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IV.2017.00549

Die erste Leistungsablehnung erfolgte, weil die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch Drogenkonsum verursacht war. Nach der Neuanmeldung zum Leistungsbezug ist keine Drogenabstinenz ausgewiesen. Der Anspruch auf eine Invalidenrente ist zu verneinen, weil nicht von einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts auszugehen ist.

Zürich SozVersG · 2018-05-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, reiste im Jahr 2003 aus Bulgarien in die Schweiz ein (Urk. 6/1/1). Am 4. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit einem Jahr beste hende Depression bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin sicht. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren von X.___ ab, weil ihre Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein Abhängig keitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Geset zes vorliege (Urk. 6/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 6. August 2015 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit über zehn Jahren bestehende Anorexia nervosa und eine Depression (Urk. 6/21/5-6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21, Urk. 6/28). Im Zuge ihrer Abklärungen nahm die IV-Stelle unter anderen den Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 (Urk. 6/55) zu den Akten. Am 7. Juni 2016 untersuchte Dr. med. A.___ , FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Ver sicherte (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 24. November 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/68), wogegen diese am 28. Dezember 2016 Einwand erhob (Urk. 6/73). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie FMH, ein, welcher bei ihr am 1. Februar 2017 einging (Urk. 6/75, Akten ver zeichnis zu Urk. 6/1-80). Hernach wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 3. April 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 zuzusprechen. Für den Leis tungsanspruch ab dem 1. Oktober 2016 sei die Angelegenheit zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV Akten [ Urk. 6/1-80]), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2017 zur Kennt nis gebracht wur de ( Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2018 wurde in Aussicht gestellt, dass ein Leistungsanspruch möglicherweise mit der anderen Begründung, dass sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 26. März 2013 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, verneint werde (Urk. 8). Die Beschwerde führerin liess sich dazu mit Eingabe vom 1 8. April 2018 ver nehmen ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali ditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbe dingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbun dene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheits schaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleich ermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusam menhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesund heits schadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelab hängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkran kungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; fer ner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12). 1.4

Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 2.1

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Polytoxikomanie , inklusive Heroin, anamnestisch zurzeit in einem ärztlich kon trollierten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F19.2; psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit) sowie anamnestisch eine Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0: psychiatrische Diagnose ohne Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit) und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin psychia tri scherseits bei Abstinenz von psychotropen Drogen sofort wieder im bis heri gen Beruf arbeiten könne (Urk. 6/12/7, 9). 2.2 2.2.1

Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. November 2015 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2) . Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin initial eine Arbeitsunfähigkeit wegen den muskuloskelettalen Beschwerden und später auf grund einer Pneumonie rechts bestanden habe. Nach einer anorektische n Zeit mit Gewichtsabnahme von fast 8 kg (16 % des Köpergewichts) sei zuletzt die mittel gradige depressive Episode im Zentrum gestanden. Gemäss seiner Ein schätzung sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 6/43/6).

Im Arztbericht vom 1. Dezember 2015 führte Dr. D.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sodann die Diagnosen Depression, aktuell mittelschwer seit 2014 (ICD-10: F 32.1), Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0) sowie Polytoxiko man ie (ICD-10: F 19.25 ) seit 2002

auf ( Urk. 6/46/1). Dazu hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2002 eine Drogenabhängigkeit ver bunden mit rezidivierenden Depressionen bestehe. Bei ihm sei sie wegen Ge lenksüberlastungen beider Handgelenke und Ellbogen in Behandlung ge wesen. Daneben habe er die Beschwerdeführerin im Juli 2015 wegen einer Pneu m o n ie behandelt. Die Pneu m o n ie sei ausgeheilt. Zudem bestehe b ei körper licher Scho nung eine gute Prognose ( Urk. 6/46/2). Er attestierte der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/46/3). 2.2.2

Dem Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 sind folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 6/55/2): - seit Jugend bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrio nischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnose n genannt ( Urk. 6/55/2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin ( Sevre Long®) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig abstinent - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann festgehalten, dass diese aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bisher habe sie keine Stelle über einen längeren Zeitraum ausüben können. Auch eine Tätigkeit mit reduziertem Arbeitspensum (50 % als Putzkraft) führe zu einer Überforderung ( Urk. 6/55/1). 2.2.3

RAD-Ärztin Dr. A.___

nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom

8. Juni 2016 (Urk. 6/59) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/59/9-10). Als Diagnosen ohne dauerhafte Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie - nebst einem Status nach Über lastungsbeschwerden beider Handgelenke - psychische Verhaltens störungen durch Opioide, gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin (ICD-10: F11.2), psychische Verhaltensstörungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2), psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schäd licher Gebrauch (ICD-10: F12.1) auf (Urk. 6/59/9). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) und der jetzt angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2017 (Urk. 2)

derart verändert haben, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 2

3.2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) fü hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Juni 2015 auf grund eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit ein ge schränkt sei. Per 8. Juni 2016 sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ( Urk. 2 S.

1). Sie stellte diesbezüglich auf den psychia trischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 8. Juni 2016 ab (Urk. 6/59 ; vgl. das Fest stellungs blatt für den Beschluss vom 3. April 201 7 [Urk. 6/78/5] ).

Dr. A.___

führte in diesem Bericht aus , dass bei der Beschwerde führerin als Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische mittelgradige de pressive Episode vorliege (Urk.

6/59/9). In der bis herigen Tätigkeit (als Reini gungsmitarbeiterin ) bestehe seit 9.

Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber medizinisch-theoretisch ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben (Urk.

6/59/10).

Alsdann nahm Dr.

A.___ am 9. März 2017 zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. De zember 2016 (Urk. 6/73) Stellung. Sie hielt fest, dass eine mittelgradige depres sive Symptomatik nicht per se zu einer Arbeits un fähigkeit führe. Es komme auf die Art und Schwere der depressiven Symptomatik an. Häufig könne eine beruf liche Tätigkeit sogar als stabilisierend und somit als therapeutische Unter stüt zung betrachtet werden. Bei der Beschwerdeführerin würden negative Zukunft s perspektiven, Schuld gefühle und Klagen über Konzentrations störungen, welche nicht objektivierbar seien , vorliegen . Weiter klage sie über Schlaf störungen, welche sich durch die Einnahme von Trittico ® verbessert hätten, und ver min derten Appetit, was auch unter anderen Umständen bekannt sei. Ins ge samt bestünden mithin keine schwer einschränkenden Symptome (Urk. 6/78/4). Auf grund dieser Ausführungen von Dr. A.___ allein kann nicht nachvollzogen wer den, weshalb sie der Beschwerdeführerin in ihrem Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2016 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episoden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Ihre Stellungnahme vom 9. März 2017 würde vielmehr gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.

Aus diesem Grund kann nicht auf ihren Bericht vom 8.

Juni 2016 ( Urk. 6/

59) abgestellt werden.

3.2.2

Vorliegend muss allerdings geschlossen

werden, dass sich der Sachverhalt seit der leistungs ab lehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) nicht wesentlich ver ändert hat. Mit letztgenannter Verfügung wies die Beschwerde gegnerin das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab, weil ihre Arbeits unfähigkeit vor allem durch ein Abhängig keitsverhalten be gründet sei und des halb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/16). Grundlage für diesen Ent scheid bildete das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vo m 28. Dezember 2012 (Urk. 6/12; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Februar 2013 [Urk. 6/13/2] ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerde führerin psychia trischerseits bei Abs tinenz von psycho tro pen Drogen sofort wieder im bisherigen Beruf arbeiten könnte (Urk. 6/12/9).

Die Beschwerdeführe rin lässt im vorliegenden Verfahren vorbringen, dass es nunmehr in den ärzt lichen Berich ten keinerlei Anhaltspunkte f ür Drogen kon sum mehr gebe ( Urk. 10 S. 2). So habe d ie

Z.___ im März 2016 be richtet, dass s ie seit 2012 keine Opioide und kein Kokain mehr ein genommen habe . Die regelmässig erfolgten Urinpro ben hätten keinerlei Hin weise auf die Einnahme dieser Substanzen ergeben ( Urk. 10 S. 1).

Dem von der Beschwerdeführerin ange führ ten Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 ,

ist zu “Art und Umfang der gegen wärtigen Behandlung“

indes zu ent neh men, dass sie bezüglich Substanz ge brauch abhängig vom Gesamtzustand (de pressive Einbrüche, Essattacken, so zialer Rückzug) einen fluktuierenden Verlauf zeige , der sich durch einen Wechsel zwischen hoch riskanten Konsum phasen und stabileren abstinen ten Phasen auszeichne. Unter der Substitution mit Sevre Long® sei sie weit gehend stabil hinsichtlich Heroin konsum . Mehrere Drogenurinproben auf Kokain seien negativ (Urk. 6/55/4).

Gemäss diesem Bericht wurde die letzte Kontrolle am 1. März 2016 durchge führt (Urk. 6/55/2). Gestützt darauf kann nicht von einer vollständigen Drogen abs tinenz der Beschwerde führerin aus gegangen werden.

D eswegen

kann nicht davon gesprochen werden, es liege eine vom Substanz konsum unabhängige depressive Erkrankung (Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juni 2016 [Urk. 6/59] und Berichte des Allge meinmediziners Dr. D.___ vom 3. November und 1. De zember 2015 [ Urk. 6/43, 46] ) oder eine sonstige invalidisierende psychische Gesundheitsstörung (vgl. den Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 [Urk. 6/55]) vor.

3.4

Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass sich auch aus dem Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes ableiten

lässt, hält er doch fest, dass die Einsatz fähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich von den psychiatrischen Diagnosen abhän gen würde (Urk. 6/75/6) . Nach dem Gesagten kann a ufgrund des gemäss Bericht der Z.___

vom 30. März 2016 ( Urk. 6/55) nach wie vor bestehenden Drogen konsums der Beschwerdeführerin jedoch nicht von eine r

davon unabhängigen psychischen Gesundheits störung ausgegangen werden . 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungsableh n ung mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) wegen des Drogenkonsums der Beschwerde führerin erfolgte. Gemäss dem nach der Neuanmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug vom 6. August 2015 ( Urk. 6/21) eingeholten Be richt der Z.___ vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/55) liegt noch immer keine Dogen abstinenz vor. Somit kann

nicht von einer wesent lichen Veränderung des Sach ver halts seit der Ver fügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16 ) gesprochen werden .

Im Ergebnis erfolgte die Leistungsablehnung mit ange foch tener Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) daher zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali ditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbe dingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbun dene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheits schaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleich ermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusam menhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesund heits schadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelab hängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkran kungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; fer ner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 zuzusprechen. Für den Leis tungsanspruch ab dem 1. Oktober 2016 sei die Angelegenheit zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV Akten [ Urk. 6/1-80]), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2017 zur Kennt nis gebracht wur de ( Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2018 wurde in Aussicht gestellt, dass ein Leistungsanspruch möglicherweise mit der anderen Begründung, dass sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 26. März 2013 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, verneint werde (Urk. 8). Die Beschwerde führerin liess sich dazu mit Eingabe vom 1 8. April 2018 ver nehmen ( Urk. 10).

E. 2.1 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Polytoxikomanie , inklusive Heroin, anamnestisch zurzeit in einem ärztlich kon trollierten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F19.2; psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit) sowie anamnestisch eine Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0: psychiatrische Diagnose ohne Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit) und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin psychia tri scherseits bei Abstinenz von psychotropen Drogen sofort wieder im bis heri gen Beruf arbeiten könne (Urk. 6/12/7, 9).

E. 2.2.1 Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. November 2015 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2) . Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin initial eine Arbeitsunfähigkeit wegen den muskuloskelettalen Beschwerden und später auf grund einer Pneumonie rechts bestanden habe. Nach einer anorektische n Zeit mit Gewichtsabnahme von fast 8 kg (16 % des Köpergewichts) sei zuletzt die mittel gradige depressive Episode im Zentrum gestanden. Gemäss seiner Ein schätzung sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 6/43/6).

Im Arztbericht vom 1. Dezember 2015 führte Dr. D.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sodann die Diagnosen Depression, aktuell mittelschwer seit 2014 (ICD-10: F 32.1), Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0) sowie Polytoxiko man ie (ICD-10: F 19.25 ) seit 2002

auf ( Urk. 6/46/1). Dazu hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2002 eine Drogenabhängigkeit ver bunden mit rezidivierenden Depressionen bestehe. Bei ihm sei sie wegen Ge lenksüberlastungen beider Handgelenke und Ellbogen in Behandlung ge wesen. Daneben habe er die Beschwerdeführerin im Juli 2015 wegen einer Pneu m o n ie behandelt. Die Pneu m o n ie sei ausgeheilt. Zudem bestehe b ei körper licher Scho nung eine gute Prognose ( Urk. 6/46/2). Er attestierte der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/46/3).

E. 2.2.2 Dem Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 sind folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 6/55/2): - seit Jugend bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrio nischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnose n genannt ( Urk. 6/55/2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin ( Sevre Long®) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig abstinent - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann festgehalten, dass diese aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bisher habe sie keine Stelle über einen längeren Zeitraum ausüben können. Auch eine Tätigkeit mit reduziertem Arbeitspensum (50 % als Putzkraft) führe zu einer Überforderung ( Urk. 6/55/1).

E. 2.2.3 RAD-Ärztin Dr. A.___

nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom

8. Juni 2016 (Urk. 6/59) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/59/9-10). Als Diagnosen ohne dauerhafte Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie - nebst einem Status nach Über lastungsbeschwerden beider Handgelenke - psychische Verhaltens störungen durch Opioide, gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin (ICD-10: F11.2), psychische Verhaltensstörungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2), psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schäd licher Gebrauch (ICD-10: F12.1) auf (Urk. 6/59/9).

E. 3 2

3.2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) fü hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Juni 2015 auf grund eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit ein ge schränkt sei. Per 8. Juni 2016 sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ( Urk. 2 S.

1). Sie stellte diesbezüglich auf den psychia trischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 8. Juni 2016 ab (Urk. 6/59 ; vgl. das Fest stellungs blatt für den Beschluss vom 3. April 201

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) und der jetzt angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2017 (Urk. 2)

derart verändert haben, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 3.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass sich auch aus dem Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes ableiten

lässt, hält er doch fest, dass die Einsatz fähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich von den psychiatrischen Diagnosen abhän gen würde (Urk. 6/75/6) . Nach dem Gesagten kann a ufgrund des gemäss Bericht der Z.___

vom 30. März 2016 ( Urk. 6/55) nach wie vor bestehenden Drogen konsums der Beschwerdeführerin jedoch nicht von eine r

davon unabhängigen psychischen Gesundheits störung ausgegangen werden .

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungsableh n ung mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) wegen des Drogenkonsums der Beschwerde führerin erfolgte. Gemäss dem nach der Neuanmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug vom 6. August 2015 ( Urk. 6/21) eingeholten Be richt der Z.___ vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/55) liegt noch immer keine Dogen abstinenz vor. Somit kann

nicht von einer wesent lichen Veränderung des Sach ver halts seit der Ver fügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16 ) gesprochen werden .

Im Ergebnis erfolgte die Leistungsablehnung mit ange foch tener Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) daher zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 [Urk. 6/78/5] ).

Dr. A.___

führte in diesem Bericht aus , dass bei der Beschwerde führerin als Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische mittelgradige de pressive Episode vorliege (Urk.

6/59/9). In der bis herigen Tätigkeit (als Reini gungsmitarbeiterin ) bestehe seit 9.

Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber medizinisch-theoretisch ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben (Urk.

6/59/10).

Alsdann nahm Dr.

A.___ am 9. März 2017 zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. De zember 2016 (Urk. 6/73) Stellung. Sie hielt fest, dass eine mittelgradige depres sive Symptomatik nicht per se zu einer Arbeits un fähigkeit führe. Es komme auf die Art und Schwere der depressiven Symptomatik an. Häufig könne eine beruf liche Tätigkeit sogar als stabilisierend und somit als therapeutische Unter stüt zung betrachtet werden. Bei der Beschwerdeführerin würden negative Zukunft s perspektiven, Schuld gefühle und Klagen über Konzentrations störungen, welche nicht objektivierbar seien , vorliegen . Weiter klage sie über Schlaf störungen, welche sich durch die Einnahme von Trittico ® verbessert hätten, und ver min derten Appetit, was auch unter anderen Umständen bekannt sei. Ins ge samt bestünden mithin keine schwer einschränkenden Symptome (Urk. 6/78/4). Auf grund dieser Ausführungen von Dr. A.___ allein kann nicht nachvollzogen wer den, weshalb sie der Beschwerdeführerin in ihrem Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2016 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episoden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Ihre Stellungnahme vom 9. März 2017 würde vielmehr gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.

Aus diesem Grund kann nicht auf ihren Bericht vom 8.

Juni 2016 ( Urk. 6/

59) abgestellt werden.

3.2.2

Vorliegend muss allerdings geschlossen

werden, dass sich der Sachverhalt seit der leistungs ab lehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) nicht wesentlich ver ändert hat. Mit letztgenannter Verfügung wies die Beschwerde gegnerin das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab, weil ihre Arbeits unfähigkeit vor allem durch ein Abhängig keitsverhalten be gründet sei und des halb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/16). Grundlage für diesen Ent scheid bildete das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vo m 28. Dezember 2012 (Urk. 6/12; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Februar 2013 [Urk. 6/13/2] ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerde führerin psychia trischerseits bei Abs tinenz von psycho tro pen Drogen sofort wieder im bisherigen Beruf arbeiten könnte (Urk. 6/12/9).

Die Beschwerdeführe rin lässt im vorliegenden Verfahren vorbringen, dass es nunmehr in den ärzt lichen Berich ten keinerlei Anhaltspunkte f ür Drogen kon sum mehr gebe ( Urk.

E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00549

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, reiste im Jahr 2003 aus Bulgarien in die Schweiz ein (Urk. 6/1/1). Am 4. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit einem Jahr beste hende Depression bei der Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin sicht. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren von X.___ ab, weil ihre Arbeitsunfähigkeit vor allem durch ein Abhängig keitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Geset zes vorliege (Urk. 6/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 6. August 2015 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit über zehn Jahren bestehende Anorexia nervosa und eine Depression (Urk. 6/21/5-6) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/21, Urk. 6/28). Im Zuge ihrer Abklärungen nahm die IV-Stelle unter anderen den Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 (Urk. 6/55) zu den Akten. Am 7. Juni 2016 untersuchte Dr. med. A.___ , FMH für Psy chia trie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), die Ver sicherte (Urk. 6/59). Mit Vorbescheid vom 24. November 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/68), wogegen diese am 28. Dezember 2016 Einwand erhob (Urk. 6/73). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie FMH, ein, welcher bei ihr am 1. Februar 2017 einging (Urk. 6/75, Akten ver zeichnis zu Urk. 6/1-80). Hernach wies sie das Leistungsbegehren mit Verfü gung vom 3. April 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2017 sei ihr eine Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2016 bis zum 30. September 2016 zuzusprechen. Für den Leis tungsanspruch ab dem 1. Oktober 2016 sei die Angelegenheit zur ergänzen den medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 beantragte die Beschwerde gegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5, unter Beilage der IV Akten [ Urk. 6/1-80]), was der Beschwerdeführerin am 2 3. Juni 2017 zur Kennt nis gebracht wur de ( Urk. 7).

Mit Gerichtsverfügung vom 3. April 2018 wurde in Aussicht gestellt, dass ein Leistungsanspruch möglicherweise mit der anderen Begründung, dass sich seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 26. März 2013 keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben habe, verneint werde (Urk. 8). Die Beschwerde führerin liess sich dazu mit Eingabe vom 1 8. April 2018 ver nehmen ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch ti gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.3

Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medi kamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein kör perlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesund heitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Dro gensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invali ditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbe dingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbun dene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge ei nes körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht aus serhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheits schaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleich ermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusam menhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines Gesund heits schadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelab hängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beein flussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundes gericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psycho somatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz / Uttinger /Ebner, Sind Abhängigkeits erkran kungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteils besprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; fer ner: Liebrenz et

alii , Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281

[= 9C_492/2014] , in: SZS 2016 S.

12). 1.4

Wurde eine Rente wegen eine s zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur ge prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der In validität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver fügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unab hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 2. 2.1

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2012 diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine Polytoxikomanie , inklusive Heroin, anamnestisch zurzeit in einem ärztlich kon trollierten Drogenersatzprogramm (ICD-10: F19.2; psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit) sowie anamnestisch eine Anorexia nervosa (ICD-10: F50.0: psychiatrische Diagnose ohne Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit) und hielt dazu fest, dass die Beschwerdeführerin psychia tri scherseits bei Abstinenz von psychotropen Drogen sofort wieder im bis heri gen Beruf arbeiten könne (Urk. 6/12/7, 9). 2.2 2.2.1

Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 3. November 2015 die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2) . Dr. D.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin initial eine Arbeitsunfähigkeit wegen den muskuloskelettalen Beschwerden und später auf grund einer Pneumonie rechts bestanden habe. Nach einer anorektische n Zeit mit Gewichtsabnahme von fast 8 kg (16 % des Köpergewichts) sei zuletzt die mittel gradige depressive Episode im Zentrum gestanden. Gemäss seiner Ein schätzung sei die Beschwerdeführerin zurzeit nicht arbeitsfähig ( Urk. 6/43/6).

Im Arztbericht vom 1. Dezember 2015 führte Dr. D.___ als Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sodann die Diagnosen Depression, aktuell mittelschwer seit 2014 (ICD-10: F 32.1), Anorexia nervosa (ICD-10: F 50.0) sowie Polytoxiko man ie (ICD-10: F 19.25 ) seit 2002

auf ( Urk. 6/46/1). Dazu hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit 2002 eine Drogenabhängigkeit ver bunden mit rezidivierenden Depressionen bestehe. Bei ihm sei sie wegen Ge lenksüberlastungen beider Handgelenke und Ellbogen in Behandlung ge wesen. Daneben habe er die Beschwerdeführerin im Juli 2015 wegen einer Pneu m o n ie behandelt. Die Pneu m o n ie sei ausgeheilt. Zudem bestehe b ei körper licher Scho nung eine gute Prognose ( Urk. 6/46/2). Er attestierte der Beschwer deführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/46/3). 2.2.2

Dem Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 sind folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ent nehmen ( Urk. 6/55/2): - seit Jugend bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrio nischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: F61.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1) - generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - atypische Anorexia nervosa (ICD-10: F50.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnose n genannt ( Urk. 6/55/2): - Psychische und Verhaltensstörung durch Opioide gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin ( Sevre Long®) - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, gegenwärtig abstinent - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann festgehalten, dass diese aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bisher habe sie keine Stelle über einen längeren Zeitraum ausüben können. Auch eine Tätigkeit mit reduziertem Arbeitspensum (50 % als Putzkraft) führe zu einer Überforderung ( Urk. 6/55/1). 2.2.3

RAD-Ärztin Dr. A.___

nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom

8. Juni 2016 (Urk. 6/59) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine chronische mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/59/9-10). Als Diagnosen ohne dauerhafte Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie - nebst einem Status nach Über lastungsbeschwerden beider Handgelenke - psychische Verhaltens störungen durch Opioide, gegenwärtig abstinent unter Substitution mit Morphin (ICD-10: F11.2), psychische Verhaltensstörungen durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2), psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schäd licher Gebrauch (ICD-10: F12.1) auf (Urk. 6/59/9). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der rechtskräftigen leistungsablehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) und der jetzt angefochtenen Verfü gung vom 3. April 2017 (Urk. 2)

derart verändert haben, dass sie nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 2

3.2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) fü hrte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Juni 2015 auf grund eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit ein ge schränkt sei. Per 8. Juni 2016 sei ihr eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ( Urk. 2 S.

1). Sie stellte diesbezüglich auf den psychia trischen Untersuchungsbericht von RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 8. Juni 2016 ab (Urk. 6/59 ; vgl. das Fest stellungs blatt für den Beschluss vom 3. April 201 7 [Urk. 6/78/5] ).

Dr. A.___

führte in diesem Bericht aus , dass bei der Beschwerde führerin als Diagnose mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische mittelgradige de pressive Episode vorliege (Urk.

6/59/9). In der bis herigen Tätigkeit (als Reini gungsmitarbeiterin ) bestehe seit 9.

Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei demgegenüber medizinisch-theoretisch ein e 50%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort gegeben (Urk.

6/59/10).

Alsdann nahm Dr.

A.___ am 9. März 2017 zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 28. De zember 2016 (Urk. 6/73) Stellung. Sie hielt fest, dass eine mittelgradige depres sive Symptomatik nicht per se zu einer Arbeits un fähigkeit führe. Es komme auf die Art und Schwere der depressiven Symptomatik an. Häufig könne eine beruf liche Tätigkeit sogar als stabilisierend und somit als therapeutische Unter stüt zung betrachtet werden. Bei der Beschwerdeführerin würden negative Zukunft s perspektiven, Schuld gefühle und Klagen über Konzentrations störungen, welche nicht objektivierbar seien , vorliegen . Weiter klage sie über Schlaf störungen, welche sich durch die Einnahme von Trittico ® verbessert hätten, und ver min derten Appetit, was auch unter anderen Umständen bekannt sei. Ins ge samt bestünden mithin keine schwer einschränkenden Symptome (Urk. 6/78/4). Auf grund dieser Ausführungen von Dr. A.___ allein kann nicht nachvollzogen wer den, weshalb sie der Beschwerdeführerin in ihrem Untersuchungsbericht vom 8. Juni 2016 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episoden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Ihre Stellungnahme vom 9. März 2017 würde vielmehr gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.

Aus diesem Grund kann nicht auf ihren Bericht vom 8.

Juni 2016 ( Urk. 6/

59) abgestellt werden.

3.2.2

Vorliegend muss allerdings geschlossen

werden, dass sich der Sachverhalt seit der leistungs ab lehnenden Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) nicht wesentlich ver ändert hat. Mit letztgenannter Verfügung wies die Beschwerde gegnerin das Leistungs begehren der Beschwerdeführerin ab, weil ihre Arbeits unfähigkeit vor allem durch ein Abhängig keitsverhalten be gründet sei und des halb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 6/16). Grundlage für diesen Ent scheid bildete das psychia trische Gutachten von Dr. C.___ vo m 28. Dezember 2012 (Urk. 6/12; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 13. Februar 2013 [Urk. 6/13/2] ). Dr. C.___ führte aus, dass die Beschwerde führerin psychia trischerseits bei Abs tinenz von psycho tro pen Drogen sofort wieder im bisherigen Beruf arbeiten könnte (Urk. 6/12/9).

Die Beschwerdeführe rin lässt im vorliegenden Verfahren vorbringen, dass es nunmehr in den ärzt lichen Berich ten keinerlei Anhaltspunkte f ür Drogen kon sum mehr gebe ( Urk. 10 S. 2). So habe d ie

Z.___ im März 2016 be richtet, dass s ie seit 2012 keine Opioide und kein Kokain mehr ein genommen habe . Die regelmässig erfolgten Urinpro ben hätten keinerlei Hin weise auf die Einnahme dieser Substanzen ergeben ( Urk. 10 S. 1).

Dem von der Beschwerdeführerin ange führ ten Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 ,

ist zu “Art und Umfang der gegen wärtigen Behandlung“

indes zu ent neh men, dass sie bezüglich Substanz ge brauch abhängig vom Gesamtzustand (de pressive Einbrüche, Essattacken, so zialer Rückzug) einen fluktuierenden Verlauf zeige , der sich durch einen Wechsel zwischen hoch riskanten Konsum phasen und stabileren abstinen ten Phasen auszeichne. Unter der Substitution mit Sevre Long® sei sie weit gehend stabil hinsichtlich Heroin konsum . Mehrere Drogenurinproben auf Kokain seien negativ (Urk. 6/55/4).

Gemäss diesem Bericht wurde die letzte Kontrolle am 1. März 2016 durchge führt (Urk. 6/55/2). Gestützt darauf kann nicht von einer vollständigen Drogen abs tinenz der Beschwerde führerin aus gegangen werden.

D eswegen

kann nicht davon gesprochen werden, es liege eine vom Substanz konsum unabhängige depressive Erkrankung (Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juni 2016 [Urk. 6/59] und Berichte des Allge meinmediziners Dr. D.___ vom 3. November und 1. De zember 2015 [ Urk. 6/43, 46] ) oder eine sonstige invalidisierende psychische Gesundheitsstörung (vgl. den Bericht der Z.___ vom 30. März 2016 [Urk. 6/55]) vor.

3.4

Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass sich auch aus dem Bericht des Rheuma tologen Dr. B.___ keine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes ableiten

lässt, hält er doch fest, dass die Einsatz fähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich von den psychiatrischen Diagnosen abhän gen würde (Urk. 6/75/6) . Nach dem Gesagten kann a ufgrund des gemäss Bericht der Z.___

vom 30. März 2016 ( Urk. 6/55) nach wie vor bestehenden Drogen konsums der Beschwerdeführerin jedoch nicht von eine r

davon unabhängigen psychischen Gesundheits störung ausgegangen werden . 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungsableh n ung mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16) wegen des Drogenkonsums der Beschwerde führerin erfolgte. Gemäss dem nach der Neuanmeldung der Beschwerde führerin zum Leistungsbezug vom 6. August 2015 ( Urk. 6/21) eingeholten Be richt der Z.___ vom 3 0. März 2016 ( Urk. 6/55) liegt noch immer keine Dogen abstinenz vor. Somit kann

nicht von einer wesent lichen Veränderung des Sach ver halts seit der Ver fügung vom 26. März 2013 (Urk. 6/16 ) gesprochen werden .

Im Ergebnis erfolgte die Leistungsablehnung mit ange foch tener Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 2) daher zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

D a es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig . Die Kosten werden nach dem Verfahrens auf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichts kosten in der Höhe von Fr. 8 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom

- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher