opencaselaw.ch

IV.2017.00636

Arbeitsfähigkeit nach wie vor unklar; Rückweisung zur Gutachtensergänzung und neuem Entscheid unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu den psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418 und 143 V 409).

Zürich SozVersG · 2018-05-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1966 geborene, im eigenen Reinigungsunternehmen selbständig erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 5. S eptember 2012 unter Hinweis auf

ge sundheitli che Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung ( Urk. 7/56). Mit Urteil vom 3 1. August 2015 hob das hiesige Gericht die leistungsablehnende Verfügung auf und wie die Sache zur ergänzenden Abklä rung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück ( Proz . Nr. IV.2014.00290; Urk. 7/71). 1.2

In der Zeit vom 1 1. Januar bis 3 1. März 2016 hielt sich der Versicherte auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen der Y.___ zur stationären Behandlung auf ( Urk. 7/89). Nach Kli nikaustritt und im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 beauftragte die IV-Stelle die Z.___ mit einer psychiat rischen Abklärung (Gutachten des Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. August 2016 [ Urk. 7/97)]. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/104 ff.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2017 erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2. Juni 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben In validenrente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 6. Sep tember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, worüber die Beschwer degegnerin am 1 2. September 2017 orientiert wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 3 1. August 2015 ( Proz . Nr. IV . 2014.00290; Urk. 7/71) die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG ]) und der Erwer bsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) sowie zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG) wiedergegeben (E. 1.1 und 1.3) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Mit BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 20

15) wurde die Rechtsprechung zu den Vor aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu be wirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchti gung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachach tung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurtei lung) – anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352

E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Er werbsunfähigkeit aus objektiver Sic ht eingeschränkt ist. Indes hielt das Bundes gericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281

E. 3.5). Anstelle des bisheri gen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturierter, nor mativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf de n funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich er reichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressour cen Rechnung getragen wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 3.1, in: SVR IV

Nr. 38 S. 121). Die für die Beurteilung der Arbeitsfäh igkeit erwähnten Indikatoren systemati sierte das Bundesg ericht wie folgt ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) : Kategorie "funktio ne ller Schweregrad" (E. 4.3 ) mit den Komplexen "Gesundh eitsschädigung"

(E. 4.3.1 ; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptom e

[E. 4.3.1.1 ]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2 ]; Komor bidi täten [E. 4.3.1.3 ]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen [E. 4.3.2 ]) und "So zialer Kontext" (E. 4.3.3 ) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens [E. 4.4 ]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Leb ensbereichen (E. 4.4.1 ) und behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesen er Leidensdruck (E. 4.4.2 ). Sie erlauben - unter Berücksichti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensa tionspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare L eistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 am Ende). 1.3

Mit BGE 143 V 418 (vom 3 0. November 2017) änderte das Bundesgericht seine bisheri ge Praxis insofern ab, als es er kannte, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141

V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f.). Weiter stellte es klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2). Sodann soll E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 fortan so verstanden werden, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeut same Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1). Folgerichtig entschied das Bundesgericht gleichentags mit BGE 143 V 409

– ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung -, dass die depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 4.5). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (vgl. etwa Bun desgerichtsurteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

In ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 2)

hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer , wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) entnehmen lasse, über einen normalen Tagesablauf und ein Aktivitätsniveau verfüge. Es seien genügend Res sourcen vorhanden , um die depre ssive Störung zu « überwinden » . Auch deute d ie nur einmal im Monat stattfindend e ambulante psychiatrische Therapie nicht au f einen hohen Leidensdruck hin.

Die Schmerzproblematik werde

durch belastende Umstände und Erinnerungen i n erheblicher Weise verstärkt; e s bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die Lebensge schichte des Beschwerdeführers zeige auf , dass die in früheren Jahren erlebten traumatischen Ereignisse keine negativen Folgen gezeitigt und seinen beruflichen und privat en Werdegang nicht beeinträchtigt hätten. Die psychisch en Beschwer den seien höchstens leicht ausgeprä gt und damit nicht relevant. A us rechtlicher Sicht könne damit von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. A.___ abgewichen werden , ohne dass dessen Gutachten dadurch an Be weiskraft verlöre . 2.1.2

Im Rah men der Vernehmlassung vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6) wies die Be schwerdegegnerin darauf hin, dass mehrere der für die Diag n ose einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS ) nach ICD-10, F43.1 erforderlichen Kriterien n icht gegeben seien, weshalb eine solche von Prof. Dr. A.___ richtigerweise auch nicht gestellt worden sei. Bei der stattdessen diagnostizierte n DESNOS nach DSM-5 seien die Kriterien für eine PTBS nicht vollständig erfüllt, weshalb DESNOS nicht mit einer PTBS gleichgesetzt werden könne.

Bezüglich der rezid ivierenden depressiven Störung sei festzuhalten , dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen im Allgemeinen therapeutisch gut ange hbar seien und praxisgemäss einzig dann als invalidisierend in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en, was vorliegend nicht der Fall sei. Die « Unüberwindbarkeit » könne nicht bejaht werden.

Auch hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 , F45.4) sei die Therapieresiste nz nicht ausgewiesen und der Leidensdruck nicht als hoch ein zustufen. 2.2 2.2.1

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das mustergültige Gu tachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 abzustellen, der - wie zuvor die behandelnden Ärzte sowie RAD-Arzt Dr. med. B.___ - zum Schluss gekommen sei, dass eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 8. September 2016 empfohlen, auf die nachvollziehbar hergeleiteten Schl ussfolgerungen des Prof. Dr. A.___ abzustellen. Damit hätte eigentlich alles k lar sein müssen. S tattdessen habe die Verwaltung eine eigene Kon sistenzprüfung durch eine unbekannte Person, beziehungsweise mutmasslich durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , vorgenommen , welche fach lich nicht qualifiziert sei, um ein psychiatrisches Gutachten in Frage zu stellen. 2.2.2

Davon abgesehen habe die eigentliche Indikatorenprüfung

rechtsprechungsge mäss durch den medizinischen Sachverständigen zu erfolg en; erst danach sei sie vom Rechtsanwender rechtlich zu würdigen. Es gehe nicht an, dass die Verwal tung sämtliche Arztberichte

– respektive das Guta chten von Prof. Dr. A.___ sowie die medizinischen Berichte von zwei RAD-Psychiatern – ignoriere und dann aufgrund einer eigenen , zudem inhaltlich mangelhaften Konsistenzprüfung abweichend entscheide. Die Beschwerdegegne rin habe das psychiatrische Gut achten des Prof. Dr. A.___ nicht umfassend gewürdi gt, sondern einseitig jene Aspekte hervorgehoben, di e gegen den Beschwerdeführer sprechen könnten. E ine seriöse Ressourcenprüfung habe nicht stattgefunden.

Dass der Gesundheitszustand des B eschwerdeführers alles ande re als gut sei, zeige sich im Übrigen auch dar in, dass ein am 1. März 2017 angetretener Arbeitsver such (50%-Stelle in einem Restaurant) habe abgebrochen werden müssen. S ollte das Gericht der Auffassung sein, dass Prof. Dr. A.___ nicht sämtliche Fragen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beantwortet habe, wären ihm ent sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. 3 .

Mit vorerwähntem Urteil vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7/71) befand das hiesige Gericht, dass zwar verschiedene Hinweise auf negative, teilweise traumatische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter bestünden . I n der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer jedoch einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten Betrieb aufbauen und sich beruflich etablieren können (E. 6.2.1) . Vor diesem Hinte rgrund fehle es an einer Auseinandersetzung der involvierten Psychiater ( Dr. E.___ sowie Dr. F.___ von der Y.___ ) mit der Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Diagnose einer PTBS zu stellen sei (E. 6.2.2) . Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose einer PTBS liessen sich den Akten zwar gewisse Hinweise, aber nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zu verlässigkeit der von der behandelnden Dr. med. E.___

attestierten und vom RAD-Arzt

Dr. med. B.___

bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können (E. 6.3). Entspre chend wurde die Sache zur umfassenden (externen) psychiatrischen Begutach tung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. 4.1 4.1.1

Im von der Verwaltung daraufhin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) stellte Prof. Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 88): - Rezidivierende depressive Störung ( chronifiziert ); ggw . mittelgradig, ICD-10 F33.8 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD-10 F45.4 - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung - disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

Das psychiatrische Störungsbild sei sehr komplex (S. 80). Aus klinisch psychiat rischer Sicht sei davon auszugehen, dass das A uftreten der Symptomatik einer PTBS erst nach jahrelanger Latenz - abweichend von den diag nostischen Kriterien der ICD-10 - dennoch bestanden haben könne (S. 83). Der Versicherte habe es durch intensive Arbeit und kä mpferische Einstellung ge schafft, die Symptome einer PTBS erfolgreich zu verdrängen. Sein berufliches Erfolgsstreben, seine Kor rektheit und seine Leistungsorientierung hätten unbewusst der Aufrechterhaltung einer psychischen Resilienz ge dient, die den Ausbruch der PTBS verhindert habe . Damit sei er in der Lage gewesen, sich von den im Gehirn verankerten traumati sierenden Erlebnissen abzulenken, die im Unt erbewusstsein dennoch weiter ge wirkt hätten ( vgl. Berichte der Ehefrau ü ber um sich schlagen im Schlaf und ge störte Nachtruhe). Diese bisher ausreichende Resilienz sei durch die jahrelang an haltenden psychosozialen Belastungen (insbesondere Kampfscheidung von seiner ersten Ehefrau) gebrochen worden. Nach jahrzehntelanger Verd rängung der trau matisierenden Ereignisse sei es schliesslich durch das Erleben chronischer Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisierenden Ereignisse und zum Zu sammenbruch der psychischen Widerstandsfähigkeit mit Auftreten der S ymptome einer PTBS sowie von depressiven Symptomen gekommen. Psychodynamisch und psychopathologisch sei damit die Diagnose einer PTBS aus gutachterlicher Sicht medizinisch-theo retisch erklärbar. Sie beruhe zwar ausschliesslich auf den subje ktiven Angaben des Versicherten, während o bjektivierende Beri chte fehlten; d ies sei bei den genannten Diagnosen jedoch häufig der Fall. Der Blick auf die Erkrankung sei im wissenschaftlichen Wandel , und insbesondere das zeitliche Kriterium , die Latenz zwischen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstö rung und dem traumatisierenden Ereignis , werde in neueren Klassifikationen (DSM-5) zu den Traumafolgestörungen

aufgeweicht (S. 84). 4.1.2

Mit Bezug auf die aktuelle

psy chopathologische Symptomatik befand Prof. Dr. A.___ , dass sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben hätten . Das im Rahmen der Untersuchung beobachtete Verhalten sei konsistent zu d en Beschwerden gewesen. Nach zweimaliger störungsspezifischer stationärer Behandlung hätten nur noch leicht- bis mässiggradige Symptome einer «PTBS / DESNOS / Traumafolgestörung » festgestellt werden können, die sich insbesondere in der Konfrontation mit dem Thema gestellt hätten. Bei Ablenkung und aus serhalb dieses Themas sei es zu einer Reduktion des Hyperarousals gekommen. Sich aufdrängende Intrusionen und Flashbacks seien offensichtlich nicht mehr vorhanden. Der Explorand habe angegeben, dass er keine Albträume mehr habe, während fremdanamnestisch von der Ehefrau zu erfahren gewesen sei, dass er weiterhin se hr unruhig schlafe. Gemäss DSM-5 seien die Kriterien für ein e DESNOS erfüllt (S. 85).

Im Vordergru nd des klinischen Bildes stünden chroni sche Schmerzen , di e diag nostisch die Kriterien eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 erfüllten. Das gemeinsame Auftreten einer Traumafolgestörung und einer somatoformen Schmerzstörung sei klinisch häufig. Es liege ein hoher Schmerzlevel vor , mit nur unzureichender Wirksamkeit therapeutischer Massnah men (S. 86).

Zudem bestehe eine rezidivierende mitt elgradige depressive Episode mit den Symptomen einer gedrückten

Stimmung, einer Störung der Freudfähig keit und mit Einschränkung der Interessen und des Antriebes (S. 86). 4.1.3

Der Versicherte habe durchaus persönliche R essourcen, die er jedoch aktuell krankheitsbedingt nicht einsetzen könne. Die zuvor beschriebenen Persönlich keitseige nschaften, die gute Vorbildung und die Berufsabschlüsse (Ausbildung in Technik und Feinmechanik in der Türkei, türkisches Kapitänspatent und engli sches Hochseepatent, Hauswartkurs in der Schweiz) die Berufserfahrungen, die unterstützenden Aktivitäten seiner Ehefrau sowie die Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung s tellten gute Ressourcen dar, welche prognostisch eine Wie dereingliederung nach fortschreitender Genesung in zwei bis drei Jahren ermög lichen könnten. Die zu den Foltererfahrungen zählenden Schmerzen könnten als Körperintrusionen gesehen werden, die von einer weiteren traumaspezifischen

Behandlung nicht profitierten . Jedoch könnte eine multimodale Schmerztherapie dazu beitragen, die Schmerzen innerpsychisch besser zu überwinden, so dass die vorhandenen Ressourcen wieder Oberhand gewinnen könnten, wie vor Ausbruch der Traumafolgestörung (S. 87).

Aus gutachterlicher Sicht liege ein deut lich er Gesundheitsschaden vor. D ie Ar beitsfähigke it werde durch Störung en des Selbstwertempfindens, der Selbstwirk samkeitserwartung, des Durchha ltevermögens, der Flexibilität und der Umstell fähigkeit, ferner durch Störungen in der Planung und Strukturierung von Aufga ben sowie in de r Selbstbehauptungsfähigkeit beeinträchtigt . Bei der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten , von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien krankheitsimmanente Fak toren dominierend (S. 87 f.).

Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden

ein komplexes psychiatrisches Störungsbild mit handicapierende n S törungen hin sichtlich der kurz- und mittelfristige n Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund der ge schilderten Fähigkeitsstörungen infolge der psychi schen Problematik hielt er die vom RAD-Arzt Dr. B.___ am 18. Juli 2013 festgehaltene 50%ige Arbeitsunfä higkeit, welche seither anhalt end bestehe, für nachvollziehbar. Diese beziehe si ch auf die zuletzt ausgeübte wie auch

auf eine adaptierte Tätigkeit

(S. 89). 4.2

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, er achtete das Gutachten des Prof. Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Sep tember 2016 (Urk. 7/103 S. 3-7) als beweiskräftig und empfahl, auf dessen Beur teilungen vollumfänglich abzustellen. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem 15. April 2013 um 50 % reduziert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ ging im Schreiben vom 19. Januar 2 017 (Urk. 7/108) grundsätzlich mit den gestellten Diagnosen und der Festsetzung d er Arbeitsunfähigkeit durch Gutachter Prof. Dr. A.___ einig. Am 29. Mai 2017 (Urk. 3/6) berichtete Dr. E.___ , dass der Beschwer deführer am 1. März 2017 eine Arbeitsstelle in einem Café mit einem Pensum von 50 % angetreten habe. Bereits nach einigen Tagen hätten die Schmerzen, die schweren Schlafstörungen und die grosse Ermüdbarkeit erneut ein Ausmass er reicht, das ihm lediglich ein Pensum von zirka einer Stunde pro Tag , und das auch nur sehr unregelmässig , erlaube. Die Schlafstörungen zeichneten sich durch Albträume mit Todesängsten aus. Vermehrt erfahre der Beschwerdeführer leider auch wieder Flashbacks mit der entsprechenden vegetativen Begleitsymptomatik. Seit 8. März 2017 sei er erneut zu 100 % arbeitsunfähig . 5. 5.1 5.1.1

Laut Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 liegen beim Be schwerdeführe r eine rezidivierende « chronifizierte », gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.8), eine anhaltende somat oforme Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4 ) sowie eine DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungs störung – disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

– mi t Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit - vor ( Urk. 7/97 S. 88). D ie Beschwerdegegnerin unterzog die genannte mittelgradige depressive Störung

einer separaten Prüfung und verneinte deren versi cherungsrechtliche Relevanz mit dem Hinweis auf die «Überwindbarkeit» respektive auf die allgemein gute Therapierbarkeit

solcher Stö rungen und die Therapieresistenz . D er Rechtsanwen der hat die funktionell en Folgen mehrerer psychischer L eiden

– wie sie hier vor liegen –

jedoch rechtsprechungsgemä ss gesamthaft zu würdi gen ; d as Vorgehen, eine einzelne Störung der Indikatorenprü fung

vorgelagert zu beurteilen und sie gleich sam vom übrigen Krankheitsbild abzuspalten , läuft dem Ziel von BGE 141 V 281 entgegen , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kom pensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen ( vgl. etwa Bundesge richtsurteile 9C_596/2016 vom 2 6. September 2017 E. 5.1 und 9C_194/2017 vom 2 9. Januar 2 018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Nach Aufgabe der « Überwindbarkeitsvermutung » (vgl. E. 1.2 hievor ) hat das Bun desgericht

inzwischen auch die von der Beschwerdegegnerin herangezogene bis herige

Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen, unter denen leichten bis mit telschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140

V 193 E. 3.3) geändert . Neu sind gemäss BGE 143 V 41 (E. 7) sä mtliche psychischen Leiden - laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen - einem strukturierten Beweisverfahren nac h BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3 hievor ). Fü r den vorliegend en Fall bedeutet dies, dass bezü glich der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Stö rung nicht bereits mit dem Argument der «Überwindbarkeit»

respektive der fehlenden Therapiere sistenz eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante psychische Gesundheits schä digung ausgeschlossen werden kann . Vielmehr sind systematisierte Indika toren (vgl. E. 1.2 hievor ) beacht lich, die es erlauben, das tatsä c hlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschä t zen.

5.2 5.2.1

G emäss ICD-10 F.43.1 entsteht eine PTBS, wie sie von der behandelnden Psy chiaterin Dr. E.___ sowie von Dr. F.___ von der

Y.___ diagnostiziert worden war, als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder k atastrophen artigen Ausmasses , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflun g hervorrufen würde. E ine solche Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhn licher Schwere aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund sah

Gutachter Prof. Dr. A.___ unter dem Titel «Psychiatrische Diagnosen» ( Urk. 7/97 S. 88 ) von der Nen nung einer

PTBS ab

und diagnostizierte stattdessen e ine DESNOS gemäss DSM-5 , wobei er bemerkte , dass dieses Klassifikationssystem , welches das geforderte klinische Bild weiter fasst und namentlich auch einen verzögerten Beginn in Be tracht zieht , dem Störungsbild Betroffener im Unterschied zur klinisch und wis senschaftlich n icht mehr korrekten ICD-10 (F43.1)

gerechter werde. 5.2.2

Damit ist die im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 aufgeworfene Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Dia g nose einer PTBS gemäss ICD-10 zu stellen sei, nach vollziehbar beantwortet. Die vom Gutachter angesprochenen konzeptionelle n Un terschiede zwischen DSM-5 und ICD-10 sind vorliegend insofern von unterge ordneter Bedeutung, als das Bundesgericht in E. 8.1 von BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung (E.

4.3.1.3 von BGE 141 V 281) wie erwähnt dahinge hend präzisiert hat , dass eine Störung unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fällt, wenn ihr im kon kreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt . Auch dieser neuen Praxis wird die Beschwerdegegnerin

– unter gesamthafter Würdigung sämtlicher Leiden (vgl. E. 8.1 von BGE 143 V 418 ; E. 1.2 und 1.3 hievor )

– Rechnung tragen.

6. 6.1

Hinsichtlich der einzelnen Indikatoren ergibt sich beim derzeitigen (unvollstän digen) Aktenstand Folgendes: Was die Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «G e sundheitsschädigung» betrifft, sprach der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ angesichts der noch leich t bis mittelgradig ausgeprägten

DESNOS, der damit verg esellschafteten somatoformen Schmerzstörung mit ho hem Schmerzlevel und der mittelgradig en Depression ( Urk. 7/97 S. 86; Bestäti gung der Vordiagnosen des Dr. F.___ vom Y.___ ) von einer insgesamt deutliche n Gesundhei tsschädigung ( Urk. 7/97 S. 87). Dabei verneinte er Hinweise auf Ag gravation oder Si mulation , erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers an lässlich der Beg utachtung als konsistent zu den Beschwerden

( Urk. 7/97 S. 85) und erklärte, das s

soziokulturelle respektive psychosoziale Faktoren bei seiner Beurteilung ausgeschieden worden seien ( Urk. 7/97 S. 88). Demgegenüber ging die Bes ch werdegegnerin von h öchstens leicht ausgeprägten, invalidenversiche rungsrechtlich nicht relevanten psychischen Beschwe rden aus. Damit wich sie hinsichtlich Ausmass und Schwere von den gutachterlich festgestellten

Sympto men und Befunden ab, was - zumindest ohne vorgängige , nun nachzuholende

Rückfragen bei Prof. Dr. A.___

- nicht angezeigt war. 6.2

Unter dem Indikator «Komorbidität» wird

unter Einbezug der ausgewiesenen be gleitenden Oberschen kelschmerzen ( vgl. Urk. 7/71/7) eine Gesamtbetrachtung der Wechselwir kungen und sonstigen Bezüge der

diagnostizierten mi ttelgradigen De pression , der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der DESNOS vor zunehmen sein , soweit den Störungen

ressourcenh e mmende Wirkung zukommt (vgl. E. 5.2 i.f . hievor ).

6.3

Bezogen auf den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Res sourcen) fiel aus Sicht der Beschwerdegegnerin ressourcenmässig positiv ins Gewicht , dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau in der Schweiz ein Geschäft im Bereich Hausverwaltung und Reini gung mit bis zu sechs Angestellten au fbauen konn te. Laut Beurteilung des Prof. Dr. A.___ kam es jedoch – nach jahrzehntelanger Verdrängung - m it dem Auftreten von chronischen Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisieren den Ereignisse und zur Aufweichung der bisher ausreichenden Resilienz ,

mit Stö rungen in der Selbst- und Fremdwahrnehmung, in der Affektsteuerung und im Antrieb (vgl. Urk. 7/97 S. 8 7. Z u Konzept und Bedeutung der sogenannten « kom plexen Ich-Funktionen » vgl. Thomas Gächter /Michael E. Meier, Schmerzrecht sprechung 2.0, in:

Jusletter 2 9. Juni 2015 S. 14 f.). Anlässlich der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer als leistungsorienti ert, korrekt sowie im Umgang freundlich und zur beruflichen Wiedereingliederung motiviert wahrgenommen , während jegliche Hinweise auf Verdeutlichung, Ag gravation oder Simulation fehlten ( Urk. 7/97 S. 87). Diese - bereits von den Fach personen der Y.___ festgestellten (vgl. Urk. 7/97 S. 35) -

Zü ge deuten auf eine grundsätzlich ( ressourcen )starke Persönlichkeit hin, können allerdings ein Stück weit auch von der Validität der gu tachterlichen Einschätzung zeugen ( vgl. dazu

Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter

1 1. Juli 2016, S. 31 Rz 77) , wonach der Beschwerdeführer die an sich guten Ressourcen

(beschriebene Persönlichkeitseigen schaften; ferner gute Vorbildung, Berufserfah rung so wie unterstützende Aktivitäten der Ehefrau) krankheits bedingt nicht ein zusetzen vermag ( Urk. 7/97 S. 87).

6.4

Was den Komplex «Sozialer Kontext» angeht, ist ein merklicher Rückzug aus so zialen Aktivitäten auszumach en. Eigenen Angaben zufolge gab der Beschwerde führer sein Hobby (Segeln auf dem Greifensee) aus gesundheitlichen Gründen auf und zog sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren zurück ; früher hatte er viele Seglerkollegen, heute nur noch wenige Freunde und Kollegen ( Urk. 7/97

S. 60 f.). Er pflegt aber guten Kontakt zu allen fünf Geschwistern ( Urk. 7/97

S. 59) und zu seiner Tochter aus erster Ehe ( Urk. 7/97 S. 60). 6.5 6.5.1

Zum b eweisrechtlich entscheidend en ,

verhaltensbezogene n Gesichtspunkt der «Konsistenz » ist dem Gutachten des Prof. Dr. A.___

hinsichtlich des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le bensbereichen» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine erwerbstätige Ehefrau am Morgen mit dem Auto zum Bahnhof fährt, den Haushalt besorgt und sich an der gemeinsamen Zubereitung des Nachtessens beteiligt. Er hört Nach richten, liest Bücher in seiner Muttersprache und schaut am Computer Spielfilme ( Urk. 7/97 S. 71). Kurz vor der Begutachtung weil te er für sechs Wochen in seiner Heimat und besuchte Thermalbäder ( Urk. 7/97 S. 70). Ob diese Aktivitäten mit den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und der schliesslich attesti erten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - auch in angepass ten Tätigkeiten - in Einklang stehen oder nicht , ist interpretationsbedürfti g und erfordert angesichts des komplex en Beschwerdebilde s eine ergänzende Einord nung durch den Gutachter

(vgl. zum Ganzen Andreas Traub, BGE 141 V 281 – Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, Sozialversicherungs rechtstagung 2016, S. 129). 6.5.2

Wie sich aus dem Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1 8. Dezember 2015 ergibt, fanden seit 2013 regelmässig Therapiesitzunge n mit variierend vierzehntäglichen, auch mal wöchentlichen und seit 2015 im Durchschnitt monatlichen Abständen statt ( Urk. 7/81/2-4). Der Beschwerdeführer selber berichtete anlässlich der Beguta chtung von einer monatlichen Behand lungsfr equenz; zweimal im Monat besuche er zudem eine Bewegu ngstherapie ( Urk. 7/97 S. 72). Einerseits ist mit Blick auf den Indikator «behandlungsanamnestisch ausgewiese ner Leidensdruck» fraglich, o b eine solche Frequenz ambulanter psychiatrischer Behandlung en

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine konse quente Therapie genügt

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_793/2016 vom 1 5. September 2017 E. 8.2 [betreffend Depression] ) . Andererseits fehlen

Anhalts punkte für mangel n de Compliance ; n amentlich zeigten die von Prof. Dr. A.___ veranlassten Laboruntersuchungen Medikamentenspiegel oberhalb des therapeu tischen (Antidepress ivum) oder im therapeutischen ( M ood

stabilizer ) Bereich ( Urk. 7/97 S. 72 und S. 86). Auch stand der Beschwerdeführer vom 1 5. Mai bis 1 2. August und vom 1 1. Januar bis 3 1. März 2016 in der Spezialstation für Traumafolgestörungen d er Y.___ in stationärer Behandlung (Berichte vom 2 5. Sep tember 2014 [ Urk. 7/69/5-12] und 1 2. April 2016 [ Urk. 7/89/1-6 ]), wo z uletzt

eine leichte Verminderung des Hyperarousals

(vgl. Urk. 7/97 S. 49 und S. 53) , nicht aber die vom Beschwerdeführer erhofft e

Besserung hinsichtlich des Schmerzerle bens erreicht werden konnte . B ei ch ro ni fiziertem Zustandsbild persistierten

nach wie vor erhebliche Einschränkungen auf Funkt ionsebene (Mini-ICF Rating ; Urk. 7/97 S. 49 f.). Vor diesem Hintergrund wir d gutachterlich zu klären sein, ob der Umstand, d ass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger oder mit anderem therapeutischem An satz be handeln liess, auf

- von ihm nicht zu verantwortende - mangelnde Auf klärung über angezeigte adäquate

Therapien zurückzuführen ist ,

oder als Aus druck eines nur geringen Leidensdruck e s respektive einer unzureichenden Kon sistenz zu gelten hat . 7.

Unter Rückgriff auf Elemente der ICF (vgl. dazu etwa Andreas Traub, a.a.O ,

S. 143 ff.; zur rechtlichen Akzeptanz der ICF vgl. Kaspar Gerber, Testgütekriterien im Rahmen der medizinischen Begutachtung am Beispiel der ICF, in: SZS 2018 S. 134 f.) erhob Gutachter Prof. Dr. A.___ auf Funktionsebene deutlich ein schränkende Störungen , insbesondere der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Dass er daraus auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben respektive auf ei nen

deutlich erschwerten Umgang mit Mitarbeitenden und Kunden und damit auf volle Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit schloss, erscheint durchaus plau sibel. Hingegen bl ieb offen , weshalb dem Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit - mit entsprechen d geringerem Anforderungsprofil - objek tiv nur zu 50% zumutbar sein soll . 8.

Nach dem Gesagten ist die Sache zum weiteren Vorgehen

im Sinne der Erwägun gen

und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurüc kzuweisen. I m Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen (vgl. E. 6 und 7 hievor ) wird Prof. Dr. A.___ auch zur Bedeutung des vom Beschwerde führer am 1. März 2017 angetretenen, offenbar aber gescheiterten Arbe itsversuch (E. 2.2 i.f . hievor ) Stellung nehmen, soweit dies Rückschlüsse auf die hier mass gebende Situation erlaubt. 9.

Zur beschwerdeweise angesprochenen Aufgabenteilung zwischen medizinischen Sachverständigen und Organen der Rechtsanwendung bleibt Folgendes anzumer ken: Rechtsprechungsgemäss obliegt es dem Rechtsanwender zu prüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektiven Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine (rentenbegründende) Invalidität ist nur dann ausgewiesen, wenn die funktionellen Auswirkungen me dizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Liegt eine vollständige, korrekte, den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung tragende gutachterliche Stellungnahme vo r, so soll sie – ohne Vor nahme einer freien Para llelprüfung – vom Rechtsanwender respektiert werden (so etwa Andreas Traub , a . a.O., S . 151 ; vgl. allerdings das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018). ). 10 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun gen und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 3 1. August 2015 ( Proz . Nr. IV . 2014.00290; Urk. 7/71) die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] und Art.

E. 1.2 Mit BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 20

15) wurde die Rechtsprechung zu den Vor aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu be wirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchti gung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachach tung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art.

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 (vom 3 0. November 2017) änderte das Bundesgericht seine bisheri ge Praxis insofern ab, als es er kannte, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141

V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f.). Weiter stellte es klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2). Sodann soll E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 fortan so verstanden werden, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeut same Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1). Folgerichtig entschied das Bundesgericht gleichentags mit BGE 143 V 409

– ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung -, dass die depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 4.5).

E. 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (vgl. etwa Bun desgerichtsurteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 2. Juni 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben In validenrente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 6. Sep tember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, worüber die Beschwer degegnerin am 1 2. September 2017 orientiert wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1.1 In ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 2)

hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer , wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) entnehmen lasse, über einen normalen Tagesablauf und ein Aktivitätsniveau verfüge. Es seien genügend Res sourcen vorhanden , um die depre ssive Störung zu « überwinden » . Auch deute d ie nur einmal im Monat stattfindend e ambulante psychiatrische Therapie nicht au f einen hohen Leidensdruck hin.

Die Schmerzproblematik werde

durch belastende Umstände und Erinnerungen i n erheblicher Weise verstärkt; e s bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die Lebensge schichte des Beschwerdeführers zeige auf , dass die in früheren Jahren erlebten traumatischen Ereignisse keine negativen Folgen gezeitigt und seinen beruflichen und privat en Werdegang nicht beeinträchtigt hätten. Die psychisch en Beschwer den seien höchstens leicht ausgeprä gt und damit nicht relevant. A us rechtlicher Sicht könne damit von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. A.___ abgewichen werden , ohne dass dessen Gutachten dadurch an Be weiskraft verlöre .

E. 2.1.2 Im Rah men der Vernehmlassung vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6) wies die Be schwerdegegnerin darauf hin, dass mehrere der für die Diag n ose einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS ) nach ICD-10, F43.1 erforderlichen Kriterien n icht gegeben seien, weshalb eine solche von Prof. Dr. A.___ richtigerweise auch nicht gestellt worden sei. Bei der stattdessen diagnostizierte n DESNOS nach DSM-5 seien die Kriterien für eine PTBS nicht vollständig erfüllt, weshalb DESNOS nicht mit einer PTBS gleichgesetzt werden könne.

Bezüglich der rezid ivierenden depressiven Störung sei festzuhalten , dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen im Allgemeinen therapeutisch gut ange hbar seien und praxisgemäss einzig dann als invalidisierend in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en, was vorliegend nicht der Fall sei. Die « Unüberwindbarkeit » könne nicht bejaht werden.

Auch hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 , F45.4) sei die Therapieresiste nz nicht ausgewiesen und der Leidensdruck nicht als hoch ein zustufen.

E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das mustergültige Gu tachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 abzustellen, der - wie zuvor die behandelnden Ärzte sowie RAD-Arzt Dr. med. B.___ - zum Schluss gekommen sei, dass eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 8. September 2016 empfohlen, auf die nachvollziehbar hergeleiteten Schl ussfolgerungen des Prof. Dr. A.___ abzustellen. Damit hätte eigentlich alles k lar sein müssen. S tattdessen habe die Verwaltung eine eigene Kon sistenzprüfung durch eine unbekannte Person, beziehungsweise mutmasslich durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , vorgenommen , welche fach lich nicht qualifiziert sei, um ein psychiatrisches Gutachten in Frage zu stellen.

E. 2.2.2 Davon abgesehen habe die eigentliche Indikatorenprüfung

rechtsprechungsge mäss durch den medizinischen Sachverständigen zu erfolg en; erst danach sei sie vom Rechtsanwender rechtlich zu würdigen. Es gehe nicht an, dass die Verwal tung sämtliche Arztberichte

– respektive das Guta chten von Prof. Dr. A.___ sowie die medizinischen Berichte von zwei RAD-Psychiatern – ignoriere und dann aufgrund einer eigenen , zudem inhaltlich mangelhaften Konsistenzprüfung abweichend entscheide. Die Beschwerdegegne rin habe das psychiatrische Gut achten des Prof. Dr. A.___ nicht umfassend gewürdi gt, sondern einseitig jene Aspekte hervorgehoben, di e gegen den Beschwerdeführer sprechen könnten. E ine seriöse Ressourcenprüfung habe nicht stattgefunden.

Dass der Gesundheitszustand des B eschwerdeführers alles ande re als gut sei, zeige sich im Übrigen auch dar in, dass ein am 1. März 2017 angetretener Arbeitsver such (50%-Stelle in einem Restaurant) habe abgebrochen werden müssen. S ollte das Gericht der Auffassung sein, dass Prof. Dr. A.___ nicht sämtliche Fragen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beantwortet habe, wären ihm ent sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. 3 .

Mit vorerwähntem Urteil vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7/71) befand das hiesige Gericht, dass zwar verschiedene Hinweise auf negative, teilweise traumatische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter bestünden . I n der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer jedoch einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten Betrieb aufbauen und sich beruflich etablieren können (E. 6.2.1) . Vor diesem Hinte rgrund fehle es an einer Auseinandersetzung der involvierten Psychiater ( Dr. E.___ sowie Dr. F.___ von der Y.___ ) mit der Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Diagnose einer PTBS zu stellen sei (E. 6.2.2) . Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose einer PTBS liessen sich den Akten zwar gewisse Hinweise, aber nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zu verlässigkeit der von der behandelnden Dr. med. E.___

attestierten und vom RAD-Arzt

Dr. med. B.___

bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können (E. 6.3). Entspre chend wurde die Sache zur umfassenden (externen) psychiatrischen Begutach tung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG ]) und der Erwer bsunfähigkeit ( Art.

E. 4.1.1 Im von der Verwaltung daraufhin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) stellte Prof. Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 88): - Rezidivierende depressive Störung ( chronifiziert ); ggw . mittelgradig, ICD-10 F33.8 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD-10 F45.4 - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung - disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

Das psychiatrische Störungsbild sei sehr komplex (S. 80). Aus klinisch psychiat rischer Sicht sei davon auszugehen, dass das A uftreten der Symptomatik einer PTBS erst nach jahrelanger Latenz - abweichend von den diag nostischen Kriterien der ICD-10 - dennoch bestanden haben könne (S. 83). Der Versicherte habe es durch intensive Arbeit und kä mpferische Einstellung ge schafft, die Symptome einer PTBS erfolgreich zu verdrängen. Sein berufliches Erfolgsstreben, seine Kor rektheit und seine Leistungsorientierung hätten unbewusst der Aufrechterhaltung einer psychischen Resilienz ge dient, die den Ausbruch der PTBS verhindert habe . Damit sei er in der Lage gewesen, sich von den im Gehirn verankerten traumati sierenden Erlebnissen abzulenken, die im Unt erbewusstsein dennoch weiter ge wirkt hätten ( vgl. Berichte der Ehefrau ü ber um sich schlagen im Schlaf und ge störte Nachtruhe). Diese bisher ausreichende Resilienz sei durch die jahrelang an haltenden psychosozialen Belastungen (insbesondere Kampfscheidung von seiner ersten Ehefrau) gebrochen worden. Nach jahrzehntelanger Verd rängung der trau matisierenden Ereignisse sei es schliesslich durch das Erleben chronischer Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisierenden Ereignisse und zum Zu sammenbruch der psychischen Widerstandsfähigkeit mit Auftreten der S ymptome einer PTBS sowie von depressiven Symptomen gekommen. Psychodynamisch und psychopathologisch sei damit die Diagnose einer PTBS aus gutachterlicher Sicht medizinisch-theo retisch erklärbar. Sie beruhe zwar ausschliesslich auf den subje ktiven Angaben des Versicherten, während o bjektivierende Beri chte fehlten; d ies sei bei den genannten Diagnosen jedoch häufig der Fall. Der Blick auf die Erkrankung sei im wissenschaftlichen Wandel , und insbesondere das zeitliche Kriterium , die Latenz zwischen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstö rung und dem traumatisierenden Ereignis , werde in neueren Klassifikationen (DSM-5) zu den Traumafolgestörungen

aufgeweicht (S. 84).

E. 4.1.2 Mit Bezug auf die aktuelle

psy chopathologische Symptomatik befand Prof. Dr. A.___ , dass sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben hätten . Das im Rahmen der Untersuchung beobachtete Verhalten sei konsistent zu d en Beschwerden gewesen. Nach zweimaliger störungsspezifischer stationärer Behandlung hätten nur noch leicht- bis mässiggradige Symptome einer «PTBS / DESNOS / Traumafolgestörung » festgestellt werden können, die sich insbesondere in der Konfrontation mit dem Thema gestellt hätten. Bei Ablenkung und aus serhalb dieses Themas sei es zu einer Reduktion des Hyperarousals gekommen. Sich aufdrängende Intrusionen und Flashbacks seien offensichtlich nicht mehr vorhanden. Der Explorand habe angegeben, dass er keine Albträume mehr habe, während fremdanamnestisch von der Ehefrau zu erfahren gewesen sei, dass er weiterhin se hr unruhig schlafe. Gemäss DSM-5 seien die Kriterien für ein e DESNOS erfüllt (S. 85).

Im Vordergru nd des klinischen Bildes stünden chroni sche Schmerzen , di e diag nostisch die Kriterien eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 erfüllten. Das gemeinsame Auftreten einer Traumafolgestörung und einer somatoformen Schmerzstörung sei klinisch häufig. Es liege ein hoher Schmerzlevel vor , mit nur unzureichender Wirksamkeit therapeutischer Massnah men (S. 86).

Zudem bestehe eine rezidivierende mitt elgradige depressive Episode mit den Symptomen einer gedrückten

Stimmung, einer Störung der Freudfähig keit und mit Einschränkung der Interessen und des Antriebes (S. 86).

E. 4.1.3 Der Versicherte habe durchaus persönliche R essourcen, die er jedoch aktuell krankheitsbedingt nicht einsetzen könne. Die zuvor beschriebenen Persönlich keitseige nschaften, die gute Vorbildung und die Berufsabschlüsse (Ausbildung in Technik und Feinmechanik in der Türkei, türkisches Kapitänspatent und engli sches Hochseepatent, Hauswartkurs in der Schweiz) die Berufserfahrungen, die unterstützenden Aktivitäten seiner Ehefrau sowie die Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung s tellten gute Ressourcen dar, welche prognostisch eine Wie dereingliederung nach fortschreitender Genesung in zwei bis drei Jahren ermög lichen könnten. Die zu den Foltererfahrungen zählenden Schmerzen könnten als Körperintrusionen gesehen werden, die von einer weiteren traumaspezifischen

Behandlung nicht profitierten . Jedoch könnte eine multimodale Schmerztherapie dazu beitragen, die Schmerzen innerpsychisch besser zu überwinden, so dass die vorhandenen Ressourcen wieder Oberhand gewinnen könnten, wie vor Ausbruch der Traumafolgestörung (S. 87).

Aus gutachterlicher Sicht liege ein deut lich er Gesundheitsschaden vor. D ie Ar beitsfähigke it werde durch Störung en des Selbstwertempfindens, der Selbstwirk samkeitserwartung, des Durchha ltevermögens, der Flexibilität und der Umstell fähigkeit, ferner durch Störungen in der Planung und Strukturierung von Aufga ben sowie in de r Selbstbehauptungsfähigkeit beeinträchtigt . Bei der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten , von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien krankheitsimmanente Fak toren dominierend (S. 87 f.).

Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden

ein komplexes psychiatrisches Störungsbild mit handicapierende n S törungen hin sichtlich der kurz- und mittelfristige n Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund der ge schilderten Fähigkeitsstörungen infolge der psychi schen Problematik hielt er die vom RAD-Arzt Dr. B.___ am 18. Juli 2013 festgehaltene 50%ige Arbeitsunfä higkeit, welche seither anhalt end bestehe, für nachvollziehbar. Diese beziehe si ch auf die zuletzt ausgeübte wie auch

auf eine adaptierte Tätigkeit

(S. 89).

E. 4.2 RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, er achtete das Gutachten des Prof. Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Sep tember 2016 (Urk. 7/103 S. 3-7) als beweiskräftig und empfahl, auf dessen Beur teilungen vollumfänglich abzustellen. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem 15. April 2013 um 50 % reduziert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ ging im Schreiben vom 19. Januar 2 017 (Urk. 7/108) grundsätzlich mit den gestellten Diagnosen und der Festsetzung d er Arbeitsunfähigkeit durch Gutachter Prof. Dr. A.___ einig. Am 29. Mai 2017 (Urk. 3/6) berichtete Dr. E.___ , dass der Beschwer deführer am 1. März 2017 eine Arbeitsstelle in einem Café mit einem Pensum von 50 % angetreten habe. Bereits nach einigen Tagen hätten die Schmerzen, die schweren Schlafstörungen und die grosse Ermüdbarkeit erneut ein Ausmass er reicht, das ihm lediglich ein Pensum von zirka einer Stunde pro Tag , und das auch nur sehr unregelmässig , erlaube. Die Schlafstörungen zeichneten sich durch Albträume mit Todesängsten aus. Vermehrt erfahre der Beschwerdeführer leider auch wieder Flashbacks mit der entsprechenden vegetativen Begleitsymptomatik. Seit 8. März 2017 sei er erneut zu 100 % arbeitsunfähig . 5. 5.1 5.1.1

Laut Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 liegen beim Be schwerdeführe r eine rezidivierende « chronifizierte », gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.8), eine anhaltende somat oforme Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4 ) sowie eine DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungs störung – disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

– mi t Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit - vor ( Urk. 7/97 S. 88). D ie Beschwerdegegnerin unterzog die genannte mittelgradige depressive Störung

einer separaten Prüfung und verneinte deren versi cherungsrechtliche Relevanz mit dem Hinweis auf die «Überwindbarkeit» respektive auf die allgemein gute Therapierbarkeit

solcher Stö rungen und die Therapieresistenz . D er Rechtsanwen der hat die funktionell en Folgen mehrerer psychischer L eiden

– wie sie hier vor liegen –

jedoch rechtsprechungsgemä ss gesamthaft zu würdi gen ; d as Vorgehen, eine einzelne Störung der Indikatorenprü fung

vorgelagert zu beurteilen und sie gleich sam vom übrigen Krankheitsbild abzuspalten , läuft dem Ziel von BGE 141 V 281 entgegen , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kom pensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen ( vgl. etwa Bundesge richtsurteile 9C_596/2016 vom 2 6. September 2017 E. 5.1 und 9C_194/2017 vom 2 9. Januar 2 018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Nach Aufgabe der « Überwindbarkeitsvermutung » (vgl. E. 1.2 hievor ) hat das Bun desgericht

inzwischen auch die von der Beschwerdegegnerin herangezogene bis herige

Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen, unter denen leichten bis mit telschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140

V 193 E. 3.3) geändert . Neu sind gemäss BGE 143 V 41 (E. 7) sä mtliche psychischen Leiden - laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen - einem strukturierten Beweisverfahren nac h BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3 hievor ). Fü r den vorliegend en Fall bedeutet dies, dass bezü glich der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Stö rung nicht bereits mit dem Argument der «Überwindbarkeit»

respektive der fehlenden Therapiere sistenz eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante psychische Gesundheits schä digung ausgeschlossen werden kann . Vielmehr sind systematisierte Indika toren (vgl. E. 1.2 hievor ) beacht lich, die es erlauben, das tatsä c hlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschä t zen.

5.2 5.2.1

G emäss ICD-10 F.43.1 entsteht eine PTBS, wie sie von der behandelnden Psy chiaterin Dr. E.___ sowie von Dr. F.___ von der

Y.___ diagnostiziert worden war, als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder k atastrophen artigen Ausmasses , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflun g hervorrufen würde. E ine solche Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhn licher Schwere aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund sah

Gutachter Prof. Dr. A.___ unter dem Titel «Psychiatrische Diagnosen» ( Urk. 7/97 S. 88 ) von der Nen nung einer

PTBS ab

und diagnostizierte stattdessen e ine DESNOS gemäss DSM-5 , wobei er bemerkte , dass dieses Klassifikationssystem , welches das geforderte klinische Bild weiter fasst und namentlich auch einen verzögerten Beginn in Be tracht zieht , dem Störungsbild Betroffener im Unterschied zur klinisch und wis senschaftlich n icht mehr korrekten ICD-10 (F43.1)

gerechter werde. 5.2.2

Damit ist die im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 aufgeworfene Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Dia g nose einer PTBS gemäss ICD-10 zu stellen sei, nach vollziehbar beantwortet. Die vom Gutachter angesprochenen konzeptionelle n Un terschiede zwischen DSM-5 und ICD-10 sind vorliegend insofern von unterge ordneter Bedeutung, als das Bundesgericht in E. 8.1 von BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung (E.

4.3.1.3 von BGE 141 V 281) wie erwähnt dahinge hend präzisiert hat , dass eine Störung unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fällt, wenn ihr im kon kreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt . Auch dieser neuen Praxis wird die Beschwerdegegnerin

– unter gesamthafter Würdigung sämtlicher Leiden (vgl. E. 8.1 von BGE 143 V 418 ; E. 1.2 und 1.3 hievor )

– Rechnung tragen.

6. 6.1

Hinsichtlich der einzelnen Indikatoren ergibt sich beim derzeitigen (unvollstän digen) Aktenstand Folgendes: Was die Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «G e sundheitsschädigung» betrifft, sprach der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ angesichts der noch leich t bis mittelgradig ausgeprägten

DESNOS, der damit verg esellschafteten somatoformen Schmerzstörung mit ho hem Schmerzlevel und der mittelgradig en Depression ( Urk. 7/97 S. 86; Bestäti gung der Vordiagnosen des Dr. F.___ vom Y.___ ) von einer insgesamt deutliche n Gesundhei tsschädigung ( Urk. 7/97 S. 87). Dabei verneinte er Hinweise auf Ag gravation oder Si mulation , erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers an lässlich der Beg utachtung als konsistent zu den Beschwerden

( Urk. 7/97 S. 85) und erklärte, das s

soziokulturelle respektive psychosoziale Faktoren bei seiner Beurteilung ausgeschieden worden seien ( Urk. 7/97 S. 88). Demgegenüber ging die Bes ch werdegegnerin von h öchstens leicht ausgeprägten, invalidenversiche rungsrechtlich nicht relevanten psychischen Beschwe rden aus. Damit wich sie hinsichtlich Ausmass und Schwere von den gutachterlich festgestellten

Sympto men und Befunden ab, was - zumindest ohne vorgängige , nun nachzuholende

Rückfragen bei Prof. Dr. A.___

- nicht angezeigt war. 6.2

Unter dem Indikator «Komorbidität» wird

unter Einbezug der ausgewiesenen be gleitenden Oberschen kelschmerzen ( vgl. Urk. 7/71/7) eine Gesamtbetrachtung der Wechselwir kungen und sonstigen Bezüge der

diagnostizierten mi ttelgradigen De pression , der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der DESNOS vor zunehmen sein , soweit den Störungen

ressourcenh e mmende Wirkung zukommt (vgl. E. 5.2 i.f . hievor ).

6.3

Bezogen auf den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Res sourcen) fiel aus Sicht der Beschwerdegegnerin ressourcenmässig positiv ins Gewicht , dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau in der Schweiz ein Geschäft im Bereich Hausverwaltung und Reini gung mit bis zu sechs Angestellten au fbauen konn te. Laut Beurteilung des Prof. Dr. A.___ kam es jedoch – nach jahrzehntelanger Verdrängung - m it dem Auftreten von chronischen Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisieren den Ereignisse und zur Aufweichung der bisher ausreichenden Resilienz ,

mit Stö rungen in der Selbst- und Fremdwahrnehmung, in der Affektsteuerung und im Antrieb (vgl. Urk. 7/97 S. 8 7. Z u Konzept und Bedeutung der sogenannten « kom plexen Ich-Funktionen » vgl. Thomas Gächter /Michael E. Meier, Schmerzrecht sprechung 2.0, in:

Jusletter 2 9. Juni 2015 S. 14 f.). Anlässlich der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer als leistungsorienti ert, korrekt sowie im Umgang freundlich und zur beruflichen Wiedereingliederung motiviert wahrgenommen , während jegliche Hinweise auf Verdeutlichung, Ag gravation oder Simulation fehlten ( Urk. 7/97 S. 87). Diese - bereits von den Fach personen der Y.___ festgestellten (vgl. Urk. 7/97 S. 35) -

Zü ge deuten auf eine grundsätzlich ( ressourcen )starke Persönlichkeit hin, können allerdings ein Stück weit auch von der Validität der gu tachterlichen Einschätzung zeugen ( vgl. dazu

Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter

1 1. Juli 2016, S. 31 Rz 77) , wonach der Beschwerdeführer die an sich guten Ressourcen

(beschriebene Persönlichkeitseigen schaften; ferner gute Vorbildung, Berufserfah rung so wie unterstützende Aktivitäten der Ehefrau) krankheits bedingt nicht ein zusetzen vermag ( Urk. 7/97 S. 87).

6.4

Was den Komplex «Sozialer Kontext» angeht, ist ein merklicher Rückzug aus so zialen Aktivitäten auszumach en. Eigenen Angaben zufolge gab der Beschwerde führer sein Hobby (Segeln auf dem Greifensee) aus gesundheitlichen Gründen auf und zog sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren zurück ; früher hatte er viele Seglerkollegen, heute nur noch wenige Freunde und Kollegen ( Urk. 7/97

S. 60 f.). Er pflegt aber guten Kontakt zu allen fünf Geschwistern ( Urk. 7/97

S. 59) und zu seiner Tochter aus erster Ehe ( Urk. 7/97 S. 60). 6.5 6.5.1

Zum b eweisrechtlich entscheidend en ,

verhaltensbezogene n Gesichtspunkt der «Konsistenz » ist dem Gutachten des Prof. Dr. A.___

hinsichtlich des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le bensbereichen» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine erwerbstätige Ehefrau am Morgen mit dem Auto zum Bahnhof fährt, den Haushalt besorgt und sich an der gemeinsamen Zubereitung des Nachtessens beteiligt. Er hört Nach richten, liest Bücher in seiner Muttersprache und schaut am Computer Spielfilme ( Urk. 7/97 S. 71). Kurz vor der Begutachtung weil te er für sechs Wochen in seiner Heimat und besuchte Thermalbäder ( Urk. 7/97 S. 70). Ob diese Aktivitäten mit den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und der schliesslich attesti erten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - auch in angepass ten Tätigkeiten - in Einklang stehen oder nicht , ist interpretationsbedürfti g und erfordert angesichts des komplex en Beschwerdebilde s eine ergänzende Einord nung durch den Gutachter

(vgl. zum Ganzen Andreas Traub, BGE 141 V 281 – Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, Sozialversicherungs rechtstagung 2016, S. 129). 6.5.2

Wie sich aus dem Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1 8. Dezember 2015 ergibt, fanden seit 2013 regelmässig Therapiesitzunge n mit variierend vierzehntäglichen, auch mal wöchentlichen und seit 2015 im Durchschnitt monatlichen Abständen statt ( Urk. 7/81/2-4). Der Beschwerdeführer selber berichtete anlässlich der Beguta chtung von einer monatlichen Behand lungsfr equenz; zweimal im Monat besuche er zudem eine Bewegu ngstherapie ( Urk. 7/97 S. 72). Einerseits ist mit Blick auf den Indikator «behandlungsanamnestisch ausgewiese ner Leidensdruck» fraglich, o b eine solche Frequenz ambulanter psychiatrischer Behandlung en

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine konse quente Therapie genügt

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_793/2016 vom 1 5. September 2017 E. 8.2 [betreffend Depression] ) . Andererseits fehlen

Anhalts punkte für mangel n de Compliance ; n amentlich zeigten die von Prof. Dr. A.___ veranlassten Laboruntersuchungen Medikamentenspiegel oberhalb des therapeu tischen (Antidepress ivum) oder im therapeutischen ( M ood

stabilizer ) Bereich ( Urk. 7/97 S. 72 und S. 86). Auch stand der Beschwerdeführer vom 1 5. Mai bis 1 2. August und vom 1 1. Januar bis 3 1. März 2016 in der Spezialstation für Traumafolgestörungen d er Y.___ in stationärer Behandlung (Berichte vom 2 5. Sep tember 2014 [ Urk. 7/69/5-12] und 1 2. April 2016 [ Urk. 7/89/1-6 ]), wo z uletzt

eine leichte Verminderung des Hyperarousals

(vgl. Urk. 7/97 S. 49 und S. 53) , nicht aber die vom Beschwerdeführer erhofft e

Besserung hinsichtlich des Schmerzerle bens erreicht werden konnte . B ei ch ro ni fiziertem Zustandsbild persistierten

nach wie vor erhebliche Einschränkungen auf Funkt ionsebene (Mini-ICF Rating ; Urk. 7/97 S. 49 f.). Vor diesem Hintergrund wir d gutachterlich zu klären sein, ob der Umstand, d ass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger oder mit anderem therapeutischem An satz be handeln liess, auf

- von ihm nicht zu verantwortende - mangelnde Auf klärung über angezeigte adäquate

Therapien zurückzuführen ist ,

oder als Aus druck eines nur geringen Leidensdruck e s respektive einer unzureichenden Kon sistenz zu gelten hat . 7.

Unter Rückgriff auf Elemente der ICF (vgl. dazu etwa Andreas Traub, a.a.O ,

S. 143 ff.; zur rechtlichen Akzeptanz der ICF vgl. Kaspar Gerber, Testgütekriterien im Rahmen der medizinischen Begutachtung am Beispiel der ICF, in: SZS 2018 S. 134 f.) erhob Gutachter Prof. Dr. A.___ auf Funktionsebene deutlich ein schränkende Störungen , insbesondere der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Dass er daraus auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben respektive auf ei nen

deutlich erschwerten Umgang mit Mitarbeitenden und Kunden und damit auf volle Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit schloss, erscheint durchaus plau sibel. Hingegen bl ieb offen , weshalb dem Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit - mit entsprechen d geringerem Anforderungsprofil - objek tiv nur zu 50% zumutbar sein soll .

E. 7 ATSG) sowie zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG) wiedergegeben (E. 1.1 und 1.3) . Darauf wird verwiesen.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Sache zum weiteren Vorgehen

im Sinne der Erwägun gen

und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurüc kzuweisen. I m Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen (vgl. E. 6 und 7 hievor ) wird Prof. Dr. A.___ auch zur Bedeutung des vom Beschwerde führer am 1. März 2017 angetretenen, offenbar aber gescheiterten Arbe itsversuch (E. 2.2 i.f . hievor ) Stellung nehmen, soweit dies Rückschlüsse auf die hier mass gebende Situation erlaubt.

E. 9 Zur beschwerdeweise angesprochenen Aufgabenteilung zwischen medizinischen Sachverständigen und Organen der Rechtsanwendung bleibt Folgendes anzumer ken: Rechtsprechungsgemäss obliegt es dem Rechtsanwender zu prüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektiven Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine (rentenbegründende) Invalidität ist nur dann ausgewiesen, wenn die funktionellen Auswirkungen me dizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Liegt eine vollständige, korrekte, den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung tragende gutachterliche Stellungnahme vo r, so soll sie – ohne Vor nahme einer freien Para llelprüfung – vom Rechtsanwender respektiert werden (so etwa Andreas Traub , a . a.O., S . 151 ; vgl. allerdings das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018). ).

E. 10 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun gen und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00636

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

29. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1966 geborene, im eigenen Reinigungsunternehmen selbständig erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 5. S eptember 2012 unter Hinweis auf

ge sundheitli che Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/7). Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2014 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung ( Urk. 7/56). Mit Urteil vom 3 1. August 2015 hob das hiesige Gericht die leistungsablehnende Verfügung auf und wie die Sache zur ergänzenden Abklä rung und neuem Entscheid an die Verwaltung zurück ( Proz . Nr. IV.2014.00290; Urk. 7/71). 1.2

In der Zeit vom 1 1. Januar bis 3 1. März 2016 hielt sich der Versicherte auf der Spezialstation für Traumafolgestörungen der Y.___ zur stationären Behandlung auf ( Urk. 7/89). Nach Kli nikaustritt und im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 beauftragte die IV-Stelle die Z.___ mit einer psychiat rischen Abklärung (Gutachten des Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. August 2016 [ Urk. 7/97)]. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/104 ff.) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2017 erneut ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 2. Juni 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer halben In validenrente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 6. Sep tember 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, worüber die Beschwer degegnerin am 1 2. September 2017 orientiert wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 3 1. August 2015 ( Proz . Nr. IV . 2014.00290; Urk. 7/71) die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG] und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung [IVG ]) und der Erwer bsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG) sowie zum Umfang des Rentenanspruchs ( Art. 28 Abs. 1 IVG) wiedergegeben (E. 1.1 und 1.3) . Darauf wird verwiesen. 1.2

Mit BGE 141 V 281 (vom 3. Juni 20

15) wurde die Rechtsprechung zu den Vor aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu be wirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchti gung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachach tung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurtei lung) – anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352

E. 2.2.2 und 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische Evidenz, dass die Er werbsunfähigkeit aus objektiver Sic ht eingeschränkt ist. Indes hielt das Bundes gericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht länger fest (BGE 141 V 281

E. 3.5). Anstelle des bisheri gen Regel/Ausnahme-Modells trat ein strukturierter, nor mativer Prüfraster. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf de n funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich er reichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressour cen Rechnung getragen wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 und 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 3.1, in: SVR IV

Nr. 38 S. 121). Die für die Beurteilung der Arbeitsfäh igkeit erwähnten Indikatoren systemati sierte das Bundesg ericht wie folgt ( BGE 141 V 281 E. 4.1.3 ) : Kategorie "funktio ne ller Schweregrad" (E. 4.3 ) mit den Komplexen "Gesundh eitsschädigung"

(E. 4.3.1 ; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptom e

[E. 4.3.1.1 ]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2 ]; Komor bidi täten [E. 4.3.1.3 ]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen [E. 4.3.2 ]) und "So zialer Kontext" (E. 4.3.3 ) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunk te des Verhaltens [E. 4.4 ]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Leb ensbereichen (E. 4.4.1 ) und behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesen er Leidensdruck (E. 4.4.2 ). Sie erlauben - unter Berücksichti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensa tionspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare L eistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrsc heinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 am Ende). 1.3

Mit BGE 143 V 418 (vom 3 0. November 2017) änderte das Bundesgericht seine bisheri ge Praxis insofern ab, als es er kannte, dass grundsätzlich sämtliche psy chischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141

V 281 zu unterziehen sind (E. 6 f.). Weiter stellte es klar, dass sich ein Leiden nicht einfach deshalb als leicht und invalidenversicherungsrechtlich bedeutungslos einstufen lässt, weil diagnostisch kein Bezug zu dessen Schweregrad gefordert ist (E. 5.2). Sodann soll E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 fortan so verstanden werden, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeut same Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt (E. 8.1). Folgerichtig entschied das Bundesgericht gleichentags mit BGE 143 V 409

– ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung -, dass die depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterzie hen sind (E. 4.5). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderungs änderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Viel mehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (vgl. etwa Bun desgerichtsurteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 2.1.1

In ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2017 ( Urk. 2)

hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer , wie sich dem Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) entnehmen lasse, über einen normalen Tagesablauf und ein Aktivitätsniveau verfüge. Es seien genügend Res sourcen vorhanden , um die depre ssive Störung zu « überwinden » . Auch deute d ie nur einmal im Monat stattfindend e ambulante psychiatrische Therapie nicht au f einen hohen Leidensdruck hin.

Die Schmerzproblematik werde

durch belastende Umstände und Erinnerungen i n erheblicher Weise verstärkt; e s bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Die Lebensge schichte des Beschwerdeführers zeige auf , dass die in früheren Jahren erlebten traumatischen Ereignisse keine negativen Folgen gezeitigt und seinen beruflichen und privat en Werdegang nicht beeinträchtigt hätten. Die psychisch en Beschwer den seien höchstens leicht ausgeprä gt und damit nicht relevant. A us rechtlicher Sicht könne damit von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. A.___ abgewichen werden , ohne dass dessen Gutachten dadurch an Be weiskraft verlöre . 2.1.2

Im Rah men der Vernehmlassung vom 1 4. August 2017 ( Urk. 6) wies die Be schwerdegegnerin darauf hin, dass mehrere der für die Diag n ose einer posttrau matischen Belastungsstörung ( PTBS ) nach ICD-10, F43.1 erforderlichen Kriterien n icht gegeben seien, weshalb eine solche von Prof. Dr. A.___ richtigerweise auch nicht gestellt worden sei. Bei der stattdessen diagnostizierte n DESNOS nach DSM-5 seien die Kriterien für eine PTBS nicht vollständig erfüllt, weshalb DESNOS nicht mit einer PTBS gleichgesetzt werden könne.

Bezüglich der rezid ivierenden depressiven Störung sei festzuhalten , dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen im Allgemeinen therapeutisch gut ange hbar seien und praxisgemäss einzig dann als invalidisierend in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei en, was vorliegend nicht der Fall sei. Die « Unüberwindbarkeit » könne nicht bejaht werden.

Auch hinsichtlich der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 , F45.4) sei die Therapieresiste nz nicht ausgewiesen und der Leidensdruck nicht als hoch ein zustufen. 2.2 2.2.1

Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen ( Urk. 1) , es sei auf das mustergültige Gu tachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 abzustellen, der - wie zuvor die behandelnden Ärzte sowie RAD-Arzt Dr. med. B.___ - zum Schluss gekommen sei, dass eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe am 8. September 2016 empfohlen, auf die nachvollziehbar hergeleiteten Schl ussfolgerungen des Prof. Dr. A.___ abzustellen. Damit hätte eigentlich alles k lar sein müssen. S tattdessen habe die Verwaltung eine eigene Kon sistenzprüfung durch eine unbekannte Person, beziehungsweise mutmasslich durch Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , vorgenommen , welche fach lich nicht qualifiziert sei, um ein psychiatrisches Gutachten in Frage zu stellen. 2.2.2

Davon abgesehen habe die eigentliche Indikatorenprüfung

rechtsprechungsge mäss durch den medizinischen Sachverständigen zu erfolg en; erst danach sei sie vom Rechtsanwender rechtlich zu würdigen. Es gehe nicht an, dass die Verwal tung sämtliche Arztberichte

– respektive das Guta chten von Prof. Dr. A.___ sowie die medizinischen Berichte von zwei RAD-Psychiatern – ignoriere und dann aufgrund einer eigenen , zudem inhaltlich mangelhaften Konsistenzprüfung abweichend entscheide. Die Beschwerdegegne rin habe das psychiatrische Gut achten des Prof. Dr. A.___ nicht umfassend gewürdi gt, sondern einseitig jene Aspekte hervorgehoben, di e gegen den Beschwerdeführer sprechen könnten. E ine seriöse Ressourcenprüfung habe nicht stattgefunden.

Dass der Gesundheitszustand des B eschwerdeführers alles ande re als gut sei, zeige sich im Übrigen auch dar in, dass ein am 1. März 2017 angetretener Arbeitsver such (50%-Stelle in einem Restaurant) habe abgebrochen werden müssen. S ollte das Gericht der Auffassung sein, dass Prof. Dr. A.___ nicht sämtliche Fragen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beantwortet habe, wären ihm ent sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. 3 .

Mit vorerwähntem Urteil vom 3 1. August 2015 ( Urk. 7/71) befand das hiesige Gericht, dass zwar verschiedene Hinweise auf negative, teilweise traumatische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter bestünden . I n der Schweiz angekommen habe der Beschwerdeführer jedoch einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten Betrieb aufbauen und sich beruflich etablieren können (E. 6.2.1) . Vor diesem Hinte rgrund fehle es an einer Auseinandersetzung der involvierten Psychiater ( Dr. E.___ sowie Dr. F.___ von der Y.___ ) mit der Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Diagnose einer PTBS zu stellen sei (E. 6.2.2) . Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose einer PTBS liessen sich den Akten zwar gewisse Hinweise, aber nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zu verlässigkeit der von der behandelnden Dr. med. E.___

attestierten und vom RAD-Arzt

Dr. med. B.___

bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können (E. 6.3). Entspre chend wurde die Sache zur umfassenden (externen) psychiatrischen Begutach tung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. 4.1 4.1.1

Im von der Verwaltung daraufhin eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 2 6. August 2016 ( Urk. 7/97) stellte Prof. Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 88): - Rezidivierende depressive Störung ( chronifiziert ); ggw . mittelgradig, ICD-10 F33.8 - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung; ICD-10 F45.4 - DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungsstörung - disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

Das psychiatrische Störungsbild sei sehr komplex (S. 80). Aus klinisch psychiat rischer Sicht sei davon auszugehen, dass das A uftreten der Symptomatik einer PTBS erst nach jahrelanger Latenz - abweichend von den diag nostischen Kriterien der ICD-10 - dennoch bestanden haben könne (S. 83). Der Versicherte habe es durch intensive Arbeit und kä mpferische Einstellung ge schafft, die Symptome einer PTBS erfolgreich zu verdrängen. Sein berufliches Erfolgsstreben, seine Kor rektheit und seine Leistungsorientierung hätten unbewusst der Aufrechterhaltung einer psychischen Resilienz ge dient, die den Ausbruch der PTBS verhindert habe . Damit sei er in der Lage gewesen, sich von den im Gehirn verankerten traumati sierenden Erlebnissen abzulenken, die im Unt erbewusstsein dennoch weiter ge wirkt hätten ( vgl. Berichte der Ehefrau ü ber um sich schlagen im Schlaf und ge störte Nachtruhe). Diese bisher ausreichende Resilienz sei durch die jahrelang an haltenden psychosozialen Belastungen (insbesondere Kampfscheidung von seiner ersten Ehefrau) gebrochen worden. Nach jahrzehntelanger Verd rängung der trau matisierenden Ereignisse sei es schliesslich durch das Erleben chronischer Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisierenden Ereignisse und zum Zu sammenbruch der psychischen Widerstandsfähigkeit mit Auftreten der S ymptome einer PTBS sowie von depressiven Symptomen gekommen. Psychodynamisch und psychopathologisch sei damit die Diagnose einer PTBS aus gutachterlicher Sicht medizinisch-theo retisch erklärbar. Sie beruhe zwar ausschliesslich auf den subje ktiven Angaben des Versicherten, während o bjektivierende Beri chte fehlten; d ies sei bei den genannten Diagnosen jedoch häufig der Fall. Der Blick auf die Erkrankung sei im wissenschaftlichen Wandel , und insbesondere das zeitliche Kriterium , die Latenz zwischen Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstö rung und dem traumatisierenden Ereignis , werde in neueren Klassifikationen (DSM-5) zu den Traumafolgestörungen

aufgeweicht (S. 84). 4.1.2

Mit Bezug auf die aktuelle

psy chopathologische Symptomatik befand Prof. Dr. A.___ , dass sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation ergeben hätten . Das im Rahmen der Untersuchung beobachtete Verhalten sei konsistent zu d en Beschwerden gewesen. Nach zweimaliger störungsspezifischer stationärer Behandlung hätten nur noch leicht- bis mässiggradige Symptome einer «PTBS / DESNOS / Traumafolgestörung » festgestellt werden können, die sich insbesondere in der Konfrontation mit dem Thema gestellt hätten. Bei Ablenkung und aus serhalb dieses Themas sei es zu einer Reduktion des Hyperarousals gekommen. Sich aufdrängende Intrusionen und Flashbacks seien offensichtlich nicht mehr vorhanden. Der Explorand habe angegeben, dass er keine Albträume mehr habe, während fremdanamnestisch von der Ehefrau zu erfahren gewesen sei, dass er weiterhin se hr unruhig schlafe. Gemäss DSM-5 seien die Kriterien für ein e DESNOS erfüllt (S. 85).

Im Vordergru nd des klinischen Bildes stünden chroni sche Schmerzen , di e diag nostisch die Kriterien eine r anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 erfüllten. Das gemeinsame Auftreten einer Traumafolgestörung und einer somatoformen Schmerzstörung sei klinisch häufig. Es liege ein hoher Schmerzlevel vor , mit nur unzureichender Wirksamkeit therapeutischer Massnah men (S. 86).

Zudem bestehe eine rezidivierende mitt elgradige depressive Episode mit den Symptomen einer gedrückten

Stimmung, einer Störung der Freudfähig keit und mit Einschränkung der Interessen und des Antriebes (S. 86). 4.1.3

Der Versicherte habe durchaus persönliche R essourcen, die er jedoch aktuell krankheitsbedingt nicht einsetzen könne. Die zuvor beschriebenen Persönlich keitseige nschaften, die gute Vorbildung und die Berufsabschlüsse (Ausbildung in Technik und Feinmechanik in der Türkei, türkisches Kapitänspatent und engli sches Hochseepatent, Hauswartkurs in der Schweiz) die Berufserfahrungen, die unterstützenden Aktivitäten seiner Ehefrau sowie die Motivation zur beruflichen Wiedereingliederung s tellten gute Ressourcen dar, welche prognostisch eine Wie dereingliederung nach fortschreitender Genesung in zwei bis drei Jahren ermög lichen könnten. Die zu den Foltererfahrungen zählenden Schmerzen könnten als Körperintrusionen gesehen werden, die von einer weiteren traumaspezifischen

Behandlung nicht profitierten . Jedoch könnte eine multimodale Schmerztherapie dazu beitragen, die Schmerzen innerpsychisch besser zu überwinden, so dass die vorhandenen Ressourcen wieder Oberhand gewinnen könnten, wie vor Ausbruch der Traumafolgestörung (S. 87).

Aus gutachterlicher Sicht liege ein deut lich er Gesundheitsschaden vor. D ie Ar beitsfähigke it werde durch Störung en des Selbstwertempfindens, der Selbstwirk samkeitserwartung, des Durchha ltevermögens, der Flexibilität und der Umstell fähigkeit, ferner durch Störungen in der Planung und Strukturierung von Aufga ben sowie in de r Selbstbehauptungsfähigkeit beeinträchtigt . Bei der Abgrenzung der Funktionseinschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten , von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, seien krankheitsimmanente Fak toren dominierend (S. 87 f.).

Zusammenfassend kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden

ein komplexes psychiatrisches Störungsbild mit handicapierende n S törungen hin sichtlich der kurz- und mittelfristige n Arbeitsfähigkeit bestehe . Aufgrund der ge schilderten Fähigkeitsstörungen infolge der psychi schen Problematik hielt er die vom RAD-Arzt Dr. B.___ am 18. Juli 2013 festgehaltene 50%ige Arbeitsunfä higkeit, welche seither anhalt end bestehe, für nachvollziehbar. Diese beziehe si ch auf die zuletzt ausgeübte wie auch

auf eine adaptierte Tätigkeit

(S. 89). 4.2

RAD-Ärztin Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, er achtete das Gutachten des Prof. Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. Sep tember 2016 (Urk. 7/103 S. 3-7) als beweiskräftig und empfahl, auf dessen Beur teilungen vollumfänglich abzustellen. D ie Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei seit dem 15. April 2013 um 50 % reduziert . Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ ging im Schreiben vom 19. Januar 2 017 (Urk. 7/108) grundsätzlich mit den gestellten Diagnosen und der Festsetzung d er Arbeitsunfähigkeit durch Gutachter Prof. Dr. A.___ einig. Am 29. Mai 2017 (Urk. 3/6) berichtete Dr. E.___ , dass der Beschwer deführer am 1. März 2017 eine Arbeitsstelle in einem Café mit einem Pensum von 50 % angetreten habe. Bereits nach einigen Tagen hätten die Schmerzen, die schweren Schlafstörungen und die grosse Ermüdbarkeit erneut ein Ausmass er reicht, das ihm lediglich ein Pensum von zirka einer Stunde pro Tag , und das auch nur sehr unregelmässig , erlaube. Die Schlafstörungen zeichneten sich durch Albträume mit Todesängsten aus. Vermehrt erfahre der Beschwerdeführer leider auch wieder Flashbacks mit der entsprechenden vegetativen Begleitsymptomatik. Seit 8. März 2017 sei er erneut zu 100 % arbeitsunfähig . 5. 5.1 5.1.1

Laut Gutachten des Prof. Dr. A.___ vom 2 6. August 2016 liegen beim Be schwerdeführe r eine rezidivierende « chronifizierte », gegenwärtig mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.8), eine anhaltende somat oforme Schmerzstö rung (ICD-10 F 45.4 ) sowie eine DESNOS (komplexe posttraumatische Belastungs störung – disorders

of extreme stress not otherwise

specified )

– mi t Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit - vor ( Urk. 7/97 S. 88). D ie Beschwerdegegnerin unterzog die genannte mittelgradige depressive Störung

einer separaten Prüfung und verneinte deren versi cherungsrechtliche Relevanz mit dem Hinweis auf die «Überwindbarkeit» respektive auf die allgemein gute Therapierbarkeit

solcher Stö rungen und die Therapieresistenz . D er Rechtsanwen der hat die funktionell en Folgen mehrerer psychischer L eiden

– wie sie hier vor liegen –

jedoch rechtsprechungsgemä ss gesamthaft zu würdi gen ; d as Vorgehen, eine einzelne Störung der Indikatorenprü fung

vorgelagert zu beurteilen und sie gleich sam vom übrigen Krankheitsbild abzuspalten , läuft dem Ziel von BGE 141 V 281 entgegen , das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kom pensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen ( vgl. etwa Bundesge richtsurteile 9C_596/2016 vom 2 6. September 2017 E. 5.1 und 9C_194/2017 vom 2 9. Januar 2 018 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 5.1.2

Nach Aufgabe der « Überwindbarkeitsvermutung » (vgl. E. 1.2 hievor ) hat das Bun desgericht

inzwischen auch die von der Beschwerdegegnerin herangezogene bis herige

Rechtsprechung betreffend Voraussetzungen, unter denen leichten bis mit telschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140

V 193 E. 3.3) geändert . Neu sind gemäss BGE 143 V 41 (E. 7) sä mtliche psychischen Leiden - laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen - einem strukturierten Beweisverfahren nac h BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. E. 1.3 hievor ). Fü r den vorliegend en Fall bedeutet dies, dass bezü glich der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Stö rung nicht bereits mit dem Argument der «Überwindbarkeit»

respektive der fehlenden Therapiere sistenz eine invalidenversicherungsrechtlich rele vante psychische Gesundheits schä digung ausgeschlossen werden kann . Vielmehr sind systematisierte Indika toren (vgl. E. 1.2 hievor ) beacht lich, die es erlauben, das tatsä c hlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschä t zen.

5.2 5.2.1

G emäss ICD-10 F.43.1 entsteht eine PTBS, wie sie von der behandelnden Psy chiaterin Dr. E.___ sowie von Dr. F.___ von der

Y.___ diagnostiziert worden war, als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder k atastrophen artigen Ausmasses , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflun g hervorrufen würde. E ine solche Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhn licher Schwere aufgetreten ist. Vor diesem Hintergrund sah

Gutachter Prof. Dr. A.___ unter dem Titel «Psychiatrische Diagnosen» ( Urk. 7/97 S. 88 ) von der Nen nung einer

PTBS ab

und diagnostizierte stattdessen e ine DESNOS gemäss DSM-5 , wobei er bemerkte , dass dieses Klassifikationssystem , welches das geforderte klinische Bild weiter fasst und namentlich auch einen verzögerten Beginn in Be tracht zieht , dem Störungsbild Betroffener im Unterschied zur klinisch und wis senschaftlich n icht mehr korrekten ICD-10 (F43.1)

gerechter werde. 5.2.2

Damit ist die im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 aufgeworfene Frage, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz und hohem Funktionsniveau die Dia g nose einer PTBS gemäss ICD-10 zu stellen sei, nach vollziehbar beantwortet. Die vom Gutachter angesprochenen konzeptionelle n Un terschiede zwischen DSM-5 und ICD-10 sind vorliegend insofern von unterge ordneter Bedeutung, als das Bundesgericht in E. 8.1 von BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung (E.

4.3.1.3 von BGE 141 V 281) wie erwähnt dahinge hend präzisiert hat , dass eine Störung unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fällt, wenn ihr im kon kreten Fall ressourcen hemmende Wirkung zukommt . Auch dieser neuen Praxis wird die Beschwerdegegnerin

– unter gesamthafter Würdigung sämtlicher Leiden (vgl. E. 8.1 von BGE 143 V 418 ; E. 1.2 und 1.3 hievor )

– Rechnung tragen.

6. 6.1

Hinsichtlich der einzelnen Indikatoren ergibt sich beim derzeitigen (unvollstän digen) Aktenstand Folgendes: Was die Kategorie «funktioneller Schweregrad», Komplex «G e sundheitsschädigung» betrifft, sprach der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. A.___ angesichts der noch leich t bis mittelgradig ausgeprägten

DESNOS, der damit verg esellschafteten somatoformen Schmerzstörung mit ho hem Schmerzlevel und der mittelgradig en Depression ( Urk. 7/97 S. 86; Bestäti gung der Vordiagnosen des Dr. F.___ vom Y.___ ) von einer insgesamt deutliche n Gesundhei tsschädigung ( Urk. 7/97 S. 87). Dabei verneinte er Hinweise auf Ag gravation oder Si mulation , erachtete das Verhalten des Beschwerdeführers an lässlich der Beg utachtung als konsistent zu den Beschwerden

( Urk. 7/97 S. 85) und erklärte, das s

soziokulturelle respektive psychosoziale Faktoren bei seiner Beurteilung ausgeschieden worden seien ( Urk. 7/97 S. 88). Demgegenüber ging die Bes ch werdegegnerin von h öchstens leicht ausgeprägten, invalidenversiche rungsrechtlich nicht relevanten psychischen Beschwe rden aus. Damit wich sie hinsichtlich Ausmass und Schwere von den gutachterlich festgestellten

Sympto men und Befunden ab, was - zumindest ohne vorgängige , nun nachzuholende

Rückfragen bei Prof. Dr. A.___

- nicht angezeigt war. 6.2

Unter dem Indikator «Komorbidität» wird

unter Einbezug der ausgewiesenen be gleitenden Oberschen kelschmerzen ( vgl. Urk. 7/71/7) eine Gesamtbetrachtung der Wechselwir kungen und sonstigen Bezüge der

diagnostizierten mi ttelgradigen De pression , der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der DESNOS vor zunehmen sein , soweit den Störungen

ressourcenh e mmende Wirkung zukommt (vgl. E. 5.2 i.f . hievor ).

6.3

Bezogen auf den Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Res sourcen) fiel aus Sicht der Beschwerdegegnerin ressourcenmässig positiv ins Gewicht , dass der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau in der Schweiz ein Geschäft im Bereich Hausverwaltung und Reini gung mit bis zu sechs Angestellten au fbauen konn te. Laut Beurteilung des Prof. Dr. A.___ kam es jedoch – nach jahrzehntelanger Verdrängung - m it dem Auftreten von chronischen Schmerzen zu einer Aktivierung der traumatisieren den Ereignisse und zur Aufweichung der bisher ausreichenden Resilienz ,

mit Stö rungen in der Selbst- und Fremdwahrnehmung, in der Affektsteuerung und im Antrieb (vgl. Urk. 7/97 S. 8 7. Z u Konzept und Bedeutung der sogenannten « kom plexen Ich-Funktionen » vgl. Thomas Gächter /Michael E. Meier, Schmerzrecht sprechung 2.0, in:

Jusletter 2 9. Juni 2015 S. 14 f.). Anlässlich der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer als leistungsorienti ert, korrekt sowie im Umgang freundlich und zur beruflichen Wiedereingliederung motiviert wahrgenommen , während jegliche Hinweise auf Verdeutlichung, Ag gravation oder Simulation fehlten ( Urk. 7/97 S. 87). Diese - bereits von den Fach personen der Y.___ festgestellten (vgl. Urk. 7/97 S. 35) -

Zü ge deuten auf eine grundsätzlich ( ressourcen )starke Persönlichkeit hin, können allerdings ein Stück weit auch von der Validität der gu tachterlichen Einschätzung zeugen ( vgl. dazu

Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter

1 1. Juli 2016, S. 31 Rz 77) , wonach der Beschwerdeführer die an sich guten Ressourcen

(beschriebene Persönlichkeitseigen schaften; ferner gute Vorbildung, Berufserfah rung so wie unterstützende Aktivitäten der Ehefrau) krankheits bedingt nicht ein zusetzen vermag ( Urk. 7/97 S. 87).

6.4

Was den Komplex «Sozialer Kontext» angeht, ist ein merklicher Rückzug aus so zialen Aktivitäten auszumach en. Eigenen Angaben zufolge gab der Beschwerde führer sein Hobby (Segeln auf dem Greifensee) aus gesundheitlichen Gründen auf und zog sich in den vergangenen zwei bis drei Jahren zurück ; früher hatte er viele Seglerkollegen, heute nur noch wenige Freunde und Kollegen ( Urk. 7/97

S. 60 f.). Er pflegt aber guten Kontakt zu allen fünf Geschwistern ( Urk. 7/97

S. 59) und zu seiner Tochter aus erster Ehe ( Urk. 7/97 S. 60). 6.5 6.5.1

Zum b eweisrechtlich entscheidend en ,

verhaltensbezogene n Gesichtspunkt der «Konsistenz » ist dem Gutachten des Prof. Dr. A.___

hinsichtlich des Indikators «gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Le bensbereichen» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine erwerbstätige Ehefrau am Morgen mit dem Auto zum Bahnhof fährt, den Haushalt besorgt und sich an der gemeinsamen Zubereitung des Nachtessens beteiligt. Er hört Nach richten, liest Bücher in seiner Muttersprache und schaut am Computer Spielfilme ( Urk. 7/97 S. 71). Kurz vor der Begutachtung weil te er für sechs Wochen in seiner Heimat und besuchte Thermalbäder ( Urk. 7/97 S. 70). Ob diese Aktivitäten mit den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und der schliesslich attesti erten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - auch in angepass ten Tätigkeiten - in Einklang stehen oder nicht , ist interpretationsbedürfti g und erfordert angesichts des komplex en Beschwerdebilde s eine ergänzende Einord nung durch den Gutachter

(vgl. zum Ganzen Andreas Traub, BGE 141 V 281 – Auswirkungen des Urteils auf weitere Fragestellungen, Sozialversicherungs rechtstagung 2016, S. 129). 6.5.2

Wie sich aus dem Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ vom 1 8. Dezember 2015 ergibt, fanden seit 2013 regelmässig Therapiesitzunge n mit variierend vierzehntäglichen, auch mal wöchentlichen und seit 2015 im Durchschnitt monatlichen Abständen statt ( Urk. 7/81/2-4). Der Beschwerdeführer selber berichtete anlässlich der Beguta chtung von einer monatlichen Behand lungsfr equenz; zweimal im Monat besuche er zudem eine Bewegu ngstherapie ( Urk. 7/97 S. 72). Einerseits ist mit Blick auf den Indikator «behandlungsanamnestisch ausgewiese ner Leidensdruck» fraglich, o b eine solche Frequenz ambulanter psychiatrischer Behandlung en

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine konse quente Therapie genügt

(vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_793/2016 vom 1 5. September 2017 E. 8.2 [betreffend Depression] ) . Andererseits fehlen

Anhalts punkte für mangel n de Compliance ; n amentlich zeigten die von Prof. Dr. A.___ veranlassten Laboruntersuchungen Medikamentenspiegel oberhalb des therapeu tischen (Antidepress ivum) oder im therapeutischen ( M ood

stabilizer ) Bereich ( Urk. 7/97 S. 72 und S. 86). Auch stand der Beschwerdeführer vom 1 5. Mai bis 1 2. August und vom 1 1. Januar bis 3 1. März 2016 in der Spezialstation für Traumafolgestörungen d er Y.___ in stationärer Behandlung (Berichte vom 2 5. Sep tember 2014 [ Urk. 7/69/5-12] und 1 2. April 2016 [ Urk. 7/89/1-6 ]), wo z uletzt

eine leichte Verminderung des Hyperarousals

(vgl. Urk. 7/97 S. 49 und S. 53) , nicht aber die vom Beschwerdeführer erhofft e

Besserung hinsichtlich des Schmerzerle bens erreicht werden konnte . B ei ch ro ni fiziertem Zustandsbild persistierten

nach wie vor erhebliche Einschränkungen auf Funkt ionsebene (Mini-ICF Rating ; Urk. 7/97 S. 49 f.). Vor diesem Hintergrund wir d gutachterlich zu klären sein, ob der Umstand, d ass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger oder mit anderem therapeutischem An satz be handeln liess, auf

- von ihm nicht zu verantwortende - mangelnde Auf klärung über angezeigte adäquate

Therapien zurückzuführen ist ,

oder als Aus druck eines nur geringen Leidensdruck e s respektive einer unzureichenden Kon sistenz zu gelten hat . 7.

Unter Rückgriff auf Elemente der ICF (vgl. dazu etwa Andreas Traub, a.a.O ,

S. 143 ff.; zur rechtlichen Akzeptanz der ICF vgl. Kaspar Gerber, Testgütekriterien im Rahmen der medizinischen Begutachtung am Beispiel der ICF, in: SZS 2018 S. 134 f.) erhob Gutachter Prof. Dr. A.___ auf Funktionsebene deutlich ein schränkende Störungen , insbesondere der Durchhaltefähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit. Dass er daraus auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung von Führungsaufgaben respektive auf ei nen

deutlich erschwerten Umgang mit Mitarbeitenden und Kunden und damit auf volle Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit schloss, erscheint durchaus plau sibel. Hingegen bl ieb offen , weshalb dem Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit - mit entsprechen d geringerem Anforderungsprofil - objek tiv nur zu 50% zumutbar sein soll . 8.

Nach dem Gesagten ist die Sache zum weiteren Vorgehen

im Sinne der Erwägun gen

und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegeg nerin zurüc kzuweisen. I m Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen (vgl. E. 6 und 7 hievor ) wird Prof. Dr. A.___ auch zur Bedeutung des vom Beschwerde führer am 1. März 2017 angetretenen, offenbar aber gescheiterten Arbe itsversuch (E. 2.2 i.f . hievor ) Stellung nehmen, soweit dies Rückschlüsse auf die hier mass gebende Situation erlaubt. 9.

Zur beschwerdeweise angesprochenen Aufgabenteilung zwischen medizinischen Sachverständigen und Organen der Rechtsanwendung bleibt Folgendes anzumer ken: Rechtsprechungsgemäss obliegt es dem Rechtsanwender zu prüfen, ob aus schliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksich tigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektiven Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine (rentenbegründende) Invalidität ist nur dann ausgewiesen, wenn die funktionellen Auswirkungen me dizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Liegt eine vollständige, korrekte, den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung tragende gutachterliche Stellungnahme vo r, so soll sie – ohne Vor nahme einer freien Para llelprüfung – vom Rechtsanwender respektiert werden (so etwa Andreas Traub , a . a.O., S . 151 ; vgl. allerdings das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018). ). 10 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägun gen und anschliessendem Entscheid über den Rentenanspruch an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer e ine Prozessentschä digung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger