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IV.2017.00630

Alkoholsucht. Keine weiteren Gesundheitsschäden ausgewiesen. Auferlegung Schadenminderungspflicht rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ verfügt über die vor dem Hanseatischen Ober landesgericht Hamburg abgelegte Staatsprüfung der einstufigen Juristen ausbil dung mit Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (Urk. 8/4/13) und war in der Schweiz zuletzt als Praktikantin im Bereich (Klein )Kinder erziehung tätig (Urk. 8/4/1-2 , Urk. 8/25 ) . Am 3 0. September 2015 (Eingangs datum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nach ersten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/13) erliess diese am 1 1. Januar 2016 einen negativen Vor bescheid (Urk. 8/15). Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 8/20 und Urk. 8/24) holte die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens diverse Arztberichte ein (Urk. 8/32, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 2 [=Urk. 8/ 50]) wies sie das Leistungsbegehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen , namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventua li ter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, sub eventualiter zur Abklärung beruflicher Mass nahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Verbeiständung sowie die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung v om 1 4. Juli 2017 (Urk. 12) angezeigt w u rd e . Gleichzeitig hielt das Gericht fest, es erachte einen zweite n Schriftenwechsel nicht für angezeigt . Mit Verfügung vom 20.

August 2018 (Urk. 13) wurde die Beschwer de führerin dazu aufgefordert, die von ihr lediglich auszugsweise ein gereichte Beilage Nr. 3 zur Beschwerdeschrift (Urk. 3/3) vollständig einzureichen. Mit Schreiben vom 1 1. Sep tember 2018 (Urk. 15) legte die Beschwerdeführerin Urk. 16 auf . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver si cherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent schei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den al lgemeinen beweisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1.4.1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundes ge richts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E.

3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in deren Alkoholabhängigkeit begründet , womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege . Es würden keine Diagno sen und Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Ein somatischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Bei adäqua ter konsequenter Physiotherapie und Alkoholabstinenz sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ent sprechenden medizinischen Massnahmen zu unterziehen. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), die medizinische Situation sei unzureichend abgeklärt worden. Es bestünden diverse Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränk t en. Im Übrigen könne auf die Stellungnahme des RAD nicht abgestellt werden, da es sich um eine reine Aktenbeurteilung handle, an welcher aufgrund der unzureichenden zugrunde liegenden Dokumentation Zweifel zu erheben seien. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch mit Bezug auf berufliche Massnahmen seien entsprechende Abklärungen vorzunehmen und es seien solche zu gewähren respektive durchzuführen. Zudem sei die Auferlegung einer Schaden minderungspflicht, bei gleichzeitiger Negierung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens widersprüchlich; ausserdem nehme die Beschwerdeführerin die entsprechenden medizinischen Massnahmen bereits wahr, weshalb auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu verzichten sei. 3. 3. 1

Im Sommer 2004 war die Beschwerdeführerin zum somatischen Alkoholentzug in der Y.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigskeitssyndrom (ICD 10 F10.2) und äusserten einen Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10 F61.0) (Urk. 8/34/28-30 und Urk. 8/34/36).

Im Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation mit Selbstgefährdung der Z.___ zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug zugewiesen. Die Klinikärzte notierten al s Diagnosen eine a kute Alkoholintoxikation (ICD 10 F10.0) sowie eine Störung durch Alkoholabhängigskeitssyndrom , gegen wärtig abstinent aber in ärztlicher Ü berwachung (ICD 10 F19.21) . Während des Aufenthaltes erfolgte ein Alkoholentzug, wodurch sich die bei Eintritt bestehen den kognitiven Auffälligkeit en rasch bessert en . Eine dauerhafte Alkohol abstinenz lehnte die Beschwerdeführerin allerdings ab (Urk. 8/34/18-21).

Im September 2007 war die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert, da sie sich in betrunkenem Zustand eine Schnittverletzung am Fuss zuge zogen hatte .

Die Ärzte stellten fest, dass ein chronischer Alkoholabusus bestehe. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde ein Alkoholentzug mit Entzugs prophylaxe durchgeführt (Urk. 8/34/11-13, Urk. 8/34/35). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit September 2011 Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/13) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Störungen infolge eines Alkoholabhängigkeits-Syndroms sowie eine leichte Antrumgastritis und ein Status nach Hysterektomie. Die Alkoholkrankheit mit intermittierenden Depression en bestehe seit vielen Jahren. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nahm Dr. B.___ nicht vor.

D ie bisherige Tätigkeit erach tete er als eher nicht mehr zumutbar , während er zu einer angepassten Tätig keit keine Beurteilung abgeben konnte . 3. 3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, D.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 8/44) als Diagnose ein belastungs abhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie. Sie verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie und medizinische Trainings the rapie. Ausserdem empfahl sie eine Östrogensubstitution, zusätzlich eine Kal zium-Vitamin D3 Prävention und eine Sistierung des Alkoholkonsums.

E ine Einschrän kung der Arbei t sfähigkeit attestierte sie nicht .

3. 4

In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 (Urk. 8/48/4 f.) hielt

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, gestützt a uf die vorhandenen Arztberichte fest , bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass aufgrund der Rückensymptomatik keine schweren körperlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen möglich seien, was aber für die angestammte Tätigkeit als Juristin keine Einschränkungen bewirke. Auf grund des Alkoholkonsums sei die Beschwerdeführerin seit 2006 nur einge schränkt arbeitsfähig. Bei einer Sistierung des Alkoholkonsums könne eine massive Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Die Alkoholab hängigkeit stelle keinen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits schaden dar. 4.

4.1

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits scha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). 4.2

Die aufliegenden Akten weisen ohne Zweifel eine schwere , primäre Alkoholsucht der Beschwerdeführerin aus. So erfolgte bereits 2004 eine Hospitalis ierung infolge des A bhängig keitssyndroms und i m Jahr 2007 war ein stationärer Alko hol entzug auf grund akute r Alkoholintoxikation zweimal erforderlich (E.

3. 1 ). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin berichtete über eine seit vielen Jahren bestehende Alkohol such t problematik (E. 3. 2 ). Die gesundheitliche Beein trächti gung auf grund von Alkoholismus ist vorliegend augenfällig.

Hin weise auf wei tere Erkrankungen

- nebst der Alkoholsucht - , liessen sich anlässlich der Abklä rungen durch die Beschwerdegegnerin nicht erhärten. So blieb insbe sondere der 2004 geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbst unsiche ren und ängst lich vermeiden den Zügen (ICD 10 F61.0)

in den späteren medizi nischen Unterla gen un erwähnt. Es blieb bei einer blossen Verdachtsdiagnose, welche einen inva liden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht zu begründen vermag . Z udem ist anzumerken, dass Persönlichkeits störungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (vgl. die klinisch-diagno s tischen Leitlinien der Internatio nalen Klassifi kation psychischer Gesundhei ts störungen der Welt gesund heitsorganisa tion, ICD 10 Kapitel V [F], Dilling / Mom bour / Schmidt [Her aus geber], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 276 f.). Dass die Beschwerde führerin in ihrer Kindes- und Jugendzeit eine Persönlich keitsstörung entwickelt haben soll, wider spricht aber bereits ihre n eigenen Angabe n, wonach sie eine normale und schöne Kindheit verbracht habe (Urk. 8/34/19, Urk. 8/34/29).

Auch d ie von der Beschwerde führerin vorgebrach ten Beschwerden wie etwa inter mittierende Depression (Urk. 1 S. 4) , Gang unsi cher heit , Konzentrationseinbussen und Schwindel (Urk. 1 S. 7) sind ohne weiteres mit der Alkoholsucht in Einklang zu bringen. Jedenfalls deuten sie nicht auf eine weitere , eigenständige Erkrankung hin, zumal eine solche von den behande l nden Ärzten nie festgestellt wurde, sondern stets ausschliesslich über den Al koholmiss brauch berichtet wurde. E ine zeitweilige Alkoholabstinenz führte denn auch

unmittelbar zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 3. 1 ) .

Die IV-Stelle kam angesichts dieser Aktenlage

mit der Einholung der aufliegen den Arztberichte ihrer Unter s uchungs pflicht vollumfänglich nach und eine Ver letzung der Abklärungspflicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht kann nicht festgestellt werden. 4.3

Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt , können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1

m.w.H . ) . Vor liegend handelt es sich bei der Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 ) um eine solche Beurteilung eines feststehe nden medizinischen Sach verhalts. Die Ausführungen des RAD-Arzt es

Dr. E.___ sind einleuchtend und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, weshalb seine Stellung nahme beweiskräftig ist. Sein Schluss , es liege bei der Beschwerde führerin keine invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesund heits schädigung vor, ist vor dem Hintergrund de s Gesagten nicht zu beanstanden , begründet ein reines Suchtgeschehen doch keine Invalidi tät im Sinne des Gesetzes (E. 4.1). 4.4

Hieran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht s zu ändern. So wirkt sich das durch Dr. C.___

diagnostizierte

lumbovertebrale Schmerz syndrom (E. 3. 3 ) - wie durch den RAD-Arzt nachvollziehbar dargelegt (E. 3. 4 )

-

offensichtlich nicht auf die angestammte Tätigkeit der Beschwer de führerin als Juristin aus. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die CT-Abklärung des Neurokraniums vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 16 S. 2) eine relevante gesund heitliche Einschränkung belegen, liess sich mit der genannten Untersuchung doch einzig eine leicht über das Altersmass (der Beschwerdeführerin) hinausgehende Veränderung nachweisen. Die Ärzte der A.___ sahen denn auch keine Veranlassung, in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2013 die Diagnose einer (leichtgradigen) Hirnatrophie zu nennen. Aus dem Bericht erschliesst sich demgegenüber, dass eine intrazerebrale Blutung (als mögliche Ursache der anamnestisch rezidivierenden Stürzen) computertomographisch hatte ausgeschlossen werden können, die Abdomensonographie sich weitgehend unauffällig präsentierte und Hinweise auf eine portal-venöse Hypertonie fehlten, während - erneut - eine Alkoholentzugstherapie zu installieren war ( Urk. 16). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich monieren lässt, es sei widersprüchlich, einerseits eine IV-Relevanz der gesundheitlichen Leiden zu verneinen, anderer seits aber eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der RAD angesichts des reinen Suchtgeschehens eine Abstinenz zur Prophylaxe möglicher Folgeschäden dringend empfahl (Urk. 8/48/5), ist nicht widersprüchlich, sondern gegenteils folgerichtig. 4.5

Zusammengefasst ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden nicht ausgewiesen. Es be steht daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf eine Rente noch auf berufliche Mass nahmen.

D ie Beschwerde ist daher abzuweisen . 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 10+11 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an walt Martin Hablützel zu gewähren. 5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Da zudem die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführerin geboten war, ist ih r Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer , hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess kosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___ verfügt über die vor dem Hanseatischen Ober landesgericht Hamburg abgelegte Staatsprüfung der einstufigen Juristen ausbil dung mit Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (Urk. 8/4/13) und war in der Schweiz zuletzt als Praktikantin im Bereich (Klein )Kinder erziehung tätig (Urk. 8/4/1-2 , Urk. 8/25 ) . Am 3 0. September 2015 (Eingangs datum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nach ersten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/13) erliess diese am 1 1. Januar 2016 einen negativen Vor bescheid (Urk. 8/15). Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 8/20 und Urk. 8/24) holte die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens diverse Arztberichte ein (Urk. 8/32, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 2 [=Urk. 8/ 50]) wies sie das Leistungsbegehren ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver si cherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent schei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den al lgemeinen beweisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1.4.1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundes ge richts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E.

3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen , namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventua li ter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, sub eventualiter zur Abklärung beruflicher Mass nahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Verbeiständung sowie die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung v om 1 4. Juli 2017 (Urk. 12) angezeigt w u rd e . Gleichzeitig hielt das Gericht fest, es erachte einen zweite n Schriftenwechsel nicht für angezeigt . Mit Verfügung vom 20.

August 2018 (Urk. 13) wurde die Beschwer de führerin dazu aufgefordert, die von ihr lediglich auszugsweise ein gereichte Beilage Nr. 3 zur Beschwerdeschrift (Urk. 3/3) vollständig einzureichen. Mit Schreiben vom 1 1. Sep tember 2018 (Urk. 15) legte die Beschwerdeführerin Urk. 16 auf .

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in deren Alkoholabhängigkeit begründet , womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege . Es würden keine Diagno sen und Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Ein somatischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Bei adäqua ter konsequenter Physiotherapie und Alkoholabstinenz sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ent sprechenden medizinischen Massnahmen zu unterziehen.

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), die medizinische Situation sei unzureichend abgeklärt worden. Es bestünden diverse Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränk t en. Im Übrigen könne auf die Stellungnahme des RAD nicht abgestellt werden, da es sich um eine reine Aktenbeurteilung handle, an welcher aufgrund der unzureichenden zugrunde liegenden Dokumentation Zweifel zu erheben seien. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch mit Bezug auf berufliche Massnahmen seien entsprechende Abklärungen vorzunehmen und es seien solche zu gewähren respektive durchzuführen. Zudem sei die Auferlegung einer Schaden minderungspflicht, bei gleichzeitiger Negierung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens widersprüchlich; ausserdem nehme die Beschwerdeführerin die entsprechenden medizinischen Massnahmen bereits wahr, weshalb auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu verzichten sei. 3. 3. 1

Im Sommer 2004 war die Beschwerdeführerin zum somatischen Alkoholentzug in der Y.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigskeitssyndrom (ICD 10 F10.2) und äusserten einen Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10 F61.0) (Urk. 8/34/28-30 und Urk. 8/34/36).

Im Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation mit Selbstgefährdung der Z.___ zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug zugewiesen. Die Klinikärzte notierten al s Diagnosen eine a kute Alkoholintoxikation (ICD 10 F10.0) sowie eine Störung durch Alkoholabhängigskeitssyndrom , gegen wärtig abstinent aber in ärztlicher Ü berwachung (ICD 10 F19.21) . Während des Aufenthaltes erfolgte ein Alkoholentzug, wodurch sich die bei Eintritt bestehen den kognitiven Auffälligkeit en rasch bessert en . Eine dauerhafte Alkohol abstinenz lehnte die Beschwerdeführerin allerdings ab (Urk. 8/34/18-21).

Im September 2007 war die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert, da sie sich in betrunkenem Zustand eine Schnittverletzung am Fuss zuge zogen hatte .

Die Ärzte stellten fest, dass ein chronischer Alkoholabusus bestehe. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde ein Alkoholentzug mit Entzugs prophylaxe durchgeführt (Urk. 8/34/11-13, Urk. 8/34/35). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit September 2011 Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/13) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Störungen infolge eines Alkoholabhängigkeits-Syndroms sowie eine leichte Antrumgastritis und ein Status nach Hysterektomie. Die Alkoholkrankheit mit intermittierenden Depression en bestehe seit vielen Jahren. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nahm Dr. B.___ nicht vor.

D ie bisherige Tätigkeit erach tete er als eher nicht mehr zumutbar , während er zu einer angepassten Tätig keit keine Beurteilung abgeben konnte . 3. 3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, D.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 8/44) als Diagnose ein belastungs abhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie. Sie verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie und medizinische Trainings the rapie. Ausserdem empfahl sie eine Östrogensubstitution, zusätzlich eine Kal zium-Vitamin D3 Prävention und eine Sistierung des Alkoholkonsums.

E ine Einschrän kung der Arbei t sfähigkeit attestierte sie nicht .

3. 4

In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 (Urk. 8/48/4 f.) hielt

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, gestützt a uf die vorhandenen Arztberichte fest , bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass aufgrund der Rückensymptomatik keine schweren körperlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen möglich seien, was aber für die angestammte Tätigkeit als Juristin keine Einschränkungen bewirke. Auf grund des Alkoholkonsums sei die Beschwerdeführerin seit 2006 nur einge schränkt arbeitsfähig. Bei einer Sistierung des Alkoholkonsums könne eine massive Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Die Alkoholab hängigkeit stelle keinen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits schaden dar. 4.

4.1

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits scha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). 4.2

Die aufliegenden Akten weisen ohne Zweifel eine schwere , primäre Alkoholsucht der Beschwerdeführerin aus. So erfolgte bereits 2004 eine Hospitalis ierung infolge des A bhängig keitssyndroms und i m Jahr 2007 war ein stationärer Alko hol entzug auf grund akute r Alkoholintoxikation zweimal erforderlich (E.

3. 1 ). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin berichtete über eine seit vielen Jahren bestehende Alkohol such t problematik (E. 3. 2 ). Die gesundheitliche Beein trächti gung auf grund von Alkoholismus ist vorliegend augenfällig.

Hin weise auf wei tere Erkrankungen

- nebst der Alkoholsucht - , liessen sich anlässlich der Abklä rungen durch die Beschwerdegegnerin nicht erhärten. So blieb insbe sondere der 2004 geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbst unsiche ren und ängst lich vermeiden den Zügen (ICD 10 F61.0)

in den späteren medizi nischen Unterla gen un erwähnt. Es blieb bei einer blossen Verdachtsdiagnose, welche einen inva liden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht zu begründen vermag . Z udem ist anzumerken, dass Persönlichkeits störungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (vgl. die klinisch-diagno s tischen Leitlinien der Internatio nalen Klassifi kation psychischer Gesundhei ts störungen der Welt gesund heitsorganisa tion, ICD

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Kapitel V [F], Dilling / Mom bour / Schmidt [Her aus geber], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 276 f.). Dass die Beschwerde führerin in ihrer Kindes- und Jugendzeit eine Persönlich keitsstörung entwickelt haben soll, wider spricht aber bereits ihre n eigenen Angabe n, wonach sie eine normale und schöne Kindheit verbracht habe (Urk. 8/34/19, Urk. 8/34/29).

Auch d ie von der Beschwerde führerin vorgebrach ten Beschwerden wie etwa inter mittierende Depression (Urk. 1 S. 4) , Gang unsi cher heit , Konzentrationseinbussen und Schwindel (Urk. 1 S. 7) sind ohne weiteres mit der Alkoholsucht in Einklang zu bringen. Jedenfalls deuten sie nicht auf eine weitere , eigenständige Erkrankung hin, zumal eine solche von den behande l nden Ärzten nie festgestellt wurde, sondern stets ausschliesslich über den Al koholmiss brauch berichtet wurde. E ine zeitweilige Alkoholabstinenz führte denn auch

unmittelbar zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 3. 1 ) .

Die IV-Stelle kam angesichts dieser Aktenlage

mit der Einholung der aufliegen den Arztberichte ihrer Unter s uchungs pflicht vollumfänglich nach und eine Ver letzung der Abklärungspflicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht kann nicht festgestellt werden. 4.3

Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt , können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1

m.w.H . ) . Vor liegend handelt es sich bei der Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 ) um eine solche Beurteilung eines feststehe nden medizinischen Sach verhalts. Die Ausführungen des RAD-Arzt es

Dr. E.___ sind einleuchtend und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, weshalb seine Stellung nahme beweiskräftig ist. Sein Schluss , es liege bei der Beschwerde führerin keine invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesund heits schädigung vor, ist vor dem Hintergrund de s Gesagten nicht zu beanstanden , begründet ein reines Suchtgeschehen doch keine Invalidi tät im Sinne des Gesetzes (E. 4.1). 4.4

Hieran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht s zu ändern. So wirkt sich das durch Dr. C.___

diagnostizierte

lumbovertebrale Schmerz syndrom (E. 3. 3 ) - wie durch den RAD-Arzt nachvollziehbar dargelegt (E. 3. 4 )

-

offensichtlich nicht auf die angestammte Tätigkeit der Beschwer de führerin als Juristin aus. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die CT-Abklärung des Neurokraniums vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 16 S. 2) eine relevante gesund heitliche Einschränkung belegen, liess sich mit der genannten Untersuchung doch einzig eine leicht über das Altersmass (der Beschwerdeführerin) hinausgehende Veränderung nachweisen. Die Ärzte der A.___ sahen denn auch keine Veranlassung, in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2013 die Diagnose einer (leichtgradigen) Hirnatrophie zu nennen. Aus dem Bericht erschliesst sich demgegenüber, dass eine intrazerebrale Blutung (als mögliche Ursache der anamnestisch rezidivierenden Stürzen) computertomographisch hatte ausgeschlossen werden können, die Abdomensonographie sich weitgehend unauffällig präsentierte und Hinweise auf eine portal-venöse Hypertonie fehlten, während - erneut - eine Alkoholentzugstherapie zu installieren war ( Urk. 16). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich monieren lässt, es sei widersprüchlich, einerseits eine IV-Relevanz der gesundheitlichen Leiden zu verneinen, anderer seits aber eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der RAD angesichts des reinen Suchtgeschehens eine Abstinenz zur Prophylaxe möglicher Folgeschäden dringend empfahl (Urk. 8/48/5), ist nicht widersprüchlich, sondern gegenteils folgerichtig. 4.5

Zusammengefasst ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden nicht ausgewiesen. Es be steht daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf eine Rente noch auf berufliche Mass nahmen.

D ie Beschwerde ist daher abzuweisen . 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 10+11 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an walt Martin Hablützel zu gewähren. 5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Da zudem die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführerin geboten war, ist ih r Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer , hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess kosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00630

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

17. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ verfügt über die vor dem Hanseatischen Ober landesgericht Hamburg abgelegte Staatsprüfung der einstufigen Juristen ausbil dung mit Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (Urk. 8/4/13) und war in der Schweiz zuletzt als Praktikantin im Bereich (Klein )Kinder erziehung tätig (Urk. 8/4/1-2 , Urk. 8/25 ) . Am 3 0. September 2015 (Eingangs datum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nach ersten medizinischen Abklärungen (Urk. 8/13) erliess diese am 1 1. Januar 2016 einen negativen Vor bescheid (Urk. 8/15). Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 8/20 und Urk. 8/24) holte die IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens diverse Arztberichte ein (Urk. 8/32, Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 (Urk. 2 [=Urk. 8/ 50]) wies sie das Leistungsbegehren ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1. Juni 2017 Beschwerde (Urk. 1) und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetz lichen Leistungen , namentlich eine Invalidenrente, auszurichten. Eventua li ter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, sub eventualiter zur Abklärung beruflicher Mass nahmen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung und Verbeiständung sowie die Durchführung eines zweiten Schrif tenwechsels. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2017 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung v om 1 4. Juli 2017 (Urk. 12) angezeigt w u rd e . Gleichzeitig hielt das Gericht fest, es erachte einen zweite n Schriftenwechsel nicht für angezeigt . Mit Verfügung vom 20.

August 2018 (Urk. 13) wurde die Beschwer de führerin dazu aufgefordert, die von ihr lediglich auszugsweise ein gereichte Beilage Nr. 3 zur Beschwerdeschrift (Urk. 3/3) vollständig einzureichen. Mit Schreiben vom 1 1. Sep tember 2018 (Urk. 15) legte die Beschwerdeführerin Urk. 16 auf . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege ben enfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachli chen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Ver si cherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht ge wisser massen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver wal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent schei den haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu nehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hin weisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den RAD-Berichte n nach Art. 49 Abs. 2 IVV, die den al lgemeinen beweisrechtlichen An forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1.4.1 vorstehend ), Beweiswert zu (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, 135 V 254 E. 3.3.2; Urteile des Bundes ge richts 8C_120/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_28/2015 vom 8. Juli 2015 E.

3.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in deren Alkoholabhängigkeit begründet , womit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege . Es würden keine Diagno sen und Befunde vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Ein somatischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Bei adäqua ter konsequenter Physiotherapie und Alkoholabstinenz sei von einer Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht ent sprechenden medizinischen Massnahmen zu unterziehen. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 1), die medizinische Situation sei unzureichend abgeklärt worden. Es bestünden diverse Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränk t en. Im Übrigen könne auf die Stellungnahme des RAD nicht abgestellt werden, da es sich um eine reine Aktenbeurteilung handle, an welcher aufgrund der unzureichenden zugrunde liegenden Dokumentation Zweifel zu erheben seien. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch mit Bezug auf berufliche Massnahmen seien entsprechende Abklärungen vorzunehmen und es seien solche zu gewähren respektive durchzuführen. Zudem sei die Auferlegung einer Schaden minderungspflicht, bei gleichzeitiger Negierung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens widersprüchlich; ausserdem nehme die Beschwerdeführerin die entsprechenden medizinischen Massnahmen bereits wahr, weshalb auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu verzichten sei. 3. 3. 1

Im Sommer 2004 war die Beschwerdeführerin zum somatischen Alkoholentzug in der Y.___ hospitalisiert. Die Klinikärzte diagnostizierten ein Alkoholabhängigskeitssyndrom (ICD 10 F10.2) und äusserten einen Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbstunsicheren und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD 10 F61.0) (Urk. 8/34/28-30 und Urk. 8/34/36).

Im Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt aufgrund einer akuten Alkoholintoxikation mit Selbstgefährdung der Z.___ zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug zugewiesen. Die Klinikärzte notierten al s Diagnosen eine a kute Alkoholintoxikation (ICD 10 F10.0) sowie eine Störung durch Alkoholabhängigskeitssyndrom , gegen wärtig abstinent aber in ärztlicher Ü berwachung (ICD 10 F19.21) . Während des Aufenthaltes erfolgte ein Alkoholentzug, wodurch sich die bei Eintritt bestehen den kognitiven Auffälligkeit en rasch bessert en . Eine dauerhafte Alkohol abstinenz lehnte die Beschwerdeführerin allerdings ab (Urk. 8/34/18-21).

Im September 2007 war die Beschwerdeführerin im A.___ hospitali siert, da sie sich in betrunkenem Zustand eine Schnittverletzung am Fuss zuge zogen hatte .

Die Ärzte stellten fest, dass ein chronischer Alkoholabusus bestehe. Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde ein Alkoholentzug mit Entzugs prophylaxe durchgeführt (Urk. 8/34/11-13, Urk. 8/34/35). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, seit September 2011 Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 2. Januar 2016 (Urk. 8/13) aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden Störungen infolge eines Alkoholabhängigkeits-Syndroms sowie eine leichte Antrumgastritis und ein Status nach Hysterektomie. Die Alkoholkrankheit mit intermittierenden Depression en bestehe seit vielen Jahren. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin nahm Dr. B.___ nicht vor.

D ie bisherige Tätigkeit erach tete er als eher nicht mehr zumutbar , während er zu einer angepassten Tätig keit keine Beurteilung abgeben konnte . 3. 3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, D.___ , nannte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 8/44) als Diagnose ein belastungs abhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Osteopenie. Sie verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie und medizinische Trainings the rapie. Ausserdem empfahl sie eine Östrogensubstitution, zusätzlich eine Kal zium-Vitamin D3 Prävention und eine Sistierung des Alkoholkonsums.

E ine Einschrän kung der Arbei t sfähigkeit attestierte sie nicht .

3. 4

In seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 (Urk. 8/48/4 f.) hielt

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, gestützt a uf die vorhandenen Arztberichte fest , bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er führte aus, dass aufgrund der Rückensymptomatik keine schweren körperlichen Arbeiten mit Zwangshaltungen möglich seien, was aber für die angestammte Tätigkeit als Juristin keine Einschränkungen bewirke. Auf grund des Alkoholkonsums sei die Beschwerdeführerin seit 2006 nur einge schränkt arbeitsfähig. Bei einer Sistierung des Alkoholkonsums könne eine massive Verbesserung des Gesundheitszustands erreicht werden. Die Alkoholab hängigkeit stelle keinen invaliden versicherungs rechtlich relevanten Gesundheits schaden dar. 4.

4.1

Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits scha den eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). 4.2

Die aufliegenden Akten weisen ohne Zweifel eine schwere , primäre Alkoholsucht der Beschwerdeführerin aus. So erfolgte bereits 2004 eine Hospitalis ierung infolge des A bhängig keitssyndroms und i m Jahr 2007 war ein stationärer Alko hol entzug auf grund akute r Alkoholintoxikation zweimal erforderlich (E.

3. 1 ). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin berichtete über eine seit vielen Jahren bestehende Alkohol such t problematik (E. 3. 2 ). Die gesundheitliche Beein trächti gung auf grund von Alkoholismus ist vorliegend augenfällig.

Hin weise auf wei tere Erkrankungen

- nebst der Alkoholsucht - , liessen sich anlässlich der Abklä rungen durch die Beschwerdegegnerin nicht erhärten. So blieb insbe sondere der 2004 geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeit mit selbst unsiche ren und ängst lich vermeiden den Zügen (ICD 10 F61.0)

in den späteren medizi nischen Unterla gen un erwähnt. Es blieb bei einer blossen Verdachtsdiagnose, welche einen inva liden versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht zu begründen vermag . Z udem ist anzumerken, dass Persönlichkeits störungen immer in der Kindheit oder Jugend beginnen und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (vgl. die klinisch-diagno s tischen Leitlinien der Internatio nalen Klassifi kation psychischer Gesundhei ts störungen der Welt gesund heitsorganisa tion, ICD 10 Kapitel V [F], Dilling / Mom bour / Schmidt [Her aus geber], 1 0. Auflage, Bern 2015, S. 276 f.). Dass die Beschwerde führerin in ihrer Kindes- und Jugendzeit eine Persönlich keitsstörung entwickelt haben soll, wider spricht aber bereits ihre n eigenen Angabe n, wonach sie eine normale und schöne Kindheit verbracht habe (Urk. 8/34/19, Urk. 8/34/29).

Auch d ie von der Beschwerde führerin vorgebrach ten Beschwerden wie etwa inter mittierende Depression (Urk. 1 S. 4) , Gang unsi cher heit , Konzentrationseinbussen und Schwindel (Urk. 1 S. 7) sind ohne weiteres mit der Alkoholsucht in Einklang zu bringen. Jedenfalls deuten sie nicht auf eine weitere , eigenständige Erkrankung hin, zumal eine solche von den behande l nden Ärzten nie festgestellt wurde, sondern stets ausschliesslich über den Al koholmiss brauch berichtet wurde. E ine zeitweilige Alkoholabstinenz führte denn auch

unmittelbar zu einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 3. 1 ) .

Die IV-Stelle kam angesichts dieser Aktenlage

mit der Einholung der aufliegen den Arztberichte ihrer Unter s uchungs pflicht vollumfänglich nach und eine Ver letzung der Abklärungspflicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht kann nicht festgestellt werden. 4.3

Sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt , können auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1

m.w.H . ) . Vor liegend handelt es sich bei der Stellungnahme des RAD (E. 3. 4 ) um eine solche Beurteilung eines feststehe nden medizinischen Sach verhalts. Die Ausführungen des RAD-Arzt es

Dr. E.___ sind einleuchtend und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet, weshalb seine Stellung nahme beweiskräftig ist. Sein Schluss , es liege bei der Beschwerde führerin keine invalidenversicherungsrecht lich relevante Gesund heits schädigung vor, ist vor dem Hintergrund de s Gesagten nicht zu beanstanden , begründet ein reines Suchtgeschehen doch keine Invalidi tät im Sinne des Gesetzes (E. 4.1). 4.4

Hieran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht s zu ändern. So wirkt sich das durch Dr. C.___

diagnostizierte

lumbovertebrale Schmerz syndrom (E. 3. 3 ) - wie durch den RAD-Arzt nachvollziehbar dargelegt (E. 3. 4 )

-

offensichtlich nicht auf die angestammte Tätigkeit der Beschwer de führerin als Juristin aus. Ebenso wenig lässt sich gestützt auf die CT-Abklärung des Neurokraniums vom 3 0. Januar 2013 ( Urk. 16 S. 2) eine relevante gesund heitliche Einschränkung belegen, liess sich mit der genannten Untersuchung doch einzig eine leicht über das Altersmass (der Beschwerdeführerin) hinausgehende Veränderung nachweisen. Die Ärzte der A.___ sahen denn auch keine Veranlassung, in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2013 die Diagnose einer (leichtgradigen) Hirnatrophie zu nennen. Aus dem Bericht erschliesst sich demgegenüber, dass eine intrazerebrale Blutung (als mögliche Ursache der anamnestisch rezidivierenden Stürzen) computertomographisch hatte ausgeschlossen werden können, die Abdomensonographie sich weitgehend unauffällig präsentierte und Hinweise auf eine portal-venöse Hypertonie fehlten, während - erneut - eine Alkoholentzugstherapie zu installieren war ( Urk. 16). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich monieren lässt, es sei widersprüchlich, einerseits eine IV-Relevanz der gesundheitlichen Leiden zu verneinen, anderer seits aber eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ( Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Dass der RAD angesichts des reinen Suchtgeschehens eine Abstinenz zur Prophylaxe möglicher Folgeschäden dringend empfahl (Urk. 8/48/5), ist nicht widersprüchlich, sondern gegenteils folgerichtig. 4.5

Zusammengefasst ist ein invaliden versicherungsrechtlich relevanter Gesund heits schaden nicht ausgewiesen. Es be steht daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf eine Rente noch auf berufliche Mass nahmen.

D ie Beschwerde ist daher abzuweisen . 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 10+11 ). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an walt Martin Hablützel zu gewähren. 5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 6 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .3

Da zudem die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführerin geboten war, ist ih r Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1 ‘ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. D ie Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht, GSVGer , hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozess kosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent g eltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 15 und einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier