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IV.2017.00691

Beweiswert eines MEDAS Gutachten. Genügende Ausbildung der Neuropsychologin strittig unter Bezugnahme auf das Schreiben des BSV vom 22. Februar 2017 «Fachliche Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeit». Frage offen gelassen, da Erhebungen der Neuropsychologin im Ergebnis nicht relevant.

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1965 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutsch land, reiste am 1 4. Februar 2011 in die Schweiz ein ( Urk. 9/7). Von Oktober 2012 bis Ende Februar 2014 war er bei der Y.___ als Architekt/Ausführungsplaner angestellt ( Urk. 9/15). Ab März 2014 bezog er Tag geld leistungen der Arbeitslosenversicherung

( Urk. 9/18/1). N achdem er am

1 2. Dezember

2014 einen Unfall ( Heckauffahrkollision ) erlitten hatte (Urk.

9/14/200) , erbrachte die Suva ihre Leistungen ( Heilbehandlungen und Tag geld leistungen ),

die sie

mit Einspracheentscheid vom 2 1. September 2015 per 3. August 2015 ein stellte ( Urk. 9 / 14/31-38 ) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April

2016

( Prozess UV.2015.00209 ) bestätigt ( Urk. 9/22 /1-15 ) . 1.2

Am 1 6. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /6 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der Suva ( Urk. 9/10, 9/14, 9 /22) u nd der Arbeits losenkasse ( Urk. 9 /18) bei. Sodann liess sie den Versicherten im Z.___ polydisziplinär a bklären (Gutach ten vom 2 0. Februar 2017, Urk. 9 /38). Mit Vorbescheid vom 1 7. März 2017 ( Urk. 9 / 40 ) stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen in Aussicht und verfügte am 1 1. Mai 2017 ( Urk.

2) in angekündigtem Sinne. 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2017 Beschwerde mit den sinn gemässen Anträgen ( Urk. 2 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein neues MEDAS-Gutachten einzuholen, eventualiter sei eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit dem Hinweis auf Computer- und Druckprobleme bei der Eingabe vom 1 5. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter a m 1 6. Juni 2016 eine verbesserte Rechtsschrift ein ( Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2017 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung 2 0. November 2017 zugestellt und das Gesuch um unentgeltliche Recht sver tre tung abgewiesen ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass die Abklärungen im Z.___

ergeben hätten, dass zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, die se jedoch keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Im Be schwerdeverfahren trug sie weiter vor ( Urk. 8), dass die neuropsychologische Be gut achtung –

die im Rahmen der polydisziplin ären Abklärung stattgefunden habe

– die Mindestanforderung gemäss d em Schreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen (B SV) vom 2 2. Februar 2017 erfülle . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4 /1 S.

6

f.) , auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das neuropsy chologische (Teil-) Gutachten sei von Dr. sc.

hu m. A.___

erstellt und von lic . phil. B.___ lediglich visiert worden. Dr. A.___ habe keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung als Neuropsychologin.

Dr. A.___

leite in ihren Teilgutachten den Verdacht auf eine nicht-authentisc he neuropsychologische Störung

und Aggravation

von leicht verzö gert e n Reaktions zeiten ab. Dies gehe jedoch mit dem Befund eines erheblichen Schleu dertraumas einher . Die se unrichtig e n Ableitungen sei en von allen Gutachtern übernommen worden, weshalb nicht nur dem ne uropsychologischen Teil- ,

son dern dem ganzen Gutachten kein Beweiswert zukommen könne (S. 9 f. ).

Es sei auch w idersprüchlich, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt , aus rheumatologischen Gründen dann aber auf eine Restar beits fähi gkeit von 80 % geschlossen worden sei . Auch wenn der neurologische Gutachter ausgeführt habe, die Diskushernie sei degenerativ verursacht worden , müsse

man den Befund abklären (S.

12) . Die Gutachter hätten gemeint, nur Unfall folgen berücksichtigen zu müssen. I nsofern der psychiatrische Gutachter von einem Status nach depressiver Anpassungsstörung gesprochen habe , stehe dies der Einschätzung der behandelnden Dr. C.___ entgegen , welche vom Auftreten einer depressiven Störung ab Juni 2015

ausgegangen sei (S. 13 ) . I n Bezug auf die Einschränkungen und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei im Gutachten auch kein Anforderungsprofil erhoben worden (S. 15). 2. 3

Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 1 1. Mai 2017, mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde ( Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 6. Februar 2016 ( Urk. 9/6/8). Damit fällt in Bezug auf den Antrag auf Rentenleistungen ( Urk. 1 S. 2)

ein möglicher A nspruch frühestens ab August 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurück liegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhalts verständnis dienlich sind. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin ,

wies im Zwischenbericht vom 2 8. Juli 2015 zu Händen der Suva auf einen Zustand nach Halswirbelsäulen- ( HWS ) Schleudertrauma mit eher verzögerter Rekonvaleszenz hin. Der Beschwer de führer beklage Nacken- und Kopfschmerzen sowie Einschränkungen in der Belastbarkeit und Konzentration. Manuelle Therapie mit Wärmean wendung werde gegenwärtig alle zwei Wochen durchgeführt und es werde zu einer psycho therapeutischen Unterstützung und Coaching geraten ( Urk. 9 / 14/ 78 -79 ) . 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologi e und Psychiatrie, berichtete am 2 2. August 2015 ( Urk. 9/14-44) an die Suva , dass bis auf eine Hypästhesie der linken Gesichtsseite und fraglich auch einer leichten Hypästhesie am linken Arm neurologische Ausfallerscheinungen und Störungen nicht festzustellen gewesen seien. Von einem Folgezustand nach HWS-Distorsion mit Hirnleistungsschwäche sei auszugehen gewesen und die Behandlung mit Venlafaxin sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe von der antidepressiven Therapie profitiert und habe im Rahmen eines Hirnleistungstrainings beim Ergotherapeuten seine Belastbarkeit testen können. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse gehe sie davon aus, dass eine berufliche Belastbarkeit mit ca. 50 % ab Oktober 2015 möglich sein müsste. 3.3

Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 21. April 2016 ( Urk. 9/19) hielt Dr. C.___ fest, seit dem Autounfall mit HWS-Schleuder trauma habe sich ca. ab Juli 2015 eine reaktive depressive Störung (ICD- 10 F 32.1) entwickelt. Der Beschwerdeführer leide unter rascher Ermüdbarkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit. Er mache derzeit einen Arbeitsversuch in einem Architekturbüro und habe dabei festgestellt, dass er die volle Leistungsfähigkeit nicht erreiche. Er fühle sich morgens durchaus leistungsfähig, die Konzentration lasse aber gegen Mittag rapide nach und nachmittags falle es ihm schwer durch zuhalten und abends sei er dann völlig erschöpft. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer werde die Leistungsfähigkeit derzeit auf 60 % und an guten Tagen bis 80 % eingeschätzt , was im Widerspruch steht zur gegenüber der Arbeits losenkasse bescheinigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 (Urk. 9/18/7) . 3.4 3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 9/38/1-73) , beruhend auf allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 64 ):

Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Nicht näher spezifizierbare Restbelastbarkeitseinschränkung mit zerviko zephaler Schmerzkomponente linksbetont bei Status nach nicht richtung gebender HWS-Disto rsion ohne sicheren Hinweis für eine Commotio cerebri am 1 2. Dezember 2014 anläss lich einer Heckauffahrkollision 3.

Status nach d epressiver Anpas sungsstörung (ICD-10 F 43.21) 4.

Dyslipoproteinämie 5.

Adipositas Grad I (BMI 33.3 kg/m2) mit ungenügender muskulärer Konditionierung 3.4.2

Zur Berufs- und Arbeitsanamnese ab dem Jahr 2010/2011 führten die Gutachter aus (S. 19 f. ), nachdem der Beschwerdeführer ein Jahr bei einem Dachdecker im Innendienst in E.___ (Deutschland) gearbeitet habe und ihm aus betrieb lichen Gründen gekündigt worden sei, seien zwei Jahre Arbeitslosigkeit gefolgt, dies sei ungefähr im Jahr 2010/2011 gewesen. Er habe jedoch in dieser Zeit verschiedene Fortbildungen beim Arbeitsamt zur Erhaltung der Tagesstruktur durchgeführt. Im Jahr 2011 sei er in die Schweiz gekommen und habe als Architekt in F.___ bei der Firma G.___ für ein bis zwei Monate gearbeitet, sei jedoch aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Danach habe er bei der H.___ in I.___ als Zeichner für ein Jahr gearbeitet, sei dann wieder aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Im Anschluss daran habe er für ein Jahr bei J.___ in Zürich als Architekt gearbeitet, diese Stelle sei abermals aus betrieblichen Gründen beendet worden. Danach sei der Beschwerdefü hrer arbeitslos gewesen. Nach dem Unfall im Dezember 2014 habe er weiter Bewerbungen geschrieben, sei beim RAV gemeldet gewesen, habe ca. im April 2015 ein vierwöchiges Bewerbungstraining absolviert. Im Oktober 2015 sei ein Arbeitsversuch geplant gewesen. Seit April 2016 sei er als Architekt im Architekturbüro K.___ in L.___ in Deutschland in einem Pensum zu 100 % tätig. Die Tätigkeit dort umfasse vor allem das Zeichnen an einem Zeichenbrett, welche er sitzend während 80 % der Arbeitszeit ausführe . Die restlichen 20 % w ürde er am Schreibtisch sitzen, Rechnungen prüfen und Projekte am PC korrigiere

n. Sehr selten müsse er mal auf eine Baustelle herausfahren .

Zur sozialen Situation und zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er wohne derzeit mit seinem Sohn in seinem 5-Zimmerhaus in E.___ in Deutschland. Weiterhin habe er eine 3-Zimmerwohnung in Zürich gemietet, die er an 2 Personen untervermietet habe. In der Haushaltsführung sei er beim Waschen und Bügeln der W äsche eingeschränkt. D ies erledige seine Mutter und die Tante, die regelmässig vorbeikommen würden. Er habe einen 500 m2 grossen Garten, der eher verwildert sei. Hier habe er Probleme beim Besteigen von Leitern, habe dann Schwindel und Angst herunterzufallen. Seine Freizeitbeschäftigungen sei en Fussballschauen, a b und zu gehe er in ein Fitnessstudio

und fast täglich mit dem Hund der Mutter, die vorbeikommen würde, spazieren . Ein bis zweimal pro Monat gehe er zum Stammtisch. Er fahre regelmässig Auto, wobei er wegen nach lassender Konzentration nach einer Stunde eine Pause einlegen müsse. Die letzten Ferien habe er mit der Tochter im Sommer bei einem Badeurlaub in der Türkei verbracht. Er habe keine Partnerin, jedoch seit zwei Monaten eine Bekanntschaft, die eher auf sexueller Ebene bestehe (S. 20 f . ).

Er stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, gegen 7.45 Uhr fahre er mit dem Auto 16 km zur Arbeit. Die Ke rnarbeitszeit sei zwischen 8 und 17 Uhr plus eine Stunde Mittagspause. Nach der Arbeit gehe er noch einkaufen, sei um ca. 18 Uhr zu Hause, esse dann, gehe noch 30 bis 60 Minuten mit der Mutter spazieren. Gegen 20 Uhr gehe er ins Bett, chatte noch ein bisschen oder schaue mal mit dem Sohn Fernsehen und schlafe spätestens um 21 Uhr ein (S. 21). 3.4.3

Der rheumatologische Sachverständige , Dr. med. M.___ , Fa ch arzt für Rheuma tologie und Manuelle Medizin FMH, führte aus ,

d er Beschwerdeführer habe am 1 2. Dezember 2014 eine HWS-Distorsion erlitten , wobei sich radiologisch keine Hinweise für eine richtung s gebende Veränderung der vorbestehend degenera tiven Bandscheibenveränderung C6/C7 mit erosiver

Chondrose ergeben habe. Die jetzt beklagte Restsymptomatik sei ein häufiges Phänomen nach einem solchen Ereignis und es handle sich dabei um komplexe, pathophysiologische Mechanis men im Bereiche der S chmerzverarbeitung, vege ta tiven Nervenkonektionen im Bereiche de r HWS mit Verschaltungen in den Hirnnerv enbereich. Grundsätzlich sei die Prognose gut, zumal eine gute Mitwir kung bestehe und der Beschwer de führer psychisch stabil sei. D er Endzustand sei noch nicht erreicht und in den nächsten ein bis zwei Jahre n dürfte wiederu m eine volle Leistungsfähigkeit bestehen (S. 33) .

Zum jetzigen Zeitpunkt schätze er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum mit aber noch 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit (S. 34) . 3.4.4

Aus neurologischer Sicht legte

Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , dar (S. 36) , der Beschwerdeführer beklage als erstes und als gravierendstes Symptom eine mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne einer verstärkten Müdigkeit. Morgens sei seine produktivste Zeit, ab der Mittagspause würde es rapide abwärtsgehen. Er fühle sich stark müde, könne nicht mehr richtig sehen im Sinne eines Ver schwommen- und Doppeltsehen s , und wenn er könnte, würde er sofort ein schlafen. Er habe es sich deshalb angewöhnt, seinen Büroarbeitsplatz zu verlassen und zum Beispiel zur Post zu gehen oder eine Baustelle zu besichtigen. Als weiteres P roblem werde geschildert, dass das Laufen nicht mehr richtig rund gehe

und er gelegentlich ca. drei- bis viermal die Woche im linken Nackenbereich eine leichte Starre verspüre.

Den typischen Tagesablauf beschreibe er, dass er wieder zu 100 % als Architekt arbeite (täglich von 8 bis 17 Uhr). Unter der Woche unter nehme

er dann abends recht wenig, gehe an den Freitagen gelegentlich zu einem Stammtisch und auch am Wochenende stehe er gegen 6 Uhr auf, frühstücke, hole die Zeitung, bearbeite Emails, gehe gegen 9 Uhr mit dem Hund raus, danach ein kaufen und nach dem Mittagessen mache er einen Mittagssch laf. Am Nachmittag würde er dann etwas am Haus erledigen oder auch s einem Sohn beim Fussball spielen zuschauen, g egen 18 Uhr die Sportschau, dann tei lweise noch Filme schauen und zwischen 20 und 21 Uhr s chlafen

gehen (S. 37).

In der Begutachtung hätten keine Symptome erfragt werden können, die verdäch tig für eine Schädigung von Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule oder gar des Rückenmarks s eien. Radikuläre Schmerzen seien weder vom Beschwerde führer noch in den Akten erwähnt , und es sei auch kein radikulärer

Ausfall be schrieben

worden . Di e im MRI beschriebene Diskushernie HWK 6/7 sei degene rativ verursacht und eine Liquor-Zirkulationsstörung oberhalb C6/C7 halt e er fü r ausgeschlossen , da eine solche eine Kompression des Rückenmarks bedinge, welche ganz sicher zu klinischen Symptomen führ ten , die jedoch weder anam nestisch, noch in den Akten und auch nicht im neurologischen Befund nach gewiesen worden seien . Der neurologische Befund sei bezüglich der Halswirbel säule komplett unauffällig (S. 40 f.).

Der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 100 % als Architekt, gestalte seine Freizeit nach seinen Wünschen und aus neurologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers nich t eingeschränkt (S.

42). 3.4.5

Dr. sc. h um. d ipl.

p sych. A.___ führte zu den neuropsychologischen Untersu chungs befunden aus (S. 46), es sei leicht , mit dem Beschwerde führer in Kontakt zu kommen, er sei freundlich und habe umständlich und weit ausholend auf alle Fragen geantwortet. Biografische Dat en habe er gut abrufen können und Auf fassung, Ausdauer und Konzentration seien intakt. Themenwechseln habe er folgen , aber auch bei einem Thema bleiben können. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei erhalten, ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Die S childerung seiner Probleme sei

jedoch vage geblieben und nicht nachvollziehbar. Sein Instruktionsverständnis sei unauffällig, seine Mi tarbeit jedoch nicht motiviert .

Aufgrund zweier Symptomvalidierungste s ts bestehe ein begründeter Verdacht auf ni cht authentische neuropsychologische Störung . Es seien die folgenden Kriterien erfüllt: A)

Präsenz eines substanziellen externen Anreiz es B)

Evidenz aus der ne uropsychologischen Testung C)

Evidenz aus der Beschwerdeschilderung D)

Verhaltensweisen, welche die notwendigen Kriterien B und C erfüllen, aber nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Fak to ren erklärbar seien Die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravations verhalten schliessen und daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhalt lich nicht ausgewertet werde

n. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 48 f.). 3.4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus (S.

56

f.) , der 51-jährige, biologisch altersentsprechend aussehende Beschwerde führer erscheine pünktlich und alleine zum vereinbarten Untersuchungstermin. Die Anfahrt zur Untersuchung sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Während der Dauer der 120-minütigen Untersuchung habe er sich kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Auskunft zu geben. Insgesamt habe er nicht schmerzgequält gewirkt. Die Kontaktaufna hme sei insgesamt unkompliziert erfolgt und er habe sich spontan und offen auf die Exploration eingelassen. Er habe

dabei über die gesamte

Untersuchungszeit auf merksam das Gespräch ver folgt und die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben. Er wirke seiner Herkunft und Bildung entsprechend gebildet und ausre ichend introspektionsfähig. Die Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätz

t. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zustande gekommen und w ährend der Exploration habe er ohne Verzögerung weitschwei fige Antworten auf die gestellten Fragen gegeben , die Fragen oftmals nicht beantwortet , sondern über seine allgemeine Lebenssituation und Nebensäch lich keiten berichtet , die nur ent fernt im Zusammenhang mit der gestellten Frage gestanden seien . Er habe seine Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Be schwerd en fliessend , aber umständlich geschildert und er habe einige zeitliche Daten nicht abrufen können . Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf rele vante kognitive Schwierigkeiten ergeben.

Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit gezeigt und er sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen . Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können und er habe über die gesamte Zeitspanne von zwei Stunden aufmerksam dem Gespräch f olgen können . Dem Untersuchungsverlauf habe er inhaltlich gut folgen können , d ie Kon zentration sei durchgehend ungestört gewesen und es

bestünden keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses , keine Merkfähigkeitsstörungen und das Lang zeitgedächtnis sei klinisch unauffällig. Beim Benennen von Daten und Zeiträumen hätten nur leichtgradig e Defizite festgestellt werden können ohne Zeitgitterstörungen und ohne klinische n Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien .

Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört, das formale Denken durchgehend geordnet, beweglich und gut struk turiert

und es seien k eine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen fest stell bar. Es seien keine Hinweise in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens zu finden und Der ealisations

- oder Depersonalisa tionsphänomene seien nicht nach weisbar. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung im engeren Sinne, e ine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung oder Hin weise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illu sionären Verkennungen. Eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne sei gegen wärtig nicht feststellbar und der Beschwerdeführer sei in euthymer Mittellage und ausreichend schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei somit ausreichend vorhanden und er verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen.

Psychomotorisch sei eine lebendige Mimik und Gestik und ein normaler Sprach fluss vorhanden .

Die Psychometrische Testung nach der Montgomery- Asberg Skala der Depression (MADRS) entspreche mit 10/60 Punkten keiner depressiven Symptomatik und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung zu finden (S. 59) . Es bestünden Diskrepanzen zwischen der sub jektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage. Ursächlich seien mangelndes Inte resse und fehlende Vorbereitung anzunehmen. Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.

So nehme der Beschwerde führer sein Antidepressivum nicht mehr regelmässig ein , obwohl es nach seinen Angaben eine positive Wi rkung auf seine Befindlichkeit ha be , und ausser feh lende r Erinnerung an einzelne Daten seien keine Konzentrationsstörungen oder andere kognitive Störungen in der Untersuchung festgestellt worden (S.

60

f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit (S. 62). 3.4.7

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 71) , unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde se i der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus neurologischer, psychiatrischer und allgemein-internis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus neuro psychologischer Sicht könne wegen Aggravationsverhalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden . Betreffend Verlauf bestehe von Oktober 2015 bis März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und seit April 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 71). 4. 4.1

Das umfangreiche

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vor steh end E. 1.3 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführ ers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollz i ehbar und vermag zu überzeugen. Die

gutachterliche Einschätzung einer 80% ige n Leis tungs fähigkeit bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in angestammter Tätigkeit

folgt auch

der eigenen subjektiven E in schätzung des Beschwerdeführers , welcher sich ebenso als 80 % teilarbeitsfähig sieht

(vgl. Urk. 9/38/68).

Die Beurteilung steht im überwiegenden Einklang mit jener der Hausärztin, die ab Januar be ziehungsweise April 2016, jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum zur Begrün dung eines Rentenanspruches (vorstehend E. 2.3), eine uneingeschränkte Arbeits fähig keit bescheinigte, gestützt worauf der Beschwerdeführer ab Januar 2016 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 9/18/1 ).

Im Weiteren stimmt die gutachterliche Einschätzung auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten insofern überein , als der Beschwerdeführer

in seiner angestam m ten Tätigkeit in einem Architekturbüro

s eit April 2016 wieder in einem 100 %

Pensum tätig ist . D abei ergeben sich aufgrund der Akten keine

Anhaltspunkte, dass er

bei dieser Tätigkeit nicht seine volle Leistungsfähigkeit

von 100 %

er bringt. Dies

blieb im Gutachten

z u Gunsten des Beschwerdeführers insofern unbe rücksichtigt , als der Rheumatologe lediglich aufgrund d er Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, Leistungen lediglich im Umfang von 80 % erbringen

zu könne n , in

der angestammten Tätigkeit eine Leistungsreduktion von 20 % zuge standen

hat

(vgl. E. 3.4.2 hiervor).

Damit fällt aber selbst bei einer anerkannten Leistungseinbusse von 20 % ein möglicher Rentenanspruch ab August 2016 (vgl. E. 2.

3) mangels einer invaliditäts bedingten Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ausser Betracht . Eine invalidi tätsrelevante Erwerbseinbusse ist auch nicht darin zu erblicken , als der Beschwer deführer bei seiner Tätigkeit in Deutschland ein geringeres Einkommen als bei seiner letzten Anstellung in der Schweiz

erzielt . D enn diese Tätigkeit verlor er aus

Restrukturierung sgründen (vgl. Urk. 9/1

5) und nicht gesundheitsbedingt . Mangels einer

invaliditätsbedingte n Erwerbseinbusse

in rentenbegründender Höhe fällt somit

unabhängig von der medizinischen Beurteilung

ein Rentenanspruch zum vornherein ausser

Betracht. W eitere medizinische Abklärungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än dern ,

weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Hinweis seines Anwalts, die IV-Anmeldung trotz des Jobs aufrecht zu erhal ten (Urk. 9/38/60), nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihn jedenfalls die Schadenminderungspflicht trifft und er sich grundsätzlich die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse entgegen halten lassen muss (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im entscheidrelevanten Zeitraum bereits einer rentenausschliessend en Erwerbstätigkeit nachging , ist auch nicht entscheidend , welcher Stellenwert

dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 5/3) zukommt , welches ohnehin

erst nach

dem Z.___ -Gutachten vom 2 0. Februar 2017 erstellt wurde . Damit kann auch offen bleiben , ob die neuropsychologische Teilgutachterin Dr.

sc. hum. dipl. p sych. A.___ die

entsprechende n Anforderungen zu erfüllen hat respektive erfüllt . Immerhin ist festzuhalten , dass neben Dr. A.___ auch lic . phil.

B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, das neuropsycholo gische Teilgutachten mitunterzeichnet hat ( Urk. 9/38/83) und d ie Haupt be gu t ach t ung unter anderem unter fachärztlicher Mitwirkung des Neurologen Dr. N.___ und des Psychiaters Dr. O.___ erfolgte (vgl. Urk. 9/38/73).

D ass den

Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgrund von Validie run gs verfahren

kein Aussagewert zugemessen wurde und ein Hinweis auf Aggra va tion s verhalten erfolgte (vgl. E. 3.4. 5) , begründet auch nicht , dass von fachärzt licher Seite keine unabhängige Einschätzung zur Restarbeitsfähigkeit mehr abge geb en werden konnte. Dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, erhoben doch ins besondere auch die Ärzte in den Fachgebiet en

der Neurologie und Psychiatrie auf grund ihrer Untersuchungen eigene Befunde, stellten entsprechende Diagno sen und legten in diesem Zusammenhang die Restarbeitsfähigkeit in ihrem Fach gebiet einzeln sowie im Gesamtkonsens fest. Der Beweiswert des Gutachtens ist damit nicht Frage zu stellen. 4.3

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassu ng, nicht auf das Gutachten des Z.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum (ab August 2016 vgl. E. 3 hiervor) einzig gestützt auf die rheumatologische Einschätzung in der

Leistungsfähigkeit bei der vollzeitig aus geübten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist . Der Rheu matologe sieht die Limitie rung in einer 20%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit in einem 100 % Arbeits pensum gestützt auf die Selbsta ngaben des Beschwerdeführers begründet ( vgl. Urk. 8/38/33), während auf anderen medizinischen Fachgebieten kein e Arbeits un fähigkeiten zu attestieren sind .

Zusammenfassend steht damit fest, dass weder eine medizinisch begründete Arbe its unfähigkeit noch eine erlittene Erwerbseinbusse zu ein em Rentenanspruch führen kann . D ie Beschwerde ist damit

insgesamt unbegründet, wa s zur Abwei sung der Beschwerde führt . 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im R ahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 6. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /6 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der Suva ( Urk. 9/10, 9/14, 9 /22) u nd der Arbeits losenkasse ( Urk. 9 /18) bei. Sodann liess sie den Versicherten im Z.___ polydisziplinär a bklären (Gutach ten vom 2 0. Februar 2017, Urk. 9 /38). Mit Vorbescheid vom 1 7. März 2017 ( Urk. 9 / 40 ) stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen in Aussicht und verfügte am 1 1. Mai 2017 ( Urk.

2) in angekündigtem Sinne.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 0. November 2017 zugestellt und das Gesuch um unentgeltliche Recht sver tre tung abgewiesen ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass die Abklärungen im Z.___

ergeben hätten, dass zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, die se jedoch keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Im Be schwerdeverfahren trug sie weiter vor ( Urk. 8), dass die neuropsychologische Be gut achtung –

die im Rahmen der polydisziplin ären Abklärung stattgefunden habe

– die Mindestanforderung gemäss d em Schreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen (B SV) vom 2 2. Februar 2017 erfülle .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4 /1 S.

6

f.) , auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das neuropsy chologische (Teil-) Gutachten sei von Dr. sc.

hu m. A.___

erstellt und von lic . phil. B.___ lediglich visiert worden. Dr. A.___ habe keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung als Neuropsychologin.

Dr. A.___

leite in ihren Teilgutachten den Verdacht auf eine nicht-authentisc he neuropsychologische Störung

und Aggravation

von leicht verzö gert e n Reaktions zeiten ab. Dies gehe jedoch mit dem Befund eines erheblichen Schleu dertraumas einher . Die se unrichtig e n Ableitungen sei en von allen Gutachtern übernommen worden, weshalb nicht nur dem ne uropsychologischen Teil- ,

son dern dem ganzen Gutachten kein Beweiswert zukommen könne (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 / 14/ 78 -79 ) . 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologi e und Psychiatrie, berichtete am 2 2. August 2015 ( Urk. 9/14-44) an die Suva , dass bis auf eine Hypästhesie der linken Gesichtsseite und fraglich auch einer leichten Hypästhesie am linken Arm neurologische Ausfallerscheinungen und Störungen nicht festzustellen gewesen seien. Von einem Folgezustand nach HWS-Distorsion mit Hirnleistungsschwäche sei auszugehen gewesen und die Behandlung mit Venlafaxin sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe von der antidepressiven Therapie profitiert und habe im Rahmen eines Hirnleistungstrainings beim Ergotherapeuten seine Belastbarkeit testen können. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse gehe sie davon aus, dass eine berufliche Belastbarkeit mit ca. 50 % ab Oktober 2015 möglich sein müsste. 3.3

Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 21. April 2016 ( Urk. 9/19) hielt Dr. C.___ fest, seit dem Autounfall mit HWS-Schleuder trauma habe sich ca. ab Juli 2015 eine reaktive depressive Störung (ICD-

E. 10 F 32.1) entwickelt. Der Beschwerdeführer leide unter rascher Ermüdbarkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit. Er mache derzeit einen Arbeitsversuch in einem Architekturbüro und habe dabei festgestellt, dass er die volle Leistungsfähigkeit nicht erreiche. Er fühle sich morgens durchaus leistungsfähig, die Konzentration lasse aber gegen Mittag rapide nach und nachmittags falle es ihm schwer durch zuhalten und abends sei er dann völlig erschöpft. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer werde die Leistungsfähigkeit derzeit auf 60 % und an guten Tagen bis 80 % eingeschätzt , was im Widerspruch steht zur gegenüber der Arbeits losenkasse bescheinigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 (Urk. 9/18/7) . 3.4 3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 9/38/1-73) , beruhend auf allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 64 ):

Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Nicht näher spezifizierbare Restbelastbarkeitseinschränkung mit zerviko zephaler Schmerzkomponente linksbetont bei Status nach nicht richtung gebender HWS-Disto rsion ohne sicheren Hinweis für eine Commotio cerebri am 1 2. Dezember 2014 anläss lich einer Heckauffahrkollision 3.

Status nach d epressiver Anpas sungsstörung (ICD-10 F 43.21) 4.

Dyslipoproteinämie 5.

Adipositas Grad I (BMI 33.3 kg/m2) mit ungenügender muskulärer Konditionierung 3.4.2

Zur Berufs- und Arbeitsanamnese ab dem Jahr 2010/2011 führten die Gutachter aus (S. 19 f. ), nachdem der Beschwerdeführer ein Jahr bei einem Dachdecker im Innendienst in E.___ (Deutschland) gearbeitet habe und ihm aus betrieb lichen Gründen gekündigt worden sei, seien zwei Jahre Arbeitslosigkeit gefolgt, dies sei ungefähr im Jahr 2010/2011 gewesen. Er habe jedoch in dieser Zeit verschiedene Fortbildungen beim Arbeitsamt zur Erhaltung der Tagesstruktur durchgeführt. Im Jahr 2011 sei er in die Schweiz gekommen und habe als Architekt in F.___ bei der Firma G.___ für ein bis zwei Monate gearbeitet, sei jedoch aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Danach habe er bei der H.___ in I.___ als Zeichner für ein Jahr gearbeitet, sei dann wieder aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Im Anschluss daran habe er für ein Jahr bei J.___ in Zürich als Architekt gearbeitet, diese Stelle sei abermals aus betrieblichen Gründen beendet worden. Danach sei der Beschwerdefü hrer arbeitslos gewesen. Nach dem Unfall im Dezember 2014 habe er weiter Bewerbungen geschrieben, sei beim RAV gemeldet gewesen, habe ca. im April 2015 ein vierwöchiges Bewerbungstraining absolviert. Im Oktober 2015 sei ein Arbeitsversuch geplant gewesen. Seit April 2016 sei er als Architekt im Architekturbüro K.___ in L.___ in Deutschland in einem Pensum zu 100 % tätig. Die Tätigkeit dort umfasse vor allem das Zeichnen an einem Zeichenbrett, welche er sitzend während 80 % der Arbeitszeit ausführe . Die restlichen 20 % w ürde er am Schreibtisch sitzen, Rechnungen prüfen und Projekte am PC korrigiere

n. Sehr selten müsse er mal auf eine Baustelle herausfahren .

Zur sozialen Situation und zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er wohne derzeit mit seinem Sohn in seinem 5-Zimmerhaus in E.___ in Deutschland. Weiterhin habe er eine 3-Zimmerwohnung in Zürich gemietet, die er an 2 Personen untervermietet habe. In der Haushaltsführung sei er beim Waschen und Bügeln der W äsche eingeschränkt. D ies erledige seine Mutter und die Tante, die regelmässig vorbeikommen würden. Er habe einen 500 m2 grossen Garten, der eher verwildert sei. Hier habe er Probleme beim Besteigen von Leitern, habe dann Schwindel und Angst herunterzufallen. Seine Freizeitbeschäftigungen sei en Fussballschauen, a b und zu gehe er in ein Fitnessstudio

und fast täglich mit dem Hund der Mutter, die vorbeikommen würde, spazieren . Ein bis zweimal pro Monat gehe er zum Stammtisch. Er fahre regelmässig Auto, wobei er wegen nach lassender Konzentration nach einer Stunde eine Pause einlegen müsse. Die letzten Ferien habe er mit der Tochter im Sommer bei einem Badeurlaub in der Türkei verbracht. Er habe keine Partnerin, jedoch seit zwei Monaten eine Bekanntschaft, die eher auf sexueller Ebene bestehe (S. 20 f . ).

Er stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, gegen 7.45 Uhr fahre er mit dem Auto 16 km zur Arbeit. Die Ke rnarbeitszeit sei zwischen 8 und 17 Uhr plus eine Stunde Mittagspause. Nach der Arbeit gehe er noch einkaufen, sei um ca. 18 Uhr zu Hause, esse dann, gehe noch 30 bis 60 Minuten mit der Mutter spazieren. Gegen 20 Uhr gehe er ins Bett, chatte noch ein bisschen oder schaue mal mit dem Sohn Fernsehen und schlafe spätestens um 21 Uhr ein (S. 21). 3.4.3

Der rheumatologische Sachverständige , Dr. med. M.___ , Fa ch arzt für Rheuma tologie und Manuelle Medizin FMH, führte aus ,

d er Beschwerdeführer habe am 1 2. Dezember 2014 eine HWS-Distorsion erlitten , wobei sich radiologisch keine Hinweise für eine richtung s gebende Veränderung der vorbestehend degenera tiven Bandscheibenveränderung C6/C7 mit erosiver

Chondrose ergeben habe. Die jetzt beklagte Restsymptomatik sei ein häufiges Phänomen nach einem solchen Ereignis und es handle sich dabei um komplexe, pathophysiologische Mechanis men im Bereiche der S chmerzverarbeitung, vege ta tiven Nervenkonektionen im Bereiche de r HWS mit Verschaltungen in den Hirnnerv enbereich. Grundsätzlich sei die Prognose gut, zumal eine gute Mitwir kung bestehe und der Beschwer de führer psychisch stabil sei. D er Endzustand sei noch nicht erreicht und in den nächsten ein bis zwei Jahre n dürfte wiederu m eine volle Leistungsfähigkeit bestehen (S. 33) .

Zum jetzigen Zeitpunkt schätze er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum mit aber noch 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit (S. 34) . 3.4.4

Aus neurologischer Sicht legte

Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , dar (S. 36) , der Beschwerdeführer beklage als erstes und als gravierendstes Symptom eine mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne einer verstärkten Müdigkeit. Morgens sei seine produktivste Zeit, ab der Mittagspause würde es rapide abwärtsgehen. Er fühle sich stark müde, könne nicht mehr richtig sehen im Sinne eines Ver schwommen- und Doppeltsehen s , und wenn er könnte, würde er sofort ein schlafen. Er habe es sich deshalb angewöhnt, seinen Büroarbeitsplatz zu verlassen und zum Beispiel zur Post zu gehen oder eine Baustelle zu besichtigen. Als weiteres P roblem werde geschildert, dass das Laufen nicht mehr richtig rund gehe

und er gelegentlich ca. drei- bis viermal die Woche im linken Nackenbereich eine leichte Starre verspüre.

Den typischen Tagesablauf beschreibe er, dass er wieder zu 100 % als Architekt arbeite (täglich von 8 bis 17 Uhr). Unter der Woche unter nehme

er dann abends recht wenig, gehe an den Freitagen gelegentlich zu einem Stammtisch und auch am Wochenende stehe er gegen 6 Uhr auf, frühstücke, hole die Zeitung, bearbeite Emails, gehe gegen 9 Uhr mit dem Hund raus, danach ein kaufen und nach dem Mittagessen mache er einen Mittagssch laf. Am Nachmittag würde er dann etwas am Haus erledigen oder auch s einem Sohn beim Fussball spielen zuschauen, g egen 18 Uhr die Sportschau, dann tei lweise noch Filme schauen und zwischen 20 und 21 Uhr s chlafen

gehen (S. 37).

In der Begutachtung hätten keine Symptome erfragt werden können, die verdäch tig für eine Schädigung von Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule oder gar des Rückenmarks s eien. Radikuläre Schmerzen seien weder vom Beschwerde führer noch in den Akten erwähnt , und es sei auch kein radikulärer

Ausfall be schrieben

worden . Di e im MRI beschriebene Diskushernie HWK 6/7 sei degene rativ verursacht und eine Liquor-Zirkulationsstörung oberhalb C6/C7 halt e er fü r ausgeschlossen , da eine solche eine Kompression des Rückenmarks bedinge, welche ganz sicher zu klinischen Symptomen führ ten , die jedoch weder anam nestisch, noch in den Akten und auch nicht im neurologischen Befund nach gewiesen worden seien . Der neurologische Befund sei bezüglich der Halswirbel säule komplett unauffällig (S. 40 f.).

Der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 100 % als Architekt, gestalte seine Freizeit nach seinen Wünschen und aus neurologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers nich t eingeschränkt (S.

42). 3.4.5

Dr. sc. h um. d ipl.

p sych. A.___ führte zu den neuropsychologischen Untersu chungs befunden aus (S. 46), es sei leicht , mit dem Beschwerde führer in Kontakt zu kommen, er sei freundlich und habe umständlich und weit ausholend auf alle Fragen geantwortet. Biografische Dat en habe er gut abrufen können und Auf fassung, Ausdauer und Konzentration seien intakt. Themenwechseln habe er folgen , aber auch bei einem Thema bleiben können. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei erhalten, ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Die S childerung seiner Probleme sei

jedoch vage geblieben und nicht nachvollziehbar. Sein Instruktionsverständnis sei unauffällig, seine Mi tarbeit jedoch nicht motiviert .

Aufgrund zweier Symptomvalidierungste s ts bestehe ein begründeter Verdacht auf ni cht authentische neuropsychologische Störung . Es seien die folgenden Kriterien erfüllt: A)

Präsenz eines substanziellen externen Anreiz es B)

Evidenz aus der ne uropsychologischen Testung C)

Evidenz aus der Beschwerdeschilderung D)

Verhaltensweisen, welche die notwendigen Kriterien B und C erfüllen, aber nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Fak to ren erklärbar seien Die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravations verhalten schliessen und daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhalt lich nicht ausgewertet werde

n. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 48 f.). 3.4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus (S.

56

f.) , der 51-jährige, biologisch altersentsprechend aussehende Beschwerde führer erscheine pünktlich und alleine zum vereinbarten Untersuchungstermin. Die Anfahrt zur Untersuchung sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Während der Dauer der 120-minütigen Untersuchung habe er sich kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Auskunft zu geben. Insgesamt habe er nicht schmerzgequält gewirkt. Die Kontaktaufna hme sei insgesamt unkompliziert erfolgt und er habe sich spontan und offen auf die Exploration eingelassen. Er habe

dabei über die gesamte

Untersuchungszeit auf merksam das Gespräch ver folgt und die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben. Er wirke seiner Herkunft und Bildung entsprechend gebildet und ausre ichend introspektionsfähig. Die Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätz

t. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zustande gekommen und w ährend der Exploration habe er ohne Verzögerung weitschwei fige Antworten auf die gestellten Fragen gegeben , die Fragen oftmals nicht beantwortet , sondern über seine allgemeine Lebenssituation und Nebensäch lich keiten berichtet , die nur ent fernt im Zusammenhang mit der gestellten Frage gestanden seien . Er habe seine Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Be schwerd en fliessend , aber umständlich geschildert und er habe einige zeitliche Daten nicht abrufen können . Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf rele vante kognitive Schwierigkeiten ergeben.

Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit gezeigt und er sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen . Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können und er habe über die gesamte Zeitspanne von zwei Stunden aufmerksam dem Gespräch f olgen können . Dem Untersuchungsverlauf habe er inhaltlich gut folgen können , d ie Kon zentration sei durchgehend ungestört gewesen und es

bestünden keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses , keine Merkfähigkeitsstörungen und das Lang zeitgedächtnis sei klinisch unauffällig. Beim Benennen von Daten und Zeiträumen hätten nur leichtgradig e Defizite festgestellt werden können ohne Zeitgitterstörungen und ohne klinische n Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien .

Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört, das formale Denken durchgehend geordnet, beweglich und gut struk turiert

und es seien k eine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen fest stell bar. Es seien keine Hinweise in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens zu finden und Der ealisations

- oder Depersonalisa tionsphänomene seien nicht nach weisbar. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung im engeren Sinne, e ine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung oder Hin weise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illu sionären Verkennungen. Eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne sei gegen wärtig nicht feststellbar und der Beschwerdeführer sei in euthymer Mittellage und ausreichend schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei somit ausreichend vorhanden und er verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen.

Psychomotorisch sei eine lebendige Mimik und Gestik und ein normaler Sprach fluss vorhanden .

Die Psychometrische Testung nach der Montgomery- Asberg Skala der Depression (MADRS) entspreche mit 10/60 Punkten keiner depressiven Symptomatik und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung zu finden (S. 59) . Es bestünden Diskrepanzen zwischen der sub jektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage. Ursächlich seien mangelndes Inte resse und fehlende Vorbereitung anzunehmen. Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.

So nehme der Beschwerde führer sein Antidepressivum nicht mehr regelmässig ein , obwohl es nach seinen Angaben eine positive Wi rkung auf seine Befindlichkeit ha be , und ausser feh lende r Erinnerung an einzelne Daten seien keine Konzentrationsstörungen oder andere kognitive Störungen in der Untersuchung festgestellt worden (S.

60

f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit (S. 62). 3.4.7

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 71) , unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde se i der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus neurologischer, psychiatrischer und allgemein-internis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus neuro psychologischer Sicht könne wegen Aggravationsverhalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden . Betreffend Verlauf bestehe von Oktober 2015 bis März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und seit April 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 71). 4. 4.1

Das umfangreiche

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vor steh end E. 1.3 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführ ers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollz i ehbar und vermag zu überzeugen. Die

gutachterliche Einschätzung einer 80% ige n Leis tungs fähigkeit bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in angestammter Tätigkeit

folgt auch

der eigenen subjektiven E in schätzung des Beschwerdeführers , welcher sich ebenso als 80 % teilarbeitsfähig sieht

(vgl. Urk. 9/38/68).

Die Beurteilung steht im überwiegenden Einklang mit jener der Hausärztin, die ab Januar be ziehungsweise April 2016, jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum zur Begrün dung eines Rentenanspruches (vorstehend E. 2.3), eine uneingeschränkte Arbeits fähig keit bescheinigte, gestützt worauf der Beschwerdeführer ab Januar 2016 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 9/18/1 ).

Im Weiteren stimmt die gutachterliche Einschätzung auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten insofern überein , als der Beschwerdeführer

in seiner angestam m ten Tätigkeit in einem Architekturbüro

s eit April 2016 wieder in einem 100 %

Pensum tätig ist . D abei ergeben sich aufgrund der Akten keine

Anhaltspunkte, dass er

bei dieser Tätigkeit nicht seine volle Leistungsfähigkeit

von 100 %

er bringt. Dies

blieb im Gutachten

z u Gunsten des Beschwerdeführers insofern unbe rücksichtigt , als der Rheumatologe lediglich aufgrund d er Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, Leistungen lediglich im Umfang von 80 % erbringen

zu könne n , in

der angestammten Tätigkeit eine Leistungsreduktion von 20 % zuge standen

hat

(vgl. E. 3.4.2 hiervor).

Damit fällt aber selbst bei einer anerkannten Leistungseinbusse von 20 % ein möglicher Rentenanspruch ab August 2016 (vgl. E. 2.

3) mangels einer invaliditäts bedingten Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ausser Betracht . Eine invalidi tätsrelevante Erwerbseinbusse ist auch nicht darin zu erblicken , als der Beschwer deführer bei seiner Tätigkeit in Deutschland ein geringeres Einkommen als bei seiner letzten Anstellung in der Schweiz

erzielt . D enn diese Tätigkeit verlor er aus

Restrukturierung sgründen (vgl. Urk. 9/1

5) und nicht gesundheitsbedingt . Mangels einer

invaliditätsbedingte n Erwerbseinbusse

in rentenbegründender Höhe fällt somit

unabhängig von der medizinischen Beurteilung

ein Rentenanspruch zum vornherein ausser

Betracht. W eitere medizinische Abklärungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än dern ,

weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Hinweis seines Anwalts, die IV-Anmeldung trotz des Jobs aufrecht zu erhal ten (Urk. 9/38/60), nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihn jedenfalls die Schadenminderungspflicht trifft und er sich grundsätzlich die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse entgegen halten lassen muss (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im entscheidrelevanten Zeitraum bereits einer rentenausschliessend en Erwerbstätigkeit nachging , ist auch nicht entscheidend , welcher Stellenwert

dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 5/3) zukommt , welches ohnehin

erst nach

dem Z.___ -Gutachten vom 2 0. Februar 2017 erstellt wurde . Damit kann auch offen bleiben , ob die neuropsychologische Teilgutachterin Dr.

sc. hum. dipl. p sych. A.___ die

entsprechende n Anforderungen zu erfüllen hat respektive erfüllt . Immerhin ist festzuhalten , dass neben Dr. A.___ auch lic . phil.

B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, das neuropsycholo gische Teilgutachten mitunterzeichnet hat ( Urk. 9/38/83) und d ie Haupt be gu t ach t ung unter anderem unter fachärztlicher Mitwirkung des Neurologen Dr. N.___ und des Psychiaters Dr. O.___ erfolgte (vgl. Urk. 9/38/73).

D ass den

Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgrund von Validie run gs verfahren

kein Aussagewert zugemessen wurde und ein Hinweis auf Aggra va tion s verhalten erfolgte (vgl. E. 3.4. 5) , begründet auch nicht , dass von fachärzt licher Seite keine unabhängige Einschätzung zur Restarbeitsfähigkeit mehr abge geb en werden konnte. Dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, erhoben doch ins besondere auch die Ärzte in den Fachgebiet en

der Neurologie und Psychiatrie auf grund ihrer Untersuchungen eigene Befunde, stellten entsprechende Diagno sen und legten in diesem Zusammenhang die Restarbeitsfähigkeit in ihrem Fach gebiet einzeln sowie im Gesamtkonsens fest. Der Beweiswert des Gutachtens ist damit nicht Frage zu stellen. 4.3

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassu ng, nicht auf das Gutachten des Z.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum (ab August 2016 vgl. E. 3 hiervor) einzig gestützt auf die rheumatologische Einschätzung in der

Leistungsfähigkeit bei der vollzeitig aus geübten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist . Der Rheu matologe sieht die Limitie rung in einer 20%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit in einem 100 % Arbeits pensum gestützt auf die Selbsta ngaben des Beschwerdeführers begründet ( vgl. Urk. 8/38/33), während auf anderen medizinischen Fachgebieten kein e Arbeits un fähigkeiten zu attestieren sind .

Zusammenfassend steht damit fest, dass weder eine medizinisch begründete Arbe its unfähigkeit noch eine erlittene Erwerbseinbusse zu ein em Rentenanspruch führen kann . D ie Beschwerde ist damit

insgesamt unbegründet, wa s zur Abwei sung der Beschwerde führt . 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im R ahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00691

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1965 und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutsch land, reiste am 1 4. Februar 2011 in die Schweiz ein ( Urk. 9/7). Von Oktober 2012 bis Ende Februar 2014 war er bei der Y.___ als Architekt/Ausführungsplaner angestellt ( Urk. 9/15). Ab März 2014 bezog er Tag geld leistungen der Arbeitslosenversicherung

( Urk. 9/18/1). N achdem er am

1 2. Dezember

2014 einen Unfall ( Heckauffahrkollision ) erlitten hatte (Urk.

9/14/200) , erbrachte die Suva ihre Leistungen ( Heilbehandlungen und Tag geld leistungen ),

die sie

mit Einspracheentscheid vom 2 1. September 2015 per 3. August 2015 ein stellte ( Urk. 9 / 14/31-38 ) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. April

2016

( Prozess UV.2015.00209 ) bestätigt ( Urk. 9/22 /1-15 ) . 1.2

Am 1 6. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9 /6 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen und zog die Akten der Suva ( Urk. 9/10, 9/14, 9 /22) u nd der Arbeits losenkasse ( Urk. 9 /18) bei. Sodann liess sie den Versicherten im Z.___ polydisziplinär a bklären (Gutach ten vom 2 0. Februar 2017, Urk. 9 /38). Mit Vorbescheid vom 1 7. März 2017 ( Urk. 9 / 40 ) stellte sie die Vernein ung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen in Aussicht und verfügte am 1 1. Mai 2017 ( Urk.

2) in angekündigtem Sinne. 2.

Hier gegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2017 Beschwerde mit den sinn gemässen Anträgen ( Urk. 2 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein neues MEDAS-Gutachten einzuholen, eventualiter sei eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit dem Hinweis auf Computer- und Druckprobleme bei der Eingabe vom 1 5. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter a m 1 6. Juni 2016 eine verbesserte Rechtsschrift ein ( Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 5. August 2017 ( Urk.

8) auf Abweisung der Beschwerde . Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung 2 0. November 2017 zugestellt und das Gesuch um unentgeltliche Recht sver tre tung abgewiesen ( Urk. 13 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass die Abklärungen im Z.___

ergeben hätten, dass zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden, die se jedoch keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Im Be schwerdeverfahren trug sie weiter vor ( Urk. 8), dass die neuropsychologische Be gut achtung –

die im Rahmen der polydisziplin ären Abklärung stattgefunden habe

– die Mindestanforderung gemäss d em Schreiben des Bundesamtes für Sozial versicherungen (B SV) vom 2 2. Februar 2017 erfülle . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 4 /1 S.

6

f.) , auf das Z.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. Das neuropsy chologische (Teil-) Gutachten sei von Dr. sc.

hu m. A.___

erstellt und von lic . phil. B.___ lediglich visiert worden. Dr. A.___ habe keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung als Neuropsychologin.

Dr. A.___

leite in ihren Teilgutachten den Verdacht auf eine nicht-authentisc he neuropsychologische Störung

und Aggravation

von leicht verzö gert e n Reaktions zeiten ab. Dies gehe jedoch mit dem Befund eines erheblichen Schleu dertraumas einher . Die se unrichtig e n Ableitungen sei en von allen Gutachtern übernommen worden, weshalb nicht nur dem ne uropsychologischen Teil- ,

son dern dem ganzen Gutachten kein Beweiswert zukommen könne (S. 9 f. ).

Es sei auch w idersprüchlich, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt , aus rheumatologischen Gründen dann aber auf eine Restar beits fähi gkeit von 80 % geschlossen worden sei . Auch wenn der neurologische Gutachter ausgeführt habe, die Diskushernie sei degenerativ verursacht worden , müsse

man den Befund abklären (S.

12) . Die Gutachter hätten gemeint, nur Unfall folgen berücksichtigen zu müssen. I nsofern der psychiatrische Gutachter von einem Status nach depressiver Anpassungsstörung gesprochen habe , stehe dies der Einschätzung der behandelnden Dr. C.___ entgegen , welche vom Auftreten einer depressiven Störung ab Juni 2015

ausgegangen sei (S. 13 ) . I n Bezug auf die Einschränkungen und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei im Gutachten auch kein Anforderungsprofil erhoben worden (S. 15). 2. 3

Im Streit liegt die angefochtene Verfügung vom 1 1. Mai 2017, mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde ( Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 1 6. Februar 2016 ( Urk. 9/6/8). Damit fällt in Bezug auf den Antrag auf Rentenleistungen ( Urk. 1 S. 2)

ein möglicher A nspruch frühestens ab August 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2015 mit den entsprechenden Berichterstattungen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Weiter zurück liegende Berichte werden nur soweit wiedergegeben, als sie dem Sachverhalts verständnis dienlich sind. 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin ,

wies im Zwischenbericht vom 2 8. Juli 2015 zu Händen der Suva auf einen Zustand nach Halswirbelsäulen- ( HWS ) Schleudertrauma mit eher verzögerter Rekonvaleszenz hin. Der Beschwer de führer beklage Nacken- und Kopfschmerzen sowie Einschränkungen in der Belastbarkeit und Konzentration. Manuelle Therapie mit Wärmean wendung werde gegenwärtig alle zwei Wochen durchgeführt und es werde zu einer psycho therapeutischen Unterstützung und Coaching geraten ( Urk. 9 / 14/ 78 -79 ) . 3.2

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologi e und Psychiatrie, berichtete am 2 2. August 2015 ( Urk. 9/14-44) an die Suva , dass bis auf eine Hypästhesie der linken Gesichtsseite und fraglich auch einer leichten Hypästhesie am linken Arm neurologische Ausfallerscheinungen und Störungen nicht festzustellen gewesen seien. Von einem Folgezustand nach HWS-Distorsion mit Hirnleistungsschwäche sei auszugehen gewesen und die Behandlung mit Venlafaxin sei eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe von der antidepressiven Therapie profitiert und habe im Rahmen eines Hirnleistungstrainings beim Ergotherapeuten seine Belastbarkeit testen können. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse gehe sie davon aus, dass eine berufliche Belastbarkeit mit ca. 50 % ab Oktober 2015 möglich sein müsste. 3.3

Im Formularbericht zu Händen der Invalidenversicherung vom 21. April 2016 ( Urk. 9/19) hielt Dr. C.___ fest, seit dem Autounfall mit HWS-Schleuder trauma habe sich ca. ab Juli 2015 eine reaktive depressive Störung (ICD- 10 F 32.1) entwickelt. Der Beschwerdeführer leide unter rascher Ermüdbarkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit. Er mache derzeit einen Arbeitsversuch in einem Architekturbüro und habe dabei festgestellt, dass er die volle Leistungsfähigkeit nicht erreiche. Er fühle sich morgens durchaus leistungsfähig, die Konzentration lasse aber gegen Mittag rapide nach und nachmittags falle es ihm schwer durch zuhalten und abends sei er dann völlig erschöpft. Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer werde die Leistungsfähigkeit derzeit auf 60 % und an guten Tagen bis 80 % eingeschätzt , was im Widerspruch steht zur gegenüber der Arbeits losenkasse bescheinigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 (Urk. 9/18/7) . 3.4 3.4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 9/38/1-73) , beruhend auf allgemein-internistischen, rheumatologischen, neurologischen , neuropsychologischen und psychiatrischen

Untersuchungen, wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 64 ):

Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.

Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2.

Nicht näher spezifizierbare Restbelastbarkeitseinschränkung mit zerviko zephaler Schmerzkomponente linksbetont bei Status nach nicht richtung gebender HWS-Disto rsion ohne sicheren Hinweis für eine Commotio cerebri am 1 2. Dezember 2014 anläss lich einer Heckauffahrkollision 3.

Status nach d epressiver Anpas sungsstörung (ICD-10 F 43.21) 4.

Dyslipoproteinämie 5.

Adipositas Grad I (BMI 33.3 kg/m2) mit ungenügender muskulärer Konditionierung 3.4.2

Zur Berufs- und Arbeitsanamnese ab dem Jahr 2010/2011 führten die Gutachter aus (S. 19 f. ), nachdem der Beschwerdeführer ein Jahr bei einem Dachdecker im Innendienst in E.___ (Deutschland) gearbeitet habe und ihm aus betrieb lichen Gründen gekündigt worden sei, seien zwei Jahre Arbeitslosigkeit gefolgt, dies sei ungefähr im Jahr 2010/2011 gewesen. Er habe jedoch in dieser Zeit verschiedene Fortbildungen beim Arbeitsamt zur Erhaltung der Tagesstruktur durchgeführt. Im Jahr 2011 sei er in die Schweiz gekommen und habe als Architekt in F.___ bei der Firma G.___ für ein bis zwei Monate gearbeitet, sei jedoch aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Danach habe er bei der H.___ in I.___ als Zeichner für ein Jahr gearbeitet, sei dann wieder aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Im Anschluss daran habe er für ein Jahr bei J.___ in Zürich als Architekt gearbeitet, diese Stelle sei abermals aus betrieblichen Gründen beendet worden. Danach sei der Beschwerdefü hrer arbeitslos gewesen. Nach dem Unfall im Dezember 2014 habe er weiter Bewerbungen geschrieben, sei beim RAV gemeldet gewesen, habe ca. im April 2015 ein vierwöchiges Bewerbungstraining absolviert. Im Oktober 2015 sei ein Arbeitsversuch geplant gewesen. Seit April 2016 sei er als Architekt im Architekturbüro K.___ in L.___ in Deutschland in einem Pensum zu 100 % tätig. Die Tätigkeit dort umfasse vor allem das Zeichnen an einem Zeichenbrett, welche er sitzend während 80 % der Arbeitszeit ausführe . Die restlichen 20 % w ürde er am Schreibtisch sitzen, Rechnungen prüfen und Projekte am PC korrigiere

n. Sehr selten müsse er mal auf eine Baustelle herausfahren .

Zur sozialen Situation und zum Tagesablauf berichte der Beschwerdeführer, er wohne derzeit mit seinem Sohn in seinem 5-Zimmerhaus in E.___ in Deutschland. Weiterhin habe er eine 3-Zimmerwohnung in Zürich gemietet, die er an 2 Personen untervermietet habe. In der Haushaltsführung sei er beim Waschen und Bügeln der W äsche eingeschränkt. D ies erledige seine Mutter und die Tante, die regelmässig vorbeikommen würden. Er habe einen 500 m2 grossen Garten, der eher verwildert sei. Hier habe er Probleme beim Besteigen von Leitern, habe dann Schwindel und Angst herunterzufallen. Seine Freizeitbeschäftigungen sei en Fussballschauen, a b und zu gehe er in ein Fitnessstudio

und fast täglich mit dem Hund der Mutter, die vorbeikommen würde, spazieren . Ein bis zweimal pro Monat gehe er zum Stammtisch. Er fahre regelmässig Auto, wobei er wegen nach lassender Konzentration nach einer Stunde eine Pause einlegen müsse. Die letzten Ferien habe er mit der Tochter im Sommer bei einem Badeurlaub in der Türkei verbracht. Er habe keine Partnerin, jedoch seit zwei Monaten eine Bekanntschaft, die eher auf sexueller Ebene bestehe (S. 20 f . ).

Er stehe um 6 Uhr auf, frühstücke, lese Zeitung, gegen 7.45 Uhr fahre er mit dem Auto 16 km zur Arbeit. Die Ke rnarbeitszeit sei zwischen 8 und 17 Uhr plus eine Stunde Mittagspause. Nach der Arbeit gehe er noch einkaufen, sei um ca. 18 Uhr zu Hause, esse dann, gehe noch 30 bis 60 Minuten mit der Mutter spazieren. Gegen 20 Uhr gehe er ins Bett, chatte noch ein bisschen oder schaue mal mit dem Sohn Fernsehen und schlafe spätestens um 21 Uhr ein (S. 21). 3.4.3

Der rheumatologische Sachverständige , Dr. med. M.___ , Fa ch arzt für Rheuma tologie und Manuelle Medizin FMH, führte aus ,

d er Beschwerdeführer habe am 1 2. Dezember 2014 eine HWS-Distorsion erlitten , wobei sich radiologisch keine Hinweise für eine richtung s gebende Veränderung der vorbestehend degenera tiven Bandscheibenveränderung C6/C7 mit erosiver

Chondrose ergeben habe. Die jetzt beklagte Restsymptomatik sei ein häufiges Phänomen nach einem solchen Ereignis und es handle sich dabei um komplexe, pathophysiologische Mechanis men im Bereiche der S chmerzverarbeitung, vege ta tiven Nervenkonektionen im Bereiche de r HWS mit Verschaltungen in den Hirnnerv enbereich. Grundsätzlich sei die Prognose gut, zumal eine gute Mitwir kung bestehe und der Beschwer de führer psychisch stabil sei. D er Endzustand sei noch nicht erreicht und in den nächsten ein bis zwei Jahre n dürfte wiederu m eine volle Leistungsfähigkeit bestehen (S. 33) .

Zum jetzigen Zeitpunkt schätze er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum mit aber noch 20%iger Reduktion der Leistungsfähigkeit (S. 34) . 3.4.4

Aus neurologischer Sicht legte

Dr. med. N.___ , Facharzt für Neurologie FMH , dar (S. 36) , der Beschwerdeführer beklage als erstes und als gravierendstes Symptom eine mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne einer verstärkten Müdigkeit. Morgens sei seine produktivste Zeit, ab der Mittagspause würde es rapide abwärtsgehen. Er fühle sich stark müde, könne nicht mehr richtig sehen im Sinne eines Ver schwommen- und Doppeltsehen s , und wenn er könnte, würde er sofort ein schlafen. Er habe es sich deshalb angewöhnt, seinen Büroarbeitsplatz zu verlassen und zum Beispiel zur Post zu gehen oder eine Baustelle zu besichtigen. Als weiteres P roblem werde geschildert, dass das Laufen nicht mehr richtig rund gehe

und er gelegentlich ca. drei- bis viermal die Woche im linken Nackenbereich eine leichte Starre verspüre.

Den typischen Tagesablauf beschreibe er, dass er wieder zu 100 % als Architekt arbeite (täglich von 8 bis 17 Uhr). Unter der Woche unter nehme

er dann abends recht wenig, gehe an den Freitagen gelegentlich zu einem Stammtisch und auch am Wochenende stehe er gegen 6 Uhr auf, frühstücke, hole die Zeitung, bearbeite Emails, gehe gegen 9 Uhr mit dem Hund raus, danach ein kaufen und nach dem Mittagessen mache er einen Mittagssch laf. Am Nachmittag würde er dann etwas am Haus erledigen oder auch s einem Sohn beim Fussball spielen zuschauen, g egen 18 Uhr die Sportschau, dann tei lweise noch Filme schauen und zwischen 20 und 21 Uhr s chlafen

gehen (S. 37).

In der Begutachtung hätten keine Symptome erfragt werden können, die verdäch tig für eine Schädigung von Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule oder gar des Rückenmarks s eien. Radikuläre Schmerzen seien weder vom Beschwerde führer noch in den Akten erwähnt , und es sei auch kein radikulärer

Ausfall be schrieben

worden . Di e im MRI beschriebene Diskushernie HWK 6/7 sei degene rativ verursacht und eine Liquor-Zirkulationsstörung oberhalb C6/C7 halt e er fü r ausgeschlossen , da eine solche eine Kompression des Rückenmarks bedinge, welche ganz sicher zu klinischen Symptomen führ ten , die jedoch weder anam nestisch, noch in den Akten und auch nicht im neurologischen Befund nach gewiesen worden seien . Der neurologische Befund sei bezüglich der Halswirbel säule komplett unauffällig (S. 40 f.).

Der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 100 % als Architekt, gestalte seine Freizeit nach seinen Wünschen und aus neurologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit im angestammten Beruf des Beschwerdeführers nich t eingeschränkt (S.

42). 3.4.5

Dr. sc. h um. d ipl.

p sych. A.___ führte zu den neuropsychologischen Untersu chungs befunden aus (S. 46), es sei leicht , mit dem Beschwerde führer in Kontakt zu kommen, er sei freundlich und habe umständlich und weit ausholend auf alle Fragen geantwortet. Biografische Dat en habe er gut abrufen können und Auf fassung, Ausdauer und Konzentration seien intakt. Themenwechseln habe er folgen , aber auch bei einem Thema bleiben können. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei erhalten, ein Leidensdruck sei nicht spürbar. Die S childerung seiner Probleme sei

jedoch vage geblieben und nicht nachvollziehbar. Sein Instruktionsverständnis sei unauffällig, seine Mi tarbeit jedoch nicht motiviert .

Aufgrund zweier Symptomvalidierungste s ts bestehe ein begründeter Verdacht auf ni cht authentische neuropsychologische Störung . Es seien die folgenden Kriterien erfüllt: A)

Präsenz eines substanziellen externen Anreiz es B)

Evidenz aus der ne uropsychologischen Testung C)

Evidenz aus der Beschwerdeschilderung D)

Verhaltensweisen, welche die notwendigen Kriterien B und C erfüllen, aber nicht durch psychiatrische, neurologische oder entwicklungsbedingte Fak to ren erklärbar seien Die Zusammenstellung der Befunde (Testergebnisse) lasse auf ein Aggravations verhalten schliessen und daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhalt lich nicht ausgewertet werde

n. Aus neuropsychologischer Sicht könne wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 48 f.). 3.4.6

Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte aus (S.

56

f.) , der 51-jährige, biologisch altersentsprechend aussehende Beschwerde führer erscheine pünktlich und alleine zum vereinbarten Untersuchungstermin. Die Anfahrt zur Untersuchung sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Während der Dauer der 120-minütigen Untersuchung habe er sich kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu seinen Problemen ausführlich Auskunft zu geben. Insgesamt habe er nicht schmerzgequält gewirkt. Die Kontaktaufna hme sei insgesamt unkompliziert erfolgt und er habe sich spontan und offen auf die Exploration eingelassen. Er habe

dabei über die gesamte

Untersuchungszeit auf merksam das Gespräch ver folgt und die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben. Er wirke seiner Herkunft und Bildung entsprechend gebildet und ausre ichend introspektionsfähig. Die Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätz

t. Ein guter affektiver Rapport sei problemlos zustande gekommen und w ährend der Exploration habe er ohne Verzögerung weitschwei fige Antworten auf die gestellten Fragen gegeben , die Fragen oftmals nicht beantwortet , sondern über seine allgemeine Lebenssituation und Nebensäch lich keiten berichtet , die nur ent fernt im Zusammenhang mit der gestellten Frage gestanden seien . Er habe seine Lebensgeschichte bzw. die Entwicklung der Be schwerd en fliessend , aber umständlich geschildert und er habe einige zeitliche Daten nicht abrufen können . Im Gespräch hätten sich keine Hinweise auf rele vante kognitive Schwierigkeiten ergeben.

Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusst seinshelligkeit gezeigt und er sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen . Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können und er habe über die gesamte Zeitspanne von zwei Stunden aufmerksam dem Gespräch f olgen können . Dem Untersuchungsverlauf habe er inhaltlich gut folgen können , d ie Kon zentration sei durchgehend ungestört gewesen und es

bestünden keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses , keine Merkfähigkeitsstörungen und das Lang zeitgedächtnis sei klinisch unauffällig. Beim Benennen von Daten und Zeiträumen hätten nur leichtgradig e Defizite festgestellt werden können ohne Zeitgitterstörungen und ohne klinische n Hinweis auf Amnesie, Konfabulationen oder Paramnesien .

Der formale Gedankengang sei in Kohärenz und Stringenz sowie im Tempo ungestört, das formale Denken durchgehend geordnet, beweglich und gut struk turiert

und es seien k eine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen fest stell bar. Es seien keine Hinweise in Form eines Fremdbeeinflussungserlebens zu finden und Der ealisations

- oder Depersonalisa tionsphänomene seien nicht nach weisbar. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnis verarbeitung im engeren Sinne, e ine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung oder Hin weise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illu sionären Verkennungen. Eine Affektpathologie im eigentlichen Sinne sei gegen wärtig nicht feststellbar und der Beschwerdeführer sei in euthymer Mittellage und ausreichend schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei somit ausreichend vorhanden und er verfüge über das Gesamtspektrum der Emotionen.

Psychomotorisch sei eine lebendige Mimik und Gestik und ein normaler Sprach fluss vorhanden .

Die Psychometrische Testung nach der Montgomery- Asberg Skala der Depression (MADRS) entspreche mit 10/60 Punkten keiner depressiven Symptomatik und klinisch seien keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung zu finden (S. 59) . Es bestünden Diskrepanzen zwischen der sub jektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden und Diskrepanzen zwischen eigenen Angaben und den fremdanamnestischen Infor mationen einschliesslich der Aktenlage. Ursächlich seien mangelndes Inte resse und fehlende Vorbereitung anzunehmen. Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe.

So nehme der Beschwerde führer sein Antidepressivum nicht mehr regelmässig ein , obwohl es nach seinen Angaben eine positive Wi rkung auf seine Befindlichkeit ha be , und ausser feh lende r Erinnerung an einzelne Daten seien keine Konzentrationsstörungen oder andere kognitive Störungen in der Untersuchung festgestellt worden (S.

60

f.).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit (S. 62). 3.4.7

Zusammenfassend wurde festgehalten (S. 71) , unter Berücksichtigung aller Gege ben heiten und Befunde se i der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 80 % arbeitsfähig. Aus neurologischer, psychiatrischer und allgemein-internis tischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus neuro psychologischer Sicht könne wegen Aggravationsverhalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden . Betreffend Verlauf bestehe von Oktober 2015 bis März 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und seit April 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 71). 4. 4.1

Das umfangreiche

Z.___ - Gutachten erfüllt die praxisgemäs sen Kriterien (vor steh end E. 1.3 ), setzt sich mit den Aspekten der gesundh eitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführ ers auseinander und berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollz i ehbar und vermag zu überzeugen. Die

gutachterliche Einschätzung einer 80% ige n Leis tungs fähigkeit bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in angestammter Tätigkeit

folgt auch

der eigenen subjektiven E in schätzung des Beschwerdeführers , welcher sich ebenso als 80 % teilarbeitsfähig sieht

(vgl. Urk. 9/38/68).

Die Beurteilung steht im überwiegenden Einklang mit jener der Hausärztin, die ab Januar be ziehungsweise April 2016, jedenfalls im hier fraglichen Zeitraum zur Begrün dung eines Rentenanspruches (vorstehend E. 2.3), eine uneingeschränkte Arbeits fähig keit bescheinigte, gestützt worauf der Beschwerdeführer ab Januar 2016 bei voller Vermittlungsfähigkeit Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 9/18/1 ).

Im Weiteren stimmt die gutachterliche Einschätzung auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten insofern überein , als der Beschwerdeführer

in seiner angestam m ten Tätigkeit in einem Architekturbüro

s eit April 2016 wieder in einem 100 %

Pensum tätig ist . D abei ergeben sich aufgrund der Akten keine

Anhaltspunkte, dass er

bei dieser Tätigkeit nicht seine volle Leistungsfähigkeit

von 100 %

er bringt. Dies

blieb im Gutachten

z u Gunsten des Beschwerdeführers insofern unbe rücksichtigt , als der Rheumatologe lediglich aufgrund d er Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, Leistungen lediglich im Umfang von 80 % erbringen

zu könne n , in

der angestammten Tätigkeit eine Leistungsreduktion von 20 % zuge standen

hat

(vgl. E. 3.4.2 hiervor).

Damit fällt aber selbst bei einer anerkannten Leistungseinbusse von 20 % ein möglicher Rentenanspruch ab August 2016 (vgl. E. 2.

3) mangels einer invaliditäts bedingten Erwerbseinbusse von mindestens 40 % ausser Betracht . Eine invalidi tätsrelevante Erwerbseinbusse ist auch nicht darin zu erblicken , als der Beschwer deführer bei seiner Tätigkeit in Deutschland ein geringeres Einkommen als bei seiner letzten Anstellung in der Schweiz

erzielt . D enn diese Tätigkeit verlor er aus

Restrukturierung sgründen (vgl. Urk. 9/1

5) und nicht gesundheitsbedingt . Mangels einer

invaliditätsbedingte n Erwerbseinbusse

in rentenbegründender Höhe fällt somit

unabhängig von der medizinischen Beurteilung

ein Rentenanspruch zum vornherein ausser

Betracht. W eitere medizinische Abklärungen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu än dern ,

weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Hinweis seines Anwalts, die IV-Anmeldung trotz des Jobs aufrecht zu erhal ten (Urk. 9/38/60), nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihn jedenfalls die Schadenminderungspflicht trifft und er sich grundsätzlich die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse entgegen halten lassen muss (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im entscheidrelevanten Zeitraum bereits einer rentenausschliessend en Erwerbstätigkeit nachging , ist auch nicht entscheidend , welcher Stellenwert

dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 5/3) zukommt , welches ohnehin

erst nach

dem Z.___ -Gutachten vom 2 0. Februar 2017 erstellt wurde . Damit kann auch offen bleiben , ob die neuropsychologische Teilgutachterin Dr.

sc. hum. dipl. p sych. A.___ die

entsprechende n Anforderungen zu erfüllen hat respektive erfüllt . Immerhin ist festzuhalten , dass neben Dr. A.___ auch lic . phil.

B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, das neuropsycholo gische Teilgutachten mitunterzeichnet hat ( Urk. 9/38/83) und d ie Haupt be gu t ach t ung unter anderem unter fachärztlicher Mitwirkung des Neurologen Dr. N.___ und des Psychiaters Dr. O.___ erfolgte (vgl. Urk. 9/38/73).

D ass den

Ergebnissen der neuropsychologischen Tests aufgrund von Validie run gs verfahren

kein Aussagewert zugemessen wurde und ein Hinweis auf Aggra va tion s verhalten erfolgte (vgl. E. 3.4. 5) , begründet auch nicht , dass von fachärzt licher Seite keine unabhängige Einschätzung zur Restarbeitsfähigkeit mehr abge geb en werden konnte. Dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, erhoben doch ins besondere auch die Ärzte in den Fachgebiet en

der Neurologie und Psychiatrie auf grund ihrer Untersuchungen eigene Befunde, stellten entsprechende Diagno sen und legten in diesem Zusammenhang die Restarbeitsfähigkeit in ihrem Fach gebiet einzeln sowie im Gesamtkonsens fest. Der Beweiswert des Gutachtens ist damit nicht Frage zu stellen. 4.3

Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassu ng, nicht auf das Gutachten des Z.___

abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum (ab August 2016 vgl. E. 3 hiervor) einzig gestützt auf die rheumatologische Einschätzung in der

Leistungsfähigkeit bei der vollzeitig aus geübten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist . Der Rheu matologe sieht die Limitie rung in einer 20%ige Reduktion der Leistungsfähigkeit in einem 100 % Arbeits pensum gestützt auf die Selbsta ngaben des Beschwerdeführers begründet ( vgl. Urk. 8/38/33), während auf anderen medizinischen Fachgebieten kein e Arbeits un fähigkeiten zu attestieren sind .

Zusammenfassend steht damit fest, dass weder eine medizinisch begründete Arbe its unfähigkeit noch eine erlittene Erwerbseinbusse zu ein em Rentenanspruch führen kann . D ie Beschwerde ist damit

insgesamt unbegründet, wa s zur Abwei sung der Beschwerde führt . 5.

Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im R ahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stzusetzenden Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef