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IV.2017.00725

Auf beweiskräftiges Gutachten kann betreffend Diagnostik abgestellt werden; hinsichtlich der gestellten psychiatrischen Diagnosen ergibt sich jedoch nach Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren keine genügende funktionelle Leistungsbeeinträchtigung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-07-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976 , war seit dem 19. April 2010 bei der Y.___, Zürich, als Bauarbeiter tätig ( Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7), als er sich am 25. Januar 2014

unter Hinweis auf einen am 28. Juni 2013 erlittenen Unfall, bei welchem er sich beim Montieren einer Gipsschiene an dieser in den linken Mittelfinger schnitt, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/6 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Suva und des Krankentaggeldversicheres bei (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/44) und holte beim Z.___ ,

ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 16. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/60 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69; Urk. 7/86 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

22. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine Invalidenrente (11. Dezember 2014) eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei von einem unabhängigen Sachverständigen ein medizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beispiel von Prof. A.___ im B.___ (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

28. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Am 30. Okto ber 2017 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 11) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Mit Klage vom 3. April 2017 beantragte der Versicherte unter anderem die Zusprache von Krankentaggeldern in näher umschriebenem Umfang (Urk. 1 im Ver fahren Nr. KK.2017.00012). Darüber ist mit Urteil gleichen Datums befunden worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schl iessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).

Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schrän ku ngen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des ge richts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

28 1) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht lichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständige n abhängt. Die medizinische Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschlies sende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbe din g ung en gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung über prüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; zum Ganzen: BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.7

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Folgen des Unfalles keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung sowie von einer leicht- bis mittel gradigen depressiven Episode auszugehen. Es lägen Diskrepanzen bei der Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung vor. Des Weiteren ergäben sich Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden einerseits und der berichteten Tagesgestaltung andererseits. Es werde eine Ver deutlichungstendenz ausgewiesen.

Zudem habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Insgesamt könne nicht von einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Es lägen genügend Ressourcen für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit vor. Die Argumentation der behandelnden Ärzte sei als kurativmedizinische andere Beurteilung des im Z.___-Gutachten bereits gewürdigten Sachverhaltes zu verstehen. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vor, die eine Ergänzung der medizinischen Abklärungen erfordern würden (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Verschiedene Ärzte hätten bestätigt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Gutachter stützten sich einzig auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sämtliche ande ren diagnostizierten Störungen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 19 f. Ziff. 18.1-2, S. 21 Ziff. 18.6).

Seine anlässlich des Gutachtens gemachten Ausführungen zu körperlichen Tätigkeiten schlössen nicht aus, dass er tatsächlich diverse Leiden habe (S. 20 f. Ziff. 18.3-4). Seine Aussagen und Verhaltensweisen seien nachvollziehbar und stünden nicht in Diskrepanz dazu, dass er enorm leide und schwer krank sei (S. 21 Ziff. 18.5). Seine langjährig behandelnden Ärzte hätten ihn an Spezialisten ver wiesen, die seinen Gesundheitszustand völlig anders einschätzten als die Gutach ter (vgl. S. 21 Ziff. 18.6). Er befinde sich seit April 2015 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 22 Ziff. 19.2). Er habe bereits vieles unternommen, um seinem schlechten Gesundheitszustand entgegen zu wirken (S. 23 Ziff. 19.5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

3.2

Dr. med. C.___, vertretender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, E.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 20 14 (Urk. 7/10/78-79) als Diagnose eine unspezifische Zervikalgie sowie Brachialgie ohne Radikulopathie.

Die Ärzte führten aus, der Patient berichte über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS), dem Schulterblatt beidseits sowie des Occyput. Ein MRI der HWS, BWS und des Schädels sei am 25. April 2014 durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

Zum Befund führten sie aus, es zeige sich ein muskulöser Patient mit hinkfreiem Gangbild. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der gesamten HWS, BWS und paravertebral, rechts mehr als links. Die Reflexe beidseits seien symmetrisch auslösbar, und es bestehe keine Sensibilitätsstörung oder Radikulopathie (S. 1 unten). Nach am 23. Mai 2014 ergänzend durchgeführtem Röntgen von HWS und BWS führten die Ärzte aus, sie sähen bildmorphologisch kein Korrelat zu den diffusen Beschwerden des Patienten. Wirbelsäulenchirurgisch bestehe keine Mas s nahme, wovon der Patient profitieren könnte. Eine Infiltration sei bei fehlendem lokalen Problem zur Zeit nicht indiziert (S. 2). 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie und Oberarzt Handchirurgie, E.___, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/10/75-77) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen flexor digitorum superficialis (FDS)-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Digitus (Dig.) III links am 23. Januar 2014 bei - Status nach Steroidinfiltration am 30. April 2014 - chronisch stenosierender Tendovaginitis Dig. III links durch Partial läsion des radialen FDS-Zügels am Chiasma (50 %) - Status nach Wundversorgung einer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013 - Neu: Schwanenhalsdeformität Dig. III - degenerative HWS- und BWS-Veränderungen mit Osteochondrosen

Dr. F.___ führte aus, hinsichtlich der beugeseitigen Situation im Bereich der Narbe und des A1-Ringbandes zeige sich jetzt eine reizlose Situation, ohne Schwellung und Druckdolenz mehr, auch kein Krepitieren. Die vom Patienten angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar.

Sowohl im Ultraschall als auch elektrophysiologisch seien Adhäsionen der Beuge sehne oder Nervenläsionen ausgeschlossen worden. Daher könne diesbezüglich für den Patienten hier handchirurgisch nichts mehr angeboten werden. Neu auf getreten sei jetzt eine leichte Schwanenhalsdeformität, wobei auch an den Fingern der rechten Hand eine leichte Tendenz zur Überstreckung bestehe. Even tuell mache sich eine vorbestehende Schwanenhalsdeformität erst jetzt wieder bemerkbar, seit die durch den Unfall bedingte Bewegungseinschränkung nicht mehr bestehe. Angesichts der ganzen Vorgeschichte sowie der sehr diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvollziehbaren Schmerzanamnese sei von operativen Massnahmen abzuraten. Da die Situation auch bezüglich der Arbeits fähigkeit zwischen ihrer Einschätzung und jener des Patienten deutlich differiere, werde der Suva empfohlen, den Beschwerdeführer für eine kreisärztliche Untersuchung aufzubieten (S. 2). 3.4

Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nannte nach Unter suchung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/10/64-69) als Diagnose einen Status nach Schnitt ver letzung über dem Metacarpophalangealgelenk des Dig. III der adominanten linken Hand am 28. Juni 2013 mit Wundexploration und Wundversorgung am selben Tag. Am 23. Januar 2014 sei bei weiterbestehenden Beschwerden eine Revision erfolgt mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Dig. III links (S. 5 f. Ziff. 5).

Dr. G.___ führte aus, subjektiv persistierten beim Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des Metacarpophalangeal-III-Gelenkes linksseitig, verstärkt bei Zug- und Druckbelastungen.

Objektiv fänden sich reizlose Narbenve rhältnisse, kein Anhalt für ein complex regional pain syndrom ( CRPS ) , eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und eine leichte Schwanenhalsdeformität des Dig. III linksseitig. Eine Verletzung im Bereich des proximalen Inter-Phalangeal- Gelenks (PIP)- III links sei nicht doku mentiert. Zum Ausschluss eines Zusammenhangs der Schwanenhalsdeformität, welche angedeutet auch auf der rechten Seite beim Dig. IV vorhanden sei, mit dem Unfall vom 28. Juni 2013 sollte noch ein MRI der linken Hand durchgeführt werden. Dem Versicherten sei mitgeteilt worden, dass, falls sich bildgebend keine wesentlichen Läsionen mehr zeigen würden, eine Arbeitsaufnahme erfolgen sollte ( S. 6). 3 .5

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 3. September 2014 ( Urk. 7/23/148) nach gleichentags durchgeführtem MRI der linken Hand aus , ursächlich für die Beschwerden sei eine fibrotische Ver-dickung der Kapsel des Metacar poph a langealgelen ks und des A1-Bandes am Dig. III mit konsekutiver Dezent rierung der verdickten Beugesehne. Es bestehe kein Erguss und keine pathologische Kontrastmittelaufnahme. 3.6

Dr. med . I.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, J.___, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/19/3-4 ) nach durchgeführter neurologischer und elektrodiagnostischer Untersuchung folgende Diagnose (S. 1): - neuropathische Schmerzen bei Fingernerven-Läsion Höhe Metacar po phal angealgelenk links im Rahmen einer Schnittverletzung vom 23. Juni 2013 - erhebliche Überlagerung durch myofasziale Armschmerzen - Epikondylitis/Ansatz-Tendinose Humeri radialis und Epikondylus medialis, Schmerzausweitung - generalisiertes Schmerzsyndrom linke Körperhälfte

In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, den Hauptbefund sehe er höchst wahrscheinlich in einem Nerven-Neurom der Fingernerven des Dig. III radial und wahrscheinlich auch ulnar in der Folge der Schnittverletzung vom 23. Juni 2 01

3. Zusätzlich zeige sich ein klinisch nicht relevanter Befund eines leichten Carpaltunnelsyndroms (CTS) und elektrodiagnostisch eine leichte, fokale, senso motorische Demyelinisierung des Nervus medianus am Handgelenk sowie eine leichte Volumenzunahme des Nerves im Carpaltunnel links.

Dr. I.___ führte aus, in erster Linie empfehle er eine Behandlung der neu ropathischen Schmerzen des Mittelfingers Dig. III, wahrscheinlich zurückgehend auf ein posttraumatisches Neurom (S. 2 Mitte). 3.7

Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologe, Oberarzt, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und PD Dr. M.___, Facharzt für Anästhesiologie Leitender Arzt und Leiter des Schmerzambulatoriums, Institut für Anästhesio logie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 7/23/11-15) in der Hauptsache die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Ätiologie: Verdacht auf Fingernervenläsion auf Höhe Metacarpophal angealgelenk Dig. III bei palmarer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013, Erstversorgung N.___ - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung Sehnen stumpf des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie, A1 Ringband spal tung Dig. III links am 23. Januar 2014, E.___ - Diagnostik: Sonographie Nervus medianus links März 2015, Dr. I.___, J.___: im Bereich der Basis radial am Dig. III links, Verdacht auf kleines hypo echogenes Neurom; Medianus-Neurographie links März 2015, Dr. O.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum P.___: leicht verlängerte distale motorische Latenz (rechts idem), im Übrigen sensomotorisch normal; MRI Hand links September 2014, Q.___: fibrotische Verdickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beuge sehne. Kein Erguss. - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015 sowie erfolglose diagnostische Blockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom links - Differenzialdiagnose Epicondylitis/Ansatztendinose humeri radialis und Epikondylus medialis links - klinisch Tinel positiv am Ellenbogen über Sulcus ulnaris - Diagnostik: ENG März 2015, Dr. O.___, Neurozentrum P.___: Normale senso motorische Ulnaris-Neurographie links; Sonographie Nervus ulnaris März 2015, Dr. I.___, J.___; normale Dar stellung des Nervus ulnaris am Oberarm, grössenkonstant im axia len Verlauf des Sulcus, am Unterarm bis in die Loge de Guyon - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Folgekonsultation und Nachkontrolle nach peri pherer Nervenblockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015 bei neuro pathischen Schmerzen Dig. III und palmarseits der linken Hand erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand prä sentiert. Die Schmerzen in der linken Hand und Zeigefinger seien unverändert. Neben den bekannten Arm-, Schulter- und Rückenschmerzen habe er neuerdings auch brennende Missempfindungen cutan am Bauch und seine Schleimhäute seien stets wie ausgetrocknet. Unter der medikamentösen Therapie habe bislang keine Schmerzreduktion oder -modulation bewirkt werden können. Vielmehr seien die Beschwerden sehr variabel, und der Beschwerdeführer habe über Neben wirkungen berichtet. Eine diesbezüglich erfolgte Medikamentenaustestung habe keine Modulierbarkeit des Schmerzes bewirkt.

Auch die diagnostischen peripheren Nervenblockaden von Nervus medianus und Nervus ulnaris links hätten trotz adäquater sensomotorischer Blockade keine Schmerzreduktion bewirken können. Die Ärzte hielten fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe und die multifokalen Schmerzen bisher nicht positiv hätten beeinflusst werden können (S. 2 Mitte). 3.8

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. Okto ber 2015 (Urk. 7/29/16-19) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Ganzkörperschmerzen unklarer Ätiologie mit Sensibilitätsdefiziten und Schwäche des linken Armes und Beines - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits L4, L5 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Vorstellung des Patienten zur Mitbeurteilung eines langjährigen multifokalen Schmerzsyndroms erfolgt. Anamnestisch stünden die Schmerzen im Bereich der HWS und der Arme im Vordergrund. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich ein linksseitig betont vermin derter Kraftgrad ohne Atrophiezeichen gefunden, sowie ein vermindertes Berüh rungsempfinden im linken Arm.

Diagnostisch sei der Patient bereits breit abgeklärt worden. Teilweise lägen organische Schädigungen vor, die zu einer Schmerzsymptomatik führen könnten, aus neurologischer Sicht sei jedoch das Gesamtbild des Schmerzsyndroms nicht durch eine symptomatische Genese zu erklären .

Differenzialdiagnostisch komme aus diesem Grund ein funktionelles Schmerz syndrom bei gleichzeitigem Vorliegen einer depressiven Symptomatik in Betracht (S. 4 oben). 3.9

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/28/15-17) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - enorale Apthose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand

Die Ärzte führten aus, es seien am 9. November und am 18. Dezember 2015 Verlaufskontrollen erfolgt (S. 1). Wie im letzten Bericht erwähnt, bestehe bei der enoral objektivierten und anamnestisch genitalen Apthose die Differenzial diag nose eine Morbus Behçet. Da jedoch weiter Manifestationen eines Morbus Behçet nicht vorlägen, der nicht ganz typischen geographischen Herkunft und bei dem negativen Resultat der HLA B 51-Bestimmung erachteten sie eine n Morbus Be h çet als eher unwahrscheinlich .

Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis hätten sie aufgrund der Anamnese, der Klink un d der Laborkonstellation nicht (S. 2 Mitte Ad. 1).

Der Patient berichte nach wie vor über Schmerzen insbesondere im Bereich der BWS mit auch Ausstrahlung entlang des Rippenbogens links nach ventral. Bei Impingementsymptomatik links mehr als rechts sei bei der ersten Konsultation im Oktober 2015 eine subacromiale Cortisoninfiltration links durchgeführt worden . Dabei sei es anamnestisch während zwei Wochen zu einer deutlichen Besserung gekommen. Im Anschluss seien jedoch wieder starke, bewegungsabhängige Schmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer wünsche für eine Arthroskopie eine Überweisung an einen ihm bekannten Schulterorthopäden (S. 2 Ad. 2-3). 3.10

Suva-Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Januar

2016 (Urk . 7/27) nach gleichentags erfolgter kreisärztlicher Untersuchung des Be schwer deführers die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 20. August 2014 (S. 6 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.4).

Dr. G.___ führte aus, aus medizinischer Sicht wären körperlich leichte Tätigkeiten möglich. Hierbei sollten Zug- oder Druckbelastungen auf den Dig. III vermieden werden, ebenso Kälteexpositionen. Feinmotorische Tätigkeiten könnten in vollem Umfang durchgeführt werden. Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschrän kungen bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben).

Objektiv fänden sich keine muskuläre Hypotrophie links und eine fast seiten gleiche Fingerbeweglichkeit mit nur diskreten Unterschieden sowie Anhalts punkte für mangelnde Compliance (S. 6 Mitte).

Dr. G.___ führte aus, n ach Subtraktion aller nicht unfallbedingten Diagnosen und Beschwerden verbleibe eine praktisch nicht eingeschränkte Beweglichkeit des Dig. III , eine nur noch angedeutete Schwanenhalsdeformität und eine anzuneh mende Nervenschädigung mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen im Bereich des Dig. III. Dies setze die Funktion des Dig. III herab. Für feinmotorische Tätigkeiten ergäben sich keine Einschränkungen, da diese mit Daumen und Zeigefinger durchgeführt würden. Einschränkungen ergäben sich lediglich bei Druck- oder Zugwirkungen auf den Dig. III linksseitig, so dass Einschränkungen bei grobmotorischen Fähigkeiten bestünden. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter erscheine somit dauerhaft nicht möglich, da zweieinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis eine weitere Nervenregeneration nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung des in den neurologischen Untersuchungen ausführ lich beschriebenen Beschwerdebildes stattfinden werde. Die multifokale Schmerz störung sei aus traumatologischer-somatischer Sicht nicht erklärbar, ein CRPS sei nicht vorhanden (S. 6 f. unten). 3.11

Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztlicher Direktor, E.___ , stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 7/44/9-10) in der Haupt sache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring band spaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Nebendiagnose: Depression

Prof. R.___ führte aus, der Patient sei ihm zur Abklärung einer möglichen Therapie des beidseitigen Impingement-Syndroms vorgestellt worden. Er klage über unspezifische Schmerzen, welche Hals, Nacken, Schulter, Ellbogen und Unter armbereich beträfen, sowie über eine linksseitige Hypästhesie im Bereich des Mittelfingers. Die Schmerzen seien eigentlich Tag und Nacht vorhanden, plagten den Beschwerdeführer ununterbrochen und strahlten dann auch in die untere Extremität aus.

Prof. R.___ führte aus, die Arthro-MRI-Untersuchung habe keine eindeutigen Hinweise für eine Rotatorenmanschetten-Läsion ergeben, und eine eindeutige Bursitis subacromialis könne er nicht erkennen.

Weder in der klinischen Untersuchung noch bei der Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite sei eine strukturelle Läsion nachweisbar, welche das Beschwer debild erklären könnte (S. 2). 3.12

Med. pract. S.___ , Assistenzärztin Orthopädie, E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2016 ( Urk. 7/35/6-9) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring bandspaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Depression - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Morbus Behçet

Med. pract. S.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. Oktober 2013 bis 8. Februar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 2 3. Januar bis 6. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden offensichtlich körperliche Schmerzen im Bereich mehrerer Regionen des Bewegungsapparates ohne struk turelle Veränderungen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 1.7). Es sei aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bekannt (Ziff. 1.9). Weder die MR-Untersuchung der Wirbelsäule noch das Arthro-MRI der Schulter vom 8. Februar 2016 hätten strukturelle Läsionen respektive ein Korrelat für die Schmerzen gezeigt. Es bestünden b ei m Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklärten. Die Prognose sei deshalb sehr ungewiss. Chirurgisch könne ihm nicht weitergeholfen werden ( Ziff. 1.4). 3.13

Dr. med. T.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/78/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes Schmerzsyndrom - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches multifaktorielles panvertebrales Schmerzsyndrom - mittel schwere bis schwere Depression - Verdacht auf chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychi schen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet - chronische Knieschmerzen links mehr als rechts

Dr. T.___ führte aus, dass er die Entscheidung der Helsana betreffend die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verstehe (S. 1 Mitte). Wegen der Handoperation könne er sich gar nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Es sei maximal und mit viel Vorbehalt eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit in Erwägung zu ziehen. Dies aber in einer berufsadap tierten Arbeit und nicht in seinem Beruf als M.___. Der Beschwerdeführer sollte nicht längere Zeit sitzen, stehen, heben und auch keinen grossen Belastungen ausgesetzt werden. Dr. T.___ hielt abschliessend fest, er glaube, dass mit der Entscheidung, den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig zu schreiben, diesem Unrecht getan worden sei (S. 2). 3.14

Dr. med. U.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. V.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. W.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. AA.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Z.___, erstatteten am 16. Februar 2017 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/60). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache einen Status nach Schnittverletzung volar über dem Metacarpophal angealgelenk Dig. III links am 28. Juni 2013, ein lumbovertebrales Schmerz syndrom, eine myotendinotische Schulterschmerzsymptomatik ohne eindeutiges organisches Korrelat, eine kernspintomographisch beginnende Chondropathie des medialen Kniekompartiments links, ein Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf einen gastroösophagealen Reflux (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aufgrund einer chronisch stenosierenden Tendovagi nitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 habe zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden. Im Januar 2014 sei eine Operation an der linken Hand erfolgt . Aktuell bestünden keine relevanten organischen Residuen dieses erlittenen Unfalls, so dass aus neurologischer und rheumatologischer sowie internistischer Sicht spätestens drei Monate nach der Operation eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe .

Jedoch habe der Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren sowie eine aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit um 40 % ein geschränkt . Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe sicherlich seit dem Zeit punkt des Gutachte n s, das heisse seit September 2016 (S. 15 Ziff. 6.6).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht möglich seien Arbeiten ohne zu hohe Anforderungen an kreative Tätigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber, mit einer klaren Auf gabenzuteilung und der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können. Ein defini tives Arbeitsprofil könne am besten anhand eines Arbeitstrainings eruiert werden. Auch in jeglichen Verweistätigkeiten bestehe eine zeitliche Präsenzfähigkeit von 60 %, bei einem uneingeschränkten Leistungsvermögen (S. 15 Ziff. 6.7.).

In neurologischer Hinsicht sei die Untersuchung und die Kooperation bei der Untersuchung erschwert gewesen, und es hätten sich Verdeutlichungstendenzen gezeigt. An der linken Hand sei kein Tinel-Zeichen lokalisiert gewesen, vielmehr ein positiver Tinel über der gesamten Handfläche und am linken Arm. Es hätten keine trophischen Störungen, keine Auffälligkeiten im Tonus und seitengleich mittellebhafte Reflexe bestanden. Auch im Bereich der Hirnnerven hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine Hypästhesie über der gesamten linken Thoraxhälfte, am linken Bein, linken Arm und an der linken Hand angegeben. Die Kraft sei aufgrund von Schmerzangaben nicht prüf bar gewesen. Die Nackenmuskulatur sei weich trotz Angabe von starken Schmerzen bei kleinster Berührung.

Aus rheumatologischer Sicht seien keine Schmerzen im Bereich des Ver let zungsgebietes an der linken Hand reproduzierbar, auch nicht am Finger. Die Trophik der Hände und das Hautkolorit seien symmetrisch normal, keine Temperaturdifferenz, keine Differenz der Behaarung an beiden Händen und Armen. Es be stünden myotendinotische Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur sowie eine funktionelle Vermehrung der thorakalen Kyphose und der lumbalen Lordose im Rahmen einer muskulären Dysbalance der paravertebralen Muskulatur. Zu Beginn der klinischen Untersuchung habe ein massives Schmerzverhalten bestan den, welche s dazu geführt habe, dass der Explorand entweder massiv blockiert oder massiv gegeninnerviert habe . Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Patient im Affekt mässig bedrückt bis depressiv wirkend mit einem starken Leidensdruck präsentiert. Er habe sich demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeut li-chungstendenz gezeigt (S. 9 f. Ziff. 4.2).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen bestünden , die seine Schmerzen erklären könnten. Seine Schmerzangaben seien teilweise diffus,

die Schmerzen könn t en teilweise nicht mehr lokalisiert werden, und die Schmerzintensität sei als sehr hoch angegeben worden.

Schon im psy chopathologischen Befund sei aufgefallen, dass sich der Beschwer deführer stark leidend mit einer Ver deutlichungstendenz präsentiert habe , wie sie auch bei de n somatischen Gutachtern aufgefallen sei. Auf Grund der an ge gebenen Schmerzen ohne ausreichendes somatisches Korrelat und auf Grund der diffusen Symptomatik könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptom aus weitung gestellt werden (S. 13 f. unten) . 3.15

Med. pract. BB.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2017 (Urk. 7/76) folgende, seit dem Unfall vom 28. Juni 2013 bestehende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schulterbeschwerden beidseits, siehe Befund vom MRI HWS, MRI Lendenwirbelsäule (LWS) und vom MRI der Schulter beidseits - persistierende Schulter-, Rücken- und Kniebeschwerden - depressiver Zustand (mittelschwere bis schwere depressive Episode) - Schlafstörungen sowie anhaltende Schmerzen

Med. pract. BB.___ führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit über zehn Jahren in seiner hausärztlichen Behandlung (S. 1 Mitte). Er sei auch für leichte angepasste Tätigkeiten bis zu 100 % arbeitsunfähig , und e s sei von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 2 Mitte).

Med. pract. BB.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer als aktiven Sportler, der auch regelmässig Fitness gemacht habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, kennengelernt. Er sei damals motiviert und ausgeglichen gewesen. Der Patient habe alle möglichen Untersuchungen sowie therapeutischen Massnahmen in An spruch genommen (S. 1 Mitte). In den letzten drei Monaten hätten beim Psychia ter Dr. med. Emanuel EE.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gespräche st attgefunden (S. 2 oben). 3.16

Die delegierte Psychotherapeutin lic. phil. Beatrice Inhelder,

Praxis med. pract. BB.___, führte in ihrem Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 7/81) aus, der Be-schwerdeführer sei erstmals im April 2015 in die Behandlung gekommen und nehme die Termine seither in regelmässigen Abständen war . Im psychologischen Befund liege eine klinisch relevante schwere Depression vor. Es sei eine psy cho therapeutische Behandlung eigeleitet worden, da der Patient an multiplen körperlichen Beschwerden gelitten habe, welche seine psychische Stabilität zu nehmen beeinträchtigt hätten. Es sei ihm schwergefallen, sich mit seiner belas tenden Situation konstruktiv auseinanderzusetzen, was auch dazu geführt habe, dass er nun schon seit langem ohne Arbeit sei (S. 1 Mitte).

Dem Beschwerdeführer sei es zum aktuellen Zeitpunkt kaum zumutbar, einer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die berufliche Tätigkeit könne nicht mehr aufgenommen werden. Eine Unterstützung durch die Invali den versicherung wäre erwünscht (S. 2). 3.17

Dr. med. CC.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. DD.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Institut für komplementäre und integrative Medizin, J.___, stellten in ihrem Be richt vom 13. April 2017 (Urk. 7/79) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet, Differenzialdiagnose andere Kollagenose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Asthma bronchiale - perenniale Nasenatmungsbehinderung - Reflux - Exanthem nach Kontrastmittel - Kopfschmerzen und Schwindel nach Cymbalta und Lyrica

Die Ärzte führten aus, der Patient habe sich mit der Frage nach komplemen tärmedizinisch-therapeutischer Beratung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie ergänzenden Behandlungsmöglichkeiten bei zunehmender psychoemotionaler Belastung vorgestellt. Er sei seit dem 11. April 2016 von ihrer Seite ärztlich mitbegleitet worden, und seit dem 4. Mai 2016 bestehe darüber hinaus eine Unterstützung aus dem Bereich der Mind Body Medicine (S. 1 Mitte). Aus der zeitiger Sicht sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu empfehlen. Die Schmerzverarbeitung und Coping Strategien hätten im Rahmen der Begleitung an ihrem Institut verbessert werden können, jedoch habe der Beschwerdeführer weiterhin eine starke psycho-emotionale Belastung durch die chronifizierten Schmerzen (S. 4 Mitte). 3.18

Dr. T.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 7/78/3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit August 2015. Dieser habe diverse rheuma tologische und psychosomatische Erkrankungen und chronische Beschwerden. Er führe auch physikalische Therapien und Osteopathie durch, sowie eine Psycho therapie bei Dr. EE.___ , wo er mit Trittico behandelt werde .

Dr. T.___ führte aus, zwischen den angegebenen Beschwerden des Patienten und Befunden, die im Z.___-Gutachten erhoben worden seien, bestünden Diskre panzen. Er leide unter schweren neuropathischen Schmerzen, so dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt sei, auch wenn man nicht immer ganz genau objektivierbare Befunde feststellen könne. Dr. T.___ führte aus, er wolle noch einmal betonen, dass es nicht gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wo er nicht längere Zeit sitzen und keine schweren Gegenstände heben müsse, sowie ab wechselnd stehen und sitzen könne. Wenn man die psychosomatischen Gesichts punkte mit den chronischen Schmerzen und wahrscheinlich auch einer gewissen Depression anschaue, wäre der Beschwerdeführer eigentlich zu 80 % arbeitsun fähig (S. 1). 3.19

Dr. FF.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11) aus, der Beschwer deführer sei seit dem 8. Juni 2017 alle drei Wochen bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Aktuell liege eine mittel- bis schwere depressive Störung mit Regressions tendenzen vor (S. 1 Ziff. 2). Klinisch-pathologisch imponiere eine anhaltende depressive Störung mit chronischem Verlauf. Der Krankheitswert sei aus psychia trischer Sicht valide ausgewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf Simulation und Aggravation (S. 3 Ziff. 3). Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen (S. 2 Ziff. 7-8). Betreffend die chronische Schmerzstörung und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Somatiker anzu fragen (S. 1 Ziff. 4).

Auf die Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand seit Beginn der Behandlung entwickelt habe, führte Dr. FF.___ aus, die Ablehnung der Invalidenrente und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie die berufliche Ausweglosigkeit und die zunehmende Vereinsamung hätten nachvollziehbar in die psychische Dekompensation geführt.

Trotz Anpassung sowie konsequenter Ausschöpfung der psychopharmako logi schen Medikation und alternativer Therapieansätze habe sich der psychopa thologische Zustand des Patienten nicht geändert. Die Prognose sei ernst und die Krankheit des Patienten schwerwiegend (S. 2 Ziff. 6). 4. 4.1

Ausgehend vom Z.___-Gutachten vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.14) ging die Beschwerdegegnerin nach rechtsprechungsgemäss geforderter Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-4, E. 1.6-7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten davon auszu gehen, dass er durch seine verschiedenen Leiden massiv in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 2.2) 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Februar 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen ( vorstehend E. 1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft auch die Fest stellungen hinsichtlich der Diskrepanzen, der Verdeutlichungstendenzen und des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers während der Untersuch ungen. 4.3

In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter des Z.___ davon aus, dass bei einer chronisch stenosierender Tendovaginitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden habe. Aus neurologischer, rheumatologischer und aus internistischer Sicht sei spätestens drei Monate nach der Operation im Januar 2014 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen.

Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen vorlä gen, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könnten. Dabei ver wiesen die Z.___-Gutachter auf die bisherigen fachärztlichen Abklärungen, die unauffälligen bildgebenden Abklärungen und Blutuntersuchungen sowie auf das diffuse Schmerzverhalten des Beschwerdeführers. Diese Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der übrigen wesentlichen Aktenlage. 4.4

A us rheumatologischer Sicht konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___ , in ihrem Bericht vom Dezembe r 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) nach um fassenden Abklärungen die Verdachtsdiagnose Morbus Behçet nicht bestätigen

und verneinten auch Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis .

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden konnten schlussendlich nicht objektiviert werden. Eine im Frühjahr 2016 durch geführte Arthro-MRI-Untersuchung erbrachte gemäss den Ausführungen von med. pract. S.___ in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) keine die Beschwerden erklärende Befunde und Prof. R.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) hielt im Februar 2016 fest, dass hinsichtlich der geltend gemachten Schulter beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bei d er Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite eine strukturelle Läsion nachweisbar gewesen wäre, welche das Beschwerdebild hätte erklären können .

Das gleiche Bild zeigte sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-, BWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden, wo ebenfalls keine das dargebotene Beschwerdebild erklärenden Befunde gefunden werden konnten.

So ergab das aufgrund der geltend gemachten Kopf- und Nackenbeschwerden am 2 5. April 2014 durchgeführte MRT des Neurocraniums unauffällige Befunde und das gleichentags durchgeführte MRT der HWS und BWS lediglich leichtgradige degenerative Befunde (vgl. Urk. 7/10/36 ). Auch das am 1 9. September 2014 durch geführte MRI der L WS

(vgl. Urk. 7/10/37)

konnte die Beschwerden des Be schwerdeführers nicht erklären . Zusammenfassend hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) nach ergänzend veranlassten Röntgen der HWS und BWS vom 2 3. Mai 2014 fest, dass bild mor phologisch kein Korrelat zu den diffusen Bes chwerden des Patienten bestehe . Auch med. pract. S.___ bestätigte im April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) erneut, dass beim Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten bestünden, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklären könnten.

Ebenso blieben die umfassenden neurologischen Abklärungen ohne erklärende Be funde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden. Im Okto ber 2015 hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___ (vgl. vorstehend E. 3.8), fest, dass die zahlreichen Abklärungen zwar teilweise auch organische Schädigungen ergeben hätten, diese jedoch aus neurologischer Sicht die sympto matische Genese nicht zu erklären vermögen. Verneint wurden weiter allfällige Atrophiezeichen. 4.5

Weiter wurde auch für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit Dig. III selbst nach zahlreichen Abklärungen keine ab-schliessende Erklärung gefunden. Dr. AA.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/60/74-90) aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht ein eindeutiges physiopathologisches Substrat für die Persistenz einer lokalen Schmerz symptomatik im Operationsgebiet nicht identifizieren lasse. Die Persi stenz einer lokalen organischen Läsion im Gebiet der Schnittverletzung, sei es in Form eines Nervenneuroms oder in Form einer Fingernervenläsion auf Höhe des Metacarpophalangealgelenks links oder in Form einer fibrotischen Verdickung der Kapsel im Metacarpophalangealgelenk III, welche sich auf das A1-Band ausgedehnt und zirkumferent die Beugesehne des Dig. III umgreifen würde (MRI vom 3. September 2014), lasse sich bei der klinischen Untersuchung nicht objek tivieren (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 12 Ziff. 6.1 unten).

Zur Einschätzung von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welche nach im September 2014 durchgeführtem MRI der linken Hand eine fibrotische Ver dickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes an Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beugesehne als ursächlich für die Beschwerden erachtete, führte Dr. AA.___ aus, es habe sich keine hyper trophe Narbe mit hyperämischer Reaktion und keine Kontrastmittelaufnahme ge funden, sondern eine um eine Schicht isolierte narbige Reaktion volarseits im Operationsgebiet. Der Patient beklage keinen schnappenden Finger mehr, so dass eine relevante Auswirkung der Fibrose auf das A1-Band rein klinisch unwahrscheinlich sei. Zudem sei die von Dr. GG.___ beschriebene Verdickung auf eine kernspintomographische Schicht begrenzt (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 10 oben).

Diese Einschätzung von Dr. AA.___ teilten auch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, in ihrem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7), indem sie diesen MRI-Befund nicht als ursächlich für die angegebenen Beschwerden werteten. Im Übrigen blieben sämtliche durch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, durchgeführten medikamentösen Versuche die Schmerzprob le matik des Beschwerdeführers zu beeinflussen ohne Erfolg und selbst die durch geführten peripheren Nervenblockaden v on Nervus medianus und Nervus ulnaris links bewirkt e n keine Schmerzreduktion. Zusammenfassend hielten die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie , J.___, in Kenntnis der bisherigen Abklärungen durch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. O.___

(vgl. Urk. 7/17/6-7) sowie des MRI-Befundes vom September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) denn auch fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe.

Die Einschätzung von Dr. AA.___ erweist sich auch mit Hinblick auf die Aus führungen von Dr. F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie jene von Dr. G.___ nach im August 2014 und im Januar 2016 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) als schlüssig.

Bereits Dr. F.___ konnte nach Untersuchung des Beschwerdeführers A nfang Juli 2014 hinsichtlich der Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. Sowohl die Ultraschall- als auch die elektrophysiologische Untersuchung habe eine regelrechte Situation ergeben, und die vom Beschwerdeführer angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar gewesen. Dr. F.___ wies darauf hin, dass aufgrund der diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvoll ziehbaren Schmerzanamnese von einem weiteren operativen Vorgehen abgeraten werde. Da seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von jener des Beschwerde führers abwich, riet er der Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung.

In der Folge konnte auch Dr. G.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersu chungen vom August 2014 und Januar 2016 (vorstehend E. 3.4 und 3.10) betreffend die Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. So be schrieb er reizlose Narbenverhältnisse und verneinte Anhaltspunkte auf ein CRPS. Zudem stellte er eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und Anhaltspunkte für eine mangelnde Compliance fest. Weiter berichtete Dr. G.___ im Januar 2016 von einer fehlenden relevanten Atrophie, was auf einen uneingeschränkten Ge brauch der linken Hand schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. G.___ angenommene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu überzeugen. 4.6

In Anbetracht dieser umfassenden fachärztlichen klinischen und bildgebenden Abklärungen, welche allesamt kein das dargebotene Beschwerdebild erklärendes Korrelat ergaben, vermögen die anderslautenden Einschätzungen der behan deln den Ärzte med. pract. BB.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15) sowie von Dr. T.___ vom Januar und April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.13 und E. 3.18) keine Zweifel an der Schlüssigkeit der somatischen Einschätzung der Z.___-Gutachter zu bewirken.

Ohnehin ist betreffend Beurteilungen durch die langjährig behandelnden Ärzte med. pract. BB.___ und Dr. T.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Neue Gesichtspunkte, welche Hinweise auf eine vom Z.___-Gutachten abweichende Einschätzung schliessen lassen würden, brachten weder med. pract. BB.___ noch Dr. T.___ vor.

Med. pract. BB.___ stützte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers auf dessen subjektive Schmerzangaben und liess ausser Acht, dass die zahlreichen fachärztlichen Abklärungen keine die Schmerzangaben erklärenden Befunde ergeben hatten. Nicht nachvollziehbar erweist sich weiter, weshalb med. pract. BB.___ hinsichtlich der Schulterbeschwerden unter anderem auf die MRI der HWS und LWS verweist.

Gleiches gilt es hinsichtlich den Ausführungen von Dr. T.___ zu sagen. Seine Berichte entbehren einer objektiven Befundbeschreibung und Dr. T.___ nennt keine nicht bereits bekannte sowie bereits umfassend abgeklärte Diagnosen. Unzutreffend ist, dass, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 1.11), Dr. T.___ ausgeführt habe, die Diagnose Morbus Behçet sei bestätigt worden. Soweit Dr. T.___ auf die vielen Arztbesuche verweist und auf die Berichte der zahlreichen involvierten Kliniken und sich eine 100%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorstellen kann, verkennt er, dass trotz dieser zahlreichen über die Jahre stattgefunden habenden fachärztlichen Konsul tationen, wie bereits ausgeführt, zusammenfassend kein ausreichendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen hat gefunden werden können.

Auch die Ärzte des Instituts für komplementäre und integrative Medizin nannten in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.17) keine wesentlichen neuen Diagnosen, weshalb es sich bei ihrer Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltens handelt. Aufgelistet wurden zudem zahl reiche Diagnosen, welchen von vornherein eine allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen ist. Abgesehen davon konnte sich Dr. CC.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 (vgl. Urk. 7/36/1-5) nicht zu einer allfälligen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äussern und verwies diesbezüglich auf die orthopädischen Beurteilungen. Dr. CC.___ hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ihrer Seite her nicht einschätzbar sei, welche Ausfüh rungen in Anbetracht dessen, dass es sich bei Dr. CC.___ und Dr. DD.___ um Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin respektive Hämatologie handelt, auch zutreffend sind.

Zusammenfassend ist damit einhergehend mit den Gutachtern des Z.___ vom Februar 2017 in somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer drei Monate nach im Januar 2014 erfolgter Operation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 4.7

Die im Z.___-Gutachten festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % resultierte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. W.___ in ihrem Teilgutachten vom 6. November 2016 (Urk. 7/60/63-73 ) . A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 5.1).

Es liegt indes rechtsprechungsgemäss keinesfalls allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal tung, Gericht) verbind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr kann aus recht licher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Dies stellt eine Folge des juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.8

Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht am 30. November 2017 in BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten von Dr. W.___ vom 6 . November 2016, welches vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 143 V 409 und 418 verfasst wurde, verliert seinen Beweiswert indes nicht per se (vorstehend E . 1.7 ). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. W.___

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt. 4.9

Vorab ist aufgrund der auch im Rahmen der somatischen Beurteilung im Z.___ -Gutachten thematisierten Problematik de r Verdeutlichungstendenzen und Selbst limitierung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet - , nicht als invalidisierende Ge sund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) .

Auch Dr. W.___ wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeutlichungs tendenz gezeigt habe (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 6 Ziff. 4.1). Zudem führte sie aus, dass hinsichtlich der Beurteilung des psychopathologischen Zustandes erschwe rend hinzugekommen sei, dass der Beschwerdeführer praktisch alle Symptome positiv bewertet habe ( Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 6.1 unten), welches Verhalten grundsätzlich schon unter dem Gesichtspunkt der leistungsanspruchsaus schlies senden Aggravation der Beschwerden zu würdigen wäre.

Da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, alltägliche Verrichtungen aus zuüben, erhalten geblieben und er familiär gut integriert ist (Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3 . 4), fällt eine schwere Ausprä gung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).

Die das Beschwerdebild ebenfalls mitprägenden psychosozialen und soziokul turellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Um stände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Demnach müssen Belastungsfaktoren wie vorliegend mangelnde Ausbildung, finanzielle Probleme sowie die Arbeitslosigkeit bei vier Kindern (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4) bei der Beurteilung ausgeklammert werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz

führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. W.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine durchgehende Behandlung durch geführt worden sei. Es sei lediglich eine psychologische Therapie empfohlen worden. Weiter nahm er zum Begutachtungszeitpunkt auch keine Psychophar ma ka ein, so dass dieses Kriterium nicht beurteilt werden kann (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 4 Mitte, S. 6 Ziff. 4.4 ). Dr. W.___ ging aber davon aus, dass unter einer adäquaten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen se i (vgl.

Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.7.1 ). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann dem nach nicht ausgegangen werden.

Soweit die in der Praxis von med. pract. BB.___ arbeitende delegierte Psychologin Inhelder in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.16) ausführte, der Beschwerdeführer sei seit April 2015 bei ihr in regelmässiger Behandlung, ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um eine fachärztliche Behandlung handelt und eine regelmässige Behandlung von Seiten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt wurde. Auch fand entgegen den Ausführungen von med. pract. BB.___ und Dr. T.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15 und 3.18) keine psychiatrische Behandlung bei Dr. EE.___ statt. So führte dieser in seiner E-Mail vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 7/83) zuhanden der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers aus, er habe diesen lediglich konsiliarisch einmal am 18. Januar 2017 und ein zweites Mal am 5. April 2017 zur Beratung der Medikation gesehen.

Hinsichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des Z.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.14). Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsprob lematik (Komplex der Persönlichkeit) anbelangt, welche im Rahmen der umf assenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswir kungen der von Dr. W.___ erwähnten ängstlich-vermei denden Persönlichkeitszüge zu nennen. Diese wurden vom Schweregrad her jedoch nicht einmal einer Persönlichkeitsakzentuierung zugeordnet und wurden nicht bei den Diagnosen aufgeführt. Es ist – mangels entsprechender Hinweise – somit nicht davon auszugehen, dass diese die Ressourcen des Beschwerdeführers in relevanten Ausmass beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.5). Das Ressourcenpotential des Beschwerdeführers konnte Dr. W.___ aufgrund de s Verdeutlichungsverhaltens des Beschwerdeführers denn auch nicht abschlies send beurteilen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4).

In Bezug auf den Indikator des sozialen Kontextes fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern unterhält und in einem intakten familiären Umfeld mit seinen vier Kindern lebt ( vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3.4 ) , weshalb davon auszugehen ist, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.

Zu prüfen gilt es sodann die Kategorie Konsistenz , insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 und 4.4.1).

Dr. W.___ wies darauf hin, dass teilweise Widersprüche hinsichtlich der Alltagsgestaltung aufgefallen seien, indem der Beschwerdeführer regelmässig sportlichen Aktivitäten nachgehe, was im Widerspruch zum Ausmass der Schmerz störung und auch des affektiven Zustandsbildes zu stehen erscheine ( Urk. 7/60/63-73 S. 7 f. Ziff. 6.1). Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über einen relativ aktiven, regelmässigen Tagesablauf, indem er angab, dass er zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr aufstehe , frühstücke, sich wasche und an schliessend in den Wald laufen gehe. Dann gehe er nach Hause und rede mit seiner Frau und den Kindern und lege sich erneut hin. Manchmal gehe er einkaufen. Das Mittagessen werde durch die Ehefrau zubereitetet. Nachmittags sitze er auf dem Balkon oder im Zimmer und beschäftige sich mit den Kindern. Ausser Einkäufen mache er keine Haushaltsarbeiten. Am Abend laufe er nochmals im Wald. Alle zwei bis drei Stunden lege er sich wegen der Schmerzen nochmals hin. Manchmal sei er auf dem Hometrainer. Gegen 22:00 Uhr gehe er schlafen ( Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3.4).

Eine wesentliche Einschränkung des Beschwerdeführers bei den Alltagsakti vi täten, insbesondere bei den ausserhäuslichen und sozialen Interaktionen sowie den körperlichen Aktivitäten, lässt sich dami t nicht eruieren. Weiter fährt der Beschwerdeführer Auto (vgl.

Urk. 7/60/63-73 S. 6 Ziff. 4.2), wa s auf physische und kognit ive Ressourcen schliessen lässt. Hinsichtlich des Leidensdruckes gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung am Z.___ keine fachärztlichen

psychiatrischen Therapien wahrgenommen hatte und auch keine Psychopharmaka einnahm , was auf einen bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Üb rigen als potentiell inkon sistent zu werten, wenn erst, wie vorliegend, nach Erlass der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung am 22. Mai 2017 (Urk. 2) mit einer fachärztlichen Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

So begab sich der Beschwerdeführer erst ab dem 8. Juni 2017 zu Dr. FF.___ in psychiatrische Behandlung . Die von Dr. FF.___ berichtete Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ablehnung der Invalidenrente ist als invaliditätsfremder Faktor zu werten. Weiter sind die Angaben von Dr. FF.___ unter dem Gesichtspunkt der Perspektive als behandelnder Arzt ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc ). Seine Einschätzung der psychischen Situation dürfte im Übrigen auch daher rühren, dass Dr. FF.___, im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___, welche Verdeutlichungstendenzen und eine Selbstlimitierung festgestellt hatten, Hinweise auf Simulation und Aggra vation der Beschwerden verneinte. 4.10

Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers

im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-1 0 F45.5) und der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) an einem funktionellen Schweregrad. Die Konsistenzprüfung ergibt sodann keine deutliche und gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gle ich baren Lebensbereichen . Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb insoweit von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen ist. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusam men hang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines G erichts g utachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.11

Nach Gesagtem ergibt das strukturierte Beweisverfahren insgesamt kein stimmi ges Gesamtbild, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktio nelle Behinderung schliessen liesse. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind vorliegend daher nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dieses Beweisergebnis wirkt sich nach den Regeln über die (materiel le) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). 4.12

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit d er angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2017 (U rk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Kriterien ist die die Entschädigung von Rechtsanwältin Carmen Emmenegger bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3'1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren vergütet wird, weshalb eine, wie von Rechtsan wältin Carmen Emmenegger beantragt, Vergütung rückwirkend per 20. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 28 Ziff. 28.2) ausser Betracht fällt.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Baden, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Carmen Emmenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976 , war seit dem 19. April 2010 bei der Y.___, Zürich, als Bauarbeiter tätig ( Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7), als er sich am 25. Januar 2014

unter Hinweis auf einen am 28. Juni 2013 erlittenen Unfall, bei welchem er sich beim Montieren einer Gipsschiene an dieser in den linken Mittelfinger schnitt, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/6 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Suva und des Krankentaggeldversicheres bei (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/44) und holte beim Z.___ ,

ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 16. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/60 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69; Urk. 7/86 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/91 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schl iessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).

Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schrän ku ngen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des ge richts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

28 1) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht lichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständige n abhängt. Die medizinische Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschlies sende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbe din g ung en gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung über prüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; zum Ganzen: BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

E. 1.7 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

22. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine Invalidenrente (11. Dezember 2014) eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei von einem unabhängigen Sachverständigen ein medizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beispiel von Prof. A.___ im B.___ (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

28. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Am 30. Okto ber 2017 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 11) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Folgen des Unfalles keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung sowie von einer leicht- bis mittel gradigen depressiven Episode auszugehen. Es lägen Diskrepanzen bei der Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung vor. Des Weiteren ergäben sich Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden einerseits und der berichteten Tagesgestaltung andererseits. Es werde eine Ver deutlichungstendenz ausgewiesen.

Zudem habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Insgesamt könne nicht von einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Es lägen genügend Ressourcen für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit vor. Die Argumentation der behandelnden Ärzte sei als kurativmedizinische andere Beurteilung des im Z.___-Gutachten bereits gewürdigten Sachverhaltes zu verstehen. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vor, die eine Ergänzung der medizinischen Abklärungen erfordern würden (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Verschiedene Ärzte hätten bestätigt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Gutachter stützten sich einzig auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sämtliche ande ren diagnostizierten Störungen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 19 f. Ziff. 18.1-2, S. 21 Ziff. 18.6).

Seine anlässlich des Gutachtens gemachten Ausführungen zu körperlichen Tätigkeiten schlössen nicht aus, dass er tatsächlich diverse Leiden habe (S. 20 f. Ziff. 18.3-4). Seine Aussagen und Verhaltensweisen seien nachvollziehbar und stünden nicht in Diskrepanz dazu, dass er enorm leide und schwer krank sei (S. 21 Ziff. 18.5). Seine langjährig behandelnden Ärzte hätten ihn an Spezialisten ver wiesen, die seinen Gesundheitszustand völlig anders einschätzten als die Gutach ter (vgl. S. 21 Ziff. 18.6). Er befinde sich seit April 2015 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 22 Ziff. 19.2). Er habe bereits vieles unternommen, um seinem schlechten Gesundheitszustand entgegen zu wirken (S. 23 Ziff. 19.5).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

E. 3 .5

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 3. September 2014 ( Urk. 7/23/148) nach gleichentags durchgeführtem MRI der linken Hand aus , ursächlich für die Beschwerden sei eine fibrotische Ver-dickung der Kapsel des Metacar poph a langealgelen ks und des A1-Bandes am Dig. III mit konsekutiver Dezent rierung der verdickten Beugesehne. Es bestehe kein Erguss und keine pathologische Kontrastmittelaufnahme.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.2 Dr. med. C.___, vertretender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, E.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 20 14 (Urk. 7/10/78-79) als Diagnose eine unspezifische Zervikalgie sowie Brachialgie ohne Radikulopathie.

Die Ärzte führten aus, der Patient berichte über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS), dem Schulterblatt beidseits sowie des Occyput. Ein MRI der HWS, BWS und des Schädels sei am 25. April 2014 durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

Zum Befund führten sie aus, es zeige sich ein muskulöser Patient mit hinkfreiem Gangbild. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der gesamten HWS, BWS und paravertebral, rechts mehr als links. Die Reflexe beidseits seien symmetrisch auslösbar, und es bestehe keine Sensibilitätsstörung oder Radikulopathie (S. 1 unten). Nach am 23. Mai 2014 ergänzend durchgeführtem Röntgen von HWS und BWS führten die Ärzte aus, sie sähen bildmorphologisch kein Korrelat zu den diffusen Beschwerden des Patienten. Wirbelsäulenchirurgisch bestehe keine Mas s nahme, wovon der Patient profitieren könnte. Eine Infiltration sei bei fehlendem lokalen Problem zur Zeit nicht indiziert (S. 2).

E. 3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie und Oberarzt Handchirurgie, E.___, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/10/75-77) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen flexor digitorum superficialis (FDS)-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Digitus (Dig.) III links am 23. Januar 2014 bei - Status nach Steroidinfiltration am 30. April 2014 - chronisch stenosierender Tendovaginitis Dig. III links durch Partial läsion des radialen FDS-Zügels am Chiasma (50 %) - Status nach Wundversorgung einer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013 - Neu: Schwanenhalsdeformität Dig. III - degenerative HWS- und BWS-Veränderungen mit Osteochondrosen

Dr. F.___ führte aus, hinsichtlich der beugeseitigen Situation im Bereich der Narbe und des A1-Ringbandes zeige sich jetzt eine reizlose Situation, ohne Schwellung und Druckdolenz mehr, auch kein Krepitieren. Die vom Patienten angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar.

Sowohl im Ultraschall als auch elektrophysiologisch seien Adhäsionen der Beuge sehne oder Nervenläsionen ausgeschlossen worden. Daher könne diesbezüglich für den Patienten hier handchirurgisch nichts mehr angeboten werden. Neu auf getreten sei jetzt eine leichte Schwanenhalsdeformität, wobei auch an den Fingern der rechten Hand eine leichte Tendenz zur Überstreckung bestehe. Even tuell mache sich eine vorbestehende Schwanenhalsdeformität erst jetzt wieder bemerkbar, seit die durch den Unfall bedingte Bewegungseinschränkung nicht mehr bestehe. Angesichts der ganzen Vorgeschichte sowie der sehr diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvollziehbaren Schmerzanamnese sei von operativen Massnahmen abzuraten. Da die Situation auch bezüglich der Arbeits fähigkeit zwischen ihrer Einschätzung und jener des Patienten deutlich differiere, werde der Suva empfohlen, den Beschwerdeführer für eine kreisärztliche Untersuchung aufzubieten (S. 2).

E. 3.4 Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nannte nach Unter suchung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/10/64-69) als Diagnose einen Status nach Schnitt ver letzung über dem Metacarpophalangealgelenk des Dig. III der adominanten linken Hand am 28. Juni 2013 mit Wundexploration und Wundversorgung am selben Tag. Am 23. Januar 2014 sei bei weiterbestehenden Beschwerden eine Revision erfolgt mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Dig. III links (S. 5 f. Ziff. 5).

Dr. G.___ führte aus, subjektiv persistierten beim Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des Metacarpophalangeal-III-Gelenkes linksseitig, verstärkt bei Zug- und Druckbelastungen.

Objektiv fänden sich reizlose Narbenve rhältnisse, kein Anhalt für ein complex regional pain syndrom ( CRPS ) , eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und eine leichte Schwanenhalsdeformität des Dig. III linksseitig. Eine Verletzung im Bereich des proximalen Inter-Phalangeal- Gelenks (PIP)- III links sei nicht doku mentiert. Zum Ausschluss eines Zusammenhangs der Schwanenhalsdeformität, welche angedeutet auch auf der rechten Seite beim Dig. IV vorhanden sei, mit dem Unfall vom 28. Juni 2013 sollte noch ein MRI der linken Hand durchgeführt werden. Dem Versicherten sei mitgeteilt worden, dass, falls sich bildgebend keine wesentlichen Läsionen mehr zeigen würden, eine Arbeitsaufnahme erfolgen sollte ( S. 6).

E. 3.6 Dr. med . I.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, J.___, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/19/3-4 ) nach durchgeführter neurologischer und elektrodiagnostischer Untersuchung folgende Diagnose (S. 1): - neuropathische Schmerzen bei Fingernerven-Läsion Höhe Metacar po phal angealgelenk links im Rahmen einer Schnittverletzung vom 23. Juni 2013 - erhebliche Überlagerung durch myofasziale Armschmerzen - Epikondylitis/Ansatz-Tendinose Humeri radialis und Epikondylus medialis, Schmerzausweitung - generalisiertes Schmerzsyndrom linke Körperhälfte

In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, den Hauptbefund sehe er höchst wahrscheinlich in einem Nerven-Neurom der Fingernerven des Dig. III radial und wahrscheinlich auch ulnar in der Folge der Schnittverletzung vom 23. Juni 2 01

3. Zusätzlich zeige sich ein klinisch nicht relevanter Befund eines leichten Carpaltunnelsyndroms (CTS) und elektrodiagnostisch eine leichte, fokale, senso motorische Demyelinisierung des Nervus medianus am Handgelenk sowie eine leichte Volumenzunahme des Nerves im Carpaltunnel links.

Dr. I.___ führte aus, in erster Linie empfehle er eine Behandlung der neu ropathischen Schmerzen des Mittelfingers Dig. III, wahrscheinlich zurückgehend auf ein posttraumatisches Neurom (S. 2 Mitte).

E. 3.7 Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologe, Oberarzt, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und PD Dr. M.___, Facharzt für Anästhesiologie Leitender Arzt und Leiter des Schmerzambulatoriums, Institut für Anästhesio logie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 7/23/11-15) in der Hauptsache die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Ätiologie: Verdacht auf Fingernervenläsion auf Höhe Metacarpophal angealgelenk Dig. III bei palmarer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013, Erstversorgung N.___ - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung Sehnen stumpf des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie, A1 Ringband spal tung Dig. III links am 23. Januar 2014, E.___ - Diagnostik: Sonographie Nervus medianus links März 2015, Dr. I.___, J.___: im Bereich der Basis radial am Dig. III links, Verdacht auf kleines hypo echogenes Neurom; Medianus-Neurographie links März 2015, Dr. O.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum P.___: leicht verlängerte distale motorische Latenz (rechts idem), im Übrigen sensomotorisch normal; MRI Hand links September 2014, Q.___: fibrotische Verdickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beuge sehne. Kein Erguss. - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015 sowie erfolglose diagnostische Blockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom links - Differenzialdiagnose Epicondylitis/Ansatztendinose humeri radialis und Epikondylus medialis links - klinisch Tinel positiv am Ellenbogen über Sulcus ulnaris - Diagnostik: ENG März 2015, Dr. O.___, Neurozentrum P.___: Normale senso motorische Ulnaris-Neurographie links; Sonographie Nervus ulnaris März 2015, Dr. I.___, J.___; normale Dar stellung des Nervus ulnaris am Oberarm, grössenkonstant im axia len Verlauf des Sulcus, am Unterarm bis in die Loge de Guyon - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Folgekonsultation und Nachkontrolle nach peri pherer Nervenblockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015 bei neuro pathischen Schmerzen Dig. III und palmarseits der linken Hand erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand prä sentiert. Die Schmerzen in der linken Hand und Zeigefinger seien unverändert. Neben den bekannten Arm-, Schulter- und Rückenschmerzen habe er neuerdings auch brennende Missempfindungen cutan am Bauch und seine Schleimhäute seien stets wie ausgetrocknet. Unter der medikamentösen Therapie habe bislang keine Schmerzreduktion oder -modulation bewirkt werden können. Vielmehr seien die Beschwerden sehr variabel, und der Beschwerdeführer habe über Neben wirkungen berichtet. Eine diesbezüglich erfolgte Medikamentenaustestung habe keine Modulierbarkeit des Schmerzes bewirkt.

Auch die diagnostischen peripheren Nervenblockaden von Nervus medianus und Nervus ulnaris links hätten trotz adäquater sensomotorischer Blockade keine Schmerzreduktion bewirken können. Die Ärzte hielten fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe und die multifokalen Schmerzen bisher nicht positiv hätten beeinflusst werden können (S. 2 Mitte).

E. 3.8 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. Okto ber 2015 (Urk. 7/29/16-19) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Ganzkörperschmerzen unklarer Ätiologie mit Sensibilitätsdefiziten und Schwäche des linken Armes und Beines - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits L4, L5 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Vorstellung des Patienten zur Mitbeurteilung eines langjährigen multifokalen Schmerzsyndroms erfolgt. Anamnestisch stünden die Schmerzen im Bereich der HWS und der Arme im Vordergrund. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich ein linksseitig betont vermin derter Kraftgrad ohne Atrophiezeichen gefunden, sowie ein vermindertes Berüh rungsempfinden im linken Arm.

Diagnostisch sei der Patient bereits breit abgeklärt worden. Teilweise lägen organische Schädigungen vor, die zu einer Schmerzsymptomatik führen könnten, aus neurologischer Sicht sei jedoch das Gesamtbild des Schmerzsyndroms nicht durch eine symptomatische Genese zu erklären .

Differenzialdiagnostisch komme aus diesem Grund ein funktionelles Schmerz syndrom bei gleichzeitigem Vorliegen einer depressiven Symptomatik in Betracht (S. 4 oben).

E. 3.9 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/28/15-17) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - enorale Apthose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand

Die Ärzte führten aus, es seien am 9. November und am 18. Dezember 2015 Verlaufskontrollen erfolgt (S. 1). Wie im letzten Bericht erwähnt, bestehe bei der enoral objektivierten und anamnestisch genitalen Apthose die Differenzial diag nose eine Morbus Behçet. Da jedoch weiter Manifestationen eines Morbus Behçet nicht vorlägen, der nicht ganz typischen geographischen Herkunft und bei dem negativen Resultat der HLA B 51-Bestimmung erachteten sie eine n Morbus Be h çet als eher unwahrscheinlich .

Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis hätten sie aufgrund der Anamnese, der Klink un d der Laborkonstellation nicht (S. 2 Mitte Ad. 1).

Der Patient berichte nach wie vor über Schmerzen insbesondere im Bereich der BWS mit auch Ausstrahlung entlang des Rippenbogens links nach ventral. Bei Impingementsymptomatik links mehr als rechts sei bei der ersten Konsultation im Oktober 2015 eine subacromiale Cortisoninfiltration links durchgeführt worden . Dabei sei es anamnestisch während zwei Wochen zu einer deutlichen Besserung gekommen. Im Anschluss seien jedoch wieder starke, bewegungsabhängige Schmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer wünsche für eine Arthroskopie eine Überweisung an einen ihm bekannten Schulterorthopäden (S. 2 Ad. 2-3).

E. 3.10 Suva-Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Januar

2016 (Urk . 7/27) nach gleichentags erfolgter kreisärztlicher Untersuchung des Be schwer deführers die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 20. August 2014 (S. 6 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.4).

Dr. G.___ führte aus, aus medizinischer Sicht wären körperlich leichte Tätigkeiten möglich. Hierbei sollten Zug- oder Druckbelastungen auf den Dig. III vermieden werden, ebenso Kälteexpositionen. Feinmotorische Tätigkeiten könnten in vollem Umfang durchgeführt werden. Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschrän kungen bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben).

Objektiv fänden sich keine muskuläre Hypotrophie links und eine fast seiten gleiche Fingerbeweglichkeit mit nur diskreten Unterschieden sowie Anhalts punkte für mangelnde Compliance (S. 6 Mitte).

Dr. G.___ führte aus, n ach Subtraktion aller nicht unfallbedingten Diagnosen und Beschwerden verbleibe eine praktisch nicht eingeschränkte Beweglichkeit des Dig. III , eine nur noch angedeutete Schwanenhalsdeformität und eine anzuneh mende Nervenschädigung mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen im Bereich des Dig. III. Dies setze die Funktion des Dig. III herab. Für feinmotorische Tätigkeiten ergäben sich keine Einschränkungen, da diese mit Daumen und Zeigefinger durchgeführt würden. Einschränkungen ergäben sich lediglich bei Druck- oder Zugwirkungen auf den Dig. III linksseitig, so dass Einschränkungen bei grobmotorischen Fähigkeiten bestünden. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter erscheine somit dauerhaft nicht möglich, da zweieinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis eine weitere Nervenregeneration nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung des in den neurologischen Untersuchungen ausführ lich beschriebenen Beschwerdebildes stattfinden werde. Die multifokale Schmerz störung sei aus traumatologischer-somatischer Sicht nicht erklärbar, ein CRPS sei nicht vorhanden (S. 6 f. unten).

E. 3.11 Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztlicher Direktor, E.___ , stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 7/44/9-10) in der Haupt sache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring band spaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Nebendiagnose: Depression

Prof. R.___ führte aus, der Patient sei ihm zur Abklärung einer möglichen Therapie des beidseitigen Impingement-Syndroms vorgestellt worden. Er klage über unspezifische Schmerzen, welche Hals, Nacken, Schulter, Ellbogen und Unter armbereich beträfen, sowie über eine linksseitige Hypästhesie im Bereich des Mittelfingers. Die Schmerzen seien eigentlich Tag und Nacht vorhanden, plagten den Beschwerdeführer ununterbrochen und strahlten dann auch in die untere Extremität aus.

Prof. R.___ führte aus, die Arthro-MRI-Untersuchung habe keine eindeutigen Hinweise für eine Rotatorenmanschetten-Läsion ergeben, und eine eindeutige Bursitis subacromialis könne er nicht erkennen.

Weder in der klinischen Untersuchung noch bei der Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite sei eine strukturelle Läsion nachweisbar, welche das Beschwer debild erklären könnte (S. 2).

E. 3.12 Med. pract. S.___ , Assistenzärztin Orthopädie, E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2016 ( Urk. 7/35/6-9) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring bandspaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Depression - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Morbus Behçet

Med. pract. S.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. Oktober 2013 bis 8. Februar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 2 3. Januar bis 6. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden offensichtlich körperliche Schmerzen im Bereich mehrerer Regionen des Bewegungsapparates ohne struk turelle Veränderungen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 1.7). Es sei aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bekannt (Ziff. 1.9). Weder die MR-Untersuchung der Wirbelsäule noch das Arthro-MRI der Schulter vom 8. Februar 2016 hätten strukturelle Läsionen respektive ein Korrelat für die Schmerzen gezeigt. Es bestünden b ei m Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklärten. Die Prognose sei deshalb sehr ungewiss. Chirurgisch könne ihm nicht weitergeholfen werden ( Ziff. 1.4).

E. 3.13 Dr. med. T.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/78/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes Schmerzsyndrom - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches multifaktorielles panvertebrales Schmerzsyndrom - mittel schwere bis schwere Depression - Verdacht auf chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychi schen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet - chronische Knieschmerzen links mehr als rechts

Dr. T.___ führte aus, dass er die Entscheidung der Helsana betreffend die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verstehe (S. 1 Mitte). Wegen der Handoperation könne er sich gar nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Es sei maximal und mit viel Vorbehalt eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit in Erwägung zu ziehen. Dies aber in einer berufsadap tierten Arbeit und nicht in seinem Beruf als M.___. Der Beschwerdeführer sollte nicht längere Zeit sitzen, stehen, heben und auch keinen grossen Belastungen ausgesetzt werden. Dr. T.___ hielt abschliessend fest, er glaube, dass mit der Entscheidung, den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig zu schreiben, diesem Unrecht getan worden sei (S. 2).

E. 3.14 Dr. med. U.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. V.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. W.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. AA.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Z.___, erstatteten am 16. Februar 2017 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/60). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache einen Status nach Schnittverletzung volar über dem Metacarpophal angealgelenk Dig. III links am 28. Juni 2013, ein lumbovertebrales Schmerz syndrom, eine myotendinotische Schulterschmerzsymptomatik ohne eindeutiges organisches Korrelat, eine kernspintomographisch beginnende Chondropathie des medialen Kniekompartiments links, ein Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf einen gastroösophagealen Reflux (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aufgrund einer chronisch stenosierenden Tendovagi nitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 habe zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden. Im Januar 2014 sei eine Operation an der linken Hand erfolgt . Aktuell bestünden keine relevanten organischen Residuen dieses erlittenen Unfalls, so dass aus neurologischer und rheumatologischer sowie internistischer Sicht spätestens drei Monate nach der Operation eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe .

Jedoch habe der Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren sowie eine aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit um 40 % ein geschränkt . Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe sicherlich seit dem Zeit punkt des Gutachte n s, das heisse seit September 2016 (S. 15 Ziff. 6.6).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht möglich seien Arbeiten ohne zu hohe Anforderungen an kreative Tätigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber, mit einer klaren Auf gabenzuteilung und der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können. Ein defini tives Arbeitsprofil könne am besten anhand eines Arbeitstrainings eruiert werden. Auch in jeglichen Verweistätigkeiten bestehe eine zeitliche Präsenzfähigkeit von 60 %, bei einem uneingeschränkten Leistungsvermögen (S. 15 Ziff. 6.7.).

In neurologischer Hinsicht sei die Untersuchung und die Kooperation bei der Untersuchung erschwert gewesen, und es hätten sich Verdeutlichungstendenzen gezeigt. An der linken Hand sei kein Tinel-Zeichen lokalisiert gewesen, vielmehr ein positiver Tinel über der gesamten Handfläche und am linken Arm. Es hätten keine trophischen Störungen, keine Auffälligkeiten im Tonus und seitengleich mittellebhafte Reflexe bestanden. Auch im Bereich der Hirnnerven hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine Hypästhesie über der gesamten linken Thoraxhälfte, am linken Bein, linken Arm und an der linken Hand angegeben. Die Kraft sei aufgrund von Schmerzangaben nicht prüf bar gewesen. Die Nackenmuskulatur sei weich trotz Angabe von starken Schmerzen bei kleinster Berührung.

Aus rheumatologischer Sicht seien keine Schmerzen im Bereich des Ver let zungsgebietes an der linken Hand reproduzierbar, auch nicht am Finger. Die Trophik der Hände und das Hautkolorit seien symmetrisch normal, keine Temperaturdifferenz, keine Differenz der Behaarung an beiden Händen und Armen. Es be stünden myotendinotische Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur sowie eine funktionelle Vermehrung der thorakalen Kyphose und der lumbalen Lordose im Rahmen einer muskulären Dysbalance der paravertebralen Muskulatur. Zu Beginn der klinischen Untersuchung habe ein massives Schmerzverhalten bestan den, welche s dazu geführt habe, dass der Explorand entweder massiv blockiert oder massiv gegeninnerviert habe . Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Patient im Affekt mässig bedrückt bis depressiv wirkend mit einem starken Leidensdruck präsentiert. Er habe sich demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeut li-chungstendenz gezeigt (S. 9 f. Ziff. 4.2).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen bestünden , die seine Schmerzen erklären könnten. Seine Schmerzangaben seien teilweise diffus,

die Schmerzen könn t en teilweise nicht mehr lokalisiert werden, und die Schmerzintensität sei als sehr hoch angegeben worden.

Schon im psy chopathologischen Befund sei aufgefallen, dass sich der Beschwer deführer stark leidend mit einer Ver deutlichungstendenz präsentiert habe , wie sie auch bei de n somatischen Gutachtern aufgefallen sei. Auf Grund der an ge gebenen Schmerzen ohne ausreichendes somatisches Korrelat und auf Grund der diffusen Symptomatik könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptom aus weitung gestellt werden (S. 13 f. unten) .

E. 3.15 Med. pract. BB.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2017 (Urk. 7/76) folgende, seit dem Unfall vom 28. Juni 2013 bestehende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schulterbeschwerden beidseits, siehe Befund vom MRI HWS, MRI Lendenwirbelsäule (LWS) und vom MRI der Schulter beidseits - persistierende Schulter-, Rücken- und Kniebeschwerden - depressiver Zustand (mittelschwere bis schwere depressive Episode) - Schlafstörungen sowie anhaltende Schmerzen

Med. pract. BB.___ führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit über zehn Jahren in seiner hausärztlichen Behandlung (S. 1 Mitte). Er sei auch für leichte angepasste Tätigkeiten bis zu 100 % arbeitsunfähig , und e s sei von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 2 Mitte).

Med. pract. BB.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer als aktiven Sportler, der auch regelmässig Fitness gemacht habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, kennengelernt. Er sei damals motiviert und ausgeglichen gewesen. Der Patient habe alle möglichen Untersuchungen sowie therapeutischen Massnahmen in An spruch genommen (S. 1 Mitte). In den letzten drei Monaten hätten beim Psychia ter Dr. med. Emanuel EE.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gespräche st attgefunden (S. 2 oben).

E. 3.16 Die delegierte Psychotherapeutin lic. phil. Beatrice Inhelder,

Praxis med. pract. BB.___, führte in ihrem Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 7/81) aus, der Be-schwerdeführer sei erstmals im April 2015 in die Behandlung gekommen und nehme die Termine seither in regelmässigen Abständen war . Im psychologischen Befund liege eine klinisch relevante schwere Depression vor. Es sei eine psy cho therapeutische Behandlung eigeleitet worden, da der Patient an multiplen körperlichen Beschwerden gelitten habe, welche seine psychische Stabilität zu nehmen beeinträchtigt hätten. Es sei ihm schwergefallen, sich mit seiner belas tenden Situation konstruktiv auseinanderzusetzen, was auch dazu geführt habe, dass er nun schon seit langem ohne Arbeit sei (S. 1 Mitte).

Dem Beschwerdeführer sei es zum aktuellen Zeitpunkt kaum zumutbar, einer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die berufliche Tätigkeit könne nicht mehr aufgenommen werden. Eine Unterstützung durch die Invali den versicherung wäre erwünscht (S. 2).

E. 3.17 Dr. med. CC.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. DD.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Institut für komplementäre und integrative Medizin, J.___, stellten in ihrem Be richt vom 13. April 2017 (Urk. 7/79) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet, Differenzialdiagnose andere Kollagenose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Asthma bronchiale - perenniale Nasenatmungsbehinderung - Reflux - Exanthem nach Kontrastmittel - Kopfschmerzen und Schwindel nach Cymbalta und Lyrica

Die Ärzte führten aus, der Patient habe sich mit der Frage nach komplemen tärmedizinisch-therapeutischer Beratung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie ergänzenden Behandlungsmöglichkeiten bei zunehmender psychoemotionaler Belastung vorgestellt. Er sei seit dem 11. April 2016 von ihrer Seite ärztlich mitbegleitet worden, und seit dem 4. Mai 2016 bestehe darüber hinaus eine Unterstützung aus dem Bereich der Mind Body Medicine (S. 1 Mitte). Aus der zeitiger Sicht sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu empfehlen. Die Schmerzverarbeitung und Coping Strategien hätten im Rahmen der Begleitung an ihrem Institut verbessert werden können, jedoch habe der Beschwerdeführer weiterhin eine starke psycho-emotionale Belastung durch die chronifizierten Schmerzen (S. 4 Mitte).

E. 3.18 Dr. T.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 7/78/3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit August 2015. Dieser habe diverse rheuma tologische und psychosomatische Erkrankungen und chronische Beschwerden. Er führe auch physikalische Therapien und Osteopathie durch, sowie eine Psycho therapie bei Dr. EE.___ , wo er mit Trittico behandelt werde .

Dr. T.___ führte aus, zwischen den angegebenen Beschwerden des Patienten und Befunden, die im Z.___-Gutachten erhoben worden seien, bestünden Diskre panzen. Er leide unter schweren neuropathischen Schmerzen, so dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt sei, auch wenn man nicht immer ganz genau objektivierbare Befunde feststellen könne. Dr. T.___ führte aus, er wolle noch einmal betonen, dass es nicht gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wo er nicht längere Zeit sitzen und keine schweren Gegenstände heben müsse, sowie ab wechselnd stehen und sitzen könne. Wenn man die psychosomatischen Gesichts punkte mit den chronischen Schmerzen und wahrscheinlich auch einer gewissen Depression anschaue, wäre der Beschwerdeführer eigentlich zu 80 % arbeitsun fähig (S. 1).

E. 3.19 Dr. FF.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11) aus, der Beschwer deführer sei seit dem 8. Juni 2017 alle drei Wochen bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Aktuell liege eine mittel- bis schwere depressive Störung mit Regressions tendenzen vor (S. 1 Ziff. 2). Klinisch-pathologisch imponiere eine anhaltende depressive Störung mit chronischem Verlauf. Der Krankheitswert sei aus psychia trischer Sicht valide ausgewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf Simulation und Aggravation (S. 3 Ziff. 3). Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen (S. 2 Ziff. 7-8). Betreffend die chronische Schmerzstörung und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Somatiker anzu fragen (S. 1 Ziff. 4).

Auf die Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand seit Beginn der Behandlung entwickelt habe, führte Dr. FF.___ aus, die Ablehnung der Invalidenrente und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie die berufliche Ausweglosigkeit und die zunehmende Vereinsamung hätten nachvollziehbar in die psychische Dekompensation geführt.

Trotz Anpassung sowie konsequenter Ausschöpfung der psychopharmako logi schen Medikation und alternativer Therapieansätze habe sich der psychopa thologische Zustand des Patienten nicht geändert. Die Prognose sei ernst und die Krankheit des Patienten schwerwiegend (S. 2 Ziff. 6).

E. 4.1 Ausgehend vom Z.___-Gutachten vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.14) ging die Beschwerdegegnerin nach rechtsprechungsgemäss geforderter Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-4, E. 1.6-7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten davon auszu gehen, dass er durch seine verschiedenen Leiden massiv in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 2.2)

E. 4.2 Das Z.___ -Gutachten vom Februar 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen ( vorstehend E. 1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft auch die Fest stellungen hinsichtlich der Diskrepanzen, der Verdeutlichungstendenzen und des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers während der Untersuch ungen.

E. 4.3 In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter des Z.___ davon aus, dass bei einer chronisch stenosierender Tendovaginitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden habe. Aus neurologischer, rheumatologischer und aus internistischer Sicht sei spätestens drei Monate nach der Operation im Januar 2014 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen.

Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen vorlä gen, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könnten. Dabei ver wiesen die Z.___-Gutachter auf die bisherigen fachärztlichen Abklärungen, die unauffälligen bildgebenden Abklärungen und Blutuntersuchungen sowie auf das diffuse Schmerzverhalten des Beschwerdeführers. Diese Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der übrigen wesentlichen Aktenlage.

E. 4.4 A us rheumatologischer Sicht konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___ , in ihrem Bericht vom Dezembe r 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) nach um fassenden Abklärungen die Verdachtsdiagnose Morbus Behçet nicht bestätigen

und verneinten auch Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis .

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden konnten schlussendlich nicht objektiviert werden. Eine im Frühjahr 2016 durch geführte Arthro-MRI-Untersuchung erbrachte gemäss den Ausführungen von med. pract. S.___ in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) keine die Beschwerden erklärende Befunde und Prof. R.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) hielt im Februar 2016 fest, dass hinsichtlich der geltend gemachten Schulter beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bei d er Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite eine strukturelle Läsion nachweisbar gewesen wäre, welche das Beschwerdebild hätte erklären können .

Das gleiche Bild zeigte sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-, BWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden, wo ebenfalls keine das dargebotene Beschwerdebild erklärenden Befunde gefunden werden konnten.

So ergab das aufgrund der geltend gemachten Kopf- und Nackenbeschwerden am 2 5. April 2014 durchgeführte MRT des Neurocraniums unauffällige Befunde und das gleichentags durchgeführte MRT der HWS und BWS lediglich leichtgradige degenerative Befunde (vgl. Urk. 7/10/36 ). Auch das am 1 9. September 2014 durch geführte MRI der L WS

(vgl. Urk. 7/10/37)

konnte die Beschwerden des Be schwerdeführers nicht erklären . Zusammenfassend hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) nach ergänzend veranlassten Röntgen der HWS und BWS vom 2 3. Mai 2014 fest, dass bild mor phologisch kein Korrelat zu den diffusen Bes chwerden des Patienten bestehe . Auch med. pract. S.___ bestätigte im April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) erneut, dass beim Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten bestünden, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklären könnten.

Ebenso blieben die umfassenden neurologischen Abklärungen ohne erklärende Be funde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden. Im Okto ber 2015 hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___ (vgl. vorstehend E. 3.8), fest, dass die zahlreichen Abklärungen zwar teilweise auch organische Schädigungen ergeben hätten, diese jedoch aus neurologischer Sicht die sympto matische Genese nicht zu erklären vermögen. Verneint wurden weiter allfällige Atrophiezeichen.

E. 4.5 Weiter wurde auch für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit Dig. III selbst nach zahlreichen Abklärungen keine ab-schliessende Erklärung gefunden. Dr. AA.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/60/74-90) aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht ein eindeutiges physiopathologisches Substrat für die Persistenz einer lokalen Schmerz symptomatik im Operationsgebiet nicht identifizieren lasse. Die Persi stenz einer lokalen organischen Läsion im Gebiet der Schnittverletzung, sei es in Form eines Nervenneuroms oder in Form einer Fingernervenläsion auf Höhe des Metacarpophalangealgelenks links oder in Form einer fibrotischen Verdickung der Kapsel im Metacarpophalangealgelenk III, welche sich auf das A1-Band ausgedehnt und zirkumferent die Beugesehne des Dig. III umgreifen würde (MRI vom 3. September 2014), lasse sich bei der klinischen Untersuchung nicht objek tivieren (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 12 Ziff. 6.1 unten).

Zur Einschätzung von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welche nach im September 2014 durchgeführtem MRI der linken Hand eine fibrotische Ver dickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes an Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beugesehne als ursächlich für die Beschwerden erachtete, führte Dr. AA.___ aus, es habe sich keine hyper trophe Narbe mit hyperämischer Reaktion und keine Kontrastmittelaufnahme ge funden, sondern eine um eine Schicht isolierte narbige Reaktion volarseits im Operationsgebiet. Der Patient beklage keinen schnappenden Finger mehr, so dass eine relevante Auswirkung der Fibrose auf das A1-Band rein klinisch unwahrscheinlich sei. Zudem sei die von Dr. GG.___ beschriebene Verdickung auf eine kernspintomographische Schicht begrenzt (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 10 oben).

Diese Einschätzung von Dr. AA.___ teilten auch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, in ihrem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7), indem sie diesen MRI-Befund nicht als ursächlich für die angegebenen Beschwerden werteten. Im Übrigen blieben sämtliche durch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, durchgeführten medikamentösen Versuche die Schmerzprob le matik des Beschwerdeführers zu beeinflussen ohne Erfolg und selbst die durch geführten peripheren Nervenblockaden v on Nervus medianus und Nervus ulnaris links bewirkt e n keine Schmerzreduktion. Zusammenfassend hielten die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie , J.___, in Kenntnis der bisherigen Abklärungen durch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. O.___

(vgl. Urk. 7/17/6-7) sowie des MRI-Befundes vom September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) denn auch fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe.

Die Einschätzung von Dr. AA.___ erweist sich auch mit Hinblick auf die Aus führungen von Dr. F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie jene von Dr. G.___ nach im August 2014 und im Januar 2016 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) als schlüssig.

Bereits Dr. F.___ konnte nach Untersuchung des Beschwerdeführers A nfang Juli 2014 hinsichtlich der Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. Sowohl die Ultraschall- als auch die elektrophysiologische Untersuchung habe eine regelrechte Situation ergeben, und die vom Beschwerdeführer angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar gewesen. Dr. F.___ wies darauf hin, dass aufgrund der diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvoll ziehbaren Schmerzanamnese von einem weiteren operativen Vorgehen abgeraten werde. Da seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von jener des Beschwerde führers abwich, riet er der Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung.

In der Folge konnte auch Dr. G.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersu chungen vom August 2014 und Januar 2016 (vorstehend E. 3.4 und 3.10) betreffend die Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. So be schrieb er reizlose Narbenverhältnisse und verneinte Anhaltspunkte auf ein CRPS. Zudem stellte er eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und Anhaltspunkte für eine mangelnde Compliance fest. Weiter berichtete Dr. G.___ im Januar 2016 von einer fehlenden relevanten Atrophie, was auf einen uneingeschränkten Ge brauch der linken Hand schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. G.___ angenommene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu überzeugen.

E. 4.6 In Anbetracht dieser umfassenden fachärztlichen klinischen und bildgebenden Abklärungen, welche allesamt kein das dargebotene Beschwerdebild erklärendes Korrelat ergaben, vermögen die anderslautenden Einschätzungen der behan deln den Ärzte med. pract. BB.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15) sowie von Dr. T.___ vom Januar und April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.13 und E. 3.18) keine Zweifel an der Schlüssigkeit der somatischen Einschätzung der Z.___-Gutachter zu bewirken.

Ohnehin ist betreffend Beurteilungen durch die langjährig behandelnden Ärzte med. pract. BB.___ und Dr. T.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Neue Gesichtspunkte, welche Hinweise auf eine vom Z.___-Gutachten abweichende Einschätzung schliessen lassen würden, brachten weder med. pract. BB.___ noch Dr. T.___ vor.

Med. pract. BB.___ stützte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers auf dessen subjektive Schmerzangaben und liess ausser Acht, dass die zahlreichen fachärztlichen Abklärungen keine die Schmerzangaben erklärenden Befunde ergeben hatten. Nicht nachvollziehbar erweist sich weiter, weshalb med. pract. BB.___ hinsichtlich der Schulterbeschwerden unter anderem auf die MRI der HWS und LWS verweist.

Gleiches gilt es hinsichtlich den Ausführungen von Dr. T.___ zu sagen. Seine Berichte entbehren einer objektiven Befundbeschreibung und Dr. T.___ nennt keine nicht bereits bekannte sowie bereits umfassend abgeklärte Diagnosen. Unzutreffend ist, dass, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 1.11), Dr. T.___ ausgeführt habe, die Diagnose Morbus Behçet sei bestätigt worden. Soweit Dr. T.___ auf die vielen Arztbesuche verweist und auf die Berichte der zahlreichen involvierten Kliniken und sich eine 100%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorstellen kann, verkennt er, dass trotz dieser zahlreichen über die Jahre stattgefunden habenden fachärztlichen Konsul tationen, wie bereits ausgeführt, zusammenfassend kein ausreichendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen hat gefunden werden können.

Auch die Ärzte des Instituts für komplementäre und integrative Medizin nannten in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.17) keine wesentlichen neuen Diagnosen, weshalb es sich bei ihrer Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltens handelt. Aufgelistet wurden zudem zahl reiche Diagnosen, welchen von vornherein eine allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen ist. Abgesehen davon konnte sich Dr. CC.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 (vgl. Urk. 7/36/1-5) nicht zu einer allfälligen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äussern und verwies diesbezüglich auf die orthopädischen Beurteilungen. Dr. CC.___ hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ihrer Seite her nicht einschätzbar sei, welche Ausfüh rungen in Anbetracht dessen, dass es sich bei Dr. CC.___ und Dr. DD.___ um Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin respektive Hämatologie handelt, auch zutreffend sind.

Zusammenfassend ist damit einhergehend mit den Gutachtern des Z.___ vom Februar 2017 in somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer drei Monate nach im Januar 2014 erfolgter Operation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand.

E. 4.7 Die im Z.___-Gutachten festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % resultierte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. W.___ in ihrem Teilgutachten vom 6. November 2016 (Urk. 7/60/63-73 ) . A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 5.1).

Es liegt indes rechtsprechungsgemäss keinesfalls allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal tung, Gericht) verbind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr kann aus recht licher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Dies stellt eine Folge des juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 4.8 Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht am 30. November 2017 in BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten von Dr. W.___ vom 6 . November 2016, welches vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 143 V 409 und 418 verfasst wurde, verliert seinen Beweiswert indes nicht per se (vorstehend E . 1.7 ). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. W.___

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt.

E. 4.9 Vorab ist aufgrund der auch im Rahmen der somatischen Beurteilung im Z.___ -Gutachten thematisierten Problematik de r Verdeutlichungstendenzen und Selbst limitierung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet - , nicht als invalidisierende Ge sund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) .

Auch Dr. W.___ wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeutlichungs tendenz gezeigt habe (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 6 Ziff. 4.1). Zudem führte sie aus, dass hinsichtlich der Beurteilung des psychopathologischen Zustandes erschwe rend hinzugekommen sei, dass der Beschwerdeführer praktisch alle Symptome positiv bewertet habe ( Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 6.1 unten), welches Verhalten grundsätzlich schon unter dem Gesichtspunkt der leistungsanspruchsaus schlies senden Aggravation der Beschwerden zu würdigen wäre.

Da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, alltägliche Verrichtungen aus zuüben, erhalten geblieben und er familiär gut integriert ist (Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3 . 4), fällt eine schwere Ausprä gung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).

Die das Beschwerdebild ebenfalls mitprägenden psychosozialen und soziokul turellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Um stände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Demnach müssen Belastungsfaktoren wie vorliegend mangelnde Ausbildung, finanzielle Probleme sowie die Arbeitslosigkeit bei vier Kindern (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4) bei der Beurteilung ausgeklammert werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz

führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. W.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine durchgehende Behandlung durch geführt worden sei. Es sei lediglich eine psychologische Therapie empfohlen worden. Weiter nahm er zum Begutachtungszeitpunkt auch keine Psychophar ma ka ein, so dass dieses Kriterium nicht beurteilt werden kann (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 4 Mitte, S. 6 Ziff. 4.4 ). Dr. W.___ ging aber davon aus, dass unter einer adäquaten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen se i (vgl.

Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.7.1 ). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann dem nach nicht ausgegangen werden.

Soweit die in der Praxis von med. pract. BB.___ arbeitende delegierte Psychologin Inhelder in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.16) ausführte, der Beschwerdeführer sei seit April 2015 bei ihr in regelmässiger Behandlung, ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um eine fachärztliche Behandlung handelt und eine regelmässige Behandlung von Seiten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt wurde. Auch fand entgegen den Ausführungen von med. pract. BB.___ und Dr. T.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15 und 3.18) keine psychiatrische Behandlung bei Dr. EE.___ statt. So führte dieser in seiner E-Mail vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 7/83) zuhanden der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers aus, er habe diesen lediglich konsiliarisch einmal am 18. Januar 2017 und ein zweites Mal am 5. April 2017 zur Beratung der Medikation gesehen.

Hinsichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des Z.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.14). Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsprob lematik (Komplex der Persönlichkeit) anbelangt, welche im Rahmen der umf assenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswir kungen der von Dr. W.___ erwähnten ängstlich-vermei denden Persönlichkeitszüge zu nennen. Diese wurden vom Schweregrad her jedoch nicht einmal einer Persönlichkeitsakzentuierung zugeordnet und wurden nicht bei den Diagnosen aufgeführt. Es ist – mangels entsprechender Hinweise – somit nicht davon auszugehen, dass diese die Ressourcen des Beschwerdeführers in relevanten Ausmass beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.5). Das Ressourcenpotential des Beschwerdeführers konnte Dr. W.___ aufgrund de s Verdeutlichungsverhaltens des Beschwerdeführers denn auch nicht abschlies send beurteilen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4).

In Bezug auf den Indikator des sozialen Kontextes fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern unterhält und in einem intakten familiären Umfeld mit seinen vier Kindern lebt ( vgl. Urk. 7/60/63-73 S.

E. 4.10 Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers

im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-1 0 F45.5) und der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) an einem funktionellen Schweregrad. Die Konsistenzprüfung ergibt sodann keine deutliche und gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gle ich baren Lebensbereichen . Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb insoweit von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen ist. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusam men hang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines G erichts g utachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

E. 4.11 Nach Gesagtem ergibt das strukturierte Beweisverfahren insgesamt kein stimmi ges Gesamtbild, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktio nelle Behinderung schliessen liesse. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind vorliegend daher nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dieses Beweisergebnis wirkt sich nach den Regeln über die (materiel le) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 143 V 418 E. 6).

E. 4.12 Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit d er angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2017 (U rk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Kriterien ist die die Entschädigung von Rechtsanwältin Carmen Emmenegger bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3'1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren vergütet wird, weshalb eine, wie von Rechtsan wältin Carmen Emmenegger beantragt, Vergütung rückwirkend per 20. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 28 Ziff. 28.2) ausser Betracht fällt.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Baden, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Carmen Emmenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00725 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 27. Juli 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger Emmenegger Rechtsanwälte GmbH Stadtturmstrasse 19, Postfach 152, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976 , war seit dem 19. April 2010 bei der Y.___, Zürich, als Bauarbeiter tätig ( Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7), als er sich am 25. Januar 2014

unter Hinweis auf einen am 28. Juni 2013 erlittenen Unfall, bei welchem er sich beim Montieren einer Gipsschiene an dieser in den linken Mittelfinger schnitt, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/6 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, zog Akten der Suva und des Krankentaggeldversicheres bei (Urk. 7/10, Urk. 7/23, Urk. 7/26, Urk. 7/44) und holte beim Z.___ ,

ein polydiszip linäres Gutachten ein, das am 16. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 7/60 ).

Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69; Urk. 7/86 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/91 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 22. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom

22. Mai 2017 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um eine Invalidenrente (11. Dezember 2014) eine ganze Invalidenrente zu gewähren . Weiter beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei von einem unabhängigen Sachverständigen ein medizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beispiel von Prof. A.___ im B.___ (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. August 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom

28. September 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8 ). Am 30. Okto ber 2017 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 11) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 2. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.

Mit Klage vom 3. April 2017 beantragte der Versicherte unter anderem die Zusprache von Krankentaggeldern in näher umschriebenem Umfang (Urk. 1 im Ver fahren Nr. KK.2017.00012). Darüber ist mit Urteil gleichen Datums befunden worden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fähigkeit schl iessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Mit BGE 143 V 418 stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2).

Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzu zeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungsein schrän ku ngen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).

Laut BGE 143 V 418 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkre ten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Recht sprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesund heitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bun des ge richts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

28 1) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res so ur cen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Neben den durch den Rechtsanwender zu prüfenden allgemeinen beweisrecht lichen Vorgaben an ein Gutachten ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, kann zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbs unfähig keit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständige n abhängt. Die medizinische Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschlies sende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverstän digen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die mass gebenden normativen Rahmenbe din g ung en gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktio nelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens statt finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung über prüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den norma tiven Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuun gunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 143 V 418 E. 6; zum Ganzen: BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.7

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Folgen des Unfalles keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung sowie von einer leicht- bis mittel gradigen depressiven Episode auszugehen. Es lägen Diskrepanzen bei der Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung vor. Des Weiteren ergäben sich Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden einerseits und der berichteten Tagesgestaltung andererseits. Es werde eine Ver deutlichungstendenz ausgewiesen.

Zudem habe sich der Beschwerdeführer bisher nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Insgesamt könne nicht von einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Es lägen genügend Ressourcen für die Ausübung einer geeigneten Erwerbstätigkeit vor. Die Argumentation der behandelnden Ärzte sei als kurativmedizinische andere Beurteilung des im Z.___-Gutachten bereits gewürdigten Sachverhaltes zu verstehen. Es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten vor, die eine Ergänzung der medizinischen Abklärungen erfordern würden (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Verschiedene Ärzte hätten bestätigt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Die Gutachter stützten sich einzig auf die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sämtliche ande ren diagnostizierten Störungen seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen worden (S. 19 f. Ziff. 18.1-2, S. 21 Ziff. 18.6).

Seine anlässlich des Gutachtens gemachten Ausführungen zu körperlichen Tätigkeiten schlössen nicht aus, dass er tatsächlich diverse Leiden habe (S. 20 f. Ziff. 18.3-4). Seine Aussagen und Verhaltensweisen seien nachvollziehbar und stünden nicht in Diskrepanz dazu, dass er enorm leide und schwer krank sei (S. 21 Ziff. 18.5). Seine langjährig behandelnden Ärzte hätten ihn an Spezialisten ver wiesen, die seinen Gesundheitszustand völlig anders einschätzten als die Gutach ter (vgl. S. 21 Ziff. 18.6). Er befinde sich seit April 2015 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 22 Ziff. 19.2). Er habe bereits vieles unternommen, um seinem schlechten Gesundheitszustand entgegen zu wirken (S. 23 Ziff. 19.5). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 3. 3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

3.2

Dr. med. C.___, vertretender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, E.___, nannten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 20 14 (Urk. 7/10/78-79) als Diagnose eine unspezifische Zervikalgie sowie Brachialgie ohne Radikulopathie.

Die Ärzte führten aus, der Patient berichte über diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS), dem Schulterblatt beidseits sowie des Occyput. Ein MRI der HWS, BWS und des Schädels sei am 25. April 2014 durchgeführt worden (S. 1 Mitte).

Zum Befund führten sie aus, es zeige sich ein muskulöser Patient mit hinkfreiem Gangbild. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich der gesamten HWS, BWS und paravertebral, rechts mehr als links. Die Reflexe beidseits seien symmetrisch auslösbar, und es bestehe keine Sensibilitätsstörung oder Radikulopathie (S. 1 unten). Nach am 23. Mai 2014 ergänzend durchgeführtem Röntgen von HWS und BWS führten die Ärzte aus, sie sähen bildmorphologisch kein Korrelat zu den diffusen Beschwerden des Patienten. Wirbelsäulenchirurgisch bestehe keine Mas s nahme, wovon der Patient profitieren könnte. Eine Infiltration sei bei fehlendem lokalen Problem zur Zeit nicht indiziert (S. 2). 3.3

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie und Oberarzt Handchirurgie, E.___, stellte in seinem Bericht vom 10. Juli 2014 (Urk. 7/10/75-77) nach gleichentags erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diag nosen (S. 1): - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen flexor digitorum superficialis (FDS)-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Digitus (Dig.) III links am 23. Januar 2014 bei - Status nach Steroidinfiltration am 30. April 2014 - chronisch stenosierender Tendovaginitis Dig. III links durch Partial läsion des radialen FDS-Zügels am Chiasma (50 %) - Status nach Wundversorgung einer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013 - Neu: Schwanenhalsdeformität Dig. III - degenerative HWS- und BWS-Veränderungen mit Osteochondrosen

Dr. F.___ führte aus, hinsichtlich der beugeseitigen Situation im Bereich der Narbe und des A1-Ringbandes zeige sich jetzt eine reizlose Situation, ohne Schwellung und Druckdolenz mehr, auch kein Krepitieren. Die vom Patienten angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar.

Sowohl im Ultraschall als auch elektrophysiologisch seien Adhäsionen der Beuge sehne oder Nervenläsionen ausgeschlossen worden. Daher könne diesbezüglich für den Patienten hier handchirurgisch nichts mehr angeboten werden. Neu auf getreten sei jetzt eine leichte Schwanenhalsdeformität, wobei auch an den Fingern der rechten Hand eine leichte Tendenz zur Überstreckung bestehe. Even tuell mache sich eine vorbestehende Schwanenhalsdeformität erst jetzt wieder bemerkbar, seit die durch den Unfall bedingte Bewegungseinschränkung nicht mehr bestehe. Angesichts der ganzen Vorgeschichte sowie der sehr diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvollziehbaren Schmerzanamnese sei von operativen Massnahmen abzuraten. Da die Situation auch bezüglich der Arbeits fähigkeit zwischen ihrer Einschätzung und jener des Patienten deutlich differiere, werde der Suva empfohlen, den Beschwerdeführer für eine kreisärztliche Untersuchung aufzubieten (S. 2). 3.4

Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, nannte nach Unter suchung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/10/64-69) als Diagnose einen Status nach Schnitt ver letzung über dem Metacarpophalangealgelenk des Dig. III der adominanten linken Hand am 28. Juni 2013 mit Wundexploration und Wundversorgung am selben Tag. Am 23. Januar 2014 sei bei weiterbestehenden Beschwerden eine Revision erfolgt mit Resektion und Glättung des Sehnenstumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ringbandspaltung Dig. III links (S. 5 f. Ziff. 5).

Dr. G.___ führte aus, subjektiv persistierten beim Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des Metacarpophalangeal-III-Gelenkes linksseitig, verstärkt bei Zug- und Druckbelastungen.

Objektiv fänden sich reizlose Narbenve rhältnisse, kein Anhalt für ein complex regional pain syndrom ( CRPS ) , eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und eine leichte Schwanenhalsdeformität des Dig. III linksseitig. Eine Verletzung im Bereich des proximalen Inter-Phalangeal- Gelenks (PIP)- III links sei nicht doku mentiert. Zum Ausschluss eines Zusammenhangs der Schwanenhalsdeformität, welche angedeutet auch auf der rechten Seite beim Dig. IV vorhanden sei, mit dem Unfall vom 28. Juni 2013 sollte noch ein MRI der linken Hand durchgeführt werden. Dem Versicherten sei mitgeteilt worden, dass, falls sich bildgebend keine wesentlichen Läsionen mehr zeigen würden, eine Arbeitsaufnahme erfolgen sollte ( S. 6). 3 .5

Dr. med. H.___ , Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 3. September 2014 ( Urk. 7/23/148) nach gleichentags durchgeführtem MRI der linken Hand aus , ursächlich für die Beschwerden sei eine fibrotische Ver-dickung der Kapsel des Metacar poph a langealgelen ks und des A1-Bandes am Dig. III mit konsekutiver Dezent rierung der verdickten Beugesehne. Es bestehe kein Erguss und keine pathologische Kontrastmittelaufnahme. 3.6

Dr. med . I.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, J.___, stellte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 7/19/3-4 ) nach durchgeführter neurologischer und elektrodiagnostischer Untersuchung folgende Diagnose (S. 1): - neuropathische Schmerzen bei Fingernerven-Läsion Höhe Metacar po phal angealgelenk links im Rahmen einer Schnittverletzung vom 23. Juni 2013 - erhebliche Überlagerung durch myofasziale Armschmerzen - Epikondylitis/Ansatz-Tendinose Humeri radialis und Epikondylus medialis, Schmerzausweitung - generalisiertes Schmerzsyndrom linke Körperhälfte

In seiner Beurteilung führte Dr. I.___ aus, den Hauptbefund sehe er höchst wahrscheinlich in einem Nerven-Neurom der Fingernerven des Dig. III radial und wahrscheinlich auch ulnar in der Folge der Schnittverletzung vom 23. Juni 2 01

3. Zusätzlich zeige sich ein klinisch nicht relevanter Befund eines leichten Carpaltunnelsyndroms (CTS) und elektrodiagnostisch eine leichte, fokale, senso motorische Demyelinisierung des Nervus medianus am Handgelenk sowie eine leichte Volumenzunahme des Nerves im Carpaltunnel links.

Dr. I.___ führte aus, in erster Linie empfehle er eine Behandlung der neu ropathischen Schmerzen des Mittelfingers Dig. III, wahrscheinlich zurückgehend auf ein posttraumatisches Neurom (S. 2 Mitte). 3.7

Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologe, Oberarzt, Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und PD Dr. M.___, Facharzt für Anästhesiologie Leitender Arzt und Leiter des Schmerzambulatoriums, Institut für Anästhesio logie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 7. Mai 2015 ( Urk. 7/23/11-15) in der Hauptsache die folgenden Diagnosen (S. 1 f.): - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Ätiologie: Verdacht auf Fingernervenläsion auf Höhe Metacarpophal angealgelenk Dig. III bei palmarer Schnittverletzung Dig. III links am 28. Juni 2013, Erstversorgung N.___ - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung Sehnen stumpf des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie, A1 Ringband spal tung Dig. III links am 23. Januar 2014, E.___ - Diagnostik: Sonographie Nervus medianus links März 2015, Dr. I.___, J.___: im Bereich der Basis radial am Dig. III links, Verdacht auf kleines hypo echogenes Neurom; Medianus-Neurographie links März 2015, Dr. O.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum P.___: leicht verlängerte distale motorische Latenz (rechts idem), im Übrigen sensomotorisch normal; MRI Hand links September 2014, Q.___: fibrotische Verdickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beuge sehne. Kein Erguss. - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015 sowie erfolglose diagnostische Blockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris-Syndrom links - Differenzialdiagnose Epicondylitis/Ansatztendinose humeri radialis und Epikondylus medialis links - klinisch Tinel positiv am Ellenbogen über Sulcus ulnaris - Diagnostik: ENG März 2015, Dr. O.___, Neurozentrum P.___: Normale senso motorische Ulnaris-Neurographie links; Sonographie Nervus ulnaris März 2015, Dr. I.___, J.___; normale Dar stellung des Nervus ulnaris am Oberarm, grössenkonstant im axia len Verlauf des Sulcus, am Unterarm bis in die Loge de Guyon - Interventionen: Erfolglose diagnostische Blockade des Nervus ulnaris links am 20. Mai 2015, Dres. L.___/K.___ - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Folgekonsultation und Nachkontrolle nach peri pherer Nervenblockade des Nervus medianus links am 22. Mai 2015 bei neuro pathischen Schmerzen Dig. III und palmarseits der linken Hand erfolgt.

Der Beschwerdeführer habe sich in leicht reduziertem Allgemeinzustand prä sentiert. Die Schmerzen in der linken Hand und Zeigefinger seien unverändert. Neben den bekannten Arm-, Schulter- und Rückenschmerzen habe er neuerdings auch brennende Missempfindungen cutan am Bauch und seine Schleimhäute seien stets wie ausgetrocknet. Unter der medikamentösen Therapie habe bislang keine Schmerzreduktion oder -modulation bewirkt werden können. Vielmehr seien die Beschwerden sehr variabel, und der Beschwerdeführer habe über Neben wirkungen berichtet. Eine diesbezüglich erfolgte Medikamentenaustestung habe keine Modulierbarkeit des Schmerzes bewirkt.

Auch die diagnostischen peripheren Nervenblockaden von Nervus medianus und Nervus ulnaris links hätten trotz adäquater sensomotorischer Blockade keine Schmerzreduktion bewirken können. Die Ärzte hielten fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe und die multifokalen Schmerzen bisher nicht positiv hätten beeinflusst werden können (S. 2 Mitte). 3.8

Die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 19. Okto ber 2015 (Urk. 7/29/16-19) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Ganzkörperschmerzen unklarer Ätiologie mit Sensibilitätsdefiziten und Schwäche des linken Armes und Beines - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits rechts mehr als links - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches lumbospondylogenes und radikuläres Schmerzsyndrom beid seits L5/S1 beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits L4, L5 - mittelschwere bis schwere Depression

Die Ärzte führten aus, es sei eine Vorstellung des Patienten zur Mitbeurteilung eines langjährigen multifokalen Schmerzsyndroms erfolgt. Anamnestisch stünden die Schmerzen im Bereich der HWS und der Arme im Vordergrund. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich ein linksseitig betont vermin derter Kraftgrad ohne Atrophiezeichen gefunden, sowie ein vermindertes Berüh rungsempfinden im linken Arm.

Diagnostisch sei der Patient bereits breit abgeklärt worden. Teilweise lägen organische Schädigungen vor, die zu einer Schmerzsymptomatik führen könnten, aus neurologischer Sicht sei jedoch das Gesamtbild des Schmerzsyndroms nicht durch eine symptomatische Genese zu erklären .

Differenzialdiagnostisch komme aus diesem Grund ein funktionelles Schmerz syndrom bei gleichzeitigem Vorliegen einer depressiven Symptomatik in Betracht (S. 4 oben). 3.9

Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2015 (Urk. 7/28/15-17) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - enorale Apthose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand

Die Ärzte führten aus, es seien am 9. November und am 18. Dezember 2015 Verlaufskontrollen erfolgt (S. 1). Wie im letzten Bericht erwähnt, bestehe bei der enoral objektivierten und anamnestisch genitalen Apthose die Differenzial diag nose eine Morbus Behçet. Da jedoch weiter Manifestationen eines Morbus Behçet nicht vorlägen, der nicht ganz typischen geographischen Herkunft und bei dem negativen Resultat der HLA B 51-Bestimmung erachteten sie eine n Morbus Be h çet als eher unwahrscheinlich .

Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis hätten sie aufgrund der Anamnese, der Klink un d der Laborkonstellation nicht (S. 2 Mitte Ad. 1).

Der Patient berichte nach wie vor über Schmerzen insbesondere im Bereich der BWS mit auch Ausstrahlung entlang des Rippenbogens links nach ventral. Bei Impingementsymptomatik links mehr als rechts sei bei der ersten Konsultation im Oktober 2015 eine subacromiale Cortisoninfiltration links durchgeführt worden . Dabei sei es anamnestisch während zwei Wochen zu einer deutlichen Besserung gekommen. Im Anschluss seien jedoch wieder starke, bewegungsabhängige Schmerzen aufgetreten. Der Beschwerdeführer wünsche für eine Arthroskopie eine Überweisung an einen ihm bekannten Schulterorthopäden (S. 2 Ad. 2-3). 3.10

Suva-Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 14. Januar

2016 (Urk . 7/27) nach gleichentags erfolgter kreisärztlicher Untersuchung des Be schwer deführers die gleiche Diagnose wie in seinem Bericht vom 20. August 2014 (S. 6 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.4).

Dr. G.___ führte aus, aus medizinischer Sicht wären körperlich leichte Tätigkeiten möglich. Hierbei sollten Zug- oder Druckbelastungen auf den Dig. III vermieden werden, ebenso Kälteexpositionen. Feinmotorische Tätigkeiten könnten in vollem Umfang durchgeführt werden. Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität sollten vermieden werden. Unter Beachtung der genannten Einschrän kungen bestehe jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben).

Objektiv fänden sich keine muskuläre Hypotrophie links und eine fast seiten gleiche Fingerbeweglichkeit mit nur diskreten Unterschieden sowie Anhalts punkte für mangelnde Compliance (S. 6 Mitte).

Dr. G.___ führte aus, n ach Subtraktion aller nicht unfallbedingten Diagnosen und Beschwerden verbleibe eine praktisch nicht eingeschränkte Beweglichkeit des Dig. III , eine nur noch angedeutete Schwanenhalsdeformität und eine anzuneh mende Nervenschädigung mit wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen im Bereich des Dig. III. Dies setze die Funktion des Dig. III herab. Für feinmotorische Tätigkeiten ergäben sich keine Einschränkungen, da diese mit Daumen und Zeigefinger durchgeführt würden. Einschränkungen ergäben sich lediglich bei Druck- oder Zugwirkungen auf den Dig. III linksseitig, so dass Einschränkungen bei grobmotorischen Fähigkeiten bestünden. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter erscheine somit dauerhaft nicht möglich, da zweieinhalb Jahre nach dem Unfall ereignis eine weitere Nervenregeneration nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen noch eine wesentliche Besserung des in den neurologischen Untersuchungen ausführ lich beschriebenen Beschwerdebildes stattfinden werde. Die multifokale Schmerz störung sei aus traumatologischer-somatischer Sicht nicht erklärbar, ein CRPS sei nicht vorhanden (S. 6 f. unten). 3.11

Prof. Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Ärztlicher Direktor, E.___ , stellte in seinem Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 7/44/9-10) in der Haupt sache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring band spaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Nebendiagnose: Depression

Prof. R.___ führte aus, der Patient sei ihm zur Abklärung einer möglichen Therapie des beidseitigen Impingement-Syndroms vorgestellt worden. Er klage über unspezifische Schmerzen, welche Hals, Nacken, Schulter, Ellbogen und Unter armbereich beträfen, sowie über eine linksseitige Hypästhesie im Bereich des Mittelfingers. Die Schmerzen seien eigentlich Tag und Nacht vorhanden, plagten den Beschwerdeführer ununterbrochen und strahlten dann auch in die untere Extremität aus.

Prof. R.___ führte aus, die Arthro-MRI-Untersuchung habe keine eindeutigen Hinweise für eine Rotatorenmanschetten-Läsion ergeben, und eine eindeutige Bursitis subacromialis könne er nicht erkennen.

Weder in der klinischen Untersuchung noch bei der Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite sei eine strukturelle Läsion nachweisbar, welche das Beschwer debild erklären könnte (S. 2). 3.12

Med. pract. S.___ , Assistenzärztin Orthopädie, E.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 9. April 2016 ( Urk. 7/35/6-9) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - Periarthropathia humeroscapularis rechts mehr als links - Status nach Beugesehnenrevision mit Resektion und Glättung des Seh nen stumpfes des radialen FDS-Zügels, Synovialektomie und A1-Ring bandspaltung Dig. III links am 23. Januar 2014 - Depression - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf Morbus Behçet

Med. pract. S.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 30. Oktober 2013 bis 8. Februar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 2 3. Januar bis 6. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Es bestünden offensichtlich körperliche Schmerzen im Bereich mehrerer Regionen des Bewegungsapparates ohne struk turelle Veränderungen. Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (Ziff. 1.7). Es sei aktuell keine Arbeitsunfähigkeit bekannt (Ziff. 1.9). Weder die MR-Untersuchung der Wirbelsäule noch das Arthro-MRI der Schulter vom 8. Februar 2016 hätten strukturelle Läsionen respektive ein Korrelat für die Schmerzen gezeigt. Es bestünden b ei m Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklärten. Die Prognose sei deshalb sehr ungewiss. Chirurgisch könne ihm nicht weitergeholfen werden ( Ziff. 1.4). 3.13

Dr. med. T.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/78/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - komplexes Schmerzsyndrom - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Verdacht auf sensibles Sulcus ulnaris Syndrom links - Impingementsyndrom beidseits, rechts mehr als links - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - rezidivierende Nacken- und cervicothorakale Rückenschmerzen - chronisches multifaktorielles panvertebrales Schmerzsyndrom - mittel schwere bis schwere Depression - Verdacht auf chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychi schen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet - chronische Knieschmerzen links mehr als rechts

Dr. T.___ führte aus, dass er die Entscheidung der Helsana betreffend die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verstehe (S. 1 Mitte). Wegen der Handoperation könne er sich gar nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. Es sei maximal und mit viel Vorbehalt eine 20 bis 30%ige Arbeitstätigkeit in Erwägung zu ziehen. Dies aber in einer berufsadap tierten Arbeit und nicht in seinem Beruf als M.___. Der Beschwerdeführer sollte nicht längere Zeit sitzen, stehen, heben und auch keinen grossen Belastungen ausgesetzt werden. Dr. T.___ hielt abschliessend fest, er glaube, dass mit der Entscheidung, den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig zu schreiben, diesem Unrecht getan worden sei (S. 2). 3.14

Dr. med. U.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. V.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. W.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. AA.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Z.___, erstatteten am 16. Februar 2017 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/60). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) - leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie in der Hauptsache einen Status nach Schnittverletzung volar über dem Metacarpophal angealgelenk Dig. III links am 28. Juni 2013, ein lumbovertebrales Schmerz syndrom, eine myotendinotische Schulterschmerzsymptomatik ohne eindeutiges organisches Korrelat, eine kernspintomographisch beginnende Chondropathie des medialen Kniekompartiments links, ein Asthma bronchiale sowie einen Verdacht auf einen gastroösophagealen Reflux (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aufgrund einer chronisch stenosierenden Tendovagi nitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 habe zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden. Im Januar 2014 sei eine Operation an der linken Hand erfolgt . Aktuell bestünden keine relevanten organischen Residuen dieses erlittenen Unfalls, so dass aus neurologischer und rheumatologischer sowie internistischer Sicht spätestens drei Monate nach der Operation eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe .

Jedoch habe der Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren sowie eine aktuell leichte bis mittelgradige depressive Episode entwickelt. Dadurch sei seine Arbeitsfähigkeit um 40 % ein geschränkt . Die Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe sicherlich seit dem Zeit punkt des Gutachte n s, das heisse seit September 2016 (S. 15 Ziff. 6.6).

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht möglich seien Arbeiten ohne zu hohe Anforderungen an kreative Tätigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeitgeber, mit einer klaren Auf gabenzuteilung und der Möglichkeit, sich zurückziehen zu können. Ein defini tives Arbeitsprofil könne am besten anhand eines Arbeitstrainings eruiert werden. Auch in jeglichen Verweistätigkeiten bestehe eine zeitliche Präsenzfähigkeit von 60 %, bei einem uneingeschränkten Leistungsvermögen (S. 15 Ziff. 6.7.).

In neurologischer Hinsicht sei die Untersuchung und die Kooperation bei der Untersuchung erschwert gewesen, und es hätten sich Verdeutlichungstendenzen gezeigt. An der linken Hand sei kein Tinel-Zeichen lokalisiert gewesen, vielmehr ein positiver Tinel über der gesamten Handfläche und am linken Arm. Es hätten keine trophischen Störungen, keine Auffälligkeiten im Tonus und seitengleich mittellebhafte Reflexe bestanden. Auch im Bereich der Hirnnerven hätten sich keine Auffälligkeiten gefunden. Der Beschwerdeführer habe eine Hypästhesie über der gesamten linken Thoraxhälfte, am linken Bein, linken Arm und an der linken Hand angegeben. Die Kraft sei aufgrund von Schmerzangaben nicht prüf bar gewesen. Die Nackenmuskulatur sei weich trotz Angabe von starken Schmerzen bei kleinster Berührung.

Aus rheumatologischer Sicht seien keine Schmerzen im Bereich des Ver let zungsgebietes an der linken Hand reproduzierbar, auch nicht am Finger. Die Trophik der Hände und das Hautkolorit seien symmetrisch normal, keine Temperaturdifferenz, keine Differenz der Behaarung an beiden Händen und Armen. Es be stünden myotendinotische Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur sowie eine funktionelle Vermehrung der thorakalen Kyphose und der lumbalen Lordose im Rahmen einer muskulären Dysbalance der paravertebralen Muskulatur. Zu Beginn der klinischen Untersuchung habe ein massives Schmerzverhalten bestan den, welche s dazu geführt habe, dass der Explorand entweder massiv blockiert oder massiv gegeninnerviert habe . Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Patient im Affekt mässig bedrückt bis depressiv wirkend mit einem starken Leidensdruck präsentiert. Er habe sich demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeut li-chungstendenz gezeigt (S. 9 f. Ziff. 4.2).

Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen bestünden , die seine Schmerzen erklären könnten. Seine Schmerzangaben seien teilweise diffus,

die Schmerzen könn t en teilweise nicht mehr lokalisiert werden, und die Schmerzintensität sei als sehr hoch angegeben worden.

Schon im psy chopathologischen Befund sei aufgefallen, dass sich der Beschwer deführer stark leidend mit einer Ver deutlichungstendenz präsentiert habe , wie sie auch bei de n somatischen Gutachtern aufgefallen sei. Auf Grund der an ge gebenen Schmerzen ohne ausreichendes somatisches Korrelat und auf Grund der diffusen Symptomatik könne die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptom aus weitung gestellt werden (S. 13 f. unten) . 3.15

Med. pract. BB.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2017 (Urk. 7/76) folgende, seit dem Unfall vom 28. Juni 2013 bestehende Diagnosen (S. 1 Mitte): - chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Schulterbeschwerden beidseits, siehe Befund vom MRI HWS, MRI Lendenwirbelsäule (LWS) und vom MRI der Schulter beidseits - persistierende Schulter-, Rücken- und Kniebeschwerden - depressiver Zustand (mittelschwere bis schwere depressive Episode) - Schlafstörungen sowie anhaltende Schmerzen

Med. pract. BB.___ führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit über zehn Jahren in seiner hausärztlichen Behandlung (S. 1 Mitte). Er sei auch für leichte angepasste Tätigkeiten bis zu 100 % arbeitsunfähig , und e s sei von einer schlechten Prognose auszugehen (S. 2 Mitte).

Med. pract. BB.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer als aktiven Sportler, der auch regelmässig Fitness gemacht habe und seiner Arbeit nachgegangen sei, kennengelernt. Er sei damals motiviert und ausgeglichen gewesen. Der Patient habe alle möglichen Untersuchungen sowie therapeutischen Massnahmen in An spruch genommen (S. 1 Mitte). In den letzten drei Monaten hätten beim Psychia ter Dr. med. Emanuel EE.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Gespräche st attgefunden (S. 2 oben). 3.16

Die delegierte Psychotherapeutin lic. phil. Beatrice Inhelder,

Praxis med. pract. BB.___, führte in ihrem Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 7/81) aus, der Be-schwerdeführer sei erstmals im April 2015 in die Behandlung gekommen und nehme die Termine seither in regelmässigen Abständen war . Im psychologischen Befund liege eine klinisch relevante schwere Depression vor. Es sei eine psy cho therapeutische Behandlung eigeleitet worden, da der Patient an multiplen körperlichen Beschwerden gelitten habe, welche seine psychische Stabilität zu nehmen beeinträchtigt hätten. Es sei ihm schwergefallen, sich mit seiner belas tenden Situation konstruktiv auseinanderzusetzen, was auch dazu geführt habe, dass er nun schon seit langem ohne Arbeit sei (S. 1 Mitte).

Dem Beschwerdeführer sei es zum aktuellen Zeitpunkt kaum zumutbar, einer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die berufliche Tätigkeit könne nicht mehr aufgenommen werden. Eine Unterstützung durch die Invali den versicherung wäre erwünscht (S. 2). 3.17

Dr. med. CC.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. DD.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, Institut für komplementäre und integrative Medizin, J.___, stellten in ihrem Be richt vom 13. April 2017 (Urk. 7/79) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.): - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren - Verdacht auf Morbus Behçet, Differenzialdiagnose andere Kollagenose - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Periarthropathia humero-scapularis beidseits - neuropathische Schmerzen Dig. III und palmar linke Hand - Asthma bronchiale - perenniale Nasenatmungsbehinderung - Reflux - Exanthem nach Kontrastmittel - Kopfschmerzen und Schwindel nach Cymbalta und Lyrica

Die Ärzte führten aus, der Patient habe sich mit der Frage nach komplemen tärmedizinisch-therapeutischer Beratung bei chronischem Schmerzsyndrom sowie ergänzenden Behandlungsmöglichkeiten bei zunehmender psychoemotionaler Belastung vorgestellt. Er sei seit dem 11. April 2016 von ihrer Seite ärztlich mitbegleitet worden, und seit dem 4. Mai 2016 bestehe darüber hinaus eine Unterstützung aus dem Bereich der Mind Body Medicine (S. 1 Mitte). Aus der zeitiger Sicht sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu empfehlen. Die Schmerzverarbeitung und Coping Strategien hätten im Rahmen der Begleitung an ihrem Institut verbessert werden können, jedoch habe der Beschwerdeführer weiterhin eine starke psycho-emotionale Belastung durch die chronifizierten Schmerzen (S. 4 Mitte). 3.18

Dr. T.___ führte in seinem Bericht vom 2 5. April 2017 ( Urk. 7/78/3) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit August 2015. Dieser habe diverse rheuma tologische und psychosomatische Erkrankungen und chronische Beschwerden. Er führe auch physikalische Therapien und Osteopathie durch, sowie eine Psycho therapie bei Dr. EE.___ , wo er mit Trittico behandelt werde .

Dr. T.___ führte aus, zwischen den angegebenen Beschwerden des Patienten und Befunden, die im Z.___-Gutachten erhoben worden seien, bestünden Diskre panzen. Er leide unter schweren neuropathischen Schmerzen, so dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht gerechtfertigt sei, auch wenn man nicht immer ganz genau objektivierbare Befunde feststellen könne. Dr. T.___ führte aus, er wolle noch einmal betonen, dass es nicht gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Es bestehe eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wo er nicht längere Zeit sitzen und keine schweren Gegenstände heben müsse, sowie ab wechselnd stehen und sitzen könne. Wenn man die psychosomatischen Gesichts punkte mit den chronischen Schmerzen und wahrscheinlich auch einer gewissen Depression anschaue, wäre der Beschwerdeführer eigentlich zu 80 % arbeitsun fähig (S. 1). 3.19

Dr. FF.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11) aus, der Beschwer deführer sei seit dem 8. Juni 2017 alle drei Wochen bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1). Aktuell liege eine mittel- bis schwere depressive Störung mit Regressions tendenzen vor (S. 1 Ziff. 2). Klinisch-pathologisch imponiere eine anhaltende depressive Störung mit chronischem Verlauf. Der Krankheitswert sei aus psychia trischer Sicht valide ausgewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf Simulation und Aggravation (S. 3 Ziff. 3). Der Patient sei aktuell nicht in der Lage, eine Arbeitsleistung zu erbringen (S. 2 Ziff. 7-8). Betreffend die chronische Schmerzstörung und ihre Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Somatiker anzu fragen (S. 1 Ziff. 4).

Auf die Frage, wie sich der psychische Gesundheitszustand seit Beginn der Behandlung entwickelt habe, führte Dr. FF.___ aus, die Ablehnung der Invalidenrente und der damit einhergehende soziale Abstieg sowie die berufliche Ausweglosigkeit und die zunehmende Vereinsamung hätten nachvollziehbar in die psychische Dekompensation geführt.

Trotz Anpassung sowie konsequenter Ausschöpfung der psychopharmako logi schen Medikation und alternativer Therapieansätze habe sich der psychopa thologische Zustand des Patienten nicht geändert. Die Prognose sei ernst und die Krankheit des Patienten schwerwiegend (S. 2 Ziff. 6). 4. 4.1

Ausgehend vom Z.___-Gutachten vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.14) ging die Beschwerdegegnerin nach rechtsprechungsgemäss geforderter Prüfung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3-4, E. 1.6-7) davon aus, dass beim Beschwerdeführer kein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Dagegen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte und Psychotherapeuten davon auszu gehen, dass er durch seine verschiedenen Leiden massiv in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (vgl. vorstehend E. 2.2) 4.2

Das Z.___ -Gutachten vom Februar 2017 erfüllt die formalen Beweiswert-Anfor derungen ( vorstehend E. 1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darle gung der medizinischen Zu sammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft auch die Fest stellungen hinsichtlich der Diskrepanzen, der Verdeutlichungstendenzen und des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers während der Untersuch ungen. 4.3

In somatischer Hinsicht gingen die Gutachter des Z.___ davon aus, dass bei einer chronisch stenosierender Tendovaginitis nach Partialläsion des FDS-Zügels nach einem Arbeitsunfall am 28. Juni 2013 zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Bauarbeiter bestanden habe. Aus neurologischer, rheumatologischer und aus internistischer Sicht sei spätestens drei Monate nach der Operation im Januar 2014 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit auszugehen.

Zusammenfassend hielten die Gutachter des Z.___ fest, dass weder neurologische noch rheumatologische oder entzündlich-rheumatologische Erkrankungen vorlä gen, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erklären könnten. Dabei ver wiesen die Z.___-Gutachter auf die bisherigen fachärztlichen Abklärungen, die unauffälligen bildgebenden Abklärungen und Blutuntersuchungen sowie auf das diffuse Schmerzverhalten des Beschwerdeführers. Diese Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der übrigen wesentlichen Aktenlage. 4.4

A us rheumatologischer Sicht konnten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, J.___ , in ihrem Bericht vom Dezembe r 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9 ) nach um fassenden Abklärungen die Verdachtsdiagnose Morbus Behçet nicht bestätigen

und verneinten auch Hinweise auf eine andere Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis .

Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden konnten schlussendlich nicht objektiviert werden. Eine im Frühjahr 2016 durch geführte Arthro-MRI-Untersuchung erbrachte gemäss den Ausführungen von med. pract. S.___ in ihrem Bericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) keine die Beschwerden erklärende Befunde und Prof. R.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) hielt im Februar 2016 fest, dass hinsichtlich der geltend gemachten Schulter beschwerden weder in der klinischen Untersuchung noch bei d er Konsultation des Arthro-MRI der linken Seite eine strukturelle Läsion nachweisbar gewesen wäre, welche das Beschwerdebild hätte erklären können .

Das gleiche Bild zeigte sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten HWS-, BWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden, wo ebenfalls keine das dargebotene Beschwerdebild erklärenden Befunde gefunden werden konnten.

So ergab das aufgrund der geltend gemachten Kopf- und Nackenbeschwerden am 2 5. April 2014 durchgeführte MRT des Neurocraniums unauffällige Befunde und das gleichentags durchgeführte MRT der HWS und BWS lediglich leichtgradige degenerative Befunde (vgl. Urk. 7/10/36 ). Auch das am 1 9. September 2014 durch geführte MRI der L WS

(vgl. Urk. 7/10/37)

konnte die Beschwerden des Be schwerdeführers nicht erklären . Zusammenfassend hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom Mai 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) nach ergänzend veranlassten Röntgen der HWS und BWS vom 2 3. Mai 2014 fest, dass bild mor phologisch kein Korrelat zu den diffusen Bes chwerden des Patienten bestehe . Auch med. pract. S.___ bestätigte im April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.12) erneut, dass beim Patienten keine strukturellen Auffälligkeiten bestünden, welche die subjektiv empfundenen Schmerzen erklären könnten.

Ebenso blieben die umfassenden neurologischen Abklärungen ohne erklärende Be funde für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden. Im Okto ber 2015 hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie, J.___ (vgl. vorstehend E. 3.8), fest, dass die zahlreichen Abklärungen zwar teilweise auch organische Schädigungen ergeben hätten, diese jedoch aus neurologischer Sicht die sympto matische Genese nicht zu erklären vermögen. Verneint wurden weiter allfällige Atrophiezeichen. 4.5

Weiter wurde auch für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit Dig. III selbst nach zahlreichen Abklärungen keine ab-schliessende Erklärung gefunden. Dr. AA.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/60/74-90) aus, dass sich aus rheumatologischer Sicht ein eindeutiges physiopathologisches Substrat für die Persistenz einer lokalen Schmerz symptomatik im Operationsgebiet nicht identifizieren lasse. Die Persi stenz einer lokalen organischen Läsion im Gebiet der Schnittverletzung, sei es in Form eines Nervenneuroms oder in Form einer Fingernervenläsion auf Höhe des Metacarpophalangealgelenks links oder in Form einer fibrotischen Verdickung der Kapsel im Metacarpophalangealgelenk III, welche sich auf das A1-Band ausgedehnt und zirkumferent die Beugesehne des Dig. III umgreifen würde (MRI vom 3. September 2014), lasse sich bei der klinischen Untersuchung nicht objek tivieren (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 12 Ziff. 6.1 unten).

Zur Einschätzung von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), welche nach im September 2014 durchgeführtem MRI der linken Hand eine fibrotische Ver dickung der Kapsel des Metacarpophalangealgelenks und des A1-Bandes an Dig. III mit konsekutiver Dezentrierung der verdickten Beugesehne als ursächlich für die Beschwerden erachtete, führte Dr. AA.___ aus, es habe sich keine hyper trophe Narbe mit hyperämischer Reaktion und keine Kontrastmittelaufnahme ge funden, sondern eine um eine Schicht isolierte narbige Reaktion volarseits im Operationsgebiet. Der Patient beklage keinen schnappenden Finger mehr, so dass eine relevante Auswirkung der Fibrose auf das A1-Band rein klinisch unwahrscheinlich sei. Zudem sei die von Dr. GG.___ beschriebene Verdickung auf eine kernspintomographische Schicht begrenzt (vgl. Urk. 7/60/74-90 S. 10 oben).

Diese Einschätzung von Dr. AA.___ teilten auch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, in ihrem Bericht vom Mai 2015 (vgl. vorstehend E. 3.7), indem sie diesen MRI-Befund nicht als ursächlich für die angegebenen Beschwerden werteten. Im Übrigen blieben sämtliche durch die Ärzte des Instituts für Anäs thesiologie, J.___, durchgeführten medikamentösen Versuche die Schmerzprob le matik des Beschwerdeführers zu beeinflussen ohne Erfolg und selbst die durch geführten peripheren Nervenblockaden v on Nervus medianus und Nervus ulnaris links bewirkt e n keine Schmerzreduktion. Zusammenfassend hielten die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie , J.___, in Kenntnis der bisherigen Abklärungen durch Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und Dr. O.___

(vgl. Urk. 7/17/6-7) sowie des MRI-Befundes vom September 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) denn auch fest, dass letztlich die Schmerzgenese an der linken Hand weiterhin unklar bleibe.

Die Einschätzung von Dr. AA.___ erweist sich auch mit Hinblick auf die Aus führungen von Dr. F.___ im Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.3) sowie jene von Dr. G.___ nach im August 2014 und im Januar 2016 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) als schlüssig.

Bereits Dr. F.___ konnte nach Untersuchung des Beschwerdeführers A nfang Juli 2014 hinsichtlich der Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. Sowohl die Ultraschall- als auch die elektrophysiologische Untersuchung habe eine regelrechte Situation ergeben, und die vom Beschwerdeführer angegebenen stechenden Schmerzen seien nicht reproduzierbar gewesen. Dr. F.___ wies darauf hin, dass aufgrund der diffusen, stark wechselnden und teilweise nicht nachvoll ziehbaren Schmerzanamnese von einem weiteren operativen Vorgehen abgeraten werde. Da seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von jener des Beschwerde führers abwich, riet er der Suva zu einer kreisärztlichen Untersuchung.

In der Folge konnte auch Dr. G.___ anlässlich seiner kreisärztlichen Untersu chungen vom August 2014 und Januar 2016 (vorstehend E. 3.4 und 3.10) betreffend die Handsituation lediglich unauffällige Befunde feststellen. So be schrieb er reizlose Narbenverhältnisse und verneinte Anhaltspunkte auf ein CRPS. Zudem stellte er eine unauffällige Beweglichkeit der Finger und Anhaltspunkte für eine mangelnde Compliance fest. Weiter berichtete Dr. G.___ im Januar 2016 von einer fehlenden relevanten Atrophie, was auf einen uneingeschränkten Ge brauch der linken Hand schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. G.___ angenommene Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu überzeugen. 4.6

In Anbetracht dieser umfassenden fachärztlichen klinischen und bildgebenden Abklärungen, welche allesamt kein das dargebotene Beschwerdebild erklärendes Korrelat ergaben, vermögen die anderslautenden Einschätzungen der behan deln den Ärzte med. pract. BB.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15) sowie von Dr. T.___ vom Januar und April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.13 und E. 3.18) keine Zweifel an der Schlüssigkeit der somatischen Einschätzung der Z.___-Gutachter zu bewirken.

Ohnehin ist betreffend Beurteilungen durch die langjährig behandelnden Ärzte med. pract. BB.___ und Dr. T.___ zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Neue Gesichtspunkte, welche Hinweise auf eine vom Z.___-Gutachten abweichende Einschätzung schliessen lassen würden, brachten weder med. pract. BB.___ noch Dr. T.___ vor.

Med. pract. BB.___ stützte seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers auf dessen subjektive Schmerzangaben und liess ausser Acht, dass die zahlreichen fachärztlichen Abklärungen keine die Schmerzangaben erklärenden Befunde ergeben hatten. Nicht nachvollziehbar erweist sich weiter, weshalb med. pract. BB.___ hinsichtlich der Schulterbeschwerden unter anderem auf die MRI der HWS und LWS verweist.

Gleiches gilt es hinsichtlich den Ausführungen von Dr. T.___ zu sagen. Seine Berichte entbehren einer objektiven Befundbeschreibung und Dr. T.___ nennt keine nicht bereits bekannte sowie bereits umfassend abgeklärte Diagnosen. Unzutreffend ist, dass, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 1.11), Dr. T.___ ausgeführt habe, die Diagnose Morbus Behçet sei bestätigt worden. Soweit Dr. T.___ auf die vielen Arztbesuche verweist und auf die Berichte der zahlreichen involvierten Kliniken und sich eine 100%ige Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorstellen kann, verkennt er, dass trotz dieser zahlreichen über die Jahre stattgefunden habenden fachärztlichen Konsul tationen, wie bereits ausgeführt, zusammenfassend kein ausreichendes Korrelat für die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen hat gefunden werden können.

Auch die Ärzte des Instituts für komplementäre und integrative Medizin nannten in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.17) keine wesentlichen neuen Diagnosen, weshalb es sich bei ihrer Einschätzung lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltens handelt. Aufgelistet wurden zudem zahl reiche Diagnosen, welchen von vornherein eine allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abzusprechen ist. Abgesehen davon konnte sich Dr. CC.___ in ihrem Vorbericht vom April 2016 (vgl. Urk. 7/36/1-5) nicht zu einer allfälligen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers äussern und verwies diesbezüglich auf die orthopädischen Beurteilungen. Dr. CC.___ hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von ihrer Seite her nicht einschätzbar sei, welche Ausfüh rungen in Anbetracht dessen, dass es sich bei Dr. CC.___ und Dr. DD.___ um Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin respektive Hämatologie handelt, auch zutreffend sind.

Zusammenfassend ist damit einhergehend mit den Gutachtern des Z.___ vom Februar 2017 in somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass beim Beschwerde führer drei Monate nach im Januar 2014 erfolgter Operation keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestand. 4.7

Die im Z.___-Gutachten festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % resultierte aufgrund der psychiatrischen Einschätzung von Dr. W.___ in ihrem Teilgutachten vom 6. November 2016 (Urk. 7/60/63-73 ) . A ls Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.5) sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 5.1).

Es liegt indes rechtsprechungsgemäss keinesfalls allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selbst ab schliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwal tung, Gericht) verbind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr kann aus recht licher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert verlöre. Dies stellt eine Folge des juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Invalidität dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.8

Vorliegend gilt es zu beachten, dass das Bundesgericht am 30. November 2017 in BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erkannte, dass sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten von Dr. W.___ vom 6 . November 2016, welches vor der Rechtsprechungsänderung von BGE 143 V 409 und 418 verfasst wurde, verliert seinen Beweiswert indes nicht per se (vorstehend E . 1.7 ). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das Gutachten von Dr. W.___

- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt. 4.9

Vorab ist aufgrund der auch im Rahmen der somatischen Beurteilung im Z.___ -Gutachten thematisierten Problematik de r Verdeutlichungstendenzen und Selbst limitierung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie, gerichts notorisch, ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden - wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet - , nicht als invalidisierende Ge sund heitsbeeinträchtigung anzuerkennen sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1) .

Auch Dr. W.___ wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer demonstrativ sehr leidend mit manifester Verdeutlichungs tendenz gezeigt habe (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 6 Ziff. 4.1). Zudem führte sie aus, dass hinsichtlich der Beurteilung des psychopathologischen Zustandes erschwe rend hinzugekommen sei, dass der Beschwerdeführer praktisch alle Symptome positiv bewertet habe ( Urk. 7/60/63-73 S. 7 Ziff. 6.1 unten), welches Verhalten grundsätzlich schon unter dem Gesichtspunkt der leistungsanspruchsaus schlies senden Aggravation der Beschwerden zu würdigen wäre.

Da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, alltägliche Verrichtungen aus zuüben, erhalten geblieben und er familiär gut integriert ist (Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3 . 4), fällt eine schwere Ausprä gung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).

Die das Beschwerdebild ebenfalls mitprägenden psychosozialen und soziokul turellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Um stände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1). Demnach müssen Belastungsfaktoren wie vorliegend mangelnde Ausbildung, finanzielle Probleme sowie die Arbeitslosigkeit bei vier Kindern (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4) bei der Beurteilung ausgeklammert werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resi stenz

führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei Dr. W.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine durchgehende Behandlung durch geführt worden sei. Es sei lediglich eine psychologische Therapie empfohlen worden. Weiter nahm er zum Begutachtungszeitpunkt auch keine Psychophar ma ka ein, so dass dieses Kriterium nicht beurteilt werden kann (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 4 Mitte, S. 6 Ziff. 4.4 ). Dr. W.___ ging aber davon aus, dass unter einer adäquaten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen se i (vgl.

Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.7.1 ). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann dem nach nicht ausgegangen werden.

Soweit die in der Praxis von med. pract. BB.___ arbeitende delegierte Psychologin Inhelder in ihrem Bericht vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.16) ausführte, der Beschwerdeführer sei seit April 2015 bei ihr in regelmässiger Behandlung, ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um eine fachärztliche Behandlung handelt und eine regelmässige Behandlung von Seiten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung nicht bestätigt wurde. Auch fand entgegen den Ausführungen von med. pract. BB.___ und Dr. T.___ vom April 2017 (vgl. vorstehend E. 3.15 und 3.18) keine psychiatrische Behandlung bei Dr. EE.___ statt. So führte dieser in seiner E-Mail vom 7. April 2017 (vgl. Urk. 7/83) zuhanden der Rechts ver treterin des Beschwerdeführers aus, er habe diesen lediglich konsiliarisch einmal am 18. Januar 2017 und ein zweites Mal am 5. April 2017 zur Beratung der Medikation gesehen.

Hinsichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des Z.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.14). Was die zu prüfenden strukturellen Defizite im Sinne einer Persönlichkeitsprob lematik (Komplex der Persönlichkeit) anbelangt, welche im Rahmen der umf assenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen könnte, sind die Auswir kungen der von Dr. W.___ erwähnten ängstlich-vermei denden Persönlichkeitszüge zu nennen. Diese wurden vom Schweregrad her jedoch nicht einmal einer Persönlichkeitsakzentuierung zugeordnet und wurden nicht bei den Diagnosen aufgeführt. Es ist – mangels entsprechender Hinweise – somit nicht davon auszugehen, dass diese die Ressourcen des Beschwerdeführers in relevanten Ausmass beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 9 Ziff. 6.5). Das Ressourcenpotential des Beschwerdeführers konnte Dr. W.___ aufgrund de s Verdeutlichungsverhaltens des Beschwerdeführers denn auch nicht abschlies send beurteilen (vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 8 f. Ziff. 6.4).

In Bezug auf den Indikator des sozialen Kontextes fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern unterhält und in einem intakten familiären Umfeld mit seinen vier Kindern lebt ( vgl. Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3.4 ) , weshalb davon auszugehen ist, dass er familiär und sozial gut integriert ist, was sich potenziell günstig auf seine Ressourcen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.

Zu prüfen gilt es sodann die Kategorie Konsistenz , insbesondere in Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 und 4.4.1).

Dr. W.___ wies darauf hin, dass teilweise Widersprüche hinsichtlich der Alltagsgestaltung aufgefallen seien, indem der Beschwerdeführer regelmässig sportlichen Aktivitäten nachgehe, was im Widerspruch zum Ausmass der Schmerz störung und auch des affektiven Zustandsbildes zu stehen erscheine ( Urk. 7/60/63-73 S. 7 f. Ziff. 6.1). Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über einen relativ aktiven, regelmässigen Tagesablauf, indem er angab, dass er zwischen 4:00 Uhr und 5:00 Uhr aufstehe , frühstücke, sich wasche und an schliessend in den Wald laufen gehe. Dann gehe er nach Hause und rede mit seiner Frau und den Kindern und lege sich erneut hin. Manchmal gehe er einkaufen. Das Mittagessen werde durch die Ehefrau zubereitetet. Nachmittags sitze er auf dem Balkon oder im Zimmer und beschäftige sich mit den Kindern. Ausser Einkäufen mache er keine Haushaltsarbeiten. Am Abend laufe er nochmals im Wald. Alle zwei bis drei Stunden lege er sich wegen der Schmerzen nochmals hin. Manchmal sei er auf dem Hometrainer. Gegen 22:00 Uhr gehe er schlafen ( Urk. 7/60/63-73 S. 5 Ziff. 3.4).

Eine wesentliche Einschränkung des Beschwerdeführers bei den Alltagsakti vi täten, insbesondere bei den ausserhäuslichen und sozialen Interaktionen sowie den körperlichen Aktivitäten, lässt sich dami t nicht eruieren. Weiter fährt der Beschwerdeführer Auto (vgl.

Urk. 7/60/63-73 S. 6 Ziff. 4.2), wa s auf physische und kognit ive Ressourcen schliessen lässt. Hinsichtlich des Leidensdruckes gilt es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung am Z.___ keine fachärztlichen

psychiatrischen Therapien wahrgenommen hatte und auch keine Psychopharmaka einnahm , was auf einen bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist im Üb rigen als potentiell inkon sistent zu werten, wenn erst, wie vorliegend, nach Erlass der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung am 22. Mai 2017 (Urk. 2) mit einer fachärztlichen Therapie begonnen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2).

So begab sich der Beschwerdeführer erst ab dem 8. Juni 2017 zu Dr. FF.___ in psychiatrische Behandlung . Die von Dr. FF.___ berichtete Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ablehnung der Invalidenrente ist als invaliditätsfremder Faktor zu werten. Weiter sind die Angaben von Dr. FF.___ unter dem Gesichtspunkt der Perspektive als behandelnder Arzt ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc ). Seine Einschätzung der psychischen Situation dürfte im Übrigen auch daher rühren, dass Dr. FF.___, im Gegensatz zu den Gutachtern des Z.___, welche Verdeutlichungstendenzen und eine Selbstlimitierung festgestellt hatten, Hinweise auf Simulation und Aggra vation der Beschwerden verneinte. 4.10

Zusammenfassend fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung des Be schwerdeführers

im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-1 0 F45.5) und der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) an einem funktionellen Schweregrad. Die Konsistenzprüfung ergibt sodann keine deutliche und gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen ver gle ich baren Lebensbereichen . Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung ist daher nicht ausgewiesen, weshalb insoweit von der Arbeitsfähigkeitsbeurtei lung durch die Gutachter des Z.___ abzuweichen ist. Angesichts der klaren Aktenlage sind in diesem Zusam men hang von weiteren Beweismassnahmen (etwa der Einholung eines G erichts g utachtens) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). 4.11

Nach Gesagtem ergibt das strukturierte Beweisverfahren insgesamt kein stimmi ges Gesamtbild, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funktio nelle Behinderung schliessen liesse. Im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage sind vorliegend daher nicht mit dem massge benden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dieses Beweisergebnis wirkt sich nach den Regeln über die (materiel le) Beweislast zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. BGE 143 V 418 E. 6). 4.12

Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit d er angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2017 (U rk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzu weisen ist. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwer deführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Kriterien ist die die Entschädigung von Rechtsanwältin Carmen Emmenegger bei An wendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 3'1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren vergütet wird, weshalb eine, wie von Rechtsan wältin Carmen Emmenegger beantragt, Vergütung rückwirkend per 20. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 28 Ziff. 28.2) ausser Betracht fällt.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Baden, wird mit Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Carmen Emmenegger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan