen ist nicht in Frage zu stellen. Zwar ging der Versicherte zuletzt bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin nur noch allgemeinen Empfangstätigkeiten, PC-Arbeiten, Sitzungszimmerkontrollen und technischem Support nach, und war in diesem Zusammenhang gemäss deren Ein schätzung nur zu circa 25 % leistungsfähig ( Urk. 6/123/1). Mit dem Hinweis auf die Auffassung der Arbeitgeberin lässt sich die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7). Dieser kommt keine Beweiseignung zu und es ist aus den Ausführungen der Arbeitgeberin nicht ersichtlich, welche Gesichts punkte diesen im Einzelnen zu Grunde gelegt wurden. Die vom Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 deutlich abweichende Beurteilung ist sodann nicht nur mit Blick auf die eingetretene Verbesserung nachvollziehbar und begründet. Die da malige Einschätzung ist widersprüchlich. So wurde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht basierend auf den Ergebnissen der Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein volles Arbeitspensum für zumutbar erach tet. Infolge der Morphinabhängigkeit und den damit verbundenen Nebenwirkun gen attestierte Dr. B.___ auf psychiatrischer Ebene eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Weshalb im Ergebnis unter Berücksichtigung der chronischen Schmerz problematik eine bloss 50%ige Arbeits fähigkeit resultierte , bleibt unklar, zumal die Schmerzquelle nicht objektiviert werden konnte und sich keine Hinweise für ein dysfunktionales Schmerzverhalten ergeben hatten ( Urk. 6/53/10 f.). Vor die sem Hintergrund und in Anbetracht der zwischenzeitlich ei n getretenen Besserung des Gesundheitszustandes des Versichert en (vgl. E. 4.2) ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter jedenfalls nicht in Zweifel zu zie hen.

E. 5.5 Dies ist e benso wenig mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) . In diesem Kontext ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dementsprechend ist ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Fachpersonen zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Eben solche objektiven Gesichtspunkte gehen namentlich aus den Berichten von Dr. H.___ vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 6/126) und 2 0. Januar 2017 ( Urk. 6/139/1 ff.) nicht her vor.

So enthalten sie einerseits Ausführungen zum langjährigen Krankheitsver lauf, welche den Gutachtern bereits aufgrund ihres detaillierten Aktenstudiums bekannt waren. Andererseits sind den Berichten weder in Bezug auf die gestellte Diagnose, noch hinsichtlich der objektiven Befunde Aspekte zu entnehmen, wel che im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben sind.

E. 5.6 Schliesslich bleibt in Anbetracht der von Dr. E.___ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf das in d iesem Zusammenhang anwendbare

s trukturierte Beweisverfahren

einzu gehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ff.) . In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie „ funktioneller Schweregrad “

ist insbesondere von Relevanz, dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bloss „ allenfalls “ leichte psy chische Störungen festgestellt werden konnten. Entsprechend geringfügige Ein schränkungen finden sich auch im individuellen Fähigkeitsprofil ( Urk. 6/113/40 ff.). Im Weiteren ist anzumerken, dass hinsichtlich der psychischen Störungen keine Behandlungsresistenz erstellt ist. Eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung und der psychiatrischen Betreuung wird berechtigterweise als mög lich erachtet ( Urk. 6/113/43 f.). Zum Indikator der Persönlichkeit ist festzuhalten, dass Dr. E.___ zwar anankastische Persönlichkeitszüge, jedoch keine Persönlich keitsstörung feststellen konnte. Diese vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis ) und sind daher nicht als wesentlich res sourcen mindernd einzu stufen . Be treffend das soziale Umfeld ist zu berücksich ti gen, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben zwar nicht viele Kontakte nach aussen pflegt. Eine soziale Isolation liegt allerdings nicht vor, da er volle Unterstützung von seiner Ehefrau und der übrigen Familie erhält. Zudem steht er in Kontakt mit einem Kollegen und der Nachbarschaft ( Urk. 6/113/18, 6/113/38). Sodann ist hinsichtlich der Kategorie „ Konsistenz “

einerseits festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen besteht. Obschon der Beschwerdeführer auch tagsüber Ruhepausen zur Entlastung der Wirbelsäule einlegt, ist durchaus eine geregelte Tagesstruktur vorhanden. Er übernimmt unter anderem kleinere Aufgaben im Haushalt und im Garten, tätigt kleinere Besorgungen, nimmt Behandlungstermine wahr, pflegt Kontakt e zur Nachbarschaft und kümmert sich um die Haustiere ( 6/113/17 f., 6/113/40) . Andererseits nimmt der Versicherte nur alle sechs bis sieben Wochen Termine bei einer Psychologin wahr ( Urk. 6/139/2), was in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf einen geringen Leidensdruck hindeutet.

In Würdigung der genannten Indikatoren kann gesamthaft festgehalten werden , dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte geringfügige Arbeits unfähigkeit von 1 0 % für jegliche Tätigkeit ( Urk. 6/113/44) namentlich in Anbetracht der leicht gradig ausgeprägten objektiven Befunde , des intakten sozialen Umfelds sowie des vorhandenen Aktivitätsniveaus nachvollziehbar ist . Überdies kann eine Behand lungsresistenz der psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlich keit ausgeschlossen werden .

E. 6 .4

Auf der Grundlage eines Valideneinkommens von Fr. 86'878.55 sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 59'959.35 hat die IV-Stelle somit den Invaliditäts grad zutreffend auf 31 % festgelegt ([ Fr. 86'878 . 55 . /. Fr. 59'959.35] * 100 / Fr. 86'878.55; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121), weshalb kein Ren tenanspruch mehr besteht (vgl. E. 1.2).

E. 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente des Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]) , da kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

mehr vorliegt . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Versicherten - abzusehen ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da sich der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) somit als korrekt erweist, ist die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00758

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, hat eine Lehre als Lastwagenmechaniker abgeschlo s sen und war von Juni 1999 bis November 2017 bei der Y.___ als Mitarbeiter a m Empfang angestellt ( Urk. 6/10/5 f., 6/19 und 6/142/1 ) . Unter Hin weis auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule meldete er sich am 2 6. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht ( Urk. 6/19) insbesondere diverse Arztberichte ein ( Urk. 6/17 f., 6/25 f., 6/35, 6/37 f., 6/42 f. und 6/47/6 ff.). Überdies gab sie bei der Z.___ ein rheu matologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011, Urk. 6/52 f.). Mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 sprach sie dem Versicherten von Juli 2010 bis September 2011 eine ganze und ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/ 68 f.). 1.2

Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2015 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand um eine Rentenrevision ( Urk. 6/81). Nach Eingang mehrerer Arztberichte ( Urk. 6/83, 6/86 f., 6/95, 6/98, 6/101/5 ff. und 6/103) veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS A.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016, Urk. 6/113). Mit Vorbe scheid vom 1 8. April 2016 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk. 6/115), wogegen jener Einwand erhob ( Urk. 6/119, 6/124). Nachdem die IV-Stelle bei den MEDAS-Gutachtern eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hatte ( Urk. 6/134) , wozu sich der Versicherte äussern konnte ( Urk. 6/140) , ver fügte sie am 2. Juni 2017 im angekündigten Sinne, wobei sie einer allfällig da gegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 6/144 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2017 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe gehren ( Urk. 1 S. 2):

„ 1.

Es sei dem Beschwerdeführer die seit 01.10.2011 ausgerichtete

halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % , unter

Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ab Eintritt der

gesundheitlichen und erwerblichen Verschlechterung angemessen

zu erhöhen.

2.

Eventualiter sei die bisherige Invalidenrente bei einem 50%igen

Invaliditätsgrad über den verfügten Aufhebungszeitraum hinaus

weiterhin zu erbringen.

3.

Subeventualiter sei eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung

in orthopädischer, neurologischer und neurochirurgischer Hinsicht

durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. “

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2017 ( Urk.

5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Versicherte mit Verfügung vom 1 3. September 2017 ( Urk.

7) in Kenntnis gesetzt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2017 ( Urk. 2) zusammengefasst in Erwägung, dass dem Versicherten gemäss den poly disziplinären medizinischen Abklärungen seit der Implantation einer Morphin p umpe eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % mit einer Leis tungsminderung von 10 % zumutbar sei. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 86'878.55 sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 59'959.35 resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 % , weshalb kein Rentenan spruch mehr be stehe. 2.2

Der Versicherte machte in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2017 ( Urk.

1) im Wesentlichen geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter erweise sich sowohl mit Blick auf die Ergebnisse der früheren bidisziplinären Untersuchung durch die Z.___ , als auch angesichts der ausführlichen Berichte

der ehemaligen Arbeitgeberin

sowie der behandelnden Ärzte als völlig realitätsfern. An eine irgendwie geartete Invalidentätigkeit im Rahmen eines optimal adaptierten Arbeitsplatzes in der freien Wirtschaft sei nicht mehr zu den ken. So habe er letztlich selbst die leichte und körperlich abwechslungsreiche Tätigkeit als Mitarbeiter a m Empfang nicht mehr ausüben können, weshalb das Arbeitsverhältnis schliesslich seitens der Arbeitgeberin auch aufgelöst worden sei.

Die Morphinpumpe verbessere zwar allgemein die Lebensqualität, führe jedoch aufgrund der regelmässigen Verabreichung der Opiate zu Erschöpfung und de pressiven Verstimmungen. Im Übrigen basiere die Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch die MEDAS-Gutachter nicht auf tatsächlich veränderten Verhältnissen, sondern bewerte lediglich den seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver fügung bis heute unverändert geblieben en Zustand neu. Ein zur Rentenaufhe bung berechtigender Revisionsgrund liege daher nicht vor ( Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. Januar 2012 eine Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/68 f.). Diesem als Vergleichsbasis heranzuziehenden Entscheid lag das rheumatologisch-psy chiatrische Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 zu Grunde, welchem die fol gen den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind ( Urk. 6/53/9): - Chronisches cervikal e s Schmerzsyndrom bei/mit: - Status nach ventraler, interkorporeller

Spondylodese C5/C6 und C6/C7 a m 8. Juni 2009 mit autologem Beckenspan, - Status nach dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie , Sta bilisation von C2-C6 mittels Zervifix und posterolaterale

Spondylodese mittels autologem Knochen am 1 3. Dezember 2010 bei Subluxations stenose des Spinalkanals, - Chronisches lumbovertrebrales Syndrom bei/mit: - ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lenden- und Brust wir belsäule, - radiologisch Status nach Morbus Scheuermann, - Morphinabhängigkeit (ICD-10 F11.25), iatrogen.

Gegenüber Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe der Versicherte angegeben, seit über zehn Jahren unter Verspannungen im Nackenbereich zu leiden. Auch nach einer ersten Operation im Juni 2009 seien diese noch vorhanden gewesen. Nach einer weiteren operativen Behandlung im Dezember 2010 seien die Schmerzen zwar ein wenig zurückgegangen; er müsse jedoch weiterhin Schmerzmittel wie unter anderem Morphin einnehmen. Diesbe züglich habe er 2011 einen Entzug durchgeführt, da er unter einer extremen Müdigkeit gelitten habe. In der Folge habe er aufgrund der Schmerzen jedoch wieder Morphin zu sich nehmen müssen. Abgesehen von Entzugserscheinungen habe er a ber nie besondere psychische Probleme gehabt. Existenzängste seien jedoch vorhanden und auch die Abklärungen der Invalidenversicherung seien belastend. Auf seine Hobbys müsse er wegen der Schmerzen verzichten; zu Hause mache er auch nicht mehr viel ( Urk. 6/52/3 f.). Anlässlich der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Auffälligkeiten hin sichtlich der mnestischen Funktionen oder des formalen und inhaltlichen Den kens hätten sich nicht ergeben. Der affektive Rapport sei bei erhaltener Schwin gungsfähigkeit gut herstellbar gewesen. Der Antrieb sei leicht vermindert und die Motorik wenig lebhaft gewesen. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremd gefährdung hätten sich nicht ergeben ( Urk. 6/52/4). Aus psychiatrischer Sicht könne insbe sondere keine depressive Störung diagnostiziert werden. Im Vorder grund stehe gegenwärtig eine iatrogene Morphinabhängigkeit, welche die geistige Leistungs fähigkeit um circa 30 % einschränke. Dies e Beeinträchtigung sei Folge der wäh rend der Testuntersuchung festgestellten raschen Ermüdung beziehungs weise der Konzentrationsabfälle mit konsequent vermehrtem Erholungsbedarf. Die einge schränkte Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe seit mindestens Februar 2010 und gelte für jegli che Tätigkeit ( Urk. 6/52/6 f.).

Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, habe der Beschwerdeführer ebenfalls von Schmerzen im Nackenbereich - vorwiegend rechts - berichtet. Bei Intensivie rung der Schmerzen müsse er teilweise erbrechen, was sich etwa drei bis vier Mal pro Monat ereigne. Seit der zweiten Operation verspüre er zudem eine Kribbel sensation in den Fingern der linken Hand, vor allem, wenn er den Kopf senke. Die Beschwerden seien im Liegen am geringsten ausgeprägt. Morgens habe er auf einer visuellen Analogskala von 1-10 Schmerzen bei 2-3, die sich nach einer halben Stunde nach dem Aufstehen intensivieren würden. Aktuell lägen die Be schwerden bei 5-6, maximal bei 9, wobei er dann erbrechen müsse ( Urk. 6/53/5). Anhand der Röntgenaufnahmen sei eine progrediente Degeneration der Lenden wirbelsäule mit multisegmentalen Osteochondrosen nachgewiesen. Bei der aktu ellen klinischen Untersuchung sei auch eine steife Lendenwirbelsäule beim Bücken aufgefallen. Vor diesem Hintergrund sei eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nachvollziehbar . Subjektiv und objektiv stünden diesbe zügli che Beschwerden jedoch nicht im Vordergrund. Für die belastungs- und tages zeitabhängigen Beschwerden intensiverer Art im Nackenbereich habe sich keine mögliche Schmerzquelle eruieren lassen. Weder für ein sensomotorisches zervi kales oder lumbales radikuläres Ausfallsyndrom, noch für eine zervikale Myelo pathie hätten sich entsprechende Hinweise ergeben ( Urk. 6/53/7 f.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am Empfang sowie in der Schu lung, Instruktion und Organi sation mit Heben und Tragen, Stossen und Ziehen von Tischen und Stühlen sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Auf rein organisatorische und überwa c hende Aufgaben reduziert sei diese Tätigkeit

allein basierend auf den Resultaten der ergänzend durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, vgl. Urk. 6/53/13 ff.) aus rheumatologisch-orthopädi scher Sicht ganztägig zumutbar.

Gemäss interdis ziplinärem Konsens sei jedoch unter Mitberücksichtigung der chronischen Schmerzproblematik - obwohl eine zervikale Schmerzquelle bisher nicht habe objektiviert werden können - sowie der verminderten Belastbarkeit der Lenden wirbelsäule, der fehlenden Hinweise auf ein dysfunktionales Schmerzverhalten und unter Einbezug der psychiatrisch verminderten Arbeitsfähigkeit insgesamt seit Juli 2011 eine halbtägige Arbeits fähigkeit gegeben. Dies gelte auch für anderweitige, körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten ( Urk. 6/53/10 f.). 3.2

Dem im Zuge des zu beurteilenden Rentenrevisionsverfahrens eingeholten poly disziplinären MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 sind die folgenden Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk. 6/113/ 30): - c hronisches Zervikalsyndrom mit weitgehend aufgehobener Funktion der Halswirbelsäule bei Zustand nach ventraler interkorporeller

Spondylodese C5-C7 mit autologem

trikortikalem Beckenspan sowie Plattenosteo syn these C5-C7 am 9. Juni 2009, - Zustand nach Subluxationsstenose des zervikalen Spinalkanals C2-C4 mit nachfolgender dorsaler Dekompression C3/C4 mittels Laminektomie , Sta bilisation von C2-C6 mittels Cervifix und posterolateraler

Spondylo dese am 1 3. Dezember 2010 , - chronisches Lumbal-Dorsal-Syndrom bei deutlichen degenerativen Ver änderungen und einem alten Morbus Scheuermann, - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich: - Fehlhaltung der Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance bei einem Rund rücken und Hohlkreuz sowie leichter Skoliose, - Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen Zügen (ICD-10 Z73.1), - Status nach Implantation einer intrathekalen Morphinpumpe auf Höhe L3/4 und Entfernung des Neurostimulators bei einem chronisch persistie renden Schmerzsyndrom hoch zervikal.

Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe der Versicherte von weiterhin bestehenden Schmerzen im Bereich der Halswirbel säule, speziell der Kopfgelenke, berichtet. Durch die jetzt durchgeführte medika mentöse Behandlung habe sich die Schmerzsymptomatik gebessert und sei nun stabil. Störend sei jedoch die weiterhin bestehende starke Müdigkeit , welche täg lich längere Ruhezeiten erfordere . Er sei insgesamt nicht mehr so belastbar wie früher, könne nicht mehr so schwere Gegenstände heben und tragen. Manchmal komme es auch zu Ausstrahlungen in den Schultergürtelbereich bis in die Hände . Darüber hinaus

habe er Probleme beim Bücken , da sich zunehmend Kreuzschmer zen eingestellt hätten . Es komme zu Verspannungen sowie Funktionseinschrän kungen der Brust- und Lendenwirbelsäule. Auch seine psychische Situation sei nicht zufriedenstellend, da sich aufgrund der Chronizität der Erkrankung leichte depressive Störungen eingestellt hätten ( Urk. 6/113/16 , 6/113/21 f. ).

Aus ortho pädischer Sicht sei nachvollziehbar, dass Tätigkeiten ausserhalb des Körperlotes sowie über Kopfhöhe, welche speziell auch eine Überstreckung der Halswirbel säule erfordern, nicht mehr möglich seien. Glaubhaft sei zudem, dass es bei Über forderung der Kopfgelenke zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen und Schwin delneigung mit negativer Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Augen kommen könne. Die weitgehende Versteifung der Segmente der Halswir belsäule könne nicht mehr vom zervikothorakalen Übergang kompensiert werden und ver ursache erhebliche Verspannungen im Bereich des Schultergürtels mit pseudoradikulärer Symptomatik in beide Arme. Durch die deutlichen degenerati ven Ver änderungen der Lendenwirbelsäule seien zusätzliche Einschränkungen mit Schmerzverstärkung beim häufigen Bücken und Drehen sowie bei ruckartigen Bewegungen nachvollziehbar. Auch die Entwicklung einer pseudoradikulären Symptomatik in beide n Beine n sei möglich. Gesamthaft sei der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Logistikbereich für eine leichte bis teilweise mittelschwere Arbeit noch einsetzbar, wobei bei einer ganztätigen Präsenzzeit eine um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Für eine leidensadaptierte, insbesondere leichte und wechselbelastende Tätigkeit bestehe demgegenüber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/113/22 ff.).

Auf seine psychischen Beschwerden angesprochen habe der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum einen Probleme mit der Geduld, der Konzentration sowie der Durchhalte fä higkeit geschildert. Zum anderen ermüde er rasch, fühle sich erschöpft und müsse sich im T agesverlauf mehrfach hinlegen. Ein- und Durchschlafstörungen seien meistens nicht vorhanden. Abhängig von der Schmerzsymptomatik bestehe eine zeitweise Traurigkeit. Der Appetit sei zwischenzeitlich wieder gestiegen. Die Le bensfreude, die Motivation und die sozialen Kontakte hätten nachgelassen. Suizidale Gedanken seien mittlerweile nicht mehr vorhanden ( Urk. 6/113/38 f.). Im Rahmen der Exploration sei der Versicherte bewusstseinsklar und sowohl zeit lich als auch örtlich, situativ und zur eigenen Person voll orientiert gewesen. Auffälligkeiten hinsichtlich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis funktionen hätten sich nicht ergeben. Affektiv sei der Beschwerdeführer auslenk bar, freundlich und beherrscht gewesen. Es hätten weder eine Affektlabilität, noch eine eindeutige depressive Herabgestimmtheit eruiert werden können. Die Pri märpersönlichkeit sei anankastisch geprägt. Der motorische Handlungsantrieb sei allenfalls leicht reduziert; die Willensbildung und die Realitätsorientierung seien ungestört ( Urk. 6/113/40 f.).

Aus psychiatrischer Sicht seien allenfalls leichte, astheniform anmutende Störungen vorhanden, welche offensichtlich mit der pri mär anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung korrelieren würden. Die vom Versicherten geschilderte Deprimiertheit , innere Unruhe und reduzierte Lebens freude könne nur im Kontext mit der somatischen Erkrankung und der Medika menteneinnahme gesehen werden. Eine eigenständige psychiatrische Ursache der beschriebenen subjektiven Einschränkungen im Alltag könnten nicht ausgemacht werden. Allenfalls sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen. Insgesamt sei der Versi cherte in der Lage, sich an Routinen und Regeln zu halten und sich an diese anzupassen. Es bestünden ferner gute Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die Flexibilität,

die Umstellungsfähigkeit sowie der Umgang mit Stress könnten gegenwärtig reduziert sein. Die Durchhal tefähigkeit erscheine ebenfalls defizitär. Der Versicherte berichte von einer Ver minderung des Selbstwertgefühls und einer eingeschränkten Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei jedoch erhalten, ebenso wie die Selbstversor gungs

- und Wegefähigkeit. Vor diesem Hintergrund sei aus rein psychiatrischer Sicht sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine Verweistätigkeit von einer allen falls leicht eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Es bestehe rückwir kend seit Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % ( Urk. 6/113/42 ff.).

Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teil expertise fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden würden den orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fa chbereich betreffen . Die zeitweise Übelkeit und das Erbrechen seien am ehesten als Folge der Medika menteneinnahme (Analgetika und Morphin) zu interpretieren. Weitere internisti sche Beschwerden oder Diagnosen seien nicht vorhanden, weshalb in dieser Hin sicht medizinisch-theoretisch von einer uneingeschränkten Leistungs fähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen sei ( Urk. 6/113/48 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie, ist zu entnehmen, dass der Versicherte hauptsächlich über eine kon stant bestehende Schmerzsymptomatik, eine vorbestehende Bewegungsein schränkung der kompletten Halswirbelsäule sowie Nebenwirkungen der Medika tion - in erster Linie in Form von Müdigkeit, verminderter Belastbarkeit und abnehmender Konzentrationsleistung - geklagt habe ( Urk. 6/113/55). Aus rein neu rologischer Sicht hätten sich nur geringfügige Auffälligkeiten gezeigt. Eine Ein schränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei infolge der Ver steifungs operation nachvollziehbar. Dies gelte ebenso für die Einschränkungen in Bezug auf das Heben und Tragen schwerer Lasten und die Nebenwirkungen der Mor phintherapie. Gesamthaft bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lo gistikmit arbeiter in einer Bank, die bereits optimal leidensangepasst sei, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/113/56 f.).

Im interdisziplinären Konsens gelangten die Gutachter zur Auffassung, die ur sprünglich angestammte Tätigkeit als Lastwagenmechaniker sei dem Versicherten aufgrund der orthopädischen Befunde nicht mehr zumutbar. Für d ie zuletzt aus geübte Tätigkeit im Logistikbereich , welche zum Teil auch die Wirbelsäule belas tende Arbeiten beinhaltet habe, bestehe nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit. Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden ( Urk. 6/113/31). Diese Beurteilung bestätigten die Gutachter überdies mit Stel lungnahme vom 2 5. Oktober 2016 ( Urk. 6/134/4). 4.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab Oktober 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 6/69). An lass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In die sem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesu ndheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Ren tenanspruch zu beeinflussen.

Dies bestätigen nicht nur die Gutachte r mit dem Hinweis darauf, dass sich seit der Implantation der Morphinpumpe im Juni 2015 (vgl. Urk. 6/103) das Abhängigkeitspotential weitgehend reduziert habe , was auch mit Blick auf die vom Versicherten täglich zugeführte

Opiat-Dosi s deutlich wird (vgl. Urk. 6/52/4 , 6/53/5

[10 0 Milligramm] und 6/1 26/3 [2.747 Milligramm]). Darüber hinaus

wiesen die Gutachter auf eine Abnahme der Schmerzsymptomatik hin

( Urk. 6/113/36), welche der Beschwerdeführer sowohl gegenüber ihnen ( Urk. 6/113/ 16 ), als auch gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Neurochirurgie , bestätigt hatte. Jene

ging

von einer massiven Verbesserung der Lebensqualität des Versicherten aus ( Urk. 6/126/2 f.). 5. 5 .1

Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht , ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3).

Im MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 wurde festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Logistikbereich, welche teilweise auch die Wirbelsäule belastende Arbeiten bein haltet habe, nur mehr eine 50%ige Leistungsfähigkeit bei ganztägiger Präsenzzeit bestehe.

Eine gut angepasste Verweistätigkeit, wozu auch die vom Versicherten bereits im Logistikbereich ohne die körperlich belastenden Funktionen ausgeübte Tätigkeit zähle, könne dagegen bei ganztägiger Präsenzzeit mit einer um 10 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausgeübt werden ( Urk. 6/113/31 , 6/134/4 ).

5.2

Da das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 1 1. März 2016 als medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung diente, ist zunächst auf dessen Be weiswert einzugehen. Die Expertise basiert auf umfassenden orthopädischen, psy chiatrischen, internistischen sowie neurologischen Untersuchungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 6/113/5 ff.). Der Beschwerdefüh rer konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern seine Beschwer den schildern und wurde von diesen - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk. 6/113/15 ff., 6/113/37 ff., 6/113/45 ff. und 6/113/50 ff.). Die geklagten Leiden wurden im Rahmen der Feststellung der Diagnosen berücksichtigt, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläu tert wurden ( Urk. 6/113/24 f., 6/113/30 ff., 6/113/44, 6/113/49 und 6/113/56 f.). Soweit möglich setzten sich die Gutachter ausserdem mit vorangegangenen ärzt lichen Beurteilungen aus einander ( Urk. 6/113/23 f., 6/113/29 f., 6/113/43 f. und 6/113/56). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die praxis gemässen formalen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.4). Soweit ersichtlich wird dies auch seitens der Parteien grundsätzlich nicht bestritten. 5.3

Soweit d er Beschwerdeführer Widersprüche zum Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 ( Urk. 6/52 f.) geltend macht ( Urk. 1 S. 6 f.), ist hervorzuheben, dass frühere medizinische Beurteilungen keine Bindungswirkung entfalten, falls ein Revisionsgrund vorliegt . Davon abgesehen steht d ie seitens der MEDAS-Gutachter festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % für teilweise die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten ( Urk. 6/113/31) in keinem Widerspruch zur Einschätzung der Z.___ -Gutachter, welche 2011 für die bisher vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit am Empfang einer Bank eine ebensolche Arbeitsfähigkeit attestierten ( Urk. 6/53/11). Zu jenem Zeitpunkt umfasste diese Tätigkeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers nebst eigentlichen Empfangsarbeiten auch solche in Bezug auf die Schulungsorganisation und die Bereitstellung der Infrastruktur ( Urk. 6/53/4 f.). Dementsprechend beinhaltete sie mit Wirbelsäulenbelastung ver bundene Arbeiten wie das Heben und Tragen mittelschwerer Gegenstände ( Urk. 6/19/8). 5.4

Die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % für Tätig keiten ohne körper lich belastende Funktionen ist nicht in Frage zu stellen. Zwar ging der Versicherte zuletzt bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin nur noch allgemeinen Empfangstätigkeiten, PC-Arbeiten, Sitzungszimmerkontrollen und technischem Support nach, und war in diesem Zusammenhang gemäss deren Ein schätzung nur zu circa 25 % leistungsfähig ( Urk. 6/123/1). Mit dem Hinweis auf die Auffassung der Arbeitgeberin lässt sich die Beurteilung der MEDAS-Gutachter nicht entkräften (vgl. Urk. 1 S. 7). Dieser kommt keine Beweiseignung zu und es ist aus den Ausführungen der Arbeitgeberin nicht ersichtlich, welche Gesichts punkte diesen im Einzelnen zu Grunde gelegt wurden. Die vom Z.___ -Gutachten vom 2 6. Oktober 2011 deutlich abweichende Beurteilung ist sodann nicht nur mit Blick auf die eingetretene Verbesserung nachvollziehbar und begründet. Die da malige Einschätzung ist widersprüchlich. So wurde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht basierend auf den Ergebnissen der Evaluation der funk tio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein volles Arbeitspensum für zumutbar erach tet. Infolge der Morphinabhängigkeit und den damit verbundenen Nebenwirkun gen attestierte Dr. B.___ auf psychiatrischer Ebene eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Weshalb im Ergebnis unter Berücksichtigung der chronischen Schmerz problematik eine bloss 50%ige Arbeits fähigkeit resultierte , bleibt unklar, zumal die Schmerzquelle nicht objektiviert werden konnte und sich keine Hinweise für ein dysfunktionales Schmerzverhalten ergeben hatten ( Urk. 6/53/10 f.). Vor die sem Hintergrund und in Anbetracht der zwischenzeitlich ei n getretenen Besserung des Gesundheitszustandes des Versichert en (vgl. E. 4.2) ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter jedenfalls nicht in Zweifel zu zie hen. 5.5

Dies ist e benso wenig mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) . In diesem Kontext ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dementsprechend ist ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten nicht stets in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Fachpersonen zu anderslautenden Ein schätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab wei chende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte be nennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hin weisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ). Eben solche objektiven Gesichtspunkte gehen namentlich aus den Berichten von Dr. H.___ vom 2 2. Juni 2016 ( Urk. 6/126) und 2 0. Januar 2017 ( Urk. 6/139/1 ff.) nicht her vor.

So enthalten sie einerseits Ausführungen zum langjährigen Krankheitsver lauf, welche den Gutachtern bereits aufgrund ihres detaillierten Aktenstudiums bekannt waren. Andererseits sind den Berichten weder in Bezug auf die gestellte Diagnose, noch hinsichtlich der objektiven Befunde Aspekte zu entnehmen, wel che im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben sind. 5.6

Schliesslich bleibt in Anbetracht der von Dr. E.___ diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf das in d iesem Zusammenhang anwendbare

s trukturierte Beweisverfahren

einzu gehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1 ff.) . In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie „ funktioneller Schweregrad “

ist insbesondere von Relevanz, dass anlässlich der psychiatrischen Untersuchung bloss „ allenfalls “ leichte psy chische Störungen festgestellt werden konnten. Entsprechend geringfügige Ein schränkungen finden sich auch im individuellen Fähigkeitsprofil ( Urk. 6/113/40 ff.). Im Weiteren ist anzumerken, dass hinsichtlich der psychischen Störungen keine Behandlungsresistenz erstellt ist. Eine Intensivierung der medikamentösen Behandlung und der psychiatrischen Betreuung wird berechtigterweise als mög lich erachtet ( Urk. 6/113/43 f.). Zum Indikator der Persönlichkeit ist festzuhalten, dass Dr. E.___ zwar anankastische Persönlichkeitszüge, jedoch keine Persönlich keitsstörung feststellen konnte. Diese vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis ) und sind daher nicht als wesentlich res sourcen mindernd einzu stufen . Be treffend das soziale Umfeld ist zu berücksich ti gen, dass der Versicherte gemäss eigenen Angaben zwar nicht viele Kontakte nach aussen pflegt. Eine soziale Isolation liegt allerdings nicht vor, da er volle Unterstützung von seiner Ehefrau und der übrigen Familie erhält. Zudem steht er in Kontakt mit einem Kollegen und der Nachbarschaft ( Urk. 6/113/18, 6/113/38). Sodann ist hinsichtlich der Kategorie „ Konsistenz “

einerseits festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen besteht. Obschon der Beschwerdeführer auch tagsüber Ruhepausen zur Entlastung der Wirbelsäule einlegt, ist durchaus eine geregelte Tagesstruktur vorhanden. Er übernimmt unter anderem kleinere Aufgaben im Haushalt und im Garten, tätigt kleinere Besorgungen, nimmt Behandlungstermine wahr, pflegt Kontakt e zur Nachbarschaft und kümmert sich um die Haustiere ( 6/113/17 f., 6/113/40) . Andererseits nimmt der Versicherte nur alle sechs bis sieben Wochen Termine bei einer Psychologin wahr ( Urk. 6/139/2), was in Bezug auf die psychischen Beschwerden auf einen geringen Leidensdruck hindeutet.

In Würdigung der genannten Indikatoren kann gesamthaft festgehalten werden , dass die aus psychiatrischer Sicht attestierte geringfügige Arbeits unfähigkeit von 1 0 % für jegliche Tätigkeit ( Urk. 6/113/44) namentlich in Anbetracht der leicht gradig ausgeprägten objektiven Befunde , des intakten sozialen Umfelds sowie des vorhandenen Aktivitätsniveaus nachvollziehbar ist . Überdies kann eine Behand lungsresistenz der psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlich keit ausgeschlossen werden . 6 . 6 .1

Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem individuellen Belastungsprofil angepassten Erwerbstätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Versicherten korrekt bemessen hat.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ausgehend von den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 2 5. Februar 2010 (vgl. Urk. 6/19) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung legte die IV-Stelle das Valideneinkommen für 2015 (Zeitpunkt des Revisionsgesuchs) auf Fr. 86'878.55 fest ( Urk. 6/114), was unbestritten blieb und keinen Anlass für Beanstandungen gibt. 6 .3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Die Beschwerdegegnerin hat zwecks Festlegung

des Invalideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2012 zurückgegriffen ( TA1 _tirage_skill_level , Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenz niveau 1, Männer ). Angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin des Versicherten

mit Schreiben vom 6. April 2017 per 3 0. November 2017 aufgelöst worden war ( Urk. 6/142/1 f.), und der Beschwerde führer in der Folge keine anderweitige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, er weist sich dieses Vorgehen als korrekt. Das für das Jahr 2015 berechnete Invali deneinkommen von Fr. 59‘959.35 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal dabei die Nominallohnentwicklung, die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit sowie die von den Gutach tern attestierte 90% ige Arbeitsfähigkeit Berücksichti gung fanden ( Urk. 6/114) . Einen Leidensabzug vom Invalideneinkommen hat die IV-Stelle zu Recht nicht vorgenommen , da allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 2 0. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden können, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 2 3. März 2018 E. 6.5.2). Derartige Umstände sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Soweit der Versicherte sinngemäss vorbringt, seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können (vgl. Urk. 1 S. 8), kann ihm nicht beigepflichtet wer den.

So ist

e ine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

einzig in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer ent sprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erschein t (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen) . Massgebend können in diesem Zusammenhang die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruk tur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werde gang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hin weisen).

Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leis tungsfähigkeit sei unverwertbar.

An der Massgeblichkeit des theoretisch ausge glichenen Arbeitsmarkt s vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, im tatsäch lichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Diese hohen Anforderungen an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sind angesichts der konkreten persönlichen Verhältnisse nicht erfüllt. So war der über langjährige Berufserfah rung verfügende Beschwerdeführer im Zeitpunkt, da die medizinischen Unterla gen eine zuverlässige Feststellung des Sachverhalts erlaubten (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4) - was mit der MEDAS-Begutachtung vom 1 1. März 2016 der Fall war - erst rund 52 Jahre alt. Der Gesundheitsschaden ist ferner nicht derart beschaf fen, dass das Spektrum möglicher Hilfsarbeiten erheblich eingeschränkt wird. Dem Versicherten sind leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne körperlich be lastende Funktion en in temperierten Räumen sowie ohne Zeitdruck zumutbar. In psychischer Hinsicht bestehen ebenfalls nur geringfügige Einschränkungen ( Urk. 6/113/30 f.). Mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur lassen allein die diagnostizierten anankastischen Persönlichkeitszüge ( Urk. 6/113/44) ebenfalls nicht auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit schliessen. Jedenfalls finden sich keine Hinweise darauf, dass sich dies e Persön lichkeitsakzentuierung im Rahmen des letzten Anstellungsverhältnisses a ls prob lematisch erwiesen hätte (vgl. Urk. 6/123/1). 6 .4

Auf der Grundlage eines Valideneinkommens von Fr. 86'878.55 sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 59'959.35 hat die IV-Stelle somit den Invaliditäts grad zutreffend auf 31 % festgelegt ([ Fr. 86'878 . 55 . /. Fr. 59'959.35] * 100 / Fr. 86'878.55; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121), weshalb kein Ren tenanspruch mehr besteht (vgl. E. 1.2). 7 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die halbe Rente des Versicherten zu Recht auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung aufgehoben (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]) , da kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

mehr vorliegt . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind im Übrigen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon - entgegen dem Eventualantrag des Versicherten - abzusehen ist (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Da sich der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) somit als korrekt erweist, ist die da gegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8 .

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Prozessaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch