Sachverhalt
1.
Der
1996 geborene Versicherte meldete sich a m
30. August 2012
wegen ver schiedenen Geburtsgebrechen bei der Invali den versicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 10/38). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und erteilte mit Ver fügung vom 27. November 2013 (Urk. 10/60) Kostengutsprache für eine erst malige berufliche Ausbildung als Gärtnerei praktiker PrA bei der Z.___
in A.___ . Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/66) erteilte sie erneut Kostengutsprache zur Wei terführung der Ausbildungsmassnahmen zum Gärtner EBA bei der Z.___ . Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 19. August 2016 über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahme und stellte ihm die Renten prüfung in Aussicht (Urk. 10/106).
N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/123) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/125/1-2, Urk. 10/136 = Urk. 2). 2. 2.1
G egen die Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
24. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
8. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Am
10. Juli 2017 (Urk. 9) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stel lungnahme .
2.2
Mit Beschluss vom 3 1. August 2017 (Urk. 11) erwog das hiesige Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 314, es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu r
ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte und dass bei einer Rückweisung zu r
ergänzen den Abklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraussehbar sei, weshalb es de m Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumte, sich zur Möglich keit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (vgl.
Ziff. 1.3) . Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2017 zugestellt. 2.3
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen sei. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 3) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass ihm unerklärlich sei, weshalb sein Geburtsgebrechen nur zu einer halben Rente der Invaliden versi cherung berechtige. Er habe sich vergeblich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Anstellung bemüht. Bei der jetzigen Tätigkeit im geschützten Rahmen erziele er ein Monatseinkommen von netto Fr. 450.-- bis Fr. 480.--. Auf dieses Einkommen, und nicht auf das von der Beschwerde gegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 2‘000.-- sei abzustellen. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 88 % (S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und für Kinder- und Jugend medizin, nannte mit Bericht vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 10/34) folgende Diagno sen (S. 1): - Opticusat rophie rechts infolge eines erhöhten intrakraniellen Druckes we gen Arachnoidalzyste - Status nach Ventrikulo-peritonealer (VP)-Shunt
Der Patient habe kein Dreidimensionales Sehen, was in der Berufswah l berück sichtigt werden solle (S. 1). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Kinderchirurgie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/39/6- 8) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dessen Geburt, und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Hydrocephalie bei grosser, k ongenitaler interhemisphärischer Arach no idal zyste - Opticusat rophie rechts
grösser als links - z ystop eritonealer Shunt, 2 0. August 1996 - mehrfache Shuntrevision im Verlauf, letztmals 1 6. November 2003
Im Zusammenhang mit der Arachnoidalzyste sei beim Patienten auch eine ver minder t e Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden. Zudem bestehe eine deut liche Beeinträchtigung des Visus rechts grösser als links (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Ziffer 381 vor (Ziff. 1.3). Die Frage, welche konkreten Auswirkungen der Gesund heitsschaden des Beschwerdeführers auf die Anforderungen des Alltags der Berufsbildung und der Berufsausübung habe, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Allenfalls sollte eine konkrete Berufsberatung durchgeführt werden (S. 3). 3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/58/7-11) aus, er behandle den Beschwer de führer seit Januar 2013 (Ziff. 1.2) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - k ongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - bimalle o läre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links am 2 6. April 2014
Wegen der Arachnoidalzyste sei die Auffassung des Beschwerdeführers einge schränkt und er sei verlangsamt. Es bestehe eine Visuseinschränkung . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Praktikant sei ihm zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei seit dem 5. November 2013 möglich (Ziff. 1.7) . 3. 4
Dr. D.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 10/111/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - Visusreduktion rechts
Zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten k ö nne er keine Angaben machen (Ziff. 2). 3. 5
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/113) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende arbeitsrelevante Defizite: Opticusatrophie rechts, dadurch sei das räumliche Sehen und das Gesichtsfeld eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei verlangsamt im Denken und Umsetzen von Aufgaben, dadurch benötige er deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Es habe
in den letzten drei Jahren keine Intelligenztestung gegeben . Die Befunde seien seit der letzten Überprüfung unverändert. 3.6
PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 10/120/3) aus, bei einer angeborenen
interhemisphärischen Arachnoidalzyste (mehrfach operiert) bestünden eine Visusreduktion rechts (20-30 % Restvisus), deutliche Einschränkungen des räumlichen Sehens und des Gesichtsfeldes sowie kognitive Defizite (Verlangsamung, reduzierte Auffassungsfähigkeit). In der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner empfehle er die von der Ausbildungsinstitution einge schätzte Arbeitsfähigkeit von 55 % Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als ab Eintritt in das Erwerbsalter gültig zu übernehmen. In anders ange passter Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei offen. 4. 4.1
Den vorliegenden medizinischen und ausbildungsrelevanten Unterlagen kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt ar beitsfähig ist: Die bisherigen medizinischen Unterlagen enthalten keine Ein-schätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s nach Abschluss der Aus bildung . Aus den medizinischen Akten gehen unter anderem die Diagnosen der kongenitalen interhemisphärischen Arachnoidalzyste und der Opticusatrophie hervor . Weiter ist ersichtlich, dass gemäss Dr. C.___ die Konzentrationsfä higkeit des Beschwerdeführers vermindert sei (vorstehend E. 3.2). Zudem sei er laut Dr. D.___ im Denken und Umsetzen von Aufgaben verlangsamt, benötige dadurch deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb vermindert (vorstehend E. 3.3 ff.).
Eine verminderte Leistungsfähigkeit geht auch aus dem B ericht der Z.___,
wo der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner
absolviert hat, hervor. So wurde aus geführt, in regelmässig ausgeführten Arbeiten sei der Beschwerdeführer routiniert und zuverlässig, sein Arbeitstempo jedoch sehr langsam. Er benötige viel Anleitung, bis er die nötige Sicherheit erlange. Ihm wurde eine Leistungsfähigkeit von 60-70 % im geschützten Rahmen und eine solche von 50-60 % im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 10/110 Ziff. 6 f.) . Einzig a uf diese Einschätzung stütze sich der RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegeben enfall s auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den aktuellen vorhanden en Arztberichten lässt sich keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 3). Dr. D.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass er zum Ressourcenprofil für berufliche Tätig keiten keine Angaben machen könne (E. 3.4). Demnach kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___, welcher auf die nicht - fachärztliche Beurteilung der Z.___ abstellte, nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer verlässliche n medizinische n Einschätzung der A rbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereic h oder in der freien Wirtschaft .
Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohn strukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik
herangezogen hat (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist.
4.3
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist zur ergän zenden Abklärung der medizinischen
Verhältnisse in Form einer Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Renten frage ist die Beschwerdegegnerin zudem gehalten, allenfalls zusätzlich ange zeigte beruf liche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen, empfahl doch die Z.___ weitere Integrationsmassnahmen (vgl. Urk. 10/110 Ziff. 8) . 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu . Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt.
Es ist
angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine Begutachtung vornehme und hernach über all fällige weitere Eingliederungsmassnahmen
sowie die Rentenfrage neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) de s Beschwerde führe rs neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der
1996 geborene Versicherte meldete sich a m
30. August 2012
wegen ver schiedenen Geburtsgebrechen bei der Invali den versicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 10/38). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und erteilte mit Ver fügung vom 27. November 2013 (Urk. 10/60) Kostengutsprache für eine erst malige berufliche Ausbildung als Gärtnerei praktiker PrA bei der Z.___
in A.___ . Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/66) erteilte sie erneut Kostengutsprache zur Wei terführung der Ausbildungsmassnahmen zum Gärtner EBA bei der Z.___ . Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 19. August 2016 über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahme und stellte ihm die Renten prüfung in Aussicht (Urk. 10/106).
N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/123) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/125/1-2, Urk. 10/136 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen sei. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 3) .
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass ihm unerklärlich sei, weshalb sein Geburtsgebrechen nur zu einer halben Rente der Invaliden versi cherung berechtige. Er habe sich vergeblich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Anstellung bemüht. Bei der jetzigen Tätigkeit im geschützten Rahmen erziele er ein Monatseinkommen von netto Fr. 450.-- bis Fr. 480.--. Auf dieses Einkommen, und nicht auf das von der Beschwerde gegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 2‘000.-- sei abzustellen. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 88 % (S. 1 f.) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 3.
E. 3 1. August 2017 (Urk. 11) erwog das hiesige Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 314, es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu r
ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte und dass bei einer Rückweisung zu r
ergänzen den Abklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraussehbar sei, weshalb es de m Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumte, sich zur Möglich keit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (vgl.
Ziff. 1.3) . Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2017 zugestellt.
E. 3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und für Kinder- und Jugend medizin, nannte mit Bericht vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 10/34) folgende Diagno sen (S. 1): - Opticusat rophie rechts infolge eines erhöhten intrakraniellen Druckes we gen Arachnoidalzyste - Status nach Ventrikulo-peritonealer (VP)-Shunt
Der Patient habe kein Dreidimensionales Sehen, was in der Berufswah l berück sichtigt werden solle (S. 1).
E. 3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinderchirurgie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/39/6- 8) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dessen Geburt, und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Hydrocephalie bei grosser, k ongenitaler interhemisphärischer Arach no idal zyste - Opticusat rophie rechts
grösser als links - z ystop eritonealer Shunt, 2 0. August 1996 - mehrfache Shuntrevision im Verlauf, letztmals 1 6. November 2003
Im Zusammenhang mit der Arachnoidalzyste sei beim Patienten auch eine ver minder t e Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden. Zudem bestehe eine deut liche Beeinträchtigung des Visus rechts grösser als links (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Ziffer 381 vor (Ziff. 1.3). Die Frage, welche konkreten Auswirkungen der Gesund heitsschaden des Beschwerdeführers auf die Anforderungen des Alltags der Berufsbildung und der Berufsausübung habe, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Allenfalls sollte eine konkrete Berufsberatung durchgeführt werden (S. 3). 3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/58/7-11) aus, er behandle den Beschwer de führer seit Januar 2013 (Ziff. 1.2) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - k ongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - bimalle o läre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links am 2 6. April 2014
Wegen der Arachnoidalzyste sei die Auffassung des Beschwerdeführers einge schränkt und er sei verlangsamt. Es bestehe eine Visuseinschränkung . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Praktikant sei ihm zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei seit dem 5. November 2013 möglich (Ziff. 1.7) . 3. 4
Dr. D.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 10/111/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - Visusreduktion rechts
Zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten k ö nne er keine Angaben machen (Ziff. 2). 3. 5
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/113) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende arbeitsrelevante Defizite: Opticusatrophie rechts, dadurch sei das räumliche Sehen und das Gesichtsfeld eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei verlangsamt im Denken und Umsetzen von Aufgaben, dadurch benötige er deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Es habe
in den letzten drei Jahren keine Intelligenztestung gegeben . Die Befunde seien seit der letzten Überprüfung unverändert.
E. 3.6 PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 10/120/3) aus, bei einer angeborenen
interhemisphärischen Arachnoidalzyste (mehrfach operiert) bestünden eine Visusreduktion rechts (20-30 % Restvisus), deutliche Einschränkungen des räumlichen Sehens und des Gesichtsfeldes sowie kognitive Defizite (Verlangsamung, reduzierte Auffassungsfähigkeit). In der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner empfehle er die von der Ausbildungsinstitution einge schätzte Arbeitsfähigkeit von 55 % Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als ab Eintritt in das Erwerbsalter gültig zu übernehmen. In anders ange passter Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei offen. 4. 4.1
Den vorliegenden medizinischen und ausbildungsrelevanten Unterlagen kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt ar beitsfähig ist: Die bisherigen medizinischen Unterlagen enthalten keine Ein-schätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s nach Abschluss der Aus bildung . Aus den medizinischen Akten gehen unter anderem die Diagnosen der kongenitalen interhemisphärischen Arachnoidalzyste und der Opticusatrophie hervor . Weiter ist ersichtlich, dass gemäss Dr. C.___ die Konzentrationsfä higkeit des Beschwerdeführers vermindert sei (vorstehend E. 3.2). Zudem sei er laut Dr. D.___ im Denken und Umsetzen von Aufgaben verlangsamt, benötige dadurch deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb vermindert (vorstehend E. 3.3 ff.).
Eine verminderte Leistungsfähigkeit geht auch aus dem B ericht der Z.___,
wo der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner
absolviert hat, hervor. So wurde aus geführt, in regelmässig ausgeführten Arbeiten sei der Beschwerdeführer routiniert und zuverlässig, sein Arbeitstempo jedoch sehr langsam. Er benötige viel Anleitung, bis er die nötige Sicherheit erlange. Ihm wurde eine Leistungsfähigkeit von 60-70 % im geschützten Rahmen und eine solche von 50-60 % im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 10/110 Ziff. 6 f.) . Einzig a uf diese Einschätzung stütze sich der RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegeben enfall s auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den aktuellen vorhanden en Arztberichten lässt sich keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 3). Dr. D.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass er zum Ressourcenprofil für berufliche Tätig keiten keine Angaben machen könne (E. 3.4). Demnach kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___, welcher auf die nicht - fachärztliche Beurteilung der Z.___ abstellte, nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer verlässliche n medizinische n Einschätzung der A rbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereic h oder in der freien Wirtschaft .
Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohn strukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik
herangezogen hat (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist.
4.3
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist zur ergän zenden Abklärung der medizinischen
Verhältnisse in Form einer Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Renten frage ist die Beschwerdegegnerin zudem gehalten, allenfalls zusätzlich ange zeigte beruf liche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen, empfahl doch die Z.___ weitere Integrationsmassnahmen (vgl. Urk. 10/110 Ziff. 8) . 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu . Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt.
Es ist
angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine Begutachtung vornehme und hernach über all fällige weitere Eingliederungsmassnahmen
sowie die Rentenfrage neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) de s Beschwerde führe rs neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00610
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
5. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der
1996 geborene Versicherte meldete sich a m
30. August 2012
wegen ver schiedenen Geburtsgebrechen bei der Invali den versicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 10/38). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und erteilte mit Ver fügung vom 27. November 2013 (Urk. 10/60) Kostengutsprache für eine erst malige berufliche Ausbildung als Gärtnerei praktiker PrA bei der Z.___
in A.___ . Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (Urk. 10/66) erteilte sie erneut Kostengutsprache zur Wei terführung der Ausbildungsmassnahmen zum Gärtner EBA bei der Z.___ . Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 19. August 2016 über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Mass nahme und stellte ihm die Renten prüfung in Aussicht (Urk. 10/106).
N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/123) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mit Wirkung ab 1. August 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu (Urk. 10/125/1-2, Urk. 10/136 = Urk. 2). 2. 2.1
G egen die Verfügung vom 8. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
24. Mai 2017 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Verfügung vom
8. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Am
10. Juli 2017 (Urk. 9) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stel lungnahme .
2.2
Mit Beschluss vom 3 1. August 2017 (Urk. 11) erwog das hiesige Gericht unter Berufung auf BGE 137 V 314, es sei nicht auszuschliessen, dass die Sache mit dem Endentscheid zu r
ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden könnte und dass bei einer Rückweisung zu r
ergänzen den Abklärung das Ergebnis einer solchen Abklärung nicht voraussehbar sei, weshalb es de m Beschwerdeführer die Gelegenheit einräumte, sich zur Möglich keit einer Rückweisung der Sache und einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen (vgl.
Ziff. 1.3) . Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm eine Kopie der Ein gabe der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2017 zugestellt. 2.3
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erst malige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner eine 55%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen sei. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 55 % (S. 3) . 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass ihm unerklärlich sei, weshalb sein Geburtsgebrechen nur zu einer halben Rente der Invaliden versi cherung berechtige. Er habe sich vergeblich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Anstellung bemüht. Bei der jetzigen Tätigkeit im geschützten Rahmen erziele er ein Monatseinkommen von netto Fr. 450.-- bis Fr. 480.--. Auf dieses Einkommen, und nicht auf das von der Beschwerde gegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 2‘000.-- sei abzustellen. Damit resultiere ein Inva liditätsgrad von 88 % (S. 1 f.) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Dr. med. B.___, Fachärztin für Ophthalmologie und für Kinder- und Jugend medizin, nannte mit Bericht vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 10/34) folgende Diagno sen (S. 1): - Opticusat rophie rechts infolge eines erhöhten intrakraniellen Druckes we gen Arachnoidalzyste - Status nach Ventrikulo-peritonealer (VP)-Shunt
Der Patient habe kein Dreidimensionales Sehen, was in der Berufswah l berück sichtigt werden solle (S. 1). 3.2
Dr. med. C.___, Facharzt für Kinderchirurgie, führte mit Bericht vom 1 6. August 2012 (Urk. 10/39/6- 8) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dessen Geburt, und nannte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Hydrocephalie bei grosser, k ongenitaler interhemisphärischer Arach no idal zyste - Opticusat rophie rechts
grösser als links - z ystop eritonealer Shunt, 2 0. August 1996 - mehrfache Shuntrevision im Verlauf, letztmals 1 6. November 2003
Im Zusammenhang mit der Arachnoidalzyste sei beim Patienten auch eine ver minder t e Konzentrationsfähigkeit festgestellt worden. Zudem bestehe eine deut liche Beeinträchtigung des Visus rechts grösser als links (Ziff. 1.2). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Ziffer 381 vor (Ziff. 1.3). Die Frage, welche konkreten Auswirkungen der Gesund heitsschaden des Beschwerdeführers auf die Anforderungen des Alltags der Berufsbildung und der Berufsausübung habe, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Allenfalls sollte eine konkrete Berufsberatung durchgeführt werden (S. 3). 3. 3
Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 1 8. November 2013 (Urk. 10/58/7-11) aus, er behandle den Beschwer de führer seit Januar 2013 (Ziff. 1.2) und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - k ongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - bimalle o läre Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links am 2 6. April 2014
Wegen der Arachnoidalzyste sei die Auffassung des Beschwerdeführers einge schränkt und er sei verlangsamt. Es bestehe eine Visuseinschränkung . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Praktikant sei ihm zu 100 % zumutbar. Aufgrund der Verlangsamung bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit . Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit sei seit dem 5. November 2013 möglich (Ziff. 1.7) . 3. 4
Dr. D.___
nannte mit Verlaufsbericht vom 3 1. Oktober 2016 (Urk. 10/111/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - kongenitale interhemisphärische Arachnoidalzyste - Visusreduktion rechts
Zum Ressourcenprofil für berufliche Tätigkeiten k ö nne er keine Angaben machen (Ziff. 2). 3. 5
Dr. D.___ führte mit Bericht vom 2 3. November 2016 (Urk. 10/113) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende arbeitsrelevante Defizite: Opticusatrophie rechts, dadurch sei das räumliche Sehen und das Gesichtsfeld eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei verlangsamt im Denken und Umsetzen von Aufgaben, dadurch benötige er deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Es habe
in den letzten drei Jahren keine Intelligenztestung gegeben . Die Befunde seien seit der letzten Überprüfung unverändert. 3.6
PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2016 (Urk. 10/120/3) aus, bei einer angeborenen
interhemisphärischen Arachnoidalzyste (mehrfach operiert) bestünden eine Visusreduktion rechts (20-30 % Restvisus), deutliche Einschränkungen des räumlichen Sehens und des Gesichtsfeldes sowie kognitive Defizite (Verlangsamung, reduzierte Auffassungsfähigkeit). In der ausgebildeten Tätigkeit als Gärtner empfehle er die von der Ausbildungsinstitution einge schätzte Arbeitsfähigkeit von 55 % Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt als ab Eintritt in das Erwerbsalter gültig zu übernehmen. In anders ange passter Tätigkeit sei keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Prognose sei offen. 4. 4.1
Den vorliegenden medizinischen und ausbildungsrelevanten Unterlagen kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang d er Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt ar beitsfähig ist: Die bisherigen medizinischen Unterlagen enthalten keine Ein-schätzung der Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s nach Abschluss der Aus bildung . Aus den medizinischen Akten gehen unter anderem die Diagnosen der kongenitalen interhemisphärischen Arachnoidalzyste und der Opticusatrophie hervor . Weiter ist ersichtlich, dass gemäss Dr. C.___ die Konzentrationsfä higkeit des Beschwerdeführers vermindert sei (vorstehend E. 3.2). Zudem sei er laut Dr. D.___ im Denken und Umsetzen von Aufgaben verlangsamt, benötige dadurch deutlich mehr Zeit beim Arbeiten. Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb vermindert (vorstehend E. 3.3 ff.).
Eine verminderte Leistungsfähigkeit geht auch aus dem B ericht der Z.___,
wo der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner
absolviert hat, hervor. So wurde aus geführt, in regelmässig ausgeführten Arbeiten sei der Beschwerdeführer routiniert und zuverlässig, sein Arbeitstempo jedoch sehr langsam. Er benötige viel Anleitung, bis er die nötige Sicherheit erlange. Ihm wurde eine Leistungsfähigkeit von 60-70 % im geschützten Rahmen und eine solche von 50-60 % im ersten Arbeitsmarkt attestiert (Urk. 10/110 Ziff. 6 f.) . Einzig a uf diese Einschätzung stütze sich der RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6). 4.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegeben enfall s auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei ten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Den aktuellen vorhanden en Arztberichten lässt sich keine Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. E. 3). Dr. D.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass er zum Ressourcenprofil für berufliche Tätig keiten keine Angaben machen könne (E. 3.4). Demnach kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E.___, welcher auf die nicht - fachärztliche Beurteilung der Z.___ abstellte, nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer verlässliche n medizinische n Einschätzung der A rbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereic h oder in der freien Wirtschaft .
Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchfüh rung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdegegnerin b ei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohn strukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik
herangezogen hat (vgl. vorstehend E. 2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers abzustellen ist.
4.3
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist zur ergän zenden Abklärung der medizinischen
Verhältnisse in Form einer Begut achtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Renten frage ist die Beschwerdegegnerin zudem gehalten, allenfalls zusätzlich ange zeigte beruf liche Massnahmen gemäss Art. 8 IVG zu prüfen, empfahl doch die Z.___ weitere Integrationsmassnahmen (vgl. Urk. 10/110 Ziff. 8) . 5.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück weisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu . Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt.
Es ist
angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie eine Begutachtung vornehme und hernach über all fällige weitere Eingliederungsmassnahmen
sowie die Rentenfrage neu verfüge.
In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) de s Beschwerde führe rs neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller