Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
ist von Geburt an hochgradig schwerhörig ( Urk. 6/76/3, Urk. 6/87/1) und bezog seit seiner Kindheit von der Eidgenössischen Invaliden versicherung Leistungen für medizinische Massnahmen und Sonder schulung en (Urk. 6/6, Urk. 6/28-29, Urk. 6/43). Er absolvierte die dreijährige Lehre zum Plattenleger u nd war auf diesem Beruf ,
zuletzt bis Anfang 1996 bei Y.___ und ab Anfang März 1996 für wenige Tage bei der Z.___ , als Plattenleger tätig (Urk. 6/52, Urk. 6/ 71/5 , Urk. 6/74/3, Urk. 6/134 , Urk. 6/144/8 ). Wegen Kniebeschwerden musste er diesen Beruf auf geben (Urk. 6/ 87 , Urk. 6/127/2 ). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen wegen Berufskrankheit ( Urk. 6/127/3, Urk. 6/ 148 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs ein busse von 40 %
zu ( Urk. 6/190/2-4 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle A.___ ), sprach dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2 3. Juli 1999 ab dem
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Der 1961 geborene X.___
ist von Geburt an hochgradig schwerhörig ( Urk. 6/76/3, Urk. 6/87/1) und bezog seit seiner Kindheit von der Eidgenössischen Invaliden versicherung Leistungen für medizinische Massnahmen und Sonder schulung en (Urk. 6/6, Urk. 6/28-29, Urk. 6/43). Er absolvierte die dreijährige Lehre zum Plattenleger u nd war auf diesem Beruf ,
zuletzt bis Anfang 1996 bei Y.___ und ab Anfang März 1996 für wenige Tage bei der Z.___ , als Plattenleger tätig (Urk. 6/52, Urk. 6/ 71/5 , Urk. 6/74/3, Urk. 6/134 , Urk. 6/144/8 ). Wegen Kniebeschwerden musste er diesen Beruf auf geben (Urk. 6/ 87 , Urk. 6/127/2 ). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen wegen Berufskrankheit ( Urk. 6/127/3, Urk. 6/ 148 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs ein busse von 40 %
zu ( Urk. 6/190/2-4 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle A.___ ), sprach dem Ver sicherten mit Verfügungen vom
E. 2 3. Juli 1999 ab dem
Dispositiv
- März 1997 eine ganze Rente und ab dem 1. No vember 1998 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 6/187-188 ). 1.2 Von Januar 1999 bis Ende Juni 2002 war der Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons A.___ als Sachbearbeiter angestellt (Urk. 6/177, Urk. 6/191/5, Urk. 6/194/4, Urk. 6/219/1). Danach war er arbeitslos ( Urk. 6/233 , Urk. 6/362/2 ). I n den Jahren 2005 und 2006 führte die IV-Stelle A.___ berufliche Mass nahmen durch ( Urk. 6/233, Urk. 6/248, Urk. 6/265). Ab Septem ber 2005 arbeitete der Versicherte als Sozialhelfer für den B.___ in einem 20%igen Pensum (Urk. 6/262 , Urk. 6/302 ). Mit Verfü gung vom 1
- Mai 2007 bestätigte die IV-Stelle A.___ die bisherige Vier telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297 ). 1.3 Per Mitte November 2007 zog der Versichert e in den Kanton Zürich um (Urk. 6/306 ) und war ab November 2007 in einem 80%igen Pensum für die C.___ als Hauswart, Raum pfleger und Allrounder (Cafeteria, Verwaltung) tätig (Urk. 6/344 , Urk. 6/370 ). Die nunmehr zuständige Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) , nahm ein Revisions verfahren auf ( Urk. 6/334-335) und klärte die neuen erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/344-349) . Mit Mitteilung vom 24. November 2008 bestätigte die IV-Stelle Zürich die bisherige Viertelsrente be i einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297). Im Rahmen des im Mai 2011 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/361 ) klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältn isse ab und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2
- Juli 2011 mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente be i einem Invaliditätsgrad von 45 % habe (Urk. 6/372). 1.4 Mit E-Mail vom 1
- Juni 2014 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten , die „ C.___ ” , diesen bei der IV-Stelle Zürich zur Frühintervention wegen Gefährdung der Arbeitsstelle an, da der Versicherte krankheitsbedingt viele Ab senzen habe ( Urk. 6/386). Am 1
- Juni 2014 stellte der Versicherte der IV-Stelle eine allgemeine Anmeldung zum Leistungsbezug zu ( Eingang: 1
- Juli 2014; Urk. 6/393). Mit E-Mail vom
- Juli 2014 teilte die Arbeit geberin der IV-Stelle die Absenzen mit und die Anfrage des Versicherten , ob die Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht werden könne ( Urk. 6/388). Die IV-Stelle klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhäl tn isse ab und holte unter ande rem das Gutachten des D.___ vom 2. Februar 2015 ein (Urk. 6/471). Gestützt darauf er mittelte sie einen Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 6/422) und kün digte mit Vor bescheid vom
- Juli 2015 die Abweisung des Rentener höhungs gesuchs an (Urk. 6/423) . Dage gen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2
- September 2015 Einwände ( Urk. 6/428). Daraufhin erliess die IV-Stelle am
- Februar 2016 einen neuen Vor bescheid, mit welchem sie die Aufhebung der bisherigen Vier telsrente be i einem Invaliditätsgrad von 28 % ankündigte ( Urk. 6/444 ). Hiergegen erhob der Ve r sicherte mit Schreiben vom 11. April 2016 Einwände ( Urk. 6/452). Am 3
- August 2016 kündigte die IV-Stelle mit weiterem Vorbescheid schliesslich die wiederer wägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2
- November 2008 und die Auf hebung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 6/456 ). Der Versicherte erh ob dage gen mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 Einwände ( Urk. 6/457 ), er gänzt mit Schreiben vom 3
- Oktober 2016 ( Urk. 6/460) unter Beila ge des Berichts von Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie physi kalische Medi zin und Rehabilitation, vom 2
- Oktober 2 0 16 , wonach der Ver sicherte am 2. November 2015 bei einem frontalen Kopfanprall mit Sturz auf die rechte Schulter eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der rech ten Schulter erlitten habe (Urk. 6/461). Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesel lschaft, ein (Urk. 6/462/1-14), die die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
- November 2015 erbrachte . Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen mit der Begründung, der Status quo sine sei per
- Juni 2016 eingetreten, ein ( Urk. 6/462/2). Zu den Akten des Unfallver sicherers nahm der Versicherte mit Schreiben vom 2
- März 2017 Stellung ( Urk. 6/468). Mit Verfügung vom
- Mai 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom
- No vember 2008 und die V iertelsrente wie angekündigt wiedererwä gungs weise per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
- Mit Eingabe vom
- Juni 2017 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
- Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem
- Juni 2014 sowie weiterhin die bisherige Viertelsrente auf mindestens eine halbe Rente zu erhöhen; eventualiter sei ihm die bisherige Vier telsrente über den 3
- Juni 2017 hinaus und auch zukünftig weiterhin aus zurich ten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 1
- Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Ver fügung vom 2
- Juli 2017 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Ver fahren beigela den ( Urk. 7). Diese verzichtete mit Eingabe vom 2
- Juli 2017 auf eine Stellung nahme ( Urk. 9). Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2). Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C _717/2017 vom
- August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs prü fung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich tigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2 . 2 .1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom
- Mai 2017 (Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der mit Mitteilung vom 2
- November 2008 erfolgten Bestätigung der bisherigen Viertelsrente hätten zwingend weitere Ab klärungen zum zumutbaren Arbeitspensum erfolgen müssen. Insbesondere hätte geklärt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitspensum an sei ner neuen Arbeitsstelle bei „ C.___ ” nur 80 % und nicht 100 % betragen habe. Denn gestützt auf die medizinischen Akten bestehe seit dem 8. März 1996 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ausserdem sei der Einkommensvergleich fehlerhaft gewesen. Anstatt des Einkommens des Beschwerdeführers als Plattenleger von Fr. 65'000.-- aus dem Jahr 1999 , wobei er tatsächlich Fr. 61'689.-- verdient habe, hätte die IV-Stelle damals auf die Tabellenlöhne (der Lohn strukturerhebung [LSE ] des Bundesamt es für Statistik [BSF]) als Basis des Valideneinkommens abstellen müssen , da sein letztes Ein kommen als Plattenleger über 20 Jahre zurückliege . Auch für das Invaliden ein kommen wäre vom LSE-Lohn auszugehen gewesen, was richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 30 % (anstatt 45 % ; Urk. 6/350/1) ergeben hätte. Da die Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig ge wesen sei, sei in Wiedererwägung darauf zurückzukommen und es habe eine allseitige Leistungsprüfung zu erfol gen. Gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 2. Februar 2015 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem
- März 1996 - ohne die Zeit der stationären Behandlung in der F.___ v om 12. Mai bis 8. Juni 2014 - auszugehen . Der Einkom mensvergleich aufgrund der LSE-Lohnangaben der LSE 2014 ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 % . Auch wenn der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe und 55 Jahre alt sei, seien - nebst der im Rahmen der Frühintervention vorge nom me nen Arbeitsplatzabklärung - keine weiteren Eingliederungsmass nahmen durch zuführen, denn der Beschwerdeführer wünsche keine weiteren Mass nahmen, son dern die Rentenprüfung. Auch sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar , das Pensum in seine r jetzige n Anstellung wieder auf 80 % zu erhöhen oder eine andere ähnliche Tätigkeit zu suchen. Dazu seien keine befähi genden beruflichen Massnahmen nötig . Des Weiteren sei auch für die Zeit nach der Begutachtung und namentlich aufgrund des Ereignisses vom
- No vember 2015 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, die länger als drei Monate angedauert habe, zumal es sich bei de r erlittenen HWS-Distorsion und der Kontusion an der Schulter um Verletzungen ohne wesentliche be ziehungsweise langandauernde strukturelle Schädigung handle und der Beschwerdeführer das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2
- Oktober 2016 habe aufrecht erhalten können ( Urk. 2 S. 2 ff.). 2 .2 De r Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege kein Grund für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf die Mitteilung vom 2
- November 2008 vor. Diese Mitteilung erweise sich als richtig und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig . Denn in den Jahren 2007/2008 sei eine sorgfältige Über prüfung des Rentenanspruchs nach Abklärung des mass geblichen Sach verhaltes erfolgt. Die Tätigkeit als Allrounder bei der „ C.___ ” sei zudem nicht optimal behinderungsangepasst , weshalb die Tätigkeit keinesfalls zu 100 % hätte ausgeübt werden können . Auch entspreche der ihm dafür ent richtete Lohn einem Sozial lohn . Es sei damals zu Recht gestützt auf die dann zumal vor liegenden medizinischen Berichte anerkannt worden, dass ihm weiterhin nur noch leichte, sitzende Tätigkeiten bei als Berufskrankheit aner kannter chronischer Knieproble matik zumutbar seien. Auch die zeitliche Reduk tion sei nachge wiesenermassen gesundheitsbedingt gewesen. Indem das effektiv erzielte Ein kommen bei der Invaliditäts gradberechnung eingesetzt worden sei, sei anerkannt worden, dass er bei der „ C.___ ” bestmöglich inte griert gewesen sei und nicht mehr habe erwartet werden könne n . Eine offensicht liche Un richtigkeit könne darin jedenfalls nicht gesehen werden. Falsch seien vielmehr die Annahmen der Beschwerdegegnerin, dass er ohne weitere Massnahmen der Invalidenversiche rung ein Invalideneinkommen von Fr. 48'116.-- hätte erzielen können und dass er im November 2007 fast das Dreifache von seinem bisherigen Ver dienst erwirt schaftet habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass das Valideneinkom men aufgrund der statischen Lohnangaben hätte festgelegt werden müssen. Die IV-Stelle habe mit dem Betrag von Fr. 65'000.-- im Jahr 1999 ein marktübliches Valideneinkommen für einen ausgelernten Plattenleger angenommen und dieses der Teuerung angepasst . Die Differenz dieses Vali deneinkommens von Fr. 72'855.-- zu dem von der Beschwerdegegnerin nunmehr für das Jahr 2007 errechneten Valideneinkommen von Fr. 68'914.-- betrage nur rund Fr. 4'000.--, was ein zu geringer Betrag für eine offensichtliche Unrichtigkeit sei, zumal der Einkommensvergleich mit dem massgeblichen Invalidenein kommen von Fr. 40'350.-- noch immer eine Erwerbseinbusse von über 40 % ergebe. Des Wei teren habe sich die ursprüngliche gesundheitliche Situation, welche zur Bestäti gung des Anspruchs auf eine Viertelsrente geführt habe, nachweislich nicht ver bessert. Es sei anerkannt, dass die Kniesituation unver ändert sei . Es seien viel mehr weitere Beschwerdekomplexe im Schulter-Nacken gürtel dazuge kom men, weshalb ihm aktuell eine höhere Rente zustehe. Diese seien im D.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu den Ein schätzungen der Wirbel säulenspezialisten beurteilt worden. Dabei seien die Diag nosen an der HWS nur ungenügen d in die Beurteilung einbezogen, zu grosse Gewichte und un günstige Körperhaltungen als möglich taxiert sowie ver schiedene bei der Arbeit vorkom mende Körperhaltungen nicht getestet worden. D ie in der Test situation durchge führten Belastungen könnten zudem insbe sondere hinsichtlich ihrer Dauer nicht mit den am Arbeitsplatz effektiv resul tierenden Belastungen ver glichen werden. Die Ärzte der F.___ hätten unter Berück sichtigung der bei Belastung stark zunehmenden in Kopf und Arme ausstrah lenden Schmerzen eine maximal mögliche Belastungsdauer von 40 % einer Vollzeittätigkeit attestiert. Auch hätten die Kniespezialisten in früheren Berichten mehrfach erwähnt, dass überhaupt keine knienden Tätigkeiten mehr zumutbar seien, auch nicht kurzfristig. Im D.___ -Gutachten habe ke ine Auseinandersetzung mit diesen weit anderslautenden medizinischen Berichten stattgefunden und Untersuchung sowi e Befunderhebung seien nur mono disziplinär rheumatologisch und nur sehr oberflächlich ohne aktuelle bildgebende Verfahren und ohne Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Beschwerden er folgt . Ferner seien die Angaben zur Arbeits fähigkeit im D.___ -Gutachten unklar und widersprüchlich. Eine ganztägige Arbeits fähigkeit als Allrounder sei daraus jedenfalls nicht ableitbar. Seit der Begutach tung habe sich der Gesundheits zustand zudem weiter verschlechtert. So leide er s eit dem Unfall vom
- November 2015 unter vermehrten Schmerzen im HWS-Bereich mit Aus strahlung in die Brustwirbe lsäule (BWS) und Schultern sowie unter Gefühls störungen in der rechten Hand, Konzentrationsstörungen und erhöhte Ermüdbar keit. Auch seien a uf den neuen Röntgenbild ern der F.___ vom 23. Mai 2016 degenerative Veränderungen mit möglicher Nerven wurzel reizungen auf Höhe C6 und C7 ersichtlich, die in die Beurteilung der D.___ nicht eingeflossen seien. Dabei sei es im IV-Verfahren unerheblich, ob es sich dabei um degenerative oder unfallbedingte Beschwerden handle und ob das Ereignis vom
- November 2015 zu einer richtungsgebenden Verschlechterung geführt habe oder ob der heu tige Zustand im Sinne des Status quo sine auch ohne diesen Unfall eingetreten wäre. Nach Einschätzung von Dr. E.___ sei die Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche nur mit grosser Mühe aufrecht zu erhalten. Auch die zahl reichen, mittels therapeutischer Massnahmen begleiteten Wiedereingliede rungs massnahmen würden zeigen, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit zu maximal 50 % möglich sei . E s sei keine andere Tätigkeit ersichtlich, in welcher ihm ein höheres Pensum zumutbar sei. Daher entspreche richtigerweise sein tatsächlich erzieltes Einkommen von jährlich Fr. 26'000.-- dem Invaliden einkommen. Ange sichts dessen, dass er ausgebildeter Boden-/Plattenleger sei , sei beim Validen ein kommen vom Kompetenzniveau 3 des LSE-Lohnes und damit mindestens von Fr. 92'856.-- auszugehen, zumal er seit Lehrabschluss im Jahr 1982 bis ins Jahr 2014 32 Jahre p raktische berufliche Erfahrung ge sammelt hätte und dies der Lohnempfehlun g der Unia für das Plattenleger gewerbe ent spreche. Damit resul tiere ein Invali ditätsgrad von 71 % und somit der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem Monat seines Erhöhungsgesuchs im Juni 201
- Aber selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit würde mit einem Invalideneinkommen von Fr. 45'033.-- gemäss dem höchsten erzielbaren Ein kommen am heutigen Arbeitsplatz in einem 80%igen Pensum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % resultieren . Mindestens aber sei ihm die bisherige Viertelsrente zu belassen, da diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliege und auch die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit verneint werden müsse (Urk. 1 S. 3 ff.). 2 .3 Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 24. November 2008 ( Urk. 6/350) in Wiedererwägung gezogen hat und die seit November 1998 ausgerichtete Viertelsrente (Urk. 6/187-188) wieder er wägungsweise (ex nunc et pro futuro ) aufgehoben hat. Ausserdem ist strittig und zu prüfen , ob bis zum Erlass der Wiederer wägungsver fügung vom 4. Mai 2017 ( Urk. 2) eine rentenerhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daher ab dem Er höhungsgesuch vom
- Juni 2014 (Eingang: 1
- Juli 2014, Urk. 6/393 ) Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente besteht .
- 3.1 Betreffend die verfügte Wiedererwägung wird in formeller Hinsicht zu Recht nicht beanstandet, dass es sich beim betreffend en Verwaltungsakt (Mitteilung vom 24. November 2008, Urk. 6/350) nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt . Denn rechtsprechungsgemäss können über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen wer den, die - wie die Mitteilung vom 24. November 2008 - im formlosen Ver fahren ( Art. 51 ATSG) ergangen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2
- Februar 2014 E. 2, nicht publ . in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44 ; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_682/201 7 vom
- September 2018 E. 4.3; Kieser, ATSG-Kommentar,
- Aufl. 20 15 , Art. 53 Rz 46 ). Auch ist von der Rechtsbeständigkeit der Mitteilung vom 24. November 2008 auszugehen, nachdem diese nie - und insbesondere nicht innerhalb eines Jahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom
- September 2018 E. 4.1.3) - beanstandet und auch keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG). Nach der Mitteilung vom 24. November 2008 wurde die bisherige Viertelsrente am 2
- Juli 2011 mit weiterer Mitteilung erneut bestätigt ( Urk. 6/372). Diese Mit teilung hat die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägung sverfügung (Urk. 2) weder erwähnt noch ausdrücklich aufgehoben. Es ist jedoch davon aus zugehen, dass diese Mitteilung von der Wiedererwägung sinngemäss miterfasst ist, da mit ihr ohne Weiterungen ein unveränderte r Sachverhalt und ohne Ein kommensver gleich der bisherig e Invaliditätsgrad bestätigt wurde ( Urk. 6/ 371 ). Auch schadet es nicht , dass die in Wiedererwägung gezogene Mitteilung vom 24. November 2008 viele Jahre zurück liegt. Denn e in wiedererwägungs weises Rückkommen auf eine n zweifellos unrichtige n Entscheid gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach dessen Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 3.2 3.2.1 In materieller Hinsicht ist d ie verfügte Wiedererwägung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nur dann zu bestätigen , wenn die Mitteilung vom 24. November 2008 (Urk. 6/350) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Dabei ist die Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali den rente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Wei teres zu be jahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1 c mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1). Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erachtete die Beschwerdegeg nerin einerseits zufolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unge nü gende Abklärung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ), andererseits wegen nicht korrekter Bestimmung der massgeblichen Vergleichs einkommen (Validen- und Invalideneinkommen nach dem bisherigen und damaligen tatsächlichen Ver dienst anstatt nach den statistischen LSE-Löhnen ) als gegeben ( Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2.2 Das Rentenrevision sverfahren von Ende 2007 bis zur Mitteilung vom 24. Novem ber 2008 ( Urk. 6/ 306-350 ) wurde gemäss den Angaben im Feststellungsblatt vom 2
- November 2008 ( Urk. 6/349 ) aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer ab November 2007 eine neue Stelle bei der „ C.___ ” in einem 80%igen Pensum angetreten hatte ( Urk. 6/344, Urk. 6/370). Hierzu wurden im damaligen Revisionsverfahren allein die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen abgeklärt . Namentlich holte die Be schwerdegegnerin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers von der Aus gleichskasse ( Urk. 6/348) und den Arbeitsvertrag mit der „ C.___ ” vom
- Oktober 2007 ( Urk. 6/344/3) sowie die Lohnabrechnung für den Monat November 2007 ( Urk. 6/344/3) ein. Zum damals aktuellen medi zinischen Sachverhalt wurd e im Feststellungsblatt vom 24. No vember 2008 ohne Weite rungen lediglich auf das Verlaufsprotokoll vom
- Feb ruar 2007 und die Stellung nahme des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10 . Janua r 2007 verwiesen (Urk. 6/349/2). Diese bildeten jedoch die Grund lage für das vorherge gangene Revisionsver fahren und die Revisionsver fügung vom 1
- Mai 2007 ( Urk. 6/286, Urk. 6/297) . Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass im hier massgeblichen Revisions verfahren betreffend die Mitteilung vom
- Novem ber 2008 eine sorgfältige Überprüfung des Renten anspruchs nach Abklärung des massgeblichen Sachver haltes erfolgt sei. Denn m edizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nach Eintritt der veränderten Umstände ab November 2007 (neue Anstellung an neuem Wohnort) unterblieben vollständig; dies obschon ein Ren tenrevisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge der wirtscha ftlich ver änder ten Verhältnisse zu Recht bejaht wurde . R echtsprechungsgemäss galt in einem solchen Fall jedoch schon damals, dass die Verwaltung im Rahmen einer solchen materiellen Revision ( Art. 17 ATSG) verpflichtet ist, das neue Leistungs begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur m it Bezug auf jenes Sachverhalts e le ment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen (BGE 125 V 413 E. 2d , 117 V 198 E. 4b ; SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63 E. 4, 9C_237/2007). Damit fehlte es damals an Einschätzungen a us medizin i scher Sicht und erst r echt an mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführten fachärztlichen Abklärun gen, was als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss eine qua lifizierte Unrichtigkeit der Verfügung begründet ( BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3
- Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_307/2011 vom 2
- November 2011 E. 3.2). 3.2.3 Bei dieser Ausgangslage mit klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ) erübrigt es sich recht spre chungsgemäss, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditäts grad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern ver mö gen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3
- Mai 2018 E. 3.2.1 ). Es kann daher offen bleiben, ob die Vergleichsein kommen im Jahr 2008 aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt bestimmt worden waren. 3.3 Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt nicht, von der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen macht der Beschwerde führer, indem er eine relevante Verschlechterung seines Ge sund heits zustandes mit dem Ziel einer Rentenerhöhung vorbringt, selbst das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend . Se ine Einwände gegen die Wiedererwägung vermögen daher jedenfalls nichts daran zu ändern, dass der aktuelle Sachverhalt und der Invaliditätsgrad neu zu überprüfen waren respektive sind . Denn w ird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Ver änderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbe gründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad - wie schon im Jahr 2008 und weiterhin - rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festge stellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invalidi tätsschätzungen zu ermitteln. Dabei steht selbst e ine zum bestehenden Beschwer debild hinzugetretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer Rentenauf hebung grundsätzlich nicht entgegen (BGE 141 V 9 E. 5 und E. 6 , mit Hinweisen ).
- 4.1 4.1.1 Ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente am
- Mai 2017 ( Urk. 2) zu Recht erfolgte, setzt allerdings voraus , dass bis dahin keine Inva lidität eingetreten ist respektive besteht ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_121/ 14 vom 3. September 2014 E. 3.4, I 859/0 5 vom 1
- Mai 2006 E. 2.3 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten für die Zeit ab dem Gesuch um Erhöhung der Rente im Juli 2014 ( Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) im Wesentlichen zu entnehmen , was folgt. 4.1.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom
- Juni 2014 der Rheumatologie der F.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1
- Mai bis
- Juni 2014 stationär be han delt wurde , wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Cerviko radikuläres Schmerzsyndrom C7/C8 rechts mit fraglich sensiblem Ausfalls syndrom C7/C8 und cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei foraminaler Nervenwurzel kom pression C6 beidseits , foraminaler Nervenwurzelkompression C7 rechts , ohne Spinalkanalstenose (Magnetresonanztomographie, MRT, vom November 2013); arterielle Hypertonie; bekannte Depression mit/bei Status nach insgesamt acht maligem Suizidversuch, zuletzt vor zehn bis fünfzehn Jahren, aktuell keine regel mässige psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung; Gehör losigkeit und Tinnitus beidseits ( Urk. 6/415/8). Die neurologische/neurophysiologische Unter suchung habe eine geringere Denervation im Musculus triceps rechts erge ben. Für die Arbeitstätigkeit werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum des Beschwerdeführers empfohlen. Dabei sollte es sich um eine allenfalls beginnende mittelschwere körperliche Tätigkeit mit gele gentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm handeln (Urk. 6/415/10). 4.1.3 Laut dem im Rahmen der Frühintervention respektive Ein gliederungsberatung (Urk. 6/420/1-3 ) eingeholte n D.___ - Gutachten vom 2. Feb ruar 2015 ( Urk. 6/417), auf das die Beschwerdegegnerin abstellte ( Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am
- und 4. No vember 2014 mittels Funktionso rientierter Medizinischer Abklä rung (FOMA) untersucht. Diese Abklärung bein haltete eine Evaluation der arbeits bezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) und eine medizinische B eur teilung durch PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie. Am 11. No vember 20014 erfolgte ergän zend eine Arbeitsplatzabklärung (Bericht vom
- November 2014, Urk. 6/418). Dem Gutachten ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der (klinisch-rheumatologischen) Untersuchung teilweise belastungsabhängige teil weise andauernde Be schwerden im Bereich des Nackens und der Schulter sowie intermittieren de Ausstrahlungen zu den Fingergelenken Dig . IV und V rechts , ausserdem Kopfschmerzen, Schlafstörungen und allgemeine Müdigkeit be schrie ben ( Urk. 6/417/2). Ausserdem habe er über gelegentliche Kraftlosigkeit in den Armen, fehlende Energie für weitere Aktivitäten in der Freizeit, einen leichten Tinnitus und Kniebeschwerden, in letzter Zeit etwas zunehmend , geklagte (Urk. 6/417/6). PD Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches zervikospondylogenes und mögliches inter mitterendes c ervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts mit/bei foraminaler Ste nose im Rahmen degenerativer Veränderungen, erfolgloser Nervenwurzelin fil tra tion, Besserung unter konservativer Therapie, aktuell nur endgradig einge schränkter "Upper limb tension -Test", im Rahmen einer Wirbelsäulen fehlform sowie Beckentiefstand links; Periarthropathia humeroscapularis tendo pathica vom Supraspinatustyp rechts, aktuell funktionell geringgradig ein schränkend; Femoropatellararthrosen sowie Status nach chronischer Bursitis präpatellaris (anerkannt als Berufskrankheit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führte er eine arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt, eine Adipositas (BMI 30.8 kg/m 2 ), Schlafstörungen und Gehörlosigkeit auf. Die EFL habe bei zuverlässiger Leistungsber eitschaft und guter Konsistenz sowie ohne Selbstlimitierung eine Belastbarkeit im schweren körperlichen Be lastungsbereich mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 40 Kilogramm ergeben. Aufgrund der Ergebnisse der EFL werde darauf geschlossen, dass d ie bisherige Tätigkeit als Allrounder, welche im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit liege, im Wesent lichen bewältigt werden könne . Mühe bereite ten dem Beschwerdeführer Tätigkei ten, welche längerdauernde Kniebelastungen (Knien, Hockstellung, Treppen stei gen und wiederholte Kniebeugen) erfordern würden. Bei der Tätigkeit als Allrounder würden indes keine kniebelastenden Tätigkeiten länger als selten (das heisse maximal ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen ( Urk. 6/417/1-3) . Auf grund der Beo bachtungen nach dem Test "Arbeit über Schulterhöhe" und Anga ben in diesem Bereich könne man davon ausgehen, dass das Fenster- und Ro l lladen reinigen dem Be schwerde führer gewisse Mühe bereite. Auch sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht nicht vorkommen. Es werde empfohlen, die bisherige Tätigkeit als Allrounder von 80 % beizubehal ten und diese stunden weise bis zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit im ange stammten Pensum innerhalb von drei Monaten zu steigern. Aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht und unter Einbezug der Resultate der EFL sei die ange stammte Tätigkeit (als Allrounder) grundsätzlich ganztags zumutbar. Gering gradige Einschränkungen dürften sich bei längerdauerndem Fenster- und Rol ladenreinigen ergeben , weshalb diese Tätigkeit auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsse. Die Einschränkungen für kniebelastende Tätigkeiten seien in der aktuellen Arbeit nicht relevant. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 80%iges Pensum ( Urk. 6/417/ 5 ). Die angestammte Tätigkeit entspreche den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit ; e ine solche sei ganztags zu mut bar. Hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils werde auf die Schluss folgerungen der EFL verwiesen ( Urk. 6/417/4). 4.1. 4 Im Zusammenhang mit dem rund ein Jahr nach der D.___ -Begutachtung erfolgten Unfallereignis vom
- November 2015 ( Urk. 6/462/8) mit Kopfan prall und Sturz auf die rechts Schulter stellte der behandelnde Rheumatologe Dr . E.___ gemäss seinem Bericht vom 2
- Oktober 2016 die folgende Diagnose: Status nach Distorsion der HWS und eine Kontusion der rechten Schulter mit/bei dege nera tiven Veränderungen der HWS ( Foraminal stenosen C5/C6 beidseits, rechts betont und C6/C7 beidseits, Kompress ion der Nervenwurzel C6 rechts; MRT, vom
- November 2015). Seit dem Unfall würden vermehrte Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlungen nach distal in die untere BWS und in beide Schultern sowie Oberarme beidseits, rechtsbetont , bestehen. Das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Wochen als Allrounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten wer den können. Die Prognose bezüglich Er reichen des Vorzustandes sei un günstig, da trotz verschiedenster durchge führter Behandlungsmassnahmen der Vorzu stand noch nicht habe erreicht werden können ( Urk. 6/461). 4.2 4.2.1 Bei vorliegender Aktenlage können e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Invaliditätsgrad im hier massgeblichen Zeitraum bis im Mai 2017 ( Urk. 2) nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere handelt es sich beim D.___ -Gutachten vom 2. Feb ruar 2015 nicht um eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlage , welche alle recht spre chungs gemäss erforderlichen Kriterien erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dieses Gutachten wurde im Hinblick auf die Arbeits platzerhaltung im Rahmen der Frühintervention erstellt . Es bezog sich dement sprechend vor allem auf die bisherige , in Bezug auf die Gehörlosigkeit bereits leidens angepasste Arbeitssituation (Anstellung als Allrounder bei „ C.___ ” ). Es e nthält in medizinischer Hinsicht denn auch lediglich eine monodiszi plinäre, rheumatologische Einschätzung , welches sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinan dersetzte. Namentlich ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die im Aus tritts bericht der Rheumatologie der F.___ vom
- Juni 2014 aufge führten foraminalen Nervenwurzelkompressionen C6 beidseits und C7 rechts ( Urk. 6/415/8) von PD Dr. G.___ lediglich noch als mögliches inter mittierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts bezeichnet wurden (Urk. 6/417 /1 ), obschon auch ihm das Bildmaterial vom November 2013 vorlag (Urk. 6/417/8) . Auch wurde auf die in der neurologische/neurophysiologische Unter suchung der F.___ im Mai/Juni 2014 festgestellte geringere Denervation im Musculus triceps rechts (Urk. 6/415/10) und die dort attestierte 40%ige Rest arbeitsfähigkeit ( 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum ) in der ausgeübten Tätigkeit als Allrounder mit gele gentlichem Heben von Ge wichten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/415/11 ) nicht weiter eingegangen. Dementsprechend (und entsprechend seinem Auftrag) enthält das D.___ -Gutachten auch keine retro s pektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis zur Begutachtung im November 201
- Hiervon kann indes angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1
- Mai bis
- Juni 2014 ( Urk. 6/415/8) und der darauffolgend attestierten 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer mittel schweren Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/415/11) sowie aufgrund des Rentenerhöhungs gesuchs vom Juli 2014 nicht abgesehen werden (vgl. Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV). Sodann wurden d ie Einschränkungen bezüglich der Ge hörlosigkeit nicht in eine allgemeine Beurteilung der leidensangepassten Arbeits fähigkeit einbezogen und nicht fachärztlich beurteilt . Die Einschätzung des D.___ -Rheumatologen, es liege diesbezüglich keine Einschränkung vor, kann nur in Bezug auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der „ C.___ ” , nicht jedoch in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt nachvollzogen werden. Des Weiteren wurde im D.___ -Gutachten ausgeführt, dass die schmerzunabhängigen Schlafstörungen und die generelle Müdigkeit nicht habe schlüssig beurteilt werden können. Eine gewisse sub depressive Stimmung sei nicht auszuschliessen ( Urk. 6/417/3). Auch im Aus trittsbericht der Rheumatologie der F.___ vom
- Juni 2014 war eine bekannte - wenn auch nicht regelmässig behandelte - Depression au fgeführt wor den (Urk. 6/415/8 ). Es fehlt somit auch an einer fachärztlichen psychia trischen Beurteilung. D as D.___ - Gutachten ist folglich auch nicht umfassend. 4.2.2 Ferner ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass sich der somatische Ge sund - heitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im November 2014 ( Urk. 6/417/1) bis zur Verfügung vom
- Mai 2017 ( Urk. 2) massgeblich ver schlechtert hat . So wurden g emäss dem Bericht der Radiologie der F.___ vom 23. Mai 2016 mit aktueller MRT -Untersuchung der HWS im Ver gleich zur Vor untersuchung vom 12. November 2013, der en Ergebnisse noch dem rheu ma tologischen D.___ -G utachter vorgelegen hatte (Urk. 6/417 /8 ), leicht gradig pro grediente Veränderungen der Segmente C5/C6 und C6/C7 festgestellt. Im Vor der grund seien Forameneinengungen dieser beiden Segmente auf beiden Seiten, am deutlichsten bei C5/C6 rechts, mit ent sprechender mög licher Reizung von C6 rechts gestanden (Urk. 6/462/10). Dabei ist bezüglich der invaliden ver sicherungs rechtlichen Ansprüche unerheblich, ob eine Ver schlechterung des Gesund heits zustandes respektive eine organisch-strukturelle Veränderung an den betroffenen Körper stellen durch den Unfall vom 2. November 2015 nach haltig (mit-)ver ur sacht wurden oder ob sie degenerativ im Sinne eines voranschrei tenden Pro zesses bedingt sind. Im Übrigen wurde der Arbeitsvertrag mit der „ C.___ ” p er 1. Januar 2016 sowohl bezüglich des Pensums als auch bezüglich der Aufgaben verteilung geändert (Reduktion des Pensums von 80 % auf 50 % und anstatt 20 % Haus wartung, 30 % Raumpflege, 30 % Allrounder [Cafeteria, Verwaltung], neu 10 % Hausdienst, 20 % Raumverwaltung und 20 % Treffpunkte; Urk. 6/344/1-2, Urk. 6/438/11-12 ). Die von Dr. E.___ im Bericht vom 2
- Oktober 2016 aufgeführte Feststellung, das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Wochen als All rounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten werden können ( Urk. 6/461), bezieht sich somit möglicherweise auf eine den zunehmenden Beschwerden bereits angepasste Tätigkeit . Es kann bei gegebener Aktenlage jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Zunahme der Beschwerden auf der Grundlage einer (einzuholenden) umfassenden fachärztlichen Einschätzung als renten relevante anhaltende Zunahme der Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit zu beurteilen sein könnte , zumal Dr. E.___ eine schlechte Prognose für eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben hat ( Urk. 6/461). Andere medi zinische Beweismittel, welche mit der Beschwerdegegnerin bereits auf eine uner hebliche Verschlechterung schliessen lassen, liegen dagegen nicht bei den Akten.
- 3 4.3.1 Nach dem Gesagten ist ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezüglich der Mitteilung vom 2
- November 2008 zu bejahen . J edoch kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls um wie viel bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 ein Invaliditätsgrad von über 40 % gegeben war . Es bedarf hierzu einer umfassenden fach ärztlichen Begutachtung , welche insbesondere auch die Gehörlosigkeit mit Tinnitus, die Knie-, HWS-, Kopf- und Schulterbeschwerden sowie den psychi schen Gesundheits zustand berücksichtigt . Da im Juli 2014 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt worden war ( Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) und eine Renten erhöhung auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann , ist der Sachverhalt a b Eingang des Revisions gesuchs, mithin ab Juli 2014 zu klären . Die Beschwerdegegnerin hat somit ergänzende medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juli 2014 vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen sämtlicher somatischer und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen samt allfälliger Wechselwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab Juli 2014 zu entscheiden. 4.3. 2 Die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklä rung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenan spruch des B eschwerdeführers ab Juli 2014 zurückzu weisen.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F r. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2' 5
- -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2014 neu verfüge.
- Die Gerich tskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft )
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00659
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
ist von Geburt an hochgradig schwerhörig ( Urk. 6/76/3, Urk. 6/87/1) und bezog seit seiner Kindheit von der Eidgenössischen Invaliden versicherung Leistungen für medizinische Massnahmen und Sonder schulung en (Urk. 6/6, Urk. 6/28-29, Urk. 6/43). Er absolvierte die dreijährige Lehre zum Plattenleger u nd war auf diesem Beruf ,
zuletzt bis Anfang 1996 bei Y.___ und ab Anfang März 1996 für wenige Tage bei der Z.___ , als Plattenleger tätig (Urk. 6/52, Urk. 6/ 71/5 , Urk. 6/74/3, Urk. 6/134 , Urk. 6/144/8 ). Wegen Kniebeschwerden musste er diesen Beruf auf geben (Urk. 6/ 87 , Urk. 6/127/2 ). Die Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen wegen Berufskrankheit ( Urk. 6/127/3, Urk. 6/ 148 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 13. August 1999 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs ein busse von 40 %
zu ( Urk. 6/190/2-4 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons A.___ , IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle A.___ ), sprach dem Ver sicherten mit Verfügungen vom 2 3. Juli 1999 ab dem 1. März 1997 eine ganze Rente und ab dem 1. No vember 1998 eine Viertelsrente
bei einem Invaliditätsgrad von 45 % zu (Urk. 6/187-188 ).
1.2
Von Januar 1999 bis Ende Juni 2002 war der Versicherte bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons A.___ als Sachbearbeiter angestellt (Urk. 6/177, Urk. 6/191/5, Urk. 6/194/4, Urk. 6/219/1). Danach war er arbeitslos ( Urk. 6/233 , Urk. 6/362/2 ). I n den Jahren 2005 und 2006 führte die IV-Stelle A.___ berufliche Mass nahmen durch ( Urk. 6/233, Urk. 6/248, Urk. 6/265). Ab Septem ber 2005 arbeitete der Versicherte als Sozialhelfer für den B.___
in einem 20%igen Pensum (Urk. 6/262 , Urk. 6/302 ). Mit Verfü gung vom 1 6. Mai 2007 bestätigte die IV-Stelle A.___ die bisherige Vier telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297 ). 1.3
Per Mitte November 2007 zog der Versichert e in den Kanton Zürich um (Urk. 6/306 ) und war ab November 2007 in einem 80%igen Pensum für die
C.___
als Hauswart, Raum pfleger und Allrounder (Cafeteria, Verwaltung) tätig (Urk. 6/344 , Urk. 6/370 ). Die nunmehr zuständige Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) , nahm ein Revisions verfahren auf ( Urk. 6/334-335) und klärte die neuen erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 6/344-349) . Mit Mitteilung vom 24. November 2008 bestätigte die IV-Stelle Zürich die bisherige Viertelsrente be i einem Invaliditätsgrad von 45 % (Urk. 6/297).
Im Rahmen des im Mai 2011 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 6/361 ) klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältn isse ab und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 2 7. Juli 2011 mit, dass er unverändert Anspruch auf die bisherige Viertelsrente be i einem Invaliditätsgrad von 45 % habe (Urk. 6/372).
1.4
Mit E-Mail vom 1 6. Juni 2014 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten , die „ C.___ ” , diesen bei der IV-Stelle Zürich zur Frühintervention wegen Gefährdung der Arbeitsstelle an, da der Versicherte krankheitsbedingt viele Ab senzen habe ( Urk. 6/386). Am 1 7. Juni 2014 stellte der Versicherte der IV-Stelle
eine allgemeine Anmeldung zum Leistungsbezug zu ( Eingang: 1 8. Juli 2014; Urk. 6/393). Mit E-Mail vom 5. Juli 2014 teilte die
Arbeit geberin der IV-Stelle die Absenzen mit und die Anfrage des Versicherten , ob die Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht werden könne ( Urk. 6/388). Die IV-Stelle klärte die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhäl tn isse ab und holte unter ande rem das Gutachten des D.___ vom 2. Februar 2015 ein (Urk. 6/471).
Gestützt darauf er mittelte sie einen Invaliditätsgrad von 43 % (Urk. 6/422) und kün digte mit Vor bescheid vom 2.
Juli 2015 die Abweisung des Rentener höhungs gesuchs an (Urk. 6/423) . Dage gen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 8. September 2015 Einwände ( Urk. 6/428).
Daraufhin erliess die IV-Stelle am 3. Februar 2016 einen neuen Vor bescheid, mit welchem sie die Aufhebung der bisherigen Vier telsrente be i einem Invaliditätsgrad von 28 % ankündigte ( Urk. 6/444 ).
Hiergegen erhob der Ve r sicherte mit Schreiben vom 11. April 2016 Einwände ( Urk. 6/452).
Am 3 0. August 2016 kündigte die IV-Stelle mit weiterem Vorbescheid schliesslich die wiederer wägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2 4. November 2008 und die Auf hebung der bisherigen Viertelsrente an (Urk. 6/456 ).
Der Versicherte erh ob dage gen mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 Einwände ( Urk. 6/457 ), er gänzt mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ( Urk. 6/460) unter Beila ge des Berichts von Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie sowie physi kalische Medi zin und Rehabilitation, vom 2 1. Oktober 2 0 16 , wonach der Ver sicherte am 2. November 2015 bei einem frontalen Kopfanprall mit Sturz auf die rechte Schulter eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine Kontusion der rech ten Schulter erlitten habe (Urk.
6/461). Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesel lschaft, ein (Urk. 6/462/1-14), die die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. November 2015 erbrachte . Mit Mitteilung vom 11. Januar 2017 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen mit der Begründung, der Status quo sine sei per 2. Juni 2016 eingetreten, ein ( Urk. 6/462/2).
Zu den Akten des Unfallver sicherers nahm der Versicherte mit Schreiben vom 2 7. März 2017 Stellung ( Urk. 6/468).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 24. No vember 2008 und die V iertelsrente
wie angekündigt wiedererwä gungs weise per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom
7. Juni 2017 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. Mai 2017
sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 sowie weiterhin die bisherige Viertelsrente auf mindestens eine halbe Rente zu erhöhen; eventualiter sei ihm die bisherige Vier telsrente über den 3 0. Juni 2017 hinaus und auch zukünftig weiterhin aus zurich ten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerde ant wort vom 1 3. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Ver fügung vom 2 0. Juli 2017 wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Ver fahren beigela den ( Urk. 7). Diese verzichtete mit Eingabe vom 2 8. Juli 2017 auf eine Stellung nahme ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 1.6.1
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechts kräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser ein zige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C _717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchs prü fung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrich tigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) auf den Standpunkt, bei der mit Mitteilung vom 2 4. November 2008 erfolgten Bestätigung der bisherigen Viertelsrente hätten zwingend weitere Ab klärungen zum zumutbaren Arbeitspensum erfolgen müssen. Insbesondere hätte geklärt werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer das Arbeitspensum an sei ner neuen Arbeitsstelle bei „ C.___ ”
nur 80 % und nicht 100 % betragen habe. Denn gestützt auf die medizinischen Akten bestehe seit dem 8. März 1996 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ausserdem sei der Einkommensvergleich fehlerhaft gewesen. Anstatt des Einkommens des Beschwerdeführers als Plattenleger von Fr. 65'000.-- aus dem Jahr 1999 , wobei er tatsächlich Fr. 61'689.-- verdient habe, hätte die IV-Stelle damals auf die Tabellenlöhne (der Lohn strukturerhebung [LSE ] des Bundesamt es für Statistik [BSF]) als Basis des Valideneinkommens
abstellen müssen , da sein letztes Ein kommen als Plattenleger über 20 Jahre zurückliege . Auch für das Invaliden ein kommen wäre vom LSE-Lohn auszugehen gewesen, was richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 30 %
(anstatt 45 % ; Urk. 6/350/1) ergeben hätte. Da die Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig ge wesen sei, sei in Wiedererwägung darauf zurückzukommen und es habe eine allseitige Leistungsprüfung zu erfol gen. Gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 2. Februar 2015 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 8. März 1996
- ohne die Zeit der stationären Behandlung in der F.___ v om 12. Mai bis 8. Juni 2014 - auszugehen . Der Einkom mensvergleich aufgrund der LSE-Lohnangaben der LSE 2014 ergebe einen Invaliditätsgrad von 27 % . Auch wenn der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen habe und 55 Jahre alt sei, seien - nebst der im Rahmen der Frühintervention vorge nom me nen Arbeitsplatzabklärung - keine weiteren Eingliederungsmass nahmen durch zuführen, denn der Beschwerdeführer wünsche keine weiteren Mass nahmen, son dern die Rentenprüfung. Auch sei es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar ,
das Pensum in seine r jetzige n Anstellung wieder auf 80 % zu erhöhen oder eine andere ähnliche Tätigkeit zu suchen. Dazu seien keine befähi genden beruflichen Massnahmen nötig . Des Weiteren sei auch für die Zeit nach der Begutachtung und namentlich aufgrund des Ereignisses vom 2. No vember 2015 nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, die länger als drei Monate angedauert habe, zumal es sich bei de r erlittenen HWS-Distorsion und der Kontusion an der Schulter um Verletzungen ohne wesentliche be ziehungsweise langandauernde strukturelle Schädigung handle und der Beschwerdeführer das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Woche gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2 1. Oktober 2016 habe aufrecht erhalten können ( Urk. 2 S. 2 ff.). 2 .2
De r Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege kein Grund für ein wiederer wägungsweises Zurückkommen auf die Mitteilung vom 2 4. November 2008 vor. Diese Mitteilung erweise sich als richtig und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig . Denn in den Jahren 2007/2008 sei eine sorgfältige Über prüfung des Rentenanspruchs nach Abklärung des mass geblichen Sach verhaltes erfolgt. Die Tätigkeit als Allrounder bei der „ C.___ ” sei zudem nicht optimal behinderungsangepasst , weshalb die Tätigkeit keinesfalls zu 100 % hätte ausgeübt werden können . Auch entspreche der ihm dafür ent richtete Lohn einem Sozial lohn . Es sei damals zu Recht gestützt auf die dann zumal vor liegenden medizinischen Berichte anerkannt worden, dass ihm weiterhin nur noch leichte, sitzende Tätigkeiten bei als Berufskrankheit aner kannter chronischer Knieproble matik zumutbar seien. Auch die zeitliche Reduk tion sei nachge wiesenermassen gesundheitsbedingt gewesen. Indem das effektiv erzielte Ein kommen bei der Invaliditäts gradberechnung eingesetzt worden sei, sei anerkannt worden, dass er bei der „ C.___ ” bestmöglich inte griert gewesen sei und nicht mehr habe erwartet werden könne n . Eine offensicht liche Un richtigkeit könne darin jedenfalls nicht gesehen werden. Falsch seien vielmehr die Annahmen der Beschwerdegegnerin, dass er ohne weitere Massnahmen der Invalidenversiche rung ein Invalideneinkommen von Fr. 48'116.-- hätte erzielen können und dass er im November 2007 fast das Dreifache von seinem bisherigen Ver dienst erwirt schaftet habe. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass das Valideneinkom men aufgrund der statischen Lohnangaben hätte festgelegt werden müssen. Die IV-Stelle habe mit dem Betrag von Fr. 65'000.-- im Jahr 1999 ein marktübliches Valideneinkommen für einen ausgelernten Plattenleger angenommen und dieses der Teuerung angepasst . Die Differenz dieses Vali deneinkommens von Fr. 72'855.-- zu dem von der Beschwerdegegnerin nunmehr für das Jahr 2007 errechneten Valideneinkommen von Fr. 68'914.-- betrage nur rund Fr. 4'000.--, was ein zu geringer Betrag für eine offensichtliche Unrichtigkeit sei, zumal der Einkommensvergleich mit dem massgeblichen Invalidenein kommen von Fr. 40'350.-- noch immer eine Erwerbseinbusse von über 40 % ergebe.
Des Wei teren habe sich die ursprüngliche gesundheitliche Situation, welche zur Bestäti gung des Anspruchs auf eine Viertelsrente geführt habe, nachweislich nicht ver bessert. Es sei anerkannt, dass die Kniesituation unver ändert sei .
Es seien viel mehr weitere Beschwerdekomplexe im Schulter-Nacken gürtel dazuge kom men, weshalb ihm aktuell eine höhere Rente zustehe. Diese seien im D.___ -Gutachten nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu den Ein schätzungen der Wirbel säulenspezialisten beurteilt worden. Dabei seien die Diag nosen an der HWS nur ungenügen d in die Beurteilung einbezogen, zu grosse Gewichte und un günstige Körperhaltungen als möglich taxiert sowie ver schiedene bei der Arbeit vorkom mende Körperhaltungen nicht getestet worden. D ie in der Test situation durchge führten Belastungen könnten zudem insbe sondere hinsichtlich ihrer Dauer nicht mit den am Arbeitsplatz effektiv resul tierenden Belastungen ver glichen werden. Die Ärzte der F.___
hätten unter Berück sichtigung der bei Belastung stark zunehmenden in Kopf und Arme ausstrah lenden Schmerzen eine maximal mögliche Belastungsdauer von 40 % einer Vollzeittätigkeit attestiert. Auch hätten die Kniespezialisten in früheren Berichten mehrfach erwähnt, dass überhaupt keine knienden Tätigkeiten mehr zumutbar seien, auch nicht kurzfristig. Im D.___ -Gutachten habe ke ine Auseinandersetzung mit diesen weit anderslautenden medizinischen Berichten stattgefunden und Untersuchung sowi e Befunderhebung seien nur mono disziplinär rheumatologisch und nur sehr oberflächlich ohne aktuelle bildgebende Verfahren und ohne Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Beschwerden er folgt . Ferner seien die Angaben zur Arbeits fähigkeit im D.___ -Gutachten unklar und widersprüchlich. Eine ganztägige Arbeits fähigkeit als Allrounder sei daraus jedenfalls nicht ableitbar. Seit der Begutach tung habe sich der Gesundheits zustand zudem weiter verschlechtert.
So leide er s eit dem Unfall vom 2. November 2015 unter vermehrten Schmerzen im HWS-Bereich mit Aus strahlung in die Brustwirbe lsäule (BWS) und Schultern sowie unter Gefühls störungen in der rechten Hand, Konzentrationsstörungen und erhöhte Ermüdbar keit. Auch seien a uf den neuen Röntgenbild ern der F.___
vom 23. Mai 2016 degenerative Veränderungen mit möglicher Nerven wurzel reizungen auf Höhe C6 und C7 ersichtlich, die in die Beurteilung der D.___ nicht eingeflossen seien. Dabei sei es im IV-Verfahren unerheblich, ob es sich dabei um degenerative oder unfallbedingte Beschwerden handle und ob das Ereignis vom 2. November 2015 zu einer richtungsgebenden Verschlechterung geführt habe oder ob der heu tige Zustand im Sinne des Status quo sine auch ohne diesen Unfall eingetreten wäre. Nach Einschätzung von Dr. E.___ sei die Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche nur mit grosser Mühe aufrecht zu erhalten. Auch die zahl reichen, mittels therapeutischer Massnahmen begleiteten Wiedereingliede rungs massnahmen würden zeigen, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit zu maximal 50 % möglich sei .
E s sei keine andere Tätigkeit ersichtlich, in welcher ihm ein höheres Pensum zumutbar sei. Daher entspreche richtigerweise sein tatsächlich erzieltes Einkommen von jährlich Fr. 26'000.-- dem Invaliden einkommen. Ange sichts dessen, dass er ausgebildeter Boden-/Plattenleger sei ,
sei beim Validen ein kommen vom Kompetenzniveau 3 des LSE-Lohnes und damit mindestens von Fr. 92'856.-- auszugehen, zumal er seit Lehrabschluss im Jahr 1982 bis ins Jahr 2014 32 Jahre p raktische berufliche Erfahrung ge sammelt hätte und dies der Lohnempfehlun g der Unia für das Plattenleger gewerbe ent spreche. Damit resul tiere ein Invali ditätsgrad von 71 % und somit der Anspruch auf eine ganze Rente ab dem Monat seines Erhöhungsgesuchs im Juni 201 4. Aber selbst unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit würde
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 45'033.-- gemäss dem höchsten erzielbaren Ein kommen am heutigen Arbeitsplatz in einem 80%igen Pensum eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % resultieren .
Mindestens aber sei ihm die bisherige Viertelsrente zu belassen, da diesbezüglich kein Revisionsgrund vorliege und auch die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit verneint werden müsse (Urk. 1 S. 3 ff.).
2 .3
Strittig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Mitteilung vom 24. November 2008 ( Urk. 6/350) in Wiedererwägung gezogen hat
und die seit November 1998 ausgerichtete Viertelsrente
(Urk. 6/187-188) wieder er wägungsweise (ex nunc et pro futuro ) aufgehoben hat.
Ausserdem ist
strittig und zu prüfen , ob bis zum Erlass der Wiederer wägungsver fügung vom 4. Mai 2017 ( Urk. 2) eine rentenerhebliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und ob daher ab dem Er höhungsgesuch vom 5. Juni 2014 (Eingang: 1 8. Juli 2014, Urk. 6/393 ) Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente besteht .
3. 3.1
Betreffend die
verfügte Wiedererwägung wird in formeller Hinsicht zu Recht nicht beanstandet, dass es sich beim betreffend en Verwaltungsakt (Mitteilung vom 24. November 2008, Urk. 6/350) nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt . Denn rechtsprechungsgemäss können über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen wer den, die - wie die Mitteilung vom 24. November 2008 - im formlosen Ver fahren ( Art. 51 ATSG) ergangen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2013 vom 2 4. Februar 2014 E. 2, nicht publ . in: BGE 140 V 70, aber in: SVR 2014 UV Nr. 14 S. 44 ; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_682/201 7 vom 6. September 2018 E. 4.3; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , Art. 53 Rz 46 ).
Auch ist von der Rechtsbeständigkeit der Mitteilung vom 24. November 2008 auszugehen, nachdem diese nie
- und insbesondere nicht innerhalb eines Jahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3) - beanstandet und auch keine anfechtbare Verfügung verlangt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Nach der Mitteilung vom 24. November 2008 wurde die bisherige Viertelsrente am 2 7. Juli 2011 mit weiterer Mitteilung erneut bestätigt ( Urk. 6/372). Diese Mit teilung hat die Beschwerdegegnerin in der Wiedererwägung sverfügung (Urk. 2) weder erwähnt noch
ausdrücklich aufgehoben. Es ist jedoch davon aus zugehen, dass diese Mitteilung von der Wiedererwägung sinngemäss miterfasst ist, da mit ihr ohne Weiterungen ein unveränderte r Sachverhalt und ohne Ein kommensver gleich der bisherig e Invaliditätsgrad bestätigt wurde ( Urk. 6/ 371 ).
Auch schadet es nicht , dass die in Wiedererwägung gezogene Mitteilung vom 24. November 2008 viele Jahre zurück liegt. Denn e in wiedererwägungs weises Rückkommen auf eine n zweifellos unrichtige n
Entscheid
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach dessen Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2). 3.2 3.2.1
In materieller Hinsicht ist d ie verfügte Wiedererwägung in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nur dann zu bestätigen , wenn die Mitteilung vom 24. November 2008 (Urk. 6/350) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist. Dabei ist die Voraus setzung der er heb lichen Bedeu tung einer Be richtigung mit Blick auf den Charakter der zuge sproche nen Invali den rente als periodische Dauerleis tung rechtsprechungsgemäss ohne Wei teres zu be jahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1 c mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).
Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erachtete die Beschwerdegeg nerin einerseits zufolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (unge nü gende Abklärung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ), andererseits wegen nicht korrekter Bestimmung der massgeblichen Vergleichs einkommen (Validen- und Invalideneinkommen nach dem bisherigen und damaligen tatsächlichen Ver dienst anstatt nach den statistischen LSE-Löhnen ) als gegeben ( Urk. 2 S. 2 ff.).
3.2.2
Das Rentenrevision sverfahren
von Ende 2007 bis zur Mitteilung vom 24. Novem ber 2008
( Urk. 6/ 306-350 ) wurde gemäss den Angaben im Feststellungsblatt vom 2 4. November 2008 ( Urk. 6/349 ) aufgrund veränderter erwerblicher Verhältnisse vorgenommen, nachdem der Beschwerdeführer ab November 2007 eine neue Stelle bei der „ C.___ ” in einem 80%igen Pensum angetreten hatte ( Urk. 6/344, Urk. 6/370).
Hierzu wurden im damaligen Revisionsverfahren allein die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen abgeklärt . Namentlich holte die Be schwerdegegnerin den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers von der Aus gleichskasse ( Urk. 6/348) und den Arbeitsvertrag mit der „ C.___ ” vom 4. Oktober 2007 ( Urk. 6/344/3) sowie die Lohnabrechnung für den Monat November 2007 ( Urk. 6/344/3) ein.
Zum damals aktuellen medi zinischen Sachverhalt wurd e im Feststellungsblatt vom 24. No vember 2008 ohne Weite rungen lediglich auf das Verlaufsprotokoll vom 9. Feb ruar 2007 und die Stellung nahme des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 10 .
Janua r 2007 verwiesen (Urk. 6/349/2). Diese bildeten jedoch die Grund lage für das vorherge gangene Revisionsver fahren und die Revisionsver fügung vom 1 6. Mai 2007 ( Urk. 6/286, Urk. 6/297) .
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es somit nicht zu, dass im hier massgeblichen Revisions verfahren betreffend die Mitteilung vom
24. Novem ber 2008 eine sorgfältige Überprüfung des Renten anspruchs nach Abklärung des massgeblichen Sachver haltes erfolgt sei.
Denn m edizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nach Eintritt der veränderten Umstände ab November 2007 (neue Anstellung an neuem Wohnort) unterblieben vollständig; dies obschon ein Ren tenrevisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zufolge der wirtscha ftlich ver änder ten Verhältnisse zu Recht bejaht wurde . R echtsprechungsgemäss galt in einem solchen Fall jedoch schon damals, dass die Verwaltung im Rahmen einer solchen materiellen Revision ( Art. 17 ATSG) verpflichtet ist, das neue Leistungs begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur m it Bezug auf jenes Sachverhalts e le ment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen (BGE 125 V 413 E. 2d ,
117 V 198
E. 4b ; SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63 E. 4, 9C_237/2007).
Damit fehlte es damals an Einschätzungen a us medizin i scher Sicht und erst r echt an mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführten fachärztlichen Abklärun gen, was als klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes praxisgemäss eine qua lifizierte Unrichtigkeit der Verfügung begründet ( BGE 141 V 405
E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_307/2011 vom 2 3. November 2011 E. 3.2). 3.2.3
Bei dieser Ausgangslage mit klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ) erübrigt es sich recht spre chungsgemäss, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hin reichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditäts grad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern ver mö gen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Mai 2018 E. 3.2.1 ). Es kann daher offen bleiben, ob die Vergleichsein kommen im Jahr 2008 aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt bestimmt worden waren. 3.3
Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, rechtfertigt nicht, von der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Im Übrigen macht der Beschwerde führer, indem er eine relevante Verschlechterung seines Ge sund heits zustandes mit dem Ziel einer Rentenerhöhung vorbringt, selbst das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geltend . Se ine
Einwände gegen die Wiedererwägung vermögen daher jedenfalls nichts daran zu ändern, dass der aktuelle Sachverhalt und der Invaliditätsgrad neu zu überprüfen waren respektive sind . Denn w ird die Frage nach einer anspruchsrelevanten Ver änderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbe gründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht, ist der Invaliditätsgrad
- wie schon im Jahr 2008 und weiterhin - rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines richtig und voll ständig festge stellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invalidi tätsschätzungen zu ermitteln. Dabei steht selbst e ine zum bestehenden Beschwer debild hinzugetretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer Rentenauf hebung grundsätzlich nicht entgegen (BGE 141 V 9 E. 5 und E. 6 , mit Hinweisen ). 4. 4.1
4.1.1
Ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Viertelsrente
am 4. Mai 2017 ( Urk. 2) zu Recht erfolgte, setzt allerdings voraus , dass
bis dahin
keine Inva lidität eingetreten ist respektive besteht ( vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_121/ 14 vom 3. September 2014 E. 3.4, I 859/0 5 vom 1 0. Mai 2006 E. 2.3 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 5.1). In medizinischer Hinsicht ist den Akten für die Zeit ab dem Gesuch um Erhöhung der Rente im Juli 2014 ( Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) im Wesentlichen zu entnehmen , was folgt. 4.1.2
Gemäss dem Austrittsbericht
vom 5. Juni 2014 der Rheumatologie der F.___ , wo der Beschwerdeführer vom 1 2. Mai bis 5. Juni 2014 stationär be han delt wurde , wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Cerviko radikuläres Schmerzsyndrom C7/C8 rechts mit fraglich sensiblem Ausfalls syndrom C7/C8 und cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei foraminaler Nervenwurzel kom pression C6 beidseits , foraminaler Nervenwurzelkompression C7 rechts , ohne Spinalkanalstenose (Magnetresonanztomographie, MRT, vom November 2013); arterielle Hypertonie; bekannte Depression mit/bei Status nach insgesamt acht maligem Suizidversuch, zuletzt vor zehn bis fünfzehn Jahren, aktuell keine regel mässige psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung; Gehör losigkeit und Tinnitus beidseits ( Urk. 6/415/8). Die neurologische/neurophysiologische Unter suchung habe eine geringere Denervation im Musculus
triceps rechts erge ben. Für die Arbeitstätigkeit werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum des Beschwerdeführers empfohlen. Dabei sollte es sich um eine allenfalls beginnende mittelschwere körperliche Tätigkeit mit gele gentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm handeln (Urk. 6/415/10). 4.1.3
Laut dem im Rahmen der Frühintervention respektive Ein gliederungsberatung (Urk. 6/420/1-3 ) eingeholte n
D.___ - Gutachten vom 2. Feb ruar 2015 ( Urk. 6/417), auf das die Beschwerdegegnerin abstellte ( Urk. 2), wurde der Beschwerdeführer am 3.
und 4. No vember 2014 mittels Funktionso rientierter Medizinischer Abklä rung (FOMA) untersucht. Diese Abklärung bein haltete eine Evaluation der arbeits bezogenen funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) und eine medizinische B eur teilung durch PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie. Am 11. No vember 20014 erfolgte ergän zend eine Arbeitsplatzabklärung (Bericht vom 13. November 2014, Urk. 6/418).
Dem Gutachten ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der (klinisch-rheumatologischen) Untersuchung teilweise belastungsabhängige teil weise andauernde
Be schwerden im Bereich des Nackens und der Schulter sowie intermittieren de Ausstrahlungen zu den Fingergelenken Dig . IV und V rechts , ausserdem Kopfschmerzen, Schlafstörungen und allgemeine Müdigkeit be schrie ben ( Urk. 6/417/2). Ausserdem habe er über gelegentliche Kraftlosigkeit in den Armen, fehlende Energie für weitere Aktivitäten in der Freizeit, einen leichten Tinnitus und Kniebeschwerden, in letzter Zeit etwas zunehmend ,
geklagte (Urk. 6/417/6). PD Dr. G.___ stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches zervikospondylogenes und mögliches inter mitterendes
c ervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts mit/bei foraminaler Ste nose im Rahmen degenerativer Veränderungen, erfolgloser Nervenwurzelin fil tra tion, Besserung unter konservativer Therapie, aktuell nur endgradig einge schränkter "Upper limb
tension -Test", im Rahmen einer Wirbelsäulen fehlform sowie Beckentiefstand links; Periarthropathia
humeroscapularis
tendo pathica vom Supraspinatustyp rechts, aktuell funktionell geringgradig ein schränkend; Femoropatellararthrosen sowie Status nach chronischer Bursitis präpatellaris (anerkannt als Berufskrankheit). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führte er eine arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt, eine Adipositas (BMI 30.8 kg/m 2 ), Schlafstörungen und Gehörlosigkeit auf. Die EFL habe bei zuverlässiger Leistungsber eitschaft und guter Konsistenz sowie ohne Selbstlimitierung eine Belastbarkeit im schweren körperlichen Be lastungsbereich mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 40 Kilogramm ergeben. Aufgrund der Ergebnisse der EFL werde darauf geschlossen, dass d ie bisherige Tätigkeit als Allrounder, welche im Bereich einer mittelschweren Tätigkeit liege, im Wesent lichen bewältigt werden könne . Mühe bereite ten dem Beschwerdeführer Tätigkei ten, welche längerdauernde Kniebelastungen (Knien, Hockstellung, Treppen stei gen und wiederholte Kniebeugen) erfordern würden. Bei der Tätigkeit als Allrounder würden indes keine kniebelastenden Tätigkeiten länger als selten (das heisse maximal ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen ( Urk. 6/417/1-3) . Auf grund der Beo bachtungen nach dem Test "Arbeit über Schulterhöhe"
und Anga ben in diesem Bereich könne man davon ausgehen, dass das Fenster- und Ro l lladen reinigen dem Be schwerde führer gewisse Mühe bereite. Auch sollten Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Gleichgewicht nicht vorkommen. Es werde empfohlen, die bisherige Tätigkeit als Allrounder von 80 % beizubehal ten und diese stunden weise bis zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit im ange stammten Pensum innerhalb von drei Monaten zu steigern. Aus rheuma to logisch-orthopädischer Sicht und unter Einbezug der Resultate der EFL sei die ange stammte Tätigkeit (als Allrounder) grundsätzlich ganztags zumutbar. Gering gradige Einschränkungen dürften sich bei längerdauerndem Fenster- und Rol ladenreinigen ergeben , weshalb diese Tätigkeit auf mehrere Tage aufgeteilt werden müsse. Die Einschränkungen für kniebelastende Tätigkeiten seien in der aktuellen Arbeit nicht relevant. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 80%iges Pensum ( Urk. 6/417/ 5 ). Die angestammte Tätigkeit entspreche den Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit ; e ine solche sei ganztags zu mut bar. Hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils werde auf die Schluss folgerungen der EFL verwiesen ( Urk. 6/417/4).
4.1. 4
Im Zusammenhang mit dem
rund ein Jahr nach der D.___ -Begutachtung erfolgten Unfallereignis vom 2. November 2015 ( Urk. 6/462/8) mit Kopfan prall und Sturz auf die rechts Schulter stellte der behandelnde Rheumatologe Dr . E.___ gemäss seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2016 die folgende Diagnose: Status nach Distorsion der HWS und eine Kontusion der rechten Schulter mit/bei dege nera tiven Veränderungen der HWS ( Foraminal stenosen C5/C6 beidseits, rechts betont und C6/C7 beidseits, Kompress ion der Nervenwurzel C6 rechts; MRT, vom 2. November 2015). Seit dem Unfall würden vermehrte Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlungen nach distal in die untere BWS und in beide Schultern sowie Oberarme beidseits, rechtsbetont , bestehen. Das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Wochen als Allrounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten wer den können. Die Prognose bezüglich Er reichen des Vorzustandes sei un günstig, da trotz verschiedenster durchge führter Behandlungsmassnahmen der Vorzu stand noch nicht habe erreicht werden können ( Urk. 6/461). 4.2
4.2.1
Bei vorliegender Aktenlage können e ntgegen der Ansicht der Beschwerdegeg nerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Invaliditätsgrad im hier massgeblichen Zeitraum bis im Mai 2017 ( Urk. 2) nicht abschliessend beurteilt werden.
Insbesondere handelt es sich beim D.___ -Gutachten vom 2. Feb ruar 2015 nicht um eine beweis kräftige ärztliche Entscheidungs grundlage , welche alle recht spre chungs gemäss erforderlichen Kriterien erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Dieses Gutachten wurde
im Hinblick auf die Arbeits platzerhaltung im Rahmen der Frühintervention erstellt . Es bezog sich dement sprechend vor allem auf die bisherige , in Bezug auf die Gehörlosigkeit bereits leidens angepasste Arbeitssituation (Anstellung als Allrounder bei „ C.___ ” ). Es e nthält
in medizinischer Hinsicht denn auch lediglich eine monodiszi plinäre, rheumatologische Einschätzung , welches sich nicht mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinan dersetzte. Namentlich ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb die im Aus tritts bericht der Rheumatologie der F.___ vom 5. Juni 2014 aufge führten foraminalen Nervenwurzelkompressionen C6 beidseits und C7 rechts ( Urk. 6/415/8) von PD Dr. G.___
lediglich noch als mögliches inter mittierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C8 rechts bezeichnet wurden (Urk. 6/417 /1 ), obschon auch ihm das Bildmaterial vom November 2013 vorlag (Urk. 6/417/8) . Auch wurde auf die in der neurologische/neurophysiologische Unter suchung der F.___ im Mai/Juni 2014 festgestellte geringere Denervation im Musculus
triceps rechts (Urk. 6/415/10) und die dort attestierte 40%ige Rest arbeitsfähigkeit
( 50%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das 80%ige Pensum ) in der ausgeübten Tätigkeit als Allrounder mit gele gentlichem Heben von Ge wichten bis maximal 15 Kilogramm
(Urk. 6/415/11 ) nicht weiter eingegangen.
Dementsprechend (und entsprechend seinem Auftrag) enthält das D.___ -Gutachten auch keine retro s pektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von Juli 2014 bis zur Begutachtung im November 201 4. Hiervon kann indes angesichts der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 2. Mai bis 5. Juni 2014 ( Urk. 6/415/8) und der darauffolgend attestierten 40%igen Restarbeitsfähigkeit in einer mittel schweren Tätigkeit mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/415/11) sowie aufgrund des Rentenerhöhungs gesuchs vom Juli 2014 nicht abgesehen werden (vgl. Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV).
Sodann wurden d ie Einschränkungen bezüglich der Ge hörlosigkeit nicht in eine allgemeine Beurteilung der leidensangepassten Arbeits fähigkeit einbezogen und nicht fachärztlich beurteilt . Die Einschätzung des D.___ -Rheumatologen, es liege diesbezüglich keine Einschränkung vor, kann nur in Bezug auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der „ C.___ ” , nicht jedoch in Bezug auf den freien Arbeitsmarkt nachvollzogen werden. Des Weiteren wurde im D.___ -Gutachten ausgeführt, dass die schmerzunabhängigen Schlafstörungen und die generelle Müdigkeit nicht habe schlüssig beurteilt werden können. Eine gewisse sub depressive Stimmung sei nicht auszuschliessen ( Urk. 6/417/3). Auch im Aus trittsbericht der Rheumatologie der F.___ vom 5. Juni 2014 war eine bekannte
- wenn auch nicht regelmässig behandelte - Depression au fgeführt wor den (Urk. 6/415/8 ).
Es fehlt
somit
auch an einer fachärztlichen psychia trischen Beurteilung.
D as D.___ - Gutachten ist folglich
auch nicht umfassend. 4.2.2
Ferner ist nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass sich der somatische Ge sund - heitszustand
des Beschwerdeführers seit der Begutachtung im November 2014 ( Urk. 6/417/1)
bis zur Verfügung vom 4. Mai 2017 ( Urk. 2) massgeblich ver schlechtert hat . So wurden g emäss dem Bericht der Radiologie der
F.___ vom 23. Mai 2016 mit aktueller MRT -Untersuchung der HWS im Ver gleich zur Vor untersuchung vom 12. November 2013, der en Ergebnisse
noch dem rheu ma tologischen D.___ -G utachter vorgelegen hatte (Urk. 6/417 /8 ),
leicht gradig pro grediente Veränderungen der Segmente C5/C6 und C6/C7 festgestellt. Im Vor der grund seien
Forameneinengungen dieser beiden Segmente auf beiden Seiten, am deutlichsten bei C5/C6 rechts, mit ent sprechender mög licher Reizung von C6 rechts gestanden (Urk.
6/462/10).
Dabei ist bezüglich der invaliden ver sicherungs rechtlichen Ansprüche unerheblich, ob eine Ver schlechterung des Gesund heits zustandes respektive eine organisch-strukturelle Veränderung an den betroffenen Körper stellen durch den Unfall vom 2. November 2015 nach haltig (mit-)ver ur sacht wurden oder ob sie degenerativ im Sinne eines voranschrei tenden Pro zesses bedingt sind.
Im Übrigen wurde der Arbeitsvertrag mit der „ C.___ ” p er 1. Januar 2016 sowohl bezüglich des Pensums als auch bezüglich der Aufgaben verteilung geändert (Reduktion des Pensums von 80 % auf 50 % und anstatt 20 % Haus wartung, 30 % Raumpflege, 30 % Allrounder [Cafeteria, Verwaltung], neu 10 % Hausdienst, 20 % Raumverwaltung und 20 % Treffpunkte; Urk. 6/344/1-2, Urk. 6/438/11-12 ). Die von Dr. E.___ im Bericht vom 2 1. Oktober 2016 aufgeführte Feststellung, das Arbeitspensum von 20 Stunden pro Wochen als All rounder habe mit Mühe knapp aufrechterhalten werden können ( Urk. 6/461), bezieht sich somit möglicherweise auf eine den zunehmenden Beschwerden bereits angepasste Tätigkeit . Es kann bei gegebener Aktenlage
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Zunahme der Beschwerden auf der Grundlage einer (einzuholenden) umfassenden fachärztlichen Einschätzung als renten relevante anhaltende Zunahme der Arbeits- und Erwerbs unfähigkeit zu beurteilen sein könnte , zumal Dr. E.___ eine schlechte Prognose für eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben hat ( Urk. 6/461).
Andere medi zinische Beweismittel, welche mit der Beschwerdegegnerin bereits auf eine uner hebliche Verschlechterung schliessen lassen, liegen dagegen nicht bei den Akten. 4. 3 4.3.1
Nach dem Gesagten ist ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezüglich der Mitteilung vom 2 4. November 2008 zu bejahen . J edoch kann bei gegebener medizinischer Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob und gegebenenfalls um wie viel bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2017 ein Invaliditätsgrad von über 40 % gegeben war .
Es bedarf hierzu einer umfassenden fach ärztlichen Begutachtung , welche insbesondere auch die Gehörlosigkeit mit Tinnitus, die Knie-, HWS-, Kopf- und Schulterbeschwerden sowie den psychi schen Gesundheits zustand berücksichtigt . Da im Juli 2014 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt worden war ( Urk. 6/388/1, Urk. 6/393) und eine Renten erhöhung auf grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann , ist der Sachverhalt a b Eingang des Revisions gesuchs, mithin ab Juli 2014 zu klären .
Die Beschwerdegegnerin hat somit ergänzende medizinische
Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Juli 2014 vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der Auswirkungen sämtlicher somatischer und psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen samt allfälliger Wechselwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Renten anspruch ab Juli 2014 zu entscheiden. 4.3. 2
Die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 (Urk. 2) ist somit aufzu he ben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklä rung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenan spruch des B eschwerdeführers ab Juli 2014 zurückzu weisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermes sensweise auf F
r. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2' 5 00. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juli 2014 neu verfüge. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - die Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft ) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann