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IV.2017.00544

Neuanmeldung, keine Verschlechterung ausgewiesen, Abweisung, UP/URB

Zürich SozVersG · 2019-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 24. Juni 2002 im Spital Y.___ als Raumpflegerin, seit Oktober 2005 bei einem 80%-Pensum (Urk. 7 /20), als sie von ihrer Arbeitgeberin am 8. April 2010 zur Früherfassung gemeldet wurde (Urk. 7 /17-18). Am 6. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wegen Arthrose am linken Fuss

zum Leistungsbezug (Massnahmen für die beru fliche Eingliederung) an (Urk. 7 /22). In der Folge tätigte die IV-Stelle

erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-31 und Urk. 7 /33). Am 11. Januar 2011 wurde X.___ von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 7 /36), und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie FMH (Urk. 7 /38), beide vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Anschliessend führte die IV-Stelle am 31. März 2011 eine Haushaltsabklärung durch ( Urk. 7 /40). Mit Vorbes cheid vom 18. April 2011 (Urk. 7 /43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2011 (Urk. 7 /46) res pektive am 16. Juni 2011 (Urk. 7 /56) Einwand. Daraufhin tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7 / 67-70, Urk. 7 /74). Mit Vorbe scheid vom 18. Juni 2012 (Urk. 7 /82) stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. August 2011 befristeten Dreiviertelsrente und einer vom 1. September 2011 bis 31. März 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 30. Juli 201 2 wiederum Einwand erhob (Urk. 7 /90). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7 /117). Am 9. April 2013 beantragte X.___ bei der IV-Stelle als Hilfsmit tel eine Schuhzurichtung (Urk. 7 /132), welche ihr mit Mitteilung vom 23. April 2013 zugesprochen wurde (Urk. 7 /138). Am 10. Juni 2013 wurde die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ internistisch-rheumatologisch ( Gu tachten vom 6. Juli

2013 , (Urk. 7 /148) und psychiatrisch am 3. Juli 2013 durch Prof. Dr. med. C.___ , FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgu tachten vom 6. Juli 2013, Urk. 7 /147; bidisz i plinäre Zusamme nfassung, Urk. 7 /147/29)

begutachtet . Mit Vorbeschei d vom 24. September 2013 (Urk. 7 /161 ) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 21. Ok tober 2013 Einwand erhob (Urk. 7 /167 ). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 sprach die IV-Stelle ortho pä dische Serienschuhe zu (Urk. 7/187). Mit Verfü gung vom 30. Januar 2014 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschie den einen Rentenanspruch (Urk. 7/179 ). Die dagegen am 28. Februar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/189 S. 3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 insoweit teilweise gut, als festgestellt wurde, dass X.___ vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente habe; im Übrigen (Rentenanspruch ab April 2012) wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/194). Gegen dieses Urteil vom 24. Juni 2015 e rhob X.___

am 10. September 2015 Beschwerde (Urk. 7/197 S. 2-15). Nachdem die Versicherte am 12. September 2015 mit dem Velo verunfall t war, machte sie mit Eingabe vom 24. September respektive 2. Novem ber 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel tend ( Urk. 7/198 und Urk. 7/206, jeweils unter Beilage diverser Arztberichte) , nachdem sie bereits mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 diverse medizi ni sche Berichte ein ge reicht hatte ( Eingangsdatum: 9. Dezember 2014, Urk. 7/191-192) . Mit Schrei ben vom

18. November 2015 informierte sie die IV-Stelle darüber, dass die Abklä rung einer allfälligen Verschlechterung erst

vorgenommen werden könne, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens die Ausgangslage für einen Vergleich der gesundheitlichen Situation möglich sei (Urk. 7/209). Mit Urteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 7/210). 1.2

Im Anschluss daran tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 7. April 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung ihres neuen Leistungsbegehrens an (Urk. 7/232), wogegen d ie se am 9.

Mai 2016 Einwand erhob (Urk. 7/237, unter Beilage eines Berichts des D.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/236). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei

- unter Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 - zur weiteren Ab klärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher zum unent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-259), was der Beschwerdeführerin am 12.

Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), eine wes ent liche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen . So be gründe der Status nach Schulterluxation keine dauerhafte Verschlechterung und die neu eingereichten psychiatrischen Berichte stellten lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den neuen medizinischen Berichten ergebe sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. So lägen weiterhin erhebliche Einschränkungen der Schul ter vor, auch wenn 2016 die diskutierte Operation nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der psychischen Situation handle es sich nicht um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes, da sie durch den Verkehrsunfall psychisch nachhaltig traumatisiert worden sei. 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) , mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/19 4 S. 3-16) beziehungsweise Bundesgerichtsurteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/210 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom

30. Januar 2014 (Urk. 7/179 ). 3.2

Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeführer in aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2007 für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber seither - mit Ausnahme der Dauer der Akutbehandlung der offenen Narbe von Februar bis Dezember 2011 - eine behinderungsangepasste

fussscho nende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. 4 des Urteils ). A us psychia trischer Sicht bestehe kein Leiden mit Krankheitswert (vgl. E. 5 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ab, der keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Neben diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, wobei die Zumut barkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Erkran kung als gegeben anzunehmen sei), 2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, wobei diese auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv sei) und 3) eine histrionische Persönlich keitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) nannte. 4.

4.1

Die Verfügung vom 30. März 2017 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2

Im Bericht des D.___ vom 23. Februar 2014 (Urk. 7/191 S.1) wurde eine Schmerz exazerbation am linken Fuss bei/mit Statu s nach Chopardarthrodese am 26. Januar 2007, anamnestischem Status nach wiederholten Arthrodesen am Fuss sowie Status nach rezidivierenden Schmerzexazerbationen diagnostiziert. Aus dem Röntgen des linken Fusses ergäben sich kein e frischen ossären Läsionen und keine Schraubendislokation. Vom 23. Februar bis 2. März 2014 sei der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 4.3

Im Bericht der E.___ vom 25. Februar 2014 (Urk.

7/191 S.

2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt.

-

Ver dacht auf neuropathisches S chmerzsyndrom bei

-

Status nach Narbenreduktionsplastik sowie O SME am 12. November

2012 bei

-

Status nach Narbenresektion, Defektdeckung mit freiem

mik rovaskulärem Musculus

gracilis -L appen von rechts und SHT

vom Obersche nkel rechts, End-zu-Seit-A n a stomose Arteria

tibialis

anterior, E nd-zu-End-Anastomose Vena

comitans anterior vom

2. November 2011 bei

-

instabiler Narbe am lateralen Fussrand links

-

Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Re-

Arthrodese vom 4. November 2009 mit/bei

-

Anschlussarthrose Os naviculare/Os cuneiforme la terale

und Os cuneiforme

intermedius mit/bei

-

Status nach Chopard-Arthrodese und Naviculo c neiforme -

Arthrodese links am 26. Januar 2007

-

sekundärer Talonaviculararthrose bei Naviculare bipartitum

-

Status nach Unguis

incarnatus links (Sommer 2007)

Eine nachweis bare Nervenläsion bestehe nicht, sodass am ehesten von einem neuropathischen Schmerzsyndrom auszugehen sei. Klinisch seien die Haupt schmerzen im Bereich der Lisfranc -Gelenkslinie auslösbar, wo radi o logisch deut liche arthrotische Veränderungen beständen. Die Metatarsalgien II/III seien eher im Hintergrund, weshalb von einer Kürzung der Metatarsale II und III keine deut liche Beschwerder egredienz erwartet werden könne . Die Beschwerdeführerin tr age aktuell Konfektionsschuhe. A ufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen seien orthopädische Serienschuhe indiziert, welche nun verordnet würden. Des Weiteren sei baldmöglichst eine TMT-I bis III-Infiltration linksseitig durchzuführen, in der Hoffnung, dass dies zumindest die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin lindere. 4.4

Im Abschlussbericht des F.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/191/9-11) wurden folgende Schmerzdiagnosen ge nannt.

-

Gemischt neuropatisch -nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss

-

Verdacht auf depressive Verstimmung

Die intravenösen Medikamententestungen mit Remifentanil , Lidocain, Ketamin und Placebo seien allesamt ohne jegliche analgetische Wirkung geblieben. Somit könne keine Fixanalgesie und sicherlich auch keine Opiattherapie empfohlen werden . Im Vordergrund ständen somit weiterhin schmerzpsychotherapeutische Massnahmen zum Erlernen des Umgangs mit den chronischen Schmerzen im Alltag und zentraler Modulierung durch Bewusstseinsübungen. 4.5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2013 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/191 S.15-16) zuhanden der behan delnden Hausärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemein medizin FMH , folgende Diagnosen:

-

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Status nach mehreren Fussoperationen bei hochgradiger Degeneration des

Talonaviculargelenks links

Nach mehreren Operationen wegen arthrotischen Gelenksveränderungen am linken Fuss habe die Beschwerdeführerin bereits 2010 eine depressive Störung entwickelt. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin mehrere Verluste auf mehreren Ebenen (Gesundheit, Arbeit, Beziehung) hinnehmen müssen. Schliesslich habe sie einen starken sozialen Rückzug gemacht und fühle sich seit Jahren in ihrem Leiden alleine. Mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Versuche seien an Missverständnissen gescheitert. Die Beschwerdeführerin fühle sich körperlich krank. Ihre Erwartungen an Operationen seien leider nicht in Erfüllung gegangen. Die Beschwerdeführerin sei sogar überzeugt, dass die Operationen ihr zusätzliches Leiden verursacht hätten. Im Vordergrund ständen aktuell neben der depressiven Stimmung auch Wut, Verbitterung und Verzweiflung. Die seitens der Schmerz sprechstunde am O.__ _ empfohlene antidepressive medikamentöse Optimierung sei vorgenommen worden. Die Gesprächstermine fänden a lle Wochen für 50 Minuten statt . Ziel sei es, das chronische Leiden zu lindern. 4.6

Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 22. September 2015 (Urk.

7/203 S.

13) wurden als Diagnose nach dem Velosturz am 12. September 2015 eine vordere untere Schulterluxation links mit Hill-Sachs-Delle und ansatznahe r

trans murale r Totalruptur der Supraspinatussehne sowie eine Kontusion der Schulter rechts, der Hüfte links und der Hand rechts notiert . N och gleichentags sei eine geschlossene Schulterreposition durchgeführt worden. Vom 12. September bis 23.

Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin deswegen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. 4.7

Im definitiven Austrittsbericht des I.___ vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/207 S.1-6) , wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 24. Oktober in stationärer Rehabilitation aufhielt, wurden folgende Diagnosen festgehalten:

-

Vordere unter e Schulterluxation links bei Velosturz infolge PKW-

Touch ierung am 12. September 2015

-

Therapie: geschlossene Schulterreposition am 12. September 2015,

Mobilisation und analgetische Therapie

-

Arhro -MRI am 8. Oktober 2015: Transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne im Ansatzbereich in einer koronaren

Ausdehnung von 14 Millimetern und sagittalen Ausdehnung von

20 Millimetern. Keine signifikante Sehnenretraktion. Ü brige

Sehnen ohne

Nachweis eines Risses. Hill-Sachs-Delle

-

Kontusion Schulte r rechts, Hüfte links und Hand r echts

-

Schwere akute Belastungssituation nach Unfall , erhöh tes Risiko für eine

posttraumatische B elastungsstörung

-

Mittelgradige b is schwere depressive Episode unter belastender Situation

-

Gemis cht neuropathisch-nozizeptives S chmerzsyndrom am linken Fuss

-

Normochrome , normozytäre Anämie

Trotz komplexem posttraumatischem und chronischem Beschwerde- und Schmer z bild hätten im Verlauf der Rehabilitation langsame Fortschritte erreicht werden können. Sicherlich sei aufgrund der Komplexität aber mit einer längerdauernden, begleitete n Rekonvaleszenz zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei in gutem All gemeinzustand und verbesserter Mobilität in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden. 4.8

Im Beri cht des D.___ vom 8. April 2016 (U rk.

7/236) zuhanden Dr. H.___ wurde eine transmurale, in Kontinuität erhaltene Supraspinatussehnenruptur und Hill-Sachs-Delle links bei Status nach traumatischer antero -inferior Schulterluxation links (Erstereignis) mit geschlossener Reposition in A nalgosedation am 12. Septem ber 2015 diagnostiziert . Die am 31. März 2016 durchgeführte B ildge bung zeige eine vollständige, transmurale Ruptur des pisterioren Anteils der Supraspi natussehne mit Retraktion einzelner Sehnenfaserzügel. Der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Bei vorliegend persistierender Schmerzsymp to matik und vorliegender Bildgebung ergebe sich die Indikation zur arthros ko pischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile. Die Beschwer de führerin sei grobkursorisch über die Operation informiert worden und sie könne sich bei Wunsch einer operativen Versorgung wieder melden. 4.9

Med. pract .

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie und medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/254 S. 2)

fest, dass aufgrund der Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen nach der - gemäss Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 durchgeführten (vgl. Einwand vom 9. Mai 2016, Urk. 7/237) - Operation auszugehen sei. Für den Zeitraum ab Anfang November 201 5 (6 Wochen nach Luxation und Re position der Schulter) bis zur Operation sei von einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für alle Tätigkeiten oberhalb der eigenen Taillenhöhe auszugehen. Eine vollständige Abheilung mit voller Belastbarkeit des linken Armes sei möglich. Ab 6 Wochen nach der Operation sei mindestens wieder von einem Belastungsprofil wie vor der Operation auszugehen. 4.10

Dr.

H.___ , welche d i e Beschwerdeführer in seit dem 28.

März 2012 hausärztlich behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/244) zuhan den d e r Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1.

Gemischt neuropat h isch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss,

differentialdiagnostisch: Komplexes Regionale s Schmerzsyndrom (CRPS)

-

Operation eines Os naviculare bipartitum 2007

-

Sekundäre Talonavicular-Arthrodese

-

OSME und Re - Arthr odese 2009

-

instabile Narbe am lateralen Fussrand mit Narbenresektion und

Defektdeckung 2011

-

OSME 2012

2.

Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.0)

-

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.0)

-

Transmurale Supraspinatusruptur und Hill-Sachs-Läsion der

Schulter links nach Velosturz 2015

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Status nach Urachusfistel und operativer Sanierung 2016. Die Beschwerdeführerin sei bis 201 0 als Hauswirt schaftshilfe im S pital Y.___ tätig gewesen. Seit 2010 sei sie zu 100 % in diesem Beruf arbeitsunfähig, dies bis zum Velounfall 2015. Zwischenzeitlich habe sie eine leichte ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines K.___ -Programmes im Alter s zentrum

L.___ ausgeübt. M angelnde psychische Belastbarkeit und unvor her ge sehene Situationen führten zu Schmerzexazerbationen und zu Rezidiven der depressiven Episoden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Schmerzsyn droms nicht lange stehen und gehen. Es komme dabei immer wieder zu Schmerz exazerbationen im linken Fuss und der li n ken Schulter, welche auch Ausdruck der psychischen Überforderung seien. Die persönlichen Ressourcen der Beschwer de führerin zur Krisenbewältigung seien sehr begrenzt. Gemäss der bisherigen Erfahrung sei nur eine sehr langsame Erholung und keine wesentliche Besserung der Belastbarkeit zu erwarten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie stun de n weise Betreuung von Betagten im K.___ -Programm für 2-3 Stunden an 2-3 Tagen pro Woche wäre möglich. 4.11

Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/248) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), bestehend seit September 2015

-

Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F 41.0), bestehend

seit September 2015

-

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

Die Beschwerdeführer in habe den Velounfall traumatisch erlebt. In der Folge habe sich eine depressive Symptomatik sowie eine Panikstörung entwickelt. Im Vor der grund ständen neben Angstzuständen eine phobisch-vermeidende Verhal tens weise und Hilflosigkeit. Zwischenzeitlich sei es zu einer Beruhigung gekommen und die Panikattacken seien in den Hintergrund getreten, wobei die depressive Symp tomatik bestehen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin weise sowohl auf der Symptom- als auch auf der Beziehungsebene starke Einschränkungen auf . Kurz- und mittelfristig sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen. Eine stationäre psychiatrische Behand lung werde diskutiert. 4.12

Med. pract . J.___ führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/254 S. 4) aus, dass die medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde enthielten. Insbesondere werde die berichtete Schulteroperation am 2. Mai 2016 in keinem dieser Berichte erwähnt. Bei den Konsultationen in der E.___ sei es um die orthopädietechnische Versorgung des Fusses ge gangen, wobei diese Fussproblematik bekannt sei und berücksichtigt worden sei. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien im dama ligen Gutachten von Dr. C.___ im Juli 2013 ausgeschlossen worden. Die neuen psychiatrischen Berichte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes dar. Zusammenfassend gelte, dass der Beschwerdeführerin aus medizini scher Sicht eine fussschonende Tätigkeit zumutbar sei. 4.13

Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Februar 2017 , das von der Beschwerdeführerin eingeholt worden war, bestätigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin , dass sie regelmässig hausärztlich betreut werde. Durch eine n

Unfall im September 2015 habe sie eine Verletzung der linken Schulter erlitten. Dadurch sei der Bewegungs umfang der Schulter bis heute vermindert, was sie bei der Bewält igung des Alltages einschränke (Urk. 3 ). 5. 5.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahme n des RAD vom

27. Juni und vom

20. Dezember 2016 ( Urk. 7/254 S. 2 und S. 4) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract . J.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeur tei lung, da sie die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte. 5.2

Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 5.3

Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom

30. Januar 2014 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin nun laut den behandelnden Ärzten zusätz lich zu den chronischen Beschwerden am linken Fuss an Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatus sehnen-R uptur leidet ( vgl. E. 4.6-10 ). Dass der Zustand des linken Fusses im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus den

neuen Berichten, insbesondere aus dem Umstand, dass in der E.___

h aupt sächlich die orthopädietechnische Versorgung des Fusses

angegangen wurde , und ist auch vor dem Hintergrund der unveränderten bildgebenden Befunde

schlüssig (vgl. E. 4.2-3) . Ausserdem wurde eine verschlechterte Fuss -Symptomatik denn auch nicht geltend gemacht ( vgl. E. 4 und Urk. 1 ). 5.4

Die beim Velounfall am 12. September 20 1 5 erlittene Schulterluxation wurde noch gleichentags repositioniert (vgl. E. 4.6). Bezüglich der Supraspinatus sehnen- Ruptur verhält es sich dagegen so, dass gemäss Bericht des D.___ vom 8. April 2016 angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik eine Indikation zur arthoskopischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile bestehe (vgl. E. 4.8). Entgegen den ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/237 ) wurde eine solche Operation bisher aber nicht durchgeführt (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Bereits dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit den geklagten Schulterbeschwerden links nicht ausgeprägt ist. Zudem wurde seitens des D.___ lediglich bis 23. Oktober 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert (E. 4.6). Eine - invalidenversicherungsrechtlich relevante - längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, wobei bereits die Ent lassung aus dem I.___ am 24. Oktober 2015 bei ver bes serter (Schulter-) Mobilität erfolgte (vgl. E. 4.7). Anzumerken ist, dass Dr. H.___

in ihrem Bericht vom

5. September

2016 ausführte , dass die auftretenden Schmerz axazerbationen

auch Ausdruck psychischer Übe rforderung seien (vgl. E. 4.10 ), weshalb auch diesbezüglich weiterhin - und unverändert zur letzt maligen Rentenprüfung - von einer Schmerzstörung auszugehen ist.

5.5

Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung, welche seit dem für sie traumati sie renden Velounfall im September 2015 beständen (vgl. E. 4.11). Indem er aber auch ausführte, dass die Panikattacken zwischenzeitlich in den Hintergrund ge tre ten seien, stellte er diesbezüglich eine Besserung fest, weshalb die Angst stö rung vorliegend nicht mehr relevant ist.

Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte, wobei er diese als auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv interpretierte. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. G.___ , der den Velounfall als Auslöser für die depressive Störung sowie die mittlerweile in den Hintergrund getretene Angststörung anführte. Mithin ist eine relevante Verschlechterung der depressiven Störung durch den Bericht von Dr. G.___ nicht dargetan, zumal trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis anhin auch noch keine stationäre Behandlung erfolgte.

Die gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung stellt keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar. 5.6

Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 10 ). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom 16. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher , Bülach , als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Rechtsanwalt Leimbacher ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessensweise mit einer Prozess ent sc hädigung in der Höhe von Fr. 1'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2017 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 1’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei

- unter Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 - zur weiteren Ab klärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher zum unent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-259), was der Beschwerdeführerin am 12.

Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), eine wes ent liche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen . So be gründe der Status nach Schulterluxation keine dauerhafte Verschlechterung und die neu eingereichten psychiatrischen Berichte stellten lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den neuen medizinischen Berichten ergebe sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. So lägen weiterhin erhebliche Einschränkungen der Schul ter vor, auch wenn 2016 die diskutierte Operation nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der psychischen Situation handle es sich nicht um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes, da sie durch den Verkehrsunfall psychisch nachhaltig traumatisiert worden sei.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) , mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/19

E. 3.2 Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeführer in aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2007 für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber seither - mit Ausnahme der Dauer der Akutbehandlung der offenen Narbe von Februar bis Dezember 2011 - eine behinderungsangepasste

fussscho nende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. 4 des Urteils ). A us psychia trischer Sicht bestehe kein Leiden mit Krankheitswert (vgl. E.

E. 4 S. 3-16) beziehungsweise Bundesgerichtsurteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/210 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom

30. Januar 2014 (Urk. 7/179 ).

E. 4.1 Die Verfügung vom 30. März 2017 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen:

E. 4.2 Im Bericht des D.___ vom 23. Februar 2014 (Urk. 7/191 S.1) wurde eine Schmerz exazerbation am linken Fuss bei/mit Statu s nach Chopardarthrodese am 26. Januar 2007, anamnestischem Status nach wiederholten Arthrodesen am Fuss sowie Status nach rezidivierenden Schmerzexazerbationen diagnostiziert. Aus dem Röntgen des linken Fusses ergäben sich kein e frischen ossären Läsionen und keine Schraubendislokation. Vom 23. Februar bis 2. März 2014 sei der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

E. 4.3 Im Bericht der E.___ vom 25. Februar 2014 (Urk.

7/191 S.

2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt.

-

Ver dacht auf neuropathisches S chmerzsyndrom bei

-

Status nach Narbenreduktionsplastik sowie O SME am 12. November

2012 bei

-

Status nach Narbenresektion, Defektdeckung mit freiem

mik rovaskulärem Musculus

gracilis -L appen von rechts und SHT

vom Obersche nkel rechts, End-zu-Seit-A n a stomose Arteria

tibialis

anterior, E nd-zu-End-Anastomose Vena

comitans anterior vom

2. November 2011 bei

-

instabiler Narbe am lateralen Fussrand links

-

Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Re-

Arthrodese vom 4. November 2009 mit/bei

-

Anschlussarthrose Os naviculare/Os cuneiforme la terale

und Os cuneiforme

intermedius mit/bei

-

Status nach Chopard-Arthrodese und Naviculo c neiforme -

Arthrodese links am 26. Januar 2007

-

sekundärer Talonaviculararthrose bei Naviculare bipartitum

-

Status nach Unguis

incarnatus links (Sommer 2007)

Eine nachweis bare Nervenläsion bestehe nicht, sodass am ehesten von einem neuropathischen Schmerzsyndrom auszugehen sei. Klinisch seien die Haupt schmerzen im Bereich der Lisfranc -Gelenkslinie auslösbar, wo radi o logisch deut liche arthrotische Veränderungen beständen. Die Metatarsalgien II/III seien eher im Hintergrund, weshalb von einer Kürzung der Metatarsale II und III keine deut liche Beschwerder egredienz erwartet werden könne . Die Beschwerdeführerin tr age aktuell Konfektionsschuhe. A ufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen seien orthopädische Serienschuhe indiziert, welche nun verordnet würden. Des Weiteren sei baldmöglichst eine TMT-I bis III-Infiltration linksseitig durchzuführen, in der Hoffnung, dass dies zumindest die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin lindere.

E. 4.4 Im Abschlussbericht des F.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/191/9-11) wurden folgende Schmerzdiagnosen ge nannt.

-

Gemischt neuropatisch -nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss

-

Verdacht auf depressive Verstimmung

Die intravenösen Medikamententestungen mit Remifentanil , Lidocain, Ketamin und Placebo seien allesamt ohne jegliche analgetische Wirkung geblieben. Somit könne keine Fixanalgesie und sicherlich auch keine Opiattherapie empfohlen werden . Im Vordergrund ständen somit weiterhin schmerzpsychotherapeutische Massnahmen zum Erlernen des Umgangs mit den chronischen Schmerzen im Alltag und zentraler Modulierung durch Bewusstseinsübungen.

E. 4.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2013 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/191 S.15-16) zuhanden der behan delnden Hausärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemein medizin FMH , folgende Diagnosen:

-

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Status nach mehreren Fussoperationen bei hochgradiger Degeneration des

Talonaviculargelenks links

Nach mehreren Operationen wegen arthrotischen Gelenksveränderungen am linken Fuss habe die Beschwerdeführerin bereits 2010 eine depressive Störung entwickelt. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin mehrere Verluste auf mehreren Ebenen (Gesundheit, Arbeit, Beziehung) hinnehmen müssen. Schliesslich habe sie einen starken sozialen Rückzug gemacht und fühle sich seit Jahren in ihrem Leiden alleine. Mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Versuche seien an Missverständnissen gescheitert. Die Beschwerdeführerin fühle sich körperlich krank. Ihre Erwartungen an Operationen seien leider nicht in Erfüllung gegangen. Die Beschwerdeführerin sei sogar überzeugt, dass die Operationen ihr zusätzliches Leiden verursacht hätten. Im Vordergrund ständen aktuell neben der depressiven Stimmung auch Wut, Verbitterung und Verzweiflung. Die seitens der Schmerz sprechstunde am O.__ _ empfohlene antidepressive medikamentöse Optimierung sei vorgenommen worden. Die Gesprächstermine fänden a lle Wochen für 50 Minuten statt . Ziel sei es, das chronische Leiden zu lindern.

E. 4.6 Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 22. September 2015 (Urk.

7/203 S.

13) wurden als Diagnose nach dem Velosturz am 12. September 2015 eine vordere untere Schulterluxation links mit Hill-Sachs-Delle und ansatznahe r

trans murale r Totalruptur der Supraspinatussehne sowie eine Kontusion der Schulter rechts, der Hüfte links und der Hand rechts notiert . N och gleichentags sei eine geschlossene Schulterreposition durchgeführt worden. Vom 12. September bis 23.

Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin deswegen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden.

E. 4.7 Im definitiven Austrittsbericht des I.___ vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/207 S.1-6) , wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 24. Oktober in stationärer Rehabilitation aufhielt, wurden folgende Diagnosen festgehalten:

-

Vordere unter e Schulterluxation links bei Velosturz infolge PKW-

Touch ierung am 12. September 2015

-

Therapie: geschlossene Schulterreposition am 12. September 2015,

Mobilisation und analgetische Therapie

-

Arhro -MRI am 8. Oktober 2015: Transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne im Ansatzbereich in einer koronaren

Ausdehnung von 14 Millimetern und sagittalen Ausdehnung von

20 Millimetern. Keine signifikante Sehnenretraktion. Ü brige

Sehnen ohne

Nachweis eines Risses. Hill-Sachs-Delle

-

Kontusion Schulte r rechts, Hüfte links und Hand r echts

-

Schwere akute Belastungssituation nach Unfall , erhöh tes Risiko für eine

posttraumatische B elastungsstörung

-

Mittelgradige b is schwere depressive Episode unter belastender Situation

-

Gemis cht neuropathisch-nozizeptives S chmerzsyndrom am linken Fuss

-

Normochrome , normozytäre Anämie

Trotz komplexem posttraumatischem und chronischem Beschwerde- und Schmer z bild hätten im Verlauf der Rehabilitation langsame Fortschritte erreicht werden können. Sicherlich sei aufgrund der Komplexität aber mit einer längerdauernden, begleitete n Rekonvaleszenz zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei in gutem All gemeinzustand und verbesserter Mobilität in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden.

E. 4.8 Im Beri cht des D.___ vom 8. April 2016 (U rk.

7/236) zuhanden Dr. H.___ wurde eine transmurale, in Kontinuität erhaltene Supraspinatussehnenruptur und Hill-Sachs-Delle links bei Status nach traumatischer antero -inferior Schulterluxation links (Erstereignis) mit geschlossener Reposition in A nalgosedation am 12. Septem ber 2015 diagnostiziert . Die am 31. März 2016 durchgeführte B ildge bung zeige eine vollständige, transmurale Ruptur des pisterioren Anteils der Supraspi natussehne mit Retraktion einzelner Sehnenfaserzügel. Der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Bei vorliegend persistierender Schmerzsymp to matik und vorliegender Bildgebung ergebe sich die Indikation zur arthros ko pischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile. Die Beschwer de führerin sei grobkursorisch über die Operation informiert worden und sie könne sich bei Wunsch einer operativen Versorgung wieder melden.

E. 4.9 Med. pract .

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie und medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/254 S. 2)

fest, dass aufgrund der Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen nach der - gemäss Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 durchgeführten (vgl. Einwand vom 9. Mai 2016, Urk. 7/237) - Operation auszugehen sei. Für den Zeitraum ab Anfang November 201

E. 4.10 Dr.

H.___ , welche d i e Beschwerdeführer in seit dem 28.

März 2012 hausärztlich behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/244) zuhan den d e r Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1.

Gemischt neuropat h isch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss,

differentialdiagnostisch: Komplexes Regionale s Schmerzsyndrom (CRPS)

-

Operation eines Os naviculare bipartitum 2007

-

Sekundäre Talonavicular-Arthrodese

-

OSME und Re - Arthr odese 2009

-

instabile Narbe am lateralen Fussrand mit Narbenresektion und

Defektdeckung 2011

-

OSME 2012

2.

Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.0)

-

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.0)

-

Transmurale Supraspinatusruptur und Hill-Sachs-Läsion der

Schulter links nach Velosturz 2015

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Status nach Urachusfistel und operativer Sanierung 2016. Die Beschwerdeführerin sei bis 201 0 als Hauswirt schaftshilfe im S pital Y.___ tätig gewesen. Seit 2010 sei sie zu 100 % in diesem Beruf arbeitsunfähig, dies bis zum Velounfall 2015. Zwischenzeitlich habe sie eine leichte ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines K.___ -Programmes im Alter s zentrum

L.___ ausgeübt. M angelnde psychische Belastbarkeit und unvor her ge sehene Situationen führten zu Schmerzexazerbationen und zu Rezidiven der depressiven Episoden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Schmerzsyn droms nicht lange stehen und gehen. Es komme dabei immer wieder zu Schmerz exazerbationen im linken Fuss und der li n ken Schulter, welche auch Ausdruck der psychischen Überforderung seien. Die persönlichen Ressourcen der Beschwer de führerin zur Krisenbewältigung seien sehr begrenzt. Gemäss der bisherigen Erfahrung sei nur eine sehr langsame Erholung und keine wesentliche Besserung der Belastbarkeit zu erwarten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie stun de n weise Betreuung von Betagten im K.___ -Programm für 2-3 Stunden an 2-3 Tagen pro Woche wäre möglich.

E. 4.11 Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/248) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), bestehend seit September 2015

-

Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F 41.0), bestehend

seit September 2015

-

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

Die Beschwerdeführer in habe den Velounfall traumatisch erlebt. In der Folge habe sich eine depressive Symptomatik sowie eine Panikstörung entwickelt. Im Vor der grund ständen neben Angstzuständen eine phobisch-vermeidende Verhal tens weise und Hilflosigkeit. Zwischenzeitlich sei es zu einer Beruhigung gekommen und die Panikattacken seien in den Hintergrund getreten, wobei die depressive Symp tomatik bestehen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin weise sowohl auf der Symptom- als auch auf der Beziehungsebene starke Einschränkungen auf . Kurz- und mittelfristig sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen. Eine stationäre psychiatrische Behand lung werde diskutiert.

E. 4.12 Med. pract . J.___ führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/254 S. 4) aus, dass die medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde enthielten. Insbesondere werde die berichtete Schulteroperation am 2. Mai 2016 in keinem dieser Berichte erwähnt. Bei den Konsultationen in der E.___ sei es um die orthopädietechnische Versorgung des Fusses ge gangen, wobei diese Fussproblematik bekannt sei und berücksichtigt worden sei. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien im dama ligen Gutachten von Dr. C.___ im Juli 2013 ausgeschlossen worden. Die neuen psychiatrischen Berichte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes dar. Zusammenfassend gelte, dass der Beschwerdeführerin aus medizini scher Sicht eine fussschonende Tätigkeit zumutbar sei.

E. 4.13 Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Februar 2017 , das von der Beschwerdeführerin eingeholt worden war, bestätigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin , dass sie regelmässig hausärztlich betreut werde. Durch eine n

Unfall im September 2015 habe sie eine Verletzung der linken Schulter erlitten. Dadurch sei der Bewegungs umfang der Schulter bis heute vermindert, was sie bei der Bewält igung des Alltages einschränke (Urk. 3 ).

E. 5 erlittene Schulterluxation wurde noch gleichentags repositioniert (vgl. E. 4.6). Bezüglich der Supraspinatus sehnen- Ruptur verhält es sich dagegen so, dass gemäss Bericht des D.___ vom 8. April 2016 angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik eine Indikation zur arthoskopischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile bestehe (vgl. E. 4.8). Entgegen den ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/237 ) wurde eine solche Operation bisher aber nicht durchgeführt (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Bereits dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit den geklagten Schulterbeschwerden links nicht ausgeprägt ist. Zudem wurde seitens des D.___ lediglich bis 23. Oktober 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert (E. 4.6). Eine - invalidenversicherungsrechtlich relevante - längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, wobei bereits die Ent lassung aus dem I.___ am 24. Oktober 2015 bei ver bes serter (Schulter-) Mobilität erfolgte (vgl. E. 4.7). Anzumerken ist, dass Dr. H.___

in ihrem Bericht vom

5. September

2016 ausführte , dass die auftretenden Schmerz axazerbationen

auch Ausdruck psychischer Übe rforderung seien (vgl. E. 4.10 ), weshalb auch diesbezüglich weiterhin - und unverändert zur letzt maligen Rentenprüfung - von einer Schmerzstörung auszugehen ist.

E. 5.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahme n des RAD vom

27. Juni und vom

20. Dezember 2016 ( Urk. 7/254 S. 2 und S. 4) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract . J.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeur tei lung, da sie die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte.

E. 5.2 Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

E. 5.3 Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom

30. Januar 2014 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin nun laut den behandelnden Ärzten zusätz lich zu den chronischen Beschwerden am linken Fuss an Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatus sehnen-R uptur leidet ( vgl. E. 4.6-10 ). Dass der Zustand des linken Fusses im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus den

neuen Berichten, insbesondere aus dem Umstand, dass in der E.___

h aupt sächlich die orthopädietechnische Versorgung des Fusses

angegangen wurde , und ist auch vor dem Hintergrund der unveränderten bildgebenden Befunde

schlüssig (vgl. E. 4.2-3) . Ausserdem wurde eine verschlechterte Fuss -Symptomatik denn auch nicht geltend gemacht ( vgl. E. 4 und Urk. 1 ).

E. 5.4 Die beim Velounfall am 12. September 20 1

E. 5.5 Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung, welche seit dem für sie traumati sie renden Velounfall im September 2015 beständen (vgl. E. 4.11). Indem er aber auch ausführte, dass die Panikattacken zwischenzeitlich in den Hintergrund ge tre ten seien, stellte er diesbezüglich eine Besserung fest, weshalb die Angst stö rung vorliegend nicht mehr relevant ist.

Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte, wobei er diese als auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv interpretierte. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. G.___ , der den Velounfall als Auslöser für die depressive Störung sowie die mittlerweile in den Hintergrund getretene Angststörung anführte. Mithin ist eine relevante Verschlechterung der depressiven Störung durch den Bericht von Dr. G.___ nicht dargetan, zumal trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis anhin auch noch keine stationäre Behandlung erfolgte.

Die gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung stellt keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar.

E. 5.6 Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk.

E. 6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.4 Rechtsanwalt Leimbacher ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessensweise mit einer Prozess ent sc hädigung in der Höhe von Fr. 1'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 6.5 Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2017 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 1’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 10 ). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom 16. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher , Bülach , als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00544

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

26. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher Cerletti , Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1978 geborene X.___ arbeitete seit dem 24. Juni 2002 im Spital Y.___ als Raumpflegerin, seit Oktober 2005 bei einem 80%-Pensum (Urk. 7 /20), als sie von ihrer Arbeitgeberin am 8. April 2010 zur Früherfassung gemeldet wurde (Urk. 7 /17-18). Am 6. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle wegen Arthrose am linken Fuss

zum Leistungsbezug (Massnahmen für die beru fliche Eingliederung) an (Urk. 7 /22). In der Folge tätigte die IV-Stelle

erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/25-31 und Urk. 7 /33). Am 11. Januar 2011 wurde X.___ von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Urk. 7 /36), und Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie FMH (Urk. 7 /38), beide vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht. Anschliessend führte die IV-Stelle am 31. März 2011 eine Haushaltsabklärung durch ( Urk. 7 /40). Mit Vorbes cheid vom 18. April 2011 (Urk. 7 /43) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2011 (Urk. 7 /46) res pektive am 16. Juni 2011 (Urk. 7 /56) Einwand. Daraufhin tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7 / 67-70, Urk. 7 /74). Mit Vorbe scheid vom 18. Juni 2012 (Urk. 7 /82) stellte die IV-Stelle X.___ die Zusprache einer vom 1. Mai bis 31. August 2011 befristeten Dreiviertelsrente und einer vom 1. September 2011 bis 31. März 2012 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 30. Juli 201 2 wiederum Einwand erhob (Urk. 7 /90). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7 /117). Am 9. April 2013 beantragte X.___ bei der IV-Stelle als Hilfsmit tel eine Schuhzurichtung (Urk. 7 /132), welche ihr mit Mitteilung vom 23. April 2013 zugesprochen wurde (Urk. 7 /138). Am 10. Juni 2013 wurde die Versicherte von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___ internistisch-rheumatologisch ( Gu tachten vom 6. Juli

2013 , (Urk. 7 /148) und psychiatrisch am 3. Juli 2013 durch Prof. Dr. med. C.___ , FMH Neurologie sowie FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Fachgu tachten vom 6. Juli 2013, Urk. 7 /147; bidisz i plinäre Zusamme nfassung, Urk. 7 /147/29)

begutachtet . Mit Vorbeschei d vom 24. September 2013 (Urk. 7 /161 ) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 21. Ok tober 2013 Einwand erhob (Urk. 7 /167 ). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2014 sprach die IV-Stelle ortho pä dische Serienschuhe zu (Urk. 7/187). Mit Verfü gung vom 30. Januar 2014 ver neinte die IV-Stelle wie vorbeschie den einen Rentenanspruch (Urk. 7/179 ). Die dagegen am 28. Februar 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 7/189 S. 3-16) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 insoweit teilweise gut, als festgestellt wurde, dass X.___ vom 1. Februar 2011 bis 31. März 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente habe; im Übrigen (Rentenanspruch ab April 2012) wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/194). Gegen dieses Urteil vom 24. Juni 2015 e rhob X.___

am 10. September 2015 Beschwerde (Urk. 7/197 S. 2-15). Nachdem die Versicherte am 12. September 2015 mit dem Velo verunfall t war, machte sie mit Eingabe vom 24. September respektive 2. Novem ber 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gel tend ( Urk. 7/198 und Urk. 7/206, jeweils unter Beilage diverser Arztberichte) , nachdem sie bereits mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 diverse medizi ni sche Berichte ein ge reicht hatte ( Eingangsdatum: 9. Dezember 2014, Urk. 7/191-192) . Mit Schrei ben vom

18. November 2015 informierte sie die IV-Stelle darüber, dass die Abklä rung einer allfälligen Verschlechterung erst

vorgenommen werden könne, wenn nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens die Ausgangslage für einen Vergleich der gesundheitlichen Situation möglich sei (Urk. 7/209). Mit Urteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 ab (Urk. 7/210). 1.2

Im Anschluss daran tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Mit Vorbescheid vom 7. April 2016 kündigte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung ihres neuen Leistungsbegehrens an (Urk. 7/232), wogegen d ie se am 9.

Mai 2016 Einwand erhob (Urk. 7/237, unter Beilage eines Berichts des D.___ vom 8. April 2016, Urk. 7/236). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 16. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, die Sache sei

- unter Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2017 - zur weiteren Ab klärung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozes sualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess füh rung und um Bestellung von Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher zum unent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-259), was der Beschwerdeführerin am 12.

Juli 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), eine wes ent liche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen . So be gründe der Status nach Schulterluxation keine dauerhafte Verschlechterung und die neu eingereichten psychiatrischen Berichte stellten lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), aus den neuen medizinischen Berichten ergebe sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. So lägen weiterhin erhebliche Einschränkungen der Schul ter vor, auch wenn 2016 die diskutierte Operation nicht durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der psychischen Situation handle es sich nicht um eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes, da sie durch den Verkehrsunfall psychisch nachhaltig traumatisiert worden sei. 3. 3.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) , mithin die mit Gerichtsurteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 (Urk. 7/19 4 S. 3-16) beziehungsweise Bundesgerichtsurteil 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/210 ) bestätigte Verfügung der IV-Stelle vom

30. Januar 2014 (Urk. 7/179 ). 3.2

Das hiesige Gericht hielt mit Urteil IV.2014.00258 vom 24. Juni 2015 fest, dass die Beschwerdeführer in aus rheumatologischer Sicht ab Januar 2007 für ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ihr aber seither - mit Ausnahme der Dauer der Akutbehandlung der offenen Narbe von Februar bis Dezember 2011 - eine behinderungsangepasste

fussscho nende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (vgl. E. 4 des Urteils ). A us psychia trischer Sicht bestehe kein Leiden mit Krankheitswert (vgl. E. 5 des Urteils). Das Gericht stellte dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ab, der keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und als Neben diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1) eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41, wobei die Zumut barkeit der Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Erkran kung als gegeben anzunehmen sei), 2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11, wobei diese auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv sei) und 3) eine histrionische Persönlich keitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) nannte. 4.

4.1

Die Verfügung vom 30. März 2017 (Urk. 2), mit welcher das Leistungsbegehren erneut abgewiesen wurde, basierte auf folgenden medizinischen Beurteilungen: 4.2

Im Bericht des D.___ vom 23. Februar 2014 (Urk. 7/191 S.1) wurde eine Schmerz exazerbation am linken Fuss bei/mit Statu s nach Chopardarthrodese am 26. Januar 2007, anamnestischem Status nach wiederholten Arthrodesen am Fuss sowie Status nach rezidivierenden Schmerzexazerbationen diagnostiziert. Aus dem Röntgen des linken Fusses ergäben sich kein e frischen ossären Läsionen und keine Schraubendislokation. Vom 23. Februar bis 2. März 2014 sei der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 4.3

Im Bericht der E.___ vom 25. Februar 2014 (Urk.

7/191 S.

2-3) wurden folgende Diagnosen aufgeführt.

-

Ver dacht auf neuropathisches S chmerzsyndrom bei

-

Status nach Narbenreduktionsplastik sowie O SME am 12. November

2012 bei

-

Status nach Narbenresektion, Defektdeckung mit freiem

mik rovaskulärem Musculus

gracilis -L appen von rechts und SHT

vom Obersche nkel rechts, End-zu-Seit-A n a stomose Arteria

tibialis

anterior, E nd-zu-End-Anastomose Vena

comitans anterior vom

2. November 2011 bei

-

instabiler Narbe am lateralen Fussrand links

-

Status nach Osteosynthesematerialentfernung und Re-

Arthrodese vom 4. November 2009 mit/bei

-

Anschlussarthrose Os naviculare/Os cuneiforme la terale

und Os cuneiforme

intermedius mit/bei

-

Status nach Chopard-Arthrodese und Naviculo c neiforme -

Arthrodese links am 26. Januar 2007

-

sekundärer Talonaviculararthrose bei Naviculare bipartitum

-

Status nach Unguis

incarnatus links (Sommer 2007)

Eine nachweis bare Nervenläsion bestehe nicht, sodass am ehesten von einem neuropathischen Schmerzsyndrom auszugehen sei. Klinisch seien die Haupt schmerzen im Bereich der Lisfranc -Gelenkslinie auslösbar, wo radi o logisch deut liche arthrotische Veränderungen beständen. Die Metatarsalgien II/III seien eher im Hintergrund, weshalb von einer Kürzung der Metatarsale II und III keine deut liche Beschwerder egredienz erwartet werden könne . Die Beschwerdeführerin tr age aktuell Konfektionsschuhe. A ufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Veränderungen seien orthopädische Serienschuhe indiziert, welche nun verordnet würden. Des Weiteren sei baldmöglichst eine TMT-I bis III-Infiltration linksseitig durchzuführen, in der Hoffnung, dass dies zumindest die starken Schmerzen der Beschwerdeführerin lindere. 4.4

Im Abschlussbericht des F.___ vom 11. August 2014 (Urk. 7/191/9-11) wurden folgende Schmerzdiagnosen ge nannt.

-

Gemischt neuropatisch -nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss

-

Verdacht auf depressive Verstimmung

Die intravenösen Medikamententestungen mit Remifentanil , Lidocain, Ketamin und Placebo seien allesamt ohne jegliche analgetische Wirkung geblieben. Somit könne keine Fixanalgesie und sicherlich auch keine Opiattherapie empfohlen werden . Im Vordergrund ständen somit weiterhin schmerzpsychotherapeutische Massnahmen zum Erlernen des Umgangs mit den chronischen Schmerzen im Alltag und zentraler Modulierung durch Bewusstseinsübungen. 4.5

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2013 behandelt, stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/191 S.15-16) zuhanden der behan delnden Hausärztin Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemein medizin FMH , folgende Diagnosen:

-

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-

Status nach mehreren Fussoperationen bei hochgradiger Degeneration des

Talonaviculargelenks links

Nach mehreren Operationen wegen arthrotischen Gelenksveränderungen am linken Fuss habe die Beschwerdeführerin bereits 2010 eine depressive Störung entwickelt. In diesem Rahmen habe die Beschwerdeführerin mehrere Verluste auf mehreren Ebenen (Gesundheit, Arbeit, Beziehung) hinnehmen müssen. Schliesslich habe sie einen starken sozialen Rückzug gemacht und fühle sich seit Jahren in ihrem Leiden alleine. Mehrere psychiatrisch-psychotherapeutische Versuche seien an Missverständnissen gescheitert. Die Beschwerdeführerin fühle sich körperlich krank. Ihre Erwartungen an Operationen seien leider nicht in Erfüllung gegangen. Die Beschwerdeführerin sei sogar überzeugt, dass die Operationen ihr zusätzliches Leiden verursacht hätten. Im Vordergrund ständen aktuell neben der depressiven Stimmung auch Wut, Verbitterung und Verzweiflung. Die seitens der Schmerz sprechstunde am O.__ _ empfohlene antidepressive medikamentöse Optimierung sei vorgenommen worden. Die Gesprächstermine fänden a lle Wochen für 50 Minuten statt . Ziel sei es, das chronische Leiden zu lindern. 4.6

Im provisorischen Austrittsbericht des D.___ vom 22. September 2015 (Urk.

7/203 S.

13) wurden als Diagnose nach dem Velosturz am 12. September 2015 eine vordere untere Schulterluxation links mit Hill-Sachs-Delle und ansatznahe r

trans murale r Totalruptur der Supraspinatussehne sowie eine Kontusion der Schulter rechts, der Hüfte links und der Hand rechts notiert . N och gleichentags sei eine geschlossene Schulterreposition durchgeführt worden. Vom 12. September bis 23.

Oktober 2015 sei der Beschwerdeführerin deswegen eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden. 4.7

Im definitiven Austrittsbericht des I.___ vom 6. Novem ber 2015 (Urk. 7/207 S.1-6) , wo sich die Beschwerdeführerin vom 23. September bis 24. Oktober in stationärer Rehabilitation aufhielt, wurden folgende Diagnosen festgehalten:

-

Vordere unter e Schulterluxation links bei Velosturz infolge PKW-

Touch ierung am 12. September 2015

-

Therapie: geschlossene Schulterreposition am 12. September 2015,

Mobilisation und analgetische Therapie

-

Arhro -MRI am 8. Oktober 2015: Transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne im Ansatzbereich in einer koronaren

Ausdehnung von 14 Millimetern und sagittalen Ausdehnung von

20 Millimetern. Keine signifikante Sehnenretraktion. Ü brige

Sehnen ohne

Nachweis eines Risses. Hill-Sachs-Delle

-

Kontusion Schulte r rechts, Hüfte links und Hand r echts

-

Schwere akute Belastungssituation nach Unfall , erhöh tes Risiko für eine

posttraumatische B elastungsstörung

-

Mittelgradige b is schwere depressive Episode unter belastender Situation

-

Gemis cht neuropathisch-nozizeptives S chmerzsyndrom am linken Fuss

-

Normochrome , normozytäre Anämie

Trotz komplexem posttraumatischem und chronischem Beschwerde- und Schmer z bild hätten im Verlauf der Rehabilitation langsame Fortschritte erreicht werden können. Sicherlich sei aufgrund der Komplexität aber mit einer längerdauernden, begleitete n Rekonvaleszenz zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei in gutem All gemeinzustand und verbesserter Mobilität in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen worden. 4.8

Im Beri cht des D.___ vom 8. April 2016 (U rk.

7/236) zuhanden Dr. H.___ wurde eine transmurale, in Kontinuität erhaltene Supraspinatussehnenruptur und Hill-Sachs-Delle links bei Status nach traumatischer antero -inferior Schulterluxation links (Erstereignis) mit geschlossener Reposition in A nalgosedation am 12. Septem ber 2015 diagnostiziert . Die am 31. März 2016 durchgeführte B ildge bung zeige eine vollständige, transmurale Ruptur des pisterioren Anteils der Supraspi natussehne mit Retraktion einzelner Sehnenfaserzügel. Der Befund sei unverändert zur Voruntersuchung. Bei vorliegend persistierender Schmerzsymp to matik und vorliegender Bildgebung ergebe sich die Indikation zur arthros ko pischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile. Die Beschwer de führerin sei grobkursorisch über die Operation informiert worden und sie könne sich bei Wunsch einer operativen Versorgung wieder melden. 4.9

Med. pract .

J.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie und medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2016 (Urk. 7/254 S. 2)

fest, dass aufgrund der Ruptur der Supraspinatussehne der linken Schulter medizinisch-theoretisch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für 6 Wochen nach der - gemäss Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 durchgeführten (vgl. Einwand vom 9. Mai 2016, Urk. 7/237) - Operation auszugehen sei. Für den Zeitraum ab Anfang November 201 5 (6 Wochen nach Luxation und Re position der Schulter) bis zur Operation sei von einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes für alle Tätigkeiten oberhalb der eigenen Taillenhöhe auszugehen. Eine vollständige Abheilung mit voller Belastbarkeit des linken Armes sei möglich. Ab 6 Wochen nach der Operation sei mindestens wieder von einem Belastungsprofil wie vor der Operation auszugehen. 4.10

Dr.

H.___ , welche d i e Beschwerdeführer in seit dem 28.

März 2012 hausärztlich behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/244) zuhan den d e r Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:

1.

Gemischt neuropat h isch-nozizeptives Schmerzsyndrom am linken Fuss,

differentialdiagnostisch: Komplexes Regionale s Schmerzsyndrom (CRPS)

-

Operation eines Os naviculare bipartitum 2007

-

Sekundäre Talonavicular-Arthrodese

-

OSME und Re - Arthr odese 2009

-

instabile Narbe am lateralen Fussrand mit Narbenresektion und

Defektdeckung 2011

-

OSME 2012

2.

Rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F 33.0)

-

Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.0)

-

Transmurale Supraspinatusruptur und Hill-Sachs-Läsion der

Schulter links nach Velosturz 2015

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe ein Status nach Urachusfistel und operativer Sanierung 2016. Die Beschwerdeführerin sei bis 201 0 als Hauswirt schaftshilfe im S pital Y.___ tätig gewesen. Seit 2010 sei sie zu 100 % in diesem Beruf arbeitsunfähig, dies bis zum Velounfall 2015. Zwischenzeitlich habe sie eine leichte ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen eines K.___ -Programmes im Alter s zentrum

L.___ ausgeübt. M angelnde psychische Belastbarkeit und unvor her ge sehene Situationen führten zu Schmerzexazerbationen und zu Rezidiven der depressiven Episoden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund des Schmerzsyn droms nicht lange stehen und gehen. Es komme dabei immer wieder zu Schmerz exazerbationen im linken Fuss und der li n ken Schulter, welche auch Ausdruck der psychischen Überforderung seien. Die persönlichen Ressourcen der Beschwer de führerin zur Krisenbewältigung seien sehr begrenzt. Gemäss der bisherigen Erfahrung sei nur eine sehr langsame Erholung und keine wesentliche Besserung der Belastbarkeit zu erwarten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie stun de n weise Betreuung von Betagten im K.___ -Programm für 2-3 Stunden an 2-3 Tagen pro Woche wäre möglich. 4.11

Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/248) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die A r beitsfähigkeit:

-

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11), bestehend seit September 2015

-

Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F 41.0), bestehend

seit September 2015

-

Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61.0)

Die Beschwerdeführer in habe den Velounfall traumatisch erlebt. In der Folge habe sich eine depressive Symptomatik sowie eine Panikstörung entwickelt. Im Vor der grund ständen neben Angstzuständen eine phobisch-vermeidende Verhal tens weise und Hilflosigkeit. Zwischenzeitlich sei es zu einer Beruhigung gekommen und die Panikattacken seien in den Hintergrund getreten, wobei die depressive Symp tomatik bestehen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin weise sowohl auf der Symptom- als auch auf der Beziehungsebene starke Einschränkungen auf . Kurz- und mittelfristig sei sie nicht in der Lage, zu arbeiten. Eine längerfristige Prognose sei aktuell schwierig zu stellen. Eine stationäre psychiatrische Behand lung werde diskutiert. 4.12

Med. pract . J.___ führte in ihrer RAD-Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/254 S. 4) aus, dass die medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen Befunde enthielten. Insbesondere werde die berichtete Schulteroperation am 2. Mai 2016 in keinem dieser Berichte erwähnt. Bei den Konsultationen in der E.___ sei es um die orthopädietechnische Versorgung des Fusses ge gangen, wobei diese Fussproblematik bekannt sei und berücksichtigt worden sei. Psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien im dama ligen Gutachten von Dr. C.___ im Juli 2013 ausgeschlossen worden. Die neuen psychiatrischen Berichte stellten eine andere Beurteilung des gleichen Sach ver haltes dar. Zusammenfassend gelte, dass der Beschwerdeführerin aus medizini scher Sicht eine fussschonende Tätigkeit zumutbar sei. 4.13

Mit ärztlichem Zeugnis vom 3. Februar 2017 , das von der Beschwerdeführerin eingeholt worden war, bestätigte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin , dass sie regelmässig hausärztlich betreut werde. Durch eine n

Unfall im September 2015 habe sie eine Verletzung der linken Schulter erlitten. Dadurch sei der Bewegungs umfang der Schulter bis heute vermindert, was sie bei der Bewält igung des Alltages einschränke (Urk. 3 ). 5. 5.1

Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts auf die Stellungnahme n des RAD vom

27. Juni und vom

20. Dezember 2016 ( Urk. 7/254 S. 2 und S. 4) abgestellt werden kann. Bei den Ausführungen der RAD-Ärztin med. pract . J.___ handelt es sich um eine reine Aktenbeur tei lung, da sie die Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung nicht persönlich untersuchte. 5.2

Eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). 5.3

Der Sachverhalt hat sich seit der Verfügung vom

30. Januar 2014 insofern verändert, als die Beschwerdeführerin nun laut den behandelnden Ärzten zusätz lich zu den chronischen Beschwerden am linken Fuss an Schulterschmerzen links bei einer Supraspinatus sehnen-R uptur leidet ( vgl. E. 4.6-10 ). Dass der Zustand des linken Fusses im Wesentlichen unverändert ist, ergibt sich aus den

neuen Berichten, insbesondere aus dem Umstand, dass in der E.___

h aupt sächlich die orthopädietechnische Versorgung des Fusses

angegangen wurde , und ist auch vor dem Hintergrund der unveränderten bildgebenden Befunde

schlüssig (vgl. E. 4.2-3) . Ausserdem wurde eine verschlechterte Fuss -Symptomatik denn auch nicht geltend gemacht ( vgl. E. 4 und Urk. 1 ). 5.4

Die beim Velounfall am 12. September 20 1 5 erlittene Schulterluxation wurde noch gleichentags repositioniert (vgl. E. 4.6). Bezüglich der Supraspinatus sehnen- Ruptur verhält es sich dagegen so, dass gemäss Bericht des D.___ vom 8. April 2016 angesichts der persistierenden Schmerzsymptomatik eine Indikation zur arthoskopischen Revision und Refixation der abgerissenen Sehnenanteile bestehe (vgl. E. 4.8). Entgegen den ursprünglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/237 ) wurde eine solche Operation bisher aber nicht durchgeführt (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Bereits dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin im Zusammen hang mit den geklagten Schulterbeschwerden links nicht ausgeprägt ist. Zudem wurde seitens des D.___ lediglich bis 23. Oktober 2015 eine vollständige Arbeits unfähigkeit attestiert (E. 4.6). Eine - invalidenversicherungsrechtlich relevante - längerdauernde Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert, wobei bereits die Ent lassung aus dem I.___ am 24. Oktober 2015 bei ver bes serter (Schulter-) Mobilität erfolgte (vgl. E. 4.7). Anzumerken ist, dass Dr. H.___

in ihrem Bericht vom

5. September

2016 ausführte , dass die auftretenden Schmerz axazerbationen

auch Ausdruck psychischer Übe rforderung seien (vgl. E. 4.10 ), weshalb auch diesbezüglich weiterhin - und unverändert zur letzt maligen Rentenprüfung - von einer Schmerzstörung auszugehen ist.

5.5

Dr. G.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Panikstörung, welche seit dem für sie traumati sie renden Velounfall im September 2015 beständen (vgl. E. 4.11). Indem er aber auch ausführte, dass die Panikattacken zwischenzeitlich in den Hintergrund ge tre ten seien, stellte er diesbezüglich eine Besserung fest, weshalb die Angst stö rung vorliegend nicht mehr relevant ist.

Hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. C.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte, wobei er diese als auf das Schmerzgeschehen und auf psychosoziale Faktoren reaktiv interpretierte. Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Beurteilung von Dr. G.___ , der den Velounfall als Auslöser für die depressive Störung sowie die mittlerweile in den Hintergrund getretene Angststörung anführte. Mithin ist eine relevante Verschlechterung der depressiven Störung durch den Bericht von Dr. G.___ nicht dargetan, zumal trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis anhin auch noch keine stationäre Behandlung erfolgte.

Die gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung stellt keinen inva lidisierenden Gesundheitsschaden dar. 5.6

Zusammengefasst ist nach dem Ausgeführten eine anspruchsrelevante gesund heitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführer in bezieht Sozialhilfe (Urk. 10 ). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbei stän dung ) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer in in Bewilligung ihres Gesuchs vom 16. Mai 2017 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihr Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher , Bülach , als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind a uf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.4

Rechtsanwalt Leimbacher ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessensweise mit einer Prozess ent sc hädigung in der Höhe von Fr. 1'2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.5

Die Beschwerdeführer in ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialve r siche rungsgericht, GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2017 wird der Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic . iur . Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leim bacher, Bülach, wird mit Fr. 1’2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwer t steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger