Sachverhalt
1. 1.1 Die 1954 geborene X.___ , Mutter zweier 1974 und 1977 geborener Kinder , war seit 1990 als Tram führerin bei den Y.___ tätig. 1992 erlitt sie anlässlich einer Notbremsung als Tram führerin eine Handgelenkskontusion und – distorsion ( Urk. 9/70/36 , Urk. 9/70/81 ) . Mit Datum vom 2 9. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung sowie der Versicherungskasse der Stadt Zürich
bei ( Urk. 9/70/1-84, Urk. 9/82/1-94) . Nach durchge führtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 9/32 ff.) schrieb sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. April 1996 mangels Bereit schaft der Versicherten, solche zu absolvieren,
ab . Gleichzeitig verneinte
sie
ge stützt auf einen IV-Grad von 25 % einen Rentenanspruch ( Urk. 9/34) . Die am 9. Mai 1996 dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ange hobene Beschwerde ( Urk. 9/36 ) hiess das Gericht mit Urteil IV.1996.00271 vom 1 7. August 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, die Ve rsicherte habe befristet vom 1. November 1993 bis 3 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine ganze Rente . Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( Urk. 9/60/1-15). Gegen die Rentenbefristung erhob die Versicherte
am 2 2. September 1999 Verwaltungsge richtsb eschwerde ( Urk. 9/62 /2 ff. ).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht )
hiess die Beschwerde mit Urteil I 581/99 vom 19. April 200 1 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts, soweit Versi cherungsleistungen ab 1. November 1995 betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung neu darüber ver füge . Erwägungsweise hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten und erstellt, dass die Versicherte ab Juli 1995 in einer leidensangepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings seien ihr bei der Ermittlung
des Invalideneinkommen s
Tätigkeit en angerechnet worden , welche die Durchfüh rung beruflicher Massna hmen voraussetzten . Bei einer gegenüber Eingliede rungsmassnahmen ab lehnenden Versicherten sei in jedem Fall
zuerst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durc hzuführen. Di es habe die IV-Stelle versäumt ( Urk. 9/64/1-5). 1.2 In der Fo lge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung sowie der Versicherun gskasse der Stadt Zürich bei ( Urk. 9/68) . Seit April 1997 arbeitete die Versicherte vollzeitlich (bei 40%iger Leistung) als Druckereiangestellte . Im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnah men verzichtete sie vorläufig auf solche und gab an, sie möchte ihre aktuelle Stelle nicht wechseln , da sie sich dort sehr wohl fühle ( Urk. 9/75, Urk. 9/77 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/78) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 ab ( Urk. 9/83) . Weiter sprach sie der Versicherten mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 1
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts, soweit Versi cherungsleistungen ab 1. November 1995 betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung neu darüber ver füge . Erwägungsweise hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten und erstellt, dass die Versicherte ab Juli 1995 in einer leidensangepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings seien ihr bei der Ermittlung
des Invalideneinkommen s
Tätigkeit en angerechnet worden , welche die Durchfüh rung beruflicher Massna hmen voraussetzten . Bei einer gegenüber Eingliede rungsmassnahmen ab lehnenden Versicherten sei in jedem Fall
zuerst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durc hzuführen. Di es habe die IV-Stelle versäumt ( Urk. 9/64/1-5).
E. 1.1 Die 1954 geborene X.___ , Mutter zweier 1974 und 1977 geborener Kinder , war seit 1990 als Tram führerin bei den Y.___ tätig. 1992 erlitt sie anlässlich einer Notbremsung als Tram führerin eine Handgelenkskontusion und – distorsion ( Urk. 9/70/36 , Urk. 9/70/81 ) . Mit Datum vom 2 9. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung sowie der Versicherungskasse der Stadt Zürich
bei ( Urk. 9/70/1-84, Urk. 9/82/1-94) . Nach durchge führtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 9/32 ff.) schrieb sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. April 1996 mangels Bereit schaft der Versicherten, solche zu absolvieren,
ab . Gleichzeitig verneinte
sie
ge stützt auf einen IV-Grad von 25 % einen Rentenanspruch ( Urk. 9/34) . Die am 9. Mai 1996 dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ange hobene Beschwerde ( Urk. 9/36 ) hiess das Gericht mit Urteil IV.1996.00271 vom 1 7. August 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, die Ve rsicherte habe befristet vom 1. November 1993 bis 3 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine ganze Rente . Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( Urk. 9/60/1-15). Gegen die Rentenbefristung erhob die Versicherte
am 2 2. September 1999 Verwaltungsge richtsb eschwerde ( Urk. 9/62 /2 ff. ).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht )
hiess die Beschwerde mit Urteil I 581/99 vom 19. April 200
E. 1.2 In der Fo lge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung sowie der Versicherun gskasse der Stadt Zürich bei ( Urk. 9/68) . Seit April 1997 arbeitete die Versicherte vollzeitlich (bei 40%iger Leistung) als Druckereiangestellte . Im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnah men verzichtete sie vorläufig auf solche und gab an, sie möchte ihre aktuelle Stelle nicht wechseln , da sie sich dort sehr wohl fühle ( Urk. 9/75, Urk. 9/77 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/78) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom
E. 2 5. Januar 2002 ab ( Urk. 9/83) . Weiter sprach sie der Versicherten mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 1
Dispositiv
- Februar 2003 g estützt auf einen IV-Grad von 100 % befristet vom 1. November 1993 bis 3
- Oktober 1995 rückwirkend eine ganze Rente sowie gestützt auf einen IV-Grad von 58 % ab dem
- November 1995 eine unbefristete halbe R ente zu, zuzüglich einer vom 1. November 199 5 bis 3
- August 1997 befristeten akzessorischen Kinderrente ( Urk. 9/97 f.) . 1.3 Im Rahmen der 2006 und 2011 eröffnete n ordentlichen Revisionsverfahren ( Urk. 9/100 ff., Urk. 9/111 ff.) bestätigte die IV-Stelle jeweils ein en unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mitteilung vom 1
- Juli 2006, Urk. 9/107; Mitteilung vom
- Dezember 2011, Urk. 9/117). 1.4 Im Mai 2014 machte die Ver sicherte unter Hinweis auf ein e c hronisch obstruktive Pneumopathie ( COPD ) eine Verschlechterung i hres Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 9/127). Nach medizinische n und beruflich-erwerbliche n Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 2
- April 2015 mit, mangels andauernder Verschlechterung bestehe kein Anspruch auf eine höhere Ren te ( Urk. 9/152). Dagegen erhob die Versicherte a m 1
- Mai 2015 Einwand ( Urk. 9/153, mit ergänzender Einwandbegründung vom 2
- Juni 2015, Urk. 9/158) . Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Chirurgie/Psychiatrie/Rheumatologie /Neurologie ) Gutachten des Z.___ vom 2
- Juli 2016 ( Urk. 9/205, mit ergänzender Stellungnahme vom 2
- Oktober 2016, Urk. 9/210). Mit Verfügung vom 2
- Januar 2017 hielt die IV-Stel le an ihrem Standpunkt fest und verneinte einen Anspruch auf Rentenerhöhung ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Mai 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
- Mai 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht e rsuchte die Beschwerdeführerin u m Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom
- September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 1
- Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
- Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
- Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom
- April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
- 6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es sei eine pulmonale Veränderung eingetreten. Aus pneumologischer Sicht bestehe hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Handgelenksbeschwerden sei die Situation seit 2002 unverändert. Die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit stelle eine andere Beurtei lung desselben Sachverhalts dar. Die Polymyalgia rheumatica sei neu aufgetreten und aktuell asymptomatisch. Gesamthaft resultierten daraus nur geringe Auswir kungen auf die Arbeit sfähigkeit. Insgesamt bestünden keine medizinischen Gründe für eine Änderung des Arbeitsprofils, weshalb kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe ( Urk. 2). 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Handgelenksbeschwerden seit 2002 unverändert anhielten und sie (die Beschwerdeführerin ) diesbezüglich nach wie vor zu 50 % arbeitsun fähig sei. Sodann sei gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeüb te n Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteh e. Zudem wirke sich das schwere Lungenleiden stark auf die ver bleibende Arbeitsfähigkeit aus. Auf die geg enteilige Einschätzung des pneumo logischen Gutachters könne nicht abgestellt werden. Zunächst widerspreche diese Beurteilung der übrigen Aktenlage. Insbesondere betrage der BODE-Index – in versicherungsmedizinischer Hinsicht die relevanteste Messgrösse zur Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit – entgegen den gutachterlichen Feststellun gen nicht 4/10, sondern gestützt auf die Angaben der behandelnden Pneumologin 7/1
- Weiter sei der pulmonale Zustand sehr instabil und habe sich seit der Begutachtung stark verschlechtert . Für die äusserst stark geschwächte Lunge stelle jede geringste virale Infektion eine grosse Gefahr dar, welche zu einer we i teren Verschlechterung fü hren könn t e. Allein deshalb sei ihr eine ausserhäusliche Tätigkeit im Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht zuzumuten. Ausserdem bekomme sie bereits bei kleinsten Anstrengungen Atemnot, Schwindel, Konzent rationsstörungen und Kopfschmerzen. Unter diesen Umständen könne sie auch keinen Arbeitsweg zurücklegen. Darüber hinaus sei eine rein sitzende Tätigkeit mangels Ausbildung für eine Bürotät igkeit nicht möglich. Angesichts ihres Alters könne auch eine Umsch ulung nicht verlangt werden. Gleichzeitig sei es unzu mutbar, sie zur Übernahme gänzlich unqualifizierter Hilfsarbeit zu verpflichte n . So habe sie in ihrem bisherigen Berufsleben nur qualifizierte Arbeit verrichtet und mehrere Ausbildungen absolviert. Eine rein sitzende Tätigkeit komme auch aufgrund der Polymyalgia rheumatica nicht mehr in Frage. Es sei denn auch unzutreffend, dass letztere inzwischen a sympt omatisch sei. Zufolge des anhaltenden rheumatischen Beschwerdekomplexes käme einzig eine wechselbelastende Tätig keit in Frage , was auch der rheumatologische Gutachter postuliert habe. Demge genüber sei eine wechselbelastende Tätigkeit a ufgrund des Lungenleidens nicht möglich . Komme hinzu, dass die Dauermedikation zufolge ihres rheumatischen Beschwerdebildes eine körperliche Zusatzbelastung dar stelle. Dies sei vor dem Hintergrund des Lungenleidens sehr schlecht . Gegen ein e rein sitzende Tätigkeit sprächen schliesslich auch die neurologischen Befunde. So würde jede sitzende Tätigkeit eine starke Belastung des Nacken-Schultergürtels mit sich bringen, was mit dem zervikobrachialen Schmerzsyndrom nicht vereinbar sei. Das Z.___ -Gutachten setze sich mit diesen Unvereinbarkeiten nicht auseina nder, womit nicht darauf abgestellt werden könne . Vielmehr sei insbesondere gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Pneumologin davon auszugehen, dass eine aus serhäusliche Tätigkeit unzum u tbar sei. Gleichzeitig bestünden auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht genügend Angebote für eine Heimarbeit (Urk. 1 S. 3 ff.).
- Aufgrund der 2014 und 2015 gestellten Diagnosen Polymyalgia rheumatica sowie chronisch obstruktive Pneumopathie ( CORP ) ist seit der letzten Rentenre vision im Jahre 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 7/111 ff. ) eine wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. E. 1.4) . Strittig und zu prüfen sind die Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit .
- Im Rahmen des der a ngefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Revisionsver fahrens liegt im Wesentlichen das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2
- Juli 2016 bei den Akten . Darin hielten die Gutachten folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/205/67): - Chronisch obstruktive Pneumopathie COPD GOLD-Stadium III mit/bei - o berlappenbetontem Lungenemphysem beidseits - m ittelschwerer pulmonaler Gasaustauschstörung - t ubulären Bronchiektasen basal beidseits - Wahrscheinliche Polymya l gia rheumatica ohne peripheren Gelenksbefall - ohne Hinweise für eine Arteriitis temporalis - aktuell keine Entzündungsaktivität unter einer Erhaltungssteroiddosis von 2 mg Prednison peroral täglich - Belastungs- und weniger auch Bewegungsbeschwerden am Handgelenk rechts - zentrale Perforation des TFCC ohne Hinweise für eine traumatische Läsion - Status nach Handgel enksarthroskopie 19.11.1993 - Status nach Handgelenksdenervation nach Wilhelm am 16.12.1994 ( A.___ ) - Status nach Ringbandspaltung Digitus l rechts, Synovekto mie / Adhäsiolyse / Neurolyse Nervus radialis Ramus superficialis rechts am 17.12.2009 - Beginnende retropatelläre Chondropathie beidseits Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die nachfolgenden Diag nosen ( Urk. 9/205/67 f.): - Adipositas Grad l nach WHO - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Vitamin D 3 -Mangel - Hypophosphatämie - Rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei intermittie render Reizung der Wurzel C6 und C4 bei hochgradiger rechtsseitiger Neu roforamenstenose C3/C4 und C5/C6, derzeit ohne klinische und radiolo gische Anhaltspunkte für eine Kompression der neuralen Strukturen - Residuelle Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet Nervus medianus beidseits bei Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms beidseits - Verdacht auf Restless legs -Syndrom - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) Die allgemeinmedizinische Unte rsuchung erwies sich als unauffällig ( Urk. 7/205/36 ff.). Der begutachtende Facharzt wies darauf hin , dass die seit 2002 zugesprochene halbe Rente aufgrund der vorhanden Akten nicht nachvollziehbar sei . So sei der Beschwerdeführerin in sämtlichen Arztberichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 9/205/38). Anlässlich der rheumat ologischen Untersuchung beklagte die Beschwerdeführe rin im Zusammenhang mit der Polymyalgia rheumatica vor allem morgens Was sereinl agerungen in der linken Wade, Arthralgien im Bereich der Finger, der Ell bogen und Kniegelenke sowie diffuse 24 Stunden am Tag anhaltende Muskel schmerzen, welche sie aktuell bei 5/10 skalierte (Beschwerdemaxima morgens beim Aufwachen sowie nachmittags: 9/10) . Seit Aufnahme der Prednison-Th era pie sei der Verlauf günstig ( Urk. 9/205/43 f.). In objektiver Hinsicht notierte der rheumatologische Gutachter ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken sowie unauffälliges Sitzverhalten; sowohl im War tezimmer als auch anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin ihre Sitzposition nicht verändert. Ebenso sei die Prüfung der Bewegungs - und Funk tions abläufe unauffällig verlaufen, ohne wahrnehmbare Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule oder peripheren Gelenke, insbesondere auch der r echten Hand und Fingergelenke . Abgesehen von einer geringen Einschränkung der Fle xion und Extension am rechten Handgelenk von je 10 ° ( ohne andere strukturelle n Veränderungen respektive Schmerzprovokationen) sowi e einer beginnenden retropatellären Chondropathie in den Kniegelenken (ohne entzündliche Irritation oder Schwellung) habe sich der Untersuch des Bewegungsapparates als schmerz frei und unauff ällig erwiesen ( Urk. 9/205/44 ff .). Insbesondere hätten sich im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 diagnostizierte n Poly myalgia rheumatica keinerlei Hinweise für eine aktuelle Entzündungsaktivität ergeben. Vielmehr sei d ie Entzündungsaktivität unter Stereoiden unterdessen gut kontrolliert. Beim una uffälligen klinischen Untersuch ohne Hinweise für einen Gelenksbefall resul tierten aus der Polymyalgia rheumatica aktuell keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die diesbezüglich in den Vorakten festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Frühjahr 2015 vorübergehend nachvollziehbar. Betreffend die Kniegelenke bestehe eine begin nende retropatelläre Chondropathie bei im Übrigen guter Funktion und ohne Hin weise für eine Schmerzperzep tion in alltäglichen Belastungssituationen. Entspre chend habe die Beschwerdeführerin die Kniegelenke im Rahmen der Anamnese nicht erwähnt. Ferner sei das Achsenskelett schmerzfrei und ohne Einschränkung. Die in den Vorakten dokumentierte lumbovertebrale und zervikovertebrale Prob lematik sei nicht mehr vorhanden. Aus den verbliebenen Restbelastungsschmer zen sowie der Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenk s resultier e eine arbeitsrelevante Einschränkung von 20 % , in folge deren die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht seit mindestens 2002 hinsichtlich einer leichten feinmotorischen bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Die 20%ige Einschränkung diene dazu, kurze Pausen für das rechte Handgelenk einzuhalten, um auch längerfristig eine gute Kompensa tion zu gewähren. Die aufgrund der Handgelenksbeschwerden bisher angenom mene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 9/205/48 f. , Urk. 9/205/75 ). In neurologischer Hinsicht beklagte die Beschwerdeführerin ein Kribbeln in den Händen und Füssen, vor allem abends beim Einschlafen. Sodann leide sie ver mehrt an Kopfschmerzen. Diese würden von den Nackenschmerzen ausgelöst. Seit Aufnahme der Pre d nisonbehandlung zittere sie auch vermehrt mit den Händen und verspüre stets eine innere Unruhe. Die Beschwerden in den Händen seien ähnlich wie beim Karpaltunnelsyndrom, welches sie vor Jahren beidseits habe operieren lassen. Allerdings verspüre sie nicht wie damals Schmerzen, sondern vielmehr ein «Stechen und Surren». Weiter leide sie nebst den üblichen Muskel schmerzen vermehrt an Schmerzen im rechten Arm, vom Nacken bis zum Ellbo gen oder gar bis zur Hand ziehend. Vielleicht kämen die Schmerzen auch vom rechten Handgelenk, welches sie vor Jahren anlässlich des Bremsmanövers als Trampilotin verstaucht habe ( Urk. 9/205/51 f.). Im Rahmen der Untersuchung notierte der neurologische Gutachter ein – wenn auch etwas verlangsamtes - flüssiges Gangbild ohne Hinken mit suffizienter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin habe während der Anamnese (60 Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbe dingte Positionswechsel. Das Ausziehen sei zwar etwas verlangsamt, aber ohne besondere Schonbewegungen erfolgt. Klinisch habe sich eine diskrete Hypersen sibilität im Bereich der median versorgten Finger rechtsbetont nachweisen lassen. Im Zentrum stünden die rechtsbetonte Zervikobrachialgie , die episodischen Kopf schmerzen sowie die intermittierenden Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen. Die nuchale Akzentuierung der Schmerzen sowie die intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Arm seien als degenerative HWS-Veränderungen zu werten. Aufgrund des Bildmaterials sei eine intermittierende rechtsseitige Rei zung der Wurzel C4 und C5 möglich. Mangels klinischer Zeichen für eine radi kuläre Reizung, Kompression oder für fokale sensible oder motorische Ausfälle, würden sich daraus keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben. Die Krib belparästhesien an den Händen und Füssen seien schwer einzuordnen; bei Sta t us nach einem operierten Karpaltunnel - syndrom sei eine residuelle Störung denkbar. Andererseits könnte jedenfalls das Kribbeln in den Händen als Symptom der Hyperventilation betrachtet und damit der Lungenproblematik zugeordnet wer den. Aufgrund der zirkadiane n R hyt h mik der Sensibilitätsstörungen an den Füs sen und Verbesserung beim Umhergehen könne es sich indes auch um eine Rest less-legs-Problematik handeln. Die neurologischen Baustellen der Beschwerde führerin seien seit mehreren Jahren vorbestehend und hätten bis zur Dekompen sation der COPD in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/55 f. ). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin aus, seit 2013 sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe Mühe mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Vorher sei sie immer selbständig gewesen und habe viel Ener gie gehabt. Sie habe grosse Probleme damit, v on anderen abhängig zu sein. Aktuell werde sie im Monatsrhythmus psycho- und ausserdem pharmakothera peutisch (täglich 20 mg Fluc tine ) behandelt. Objektiv habe sich indes keine Affektpathologie gezeigt . Die Beschwerd e f ührerin befinde sich in euthymer Mit tellage und sei a usreichend schwingungsfähig. Mithin sei die affektiv e Modulati onsfähigkeit ausreichend vorhanden. Sodann verfüge sie über das Gesamtspekt rum der Emoti onen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin selbst an gegeben , sie fühle sich aus somatischen Gründen krank und 100 % arbeitsunfähig. Bei alle dem verneinte der psychiatrische Gutachter – bis auf eine anhaltende Schmerzstörung ohne Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit – das Vorlieg en psychiatrischer Erkranku ngen. Entsprechend notierte er sowohl für die zuletzt ausgeübte sowie für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/58 ff.). Dem pneumologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es bestehe eine chronisch obstruktive Pneumopathie COPD im GOLD Stadium III , welche anlässlich einer Exazerbation im September 2013 erstmals diagnostiziert wo rde n sei . Für die beklagte Anstrengungsdyspnoe der NYHA Klasse III sei nebst der COPD das ober l appenbetonte Lungenemphysem verantwortlich, welches eine mittel schwere pul monal e Gasaustauschstörung verursache . Bei d er aktuellen absoluten CO-Diffusionskapazität von 36 % Soll sowie der in den Vorakten ge messenen CO-Diffusionskapazität von 31 % Soll handle es sich um eine konstante respektive reproduzierbare pulmonale Gasa ustauschstörung. Die aktuelle Messung zeige eine mittelschwere Stö rung. In den Vorakten sei anfangs 2014 eine schwere Stö rung dokumentiert worden . Diese Einschränkung der Sauerstoff-Aufnahme erlaube medizinisch- theoretisch keinerlei körperliche Belastung, da bei gesteiger tem Herzminutenvolum en sofort eine Sauerstoff- Entsät tigung resu ltiere. Damit sei die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig für körperliche Belastungen (Heben von Lasten, Treppensteigen, rasches ebener diges Gehen). Letzteres gelte auch für die bisherige Tätigkeit in der Druckerei. Rein sitzende Tätigkeit en seien ihr indes zu 100 % zumutbar ( Urk. 9/205/79). Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kame n die Gutachter schliesslich überein, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin seit Januar 2014 (Diagnose des COPD) nicht mehr arbeits fähig. Demgegenüber bestehe seit Abschluss der pu l monalen Rehabilitation Mitte Juni 2014 hinsichtlich eine r körperlich leichten , rein sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/75).
- 5.1 Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2
- Juli 201 6 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten , den gekl agten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2
- Februar,
- und 1
- März und 3
- Mai 201
- Die b eurteilenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schlussfol gerung en nachvollziehbar begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen ( Urk. 10/ 155/60 ff.) und – soweit Diskre panzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung pla usibel begründet ( Urk. 9/205/39 f., Urk. 9/205/64 f., Urk. 9/205/71 f. ). Mithin genügt das Gutach ten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.8 ). 5 .2 Übereinstimmend mit dem Gutachten räumte selbst die behandelnde Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie, in den beschwerdeweise einge reichten Berichten vom
- und 2
- Februar 2017 ein , es sei der Beschwerdeführe rin möglich, eine rein sitzende Tätigkeit auszuüben ( Urk. 3/3, Urk. 3/7) . So wür den bei einer rein sitzenden Tätigkeit mangels körperlicher Belastung weder Atemnot noch Schwindel auftreten. Insofern müsse sie ( Dr. B.___ ) dem Gutachter «leider recht geben» ( Urk. 3/3, Urk. 3/7). Vor diesem Hinte rgrund ist nicht einsichtig, inwie fern die abweichende Beurteilung des B ODE-Index die gut achterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchte . Sodann begründete Dr. B.___ die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit einzig damit, die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, den Arbeitsweg zu bewälti gen. Aus dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der C.___ vom 2
- September 2016 erhellt indes, die Beschwerdeführerin habe bei Austritt im 6-Minuten-Gehtest eine Strecke von 370 Meter ohne Hilfs mittel zurücklegen können ( Urk. 3/4). Dies entspricht nicht nur einer weitgehend normale n Gehfähigkeit, sondern erweist sich gar als leichte Verbesserung im Ver gleich zum Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. Urk. 9/205/41). Damit ist auch gesagt, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer pulmonalen Leiden zuzumuten ist, mittels öffentlichen Verkehrsmitteln einen Arbeitsweg zu bewäl tigen. Ganz abgesehen davon war sie – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begut achtung - Autofahrerin ( Urk. 9/205/35; vgl. auch Arbeitsvertrag mit der D.___ AG, Ziff. 5, Urk. 9/76). Kommt schliesslich hinzu, dass das Gericht der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 .3 Im Austrittsbericht der C.___ vom 2
- September 2016 diag nostizierte der beurteilende Oberarzt übereinstimmend mit dem pneu mologischen Gutachter ein COPD mit Gold-Stadium III , womit keine wesentlichen ärztlichen Differenzen, geschweige denn eine wesentliche Verschlechterung seit der Begut achtung ausgewiesen ist. D ie Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Zustand sehr instabil sei und sich seit der Begutac htung stark verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 6 und 8) , steht ferner im Widerspruch zum Bericht der Klinik für Pneumologie, A.___ , vom
- Mai 2017 , wonach der lungenfunktionale Zustand seit der Erstk onsultation im November 2016 stabil sei . Entsprechend wurde seitens des A.___ von weiteren Verlaufskontrollen abgesehen ( Urk. 3/5). Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse des Spitals E.___ vom 2
- August 2017 sowie der F.___ vom 2
- August 2017 nichts zu ändern ( Urk. 13/4-5). Ganz abgesehen davon beurteilt das Sozial versiche rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach der Recht sprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5 .4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die neurologischen und rheu matologischen Beschwerden (geschwollene Gelenke mit entsprechender Steifig keit und Bewegungseinschränkung sowie Glieder- und Muskelschmerzen, zervi kobrachiales Schmerzsyndrom, Urk. 1 S. 7 f. ) weiterhin akut und damit arbeits relevant seien, liess sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung nicht objektivieren. Im Gegenteil hielten die somatischen Gutachter übereinstimmend fest , die Beschwerdeführerin sei während der Anamnese (90 Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positions wechsel. Die geprüften Bewegungs - und Funktions abläufe ergab en weder an der Wirbelsäule noch an den peripheren Gelenke n , inklusive der Hand und Fingerge lenke , wahrnehmbare Einschränkungen . Zudem erwies sich die Wirbelsäule als in allen Bewegungsrichtungen ind olent . Mit Ausnahme einer Druckdole nz an b ei den Kniegelenken zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen, Schwellun gen, Funkti onseinschränkungen oder Ergüsse . B ei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche Aktivitä t resp. einen Gelenksbefall kam der rheumatologische Gut a chter zum begründeten Schluss, weder die Polymyalgia rheumatica noch die beginnende retropatelläre Chondropathie beidseits würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken ( Urk. 9/205/37, Urk. 9 /205/44). Gegenteili ges ist auch den beschwerdeweise eingereichten Arztberichte n nicht zu entneh men . Insbesondere hielt der beurteilende Oberarzt der C.___ überein stimmend mit dem rheumatologischen Gutachter fest, anlässlich des stationären Aufenthalte s hätten sich laborchemisch keine systemischen Entzündu ngsparame ter ergeben . Soweit die Beschwerdeführerin dennoch persistierende, «schwer lokalisierbare » Schmerzen mit Ausstrahlungen beklagte , so verbesserten sich diese unter antibiotischer Therapie signifikant (Austrittsbericht vom 2
- Septem ber 2016, Urk. 3/4) . Auch d ie aufgrund des zervikobrachialen Schmerzsyndroms behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/205/50 ff.). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterlichen Hin weise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den subjektiv geschilderten Einschränkungen sowie betreffend die Einnahme von Schmerz medikamenten. Im Medikamentenspie gel konnten keine Schmerzmedikam ente nachgewiesen werden ( Urk. 9 /205/39 f.), was bei einem durchschnittlichen Schmerzpegel von 5/10 ( mit Exazerbation jeden Morgen und meist n achmittag s auf 9/10 , vgl. Urk. 9/205/35) zumindest Fragen aufwirft. 5 .5 Was schliesslich d ie Gefahr viraler Erkrankungen betrifft ( Urk. 3/7) , so ist es der Beschwerdeführerin gemäss entsprechender Empfehlung des Oberarztes der C.___ zuzumuten , sich jeweils der saisonalen Influenza- und Pneumokokkenimpfung zu unterziehe n ( Urk. 3/4) . Darüber hinaus sind abstrakte und allgemeine Risiken und Gefahren des Lebens nicht dazu geeignet, eine A rbeitsunfähigkeit zu begründen. A bgesehen davon g eht dieses Argument bei der Option von Heimarbeit ins Leere. 5.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2
- Juli 2016 mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin zufolge der pulmonalen Problematik seit Anfang 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbei terin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch nach Abschluss der pulmonalen Rehabilita tion seit Mitte Juni 2014 in einer angepassten, körperlich leichten, rein sitzenden Tä tigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Damit ist auch gesagt, dass die Verschlechte rung im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs (Mai 2014) ohne wesentliche Unterbre chung seit drei Monaten bestanden hatte (vgl. E. 1.5 ) . 6 . 6 .1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6 .3 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tramführerin bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgr und der Angaben der Arbeitgeberin festzus e t zen ist, zumal die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführerin tätig gewesen wäre. Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 2
- Januar 1994 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1 994 ohne Gesundheitsschaden Fr. 71'788. -- inkl. 1
- Monat s lohn verdient ( Urk. 9/8 ) . Unter B e rücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Frauen bis in s massgebliche Jahr 2014 ( Art. 88 bis Abs. 1 lit . a IVV ; Indexstand 2051 [1994 ] 2673 [2014 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2016) resultiert für das Jahr 2014 ein Valideneink ommen von Fr. 93'559.-- [Fr. 71'788. -- : 2051 x 2673 ]. 6 .4 Da die Beschwerdefü hrerin die ihr seit Mitte Juni 2014 verbliebene Re starbeits fähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invaliden eikommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) . Aufgrund der vorliegend en Akten hat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Anlehre als Autoservicefrau absolviert (vgl. Urk. 9/127/4, Urk. 9/137/2, Urk. 9/205/30). Ihr Vorbringen, wonach sie «mehrere Ausbildungen» a bsolviert habe ( Urk. 1 S. 6), hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch ausgewiesen . Gemäss Arbeitgeber fragebogen vom
- Juni 2006 umfasste ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dru ckereim itarbeiterin bei der D.___ AG Kopier-, Binde - , und Auffül larbeiten ( Urk. 9/ 104 , vgl. auch Urk. 9/205/30 ). Diese Tätigke it machte ihr nach eigenen Angaben grossen Spass (vgl. Urk. 9/137). Vor diesem Hintergrund ist nicht ein sichtig, weswegen der Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten nicht zuzum uten wären ( vgl. Urk. 1 S. 6) . Ganz abgesehen davon hat die IV i n den Jahren 1996 und 2001 berufliche Massnahmen , mithin eine Umschulung, geprüft und jeweils mangels subjekt iver Bereitschaft abgeschrieben ( Urk. 9/34 , Urk. 9/77, Urk. 9/83) . Damit geht es freilich nicht an, wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr auf den Standpunkt stellt, es seien ihr Hilfsarbeiten nicht zuzumuten. Dass ihr eine Bürotätigkeit mangels e ntsprechender Ausbildung (auch) aus beruflichen Grün den unmöglich sei, steht schliesslich im Widerspruch dazu, dass die Beschwerde führerin in früheren Jahren für ein Architekturbüro leichte Büroarbeiten tätigte - ohne entsprechende Ausbildung ( Urk. 9/137/2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG e in theoretischer und abstrakter , welcher die konkrete Arbeits marktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invali denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Übrigen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom
- Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Beschwerdeführerin daher ein leidensbe dingte r Abzug von 20 % zuzugestehen. N ach dem Gesagten ist u nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten ( LSE 2014, Tabelle TAl , TOTAL, Kom petenzniveau l, Frauen) von monatlich Fr. 4'300.-- abzustellen. Unter Berück sichtigung de r betrieb süblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt sch aftsabte ilun gen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie eines leidensbedingten Ab zuges von 20 % resultiert daraus ein Jahresein kommen von Fr. 34’428 .-- für ein Pensum von 80 % [ Fr. 4'3 00: 40 x 41.7 x 12 x 0.8 0 x 0.80 ]. 6 .5 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 59'131.-- , was einem Invaliditä t sgrad von gerundet 63 % entspricht. 7 . Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefoch tene Verfüg ung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwer deführer in ab dem
- Mai 2014 ( Art. 29 Abs. 3 IVG) entsprechend einem Invali ditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich e Rechtspflege vom 2
- Mai 2017 ( Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. 8 . 8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezügl ich der Renten erhöhung an sich obsiegt , sind die Kos ten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere ( Teil -) R ente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2
- Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rer in eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ermessensweise auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzu setzen (vgl. auch Verfügung vom 1
- Oktober 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 14). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2
- Januar 2017 dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab dem
- Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00609
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
5. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1954 geborene X.___ , Mutter zweier 1974 und 1977 geborener Kinder , war seit 1990 als Tram führerin bei den Y.___ tätig. 1992 erlitt sie anlässlich einer Notbremsung als Tram führerin eine Handgelenkskontusion und – distorsion ( Urk. 9/70/36 , Urk. 9/70/81 ) . Mit Datum vom 2 9. November 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung sowie der Versicherungskasse der Stadt Zürich
bei ( Urk. 9/70/1-84, Urk. 9/82/1-94) . Nach durchge führtem Vorbescheid verfah ren ( Urk. 9/32 ff.) schrieb sie das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. April 1996 mangels Bereit schaft der Versicherten, solche zu absolvieren,
ab . Gleichzeitig verneinte
sie
ge stützt auf einen IV-Grad von 25 % einen Rentenanspruch ( Urk. 9/34) . Die am 9. Mai 1996 dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ange hobene Beschwerde ( Urk. 9/36 ) hiess das Gericht mit Urteil IV.1996.00271 vom 1 7. August 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, die Ve rsicherte habe befristet vom 1. November 1993 bis 3 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine ganze Rente . Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( Urk. 9/60/1-15). Gegen die Rentenbefristung erhob die Versicherte
am 2 2. September 1999 Verwaltungsge richtsb eschwerde ( Urk. 9/62 /2 ff. ).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht )
hiess die Beschwerde mit Urteil I 581/99 vom 19. April 200 1 in dem Sinne gut, als es den Entscheid des hiesigen Gerichts, soweit Versi cherungsleistungen ab 1. November 1995 betreffend, aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung neu darüber ver füge . Erwägungsweise hielt das Bundesgericht fest, es sei unbestritten und erstellt, dass die Versicherte ab Juli 1995 in einer leidensangepassten Verweistä tigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings seien ihr bei der Ermittlung
des Invalideneinkommen s
Tätigkeit en angerechnet worden , welche die Durchfüh rung beruflicher Massna hmen voraussetzten . Bei einer gegenüber Eingliede rungsmassnahmen ab lehnenden Versicherten sei in jedem Fall
zuerst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durc hzuführen. Di es habe die IV-Stelle versäumt ( Urk. 9/64/1-5). 1.2 In der Fo lge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung sowie der Versicherun gskasse der Stadt Zürich bei ( Urk. 9/68) . Seit April 1997 arbeitete die Versicherte vollzeitlich (bei 40%iger Leistung) als Druckereiangestellte . Im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnah men verzichtete sie vorläufig auf solche und gab an, sie möchte ihre aktuelle Stelle nicht wechseln , da sie sich dort sehr wohl fühle ( Urk. 9/75, Urk. 9/77 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/78) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2 5. Januar 2002 ab ( Urk. 9/83) . Weiter sprach sie der Versicherten mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 1 1. Februar 2003 g estützt auf einen IV-Grad von 100 % befristet vom 1. November 1993 bis 3 1. Oktober 1995
rückwirkend eine ganze Rente
sowie gestützt auf einen IV-Grad von 58 % ab
dem 1. November 1995 eine unbefristete halbe R ente zu, zuzüglich einer vom 1. November 199 5 bis 3 1. August 1997 befristeten akzessorischen Kinderrente ( Urk. 9/97 f.) . 1.3 Im Rahmen der 2006 und 2011 eröffnete n ordentlichen Revisionsverfahren ( Urk. 9/100 ff., Urk. 9/111 ff.) bestätigte die IV-Stelle jeweils ein en unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente (vgl. Mitteilung vom 1 2. Juli 2006, Urk. 9/107; Mitteilung vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/117). 1.4 Im Mai 2014 machte die Ver sicherte unter Hinweis auf ein e c hronisch obstruktive Pneumopathie
( COPD )
eine Verschlechterung i hres Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 9/127). Nach medizinische n und beruflich-erwerbliche n Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 2 1. April 2015 mit, mangels andauernder Verschlechterung bestehe kein Anspruch auf eine höhere Ren te ( Urk. 9/152). Dagegen erhob die Versicherte a m 1 5. Mai 2015 Einwand ( Urk. 9/153, mit ergänzender Einwandbegründung vom 2 2. Juni 2015, Urk. 9/158) . Daraufhin veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Chirurgie/Psychiatrie/Rheumatologie /Neurologie ) Gutachten des Z.___
vom 2 7. Juli 2016 ( Urk. 9/205, mit ergänzender Stellungnahme vom 2 7. Oktober 2016, Urk. 9/210). Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 hielt die IV-Stel le an ihrem Standpunkt fest und verneinte einen Anspruch auf Rentenerhöhung ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 6. Mai 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht e rsuchte die Beschwerdeführerin u m Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. September 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente , wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.5
Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes
oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, es sei eine pulmonale Veränderung eingetreten. Aus pneumologischer Sicht bestehe hinsichtlich einer rein sitzenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Handgelenksbeschwerden sei die Situation seit 2002 unverändert. Die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit stelle eine andere Beurtei lung desselben Sachverhalts dar. Die Polymyalgia
rheumatica sei neu aufgetreten und aktuell asymptomatisch. Gesamthaft resultierten daraus nur geringe Auswir kungen auf die Arbeit sfähigkeit. Insgesamt bestünden keine medizinischen Gründe für eine Änderung des Arbeitsprofils, weshalb kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung bestehe ( Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass die Handgelenksbeschwerden
seit 2002 unverändert anhielten und sie (die Beschwerdeführerin ) diesbezüglich nach wie vor zu 50 % arbeitsun fähig sei. Sodann sei gestützt auf das Gutachten davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeüb te n Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit besteh
e. Zudem wirke sich das schwere Lungenleiden stark auf die ver bleibende Arbeitsfähigkeit aus. Auf die geg enteilige Einschätzung des pneumo logischen Gutachters könne nicht abgestellt werden. Zunächst widerspreche diese Beurteilung der übrigen Aktenlage. Insbesondere betrage der BODE-Index – in versicherungsmedizinischer Hinsicht die relevanteste Messgrösse zur Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit – entgegen den gutachterlichen Feststellun gen nicht 4/10, sondern gestützt auf die Angaben der behandelnden Pneumologin 7/1 0. Weiter sei der pulmonale Zustand sehr instabil und habe sich seit der Begutachtung stark verschlechtert . Für die äusserst stark geschwächte Lunge stelle jede geringste virale Infektion eine grosse Gefahr dar, welche zu einer we i teren Verschlechterung fü hren könn t
e. Allein deshalb sei ihr eine ausserhäusliche Tätigkeit im Kontakt zu anderen Mitarbeitern nicht zuzumuten. Ausserdem bekomme sie bereits bei kleinsten Anstrengungen Atemnot, Schwindel, Konzent rationsstörungen und Kopfschmerzen. Unter diesen Umständen könne sie auch keinen Arbeitsweg zurücklegen. Darüber hinaus sei eine rein sitzende Tätigkeit mangels Ausbildung für eine Bürotät igkeit nicht möglich. Angesichts ihres Alters könne auch eine Umsch ulung nicht verlangt werden. Gleichzeitig sei es unzu mutbar, sie zur Übernahme gänzlich unqualifizierter Hilfsarbeit zu verpflichte n . So habe sie in ihrem bisherigen Berufsleben nur qualifizierte Arbeit verrichtet und mehrere Ausbildungen absolviert. Eine rein sitzende Tätigkeit komme auch aufgrund der Polymyalgia
rheumatica nicht mehr in Frage. Es sei denn auch unzutreffend, dass letztere inzwischen a sympt omatisch sei. Zufolge des anhaltenden rheumatischen Beschwerdekomplexes käme einzig eine wechselbelastende Tätig keit in Frage , was auch der rheumatologische Gutachter
postuliert habe. Demge genüber sei eine wechselbelastende Tätigkeit a ufgrund des Lungenleidens nicht möglich . Komme hinzu, dass die Dauermedikation zufolge ihres rheumatischen Beschwerdebildes eine körperliche Zusatzbelastung dar stelle. Dies sei vor dem Hintergrund des Lungenleidens sehr schlecht . Gegen ein e rein sitzende Tätigkeit sprächen schliesslich auch die neurologischen Befunde. So würde jede sitzende Tätigkeit eine starke Belastung des Nacken-Schultergürtels mit sich bringen, was mit dem zervikobrachialen Schmerzsyndrom nicht vereinbar sei. Das Z.___ -Gutachten setze sich mit diesen Unvereinbarkeiten nicht auseina nder, womit nicht darauf abgestellt werden könne . Vielmehr sei insbesondere gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Pneumologin davon auszugehen, dass eine aus serhäusliche Tätigkeit unzum u tbar sei. Gleichzeitig bestünden auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht genügend Angebote für eine Heimarbeit (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. Aufgrund der 2014 und 2015 gestellten Diagnosen
Polymyalgia
rheumatica sowie
chronisch obstruktive Pneumopathie
( CORP )
ist seit
der letzten Rentenre vision im Jahre 2011 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2,
Urk. 7/111 ff. ) eine wesentliche Veränderung ausgewiesen (vgl. E. 1.4) . Strittig und zu prüfen sind die Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit . 4. Im Rahmen des der a ngefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Revisionsver fahrens liegt im Wesentlichen das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 7. Juli 2016 bei den Akten . Darin hielten die Gutachten folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 9/205/67): - Chronisch obstruktive Pneumopathie
COPD GOLD-Stadium III mit/bei - o berlappenbetontem Lungenemphysem beidseits - m ittelschwerer pulmonaler Gasaustauschstörung - t ubulären Bronchiektasen basal beidseits - Wahrscheinliche Polymya l gia
rheumatica ohne peripheren Gelenksbefall - ohne Hinweise für eine Arteriitis temporalis - aktuell keine Entzündungsaktivität unter einer Erhaltungssteroiddosis von 2 mg Prednison peroral täglich - Belastungs- und weniger auch Bewegungsbeschwerden am Handgelenk rechts - zentrale Perforation des TFCC ohne Hinweise für eine traumatische Läsion - Status nach Handgel enksarthroskopie 19.11.1993 - Status nach Handgelenksdenervation nach Wilhelm am 16.12.1994 ( A.___ ) - Status nach Ringbandspaltung Digitus l rechts, Synovekto mie / Adhäsiolyse / Neurolyse
Nervus
radialis
Ramus
superficialis rechts am 17.12.2009 - Beginnende retropatelläre
Chondropathie beidseits
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die nachfolgenden Diag nosen ( Urk. 9/205/67 f.): - Adipositas Grad l nach WHO - Arterielle Hypertonie - Hypercholesterinämie - Vitamin D 3 -Mangel - Hypophosphatämie - Rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei intermittie render Reizung der Wurzel C6 und C4 bei hochgradiger rechtsseitiger Neu roforamenstenose C3/C4 und C5/C6, derzeit ohne klinische und radiolo gische Anhaltspunkte für eine Kompression der neuralen Strukturen - Residuelle Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet Nervus
medianus beidseits bei Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms beidseits - Verdacht auf Restless legs -Syndrom - Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
Die allgemeinmedizinische Unte rsuchung erwies sich als unauffällig ( Urk. 7/205/36 ff.). Der begutachtende Facharzt wies darauf hin , dass die seit 2002 zugesprochene halbe Rente aufgrund der vorhanden Akten nicht nachvollziehbar sei . So sei der Beschwerdeführerin in sämtlichen Arztberichten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 9/205/38).
Anlässlich der rheumat ologischen Untersuchung beklagte die Beschwerdeführe rin im Zusammenhang mit der Polymyalgia
rheumatica
vor allem morgens Was sereinl agerungen in der linken Wade, Arthralgien im Bereich der Finger, der Ell bogen und Kniegelenke sowie diffuse 24 Stunden am Tag anhaltende Muskel schmerzen, welche sie aktuell bei 5/10 skalierte (Beschwerdemaxima morgens beim Aufwachen sowie nachmittags: 9/10) . Seit Aufnahme der Prednison-Th era pie sei der Verlauf günstig ( Urk. 9/205/43 f.).
In objektiver Hinsicht notierte der rheumatologische Gutachter ein flüssiges Gangbild ohne Schonhinken sowie unauffälliges Sitzverhalten; sowohl im War tezimmer als auch anlässlich der Anamnese habe die Beschwerdeführerin ihre Sitzposition nicht verändert. Ebenso sei die Prüfung der Bewegungs
- und Funk tions abläufe unauffällig verlaufen, ohne wahrnehmbare Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule oder peripheren Gelenke, insbesondere auch der r echten Hand und Fingergelenke . Abgesehen von einer geringen Einschränkung der Fle xion und Extension am rechten Handgelenk von je 10 ° ( ohne andere strukturelle n Veränderungen respektive Schmerzprovokationen) sowi e einer beginnenden
retropatellären
Chondropathie
in den Kniegelenken (ohne entzündliche Irritation oder Schwellung) habe sich der Untersuch des Bewegungsapparates als schmerz frei und unauff ällig erwiesen ( Urk. 9/205/44 ff .). Insbesondere hätten sich im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2015 diagnostizierte n
Poly myalgia
rheumatica
keinerlei Hinweise für eine aktuelle Entzündungsaktivität ergeben. Vielmehr sei d ie Entzündungsaktivität unter Stereoiden unterdessen gut kontrolliert. Beim una uffälligen klinischen Untersuch ohne Hinweise für einen Gelenksbefall resul tierten aus
der Polymyalgia
rheumatica aktuell keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die diesbezüglich in den Vorakten festgehaltene 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei im Zeitpunkt der Diagnosestellung im Frühjahr 2015 vorübergehend nachvollziehbar. Betreffend die Kniegelenke bestehe eine begin nende retropatelläre
Chondropathie bei im Übrigen guter Funktion und ohne Hin weise für eine Schmerzperzep tion in alltäglichen Belastungssituationen. Entspre chend habe die Beschwerdeführerin die Kniegelenke im Rahmen der Anamnese nicht erwähnt. Ferner sei das Achsenskelett schmerzfrei und ohne Einschränkung. Die in den Vorakten dokumentierte lumbovertebrale und zervikovertebrale Prob lematik sei nicht mehr vorhanden. Aus den verbliebenen Restbelastungsschmer zen sowie der Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenk s resultier e eine arbeitsrelevante Einschränkung von 20 % , in folge deren die Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht seit mindestens 2002 hinsichtlich einer leichten feinmotorischen bis mittelschweren, wechselbelastenden Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei . Die 20%ige Einschränkung diene dazu, kurze Pausen für das rechte Handgelenk einzuhalten, um auch längerfristig eine gute Kompensa tion zu gewähren. Die aufgrund der Handgelenksbeschwerden bisher angenom mene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 9/205/48 f. , Urk. 9/205/75 ).
In neurologischer Hinsicht beklagte die Beschwerdeführerin ein Kribbeln in den Händen und Füssen, vor allem abends beim Einschlafen. Sodann leide sie ver mehrt an Kopfschmerzen. Diese würden von den Nackenschmerzen ausgelöst. Seit Aufnahme der Pre d nisonbehandlung
zittere sie auch vermehrt mit den Händen und verspüre stets eine innere Unruhe. Die Beschwerden in den Händen seien ähnlich wie beim Karpaltunnelsyndrom, welches sie vor Jahren beidseits habe operieren lassen. Allerdings verspüre sie nicht wie damals Schmerzen, sondern vielmehr ein «Stechen und Surren». Weiter leide sie nebst den üblichen Muskel schmerzen vermehrt an Schmerzen im rechten Arm, vom Nacken bis zum Ellbo gen oder gar bis zur Hand ziehend. Vielleicht kämen die Schmerzen auch vom rechten Handgelenk, welches sie vor Jahren anlässlich des Bremsmanövers als Trampilotin verstaucht habe ( Urk. 9/205/51 f.).
Im Rahmen der Untersuchung notierte der neurologische Gutachter ein
– wenn auch etwas verlangsamtes - flüssiges Gangbild ohne Hinken mit suffizienter Abrollbewegung. Die Beschwerdeführerin habe während der Anamnese (60
Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbe dingte Positionswechsel. Das Ausziehen sei zwar etwas verlangsamt, aber ohne besondere Schonbewegungen erfolgt. Klinisch habe sich eine diskrete Hypersen sibilität im Bereich der median versorgten Finger rechtsbetont nachweisen lassen. Im Zentrum stünden die rechtsbetonte Zervikobrachialgie , die episodischen Kopf schmerzen sowie die intermittierenden Sensibilitätsstörungen an den Händen und Füssen. Die nuchale Akzentuierung der Schmerzen sowie die intermittierenden Ausstrahlungen in den rechten Arm seien als degenerative HWS-Veränderungen zu werten. Aufgrund des Bildmaterials sei eine intermittierende rechtsseitige Rei zung der Wurzel C4 und C5 möglich. Mangels klinischer Zeichen für eine radi kuläre Reizung, Kompression oder für fokale sensible oder motorische Ausfälle, würden sich daraus keine arbeitsrelevanten Einschränkungen ergeben. Die Krib belparästhesien an den Händen und Füssen seien schwer einzuordnen; bei Sta t us nach einem operierten Karpaltunnel - syndrom sei eine residuelle Störung denkbar. Andererseits könnte jedenfalls das Kribbeln in den Händen als Symptom der Hyperventilation betrachtet und damit der Lungenproblematik zugeordnet wer den. Aufgrund der zirkadiane n R hyt h mik der Sensibilitätsstörungen an den Füs sen und Verbesserung beim Umhergehen könne es sich indes auch um eine Rest less-legs-Problematik handeln. Die neurologischen Baustellen der Beschwerde führerin seien seit mehreren Jahren vorbestehend und hätten bis zur Dekompen sation der COPD in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund bestehe aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/55 f. ).
Gegenüber dem
psychiatrischen Gutachter führte die Beschwerdeführerin aus, seit 2013 sei ihr alles zu viel geworden. Sie habe Mühe mit den gesundheitlichen Einschränkungen. Vorher sei sie immer selbständig gewesen und habe viel Ener gie gehabt. Sie habe grosse Probleme damit, v on anderen abhängig zu sein. Aktuell werde sie im Monatsrhythmus psycho- und ausserdem
pharmakothera peutisch (täglich 20 mg Fluc tine ) behandelt. Objektiv habe sich indes keine Affektpathologie gezeigt . Die Beschwerd e f ührerin befinde sich in euthymer Mit tellage und sei a usreichend schwingungsfähig. Mithin sei die affektiv e Modulati onsfähigkeit ausreichend vorhanden. Sodann verfüge sie über das Gesamtspekt rum der Emoti onen. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin selbst an gegeben , sie fühle sich aus somatischen Gründen krank und 100 % arbeitsunfähig.
Bei alle dem verneinte der psychiatrische Gutachter – bis auf eine anhaltende Schmerzstörung ohne Auswirku ngen auf die Arbeitsfähigkeit – das Vorlieg en psychiatrischer Erkranku ngen. Entsprechend notierte er sowohl für die zuletzt ausgeübte sowie für jede andere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/58 ff.).
Dem pneumologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, es bestehe eine chronisch obstruktive Pneumopathie
COPD im GOLD Stadium III , welche anlässlich einer Exazerbation im September 2013 erstmals diagnostiziert wo rde n sei . Für die beklagte Anstrengungsdyspnoe der NYHA Klasse III sei nebst der COPD das ober l appenbetonte Lungenemphysem verantwortlich, welches eine mittel schwere pul monal e Gasaustauschstörung verursache . Bei d er aktuellen absoluten CO-Diffusionskapazität von 36 %
Soll sowie der in den Vorakten
ge messenen CO-Diffusionskapazität von 31 %
Soll handle es sich um eine konstante respektive reproduzierbare pulmonale Gasa ustauschstörung. Die aktuelle Messung zeige eine mittelschwere Stö rung. In den Vorakten sei anfangs 2014 eine schwere Stö rung dokumentiert worden . Diese Einschränkung der Sauerstoff-Aufnahme erlaube medizinisch- theoretisch keinerlei körperliche Belastung, da bei gesteiger tem Herzminutenvolum en sofort eine Sauerstoff- Entsät tigung resu ltiere. Damit sei die Beschwerdeführerin aus pneumologischer Sicht
zu 100 % arbeitsunfähig für körperliche Belastungen (Heben von Lasten, Treppensteigen, rasches ebener diges Gehen). Letzteres gelte auch für die bisherige Tätigkeit in der Druckerei. Rein sitzende Tätigkeit en
seien
ihr indes
zu 100 % zumutbar ( Urk. 9/205/79).
Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung kame n die Gutachter schliesslich überein, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin seit Januar 2014 (Diagnose des COPD) nicht mehr arbeits fähig. Demgegenüber bestehe seit Abschluss der pu l monalen Rehabilitation Mitte Juni 2014 hinsichtlich eine r körperlich leichten , rein sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/205/75). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom 2 7. Juli 201 6 erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten , den gekl agten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 2 9. Februar, 4. und 1 1. März und 3 0. Mai 201 7. Die b eurteilenden Fachärzte haben ihre Diagnosen und Schlussfol gerung en nachvollziehbar begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen ( Urk. 10/ 155/60 ff.) und – soweit Diskre panzen bestanden – ihre abweichende Einschätzung pla usibel begründet ( Urk. 9/205/39 f., Urk. 9/205/64 f., Urk. 9/205/71 f. ). Mithin genügt das Gutach ten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.8 ). 5 .2
Übereinstimmend mit dem Gutachten räumte selbst die behandelnde
Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Pneumologie,
in den beschwerdeweise einge reichten Berichten vom 8. und 2 2. Februar 2017 ein , es sei der Beschwerdeführe rin möglich, eine rein sitzende Tätigkeit auszuüben ( Urk. 3/3, Urk. 3/7) . So wür den bei einer rein sitzenden Tätigkeit mangels körperlicher Belastung weder Atemnot noch Schwindel auftreten. Insofern müsse sie ( Dr. B.___ ) dem Gutachter «leider recht geben» ( Urk. 3/3, Urk. 3/7).
Vor diesem Hinte rgrund ist nicht einsichtig, inwie fern die abweichende Beurteilung des B ODE-Index die gut achterlich fest gestellte Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen vermöchte . Sodann begründete Dr. B.___ die postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit einzig damit, die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, den Arbeitsweg zu bewälti gen. Aus dem beschwerdeweise eingereichten Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. September 2016 erhellt indes, die Beschwerdeführerin habe bei Austritt im 6-Minuten-Gehtest eine Strecke von 370 Meter ohne Hilfs mittel zurücklegen können ( Urk. 3/4). Dies entspricht nicht nur einer weitgehend normale n Gehfähigkeit, sondern erweist sich gar als leichte Verbesserung im Ver gleich zum Zeitpunkt der Begutachtung
(vgl. Urk. 9/205/41). Damit ist auch gesagt, dass es der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer pulmonalen Leiden zuzumuten ist, mittels öffentlichen Verkehrsmitteln einen Arbeitsweg zu bewäl tigen. Ganz abgesehen davon war sie – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Begut achtung - Autofahrerin ( Urk. 9/205/35; vgl. auch Arbeitsvertrag mit der D.___ AG, Ziff. 5, Urk. 9/76). Kommt schliesslich hinzu, dass das Gericht der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen hat , dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfä llen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 5 .3
Im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. September 2016 diag nostizierte der beurteilende Oberarzt übereinstimmend mit dem pneu mologischen Gutachter ein COPD mit Gold-Stadium III , womit keine wesentlichen ärztlichen Differenzen, geschweige denn eine wesentliche Verschlechterung seit der Begut achtung
ausgewiesen ist.
D ie Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Zustand sehr instabil sei und sich seit der Begutac htung stark verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 6 und 8) , steht ferner
im Widerspruch zum Bericht der Klinik für Pneumologie, A.___ , vom 9. Mai 2017 , wonach
der lungenfunktionale Zustand seit der Erstk onsultation im November 2016 stabil sei . Entsprechend wurde seitens des A.___ von weiteren Verlaufskontrollen
abgesehen ( Urk. 3/5). Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse des Spitals E.___ vom 2 9. August 2017 sowie der F.___ vom 2 9. August 2017 nichts zu ändern ( Urk. 13/4-5). Ganz abgesehen davon beurteilt das Sozial versiche rungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach der Recht sprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsver fahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5 .4
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die neurologischen und rheu matologischen Beschwerden (geschwollene Gelenke mit entsprechender Steifig keit und Bewegungseinschränkung sowie Glieder- und Muskelschmerzen, zervi kobrachiales Schmerzsyndrom, Urk. 1 S. 7 f. ) weiterhin akut und damit arbeits relevant seien, liess sich anlässlich der polydisziplinären Begutachtung nicht objektivieren. Im Gegenteil hielten die somatischen Gutachter übereinstimmend fest , die Beschwerdeführerin sei während der Anamnese (90 Minuten) entspannt gesessen, ohne ersichtlichen Leidensdruck und ohne schmerzbedingte Positions wechsel. Die geprüften Bewegungs
- und Funktions abläufe ergab en weder an
der Wirbelsäule noch an den peripheren Gelenke n , inklusive der Hand und Fingerge lenke ,
wahrnehmbare Einschränkungen . Zudem erwies sich die Wirbelsäule als in allen Bewegungsrichtungen ind olent .
Mit Ausnahme einer Druckdole nz an b ei den Kniegelenken
zeigten sich keine entzündlichen Veränderungen, Schwellun gen, Funkti onseinschränkungen oder Ergüsse . B ei fehlenden Hinweisen auf eine entzündliche Aktivitä t resp. einen Gelenksbefall kam der rheumatologische Gut a chter zum begründeten Schluss, weder die Polymyalgia
rheumatica noch die beginnende retropatelläre
Chondropathie beidseits
würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken
( Urk. 9/205/37, Urk. 9 /205/44). Gegenteili ges ist auch den beschwerdeweise eingereichten Arztberichte n
nicht zu entneh men . Insbesondere hielt der beurteilende Oberarzt der C.___ überein stimmend mit dem rheumatologischen Gutachter fest, anlässlich des stationären Aufenthalte s hätten sich laborchemisch keine systemischen Entzündu ngsparame ter ergeben . Soweit die Beschwerdeführerin dennoch persistierende, «schwer lokalisierbare » Schmerzen mit Ausstrahlungen beklagte , so verbesserten sich diese unter antibiotischer Therapie signifikant (Austrittsbericht vom 2 1. Septem ber 2016, Urk. 3/4) . Auch d ie aufgrund des
zervikobrachialen Schmerzsyndroms
behauptete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist medizinisch nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/205/50 ff.). Erwähnenswert sind schliesslich die gutachterlichen Hin weise auf Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Zusammenhang mit den subjektiv geschilderten Einschränkungen sowie betreffend die Einnahme von Schmerz medikamenten. Im Medikamentenspie gel konnten keine Schmerzmedikam ente nachgewiesen werden ( Urk. 9 /205/39 f.), was bei einem durchschnittlichen Schmerzpegel von 5/10 ( mit Exazerbation jeden Morgen und meist n achmittag s auf 9/10 , vgl. Urk. 9/205/35) zumindest Fragen aufwirft. 5 .5
Was schliesslich d ie Gefahr viraler Erkrankungen
betrifft ( Urk. 3/7) , so ist es der Beschwerdeführerin gemäss entsprechender Empfehlung des Oberarztes der C.___
zuzumuten , sich jeweils der saisonalen Influenza- und Pneumokokkenimpfung zu unterziehe n ( Urk. 3/4) . Darüber hinaus sind abstrakte und allgemeine Risiken und Gefahren des Lebens nicht dazu geeignet, eine A rbeitsunfähigkeit zu begründen. A bgesehen davon g eht dieses Argument bei der
Option von
Heimarbeit ins Leere. 5.6
Zusammenfassend ist gestützt auf das Z.___ -Gutachten vom 2 7. Juli 2016 mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwer deführerin
zufolge der pulmonalen Problematik seit Anfang 2014 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbei terin nicht mehr arbeitsfähig, jedoch nach Abschluss der pulmonalen Rehabilita tion seit Mitte Juni 2014 in einer angepassten, körperlich leichten, rein sitzenden Tä tigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Damit ist auch gesagt, dass die Verschlechte rung im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs (Mai 2014) ohne wesentliche Unterbre chung seit drei Monaten bestanden hatte (vgl. E. 1.5 ) . 6 .
6 .1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6 .2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versiche rte Per son im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginn s nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfall s der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä ti gkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.). 6 .3
Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der körperlichen Beeinträchtigung als Tramführerin bei der Y.___ tätig, weshalb das Valideneinkommen aufgr und der Angaben der Arbeitgeberin festzus e t zen ist, zumal die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne körperliche Beeinträchtigung weiterhin als Tramführerin tätig gewesen wäre.
Gemäss den Angaben der Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 2 1. Januar 1994 hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 1 994 ohne Gesundheitsschaden Fr. 71'788. -- inkl. 1 3. Monat s lohn verdient ( Urk. 9/8 ) . Unter B e rücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Frauen bis in s massgebliche Jahr 2014 ( Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a IVV ; Indexstand 2051 [1994 ] 2673 [2014 ]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnin dex, Landesindex der Konsumentenpreise, T
39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976
-
2016) resultiert für das Jahr 2014
ein Valideneink ommen von Fr. 93'559.--
[Fr. 71'788. -- :
2051 x 2673 ]. 6 .4
Da die Beschwerdefü hrerin die ihr seit Mitte Juni 2014 verbliebene Re starbeits fähigkeit nicht ausgeschöpft hat, sind für die Ermittlung des Invaliden eikommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b) .
Aufgrund der vorliegend en Akten hat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Anlehre als Autoservicefrau absolviert (vgl. Urk. 9/127/4, Urk. 9/137/2, Urk. 9/205/30). Ihr Vorbringen, wonach sie «mehrere Ausbildungen» a bsolviert habe ( Urk. 1 S. 6), hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert noch ausgewiesen . Gemäss Arbeitgeber fragebogen vom 7. Juni 2006 umfasste ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dru ckereim itarbeiterin bei der D.___ AG Kopier-, Binde - , und Auffül larbeiten ( Urk. 9/ 104 , vgl. auch Urk. 9/205/30 ). Diese Tätigke it machte ihr nach eigenen Angaben grossen Spass (vgl. Urk. 9/137). Vor diesem Hintergrund ist nicht ein sichtig, weswegen
der Beschwerdeführerin Hilfsarbeiten nicht zuzum uten wären
( vgl. Urk. 1 S. 6) .
Ganz abgesehen davon hat die IV i n den Jahren 1996 und 2001 berufliche Massnahmen , mithin eine Umschulung, geprüft und jeweils mangels subjekt iver Bereitschaft abgeschrieben
( Urk. 9/34 , Urk. 9/77, Urk. 9/83) . Damit geht es
freilich nicht an, wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr auf den Standpunkt stellt, es seien ihr Hilfsarbeiten nicht zuzumuten.
Dass ihr eine
Bürotätigkeit mangels e ntsprechender Ausbildung (auch) aus beruflichen Grün den unmöglich sei, steht schliesslich
im Widerspruch dazu, dass die Beschwerde führerin in früheren Jahren für ein Architekturbüro leichte Büroarbeiten tätigte - ohne entsprechende Ausbildung ( Urk. 9/137/2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG e in theoretischer und abstrakter , welcher die konkrete Arbeits marktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invali denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Im Übrigen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen).
In Anbetracht der Gesamtumstände ist der Beschwerdeführerin daher
ein leidensbe dingte r Abzug von 20 % zuzugestehen.
N ach dem Gesagten ist u nter Hinweis auf das medizinische Belastungsprofil auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten ( LSE 2014, Tabelle TAl , TOTAL, Kom petenzniveau l, Frauen) von monatlich Fr. 4'300.-- abzustellen. Unter Berück sichtigung de r betrieb süblichen Arbeitszeit
im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt sch aftsabte ilun gen [NOGA 2008], in
Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie eines leidensbedingten Ab zuges von 20 %
resultiert daraus ein Jahresein kommen von Fr. 34’428 .--
für ein Pensum von
80 %
[ Fr. 4'3 00: 40 x 41.7 x 12 x 0.8 0 x 0.80 ]. 6 .5
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von
Fr. 59'131.-- , was einem Invaliditä t sgrad von gerundet 63 % entspricht. 7 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefoch tene Verfüg ung dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwer deführer in ab dem 1. Mai 2014 ( Art. 29 Abs. 3 IVG) entsprechend einem Invali ditätsgrad von 63 %
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltlich e Rechtspflege vom 2 6. Mai 2017 ( Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. 8 .
8.1
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kos ten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezügl ich der Renten erhöhung an sich obsiegt , sind die Kos ten voll umfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere ( Teil -) R ente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E.
5). Entsprechend ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rer in eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsg ericht ermessensweise
auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzu setzen (vgl. auch Verfügung vom 1 0. Oktober 2017, Disp .-Ziffer 2, Urk. 14). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2017 dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger