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IV.2017.00726

Neuanmeldung. Abweisung. Gemäss SMAB-Gutachten liegt Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit vor. Aggravation. Valideneinkommen ist gestützt auf LSE zu ermitteln. Kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. (BGE 8C_794/2018)

Zürich SozVersG · 2018-10-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

De r 19 6 1 geborene X.___, zuletzt als Hilfskoch tätig (Urk. 10/62), verletz t e sich im Jahr e 2008 am rechten Knie sowie am linken Fuss, als ihm am 4. Juli

ein Aluminiumfass auf das Knie fiel respektive er am 26. Ok tober auf einer nassen Treppenstufe ausrutschte und rückwärts zu Boden stürzte (Urk. 10/22/12-18 S. 1 f., S. 3) . A m 3. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf starke Knie- und Fussschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/43-44) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente ab. 1.2

Am 12. Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinwei s auf Beschwerden an beiden Knien und Beinen, den Fingern der rechten Hand sowie auf Nacken schmerzen, Schwindelgefühle, einen hohen Blutdruck und psychische Beschwer den erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versicherte n am 13. April 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustand es keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) bei der Z.___ (Expertise vom 29. August 2016 [Urk. 10/82/1- 23]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (Urk. 10/85) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versi cherte Ein wand (Urk. 10/87, Urk. 10/91, Urk. 10/101) erhob und weitere Arztbe richte (Urk. 10/ 9 9-100, Urk. 10/102) einreichte . Am 31. März 2017 äusserte sich die Z.___ zum Einwand des Versicherten (Urk. 10/107). Mit V erfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Berichts der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/14), des Schreibens der Klinik für Rheumato logie am B.___ vom 2. Juni 2017 (Urk. 3/15) und des Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am B.___ vom 19. Juni 20 17 (Urk. 3/5) am 23. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei

die Ver fügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben und ihm

eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Obergutachten anzu ordnen, subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab klärung und Neuverfügung zurückzuweisen (S. 2). Am 29. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der C.___ vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2017 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 7. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 10/111) damit, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung be stehe . I n körperlicher Hinsicht liege in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor,

in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig .

Aufgrund der Unterlagen sei ersichtlich, dass er die psychiatrischen Beschwerden vortäusche, weil er unter anderem die Empfeh lungen des Therapeuten nicht umsetze, die verschriebenen Medikamente nicht einnehme, bei einem Test auffallend viele Fehler gemacht habe und seine Krank heitsrolle im Hinblick auf die drohende Ausschaffung aus der Schweiz erhöht sei. Trotz schwerwiegender Ereignisse in seinem Leben sei der Beschwerdeführer bis zum Un fallereignis immer einer Arbeit stätigkeit nachgegang en und habe offen bar erst nach sein er Erkrankung den Entschluss gefasst, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2). Im Übrigen sei en bei dem bereits grosszügig bemessenen Leidensab zug von 20 % sämtliche körperlichen Beeinträchtigungen und das Alter berück sichtigt worden; fehlende Sprachkenntnisse und ein Aufenthaltstitel hätten hin gegen keine n Krankheitswert (S. 3). 2.2

Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer

(Urk. 1), dass ihm eine leidensange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 Ziff. 5). Das neurologische Teilgut achten entspreche nicht den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an eine Expertise (S. 3 f. Ziff. 6 ff.)

Im Weiteren lägen gegenteilige fachärztliche Beurtei lungen vor, welche das Z.___ -Gutachten weiter entkräften würden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigten . Die von der Be schwerdegegnerin erwähnte Vortäuschung der psychischen Beschwerden treffe nicht zu, was sich unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Oberarzt an der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie am B.___, vom 29. November 2016 (vgl. Urk. 10/99) ergebe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 -10) . In neurologischer und psychologischer Hinsicht könne somit nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weshalb sich für den Fall, dass das Gericht den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht fol gen würde, die Einholung eines Gerichtsgutachtens aufdränge (S. 5 Ziff. 20). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 26). Im Weiteren sei am

30. März 2013 neu eine grosse paramedia n e Diskushernie L4/L5 rechts diagnostiziert wor den (vgl. Urk. 3/14) und der Beschwerdeführer habe im August 2017 einen wei teren Untersuchungstermin bei einer rheumatologischen Fachärztin. Zudem habe auch der internistische Gutachter weitere diagnostische Abklärungen empfohlen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). Im Übrigen erscheine es als ausgeschlossen, dass für den Beschwerdeführer eine Stelle auf dem primären Arbeitsmarkt gefunden werden könne, wesh alb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zu verwerten wäre. Schliess lich sei ihm der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 5 f. Ziff.

24-25). 2.3

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) bis zum Zeitpunkt de s angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bildet nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Ja nuar 2016 (Urk. 10/50) eingetreten ist. 3.

Die l eistungsverneinende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) beruhte auf der Einschätzung des Arztes d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologi e, welcher gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage von

rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen mit/bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, Status nach Kniedistorsion rechts am 4. Juli 2008 mit/bei Menisku s läsion medial und Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie, von einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenks am 26. Oktober 2008 sowie von rezidivierenden Lumbal gien ausging und für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ab Juli 2008 respektive ab Mitte April 2009 eine 100%ige Ar beitsfä higkeit für körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätig keiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastu ng) at testierte (Urk. 10/39 S. 3 f.). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) im Wesentlichen auf die Einschätzung en ihres RAD vom 22. September 2016 (Urk. 10/84 S. 4 f.) und

10. April 2017

(Urk. 10/110 S. 3), welcher seinerseits auf das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23; inklusive

das entsprechende neurologische, internistische, or thopädisch- traumatologische

und psychiatrische Teilgutachten vom 26., 2 7. und 29. Juli 2016 [ Urk. 10/82/24-59 ]) sowie auf die ergänzende n Ausführungen

vom 31. März 2017 (Urk. 10/ 107) abstellte . 4 .2

4 .2.1

Im Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 12): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks - Arthrose des linken Kniegelenks mit aktuell bestehendem Kniegelenkser guss - Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks aufgrund eines Im pingement-Syndroms b ei nachgewiesener Läsion der Rotatorenmanschette - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - differentialdiagnostisch: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - arterielle Hypertonie - Übergewicht (BMI 27.77 kg/m²) - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines, nicht am Körper, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funk tionell - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der Zehen IV und V links, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funktionell - wiederkehrende Schmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsdefizit - vom Beschwerdeführer angegebenes Taubheitsgefühl beider Beine ohne ob jektivierendes organisches Korrelat 4 .2.2

Die Expertin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, wies in ihrem neurologi schen Teilgutachten vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/82/41-47) darauf hin, dass die neurologische Untersuchung und Anamnese erhebung sehr schwierig durchzufüh ren seien, da der Beschwerdeführer vor allem an den unteren Extremitäten Schmerzen geltend mache, so dass die entsprechende Reflexprüfung unsicher res pektive nicht möglich sei, der Babinski allerdings beidseits nega tiv sei und auch der Lasègue nicht vorgenommen werden könne. Aufgrund der Anamnese mit Taubheitsgefühl, welches durch Gehen ausgelöst werde, sei prinzipiell ein vasku läres Geschehen in Erwägung zu ziehen, welches aber bei warmen Füssen nicht belegt werden könne. Im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen sei eine radikuläre Schädigung zu diskutieren, insbesondere da ein Taubheitsgefühl an den Zehen IV und V links angegeben werde. Das Taubheitsgefühl könne einer Schä digung bei S1 links entsprechen, wobei dies nicht weiter belegt werden könne, da sich der Beschwerdeführer wegen massivsten Schmerzen nicht weiter untersu chen lasse. Eine gute Ausbildung der Muskulatur an beiden Beinen spreche jedoch gegen eine chronische Schädigung, auch gegen eine motorische Läsion. Die feh lende Analgetikaeinnahme spreche ebenfalls gegen eine akute Situation. Die an gegebene Hypästhesie und Hypalgesie a n rechte m Arm und Bein in Kombination mit einer Störung des Lage- und Vibrationssinns sei en als funktionell zu inter pretieren, ein anatomisches Korrelat für diese Störung sei sicher nicht vorhanden. Der gelegentlich angegebene Schwindel sei unspezifisch und spreche nicht für eine periphere oder zentrale vestibuläre Schädigung, insbesondere sei auch der Fussvorfussgang wenigstens für kurze Zeit recht ordentlich. Auch eine in Erwä gung gezogene Schädigung im Kleinhirn sei aus diesem Grund eher unwahr scheinlich bei fehlender Ataxie. Von neurologischer Seite sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten und es sei auch in der Vergangenheit diesbezüglich nie eine Krank schreibung erfolgt (S. 6). 4 .2.3

Der internistische Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, hielt in seinem Teilgutachten vom 27. Juli 2016 (Urk. 10/82/35-40) fest, dass im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorlägen (S. 3). Dr. G.___ wies auf eine arterielle Hypertonie hin, wel che im Rahmen seiner Untersuchung trotz Dreifachmedikation einen Blutdruck wert zeige, welcher deutlich ausserhalb des Normbereichs liege. Diese Messung könne als vegetative Reaktion auf die Begutachtungssituation ausgelöst sein, er empfehle aber weitere diagnostische Massnahmen (Langzeitblutdruckmessung). Kardiopulmonale Dekompensationserscheinungen lägen nicht vor, weshalb aus rein internistischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Untersuchung wie auch der Aktenlage lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Arbeitsfähig keit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auf internistischem Gebiet jemals längerdauernd eingeschränkt gewesen sei (S. 5). 4 .2.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 (Ur

k. 10/82/4 8 -59) fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers sehr schwierig sei und die einzelnen Untersuchungsgänge mit sehr starken Schmer zäusserungen und muskulärem Gegenspannen begleitet seien. Die Unter su chungsergebnisse seien deshalb nicht immer konsistent und zu objektivieren. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die beiden Kniegelenke und das rechte Schultergelenk seien deutlich be schwerdeärmer und in der Beweglichkeit verbessert. Insgesamt könnten Be schwerden und Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke durch entsprechende Aktendokumentation sowie klinische und bildgebende Untersuchungen objektiviert werden. Die übrigen vom Be schwerdeführer auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet vorgebrachten Beschwerden (beispielsweise wiederkehrende Schmerzen des gesamten Achsorga nes) liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht objektivieren. Die Beweg lichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) seien bei entsprechender Ablenkung frei möglich. Die paravertebrale Muskulatur zeige keine Auffälligkei ten bei guter Muskelbalance in sämtlichen Abschnitten des Achsorganes. Ein Wurzelreizsyndrom finde sich nicht, die Wirbelsäule sei insgesamt gut entfaltbar (S. 10).

Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Unter suchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Die Beschwerden würden vom Beschwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem sol chen Ausmass nicht nachvollziehbar, auch wenn sicherlich Veränderung en des rechten Schultergelenks und beider Kniegelenke bestünden (S. 10).

Unter dem Titel Belastungsprofil führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich nur noch leichte Tätigkeiten auszuführen, wobei die Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit von eigen gewählten Positionswechseln und in geschlossenen Räumen vorgenommen werden müssten. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (beispielsweise Akkord- oder Fliessbandarbeit), in Wech selschichten, mit häufigem Bücken oder Knien, mit Zwangshaltungen, mit beson dere n Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und insbesondere des rechten Arms, auf Gerüsten oder Leiter n und unter Witterungs-, Kälte- oder Hit zeeinwirkungen seien ausgeschlossen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch nicht leidensgerecht, die Verrichtung von lei densadaptierten Arbeiten sei jedoch vollschichtig abzuverlangen (S. 10 f.).

Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass die bereits im Jahre 2008 festgestellten Veränderungen des rechten Kniegelenks zu einer chronischen Instabilität und chronischen Schmerzen geführt hätten, welche eine überwiegend stehende und laufende Tätigkeit ausschliessen würden . Die vom Beschwerdeführer ausgeü bte Tätigkeit als Hilfskoch sei deshalb seit dem Jahr e

2008 nicht mehr zumutbar (S. 11).

Dr. H.___ wies schliesslich darauf hin, dass bezüglich der festgestellten Ein schränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke keine richtungsweisenden Verbesserungen zu erwarten seien, zumal der Beschwerde führer erwähnt habe, dass er keine weiteren operativen Massn ahmen durchführen lassen wolle (S. 11). 4 .2.5

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten vom 29. Juli 2016 (Urk. 10/82/24-34) aus, dass die in der Trauma-Ambulanz des B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung (PTBS) nicht nachvollzogen werden könne. Ausser unspezifi schen Ängsten und Albträumen habe der Beschwerdeführer keine spezifische Symptomatik geschildert. Auch wenn es spät einsetzende Verläufe bei einer PTBS gebe, stelle sich gleichwohl die Frage, warum die Symptomatik erst jetzt (und im Zusammenhang mit einer drohenden Ausschaffung) auftreten sollte. Es wäre eher überraschend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 keine entsprechende Symptomatik aufgewiesen haben sollte, zumal die Haft sicherlich als Trigger angesehen werden könne. Zusätzlich zum insoweit unspezifischen Antwor tverhalten stehe ein sehr auffällige s Ergebnis in einem Beschwerde-V ali dierungs test, welches den Verdacht auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik lenke. Hierzu pass e die offensichtliche Nic hteinnahme der Medikation (S. 7

f. und S. 5). Der Beschwerdeführer habe denn auch einen ausgeprägten Grund dafür, an einer relevanten Erkrankung zu leiden, um bei spielsweise nicht ausgeschafft zu werden (S. 10 und S. 8). Aus sachverständiger Sicht sei das Verhalten d es Beschwerdeführers am ehesten Ausdruck einer akzen tuierten Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, wobei differentialdiagnostisch an eine entsprechende Persönlichkeitsstörung zu denken sei. Der Gutachter wies sodann darauf hin, dass bei Bereinigung der Symptomatik um denjenigen Teil, der durch das zielgerichtete Vortäuschen bedingt sei, nur sehr geringe Anteile übrig blieben, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8). Der Beschwerdeführer imponiere betreffend

seine Persönlichkeit höchst auffällig, wobei dessen Funktionsniveau bis zum Jahre 2008 hoch gewesen sei. Es sei ihm immer möglich gewesen zu arbeiten, bis er schliesslich aufgrund der körperlichen Problematik den Schluss gezogen habe, nicht mehr arbeiten zu können. Der Be schwerdeführer habe viele schlimme Dinge erlebt, wobei sich diese bis vor einiger Zeit nicht negativ ausgewirkt hätten (S. 9).

Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung hielt der psychiatrische Gut achter fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein eher unspezifisches Beschwer debild, welches sich mit den früher genannten Diagnosen nicht in Einklang brin gen lasse. Diese Einschätzung spiegle sich im durchgeführten Beschwerde-Vali dierungstest und in der fehlenden Medikamenteneinnahme wider. Der Beschwer deführer leide an einer mindestens akzentuierten Persönlichkeit, welche sich je doch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Die initiale Diagnose einer akuten Belastungsreaktion könne aus sachverständiger Sicht nachvollzogen werden. Diese sei im Jahre 2011 wiederholt worden, was schlüssig erscheine (S. 10).

Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass sich aus psychiatrischer Sicht weder aus den vorliegenden Akten noch aus der aktuellen Untersuchung Hin weise für eine länger andauernde Arbeits un fähigkeit ergäben (S. 10). 4 .3

Am 29. November 2016 nahm der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers Dr. D.___ auf Ersuchen der Rechtsvertreterin Stellung zum Z.___ -Gutachten und hielt fest, dass der Zeitaufwand für das psychiatrische Teilgutachten bei netto maximal 45 Minuten gelegen habe, was in Anbetracht des komplexen transkul turellen Kontents nicht ausreichend sei. Eine Fremdanamnese sei sodann aus gut achterlicher Sicht nicht f ür notwendig erachtet worden, obwohl eine solche sofort offensichtlich gemacht hätte, wie schwer der Beschwerdeführer in seinem Alltag beeinträchtigt sei.

Im Weiteren erstaune die gutachterliche Aussage, die Diagnose einer PTBS könne nicht nachvollzogen werden. Im Gutachten seien sehr sugges tive Hinweise auf entsprechende Symptome enthalten (deutliche Einengung auf traumatische Inhalte, mehrfache Erwähnung von Albträumen, Ängsten und Schlafstörungen, Zeigen von Fotos von im Bürgerkrieg verstorbener Menschen) und eine PTBS sei auch von vielen Vorbehandlern diagnostiziert worden, worauf im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei (Urk. 10/99 S. 1).

Dr. D.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling nicht ausgeschafft werden könne und deshalb Zwei fel am Realitätsgehalt der traumatischen Erlebni sse im Interesse einer Aufent haltsbewilligung hinfällig seien. Im Weiteren sei unklar, wie sich die gutach t erli che

Diagnose der

histrionischen Persönlichkeitsstörung ausreichend begründen lasse und auch die Einschätzung bezüglich des Schweregrads sei widersprüchlich. Die in der Expertise erwähnten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers stünden zudem im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der angeblich nicht be einträchtig t en Funktionalität des Beschwerdeführers.

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten nicht über ausreichend e Res sourcen verfüge, sich den Anforderungen des Lebens zu stellen, was im Alltag zu beobachten sei.

Der Einsatz von Beschwerde-Validierungstests in IV-Verfahren sei sodann nicht unumstritten und solche Tests seien nur als eines unter vielen diagnostischen Elementen einzubeziehen (S. 2).

Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, dass das Gutachten Mängel aufweise, na mentlich das fehlende inhaltliche Eingehen auf die Vorakten, die nicht ausrei chend nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose und die mangelnde Auseinandersetzung mit der vielfach vordiagnostizierten Tra u mafolgestörung . Das Gutachten interpretiere die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten unter An nahme falscher Tatsachen (drohende Ausschaffung) als demonstrative Vortäu schung, ohne dabei die Fokussierung des Beschwerdeführers auf ein somatogenes Krankheitsmodell und die transkulturellen Besonderheiten in Betra cht zu ziehen. Zu klären bleibe die Frage nach dem nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel, was an sich aber nicht ausreiche, dem Beschwerdeführer ein psychisches Leiden von Krankheitswert abzusprechen (S. 3). 4 .4

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) betreffend die Vor bringen von Dr. D.___ vom

29. November 2016 (vgl. E. 4 .3

hievor) wies der psy chiatrische Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die Nichteinnahme der Medika mente nur ein en Teil darstelle, der höchst auffällig gewesen sei. D er Beschwerde führer habe bereits während der Exploration ein derart auffälliges Antwortver halten gezeigt, welches sich durch ein definiertes psychiatrisches Krankheitsbild im Allgemeinen beziehungsweise eine PTBS im Speziellen nicht erklären lasse. Diese deutliche Auffälligkeit habe schliesslich zur Durchführung eines Be schwerde -Validierungsverfahrens geführt, bei welchem der Beschwerdeführer das hoch auffällige V erhalten gezeigt habe, wobei das Antworten unterhal b der Ra tewahrscheinlichkeit bei sämtlichen Beschwerde-Validierungstests einen deutli chen Hinweis auf das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik liefere, weil damit faktisch belegt sei, dass er die richtigen Antworten kenne, allerdings aktiv falsche Antworten gebe. Dr. I.___ hielt ferner fest, dass die Dauer der Ex ploration zur Erfassung der in Frage stehenden Problematik als ausreichend an gesehen worden sei

und dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtbild die Erhebung einer Fremdanamnese nicht erforderlich gemacht habe. Im Weiteren seien die PTBS- Symptome abgefragt worden und die wenigen spontanen Anga ben, welche der Beschwerdeführer zu seiner psychiatrischen Symptomatik ge macht habe, seien mit den entsprechenden diagnostischen Kriterien abgeglichen worden, wobei die Diagnose anhand dieser Angaben nicht h abe verifiziert werden können (Urk. 10/107 S. 2). Der Beschwerdeführer habe gegenüber Dr. I.___ so dann selbst angegeben, dass er von der Ausschaffung bedroht sei. Der Beschwer deführer zeige überdies ein histrionisches Bild, welches ganz bewusst als akzen tuierte Persönlichkeit gewertet worden sei . Bei letzterer se i es nicht erforderlich, die von Dr. D.___ genannten Punkte in der angegebenen Anzahl zu erfüllen, vielmehr gehe es um die Tendenz. Im Weiteren müsse das A-Kriterium der PTBS bei einer Begutachtung im Vollbeweis vorliegen. Da der Beschwerdeführer auf sämtlichen Ebenen (psychiatrisches Explorationsgespräch, Beschwerdevalidie rung und Medikamenteneinnahme) erhebliche Auffälligkeiten gezeigt habe, seien Zweifel an der von ihm geschilderten Gesamtproblematik angebracht. Diese Auf fällig keiten hätten auch deutliche Zweifel daran hinterlassen, dass der Beschwer deführer derart beeinträchtigt sei, wie er es geschildert habe und wie es sich in der Darstellung des behandelnden Arztes niederschlage

(S. 3). 5 .

5 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 18/82) einschliesslich dessen Ergänzung vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) entspricht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Be lange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, internistischer, orthopädisch- traumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/82/24-34 S. 2 und S. 4

ff., Urk. 10/8 2/41-47 S. 1 f. und S. 4 ff., Urk. 10/82/ 48-59 S. 2 f. und S. 5 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinische n

Vorakten nahmen (Urk. 10/82/ 1-23 S. 3-10, S. 11 und S. 14, Urk. 10/82/24-34 S. 2 f.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten ausei nander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/82/24-34 S. 7

f. und S. 10, Urk. 10/82/35-40 S. 5, Urk. 10/82/41-47 S. 6, Urk. 10/107). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne ging die neurologische Gutachterin schlüssig von einer Hypäs thesie und Hypalgesie des rechten Armes, des rechten Beines sowie der linken Zehen IV und V aus, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 10/82/41-47 S. 5) . In internistischer Hinsicht stellte Dr. G.___ nachvollzieh bar fest, dass der Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie sowie an Übergewicht leidet, denen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuko mmen (Urk. 10/82/35-40 S. 4) . Der orthopädisch- traumatologische Gutachter beschrieb einleuchtend, dass eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks, eine Arthrose des linken Kniegelenks sowie eine Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks vorliege n, wobei der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/82/48 -59 S. 9 f.) . Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte Dr. I.___

in nachvollziehba rer Weise dar, dass eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeit, differentialdiag nostisch histrionische Persönlichkeitsstörung, besteht, welche keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (Urk. 10/82/24-34 S. 7) . Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2

5.2. 1

An dieser Beurteilung vermag der Bericht von Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 10/100/ 1) nichts zu ändern.

Dr. J.___ hielt fest, dass sämtliche von ihm im Bericht

vom

26. Mai 2016 (Urk. 10/82/76-77) genannten Diagnosen einen direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. Konkrete Angaben darüber, inwiefern die Arbeit sfähigkeit durch die Diagnosen beeinträchtigt ist, macht e der Arzt indessen nicht, vielmehr wies er dar auf hin, dass ihm die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht bekannt seien (vgl. auch Urk. 10/107 S. 4). In diesem Zusammenhang ist daran zu e rinnern, dass der Gutachter Dr. H.___ aus orthopädisch- traumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneinte und die Knie- und Schulterbeschwerden somit nicht ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit blieben (vgl. E. 4 .2.4).

5 .2 .2

Gleiches gilt mit Bezug auf das Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom

8. Dezember 2016 (Urk. 10/102), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit postulierte. Eine entsprechende Begründung fehlt und die H ausärztin beschränkt e sich auf die Nennung von fachfremden Diagnosen (PTBS, schwere A rth rose beider Knie und der rechten Schulter) sowie der bereits eingeleiteten respektive mögli chen Behandlungen . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5 . 2. 3

Im

Bericht der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/1 4) betref fend eine grosse paramediane Diskushernie L4/L5 rechts sowie mehrere geringe multisegmentale degenerative LWS-Veränderunge n finden sich keine Angaben darüber, inwiefern sich diese Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirken. 5.2.4

Was das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom

19. Juni 2017 (Urk. 3/5, vgl. E. 4.3 hievor)

angeht, gilt Folgendes: Insoweit sich Dr. D.___ auf seinen Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 10/99) bezog (Urk. 3/5 S. 1), ist da rauf hinzuweisen, dass die Z.___ -Gutachter dazu bereits am 31. März 2017 aus drücklich Stellung nahmen (Urk. 10/107; vgl. E. 4.4 hievor). Im Weiteren bel ässt es Dr. D.___ bei einem pauschalen Hinweis auf eine seit November 2016 einge tretene Zustandsverschlechterung, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Situation konkret verschlechtert hat. Ebenso wenig

ver mögen die Ausführungen

betreffend die Umsetzung der Therapieempfehlungen und die Nichtei nnahme von Medikamenten (Urk. 3/5 S. 1 f.)

an der gutachterli chen Beurteilun g

etwas zu ändern, zumal gemäss dem behandelnden Psychiater ausser im Rahmen der Begutachtung keine Laboranalyse zwecks Überprüfung der Medikamenteneinnahme vorgenommen wurde . Was die vo n

Dr. D.___ erwähnte Unmöglichkeit einer normalen Gesprächsführung seitens des Beschwerdeführers sowie dessen Überforderung im Alltag angeht, ist zu berücksichtigen,

dass k einer der vier Z.___ -Gutachter über eine entspr echende Unmöglichkeit berichtet e . Er wähnt wurde lediglich eine Geschwätzigkeit (Logorrhoe) und eine

Unstrukturiert heit in den Erzählungen des Beschwerdeführers (Urk. 10/82/24-34 S. 5), wobei letzterer jedoch in der Lage war, auf entsprechende Fragen der Experten Auskunft zu geben und insbesondere über seine Beschwerden, seinen Tagesablauf, die Krankheitsentwicklung und die erfolgten Behandlungen zu berichten. Ebenso we nig finden sich im Gutachten Angabe n, welche auf eine Üb erforderung im Alltag hinw ie sen. Der Beschwerdeführer fuhr vielmehr alleine mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln zu den Begutachtungen (S. 4), nahm selbständig Arzt- und Physio therapie termine wahr, versorgte seine zwei Katzen, traf sich zum Essen mit Freun den in der Migros, ging nach draussen und kaufte selbe r ein (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2).

5.2. 5

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, C.___, wies in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) hin sichtlich der

bereits bei Erstellung des Z.___ -Gutachtens (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.4 hievor) vorliegenden Kniebeschwerden auf eine deutliche Schwellung des r echten Knies mit intraartikulär fassbarem Erguss sowie eine Indikation zur pro thetischen Versorgung hin (Urk. 7 S. 2). Im Bericht finden sich indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 5. 3

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die neurologische Gutachterin h ab e

aufgrund des im Rahmen der neurologischen Grunduntersuchung festge stellten stark verminderten Vibrationssinns und der verminderten Sensibilität und Reflexe eine elektrophy siologische Messung zwingend durchführen müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist vorab festzuh alten, dass der Beschwerdeführer eine Un tersuchung der unteren Extremitäten unter Hinweis auf massivste Schmerzen nicht zugelassen hat (Urk. 10/82/41-47 S. 4, S. 5 und S. 6). Im Weiteren oblag der Entscheid, welche neurologischen Zusatzuntersuchungen im Rahm en der Be gutachtung durchzuführ en waren, der Expertin, welche zudem vaskuläre und radikuläre Ursache n für die Empfindungsstörungen in nachvollziehbar er Weise ausschloss (S. 6).

Ins Leere geht ferner der Einwand, die neurologische Gutachterin sei ohne ent sprechende Begründung von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), nachdem die Expertin betreffend die Empfindungsstörungen an den Armen und Beinen eine vaskuläre, radikuläre respektive chronische Schä digung sowie eine motorische Läsion einleuchtend verneinte und

die entspre chenden Beschwerden als funktionell und ohne anatomisc hes Korrelat interpre tierte . Im Weiteren schloss die Expertin bezüglich des vom Beschwerdeführer ge klagten Schwindels eine periphere beziehungsweise zentrale vestibuläre Schädi gung sowie eine Schädigung im Kleinhirn aus (Urk. 10/82/41-47 S. 6) .

Vor die sem Hintergrund erübrig t en sich auch – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7)

– Ausführungen zu möglichen Massnahmen.

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte der Beschwerdeführer gel tend, dieses sei ohne Auseinandersetzung mit den geäusserten psychischen Be schwerden erfolgt, da der Beschwerdeführer gemäss Experte immer wieder von seiner körperlichen anstatt seiner psychischen Problematik gesprochen habe, so dass

es die Aufgabe des Gutachte r s gewesen wäre, den Beschwerdeführer detail liert zu seiner psychischen Situation zu befragen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Dieses Ar gument überzeugt

insofern nicht, als der Gutachter den Beschwerdeführer mehr mals aufforderte, seine psychiatrischen Beschwerden zu schildern, und der Be schwerdeführer auf seelische Schmerzen, Angst, Schwierigkeiten beim Schlafen respektive Albträume sowie auf Störungen des Appetits und der sexuellen In teressen hinwies (Urk. 10/82/24-34 S. 2, S. 6 und S. 7). Die unspezifizierte An gabe von Ängsten und Albträumen thematisierte der Gutachter alsdann im Zu sammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer PTBS (S. 7).

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die fachärztliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit und einer PTBS betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 0-11), so ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

sowie das Vorliegen einer PTBS

von den

Z.___ -G utachte r n

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ver neint worden (Urk. 10/82/24-34 S. 7 f.,

Urk. 7/107 S. 2; vgl. auch E. 5.1 hievor), wobei die diesbezüglich vom Beschwerdeführer genannten Arztberichte (Urk. 3/6-9) von den Experten berücksichtigt worden sind (Urk. 10/82/1-23 S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 29 und Ziff. 32, S. 9 Ziff. 40).

Bezüglich des Hinweises, wonach die (Rest-) arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nicht mehr zu verwerten sei, weil ihm eine normale Gesprächsführung auf grund seiner kognitiven und emotionalen Beeinträchtigungen unmöglich sei und sich deshalb eine Interaktion mit Mitarbeitenden und Vorgesetzen sehr schwierig gestalten würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 24), ist daran zu erinnern, dass die

Z.___ -Gutachte r weder die Arbeitsfähigkeit einschränkende kognitive und emotionale Beeinträchtigungen noch eine Unfähigkeit, ein normales Gespräch zu führen, festgestellt haben (vgl. E. 4.2 und E. 5.2.5 hievor). 6.

6.1

Der begutachtende Psychiater ist nach Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/82/24-34 S. 8 ff.).

Der orthopädisch- traumatologische Gutachter hielt fest, dass sich der Beschwer deführer im Untersuchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die Kniegelenke sowie das rechte Schultergelenk seien deutlich beschwer deärmer und in der Bewegung verbessert. Die Beschwerden würden vom Be schwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem solchen Ausmass nicht nachvollziehbar (Urk. 10/82/49-59 S. 10). Der psychiatrische Ex perte wies auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik hin und hielt überdies fest, dass aufgrund des sehr auffälligen Antwortver halten s

in der Exploration ein Beschwerde-Validierungsverfahren durchgeführt worden sei, welches ein hoch auffälliges Antwortverhalten gezeigt habe, das fak tisch belege, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten kenne, aber aktiv falsche Antworten gebe (Urk. 10/82/24-34 S. 8, Urk. 10/107 S. 2). 6.2

Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Akten klare Hinweise auf eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen ob jektiven Befunden. Hinzu k ommt, dass die im Rahmen der Begutachtung ange ordnete Laboranalyse zeigte, dass bezüglich sämtlicher vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Fachgutachtern als regelmässig eingenommen bez eich neten Medikamente kein Wirkspiegel erreic ht wurde (Urk. 10/82/24-34 S. 6, Urk. 10/107 S. 2). Im Übrigen bestand beim Beschwerdeführer auch keine soziale Isolation, nahm er doch am Vormittag Arzt- oder Physiotherapietermine wahr, tr af sich mit Freunden in der Migros zum Essen und g ing nachmittags nach draussen und zum

E inkaufen (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2), was gegen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen spricht . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die detaillierte Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens betreffend das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung, zumal aus gutachterlicher Sicht eine solche verneint wurde. 6.3

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten kör perlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 7 . 7 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellt e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7 . 2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 . 3

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Gastronomiemitarbeiter gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 10/83 S. 1). Dies ist nicht zu beanstande n, da d er Beschwerdeführer seit 1992 als Hilfskoch in verschiedenen Restaurants arbeitete (Urk. 10/62/1) und

in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner (länger andauernden) be ruflichen Tätigkeit mehr nachging (Urk. 10/109). Allerdings sind die LSE 2014 beizuziehen. Gemäss den LSE 20 14 belief sich

der monatliche Bruttolohn (40-Stunden- Woche)

für ungelernte Mitarbeiter im Gastgewerbe auf Fr. 4 ’ 035 .-- (LSE Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, An forderungs niveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor,

Kompetenz niveau 1, Männer, Ziff. 55 -56) . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 .4

Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 56)

und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nomi nallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016; 20 14 : 22 20; 20 16 : 2 239) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51 ' 7 6 4 . --.

7 . 4

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 20 14 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr 20 16 im Kompetenz niveau 1 Fr. 6 7 '0 22 .-- (Fr. 5 ' 312 .-- / 40 x 41. 7 x 12 / 22 20 x 2 2 3 9) . Selbst unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten)

maximalen Leidensabzug s von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), resultiert ein Invaliditätsgrad von 3 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Mini mum von 40 % liegt (vgl. E. 1.3 hievor).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00. -- festzulegen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 10/111) damit, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung be stehe . I n körperlicher Hinsicht liege in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor,

in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig .

Aufgrund der Unterlagen sei ersichtlich, dass er die psychiatrischen Beschwerden vortäusche, weil er unter anderem die Empfeh lungen des Therapeuten nicht umsetze, die verschriebenen Medikamente nicht einnehme, bei einem Test auffallend viele Fehler gemacht habe und seine Krank heitsrolle im Hinblick auf die drohende Ausschaffung aus der Schweiz erhöht sei. Trotz schwerwiegender Ereignisse in seinem Leben sei der Beschwerdeführer bis zum Un fallereignis immer einer Arbeit stätigkeit nachgegang en und habe offen bar erst nach sein er Erkrankung den Entschluss gefasst, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2). Im Übrigen sei en bei dem bereits grosszügig bemessenen Leidensab zug von 20 % sämtliche körperlichen Beeinträchtigungen und das Alter berück sichtigt worden; fehlende Sprachkenntnisse und ein Aufenthaltstitel hätten hin gegen keine n Krankheitswert (S. 3). 2.2

Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer

(Urk. 1), dass ihm eine leidensange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 Ziff. 5). Das neurologische Teilgut achten entspreche nicht den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an eine Expertise (S. 3 f. Ziff. 6 ff.)

Im Weiteren lägen gegenteilige fachärztliche Beurtei lungen vor, welche das Z.___ -Gutachten weiter entkräften würden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigten . Die von der Be schwerdegegnerin erwähnte Vortäuschung der psychischen Beschwerden treffe nicht zu, was sich unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Oberarzt an der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie am B.___, vom 29. November 2016 (vgl. Urk. 10/99) ergebe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 -10) . In neurologischer und psychologischer Hinsicht könne somit nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weshalb sich für den Fall, dass das Gericht den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht fol gen würde, die Einholung eines Gerichtsgutachtens aufdränge (S. 5 Ziff. 20). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 26). Im Weiteren sei am

30. März 2013 neu eine grosse paramedia n e Diskushernie L4/L5 rechts diagnostiziert wor den (vgl. Urk. 3/14) und der Beschwerdeführer habe im August 2017 einen wei teren Untersuchungstermin bei einer rheumatologischen Fachärztin. Zudem habe auch der internistische Gutachter weitere diagnostische Abklärungen empfohlen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). Im Übrigen erscheine es als ausgeschlossen, dass für den Beschwerdeführer eine Stelle auf dem primären Arbeitsmarkt gefunden werden könne, wesh alb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zu verwerten wäre. Schliess lich sei ihm der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 5 f. Ziff.

24-25). 2.3

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) bis zum Zeitpunkt de s angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bildet nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Ja nuar 2016 (Urk. 10/50) eingetreten ist. 3.

Die l eistungsverneinende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) beruhte auf der Einschätzung des Arztes d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologi e, welcher gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage von

rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen mit/bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, Status nach Kniedistorsion rechts am 4. Juli 2008 mit/bei Menisku s läsion medial und Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie, von einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenks am 26. Oktober 2008 sowie von rezidivierenden Lumbal gien ausging und für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ab Juli 2008 respektive ab Mitte April 2009 eine 100%ige Ar beitsfä higkeit für körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätig keiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastu ng) at testierte (Urk. 10/39 S. 3 f.). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) im Wesentlichen auf die Einschätzung en ihres RAD vom 22. September 2016 (Urk. 10/84 S. 4 f.) und

10. April 2017

(Urk. 10/110 S. 3), welcher seinerseits auf das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23; inklusive

das entsprechende neurologische, internistische, or thopädisch- traumatologische

und psychiatrische Teilgutachten vom 26., 2 7. und 29. Juli 2016 [ Urk. 10/82/24-59 ]) sowie auf die ergänzende n Ausführungen

vom 31. März 2017 (Urk. 10/ 107) abstellte . 4 .2

4 .2.1

Im Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 12): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks - Arthrose des linken Kniegelenks mit aktuell bestehendem Kniegelenkser guss - Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks aufgrund eines Im pingement-Syndroms b ei nachgewiesener Läsion der Rotatorenmanschette - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - differentialdiagnostisch: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - arterielle Hypertonie - Übergewicht (BMI 27.77 kg/m²) - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines, nicht am Körper, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funk tionell - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der Zehen IV und V links, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funktionell - wiederkehrende Schmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsdefizit - vom Beschwerdeführer angegebenes Taubheitsgefühl beider Beine ohne ob jektivierendes organisches Korrelat 4 .2.2

Die Expertin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, wies in ihrem neurologi schen Teilgutachten vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/82/41-47) darauf hin, dass die neurologische Untersuchung und Anamnese erhebung sehr schwierig durchzufüh ren seien, da der Beschwerdeführer vor allem an den unteren Extremitäten Schmerzen geltend mache, so dass die entsprechende Reflexprüfung unsicher res pektive nicht möglich sei, der Babinski allerdings beidseits nega tiv sei und auch der Lasègue nicht vorgenommen werden könne. Aufgrund der Anamnese mit Taubheitsgefühl, welches durch Gehen ausgelöst werde, sei prinzipiell ein vasku läres Geschehen in Erwägung zu ziehen, welches aber bei warmen Füssen nicht belegt werden könne. Im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen sei eine radikuläre Schädigung zu diskutieren, insbesondere da ein Taubheitsgefühl an den Zehen IV und V links angegeben werde. Das Taubheitsgefühl könne einer Schä digung bei S1 links entsprechen, wobei dies nicht weiter belegt werden könne, da sich der Beschwerdeführer wegen massivsten Schmerzen nicht weiter untersu chen lasse. Eine gute Ausbildung der Muskulatur an beiden Beinen spreche jedoch gegen eine chronische Schädigung, auch gegen eine motorische Läsion. Die feh lende Analgetikaeinnahme spreche ebenfalls gegen eine akute Situation. Die an gegebene Hypästhesie und Hypalgesie a n rechte m Arm und Bein in Kombination mit einer Störung des Lage- und Vibrationssinns sei en als funktionell zu inter pretieren, ein anatomisches Korrelat für diese Störung sei sicher nicht vorhanden. Der gelegentlich angegebene Schwindel sei unspezifisch und spreche nicht für eine periphere oder zentrale vestibuläre Schädigung, insbesondere sei auch der Fussvorfussgang wenigstens für kurze Zeit recht ordentlich. Auch eine in Erwä gung gezogene Schädigung im Kleinhirn sei aus diesem Grund eher unwahr scheinlich bei fehlender Ataxie. Von neurologischer Seite sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten und es sei auch in der Vergangenheit diesbezüglich nie eine Krank schreibung erfolgt (S. 6). 4 .2.3

Der internistische Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, hielt in seinem Teilgutachten vom 27. Juli 2016 (Urk. 10/82/35-40) fest, dass im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorlägen (S. 3). Dr. G.___ wies auf eine arterielle Hypertonie hin, wel che im Rahmen seiner Untersuchung trotz Dreifachmedikation einen Blutdruck wert zeige, welcher deutlich ausserhalb des Normbereichs liege. Diese Messung könne als vegetative Reaktion auf die Begutachtungssituation ausgelöst sein, er empfehle aber weitere diagnostische Massnahmen (Langzeitblutdruckmessung). Kardiopulmonale Dekompensationserscheinungen lägen nicht vor, weshalb aus rein internistischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Untersuchung wie auch der Aktenlage lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Arbeitsfähig keit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auf internistischem Gebiet jemals längerdauernd eingeschränkt gewesen sei (S. 5). 4 .2.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 (Ur

k. 10/82/4 8 -59) fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers sehr schwierig sei und die einzelnen Untersuchungsgänge mit sehr starken Schmer zäusserungen und muskulärem Gegenspannen begleitet seien. Die Unter su chungsergebnisse seien deshalb nicht immer konsistent und zu objektivieren. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die beiden Kniegelenke und das rechte Schultergelenk seien deutlich be schwerdeärmer und in der Beweglichkeit verbessert. Insgesamt könnten Be schwerden und Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke durch entsprechende Aktendokumentation sowie klinische und bildgebende Untersuchungen objektiviert werden. Die übrigen vom Be schwerdeführer auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet vorgebrachten Beschwerden (beispielsweise wiederkehrende Schmerzen des gesamten Achsorga nes) liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht objektivieren. Die Beweg lichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) seien bei entsprechender Ablenkung frei möglich. Die paravertebrale Muskulatur zeige keine Auffälligkei ten bei guter Muskelbalance in sämtlichen Abschnitten des Achsorganes. Ein Wurzelreizsyndrom finde sich nicht, die Wirbelsäule sei insgesamt gut entfaltbar (S. 10).

Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Unter suchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Die Beschwerden würden vom Beschwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem sol chen Ausmass nicht nachvollziehbar, auch wenn sicherlich Veränderung en des rechten Schultergelenks und beider Kniegelenke bestünden (S. 10).

Unter dem Titel Belastungsprofil führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich nur noch leichte Tätigkeiten auszuführen, wobei die Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit von eigen gewählten Positionswechseln und in geschlossenen Räumen vorgenommen werden müssten. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (beispielsweise Akkord- oder Fliessbandarbeit), in Wech selschichten, mit häufigem Bücken oder Knien, mit Zwangshaltungen, mit beson dere n Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und insbesondere des rechten Arms, auf Gerüsten oder Leiter n und unter Witterungs-, Kälte- oder Hit zeeinwirkungen seien ausgeschlossen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch nicht leidensgerecht, die Verrichtung von lei densadaptierten Arbeiten sei jedoch vollschichtig abzuverlangen (S. 10 f.).

Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass die bereits im Jahre 2008 festgestellten Veränderungen des rechten Kniegelenks zu einer chronischen Instabilität und chronischen Schmerzen geführt hätten, welche eine überwiegend stehende und laufende Tätigkeit ausschliessen würden . Die vom Beschwerdeführer ausgeü bte Tätigkeit als Hilfskoch sei deshalb seit dem Jahr e

2008 nicht mehr zumutbar (S. 11).

Dr. H.___ wies schliesslich darauf hin, dass bezüglich der festgestellten Ein schränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke keine richtungsweisenden Verbesserungen zu erwarten seien, zumal der Beschwerde führer erwähnt habe, dass er keine weiteren operativen Massn ahmen durchführen lassen wolle (S. 11). 4 .2.5

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten vom 29. Juli 2016 (Urk. 10/82/24-34) aus, dass die in der Trauma-Ambulanz des B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung (PTBS) nicht nachvollzogen werden könne. Ausser unspezifi schen Ängsten und Albträumen habe der Beschwerdeführer keine spezifische Symptomatik geschildert. Auch wenn es spät einsetzende Verläufe bei einer PTBS gebe, stelle sich gleichwohl die Frage, warum die Symptomatik erst jetzt (und im Zusammenhang mit einer drohenden Ausschaffung) auftreten sollte. Es wäre eher überraschend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 keine entsprechende Symptomatik aufgewiesen haben sollte, zumal die Haft sicherlich als Trigger angesehen werden könne. Zusätzlich zum insoweit unspezifischen Antwor tverhalten stehe ein sehr auffällige s Ergebnis in einem Beschwerde-V ali dierungs test, welches den Verdacht auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik lenke. Hierzu pass e die offensichtliche Nic hteinnahme der Medikation (S. 7

f. und S. 5). Der Beschwerdeführer habe denn auch einen ausgeprägten Grund dafür, an einer relevanten Erkrankung zu leiden, um bei spielsweise nicht ausgeschafft zu werden (S.

E. 6 1 geborene X.___, zuletzt als Hilfskoch tätig (Urk. 10/62), verletz t e sich im Jahr e 2008 am rechten Knie sowie am linken Fuss, als ihm am 4. Juli

ein Aluminiumfass auf das Knie fiel respektive er am 26. Ok tober auf einer nassen Treppenstufe ausrutschte und rückwärts zu Boden stürzte (Urk. 10/22/12-18 S. 1 f., S. 3) . A m 3. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf starke Knie- und Fussschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/43-44) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente ab.

E. 6.1 Der begutachtende Psychiater ist nach Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/82/24-34 S. 8 ff.).

Der orthopädisch- traumatologische Gutachter hielt fest, dass sich der Beschwer deführer im Untersuchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die Kniegelenke sowie das rechte Schultergelenk seien deutlich beschwer deärmer und in der Bewegung verbessert. Die Beschwerden würden vom Be schwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem solchen Ausmass nicht nachvollziehbar (Urk. 10/82/49-59 S. 10). Der psychiatrische Ex perte wies auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik hin und hielt überdies fest, dass aufgrund des sehr auffälligen Antwortver halten s

in der Exploration ein Beschwerde-Validierungsverfahren durchgeführt worden sei, welches ein hoch auffälliges Antwortverhalten gezeigt habe, das fak tisch belege, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten kenne, aber aktiv falsche Antworten gebe (Urk. 10/82/24-34 S. 8, Urk. 10/107 S. 2).

E. 6.2 Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Akten klare Hinweise auf eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen ob jektiven Befunden. Hinzu k ommt, dass die im Rahmen der Begutachtung ange ordnete Laboranalyse zeigte, dass bezüglich sämtlicher vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Fachgutachtern als regelmässig eingenommen bez eich neten Medikamente kein Wirkspiegel erreic ht wurde (Urk. 10/82/24-34 S. 6, Urk. 10/107 S. 2). Im Übrigen bestand beim Beschwerdeführer auch keine soziale Isolation, nahm er doch am Vormittag Arzt- oder Physiotherapietermine wahr, tr af sich mit Freunden in der Migros zum Essen und g ing nachmittags nach draussen und zum

E inkaufen (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2), was gegen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen spricht . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die detaillierte Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens betreffend das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung, zumal aus gutachterlicher Sicht eine solche verneint wurde.

E. 6.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten kör perlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 7 . 7 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellt e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7 . 2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 . 3

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Gastronomiemitarbeiter gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 10/83 S. 1). Dies ist nicht zu beanstande n, da d er Beschwerdeführer seit 1992 als Hilfskoch in verschiedenen Restaurants arbeitete (Urk. 10/62/1) und

in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner (länger andauernden) be ruflichen Tätigkeit mehr nachging (Urk. 10/109). Allerdings sind die LSE 2014 beizuziehen. Gemäss den LSE 20

E. 9 9-100, Urk. 10/102) einreichte . Am 31. März 2017 äusserte sich die Z.___ zum Einwand des Versicherten (Urk. 10/107). Mit V erfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Berichts der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/14), des Schreibens der Klinik für Rheumato logie am B.___ vom 2. Juni 2017 (Urk. 3/15) und des Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am B.___ vom 19. Juni 20 17 (Urk. 3/5) am 23. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei

die Ver fügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben und ihm

eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Obergutachten anzu ordnen, subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab klärung und Neuverfügung zurückzuweisen (S. 2). Am 29. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der C.___ vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2017 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 7. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 ). 4 .3

Am 29. November 2016 nahm der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers Dr. D.___ auf Ersuchen der Rechtsvertreterin Stellung zum Z.___ -Gutachten und hielt fest, dass der Zeitaufwand für das psychiatrische Teilgutachten bei netto maximal 45 Minuten gelegen habe, was in Anbetracht des komplexen transkul turellen Kontents nicht ausreichend sei. Eine Fremdanamnese sei sodann aus gut achterlicher Sicht nicht f ür notwendig erachtet worden, obwohl eine solche sofort offensichtlich gemacht hätte, wie schwer der Beschwerdeführer in seinem Alltag beeinträchtigt sei.

Im Weiteren erstaune die gutachterliche Aussage, die Diagnose einer PTBS könne nicht nachvollzogen werden. Im Gutachten seien sehr sugges tive Hinweise auf entsprechende Symptome enthalten (deutliche Einengung auf traumatische Inhalte, mehrfache Erwähnung von Albträumen, Ängsten und Schlafstörungen, Zeigen von Fotos von im Bürgerkrieg verstorbener Menschen) und eine PTBS sei auch von vielen Vorbehandlern diagnostiziert worden, worauf im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei (Urk. 10/99 S. 1).

Dr. D.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling nicht ausgeschafft werden könne und deshalb Zwei fel am Realitätsgehalt der traumatischen Erlebni sse im Interesse einer Aufent haltsbewilligung hinfällig seien. Im Weiteren sei unklar, wie sich die gutach t erli che

Diagnose der

histrionischen Persönlichkeitsstörung ausreichend begründen lasse und auch die Einschätzung bezüglich des Schweregrads sei widersprüchlich. Die in der Expertise erwähnten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers stünden zudem im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der angeblich nicht be einträchtig t en Funktionalität des Beschwerdeführers.

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten nicht über ausreichend e Res sourcen verfüge, sich den Anforderungen des Lebens zu stellen, was im Alltag zu beobachten sei.

Der Einsatz von Beschwerde-Validierungstests in IV-Verfahren sei sodann nicht unumstritten und solche Tests seien nur als eines unter vielen diagnostischen Elementen einzubeziehen (S. 2).

Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, dass das Gutachten Mängel aufweise, na mentlich das fehlende inhaltliche Eingehen auf die Vorakten, die nicht ausrei chend nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose und die mangelnde Auseinandersetzung mit der vielfach vordiagnostizierten Tra u mafolgestörung . Das Gutachten interpretiere die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten unter An nahme falscher Tatsachen (drohende Ausschaffung) als demonstrative Vortäu schung, ohne dabei die Fokussierung des Beschwerdeführers auf ein somatogenes Krankheitsmodell und die transkulturellen Besonderheiten in Betra cht zu ziehen. Zu klären bleibe die Frage nach dem nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel, was an sich aber nicht ausreiche, dem Beschwerdeführer ein psychisches Leiden von Krankheitswert abzusprechen (S. 3). 4 .4

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) betreffend die Vor bringen von Dr. D.___ vom

29. November 2016 (vgl. E. 4 .3

hievor) wies der psy chiatrische Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die Nichteinnahme der Medika mente nur ein en Teil darstelle, der höchst auffällig gewesen sei. D er Beschwerde führer habe bereits während der Exploration ein derart auffälliges Antwortver halten gezeigt, welches sich durch ein definiertes psychiatrisches Krankheitsbild im Allgemeinen beziehungsweise eine PTBS im Speziellen nicht erklären lasse. Diese deutliche Auffälligkeit habe schliesslich zur Durchführung eines Be schwerde -Validierungsverfahrens geführt, bei welchem der Beschwerdeführer das hoch auffällige V erhalten gezeigt habe, wobei das Antworten unterhal b der Ra tewahrscheinlichkeit bei sämtlichen Beschwerde-Validierungstests einen deutli chen Hinweis auf das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik liefere, weil damit faktisch belegt sei, dass er die richtigen Antworten kenne, allerdings aktiv falsche Antworten gebe. Dr. I.___ hielt ferner fest, dass die Dauer der Ex ploration zur Erfassung der in Frage stehenden Problematik als ausreichend an gesehen worden sei

und dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtbild die Erhebung einer Fremdanamnese nicht erforderlich gemacht habe. Im Weiteren seien die PTBS- Symptome abgefragt worden und die wenigen spontanen Anga ben, welche der Beschwerdeführer zu seiner psychiatrischen Symptomatik ge macht habe, seien mit den entsprechenden diagnostischen Kriterien abgeglichen worden, wobei die Diagnose anhand dieser Angaben nicht h abe verifiziert werden können (Urk. 10/107 S. 2). Der Beschwerdeführer habe gegenüber Dr. I.___ so dann selbst angegeben, dass er von der Ausschaffung bedroht sei. Der Beschwer deführer zeige überdies ein histrionisches Bild, welches ganz bewusst als akzen tuierte Persönlichkeit gewertet worden sei . Bei letzterer se i es nicht erforderlich, die von Dr. D.___ genannten Punkte in der angegebenen Anzahl zu erfüllen, vielmehr gehe es um die Tendenz. Im Weiteren müsse das A-Kriterium der PTBS bei einer Begutachtung im Vollbeweis vorliegen. Da der Beschwerdeführer auf sämtlichen Ebenen (psychiatrisches Explorationsgespräch, Beschwerdevalidie rung und Medikamenteneinnahme) erhebliche Auffälligkeiten gezeigt habe, seien Zweifel an der von ihm geschilderten Gesamtproblematik angebracht. Diese Auf fällig keiten hätten auch deutliche Zweifel daran hinterlassen, dass der Beschwer deführer derart beeinträchtigt sei, wie er es geschildert habe und wie es sich in der Darstellung des behandelnden Arztes niederschlage

(S. 3). 5 .

5 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 18/82) einschliesslich dessen Ergänzung vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) entspricht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Be lange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, internistischer, orthopädisch- traumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/82/24-34 S. 2 und S. 4

ff., Urk. 10/8 2/41-47 S. 1 f. und S. 4 ff., Urk. 10/82/ 48-59 S. 2 f. und S. 5 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinische n

Vorakten nahmen (Urk. 10/82/ 1-23 S. 3-10, S. 11 und S. 14, Urk. 10/82/24-34 S. 2 f.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten ausei nander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/82/24-34 S. 7

f. und S. 10, Urk. 10/82/35-40 S. 5, Urk. 10/82/41-47 S. 6, Urk. 10/107). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne ging die neurologische Gutachterin schlüssig von einer Hypäs thesie und Hypalgesie des rechten Armes, des rechten Beines sowie der linken Zehen IV und V aus, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 10/82/41-47 S. 5) . In internistischer Hinsicht stellte Dr. G.___ nachvollzieh bar fest, dass der Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie sowie an Übergewicht leidet, denen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuko mmen (Urk. 10/82/35-40 S. 4) . Der orthopädisch- traumatologische Gutachter beschrieb einleuchtend, dass eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks, eine Arthrose des linken Kniegelenks sowie eine Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks vorliege n, wobei der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/82/48 -59 S. 9 f.) . Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte Dr. I.___

in nachvollziehba rer Weise dar, dass eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeit, differentialdiag nostisch histrionische Persönlichkeitsstörung, besteht, welche keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (Urk. 10/82/24-34 S. 7) . Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2

5.2. 1

An dieser Beurteilung vermag der Bericht von Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 10/100/ 1) nichts zu ändern.

Dr. J.___ hielt fest, dass sämtliche von ihm im Bericht

vom

26. Mai 2016 (Urk. 10/82/76-77) genannten Diagnosen einen direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. Konkrete Angaben darüber, inwiefern die Arbeit sfähigkeit durch die Diagnosen beeinträchtigt ist, macht e der Arzt indessen nicht, vielmehr wies er dar auf hin, dass ihm die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht bekannt seien (vgl. auch Urk. 10/107 S. 4). In diesem Zusammenhang ist daran zu e rinnern, dass der Gutachter Dr. H.___ aus orthopädisch- traumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneinte und die Knie- und Schulterbeschwerden somit nicht ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit blieben (vgl. E. 4 .2.4).

5 .2 .2

Gleiches gilt mit Bezug auf das Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom

8. Dezember 2016 (Urk. 10/102), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit postulierte. Eine entsprechende Begründung fehlt und die H ausärztin beschränkt e sich auf die Nennung von fachfremden Diagnosen (PTBS, schwere A rth rose beider Knie und der rechten Schulter) sowie der bereits eingeleiteten respektive mögli chen Behandlungen . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5 . 2. 3

Im

Bericht der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/1 4) betref fend eine grosse paramediane Diskushernie L4/L5 rechts sowie mehrere geringe multisegmentale degenerative LWS-Veränderunge n finden sich keine Angaben darüber, inwiefern sich diese Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirken. 5.2.4

Was das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom

19. Juni 2017 (Urk. 3/5, vgl. E. 4.3 hievor)

angeht, gilt Folgendes: Insoweit sich Dr. D.___ auf seinen Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 10/99) bezog (Urk. 3/5 S. 1), ist da rauf hinzuweisen, dass die Z.___ -Gutachter dazu bereits am 31. März 2017 aus drücklich Stellung nahmen (Urk. 10/107; vgl. E. 4.4 hievor). Im Weiteren bel ässt es Dr. D.___ bei einem pauschalen Hinweis auf eine seit November 2016 einge tretene Zustandsverschlechterung, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Situation konkret verschlechtert hat. Ebenso wenig

ver mögen die Ausführungen

betreffend die Umsetzung der Therapieempfehlungen und die Nichtei nnahme von Medikamenten (Urk. 3/5 S. 1 f.)

an der gutachterli chen Beurteilun g

etwas zu ändern, zumal gemäss dem behandelnden Psychiater ausser im Rahmen der Begutachtung keine Laboranalyse zwecks Überprüfung der Medikamenteneinnahme vorgenommen wurde . Was die vo n

Dr. D.___ erwähnte Unmöglichkeit einer normalen Gesprächsführung seitens des Beschwerdeführers sowie dessen Überforderung im Alltag angeht, ist zu berücksichtigen,

dass k einer der vier Z.___ -Gutachter über eine entspr echende Unmöglichkeit berichtet e . Er wähnt wurde lediglich eine Geschwätzigkeit (Logorrhoe) und eine

Unstrukturiert heit in den Erzählungen des Beschwerdeführers (Urk. 10/82/24-34 S. 5), wobei letzterer jedoch in der Lage war, auf entsprechende Fragen der Experten Auskunft zu geben und insbesondere über seine Beschwerden, seinen Tagesablauf, die Krankheitsentwicklung und die erfolgten Behandlungen zu berichten. Ebenso we nig finden sich im Gutachten Angabe n, welche auf eine Üb erforderung im Alltag hinw ie sen. Der Beschwerdeführer fuhr vielmehr alleine mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln zu den Begutachtungen (S. 4), nahm selbständig Arzt- und Physio therapie termine wahr, versorgte seine zwei Katzen, traf sich zum Essen mit Freun den in der Migros, ging nach draussen und kaufte selbe r ein (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2).

5.2. 5

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, C.___, wies in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) hin sichtlich der

bereits bei Erstellung des Z.___ -Gutachtens (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.4 hievor) vorliegenden Kniebeschwerden auf eine deutliche Schwellung des r echten Knies mit intraartikulär fassbarem Erguss sowie eine Indikation zur pro thetischen Versorgung hin (Urk. 7 S. 2). Im Bericht finden sich indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 5. 3

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die neurologische Gutachterin h ab e

aufgrund des im Rahmen der neurologischen Grunduntersuchung festge stellten stark verminderten Vibrationssinns und der verminderten Sensibilität und Reflexe eine elektrophy siologische Messung zwingend durchführen müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist vorab festzuh alten, dass der Beschwerdeführer eine Un tersuchung der unteren Extremitäten unter Hinweis auf massivste Schmerzen nicht zugelassen hat (Urk. 10/82/41-47 S. 4, S. 5 und S. 6). Im Weiteren oblag der Entscheid, welche neurologischen Zusatzuntersuchungen im Rahm en der Be gutachtung durchzuführ en waren, der Expertin, welche zudem vaskuläre und radikuläre Ursache n für die Empfindungsstörungen in nachvollziehbar er Weise ausschloss (S. 6).

Ins Leere geht ferner der Einwand, die neurologische Gutachterin sei ohne ent sprechende Begründung von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), nachdem die Expertin betreffend die Empfindungsstörungen an den Armen und Beinen eine vaskuläre, radikuläre respektive chronische Schä digung sowie eine motorische Läsion einleuchtend verneinte und

die entspre chenden Beschwerden als funktionell und ohne anatomisc hes Korrelat interpre tierte . Im Weiteren schloss die Expertin bezüglich des vom Beschwerdeführer ge klagten Schwindels eine periphere beziehungsweise zentrale vestibuläre Schädi gung sowie eine Schädigung im Kleinhirn aus (Urk. 10/82/41-47 S. 6) .

Vor die sem Hintergrund erübrig t en sich auch – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7)

– Ausführungen zu möglichen Massnahmen.

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte der Beschwerdeführer gel tend, dieses sei ohne Auseinandersetzung mit den geäusserten psychischen Be schwerden erfolgt, da der Beschwerdeführer gemäss Experte immer wieder von seiner körperlichen anstatt seiner psychischen Problematik gesprochen habe, so dass

es die Aufgabe des Gutachte r s gewesen wäre, den Beschwerdeführer detail liert zu seiner psychischen Situation zu befragen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Dieses Ar gument überzeugt

insofern nicht, als der Gutachter den Beschwerdeführer mehr mals aufforderte, seine psychiatrischen Beschwerden zu schildern, und der Be schwerdeführer auf seelische Schmerzen, Angst, Schwierigkeiten beim Schlafen respektive Albträume sowie auf Störungen des Appetits und der sexuellen In teressen hinwies (Urk. 10/82/24-34 S. 2, S. 6 und S. 7). Die unspezifizierte An gabe von Ängsten und Albträumen thematisierte der Gutachter alsdann im Zu sammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer PTBS (S. 7).

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die fachärztliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit und einer PTBS betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 0-11), so ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

sowie das Vorliegen einer PTBS

von den

Z.___ -G utachte r n

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ver neint worden (Urk. 10/82/24-34 S. 7 f.,

Urk. 7/107 S. 2; vgl. auch E. 5.1 hievor), wobei die diesbezüglich vom Beschwerdeführer genannten Arztberichte (Urk. 3/6-9) von den Experten berücksichtigt worden sind (Urk. 10/82/1-23 S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 29 und Ziff. 32, S. 9 Ziff. 40).

Bezüglich des Hinweises, wonach die (Rest-) arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nicht mehr zu verwerten sei, weil ihm eine normale Gesprächsführung auf grund seiner kognitiven und emotionalen Beeinträchtigungen unmöglich sei und sich deshalb eine Interaktion mit Mitarbeitenden und Vorgesetzen sehr schwierig gestalten würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 24), ist daran zu erinnern, dass die

Z.___ -Gutachte r weder die Arbeitsfähigkeit einschränkende kognitive und emotionale Beeinträchtigungen noch eine Unfähigkeit, ein normales Gespräch zu führen, festgestellt haben (vgl. E. 4.2 und E. 5.2.5 hievor). 6.

E. 14 : 22 20; 20

E. 16 : 2 239) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51 ' 7 6 4 . --.

7 . 4

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 20 14 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr

E. 20 16 im Kompetenz niveau 1 Fr. 6 7 '0

E. 22 .-- (Fr. 5 ' 312 .-- / 40 x 41. 7 x 12 / 22 20 x 2 2 3 9) . Selbst unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten)

maximalen Leidensabzug s von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), resultiert ein Invaliditätsgrad von 3 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Mini mum von 40 % liegt (vgl. E. 1.3 hievor).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00. -- festzulegen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00726

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

10. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Y.___, MLaw Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

De r 19 6 1 geborene X.___, zuletzt als Hilfskoch tätig (Urk. 10/62), verletz t e sich im Jahr e 2008 am rechten Knie sowie am linken Fuss, als ihm am 4. Juli

ein Aluminiumfass auf das Knie fiel respektive er am 26. Ok tober auf einer nassen Treppenstufe ausrutschte und rückwärts zu Boden stürzte (Urk. 10/22/12-18 S. 1 f., S. 3) . A m 3. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf starke Knie- und Fussschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 10/12). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/43-44) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen An spruch auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente ab. 1.2

Am 12. Januar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinwei s auf Beschwerden an beiden Knien und Beinen, den Fingern der rechten Hand sowie auf Nacken schmerzen, Schwindelgefühle, einen hohen Blutdruck und psychische Beschwer den erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte dem Versicherte n am 13. April 2016 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustand es keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/66). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie) bei der Z.___ (Expertise vom 29. August 2016 [Urk. 10/82/1- 23]). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (Urk. 10/85) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versi cherte Ein wand (Urk. 10/87, Urk. 10/91, Urk. 10/101) erhob und weitere Arztbe richte (Urk. 10/ 9 9-100, Urk. 10/102) einreichte . Am 31. März 2017 äusserte sich die Z.___ zum Einwand des Versicherten (Urk. 10/107). Mit V erfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111)

verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage des Berichts der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/14), des Schreibens der Klinik für Rheumato logie am B.___ vom 2. Juni 2017 (Urk. 3/15) und des Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am B.___ vom 19. Juni 20 17 (Urk. 3/5) am 23. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei

die Ver fügung vom 8. Mai 2017 aufzuheben und ihm

eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Eventuell sei ein interdisziplinäres gerichtliches Obergutachten anzu ordnen, subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab klärung und Neuverfügung zurückzuweisen (S. 2). Am 29. Juni 2017 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der C.___ vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2017 zur Ke nntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 7. September 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung (Urk. 10/111) damit, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung be stehe . I n körperlicher Hinsicht liege in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor,

in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwer deführer zu 100 % arbeitsfähig .

Aufgrund der Unterlagen sei ersichtlich, dass er die psychiatrischen Beschwerden vortäusche, weil er unter anderem die Empfeh lungen des Therapeuten nicht umsetze, die verschriebenen Medikamente nicht einnehme, bei einem Test auffallend viele Fehler gemacht habe und seine Krank heitsrolle im Hinblick auf die drohende Ausschaffung aus der Schweiz erhöht sei. Trotz schwerwiegender Ereignisse in seinem Leben sei der Beschwerdeführer bis zum Un fallereignis immer einer Arbeit stätigkeit nachgegang en und habe offen bar erst nach sein er Erkrankung den Entschluss gefasst, nicht mehr arbeitsfähig zu sein (S. 2). Im Übrigen sei en bei dem bereits grosszügig bemessenen Leidensab zug von 20 % sämtliche körperlichen Beeinträchtigungen und das Alter berück sichtigt worden; fehlende Sprachkenntnisse und ein Aufenthaltstitel hätten hin gegen keine n Krankheitswert (S. 3). 2.2

Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer

(Urk. 1), dass ihm eine leidensange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 1 Ziff. 5). Das neurologische Teilgut achten entspreche nicht den vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an eine Expertise (S. 3 f. Ziff. 6 ff.)

Im Weiteren lägen gegenteilige fachärztliche Beurtei lungen vor, welche das Z.___ -Gutachten weiter entkräften würden und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bescheinigten . Die von der Be schwerdegegnerin erwähnte Vortäuschung der psychischen Beschwerden treffe nicht zu, was sich unter anderem aus dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Oberarzt an der Klinik für Psy chiatrie und Psychotherapie am B.___, vom 29. November 2016 (vgl. Urk. 10/99) ergebe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 -10) . In neurologischer und psychologischer Hinsicht könne somit nicht auf das Z.___ -Gutachten abgestellt werden, weshalb sich für den Fall, dass das Gericht den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht fol gen würde, die Einholung eines Gerichtsgutachtens aufdränge (S. 5 Ziff. 20). Der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 6 Ziff. 26). Im Weiteren sei am

30. März 2013 neu eine grosse paramedia n e Diskushernie L4/L5 rechts diagnostiziert wor den (vgl. Urk. 3/14) und der Beschwerdeführer habe im August 2017 einen wei teren Untersuchungstermin bei einer rheumatologischen Fachärztin. Zudem habe auch der internistische Gutachter weitere diagnostische Abklärungen empfohlen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 23). Im Übrigen erscheine es als ausgeschlossen, dass für den Beschwerdeführer eine Stelle auf dem primären Arbeitsmarkt gefunden werden könne, wesh alb die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zu verwerten wäre. Schliess lich sei ihm der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren (S. 5 f. Ziff.

24-25). 2.3

Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) bis zum Zeitpunkt de s angefochtenen Entscheids vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage bildet nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 12. Ja nuar 2016 (Urk. 10/50) eingetreten ist. 3.

Die l eistungsverneinende

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2010 (Urk. 10/44) beruhte auf der Einschätzung des Arztes d es Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD),

Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologi e, welcher gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage von

rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen mit/bei Status nach vorderer Kreuzbandruptur, Status nach Kniedistorsion rechts am 4. Juli 2008 mit/bei Menisku s läsion medial und Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie, von einer Distorsion des linken oberen Sprunggelenks am 26. Oktober 2008 sowie von rezidivierenden Lumbal gien ausging und für die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ab Juli 2008 respektive ab Mitte April 2009 eine 100%ige Ar beitsfä higkeit für körperlich leichte bis mittelschwere optimal leidensangepasste Tätig keiten (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, ohne erhöhte Geh- und Stehbelastu ng) at testierte (Urk. 10/39 S. 3 f.). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 10/111) im Wesentlichen auf die Einschätzung en ihres RAD vom 22. September 2016 (Urk. 10/84 S. 4 f.) und

10. April 2017

(Urk. 10/110 S. 3), welcher seinerseits auf das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23; inklusive

das entsprechende neurologische, internistische, or thopädisch- traumatologische

und psychiatrische Teilgutachten vom 26., 2 7. und 29. Juli 2016 [ Urk. 10/82/24-59 ]) sowie auf die ergänzende n Ausführungen

vom 31. März 2017 (Urk. 10/ 107) abstellte . 4 .2

4 .2.1

Im Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 10/82/1-23) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 12): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks - Arthrose des linken Kniegelenks mit aktuell bestehendem Kniegelenkser guss - Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks aufgrund eines Im pingement-Syndroms b ei nachgewiesener Läsion der Rotatorenmanschette - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): - histrionisch akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) - differentialdiagnostisch: histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - arterielle Hypertonie - Übergewicht (BMI 27.77 kg/m²) - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich des rechten Armes und des rechten Beines, nicht am Körper, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funk tionell - Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der Zehen IV und V links, unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch funktionell - wiederkehrende Schmerzen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsdefizit - vom Beschwerdeführer angegebenes Taubheitsgefühl beider Beine ohne ob jektivierendes organisches Korrelat 4 .2.2

Die Expertin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, wies in ihrem neurologi schen Teilgutachten vom 26. Juli 2016 (Urk. 10/82/41-47) darauf hin, dass die neurologische Untersuchung und Anamnese erhebung sehr schwierig durchzufüh ren seien, da der Beschwerdeführer vor allem an den unteren Extremitäten Schmerzen geltend mache, so dass die entsprechende Reflexprüfung unsicher res pektive nicht möglich sei, der Babinski allerdings beidseits nega tiv sei und auch der Lasègue nicht vorgenommen werden könne. Aufgrund der Anamnese mit Taubheitsgefühl, welches durch Gehen ausgelöst werde, sei prinzipiell ein vasku läres Geschehen in Erwägung zu ziehen, welches aber bei warmen Füssen nicht belegt werden könne. Im Zusammenhang mit den Rückenschmerzen sei eine radikuläre Schädigung zu diskutieren, insbesondere da ein Taubheitsgefühl an den Zehen IV und V links angegeben werde. Das Taubheitsgefühl könne einer Schä digung bei S1 links entsprechen, wobei dies nicht weiter belegt werden könne, da sich der Beschwerdeführer wegen massivsten Schmerzen nicht weiter untersu chen lasse. Eine gute Ausbildung der Muskulatur an beiden Beinen spreche jedoch gegen eine chronische Schädigung, auch gegen eine motorische Läsion. Die feh lende Analgetikaeinnahme spreche ebenfalls gegen eine akute Situation. Die an gegebene Hypästhesie und Hypalgesie a n rechte m Arm und Bein in Kombination mit einer Störung des Lage- und Vibrationssinns sei en als funktionell zu inter pretieren, ein anatomisches Korrelat für diese Störung sei sicher nicht vorhanden. Der gelegentlich angegebene Schwindel sei unspezifisch und spreche nicht für eine periphere oder zentrale vestibuläre Schädigung, insbesondere sei auch der Fussvorfussgang wenigstens für kurze Zeit recht ordentlich. Auch eine in Erwä gung gezogene Schädigung im Kleinhirn sei aus diesem Grund eher unwahr scheinlich bei fehlender Ataxie. Von neurologischer Seite sei die Arbeitsfähigkeit voll erhalten und es sei auch in der Vergangenheit diesbezüglich nie eine Krank schreibung erfolgt (S. 6). 4 .2.3

Der internistische Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, hielt in seinem Teilgutachten vom 27. Juli 2016 (Urk. 10/82/35-40) fest, dass im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation oder Simulation vorlägen (S. 3). Dr. G.___ wies auf eine arterielle Hypertonie hin, wel che im Rahmen seiner Untersuchung trotz Dreifachmedikation einen Blutdruck wert zeige, welcher deutlich ausserhalb des Normbereichs liege. Diese Messung könne als vegetative Reaktion auf die Begutachtungssituation ausgelöst sein, er empfehle aber weitere diagnostische Massnahmen (Langzeitblutdruckmessung). Kardiopulmonale Dekompensationserscheinungen lägen nicht vor, weshalb aus rein internistischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Untersuchung wie auch der Aktenlage lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Arbeitsfähig keit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auf internistischem Gebiet jemals längerdauernd eingeschränkt gewesen sei (S. 5). 4 .2.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Gutachten vom 27. Juli 2016 (Ur

k. 10/82/4 8 -59) fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers sehr schwierig sei und die einzelnen Untersuchungsgänge mit sehr starken Schmer zäusserungen und muskulärem Gegenspannen begleitet seien. Die Unter su chungsergebnisse seien deshalb nicht immer konsistent und zu objektivieren. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die beiden Kniegelenke und das rechte Schultergelenk seien deutlich be schwerdeärmer und in der Beweglichkeit verbessert. Insgesamt könnten Be schwerden und Bewegungseinschränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke durch entsprechende Aktendokumentation sowie klinische und bildgebende Untersuchungen objektiviert werden. Die übrigen vom Be schwerdeführer auf orthopädisch- traumatologischem Fachgebiet vorgebrachten Beschwerden (beispielsweise wiederkehrende Schmerzen des gesamten Achsorga nes) liessen sich im Rahmen der Begutachtung nicht objektivieren. Die Beweg lichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) seien bei entsprechender Ablenkung frei möglich. Die paravertebrale Muskulatur zeige keine Auffälligkei ten bei guter Muskelbalance in sämtlichen Abschnitten des Achsorganes. Ein Wurzelreizsyndrom finde sich nicht, die Wirbelsäule sei insgesamt gut entfaltbar (S. 10).

Der Gutachter wies weiter darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Unter suchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Die Beschwerden würden vom Beschwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem sol chen Ausmass nicht nachvollziehbar, auch wenn sicherlich Veränderung en des rechten Schultergelenks und beider Kniegelenke bestünden (S. 10).

Unter dem Titel Belastungsprofil führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich nur noch leichte Tätigkeiten auszuführen, wobei die Arbeiten im Sitzen mit der Möglichkeit von eigen gewählten Positionswechseln und in geschlossenen Räumen vorgenommen werden müssten. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck (beispielsweise Akkord- oder Fliessbandarbeit), in Wech selschichten, mit häufigem Bücken oder Knien, mit Zwangshaltungen, mit beson dere n Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände und insbesondere des rechten Arms, auf Gerüsten oder Leiter n und unter Witterungs-, Kälte- oder Hit zeeinwirkungen seien ausgeschlossen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die bisherige Tätigkeit als Hilfskoch nicht leidensgerecht, die Verrichtung von lei densadaptierten Arbeiten sei jedoch vollschichtig abzuverlangen (S. 10 f.).

Im Weiteren hielt der Gutachter fest, dass die bereits im Jahre 2008 festgestellten Veränderungen des rechten Kniegelenks zu einer chronischen Instabilität und chronischen Schmerzen geführt hätten, welche eine überwiegend stehende und laufende Tätigkeit ausschliessen würden . Die vom Beschwerdeführer ausgeü bte Tätigkeit als Hilfskoch sei deshalb seit dem Jahr e

2008 nicht mehr zumutbar (S. 11).

Dr. H.___ wies schliesslich darauf hin, dass bezüglich der festgestellten Ein schränkungen des rechten Schultergelenks und der beiden Kniegelenke keine richtungsweisenden Verbesserungen zu erwarten seien, zumal der Beschwerde führer erwähnt habe, dass er keine weiteren operativen Massn ahmen durchführen lassen wolle (S. 11). 4 .2.5

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten vom 29. Juli 2016 (Urk. 10/82/24-34) aus, dass die in der Trauma-Ambulanz des B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Be lastungsstörung (PTBS) nicht nachvollzogen werden könne. Ausser unspezifi schen Ängsten und Albträumen habe der Beschwerdeführer keine spezifische Symptomatik geschildert. Auch wenn es spät einsetzende Verläufe bei einer PTBS gebe, stelle sich gleichwohl die Frage, warum die Symptomatik erst jetzt (und im Zusammenhang mit einer drohenden Ausschaffung) auftreten sollte. Es wäre eher überraschend, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1998 und 1999 keine entsprechende Symptomatik aufgewiesen haben sollte, zumal die Haft sicherlich als Trigger angesehen werden könne. Zusätzlich zum insoweit unspezifischen Antwor tverhalten stehe ein sehr auffällige s Ergebnis in einem Beschwerde-V ali dierungs test, welches den Verdacht auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik lenke. Hierzu pass e die offensichtliche Nic hteinnahme der Medikation (S. 7

f. und S. 5). Der Beschwerdeführer habe denn auch einen ausgeprägten Grund dafür, an einer relevanten Erkrankung zu leiden, um bei spielsweise nicht ausgeschafft zu werden (S. 10 und S. 8). Aus sachverständiger Sicht sei das Verhalten d es Beschwerdeführers am ehesten Ausdruck einer akzen tuierten Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, wobei differentialdiagnostisch an eine entsprechende Persönlichkeitsstörung zu denken sei. Der Gutachter wies sodann darauf hin, dass bei Bereinigung der Symptomatik um denjenigen Teil, der durch das zielgerichtete Vortäuschen bedingt sei, nur sehr geringe Anteile übrig blieben, wobei sich diese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8). Der Beschwerdeführer imponiere betreffend

seine Persönlichkeit höchst auffällig, wobei dessen Funktionsniveau bis zum Jahre 2008 hoch gewesen sei. Es sei ihm immer möglich gewesen zu arbeiten, bis er schliesslich aufgrund der körperlichen Problematik den Schluss gezogen habe, nicht mehr arbeiten zu können. Der Be schwerdeführer habe viele schlimme Dinge erlebt, wobei sich diese bis vor einiger Zeit nicht negativ ausgewirkt hätten (S. 9).

Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung hielt der psychiatrische Gut achter fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein eher unspezifisches Beschwer debild, welches sich mit den früher genannten Diagnosen nicht in Einklang brin gen lasse. Diese Einschätzung spiegle sich im durchgeführten Beschwerde-Vali dierungstest und in der fehlenden Medikamenteneinnahme wider. Der Beschwer deführer leide an einer mindestens akzentuierten Persönlichkeit, welche sich je doch nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Die initiale Diagnose einer akuten Belastungsreaktion könne aus sachverständiger Sicht nachvollzogen werden. Diese sei im Jahre 2011 wiederholt worden, was schlüssig erscheine (S. 10).

Der Gutachter wies schliesslich darauf hin, dass sich aus psychiatrischer Sicht weder aus den vorliegenden Akten noch aus der aktuellen Untersuchung Hin weise für eine länger andauernde Arbeits un fähigkeit ergäben (S. 10). 4 .3

Am 29. November 2016 nahm der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers Dr. D.___ auf Ersuchen der Rechtsvertreterin Stellung zum Z.___ -Gutachten und hielt fest, dass der Zeitaufwand für das psychiatrische Teilgutachten bei netto maximal 45 Minuten gelegen habe, was in Anbetracht des komplexen transkul turellen Kontents nicht ausreichend sei. Eine Fremdanamnese sei sodann aus gut achterlicher Sicht nicht f ür notwendig erachtet worden, obwohl eine solche sofort offensichtlich gemacht hätte, wie schwer der Beschwerdeführer in seinem Alltag beeinträchtigt sei.

Im Weiteren erstaune die gutachterliche Aussage, die Diagnose einer PTBS könne nicht nachvollzogen werden. Im Gutachten seien sehr sugges tive Hinweise auf entsprechende Symptome enthalten (deutliche Einengung auf traumatische Inhalte, mehrfache Erwähnung von Albträumen, Ängsten und Schlafstörungen, Zeigen von Fotos von im Bürgerkrieg verstorbener Menschen) und eine PTBS sei auch von vielen Vorbehandlern diagnostiziert worden, worauf im Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden sei (Urk. 10/99 S. 1).

Dr. D.___ wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling nicht ausgeschafft werden könne und deshalb Zwei fel am Realitätsgehalt der traumatischen Erlebni sse im Interesse einer Aufent haltsbewilligung hinfällig seien. Im Weiteren sei unklar, wie sich die gutach t erli che

Diagnose der

histrionischen Persönlichkeitsstörung ausreichend begründen lasse und auch die Einschätzung bezüglich des Schweregrads sei widersprüchlich. Die in der Expertise erwähnten Auffälligkeiten des Beschwerdeführers stünden zudem im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung der angeblich nicht be einträchtig t en Funktionalität des Beschwerdeführers.

Dr. D.___ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten nicht über ausreichend e Res sourcen verfüge, sich den Anforderungen des Lebens zu stellen, was im Alltag zu beobachten sei.

Der Einsatz von Beschwerde-Validierungstests in IV-Verfahren sei sodann nicht unumstritten und solche Tests seien nur als eines unter vielen diagnostischen Elementen einzubeziehen (S. 2).

Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, dass das Gutachten Mängel aufweise, na mentlich das fehlende inhaltliche Eingehen auf die Vorakten, die nicht ausrei chend nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose und die mangelnde Auseinandersetzung mit der vielfach vordiagnostizierten Tra u mafolgestörung . Das Gutachten interpretiere die beobachteten Verhaltensauffälligkeiten unter An nahme falscher Tatsachen (drohende Ausschaffung) als demonstrative Vortäu schung, ohne dabei die Fokussierung des Beschwerdeführers auf ein somatogenes Krankheitsmodell und die transkulturellen Besonderheiten in Betra cht zu ziehen. Zu klären bleibe die Frage nach dem nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel, was an sich aber nicht ausreiche, dem Beschwerdeführer ein psychisches Leiden von Krankheitswert abzusprechen (S. 3). 4 .4

In seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) betreffend die Vor bringen von Dr. D.___ vom

29. November 2016 (vgl. E. 4 .3

hievor) wies der psy chiatrische Gutachter Dr. I.___ darauf hin, dass die Nichteinnahme der Medika mente nur ein en Teil darstelle, der höchst auffällig gewesen sei. D er Beschwerde führer habe bereits während der Exploration ein derart auffälliges Antwortver halten gezeigt, welches sich durch ein definiertes psychiatrisches Krankheitsbild im Allgemeinen beziehungsweise eine PTBS im Speziellen nicht erklären lasse. Diese deutliche Auffälligkeit habe schliesslich zur Durchführung eines Be schwerde -Validierungsverfahrens geführt, bei welchem der Beschwerdeführer das hoch auffällige V erhalten gezeigt habe, wobei das Antworten unterhal b der Ra tewahrscheinlichkeit bei sämtlichen Beschwerde-Validierungstests einen deutli chen Hinweis auf das Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik liefere, weil damit faktisch belegt sei, dass er die richtigen Antworten kenne, allerdings aktiv falsche Antworten gebe. Dr. I.___ hielt ferner fest, dass die Dauer der Ex ploration zur Erfassung der in Frage stehenden Problematik als ausreichend an gesehen worden sei

und dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Gesamtbild die Erhebung einer Fremdanamnese nicht erforderlich gemacht habe. Im Weiteren seien die PTBS- Symptome abgefragt worden und die wenigen spontanen Anga ben, welche der Beschwerdeführer zu seiner psychiatrischen Symptomatik ge macht habe, seien mit den entsprechenden diagnostischen Kriterien abgeglichen worden, wobei die Diagnose anhand dieser Angaben nicht h abe verifiziert werden können (Urk. 10/107 S. 2). Der Beschwerdeführer habe gegenüber Dr. I.___ so dann selbst angegeben, dass er von der Ausschaffung bedroht sei. Der Beschwer deführer zeige überdies ein histrionisches Bild, welches ganz bewusst als akzen tuierte Persönlichkeit gewertet worden sei . Bei letzterer se i es nicht erforderlich, die von Dr. D.___ genannten Punkte in der angegebenen Anzahl zu erfüllen, vielmehr gehe es um die Tendenz. Im Weiteren müsse das A-Kriterium der PTBS bei einer Begutachtung im Vollbeweis vorliegen. Da der Beschwerdeführer auf sämtlichen Ebenen (psychiatrisches Explorationsgespräch, Beschwerdevalidie rung und Medikamenteneinnahme) erhebliche Auffälligkeiten gezeigt habe, seien Zweifel an der von ihm geschilderten Gesamtproblematik angebracht. Diese Auf fällig keiten hätten auch deutliche Zweifel daran hinterlassen, dass der Beschwer deführer derart beeinträchtigt sei, wie er es geschildert habe und wie es sich in der Darstellung des behandelnden Arztes niederschlage

(S. 3). 5 .

5 .1

Das Z.___ -Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 18/82) einschliesslich dessen Ergänzung vom 31. März 2017 (Urk. 10/107) entspricht den praxisgemässen An forderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Be lange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in neurologischer, internistischer, orthopädisch- traumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtig t en detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 10/82/24-34 S. 2 und S. 4

ff., Urk. 10/8 2/41-47 S. 1 f. und S. 4 ff., Urk. 10/82/ 48-59 S. 2 f. und S. 5 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinische n

Vorakten nahmen (Urk. 10/82/ 1-23 S. 3-10, S. 11 und S. 14, Urk. 10/82/24-34 S. 2 f.). Sie setzten sich insbesondere mit abweichenden Diagnosen in Arztberichten ausei nander und würdigten diese in nachvollziehbarer Weise (Urk. 10/82/24-34 S. 7

f. und S. 10, Urk. 10/82/35-40 S. 5, Urk. 10/82/41-47 S. 6, Urk. 10/107). Schliess lich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerun gen in der Expertise sind begründet.

In diesem Sinne ging die neurologische Gutachterin schlüssig von einer Hypäs thesie und Hypalgesie des rechten Armes, des rechten Beines sowie der linken Zehen IV und V aus, welche keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 10/82/41-47 S. 5) . In internistischer Hinsicht stellte Dr. G.___ nachvollzieh bar fest, dass der Beschwerdeführer an einer arteriellen Hypertonie sowie an Übergewicht leidet, denen keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuko mmen (Urk. 10/82/35-40 S. 4) . Der orthopädisch- traumatologische Gutachter beschrieb einleuchtend, dass eine fortgeschrittene Arthrose des rechten Kniegelenks, eine Arthrose des linken Kniegelenks sowie eine Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks vorliege n, wobei der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/82/48 -59 S. 9 f.) . Unter psychiatrischen Gesichtspunkten legte Dr. I.___

in nachvollziehba rer Weise dar, dass eine histrionisch akzentuierte Persönlichkeit, differentialdiag nostisch histrionische Persönlichkeitsstörung, besteht, welche keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat (Urk. 10/82/24-34 S. 7) . Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 5.2

5.2. 1

An dieser Beurteilung vermag der Bericht von Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Dezember 2016 (Urk. 10/100/ 1) nichts zu ändern.

Dr. J.___ hielt fest, dass sämtliche von ihm im Bericht

vom

26. Mai 2016 (Urk. 10/82/76-77) genannten Diagnosen einen direkten Einfluss auf die Arbeits fähigkeit hätten. Konkrete Angaben darüber, inwiefern die Arbeit sfähigkeit durch die Diagnosen beeinträchtigt ist, macht e der Arzt indessen nicht, vielmehr wies er dar auf hin, dass ihm die beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers nicht bekannt seien (vgl. auch Urk. 10/107 S. 4). In diesem Zusammenhang ist daran zu e rinnern, dass der Gutachter Dr. H.___ aus orthopädisch- traumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit verneinte und die Knie- und Schulterbeschwerden somit nicht ohne Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit blieben (vgl. E. 4 .2.4).

5 .2 .2

Gleiches gilt mit Bezug auf das Schreiben der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom

8. Dezember 2016 (Urk. 10/102), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit postulierte. Eine entsprechende Begründung fehlt und die H ausärztin beschränkt e sich auf die Nennung von fachfremden Diagnosen (PTBS, schwere A rth rose beider Knie und der rechten Schulter) sowie der bereits eingeleiteten respektive mögli chen Behandlungen . Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5 . 2. 3

Im

Bericht der A.___ vom 30. März 2017 (Urk. 3/1 4) betref fend eine grosse paramediane Diskushernie L4/L5 rechts sowie mehrere geringe multisegmentale degenerative LWS-Veränderunge n finden sich keine Angaben darüber, inwiefern sich diese Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers auswirken. 5.2.4

Was das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom

19. Juni 2017 (Urk. 3/5, vgl. E. 4.3 hievor)

angeht, gilt Folgendes: Insoweit sich Dr. D.___ auf seinen Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 10/99) bezog (Urk. 3/5 S. 1), ist da rauf hinzuweisen, dass die Z.___ -Gutachter dazu bereits am 31. März 2017 aus drücklich Stellung nahmen (Urk. 10/107; vgl. E. 4.4 hievor). Im Weiteren bel ässt es Dr. D.___ bei einem pauschalen Hinweis auf eine seit November 2016 einge tretene Zustandsverschlechterung, ohne indessen näher darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Situation konkret verschlechtert hat. Ebenso wenig

ver mögen die Ausführungen

betreffend die Umsetzung der Therapieempfehlungen und die Nichtei nnahme von Medikamenten (Urk. 3/5 S. 1 f.)

an der gutachterli chen Beurteilun g

etwas zu ändern, zumal gemäss dem behandelnden Psychiater ausser im Rahmen der Begutachtung keine Laboranalyse zwecks Überprüfung der Medikamenteneinnahme vorgenommen wurde . Was die vo n

Dr. D.___ erwähnte Unmöglichkeit einer normalen Gesprächsführung seitens des Beschwerdeführers sowie dessen Überforderung im Alltag angeht, ist zu berücksichtigen,

dass k einer der vier Z.___ -Gutachter über eine entspr echende Unmöglichkeit berichtet e . Er wähnt wurde lediglich eine Geschwätzigkeit (Logorrhoe) und eine

Unstrukturiert heit in den Erzählungen des Beschwerdeführers (Urk. 10/82/24-34 S. 5), wobei letzterer jedoch in der Lage war, auf entsprechende Fragen der Experten Auskunft zu geben und insbesondere über seine Beschwerden, seinen Tagesablauf, die Krankheitsentwicklung und die erfolgten Behandlungen zu berichten. Ebenso we nig finden sich im Gutachten Angabe n, welche auf eine Üb erforderung im Alltag hinw ie sen. Der Beschwerdeführer fuhr vielmehr alleine mit den öffentlichen Ver kehrsmitteln zu den Begutachtungen (S. 4), nahm selbständig Arzt- und Physio therapie termine wahr, versorgte seine zwei Katzen, traf sich zum Essen mit Freun den in der Migros, ging nach draussen und kaufte selbe r ein (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2).

5.2. 5

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, C.___, wies in seinem Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 7) hin sichtlich der

bereits bei Erstellung des Z.___ -Gutachtens (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.4 hievor) vorliegenden Kniebeschwerden auf eine deutliche Schwellung des r echten Knies mit intraartikulär fassbarem Erguss sowie eine Indikation zur pro thetischen Versorgung hin (Urk. 7 S. 2). Im Bericht finden sich indessen keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann . 5. 3

Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, die neurologische Gutachterin h ab e

aufgrund des im Rahmen der neurologischen Grunduntersuchung festge stellten stark verminderten Vibrationssinns und der verminderten Sensibilität und Reflexe eine elektrophy siologische Messung zwingend durchführen müssen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist vorab festzuh alten, dass der Beschwerdeführer eine Un tersuchung der unteren Extremitäten unter Hinweis auf massivste Schmerzen nicht zugelassen hat (Urk. 10/82/41-47 S. 4, S. 5 und S. 6). Im Weiteren oblag der Entscheid, welche neurologischen Zusatzuntersuchungen im Rahm en der Be gutachtung durchzuführ en waren, der Expertin, welche zudem vaskuläre und radikuläre Ursache n für die Empfindungsstörungen in nachvollziehbar er Weise ausschloss (S. 6).

Ins Leere geht ferner der Einwand, die neurologische Gutachterin sei ohne ent sprechende Begründung von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), nachdem die Expertin betreffend die Empfindungsstörungen an den Armen und Beinen eine vaskuläre, radikuläre respektive chronische Schä digung sowie eine motorische Läsion einleuchtend verneinte und

die entspre chenden Beschwerden als funktionell und ohne anatomisc hes Korrelat interpre tierte . Im Weiteren schloss die Expertin bezüglich des vom Beschwerdeführer ge klagten Schwindels eine periphere beziehungsweise zentrale vestibuläre Schädi gung sowie eine Schädigung im Kleinhirn aus (Urk. 10/82/41-47 S. 6) .

Vor die sem Hintergrund erübrig t en sich auch – wie vom Beschwerdeführer gefordert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7)

– Ausführungen zu möglichen Massnahmen.

Bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens machte der Beschwerdeführer gel tend, dieses sei ohne Auseinandersetzung mit den geäusserten psychischen Be schwerden erfolgt, da der Beschwerdeführer gemäss Experte immer wieder von seiner körperlichen anstatt seiner psychischen Problematik gesprochen habe, so dass

es die Aufgabe des Gutachte r s gewesen wäre, den Beschwerdeführer detail liert zu seiner psychischen Situation zu befragen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Dieses Ar gument überzeugt

insofern nicht, als der Gutachter den Beschwerdeführer mehr mals aufforderte, seine psychiatrischen Beschwerden zu schildern, und der Be schwerdeführer auf seelische Schmerzen, Angst, Schwierigkeiten beim Schlafen respektive Albträume sowie auf Störungen des Appetits und der sexuellen In teressen hinwies (Urk. 10/82/24-34 S. 2, S. 6 und S. 7). Die unspezifizierte An gabe von Ängsten und Albträumen thematisierte der Gutachter alsdann im Zu sammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer PTBS (S. 7).

Was die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die fachärztliche Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit und einer PTBS betrifft (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1 0-11), so ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit

sowie das Vorliegen einer PTBS

von den

Z.___ -G utachte r n

in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ver neint worden (Urk. 10/82/24-34 S. 7 f.,

Urk. 7/107 S. 2; vgl. auch E. 5.1 hievor), wobei die diesbezüglich vom Beschwerdeführer genannten Arztberichte (Urk. 3/6-9) von den Experten berücksichtigt worden sind (Urk. 10/82/1-23 S. 2 Ziff. 1, S. 7 Ziff. 29 und Ziff. 32, S. 9 Ziff. 40).

Bezüglich des Hinweises, wonach die (Rest-) arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers nicht mehr zu verwerten sei, weil ihm eine normale Gesprächsführung auf grund seiner kognitiven und emotionalen Beeinträchtigungen unmöglich sei und sich deshalb eine Interaktion mit Mitarbeitenden und Vorgesetzen sehr schwierig gestalten würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 24), ist daran zu erinnern, dass die

Z.___ -Gutachte r weder die Arbeitsfähigkeit einschränkende kognitive und emotionale Beeinträchtigungen noch eine Unfähigkeit, ein normales Gespräch zu führen, festgestellt haben (vgl. E. 4.2 und E. 5.2.5 hievor). 6.

6.1

Der begutachtende Psychiater ist nach Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/82/24-34 S. 8 ff.).

Der orthopädisch- traumatologische Gutachter hielt fest, dass sich der Beschwer deführer im Untersuchungszimmer ausserordentlich mühsam und unter starken Schmerzangaben, insbesondere betreffend das rechte Kniegelenk, bewege. Bei entsprechender Ablenkung gelinge die körperliche Untersuchung viel besser und auch die Kniegelenke sowie das rechte Schultergelenk seien deutlich beschwer deärmer und in der Bewegung verbessert. Die Beschwerden würden vom Be schwerdeführer extrem demonstrativ vorgetragen und seien in einem solchen Ausmass nicht nachvollziehbar (Urk. 10/82/49-59 S. 10). Der psychiatrische Ex perte wies auf das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik hin und hielt überdies fest, dass aufgrund des sehr auffälligen Antwortver halten s

in der Exploration ein Beschwerde-Validierungsverfahren durchgeführt worden sei, welches ein hoch auffälliges Antwortverhalten gezeigt habe, das fak tisch belege, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten kenne, aber aktiv falsche Antworten gebe (Urk. 10/82/24-34 S. 8, Urk. 10/107 S. 2). 6.2

Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der Akten klare Hinweise auf eine erheb liche Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen ob jektiven Befunden. Hinzu k ommt, dass die im Rahmen der Begutachtung ange ordnete Laboranalyse zeigte, dass bezüglich sämtlicher vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Fachgutachtern als regelmässig eingenommen bez eich neten Medikamente kein Wirkspiegel erreic ht wurde (Urk. 10/82/24-34 S. 6, Urk. 10/107 S. 2). Im Übrigen bestand beim Beschwerdeführer auch keine soziale Isolation, nahm er doch am Vormittag Arzt- oder Physiotherapietermine wahr, tr af sich mit Freunden in der Migros zum Essen und g ing nachmittags nach draussen und zum

E inkaufen (Urk. 10/82/35-40 S. 2, Urk. 10/82/41-47 S. 2), was gegen eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen spricht . Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die detaillierte Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens betreffend das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung, zumal aus gutachterlicher Sicht eine solche verneint wurde. 6.3

Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten kör perlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In Anbetracht der beweiskräftigen medizinischen Grundlagen sind von weiteren Untersuchungen keine anderen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizi pierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). 7 . 7 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellt e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 7 . 2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7 . 3

Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für Gastronomiemitarbeiter gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (Urk. 10/83 S. 1). Dies ist nicht zu beanstande n, da d er Beschwerdeführer seit 1992 als Hilfskoch in verschiedenen Restaurants arbeitete (Urk. 10/62/1) und

in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens keiner (länger andauernden) be ruflichen Tätigkeit mehr nachging (Urk. 10/109). Allerdings sind die LSE 2014 beizuziehen. Gemäss den LSE 20 14 belief sich

der monatliche Bruttolohn (40-Stunden- Woche)

für ungelernte Mitarbeiter im Gastgewerbe auf Fr. 4 ’ 035 .-- (LSE Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, An forderungs niveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor,

Kompetenz niveau 1, Männer, Ziff. 55 -56) . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 42 .4

Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 56)

und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nomi nallöhne der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016; 20 14 : 22 20; 20 16 : 2 239) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51 ' 7 6 4 . --.

7 . 4

Das Invalideneinkommen, welches ebenfalls gestützt auf die LSE 20 14 zu bestim men ist, beträgt für das Jahr 20 16 im Kompetenz niveau 1 Fr. 6 7 '0 22 .-- (Fr. 5 ' 312 .-- / 40 x 41. 7 x 12 / 22 20 x 2 2 3 9) . Selbst unter Berücksichtigung eines (im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigten)

maximalen Leidensabzug s von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), resultiert ein Invaliditätsgrad von 3 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Mini mum von 40 % liegt (vgl. E. 1.3 hievor).

Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistun gen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00. -- festzulegen. Ent sprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais