Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war vo n
August 1997 bis Dezember 2016 bei der A.___ GmbH (früher
B.___ AG resp. C.___ AG) als Customer Service Manager in einem 90 %-Pensum angestellt (Urk. 7/12 und Urk. 7/29) .
Am 9. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall vom 2. November 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/53) und holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 7 /43 und Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, nahm am 2 6. Januar 2017 Stellung (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/55). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. März 2017 Einwand (Urk. 7/58) und reichte Arztb erichte des Dr. E.___, Neurochirurgie FMH, zu den Akten (Urk. 7/77 und Urk. 7/78). Ausgehend von keiner ren tenrelevanten Arbeitsunfähigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. April 2017 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
M it an die Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) beantragte die Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Eventualiter sei en ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen zu erbrin gen . Subeventualiter beantragte sie die Weiterleitung des Gesuchs an das hiesige Gericht. Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) leitete die Beschwerdeführe rin ihre Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) an das hiesige Gericht.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantrag t e, die ange fochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Weiterabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. September 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 18,
Urk. 20, Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1 .4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 1. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit November 2016 und damit direkt nach Ablauf des Wartejahrs wieder uneinge schränkt erwerbsfähig gewesen sei . Da bei entspreche ihre früher ausgeübte berufliche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe damit kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer mit Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) eingereichten Beschwerde vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1 /1) sowie in ihrer Replik vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 9) zusammengefasst geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei bei der Invaliditäts gradberechnung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn von einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde, kein gleich we rtiges Einkommen mehr erzielen könne und sie insbesondere auch aufgrund ihres Alters und der funktionellen Einschränkungen im Vergleich zu ihren Mit konkurrenten allergrösste Mühe haben werde, sich im Bewerbungsprozess im IT-Bereich durch zusetzen . Es sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % anzubringen. 3. 3.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 2 1. April 2017 lagen im Wesentlichen der Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. F.___, Facharzt All gemeine Innere Medizin FMH, vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/43) und die diesem beigelegten
Bericht sowie das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/53) zu Grunde. 3.2
Laut Dr. F.___ leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an rezidivierenden Rückenschmerzen .
Anfang November 2015 sei es zu tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel gekommen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . Am 1 3. November 2015 führte Dr. G.___, FMH Radiologie, eine Mag netresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakral gelenks (ISG) durch und stellte eine links paramediane flache Diskushernie mit Dorsalverlagerung der linken rezessalen L5 Wurzel fest (vgl. Urk. 7/43/6-7). Eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration am 1 1. Januar 2016 habe subjektiv zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (vgl. Urk. 7/43/10). 3.3
Aufgrund einer konservativ austherapierten gluteo -proximalen Ischialgie links in Kombination mit einem sekundären ISG-Irritationssyndrom, welche auf eine dis koligamentäre
Rezessusstenose L4/5 links bei kypholordosierender Überbeweg lichkeit zurückzuführen sei, führte Dr. E.___ am 1 9. Mai 2016 eine Mikrochi rurgische Dekompression L4/5/S1 auf der linken Seite durch (Urk. 7/43/8f.). Im Rahmen einer postoperativen Nachkontrolle gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen im linken Bein hätten sich vollständig zurückgebildet. Die Rücken schmerzen hätten sich etwas gelindert, würden sich jedoch weiterhin deutlich bemerkbar machen. Dr. E.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe keine peripheren neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten ergeben. Sowohl die Prüfung der Berührungssensibilität als auch die grobe Kraft und der Mus keleigenreflex habe sich symmetrisch und ohne Einschränkung gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenschmerzen paravertebral rechts seien auf Myogelosen am Beckenkamm rechts zurückzuführen. Dr. E.___ empfahl Physiotherapien zwecks Kräftigung und Stabilisation der Rumpf-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkel-Muskulatur mit Übergang zu freiem Krafttraining (Urk. 7/43/11-13).
Dr. F.___
fasste folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen : - Persistierende l umbospondylogene Schmerzen bei: - Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links (1 9. Mai 2016) wegen: - Discoligamentärer
Foramen -Stenose L4/5 links - Hypermobilität - Lumboischialgie links, proximales L5 Syndrom - Rückenschmerzen seit ca. 10 Jahren
Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeführten konservativen Therapien eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei die Prognose sehr gut sei (Arztbericht vom 21. Oktober 2016; Urk. 7/43). 3.4
Im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 2 9. November 2016 (Urk. 7/53) gab die Beschwerdeführerin an, sie leide hauptsächlich an Kreuzschmerzen. Sel ten komme es auch zur Ausstrahlung in das linke Gesäss. Bei kalter Witterung sowie bei längerem Sitzen und Rumpfbeugen würden sich die Schmerzen ver schlechtern. Insgesamt seien die Schmerze n auch seelisch belastend (Urk. 7/53/7).
Der Gutachter Dr. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, dass die Beschwerdeführerin den Untersu chungsraum mit einem flüssigen Gangbild und ohne pathologische Bewegungs muster betreten habe. Während der Exploration sei sie zunächst entspannt auf dem Stuhl gesessen, habe dann nach etwa 15 Minuten mehrfach die Sitzposition gewechselt. Das Aus- und Anziehen gelinge zügig und geschickt, ebenso werde der Kopf spontan frei in alle Richtungen gewandt. Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung nicht schmerzgequält gewirkt. An der Halswirbelsäule sei keine radikuläre Symptomatik auslösbar, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Es werde ein Druckschmerz paravertebral links über dem ISG angegeben, ansons ten gebe es weder einen wesentlichen Klopfschmerz an der Wirbelsäule, noch einen wesentlichen Muskelhartspann palpabel. Der Test nach Lasègue (lumbaler Nervendehnungsschmerz) sei beidseits unauffällig. Beim umgedrehten Lasègue -Zeichen habe die Beschwerdeführerin nach Testung des rechten und des linken Beins Kreuzschmerzen angegeben, typische Nervenwurzelirritationen seien hin gegen keine auslösbar. Es bestehe kein Hinweis für ein motorisches oder sensibles Defizit am Körperstamm (Urk. 7/53/9-11).
Dr. H.___
diagnostizierte linksbetonte Lumbalgien, bei bekannter mässiggradiger degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI der LWS vom 13. November 2015 (vgl. E. 3.2 vorstehend) gesichert, im Anschluss an eine mik rochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 links am 1 9. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 vorstehend), derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese (vgl. Urk. 7/53/14) . Der begutachtende Neurologe führte aus, in der Exploration habe sich ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund gezeigt. Es habe sich kein nervenwurzelbezogenes Defizit als Korrelat einer anhaltenden Radikulopa thie ergeben. Ausserdem liesse sich in der körperlichen Untersuchung keine lum bale Nervenwurzelirritation auslösen, weder für die Segmente L5 und S1 noch für die Segmente L3 und L 4. Die elektrophysiologische Untersuchung (Tibialis -SEP) sei ohne sicheren Hinweis für eine lumbale Nervenwurzelläsion gewesen. Ein spe zifischer radikulärer Schmerz könne somit nicht mehr diagnostiziert werden. Pathogenetisch handle es sich am ehesten um eine linksbetonte Lumbalgie bei myofaszialen Schmerzen im Rahmen von muskulären Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung . Ein aktives Gymnastikprogramm zur Kräftigung und Lockerung der Rumpf- und Rückenmuskulatur sei dringend zu empfehlen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhal tender, unspezifischer Rückenschmerz vorliege. Die in der Vergangenheit diag nostizierte Radikulopathie habe si ch postoperativ vollständig zurückgebildet und sei nicht mehr nachweisbar. Die Prognose sei entsprechend gut. Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Beschwerdeführerin bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar, sprich keine Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch Tätigkeiten mit anhal tender Zwangsposition, so etwa dauerhaftes Arbeiten in kauernder Position oder dauerhaftes Arbeiten mit repetitivem Bücken seien ihr nicht zumutbar, ebenso wenig dauerhaft anhaltendes Arbeiten in Kälte und Nässe. In einer optimal lei densadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutach tung prinzipiell arbeitsfähig, wobei die bisherige berufliche Tätigkeit als EDV-Mitarbeiterin als leidensadaptierte Tätigkeit aufgefasst werden könne. Es solle ein aktives Gymnastikprogramm zur Überwindung der deutlichen Dekonditionierung durchgeführt werden. Nach vier Wochen sei sie dann zu 50 % einsetzbar, nach weiteren vier bis sechs Wochen mit einem akt iven Gymnastikprogramm zu 100 % (7/53/15-17). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 3. Mai 2017 zum Gutachten vom 2 9. November 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) zu den Akten (vgl. Arztbericht v om 3. Mai 2017; Urk. 7/77). Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Begutachtung sei die Wirbelsäu lenbeweglichkeit als frei angegeben worden. In den wiederholten rheumatologi schen Untersuchungen habe sich diese jedoch inkonstant gezeigt mit teilweiser objektiver Blockierung und auch einer ISG Dysfunktion auf der linken Sei t e . Es würden sich nach wie vor keine neurologischen/ radikulären Defizite finden, jedoch eine anhaltende ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung . In Bezug auf die im Gutachten festgehaltenen unspezifischen Rückenschmerzen sei zu berück sichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine LWS Degeneration mit einer kypholordosierenden Überbeweglichkeit L4/5 sowie ein Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L4/5/S1
bestehe. Was die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit betrifft, äusserte Dr. E.___, der durch Dr. H.___ prognostizierte rasche Belastungsaufbau sei sowohl aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufes nicht realistisch. Anfang März 2017 hab e die Beschwer deführerin ein en Arbeitsversuch zu 20 % infolge eines massiven Schmerzrezidivs nach kurzer Zeit abbrechen müssen. Eine stabile, auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt erreicht werden können. Aufgrund des komplexen postoperativen Verlaufs werde die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht bei statisch bedingter Wirbelsäulenproblematik und nicht mehr vorliegenden neurologisch/ radikulären Symptomatologie empfohlen. Bei erneuter Exazerba tion mit invalidisierenden Rückenschmerzen seien überdies weitere intensive Behandlungsmassnahmen namentlich eine stationäre Rehabilitation
in der Klinik I.___ vorgesehen. Vom 19. Mai bis 8. Juni 2017 war die Beschwerdefüh rerin in der Rehaklinik I.___
zur postoperativen muskuloskelettalen Reha bilitation hospitalisiert . Unter Hinweis auf anhaltende lumbosakrale Belastungs intoleranz und muskuläre Dekonditionierung berichteten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik, dass es im Verlauf durch intensive Therapien zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit gekommen sei, aufgrund der erheblichen Schmerzsymptomatik die Analgetika während der Hospitalisation jedoch nicht habe reduziert werden können (provisorischer Austrittsbericht vom 6. Juni 2017, Urk. 15/5). Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin unverän dert eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/1-4, Urk. 18/1-4, Urk. 20/1-3). 3.6
Infolge anhaltender Belastungsintoleranz und Persistenz des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie der claudicationellen Ischialgie im Dermatom L5 links seitig bei nicht konklusivem Befund gab Dr. E.___ ein Funktions-MRI in Auf trag (Urk. 23/1). Diese Abklärung erbrachte eine dynamische und in Reklination hochgradige Foraminalstenose L5/S1 links bei latenter diskogener dynamischer Rezessusstenose L4/5 links, was auf zwei Etagen zu einer Nervenwurzelirritation L5 führte (Urk. 26/1). Im August 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin des halb einer mikrochirurgischen Re-Dekompression links mit Spondylodese L4/S 1. Im Austrittsbericht vom 2 8. August 2018 wird ausgeführt, dass der Grund für die persistierenden Rückenschmerzen sich erst in den verschiedenen Verlaufs radiologien mit zum Schluss auch der funktionellen Untersuchungen gezeigt habe. Damit sei der Nachweis einer radiologisch progredienten und in Reklination schweren Foraminalstenose L5/S1 links bei variabler Diskusrotrusion L4/5 para media /links unbekannter Wertigkeit gelungen (Urk. 29/1). 4. 4.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.2
Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Ak tenlage ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keinem neurologischen oder radikulären Defizit zugeordnet werden konnten. Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der neurologische Gutachter erhoben muskuläre Dysbalancen bzw. eine muskuläre Dekonditionierung, wes halb ein aktives Gymnastikprogramm zur Durchführung empfohlen wurde (vgl. auch Urk. 7/77). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Rehabilitation (E. 3.5) konnte die Mobilität zwar verbessern, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Schmerzen. Angesichts der nachfolgenden Berichte von Dr. E.___ (E. 3.6) muss davon ausgegangen werden, dass spätere rheumatologische und bildgebende Untersuchungen die persistierenden Schmerzen erklären konnten. Auch wenn dieser Verlauf und diese medizinischen Erkenntnisse nach Verfügungserlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung rheumatologische, orthopädische oder neurochirurgische Ursachen für die Schmerzproblematik bestanden, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkungen führten. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. H.___ von November 2016 aus rein neurologischer Sicht in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nicht zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2 1. April 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 0. September 2018 (Urk. 28), womit ein Aufwand von 8,6 Stunden bis Ende 2017 und 2,85 Stunden ab Januar 2018 ausgewiesen wird, und unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.— wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.--festgesetzt und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 28 (samt Einzahlungsschein) und Urk. 29/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war vo n
August 1997 bis Dezember 2016 bei der A.___ GmbH (früher
B.___ AG resp. C.___ AG) als Customer Service Manager in einem 90 %-Pensum angestellt (Urk. 7/12 und Urk. 7/29) .
Am 9. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall vom 2. November 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/53) und holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 7 /43 und Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, nahm am 2 6. Januar 2017 Stellung (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/55). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. März 2017 Einwand (Urk. 7/58) und reichte Arztb erichte des Dr. E.___, Neurochirurgie FMH, zu den Akten (Urk. 7/77 und Urk. 7/78). Ausgehend von keiner ren tenrelevanten Arbeitsunfähigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. April 2017 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/65 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 M it an die Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) beantragte die Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Eventualiter sei en ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen zu erbrin gen . Subeventualiter beantragte sie die Weiterleitung des Gesuchs an das hiesige Gericht. Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) leitete die Beschwerdeführe rin ihre Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) an das hiesige Gericht.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantrag t e, die ange fochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Weiterabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. September 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 18,
Urk. 20, Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29) .
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 1. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit November 2016 und damit direkt nach Ablauf des Wartejahrs wieder uneinge schränkt erwerbsfähig gewesen sei . Da bei entspreche ihre früher ausgeübte berufliche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe damit kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer mit Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) eingereichten Beschwerde vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1 /1) sowie in ihrer Replik vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 9) zusammengefasst geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei bei der Invaliditäts gradberechnung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn von einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde, kein gleich we rtiges Einkommen mehr erzielen könne und sie insbesondere auch aufgrund ihres Alters und der funktionellen Einschränkungen im Vergleich zu ihren Mit konkurrenten allergrösste Mühe haben werde, sich im Bewerbungsprozess im IT-Bereich durch zusetzen . Es sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % anzubringen. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der rentenabweisenden Verfügung vom 2 1. April 2017 lagen im Wesentlichen der Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. F.___, Facharzt All gemeine Innere Medizin FMH, vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/43) und die diesem beigelegten
Bericht sowie das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/53) zu Grunde.
E. 3.2 Laut Dr. F.___ leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an rezidivierenden Rückenschmerzen .
Anfang November 2015 sei es zu tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel gekommen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . Am 1 3. November 2015 führte Dr. G.___, FMH Radiologie, eine Mag netresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakral gelenks (ISG) durch und stellte eine links paramediane flache Diskushernie mit Dorsalverlagerung der linken rezessalen L5 Wurzel fest (vgl. Urk. 7/43/6-7). Eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration am 1 1. Januar 2016 habe subjektiv zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (vgl. Urk. 7/43/10).
E. 3.3 vorstehend), derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese (vgl. Urk. 7/53/14) . Der begutachtende Neurologe führte aus, in der Exploration habe sich ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund gezeigt. Es habe sich kein nervenwurzelbezogenes Defizit als Korrelat einer anhaltenden Radikulopa thie ergeben. Ausserdem liesse sich in der körperlichen Untersuchung keine lum bale Nervenwurzelirritation auslösen, weder für die Segmente L5 und S1 noch für die Segmente L3 und L 4. Die elektrophysiologische Untersuchung (Tibialis -SEP) sei ohne sicheren Hinweis für eine lumbale Nervenwurzelläsion gewesen. Ein spe zifischer radikulärer Schmerz könne somit nicht mehr diagnostiziert werden. Pathogenetisch handle es sich am ehesten um eine linksbetonte Lumbalgie bei myofaszialen Schmerzen im Rahmen von muskulären Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung . Ein aktives Gymnastikprogramm zur Kräftigung und Lockerung der Rumpf- und Rückenmuskulatur sei dringend zu empfehlen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhal tender, unspezifischer Rückenschmerz vorliege. Die in der Vergangenheit diag nostizierte Radikulopathie habe si ch postoperativ vollständig zurückgebildet und sei nicht mehr nachweisbar. Die Prognose sei entsprechend gut. Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Beschwerdeführerin bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar, sprich keine Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch Tätigkeiten mit anhal tender Zwangsposition, so etwa dauerhaftes Arbeiten in kauernder Position oder dauerhaftes Arbeiten mit repetitivem Bücken seien ihr nicht zumutbar, ebenso wenig dauerhaft anhaltendes Arbeiten in Kälte und Nässe. In einer optimal lei densadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutach tung prinzipiell arbeitsfähig, wobei die bisherige berufliche Tätigkeit als EDV-Mitarbeiterin als leidensadaptierte Tätigkeit aufgefasst werden könne. Es solle ein aktives Gymnastikprogramm zur Überwindung der deutlichen Dekonditionierung durchgeführt werden. Nach vier Wochen sei sie dann zu 50 % einsetzbar, nach weiteren vier bis sechs Wochen mit einem akt iven Gymnastikprogramm zu 100 % (7/53/15-17).
E. 3.4 Im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 2 9. November 2016 (Urk. 7/53) gab die Beschwerdeführerin an, sie leide hauptsächlich an Kreuzschmerzen. Sel ten komme es auch zur Ausstrahlung in das linke Gesäss. Bei kalter Witterung sowie bei längerem Sitzen und Rumpfbeugen würden sich die Schmerzen ver schlechtern. Insgesamt seien die Schmerze n auch seelisch belastend (Urk. 7/53/7).
Der Gutachter Dr. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, dass die Beschwerdeführerin den Untersu chungsraum mit einem flüssigen Gangbild und ohne pathologische Bewegungs muster betreten habe. Während der Exploration sei sie zunächst entspannt auf dem Stuhl gesessen, habe dann nach etwa 15 Minuten mehrfach die Sitzposition gewechselt. Das Aus- und Anziehen gelinge zügig und geschickt, ebenso werde der Kopf spontan frei in alle Richtungen gewandt. Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung nicht schmerzgequält gewirkt. An der Halswirbelsäule sei keine radikuläre Symptomatik auslösbar, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Es werde ein Druckschmerz paravertebral links über dem ISG angegeben, ansons ten gebe es weder einen wesentlichen Klopfschmerz an der Wirbelsäule, noch einen wesentlichen Muskelhartspann palpabel. Der Test nach Lasègue (lumbaler Nervendehnungsschmerz) sei beidseits unauffällig. Beim umgedrehten Lasègue -Zeichen habe die Beschwerdeführerin nach Testung des rechten und des linken Beins Kreuzschmerzen angegeben, typische Nervenwurzelirritationen seien hin gegen keine auslösbar. Es bestehe kein Hinweis für ein motorisches oder sensibles Defizit am Körperstamm (Urk. 7/53/9-11).
Dr. H.___
diagnostizierte linksbetonte Lumbalgien, bei bekannter mässiggradiger degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI der LWS vom 13. November 2015 (vgl. E. 3.2 vorstehend) gesichert, im Anschluss an eine mik rochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 links am 1 9. Mai 2016 (vgl. E.
E. 3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 3. Mai 2017 zum Gutachten vom 2 9. November 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) zu den Akten (vgl. Arztbericht v om 3. Mai 2017; Urk. 7/77). Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Begutachtung sei die Wirbelsäu lenbeweglichkeit als frei angegeben worden. In den wiederholten rheumatologi schen Untersuchungen habe sich diese jedoch inkonstant gezeigt mit teilweiser objektiver Blockierung und auch einer ISG Dysfunktion auf der linken Sei t e . Es würden sich nach wie vor keine neurologischen/ radikulären Defizite finden, jedoch eine anhaltende ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung . In Bezug auf die im Gutachten festgehaltenen unspezifischen Rückenschmerzen sei zu berück sichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine LWS Degeneration mit einer kypholordosierenden Überbeweglichkeit L4/5 sowie ein Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L4/5/S1
bestehe. Was die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit betrifft, äusserte Dr. E.___, der durch Dr. H.___ prognostizierte rasche Belastungsaufbau sei sowohl aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufes nicht realistisch. Anfang März 2017 hab e die Beschwer deführerin ein en Arbeitsversuch zu 20 % infolge eines massiven Schmerzrezidivs nach kurzer Zeit abbrechen müssen. Eine stabile, auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt erreicht werden können. Aufgrund des komplexen postoperativen Verlaufs werde die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht bei statisch bedingter Wirbelsäulenproblematik und nicht mehr vorliegenden neurologisch/ radikulären Symptomatologie empfohlen. Bei erneuter Exazerba tion mit invalidisierenden Rückenschmerzen seien überdies weitere intensive Behandlungsmassnahmen namentlich eine stationäre Rehabilitation
in der Klinik I.___ vorgesehen. Vom 19. Mai bis 8. Juni 2017 war die Beschwerdefüh rerin in der Rehaklinik I.___
zur postoperativen muskuloskelettalen Reha bilitation hospitalisiert . Unter Hinweis auf anhaltende lumbosakrale Belastungs intoleranz und muskuläre Dekonditionierung berichteten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik, dass es im Verlauf durch intensive Therapien zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit gekommen sei, aufgrund der erheblichen Schmerzsymptomatik die Analgetika während der Hospitalisation jedoch nicht habe reduziert werden können (provisorischer Austrittsbericht vom 6. Juni 2017, Urk. 15/5). Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin unverän dert eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/1-4, Urk. 18/1-4, Urk. 20/1-3).
E. 3.6 Infolge anhaltender Belastungsintoleranz und Persistenz des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie der claudicationellen Ischialgie im Dermatom L5 links seitig bei nicht konklusivem Befund gab Dr. E.___ ein Funktions-MRI in Auf trag (Urk. 23/1). Diese Abklärung erbrachte eine dynamische und in Reklination hochgradige Foraminalstenose L5/S1 links bei latenter diskogener dynamischer Rezessusstenose L4/5 links, was auf zwei Etagen zu einer Nervenwurzelirritation L5 führte (Urk. 26/1). Im August 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin des halb einer mikrochirurgischen Re-Dekompression links mit Spondylodese L4/S 1. Im Austrittsbericht vom 2 8. August 2018 wird ausgeführt, dass der Grund für die persistierenden Rückenschmerzen sich erst in den verschiedenen Verlaufs radiologien mit zum Schluss auch der funktionellen Untersuchungen gezeigt habe. Damit sei der Nachweis einer radiologisch progredienten und in Reklination schweren Foraminalstenose L5/S1 links bei variabler Diskusrotrusion L4/5 para media /links unbekannter Wertigkeit gelungen (Urk. 29/1). 4. 4.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.2
Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Ak tenlage ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keinem neurologischen oder radikulären Defizit zugeordnet werden konnten. Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der neurologische Gutachter erhoben muskuläre Dysbalancen bzw. eine muskuläre Dekonditionierung, wes halb ein aktives Gymnastikprogramm zur Durchführung empfohlen wurde (vgl. auch Urk. 7/77). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Rehabilitation (E. 3.5) konnte die Mobilität zwar verbessern, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Schmerzen. Angesichts der nachfolgenden Berichte von Dr. E.___ (E. 3.6) muss davon ausgegangen werden, dass spätere rheumatologische und bildgebende Untersuchungen die persistierenden Schmerzen erklären konnten. Auch wenn dieser Verlauf und diese medizinischen Erkenntnisse nach Verfügungserlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung rheumatologische, orthopädische oder neurochirurgische Ursachen für die Schmerzproblematik bestanden, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkungen führten. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. H.___ von November 2016 aus rein neurologischer Sicht in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nicht zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2 1. April 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 0. September 2018 (Urk. 28), womit ein Aufwand von 8,6 Stunden bis Ende 2017 und 2,85 Stunden ab Januar 2018 ausgewiesen wird, und unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.— wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.--festgesetzt und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 28 (samt Einzahlungsschein) und Urk. 29/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1 .4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00600
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Streiff Streiff -Rechtsanwalt Stampfenbachstrasse 52, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war vo n
August 1997 bis Dezember 2016 bei der A.___ GmbH (früher
B.___ AG resp. C.___ AG) als Customer Service Manager in einem 90 %-Pensum angestellt (Urk. 7/12 und Urk. 7/29) .
Am 9. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall vom 2. November 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/53) und holte die Berichte des behandelnden Arztes (Urk. 7 /43 und Urk. 7/44) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/9) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Arzt Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, nahm am 2 6. Januar 2017 Stellung (Urk. 7/54). Mit Vorbescheid vom 2. März 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/55). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. März 2017 Einwand (Urk. 7/58) und reichte Arztb erichte des Dr. E.___, Neurochirurgie FMH, zu den Akten (Urk. 7/77 und Urk. 7/78). Ausgehend von keiner ren tenrelevanten Arbeitsunfähigkeit verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. April 2017 wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 7/65 = Urk. 2). 2.
M it an die Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) beantragte die Versicherte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Sachverhalt sei weiter abzuklären. Eventualiter sei en ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen zu erbrin gen . Subeventualiter beantragte sie die Weiterleitung des Gesuchs an das hiesige Gericht. Mit Schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) leitete die Beschwerdeführe rin ihre Eingabe vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1/1) an das hiesige Gericht.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 1 4. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantrag t e, die ange fochtene Verfügung vom 2 1. April 2017 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Weiterabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 4. September 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 2 8. September 2017 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 15, Urk. 18,
Urk. 20, Urk. 23, Urk. 26, Urk. 29) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1 .4
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 1. April 2017 hielt die Beschwer degegnerin fest, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit November 2016 und damit direkt nach Ablauf des Wartejahrs wieder uneinge schränkt erwerbsfähig gewesen sei . Da bei entspreche ihre früher ausgeübte berufliche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe damit kein en Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer mit Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 1/2) eingereichten Beschwerde vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 1 /1) sowie in ihrer Replik vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 9) zusammengefasst geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei bei der Invaliditäts gradberechnung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, selbst wenn von einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden würde, kein gleich we rtiges Einkommen mehr erzielen könne und sie insbesondere auch aufgrund ihres Alters und der funktionellen Einschränkungen im Vergleich zu ihren Mit konkurrenten allergrösste Mühe haben werde, sich im Bewerbungsprozess im IT-Bereich durch zusetzen . Es sei daher ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % anzubringen. 3. 3.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 2 1. April 2017 lagen im Wesentlichen der Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. F.___, Facharzt All gemeine Innere Medizin FMH, vom 2 1. Oktober 2016 (Urk. 7/43) und die diesem beigelegten
Bericht sowie das durch die Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen neurologische Gutachten vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/53) zu Grunde. 3.2
Laut Dr. F.___ leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an rezidivierenden Rückenschmerzen .
Anfang November 2015 sei es zu tieflumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel gekommen (vgl. Urk. 7/87 S. 2) . Am 1 3. November 2015 führte Dr. G.___, FMH Radiologie, eine Mag netresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie des Iliosakral gelenks (ISG) durch und stellte eine links paramediane flache Diskushernie mit Dorsalverlagerung der linken rezessalen L5 Wurzel fest (vgl. Urk. 7/43/6-7). Eine CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration am 1 1. Januar 2016 habe subjektiv zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (vgl. Urk. 7/43/10). 3.3
Aufgrund einer konservativ austherapierten gluteo -proximalen Ischialgie links in Kombination mit einem sekundären ISG-Irritationssyndrom, welche auf eine dis koligamentäre
Rezessusstenose L4/5 links bei kypholordosierender Überbeweg lichkeit zurückzuführen sei, führte Dr. E.___ am 1 9. Mai 2016 eine Mikrochi rurgische Dekompression L4/5/S1 auf der linken Seite durch (Urk. 7/43/8f.). Im Rahmen einer postoperativen Nachkontrolle gab die Beschwerdeführerin an, die Schmerzen im linken Bein hätten sich vollständig zurückgebildet. Die Rücken schmerzen hätten sich etwas gelindert, würden sich jedoch weiterhin deutlich bemerkbar machen. Dr. E.___ führte aus, die klinische Untersuchung habe keine peripheren neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten ergeben. Sowohl die Prüfung der Berührungssensibilität als auch die grobe Kraft und der Mus keleigenreflex habe sich symmetrisch und ohne Einschränkung gezeigt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenschmerzen paravertebral rechts seien auf Myogelosen am Beckenkamm rechts zurückzuführen. Dr. E.___ empfahl Physiotherapien zwecks Kräftigung und Stabilisation der Rumpf-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkel-Muskulatur mit Übergang zu freiem Krafttraining (Urk. 7/43/11-13).
Dr. F.___
fasste folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen : - Persistierende l umbospondylogene Schmerzen bei: - Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 links (1 9. Mai 2016) wegen: - Discoligamentärer
Foramen -Stenose L4/5 links - Hypermobilität - Lumboischialgie links, proximales L5 Syndrom - Rückenschmerzen seit ca. 10 Jahren
Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeführten konservativen Therapien eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei die Prognose sehr gut sei (Arztbericht vom 21. Oktober 2016; Urk. 7/43). 3.4
Im Rahmen der neurologischen Begutachtung am 2 9. November 2016 (Urk. 7/53) gab die Beschwerdeführerin an, sie leide hauptsächlich an Kreuzschmerzen. Sel ten komme es auch zur Ausstrahlung in das linke Gesäss. Bei kalter Witterung sowie bei längerem Sitzen und Rumpfbeugen würden sich die Schmerzen ver schlechtern. Insgesamt seien die Schmerze n auch seelisch belastend (Urk. 7/53/7).
Der Gutachter Dr. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, hielt im Rahmen der Befunderhebung fest, dass die Beschwerdeführerin den Untersu chungsraum mit einem flüssigen Gangbild und ohne pathologische Bewegungs muster betreten habe. Während der Exploration sei sie zunächst entspannt auf dem Stuhl gesessen, habe dann nach etwa 15 Minuten mehrfach die Sitzposition gewechselt. Das Aus- und Anziehen gelinge zügig und geschickt, ebenso werde der Kopf spontan frei in alle Richtungen gewandt. Die Beschwerdeführerin habe während der Begutachtung nicht schmerzgequält gewirkt. An der Halswirbelsäule sei keine radikuläre Symptomatik auslösbar, die Wirbelsäule sei frei beweglich. Es werde ein Druckschmerz paravertebral links über dem ISG angegeben, ansons ten gebe es weder einen wesentlichen Klopfschmerz an der Wirbelsäule, noch einen wesentlichen Muskelhartspann palpabel. Der Test nach Lasègue (lumbaler Nervendehnungsschmerz) sei beidseits unauffällig. Beim umgedrehten Lasègue -Zeichen habe die Beschwerdeführerin nach Testung des rechten und des linken Beins Kreuzschmerzen angegeben, typische Nervenwurzelirritationen seien hin gegen keine auslösbar. Es bestehe kein Hinweis für ein motorisches oder sensibles Defizit am Körperstamm (Urk. 7/53/9-11).
Dr. H.___
diagnostizierte linksbetonte Lumbalgien, bei bekannter mässiggradiger degenerativer Erkrankung der LWS, im MRI der LWS vom 13. November 2015 (vgl. E. 3.2 vorstehend) gesichert, im Anschluss an eine mik rochirurgische Dekompression L4/5 und L5/S1 links am 1 9. Mai 2016 (vgl. E. 3.3 vorstehend), derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese (vgl. Urk. 7/53/14) . Der begutachtende Neurologe führte aus, in der Exploration habe sich ein normaler neurologischer Untersuchungsbefund gezeigt. Es habe sich kein nervenwurzelbezogenes Defizit als Korrelat einer anhaltenden Radikulopa thie ergeben. Ausserdem liesse sich in der körperlichen Untersuchung keine lum bale Nervenwurzelirritation auslösen, weder für die Segmente L5 und S1 noch für die Segmente L3 und L 4. Die elektrophysiologische Untersuchung (Tibialis -SEP) sei ohne sicheren Hinweis für eine lumbale Nervenwurzelläsion gewesen. Ein spe zifischer radikulärer Schmerz könne somit nicht mehr diagnostiziert werden. Pathogenetisch handle es sich am ehesten um eine linksbetonte Lumbalgie bei myofaszialen Schmerzen im Rahmen von muskulären Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung . Ein aktives Gymnastikprogramm zur Kräftigung und Lockerung der Rumpf- und Rückenmuskulatur sei dringend zu empfehlen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein anhal tender, unspezifischer Rückenschmerz vorliege. Die in der Vergangenheit diag nostizierte Radikulopathie habe si ch postoperativ vollständig zurückgebildet und sei nicht mehr nachweisbar. Die Prognose sei entsprechend gut. Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Beschwerdeführerin bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar, sprich keine Tätigkeiten mit regelmässigem Heben und Tragen schwerer Lasten. Auch Tätigkeiten mit anhal tender Zwangsposition, so etwa dauerhaftes Arbeiten in kauernder Position oder dauerhaftes Arbeiten mit repetitivem Bücken seien ihr nicht zumutbar, ebenso wenig dauerhaft anhaltendes Arbeiten in Kälte und Nässe. In einer optimal lei densadaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutach tung prinzipiell arbeitsfähig, wobei die bisherige berufliche Tätigkeit als EDV-Mitarbeiterin als leidensadaptierte Tätigkeit aufgefasst werden könne. Es solle ein aktives Gymnastikprogramm zur Überwindung der deutlichen Dekonditionierung durchgeführt werden. Nach vier Wochen sei sie dann zu 50 % einsetzbar, nach weiteren vier bis sechs Wochen mit einem akt iven Gymnastikprogramm zu 100 % (7/53/15-17). 3.5
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stel lungnahme von Dr. E.___
vom 3. Mai 2017 zum Gutachten vom 2 9. November 2016 (vgl. vorstehend E.
3.4) zu den Akten (vgl. Arztbericht v om 3. Mai 2017; Urk. 7/77). Dr. E.___ führte aus, anlässlich der Begutachtung sei die Wirbelsäu lenbeweglichkeit als frei angegeben worden. In den wiederholten rheumatologi schen Untersuchungen habe sich diese jedoch inkonstant gezeigt mit teilweiser objektiver Blockierung und auch einer ISG Dysfunktion auf der linken Sei t e . Es würden sich nach wie vor keine neurologischen/ radikulären Defizite finden, jedoch eine anhaltende ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung . In Bezug auf die im Gutachten festgehaltenen unspezifischen Rückenschmerzen sei zu berück sichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine LWS Degeneration mit einer kypholordosierenden Überbeweglichkeit L4/5 sowie ein Zustand nach mikrochi rurgischer Dekompression L4/5/S1
bestehe. Was die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit betrifft, äusserte Dr. E.___, der durch Dr. H.___ prognostizierte rasche Belastungsaufbau sei sowohl aufgrund der Befunde als auch des weiteren Rehabilitationsverlaufes nicht realistisch. Anfang März 2017 hab e die Beschwer deführerin ein en Arbeitsversuch zu 20 % infolge eines massiven Schmerzrezidivs nach kurzer Zeit abbrechen müssen. Eine stabile, auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit habe bis anhin zu keinem Zeitpunkt erreicht werden können. Aufgrund des komplexen postoperativen Verlaufs werde die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht bei statisch bedingter Wirbelsäulenproblematik und nicht mehr vorliegenden neurologisch/ radikulären Symptomatologie empfohlen. Bei erneuter Exazerba tion mit invalidisierenden Rückenschmerzen seien überdies weitere intensive Behandlungsmassnahmen namentlich eine stationäre Rehabilitation
in der Klinik I.___ vorgesehen. Vom 19. Mai bis 8. Juni 2017 war die Beschwerdefüh rerin in der Rehaklinik I.___
zur postoperativen muskuloskelettalen Reha bilitation hospitalisiert . Unter Hinweis auf anhaltende lumbosakrale Belastungs intoleranz und muskuläre Dekonditionierung berichteten die behandelnden Ärzte der Rehaklinik, dass es im Verlauf durch intensive Therapien zu einer deutlichen Verbesserung der Mobilität, Ausdauer und Belastbarkeit gekommen sei, aufgrund der erheblichen Schmerzsymptomatik die Analgetika während der Hospitalisation jedoch nicht habe reduziert werden können (provisorischer Austrittsbericht vom 6. Juni 2017, Urk. 15/5). Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin unverän dert eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 15/1-4, Urk. 18/1-4, Urk. 20/1-3). 3.6
Infolge anhaltender Belastungsintoleranz und Persistenz des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie der claudicationellen Ischialgie im Dermatom L5 links seitig bei nicht konklusivem Befund gab Dr. E.___ ein Funktions-MRI in Auf trag (Urk. 23/1). Diese Abklärung erbrachte eine dynamische und in Reklination hochgradige Foraminalstenose L5/S1 links bei latenter diskogener dynamischer Rezessusstenose L4/5 links, was auf zwei Etagen zu einer Nervenwurzelirritation L5 führte (Urk. 26/1). Im August 2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin des halb einer mikrochirurgischen Re-Dekompression links mit Spondylodese L4/S 1. Im Austrittsbericht vom 2 8. August 2018 wird ausgeführt, dass der Grund für die persistierenden Rückenschmerzen sich erst in den verschiedenen Verlaufs radiologien mit zum Schluss auch der funktionellen Untersuchungen gezeigt habe. Damit sei der Nachweis einer radiologisch progredienten und in Reklination schweren Foraminalstenose L5/S1 links bei variabler Diskusrotrusion L4/5 para media /links unbekannter Wertigkeit gelungen (Urk. 29/1). 4. 4.1
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksich tigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). 4.2
Der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden medizinischen Ak tenlage ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen keinem neurologischen oder radikulären Defizit zugeordnet werden konnten. Sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der neurologische Gutachter erhoben muskuläre Dysbalancen bzw. eine muskuläre Dekonditionierung, wes halb ein aktives Gymnastikprogramm zur Durchführung empfohlen wurde (vgl. auch Urk. 7/77). Die nach Verfügungserlass durchgeführte Rehabilitation (E. 3.5) konnte die Mobilität zwar verbessern, hatte jedoch keinen Einfluss auf die Schmerzen. Angesichts der nachfolgenden Berichte von Dr. E.___ (E. 3.6) muss davon ausgegangen werden, dass spätere rheumatologische und bildgebende Untersuchungen die persistierenden Schmerzen erklären konnten. Auch wenn dieser Verlauf und diese medizinischen Erkenntnisse nach Verfügungserlass erhoben wurden, kann aufgrund dieser Berichte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung rheumatologische, orthopädische oder neurochirurgische Ursachen für die Schmerzproblematik bestanden, welche zu weitergehenden funktionellen Einschränkungen führten. Damit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. H.___ von November 2016 aus rein neurologischer Sicht in Frage gestellt. Demzufolge lassen die vorliegenden medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe ginns nicht zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 2 1. April 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Pro zessentschädigung.
Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1 0. September 2018 (Urk. 28), womit ein Aufwand von 8,6 Stunden bis Ende 2017 und 2,85 Stunden ab Januar 2018 ausgewiesen wird, und unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.— wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'800.--festgesetzt und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.— anzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2 1. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückge wiesen, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2'800.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oliver Streiff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 28 (samt Einzahlungsschein) und Urk. 29/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler