Sachverhalt
1.
Der 1966 geborene und im eigenen Reinigungsunternehmen selbständig erwerbs tätige X.___ meldete sich am 5. September 2012 unter Hinweis auf ver schiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ( Herz, Nieren ,
Muskel n , psycho lo gische Probleme ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7) . Daraufhin lud die IV-Stelle den Ver sicherten zu einem Standortgespräch ein und zog die Akten des Kranken tag geldversicherers bei (Urk. 11/10-12). Weiter tätigte die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Mit Schreibe n vom
25. Juli 2013
for derte sie den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schaden min derungspflicht auf, sich eine r
intensive n und regelmäs sige n psychiatrische n Behandlung mit Sitzungsfrequenz mindestens alle 14 Tage für die Dauer von mindestens sechs Monaten mit ärztlich bestätigter Einnahme der verordneten
Medikamente zu unterziehen (Urk. 11/31) . Am 28. August 2013 meldete die be han delnde Psychiaterin der IV-Stelle die Umsetzung der Auflagen (Urk. 11/36) .
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Anspruch des Versicherten auf Leistung en der Invalidenversicherung
(Urk. 2 ,
Urk. 11/34 ff.) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 10. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rechts b egehren
(Urk. 1 S. 2 ) : 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem stationären psychiatrischen Aufenthalt bei der Psychiatrie Z.___ einen Austrittsbericht einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, das sich zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit äussert. Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung dieses Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Das Verfahren sei a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Invalidität des Beschwerdeführers nach der ausserordentlichen Methode bestimmt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers .
Am 26. März 2014 reichte er eine ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 7, Urk. 8/19-20) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) , worüber der Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 12). Am 4. November 2014 legte der Be schwer deführer einen weiteren medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 13 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbi ndung mit Art. 8 ATSG bewirken. 1.2 1.2.1
Mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psy chosomatischen Leiden
(BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss .
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versiche rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der renten ansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz stö rung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall be achtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Me dizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardi ndikatoren wie auch bei deren
rechtlich gebotener
Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.2.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komp lex „Gesundheitsschädigung“ (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnos tik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext“ (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz“ (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisch en Störungen zu über brücken (E. 4.1.3) 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass sich die ge sundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorwiegend durch psy chosoziale Belastungsfaktoren erklär e, die er bisher habe überwinden können. Dies sei ihm weiterhin zumutbar, weil die bisherigen Ressourcen wie Zuver lässig keit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Verantwortlichkeit noch
immer vorhanden sei en . A usserdem habe bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein e regelm ässige Behandlung stattgefunden. Aus diesen Gründen anerkennt die Be schwerdegegnerin lediglich die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(Urk. 2 S. 2 ) . 2.2
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, weil die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung den sich in seinem Besitz befindenden Bericht von Dr.
med. Y.___ , Leiten der Arzt an der Psychiatrie Z.___ , vom 25. Oktober 2013 nicht eingeholt habe. Ausserdem habe die Beschwerde geg ne rin den geplanten dreimonatigen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie Z.___ nicht ab ge wartet, obwohl davon klare Erkenntnisse hinsichtlich Diagnosen und Arbeits un fähigkeitsgrad hätten erwartet werden können (Urk. 1 S. 7 f.). Darüber hinaus leide er an Beschwerden in den Oberschenkeln sowie an kardiologischen Prob le men . D ie behandelnden Ärzte attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
beziehungsweise sogar 90 % ( Urk.
1 S. 10 f. , Urk.
13 ). Darüber hinaus müsse seine Invalidität bei selbständig er Erwerb stätigkeit aufgrund der ausser ordent li chen Methode bemessen werden (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten im
Wesentlichen folgende Diagnosen entnehmen ( Bericht Dr. med. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, speziell Nephrologie, vom 31. August 2012 [Urk. 11/16/34-35],
Bericht Spital B.___ , Klinik für Neurologie, vom
16. November 2012 [Urk. 11/16/21-24 ], Bericht Spital B.___ , Insti tu t für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 20. November 2012 [Urk. 3/10],
Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, vom 27 . November 2012 [Urk. 11/16-16-20 ] und 5. Dezember 2012 [Urk. 11/16/14-15] , Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, vom 26. Febru ar 2013 [Urk. 11/15] ; Bericht Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. März 2013 [Urk. 11/16/1-5] , Berichte Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 26. März 2013
[Urk. 11/17 /1-2 ] und
16. Dezember 2013 [Urk. 3/16] , Bericht Spital B.___ , Klinik für Angiologie , vom 1. Juni 2013 [Urk. 11/26] ) : 1. Schmerzen in beiden Oberschenkeln (ICD-10 M79.6) - DD lumboradikuläres Reizsyndrom L4, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, muskulär, medikamentös 2. Vitamin-D-Mangel substituiert (ICD-10 E55.9) 3 . Koronare Herzkrankheit ED 2004 - St. n. asymptomatischem inferiorem Myokardinfarkt - sekundäre mittelgradige Mitralinsuffizienz 4 . Partielle Nierenfunktionsstörung - Schrumpfniere links, St. n. Oberpolresektion Niere rechts aufgrund Nephrolithiasis - normale Nierenfunktion 11.2012
Nach Ang aben der behandelnden ( Fach -)Ä rzte
w irk en sich lediglich die Ober schen k elschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. insbes . Urk. 11/15, Urk. 11/16/1-5, Urk. 11/17 /1-2) . Die dadurch verursachte Leistungsminderung bei Ausübung der angestammten Tätigkeit wurde nach einem Arbeitsassessment im Spital B.___ a uf 10 % geschätzt (Urk. 11/15), was auch von der Hausärztin unterstützt wird (Urk. 11/16/1-5). 3.2
Die erwähnten somatischen Diagnosen sind das Ergeb nis verschiedener fach ärzt licher Untersuchungen. Über deren Bestehen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herrscht unter den behandelnden Ärzten Einigkeit, weshalb da rauf abgestellt werden darf ;
der Sachverhalt ist insoweit erstellt (Urk. 1, Urk. 2; vgl. auch die RAD-Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 [Urk. 11/33 S. 6
f.] ). 4. 4.1
Mit Bezug auf die psychiatrische Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Be schwerdeführer zur Zeit des Verfügungserlasses nach Absolvierung der Vor ab klärung im Oktober 2013 (Urk. 3/8/2) auf der Warteliste für eine dreimonatige stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie Z.___ stand . Der Klinikaufenthalt fand in der Folge vom 15. Mai bis 12. August 2014 statt (Urk. 14). 4.2
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.3
V orliegend ist davon auszugehen, dass die ärztlichen Beobachtungen während und nach der dreimonatigen stationären Behandlung in der Psychiatrie Z.___
wesentliche Er kenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu liefern vermögen. Obwohl sie auf eine r nach Verfügungserlass durch ge führte n Behandlung beruhen, sind die Angaben der Z.___ -Ärzte im Austritts be richt vom 25. September 2014 (Urk. 14) mit zu berücksichtigen. 5. 5.1
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be handelt den Beschwerdeführer seit 2004 im Rahmen von sporadischen Sitzung en . Im Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 11/21) stellte sie folgende psychiatrische D iagnosen: 1. Rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F33) bei - chronischen massiven psychosozialen Belastungen in Beziehung zu der Mutter der gemeinsamen Tochter (ICD-10 Z65.3, Z63.0) - chronische Überlastung mit Erschöpfungssymptomatik bei sehr hoher Arbeitsbelastung bei selbständiger Tätigkeit (ICD-10 Z73.0) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Jugend/junges Erwachsenenalter (ICD-10 Z65.5) 2. V.a. Som atisierungsstörung (ICD-10 F45.0 ) im Rahmen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nach Bürgerkriegserfahrungen - Unklare Myalgien, seit 2010 lt. meiner Unterlagen - DD 1. im Rahmen einer chron. psychosozialen und körperlichen Überlastung 2. im Rahmen einer PTBS
Weiter führte die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wege n seiner kurdischen Abstammung Repressalien ausgesetzt gewesen. Die erste Ehe sei nach einem langwierigen Recht s streit betreffend Besuchsrechtsregelung ge schie den worden. Es bestehe eine sch nelle Ermüdbarkeit, Gereiztheit und Ver zweiflung wegen der Schmerzen sowie deshalb , weil ihn seine Gesundheit nun nach der beruflichen Etablierung im S t ich lasse. Abhängig vom Erzählinhalt und der emotionalen Beteiligung träten Zitteranfälle am ganzen Körper und an den Hände n auf . Die Sprache versage und der Beschwerdeführer beginne zu stottern. Zu Behandlungsbeginn habe er diese Beschwerden mehr oder weniger kontrol lie ren können. Seit zirka 2010 seien Muskelschmerzen, Albträume, zum Teil Flash backs mit Verfolgungs- und Todesszenarien sowie ein deutlich sicht bar erhöhter Muskeltonus aufgetreten. Der Beschwerdeführer verfüge über Res sour cen wie Zuverlässigkeit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Ver antwort lich keit. Sie (Dr. E.___ ) habe ihn stets als sehr arbeitsam, hilfs bereit und pflichtbewusst erlebt. Abschliessend attestierte sie eine 50%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit. 5.2
Im Bericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/25) präzisierte Dr. E.___ , dass aktuell bei der rezidivierende n depressive n Störung eine mittelgradige Episode vorliege (ICD-10 F33.11) . Es bestehe die Indikation zu r Intensivierung der The ra pie . D urch Einbezug der Ehefrau seien Hinweise für eine chronifizierte post trau matische Belastungsstörung bei Status nach bürgerkriegsähnlichen Zustän den mit Bedrohung, Repressionen und Tötung nahestehender Personen deutlich ge worden. Es bestehe ein Symptomenkomplex mit Hyperarousal , Intrusionen mit Albträumen, Reizbarkeit und Vermeidungsverhalten.
Gegen eine volle Arbeitsfähigkeit sprächen die schnelle Ermüdbarkeit, die leichte Erschöpfbarkeit und die in wechselnder Ausprägung vorhandenen Myalgien, die unter anderem zu einer motorischen und inneren Unruhe sowie zu existentiellen Ängsten bei Erfahrung der Nichtkontrollierbarkeit der Beschwerde n
führten . Zu sätzlich bestünden chronische Verspannungen mit deutlich erhöhtem Muskel tonus sowie eine beeinträchtigte Atemmechanik mit häufig nur sehr ober fläch licher Atmung. Unter den gegenwärtigen Umständen könne der Beschwerde füh rer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur knapp halten. 5.3
Gestützt auf diese Aktenlage kam Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 zum Schluss, dass die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts der Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, und der funktio nell en Einschränkungen nachvollziehbar sei (Urk. 11/33 S. 6 f.). 5.4
Am 26. September 2013 liess Dr. E.___
die Beschwerdegegnerin da rüber informieren, dass der Beschwerdeführer nun bei Dr. Y.___ , Spezial station G.___ für Traumafolgestörungen , angemeldet und ein Vorge spräch zur Indikationsprüfung für den 17. Oktober 2013 vereinbart worden sei (Urk. 11/44 ). 5.5
Am 25. Oktober 2013 berichtete Dr. Y.___
über das Vorgespräch in der Psychiatrie Z.___
(Urk. 3/8 /2 ) . Dabei ste llte er folgende psychiatrische
Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - V.a. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Koronare Herzerkrankung [ - Fibromyalgie ]
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe über seine Kindheit und Jugend wenig berichtet, jedoch habe es auch hier schon vielfältige Gewalt er fahrungen , emotionale Verwahrlosung und einen einmaligen sexuellen Über griff gegeben. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer in der Türkei mehr fach verhaftet und ins Gefängnis geworfen worden. Dort sei nach seinen Angaben sehr viel Schlechtes passiert. Er könne im Moment jedoch nicht weiter darüber sprechen. In der ersten Ehe habe es von Anfang an Schwierigkeiten gegeben. Nach zirka vier Jahren sei es zu einer jahrelang en Kampfscheidung ge kommen. Mit seiner zweiten Frau führe er eine gute Ehe. Sie hätten gemein sam ein Geschäft zur Hausverwaltung und -Reinigung aufgebaut. Ausserdem hätten s ie ein Segelboot, das sie jahrelang sehr viel benutzt hätten. Jetzt gehe es ihm häufig so schlecht, dass er im letzten Sommer nur einmal auf dem Boot gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer falle es schwer, über traumatische Erlebnisse zu berich ten . Im Gespräch sei eine gewisse Abstumpfung spürbar . Er berichte über aus ge prägte depressive Stimmung slagen, Antriebsminderung und -h emmung sowie teil weise geringe Auslenkbarkeit. Es habe Momente von Verzweiflung und Hoff nungslosigkeit gegeben . Weiter bestünden ausgeprägte psychosomatische Be schwer den mit Zittern, Schwindel und Schmerzen. 5.6
Am 18. März 2014 berichtete Dr. E.___ dem Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, letzterer leide nicht hauptsächlich unter psychosozialen Prob le men (Urk. 8/20). Würden diese wegfallen, würde er weiterhin das Beschwer de bild einer Traumafolgestörung zeigen , das er über viele Jahre sehr gut zu kom pensieren verstanden habe. Durch seine Herkunft und seine Lebenserfah rung hab e er gelernt, seine Beschwerden zu verbergen. Über Jahre hätten de pressive Epi soden k linisch im Vordergrund gestanden. Die zusätzlichen schwe ren
psy cho sozialen Belastungen hätten nicht mehr kompensiert werden könne n , weil sie auch frühere traumatische Erfahrungen wie Hilflosigkeit und Ausge liefert sein aktiviert hätten. Der über ein hohes Mass an Resili enz verfügende Be schwer de führer habe über Jahre hinweg die Beschwerden psychischer wie auch körper li cher Art bagatellisiert oder ignoriert. Während die Konsultationen früher notfall psychiatrischen Charakter gehabt hätten, habe die Schmerzsymptomatik den Be schwerdeführer dazu bewogen, regelmässige Konsultationen wahrzu neh men und auch mehr Einblick in die inneren Prozesse zu gewähren. 5.7
Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (Urk. 14) stellten Dr. Y.___ und der Fachpsychologe für Psychotherapie lic . phil. H.___
von der Psychiatrie Z.___ folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2)
Am 15. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer in die offen geführte Spezialstation G.___ für Traumafolgestörungen aufgenommen worden . Während der Phase des Ver trauensaufbaus habe er sich auf die Darstellung seiner Lebensanschauungen, philosophischen Überlegungen und seines Identitätsverständnisses konzentriert. Anfänglich habe er sich sehr davor gefürchtet, unbeabsichtigt traumatische Er fahrungen zu Sprache zu bringen. Wenn er trotzdem ungewollt solche Inhalte gestreift habe, se i er nervös geworden, habe das Thema abrupt abgebrochen und sich in Fluchtbereitschaft versetzt. Im Verlauf der Therapie sei es ihm allmählich gelungen, sich auch in die schmerzlichen Erfahrungen der Kindheit und Jugend sowie während der ersten Ehe zu vertiefen. Erstmals in s einem Leben habe er über seine s chlimmste traumatische Erfahrung (Entführung, Einkerkerung und Folter) berichtet (S. 4).
Gestützt auf ihre Beobachtungen kamen die Berichtenden zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als leistungsorientierte, unternehmungslustige und verant wort ungsbewusste Persönlichkeit sehr stark unter eingeschränkter Leistungsfähigkeit und gesteigertem Erholungsbedürfnis leide. Er klage über anhaltende schwere und belastende Schmerzen in den Oberschenkeln, welche trotz umfassender Ab klärungen in drei verschiedenen Kliniken nicht durch den Nachweis körper li cher Störungen hätten erklärt werden können und anhaltend im Hauptfokus der Aufmerksamkeit stünden . Dieses Beschwerdebild entspreche der anhalten den Schmerzstörung (ICD-10 F45.40 ; S. 6 )
Aus seinen Ausführungen sei erkennbar geworden, dass sich seit der Kindheit ein Angstnetzwerk aus traumatisierenden Erfahrungen aufgebaut habe. Nach dem
Indextrauma im achtzehnten Altersjahr habe sich der Beschwerdeführer wäh rend mehrere r Monate von ausserhalb des Körpers wahrgenommen. Aus der Gegen wart habe er hingegen über keine besondere dissoziative Symptomatik berichtet. Er sei in dauernder Übererregung und Anspannung, leide an Schlaf störungen und nächtlichem Umsichschlagen . Durch T raumaassoziiertes könne starke Angst ge triggert werden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, durch den Anblick von Uniformen schwer verängstigt zu werden und sich nicht mehr im Griff haben zu können. Er tendiere deshalb dazu, entspre chen den Begegnungen auszuweichen, wie das bei spezifischer (isolierter) Phobie (ICD-10 F40.2) typisch sei (S. 6).
Er zeige verschiedene vegetative Angstsymptome wie Zittern, Schwitzen und An spannungen. Seine Beschwerden erfüllten die Kriterien einer posttrau mati schen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Betroffensein von Krieg und sons tigen Feind seligkeiten in Jugend und jungem Erwachsenenalter. Der Beschwerde füh rer orientiere sich an verschiedenen zum Teil widersprüchlichen Konzepten. Es seien bisweilen starke Inkongruenzen zwischen, Denken, Fühlen und Handeln be ob achtbar, welche psychische Spannung erzeugten. Der Beschwerdeführer sei sich Gefühlswahrnehmung nicht gewohnt (S. 6) .
Sollten d epressive Episoden in der Vorgeschichte erkannt worden sein, so könnte für den Beobachtungszeitraum eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diagnostiziert werden. Zufolge fehlender fremd anamnestischer Angaben sei von einer entsprechenden Diagnosestellung abg e sehen worden (S. 6).
Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit der gesamten Hospi tali sation eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert (S. 6 f.). 6. 6.1
Obwohl die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___
wie auch der RAD-Arzt Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gegangen waren , verneinte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch be gründete Einschränkung des Leistungsvermögens unter anderem damit , dass sich
die gesundheitliche Beeinträchtigung vorwiegend durch psychosoziale Belas tungs faktoren begründe, welche bereits seit langem vorhanden seien (Urk. 2 S. 2) . 6.2 6.2.1
I n den Akten finden sich zwar verschieden e Hinweise auf negative , zum Teil trau matische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter. In
der Schweiz angekommen, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch ei ne neue Existenz aufbauen ; er etabliert e sich beruflich und führt einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten B etrieb. Dieser Betrieb lief bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme offenbar gut. Der 2011 eingesetzte Einkommens rück gang
(Urk. 1 S. 12) dürfte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein be zieh ungsweise nicht als originär gesundheitsbeeinträchtigender psychosozialer Belastungsfaktor in Frage kommen .
Weiter ist der Beschwerdeführer n ach einer schwierigen ersten Ehe, welche 2005 nach lange r
Kampfscheidung aufgelöst wurde (Urk. 11/6), seit 2006
eigenen Ein gaben zufolge
glücklich verheiratet . Bestanden somit bis zur Scheidung der ersten Ehe offen kundig
belastende psychosoziale Faktoren , können aktuell keine solche n
mehr ausgemacht werden . Dementsprechend konnte nach einer mehr monatigen Beobachtung in der Psychiatrie Z.___
die von Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, welche mit belastenden psychosozialen Fak to ren in Zusammenhang stand, nicht mehr bestätigt werden. 6.2 .2
Mit Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist fest zuhalten, dass in den psychiatrischen Stellungnahmen von Dr. E.___ und der Psychiatrie Z.___ eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz ( vgl. dazu Dilling / Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Aufl. 2014, S. 173-175; Bundesge richturteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen) mit fehlenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und hohem Funktionsniveau ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen ist (zur generellen For de rung na ch stärkerer Berücksichtigung des Aspekts der funktionellen Auswir kungen, was sich schon in der Diagnose niederschlagen muss, Bundesge richts urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2; vgl. E. 1.2 hievor ) .
Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung galten für die post trau ma tische Belastungsstörung die bei so genannten pathogenetisch -ätio lo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachwe isbare organische Grund lage heranzuziehenden Kriterien ( so Bundesger ichtsurteile 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen sowie 9C_671/2012 vom 15. Novem ber 2012 E. 4.3; vgl. allerdings Bundesgerichtsurteil 8C_538/2014 vom
16. Februar 2015 E. 4.2.3, wo die ausdrücklich formulierte Frage, ob eine post traumatische Belastungsstörung überhaupt zu den genannten Beschwerdebil dern zu zählen und damit, ob an der Rechtsprechung wie sie unter anderem im Urteil 8C_483/2012 in E. 4.2 angeführt wurde festzuhalten sei, nicht beant wortet werden musste). Neu lautet bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden die normativ bestimmte Gutachter frage , wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie den ein schlä gigen Indikatoren (E. 1.2 hievor ) folgt (Bundesgerichtsurteil 9C_49 2 /2014 vom 3 . Juni 2015 E. 5.2.2). 6.3
Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose (vgl. E. 6.2.2 hievor ) lassen sich den vorliegenden Akten zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben entnehmen , um die
Zuverlässigkeit der von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ attestierte n und vom RAD-Internisten Dr. F.___ bestätigte n
50%ige n Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktio nel len Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurtei len zu können .
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur um fassen den externen psychiatrischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 Satz 2; Urk. 1 S. 2). 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ; GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der Honorarnote vom 24. August 2015 (Urk. 19) sowie des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200. für Bemüh ungen bis 31. Dezember 2014 und Fr. 220. ab 1. Januar 2015 ist die Prozess entschädigung auf Fr. 2‘ 871.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘871.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage des Doppels von Urk. 17 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der 1966 geborene und im eigenen Reinigungsunternehmen selbständig erwerbs tätige X.___ meldete sich am 5. September 2012 unter Hinweis auf ver schiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ( Herz, Nieren ,
Muskel n , psycho lo gische Probleme ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7) . Daraufhin lud die IV-Stelle den Ver sicherten zu einem Standortgespräch ein und zog die Akten des Kranken tag geldversicherers bei (Urk. 11/10-12). Weiter tätigte die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Mit Schreibe n vom
25. Juli 2013
for derte sie den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schaden min derungspflicht auf, sich eine r
intensive n und regelmäs sige n psychiatrische n Behandlung mit Sitzungsfrequenz mindestens alle 14 Tage für die Dauer von mindestens sechs Monaten mit ärztlich bestätigter Einnahme der verordneten
Medikamente zu unterziehen (Urk. 11/31) . Am 28. August 2013 meldete die be han delnde Psychiaterin der IV-Stelle die Umsetzung der Auflagen (Urk. 11/36) .
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Anspruch des Versicherten auf Leistung en der Invalidenversicherung
(Urk. 2 ,
Urk. 11/34 ff.) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbi ndung mit Art. 8 ATSG bewirken.
E. 1.2.1 Mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psy chosomatischen Leiden
(BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss .
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versiche rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der renten ansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz stö rung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall be achtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Me dizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardi ndikatoren wie auch bei deren
rechtlich gebotener
Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.2.2 Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komp lex „Gesundheitsschädigung“ (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnos tik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext“ (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz“ (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisch en Störungen zu über brücken (E. 4.1.3)
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem stationären psychiatrischen Aufenthalt bei der Psychiatrie Z.___ einen Austrittsbericht einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass sich die ge sundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorwiegend durch psy chosoziale Belastungsfaktoren erklär e, die er bisher habe überwinden können. Dies sei ihm weiterhin zumutbar, weil die bisherigen Ressourcen wie Zuver lässig keit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Verantwortlichkeit noch
immer vorhanden sei en . A usserdem habe bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein e regelm ässige Behandlung stattgefunden. Aus diesen Gründen anerkennt die Be schwerdegegnerin lediglich die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(Urk. 2 S. 2 ) .
E. 2.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, weil die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung den sich in seinem Besitz befindenden Bericht von Dr.
med. Y.___ , Leiten der Arzt an der Psychiatrie Z.___ , vom 25. Oktober 2013 nicht eingeholt habe. Ausserdem habe die Beschwerde geg ne rin den geplanten dreimonatigen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie Z.___ nicht ab ge wartet, obwohl davon klare Erkenntnisse hinsichtlich Diagnosen und Arbeits un fähigkeitsgrad hätten erwartet werden können (Urk. 1 S. 7 f.). Darüber hinaus leide er an Beschwerden in den Oberschenkeln sowie an kardiologischen Prob le men . D ie behandelnden Ärzte attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
beziehungsweise sogar 90 % ( Urk.
1 S. 10 f. , Urk.
E. 3 Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, das sich zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit äussert. Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung dieses Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 3.1 Aus somatischer Sicht lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten im
Wesentlichen folgende Diagnosen entnehmen ( Bericht Dr. med. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, speziell Nephrologie, vom 31. August 2012 [Urk. 11/16/34-35],
Bericht Spital B.___ , Klinik für Neurologie, vom
16. November 2012 [Urk. 11/16/21-24 ], Bericht Spital B.___ , Insti tu t für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 20. November 2012 [Urk. 3/10],
Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, vom 27 . November 2012 [Urk. 11/16-16-20 ] und 5. Dezember 2012 [Urk. 11/16/14-15] , Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, vom 26. Febru ar 2013 [Urk. 11/15] ; Bericht Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. März 2013 [Urk. 11/16/1-5] , Berichte Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 26. März 2013
[Urk. 11/17 /1-2 ] und
16. Dezember 2013 [Urk. 3/16] , Bericht Spital B.___ , Klinik für Angiologie , vom 1. Juni 2013 [Urk. 11/26] ) : 1. Schmerzen in beiden Oberschenkeln (ICD-10 M79.6) - DD lumboradikuläres Reizsyndrom L4, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, muskulär, medikamentös 2. Vitamin-D-Mangel substituiert (ICD-10 E55.9) 3 . Koronare Herzkrankheit ED 2004 - St. n. asymptomatischem inferiorem Myokardinfarkt - sekundäre mittelgradige Mitralinsuffizienz 4 . Partielle Nierenfunktionsstörung - Schrumpfniere links, St. n. Oberpolresektion Niere rechts aufgrund Nephrolithiasis - normale Nierenfunktion 11.2012
Nach Ang aben der behandelnden ( Fach -)Ä rzte
w irk en sich lediglich die Ober schen k elschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. insbes . Urk. 11/15, Urk. 11/16/1-5, Urk. 11/17 /1-2) . Die dadurch verursachte Leistungsminderung bei Ausübung der angestammten Tätigkeit wurde nach einem Arbeitsassessment im Spital B.___ a uf 10 % geschätzt (Urk. 11/15), was auch von der Hausärztin unterstützt wird (Urk. 11/16/1-5).
E. 3.2 Die erwähnten somatischen Diagnosen sind das Ergeb nis verschiedener fach ärzt licher Untersuchungen. Über deren Bestehen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herrscht unter den behandelnden Ärzten Einigkeit, weshalb da rauf abgestellt werden darf ;
der Sachverhalt ist insoweit erstellt (Urk. 1, Urk. 2; vgl. auch die RAD-Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 [Urk. 11/33 S. 6
f.] ). 4.
E. 4 Das Verfahren sei a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Invalidität des Beschwerdeführers nach der ausserordentlichen Methode bestimmt.
E. 4.1 Mit Bezug auf die psychiatrische Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Be schwerdeführer zur Zeit des Verfügungserlasses nach Absolvierung der Vor ab klärung im Oktober 2013 (Urk. 3/8/2) auf der Warteliste für eine dreimonatige stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie Z.___ stand . Der Klinikaufenthalt fand in der Folge vom 15. Mai bis 12. August 2014 statt (Urk. 14).
E. 4.2 mit Hinweisen sowie 9C_671/2012 vom 15. Novem ber 2012 E. 4.3; vgl. allerdings Bundesgerichtsurteil 8C_538/2014 vom
16. Februar 2015 E. 4.2.3, wo die ausdrücklich formulierte Frage, ob eine post traumatische Belastungsstörung überhaupt zu den genannten Beschwerdebil dern zu zählen und damit, ob an der Rechtsprechung wie sie unter anderem im Urteil 8C_483/2012 in E. 4.2 angeführt wurde festzuhalten sei, nicht beant wortet werden musste). Neu lautet bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden die normativ bestimmte Gutachter frage , wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie den ein schlä gigen Indikatoren (E. 1.2 hievor ) folgt (Bundesgerichtsurteil 9C_49 2 /2014 vom 3 . Juni 2015 E. 5.2.2).
E. 4.3 V orliegend ist davon auszugehen, dass die ärztlichen Beobachtungen während und nach der dreimonatigen stationären Behandlung in der Psychiatrie Z.___
wesentliche Er kenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu liefern vermögen. Obwohl sie auf eine r nach Verfügungserlass durch ge führte n Behandlung beruhen, sind die Angaben der Z.___ -Ärzte im Austritts be richt vom 25. September 2014 (Urk. 14) mit zu berücksichtigen. 5.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers .
Am 26. März 2014 reichte er eine ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 7, Urk. 8/19-20) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) , worüber der Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 12). Am 4. November 2014 legte der Be schwer deführer einen weiteren medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 13 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be handelt den Beschwerdeführer seit 2004 im Rahmen von sporadischen Sitzung en . Im Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 11/21) stellte sie folgende psychiatrische D iagnosen: 1. Rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F33) bei - chronischen massiven psychosozialen Belastungen in Beziehung zu der Mutter der gemeinsamen Tochter (ICD-10 Z65.3, Z63.0) - chronische Überlastung mit Erschöpfungssymptomatik bei sehr hoher Arbeitsbelastung bei selbständiger Tätigkeit (ICD-10 Z73.0) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Jugend/junges Erwachsenenalter (ICD-10 Z65.5) 2. V.a. Som atisierungsstörung (ICD-10 F45.0 ) im Rahmen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nach Bürgerkriegserfahrungen - Unklare Myalgien, seit 2010 lt. meiner Unterlagen - DD 1. im Rahmen einer chron. psychosozialen und körperlichen Überlastung 2. im Rahmen einer PTBS
Weiter führte die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wege n seiner kurdischen Abstammung Repressalien ausgesetzt gewesen. Die erste Ehe sei nach einem langwierigen Recht s streit betreffend Besuchsrechtsregelung ge schie den worden. Es bestehe eine sch nelle Ermüdbarkeit, Gereiztheit und Ver zweiflung wegen der Schmerzen sowie deshalb , weil ihn seine Gesundheit nun nach der beruflichen Etablierung im S t ich lasse. Abhängig vom Erzählinhalt und der emotionalen Beteiligung träten Zitteranfälle am ganzen Körper und an den Hände n auf . Die Sprache versage und der Beschwerdeführer beginne zu stottern. Zu Behandlungsbeginn habe er diese Beschwerden mehr oder weniger kontrol lie ren können. Seit zirka 2010 seien Muskelschmerzen, Albträume, zum Teil Flash backs mit Verfolgungs- und Todesszenarien sowie ein deutlich sicht bar erhöhter Muskeltonus aufgetreten. Der Beschwerdeführer verfüge über Res sour cen wie Zuverlässigkeit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Ver antwort lich keit. Sie (Dr. E.___ ) habe ihn stets als sehr arbeitsam, hilfs bereit und pflichtbewusst erlebt. Abschliessend attestierte sie eine 50%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit.
E. 5.2 Im Bericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/25) präzisierte Dr. E.___ , dass aktuell bei der rezidivierende n depressive n Störung eine mittelgradige Episode vorliege (ICD-10 F33.11) . Es bestehe die Indikation zu r Intensivierung der The ra pie . D urch Einbezug der Ehefrau seien Hinweise für eine chronifizierte post trau matische Belastungsstörung bei Status nach bürgerkriegsähnlichen Zustän den mit Bedrohung, Repressionen und Tötung nahestehender Personen deutlich ge worden. Es bestehe ein Symptomenkomplex mit Hyperarousal , Intrusionen mit Albträumen, Reizbarkeit und Vermeidungsverhalten.
Gegen eine volle Arbeitsfähigkeit sprächen die schnelle Ermüdbarkeit, die leichte Erschöpfbarkeit und die in wechselnder Ausprägung vorhandenen Myalgien, die unter anderem zu einer motorischen und inneren Unruhe sowie zu existentiellen Ängsten bei Erfahrung der Nichtkontrollierbarkeit der Beschwerde n
führten . Zu sätzlich bestünden chronische Verspannungen mit deutlich erhöhtem Muskel tonus sowie eine beeinträchtigte Atemmechanik mit häufig nur sehr ober fläch licher Atmung. Unter den gegenwärtigen Umständen könne der Beschwerde füh rer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur knapp halten.
E. 5.3 Gestützt auf diese Aktenlage kam Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 zum Schluss, dass die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts der Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, und der funktio nell en Einschränkungen nachvollziehbar sei (Urk. 11/33 S. 6 f.).
E. 5.4 Am 26. September 2013 liess Dr. E.___
die Beschwerdegegnerin da rüber informieren, dass der Beschwerdeführer nun bei Dr. Y.___ , Spezial station G.___ für Traumafolgestörungen , angemeldet und ein Vorge spräch zur Indikationsprüfung für den 17. Oktober 2013 vereinbart worden sei (Urk. 11/44 ).
E. 5.5 Am 25. Oktober 2013 berichtete Dr. Y.___
über das Vorgespräch in der Psychiatrie Z.___
(Urk. 3/8 /2 ) . Dabei ste llte er folgende psychiatrische
Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - V.a. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Koronare Herzerkrankung [ - Fibromyalgie ]
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe über seine Kindheit und Jugend wenig berichtet, jedoch habe es auch hier schon vielfältige Gewalt er fahrungen , emotionale Verwahrlosung und einen einmaligen sexuellen Über griff gegeben. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer in der Türkei mehr fach verhaftet und ins Gefängnis geworfen worden. Dort sei nach seinen Angaben sehr viel Schlechtes passiert. Er könne im Moment jedoch nicht weiter darüber sprechen. In der ersten Ehe habe es von Anfang an Schwierigkeiten gegeben. Nach zirka vier Jahren sei es zu einer jahrelang en Kampfscheidung ge kommen. Mit seiner zweiten Frau führe er eine gute Ehe. Sie hätten gemein sam ein Geschäft zur Hausverwaltung und -Reinigung aufgebaut. Ausserdem hätten s ie ein Segelboot, das sie jahrelang sehr viel benutzt hätten. Jetzt gehe es ihm häufig so schlecht, dass er im letzten Sommer nur einmal auf dem Boot gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer falle es schwer, über traumatische Erlebnisse zu berich ten . Im Gespräch sei eine gewisse Abstumpfung spürbar . Er berichte über aus ge prägte depressive Stimmung slagen, Antriebsminderung und -h emmung sowie teil weise geringe Auslenkbarkeit. Es habe Momente von Verzweiflung und Hoff nungslosigkeit gegeben . Weiter bestünden ausgeprägte psychosomatische Be schwer den mit Zittern, Schwindel und Schmerzen.
E. 5.6 Am 18. März 2014 berichtete Dr. E.___ dem Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, letzterer leide nicht hauptsächlich unter psychosozialen Prob le men (Urk. 8/20). Würden diese wegfallen, würde er weiterhin das Beschwer de bild einer Traumafolgestörung zeigen , das er über viele Jahre sehr gut zu kom pensieren verstanden habe. Durch seine Herkunft und seine Lebenserfah rung hab e er gelernt, seine Beschwerden zu verbergen. Über Jahre hätten de pressive Epi soden k linisch im Vordergrund gestanden. Die zusätzlichen schwe ren
psy cho sozialen Belastungen hätten nicht mehr kompensiert werden könne n , weil sie auch frühere traumatische Erfahrungen wie Hilflosigkeit und Ausge liefert sein aktiviert hätten. Der über ein hohes Mass an Resili enz verfügende Be schwer de führer habe über Jahre hinweg die Beschwerden psychischer wie auch körper li cher Art bagatellisiert oder ignoriert. Während die Konsultationen früher notfall psychiatrischen Charakter gehabt hätten, habe die Schmerzsymptomatik den Be schwerdeführer dazu bewogen, regelmässige Konsultationen wahrzu neh men und auch mehr Einblick in die inneren Prozesse zu gewähren.
E. 5.7 Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (Urk. 14) stellten Dr. Y.___ und der Fachpsychologe für Psychotherapie lic . phil. H.___
von der Psychiatrie Z.___ folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2)
Am 15. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer in die offen geführte Spezialstation G.___ für Traumafolgestörungen aufgenommen worden . Während der Phase des Ver trauensaufbaus habe er sich auf die Darstellung seiner Lebensanschauungen, philosophischen Überlegungen und seines Identitätsverständnisses konzentriert. Anfänglich habe er sich sehr davor gefürchtet, unbeabsichtigt traumatische Er fahrungen zu Sprache zu bringen. Wenn er trotzdem ungewollt solche Inhalte gestreift habe, se i er nervös geworden, habe das Thema abrupt abgebrochen und sich in Fluchtbereitschaft versetzt. Im Verlauf der Therapie sei es ihm allmählich gelungen, sich auch in die schmerzlichen Erfahrungen der Kindheit und Jugend sowie während der ersten Ehe zu vertiefen. Erstmals in s einem Leben habe er über seine s chlimmste traumatische Erfahrung (Entführung, Einkerkerung und Folter) berichtet (S. 4).
Gestützt auf ihre Beobachtungen kamen die Berichtenden zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als leistungsorientierte, unternehmungslustige und verant wort ungsbewusste Persönlichkeit sehr stark unter eingeschränkter Leistungsfähigkeit und gesteigertem Erholungsbedürfnis leide. Er klage über anhaltende schwere und belastende Schmerzen in den Oberschenkeln, welche trotz umfassender Ab klärungen in drei verschiedenen Kliniken nicht durch den Nachweis körper li cher Störungen hätten erklärt werden können und anhaltend im Hauptfokus der Aufmerksamkeit stünden . Dieses Beschwerdebild entspreche der anhalten den Schmerzstörung (ICD-10 F45.40 ; S. 6 )
Aus seinen Ausführungen sei erkennbar geworden, dass sich seit der Kindheit ein Angstnetzwerk aus traumatisierenden Erfahrungen aufgebaut habe. Nach dem
Indextrauma im achtzehnten Altersjahr habe sich der Beschwerdeführer wäh rend mehrere r Monate von ausserhalb des Körpers wahrgenommen. Aus der Gegen wart habe er hingegen über keine besondere dissoziative Symptomatik berichtet. Er sei in dauernder Übererregung und Anspannung, leide an Schlaf störungen und nächtlichem Umsichschlagen . Durch T raumaassoziiertes könne starke Angst ge triggert werden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, durch den Anblick von Uniformen schwer verängstigt zu werden und sich nicht mehr im Griff haben zu können. Er tendiere deshalb dazu, entspre chen den Begegnungen auszuweichen, wie das bei spezifischer (isolierter) Phobie (ICD-10 F40.2) typisch sei (S. 6).
Er zeige verschiedene vegetative Angstsymptome wie Zittern, Schwitzen und An spannungen. Seine Beschwerden erfüllten die Kriterien einer posttrau mati schen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Betroffensein von Krieg und sons tigen Feind seligkeiten in Jugend und jungem Erwachsenenalter. Der Beschwerde füh rer orientiere sich an verschiedenen zum Teil widersprüchlichen Konzepten. Es seien bisweilen starke Inkongruenzen zwischen, Denken, Fühlen und Handeln be ob achtbar, welche psychische Spannung erzeugten. Der Beschwerdeführer sei sich Gefühlswahrnehmung nicht gewohnt (S. 6) .
Sollten d epressive Episoden in der Vorgeschichte erkannt worden sein, so könnte für den Beobachtungszeitraum eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diagnostiziert werden. Zufolge fehlender fremd anamnestischer Angaben sei von einer entsprechenden Diagnosestellung abg e sehen worden (S. 6).
Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit der gesamten Hospi tali sation eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert (S. 6 f.). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Obwohl die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___
wie auch der RAD-Arzt Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gegangen waren , verneinte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch be gründete Einschränkung des Leistungsvermögens unter anderem damit , dass sich
die gesundheitliche Beeinträchtigung vorwiegend durch psychosoziale Belas tungs faktoren begründe, welche bereits seit langem vorhanden seien (Urk. 2 S. 2) .
E. 6.2 .2
Mit Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist fest zuhalten, dass in den psychiatrischen Stellungnahmen von Dr. E.___ und der Psychiatrie Z.___ eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz ( vgl. dazu Dilling / Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Aufl. 2014, S. 173-175; Bundesge richturteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen) mit fehlenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und hohem Funktionsniveau ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen ist (zur generellen For de rung na ch stärkerer Berücksichtigung des Aspekts der funktionellen Auswir kungen, was sich schon in der Diagnose niederschlagen muss, Bundesge richts urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2; vgl. E. 1.2 hievor ) .
Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung galten für die post trau ma tische Belastungsstörung die bei so genannten pathogenetisch -ätio lo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachwe isbare organische Grund lage heranzuziehenden Kriterien ( so Bundesger ichtsurteile 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E.
E. 6.2.1 I n den Akten finden sich zwar verschieden e Hinweise auf negative , zum Teil trau matische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter. In
der Schweiz angekommen, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch ei ne neue Existenz aufbauen ; er etabliert e sich beruflich und führt einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten B etrieb. Dieser Betrieb lief bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme offenbar gut. Der 2011 eingesetzte Einkommens rück gang
(Urk. 1 S. 12) dürfte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein be zieh ungsweise nicht als originär gesundheitsbeeinträchtigender psychosozialer Belastungsfaktor in Frage kommen .
Weiter ist der Beschwerdeführer n ach einer schwierigen ersten Ehe, welche 2005 nach lange r
Kampfscheidung aufgelöst wurde (Urk. 11/6), seit 2006
eigenen Ein gaben zufolge
glücklich verheiratet . Bestanden somit bis zur Scheidung der ersten Ehe offen kundig
belastende psychosoziale Faktoren , können aktuell keine solche n
mehr ausgemacht werden . Dementsprechend konnte nach einer mehr monatigen Beobachtung in der Psychiatrie Z.___
die von Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, welche mit belastenden psychosozialen Fak to ren in Zusammenhang stand, nicht mehr bestätigt werden.
E. 6.3 Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose (vgl. E. 6.2.2 hievor ) lassen sich den vorliegenden Akten zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben entnehmen , um die
Zuverlässigkeit der von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ attestierte n und vom RAD-Internisten Dr. F.___ bestätigte n
50%ige n Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktio nel len Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurtei len zu können .
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur um fassen den externen psychiatrischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 Satz 2; Urk. 1 S. 2). 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ; GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der Honorarnote vom 24. August 2015 (Urk. 19) sowie des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200. für Bemüh ungen bis 31. Dezember 2014 und Fr. 220. ab 1. Januar 2015 ist die Prozess entschädigung auf Fr. 2‘ 871.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘871.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage des Doppels von Urk. 17 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ). Darüber hinaus müsse seine Invalidität bei selbständig er Erwerb stätigkeit aufgrund der ausser ordent li chen Methode bemessen werden (Urk. 1 S. 11 f.). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00290 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1966 geborene und im eigenen Reinigungsunternehmen selbständig erwerbs tätige X.___ meldete sich am 5. September 2012 unter Hinweis auf ver schiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ( Herz, Nieren ,
Muskel n , psycho lo gische Probleme ) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7) . Daraufhin lud die IV-Stelle den Ver sicherten zu einem Standortgespräch ein und zog die Akten des Kranken tag geldversicherers bei (Urk. 11/10-12). Weiter tätigte die Verwaltung Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht . Mit Schreibe n vom
25. Juli 2013
for derte sie den Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schaden min derungspflicht auf, sich eine r
intensive n und regelmäs sige n psychiatrische n Behandlung mit Sitzungsfrequenz mindestens alle 14 Tage für die Dauer von mindestens sechs Monaten mit ärztlich bestätigter Einnahme der verordneten
Medikamente zu unterziehen (Urk. 11/31) . Am 28. August 2013 meldete die be han delnde Psychiaterin der IV-Stelle die Umsetzung der Auflagen (Urk. 11/36) .
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Anspruch des Versicherten auf Leistung en der Invalidenversicherung
(Urk. 2 ,
Urk. 11/34 ff.) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 10. März 2014 Beschwerde mit folgendem Rechts b egehren
(Urk. 1 S. 2 ) : 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2014 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem stationären psychiatrischen Aufenthalt bei der Psychiatrie Z.___ einen Austrittsbericht einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen, das sich zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Grad der Arbeitsunfähigkeit äussert. Eventualiter sei das Verfahren zur Einholung dieses Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Das Verfahren sei a n die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Invalidität des Beschwerdeführers nach der ausserordentlichen Methode bestimmt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers .
Am 26. März 2014 reichte er eine ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 7, Urk. 8/19-20) . Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10) , worüber der Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 orientiert wurde (Urk. 12). Am 4. November 2014 legte der Be schwer deführer einen weiteren medizinischen Bericht ins Recht (Urk. 13 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme mit (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbi ndung mit Art. 8 ATSG bewirken. 1.2 1.2.1
Mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psy chosomatischen Leiden
(BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss .
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versiche rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der renten ansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG)
ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer
Schmerz stö rung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall be achtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Me dizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardi ndikatoren wie auch bei deren
rechtlich gebotener
Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens weisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetz geberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweis belastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.2.2
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid 9C_492/2014 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komp lex „Gesundheitsschädigung“ (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnos tik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext“ (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz“ (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatisch en Störungen zu über brücken (E. 4.1.3) 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass sich die ge sundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorwiegend durch psy chosoziale Belastungsfaktoren erklär e, die er bisher habe überwinden können. Dies sei ihm weiterhin zumutbar, weil die bisherigen Ressourcen wie Zuver lässig keit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Verantwortlichkeit noch
immer vorhanden sei en . A usserdem habe bis zum heutigen Zeitpunkt auch kein e regelm ässige Behandlung stattgefunden. Aus diesen Gründen anerkennt die Be schwerdegegnerin lediglich die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 10 %
(Urk. 2 S. 2 ) . 2.2
Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, weil die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung den sich in seinem Besitz befindenden Bericht von Dr.
med. Y.___ , Leiten der Arzt an der Psychiatrie Z.___ , vom 25. Oktober 2013 nicht eingeholt habe. Ausserdem habe die Beschwerde geg ne rin den geplanten dreimonatigen stationären Aufenthalt in der Psychiatrie Z.___ nicht ab ge wartet, obwohl davon klare Erkenntnisse hinsichtlich Diagnosen und Arbeits un fähigkeitsgrad hätten erwartet werden können (Urk. 1 S. 7 f.). Darüber hinaus leide er an Beschwerden in den Oberschenkeln sowie an kardiologischen Prob le men . D ie behandelnden Ärzte attestierten ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
beziehungsweise sogar 90 % ( Urk.
1 S. 10 f. , Urk.
13 ). Darüber hinaus müsse seine Invalidität bei selbständig er Erwerb stätigkeit aufgrund der ausser ordent li chen Methode bemessen werden (Urk. 1 S. 11 f.). 3. 3.1
Aus somatischer Sicht lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten im
Wesentlichen folgende Diagnosen entnehmen ( Bericht Dr. med. A.___ , Fach arzt für Innere Medizin, speziell Nephrologie, vom 31. August 2012 [Urk. 11/16/34-35],
Bericht Spital B.___ , Klinik für Neurologie, vom
16. November 2012 [Urk. 11/16/21-24 ], Bericht Spital B.___ , Insti tu t für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, vom 20. November 2012 [Urk. 3/10],
Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, vom 27 . November 2012 [Urk. 11/16-16-20 ] und 5. Dezember 2012 [Urk. 11/16/14-15] , Bericht Spital B.___ , Rheumaklinik, Physiotherapie Ergotherapie, vom 26. Febru ar 2013 [Urk. 11/15] ; Bericht Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. März 2013 [Urk. 11/16/1-5] , Berichte Dr.
med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 26. März 2013
[Urk. 11/17 /1-2 ] und
16. Dezember 2013 [Urk. 3/16] , Bericht Spital B.___ , Klinik für Angiologie , vom 1. Juni 2013 [Urk. 11/26] ) : 1. Schmerzen in beiden Oberschenkeln (ICD-10 M79.6) - DD lumboradikuläres Reizsyndrom L4, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, muskulär, medikamentös 2. Vitamin-D-Mangel substituiert (ICD-10 E55.9) 3 . Koronare Herzkrankheit ED 2004 - St. n. asymptomatischem inferiorem Myokardinfarkt - sekundäre mittelgradige Mitralinsuffizienz 4 . Partielle Nierenfunktionsstörung - Schrumpfniere links, St. n. Oberpolresektion Niere rechts aufgrund Nephrolithiasis - normale Nierenfunktion 11.2012
Nach Ang aben der behandelnden ( Fach -)Ä rzte
w irk en sich lediglich die Ober schen k elschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. insbes . Urk. 11/15, Urk. 11/16/1-5, Urk. 11/17 /1-2) . Die dadurch verursachte Leistungsminderung bei Ausübung der angestammten Tätigkeit wurde nach einem Arbeitsassessment im Spital B.___ a uf 10 % geschätzt (Urk. 11/15), was auch von der Hausärztin unterstützt wird (Urk. 11/16/1-5). 3.2
Die erwähnten somatischen Diagnosen sind das Ergeb nis verschiedener fach ärzt licher Untersuchungen. Über deren Bestehen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herrscht unter den behandelnden Ärzten Einigkeit, weshalb da rauf abgestellt werden darf ;
der Sachverhalt ist insoweit erstellt (Urk. 1, Urk. 2; vgl. auch die RAD-Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 [Urk. 11/33 S. 6
f.] ). 4. 4.1
Mit Bezug auf die psychiatrische Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Be schwerdeführer zur Zeit des Verfügungserlasses nach Absolvierung der Vor ab klärung im Oktober 2013 (Urk. 3/8/2) auf der Warteliste für eine dreimonatige stationäre Traumatherapie in der Psychiatrie Z.___ stand . Der Klinikaufenthalt fand in der Folge vom 15. Mai bis 12. August 2014 statt (Urk. 14). 4.2
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.3
V orliegend ist davon auszugehen, dass die ärztlichen Beobachtungen während und nach der dreimonatigen stationären Behandlung in der Psychiatrie Z.___
wesentliche Er kenntnisse über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu liefern vermögen. Obwohl sie auf eine r nach Verfügungserlass durch ge führte n Behandlung beruhen, sind die Angaben der Z.___ -Ärzte im Austritts be richt vom 25. September 2014 (Urk. 14) mit zu berücksichtigen. 5. 5.1
Dr. med. E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, be handelt den Beschwerdeführer seit 2004 im Rahmen von sporadischen Sitzung en . Im Bericht vom 15. April 2013 (Urk. 11/21) stellte sie folgende psychiatrische D iagnosen: 1. Rezidivierend depressive Episoden (ICD-10 F33) bei - chronischen massiven psychosozialen Belastungen in Beziehung zu der Mutter der gemeinsamen Tochter (ICD-10 Z65.3, Z63.0) - chronische Überlastung mit Erschöpfungssymptomatik bei sehr hoher Arbeitsbelastung bei selbständiger Tätigkeit (ICD-10 Z73.0) - Betroffensein von Krieg und sonstigen Feindseligkeiten in der Jugend/junges Erwachsenenalter (ICD-10 Z65.5) 2. V.a. Som atisierungsstörung (ICD-10 F45.0 ) im Rahmen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung nach Bürgerkriegserfahrungen - Unklare Myalgien, seit 2010 lt. meiner Unterlagen - DD 1. im Rahmen einer chron. psychosozialen und körperlichen Überlastung 2. im Rahmen einer PTBS
Weiter führte die Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in der Türkei wege n seiner kurdischen Abstammung Repressalien ausgesetzt gewesen. Die erste Ehe sei nach einem langwierigen Recht s streit betreffend Besuchsrechtsregelung ge schie den worden. Es bestehe eine sch nelle Ermüdbarkeit, Gereiztheit und Ver zweiflung wegen der Schmerzen sowie deshalb , weil ihn seine Gesundheit nun nach der beruflichen Etablierung im S t ich lasse. Abhängig vom Erzählinhalt und der emotionalen Beteiligung träten Zitteranfälle am ganzen Körper und an den Hände n auf . Die Sprache versage und der Beschwerdeführer beginne zu stottern. Zu Behandlungsbeginn habe er diese Beschwerden mehr oder weniger kontrol lie ren können. Seit zirka 2010 seien Muskelschmerzen, Albträume, zum Teil Flash backs mit Verfolgungs- und Todesszenarien sowie ein deutlich sicht bar erhöhter Muskeltonus aufgetreten. Der Beschwerdeführer verfüge über Res sour cen wie Zuverlässigkeit, Ausdauer, Genauigkeit und ein hohes Mass an Ver antwort lich keit. Sie (Dr. E.___ ) habe ihn stets als sehr arbeitsam, hilfs bereit und pflichtbewusst erlebt. Abschliessend attestierte sie eine 50%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit. 5.2
Im Bericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/25) präzisierte Dr. E.___ , dass aktuell bei der rezidivierende n depressive n Störung eine mittelgradige Episode vorliege (ICD-10 F33.11) . Es bestehe die Indikation zu r Intensivierung der The ra pie . D urch Einbezug der Ehefrau seien Hinweise für eine chronifizierte post trau matische Belastungsstörung bei Status nach bürgerkriegsähnlichen Zustän den mit Bedrohung, Repressionen und Tötung nahestehender Personen deutlich ge worden. Es bestehe ein Symptomenkomplex mit Hyperarousal , Intrusionen mit Albträumen, Reizbarkeit und Vermeidungsverhalten.
Gegen eine volle Arbeitsfähigkeit sprächen die schnelle Ermüdbarkeit, die leichte Erschöpfbarkeit und die in wechselnder Ausprägung vorhandenen Myalgien, die unter anderem zu einer motorischen und inneren Unruhe sowie zu existentiellen Ängsten bei Erfahrung der Nichtkontrollierbarkeit der Beschwerde n
führten . Zu sätzlich bestünden chronische Verspannungen mit deutlich erhöhtem Muskel tonus sowie eine beeinträchtigte Atemmechanik mit häufig nur sehr ober fläch licher Atmung. Unter den gegenwärtigen Umständen könne der Beschwerde füh rer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur knapp halten. 5.3
Gestützt auf diese Aktenlage kam Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 1 0. und 18. Juli 2013 zum Schluss, dass die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts der Diagnose einer rezidi vie renden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode, und der funktio nell en Einschränkungen nachvollziehbar sei (Urk. 11/33 S. 6 f.). 5.4
Am 26. September 2013 liess Dr. E.___
die Beschwerdegegnerin da rüber informieren, dass der Beschwerdeführer nun bei Dr. Y.___ , Spezial station G.___ für Traumafolgestörungen , angemeldet und ein Vorge spräch zur Indikationsprüfung für den 17. Oktober 2013 vereinbart worden sei (Urk. 11/44 ). 5.5
Am 25. Oktober 2013 berichtete Dr. Y.___
über das Vorgespräch in der Psychiatrie Z.___
(Urk. 3/8 /2 ) . Dabei ste llte er folgende psychiatrische
Diagnosen: - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2) - V.a. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Koronare Herzerkrankung [ - Fibromyalgie ]
Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer habe über seine Kindheit und Jugend wenig berichtet, jedoch habe es auch hier schon vielfältige Gewalt er fahrungen , emotionale Verwahrlosung und einen einmaligen sexuellen Über griff gegeben. Nach seinen Angaben sei der Beschwerdeführer in der Türkei mehr fach verhaftet und ins Gefängnis geworfen worden. Dort sei nach seinen Angaben sehr viel Schlechtes passiert. Er könne im Moment jedoch nicht weiter darüber sprechen. In der ersten Ehe habe es von Anfang an Schwierigkeiten gegeben. Nach zirka vier Jahren sei es zu einer jahrelang en Kampfscheidung ge kommen. Mit seiner zweiten Frau führe er eine gute Ehe. Sie hätten gemein sam ein Geschäft zur Hausverwaltung und -Reinigung aufgebaut. Ausserdem hätten s ie ein Segelboot, das sie jahrelang sehr viel benutzt hätten. Jetzt gehe es ihm häufig so schlecht, dass er im letzten Sommer nur einmal auf dem Boot gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer falle es schwer, über traumatische Erlebnisse zu berich ten . Im Gespräch sei eine gewisse Abstumpfung spürbar . Er berichte über aus ge prägte depressive Stimmung slagen, Antriebsminderung und -h emmung sowie teil weise geringe Auslenkbarkeit. Es habe Momente von Verzweiflung und Hoff nungslosigkeit gegeben . Weiter bestünden ausgeprägte psychosomatische Be schwer den mit Zittern, Schwindel und Schmerzen. 5.6
Am 18. März 2014 berichtete Dr. E.___ dem Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, letzterer leide nicht hauptsächlich unter psychosozialen Prob le men (Urk. 8/20). Würden diese wegfallen, würde er weiterhin das Beschwer de bild einer Traumafolgestörung zeigen , das er über viele Jahre sehr gut zu kom pensieren verstanden habe. Durch seine Herkunft und seine Lebenserfah rung hab e er gelernt, seine Beschwerden zu verbergen. Über Jahre hätten de pressive Epi soden k linisch im Vordergrund gestanden. Die zusätzlichen schwe ren
psy cho sozialen Belastungen hätten nicht mehr kompensiert werden könne n , weil sie auch frühere traumatische Erfahrungen wie Hilflosigkeit und Ausge liefert sein aktiviert hätten. Der über ein hohes Mass an Resili enz verfügende Be schwer de führer habe über Jahre hinweg die Beschwerden psychischer wie auch körper li cher Art bagatellisiert oder ignoriert. Während die Konsultationen früher notfall psychiatrischen Charakter gehabt hätten, habe die Schmerzsymptomatik den Be schwerdeführer dazu bewogen, regelmässige Konsultationen wahrzu neh men und auch mehr Einblick in die inneren Prozesse zu gewähren. 5.7
Im Austrittsbericht vom 25. September 2014 (Urk. 14) stellten Dr. Y.___ und der Fachpsychologe für Psychotherapie lic . phil. H.___
von der Psychiatrie Z.___ folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1) : - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Spezifische (isolierte) Phobien (ICD-10 F40.2)
Am 15. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer in die offen geführte Spezialstation G.___ für Traumafolgestörungen aufgenommen worden . Während der Phase des Ver trauensaufbaus habe er sich auf die Darstellung seiner Lebensanschauungen, philosophischen Überlegungen und seines Identitätsverständnisses konzentriert. Anfänglich habe er sich sehr davor gefürchtet, unbeabsichtigt traumatische Er fahrungen zu Sprache zu bringen. Wenn er trotzdem ungewollt solche Inhalte gestreift habe, se i er nervös geworden, habe das Thema abrupt abgebrochen und sich in Fluchtbereitschaft versetzt. Im Verlauf der Therapie sei es ihm allmählich gelungen, sich auch in die schmerzlichen Erfahrungen der Kindheit und Jugend sowie während der ersten Ehe zu vertiefen. Erstmals in s einem Leben habe er über seine s chlimmste traumatische Erfahrung (Entführung, Einkerkerung und Folter) berichtet (S. 4).
Gestützt auf ihre Beobachtungen kamen die Berichtenden zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als leistungsorientierte, unternehmungslustige und verant wort ungsbewusste Persönlichkeit sehr stark unter eingeschränkter Leistungsfähigkeit und gesteigertem Erholungsbedürfnis leide. Er klage über anhaltende schwere und belastende Schmerzen in den Oberschenkeln, welche trotz umfassender Ab klärungen in drei verschiedenen Kliniken nicht durch den Nachweis körper li cher Störungen hätten erklärt werden können und anhaltend im Hauptfokus der Aufmerksamkeit stünden . Dieses Beschwerdebild entspreche der anhalten den Schmerzstörung (ICD-10 F45.40 ; S. 6 )
Aus seinen Ausführungen sei erkennbar geworden, dass sich seit der Kindheit ein Angstnetzwerk aus traumatisierenden Erfahrungen aufgebaut habe. Nach dem
Indextrauma im achtzehnten Altersjahr habe sich der Beschwerdeführer wäh rend mehrere r Monate von ausserhalb des Körpers wahrgenommen. Aus der Gegen wart habe er hingegen über keine besondere dissoziative Symptomatik berichtet. Er sei in dauernder Übererregung und Anspannung, leide an Schlaf störungen und nächtlichem Umsichschlagen . Durch T raumaassoziiertes könne starke Angst ge triggert werden. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise berichtet, durch den Anblick von Uniformen schwer verängstigt zu werden und sich nicht mehr im Griff haben zu können. Er tendiere deshalb dazu, entspre chen den Begegnungen auszuweichen, wie das bei spezifischer (isolierter) Phobie (ICD-10 F40.2) typisch sei (S. 6).
Er zeige verschiedene vegetative Angstsymptome wie Zittern, Schwitzen und An spannungen. Seine Beschwerden erfüllten die Kriterien einer posttrau mati schen
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Betroffensein von Krieg und sons tigen Feind seligkeiten in Jugend und jungem Erwachsenenalter. Der Beschwerde füh rer orientiere sich an verschiedenen zum Teil widersprüchlichen Konzepten. Es seien bisweilen starke Inkongruenzen zwischen, Denken, Fühlen und Handeln be ob achtbar, welche psychische Spannung erzeugten. Der Beschwerdeführer sei sich Gefühlswahrnehmung nicht gewohnt (S. 6) .
Sollten d epressive Episoden in der Vorgeschichte erkannt worden sein, so könnte für den Beobachtungszeitraum eine rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig remittiert (ICD-10 F33.4), diagnostiziert werden. Zufolge fehlender fremd anamnestischer Angaben sei von einer entsprechenden Diagnosestellung abg e sehen worden (S. 6).
Abschliessend wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit der gesamten Hospi tali sation eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert (S. 6 f.). 6. 6.1
Obwohl die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___
wie auch der RAD-Arzt Dr. F.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus gegangen waren , verneinte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch be gründete Einschränkung des Leistungsvermögens unter anderem damit , dass sich
die gesundheitliche Beeinträchtigung vorwiegend durch psychosoziale Belas tungs faktoren begründe, welche bereits seit langem vorhanden seien (Urk. 2 S. 2) . 6.2 6.2.1
I n den Akten finden sich zwar verschieden e Hinweise auf negative , zum Teil trau matische Erlebnisse in Kindheit, Jugend und im jungen Erwachsenenalter. In
der Schweiz angekommen, konnte sich der Beschwerdeführer jedoch ei ne neue Existenz aufbauen ; er etabliert e sich beruflich und führt einen auf Reinigung und Hauswartung spezialisierten B etrieb. Dieser Betrieb lief bis zum Auftreten gesundheitlicher Probleme offenbar gut. Der 2011 eingesetzte Einkommens rück gang
(Urk. 1 S. 12) dürfte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sein be zieh ungsweise nicht als originär gesundheitsbeeinträchtigender psychosozialer Belastungsfaktor in Frage kommen .
Weiter ist der Beschwerdeführer n ach einer schwierigen ersten Ehe, welche 2005 nach lange r
Kampfscheidung aufgelöst wurde (Urk. 11/6), seit 2006
eigenen Ein gaben zufolge
glücklich verheiratet . Bestanden somit bis zur Scheidung der ersten Ehe offen kundig
belastende psychosoziale Faktoren , können aktuell keine solche n
mehr ausgemacht werden . Dementsprechend konnte nach einer mehr monatigen Beobachtung in der Psychiatrie Z.___
die von Dr. E.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, welche mit belastenden psychosozialen Fak to ren in Zusammenhang stand, nicht mehr bestätigt werden. 6.2 .2
Mit Bezug auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist fest zuhalten, dass in den psychiatrischen Stellungnahmen von Dr. E.___ und der Psychiatrie Z.___ eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, weshalb trotz langer zeitlicher Latenz ( vgl. dazu Dilling / Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Aufl. 2014, S. 173-175; Bundesge richturteil 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen) mit fehlenden Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und hohem Funktionsniveau ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen ist (zur generellen For de rung na ch stärkerer Berücksichtigung des Aspekts der funktionellen Auswir kungen, was sich schon in der Diagnose niederschlagen muss, Bundesge richts urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2; vgl. E. 1.2 hievor ) .
Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung galten für die post trau ma tische Belastungsstörung die bei so genannten pathogenetisch -ätio lo gisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachwe isbare organische Grund lage heranzuziehenden Kriterien ( so Bundesger ichtsurteile 8C_483/2012 vom
4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen sowie 9C_671/2012 vom 15. Novem ber 2012 E. 4.3; vgl. allerdings Bundesgerichtsurteil 8C_538/2014 vom
16. Februar 2015 E. 4.2.3, wo die ausdrücklich formulierte Frage, ob eine post traumatische Belastungsstörung überhaupt zu den genannten Beschwerdebil dern zu zählen und damit, ob an der Rechtsprechung wie sie unter anderem im Urteil 8C_483/2012 in E. 4.2 angeführt wurde festzuhalten sei, nicht beant wortet werden musste). Neu lautet bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden die normativ bestimmte Gutachter frage , wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie den ein schlä gigen Indikatoren (E. 1.2 hievor ) folgt (Bundesgerichtsurteil 9C_49 2 /2014 vom 3 . Juni 2015 E. 5.2.2). 6.3
Abgesehen vom Fehlen einer hinreichend transparent dargelegten Diagnose (vgl. E. 6.2.2 hievor ) lassen sich den vorliegenden Akten zwar gewisse Hinweise, jedoch nicht genügend Angaben entnehmen , um die
Zuverlässigkeit der von der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ attestierte n und vom RAD-Internisten Dr. F.___ bestätigte n
50%ige n Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktio nel len Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurtei len zu können .
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache zur um fassen den externen psychiatrischen Begutachtung und zu neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3 Satz 2; Urk. 1 S. 2). 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt ; GSVGer ).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der Honorarnote vom 24. August 2015 (Urk. 19) sowie des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200. für Bemüh ungen bis 31. Dezember 2014 und Fr. 220. ab 1. Januar 2015 ist die Prozess entschädigung auf Fr. 2‘ 871.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klä rung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘871.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage des Doppels von Urk. 17 zur Kenntnisnahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner