Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom
1. November 2010 bis 29. Februar 2012 bei der A.___ AG sowie vom 1. November 2009 bis 3 1. August 2012 bei der B.___ für 10 beziehungsweise 8 Stunden pro Woche jeweils als Unterhaltsreinigerin angestellt (Urk. 8/8 und Urk. 8/11). Am 1 4. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Periarthropathia
genu, venöse Insuffizienz, Adipositas) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Vers icherte insbesondere durch die MEDAS C.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neu ropsychologisch, psychiatrisch, rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 7. Januar 2016,
Urk. 8/44; ergänzt am 2 2. November 2016, Urk. 8/68) und ver anlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1 7. März 2016; Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 50, Urk. 8/57 und Urk. 8/61) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 5. April 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leis tungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 16. Juni 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig wäre. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Im Haus halt sei sie zu 21.6 % eingeschränkt. Es bestehe ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 12 % (S. 2). Auf das Gutachten sei abzustellen, eine weitere medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Eine Minderintelligenz sei nicht belegt, ebenso wenig eine mittelgradige depressive Episode oder eine chro nische Schmerzstörung (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das eingeholte Gutachten und insbesondere das neuropsychologische und das psychiatrische Teilgutachten seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht be weiskräftig. Die Gutachter hätten weitere Abklärungen empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet habe. Die Begutachtung sei zu wiederholen, zumal sich in der Zwischenzeit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe . Eine anspruchsaus schliessende Aggravation sei zu verneinen, ein entsprechendes Verhalten sei ihr aufgrund ihrer Minderintelligenz wohl gar nicht möglich (S. 8-10). Die Haus haltsabklärung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen. Ihr Pen sum habe sie aus gesundheitlichen Gründen reduziert, bei guter Gesundheit wäre sie noch immer zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f.). Für die Berechnung des Invali ditätsgrades sei beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 %
zu berücksichtigen . Ausgehend von der von ihrer Hausärztin postulier ten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein In validitätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung (S. 13). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. D.___, Oberärztin, und Dr. E.___, Assis tenzarzt, von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/ 16/ 5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn d rom bei aktivierter Facettenge lenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] 7. Ja nuar 2014) - klinisch Fehlhaltung mit LWS-Hyper l ordose, rechtskonvexer Skoliose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal linksbetont - Labor 2. Oktober 20 13: HLA-B27 negativ, Quantiferontest negativ Bi l dgebung - Rx
LWS 2 7. September 2013:
Anterolisthesis L4/5 Meyerding Grad I ohne Zeichen einer Instabilität, rechtskonvexe lumbale Sko l iose mit grossen lateralen Spondylophyten
LWK 2/3 links, Iliosakral gelenk (ISG)
beidseits frei - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4 /5 li> re und weniger auch L5/S 1. Unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - MRI ISG 7. Oktober 201 3: Mehrsklerose des ISO kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose postentzündlich) - CT-gesteuerte Funktion 2 7. September 20 13 - B iopsie vom 2 7. September 2013 (B 2013.50117): Histologisch Bild eines akuten oder chronisch-rezidivierenden Entzündu n gsprozess es (Differen tialdiagnose:
im Rahmen Facettengelenksarthrose) - Tbc-PCR, Kultur negativ, Direktpräparat negativ - Symptomatische und dekompensierte Gonarthrose linksbetont - Röntgen Kniegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013: Beidseits regel rechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocalcinose oder ent zündliche Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits . Kleine osteophytäre Ausziehu ng an der Patella apikal rechts
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - Adipositas (BMI 35,2) - Chronisch v enöse Insuffizienz
Dazu führten sie aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei kein Stehen/Laufen über 2 Stunden möglich, ebenso wenig Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper und repetitive Arbei ten/Transferie re n von Gewichten über 10 kg . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde seit dem 2 7. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(S. 3). 3.2
Dr. G.___, Oberarzt,
Dr. H.___, wiss. Abteilungsleiter, und Psy chologie-Praktikantin I.___
von der Klinik für Neurologie des F.___
führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 (Urk. 8/28) aus, in der Untersuchung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien sie mit ihrem neuropsy chologischen Instrumentarium an die Grenzen der Aussagekraft gelangt. Aphasie und Apraxie würden sich ausschliessen lassen, ebenso eine Wahrnehmungsstö rung im Sinne einer Agnosie, wobei die konstruktiv-praktischen Leistungen schlechter ausfallen würden, als der fehlende Bildungshintergrund erwarten las sen würde. Auch die Lern- und B e haltestörung sei rein formal dermassen schwer ausgeprägt (ohne dass ein schweres Frontalhirnsyndrom vorliege und keine An halte für Simulation beständen), dass Migrationshintergrund und fehlende Schu lung nicht allein verantwortlich gemacht werden könn t en. Neben der fehlenden Ausbildung und Förderung lägen der beklagten Vergesslichkeit im Alltag wohl die Schmerzsituation und eine höchstwahrscheinlich seit früher Kindheit beste hende leichte Minderintelligenz zugrunde (S. 3). 3.3
Dr. J.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, K.___, Fachpsycholog in für Neuropsychologie FSP, L.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, M.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie, von der MEDAS C.___, stellten in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/44) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/16 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Sy ndrom myofaszialer Prägung, bei - Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - polysegmentalen degenerativen Veränderungen vom zweiten Lenden- bis zum ersten Sakralwirbel, mit - pa ramedian linksseitiger Diskushern ie zwischen dem 5. L enden- und 1. Sakralwirbel, mit - Verlage rung der Radix S1 links rezessal - diskreten Diskusprotrusionen vom 2. bis zum 5. Lendenwirbel - leicht erosiver
Spondylarthrose vom 4. Lenden- bis 1. Sakralwirbel, linksbetont, bei - Status nach Fazetteninfiltrationen daselbst 06/2014 - degenerativ bedingter segmental er Gefügelockerung mit Vorverlagerung des 4. über den 5. Lendenwirbel - rechtsbetonter
Iliosakralgelenk sarthrose
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert fest (Urk. 8/44/17): - Metabolisches Syndrom, mit - Adipositas „Simplex" (164 cm/95.5 kg, Body Mass Index 35.5), mit - obstruktivem Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 07/2015, behandelt) - arterieller Hypertonie, angeblich behandelt, aktuell 1 60/100 mmHg (breite Manschette) - Dyslipidämie, mit - deutlich erhöhten Werten von Gesamtcholesterin und atherogenem In dex - leicht erhöhten Triglyzeriden - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat, mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz, eventuell Aggravation - Verdacht auf somatoforme Störung - unspezifischem zervikalem Schmerzsyndrom, bei - leichter Osteochondrose zwischen dem 5. und 6. Halswirbel - leichter Tendinitis calcarea an der rechten Schulter - Albträume, mit - Verdacht auf depressive Episode - Nikotinabusus, 5 bis 10 Zigaretten pro Tag, zirka 35 py
Weiter stellten sie folgende Nebenbefunde (Urk. 8/44/17): - Hypermetropie (Brille) - Lückengebiss - Invaginierte Brustwarze links („seit je") - M ä ssig erhöhte Blutsenkungsreaktion - Leicht erhöhte Gamma-GT - Verdacht auf reduzier te kognitive Leistungsfähigkeit - Status nach - 1985 n or maler Schwangerschaft und Geburt - 1987 Fehlgeburt (Umständ e unklar) - 1989 nor maler Schwangerschaft und Geburt - 1 995 (?) beidseitige m Varizenstripping - 2013 Hospitalisation in der Rheumatologie bei akutem Lumbo - vertebralsyndrom - 2014 Infiltrationen beidseits auf Höhe L4/L5 und L5/S1 - 2015 rheumatologische r
Hospitalisation wegen paravertebralem Schmerz - syndrom - 2015 Diagnose und Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom myofaszialer Prägung mit polysegmentalen dege nerativen Veränder u ngen und einer rechtsbetonten Iliosakralgelenk sarthrose, da neben ein unspezifisches ze rv ikales Schmerzsyndrom, arthrotische Veränderun gen an den Kniegelenken, eine Tendinitis calcarea an der rechten Schulter, ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat und ein Dekonditionierungssyndrom bei Adipo sitas . Es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit, dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
für jegliche körperlich leichte und mit telschwere Tätigkeit inklusive Haush a lt in Wechselposition, ohne solche in lang daue rn den rückenbelastenden Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne stundenlange Zwang shaltung im Sitzen oder Stehen (Urk. 8/44/16).
Aus psychiatrischer Sicht lägen Albträume vor und es bestehe der Verdacht a uf eine depressive Episode, auf eine somatoforme Störung und auf eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit, wobei Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggra vation eine klare Diagnose verunmöglichen würden. A uf die Arbeitsfähigkeit hät ten die psychi atris chen Feststellungen keinen Einfluss (Urk. 8/44/16).
Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund des nicht genügend aussage kräftigen Befundprofils keine Diagnose gestellt werden (Urk. 8/44/16).
K örperliche Schwerarbeit komme aus rheumatologischen Gründen seit dem 27. September 2013 nicht mehr in Frage. Kö rperlich leichte und mittelschwere Ve rweistätigkeiten ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einen vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche sowie auch die Haus haltsarbeit seien hingegen voll zumutbar (Urk. 8/44/17). 3.4
Die behandelnde Hausärztin Dr. O.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 (Urk. 8/64/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente zervi kal/lumbal und cephaler Schmerzausstrahlung mit/bei - Fehlhaltung mit LWS -Hyperlordose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal, Haltungsinsuffizienz - Kopfpr otraktion, segmentale Dysfunktio nen - HLA-B27 negativ - St atus nach aktivierter Facettengelenksarthrose 09 / 2013 - Bildgebung: - MRI LWS 2 6. September 20 13: Dorso-cranial des linken Pedi kels LWK5 kleine abgekapselte Flüssigkeitskollektion, vereinbar mit einem Weich teilinfekt mit Beteiligung der
linksseitigen Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 - CT-gesteuerte Funktion mit Biopsie der Flüssigkeitskollektion vom 27. September 20 13: Histologische s Bild eines chronisch-rezidivierenden Entzündungsprozess es, PCR auf
Tbc und atypische Mykobakterien, Kul tur negativ und Direktpräparat negativ - interpretiert als aktivierte Facettengelenksarthrose - Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 2 6. Juni 20 14: ohne Effekt - MRI ISG 7. Oktober 20 13: Mehrsklerose des ISG kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose stattgehabte ISG-Arthritis bei im Übr i gen regulärer Darstellung der I SG ohne weiteren Anhalt für Spondarthro pathie) - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente
Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4/5 li> re und weniger auch L5/S1, unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - Rx
HWS
ap, lateral vom 1 8. März 2015: ventrale Spondylose, Osteo chondrose
HWK 5/6 - Rx
LWS
1. Juli 2015: in etwa stationäre degenerative Anterolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 um 5 mm. Streckhaltung, stationäre leichte de generative Veränderungen mit vereinzelten Osteophyten sowie höhenge minderter Bandscheibe auf Höhe LWK5/SWK1, bekannte Facettenge lenksarthrosen betont in der unteren LWS 2. Gonarthrose linksbetont - Ansatztendinosen
Pes
anserinus und Fibulaköpfchen links - Rx Kn iegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013 : Beidseits regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocaicinose oder entzündli che Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits, k leine osteophytäre Ausziehung an der Patella apikal rec hts
Zudem hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 f.): 3. Hashimoto Thyreoiditis mit latent hypothyreoter Stoffwechsellage, Erstdiag nose
01/ 2016 - Ultraschall Hals vom 1 1. Januar 2 016: Diskr et heterogene Hypoechogenität
des Schilddrüsenparenchyms bei grenzwertig grosser Schilddrüse vereinbar mit (post)entzündlichen Veränderungen;
kein Nachweis von fokalen Schild drüsen-Läsionen; keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal - Unter Eltroxin 0.05
mg, aktuell euthyreot 4 . Metabolisches Syndrom - A . Adipositas Gr ad II (Gr ö sse 166 cm, Gewicht 97
kg, Body Mass Index 35.1
kg/m 2
) - B. Arterielle Hypertonie - C. Dyslipidämie 5 . Chronische Schmerzstörung - somatische und psychische Faktoren - sekundärer Krankheitsgewinn - psychosozial erschwerte Gesamtsituation - leichte Tendinitis calcarea an der rechten Schulter 6 . Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 07/2015 - RP 07/15; AHI
16,
ODI
14/h - Einleitung Auto-CPAP Therapie 08/15 7 . Leichte Minderintel ligenz - fluktuierende Aufmerksamkeit im Rahmen der S chmerzsituation bei Diag nosen 1 und 5 - Analphabetin, fehlende Schulbildung - neuropsychologische Untersuchung 11/2014 (F.___) 8 . chronifizierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung 9 . Anamnestisch Stressinkontinenz 10 . chronisch venöse Insuffizienz - Status nach Variz enstripping beidseits 1995
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. Januar 2015 in ihrer Behandlung. Als Reinigungsfrau sei sie angesichts des chronischen lum bovertebralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. In der Tätigkeit als Hausfrau sowie in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen von höchstens 15 kg bestehe seit mehreren Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f. und S. 8). 3.5
MEDAS-Gutachter
M.___ führte auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin am 2 2. November 2016 aus (Urk. 8/68), die Hausärzt in Dr.
O.___
führe in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 eine lange Liste von Diagnosen an. Sie erwähne eine chronische Schmerzstörung ohne diese weiter zu differenzieren, begründen oder belegen. Auch die angegebene Minder intelligenz sei nicht mit den dafür notwendigen Tests belegt. Ebenso wenig könne mangels klarer Befunde, entsprechend einem Psychostatus, eine mittelgradige de pressive Episode belegt werden. Der Bericht sei deshalb aus psychiatrischer Sicht ohne klare Aussagekraft. 4. 4.1
Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Januar 2016 (E. 3.3 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizini schen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie hielten fest, dass ein ausgeprägtes De konditionierungssyndrom und eine Adipositas beständen, welche in einem nicht zu unterschätzenden Anteil die angegebenen Weichteilschmerzen miterklären würden . Sie legten dar, dass die Differentialdiagnose einer Spondylarthritis ver worfen werden könne und dass die degenerativen Veränderungen das von ihr geschilderte und in der Untersuchungssituation gezeigte Beschwerdebild bei wei tem nicht erklären würden
(Urk. 8/44/36) . Sie wiesen auf eine erhebliche Ver deutlichungstendenz (Urk. 8/44/13) und diverse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8/44/ 35) hin, ebenso auf Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggravation (Urk. 8/44/ 5 6). Die neuropsychologischen Gutachterinnen erachteten die Befunde
als nicht nach vollziehbar, interpretierten dies im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung und verneinten das Vorliegen einer klinisch relevanten Intelligenzminderung (Urk. 8/44/4 6 f.). Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer kö rperlich leichte n und mit telschwere n Ve rweistätigkeit ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einem vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4
hievor) . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte sie unter anderem geltend, gemäss Dr.
O.___ stehe fest, dass sie an einer relevanten Mi nderintelligenz leide (Urk. 1 S. 8). Bei der diesbezügli chen Diagnosestellung stützte sich ihre Hausärztin jedoch auf die neuropsycho logische Untersuchung im F.___ vom 2 0. November 2014 (E. 3.2 hievor). Mit dieser hatten sich die MEDA S-Gutachter bereits auseinander gesetzt
(Urk. 8/44/47) und erläutert, dass bei der
- trotz fehlender Lesebrille durchgeführten (Urk. 8/28/2) - Untersuchung auf ein Symptomvalidierungsverfahren verzichtet worden sei; auch die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei en nicht evaluiert worden . Eine entsprechende Evaluation wäre aber erforderlich gewesen, erachteten doch die MEDAS-Gutachter ihre Untersuchung aufgrund der mangelnde n
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung der Be schwerdeführerin als nicht valide. Die Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sie trotz fehlender Schul- und Ausbildung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 über viele Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und sich zusätzlich um ihre Familie gekümmert, den Haushalt erledigt, Erziehungsarbeit geleistet und als Familienfrau selbständig funktioniert hat. Sie vermochte damit die täglichen Anforderungen zu erfüllen, was für vielfältige kognitive Ressourcen spricht res pektive gegen eine klinisch relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Intelligenzminderung.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde im Übri gen auch von den Fachpersonen der
Klinik für Neurologie des F.___
nicht festge halten. Ob die von den Gutachtern festgestellte Symptomverdeutlichung bewusst seinsfern oder -nah erfolgte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8 f.), ist somit nicht von Belang, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Gutachter keine diesbe züglichen Ausführungen tätigte. 4.2.2
Zudem brachte sie vor, entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters sei sie nicht stationär abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9 f.). M.___ emp fahl eine entsprechende Abklärung aus diagnostischen Gründen, da er aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung ausser den Albträu men schlüssig keine Diagnose stellen k o nn t e (Urk. 8/44/56). Dies rechtfertigt je doch keine stationäre Abklärung. Sämtliche Gutachter vermochten
diverse Dis krepanzen festzustellen. Dass es dem psychiatrischen Gutachter so lediglich mög lich war, Verdachtsdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stel len, ist in Anbetracht des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch den anderen medizinischen Unterla gen keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose entnehmen; die Be schwerdeführerin begab sich denn bislang auch nie in psychiatrische Behand lung, ebenso wenig unterzieht sie sich einer regelmässigen psychopharmakologi schen Therapie . Auch dies lässt nicht auf sie einschränkende psychische Be schwerden schliessen. Die Beschwerdegegnerin tätigte somit zu Recht keine wei teren Abklärungen dazu; e ine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen . 4.2.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 10) . So habe ihre Hausärztin neu ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Stressinkontinenz und ein Hashimoto-Syndrom diagnostiziert. Nachdem jedoch diese Beschwerden gemäss Dr.
O.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. E. 3.4 hievor), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat . In Bezug auf die von der Hausärztin
- fachfremd - diagnostizierte mittelgra dige depressive Episode wies MEDAS-Gutachter M.___ zudem da rauf hin, dass diese mangels klarer Befunde entsprechend einem Psychostatus nicht nachvollzogen werden kann .
Aus ihrem Bericht wird zudem nicht ersicht lich, ob ihr die Vorakten
- insbesondere das MEDAS-Gutachten - bekannt gewe sen wären, jedenfalls setzte sie sich mit diesem nicht auseinander. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Ohnehin sind ihre Ausführungen mit Zurückhaltung zu wür digen, da behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskraft des Gutachtens zu ändern. Auf dieses ist abzustellen und auf das Ein holen eines Gerichtsgutachtens - wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 2) - zu verzich ten (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b) . E s ist demnach
von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Die Parteien ermittelten das
Validen- und das
In valideneinkommen
anhand der identischen Ta bellenwerte, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urk. 1 S. 13 und Urk. 8/48). Ob für die Berechnung des Valideneinkommens stattdessen das (tie fere) Einkommen in der Reinigungsbranche heranzuziehen wäre, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Denn in jedem Fall resultiert höchstens ein Invaliditäts grad von 25 % im Erwerbsbereich.
Somit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend machte (Urk. 1 S. 12), oder ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) von einer 45%igen Erwerbstätigkeit
und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen ist, resultiert doch im ersten Fall ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 25 % und im zweiten Fall - bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 11.25 % im Erwerbs bereich (0.45 x 25) und einem unbestritten gebliebenen von 11.88 % im Aufga benbereich (vgl. Urk. 8/47) - ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 23 % . Eine Wiederholung der Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 1
S.12) erübrigt sich damit.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Stephanie C. Elms aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu
Urk. 12 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 6 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 5. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 7. März 2016; Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 50, Urk. 8/57 und Urk. 8/61) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 5. April 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leis tungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 16. Juni 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig wäre. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Im Haus halt sei sie zu 21.6 % eingeschränkt. Es bestehe ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 12 % (S. 2). Auf das Gutachten sei abzustellen, eine weitere medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Eine Minderintelligenz sei nicht belegt, ebenso wenig eine mittelgradige depressive Episode oder eine chro nische Schmerzstörung (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das eingeholte Gutachten und insbesondere das neuropsychologische und das psychiatrische Teilgutachten seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht be weiskräftig. Die Gutachter hätten weitere Abklärungen empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet habe. Die Begutachtung sei zu wiederholen, zumal sich in der Zwischenzeit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe . Eine anspruchsaus schliessende Aggravation sei zu verneinen, ein entsprechendes Verhalten sei ihr aufgrund ihrer Minderintelligenz wohl gar nicht möglich (S. 8-10). Die Haus haltsabklärung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen. Ihr Pen sum habe sie aus gesundheitlichen Gründen reduziert, bei guter Gesundheit wäre sie noch immer zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f.). Für die Berechnung des Invali ditätsgrades sei beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 %
zu berücksichtigen . Ausgehend von der von ihrer Hausärztin postulier ten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein In validitätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung (S. 13). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. D.___, Oberärztin, und Dr. E.___, Assis tenzarzt, von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/ 16/ 5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn d rom bei aktivierter Facettenge lenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] 7. Ja nuar 2014) - klinisch Fehlhaltung mit LWS-Hyper l ordose, rechtskonvexer Skoliose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal linksbetont - Labor 2. Oktober 20 13: HLA-B27 negativ, Quantiferontest negativ Bi l dgebung - Rx
LWS 2 7. September 2013:
Anterolisthesis L4/5 Meyerding Grad I ohne Zeichen einer Instabilität, rechtskonvexe lumbale Sko l iose mit grossen lateralen Spondylophyten
LWK 2/3 links, Iliosakral gelenk (ISG)
beidseits frei - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4 /5 li> re und weniger auch L5/S 1. Unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - MRI ISG 7. Oktober 201 3: Mehrsklerose des ISO kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose postentzündlich) - CT-gesteuerte Funktion 2 7. September 20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 - B iopsie vom 2 7. September 2013 (B 2013.50117): Histologisch Bild eines akuten oder chronisch-rezidivierenden Entzündu n gsprozess es (Differen tialdiagnose:
im Rahmen Facettengelenksarthrose) - Tbc-PCR, Kultur negativ, Direktpräparat negativ - Symptomatische und dekompensierte Gonarthrose linksbetont - Röntgen Kniegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013: Beidseits regel rechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocalcinose oder ent zündliche Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits . Kleine osteophytäre Ausziehu ng an der Patella apikal rechts
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - Adipositas (BMI 35,2) - Chronisch v enöse Insuffizienz
Dazu führten sie aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei kein Stehen/Laufen über 2 Stunden möglich, ebenso wenig Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper und repetitive Arbei ten/Transferie re n von Gewichten über 10 kg . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde seit dem 2 7. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(S. 3). 3.2
Dr. G.___, Oberarzt,
Dr. H.___, wiss. Abteilungsleiter, und Psy chologie-Praktikantin I.___
von der Klinik für Neurologie des F.___
führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 (Urk. 8/28) aus, in der Untersuchung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien sie mit ihrem neuropsy chologischen Instrumentarium an die Grenzen der Aussagekraft gelangt. Aphasie und Apraxie würden sich ausschliessen lassen, ebenso eine Wahrnehmungsstö rung im Sinne einer Agnosie, wobei die konstruktiv-praktischen Leistungen schlechter ausfallen würden, als der fehlende Bildungshintergrund erwarten las sen würde. Auch die Lern- und B e haltestörung sei rein formal dermassen schwer ausgeprägt (ohne dass ein schweres Frontalhirnsyndrom vorliege und keine An halte für Simulation beständen), dass Migrationshintergrund und fehlende Schu lung nicht allein verantwortlich gemacht werden könn t en. Neben der fehlenden Ausbildung und Förderung lägen der beklagten Vergesslichkeit im Alltag wohl die Schmerzsituation und eine höchstwahrscheinlich seit früher Kindheit beste hende leichte Minderintelligenz zugrunde (S. 3). 3.3
Dr. J.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, K.___, Fachpsycholog in für Neuropsychologie FSP, L.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, M.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie, von der MEDAS C.___, stellten in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/44) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/16 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Sy ndrom myofaszialer Prägung, bei - Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - polysegmentalen degenerativen Veränderungen vom zweiten Lenden- bis zum ersten Sakralwirbel, mit - pa ramedian linksseitiger Diskushern ie zwischen dem 5. L enden- und 1. Sakralwirbel, mit - Verlage rung der Radix S1 links rezessal - diskreten Diskusprotrusionen vom 2. bis zum 5. Lendenwirbel - leicht erosiver
Spondylarthrose vom 4. Lenden- bis 1. Sakralwirbel, linksbetont, bei - Status nach Fazetteninfiltrationen daselbst 06/2014 - degenerativ bedingter segmental er Gefügelockerung mit Vorverlagerung des 4. über den 5. Lendenwirbel - rechtsbetonter
Iliosakralgelenk sarthrose
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert fest (Urk. 8/44/17): - Metabolisches Syndrom, mit - Adipositas „Simplex" (164 cm/95.5 kg, Body Mass Index 35.5), mit - obstruktivem Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 07/2015, behandelt) - arterieller Hypertonie, angeblich behandelt, aktuell 1 60/100 mmHg (breite Manschette) - Dyslipidämie, mit - deutlich erhöhten Werten von Gesamtcholesterin und atherogenem In dex - leicht erhöhten Triglyzeriden - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat, mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz, eventuell Aggravation - Verdacht auf somatoforme Störung - unspezifischem zervikalem Schmerzsyndrom, bei - leichter Osteochondrose zwischen dem 5. und 6. Halswirbel - leichter Tendinitis calcarea an der rechten Schulter - Albträume, mit - Verdacht auf depressive Episode - Nikotinabusus, 5 bis 10 Zigaretten pro Tag, zirka 35 py
Weiter stellten sie folgende Nebenbefunde (Urk. 8/44/17): - Hypermetropie (Brille) - Lückengebiss - Invaginierte Brustwarze links („seit je") - M ä ssig erhöhte Blutsenkungsreaktion - Leicht erhöhte Gamma-GT - Verdacht auf reduzier te kognitive Leistungsfähigkeit - Status nach - 1985 n or maler Schwangerschaft und Geburt - 1987 Fehlgeburt (Umständ e unklar) - 1989 nor maler Schwangerschaft und Geburt - 1 995 (?) beidseitige m Varizenstripping - 2013 Hospitalisation in der Rheumatologie bei akutem Lumbo - vertebralsyndrom - 2014 Infiltrationen beidseits auf Höhe L4/L5 und L5/S1 - 2015 rheumatologische r
Hospitalisation wegen paravertebralem Schmerz - syndrom - 2015 Diagnose und Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom myofaszialer Prägung mit polysegmentalen dege nerativen Veränder u ngen und einer rechtsbetonten Iliosakralgelenk sarthrose, da neben ein unspezifisches ze rv ikales Schmerzsyndrom, arthrotische Veränderun gen an den Kniegelenken, eine Tendinitis calcarea an der rechten Schulter, ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat und ein Dekonditionierungssyndrom bei Adipo sitas . Es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit, dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
für jegliche körperlich leichte und mit telschwere Tätigkeit inklusive Haush a lt in Wechselposition, ohne solche in lang daue rn den rückenbelastenden Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne stundenlange Zwang shaltung im Sitzen oder Stehen (Urk. 8/44/16).
Aus psychiatrischer Sicht lägen Albträume vor und es bestehe der Verdacht a uf eine depressive Episode, auf eine somatoforme Störung und auf eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit, wobei Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggra vation eine klare Diagnose verunmöglichen würden. A uf die Arbeitsfähigkeit hät ten die psychi atris chen Feststellungen keinen Einfluss (Urk. 8/44/16).
Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund des nicht genügend aussage kräftigen Befundprofils keine Diagnose gestellt werden (Urk. 8/44/16).
K örperliche Schwerarbeit komme aus rheumatologischen Gründen seit dem 27. September 2013 nicht mehr in Frage. Kö rperlich leichte und mittelschwere Ve rweistätigkeiten ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einen vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche sowie auch die Haus haltsarbeit seien hingegen voll zumutbar (Urk. 8/44/17). 3.4
Die behandelnde Hausärztin Dr. O.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 (Urk. 8/64/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente zervi kal/lumbal und cephaler Schmerzausstrahlung mit/bei - Fehlhaltung mit LWS -Hyperlordose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal, Haltungsinsuffizienz - Kopfpr otraktion, segmentale Dysfunktio nen - HLA-B27 negativ - St atus nach aktivierter Facettengelenksarthrose 09 / 2013 - Bildgebung: - MRI LWS 2 6. September 20 13: Dorso-cranial des linken Pedi kels LWK5 kleine abgekapselte Flüssigkeitskollektion, vereinbar mit einem Weich teilinfekt mit Beteiligung der
linksseitigen Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 - CT-gesteuerte Funktion mit Biopsie der Flüssigkeitskollektion vom 27. September 20 13: Histologische s Bild eines chronisch-rezidivierenden Entzündungsprozess es, PCR auf
Tbc und atypische Mykobakterien, Kul tur negativ und Direktpräparat negativ - interpretiert als aktivierte Facettengelenksarthrose - Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 2 6. Juni 20 14: ohne Effekt - MRI ISG 7. Oktober 20 13: Mehrsklerose des ISG kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose stattgehabte ISG-Arthritis bei im Übr i gen regulärer Darstellung der I SG ohne weiteren Anhalt für Spondarthro pathie) - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente
Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4/5 li> re und weniger auch L5/S1, unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - Rx
HWS
ap, lateral vom 1 8. März 2015: ventrale Spondylose, Osteo chondrose
HWK 5/6 - Rx
LWS
1. Juli 2015: in etwa stationäre degenerative Anterolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 um 5 mm. Streckhaltung, stationäre leichte de generative Veränderungen mit vereinzelten Osteophyten sowie höhenge minderter Bandscheibe auf Höhe LWK5/SWK1, bekannte Facettenge lenksarthrosen betont in der unteren LWS 2. Gonarthrose linksbetont - Ansatztendinosen
Pes
anserinus und Fibulaköpfchen links - Rx Kn iegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013 : Beidseits regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocaicinose oder entzündli che Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits, k leine osteophytäre Ausziehung an der Patella apikal rec hts
Zudem hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 f.): 3. Hashimoto Thyreoiditis mit latent hypothyreoter Stoffwechsellage, Erstdiag nose
01/ 2016 - Ultraschall Hals vom 1 1. Januar 2 016: Diskr et heterogene Hypoechogenität
des Schilddrüsenparenchyms bei grenzwertig grosser Schilddrüse vereinbar mit (post)entzündlichen Veränderungen;
kein Nachweis von fokalen Schild drüsen-Läsionen; keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal - Unter Eltroxin 0.05
mg, aktuell euthyreot 4 . Metabolisches Syndrom - A . Adipositas Gr ad II (Gr ö sse 166 cm, Gewicht 97
kg, Body Mass Index 35.1
kg/m 2
) - B. Arterielle Hypertonie - C. Dyslipidämie 5 . Chronische Schmerzstörung - somatische und psychische Faktoren - sekundärer Krankheitsgewinn - psychosozial erschwerte Gesamtsituation - leichte Tendinitis calcarea an der rechten Schulter 6 . Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 07/2015 - RP 07/15; AHI
16,
ODI
14/h - Einleitung Auto-CPAP Therapie 08/15 7 . Leichte Minderintel ligenz - fluktuierende Aufmerksamkeit im Rahmen der S chmerzsituation bei Diag nosen 1 und 5 - Analphabetin, fehlende Schulbildung - neuropsychologische Untersuchung 11/2014 (F.___) 8 . chronifizierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung 9 . Anamnestisch Stressinkontinenz 10 . chronisch venöse Insuffizienz - Status nach Variz enstripping beidseits 1995
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. Januar 2015 in ihrer Behandlung. Als Reinigungsfrau sei sie angesichts des chronischen lum bovertebralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. In der Tätigkeit als Hausfrau sowie in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen von höchstens 15 kg bestehe seit mehreren Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f. und S. 8). 3.5
MEDAS-Gutachter
M.___ führte auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin am 2 2. November 2016 aus (Urk. 8/68), die Hausärzt in Dr.
O.___
führe in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 eine lange Liste von Diagnosen an. Sie erwähne eine chronische Schmerzstörung ohne diese weiter zu differenzieren, begründen oder belegen. Auch die angegebene Minder intelligenz sei nicht mit den dafür notwendigen Tests belegt. Ebenso wenig könne mangels klarer Befunde, entsprechend einem Psychostatus, eine mittelgradige de pressive Episode belegt werden. Der Bericht sei deshalb aus psychiatrischer Sicht ohne klare Aussagekraft. 4. 4.1
Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Januar 2016 (E. 3.3 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizini schen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie hielten fest, dass ein ausgeprägtes De konditionierungssyndrom und eine Adipositas beständen, welche in einem nicht zu unterschätzenden Anteil die angegebenen Weichteilschmerzen miterklären würden . Sie legten dar, dass die Differentialdiagnose einer Spondylarthritis ver worfen werden könne und dass die degenerativen Veränderungen das von ihr geschilderte und in der Untersuchungssituation gezeigte Beschwerdebild bei wei tem nicht erklären würden
(Urk. 8/44/36) . Sie wiesen auf eine erhebliche Ver deutlichungstendenz (Urk. 8/44/13) und diverse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8/44/ 35) hin, ebenso auf Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggravation (Urk. 8/44/ 5 6). Die neuropsychologischen Gutachterinnen erachteten die Befunde
als nicht nach vollziehbar, interpretierten dies im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung und verneinten das Vorliegen einer klinisch relevanten Intelligenzminderung (Urk. 8/44/4 6 f.). Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer kö rperlich leichte n und mit telschwere n Ve rweistätigkeit ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einem vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4
hievor) . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte sie unter anderem geltend, gemäss Dr.
O.___ stehe fest, dass sie an einer relevanten Mi nderintelligenz leide (Urk. 1 S. 8). Bei der diesbezügli chen Diagnosestellung stützte sich ihre Hausärztin jedoch auf die neuropsycho logische Untersuchung im F.___ vom 2 0. November 2014 (E. 3.2 hievor). Mit dieser hatten sich die MEDA S-Gutachter bereits auseinander gesetzt
(Urk. 8/44/47) und erläutert, dass bei der
- trotz fehlender Lesebrille durchgeführten (Urk. 8/28/2) - Untersuchung auf ein Symptomvalidierungsverfahren verzichtet worden sei; auch die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei en nicht evaluiert worden . Eine entsprechende Evaluation wäre aber erforderlich gewesen, erachteten doch die MEDAS-Gutachter ihre Untersuchung aufgrund der mangelnde n
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung der Be schwerdeführerin als nicht valide. Die Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sie trotz fehlender Schul- und Ausbildung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 über viele Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und sich zusätzlich um ihre Familie gekümmert, den Haushalt erledigt, Erziehungsarbeit geleistet und als Familienfrau selbständig funktioniert hat. Sie vermochte damit die täglichen Anforderungen zu erfüllen, was für vielfältige kognitive Ressourcen spricht res pektive gegen eine klinisch relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Intelligenzminderung.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde im Übri gen auch von den Fachpersonen der
Klinik für Neurologie des F.___
nicht festge halten. Ob die von den Gutachtern festgestellte Symptomverdeutlichung bewusst seinsfern oder -nah erfolgte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8 f.), ist somit nicht von Belang, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Gutachter keine diesbe züglichen Ausführungen tätigte. 4.2.2
Zudem brachte sie vor, entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters sei sie nicht stationär abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9 f.). M.___ emp fahl eine entsprechende Abklärung aus diagnostischen Gründen, da er aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung ausser den Albträu men schlüssig keine Diagnose stellen k o nn t e (Urk. 8/44/56). Dies rechtfertigt je doch keine stationäre Abklärung. Sämtliche Gutachter vermochten
diverse Dis krepanzen festzustellen. Dass es dem psychiatrischen Gutachter so lediglich mög lich war, Verdachtsdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stel len, ist in Anbetracht des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch den anderen medizinischen Unterla gen keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose entnehmen; die Be schwerdeführerin begab sich denn bislang auch nie in psychiatrische Behand lung, ebenso wenig unterzieht sie sich einer regelmässigen psychopharmakologi schen Therapie . Auch dies lässt nicht auf sie einschränkende psychische Be schwerden schliessen. Die Beschwerdegegnerin tätigte somit zu Recht keine wei teren Abklärungen dazu; e ine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen . 4.2.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 10) . So habe ihre Hausärztin neu ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Stressinkontinenz und ein Hashimoto-Syndrom diagnostiziert. Nachdem jedoch diese Beschwerden gemäss Dr.
O.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. E. 3.4 hievor), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat . In Bezug auf die von der Hausärztin
- fachfremd - diagnostizierte mittelgra dige depressive Episode wies MEDAS-Gutachter M.___ zudem da rauf hin, dass diese mangels klarer Befunde entsprechend einem Psychostatus nicht nachvollzogen werden kann .
Aus ihrem Bericht wird zudem nicht ersicht lich, ob ihr die Vorakten
- insbesondere das MEDAS-Gutachten - bekannt gewe sen wären, jedenfalls setzte sie sich mit diesem nicht auseinander. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Ohnehin sind ihre Ausführungen mit Zurückhaltung zu wür digen, da behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskraft des Gutachtens zu ändern. Auf dieses ist abzustellen und auf das Ein holen eines Gerichtsgutachtens - wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 2) - zu verzich ten (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b) . E s ist demnach
von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Die Parteien ermittelten das
Validen- und das
In valideneinkommen
anhand der identischen Ta bellenwerte, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urk. 1 S. 13 und Urk. 8/48). Ob für die Berechnung des Valideneinkommens stattdessen das (tie fere) Einkommen in der Reinigungsbranche heranzuziehen wäre, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Denn in jedem Fall resultiert höchstens ein Invaliditäts grad von 25 % im Erwerbsbereich.
Somit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend machte (Urk. 1 S. 12), oder ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) von einer 45%igen Erwerbstätigkeit
und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen ist, resultiert doch im ersten Fall ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 25 % und im zweiten Fall - bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 11.25 % im Erwerbs bereich (0.45 x 25) und einem unbestritten gebliebenen von 11.88 % im Aufga benbereich (vgl. Urk. 8/47) - ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 23 % . Eine Wiederholung der Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 1
S.12) erübrigt sich damit.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Stephanie C. Elms aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu
Urk. 12 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 6 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 5. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00613
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___ war zuletzt vom
1. November 2010 bis 29. Februar 2012 bei der A.___ AG sowie vom 1. November 2009 bis 3 1. August 2012 bei der B.___ für 10 beziehungsweise 8 Stunden pro Woche jeweils als Unterhaltsreinigerin angestellt (Urk. 8/8 und Urk. 8/11). Am 1 4. Oktober 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden (lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Periarthropathia
genu, venöse Insuffizienz, Adipositas) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Vers icherte insbesondere durch die MEDAS C.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, neu ropsychologisch, psychiatrisch, rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 7. Januar 2016,
Urk. 8/44; ergänzt am 2 2. November 2016, Urk. 8/68) und ver anlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1 7. März 2016; Urk. 8/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 50, Urk. 8/57 und Urk. 8/61) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom 2 5. April 2017 sei aufzuheben und es seien ihr Leis tungen nach IVG, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 16. Juni 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 5. April 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 45 % erwerbstätig und zu 55 % im Haushalt tätig wäre. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Im Haus halt sei sie zu 21.6 % eingeschränkt. Es bestehe ein rentenausschliessender Ge samtinvaliditätsgrad von 12 % (S. 2). Auf das Gutachten sei abzustellen, eine weitere medizinische Abklärung sei nicht angezeigt. Eine Minderintelligenz sei nicht belegt, ebenso wenig eine mittelgradige depressive Episode oder eine chro nische Schmerzstörung (S. 3). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das eingeholte Gutachten und insbesondere das neuropsychologische und das psychiatrische Teilgutachten seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht be weiskräftig. Die Gutachter hätten weitere Abklärungen empfohlen, auf welche die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen verzichtet habe. Die Begutachtung sei zu wiederholen, zumal sich in der Zwischenzeit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt habe . Eine anspruchsaus schliessende Aggravation sei zu verneinen, ein entsprechendes Verhalten sei ihr aufgrund ihrer Minderintelligenz wohl gar nicht möglich (S. 8-10). Die Haus haltsabklärung sei in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen. Ihr Pen sum habe sie aus gesundheitlichen Gründen reduziert, bei guter Gesundheit wäre sie noch immer zu 100 % erwerbstätig (S. 11 f.). Für die Berechnung des Invali ditätsgrades sei beim Invalideneinkommen der maximale leidensbedingte Abzug von 25 %
zu berücksichtigen . Ausgehend von der von ihrer Hausärztin postulier ten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich ein In validitätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung (S. 13). 3. 3.1
Die behandelnden Dr. D.___, Oberärztin, und Dr. E.___, Assis tenzarzt, von der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals F.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Mai 2014 (Urk. 8/ 16/ 5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyn d rom bei aktivierter Facettenge lenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule [LWS] 7. Ja nuar 2014) - klinisch Fehlhaltung mit LWS-Hyper l ordose, rechtskonvexer Skoliose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal linksbetont - Labor 2. Oktober 20 13: HLA-B27 negativ, Quantiferontest negativ Bi l dgebung - Rx
LWS 2 7. September 2013:
Anterolisthesis L4/5 Meyerding Grad I ohne Zeichen einer Instabilität, rechtskonvexe lumbale Sko l iose mit grossen lateralen Spondylophyten
LWK 2/3 links, Iliosakral gelenk (ISG)
beidseits frei - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4 /5 li> re und weniger auch L5/S 1. Unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - MRI ISG 7. Oktober 201 3: Mehrsklerose des ISO kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose postentzündlich) - CT-gesteuerte Funktion 2 7. September 20 13 - B iopsie vom 2 7. September 2013 (B 2013.50117): Histologisch Bild eines akuten oder chronisch-rezidivierenden Entzündu n gsprozess es (Differen tialdiagnose:
im Rahmen Facettengelenksarthrose) - Tbc-PCR, Kultur negativ, Direktpräparat negativ - Symptomatische und dekompensierte Gonarthrose linksbetont - Röntgen Kniegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013: Beidseits regel rechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocalcinose oder ent zündliche Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits . Kleine osteophytäre Ausziehu ng an der Patella apikal rechts
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2): - Adipositas (BMI 35,2) - Chronisch v enöse Insuffizienz
Dazu führten sie aus, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei kein Stehen/Laufen über 2 Stunden möglich, ebenso wenig Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper und repetitive Arbei ten/Transferie re n von Gewichten über 10 kg . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit werde seit dem 2 7. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(S. 3). 3.2
Dr. G.___, Oberarzt,
Dr. H.___, wiss. Abteilungsleiter, und Psy chologie-Praktikantin I.___
von der Klinik für Neurologie des F.___
führten in ihrem Bericht vom 2 0. November 2014 (Urk. 8/28) aus, in der Untersuchung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin seien sie mit ihrem neuropsy chologischen Instrumentarium an die Grenzen der Aussagekraft gelangt. Aphasie und Apraxie würden sich ausschliessen lassen, ebenso eine Wahrnehmungsstö rung im Sinne einer Agnosie, wobei die konstruktiv-praktischen Leistungen schlechter ausfallen würden, als der fehlende Bildungshintergrund erwarten las sen würde. Auch die Lern- und B e haltestörung sei rein formal dermassen schwer ausgeprägt (ohne dass ein schweres Frontalhirnsyndrom vorliege und keine An halte für Simulation beständen), dass Migrationshintergrund und fehlende Schu lung nicht allein verantwortlich gemacht werden könn t en. Neben der fehlenden Ausbildung und Förderung lägen der beklagten Vergesslichkeit im Alltag wohl die Schmerzsituation und eine höchstwahrscheinlich seit früher Kindheit beste hende leichte Minderintelligenz zugrunde (S. 3). 3.3
Dr. J.___, Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie FMH, K.___, Fachpsycholog in für Neuropsychologie FSP, L.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, M.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, und Dr. N.___, Facharzt FMH Rheumatologie, von der MEDAS C.___, stellten in ihrem Gutachten vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/44) folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/44/16 f.): - Chronisches lumbospondylogenes Sy ndrom myofaszialer Prägung, bei - Hohlrundrücken, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekon ditionierung - polysegmentalen degenerativen Veränderungen vom zweiten Lenden- bis zum ersten Sakralwirbel, mit - pa ramedian linksseitiger Diskushern ie zwischen dem 5. L enden- und 1. Sakralwirbel, mit - Verlage rung der Radix S1 links rezessal - diskreten Diskusprotrusionen vom 2. bis zum 5. Lendenwirbel - leicht erosiver
Spondylarthrose vom 4. Lenden- bis 1. Sakralwirbel, linksbetont, bei - Status nach Fazetteninfiltrationen daselbst 06/2014 - degenerativ bedingter segmental er Gefügelockerung mit Vorverlagerung des 4. über den 5. Lendenwirbel - rechtsbetonter
Iliosakralgelenk sarthrose
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Ar beitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert fest (Urk. 8/44/17): - Metabolisches Syndrom, mit - Adipositas „Simplex" (164 cm/95.5 kg, Body Mass Index 35.5), mit - obstruktivem Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 07/2015, behandelt) - arterieller Hypertonie, angeblich behandelt, aktuell 1 60/100 mmHg (breite Manschette) - Dyslipidämie, mit - deutlich erhöhten Werten von Gesamtcholesterin und atherogenem In dex - leicht erhöhten Triglyzeriden - Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat, mit - unübersehbarer Verdeutlichungstendenz, eventuell Aggravation - Verdacht auf somatoforme Störung - unspezifischem zervikalem Schmerzsyndrom, bei - leichter Osteochondrose zwischen dem 5. und 6. Halswirbel - leichter Tendinitis calcarea an der rechten Schulter - Albträume, mit - Verdacht auf depressive Episode - Nikotinabusus, 5 bis 10 Zigaretten pro Tag, zirka 35 py
Weiter stellten sie folgende Nebenbefunde (Urk. 8/44/17): - Hypermetropie (Brille) - Lückengebiss - Invaginierte Brustwarze links („seit je") - M ä ssig erhöhte Blutsenkungsreaktion - Leicht erhöhte Gamma-GT - Verdacht auf reduzier te kognitive Leistungsfähigkeit - Status nach - 1985 n or maler Schwangerschaft und Geburt - 1987 Fehlgeburt (Umständ e unklar) - 1989 nor maler Schwangerschaft und Geburt - 1 995 (?) beidseitige m Varizenstripping - 2013 Hospitalisation in der Rheumatologie bei akutem Lumbo - vertebralsyndrom - 2014 Infiltrationen beidseits auf Höhe L4/L5 und L5/S1 - 2015 rheumatologische r
Hospitalisation wegen paravertebralem Schmerz - syndrom - 2015 Diagnose und Therapie des obstruktiven Schlafapnoesyndroms
Dazu führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes
lumbospondylogenes Syndrom myofaszialer Prägung mit polysegmentalen dege nerativen Veränder u ngen und einer rechtsbetonten Iliosakralgelenk sarthrose, da neben ein unspezifisches ze rv ikales Schmerzsyndrom, arthrotische Veränderun gen an den Kniegelenken, eine Tendinitis calcarea an der rechten Schulter, ein chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne entsprechendes organisches Korrelat am Bewegungsapparat und ein Dekonditionierungssyndrom bei Adipo sitas . Es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Schwerarbeit, dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
für jegliche körperlich leichte und mit telschwere Tätigkeit inklusive Haush a lt in Wechselposition, ohne solche in lang daue rn den rückenbelastenden Positionen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper und ohne stundenlange Zwang shaltung im Sitzen oder Stehen (Urk. 8/44/16).
Aus psychiatrischer Sicht lägen Albträume vor und es bestehe der Verdacht a uf eine depressive Episode, auf eine somatoforme Störung und auf eine reduzierte kognitive Leistungsfähigkeit, wobei Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggra vation eine klare Diagnose verunmöglichen würden. A uf die Arbeitsfähigkeit hät ten die psychi atris chen Feststellungen keinen Einfluss (Urk. 8/44/16).
Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund des nicht genügend aussage kräftigen Befundprofils keine Diagnose gestellt werden (Urk. 8/44/16).
K örperliche Schwerarbeit komme aus rheumatologischen Gründen seit dem 27. September 2013 nicht mehr in Frage. Kö rperlich leichte und mittelschwere Ve rweistätigkeiten ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einen vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche sowie auch die Haus haltsarbeit seien hingegen voll zumutbar (Urk. 8/44/17). 3.4
Die behandelnde Hausärztin Dr. O.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 (Urk. 8/64/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.): 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Komponente zervi kal/lumbal und cephaler Schmerzausstrahlung mit/bei - Fehlhaltung mit LWS -Hyperlordose mit sekundären myofaszialen Befunden paralumbal und gluteal, Haltungsinsuffizienz - Kopfpr otraktion, segmentale Dysfunktio nen - HLA-B27 negativ - St atus nach aktivierter Facettengelenksarthrose 09 / 2013 - Bildgebung: - MRI LWS 2 6. September 20 13: Dorso-cranial des linken Pedi kels LWK5 kleine abgekapselte Flüssigkeitskollektion, vereinbar mit einem Weich teilinfekt mit Beteiligung der
linksseitigen Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 - CT-gesteuerte Funktion mit Biopsie der Flüssigkeitskollektion vom 27. September 20 13: Histologische s Bild eines chronisch-rezidivierenden Entzündungsprozess es, PCR auf
Tbc und atypische Mykobakterien, Kul tur negativ und Direktpräparat negativ - interpretiert als aktivierte Facettengelenksarthrose - Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits am 2 6. Juni 20 14: ohne Effekt - MRI ISG 7. Oktober 20 13: Mehrsklerose des ISG kaudal rechts am ehesten degenerativ (Differentialdiagnose stattgehabte ISG-Arthritis bei im Übr i gen regulärer Darstellung der I SG ohne weiteren Anhalt für Spondarthro pathie) - MRI LWS 7. Januar 20 14: Verglichen mit der Voruntersuchung vom 26. September 2013 regrediente
Kontrastmittelanreicherung perifokal um die erosiv -entzündlich veränderten Facettengelenke L4/5 li> re und weniger auch L5/S1, unverändert links betonte Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung und möglicher Irritation der Nervenwurzel S1 rezessal links - Rx
HWS
ap, lateral vom 1 8. März 2015: ventrale Spondylose, Osteo chondrose
HWK 5/6 - Rx
LWS
1. Juli 2015: in etwa stationäre degenerative Anterolisthese von LWK4 gegenüber LWK5 um 5 mm. Streckhaltung, stationäre leichte de generative Veränderungen mit vereinzelten Osteophyten sowie höhenge minderter Bandscheibe auf Höhe LWK5/SWK1, bekannte Facettenge lenksarthrosen betont in der unteren LWS 2. Gonarthrose linksbetont - Ansatztendinosen
Pes
anserinus und Fibulaköpfchen links - Rx Kn iegelenk und Patella beidseits 3. Oktober 2013 : Beidseits regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf Chondrocaicinose oder entzündli che Veränderungen, beginnende mediale Gonarthrose beidseits, k leine osteophytäre Ausziehung an der Patella apikal rec hts
Zudem hielt sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 f.): 3. Hashimoto Thyreoiditis mit latent hypothyreoter Stoffwechsellage, Erstdiag nose
01/ 2016 - Ultraschall Hals vom 1 1. Januar 2 016: Diskr et heterogene Hypoechogenität
des Schilddrüsenparenchyms bei grenzwertig grosser Schilddrüse vereinbar mit (post)entzündlichen Veränderungen;
kein Nachweis von fokalen Schild drüsen-Läsionen; keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten zervikal - Unter Eltroxin 0.05
mg, aktuell euthyreot 4 . Metabolisches Syndrom - A . Adipositas Gr ad II (Gr ö sse 166 cm, Gewicht 97
kg, Body Mass Index 35.1
kg/m 2
) - B. Arterielle Hypertonie - C. Dyslipidämie 5 . Chronische Schmerzstörung - somatische und psychische Faktoren - sekundärer Krankheitsgewinn - psychosozial erschwerte Gesamtsituation - leichte Tendinitis calcarea an der rechten Schulter 6 . Leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose 07/2015 - RP 07/15; AHI
16,
ODI
14/h - Einleitung Auto-CPAP Therapie 08/15 7 . Leichte Minderintel ligenz - fluktuierende Aufmerksamkeit im Rahmen der S chmerzsituation bei Diag nosen 1 und 5 - Analphabetin, fehlende Schulbildung - neuropsychologische Untersuchung 11/2014 (F.___) 8 . chronifizierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - Differentialdiagnose rezidivierende depressive Störung 9 . Anamnestisch Stressinkontinenz 10 . chronisch venöse Insuffizienz - Status nach Variz enstripping beidseits 1995
Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 3. Januar 2015 in ihrer Behandlung. Als Reinigungsfrau sei sie angesichts des chronischen lum bovertebralen Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. In der Tätigkeit als Hausfrau sowie in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen von höchstens 15 kg bestehe seit mehreren Jahren eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f. und S. 8). 3.5
MEDAS-Gutachter
M.___ führte auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin am 2 2. November 2016 aus (Urk. 8/68), die Hausärzt in Dr.
O.___
führe in ihrem Bericht vom 2 3. September 2016 eine lange Liste von Diagnosen an. Sie erwähne eine chronische Schmerzstörung ohne diese weiter zu differenzieren, begründen oder belegen. Auch die angegebene Minder intelligenz sei nicht mit den dafür notwendigen Tests belegt. Ebenso wenig könne mangels klarer Befunde, entsprechend einem Psychostatus, eine mittelgradige de pressive Episode belegt werden. Der Bericht sei deshalb aus psychiatrischer Sicht ohne klare Aussagekraft. 4. 4.1
Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 7. Januar 2016 (E. 3.3 hievor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumato logischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizini schen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie hielten fest, dass ein ausgeprägtes De konditionierungssyndrom und eine Adipositas beständen, welche in einem nicht zu unterschätzenden Anteil die angegebenen Weichteilschmerzen miterklären würden . Sie legten dar, dass die Differentialdiagnose einer Spondylarthritis ver worfen werden könne und dass die degenerativen Veränderungen das von ihr geschilderte und in der Untersuchungssituation gezeigte Beschwerdebild bei wei tem nicht erklären würden
(Urk. 8/44/36) . Sie wiesen auf eine erhebliche Ver deutlichungstendenz (Urk. 8/44/13) und diverse Diskrepanzen (vgl. Urk. 8/44/ 35) hin, ebenso auf Inkonsistenzen und viele Zeichen der
Aggravation (Urk. 8/44/ 5 6). Die neuropsychologischen Gutachterinnen erachteten die Befunde
als nicht nach vollziehbar, interpretierten dies im Rahmen einer mangelnden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung und verneinten das Vorliegen einer klinisch relevanten Intelligenzminderung (Urk. 8/44/4 6 f.). Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer kö rperlich leichte n und mit telschwere n Ve rweistätigkeit ohne längerdau ernde rückenbelastende Positionen wie einem vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, ohne stundenlange Zwangshaltung im Sitzen oder Stehen und ohne intellektuelle Ansprüche zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1. 4
hievor) . 4.2 4.2.1
Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte sie unter anderem geltend, gemäss Dr.
O.___ stehe fest, dass sie an einer relevanten Mi nderintelligenz leide (Urk. 1 S. 8). Bei der diesbezügli chen Diagnosestellung stützte sich ihre Hausärztin jedoch auf die neuropsycho logische Untersuchung im F.___ vom 2 0. November 2014 (E. 3.2 hievor). Mit dieser hatten sich die MEDA S-Gutachter bereits auseinander gesetzt
(Urk. 8/44/47) und erläutert, dass bei der
- trotz fehlender Lesebrille durchgeführten (Urk. 8/28/2) - Untersuchung auf ein Symptomvalidierungsverfahren verzichtet worden sei; auch die Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sei en nicht evaluiert worden . Eine entsprechende Evaluation wäre aber erforderlich gewesen, erachteten doch die MEDAS-Gutachter ihre Untersuchung aufgrund der mangelnde n
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie der Symptomverdeutlichung der Be schwerdeführerin als nicht valide. Die Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sie trotz fehlender Schul- und Ausbildung nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 über viele Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und sich zusätzlich um ihre Familie gekümmert, den Haushalt erledigt, Erziehungsarbeit geleistet und als Familienfrau selbständig funktioniert hat. Sie vermochte damit die täglichen Anforderungen zu erfüllen, was für vielfältige kognitive Ressourcen spricht res pektive gegen eine klinisch relevante, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Intelligenzminderung.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde im Übri gen auch von den Fachpersonen der
Klinik für Neurologie des F.___
nicht festge halten. Ob die von den Gutachtern festgestellte Symptomverdeutlichung bewusst seinsfern oder -nah erfolgte (vgl. dazu Urk. 1 S. 8 f.), ist somit nicht von Belang, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Gutachter keine diesbe züglichen Ausführungen tätigte. 4.2.2
Zudem brachte sie vor, entgegen der Empfehlung des psychiatrischen Gutachters sei sie nicht stationär abgeklärt worden (Urk. 1 S. 9 f.). M.___ emp fahl eine entsprechende Abklärung aus diagnostischen Gründen, da er aufgrund der zahlreichen Inkonsistenzen anlässlich der Begutachtung ausser den Albträu men schlüssig keine Diagnose stellen k o nn t e (Urk. 8/44/56). Dies rechtfertigt je doch keine stationäre Abklärung. Sämtliche Gutachter vermochten
diverse Dis krepanzen festzustellen. Dass es dem psychiatrischen Gutachter so lediglich mög lich war, Verdachtsdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stel len, ist in Anbetracht des widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch den anderen medizinischen Unterla gen keine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose entnehmen; die Be schwerdeführerin begab sich denn bislang auch nie in psychiatrische Behand lung, ebenso wenig unterzieht sie sich einer regelmässigen psychopharmakologi schen Therapie . Auch dies lässt nicht auf sie einschränkende psychische Be schwerden schliessen. Die Beschwerdegegnerin tätigte somit zu Recht keine wei teren Abklärungen dazu; e ine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht auszumachen . 4.2.3
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert (Urk. 1 S. 10) . So habe ihre Hausärztin neu ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Stressinkontinenz und ein Hashimoto-Syndrom diagnostiziert. Nachdem jedoch diese Beschwerden gemäss Dr.
O.___ die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. E. 3.4 hievor), ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin dazu keine weiteren Abklärungen getätigt hat . In Bezug auf die von der Hausärztin
- fachfremd - diagnostizierte mittelgra dige depressive Episode wies MEDAS-Gutachter M.___ zudem da rauf hin, dass diese mangels klarer Befunde entsprechend einem Psychostatus nicht nachvollzogen werden kann .
Aus ihrem Bericht wird zudem nicht ersicht lich, ob ihr die Vorakten
- insbesondere das MEDAS-Gutachten - bekannt gewe sen wären, jedenfalls setzte sie sich mit diesem nicht auseinander. Auf die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Ohnehin sind ihre Ausführungen mit Zurückhaltung zu wür digen, da behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.2.4
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen damit nichts an der Be weiskraft des Gutachtens zu ändern. Auf dieses ist abzustellen und auf das Ein holen eines Gerichtsgutachtens - wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 2) - zu verzich ten (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b) . E s ist demnach
von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden an gepassten Tätigkeit auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen de r Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt.
Die Parteien ermittelten das
Validen- und das
In valideneinkommen
anhand der identischen Ta bellenwerte, nämlich basierend auf einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urk. 1 S. 13 und Urk. 8/48). Ob für die Berechnung des Valideneinkommens stattdessen das (tie fere) Einkommen in der Reinigungsbranche heranzuziehen wäre, kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug zu berücksichtigen wäre. Denn in jedem Fall resultiert höchstens ein Invaliditäts grad von 25 % im Erwerbsbereich.
Somit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 100 % erwerbstätig wäre, wie sie geltend machte (Urk. 1 S. 12), oder ob mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 f.) von einer 45%igen Erwerbstätigkeit
und einer 55%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen ist, resultiert doch im ersten Fall ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 25 % und im zweiten Fall - bei einem Teilinvaliditätsgrad von maximal 11.25 % im Erwerbs bereich (0.45 x 25) und einem unbestritten gebliebenen von 11.88 % im Aufga benbereich (vgl. Urk. 8/47) - ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 23 % . Eine Wiederholung der Haushaltsabklärung (vgl. Urk. 1
S.12) erübrigt sich damit.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6 .2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwältin Stephanie C. Elms aus der Gerichtskasse zu ent schädi gen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu
Urk. 12 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten. 6 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 5. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stepha nie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher