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IV.2016.01359

Nichteintreten, da keine beschwerdefähige Verfügung, sondern erst Vorbescheid

Zürich SozVersG · 2017-02-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicher ten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 5 /34). Die Invalidi tätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde . 1.2

Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erne ut zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und er werbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September

2013 wurd e der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterv entionsmassnahme ge währt (Urk. 5 /63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5 /78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invalidi täts grades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehr ens in Aussicht ge stellt (Urk. 5 /104), wogegen X.___ am 9. J anuar 2015 Einwand erhob (Urk. 5 /107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar

2015 e rgänzend be grün den liess (Urk. 5 /110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erach tet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von all fälligen Zusatzfragen an (Urk. 5 /112-11 4). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstan den erklärt hatte (Urk. 5 /115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April

2015 an der poly diszipl inären Begutachtung fest (Urk. 5 /126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der in Y.___ domizilier te n Begutachtungsstelle Z.___

zugewiesen (Urk. 5 /129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV - Stelle der Versicherten mit, es sei vorge sehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.

A.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. med. B.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. med. C.___ und im Fach gebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. med. D.___ begutachtet we rde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwen dungen gegen die vorgese henen Experten angesetzt (Urk. 5 /131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begut achtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. C.___ stattfin den könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. med. E.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiede rum eine Frist angesetzt (Urk. 5 /132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Ver sicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige " second

opinion "; eine Begutachtung bei de r Abklärungsstelle Z.___ sei sodann v on vornherein unzumutbar (Urk. 5 /136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. E.___ nicht einverstanden (Urk. 5 /137). Mit Verfügu ng vom 7. September

2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer poly disziplinären Begutachtung fest, wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8).

Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung weitergeführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Z.___ polydisziplinä r begutachtet (kardiologisches Teil gutachten vom 28. April 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Jun i 2016, Urk. 5/15 1-152). Am 1. September 2016 nahm die V ersicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk . 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2 5. November

2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an. 2 .

Gegen diese Vorbescheid erhob X.___ am

6. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. November 2016 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuhe ben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 auf Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akt en, Urk. 5/1-173).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlage wird - so weit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetz ung, we nn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 Einwand gegen den Vo r bescheid vom 2 5. November 2014 erhoben hatte (Urk. 5/104 und Urk. 5/107), leitete die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Abklärungsverfahren ein und liess die Beschwerdeführerin schliesslich polydisziplinär begutachten (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Danach ersetzte sie den Vorbescheid vom 25. November 2014 durch den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 2). Somit liegt erst ein Vorbescheid, aber noch keine beschwerdefähige Verfügung vor. Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und entsprechend an einer Sach urteilsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutrete n. 3.

Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als Einwand

prüfe und an schliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse

(Art. 30 ATSG).

4 .

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie den Einwand der Beschwerde führerin vom 6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens prü fe und anschliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin, unter Beilage eines Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicher ten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 5 /34). Die Invalidi tätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde .

E. 1.2 Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erne ut zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und er werbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September

2013 wurd e der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterv entionsmassnahme ge währt (Urk. 5 /63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5 /78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invalidi täts grades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehr ens in Aussicht ge stellt (Urk. 5 /104), wogegen X.___ am 9. J anuar 2015 Einwand erhob (Urk. 5 /107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar

2015 e rgänzend be grün den liess (Urk. 5 /110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erach tet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von all fälligen Zusatzfragen an (Urk. 5 /112-11 4). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstan den erklärt hatte (Urk. 5 /115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April

2015 an der poly diszipl inären Begutachtung fest (Urk. 5 /126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der in Y.___ domizilier te n Begutachtungsstelle Z.___

zugewiesen (Urk. 5 /129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV - Stelle der Versicherten mit, es sei vorge sehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.

A.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. med. B.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. med. C.___ und im Fach gebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. med. D.___ begutachtet we rde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwen dungen gegen die vorgese henen Experten angesetzt (Urk. 5 /131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begut achtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. C.___ stattfin den könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. med. E.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiede rum eine Frist angesetzt (Urk. 5 /132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Ver sicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige " second

opinion "; eine Begutachtung bei de r Abklärungsstelle Z.___ sei sodann v on vornherein unzumutbar (Urk. 5 /136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. E.___ nicht einverstanden (Urk. 5 /137). Mit Verfügu ng vom 7. September

2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer poly disziplinären Begutachtung fest, wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8).

Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung weitergeführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Z.___ polydisziplinä r begutachtet (kardiologisches Teil gutachten vom 28. April 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Jun i 2016, Urk. 5/15 1-152). Am 1. September 2016 nahm die V ersicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk . 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2 5. November

2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an.

E. 2 .

Gegen diese Vorbescheid erhob X.___ am

6. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. November 2016 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuhe ben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 auf Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akt en, Urk. 5/1-173).

E. 3 Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als Einwand

prüfe und an schliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse

(Art. 30 ATSG).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01359 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Beschluss vom

6. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 23. Februar 2009 (Eingangsdatum) wegen Brustkrebs und eines Herzklappenfehlers bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /13). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und führte eine Haushaltsabklärung durch. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 wies die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicher ten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 5 /34). Die Invalidi tätsbemessung beruhte auf der gemischten Methode, wobei der erwerbliche Teil mit 18 % und der Haushaltsbereich mit 82 % gewichtet wurde . 1.2

Am 8. Februar 2013 (Eingangsdatum) machte X.___ eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Herz) geltend und meldete sich erne ut zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /39), woraufhin die IV-Stelle medizinische und er werbliche Abklärungen tätigte. Mit Mitteilung vom 11. September

2013 wurd e der Versicherten eine Arbeitsvermittlung als Frühinterv entionsmassnahme ge währt (Urk. 5 /63), welche am 23. Juni 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 5 /78). Mit Vorbescheid vom 25. November 2014 wurde der Versicherten aufgrund eines unter Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 12 % und Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes 18 %) ermittelten Invalidi täts grades von 31 % die Abweisung ihres Leistungsbegehr ens in Aussicht ge stellt (Urk. 5 /104), wogegen X.___ am 9. J anuar 2015 Einwand erhob (Urk. 5 /107), welchen sie mit Eingabe vom 23. Februar

2015 e rgänzend be grün den liess (Urk. 5 /110). Am 13. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versi cherten mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allge meine/Innere Medizin, Kardiologie, Pneumologie, Psychiatrie) als notwendig erach tet werde, gab die vorgesehenen Fragen an die Experten bekannt und setzte eine Frist zur Einreichung von all fälligen Zusatzfragen an (Urk. 5 /112-11 4). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2015 mit der Durchführung der Begutachtung nicht einverstan den erklärt hatte (Urk. 5 /115), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. April

2015 an der poly diszipl inären Begutachtung fest (Urk. 5 /126). Am 15. August 2015 wurde der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip der in Y.___ domizilier te n Begutachtungsstelle Z.___

zugewiesen (Urk. 5 /129). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte die IV - Stelle der Versicherten mit, es sei vorge sehen, dass sie im Fachgebiet Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.

A.___, im Fachgebiet Kardiologie von Dr. med. B.___, im Fachgebiet Pneumologie von Dr. med. C.___ und im Fach gebiet Psychiatrie/Psychotherapie von Dr. med. D.___ begutachtet we rde, und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten hin; gleichzeitig wurde ihr eine Frist zum Vorbringen allfälliger triftiger Einwen dungen gegen die vorgese henen Experten angesetzt (Urk. 5 /131). Am 20. August 2015 wurde der Versicherten sodann mitgeteilt, dass die Begut achtung im Fachgebiet Pneumologie nicht wie geplant bei Dr. C.___ stattfin den könne. Stattdessen sei vorgesehen, dass Dr. med. E.___ die entsprechende Begutachtung durchführe. Zur Geltendmachung allfälliger triftiger Einwände gegen die vorgesehene Expertin wurde wiede rum eine Frist angesetzt (Urk. 5 /132). Mit Eingabe vom 31. August 2015 liess die Ver sicherte erklären, es erstaune sie, dass eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt werden solle. Da die medizinische Ausgangslage eindeutig sei, handle es sich um eine unzulässige " second

opinion "; eine Begutachtung bei de r Abklärungsstelle Z.___ sei sodann v on vornherein unzumutbar (Urk. 5 /136). Mit einer weiteren Eingabe vom 3. September 2015 erklärte die Versicherte ausserdem, sie sei mit einer Begutachtung durch Dr. E.___ nicht einverstanden (Urk. 5 /137). Mit Verfügu ng vom 7. September

2015 (Urk. 5/138) hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer poly disziplinären Begutachtung fest, wogegen die Versicherte am 9. Oktober 2015 Beschwerde erhob (Urk. 5/139/3-8).

Mit Urteil IV.2015.01056 vom 21. Dezember 2015 (Urk. 5/141) wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab. Im Nachgang zu diesem Urteil wurde die Begutachtung weitergeführt (Urk. 5/143) und X.___ durch die Z.___ polydisziplinä r begutachtet (kardiologisches Teil gutachten vom 28. April 2016 sowie polydisziplinäres Gutachten vom 2. Jun i 2016, Urk. 5/15 1-152). Am 1. September 2016 nahm die V ersicherte Stellung zum Gutachten (Urk. 5/155 und Urk . 5/157). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 5/160) ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 2 5. November

2014 (Urk. 5/104) und kündigte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. September 2013 an. 2 .

Gegen diese Vorbescheid erhob X.___ am

6. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. November 2016 sei dahingehend zu bestätigen, dass eine Rente zu gewähren sei, jedoch dahingehend aufzuhe ben, dass der Rentenanspruch nicht erst ab dem 1. September 2013 sondern bereits ab dem 1. Januar 2008 entstehe (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2017 auf Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akt en, Urk. 5/1-173).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlage wird - so weit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Re chts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetz ung, we nn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2015 Einwand gegen den Vo r bescheid vom 2 5. November 2014 erhoben hatte (Urk. 5/104 und Urk. 5/107), leitete die Beschwerdegegnerin ein neuerliches Abklärungsverfahren ein und liess die Beschwerdeführerin schliesslich polydisziplinär begutachten (vgl. Sachverhalt E. 1.2). Danach ersetzte sie den Vorbescheid vom 25. November 2014 durch den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 2). Somit liegt erst ein Vorbescheid, aber noch keine beschwerdefähige Verfügung vor. Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und entsprechend an einer Sach urteilsvoraussetzung fehlt (vgl. E. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutrete n. 3.

Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens als Einwand

prüfe und an schliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse

(Art. 30 ATSG).

4 .

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie den Einwand der Beschwerde führerin vom 6. Dezember 2016 (Urk. 1) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens prü fe und anschliessend darüber eine beschwerdefähige Verfügung erlasse. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin, unter Beilage eines Doppels von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Geiger