Sachverhalt
1.
1.1
Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 26 % ab (Urk. 5 /34). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der ge mischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde. 1.2
Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erneut zum Leis tungs bezug an (Urk. 5/39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September 2013 wurde der Versi cher ten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 5/63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5/78). Mit Vor bescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 5/104), wogegen X.___ am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 5/107), welchen sie mit Ein gabe vom 23. Februar 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 5/110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psy chiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatz fragen an (Urk. 5/112-114). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 5/115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 5/126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der B egutachtungsstelle Y.___ zugewiesen (Urk. 5/129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es sei vorgesehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. Z.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. A.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. B.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. C.___ begutachtet werde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwendungen gegen die vorgesehenen Experten angesetzt (Urk. 5/131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begutachtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. B.___ stattfinden könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. D.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltend machung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiederum eine Frist angesetzt (Urk. 5/132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Versicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklä rung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige " second
opinion "; eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle Y.___ sei sodann von vornherein unzumutbar (Urk. 5/136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausser dem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. D.___ nicht einver stan den (Urk. 5/137). Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, woge gen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8). Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Ge richt die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung durch geführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Y.___ polydisziplinär begutachtet (kardiologisches Teilgutachten vom 28. April 2016, pulmonolo gi sches Teilgutachten vom 2. Mai 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 5/151-152). Am 1. September 2016 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk. 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. November 2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an. Die Pensionskasse E.___ A G zog ihren dagegen erhobenen Einwand am 1 9. Dezember 2016 wieder zurück (Urk. 5/162 und Urk. 5/168). Auf d ie von X.___ am 6. Dezember 2016 erhobene Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 58/167 S. 3-16) wurde mit Beschluss IV.2016.01359 vom 6. Februar 2017 nicht eingetreten (Urk. 5/190). Die fälschlicherw eise am 21. Februar 2017 erlassene Verfügung (Urk. 5/
180) wurde mit Verfügung vom 3. März 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 5/192-193). Nach der Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/167 S. 3-16) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der ausserordentlichen sowie auf der gemischten Methode, wobei der Erwerbsbereich mit 70 %, die Mitarbeit im Betrieb mit 18 % und der Haushalts bereich mit 12 % gewichtet wurde n . 2.
Hiergegen erhob
X.___ am 7. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2017 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuheben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter B eilage ihrer Akten, Urk. 5/1-210), was der Beschwerdeführerin am 1 1. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ges uch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/152) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 wegen ihrer gesundheitliche n Ein schränkungen zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dabei qualifizierte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 70 % im Erwerbsberei ch und
zu 12 % im Haushalt tätig sowie zu 18 % im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitend und ermittelte unter Anwendung der ausserordentlichen sowie der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, wodurch die Beschwerde füh rerin ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen, dass ihr die ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten sei. D ie Verfügung vom 1 6. November 2009 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, da der darin festge haltene rentenausschliessende Invaliditätsgrad gestützt auf die diskriminierende gemischte Methode errechnet w o rde n sei (Urk. 1). 3.
3.1
Die Rentenverfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (pneumologischen, kardiologischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen) Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152), worin folgende - in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden :
-
Schwere restriktive Ventilationsstörung bei Fibrothorax, Thoraxdeformität
und beidseitiger Zwerchfellparese bei/mit
-
postaktinisch nach Mantelfeldbestrahlung im Rahmen des Hodgkin-
Lymphoms (1974)
-
beidseitige Pleuraverdickungen mediastinale Fibrose, Verkalkung
und beidseitiger Zwerchfellparese
-
aggraviert
postinterventionell nach Aortenklappenersatz
(2012)
-
sekundäre nächtliche alveoläre Hypoventilation
-
unter erfolgreicher BIPAP-Therapie sehr gute Compliance
-
Postaktinische valvuläre Herzkrankheit bei/mit
-
zweimaligem biologischen Aortenklappenersatz
(2009 und 2012)
-
schwere verkalkte Mitralstenose
-
CCS-Klasse
III
-
pulmonal-arterielle Hypertonie
-
Thoraxdeformität
-
Multizentrisches solides, teils mikropapillares Mammakarzinom rechts
(2008, ICD-10 : C
50.9)
-
Stadium pT3 (m) (5.5 cm) pN3 (20/20) Mx, G3, L1, V1, R1, ER und
PR negativ, HER2 positiv (FISH)
-
Status nach
Ablatio
mammae rechts mit partieller Resektion des
infiltrierten Musculus
pectoralis
major und axillärer
Lymphonodektomie rechts Level l - III (2008)
-
Status nach PAC-lmplantation (2008); Status nach PAC-Entfernung
(2009)
-
adjuvante Chemotherapie mit 4 x EC, gefolgt von Taxol/Herceptin
weekly
(Juli bis Dezember 2008)
-
3-wöchentliche Herceptin-Verabreichung (2008/09)
-
adjuvante Radiotherapie (2009, STZ)
-
PET/CT vom (2010); keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv
-
negative Familienanamnese bezüglich Mammakarzinom
-
Status nach Mammakarzinom links
-
Stadium pT1a (3 mm) pNO
Mx, G2, ER++, PR-, HER2/neu
negativ (DAKO+), ausgedehn tes DCIS links G3 (2002)
-
Status nach Mamma-PE nach präoperativer Markierung und
Nachresektion sowie intramammä rer Verschiebeplastik (2002)
-
Status nach
Ablatio links ohne Rekonstruktion (2002)
-
Status nach
Zolad ex / Tamoxifen (2006/07)
-
Status nach Morbus Hodgkin (1974), Stadium IIB, PS, mixed
cell type
-
Sin. 8x MOPP-Chemotherapie (1974/ 75)
-
Status nach
Splenektomie
(1975, im Rahmen des Morbus Hodgkin)
-
obere Mantelfeld-Bestrahlung (thorakal, axillar sowie
supraklavilcular beidseits)
-
Chronisches Lymphödem des rechten Armes bei/mit
-
Status nach axillärer
Lymphonodektomie rechts Level 1-3, (2008)
-
Status nach Mückenstich 2011 mit chronischen Lymphödem
-
Hautinfekt, Kom plikation des rechten Armes (2015)
-
Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenk nach Subluxation bei/mit
-
Status nach zweimaliger Thorakotomie,
-
Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion Schulter links bei/mit
-
fehlender aktiver Abduktion über 90°
-
chronischen Schmerzen
-
Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Sc hwere Belastung durch lebensgefä hrdende Erkrankungen durch die
erkrankungsbedingten Behinderungen (ICD-10: Z
73.3)
-
M ä ssiggradige Bronchiektasien beidseits bei/mit
-
postspezifisch nach Mantelfeldbestrahlung
-
Schwerer einmaliger Epilepsieanfall (1998) bei/mit
-
seither unter Tegretol
CR 200
-
bisher kein Absetzversuch
-
keine neurologischen Kontrollen
-
Verdacht auf periphere Polyneuropathie
-
im Rahmen der Chemotherapien
-
verminderte Vibrationsempfindung rechter F uss
4/8,
Sensibilitätsstörungen, Schmerzen
-
Senkfuss beidseits bei/mit
-
Besserung nach Einlagen seit 2015 Arthriti s der Finger distal und
der
Phalangealgelenken links II + III, recht s II
Aus pneumologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren restriktiven Pneumopathie aufgrund eines Fibrothorax, einer Thoraxdeformität und beidseitiger Zwerchfellparese. Dabei handle es sich um Spätfolgen der Be strahlung nach zweimaligem Tum or. Die Thoraxdeformität habe sich im Rahmen postaktinischer Pleuraverdickungen beid seits sowie mediastinaler Fibro sever kal kung bei Status nach Mantelfeldbestrahlung entwickelt . Die Bodyplethysmografie und CO - Diffusionskapazit ät zeige eine schwere Restriktion mit einer schwer redu zierten CO-Diffusionskapazität. Für die Beschwerdeführerin bedeute das, dass sie bei kleinster körperlicher Tätigkeit ausser Atem komme, wo durch die Erschöpf barkeit ausserordentlich erhöht sei und dass sie nicht flach schlafen könne auf grund der Dyspnoe. Durch die Installation einer BIPAP-Therapie habe zumindest diese Situation verbessert werden können, wobei die Beschwerdeführerin unver ändert übe r schlechte Schlafqualität klage . Die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin
sei aufgrund der erheblichen pulmo nalen Einschränkungen schwer eingeschränkt. Eine berufliche Tätigkeit könne nur noch stunden weise für leichte sitzende Tätigkeiten erwartet werden.
Aus kardiologischer Sicht sei es als Komplikation der Morbus Hodgkin-Bestrah lung 1974 und später auch des beidseitigen Mamma-Karzinoms zu einem Ao rten k l appenvitium und einer Mit ralstenose gekommen . Erschwerend im Verlauf sei die kurzfristig nach bi ologischem Klappenersatz notwen dig gewordene Bestrah lung mit akutem Rezidiv des Aortenklappenvitiums gewesen, was zu einer erneu ten Aortenklappenoperation nur drei Jahre postoperativ geführt habe . Warum die verkalkte aktuell schwere Mitralstenose damals nicht mitoperiert worden sei, sei dem kardiologischen Teilgutachter nicht ganz klar. Als Komplikation der Opera tion sei die Zwerchfelllähmung und die Thoraxdeformität zu er wähnen. Die darauf installierte BIPAP-Therapie habe zu einer deutlichen Verbesserung ge führt . Nichts destotrotz habe die zweite Herzoperation zu einem signifikanten Leistungsknick geführt, welcher bis heute anh alte . Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt.
Aus allgem ein-internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unte r den Neben wirkungen der onkolo gischen Therapien, insbesondere der Bestrahlung (siehe kardiologische und pneumo logische Di agnosen). Des Weiteren beständen Ein schrän kungen des Bewegungsapparates, insbesondere der oberen Extremitäten, sowie de r unteren Extremität. Dies führe zu qualitativen Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer erhe blichen depressiven Störung,
o b wohl die Beschwerdeführerin versuche, die Symptome soweit zu wie mö glich zu unterdrücken. Diese depressive Erkrankung führe unter Anderem zu Müdigkeit und Ersch öpfbarkeit, die durch Schlafstö rungen verst ärkt wü rden. Die Bemühungen, die Symptome in Sc hach zu halten und sich zu kon trol lieren und zu funktionieren, kosteten zusätzliche Energie. Der Ge sundheits schaden aus psychiatri scher Sicht könne gegenwärtig als erheblich bezeichnet werden. Die psychische Störun g führe zu erheblichen Funktionseinschränkungen. Die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der erhöhten Ersch öpf barkeit und verminderter Belastbarkei t erheblich eingeschränkt.
Polydisziplin ä r sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
in einem schlechten Allgemeinzustand befinde . Die notwendigen Therapien der onkolo gi sch en Erkrankungen führten zu uner wünschten Nebenwirkung und Komplika tio nen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell schwer ein schränk t en. Dabei sei explizit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl i n Bezug auf ihre psychische Gesundheit wie auch bezüglich i hrer soma tischen Kräfte eher dissimuliere als aggraviere und somit über ihrer körp erlichen Leis tungsfähigkeit lebe .
Die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften depres siven Störung. In Folge dieser Störung sei ihre Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, leicht bis mä ssig beeinträchtigt. In Folge der
depressiven Störung sei ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und strukturieren, leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mä ssig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als kauf männische Angestellte sei an und für sich erhalten, jedoch sei die Leistungs fähigkeit quanti tativ erheblich reduziert. In Folge der depressiven Erkran kung seien Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert. Die Durchhalte fähig keit sei in Folge der depressiven Störung erheblich beeinträchtigt. Selbstbe haup tungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben. Insgesamt beständen aus psychiatrischer Sicht mä ssig bis erheblich ausgeprägte Funkti onsstö rungen. An Ressourcen sei der grosse Wille der Beschwerdeführerin zu nennen, s owie ihr intaktes familiäres Um feld. Ein Eingliederungspotenzial bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin bereits das Maximum der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit leis te .
Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung. Aktu ell arbeite sie in einer Baugenossenschaft im Bür o und im Unterhalt in einem 30%igen Pensum. Diese Tätigkeit übe sie dreimal vormittags aus. Ihre Arbeit bestehe darin, Treppen häuser zu kontrollieren, wobei sie den Lift benutzen könne . Auch müsse sie Telefone entgegennehmen un d das Mietertelefon im Pikett- Dienst hüten. Dabei f ä nden sich folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit: A us pneumolo gi scher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für den Bereich ihrer aktuellen Tätigkeit, welcher einer leicht sitzenden Tätigkeit mit keinen Lasten entsp reche. A us kardiologischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit in ihrer ange stammten Tätigkeit, dies aufgrund der vermehrten Müdigkeit, der Unmöglichkeit von Lasten zu tragen, des nur lang samen Gehens geradeaus und der Dyspnoe bei kleinster Anstrengung. Aus allgeme in-internistischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der vermehrten Erschöpfbarkeit in Folge der postaktinischen Herz- und Lungenerkrankung, welche zu einer starken Verminderung der körperlichen Bela stbarkeit der Beschwerde führerin führ e, sowie aufgrund der Erkrankung des Bewegungsap parates. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depres siven Störung mit erheblich reduzierter Belas tbarkeit. Polydisziplinär ergebe sich damit eine maximal 20% ige
Arbeits fähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund der Komplikationen und Nebenwirkungen nach den notwendigen Therapie n der on kologischen Diagnosen (Hodgkin-Lymphom, Brust-Karzinom), welche zu einer stark verminderten Leistungsfähigkeit aus kardialer sowie pneu mologischer Sicht, zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und aufgrund der chroni schen Schmerzen der oberen Extrem itäten sowie der Füsse und Knie zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führten.
Diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt der zweiten Herzklappenoperation. Für eine behin derungsangepasste Tätigkeit fänden sich folgende Einschränkungen der Leis tungs fähig keit : Aus pneumologischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit oh ne Lasten. Aus kardiologischer Sicht besteh e eine 40%i ge
Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte, sitzende Tätigkeit. Aus allge m ein-internistscher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte sitzende Tätigkeit mit Lasten von maximal 5 Kilogramm selten am Tag. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhöhten Erschöpfbark eit, verminderter Belastbarkeit und vermehrter Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin . Polydisziplinär betr age die Arbeitsfähigkeit 20
% bezogen auf ein 100%-Pensum für eine a dap tierte sitzende Tätigkeit ohne Lasten. Auch diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt des zweiten Aorten klappen ersatzes . Diese behinderungsangepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht und maximal sitzend ohne Lasten sein, wobei maximal 5 Kilogramm selten am Tag möglich seien . Die Tätigkeit dürfe kein Gehen auf unebenem Grund beinhalten, dürfe keine ver mehrte k örperliche Betätigung wie Gehen oder Lasten heben bein halten. Es dürfe keine sturzgefährdende Tätigkeit (Besteigen von Leitern, Gerüste
n) sein und
k eine Tätigkeiten über der Horizontale beinhalten . Die Tätigkeit dürfe nicht s tressbelastet sein oder unter Zeitdruck geleistet werden müssen.
Die Beschwerdeführerin
dürfe nicht erhöhter Infektionsgefahr ausgesetz t sein (grosser Kundenkontakt) und k eine Tätigkeit in ungünstigen klimatischen Räumen (Durchzug, Kälte) ausüben .
Es gelte auch für die Haush altstätigkeit eine maximale 40% ige Arbeitsfähigkeit, da Haushaltstä tigkeiten vorwiegend körperliche Betäti gungen darstell t en. Die Beschwerdeführerin
könne aber keine Lasten über 5 Kilo gramm tragen, womit die Beförderung der Wäsche, der Einkauf und Putztätig keiten, welche mit Kraft durchgeführt werden müss t en, nicht mehr möglich seien . Auch könne die Beschwerdeführerin den lin ken Arm nicht über 90° aktiv abdu zieren. Der rechte A rm
sei aufgrund des chronischen Lymphödems in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Damit seien alle Tätigkeiten über der Hori zontale wie Fenster putzen, Wäsche aufhängen nicht mehr machbar. Das Kochen sei mög lich. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch Hilfe beim Hantieren mit schweren Pfannen. Auch diese Einschätzung gelte seit 201 2. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, der Polymorbidität und der Chronifizierung
könne keine Verbesse rung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch nicht durch adäquate Therapiemassnah men, erwartet werden. Ein Erhalt der aktuellen Leistungsfähig keit müsse schon als Erfolg verbucht werden. 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152) basiert auf einer umfassenden pneumologischen, kardiologischen, allge mein-internistischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut ach ter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein an dergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll zieh bar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 3.3
In somatischer und in psychischer Hinsicht ist das Gutachten
unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. Auch die darin
aufgeführte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
seit September 2012
– welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013
bildete - steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellt auf die se gutachterliche Beurteilung ab (Urk. 5/158 S. 3 ff.). 3 .4
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete somit im September 2013, nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2012 (der 2. Herzklappen ope ration) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.3). Im Weiteren meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2013 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), womit unter Beachtung der sechsmonatige n Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2013) nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Methode der Invaliditätsbemessung und der damit ermittelte Invaliditätsgrad von 73 % sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 3.6
Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. September 2013 eine ganze Rente zugesprochen. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt nun, dass ihr die ganze Invalidenrente aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ausrichten sei. So sei die damalige Verfügung vom 1 6. November 2009 aufzuheben, da der darin festgehaltene ren ten ausschliessende Invaliditätsgrad anhand der diskriminierenden und deshalb rechtswidrigen gemischten Methode errechnet worden sei (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.2
Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordent lichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG -Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar . 4.3
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Wiedererwägung der Verfügung vom 16.
November 2009, womit ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Versicherungs träger durch das Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten kann, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017 dahingehend zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1.
September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist . 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ges uch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/152) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 wegen ihrer gesundheitliche n Ein schränkungen zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dabei qualifizierte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 70 % im Erwerbsberei ch und
zu 12 % im Haushalt tätig sowie zu 18 % im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitend und ermittelte unter Anwendung der ausserordentlichen sowie der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, wodurch die Beschwerde füh rerin ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen, dass ihr die ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten sei. D ie Verfügung vom 1 6. November 2009 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, da der darin festge haltene rentenausschliessende Invaliditätsgrad gestützt auf die diskriminierende gemischte Methode errechnet w o rde n sei (Urk. 1). 3.
3.1
Die Rentenverfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (pneumologischen, kardiologischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen) Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152), worin folgende - in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden :
-
Schwere restriktive Ventilationsstörung bei Fibrothorax, Thoraxdeformität
und beidseitiger Zwerchfellparese bei/mit
-
postaktinisch nach Mantelfeldbestrahlung im Rahmen des Hodgkin-
Lymphoms (1974)
-
beidseitige Pleuraverdickungen mediastinale Fibrose, Verkalkung
und beidseitiger Zwerchfellparese
-
aggraviert
postinterventionell nach Aortenklappenersatz
(2012)
-
sekundäre nächtliche alveoläre Hypoventilation
-
unter erfolgreicher BIPAP-Therapie sehr gute Compliance
-
Postaktinische valvuläre Herzkrankheit bei/mit
-
zweimaligem biologischen Aortenklappenersatz
(2009 und 2012)
-
schwere verkalkte Mitralstenose
-
CCS-Klasse
III
-
pulmonal-arterielle Hypertonie
-
Thoraxdeformität
-
Multizentrisches solides, teils mikropapillares Mammakarzinom rechts
(2008, ICD-10 : C
50.9)
-
Stadium pT3 (m) (5.5 cm) pN3 (20/20) Mx, G3, L1, V1, R1, ER und
PR negativ, HER2 positiv (FISH)
-
Status nach
Ablatio
mammae rechts mit partieller Resektion des
infiltrierten Musculus
pectoralis
major und axillärer
Lymphonodektomie rechts Level l - III (2008)
-
Status nach PAC-lmplantation (2008); Status nach PAC-Entfernung
(2009)
-
adjuvante Chemotherapie mit 4 x EC, gefolgt von Taxol/Herceptin
weekly
(Juli bis Dezember 2008)
-
3-wöchentliche Herceptin-Verabreichung (2008/09)
-
adjuvante Radiotherapie (2009, STZ)
-
PET/CT vom (2010); keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv
-
negative Familienanamnese bezüglich Mammakarzinom
-
Status nach Mammakarzinom links
-
Stadium pT1a (3 mm) pNO
Mx, G2, ER++, PR-, HER2/neu
negativ (DAKO+), ausgedehn tes DCIS links G3 (2002)
-
Status nach Mamma-PE nach präoperativer Markierung und
Nachresektion sowie intramammä rer Verschiebeplastik (2002)
-
Status nach
Ablatio links ohne Rekonstruktion (2002)
-
Status nach
Zolad ex / Tamoxifen (2006/07)
-
Status nach Morbus Hodgkin (1974), Stadium IIB, PS, mixed
cell type
-
Sin. 8x MOPP-Chemotherapie (1974/ 75)
-
Status nach
Splenektomie
(1975, im Rahmen des Morbus Hodgkin)
-
obere Mantelfeld-Bestrahlung (thorakal, axillar sowie
supraklavilcular beidseits)
-
Chronisches Lymphödem des rechten Armes bei/mit
-
Status nach axillärer
Lymphonodektomie rechts Level 1-3, (2008)
-
Status nach Mückenstich 2011 mit chronischen Lymphödem
-
Hautinfekt, Kom plikation des rechten Armes (2015)
-
Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenk nach Subluxation bei/mit
-
Status nach zweimaliger Thorakotomie,
-
Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion Schulter links bei/mit
-
fehlender aktiver Abduktion über 90°
-
chronischen Schmerzen
-
Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Sc hwere Belastung durch lebensgefä hrdende Erkrankungen durch die
erkrankungsbedingten Behinderungen (ICD-10: Z
73.3)
-
M ä ssiggradige Bronchiektasien beidseits bei/mit
-
postspezifisch nach Mantelfeldbestrahlung
-
Schwerer einmaliger Epilepsieanfall (1998) bei/mit
-
seither unter Tegretol
CR 200
-
bisher kein Absetzversuch
-
keine neurologischen Kontrollen
-
Verdacht auf periphere Polyneuropathie
-
im Rahmen der Chemotherapien
-
verminderte Vibrationsempfindung rechter F uss
4/8,
Sensibilitätsstörungen, Schmerzen
-
Senkfuss beidseits bei/mit
-
Besserung nach Einlagen seit 2015 Arthriti s der Finger distal und
der
Phalangealgelenken links II + III, recht s II
Aus pneumologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren restriktiven Pneumopathie aufgrund eines Fibrothorax, einer Thoraxdeformität und beidseitiger Zwerchfellparese. Dabei handle es sich um Spätfolgen der Be strahlung nach zweimaligem Tum or. Die Thoraxdeformität habe sich im Rahmen postaktinischer Pleuraverdickungen beid seits sowie mediastinaler Fibro sever kal kung bei Status nach Mantelfeldbestrahlung entwickelt . Die Bodyplethysmografie und CO - Diffusionskapazit ät zeige eine schwere Restriktion mit einer schwer redu zierten CO-Diffusionskapazität. Für die Beschwerdeführerin bedeute das, dass sie bei kleinster körperlicher Tätigkeit ausser Atem komme, wo durch die Erschöpf barkeit ausserordentlich erhöht sei und dass sie nicht flach schlafen könne auf grund der Dyspnoe. Durch die Installation einer BIPAP-Therapie habe zumindest diese Situation verbessert werden können, wobei die Beschwerdeführerin unver ändert übe r schlechte Schlafqualität klage . Die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin
sei aufgrund der erheblichen pulmo nalen Einschränkungen schwer eingeschränkt. Eine berufliche Tätigkeit könne nur noch stunden weise für leichte sitzende Tätigkeiten erwartet werden.
Aus kardiologischer Sicht sei es als Komplikation der Morbus Hodgkin-Bestrah lung 1974 und später auch des beidseitigen Mamma-Karzinoms zu einem Ao rten k l appenvitium und einer Mit ralstenose gekommen . Erschwerend im Verlauf sei die kurzfristig nach bi ologischem Klappenersatz notwen dig gewordene Bestrah lung mit akutem Rezidiv des Aortenklappenvitiums gewesen, was zu einer erneu ten Aortenklappenoperation nur drei Jahre postoperativ geführt habe . Warum die verkalkte aktuell schwere Mitralstenose damals nicht mitoperiert worden sei, sei dem kardiologischen Teilgutachter nicht ganz klar. Als Komplikation der Opera tion sei die Zwerchfelllähmung und die Thoraxdeformität zu er wähnen. Die darauf installierte BIPAP-Therapie habe zu einer deutlichen Verbesserung ge führt . Nichts destotrotz habe die zweite Herzoperation zu einem signifikanten Leistungsknick geführt, welcher bis heute anh alte . Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt.
Aus allgem ein-internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unte r den Neben wirkungen der onkolo gischen Therapien, insbesondere der Bestrahlung (siehe kardiologische und pneumo logische Di agnosen). Des Weiteren beständen Ein schrän kungen des Bewegungsapparates, insbesondere der oberen Extremitäten, sowie de r unteren Extremität. Dies führe zu qualitativen Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer erhe blichen depressiven Störung,
o b wohl die Beschwerdeführerin versuche, die Symptome soweit zu wie mö glich zu unterdrücken. Diese depressive Erkrankung führe unter Anderem zu Müdigkeit und Ersch öpfbarkeit, die durch Schlafstö rungen verst ärkt wü rden. Die Bemühungen, die Symptome in Sc hach zu halten und sich zu kon trol lieren und zu funktionieren, kosteten zusätzliche Energie. Der Ge sundheits schaden aus psychiatri scher Sicht könne gegenwärtig als erheblich bezeichnet werden. Die psychische Störun g führe zu erheblichen Funktionseinschränkungen. Die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der erhöhten Ersch öpf barkeit und verminderter Belastbarkei t erheblich eingeschränkt.
Polydisziplin ä r sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
in einem schlechten Allgemeinzustand befinde . Die notwendigen Therapien der onkolo gi sch en Erkrankungen führten zu uner wünschten Nebenwirkung und Komplika tio nen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell schwer ein schränk t en. Dabei sei explizit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl i n Bezug auf ihre psychische Gesundheit wie auch bezüglich i hrer soma tischen Kräfte eher dissimuliere als aggraviere und somit über ihrer körp erlichen Leis tungsfähigkeit lebe .
Die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften depres siven Störung. In Folge dieser Störung sei ihre Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, leicht bis mä ssig beeinträchtigt. In Folge der
depressiven Störung sei ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und strukturieren, leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mä ssig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als kauf männische Angestellte sei an und für sich erhalten, jedoch sei die Leistungs fähigkeit quanti tativ erheblich reduziert. In Folge der depressiven Erkran kung seien Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert. Die Durchhalte fähig keit sei in Folge der depressiven Störung erheblich beeinträchtigt. Selbstbe haup tungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben. Insgesamt beständen aus psychiatrischer Sicht mä ssig bis erheblich ausgeprägte Funkti onsstö rungen. An Ressourcen sei der grosse Wille der Beschwerdeführerin zu nennen, s owie ihr intaktes familiäres Um feld. Ein Eingliederungspotenzial bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin bereits das Maximum der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit leis te .
Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung. Aktu ell arbeite sie in einer Baugenossenschaft im Bür o und im Unterhalt in einem 30%igen Pensum. Diese Tätigkeit übe sie dreimal vormittags aus. Ihre Arbeit bestehe darin, Treppen häuser zu kontrollieren, wobei sie den Lift benutzen könne . Auch müsse sie Telefone entgegennehmen un d das Mietertelefon im Pikett- Dienst hüten. Dabei f ä nden sich folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit: A us pneumolo gi scher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für den Bereich ihrer aktuellen Tätigkeit, welcher einer leicht sitzenden Tätigkeit mit keinen Lasten entsp reche. A us kardiologischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit in ihrer ange stammten Tätigkeit, dies aufgrund der vermehrten Müdigkeit, der Unmöglichkeit von Lasten zu tragen, des nur lang samen Gehens geradeaus und der Dyspnoe bei kleinster Anstrengung. Aus allgeme in-internistischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der vermehrten Erschöpfbarkeit in Folge der postaktinischen Herz- und Lungenerkrankung, welche zu einer starken Verminderung der körperlichen Bela stbarkeit der Beschwerde führerin führ e, sowie aufgrund der Erkrankung des Bewegungsap parates. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depres siven Störung mit erheblich reduzierter Belas tbarkeit. Polydisziplinär ergebe sich damit eine maximal 20% ige
Arbeits fähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund der Komplikationen und Nebenwirkungen nach den notwendigen Therapie n der on kologischen Diagnosen (Hodgkin-Lymphom, Brust-Karzinom), welche zu einer stark verminderten Leistungsfähigkeit aus kardialer sowie pneu mologischer Sicht, zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und aufgrund der chroni schen Schmerzen der oberen Extrem itäten sowie der Füsse und Knie zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führten.
Diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt der zweiten Herzklappenoperation. Für eine behin derungsangepasste Tätigkeit fänden sich folgende Einschränkungen der Leis tungs fähig keit : Aus pneumologischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit oh ne Lasten. Aus kardiologischer Sicht besteh e eine 40%i ge
Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte, sitzende Tätigkeit. Aus allge m ein-internistscher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte sitzende Tätigkeit mit Lasten von maximal 5 Kilogramm selten am Tag. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhöhten Erschöpfbark eit, verminderter Belastbarkeit und vermehrter Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin . Polydisziplinär betr age die Arbeitsfähigkeit 20
% bezogen auf ein 100%-Pensum für eine a dap tierte sitzende Tätigkeit ohne Lasten. Auch diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt des zweiten Aorten klappen ersatzes . Diese behinderungsangepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht und maximal sitzend ohne Lasten sein, wobei maximal 5 Kilogramm selten am Tag möglich seien . Die Tätigkeit dürfe kein Gehen auf unebenem Grund beinhalten, dürfe keine ver mehrte k örperliche Betätigung wie Gehen oder Lasten heben bein halten. Es dürfe keine sturzgefährdende Tätigkeit (Besteigen von Leitern, Gerüste
n) sein und
k eine Tätigkeiten über der Horizontale beinhalten . Die Tätigkeit dürfe nicht s tressbelastet sein oder unter Zeitdruck geleistet werden müssen.
Die Beschwerdeführerin
dürfe nicht erhöhter Infektionsgefahr ausgesetz t sein (grosser Kundenkontakt) und k eine Tätigkeit in ungünstigen klimatischen Räumen (Durchzug, Kälte) ausüben .
Es gelte auch für die Haush altstätigkeit eine maximale 40% ige Arbeitsfähigkeit, da Haushaltstä tigkeiten vorwiegend körperliche Betäti gungen darstell t en. Die Beschwerdeführerin
könne aber keine Lasten über 5 Kilo gramm tragen, womit die Beförderung der Wäsche, der Einkauf und Putztätig keiten, welche mit Kraft durchgeführt werden müss t en, nicht mehr möglich seien . Auch könne die Beschwerdeführerin den lin ken Arm nicht über 90° aktiv abdu zieren. Der rechte A rm
sei aufgrund des chronischen Lymphödems in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Damit seien alle Tätigkeiten über der Hori zontale wie Fenster putzen, Wäsche aufhängen nicht mehr machbar. Das Kochen sei mög lich. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch Hilfe beim Hantieren mit schweren Pfannen. Auch diese Einschätzung gelte seit 201 2. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, der Polymorbidität und der Chronifizierung
könne keine Verbesse rung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch nicht durch adäquate Therapiemassnah men, erwartet werden. Ein Erhalt der aktuellen Leistungsfähig keit müsse schon als Erfolg verbucht werden. 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152) basiert auf einer umfassenden pneumologischen, kardiologischen, allge mein-internistischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut ach ter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein an dergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll zieh bar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 3.3
In somatischer und in psychischer Hinsicht ist das Gutachten
unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. Auch die darin
aufgeführte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
seit September 2012
– welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013
bildete - steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellt auf die se gutachterliche Beurteilung ab (Urk. 5/158 S. 3 ff.). 3 .4
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete somit im September 2013, nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2012 (der 2. Herzklappen ope ration) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.3). Im Weiteren meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2013 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), womit unter Beachtung der sechsmonatige n Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2013) nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Methode der Invaliditätsbemessung und der damit ermittelte Invaliditätsgrad von 73 % sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 3.6
Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. September 2013 eine ganze Rente zugesprochen. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt nun, dass ihr die ganze Invalidenrente aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ausrichten sei. So sei die damalige Verfügung vom 1 6. November 2009 aufzuheben, da der darin festgehaltene ren ten ausschliessende Invaliditätsgrad anhand der diskriminierenden und deshalb rechtswidrigen gemischten Methode errechnet worden sei (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.2
Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordent lichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG -Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar . 4.3
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Wiedererwägung der Verfügung vom 16.
November 2009, womit ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Versicherungs träger durch das Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten kann, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017 dahingehend zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1.
September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist .
E. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00651
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
16. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten gestützt auf einen Invalidi tätsgrad von 26 % ab (Urk. 5 /34). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der ge mischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde. 1.2
Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erneut zum Leis tungs bezug an (Urk. 5/39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September 2013 wurde der Versi cher ten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterventionsmassnahme gewährt (Urk. 5/63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5/78). Mit Vor bescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 5/104), wogegen X.___ am 9. Januar 2015 Einwand erhob (Urk. 5/107), welchen sie mit Ein gabe vom 23. Februar 2015 ergänzend begründen liess (Urk. 5/110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psy chiatrie) als notwendig erachtet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von allfälligen Zusatz fragen an (Urk. 5/112-114). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 5/115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 an der polydisziplinären Begutachtung fest (Urk. 5/126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der B egutachtungsstelle Y.___ zugewiesen (Urk. 5/129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, es sei vorgesehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. Z.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. A.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. B.___ und im Fachgebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. C.___ begutachtet werde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwendungen gegen die vorgesehenen Experten angesetzt (Urk. 5/131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begutachtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. B.___ stattfinden könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. D.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltend machung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiederum eine Frist angesetzt (Urk. 5/132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Versicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklä rung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige " second
opinion "; eine Begutachtung bei der Abklärungsstelle Y.___ sei sodann von vornherein unzumutbar (Urk. 5/136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausser dem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. D.___ nicht einver stan den (Urk. 5/137). Mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung fest, woge gen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8). Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Ge richt die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung durch geführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Y.___ polydisziplinär begutachtet (kardiologisches Teilgutachten vom 28. April 2016, pulmonolo gi sches Teilgutachten vom 2. Mai 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 5/151-152). Am 1. September 2016 nahm die Versicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk. 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 25. November 2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an. Die Pensionskasse E.___ A G zog ihren dagegen erhobenen Einwand am 1 9. Dezember 2016 wieder zurück (Urk. 5/162 und Urk. 5/168). Auf d ie von X.___ am 6. Dezember 2016 erhobene Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 58/167 S. 3-16) wurde mit Beschluss IV.2016.01359 vom 6. Februar 2017 nicht eingetreten (Urk. 5/190). Die fälschlicherw eise am 21. Februar 2017 erlassene Verfügung (Urk. 5/
180) wurde mit Verfügung vom 3. März 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 5/192-193). Nach der Prüfung des Einwandes der Versicherten vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/167 S. 3-16) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). Die Invaliditätsbemessung beruhte auf der ausserordentlichen sowie auf der gemischten Methode, wobei der Erwerbsbereich mit 70 %, die Mitarbeit im Betrieb mit 18 % und der Haushalts bereich mit 12 % gewichtet wurde n . 2.
Hiergegen erhob
X.___ am 7. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2017 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuheben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter B eilage ihrer Akten, Urk. 5/1-210), was der Beschwerdeführerin am 1 1. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli che nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo r aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Ges uch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial v ersicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbe sondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/152) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit September 2012 wegen ihrer gesundheitliche n Ein schränkungen zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dabei qualifizierte die Beschwerde geg nerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 70 % im Erwerbsberei ch und
zu 12 % im Haushalt tätig sowie zu 18 % im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitend und ermittelte unter Anwendung der ausserordentlichen sowie der gemischten Methode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 73 %, wodurch die Beschwerde füh rerin ab dem 1. September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 2.2
Die Beschwerdeführerin beantragt dagegen, dass ihr die ganze Invalidenrente bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 auszurichten sei. D ie Verfügung vom 1 6. November 2009 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, da der darin festge haltene rentenausschliessende Invaliditätsgrad gestützt auf die diskriminierende gemischte Methode errechnet w o rde n sei (Urk. 1). 3.
3.1
Die Rentenverfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (pneumologischen, kardiologischen, allgemein-internistischen, psychiatrischen) Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152), worin folgende - in terdisziplinär beurteilte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden :
-
Schwere restriktive Ventilationsstörung bei Fibrothorax, Thoraxdeformität
und beidseitiger Zwerchfellparese bei/mit
-
postaktinisch nach Mantelfeldbestrahlung im Rahmen des Hodgkin-
Lymphoms (1974)
-
beidseitige Pleuraverdickungen mediastinale Fibrose, Verkalkung
und beidseitiger Zwerchfellparese
-
aggraviert
postinterventionell nach Aortenklappenersatz
(2012)
-
sekundäre nächtliche alveoläre Hypoventilation
-
unter erfolgreicher BIPAP-Therapie sehr gute Compliance
-
Postaktinische valvuläre Herzkrankheit bei/mit
-
zweimaligem biologischen Aortenklappenersatz
(2009 und 2012)
-
schwere verkalkte Mitralstenose
-
CCS-Klasse
III
-
pulmonal-arterielle Hypertonie
-
Thoraxdeformität
-
Multizentrisches solides, teils mikropapillares Mammakarzinom rechts
(2008, ICD-10 : C
50.9)
-
Stadium pT3 (m) (5.5 cm) pN3 (20/20) Mx, G3, L1, V1, R1, ER und
PR negativ, HER2 positiv (FISH)
-
Status nach
Ablatio
mammae rechts mit partieller Resektion des
infiltrierten Musculus
pectoralis
major und axillärer
Lymphonodektomie rechts Level l - III (2008)
-
Status nach PAC-lmplantation (2008); Status nach PAC-Entfernung
(2009)
-
adjuvante Chemotherapie mit 4 x EC, gefolgt von Taxol/Herceptin
weekly
(Juli bis Dezember 2008)
-
3-wöchentliche Herceptin-Verabreichung (2008/09)
-
adjuvante Radiotherapie (2009, STZ)
-
PET/CT vom (2010); keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv
-
negative Familienanamnese bezüglich Mammakarzinom
-
Status nach Mammakarzinom links
-
Stadium pT1a (3 mm) pNO
Mx, G2, ER++, PR-, HER2/neu
negativ (DAKO+), ausgedehn tes DCIS links G3 (2002)
-
Status nach Mamma-PE nach präoperativer Markierung und
Nachresektion sowie intramammä rer Verschiebeplastik (2002)
-
Status nach
Ablatio links ohne Rekonstruktion (2002)
-
Status nach
Zolad ex / Tamoxifen (2006/07)
-
Status nach Morbus Hodgkin (1974), Stadium IIB, PS, mixed
cell type
-
Sin. 8x MOPP-Chemotherapie (1974/ 75)
-
Status nach
Splenektomie
(1975, im Rahmen des Morbus Hodgkin)
-
obere Mantelfeld-Bestrahlung (thorakal, axillar sowie
supraklavilcular beidseits)
-
Chronisches Lymphödem des rechten Armes bei/mit
-
Status nach axillärer
Lymphonodektomie rechts Level 1-3, (2008)
-
Status nach Mückenstich 2011 mit chronischen Lymphödem
-
Hautinfekt, Kom plikation des rechten Armes (2015)
-
Schmerzen im Bereich des rechten AC-Gelenk nach Subluxation bei/mit
-
Status nach zweimaliger Thorakotomie,
-
Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion Schulter links bei/mit
-
fehlender aktiver Abduktion über 90°
-
chronischen Schmerzen
-
Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
-
Sc hwere Belastung durch lebensgefä hrdende Erkrankungen durch die
erkrankungsbedingten Behinderungen (ICD-10: Z
73.3)
-
M ä ssiggradige Bronchiektasien beidseits bei/mit
-
postspezifisch nach Mantelfeldbestrahlung
-
Schwerer einmaliger Epilepsieanfall (1998) bei/mit
-
seither unter Tegretol
CR 200
-
bisher kein Absetzversuch
-
keine neurologischen Kontrollen
-
Verdacht auf periphere Polyneuropathie
-
im Rahmen der Chemotherapien
-
verminderte Vibrationsempfindung rechter F uss
4/8,
Sensibilitätsstörungen, Schmerzen
-
Senkfuss beidseits bei/mit
-
Besserung nach Einlagen seit 2015 Arthriti s der Finger distal und
der
Phalangealgelenken links II + III, recht s II
Aus pneumologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren restriktiven Pneumopathie aufgrund eines Fibrothorax, einer Thoraxdeformität und beidseitiger Zwerchfellparese. Dabei handle es sich um Spätfolgen der Be strahlung nach zweimaligem Tum or. Die Thoraxdeformität habe sich im Rahmen postaktinischer Pleuraverdickungen beid seits sowie mediastinaler Fibro sever kal kung bei Status nach Mantelfeldbestrahlung entwickelt . Die Bodyplethysmografie und CO - Diffusionskapazit ät zeige eine schwere Restriktion mit einer schwer redu zierten CO-Diffusionskapazität. Für die Beschwerdeführerin bedeute das, dass sie bei kleinster körperlicher Tätigkeit ausser Atem komme, wo durch die Erschöpf barkeit ausserordentlich erhöht sei und dass sie nicht flach schlafen könne auf grund der Dyspnoe. Durch die Installation einer BIPAP-Therapie habe zumindest diese Situation verbessert werden können, wobei die Beschwerdeführerin unver ändert übe r schlechte Schlafqualität klage . Die Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin
sei aufgrund der erheblichen pulmo nalen Einschränkungen schwer eingeschränkt. Eine berufliche Tätigkeit könne nur noch stunden weise für leichte sitzende Tätigkeiten erwartet werden.
Aus kardiologischer Sicht sei es als Komplikation der Morbus Hodgkin-Bestrah lung 1974 und später auch des beidseitigen Mamma-Karzinoms zu einem Ao rten k l appenvitium und einer Mit ralstenose gekommen . Erschwerend im Verlauf sei die kurzfristig nach bi ologischem Klappenersatz notwen dig gewordene Bestrah lung mit akutem Rezidiv des Aortenklappenvitiums gewesen, was zu einer erneu ten Aortenklappenoperation nur drei Jahre postoperativ geführt habe . Warum die verkalkte aktuell schwere Mitralstenose damals nicht mitoperiert worden sei, sei dem kardiologischen Teilgutachter nicht ganz klar. Als Komplikation der Opera tion sei die Zwerchfelllähmung und die Thoraxdeformität zu er wähnen. Die darauf installierte BIPAP-Therapie habe zu einer deutlichen Verbesserung ge führt . Nichts destotrotz habe die zweite Herzoperation zu einem signifikanten Leistungsknick geführt, welcher bis heute anh alte . Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt.
Aus allgem ein-internistischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unte r den Neben wirkungen der onkolo gischen Therapien, insbesondere der Bestrahlung (siehe kardiologische und pneumo logische Di agnosen). Des Weiteren beständen Ein schrän kungen des Bewegungsapparates, insbesondere der oberen Extremitäten, sowie de r unteren Extremität. Dies führe zu qualitativen Einschränkun gen der Leistungsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an einer erhe blichen depressiven Störung,
o b wohl die Beschwerdeführerin versuche, die Symptome soweit zu wie mö glich zu unterdrücken. Diese depressive Erkrankung führe unter Anderem zu Müdigkeit und Ersch öpfbarkeit, die durch Schlafstö rungen verst ärkt wü rden. Die Bemühungen, die Symptome in Sc hach zu halten und sich zu kon trol lieren und zu funktionieren, kosteten zusätzliche Energie. Der Ge sundheits schaden aus psychiatri scher Sicht könne gegenwärtig als erheblich bezeichnet werden. Die psychische Störun g führe zu erheblichen Funktionseinschränkungen. Die Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der erhöhten Ersch öpf barkeit und verminderter Belastbarkei t erheblich eingeschränkt.
Polydisziplin ä r sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
in einem schlechten Allgemeinzustand befinde . Die notwendigen Therapien der onkolo gi sch en Erkrankungen führten zu uner wünschten Nebenwirkung und Komplika tio nen, welche die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aktuell schwer ein schränk t en. Dabei sei explizit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl i n Bezug auf ihre psychische Gesundheit wie auch bezüglich i hrer soma tischen Kräfte eher dissimuliere als aggraviere und somit über ihrer körp erlichen Leis tungsfähigkeit lebe .
Die Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften depres siven Störung. In Folge dieser Störung sei ihre Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, leicht bis mä ssig beeinträchtigt. In Folge der
depressiven Störung sei ihre Fähigkeit, Aufgaben zu planen und strukturieren, leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mä ssig eingeschränkt. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen als kauf männische Angestellte sei an und für sich erhalten, jedoch sei die Leistungs fähigkeit quanti tativ erheblich reduziert. In Folge der depressiven Erkran kung seien Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit leicht reduziert. Die Durchhalte fähig keit sei in Folge der depressiven Störung erheblich beeinträchtigt. Selbstbe haup tungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit seien leicht eingeschränkt. Die Verkehrsfähigkeit für öffentliche Verkehrsmittel sei gegeben. Insgesamt beständen aus psychiatrischer Sicht mä ssig bis erheblich ausgeprägte Funkti onsstö rungen. An Ressourcen sei der grosse Wille der Beschwerdeführerin zu nennen, s owie ihr intaktes familiäres Um feld. Ein Eingliederungspotenzial bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin bereits das Maximum der kör perlichen und psychischen Leistungsfähigkeit leis te .
Die Beschwerdeführerin habe eine kaufmännische Ausbildung. Aktu ell arbeite sie in einer Baugenossenschaft im Bür o und im Unterhalt in einem 30%igen Pensum. Diese Tätigkeit übe sie dreimal vormittags aus. Ihre Arbeit bestehe darin, Treppen häuser zu kontrollieren, wobei sie den Lift benutzen könne . Auch müsse sie Telefone entgegennehmen un d das Mietertelefon im Pikett- Dienst hüten. Dabei f ä nden sich folgende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit: A us pneumolo gi scher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für den Bereich ihrer aktuellen Tätigkeit, welcher einer leicht sitzenden Tätigkeit mit keinen Lasten entsp reche. A us kardiologischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit in ihrer ange stammten Tätigkeit, dies aufgrund der vermehrten Müdigkeit, der Unmöglichkeit von Lasten zu tragen, des nur lang samen Gehens geradeaus und der Dyspnoe bei kleinster Anstrengung. Aus allgeme in-internistischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Dies aufgrund der vermehrten Erschöpfbarkeit in Folge der postaktinischen Herz- und Lungenerkrankung, welche zu einer starken Verminderung der körperlichen Bela stbarkeit der Beschwerde führerin führ e, sowie aufgrund der Erkrankung des Bewegungsap parates. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der depres siven Störung mit erheblich reduzierter Belas tbarkeit. Polydisziplinär ergebe sich damit eine maximal 20% ige
Arbeits fähigkeit bezogen auf ein 100%- Pensum. Dies aufgrund der Komplikationen und Nebenwirkungen nach den notwendigen Therapie n der on kologischen Diagnosen (Hodgkin-Lymphom, Brust-Karzinom), welche zu einer stark verminderten Leistungsfähigkeit aus kardialer sowie pneu mologischer Sicht, zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und aufgrund der chroni schen Schmerzen der oberen Extrem itäten sowie der Füsse und Knie zu einer verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führten.
Diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt der zweiten Herzklappenoperation. Für eine behin derungsangepasste Tätigkeit fänden sich folgende Einschränkungen der Leis tungs fähig keit : Aus pneumologischer Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende Tätigkeit oh ne Lasten. Aus kardiologischer Sicht besteh e eine 40%i ge
Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte, leichte, sitzende Tätigkeit. Aus allge m ein-internistscher Sicht bestehe eine 20% ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte sitzende Tätigkeit mit Lasten von maximal 5 Kilogramm selten am Tag. Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine 30% ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhöhten Erschöpfbark eit, verminderter Belastbarkeit und vermehrter Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin . Polydisziplinär betr age die Arbeitsfähigkeit 20
% bezogen auf ein 100%-Pensum für eine a dap tierte sitzende Tätigkeit ohne Lasten. Auch diese Einschätzung gelte seit 2012, dem Zeitpunkt des zweiten Aorten klappen ersatzes . Diese behinderungsangepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht und maximal sitzend ohne Lasten sein, wobei maximal 5 Kilogramm selten am Tag möglich seien . Die Tätigkeit dürfe kein Gehen auf unebenem Grund beinhalten, dürfe keine ver mehrte k örperliche Betätigung wie Gehen oder Lasten heben bein halten. Es dürfe keine sturzgefährdende Tätigkeit (Besteigen von Leitern, Gerüste
n) sein und
k eine Tätigkeiten über der Horizontale beinhalten . Die Tätigkeit dürfe nicht s tressbelastet sein oder unter Zeitdruck geleistet werden müssen.
Die Beschwerdeführerin
dürfe nicht erhöhter Infektionsgefahr ausgesetz t sein (grosser Kundenkontakt) und k eine Tätigkeit in ungünstigen klimatischen Räumen (Durchzug, Kälte) ausüben .
Es gelte auch für die Haush altstätigkeit eine maximale 40% ige Arbeitsfähigkeit, da Haushaltstä tigkeiten vorwiegend körperliche Betäti gungen darstell t en. Die Beschwerdeführerin
könne aber keine Lasten über 5 Kilo gramm tragen, womit die Beförderung der Wäsche, der Einkauf und Putztätig keiten, welche mit Kraft durchgeführt werden müss t en, nicht mehr möglich seien . Auch könne die Beschwerdeführerin den lin ken Arm nicht über 90° aktiv abdu zieren. Der rechte A rm
sei aufgrund des chronischen Lymphödems in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Damit seien alle Tätigkeiten über der Hori zontale wie Fenster putzen, Wäsche aufhängen nicht mehr machbar. Das Kochen sei mög lich. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch Hilfe beim Hantieren mit schweren Pfannen. Auch diese Einschätzung gelte seit 201 2. Aufgrund der Schwere der Erkrankung, der Polymorbidität und der Chronifizierung
könne keine Verbesse rung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, auch nicht durch adäquate Therapiemassnah men, erwartet werden. Ein Erhalt der aktuellen Leistungsfähig keit müsse schon als Erfolg verbucht werden. 3.2
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 5/151-152) basiert auf einer umfassenden pneumologischen, kardiologischen, allge mein-internistischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gut ach ter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausein an dergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizi nische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvoll zieh bar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6). 3.3
In somatischer und in psychischer Hinsicht ist das Gutachten
unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. Auch die darin
aufgeführte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
seit September 2012
– welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2013
bildete - steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellt auf die se gutachterliche Beurteilung ab (Urk. 5/158 S. 3 ff.). 3 .4
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete somit im September 2013, nachdem die Beschwerdeführerin seit September 2012 (der 2. Herzklappen ope ration) zu 80 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. E. 3.3). Im Weiteren meldete sich die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2013 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 5/39), womit unter Beachtung der sechsmonatige n Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. September 2013) nicht zu beanstanden ist. 3.5
Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Methode der Invaliditätsbemessung und der damit ermittelte Invaliditätsgrad von 73 % sind unbestritten geblieben. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. 3.6
Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. September 2013 eine ganze Rente zugesprochen. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt nun, dass ihr die ganze Invalidenrente aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 ausrichten sei. So sei die damalige Verfügung vom 1 6. November 2009 aufzuheben, da der darin festgehaltene ren ten ausschliessende Invaliditätsgrad anhand der diskriminierenden und deshalb rechtswidrigen gemischten Methode errechnet worden sei (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.2
Wenn Verfügungen oder Einspracheentscheide nicht mehr mit einem ordent lichen Rechtsmittel angefochten werden können, sind sie formell rechtskräftig (vgl. Kieser, ATSG -Kommentar, 2. Auflage, Art. 53 N 2).
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fel los unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wie dererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar . 4.3
D i e Beschwerdeführer in beantragt die Wiedererwägung der Verfügung vom 16.
November 2009, womit ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint worden war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Versicherungs träger durch das Gericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten kann, ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.4
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017 dahingehend zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1.
September 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist . 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einge treten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger