Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1955, studierte Elektrotechnik an der Y.___
und pro movierte anschliessend in diesem Bereich (Dr. sc. techn.; Urk. 6/4/1 f.). Seit dem 30. Dezember 1978 war er als Applikationsingenieur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/17/1 f.). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2), meldete er sich am 21 . Mai 2016 (Urk. 6/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 6/14, 6/17) und medizinische (Urk. 6/10 f., 6/26) Abklärungen vor. Am 25. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien aus gesundheitliche n Gründen aktuell nicht möglich (Urk. 6/15) . Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (Urk. 6/28) stellte sie ihm die Verneinung des Rentenbegehrens in Aussicht. Trotz den vom Versicherten a m
4. Mai 2017 erho benen Einwänden (Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 6. Im Sinn eines Eventualantrages beantragte er eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Konflikt am Arbeitsplatz zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Die vorliegenden Beschwerden würden jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 5) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei auf grund der Akten erstellt, dass er seit spätestens dem 10. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei, was d ipl .
Arzt
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mehrfach bestätigt habe. Aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61; seit der Adoleszenz schwere Ausprä gung) könne er seine langjährige angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 9 f .). Auch die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfü gung anerkannt, dass ihm nach Mobbing und einem Vorwurf der sexuellen Belästigung die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar sei . Diese Umstände seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl rele vant. Psychosoziale Faktoren spielten höchstens im Hintergrund eine gewisse geringe Rolle. Vor den am Arbeitsplatz erlittenen Mobbingattacken habe er seine Tätigkeit während Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausge übt. Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Ursprünglich habe lediglich eine medizinische Stellung nahme von d ipl.-Med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) vorgelegen, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge. Die nachträglich durch d ipl.-Med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommene Aktenbe urteilung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (Urk. 1 S. 11). 3. 3. 1
Dipl. Arzt A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Jun i 2016 (Urk. 6/11) über die am
9. März 2015 aufgenommene Behandlung des Beschwer deführers. Er stellte die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; spätestens seit Anfang 2015) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61, seit der Adoleszenz). In der angestammten Tätigkeit als Ingenieur bei der Z.___ hielt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis am 18. Oktober 2015 und
anschliessend ein e 75%ig e Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2015 fest. Seit dem 1. Januar 2016 attestierte er wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden, in einer alternative n Tätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit täglich vier Stunden (Urk. 6/11/3). In seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 beurteilte Dipl. Arzt A.___ den Gesundheitszustand als verbessert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilte er unverändert als nicht mehr zumutbar. Wegen der verringerten Anpassungsfähig keit und nach wie vor schon bei geringer Belastung auftretenden aggressiven Impulsdurchbrüchen seien auch angepasste Tätigkeiten nur in einem zeitlich sehr begrenzten, nicht genau quantifizierbaren Umfang durchführbar (Urk. 6/26/1). 3. 2
Die RAD-Ärztin d ipl.-Med.
B.___ nahm am 10. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 6/27/3-5). Sie führte aus, ein Gesundheitsschaden mit längerfristiger Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Akten verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung, da die entsprechenden Diag nosekriterien nicht erfüllt seien. Die ebenfalls diagnostizierte Anpassungsstörung sei überwindbar und habe keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit Urk. 6/27/4 f.) . 3. 3
Der RAD-Psychiater d ipl.-Med.
C.___ hielt am 23. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus somatischer Sicht bestehe gemäss dem Hausarzt keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 6/10/1) . Vom behandelnden Psychiater d ipl. Arzt A.___ werde eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt seit 2015 beschrieben. Zusätzlich werde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz diagnostiziert, aber nicht begründet. B ei der Freistellung vom Arbeitsplatz sei es zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen, weshalb von einer rein durch die Konflikte am langjäh rigen Arbeitsplatz bedingten Störung auszugehen sei. Zwar sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz damit eher krankheitsfördernd; jede andere Tätigkeit sollte jedoch ohne Einschränkungen möglich sein. Ein lang andauernder Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/38/3) . 4. 4.1
4.1.1
Als Hauptdiagnose nannte d ipl. Arzt A.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) und 1. März 2017 (Urk. 6/26)
jeweils eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61.0). Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die Zustandsbil der nicht auf eine andere psychische Störung zurückzuführen sind. Zudem müs sen folgende Kriterien erfüllt sein: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in meh reren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf. 6. Die Störung ist meist ens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozial en Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 201 5, S. 276 f.). 4. 1. 2
Den Berichten von d ipl. Arzt A.___ ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (vgl. Urk. 6/11/1, 6/26/1). Diese Annahme begründete er nicht und d ie anamnestischen Angaben in seinen Berichten beginnen mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Mai 2013 (Urk. 6/11/1) .
Hinweise auf psychische Störungen in der Kindheit oder Jugend ergeben sich aus den Akten jedoch nicht: Der Beschwerdeführer begab sich denn auch erst im März 2015 erstmals in psychiatrische Behandlung (Urk. 6/11/1). In klare m Widerspruch zu einem Beginn des auffälligen Verhaltens in der Adoles zenz steht auch die Biografie des Beschwerdeführers: Er ist bestens ausgebildet (Studium zum Y.___ -Elektroingenieur mit anschliessender Dissertation, Weiterbil dung zum Wirtschaftsingenieur FH; Urk. 6/4/1-3), ist seit 1978 als Ingenieur bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/17/1) und ist seit 1986 ver heiratet (Urk. 6/6/1). Krankheitsbedingte Einschränkungen vor dem 10. März 2015 (vgl. Urk. 6/17/4) sind nicht aktenkundig, womit e in Krankheitsbeginn im Kindes- oder Jugendalter nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) . Da mit sind nicht sämtliche der kumulativ vorausgesetzten Diagnose kriterien erfüllt . Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dipl.-Med. B.___ (Urk. 6/27/4) und d ipl.-Med.
C.___ (Urk. 6/38/4), wonach die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen nicht nachvollzogen werden kann, ist damit nicht zu beanstanden .
Zumal L etzterer zu Recht darauf hinwi es, dass es sich primär um eine arbeits platzbezogene
- und damit psychosoziale (vgl. E. 1.2) - Symptomatik handle (Urk. 6/38/3): Gemäss den Berichten des behandelnde n Psychiaters führte die Freistellung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz zu einer deutlichen Besse rung des Zustandsbildes (Urk. 6/11/2), während Kontaktaufnahmen durch den Arbeitgeber zu Stimmungseinbrüchen führten (Urk. 6/26/1). Zudem erweist sich der Bericht von d ipl. Arzt A.___ vom 1. März 2017 als widersprüchlich: Obwohl er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Vor bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) als verbessert beurteilte, hielt er neu eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 6/26/1, vgl. Urk. 6/11/1). 4.2
4.2.1
Weiter diagnostizierte d ipl. Arzt A.___ eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; Urk. 6/11/1, 6/26/ 1). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Fun ktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebens ereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftr it
t. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grössere Rolle als bei den anderen Krankheitsbildern von F43; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner einer Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Rou tine. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Besonders bei Jugendlichen können jedoch Störungen des Sozialverhaltens, wie zum Beispiel aggressives oder dissoziales Verhalten, zu dieser Störung gehören. Keines dieser Symptome ist in diesen Fällen schwer genug oder an sich so markant, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensverände rung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z-Kodierun gen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt, a.a.O ., S. 209). 4.2.2
Dipl. Arzt A.___ hielt bezüglich der Anpassungsstörung fest, diese bestehe spätestens seit Anfang 201 5. Es geht aus seinen Berichten jedoch nicht hervor, welches belastende Ereignis er als Auslöser für die Persönlichkeitsstörung betrachtete: Gegen den Tod des Vaters spricht die einmonatige Latenzzeit, nach dem sich dieser bereits im Mai 2013 ereignet hatte (vgl. Urk. 6/11 /1).
Bezüglich der belastende n Situation am Arbeitsplatz bleibt unklar, ob diese Ursache oder Folge der diagnostizierten Anpassungsstörung war (Urk. 6/11/2). Schliesslich war bereits beim ersten Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) die sechsmonatige Stö rungsdauer bereits um ein Jahr überschritten, weshalb weiter andauernde Belas tungen mithilfe von nicht krankheitswertigen Z-Diagnosen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 3.2) zu kennzeichnen gewesen wären. Damit überzeugt auch die von d ipl. Arzt A.___
gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) nicht. 4.3
Der Beschwerdeführer stellte einen Eventualantrag auf psychiatrische Begutach tung, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinreichend
abgeklärt: Wie dargelegt geht aus den Stellungnahmen der RAD-Ärzte hervor, dass überwiegend wahrscheinlich k ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht
(vgl. E. 3 .2 und 3 .3 vorstehend). U nter diesen Umständen sind von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1955, studierte Elektrotechnik an der Y.___
und pro movierte anschliessend in diesem Bereich (Dr. sc. techn.; Urk. 6/4/1 f.). Seit dem 30. Dezember 1978 war er als Applikationsingenieur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/17/1 f.). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2), meldete er sich am 21 . Mai 2016 (Urk. 6/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 6/14, 6/17) und medizinische (Urk. 6/10 f., 6/26) Abklärungen vor. Am 25. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien aus gesundheitliche n Gründen aktuell nicht möglich (Urk. 6/15) . Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (Urk. 6/28) stellte sie ihm die Verneinung des Rentenbegehrens in Aussicht. Trotz den vom Versicherten a m
4. Mai 2017 erho benen Einwänden (Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk.
2) einen Rentenanspruch.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 6. Im Sinn eines Eventualantrages beantragte er eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Konflikt am Arbeitsplatz zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Die vorliegenden Beschwerden würden jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei auf grund der Akten erstellt, dass er seit spätestens dem 10. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei, was d ipl .
Arzt
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mehrfach bestätigt habe. Aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61; seit der Adoleszenz schwere Ausprä gung) könne er seine langjährige angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 9 f .). Auch die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfü gung anerkannt, dass ihm nach Mobbing und einem Vorwurf der sexuellen Belästigung die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar sei . Diese Umstände seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl rele vant. Psychosoziale Faktoren spielten höchstens im Hintergrund eine gewisse geringe Rolle. Vor den am Arbeitsplatz erlittenen Mobbingattacken habe er seine Tätigkeit während Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausge übt. Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Ursprünglich habe lediglich eine medizinische Stellung nahme von d ipl.-Med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) vorgelegen, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge. Die nachträglich durch d ipl.-Med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommene Aktenbe urteilung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (Urk. 1 S. 11). 3. 3. 1
Dipl. Arzt A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Jun i 2016 (Urk. 6/11) über die am
9. März 2015 aufgenommene Behandlung des Beschwer deführers. Er stellte die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; spätestens seit Anfang 2015) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61, seit der Adoleszenz). In der angestammten Tätigkeit als Ingenieur bei der Z.___ hielt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis am 18. Oktober 2015 und
anschliessend ein e 75%ig e Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2015 fest. Seit dem 1. Januar 2016 attestierte er wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden, in einer alternative n Tätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit täglich vier Stunden (Urk. 6/11/3). In seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 beurteilte Dipl. Arzt A.___ den Gesundheitszustand als verbessert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilte er unverändert als nicht mehr zumutbar. Wegen der verringerten Anpassungsfähig keit und nach wie vor schon bei geringer Belastung auftretenden aggressiven Impulsdurchbrüchen seien auch angepasste Tätigkeiten nur in einem zeitlich sehr begrenzten, nicht genau quantifizierbaren Umfang durchführbar (Urk. 6/26/1). 3. 2
Die RAD-Ärztin d ipl.-Med.
B.___ nahm am 10. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 6/27/3-5). Sie führte aus, ein Gesundheitsschaden mit längerfristiger Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Akten verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung, da die entsprechenden Diag nosekriterien nicht erfüllt seien. Die ebenfalls diagnostizierte Anpassungsstörung sei überwindbar und habe keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit Urk. 6/27/4 f.) . 3. 3
Der RAD-Psychiater d ipl.-Med.
C.___ hielt am 23. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus somatischer Sicht bestehe gemäss dem Hausarzt keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 6/10/1) . Vom behandelnden Psychiater d ipl. Arzt A.___ werde eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt seit 2015 beschrieben. Zusätzlich werde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz diagnostiziert, aber nicht begründet. B ei der Freistellung vom Arbeitsplatz sei es zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen, weshalb von einer rein durch die Konflikte am langjäh rigen Arbeitsplatz bedingten Störung auszugehen sei. Zwar sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz damit eher krankheitsfördernd; jede andere Tätigkeit sollte jedoch ohne Einschränkungen möglich sein. Ein lang andauernder Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/38/3) . 4. 4.1
4.1.1
Als Hauptdiagnose nannte d ipl. Arzt A.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) und 1. März 2017 (Urk. 6/26)
jeweils eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61.0). Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die Zustandsbil der nicht auf eine andere psychische Störung zurückzuführen sind. Zudem müs sen folgende Kriterien erfüllt sein: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in meh reren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
E. 5 Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.
E. 6 Die Störung ist meist ens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozial en Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 201 5, S. 276 f.). 4. 1. 2
Den Berichten von d ipl. Arzt A.___ ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (vgl. Urk. 6/11/1, 6/26/1). Diese Annahme begründete er nicht und d ie anamnestischen Angaben in seinen Berichten beginnen mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Mai 2013 (Urk. 6/11/1) .
Hinweise auf psychische Störungen in der Kindheit oder Jugend ergeben sich aus den Akten jedoch nicht: Der Beschwerdeführer begab sich denn auch erst im März 2015 erstmals in psychiatrische Behandlung (Urk. 6/11/1). In klare m Widerspruch zu einem Beginn des auffälligen Verhaltens in der Adoles zenz steht auch die Biografie des Beschwerdeführers: Er ist bestens ausgebildet (Studium zum Y.___ -Elektroingenieur mit anschliessender Dissertation, Weiterbil dung zum Wirtschaftsingenieur FH; Urk. 6/4/1-3), ist seit 1978 als Ingenieur bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/17/1) und ist seit 1986 ver heiratet (Urk. 6/6/1). Krankheitsbedingte Einschränkungen vor dem 10. März 2015 (vgl. Urk. 6/17/4) sind nicht aktenkundig, womit e in Krankheitsbeginn im Kindes- oder Jugendalter nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) . Da mit sind nicht sämtliche der kumulativ vorausgesetzten Diagnose kriterien erfüllt . Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dipl.-Med. B.___ (Urk. 6/27/4) und d ipl.-Med.
C.___ (Urk. 6/38/4), wonach die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen nicht nachvollzogen werden kann, ist damit nicht zu beanstanden .
Zumal L etzterer zu Recht darauf hinwi es, dass es sich primär um eine arbeits platzbezogene
- und damit psychosoziale (vgl. E. 1.2) - Symptomatik handle (Urk. 6/38/3): Gemäss den Berichten des behandelnde n Psychiaters führte die Freistellung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz zu einer deutlichen Besse rung des Zustandsbildes (Urk. 6/11/2), während Kontaktaufnahmen durch den Arbeitgeber zu Stimmungseinbrüchen führten (Urk. 6/26/1). Zudem erweist sich der Bericht von d ipl. Arzt A.___ vom 1. März 2017 als widersprüchlich: Obwohl er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Vor bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) als verbessert beurteilte, hielt er neu eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 6/26/1, vgl. Urk. 6/11/1). 4.2
4.2.1
Weiter diagnostizierte d ipl. Arzt A.___ eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; Urk. 6/11/1, 6/26/ 1). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Fun ktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebens ereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftr it
t. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grössere Rolle als bei den anderen Krankheitsbildern von F43; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner einer Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Rou tine. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Besonders bei Jugendlichen können jedoch Störungen des Sozialverhaltens, wie zum Beispiel aggressives oder dissoziales Verhalten, zu dieser Störung gehören. Keines dieser Symptome ist in diesen Fällen schwer genug oder an sich so markant, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensverände rung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z-Kodierun gen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt, a.a.O ., S. 209). 4.2.2
Dipl. Arzt A.___ hielt bezüglich der Anpassungsstörung fest, diese bestehe spätestens seit Anfang 201 5. Es geht aus seinen Berichten jedoch nicht hervor, welches belastende Ereignis er als Auslöser für die Persönlichkeitsstörung betrachtete: Gegen den Tod des Vaters spricht die einmonatige Latenzzeit, nach dem sich dieser bereits im Mai 2013 ereignet hatte (vgl. Urk. 6/11 /1).
Bezüglich der belastende n Situation am Arbeitsplatz bleibt unklar, ob diese Ursache oder Folge der diagnostizierten Anpassungsstörung war (Urk. 6/11/2). Schliesslich war bereits beim ersten Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) die sechsmonatige Stö rungsdauer bereits um ein Jahr überschritten, weshalb weiter andauernde Belas tungen mithilfe von nicht krankheitswertigen Z-Diagnosen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 3.2) zu kennzeichnen gewesen wären. Damit überzeugt auch die von d ipl. Arzt A.___
gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) nicht. 4.3
Der Beschwerdeführer stellte einen Eventualantrag auf psychiatrische Begutach tung, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinreichend
abgeklärt: Wie dargelegt geht aus den Stellungnahmen der RAD-Ärzte hervor, dass überwiegend wahrscheinlich k ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht
(vgl. E. 3 .2 und 3 .3 vorstehend). U nter diesen Umständen sind von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00709
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom
31. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1955, studierte Elektrotechnik an der Y.___
und pro movierte anschliessend in diesem Bereich (Dr. sc. techn.; Urk. 6/4/1 f.). Seit dem 30. Dezember 1978 war er als Applikationsingenieur bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/17/1 f.). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 6/2), meldete er sich am 21 . Mai 2016 (Urk. 6/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 6/14, 6/17) und medizinische (Urk. 6/10 f., 6/26) Abklärungen vor. Am 25. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, berufliche Eingliederungsmass nah men seien aus gesundheitliche n Gründen aktuell nicht möglich (Urk. 6/15) . Mit Vorbescheid vom 20. März 2017 (Urk. 6/28) stellte sie ihm die Verneinung des Rentenbegehrens in Aussicht. Trotz den vom Versicherten a m
4. Mai 2017 erho benen Einwänden (Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk.
2) einen Rentenanspruch. 2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Oktober 201 6. Im Sinn eines Eventualantrages beantragte er eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturel len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass ein Konflikt am Arbeitsplatz zu einer psychischen Dekompensation geführt habe. Die vorliegenden Beschwerden würden jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 1, Urk. 5) . 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei auf grund der Akten erstellt, dass er seit spätestens dem 10. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei, was d ipl .
Arzt
A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mehrfach bestätigt habe. Aufgrund einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61; seit der Adoleszenz schwere Ausprä gung) könne er seine langjährige angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 9 f .). Auch die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfü gung anerkannt, dass ihm nach Mobbing und einem Vorwurf der sexuellen Belästigung die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar sei . Diese Umstände seien entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl rele vant. Psychosoziale Faktoren spielten höchstens im Hintergrund eine gewisse geringe Rolle. Vor den am Arbeitsplatz erlittenen Mobbingattacken habe er seine Tätigkeit während Jahrzehnten zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ausge übt. Die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem sie keine eigenen medizinischen Untersuchungen durchgeführt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Ursprünglich habe lediglich eine medizinische Stellung nahme von d ipl.-Med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) vorgelegen, welche über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfüge. Die nachträglich durch d ipl.-Med.
C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommene Aktenbe urteilung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen (Urk. 1 S. 11). 3. 3. 1
Dipl. Arzt A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 22. Jun i 2016 (Urk. 6/11) über die am
9. März 2015 aufgenommene Behandlung des Beschwer deführers. Er stellte die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; spätestens seit Anfang 2015) vor dem Hintergrund einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61, seit der Adoleszenz). In der angestammten Tätigkeit als Ingenieur bei der Z.___ hielt er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Mai bis am 18. Oktober 2015 und
anschliessend ein e 75%ig e Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Dezember 2015 fest. Seit dem 1. Januar 2016 attestierte er wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese Tätigkeit könne nicht mehr ausgeübt werden, in einer alternative n Tätigkeit betrage die aktuelle Arbeitsfähigkeit täglich vier Stunden (Urk. 6/11/3). In seinem Verlaufsbericht vom 1. März 2017 beurteilte Dipl. Arzt A.___ den Gesundheitszustand als verbessert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beurteilte er unverändert als nicht mehr zumutbar. Wegen der verringerten Anpassungsfähig keit und nach wie vor schon bei geringer Belastung auftretenden aggressiven Impulsdurchbrüchen seien auch angepasste Tätigkeiten nur in einem zeitlich sehr begrenzten, nicht genau quantifizierbaren Umfang durchführbar (Urk. 6/26/1). 3. 2
Die RAD-Ärztin d ipl.-Med.
B.___ nahm am 10. März 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 6/27/3-5). Sie führte aus, ein Gesundheitsschaden mit längerfristiger Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der Akten verneinte sie eine Persönlichkeitsstörung, da die entsprechenden Diag nosekriterien nicht erfüllt seien. Die ebenfalls diagnostizierte Anpassungsstörung sei überwindbar und habe keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit Urk. 6/27/4 f.) . 3. 3
Der RAD-Psychiater d ipl.-Med.
C.___ hielt am 23. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus somatischer Sicht bestehe gemäss dem Hausarzt keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
(vgl. Urk. 6/10/1) . Vom behandelnden Psychiater d ipl. Arzt A.___ werde eine Anpassungsstörung bei Arbeitsplatzkonflikt seit 2015 beschrieben. Zusätzlich werde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz diagnostiziert, aber nicht begründet. B ei der Freistellung vom Arbeitsplatz sei es zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen, weshalb von einer rein durch die Konflikte am langjäh rigen Arbeitsplatz bedingten Störung auszugehen sei. Zwar sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz damit eher krankheitsfördernd; jede andere Tätigkeit sollte jedoch ohne Einschränkungen möglich sein. Ein lang andauernder Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 6/38/3) . 4. 4.1
4.1.1
Als Hauptdiagnose nannte d ipl. Arzt A.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) und 1. März 2017 (Urk. 6/26)
jeweils eine kombinierte Persön lichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61.0). Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 setzt die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zunächst voraus, dass die Zustandsbil der nicht auf eine andere psychische Störung zurückzuführen sind. Zudem müs sen folgende Kriterien erfüllt sein: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in meh reren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter. 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf. 6. Die Störung ist meist ens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozial en Leistungsfähigkeit verbunden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt [Hrsg.], Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 201 5, S. 276 f.). 4. 1. 2
Den Berichten von d ipl. Arzt A.___ ist zu entnehmen, dass die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seit der Adoleszenz bestehe (vgl. Urk. 6/11/1, 6/26/1). Diese Annahme begründete er nicht und d ie anamnestischen Angaben in seinen Berichten beginnen mit dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Mai 2013 (Urk. 6/11/1) .
Hinweise auf psychische Störungen in der Kindheit oder Jugend ergeben sich aus den Akten jedoch nicht: Der Beschwerdeführer begab sich denn auch erst im März 2015 erstmals in psychiatrische Behandlung (Urk. 6/11/1). In klare m Widerspruch zu einem Beginn des auffälligen Verhaltens in der Adoles zenz steht auch die Biografie des Beschwerdeführers: Er ist bestens ausgebildet (Studium zum Y.___ -Elektroingenieur mit anschliessender Dissertation, Weiterbil dung zum Wirtschaftsingenieur FH; Urk. 6/4/1-3), ist seit 1978 als Ingenieur bei der Z.___
angestellt (Urk. 6/17/1) und ist seit 1986 ver heiratet (Urk. 6/6/1). Krankheitsbedingte Einschränkungen vor dem 10. März 2015 (vgl. Urk. 6/17/4) sind nicht aktenkundig, womit e in Krankheitsbeginn im Kindes- oder Jugendalter nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 138 V 218 E. 6) . Da mit sind nicht sämtliche der kumulativ vorausgesetzten Diagnose kriterien erfüllt . Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dipl.-Med. B.___ (Urk. 6/27/4) und d ipl.-Med.
C.___ (Urk. 6/38/4), wonach die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dependenten Anteilen nicht nachvollzogen werden kann, ist damit nicht zu beanstanden .
Zumal L etzterer zu Recht darauf hinwi es, dass es sich primär um eine arbeits platzbezogene
- und damit psychosoziale (vgl. E. 1.2) - Symptomatik handle (Urk. 6/38/3): Gemäss den Berichten des behandelnde n Psychiaters führte die Freistellung des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz zu einer deutlichen Besse rung des Zustandsbildes (Urk. 6/11/2), während Kontaktaufnahmen durch den Arbeitgeber zu Stimmungseinbrüchen führten (Urk. 6/26/1). Zudem erweist sich der Bericht von d ipl. Arzt A.___ vom 1. März 2017 als widersprüchlich: Obwohl er den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinem Vor bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) als verbessert beurteilte, hielt er neu eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung fest (Urk. 6/26/1, vgl. Urk. 6/11/1). 4.2
4.2.1
Weiter diagnostizierte d ipl. Arzt A.___ eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28; Urk. 6/11/1, 6/26/ 1). Definitionsgemäss handelt es sich dabei um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Fun ktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebens ereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftr it
t. Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grössere Rolle als bei den anderen Krankheitsbildern von F43; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner einer Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Rou tine. Der Betreffende kann sich so fühlen, als stehe er kurz vor dramatischem Verhalten oder Gewaltausbrüchen, wozu es aber selten kommt. Besonders bei Jugendlichen können jedoch Störungen des Sozialverhaltens, wie zum Beispiel aggressives oder dissoziales Verhalten, zu dieser Störung gehören. Keines dieser Symptome ist in diesen Fällen schwer genug oder an sich so markant, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigt. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensverände rung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). Dauern die Symptome an, sollte die Diagnose in Übereinstimmung mit dem gegenwärtigen klinischen Bild geändert und die andauernden Belastungen unter Verwendung der Z-Kodierun gen, Kapitel XXI der ICD-10, gekennzeichnet werden (vgl. D illing / Mombour /S chmidt, a.a.O ., S. 209). 4.2.2
Dipl. Arzt A.___ hielt bezüglich der Anpassungsstörung fest, diese bestehe spätestens seit Anfang 201 5. Es geht aus seinen Berichten jedoch nicht hervor, welches belastende Ereignis er als Auslöser für die Persönlichkeitsstörung betrachtete: Gegen den Tod des Vaters spricht die einmonatige Latenzzeit, nach dem sich dieser bereits im Mai 2013 ereignet hatte (vgl. Urk. 6/11 /1).
Bezüglich der belastende n Situation am Arbeitsplatz bleibt unklar, ob diese Ursache oder Folge der diagnostizierten Anpassungsstörung war (Urk. 6/11/2). Schliesslich war bereits beim ersten Bericht vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/11) die sechsmonatige Stö rungsdauer bereits um ein Jahr überschritten, weshalb weiter andauernde Belas tungen mithilfe von nicht krankheitswertigen Z-Diagnosen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2016 vom 1 7. Juni 2016 E. 3.2) zu kennzeichnen gewesen wären. Damit überzeugt auch die von d ipl. Arzt A.___
gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.28) nicht. 4.3
Der Beschwerdeführer stellte einen Eventualantrag auf psychiatrische Begutach tung, da die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 43 ATSG verletzt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt hinreichend
abgeklärt: Wie dargelegt geht aus den Stellungnahmen der RAD-Ärzte hervor, dass überwiegend wahrscheinlich k ein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht
(vgl. E. 3 .2 und 3 .3 vorstehend). U nter diesen Umständen sind von einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten,
weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von L eistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abz uweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli