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IV.2017.00543

Beweiswert MEDAS-Gutachten, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Indikatorenprüfung (BGE 8C_318/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der Z.___ , welche sie im August 1999 abschloss. Danach arbeitete sie bei der A.___ . Berufsbegleitend studierte sie Wirtschaftsinformatik an der Hochschule B.___ . Den Abschluss erlangte sie im Oktober 2004 ( Urk. 2/8/3/4).

Am 2 5. April 2003 und am 1 1. Februar 2004 erlitt die Versicherte je einen Snow board unfall (vgl. Urk. 2/8/9/27). Während der erste Unfall keine Arbeits unfähig keit zur Folge hatte, arbeitete die Versicherte nach dem zweiten Unfall wieder vom 1 7. Mai 2004 bis 3 1. Mai 2006 als IT Business Analystin in einem 80

%- bis 90 % -Pensum bei der C.___ AG. Vom 1. Juni bis 1 7. Juli 2006 war sie in einem 100 % -Pensum bei der D.___ SA beschäftigt. Nach einer Arbeits unfähigkeit wechselte sie firmenintern und arbeitete vom 15.

Oktober 2006 bis 6. März 2007 als „ Pre -Sales Consultant“ in einem 50% Pensum ( Urk. 2/8/12, 8/13, vgl. auch Urk. 2/8/44/7).

Am 1 5. November 2007 meldete sich die Versicherte wegen der Folgen der Snow boardunfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/8/3). Nach Beizug der Akten des Unfallversiche rers, darunter das Gutachten des Instituts E.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 2/8/44), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. September 2009 eine Begutachtung im Spital F.___ an (Urk.

2/8/47). Nach dem am 1 3. Oktober 2009 die Versicherte eine weitere Begutachtung abgelehnt hatte ( Urk. 2/8/57), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2 1. Oktober und vom 2. November 2009 unter Hinweis auf die Folgen der Ver weigerung der Mitwirkungspflicht erneut dazu auf, sich der Begutachtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/59). Da sich die Versicherte dazu nicht bereit erklärte, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 das Leistungsbe gehren ab ( Urk. 2/8/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 8. Oktober 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.00292, Urk. 2/8/82).

Im Nachgang zu diesem Urteil meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 bei der IV-Stelle und erklärte sich bereit, sich einer Begut achtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/83). Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medi zinische Abklä rungen und veranlasste beim Begutachtungs insti tut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Gutachten vom 1 0. Januar 2014; Urk. 2/8/88, 2/8/89, 2/8/93-94, 2/8/95-96, 2/8/102, 2/8/106). Die IV-Stelle lehnte es ab, die von der Versicherten den Gutachtern gestellten Zusatzfragen an diese weiterzuleiten, was sie der Versicherten mitteilte (Urk.

2/8/113, 2/8/116). Auf Ersuchen des Unfallversicherers nahm die IV- Stelle indessen eine Frage nach den Folgen eines am 1 4. Januar 2011 erlittenen Unfalls in den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalog auf ( Urk. 2/8/117-118). Das G.___ -Gutachten wurde am 1 0. Januar 2014 erstattet ( Urk. 2/8/138). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk. 2/8/141). In der Folge reichte die Versicherte mehrere Stellungnahmen, die unter anderem Ergänzungsfragen zum G.___ -Gutachten enthielten, sowie diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/8/144-166, 2/8/173-175, 2/8/177). Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wies die IV-Stelle, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des G.___ sowie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes eingeholt hatte ( Urk. 2/8/167, 2/8/178), das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2/8/179). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 liess die Versicherte am 10. März 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/ 1 S. 2): 1.

Die Verfügung vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen und auszurichten. 2.

Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 nicht bereits aufgrund der Akten gutheissen kann, sei eine umfassende Qualitäts kontrolle des G.___ -Gutachtens vom 10. Januar 2014 vorzunehmen und hierzu vom Gericht fachlich-medizinische Exper tinnen/Exper ten beizuziehen; eventuell sei ein umfas sendes gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. 3.

Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 auch aufgrund des gerichtlichen medizinischen Gutachtens noch nicht gutheissen kann, sei eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Parteibe fra gung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragungen durch zuführen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 2/ 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Ver sicherte eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie sich na mentlich zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen bundesge richt lichen Grundsatz entscheides 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V

281) auf den vorliegen den Fall äusserte (Urk. 2/10).

Mit Urteil vom 2 5. November 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00312, Urk. 2/15). Die dagegen er hobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 gut und wies die Sache an das Sozial versicherungsgericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Ver hand lung durchführe und hernach neu entscheide ( Prozess-Nr. IV.2017.00543, Urk. 1). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids lud das Sozialver siche rungs gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3 1. Oktober 2017 vor ( Urk. 4). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017

- begleitet durch die Sterbehilfeorganisation H.___

- freiwillig aus dem Leben geschieden sei ( Urk. 7, vgl. auch Urk.

8/2). In der Folge wurde die Verhandlung abgesagt und das Verfahren sistiert bis zur Klärung der Erbfolge respektive der Nachfolge im vorliegenden Prozess ( Urk. 9, 10). Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2018 informierte die Rechtsverteterin unter Beilage des Erbscheins, dass die Y.___ Ltd. Alleinerbin sei und die Fortsetzung des Verfahrens wünsche ( Urk. 12, 13). Daraufhin fand am 3 0. Oktober 2018 die Haupt verhandlung statt. Der IV-Stel l e war das Erscheinen freigestellt worden ( Urk. 16, 19). Die Plädoyernotizen des im Rahmen der Verhandlung erstattete n Parteivortrags ( Replik ) wurde n ihr zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 20, 22 ).

In der Folge holte das Gericht den Bericht der Klinik I.___ vom 21.

November 2014 ein ( Urk. 24, 25, 27, 29). Dazu liess sich die Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 1. März 2019 vernehmen ( Urk. 31). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus setzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Gel tendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege benen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2 .1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten respektive ihrer Erbin auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Oktober 2011 geschützt wurde. Die erst danach erklärte Bere itschaft der Versicherten zur frag lichen medizinischen Abklärung macht die frühere Widersetzlichkeit nicht unge schehen. Daher ist die spätere Bereitschaft zur Abklärungsmassnahme als Neuan meldung zu behandeln (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.6). Das Schreiben der Versicherten vom 2 3. Dezember 2011 kommt deshalb einer Neuanmeldung gleich. Allfälliger Rentenbeginn wäre in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG somit der 1. Juni 2012. 2 .2

Die IV-Stelle stützt die rentenabweisende Verfügung vom 4. Februar 2015 auf das Gutachten des G.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 2). Die Versicherte hält dieses Gutachten für nicht beweiskräftig. Ihren Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente begründet sie im Wesentlichen mit den Berichten ihrer behandeln den Ärzte, in denen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird ( Urk. 2/ 1). 3 .

3 .1

Im r heumatologischen Gutachten vom 1 4. März 2006 diagn ostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine rest myofasciale Tender- und Triggerpunktbildung , Spannungskopfschmerzen un d eine diskrete Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule . Aufgrund seiner Untersuchungen ging er in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er die Prognosen a ls gut einschätzte ( Urk. 2/8/9/56+58 ). Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, spez. Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 3. März 2006 (Urk.

2/8/9/62 ). 3 .2

Vom 2 4. April bis 2 9. Mai 2006 war die

Versicherte in der Reha I.___ h ospitalisiert. Im Bericht vom 1 0. Juli 2006 wurden die Diagnosen eines per sistierenden zervikozephalen Symptomkom plexes, einer vegetativen Dysre gula tion, einer Tendomyopathie der Kaumusk ulatur und eines Status nach an teriorer Diskusverlagerung mit Reposition re chts sowie einer leichten Anpas sungsstörung vom somatisie renden und ängstlichen Typ (ICD- 10 F43.25) gestellt. Bei Austritt wurde ihr die Weiterführung von Physiotherapie und eine psychologische Beglei tung empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die unterzeichnenden Ärzte von einer Leistungssteigerung aus und attestierten ihr zu Beginn jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8/9/27+29 ). Dem Bericht ist weiter zu ent nehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums eine leichte Anpassungsstörung vom somatisierenden und ängstlichen Typ (ICD-10 F43.25) und akzentuierte Persönl ichkeitszüge vom anankastisch l eistungs orientierten Typ ohne pathologische Qualität (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert worden war en . Dazu wurde ausgeführt, die Hauptproblematik der Versicherten liege in der eigenen Leistungsanforderung. Sie tendiere dazu, sich zu überfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei es deshalb empfehlenswert, dass die Leistungsgrenze der Versicherten zurückgesetzt werde. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert ( Urk. 2/8/9/ 32+ 36-39).

Die anlässlich des Klinikaufenthalts durchgeführte neuropsychologische Unter suchung ergab ein im Wesentlichen unauffäll iges Leistungsprofil (Urk.

2/8/9/ 32). 3 .3

Wegen den Spannungskopfschmerzen begab sich die Versicherte in Behandlung bei der Neurologin Dr. med. L.___ , welche in ihrem Bericht vom 6.

Novem ber 2007 einen normalen Neurostatus beschrieb ( Urk. 2/8/17). Im

(Privat-)

Gut achten vom 2 8. Juli 2008

berichte te Dr. med. M.___ , Facharzt für Neuro logie, unter dem Titel Neurostatus über massive Einschränkungen in der Beweglichkeit, jedoch hervorgerufen durch eine aktive Gegeninner vation sowie Schmerz empfindlich keit. Aus neurologischer Sicht würden gestützt auf klinische, ence phalographische wie auch magnetresonanztomographische Unte rsuchungen keine Anhalts punkte für eine organische Hirnschädigung de s zentralen oder peripheren Ner vensystems vorliegen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er grundsätzlich von einer vollen Arbeitszeit aus, welche zu Beginn möglicherweise auf 20 - 40 %

Leistung eingeschränkt sei, die aber gesteigert werden könne (Urk.

2/8/34/44 ). Die Psychologin von Werra hielt in ihrem

konsiliarischen Bericht vom 2 5. Juli 2008 fest, dass die Versicherte bei den vorgenommenen Tests mehr heitlich unauffällige Ergebnisse erzielt habe, jedoch auch Ergebnisse, die nicht der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsinformatikerin entsprechen würden. Ferner seien Leistungseinbussen wegen Ermüdbarkeit und Schmerzen zu ver zeichnen. Sodann habe die Versicherte während der gesamten Untersuchung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden. Sie benötige deshalb Unterstützung, um ihre vorhandenen Ressourcen wieder optimal einsetzen zu können ( Urk. 2/8 /34/50).

3 .4

Vom 8. bis 1 5. Januar 2009 befand sich die Versicherte in der neurologi schen Klinik des Universitätsspitals N.___ , um einen Schmerzmittelentzug durch zu führen. Im Bericht vom 1 5. Januar 2009 wurde der Neurostatus als normal geschildert wie auch der Allgemeinstatus, sodann wurde positiv über die Reduk tion der Schmerzmitteleinnahme berichtet ( Urk. 2/8/42/11-14) . In der Folge wurde sie zur Rehabilitation nach O.___ überwiesen . Im Austrittsbericht der Klinik O.___ , vom 2 5. Februar 2009, wo die Versicherte vom 1 5. Januar bis 1 5. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde n ein chronisches cer vico-cephales und cervico -brachiales S chmerzsyndrom, chronischer Span nungs

- und Migränekopfschmerz sowie ein chronischer Schmerzmitt el abusus diagnostiziert ( Urk. 2/8 /42/5 -8 ). 3 .5

Im Gutachten des E.___ vom 1 6. Ju ni 2009 wurden folgende „unfall assoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleuni gungstrauma zuzuord nende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum , kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskula tur beidseits, anteriore

Discus verlagerung im Kieferge lenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nackenschmerzen u nd Kreuzschmerzen sowie die sub jektiv unspezifische n vege tativen Störungen erwähnt ( Urk. 2/8/44/29).

Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, dass das Beschwerdebild mit chroni schen Nacken- u nd Kopfschmerzen nicht durch organische Beschwerden objek tiviert werden könne. Jedoch könne man Kopfschmerzen per se nie objektivieren. Für die Nackenschmerzen könne man üblicherweise als objektivier bares Korrelat Myogel o sen oder einen Muskelhartspann feststellen. Bei der Ver sicherten fänden sich jedoch keine solchen Veränderungen. Hinsichtlich des geklagten Schwindels liessen sich keine otoneurologische n Störungen nach weisen ( Urk. 2/8/44/46 f. ). Aufgrund der Kopfschmerzen sei die Arbeitsun fähigkeit auf 40 bis 5 0 % zu schätzen ( Urk. 2/8/44/43).

Eine psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt. Indes sen wurde vermerkt, dass die Versicherte leicht narzisstische als auch zwanghafte Züge aufweise. Sie sei ehrgeizig, übermässig gewissenhaft, anspruchsvoll und zeige ein hohes Kontroll bedürfnis. Die Persönlichkeitsmerkmale seien jedoch zu geringgradig ausgebildet, als dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Vielmehr handle es sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert. Indessen würden diese Persönlichkeitsfaktoren bei der Krankheitsbewältigung eine wesentliche Rolle spielen. Dass es bei der Versicherten zu einem protrahier ten schweren Verlauf nach einer Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei, lasse eine erhöhte Vulnerabilität vermuten. Die genannten Persönlich keits merk male verbunden mit dieser erhöhten Vulnerabilität führten bei der Versicherten zu einer Fixierung auf ihre somatischen Beschwerden, welche sie ausschliesslich im körperlichen Bereich suche und jegliche psychische Verbindung von sich weise. Insgesamt müsse von einer erschwerten Schmerzverarbeitung ausge gangen werden. Es liessen sich aber keine Kriterien finden, die eine Diagnose stellung nach ICD-10 rechtfertigen würden (Urk.

2/8/ 44/ 91-92).

Zur neuropsychologischen Testung wurde ausgeführt, die Versicherte leide un ter typischen Beeinträchtigunge n, wie sie bei Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom vorkämen. Wegen der Symptomatik könne eine sekundäre Hirnfunktionsstörung infolge des Schmerzmittelkonsums und/oder des chroni schen Schmerzsyndroms angenommen werden. Diese Vermut ung werde durch die Tatsache gestützt, dass im Mai 2005 noch ein unauffälliges neuropsycho logisches Leistungsprofil erhoben worden sei. Die Schmerzmittelbehandlung und noch mehr die akut entzündungsbedingten Beschwerden könnten einen starken Ein fluss auf die Verminderung der Leistung haben. Das neuropsychologische Profil sei so auffällig, dass ein dringender Handlungsbedarf bestehe. Der hohe Schmerz mittelkonsum führe womöglich zu einer Reduktion der Schmerz empfindlich keits schwelle. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 2/8/44/27 28, vgl. auch Urk. 2/8/44/75-76).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht würden sie

die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % bis maximal 50 % schätzen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb insge samt von einer 100%igen Arbeits un f ähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2/8 /44/43). 4 . 4 .1

Das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 18.

Okto ber 2011 gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 1 6. Juni 2009 und die zahlreichen Vorakten fest , es fehlten weitgehend objektivierbare soma tische Befunde zur Begründung der von der Versicherten angegebenen Beschwerden. Auch liege kein psychiatrische r Befund vor. Mangels neurologi scher und psychiatrischer Befunde sei die Aussagekraft einer n europsychologi schen Abklärung beschränkt. Es hielt daher die Schlussfolgerungen des E.___ -Gut achtens vo m 1 6. Juni 2009, in wel chem der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit aufgrund festgestellter ne uropsy chologischer Ein schränkun gen attestiert worden war, für nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht eine weitere medizinische Abklä rung zur Beurteilung des Leistungsanspruchs als erforderlich und wies die Beschwerde - nachdem die Versicherte im Verwaltungs verfahren weitere Abklä rungen verweigert hatte - ab ( Urk. 2/ 8/82/7). 4 .2

Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 zu den geforderten medizinischen Abklärungen bereit erklärt hatte, holte die IV-Stelle zunächst bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein:

Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt an der Klinik Q.___ , hielt im Bericht vom 1 3. Februar 2012 - entsprechend seine n früheren Berichte n

aus den Jahren 2008 bis 2011 ( Urk. 2/ 8/89/9-30) - fest, die Versicherte leide an einem chronischen zer viko zephalen Schmerzsyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie an einem Panvertebralsyndrom nach kurzer fixierter Haltung. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8/89/5-8). 4 .3

Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in den Berichten vom 1 1. Februar 2011 und 4. Juni 2012 ein erhebliches Zervikalsyndrom . Unter den Befunden hielt er fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei allseits stark ein geschränkt. Die zerviko -thorakale Region sei massiv druck- und berührungs-empfindlich. Sensomotorische Ausfälle oder ein Nystagmus bestünden nicht. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Der übrige Neurostatus sei normal ( Urk. 2/ 8/93- 94/1-5). 4 .4

Die Versicherte stand ab 2 1. Juni 2012 bei Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 2 6. Oktober 2012 führte er aus, die Versicherte sei schwer leidend. Es sei schwierig, das Leiden medizinisch-psychiatrisch zu erfassen. Die Art der Beschwerden sei nach Unfall mechanismen, wie sie die Versicherte erlitten habe (Distor sion der Halswirbel säule, milde traumatische Hirnverletzung), nicht selten. Ungewöhnlich seien die Intensität und das Ausmass der Behinderung. Folgende ätiologische n Überlegun gen seien zu machen: 1. maligne schmerzpathophysiolo gische Ent wicklung 2. schwere psychoreaktive S törung in Form einer dissoziati ven Störung 3. Kom bination von Punkt 1 und 2. Zu Punkt 1 führte Dr. S.___ aus, die moderne Schmerzphysiologie gebe Erklärungen für die Chronifizierung peripherer Schmerzereignisse, auch wenn diese von aussen her gesehen nicht sehr eindrück lich seien. Im Rahmen von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarkes und einer Veränd erung der aufsteigenden schmerz leitenden und absteigenden schmer zhemmenden Bahnen im Zentralner vensystem komme es zur Ausbildung einer persistierenden Schmerzkrankheit, die letztlich mit der peripheren Ver letzung nichts mehr zu tun habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte an einem „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild" leide. Zu Punkt 2 erklärte Dr. S.___ , dass die Reaktion der Versicherte n auf schwierige Themen eine relevante psychische Dimension nahelege. Zu Punkt 3 führte er sodann aus, dass die Intensität der Beschwerden und der Behinderung eine Kombination von Punkt 1 und Punkt 2 vermuten lasse. Weiter erklärte er, dass eine dissoziative Störung mit grösster Wahrscheinlichkeit Einflu ss auf die absteigenden schmerz hemmen den Bahnen des Zentralnervensystems habe. Unter dem Hinweis, dass seiner Ansicht nach zw ar kein pathogenetisch -ätiolo gisch unklares syndromales Beschwer debild vor liege, hielt Dr. S.___ doch fest, dass bei der Versicherten die „Förster-Krite rien“ vorlägen ( Urk. 2/ 8/102). 4 .5

Prof. Dr. med. T.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Januar 2013 ein chronisches zervikospond ylogenes , - zephales und -brachiales Schmerzsyndrom und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/ 8/106). 5 . 5 .1

Im G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 wu rden eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), eine Opiat ab hängig keit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24 ), ein chronisches zervikozepha les und zer vikobrachiales Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ohne objektivier bare organische Ursache (bei nic ht adäquat wirkendem Schmerz ver halten mit Symp tomausweitung und Selbstlim itation, Status nach Verkehrs un fall im Januar 2011 und nach Snowboardstürzen im Februar 2004 und Januar 2003 ohne objektiv fassbare strukturelle Verletzungen am Bewegungsapparat, medikamen tös indu zierten Kopfschmerzen und chronischen Kopfschmerzen mit migräne formen Exazerbationen) sowie a namnestisch ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom (bei Diskusalterationen LWK 4/5 und LWK/SWK1, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen) diagnostiziert. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint (Urk.

2/ 8/138/38). 5 .2

Im Gutachten wurde dazu aus orthopädischer S icht ausgeführt, die Versicherte habe im Januar 2003 einen Rückwärtssturz beim Snowboarden erlitten, bei dem sie den Hinterkopf angeschlagen habe. Ein Bewusstseinsverlust sei nicht erinner lich. Es hätten sich danach Kopf- und Nackenschmerzen entwickelt, wel che die Versicherte in ihrer Arbeitstätigkeit lediglich während einige n Wochen limitierten hätten. Laut eigenen Angaben habe die Versicherte in der Folge nicht nur die Arbeit, sondern auch in der Freizeit den grössten Teil ihrer Aktivitäten wieder aufgenommen und lediglich auf das Schwimmen und Badminton ver zichtet. Im Februar 2004 sei es zu einem erneuten Snowboard sturz gekommen. Dieses Mal sei die Versicherte nach vorne gestützt. Dabei habe sie sich wahrscheinlich mit den Händen abgestützt, indessen seien der Thorax und die Schultern kontu sioniert . Tr otz einer Vielzahl von eingelei teten ambulanten und stationären Behand lungen würden die Schmerzen an Nacken, Kopf, an beiden Armen sowie lumbal am Rücken bis heute persistieren. Diese Symptomatik sei durch den Verkehrsun fall

( vom 1 4. Januar 2011 ) akzentuiert worden, als die Ver sicherte beim Rück wärtsfahren aus einem Parkplatz mit einem von links kommenden Fahrzeug kollidiert sei. Dabei h abe, wie die Versicherte berichte, eine Akzelerationsbewe gung des Kopfes, jedoch keine Kontusion stattgefunden. Auch nach diesem Ereignis se ien die therapeutischen Bemühun gen fortgesetzt worden und würden bis he ute in grösserem Umfang durchge führt ( Urk. 2/8/138/23) .

Bei der Begutachtung hätten sich folgende Befunde objektivieren lassen: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt gewesen, vom Ablauf her jedoch unauffällig. Beim Zehen- und Fersengang habe die Versicherte über lumbale Rückenschmerzen geklagt. Ebenso habe sie trotz zuvor einge nommener sehr tiefer Hocke keinen Kauergang durchgeführt. Auch die Untersu chung des Rumpfes sei nu r ansatzweise mit geringen Bewe gungen in sämtliche Richtungen und einer k onstanten Anspannung einer Viel zahl von Muskelgruppen gelungen. Kopfbeweg ungen seien aktiv fast vollstän dig ausgeschlossen gewesen. Auch bei gleichzeitiger Ablenkung seien lediglich eine leichte Relation in beide Richtungen d urchgeführt worden bei fast kon stantem aktivem Hochzug der Schultern und krampfhaft wirkender Streckhal tung des Nackens ( Urk. 2/8/138/24) .

Im Liegen hätten sich hingegen keine Verspann ungen der paravertebralen Mus ku latur zervikal oder thorakolumbal palpieren lassen, sodass das Vorliegen von Myogelosen oder permanent vorliegenden Muskelverkrampfungen habe ausge schlossen werden können. An den unteren Extremität en sei bei zwischen zeitlicher Relaxation eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung gelungen, wie sie in Anbetracht der gezeigten Hocke auch habe erwartet werden können. Auch hier sei aufgefallen, dass die Versicherte häufig muskulär dagegen gespannt habe, ohn e dass sich dies durch die anam nestisch angegebenen panver tebralen Rückenschmerzen ausreichend habe erklären lassen. An den oberen Extremitäten sei die Beweglichkeit der Arme deutlich limitiert gewesen, indem nur etwa die Horizontale erreicht worden sei. Anschliessend habe die Versicherte auf entstehende Nackenschmerzen verwiesen, ohne dass sich Hinweise auf eine objektivierbare Pathologie an den Schultergelenken selbst ergeben hätten. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die vorliegenden MR-Tomographien der ganzen Wirbelsäule zeigten geringe degenerative Veränderungen, die als altersentspre chend anzusehen seien (Urk.

2/8/138/ 24). 5 .3

Im Rahmen der neurologischen (Teil-)Begutachtung gab die Versicherte an, im Vordergrund stünden die chronischen Nackenschmerzen. Diese würden sich nach oben in den Kopf ausbreiten. Zusä tzlich komme es zu einer Schmer zausbreitung in den rechten Kieferbereich. Sie habe deswegen Mühe beim Kauen und Essen. Intensives Kauen führe zur Provokation von Migränekopf schmerzen. Solche Schmerzen träten an mehr als zehn Tagen pro Monat auf. Des Weiteren verspüre sie Schmerzen im rechten Arm. Bei starken Schmerzen würden sich diese entlang der Wirbelsäule bis in den Rücken ausbreiten. Sie leide denn auch andauernd unter Rückenschmerzen ( Urk. 2/ 8/138/27-28).

Der neurologische Teilgutachter hielt in der Beurte ilung fest, pathologische struk turelle Veränderungen lägen nicht vor. Die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule vom 2 3. Februar 2004 habe eine l eichte Fehlhaltung mit degenera tiven Ver änderungen im Segment C5/6, indess en ohne Hinweise auf eine disko ligamentäre Verletzung, gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung vom 5. Juli 2008 habe keine Anhaltspunkte für interkranielle Verletzungen ergeben. Die Angaben der Versi cherte bezüglich der Schmerzsymptomatik rechtsbetont mit Ausstrahlungen in den Kopf, in den rechten Arm bis in den Rücken und Kreuz-bereich seien diffus und wenig präzise. Seit Jahren bestehe nun eine Behand lung mit hochpotenten Opiaten und einer breiten Bedarfsmedikation mit NSAR , Muskelrelaxantien und Triptanen . Die aktue ll beschriebene Kopfschmerz prob lematik entspreche weitge hend einem Spannungskopfschmerz. Zudem komme es zu migräneformen Exazerbationen sowie zu einem Analgetika-indu zierten Kopfschmerz. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter darauf hin, dass die Versicherte einen inadä quaten Umgang mit der Reservemedikation pflege. Angesichts der Befunde und des Verhaltens der Versicherte n , welche über andauernde stärkste Schmerzen berichte, aber gleichzeitig stets lächle ent sprechend einer „belle indifference “, schloss er auf ein funktionelles Leiden (Urk.

2/ 8/138/30-32). 5 .4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objekti vieren, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Es fänden sich keine Hinweise auf ausgeprägte psychosoziale Belastungen vor dem Unfall im Jahre 200 4. Allerdings falle auf, dass die Versicherte immer sehr hohe Leistungs anforderungen an sich gestellt habe . So habe sie nebst dem 80% Pen sum berufs begleitend ein Studium erfolgreich abschlosse

n. Dieser hohe Leistungs anspruch habe möglicherweise dazu beigetragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht beigemessen habe, als es den tatsächlichen Befun den entsprochen habe. Ihre hohen Leistungsideale habe sie schliesslich nicht mehr erfüllen können. Dazu komme, dass sie zunehmend mit Opiaten behandelt worden sei, welche Passivität und regressive Verhaltensweisen fördern würden. All dies könne dazu beigetra gen haben, dass sich die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig gefühlt habe. Sie sei immer mehr in einen regressiven Zustand geraten und fühle sich jetzt überh aupt nicht mehr leistungsfähig (Urk.

2/8/138/17).

Diese subjektive Krankheitsüberzeugung lasse s ich aber weder durch die somati schen noch durch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektivieren. Eine wesentliche depressive Störung liege nicht vor, die Versicherte werde denn auch nicht antidepressiv behandelt. Sie klage über schmerzbedingte Schlaf störungen. Täglich nehme sie Opiate ein, was wesentlich dazu beitrage, dass sie passiv sei, die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe und überzeugt sei, nicht mehr arbeiten zu können. Die subjektive Krankheitsüberzeugung sei auch Grund dafür, dass sie sich von sozialen Kontakten zurückgezogen habe. Es sei aber zu erwähnen, dass die Versicherte von 2006 bis 2008 und von 2008 bis 2011 jeweils zwei Partner schaftsb eziehungen unterhalten habe, wes halb kein ausgeprägter sozialer Rück zug vorliege. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass neben der chroni schen S chmerzstörung keine weitere psy chiatrische Diagnose gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit ( Urk. 2/ 8/138/17-18). 5 .5

Im Rahmen der Begutachtung am G.___ wurde auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Der zuständige Neuropsychologe hielt fest, eine eigentliche neuropsychologische Diagnose habe nicht gestellt werden können, weil die Erstellung eines validen neuropsychologischen Leistungsprofils nicht möglich gewesen sei. Er führte aus, dass das Testprofil auf eine dur chschnittli che Leistungsfähigkeit schliessen lasse. Indessen fänden sich Widersprüche. So sei die Merkfähigkeit für Zahlen lediglich durchschnittlich ausgefallen, die Leistungsfä higkeit im Bereich des Kopfrechn ens aber hervorragend. Hervorra gende Kopf rechenfähigkeiten setzten aber eine hervorragende Merkfähigkeit für Zahlen voraus. Im Weiteren scheine die Merkfähigkeit für Wörter an und für sich erhalten geblieben zu sein. Im selbstaktiven Abruf ohne motivationale Hinweise habe die Versicherte jedoch bloss unterdurchschnittliche Resultate erbracht. Der Gutachter hielt weiter fest, angesichts des Umstands, dass die Versicherte den Abschluss zur Wirtschaftsinformatikerin im Oktober 2004, also nachdem sie die Snowboard-Unfälle erlitten habe, erlangt habe, sei eher nicht von einer hirnorganisch bedingten Störung auszugehen ( Urk. 2/ 8/138/37). 5 .6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die G utachter fest, aus polydiszipli närer Sicht sei die Versicherte für die früher ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsin formatikerin auf einer Bank wie auch für alle anderen körperlich sowie intellek tuell ähnlich gelagerten Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Bei ihren Untersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine organisch-strukturelle Verletzung ergeben. Ebenso bestünden keine Anhalts punkte dafür, dass die Ver sicherte wegen eines psychischen Leidens längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv keine länger andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 2/ 8/138/39).

Weiter nahmen die Gutachter Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzun gen. Sie führten aus, im E.___ -Gutachten sei e ine vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Indessen seien die erhobenen neuropsychologischen Befunde kaum nachvollziehbar; sie seien zu s tark von den subjektiven Verhal tensweisen der Versicherte beeinflusst ( Urk. 2/ 8/138/40). Zwar sei es möglich, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der Schmerzinterferenz gewisse pathologische Befunde erhoben werden könnten. Aus neurologischer Sicht gebe es indessen k eine Hinweise auf eine zugrunde liegende hirnorganische Ursache ( Urk. 2/ 8/138/32). Zum Bericht der behandelnden Neurologen Dr. P.___ und Dr. R.___ erklärten die Gutachter, dass sich diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben der Versicherte abgestützt hätten. Klinische oder radiologische Befunde, welche die von ihnen attestierte Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würden , fän den sich nicht ( Urk. 2/ 8/138/32). Hinsicht lich der lumbalen Rückenschmerzen und der Schmerzen am rechten Bein sei an der Klinik Q.___ am 1 2. Juli 2013 eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbel säule d urchgeführt worden, auf der mit unter eine Diskusprotrusion L5/S1 median ohne Kontakt zu einer Nervenwurzel sichtbar sei. Eine Neurokompression habe also nicht nachgewiesen werden können ( Urk. 2/ 8 / 138/8+33+56). Zum Bericht vo n Dr. S.___ meinten die Gut achter, dass dieser keine klare psychiatrische Diagnose enthalte. Zweifellos liege bei der Versicherte eine chronische Sc hmerz störung vor. Eine dissozia tive Störung sei entgegen der Ansicht von

Dr. S.___ aber nicht auszu machen. Es fehle an Hinweisen auf unbewusste Konflikte, die massgeblich zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beigetra gen hätten ( Urk. 2/ 8/138/19). 6 .

6 .1

Das G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 erweist sich als für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allen nöt igen Untersuchungen. Die Gutach ter gingen auf die von der Versicherten geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese ab. Die medizinische Situation wie auch die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend dargelegt und beurteilt und die Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begrü ndet. Damit erfüllt das G.___ -Gut achten sämtliche von der Rechtsprechung (E. 1. 3 ) an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen.

6 .2

Die Versicherte warf in der Beschwerde wiederholt die Frage auf, wer denn eine umfassende Qualitätskontrolle eines MEDAS-Gutachtens durchführe ( Urk. 2/1 S.

26, 29, 34 und 35). Damit spr a ch sie die Frage nach dem Beweiswert des Gut achtens an. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des G.___ -Gutachtens ist dies, wie bereits erwähnt, der Fall. Was die Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die von ihr geforderte Qua litätskontrolle läuft im Ergebnis auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens hin aus. Ein Anspruch darauf besteht rechtsprechungsgemäss nur, wenn die Abklä rungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.), was vorliegend nicht der Fall ist.

6 .3

Die Versicherte erblickt e einen Mangel im G.___ -Gutachten darin, dass die Gut ach ter ihre Ergebnisse - trotz des entsprechenden An trages vor Durch führung der Begutachtung ( Urk. 2/ 8/113) - nicht mit den behandelnden Ärzten diskutierten ( Urk. 2/ 1 S. 29). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der Rechtsprechung kein solcher Anspruch herleiten lässt. Den Versicherten stehen im Rahmen von durch zuführenden Begutachtungen Mitwirkungsrechte zu (vgl. dazu BGE 137 V 210). Sodann haben sich die Gutachter gebüh rend mit den wesentlichen Vorak ten aus einanderzusetzen (Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E.

4.2 mit Hinweis). Ein Anspruch darauf, dass die Gutachter in der Folge mit den behandelnden Ärzten zusammensitzen, um die Gutachtensergebnisse zu disku tieren, wie dies die Versicherte fordert, besteht nicht und wäre auch kaum ziel führend. Unzutreffend ist die Annahme , die Gutachter hätten sich zu allen, also zu jedem einzelnen Arztbe richt, welcher bei den Vorakten liegt, zu äussern ( Urk. 2/ 1 S. 35). Erforderlich ist, wie erwähnt, eine Auseinandersetzung mit d en wesentlichen Vorakten (vorer wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich des vorhandenen radiologi schen Bildmaterials. Diesem Erfordernis kamen die G.___ -Gutachter nach. Es schadet daher nicht, dass die G.___ -Gutachter nicht zu jedem Röntgenbild, mitunter solchen, welche die Versicherte ihnen bei der Begutachtung aushändigte ( Urk. 2/ 1 S. 33, Urk. 2/ 3/15), einen Kommentar abgaben und dass sie nicht sämtliche Berichte diverser behandelnder Ärzte auflisteten ( Urk. 2/ 1 S. 32, Urk. 2/ 8/165/3). Zwar fehlen in der Auflistung der Vorakten , wie die Versicherte richtig bemerkt e , tatsächlich Berichte aus dem Jahr 200 6. Indessen sind von den nämlichen Ärzten, deren Berichte fehlen, andere Beri chte späteren Datums im G.___ -Gut achten auf geführt ( Urk. 2/ 8/138/6). Im Übrigen ging es in den Berichten, deren Fehlen von der Versicherte moniert w u rd e , vorwiegend um Arbeitsunfä higkeits bestätigungen betreffend das Jahr 2006 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 32). Für den nun zu prüfenden allfälli gen Rentenanspruch ab 1. Juni 2012 (vgl. E. 2 .1 hievor ) sind diese nicht von Relevanz. 6 .4

Hinsichtlich der Bildgebungen moniert die Versicherte , dass die G.___ -Gutachter keinen Radiologen zu deren Interpretation beigezogen hätten ( Urk. 2/ 1 S. 33). Dazu ist festzuhalten, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach für die Befundung von Röntgenbildern zwingend ein Radiologe beizuziehen wäre (vgl.

Bundesgerichtsurteil U 599/06 vom 1 0. Januar 2008 E. 3.4.4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem orthopädischen respektive dem neurol ogi schen G.___ -Teilgutachter als Fachexperten die Fähigkeit zur Interpretation von Rönt gen bildern abgehen sollte. Die Versicherte bl i eb denn auch eine Erklärung dazu schuldig. Soweit die Versicherte behauptet e , die G.___ -Gutachter würden gar nichts zu d en Bildgebungen sagen ( Urk. 2/1 S. 27), übers ah sie , dass diese wiederholt

radiologische Untersuchungen aufliste te n und sich dazu äuss erte n (vgl. etwa Urk.

2/ 8/ 138/22+23+24+30+31). 6 .5

Was die psychiatrische G.___ -Teilbegutachtung anbelangt, rüg t e die Versicherte, die psychiatrische Untersuchung sei ungenügend, weil der Psychiater sie nur ein mal gesehen habe ( Urk. 2/1 S. 45). Dem ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_662/2014 vom 1 2. November 2014 E. 8). Dies trifft vorliegend zu. Ebenso ist dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestischer Auskünfte beim behandelnden Psychiater ( Urk. 2/1 S. 45 f.) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entschei dend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Bundesge richtsurteil 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E.

3.3.3). Die Not wendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arzt person ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundes gerichtsurteil 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Dass der psychiatrische G.___ -Teil gutachter von der Einholung einer solchen absah, nachdem ihm die Ein schätzung von Dr. S.___ aufgrund dessen ausführlichen Berichts vom 26.

Oktober 2012 bekannt war, ist nicht zu bemängeln. 6 .6

Im Weiteren warf die Versicherte den G.___ -Gutachtern vor, sie würden nicht hin reichend erklären, weshalb die i m Rahmen der Begutachtung durch geführte neu ropsychologische Untersuchung nicht verwertbar sei ( Urk. 2/ 1 S. 27 und 47). Dieser Vorwurf geht fehl. Die fehlend e Validität der neuropsychologi schen Testung war auf

eine willensabhängige Einschränkung der Versicherten (Urk.

2/138/39-40), also auf eine

mangelnde Compliance zurückzuführen. Die Testungen ergaben Resultate, die so nicht stimmen konnten. Für eine aus sage kräftige neuropsychol ogische Testung ist eine hinrei chende Kooperation des Exploranden unerlässlich, welche im Falle der Versicherte offensichtlich nicht beziehungsweise nur unzureichend gegeben war. Abgesehen davon haben letztlich die ärztlichen Gutachter zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Fu nktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Bundes gerichts urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5). Es ist daher nicht zu bean standen, wenn die G.___ Gutachter für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Befunde der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung abstellten. 6 .7

Als medizinische Massnahme empfahlen die G.___ -Gutachter ein e Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik ( Urk. 2/8/138/19+40). Darin kann ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 20 S. 14) kein Widerspruch zur attestierten vollen Arbeitsfähigkeit erblickt werden. Denn diese Empfehlung erging aufgrund des übermässigen Medikamentenkonsums der Versicherten. Dazu führten die Gutachter aus, die eingenommenen Opiate würden die Passivität und die Regressionsneigung der Versicherten unterstützen, weshalb ein E ntzug durch geführt werden soll e ( Urk. 2/8/ 138/19+40). 7 . 7 .1

Im Einwand vom 2 4. April 2014 gegen den Vorbescheid brachte die Versicherte eine Reihe von Einwänden gegen das G.___ -Gutachten vor. Zudem reichte sie wei tere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/ 8/165). Dr. S.___ kritisierte im Bericht vom 4. April 2014 insbesondere die fehlende Einholung einer Fremd anamnese und den Umsta nd, dass die Versicherte gutachterlich bloss einmal exploriert worden sei. Er wies überdies darauf hin, dass die diagnostischen Hand bücher (ICD-10, DSM-V) nur einen groben Raster vorgäben. Nicht alle Patienten würde n genau diesen Vorgaben entspre chen. Daraus könne aber nicht geschlos sen werden, dass bei Fehlen einer ICD- 10-Kodierung kein relevantes Leiden vor liege ( Urk. 2/ 8/159). Dr. R.___ nahm im Bericht vom 1 7. April 2014 ausführlich Stel lung zum Gutachten. Im Wesentli chen hielt er dafür, dass ein organisches Substrat bestehe. Die radiologischen Befunde seien nicht einfach „ nihil “, sondern müssten im Verhältnis zum jungen Alter der Versicherte n beurteilt werden. Es bestünden eine ausgeprägte Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie Veränderu ngen im Bereich der Brustwirbel säule und der Halswirbelsäule. Es genüg e nicht, auf die fehlende Neuro kompression des zentralen oder peripheren Nervensystems hinzu weisen, um eine organische Grundlage zu ver neinen ( Urk. 2/ 8/160). Prof.

Dr. T.___ führte im Bericht vom 2 3. April 2014 aus, die Schmerzen der Versicherte seien glaubhaft. Die Tatsache, dass die heutige bildgebende medizinische Radio logie nicht in der Lage sei, bestimmte Ver letzungen zu zeigen, bedeute seines Erach tens nicht, dass diese nicht existierten ( Urk. 2/ 8/161). Dr. med. U.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 2 3. August 2014 insbesondere dafür, dass die fehlenden therapeutischen Erfolge durch eine Kieferosteomyelitis zu erklären seien. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Kieferszintigra phie vom 1. Oktober 2009 (Urk.

2/ 8/162). Der weiter mit dem Vorbescheid einge reichte Bericht von Dr.

P.___ vom 1 1. März 2014 beinhaltete einen Rapport über die Ergebnisse der durchgeführten Radiofrequenztherapien und Infiltrationen. Auf das G.___ Gut achten wurde darin nicht eingegangen ( Urk. 2/ 8/164). 7 .2

Der Einwand sowie die eingereichten Berichte wurden dem G.___ zur Stellung nahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 antwortete das G.___ im Wesentlichen, den eingereichten Arztberichten seien keine neuen Befunde und Diagnosen zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte hätten sich bereits vor Erstel lung des Gutachtens schriftlich geäussert. Die Gutachter hätten Kenntnis von die sen Berichten gehabt und sich auch da zu geäussert. Allfällige Diskre panzen hätten sie dargelegt. Es mache keine n Sinn, noch einmal zu den glei chen, anders lautenden Einschätzungen Stellung zu beziehen. Soweit fehlende Akten moniert würden, sei darauf hinzuweisen, dass genügend bildgebende Untersuchungen für die Validierung des Gutachtens vorhanden gewesen seien ( Urk. 2/ 8/167). 7 .3

Den G.___ -Gutachtern ist beizupflichten, dass besagte Berichte keine Befunde oder Diagnosen enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären. Unter Beachtung der Div ergenz von medizinischem Behand lungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abwei chenden Beurte ilung zu führen (Bundesgerichts urteil 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf den Bericht von Dr. U.___ . Die Kieferproblematik respektive die Kieferszintigraphie vom 1. Oktober 2009 waren den G.___ -Gut achtern bekannt ( Urk. 2/ 8/138/3). Anzumerken bleibt, dass die Versicherte wegen der Kiefer schmerzen im Universitätsspital N.___ , Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilku nde abgeklärt wurde. Die Behand lung bestand in der Verabreichung einer Unterkiefer- Michiganschiene . Weitere Schritte wurden von den Kiefer spezialisten nicht als notwendig erachtet (Bericht vom 2 5. April 2008, Urk.

2/ 8/28/3 4). Soweit Dr. R.___ aufgrund der Diskopathie L4/5 und L5/S1 einen relev anten, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Befund behauptet, ver mag dies bereits auf grund des Umstands, dass er Neurologe ist, es sich dabei aber um ein orthopädi sches Problem handelt, das G.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 7 .4

Vor diesem Hintergrund kann der Versicherte n nicht gefolgt werden, wenn sie im Schreiben des G.___ vom 2 7. Mai 2 014 eine Verletzung des rechtli chen Gehörs erblickt, weil auf ihre Fragen im Einwand nicht im Einzelnen Stellung genommen und auf die Berichte nicht näher eingegangen wurde ( Urk. 2/ 1 S. 27, 29). Zu bemerken ist sodann, dass es sich bei den Fragen, die sie mit dem Vorbescheid aufgeworfen hatte und die sie nach wie vor beantwortet haben möchte, über wiegend um (unzulässige) Suggestivfragen handelt (etwa: Was sagen die G.___ Mediziner und die Beschwe rdegegnerin dazu, dass sie unzu lässigerweise die juristische Wertung übernommen haben? Warum ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, eine fehlende klärende Anamnese bedeute keinen Mangel des G.___ Gutachtens?; vgl. dazu Urk. 2/ 1 S. 27). Andere Fragen wiederum sind im G.___ -Gutachten bereits beantwortet (etwa jene nach der Rele vanz der Diskopathie L4/5 und L5/S1). 7 .5

Auch aus den im weiteren Verlauf von der Versicherte n eingereichten Berichten von Dr. R.___ vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 2/ 8/174) und Prof.

Dr. T.___ vom 1 0. November 2014 ( Urk. 2/ 8/177) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die das G.___

Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten, da darin keine Gesichtspunkte erwähnt sind, die bislang unerkannt geblieben wä ren. Das Gleiche gilt für den

offensichtlich in Hinblick auf das laufende versicherungsrechtliche Ver fahren redigierten - Bericht von Dr. med. V.___ vom 2 8. August 201 4. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte darin eine chroni fi zierte schwere dissoziative Störung (ICD-10 F44.8). Inhaltlich schloss er sich indes der Beurteilung von Dr. S.___ an ( Urk. 2/ 8/173). Schliesslich ergibt sich auch nichts entscheidwesentlich anderes aus dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Bericht der Klinik I.___ vom 2 1. November 2014, wo sich die Versicherte vom 2 9. Juli bis 2 8. August 2014 stationär aufgehalten hatte ( Urk. 29). Darin wurde als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gestellt (ICD-10 F32.2). Das Vorliegen eines relevanten depressiven Geschehens war indes von den G.___ Gutachtern geprüft und explizit verneint worden (Urk. 2/8/138/18). Im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik stand, wie dem Bericht zu entnehmen ist, vor allem die Schmerzproblematik und die infolge der Schmerzen entstandene soziale und ökonomische Situation im Vordergrund (Urk. 29 S. 2). Insofern präsentierte sich das Beschwerdebild vergleichbar mit dem bei der Begutachtung. 8 . 8 .1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 beweiskräftig ist. Die Kritik der Versicherten, das G.___ -Gutachten würde sämtli chen weiteren Berichten widersprechen, stimmt so nicht. Das G.___ Gut achten weicht massgeblich von den B erichten der behandelnden Ärzte ab, was die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, nicht aber in der Befund erhebung. Bereits im Urteil vom 1 8. Oktober 2011 hatte das Sozialver sicherungsgericht gestützt auf die schon damals zahlreich vorhandenen Berichte festgestellt, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatri schen Befunden fehle. Zu diesem Ergebnis kam auch das Bundesgericht im damals parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Bundes gerichts urteil 8C_887/2011 vom 5. März 2012 E. 3; Urk. 23). Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 1 8. Oktober 2011 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass das E.___ -Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich ist ( Urk. 2/8/8 2 ). Die neuerliche Berufung der Versicherten auf eben dieses Gut achten im vorliegenden Verfahren erweist sich daher als unbehelflich ( Urk. 20 S.

11).

Daran, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatrischen Befunden fehlt,

hat sich nichts geändert. Insbesondere kann Dr. S.___ nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die von ihm diagnostizierte psychiatrische Erkrankung sei aufgrund von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarks und einer Veränderung schmerzhemmender Bahnen im Zentralnervensystem organisch bedingt ( Urk. 2/ 8/102). Organisch hinreichend nachgewiesene Befunde im Sinne der Rechtsprechung bestehen, wenn durch apperativ -bildgebende Ver fahren gesicherte Befunde vorliegen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auch gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 2 3. April 2014 (Urk.

2/8/161) lässt sich keine Organizität der Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung nachweisen (vgl.

dazu Urk. 20 S. 11) . Nachdem auf das G.___ Gutachten vollumfänglich abge stellt werden kann, ist vom beantragten Beizug von medizinischen Sach verstän digen respektive von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk.

2/1 S.

51) abzusehen, da keine massgeblichen weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.

1d mit Hinwei sen). 8 .2

Gemäss G.___ -Gutachten be steht bei der Versicherten eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Opiat abhängigkeit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24), ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (auf orthopädischer Ebene ohne objekti vierbare organische Ursache) sowie anamnestisch ein chro nisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neu raler Strukturen). Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit liegt laut Gutachten nicht vor.

D er Versicherten kann nicht gefolgt werden , soweit sie geltend macht, die G.___ Gutachter hätten ihre Einschätzung „ geförstert ”

( Urk. 2/ 17 S. 41, Urk. 20 S.

15). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie gestützt auf die A nam nese und eigene Befunderhebung ( Urk. 2/8/138/17+18+39) . Daran ändert nichts, dass sie sich auch zu den Foerster-Kriterien äusserten ( Urk. 2/8/138/18). Die Prüfung dieser Kriterien war Bestandteil der damals geltenden, aber inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 130 V 352), so dass eine ärztliche Stellungnahme dazu nicht zu beanstanden ist. Eine eigen ständige Bedeutung kamen ihnen aber bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu. 8 .3

Die Versicherte wirft den G.___ -Gutachtern vor, sie hätten eine unzulässige Gleich setzung von „ nicht bildgebend objektivierbar ” und „ nicht organisch ” mit „ willentlich überwind bar ” vorgenommen ( Urk. 20 S. 17, 18 und 25). Dabei über sieht sie, dass die Gutachter ein chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovert eb rales Schmerzsyndrom und eine chronische Schmerzstörung diagnostizier t en. Insofern erfolgte eine Einordnung der Befunde und in diesem Sinne eine Objektivierung. Auch ignorierten die Gut achter den Umstand, dass die Versicherte über Schmerzen klagte, nicht (Urk.

2/8/138/17+24+31+39 ) . Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen vernein ten die Gutachter ab er , mitunter gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen, einen relevanten organischen Gesundheitsschaden. D ass sie daraus unmittelbar auf eine willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geschlossen hätten, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr verneinten sie, wie bereits erwähnt, gestützt auf die Befunderhebung eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/8/138/39) .

Die Behauptung der Versicherten, die G.___ -Gut achter seien

- quasi per se - davon ausgegangen , dass

„ alles, was nicht bildgebend-apparativ-org anisch sei, sei nicht objektiv ” ( Urk. 20 S. 18) , respektive dass „ ohne organisches Korrelat, das die Schmerzen erkläre, auch keine Arbeitsunfähigkeit bestehe ” ( Urk. 20 S. 26), trifft somit nicht zu ( Urk. 20 S. 18).

Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang auf die Definition gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, und geltend macht, dass die Gutachter dazu hätten Stellung ne hmen müssen ( Urk. 20 S. 17 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Medizin ist, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. dazu BGE 1 41 V 281 E. 5.2). Dem kamen d ie G.___ -Guta chter nach. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit indessen ist eine rechtliche Frage. Der Rentenanspruch wird - in Nachachtung der ver fassungs

- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines n ormativen Prüfrasters beurteilt , und es braucht medizini sche Evidenz, dass die Erwerbs fähigkeit aus obje ktiver Sicht eingeschränkt ist

(vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016 vom 2 3. Februar 2017 E. 3.2 ). Dazu ist in den nachfo lgenden Aus führungen einzugehen . 9 . 9 .1

Die vor BGE 141 V 281 ergangene Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Leidenszuständen lautete unter anderem wie folgt: Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). Die praxisgemässen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidi sierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der HWS ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3). Die Praxis fasst auch ein chronisches zervika les und zervikozephales Schmerzsyn drom nach HWS Distorsionstrauma, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen chroni schen Kopfschmerz darunter (Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14.

Dezem ber 2010 E. 3.2.2). 9 .2 9 .2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatisch en Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionell en Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sol len die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge halten sind. Dem diagnose- inhärenten Schweregrad der somato formen Schmerz störung ist vermehrt Rechnung zu t ragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" ver langt wird „ ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014 , Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosoma tischen, beispielsweise dissoziativen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schwer egrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Literaturhinweisen).

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzm ässigen Versiche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird i n BGE 141 V 281 durch ein strukturier tes Beweis ver fahren ersetzt. An der Rechtsprech ung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Fo lgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materiel ler Beweislast der rentenan sprechen den Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch indes nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychos omatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stand ardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwe regrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krank h eitsgewinnes und auf die Präponderanz der psychiatris chen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Fo rmulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich geboten er – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkreti si eren die (in E. 4 und 5) formul ierten Beweisthemen und Vorge hensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen na ch Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisc h festgestell ten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im E inzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 9 .2.2

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 9 .2.3

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutacht en verlieren ihren Beweis wert nicht. Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorha ndenen Beweisgrundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutach ten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ). 9 .3

Bei der Versicherten wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint, siehe Welt-gesundheits organisation , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1). Den psychiatrisch beschriebenen Symptomen dieser Diagnose fehlt aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht (im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.40, bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht) ein Bezug zum diagnoseinhärenten Schweregrad eines psychischen Leidens (so

BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4 ) . Allerdings setzt die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren voraus, dass der Schmerz „in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen“ hervorruft ( vgl.

Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 1 1. Juli 2016, S. 20 ff., „Diagnoseinhärenter Schweregrad“). Die G.___ -Gutachter massen der von ihnen diagnostizierten chronischen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie konnten anlässlich ihrer fach ärztlichen Explora tion keine wesentlichen Einschränkungen erkennen. Was die von Dr. S.___ und Dr. V.___ diagnostizierte dissoziative Störungen angeht (zur analogen Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerz störungen auf dissoziative Störungen vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 und auch BGE

141 V 281 E. 2.1.1), kann nicht nachvollzogen werden, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dr. S.___ räumte denn auch ein, dass eine Sub sumtion unter die klassifikatorischen Vorgaben nicht möglich sei. 9 .4

Eine Prüfung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (zur Indikatorenprüfung bei einer psychischen Störung nach ICD-10 F45.41 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_59/2016 vom 1 9. Februar 2016 E. 2.2.1; ferner BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4) ergibt Folgendes: Die im G.___ -Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose ist wie erwähnt nicht per se schweregradbezogen (BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4). Bezüglich des Indikators „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Akten zu entneh men, dass die Versicherte regelmässig in die Physio- und in ein e Radiofre quenztherapie ging. Zudem war sie alle zwei Wochen beim Psychiater in Behand lung ( Urk. 2/ 8/138/14). Di e Gutachter gingen indessen bei einer Reduktion des

Konsum s von Schmerzmitteln, in sbesondere der Opiate, von einer Verbesserung aus. Ebenso erwarteten sie von einer psychosomatischen Behandlung eine ver besserte Int rospektionsfähigkeit, vor allem in Hinblick auf die subjektive Krank heitsüber zeugung. Andere Massnahmen konnten die Gutachter nicht empfehlen

( Urk. 2/ 8/138/19+40) .

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht auf eine invalidi sierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen.

Soweit die Versicherte moniert, dass bereits Entzugsversuche durch geführt worden seien ( Urk. 20 S. 30 f., vgl.

ferner Urk. 2/ 8/160/4), übersieht sie, dass die G.___ -Gutachter davon Kenntnis hatten ( Urk. 2/ 8/13 8 /5+14 +31).

Bei der Beurtei lung der Komorbiditäten ist eine Gesamtbetrachtung der Wechsel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störu ng litt die Versicherte an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.

Beim Komplex „ Persönlichkeit ” und „ sozialer Kontext ” ergibt sich Folgendes: Die Versicherte lebt e , wie ihren Angaben anlässlich der G.___ -Begutachtung zu ent nehmen ist,

alleine und verbrachte die meiste Zeit in der Wohnung. Sie h at te eine Haushaltshilfe und nahm Nachbarschaftshilfe in Anspruch. Sie verfügt e über eine geordnete Tagesstruktur. In der Regel stand s ie um 7.30 Uhr auf. Häufig nahm sie die Behandlu ngstermine wahr. Regelmässig war sie mit dem Auto unterwegs, wenn auch nur über kurze Strecken. Von ihren Kolleginnen und von ihrer Familie hat te sie sich gemäss eigenen Angaben zurückgezogen, empfing aber doch auch Besuch oder ging selber zu Besuch ( Urk. 2/ 8/138 /12+20). Gelegentlich unternahm sie Spaziergänge ( Urk. 2/ 8/138/20). V on 2006 bis 2008 und 2008 bis 2011 hatte sie zwei P artnerschaftsbeziehungen ( Urk. 2/ 8/138/18) . Die Versicherte beziehungs weise ihre Rechtsvertreterin bemerkt dazu zu Recht, dass ein sozialer Rückzug ein dynamischer Prozess ist ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S. 33). Aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Begutachtung ist indessen den G.___ -Gutachtern beizupflichten, das s zumindest bis zu jenem Zeitpunkt zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorlag, letztlich aber doch von einem funktionierenden sozialen Umfeld aus gegangen werden konnte ( Urk. 2/ 8/138/18). Von einer totalen Vereinsamung

kann

- entgegen der Ansicht der Versicherten - au fgrund des Tagesablaufs und der vorhandenen Kontakte nicht gesprochen werden ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S.

35) . Hingegen sind

das passive V erhalten und die Regressionsneigung als ressourcenhemmender Faktor zu werten, wenngleich hierfür laut den

G.___ Gut achte r n keine relevanten Gründe aus psychiatrischer Sicht

bestanden ( Urk. 2/ 8/138/18).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemer ken, dass die Versicherte kaum eigene Interessen hat te . Sie verfügt e aber über erhebliche intellektuelle Ressourcen. Sie beendete nach Erleiden der beiden Unfälle die Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin und arbeitete danach rund drei Jahre auf diesem Beruf. Dass sie in der Folge keine Er werbstätigkeit mehr aufnahm, war , wie aus dem G.___ -Gutachten hervorgeht, primär ihrer subjektiven Krank heitsüberzeugung zuzuschreiben.

Zwar war die Versicherte vor ihren Unfällen aktiver , insbesondere in sportlicher Hinsicht (vgl. Urk. 2/ 8/44/24).

Über ein niedriges Aktivitätsniveau verfügte d ie Versicherte aber bereits, als eine psychi sche Erkrankung noch nicht im Raum stand und sie auch noch keine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Denn gegenü ber dem psychiatrischen Teil gut achter des E.___ schilderte die Versicherte im Rahmen der Untersuchung vom 2 5. Februar 2009 einen ähnlichen Tagesablauf; eine psychiatrische Diagnose ver mochte dieser indes nicht zu stellen ( Urk. 2/ 8/44/85+94). Vor diesem Hintergrund fällt der subjektive Leidensdruck der Versicherte , de r sich auch in der Inanspruch nahme diverser Therapien äussert e , nicht mehr entscheidend ins Gewicht.

Bei gesamthafter Betrachtungsweise über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht

hinreichend ausgewiesen. Es besteht folglich kein Grund, aus juristischer Sicht von der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen.

Da mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer vergleichbaren Tätigkeit auszugehen ist (vgl.

Urk. 2/ 8/138/41), besteht kein Rentenanspruch. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017 freiwillig aus dem Leben schied. Was genau Ausschlag für diesen Entscheid gab, lässt sich naturgemäss nicht mehr eruieren. In ihrem Antrag auf die Freitodbegleitung gab

sie als Grund hierfür die quälenden Schmerzen an ( Urk. 8/2). Gleichzeitig enterbte sie ihre Eltern respektive deren Nachkommen als gesetzliche Erben und setzte die Y.___ Ltd. als Alleinerbin ein ( Urk. 8/4, 8/7, 8/8, vgl. auch Urk. 8/12 ), was auf weitere erheblich belastende Faktoren hindeutet. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden keine Anhalts punkte für eine Suizidalität ( Urk. 2/8/138/17 ). Vorliegend relevant ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 4. Februar 2015 eingetretene Sachverhalt (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 121 V 366 E. 1b). Insofern ist die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, in wel cher sie sich zum Zeitpunkt des Frei todes befand, hier nicht von massgebender Bedeutung . Unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung nach Erlass der ange fochtenen Verfügung hat die Prüfung der Frage nach der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit jedenfalls aus objektiver Sicht zu erfolgen. Diese weist, wi e ausgeführt, für den zu prüfenden Zeitraum keine Invalidität aus.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der Z.___ , welche sie im August 1999 abschloss. Danach arbeitete sie bei der A.___ . Berufsbegleitend studierte sie Wirtschaftsinformatik an der Hochschule B.___ . Den Abschluss erlangte sie im Oktober 2004 ( Urk. 2/8/3/4).

Am 2 5. April 2003 und am 1 1. Februar 2004 erlitt die Versicherte je einen Snow board unfall (vgl. Urk. 2/8/9/27). Während der erste Unfall keine Arbeits unfähig keit zur Folge hatte, arbeitete die Versicherte nach dem zweiten Unfall wieder vom 1 7. Mai 2004 bis 3 1. Mai 2006 als IT Business Analystin in einem 80

%- bis 90 % -Pensum bei der C.___ AG. Vom 1. Juni bis 1 7. Juli 2006 war sie in einem 100 % -Pensum bei der D.___ SA beschäftigt. Nach einer Arbeits unfähigkeit wechselte sie firmenintern und arbeitete vom 15.

Oktober 2006 bis 6. März 2007 als „ Pre -Sales Consultant“ in einem 50% Pensum ( Urk. 2/8/12, 8/13, vgl. auch Urk. 2/8/44/7).

Am 1 5. November 2007 meldete sich die Versicherte wegen der Folgen der Snow boardunfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/8/3). Nach Beizug der Akten des Unfallversiche rers, darunter das Gutachten des Instituts E.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 2/8/44), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. September 2009 eine Begutachtung im Spital F.___ an (Urk.

2/8/47). Nach dem am 1 3. Oktober 2009 die Versicherte eine weitere Begutachtung abgelehnt hatte ( Urk. 2/8/57), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2 1. Oktober und vom 2. November 2009 unter Hinweis auf die Folgen der Ver weigerung der Mitwirkungspflicht erneut dazu auf, sich der Begutachtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/59). Da sich die Versicherte dazu nicht bereit erklärte, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 das Leistungsbe gehren ab ( Urk. 2/8/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 8. Oktober 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.00292, Urk. 2/8/82).

Im Nachgang zu diesem Urteil meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 bei der IV-Stelle und erklärte sich bereit, sich einer Begut achtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/83). Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medi zinische Abklä rungen und veranlasste beim Begutachtungs insti tut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Gutachten vom 1 0. Januar 2014; Urk. 2/8/88, 2/8/89, 2/8/93-94, 2/8/95-96, 2/8/102, 2/8/106). Die IV-Stelle lehnte es ab, die von der Versicherten den Gutachtern gestellten Zusatzfragen an diese weiterzuleiten, was sie der Versicherten mitteilte (Urk.

2/8/113, 2/8/116). Auf Ersuchen des Unfallversicherers nahm die IV- Stelle indessen eine Frage nach den Folgen eines am 1 4. Januar 2011 erlittenen Unfalls in den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalog auf ( Urk. 2/8/117-118). Das G.___ -Gutachten wurde am 1 0. Januar 2014 erstattet ( Urk. 2/8/138). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk. 2/8/141). In der Folge reichte die Versicherte mehrere Stellungnahmen, die unter anderem Ergänzungsfragen zum G.___ -Gutachten enthielten, sowie diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/8/144-166, 2/8/173-175, 2/8/177). Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wies die IV-Stelle, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des G.___ sowie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes eingeholt hatte ( Urk. 2/8/167, 2/8/178), das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2/8/179).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus setzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Gel tendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege benen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2 .1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten respektive ihrer Erbin auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Oktober 2011 geschützt wurde. Die erst danach erklärte Bere itschaft der Versicherten zur frag lichen medizinischen Abklärung macht die frühere Widersetzlichkeit nicht unge schehen. Daher ist die spätere Bereitschaft zur Abklärungsmassnahme als Neuan meldung zu behandeln (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.6). Das Schreiben der Versicherten vom 2 3. Dezember 2011 kommt deshalb einer Neuanmeldung gleich. Allfälliger Rentenbeginn wäre in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG somit der 1. Juni 2012. 2 .2

Die IV-Stelle stützt die rentenabweisende Verfügung vom 4. Februar 2015 auf das Gutachten des G.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 2). Die Versicherte hält dieses Gutachten für nicht beweiskräftig. Ihren Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente begründet sie im Wesentlichen mit den Berichten ihrer behandeln den Ärzte, in denen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird ( Urk. 2/ 1). 3 .

3 .1

Im r heumatologischen Gutachten vom 1 4. März 2006 diagn ostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine rest myofasciale Tender- und Triggerpunktbildung , Spannungskopfschmerzen un d eine diskrete Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule . Aufgrund seiner Untersuchungen ging er in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er die Prognosen a ls gut einschätzte ( Urk. 2/8/9/56+58 ). Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, spez. Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 3. März 2006 (Urk.

2/8/9/62 ). 3 .2

Vom 2 4. April bis 2 9. Mai 2006 war die

Versicherte in der Reha I.___ h ospitalisiert. Im Bericht vom 1 0. Juli 2006 wurden die Diagnosen eines per sistierenden zervikozephalen Symptomkom plexes, einer vegetativen Dysre gula tion, einer Tendomyopathie der Kaumusk ulatur und eines Status nach an teriorer Diskusverlagerung mit Reposition re chts sowie einer leichten Anpas sungsstörung vom somatisie renden und ängstlichen Typ (ICD- 10 F43.25) gestellt. Bei Austritt wurde ihr die Weiterführung von Physiotherapie und eine psychologische Beglei tung empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die unterzeichnenden Ärzte von einer Leistungssteigerung aus und attestierten ihr zu Beginn jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8/9/27+29 ). Dem Bericht ist weiter zu ent nehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums eine leichte Anpassungsstörung vom somatisierenden und ängstlichen Typ (ICD-10 F43.25) und akzentuierte Persönl ichkeitszüge vom anankastisch l eistungs orientierten Typ ohne pathologische Qualität (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert worden war en . Dazu wurde ausgeführt, die Hauptproblematik der Versicherten liege in der eigenen Leistungsanforderung. Sie tendiere dazu, sich zu überfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei es deshalb empfehlenswert, dass die Leistungsgrenze der Versicherten zurückgesetzt werde. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert ( Urk. 2/8/9/ 32+ 36-39).

Die anlässlich des Klinikaufenthalts durchgeführte neuropsychologische Unter suchung ergab ein im Wesentlichen unauffäll iges Leistungsprofil (Urk.

2/8/9/ 32). 3 .3

Wegen den Spannungskopfschmerzen begab sich die Versicherte in Behandlung bei der Neurologin Dr. med. L.___ , welche in ihrem Bericht vom 6.

Novem ber 2007 einen normalen Neurostatus beschrieb ( Urk. 2/8/17). Im

(Privat-)

Gut achten vom 2 8. Juli 2008

berichte te Dr. med. M.___ , Facharzt für Neuro logie, unter dem Titel Neurostatus über massive Einschränkungen in der Beweglichkeit, jedoch hervorgerufen durch eine aktive Gegeninner vation sowie Schmerz empfindlich keit. Aus neurologischer Sicht würden gestützt auf klinische, ence phalographische wie auch magnetresonanztomographische Unte rsuchungen keine Anhalts punkte für eine organische Hirnschädigung de s zentralen oder peripheren Ner vensystems vorliegen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er grundsätzlich von einer vollen Arbeitszeit aus, welche zu Beginn möglicherweise auf 20 - 40 %

Leistung eingeschränkt sei, die aber gesteigert werden könne (Urk.

2/8/34/44 ). Die Psychologin von Werra hielt in ihrem

konsiliarischen Bericht vom 2 5. Juli 2008 fest, dass die Versicherte bei den vorgenommenen Tests mehr heitlich unauffällige Ergebnisse erzielt habe, jedoch auch Ergebnisse, die nicht der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsinformatikerin entsprechen würden. Ferner seien Leistungseinbussen wegen Ermüdbarkeit und Schmerzen zu ver zeichnen. Sodann habe die Versicherte während der gesamten Untersuchung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden. Sie benötige deshalb Unterstützung, um ihre vorhandenen Ressourcen wieder optimal einsetzen zu können ( Urk. 2/8 /34/50).

3 .4

Vom 8. bis 1 5. Januar 2009 befand sich die Versicherte in der neurologi schen Klinik des Universitätsspitals N.___ , um einen Schmerzmittelentzug durch zu führen. Im Bericht vom 1 5. Januar 2009 wurde der Neurostatus als normal geschildert wie auch der Allgemeinstatus, sodann wurde positiv über die Reduk tion der Schmerzmitteleinnahme berichtet ( Urk. 2/8/42/11-14) . In der Folge wurde sie zur Rehabilitation nach O.___ überwiesen . Im Austrittsbericht der Klinik O.___ , vom 2 5. Februar 2009, wo die Versicherte vom 1 5. Januar bis 1 5. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde n ein chronisches cer vico-cephales und cervico -brachiales S chmerzsyndrom, chronischer Span nungs

- und Migränekopfschmerz sowie ein chronischer Schmerzmitt el abusus diagnostiziert ( Urk. 2/8 /42/5 -8 ). 3 .5

Im Gutachten des E.___ vom 1 6. Ju ni 2009 wurden folgende „unfall assoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleuni gungstrauma zuzuord nende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum , kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskula tur beidseits, anteriore

Discus verlagerung im Kieferge lenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nackenschmerzen u nd Kreuzschmerzen sowie die sub jektiv unspezifische n vege tativen Störungen erwähnt ( Urk. 2/8/44/29).

Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, dass das Beschwerdebild mit chroni schen Nacken- u nd Kopfschmerzen nicht durch organische Beschwerden objek tiviert werden könne. Jedoch könne man Kopfschmerzen per se nie objektivieren. Für die Nackenschmerzen könne man üblicherweise als objektivier bares Korrelat Myogel o sen oder einen Muskelhartspann feststellen. Bei der Ver sicherten fänden sich jedoch keine solchen Veränderungen. Hinsichtlich des geklagten Schwindels liessen sich keine otoneurologische n Störungen nach weisen ( Urk. 2/8/44/46 f. ). Aufgrund der Kopfschmerzen sei die Arbeitsun fähigkeit auf 40 bis

E. 2 Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 nicht bereits aufgrund der Akten gutheissen kann, sei eine umfassende Qualitäts kontrolle des G.___ -Gutachtens vom 10. Januar 2014 vorzunehmen und hierzu vom Gericht fachlich-medizinische Exper tinnen/Exper ten beizuziehen; eventuell sei ein umfas sendes gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen.

E. 3 Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 auch aufgrund des gerichtlichen medizinischen Gutachtens noch nicht gutheissen kann, sei eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Parteibe fra gung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragungen durch zuführen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 2/ 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Ver sicherte eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie sich na mentlich zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen bundesge richt lichen Grundsatz entscheides 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V

281) auf den vorliegen den Fall äusserte (Urk. 2/10).

Mit Urteil vom 2 5. November 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00312, Urk. 2/15). Die dagegen er hobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 gut und wies die Sache an das Sozial versicherungsgericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Ver hand lung durchführe und hernach neu entscheide ( Prozess-Nr. IV.2017.00543, Urk. 1). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids lud das Sozialver siche rungs gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3 1. Oktober 2017 vor ( Urk. 4). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017

- begleitet durch die Sterbehilfeorganisation H.___

- freiwillig aus dem Leben geschieden sei ( Urk. 7, vgl. auch Urk.

8/2). In der Folge wurde die Verhandlung abgesagt und das Verfahren sistiert bis zur Klärung der Erbfolge respektive der Nachfolge im vorliegenden Prozess ( Urk. 9, 10). Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2018 informierte die Rechtsverteterin unter Beilage des Erbscheins, dass die Y.___ Ltd. Alleinerbin sei und die Fortsetzung des Verfahrens wünsche ( Urk. 12, 13). Daraufhin fand am 3 0. Oktober 2018 die Haupt verhandlung statt. Der IV-Stel l e war das Erscheinen freigestellt worden ( Urk. 16, 19). Die Plädoyernotizen des im Rahmen der Verhandlung erstattete n Parteivortrags ( Replik ) wurde n ihr zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 20, 22 ).

In der Folge holte das Gericht den Bericht der Klinik I.___ vom 21.

November 2014 ein ( Urk. 24, 25, 27, 29). Dazu liess sich die Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 1. März 2019 vernehmen ( Urk. 31). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.2 mit Hinweis). Ein Anspruch darauf, dass die Gutachter in der Folge mit den behandelnden Ärzten zusammensitzen, um die Gutachtensergebnisse zu disku tieren, wie dies die Versicherte fordert, besteht nicht und wäre auch kaum ziel führend. Unzutreffend ist die Annahme , die Gutachter hätten sich zu allen, also zu jedem einzelnen Arztbe richt, welcher bei den Vorakten liegt, zu äussern ( Urk. 2/ 1 S. 35). Erforderlich ist, wie erwähnt, eine Auseinandersetzung mit d en wesentlichen Vorakten (vorer wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich des vorhandenen radiologi schen Bildmaterials. Diesem Erfordernis kamen die G.___ -Gutachter nach. Es schadet daher nicht, dass die G.___ -Gutachter nicht zu jedem Röntgenbild, mitunter solchen, welche die Versicherte ihnen bei der Begutachtung aushändigte ( Urk. 2/ 1 S. 33, Urk. 2/ 3/15), einen Kommentar abgaben und dass sie nicht sämtliche Berichte diverser behandelnder Ärzte auflisteten ( Urk. 2/ 1 S. 32, Urk. 2/ 8/165/3). Zwar fehlen in der Auflistung der Vorakten , wie die Versicherte richtig bemerkt e , tatsächlich Berichte aus dem Jahr 200 6. Indessen sind von den nämlichen Ärzten, deren Berichte fehlen, andere Beri chte späteren Datums im G.___ -Gut achten auf geführt ( Urk. 2/ 8/138/6). Im Übrigen ging es in den Berichten, deren Fehlen von der Versicherte moniert w u rd e , vorwiegend um Arbeitsunfä higkeits bestätigungen betreffend das Jahr 2006 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 32). Für den nun zu prüfenden allfälli gen Rentenanspruch ab 1. Juni 2012 (vgl. E. 2 .1 hievor ) sind diese nicht von Relevanz. 6 .4

Hinsichtlich der Bildgebungen moniert die Versicherte , dass die G.___ -Gutachter keinen Radiologen zu deren Interpretation beigezogen hätten ( Urk. 2/ 1 S. 33). Dazu ist festzuhalten, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach für die Befundung von Röntgenbildern zwingend ein Radiologe beizuziehen wäre (vgl.

Bundesgerichtsurteil U 599/06 vom 1 0. Januar 2008 E. 3.4.4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem orthopädischen respektive dem neurol ogi schen G.___ -Teilgutachter als Fachexperten die Fähigkeit zur Interpretation von Rönt gen bildern abgehen sollte. Die Versicherte bl i eb denn auch eine Erklärung dazu schuldig. Soweit die Versicherte behauptet e , die G.___ -Gutachter würden gar nichts zu d en Bildgebungen sagen ( Urk. 2/1 S. 27), übers ah sie , dass diese wiederholt

radiologische Untersuchungen aufliste te n und sich dazu äuss erte n (vgl. etwa Urk.

2/ 8/ 138/22+23+24+30+31). 6 .5

Was die psychiatrische G.___ -Teilbegutachtung anbelangt, rüg t e die Versicherte, die psychiatrische Untersuchung sei ungenügend, weil der Psychiater sie nur ein mal gesehen habe ( Urk. 2/1 S. 45). Dem ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_662/2014 vom 1 2. November 2014 E. 8). Dies trifft vorliegend zu. Ebenso ist dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestischer Auskünfte beim behandelnden Psychiater ( Urk. 2/1 S. 45 f.) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entschei dend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Bundesge richtsurteil 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E.

3.3.3). Die Not wendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arzt person ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundes gerichtsurteil 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Dass der psychiatrische G.___ -Teil gutachter von der Einholung einer solchen absah, nachdem ihm die Ein schätzung von Dr. S.___ aufgrund dessen ausführlichen Berichts vom 26.

Oktober 2012 bekannt war, ist nicht zu bemängeln. 6 .6

Im Weiteren warf die Versicherte den G.___ -Gutachtern vor, sie würden nicht hin reichend erklären, weshalb die i m Rahmen der Begutachtung durch geführte neu ropsychologische Untersuchung nicht verwertbar sei ( Urk. 2/ 1 S. 27 und 47). Dieser Vorwurf geht fehl. Die fehlend e Validität der neuropsychologi schen Testung war auf

eine willensabhängige Einschränkung der Versicherten (Urk.

2/138/39-40), also auf eine

mangelnde Compliance zurückzuführen. Die Testungen ergaben Resultate, die so nicht stimmen konnten. Für eine aus sage kräftige neuropsychol ogische Testung ist eine hinrei chende Kooperation des Exploranden unerlässlich, welche im Falle der Versicherte offensichtlich nicht beziehungsweise nur unzureichend gegeben war. Abgesehen davon haben letztlich die ärztlichen Gutachter zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Fu nktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Bundes gerichts urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5). Es ist daher nicht zu bean standen, wenn die G.___ Gutachter für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Befunde der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung abstellten. 6 .7

Als medizinische Massnahme empfahlen die G.___ -Gutachter ein e Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik ( Urk. 2/8/138/19+40). Darin kann ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 20 S. 14) kein Widerspruch zur attestierten vollen Arbeitsfähigkeit erblickt werden. Denn diese Empfehlung erging aufgrund des übermässigen Medikamentenkonsums der Versicherten. Dazu führten die Gutachter aus, die eingenommenen Opiate würden die Passivität und die Regressionsneigung der Versicherten unterstützen, weshalb ein E ntzug durch geführt werden soll e ( Urk. 2/8/ 138/19+40). 7 . 7 .1

Im Einwand vom 2 4. April 2014 gegen den Vorbescheid brachte die Versicherte eine Reihe von Einwänden gegen das G.___ -Gutachten vor. Zudem reichte sie wei tere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/ 8/165). Dr. S.___ kritisierte im Bericht vom 4. April 2014 insbesondere die fehlende Einholung einer Fremd anamnese und den Umsta nd, dass die Versicherte gutachterlich bloss einmal exploriert worden sei. Er wies überdies darauf hin, dass die diagnostischen Hand bücher (ICD-10, DSM-V) nur einen groben Raster vorgäben. Nicht alle Patienten würde n genau diesen Vorgaben entspre chen. Daraus könne aber nicht geschlos sen werden, dass bei Fehlen einer ICD- 10-Kodierung kein relevantes Leiden vor liege ( Urk. 2/ 8/159). Dr. R.___ nahm im Bericht vom 1 7. April 2014 ausführlich Stel lung zum Gutachten. Im Wesentli chen hielt er dafür, dass ein organisches Substrat bestehe. Die radiologischen Befunde seien nicht einfach „ nihil “, sondern müssten im Verhältnis zum jungen Alter der Versicherte n beurteilt werden. Es bestünden eine ausgeprägte Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie Veränderu ngen im Bereich der Brustwirbel säule und der Halswirbelsäule. Es genüg e nicht, auf die fehlende Neuro kompression des zentralen oder peripheren Nervensystems hinzu weisen, um eine organische Grundlage zu ver neinen ( Urk. 2/ 8/160). Prof.

Dr. T.___ führte im Bericht vom 2 3. April 2014 aus, die Schmerzen der Versicherte seien glaubhaft. Die Tatsache, dass die heutige bildgebende medizinische Radio logie nicht in der Lage sei, bestimmte Ver letzungen zu zeigen, bedeute seines Erach tens nicht, dass diese nicht existierten ( Urk. 2/ 8/161). Dr. med. U.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 2 3. August 2014 insbesondere dafür, dass die fehlenden therapeutischen Erfolge durch eine Kieferosteomyelitis zu erklären seien. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Kieferszintigra phie vom 1. Oktober 2009 (Urk.

2/ 8/162). Der weiter mit dem Vorbescheid einge reichte Bericht von Dr.

P.___ vom 1 1. März 2014 beinhaltete einen Rapport über die Ergebnisse der durchgeführten Radiofrequenztherapien und Infiltrationen. Auf das G.___ Gut achten wurde darin nicht eingegangen ( Urk. 2/ 8/164). 7 .2

Der Einwand sowie die eingereichten Berichte wurden dem G.___ zur Stellung nahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 antwortete das G.___ im Wesentlichen, den eingereichten Arztberichten seien keine neuen Befunde und Diagnosen zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte hätten sich bereits vor Erstel lung des Gutachtens schriftlich geäussert. Die Gutachter hätten Kenntnis von die sen Berichten gehabt und sich auch da zu geäussert. Allfällige Diskre panzen hätten sie dargelegt. Es mache keine n Sinn, noch einmal zu den glei chen, anders lautenden Einschätzungen Stellung zu beziehen. Soweit fehlende Akten moniert würden, sei darauf hinzuweisen, dass genügend bildgebende Untersuchungen für die Validierung des Gutachtens vorhanden gewesen seien ( Urk. 2/ 8/167). 7 .3

Den G.___ -Gutachtern ist beizupflichten, dass besagte Berichte keine Befunde oder Diagnosen enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären. Unter Beachtung der Div ergenz von medizinischem Behand lungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abwei chenden Beurte ilung zu führen (Bundesgerichts urteil 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf den Bericht von Dr. U.___ . Die Kieferproblematik respektive die Kieferszintigraphie vom 1. Oktober 2009 waren den G.___ -Gut achtern bekannt ( Urk. 2/ 8/138/3). Anzumerken bleibt, dass die Versicherte wegen der Kiefer schmerzen im Universitätsspital N.___ , Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilku nde abgeklärt wurde. Die Behand lung bestand in der Verabreichung einer Unterkiefer- Michiganschiene . Weitere Schritte wurden von den Kiefer spezialisten nicht als notwendig erachtet (Bericht vom 2 5. April 2008, Urk.

2/ 8/28/3 4). Soweit Dr. R.___ aufgrund der Diskopathie L4/5 und L5/S1 einen relev anten, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Befund behauptet, ver mag dies bereits auf grund des Umstands, dass er Neurologe ist, es sich dabei aber um ein orthopädi sches Problem handelt, das G.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 7 .4

Vor diesem Hintergrund kann der Versicherte n nicht gefolgt werden, wenn sie im Schreiben des G.___ vom 2 7. Mai 2 014 eine Verletzung des rechtli chen Gehörs erblickt, weil auf ihre Fragen im Einwand nicht im Einzelnen Stellung genommen und auf die Berichte nicht näher eingegangen wurde ( Urk. 2/ 1 S. 27, 29). Zu bemerken ist sodann, dass es sich bei den Fragen, die sie mit dem Vorbescheid aufgeworfen hatte und die sie nach wie vor beantwortet haben möchte, über wiegend um (unzulässige) Suggestivfragen handelt (etwa: Was sagen die G.___ Mediziner und die Beschwe rdegegnerin dazu, dass sie unzu lässigerweise die juristische Wertung übernommen haben? Warum ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, eine fehlende klärende Anamnese bedeute keinen Mangel des G.___ Gutachtens?; vgl. dazu Urk. 2/ 1 S. 27). Andere Fragen wiederum sind im G.___ -Gutachten bereits beantwortet (etwa jene nach der Rele vanz der Diskopathie L4/5 und L5/S1). 7 .5

Auch aus den im weiteren Verlauf von der Versicherte n eingereichten Berichten von Dr. R.___ vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 2/ 8/174) und Prof.

Dr. T.___ vom 1 0. November 2014 ( Urk. 2/ 8/177) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die das G.___

Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten, da darin keine Gesichtspunkte erwähnt sind, die bislang unerkannt geblieben wä ren. Das Gleiche gilt für den

offensichtlich in Hinblick auf das laufende versicherungsrechtliche Ver fahren redigierten - Bericht von Dr. med. V.___ vom 2 8. August 201 4. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte darin eine chroni fi zierte schwere dissoziative Störung (ICD-10 F44.8). Inhaltlich schloss er sich indes der Beurteilung von Dr. S.___ an ( Urk. 2/ 8/173). Schliesslich ergibt sich auch nichts entscheidwesentlich anderes aus dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Bericht der Klinik I.___ vom 2 1. November 2014, wo sich die Versicherte vom 2 9. Juli bis 2 8. August 2014 stationär aufgehalten hatte ( Urk. 29). Darin wurde als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gestellt (ICD-10 F32.2). Das Vorliegen eines relevanten depressiven Geschehens war indes von den G.___ Gutachtern geprüft und explizit verneint worden (Urk. 2/8/138/18). Im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik stand, wie dem Bericht zu entnehmen ist, vor allem die Schmerzproblematik und die infolge der Schmerzen entstandene soziale und ökonomische Situation im Vordergrund (Urk. 29 S. 2). Insofern präsentierte sich das Beschwerdebild vergleichbar mit dem bei der Begutachtung.

E. 5 .6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die G utachter fest, aus polydiszipli närer Sicht sei die Versicherte für die früher ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsin formatikerin auf einer Bank wie auch für alle anderen körperlich sowie intellek tuell ähnlich gelagerten Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Bei ihren Untersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine organisch-strukturelle Verletzung ergeben. Ebenso bestünden keine Anhalts punkte dafür, dass die Ver sicherte wegen eines psychischen Leidens längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv keine länger andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 2/ 8/138/39).

Weiter nahmen die Gutachter Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzun gen. Sie führten aus, im E.___ -Gutachten sei e ine vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Indessen seien die erhobenen neuropsychologischen Befunde kaum nachvollziehbar; sie seien zu s tark von den subjektiven Verhal tensweisen der Versicherte beeinflusst ( Urk. 2/ 8/138/40). Zwar sei es möglich, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der Schmerzinterferenz gewisse pathologische Befunde erhoben werden könnten. Aus neurologischer Sicht gebe es indessen k eine Hinweise auf eine zugrunde liegende hirnorganische Ursache ( Urk. 2/ 8/138/32). Zum Bericht der behandelnden Neurologen Dr. P.___ und Dr. R.___ erklärten die Gutachter, dass sich diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben der Versicherte abgestützt hätten. Klinische oder radiologische Befunde, welche die von ihnen attestierte Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würden , fän den sich nicht ( Urk. 2/ 8/138/32). Hinsicht lich der lumbalen Rückenschmerzen und der Schmerzen am rechten Bein sei an der Klinik Q.___ am 1 2. Juli 2013 eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbel säule d urchgeführt worden, auf der mit unter eine Diskusprotrusion L5/S1 median ohne Kontakt zu einer Nervenwurzel sichtbar sei. Eine Neurokompression habe also nicht nachgewiesen werden können ( Urk. 2/

E. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines n ormativen Prüfrasters beurteilt , und es braucht medizini sche Evidenz, dass die Erwerbs fähigkeit aus obje ktiver Sicht eingeschränkt ist

(vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016 vom 2 3. Februar 2017 E. 3.2 ). Dazu ist in den nachfo lgenden Aus führungen einzugehen .

E. 9 .4

Eine Prüfung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (zur Indikatorenprüfung bei einer psychischen Störung nach ICD-10 F45.41 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_59/2016 vom 1 9. Februar 2016 E. 2.2.1; ferner BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4) ergibt Folgendes: Die im G.___ -Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose ist wie erwähnt nicht per se schweregradbezogen (BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4). Bezüglich des Indikators „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Akten zu entneh men, dass die Versicherte regelmässig in die Physio- und in ein e Radiofre quenztherapie ging. Zudem war sie alle zwei Wochen beim Psychiater in Behand lung ( Urk. 2/ 8/138/14). Di e Gutachter gingen indessen bei einer Reduktion des

Konsum s von Schmerzmitteln, in sbesondere der Opiate, von einer Verbesserung aus. Ebenso erwarteten sie von einer psychosomatischen Behandlung eine ver besserte Int rospektionsfähigkeit, vor allem in Hinblick auf die subjektive Krank heitsüber zeugung. Andere Massnahmen konnten die Gutachter nicht empfehlen

( Urk. 2/ 8/138/19+40) .

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht auf eine invalidi sierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen.

Soweit die Versicherte moniert, dass bereits Entzugsversuche durch geführt worden seien ( Urk. 20 S. 30 f., vgl.

ferner Urk. 2/ 8/160/4), übersieht sie, dass die G.___ -Gutachter davon Kenntnis hatten ( Urk. 2/ 8/13 8 /5+14 +31).

Bei der Beurtei lung der Komorbiditäten ist eine Gesamtbetrachtung der Wechsel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störu ng litt die Versicherte an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.

Beim Komplex „ Persönlichkeit ” und „ sozialer Kontext ” ergibt sich Folgendes: Die Versicherte lebt e , wie ihren Angaben anlässlich der G.___ -Begutachtung zu ent nehmen ist,

alleine und verbrachte die meiste Zeit in der Wohnung. Sie h at te eine Haushaltshilfe und nahm Nachbarschaftshilfe in Anspruch. Sie verfügt e über eine geordnete Tagesstruktur. In der Regel stand s ie um 7.30 Uhr auf. Häufig nahm sie die Behandlu ngstermine wahr. Regelmässig war sie mit dem Auto unterwegs, wenn auch nur über kurze Strecken. Von ihren Kolleginnen und von ihrer Familie hat te sie sich gemäss eigenen Angaben zurückgezogen, empfing aber doch auch Besuch oder ging selber zu Besuch ( Urk. 2/ 8/138 /12+20). Gelegentlich unternahm sie Spaziergänge ( Urk. 2/ 8/138/20). V on 2006 bis 2008 und 2008 bis 2011 hatte sie zwei P artnerschaftsbeziehungen ( Urk. 2/ 8/138/18) . Die Versicherte beziehungs weise ihre Rechtsvertreterin bemerkt dazu zu Recht, dass ein sozialer Rückzug ein dynamischer Prozess ist ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S. 33). Aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Begutachtung ist indessen den G.___ -Gutachtern beizupflichten, das s zumindest bis zu jenem Zeitpunkt zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorlag, letztlich aber doch von einem funktionierenden sozialen Umfeld aus gegangen werden konnte ( Urk. 2/ 8/138/18). Von einer totalen Vereinsamung

kann

- entgegen der Ansicht der Versicherten - au fgrund des Tagesablaufs und der vorhandenen Kontakte nicht gesprochen werden ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S.

35) . Hingegen sind

das passive V erhalten und die Regressionsneigung als ressourcenhemmender Faktor zu werten, wenngleich hierfür laut den

G.___ Gut achte r n keine relevanten Gründe aus psychiatrischer Sicht

bestanden ( Urk. 2/ 8/138/18).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemer ken, dass die Versicherte kaum eigene Interessen hat te . Sie verfügt e aber über erhebliche intellektuelle Ressourcen. Sie beendete nach Erleiden der beiden Unfälle die Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin und arbeitete danach rund drei Jahre auf diesem Beruf. Dass sie in der Folge keine Er werbstätigkeit mehr aufnahm, war , wie aus dem G.___ -Gutachten hervorgeht, primär ihrer subjektiven Krank heitsüberzeugung zuzuschreiben.

Zwar war die Versicherte vor ihren Unfällen aktiver , insbesondere in sportlicher Hinsicht (vgl. Urk. 2/ 8/44/24).

Über ein niedriges Aktivitätsniveau verfügte d ie Versicherte aber bereits, als eine psychi sche Erkrankung noch nicht im Raum stand und sie auch noch keine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Denn gegenü ber dem psychiatrischen Teil gut achter des E.___ schilderte die Versicherte im Rahmen der Untersuchung vom 2 5. Februar 2009 einen ähnlichen Tagesablauf; eine psychiatrische Diagnose ver mochte dieser indes nicht zu stellen ( Urk. 2/ 8/44/85+94). Vor diesem Hintergrund fällt der subjektive Leidensdruck der Versicherte , de r sich auch in der Inanspruch nahme diverser Therapien äussert e , nicht mehr entscheidend ins Gewicht.

Bei gesamthafter Betrachtungsweise über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht

hinreichend ausgewiesen. Es besteht folglich kein Grund, aus juristischer Sicht von der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen.

Da mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer vergleichbaren Tätigkeit auszugehen ist (vgl.

Urk. 2/ 8/138/41), besteht kein Rentenanspruch. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017 freiwillig aus dem Leben schied. Was genau Ausschlag für diesen Entscheid gab, lässt sich naturgemäss nicht mehr eruieren. In ihrem Antrag auf die Freitodbegleitung gab

sie als Grund hierfür die quälenden Schmerzen an ( Urk. 8/2). Gleichzeitig enterbte sie ihre Eltern respektive deren Nachkommen als gesetzliche Erben und setzte die Y.___ Ltd. als Alleinerbin ein ( Urk. 8/4, 8/7, 8/8, vgl. auch Urk. 8/12 ), was auf weitere erheblich belastende Faktoren hindeutet. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden keine Anhalts punkte für eine Suizidalität ( Urk. 2/8/138/17 ). Vorliegend relevant ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 4. Februar 2015 eingetretene Sachverhalt (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 121 V 366 E. 1b). Insofern ist die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, in wel cher sie sich zum Zeitpunkt des Frei todes befand, hier nicht von massgebender Bedeutung . Unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung nach Erlass der ange fochtenen Verfügung hat die Prüfung der Frage nach der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit jedenfalls aus objektiver Sicht zu erfolgen. Diese weist, wi e ausgeführt, für den zu prüfenden Zeitraum keine Invalidität aus.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 10 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1980, absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der Z.___ , welche sie im August 1999 abschloss. Danach arbeitete sie bei der A.___ . Berufsbegleitend studierte sie Wirtschaftsinformatik an der Hochschule B.___ . Den Abschluss erlangte sie im Oktober 2004 ( Urk.  2/8/3/4).      Am 2
  2. April 2003 und am 1
  3. Februar 2004 erlitt die Versicherte je einen Snow board unfall (vgl. Urk.  2/8/9/27). Während der erste Unfall keine Arbeits unfähig keit zur Folge hatte, arbeitete die Versicherte nach dem zweiten Unfall wieder vom 1
  4. Mai 2004 bis 3
  5. Mai 2006 als IT Business Analystin in einem 80   %- bis 90  % -Pensum bei der C.___ AG. Vom
  6. Juni bis 1
  7. Juli 2006 war sie in einem 100  % -Pensum bei der D.___ SA beschäftigt. Nach einer Arbeits unfähigkeit wechselte sie firmenintern und arbeitete vom 15.   Oktober 2006 bis
  8. März 2007 als „ Pre -Sales Consultant“ in einem 50% Pensum ( Urk.  2/8/12, 8/13, vgl. auch Urk.  2/8/44/7).      Am 1
  9. November 2007 meldete sich die Versicherte wegen der Folgen der Snow boardunfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  2/8/3). Nach Beizug der Akten des Unfallversiche rers, darunter das Gutachten des Instituts E.___ vom 1
  10. Juni 2009 ( Urk.  2/8/44), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom
  11. September 2009 eine Begutachtung im Spital F.___ an (Urk.   2/8/47). Nach dem am 1
  12. Oktober 2009 die Versicherte eine weitere Begutachtung abgelehnt hatte ( Urk.  2/8/57), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2
  13. Oktober und vom
  14. November 2009 unter Hinweis auf die Folgen der Ver weigerung der Mitwirkungspflicht erneut dazu auf, sich der Begutachtung zu unterziehen ( Urk.  2/8/59). Da sich die Versicherte dazu nicht bereit erklärte, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 2
  15. Februar 2010 das Leistungsbe gehren ab ( Urk.  2/8/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1
  16. Oktober 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.00292, Urk.  2/8/82).      Im Nachgang zu diesem Urteil meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 2
  17. Dezember 2011 bei der IV-Stelle und erklärte sich bereit, sich einer Begut achtung zu unterziehen ( Urk.  2/8/83). Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medi zinische Abklä rungen und veranlasste beim Begutachtungs insti tut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Gutachten vom 1
  18. Januar 2014; Urk.  2/8/88, 2/8/89, 2/8/93-94, 2/8/95-96, 2/8/102, 2/8/106). Die IV-Stelle lehnte es ab, die von der Versicherten den Gutachtern gestellten Zusatzfragen an diese weiterzuleiten, was sie der Versicherten mitteilte (Urk.   2/8/113, 2/8/116). Auf Ersuchen des Unfallversicherers nahm die IV- Stelle indessen eine Frage nach den Folgen eines am 1
  19. Januar 2011 erlittenen Unfalls in den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalog auf ( Urk.  2/8/117-118). Das G.___ -Gutachten wurde am 1
  20. Januar 2014 erstattet ( Urk.  2/8/138). Mit Vorbescheid vom 1
  21. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk.  2/8/141). In der Folge reichte die Versicherte mehrere Stellungnahmen, die unter anderem Ergänzungsfragen zum G.___ -Gutachten enthielten, sowie diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk.  2/8/144-166, 2/8/173-175, 2/8/177). Mit Verfügung vom
  22. Februar 2015 wies die IV-Stelle, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des G.___ sowie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes eingeholt hatte ( Urk.  2/8/167, 2/8/178), das Leistungsbegehren ab ( Urk.  2/8/179).
  23. Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 liess die Versicherte am 10. März 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk.  2/ 1 S. 2):
  24. Die Verfügung vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen und auszurichten.
  25. Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 nicht bereits aufgrund der Akten gutheissen kann, sei eine umfassende Qualitäts kontrolle des G.___ -Gutachtens vom 10. Januar 2014 vorzunehmen und hierzu vom Gericht fachlich-medizinische Exper tinnen/Exper ten beizuziehen; eventuell sei ein umfas sendes gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen.
  26. Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 auch aufgrund des gerichtlichen medizinischen Gutachtens noch nicht gutheissen kann, sei eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Parteibe fra gung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragungen durch zuführen.
  27. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin.      Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.  2/ 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Ver sicherte eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie sich na mentlich zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen bundesge richt lichen Grundsatz entscheides 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281) auf den vorliegen den Fall äusserte (Urk.  2/10).      Mit Urteil vom 2
  28. November 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00312, Urk.  2/15). Die dagegen er hobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid 8C_64/2017 vom 2
  29. April 2017 gut und wies die Sache an das Sozial versicherungsgericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Ver hand lung durchführe und hernach neu entscheide ( Prozess-Nr. IV.2017.00543, Urk.  1).
  30. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids lud das Sozialver siche rungs gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3
  31. Oktober 2017 vor ( Urk.  4). Mit Schreiben vom 2
  32. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Versicherte am
  33. Oktober 2017 - begleitet durch die Sterbehilfeorganisation H.___ - freiwillig aus dem Leben geschieden sei ( Urk.  7, vgl. auch Urk.   8/2). In der Folge wurde die Verhandlung abgesagt und das Verfahren sistiert bis zur Klärung der Erbfolge respektive der Nachfolge im vorliegenden Prozess ( Urk.  9, 10). Mit Eingabe vom 1
  34. Juli 2018 informierte die Rechtsverteterin unter Beilage des Erbscheins, dass die Y.___ Ltd. Alleinerbin sei und die Fortsetzung des Verfahrens wünsche ( Urk.  12, 13). Daraufhin fand am 3
  35. Oktober 2018 die Haupt verhandlung statt. Der IV-Stel l e war das Erscheinen freigestellt worden ( Urk.  16, 19). Die Plädoyernotizen des im Rahmen der Verhandlung erstattete n Parteivortrags ( Replik ) wurde n ihr zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 20, 22 ). In der Folge holte das Gericht den Bericht der Klinik I.___ vom 21.   November 2014 ein ( Urk.  24, 25, 27, 29). Dazu liess sich die Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1
  36. März 2019 vernehmen ( Urk.  31). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk.  33). Das Gericht zieht in Erwägung:
  37. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).      Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus setzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Gel tendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG).
  38. 3      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK   1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege benen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  39. 2 .1      Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten respektive ihrer Erbin auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2
  40. Februar 2010 wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1
  41. Oktober 2011 geschützt wurde. Die erst danach erklärte Bere itschaft der Versicherten zur frag lichen medizinischen Abklärung macht die frühere Widersetzlichkeit nicht unge schehen. Daher ist die spätere Bereitschaft zur Abklärungsmassnahme als Neuan meldung zu behandeln (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1
  42. Dezember 2010 E. 5.6). Das Schreiben der Versicherten vom 2
  43. Dezember 2011 kommt deshalb einer Neuanmeldung gleich. Allfälliger Rentenbeginn wäre in Anwendung von Art.  28 Abs.  1 in Verbindung mit Art.  29 Abs.  1 IVG somit der
  44. Juni 2012. 2 .2      Die IV-Stelle stützt die rentenabweisende Verfügung vom
  45. Februar 2015 auf das Gutachten des G.___ vom 1
  46. Januar 2014 ( Urk.  2). Die Versicherte hält dieses Gutachten für nicht beweiskräftig. Ihren Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente begründet sie im Wesentlichen mit den Berichten ihrer behandeln den Ärzte, in denen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird ( Urk.  2/ 1). 3 .      3 .1      Im r heumatologischen Gutachten vom 1
  47. März 2006 diagn ostizierte Dr.  med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine rest myofasciale Tender- und Triggerpunktbildung , Spannungskopfschmerzen un d eine diskrete Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule . Aufgrund seiner Untersuchungen ging er in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er die Prognosen a ls gut einschätzte ( Urk.  2/8/9/56+58 ). Zu diesem Schluss gelangte auch Dr.  med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, spez. Rheumaerkrankungen, im Bericht vom
  48. März 2006 (Urk.   2/8/9/62 ). 3 .2      Vom 2
  49. April bis 2
  50. Mai 2006 war die Versicherte in der Reha I.___ h ospitalisiert. Im Bericht vom 1
  51. Juli 2006 wurden die Diagnosen eines per sistierenden zervikozephalen Symptomkom plexes, einer vegetativen Dysre gula tion, einer Tendomyopathie der Kaumusk ulatur und eines Status nach an teriorer Diskusverlagerung mit Reposition re chts sowie einer leichten Anpas sungsstörung vom somatisie renden und ängstlichen Typ (ICD- 10 F43.25) gestellt. Bei Austritt wurde ihr die Weiterführung von Physiotherapie und eine psychologische Beglei tung empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die unterzeichnenden Ärzte von einer Leistungssteigerung aus und attestierten ihr zu Beginn jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  2/8/9/27+29 ). Dem Bericht ist weiter zu ent nehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums eine leichte Anpassungsstörung vom somatisierenden und ängstlichen Typ (ICD-10 F43.25) und akzentuierte Persönl ichkeitszüge vom anankastisch l eistungs orientierten Typ ohne pathologische Qualität (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert worden war en . Dazu wurde ausgeführt, die Hauptproblematik der Versicherten liege in der eigenen Leistungsanforderung. Sie tendiere dazu, sich zu überfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei es deshalb empfehlenswert, dass die Leistungsgrenze der Versicherten zurückgesetzt werde. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20  % attestiert ( Urk.  2/8/9/ 32+ 36-39). Die anlässlich des Klinikaufenthalts durchgeführte neuropsychologische Unter suchung ergab ein im Wesentlichen unauffäll iges Leistungsprofil (Urk.   2/8/9/ 32). 3 .3      Wegen den Spannungskopfschmerzen begab sich die Versicherte in Behandlung bei der Neurologin Dr.  med. L.___ , welche in ihrem Bericht vom 6.   Novem ber 2007 einen normalen Neurostatus beschrieb ( Urk.  2/8/17). Im (Privat-) Gut achten vom 2
  52. Juli 2008 berichte te Dr.  med. M.___ , Facharzt für Neuro logie, unter dem Titel Neurostatus über massive Einschränkungen in der Beweglichkeit, jedoch hervorgerufen durch eine aktive Gegeninner vation sowie Schmerz empfindlich keit. Aus neurologischer Sicht würden gestützt auf klinische, ence phalographische wie auch magnetresonanztomographische Unte rsuchungen keine Anhalts punkte für eine organische Hirnschädigung de s zentralen oder peripheren Ner vensystems vorliegen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er grundsätzlich von einer vollen Arbeitszeit aus, welche zu Beginn möglicherweise auf 20 - 40  % Leistung eingeschränkt sei, die aber gesteigert werden könne (Urk.   2/8/34/44 ). Die Psychologin von Werra hielt in ihrem konsiliarischen Bericht vom 2
  53. Juli 2008 fest, dass die Versicherte bei den vorgenommenen Tests mehr heitlich unauffällige Ergebnisse erzielt habe, jedoch auch Ergebnisse, die nicht der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsinformatikerin entsprechen würden. Ferner seien Leistungseinbussen wegen Ermüdbarkeit und Schmerzen zu ver zeichnen. Sodann habe die Versicherte während der gesamten Untersuchung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden. Sie benötige deshalb Unterstützung, um ihre vorhandenen Ressourcen wieder optimal einsetzen zu können ( Urk.  2/8 /34/50). 3 .4      Vom
  54. bis 1
  55. Januar 2009 befand sich die Versicherte in der neurologi schen Klinik des Universitätsspitals N.___ , um einen Schmerzmittelentzug durch zu führen. Im Bericht vom 1
  56. Januar 2009 wurde der Neurostatus als normal geschildert wie auch der Allgemeinstatus, sodann wurde positiv über die Reduk tion der Schmerzmitteleinnahme berichtet ( Urk.  2/8/42/11-14) . In der Folge wurde sie zur Rehabilitation nach O.___ überwiesen . Im Austrittsbericht der Klinik O.___ , vom 2
  57. Februar 2009, wo die Versicherte vom 1
  58. Januar bis 1
  59. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde n ein chronisches cer vico-cephales und cervico -brachiales S chmerzsyndrom, chronischer Span nungs - und Migränekopfschmerz sowie ein chronischer Schmerzmitt el abusus diagnostiziert ( Urk.  2/8 /42/5 -8 ). 3 .5      Im Gutachten des E.___ vom 1
  60. Ju ni 2009 wurden folgende „unfall assoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleuni gungstrauma zuzuord nende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum , kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskula tur beidseits, anteriore Discus verlagerung im Kieferge lenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nackenschmerzen u nd Kreuzschmerzen sowie die sub jektiv unspezifische n vege tativen Störungen erwähnt ( Urk.  2/8/44/29).      Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, dass das Beschwerdebild mit chroni schen Nacken- u nd Kopfschmerzen nicht durch organische Beschwerden objek tiviert werden könne. Jedoch könne man Kopfschmerzen per se nie objektivieren. Für die Nackenschmerzen könne man üblicherweise als objektivier bares Korrelat Myogel o sen oder einen Muskelhartspann feststellen. Bei der Ver sicherten fänden sich jedoch keine solchen Veränderungen. Hinsichtlich des geklagten Schwindels liessen sich keine otoneurologische n Störungen nach weisen ( Urk.  2/8/44/46 f. ). Aufgrund der Kopfschmerzen sei die Arbeitsun fähigkeit auf 40 bis 5 0  % zu schätzen ( Urk.  2/8/44/43).      Eine psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt. Indes sen wurde vermerkt, dass die Versicherte leicht narzisstische als auch zwanghafte Züge aufweise. Sie sei ehrgeizig, übermässig gewissenhaft, anspruchsvoll und zeige ein hohes Kontroll bedürfnis. Die Persönlichkeitsmerkmale seien jedoch zu geringgradig ausgebildet, als dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Vielmehr handle es sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert. Indessen würden diese Persönlichkeitsfaktoren bei der Krankheitsbewältigung eine wesentliche Rolle spielen. Dass es bei der Versicherten zu einem protrahier ten schweren Verlauf nach einer Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei, lasse eine erhöhte Vulnerabilität vermuten. Die genannten Persönlich keits merk male verbunden mit dieser erhöhten Vulnerabilität führten bei der Versicherten zu einer Fixierung auf ihre somatischen Beschwerden, welche sie ausschliesslich im körperlichen Bereich suche und jegliche psychische Verbindung von sich weise. Insgesamt müsse von einer erschwerten Schmerzverarbeitung ausge gangen werden. Es liessen sich aber keine Kriterien finden, die eine Diagnose stellung nach ICD-10 rechtfertigen würden (Urk.   2/8/ 44/ 91-92).      Zur neuropsychologischen Testung wurde ausgeführt, die Versicherte leide un ter typischen Beeinträchtigunge n, wie sie bei Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom vorkämen. Wegen der Symptomatik könne eine sekundäre Hirnfunktionsstörung infolge des Schmerzmittelkonsums und/oder des chroni schen Schmerzsyndroms angenommen werden. Diese Vermut ung werde durch die Tatsache gestützt, dass im Mai 2005 noch ein unauffälliges neuropsycho logisches Leistungsprofil erhoben worden sei. Die Schmerzmittelbehandlung und noch mehr die akut entzündungsbedingten Beschwerden könnten einen starken Ein fluss auf die Verminderung der Leistung haben. Das neuropsychologische Profil sei so auffällig, dass ein dringender Handlungsbedarf bestehe. Der hohe Schmerz mittelkonsum führe womöglich zu einer Reduktion der Schmerz empfindlich keits schwelle. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk.  2/8/44/27 28, vgl. auch Urk.  2/8/44/75-76).      Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht würden sie die Arbeitsunfähigkeit auf 40  % bis maximal 50  % schätzen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb insge samt von einer 100%igen Arbeits un f ähigkeit auszugehen sei ( Urk.  2/8 /44/43). 4 . 4 .1      Das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 18.   Okto ber 2011 gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 1
  61. Juni 2009 und die zahlreichen Vorakten fest , es fehlten weitgehend objektivierbare soma tische Befunde zur Begründung der von der Versicherten angegebenen Beschwerden. Auch liege kein psychiatrische r Befund vor. Mangels neurologi scher und psychiatrischer Befunde sei die Aussagekraft einer n europsychologi schen Abklärung beschränkt. Es hielt daher die Schlussfolgerungen des E.___ -Gut achtens vo m 1
  62. Juni 2009, in wel chem der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit aufgrund festgestellter ne uropsy chologischer Ein schränkun gen attestiert worden war, für nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht eine weitere medizinische Abklä rung zur Beurteilung des Leistungsanspruchs als erforderlich und wies die Beschwerde - nachdem die Versicherte im Verwaltungs verfahren weitere Abklä rungen verweigert hatte - ab ( Urk.  2/ 8/82/7). 4 .2      Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 2
  63. Dezember 2011 zu den geforderten medizinischen Abklärungen bereit erklärt hatte, holte die IV-Stelle zunächst bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein:      Dr.  med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt an der Klinik Q.___ , hielt im Bericht vom 1
  64. Februar 2012 - entsprechend seine n früheren Berichte n aus den Jahren 2008 bis 2011 ( Urk.  2/ 8/89/9-30) - fest, die Versicherte leide an einem chronischen zer viko zephalen Schmerzsyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie an einem Panvertebralsyndrom nach kurzer fixierter Haltung. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  2/8/89/5-8). 4 .3      Dr.  med. R.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in den Berichten vom 1
  65. Februar 2011 und
  66. Juni 2012 ein erhebliches Zervikalsyndrom . Unter den Befunden hielt er fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei allseits stark ein geschränkt. Die zerviko -thorakale Region sei massiv druck- und berührungs-empfindlich. Sensomotorische Ausfälle oder ein Nystagmus bestünden nicht. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Der übrige Neurostatus sei normal ( Urk.  2/ 8/93- 94/1-5). 4 .4      Die Versicherte stand ab 2
  67. Juni 2012 bei Dr.  med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 2
  68. Oktober 2012 führte er aus, die Versicherte sei schwer leidend. Es sei schwierig, das Leiden medizinisch-psychiatrisch zu erfassen. Die Art der Beschwerden sei nach Unfall mechanismen, wie sie die Versicherte erlitten habe (Distor sion der Halswirbel säule, milde traumatische Hirnverletzung), nicht selten. Ungewöhnlich seien die Intensität und das Ausmass der Behinderung. Folgende ätiologische n Überlegun gen seien zu machen:
  69. maligne schmerzpathophysiolo gische Ent wicklung
  70. schwere psychoreaktive S törung in Form einer dissoziati ven Störung
  71. Kom bination von Punkt 1 und
  72. Zu Punkt 1 führte Dr.  S.___ aus, die moderne Schmerzphysiologie gebe Erklärungen für die Chronifizierung peripherer Schmerzereignisse, auch wenn diese von aussen her gesehen nicht sehr eindrück lich seien. Im Rahmen von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarkes und einer Veränd erung der aufsteigenden schmerz leitenden und absteigenden schmer zhemmenden Bahnen im Zentralner vensystem komme es zur Ausbildung einer persistierenden Schmerzkrankheit, die letztlich mit der peripheren Ver letzung nichts mehr zu tun habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte an einem „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild" leide. Zu Punkt 2 erklärte Dr.  S.___ , dass die Reaktion der Versicherte n auf schwierige Themen eine relevante psychische Dimension nahelege. Zu Punkt 3 führte er sodann aus, dass die Intensität der Beschwerden und der Behinderung eine Kombination von Punkt 1 und Punkt 2 vermuten lasse. Weiter erklärte er, dass eine dissoziative Störung mit grösster Wahrscheinlichkeit Einflu ss auf die absteigenden schmerz hemmen den Bahnen des Zentralnervensystems habe. Unter dem Hinweis, dass seiner Ansicht nach zw ar kein pathogenetisch -ätiolo gisch unklares syndromales Beschwer debild vor liege, hielt Dr.  S.___ doch fest, dass bei der Versicherten die „Förster-Krite rien“ vorlägen ( Urk.  2/ 8/102). 4 .5      Prof. Dr.  med. T.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte im Bericht vom
  73. Januar 2013 ein chronisches zervikospond ylogenes , - zephales und -brachiales Schmerzsyndrom und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk.  2/ 8/106). 5 . 5 .1      Im G.___ -Gutachten vom 1
  74. Januar 2014 wu rden eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), eine Opiat ab hängig keit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24 ), ein chronisches zervikozepha les und zer vikobrachiales Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ohne objektivier bare organische Ursache (bei nic ht adäquat wirkendem Schmerz ver halten mit Symp tomausweitung und Selbstlim itation, Status nach Verkehrs un fall im Januar 2011 und nach Snowboardstürzen im Februar 2004 und Januar 2003 ohne objektiv fassbare strukturelle Verletzungen am Bewegungsapparat, medikamen tös indu zierten Kopfschmerzen und chronischen Kopfschmerzen mit migräne formen Exazerbationen) sowie a namnestisch ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom (bei Diskusalterationen LWK 4/5 und LWK/SWK1, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen) diagnostiziert. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint (Urk.   2/ 8/138/38). 5 .2      Im Gutachten wurde dazu aus orthopädischer S icht ausgeführt, die Versicherte habe im Januar 2003 einen Rückwärtssturz beim Snowboarden erlitten, bei dem sie den Hinterkopf angeschlagen habe. Ein Bewusstseinsverlust sei nicht erinner lich. Es hätten sich danach Kopf- und Nackenschmerzen entwickelt, wel che die Versicherte in ihrer Arbeitstätigkeit lediglich während einige n Wochen limitierten hätten. Laut eigenen Angaben habe die Versicherte in der Folge nicht nur die Arbeit, sondern auch in der Freizeit den grössten Teil ihrer Aktivitäten wieder aufgenommen und lediglich auf das Schwimmen und Badminton ver zichtet. Im Februar 2004 sei es zu einem erneuten Snowboard sturz gekommen. Dieses Mal sei die Versicherte nach vorne gestützt. Dabei habe sie sich wahrscheinlich mit den Händen abgestützt, indessen seien der Thorax und die Schultern kontu sioniert . Tr otz einer Vielzahl von eingelei teten ambulanten und stationären Behand lungen würden die Schmerzen an Nacken, Kopf, an beiden Armen sowie lumbal am Rücken bis heute persistieren. Diese Symptomatik sei durch den Verkehrsun fall ( vom 1
  75. Januar 2011 ) akzentuiert worden, als die Ver sicherte beim Rück wärtsfahren aus einem Parkplatz mit einem von links kommenden Fahrzeug kollidiert sei. Dabei h abe, wie die Versicherte berichte, eine Akzelerationsbewe gung des Kopfes, jedoch keine Kontusion stattgefunden. Auch nach diesem Ereignis se ien die therapeutischen Bemühun gen fortgesetzt worden und würden bis he ute in grösserem Umfang durchge führt ( Urk.  2/8/138/23) .      Bei der Begutachtung hätten sich folgende Befunde objektivieren lassen: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt gewesen, vom Ablauf her jedoch unauffällig. Beim Zehen- und Fersengang habe die Versicherte über lumbale Rückenschmerzen geklagt. Ebenso habe sie trotz zuvor einge nommener sehr tiefer Hocke keinen Kauergang durchgeführt. Auch die Untersu chung des Rumpfes sei nu r ansatzweise mit geringen Bewe gungen in sämtliche Richtungen und einer k onstanten Anspannung einer Viel zahl von Muskelgruppen gelungen. Kopfbeweg ungen seien aktiv fast vollstän dig ausgeschlossen gewesen. Auch bei gleichzeitiger Ablenkung seien lediglich eine leichte Relation in beide Richtungen d urchgeführt worden bei fast kon stantem aktivem Hochzug der Schultern und krampfhaft wirkender Streckhal tung des Nackens ( Urk.  2/8/138/24) .      Im Liegen hätten sich hingegen keine Verspann ungen der paravertebralen Mus ku latur zervikal oder thorakolumbal palpieren lassen, sodass das Vorliegen von Myogelosen oder permanent vorliegenden Muskelverkrampfungen habe ausge schlossen werden können. An den unteren Extremität en sei bei zwischen zeitlicher Relaxation eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung gelungen, wie sie in Anbetracht der gezeigten Hocke auch habe erwartet werden können. Auch hier sei aufgefallen, dass die Versicherte häufig muskulär dagegen gespannt habe, ohn e dass sich dies durch die anam nestisch angegebenen panver tebralen Rückenschmerzen ausreichend habe erklären lassen. An den oberen Extremitäten sei die Beweglichkeit der Arme deutlich limitiert gewesen, indem nur etwa die Horizontale erreicht worden sei. Anschliessend habe die Versicherte auf entstehende Nackenschmerzen verwiesen, ohne dass sich Hinweise auf eine objektivierbare Pathologie an den Schultergelenken selbst ergeben hätten. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die vorliegenden MR-Tomographien der ganzen Wirbelsäule zeigten geringe degenerative Veränderungen, die als altersentspre chend anzusehen seien (Urk.   2/8/138/ 24). 5 .3      Im Rahmen der neurologischen (Teil-)Begutachtung gab die Versicherte an, im Vordergrund stünden die chronischen Nackenschmerzen. Diese würden sich nach oben in den Kopf ausbreiten. Zusä tzlich komme es zu einer Schmer zausbreitung in den rechten Kieferbereich. Sie habe deswegen Mühe beim Kauen und Essen. Intensives Kauen führe zur Provokation von Migränekopf schmerzen. Solche Schmerzen träten an mehr als zehn Tagen pro Monat auf. Des Weiteren verspüre sie Schmerzen im rechten Arm. Bei starken Schmerzen würden sich diese entlang der Wirbelsäule bis in den Rücken ausbreiten. Sie leide denn auch andauernd unter Rückenschmerzen ( Urk.  2/ 8/138/27-28).      Der neurologische Teilgutachter hielt in der Beurte ilung fest, pathologische struk turelle Veränderungen lägen nicht vor. Die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule vom 2
  76. Februar 2004 habe eine l eichte Fehlhaltung mit degenera tiven Ver änderungen im Segment C5/6, indess en ohne Hinweise auf eine disko ligamentäre Verletzung, gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung vom
  77. Juli 2008 habe keine Anhaltspunkte für interkranielle Verletzungen ergeben. Die Angaben der Versi cherte bezüglich der Schmerzsymptomatik rechtsbetont mit Ausstrahlungen in den Kopf, in den rechten Arm bis in den Rücken und Kreuz-bereich seien diffus und wenig präzise. Seit Jahren bestehe nun eine Behand lung mit hochpotenten Opiaten und einer breiten Bedarfsmedikation mit NSAR , Muskelrelaxantien und Triptanen . Die aktue ll beschriebene Kopfschmerz prob lematik entspreche weitge hend einem Spannungskopfschmerz. Zudem komme es zu migräneformen Exazerbationen sowie zu einem Analgetika-indu zierten Kopfschmerz. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter darauf hin, dass die Versicherte einen inadä quaten Umgang mit der Reservemedikation pflege. Angesichts der Befunde und des Verhaltens der Versicherte n , welche über andauernde stärkste Schmerzen berichte, aber gleichzeitig stets lächle ent sprechend einer „belle indifference “, schloss er auf ein funktionelles Leiden (Urk.   2/ 8/138/30-32). 5 .4      Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objekti vieren, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Es fänden sich keine Hinweise auf ausgeprägte psychosoziale Belastungen vor dem Unfall im Jahre 200
  78. Allerdings falle auf, dass die Versicherte immer sehr hohe Leistungs anforderungen an sich gestellt habe . So habe sie nebst dem 80% Pen sum berufs begleitend ein Studium erfolgreich abschlosse n. Dieser hohe Leistungs anspruch habe möglicherweise dazu beigetragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht beigemessen habe, als es den tatsächlichen Befun den entsprochen habe. Ihre hohen Leistungsideale habe sie schliesslich nicht mehr erfüllen können. Dazu komme, dass sie zunehmend mit Opiaten behandelt worden sei, welche Passivität und regressive Verhaltensweisen fördern würden. All dies könne dazu beigetra gen haben, dass sich die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig gefühlt habe. Sie sei immer mehr in einen regressiven Zustand geraten und fühle sich jetzt überh aupt nicht mehr leistungsfähig (Urk.   2/8/138/17).      Diese subjektive Krankheitsüberzeugung lasse s ich aber weder durch die somati schen noch durch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektivieren. Eine wesentliche depressive Störung liege nicht vor, die Versicherte werde denn auch nicht antidepressiv behandelt. Sie klage über schmerzbedingte Schlaf störungen. Täglich nehme sie Opiate ein, was wesentlich dazu beitrage, dass sie passiv sei, die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe und überzeugt sei, nicht mehr arbeiten zu können. Die subjektive Krankheitsüberzeugung sei auch Grund dafür, dass sie sich von sozialen Kontakten zurückgezogen habe. Es sei aber zu erwähnen, dass die Versicherte von 2006 bis 2008 und von 2008 bis 2011 jeweils zwei Partner schaftsb eziehungen unterhalten habe, wes halb kein ausgeprägter sozialer Rück zug vorliege. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass neben der chroni schen S chmerzstörung keine weitere psy chiatrische Diagnose gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit ( Urk.  2/ 8/138/17-18). 5 .5      Im Rahmen der Begutachtung am G.___ wurde auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Der zuständige Neuropsychologe hielt fest, eine eigentliche neuropsychologische Diagnose habe nicht gestellt werden können, weil die Erstellung eines validen neuropsychologischen Leistungsprofils nicht möglich gewesen sei. Er führte aus, dass das Testprofil auf eine dur chschnittli che Leistungsfähigkeit schliessen lasse. Indessen fänden sich Widersprüche. So sei die Merkfähigkeit für Zahlen lediglich durchschnittlich ausgefallen, die Leistungsfä higkeit im Bereich des Kopfrechn ens aber hervorragend. Hervorra gende Kopf rechenfähigkeiten setzten aber eine hervorragende Merkfähigkeit für Zahlen voraus. Im Weiteren scheine die Merkfähigkeit für Wörter an und für sich erhalten geblieben zu sein. Im selbstaktiven Abruf ohne motivationale Hinweise habe die Versicherte jedoch bloss unterdurchschnittliche Resultate erbracht. Der Gutachter hielt weiter fest, angesichts des Umstands, dass die Versicherte den Abschluss zur Wirtschaftsinformatikerin im Oktober 2004, also nachdem sie die Snowboard-Unfälle erlitten habe, erlangt habe, sei eher nicht von einer hirnorganisch bedingten Störung auszugehen ( Urk.  2/ 8/138/37). 5 .6      Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die G utachter fest, aus polydiszipli närer Sicht sei die Versicherte für die früher ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsin formatikerin auf einer Bank wie auch für alle anderen körperlich sowie intellek tuell ähnlich gelagerten Tätigkeiten zu 100  % arbeits- und leistungsfähig. Bei ihren Untersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine organisch-strukturelle Verletzung ergeben. Ebenso bestünden keine Anhalts punkte dafür, dass die Ver sicherte wegen eines psychischen Leidens längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv keine länger andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk.  2/ 8/138/39).      Weiter nahmen die Gutachter Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzun gen. Sie führten aus, im E.___ -Gutachten sei e ine vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Indessen seien die erhobenen neuropsychologischen Befunde kaum nachvollziehbar; sie seien zu s tark von den subjektiven Verhal tensweisen der Versicherte beeinflusst ( Urk.  2/ 8/138/40). Zwar sei es möglich, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der Schmerzinterferenz gewisse pathologische Befunde erhoben werden könnten. Aus neurologischer Sicht gebe es indessen k eine Hinweise auf eine zugrunde liegende hirnorganische Ursache ( Urk.  2/ 8/138/32). Zum Bericht der behandelnden Neurologen Dr.  P.___ und Dr.  R.___ erklärten die Gutachter, dass sich diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben der Versicherte abgestützt hätten. Klinische oder radiologische Befunde, welche die von ihnen attestierte Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würden , fän den sich nicht ( Urk.  2/ 8/138/32). Hinsicht lich der lumbalen Rückenschmerzen und der Schmerzen am rechten Bein sei an der Klinik Q.___ am 1
  79. Juli 2013 eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbel säule d urchgeführt worden, auf der mit unter eine Diskusprotrusion L5/S1 median ohne Kontakt zu einer Nervenwurzel sichtbar sei. Eine Neurokompression habe also nicht nachgewiesen werden können ( Urk.  2/ 8 / 138/8+33+56). Zum Bericht vo n Dr.  S.___ meinten die Gut achter, dass dieser keine klare psychiatrische Diagnose enthalte. Zweifellos liege bei der Versicherte eine chronische Sc hmerz störung vor. Eine dissozia tive Störung sei entgegen der Ansicht von Dr.  S.___ aber nicht auszu machen. Es fehle an Hinweisen auf unbewusste Konflikte, die massgeblich zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beigetra gen hätten ( Urk.  2/ 8/138/19). 6 .      6 .1      Das G.___ -Gutachten vom 1
  80. Januar 2014 erweist sich als für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allen nöt igen Untersuchungen. Die Gutach ter gingen auf die von der Versicherten geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese ab. Die medizinische Situation wie auch die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend dargelegt und beurteilt und die Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begrü ndet. Damit erfüllt das G.___ -Gut achten sämtliche von der Rechtsprechung (E. 1. 3 ) an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen. 6 .2      Die Versicherte warf in der Beschwerde wiederholt die Frage auf, wer denn eine umfassende Qualitätskontrolle eines MEDAS-Gutachtens durchführe ( Urk.  2/1 S.   26, 29, 34 und 35). Damit spr a ch sie die Frage nach dem Beweiswert des Gut achtens an. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des G.___ -Gutachtens ist dies, wie bereits erwähnt, der Fall. Was die Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die von ihr geforderte Qua litätskontrolle läuft im Ergebnis auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens hin aus. Ein Anspruch darauf besteht rechtsprechungsgemäss nur, wenn die Abklä rungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.), was vorliegend nicht der Fall ist. 6 .3      Die Versicherte erblickt e einen Mangel im G.___ -Gutachten darin, dass die Gut ach ter ihre Ergebnisse - trotz des entsprechenden An trages vor Durch führung der Begutachtung ( Urk.  2/ 8/113) - nicht mit den behandelnden Ärzten diskutierten ( Urk.  2/ 1 S. 29). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der Rechtsprechung kein solcher Anspruch herleiten lässt. Den Versicherten stehen im Rahmen von durch zuführenden Begutachtungen Mitwirkungsrechte zu (vgl. dazu BGE 137 V 210). Sodann haben sich die Gutachter gebüh rend mit den wesentlichen Vorak ten aus einanderzusetzen (Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1
  81. August 2015 E.   4.2 mit Hinweis). Ein Anspruch darauf, dass die Gutachter in der Folge mit den behandelnden Ärzten zusammensitzen, um die Gutachtensergebnisse zu disku tieren, wie dies die Versicherte fordert, besteht nicht und wäre auch kaum ziel führend. Unzutreffend ist die Annahme , die Gutachter hätten sich zu allen, also zu jedem einzelnen Arztbe richt, welcher bei den Vorakten liegt, zu äussern ( Urk.  2/ 1 S. 35). Erforderlich ist, wie erwähnt, eine Auseinandersetzung mit d en wesentlichen Vorakten (vorer wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1
  82. August 2015 E. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich des vorhandenen radiologi schen Bildmaterials. Diesem Erfordernis kamen die G.___ -Gutachter nach. Es schadet daher nicht, dass die G.___ -Gutachter nicht zu jedem Röntgenbild, mitunter solchen, welche die Versicherte ihnen bei der Begutachtung aushändigte ( Urk.  2/ 1 S. 33, Urk.  2/ 3/15), einen Kommentar abgaben und dass sie nicht sämtliche Berichte diverser behandelnder Ärzte auflisteten ( Urk.  2/ 1 S. 32, Urk.  2/ 8/165/3). Zwar fehlen in der Auflistung der Vorakten , wie die Versicherte richtig bemerkt e , tatsächlich Berichte aus dem Jahr 200
  83. Indessen sind von den nämlichen Ärzten, deren Berichte fehlen, andere Beri chte späteren Datums im G.___ -Gut achten auf geführt ( Urk.  2/ 8/138/6). Im Übrigen ging es in den Berichten, deren Fehlen von der Versicherte moniert w u rd e , vorwiegend um Arbeitsunfä higkeits bestätigungen betreffend das Jahr 2006 (vgl. Urk.  2/ 1 S. 32). Für den nun zu prüfenden allfälli gen Rentenanspruch ab
  84. Juni 2012 (vgl. E. 2 .1 hievor ) sind diese nicht von Relevanz. 6 .4      Hinsichtlich der Bildgebungen moniert die Versicherte , dass die G.___ -Gutachter keinen Radiologen zu deren Interpretation beigezogen hätten ( Urk.  2/ 1 S. 33). Dazu ist festzuhalten, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach für die Befundung von Röntgenbildern zwingend ein Radiologe beizuziehen wäre (vgl.   Bundesgerichtsurteil U 599/06 vom 1
  85. Januar 2008 E. 3.4.4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem orthopädischen respektive dem neurol ogi schen G.___ -Teilgutachter als Fachexperten die Fähigkeit zur Interpretation von Rönt gen bildern abgehen sollte. Die Versicherte bl i eb denn auch eine Erklärung dazu schuldig. Soweit die Versicherte behauptet e , die G.___ -Gutachter würden gar nichts zu d en Bildgebungen sagen ( Urk.  2/1 S. 27), übers ah sie , dass diese wiederholt radiologische Untersuchungen aufliste te n und sich dazu äuss erte n (vgl. etwa Urk.   2/ 8/ 138/22+23+24+30+31). 6 .5      Was die psychiatrische G.___ -Teilbegutachtung anbelangt, rüg t e die Versicherte, die psychiatrische Untersuchung sei ungenügend, weil der Psychiater sie nur ein mal gesehen habe ( Urk.  2/1 S. 45). Dem ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_662/2014 vom 1
  86. November 2014 E. 8). Dies trifft vorliegend zu. Ebenso ist dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestischer Auskünfte beim behandelnden Psychiater ( Urk.  2/1 S. 45 f.) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entschei dend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Bundesge richtsurteil 8C_808/2012 vom 2
  87. Dezember 2012 E.   3.3.3). Die Not wendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arzt person ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundes gerichtsurteil 8C_323/2014 vom 2
  88. Juli 2014 E. 5.2.1). Dass der psychiatrische G.___ -Teil gutachter von der Einholung einer solchen absah, nachdem ihm die Ein schätzung von Dr.  S.___ aufgrund dessen ausführlichen Berichts vom 26.   Oktober 2012 bekannt war, ist nicht zu bemängeln. 6 .6      Im Weiteren warf die Versicherte den G.___ -Gutachtern vor, sie würden nicht hin reichend erklären, weshalb die i m Rahmen der Begutachtung durch geführte neu ropsychologische Untersuchung nicht verwertbar sei ( Urk.  2/ 1 S. 27 und 47). Dieser Vorwurf geht fehl. Die fehlend e Validität der neuropsychologi schen Testung war auf eine willensabhängige Einschränkung der Versicherten (Urk.   2/138/39-40), also auf eine mangelnde Compliance zurückzuführen. Die Testungen ergaben Resultate, die so nicht stimmen konnten. Für eine aus sage kräftige neuropsychol ogische Testung ist eine hinrei chende Kooperation des Exploranden unerlässlich, welche im Falle der Versicherte offensichtlich nicht beziehungsweise nur unzureichend gegeben war. Abgesehen davon haben letztlich die ärztlichen Gutachter zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Fu nktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Bundes gerichts urteil 9C_344/2013 vom 1
  89. Oktober 2013 E. 3.1.5). Es ist daher nicht zu bean standen, wenn die G.___ Gutachter für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Befunde der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung abstellten. 6 .7      Als medizinische Massnahme empfahlen die G.___ -Gutachter ein e Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik ( Urk.  2/8/138/19+40). Darin kann ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk.  20 S. 14) kein Widerspruch zur attestierten vollen Arbeitsfähigkeit erblickt werden. Denn diese Empfehlung erging aufgrund des übermässigen Medikamentenkonsums der Versicherten. Dazu führten die Gutachter aus, die eingenommenen Opiate würden die Passivität und die Regressionsneigung der Versicherten unterstützen, weshalb ein E ntzug durch geführt werden soll e ( Urk.  2/8/ 138/19+40). 7 . 7 .1      Im Einwand vom 2
  90. April 2014 gegen den Vorbescheid brachte die Versicherte eine Reihe von Einwänden gegen das G.___ -Gutachten vor. Zudem reichte sie wei tere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk.  2/ 8/165). Dr.  S.___ kritisierte im Bericht vom
  91. April 2014 insbesondere die fehlende Einholung einer Fremd anamnese und den Umsta nd, dass die Versicherte gutachterlich bloss einmal exploriert worden sei. Er wies überdies darauf hin, dass die diagnostischen Hand bücher (ICD-10, DSM-V) nur einen groben Raster vorgäben. Nicht alle Patienten würde n genau diesen Vorgaben entspre chen. Daraus könne aber nicht geschlos sen werden, dass bei Fehlen einer ICD- 10-Kodierung kein relevantes Leiden vor liege ( Urk.  2/ 8/159). Dr.  R.___ nahm im Bericht vom 1
  92. April 2014 ausführlich Stel lung zum Gutachten. Im Wesentli chen hielt er dafür, dass ein organisches Substrat bestehe. Die radiologischen Befunde seien nicht einfach „ nihil “, sondern müssten im Verhältnis zum jungen Alter der Versicherte n beurteilt werden. Es bestünden eine ausgeprägte Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie Veränderu ngen im Bereich der Brustwirbel säule und der Halswirbelsäule. Es genüg e nicht, auf die fehlende Neuro kompression des zentralen oder peripheren Nervensystems hinzu weisen, um eine organische Grundlage zu ver neinen ( Urk.  2/ 8/160). Prof.   Dr.  T.___ führte im Bericht vom 2
  93. April 2014 aus, die Schmerzen der Versicherte seien glaubhaft. Die Tatsache, dass die heutige bildgebende medizinische Radio logie nicht in der Lage sei, bestimmte Ver letzungen zu zeigen, bedeute seines Erach tens nicht, dass diese nicht existierten ( Urk.  2/ 8/161). Dr.  med. U.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 2
  94. August 2014 insbesondere dafür, dass die fehlenden therapeutischen Erfolge durch eine Kieferosteomyelitis zu erklären seien. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Kieferszintigra phie vom
  95. Oktober 2009 (Urk.   2/ 8/162). Der weiter mit dem Vorbescheid einge reichte Bericht von Dr.   P.___ vom 1
  96. März 2014 beinhaltete einen Rapport über die Ergebnisse der durchgeführten Radiofrequenztherapien und Infiltrationen. Auf das G.___ Gut achten wurde darin nicht eingegangen ( Urk.  2/ 8/164). 7 .2      Der Einwand sowie die eingereichten Berichte wurden dem G.___ zur Stellung nahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 2
  97. Mai 2014 antwortete das G.___ im Wesentlichen, den eingereichten Arztberichten seien keine neuen Befunde und Diagnosen zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte hätten sich bereits vor Erstel lung des Gutachtens schriftlich geäussert. Die Gutachter hätten Kenntnis von die sen Berichten gehabt und sich auch da zu geäussert. Allfällige Diskre panzen hätten sie dargelegt. Es mache keine n Sinn, noch einmal zu den glei chen, anders lautenden Einschätzungen Stellung zu beziehen. Soweit fehlende Akten moniert würden, sei darauf hinzuweisen, dass genügend bildgebende Untersuchungen für die Validierung des Gutachtens vorhanden gewesen seien ( Urk.  2/ 8/167). 7 .3      Den G.___ -Gutachtern ist beizupflichten, dass besagte Berichte keine Befunde oder Diagnosen enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären. Unter Beachtung der Div ergenz von medizinischem Behand lungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abwei chenden Beurte ilung zu führen (Bundesgerichts urteil 8C_677/2014 vom 29.   Oktober 2014 E. 7.2), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf den Bericht von Dr.  U.___ . Die Kieferproblematik respektive die Kieferszintigraphie vom
  98. Oktober 2009 waren den G.___ -Gut achtern bekannt ( Urk.  2/ 8/138/3). Anzumerken bleibt, dass die Versicherte wegen der Kiefer schmerzen im Universitätsspital N.___ , Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilku nde abgeklärt wurde. Die Behand lung bestand in der Verabreichung einer Unterkiefer- Michiganschiene . Weitere Schritte wurden von den Kiefer spezialisten nicht als notwendig erachtet (Bericht vom 2
  99. April 2008, Urk.   2/ 8/28/3 4). Soweit Dr.  R.___ aufgrund der Diskopathie L4/5 und L5/S1 einen relev anten, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Befund behauptet, ver mag dies bereits auf grund des Umstands, dass er Neurologe ist, es sich dabei aber um ein orthopädi sches Problem handelt, das G.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 7 .4      Vor diesem Hintergrund kann der Versicherte n nicht gefolgt werden, wenn sie im Schreiben des G.___ vom 2
  100. Mai 2 014 eine Verletzung des rechtli chen Gehörs erblickt, weil auf ihre Fragen im Einwand nicht im Einzelnen Stellung genommen und auf die Berichte nicht näher eingegangen wurde ( Urk.  2/ 1 S. 27, 29). Zu bemerken ist sodann, dass es sich bei den Fragen, die sie mit dem Vorbescheid aufgeworfen hatte und die sie nach wie vor beantwortet haben möchte, über wiegend um (unzulässige) Suggestivfragen handelt (etwa: Was sagen die G.___ Mediziner und die Beschwe rdegegnerin dazu, dass sie unzu lässigerweise die juristische Wertung übernommen haben? Warum ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, eine fehlende klärende Anamnese bedeute keinen Mangel des G.___ Gutachtens?; vgl. dazu Urk.  2/ 1 S. 27). Andere Fragen wiederum sind im G.___ -Gutachten bereits beantwortet (etwa jene nach der Rele vanz der Diskopathie L4/5 und L5/S1). 7 .5      Auch aus den im weiteren Verlauf von der Versicherte n eingereichten Berichten von Dr.  R.___ vom 1
  101. Juli 2014 ( Urk.  2/ 8/174) und Prof. Dr.  T.___ vom 1
  102. November 2014 ( Urk.  2/ 8/177) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die das G.___   Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten, da darin keine Gesichtspunkte erwähnt sind, die bislang unerkannt geblieben wä ren. Das Gleiche gilt für den   offensichtlich in Hinblick auf das laufende versicherungsrechtliche Ver fahren redigierten - Bericht von Dr.  med. V.___ vom 2
  103. August 201
  104. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte darin eine chroni fi zierte schwere dissoziative Störung (ICD-10 F44.8). Inhaltlich schloss er sich indes der Beurteilung von Dr.  S.___ an ( Urk.  2/ 8/173). Schliesslich ergibt sich auch nichts entscheidwesentlich anderes aus dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Bericht der Klinik I.___ vom 2
  105. November 2014, wo sich die Versicherte vom 2
  106. Juli bis 2
  107. August 2014 stationär aufgehalten hatte ( Urk.  29). Darin wurde als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gestellt (ICD-10 F32.2). Das Vorliegen eines relevanten depressiven Geschehens war indes von den G.___ Gutachtern geprüft und explizit verneint worden (Urk. 2/8/138/18). Im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik stand, wie dem Bericht zu entnehmen ist, vor allem die Schmerzproblematik und die infolge der Schmerzen entstandene soziale und ökonomische Situation im Vordergrund (Urk. 29 S. 2). Insofern präsentierte sich das Beschwerdebild vergleichbar mit dem bei der Begutachtung. 8 . 8 .1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das G.___ -Gutachten vom 1
  108. Januar 2014 beweiskräftig ist. Die Kritik der Versicherten, das G.___ -Gutachten würde sämtli chen weiteren Berichten widersprechen, stimmt so nicht. Das G.___ Gut achten weicht massgeblich von den B erichten der behandelnden Ärzte ab, was die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, nicht aber in der Befund erhebung. Bereits im Urteil vom 1
  109. Oktober 2011 hatte das Sozialver sicherungsgericht gestützt auf die schon damals zahlreich vorhandenen Berichte festgestellt, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatri schen Befunden fehle. Zu diesem Ergebnis kam auch das Bundesgericht im damals parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Bundes gerichts urteil 8C_887/2011 vom
  110. März 2012 E. 3; Urk.  23). Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 1
  111. Oktober 2011 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass das E.___ -Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich ist ( Urk.  2/8/8 2 ). Die neuerliche Berufung der Versicherten auf eben dieses Gut achten im vorliegenden Verfahren erweist sich daher als unbehelflich ( Urk.  20 S.   11).      Daran, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatrischen Befunden fehlt, hat sich nichts geändert. Insbesondere kann Dr.  S.___ nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die von ihm diagnostizierte psychiatrische Erkrankung sei aufgrund von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarks und einer Veränderung schmerzhemmender Bahnen im Zentralnervensystem organisch bedingt ( Urk.  2/ 8/102). Organisch hinreichend nachgewiesene Befunde im Sinne der Rechtsprechung bestehen, wenn durch apperativ -bildgebende Ver fahren gesicherte Befunde vorliegen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_795/2010 vom
  112. Dezember 2010 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch gestützt auf den Bericht von Prof. Dr.  T.___ vom 2
  113. April 2014 (Urk.   2/8/161) lässt sich keine Organizität der Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung nachweisen (vgl.   dazu Urk.  20 S. 11) . Nachdem auf das G.___ Gutachten vollumfänglich abge stellt werden kann, ist vom beantragten Beizug von medizinischen Sach verstän digen respektive von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk.   2/1 S.   51) abzusehen, da keine massgeblichen weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung, BGE 124 V 90 E.  4b, 122 V 157 E.   1d mit Hinwei sen). 8 .2      Gemäss G.___ -Gutachten be steht bei der Versicherten eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Opiat abhängigkeit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24), ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (auf orthopädischer Ebene ohne objekti vierbare organische Ursache) sowie anamnestisch ein chro nisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neu raler Strukturen). Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit liegt laut Gutachten nicht vor.      D er Versicherten kann nicht gefolgt werden , soweit sie geltend macht, die G.___ Gutachter hätten ihre Einschätzung „ geförstert ” ( Urk.  2/ 17 S. 41, Urk.  20 S.   15). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie gestützt auf die A nam nese und eigene Befunderhebung ( Urk.  2/8/138/17+18+39) . Daran ändert nichts, dass sie sich auch zu den Foerster-Kriterien äusserten ( Urk.  2/8/138/18). Die Prüfung dieser Kriterien war Bestandteil der damals geltenden, aber inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 130 V 352), so dass eine ärztliche Stellungnahme dazu nicht zu beanstanden ist. Eine eigen ständige Bedeutung kamen ihnen aber bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu. 8 .3      Die Versicherte wirft den G.___ -Gutachtern vor, sie hätten eine unzulässige Gleich setzung von „ nicht bildgebend objektivierbar ” und „ nicht organisch ” mit „ willentlich überwind bar ” vorgenommen ( Urk.  20 S. 17, 18 und 25). Dabei über sieht sie, dass die Gutachter ein chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovert eb rales Schmerzsyndrom und eine chronische Schmerzstörung diagnostizier t en. Insofern erfolgte eine Einordnung der Befunde und in diesem Sinne eine Objektivierung. Auch ignorierten die Gut achter den Umstand, dass die Versicherte über Schmerzen klagte, nicht (Urk.   2/8/138/17+24+31+39 ) . Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen vernein ten die Gutachter ab er , mitunter gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen, einen relevanten organischen Gesundheitsschaden. D ass sie daraus unmittelbar auf eine willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geschlossen hätten, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr verneinten sie, wie bereits erwähnt, gestützt auf die Befunderhebung eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  2/8/138/39) .      Die Behauptung der Versicherten, die G.___ -Gut achter seien - quasi per se - davon ausgegangen , dass „ alles, was nicht bildgebend-apparativ-org anisch sei, sei nicht objektiv ” ( Urk.  20 S. 18) , respektive dass „ ohne organisches Korrelat, das die Schmerzen erkläre, auch keine Arbeitsunfähigkeit bestehe ” ( Urk.  20 S. 26), trifft somit nicht zu ( Urk.  20 S. 18). Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang auf die Definition gemäss Art.  7 Abs.  2 ATSG Bezug nimmt, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, und geltend macht, dass die Gutachter dazu hätten Stellung ne hmen müssen ( Urk.  20 S. 17 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Medizin ist, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. dazu BGE 1 41 V 281 E. 5.2). Dem kamen d ie G.___ -Guta chter nach. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit indessen ist eine rechtliche Frage. Der Rentenanspruch wird - in Nachachtung der ver fassungs - und gesetzmässigen Vorgaben von Art.  8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art.  7 Abs.  2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines n ormativen Prüfrasters beurteilt , und es braucht medizini sche Evidenz, dass die Erwerbs fähigkeit aus obje ktiver Sicht eingeschränkt ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016 vom 2
  114. Februar 2017 E. 3.2 ). Dazu ist in den nachfo lgenden Aus führungen einzugehen . 9 . 9 .1      Die vor BGE 141 V 281 ergangene Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Leidenszuständen lautete unter anderem wie folgt: Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 IVG führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). Die praxisgemässen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidi sierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der HWS ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3). Die Praxis fasst auch ein chronisches zervika les und zervikozephales Schmerzsyn drom nach HWS Distorsionstrauma, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen chroni schen Kopfschmerz darunter (Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14.   Dezem ber 2010 E. 3.2.2). 9 .2 9 .2.1      Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatisch en Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionell en Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.      Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sol len die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge halten sind. Dem diagnose- inhärenten Schweregrad der somato formen Schmerz störung ist vermehrt Rechnung zu t ragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" ver langt wird „ ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
  115. Aufl. 2014 , Ziff.  F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosoma tischen, beispielsweise dissoziativen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schwer egrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Literaturhinweisen).      Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzm ässigen Versiche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird i n BGE 141 V 281 durch ein strukturier tes Beweis ver fahren ersetzt. An der Rechtsprech ung zu Art.  7 Abs.  2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Fo lgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materiel ler Beweislast der rentenan sprechen den Person ( Art.  7 Abs.  2 ATSG) – ändert sich dadurch indes nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychos omatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stand ardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwe regrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krank h eitsgewinnes und auf die Präponderanz der psychiatris chen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Fo rmulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich geboten er – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkreti si eren die (in E. 4 und 5) formul ierten Beweisthemen und Vorge hensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen na ch Art.  7 Abs.  2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisc h festgestell ten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im E inzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 9 .2.2      Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)      Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 9 .2.3      Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutacht en verlieren ihren Beweis wert nicht. Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorha ndenen Beweisgrundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutach ten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ). 9 .3      Bei der Versicherten wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint, siehe Welt-gesundheits organisation , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.],
  116. Aufl. 2014, Ziff.  45.4 S. 233 Fussnote 1). Den psychiatrisch beschriebenen Symptomen dieser Diagnose fehlt aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht (im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.40, bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht) ein Bezug zum diagnoseinhärenten Schweregrad eines psychischen Leidens (so   BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4 ) . Allerdings setzt die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren voraus, dass der Schmerz „in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen“ hervorruft ( vgl.   Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 1
  117. Juli 2016, S. 20 ff., „Diagnoseinhärenter Schweregrad“). Die G.___ -Gutachter massen der von ihnen diagnostizierten chronischen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie konnten anlässlich ihrer fach ärztlichen Explora tion keine wesentlichen Einschränkungen erkennen. Was die von Dr.  S.___ und Dr.  V.___ diagnostizierte dissoziative Störungen angeht (zur analogen Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerz störungen auf dissoziative Störungen vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 und auch BGE   141 V 281 E. 2.1.1), kann nicht nachvollzogen werden, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dr.  S.___ räumte denn auch ein, dass eine Sub sumtion unter die klassifikatorischen Vorgaben nicht möglich sei. 9 .4      Eine Prüfung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (zur Indikatorenprüfung bei einer psychischen Störung nach ICD-10 F45.41 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_59/2016 vom 1
  118. Februar 2016 E. 2.2.1; ferner BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4) ergibt Folgendes: Die im G.___ -Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose ist wie erwähnt nicht per se schweregradbezogen (BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4). Bezüglich des Indikators „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Akten zu entneh men, dass die Versicherte regelmässig in die Physio- und in ein e Radiofre quenztherapie ging. Zudem war sie alle zwei Wochen beim Psychiater in Behand lung ( Urk.  2/ 8/138/14). Di e Gutachter gingen indessen bei einer Reduktion des Konsum s von Schmerzmitteln, in sbesondere der Opiate, von einer Verbesserung aus. Ebenso erwarteten sie von einer psychosomatischen Behandlung eine ver besserte Int rospektionsfähigkeit, vor allem in Hinblick auf die subjektive Krank heitsüber zeugung. Andere Massnahmen konnten die Gutachter nicht empfehlen ( Urk.  2/ 8/138/19+40) . Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht auf eine invalidi sierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen. Soweit die Versicherte moniert, dass bereits Entzugsversuche durch geführt worden seien ( Urk.  20 S. 30 f., vgl.   ferner Urk.  2/ 8/160/4), übersieht sie, dass die G.___ -Gutachter davon Kenntnis hatten ( Urk.  2/ 8/13 8 /5+14 +31).      Bei der Beurtei lung der Komorbiditäten ist eine Gesamtbetrachtung der Wechsel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störu ng litt die Versicherte an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.      Beim Komplex „ Persönlichkeit ” und „ sozialer Kontext ” ergibt sich Folgendes: Die Versicherte lebt e , wie ihren Angaben anlässlich der G.___ -Begutachtung zu ent nehmen ist, alleine und verbrachte die meiste Zeit in der Wohnung. Sie h at te eine Haushaltshilfe und nahm Nachbarschaftshilfe in Anspruch. Sie verfügt e über eine geordnete Tagesstruktur. In der Regel stand s ie um 7.30 Uhr auf. Häufig nahm sie die Behandlu ngstermine wahr. Regelmässig war sie mit dem Auto unterwegs, wenn auch nur über kurze Strecken. Von ihren Kolleginnen und von ihrer Familie hat te sie sich gemäss eigenen Angaben zurückgezogen, empfing aber doch auch Besuch oder ging selber zu Besuch ( Urk.  2/ 8/138 /12+20). Gelegentlich unternahm sie Spaziergänge ( Urk.  2/ 8/138/20). V on 2006 bis 2008 und 2008 bis 2011 hatte sie zwei P artnerschaftsbeziehungen ( Urk.  2/ 8/138/18) . Die Versicherte beziehungs weise ihre Rechtsvertreterin bemerkt dazu zu Recht, dass ein sozialer Rückzug ein dynamischer Prozess ist ( Urk.  2/ 17 S. 47, Urk.  20 S. 33). Aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Begutachtung ist indessen den G.___ -Gutachtern beizupflichten, das s zumindest bis zu jenem Zeitpunkt zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorlag, letztlich aber doch von einem funktionierenden sozialen Umfeld aus gegangen werden konnte ( Urk.  2/ 8/138/18). Von einer totalen Vereinsamung kann - entgegen der Ansicht der Versicherten - au fgrund des Tagesablaufs und der vorhandenen Kontakte nicht gesprochen werden ( Urk.  2/ 17 S. 47, Urk.  20 S.   35) . Hingegen sind das passive V erhalten und die Regressionsneigung als ressourcenhemmender Faktor zu werten, wenngleich hierfür laut den G.___ Gut achte r n keine relevanten Gründe aus psychiatrischer Sicht bestanden ( Urk.  2/ 8/138/18).      Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemer ken, dass die Versicherte kaum eigene Interessen hat te . Sie verfügt e aber über erhebliche intellektuelle Ressourcen. Sie beendete nach Erleiden der beiden Unfälle die Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin und arbeitete danach rund drei Jahre auf diesem Beruf. Dass sie in der Folge keine Er werbstätigkeit mehr aufnahm, war , wie aus dem G.___ -Gutachten hervorgeht, primär ihrer subjektiven Krank heitsüberzeugung zuzuschreiben. Zwar war die Versicherte vor ihren Unfällen aktiver , insbesondere in sportlicher Hinsicht (vgl. Urk.  2/ 8/44/24). Über ein niedriges Aktivitätsniveau verfügte d ie Versicherte aber bereits, als eine psychi sche Erkrankung noch nicht im Raum stand und sie auch noch keine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Denn gegenü ber dem psychiatrischen Teil gut achter des E.___ schilderte die Versicherte im Rahmen der Untersuchung vom 2
  119. Februar 2009 einen ähnlichen Tagesablauf; eine psychiatrische Diagnose ver mochte dieser indes nicht zu stellen ( Urk.  2/ 8/44/85+94). Vor diesem Hintergrund fällt der subjektive Leidensdruck der Versicherte , de r sich auch in der Inanspruch nahme diverser Therapien äussert e , nicht mehr entscheidend ins Gewicht.      Bei gesamthafter Betrachtungsweise über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht hinreichend ausgewiesen. Es besteht folglich kein Grund, aus juristischer Sicht von der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Da mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer vergleichbaren Tätigkeit auszugehen ist (vgl.   Urk.  2/ 8/138/41), besteht kein Rentenanspruch. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte am
  120. Oktober 2017 freiwillig aus dem Leben schied. Was genau Ausschlag für diesen Entscheid gab, lässt sich naturgemäss nicht mehr eruieren. In ihrem Antrag auf die Freitodbegleitung gab sie als Grund hierfür die quälenden Schmerzen an ( Urk.  8/2). Gleichzeitig enterbte sie ihre Eltern respektive deren Nachkommen als gesetzliche Erben und setzte die Y.___ Ltd. als Alleinerbin ein ( Urk.  8/4, 8/7, 8/8, vgl. auch Urk.  8/12 ), was auf weitere erheblich belastende Faktoren hindeutet. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden keine Anhalts punkte für eine Suizidalität ( Urk.  2/8/138/17 ). Vorliegend relevant ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom
  121. Februar 2015 eingetretene Sachverhalt (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 121 V 366 E. 1b). Insofern ist die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, in wel cher sie sich zum Zeitpunkt des Frei todes befand, hier nicht von massgebender Bedeutung . Unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung nach Erlass der ange fochtenen Verfügung hat die Prüfung der Frage nach der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit jedenfalls aus objektiver Sicht zu erfolgen. Diese weist, wi e ausgeführt, für den zu prüfenden Zeitraum keine Invalidität aus.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  122. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
  123. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  124. Die Gerichtskosten von Fr.  1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  125. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  126. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  127. Juli bis und mit 1
  128. August sowie vom 1
  129. Dezember bis und mit dem
  130. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00543

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 7. März 2019 in Sachen Erbin der X.___ , gestorben am 9. Oktober 2017 Y.___ Ltd.

Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der Z.___ , welche sie im August 1999 abschloss. Danach arbeitete sie bei der A.___ . Berufsbegleitend studierte sie Wirtschaftsinformatik an der Hochschule B.___ . Den Abschluss erlangte sie im Oktober 2004 ( Urk. 2/8/3/4).

Am 2 5. April 2003 und am 1 1. Februar 2004 erlitt die Versicherte je einen Snow board unfall (vgl. Urk. 2/8/9/27). Während der erste Unfall keine Arbeits unfähig keit zur Folge hatte, arbeitete die Versicherte nach dem zweiten Unfall wieder vom 1 7. Mai 2004 bis 3 1. Mai 2006 als IT Business Analystin in einem 80

%- bis 90 % -Pensum bei der C.___ AG. Vom 1. Juni bis 1 7. Juli 2006 war sie in einem 100 % -Pensum bei der D.___ SA beschäftigt. Nach einer Arbeits unfähigkeit wechselte sie firmenintern und arbeitete vom 15.

Oktober 2006 bis 6. März 2007 als „ Pre -Sales Consultant“ in einem 50% Pensum ( Urk. 2/8/12, 8/13, vgl. auch Urk. 2/8/44/7).

Am 1 5. November 2007 meldete sich die Versicherte wegen der Folgen der Snow boardunfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/8/3). Nach Beizug der Akten des Unfallversiche rers, darunter das Gutachten des Instituts E.___ vom 1 6. Juni 2009 ( Urk. 2/8/44), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. September 2009 eine Begutachtung im Spital F.___ an (Urk.

2/8/47). Nach dem am 1 3. Oktober 2009 die Versicherte eine weitere Begutachtung abgelehnt hatte ( Urk. 2/8/57), forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2 1. Oktober und vom 2. November 2009 unter Hinweis auf die Folgen der Ver weigerung der Mitwirkungspflicht erneut dazu auf, sich der Begutachtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/59). Da sich die Versicherte dazu nicht bereit erklärte, lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 das Leistungsbe gehren ab ( Urk. 2/8/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 8. Oktober 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.00292, Urk. 2/8/82).

Im Nachgang zu diesem Urteil meldete sich die Versicherte mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 bei der IV-Stelle und erklärte sich bereit, sich einer Begut achtung zu unterziehen ( Urk. 2/8/83). Die IV-Stelle traf daraufhin weitere medi zinische Abklä rungen und veranlasste beim Begutachtungs insti tut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten ( Gutachten vom 1 0. Januar 2014; Urk. 2/8/88, 2/8/89, 2/8/93-94, 2/8/95-96, 2/8/102, 2/8/106). Die IV-Stelle lehnte es ab, die von der Versicherten den Gutachtern gestellten Zusatzfragen an diese weiterzuleiten, was sie der Versicherten mitteilte (Urk.

2/8/113, 2/8/116). Auf Ersuchen des Unfallversicherers nahm die IV- Stelle indessen eine Frage nach den Folgen eines am 1 4. Januar 2011 erlittenen Unfalls in den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragenkatalog auf ( Urk. 2/8/117-118). Das G.___ -Gutachten wurde am 1 0. Januar 2014 erstattet ( Urk. 2/8/138). Mit Vorbescheid vom 1 9. Februar 2014 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ins Aussicht ( Urk. 2/8/141). In der Folge reichte die Versicherte mehrere Stellungnahmen, die unter anderem Ergänzungsfragen zum G.___ -Gutachten enthielten, sowie diverse Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/8/144-166, 2/8/173-175, 2/8/177). Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wies die IV-Stelle, nachdem sie zuvor eine Stellungnahme des G.___ sowie ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes eingeholt hatte ( Urk. 2/8/167, 2/8/178), das Leistungsbegehren ab ( Urk. 2/8/179). 2.

Gegen die Verfügung vom 4. Februar 2015 liess die Versicherte am 10. März 2015 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2/ 1 S. 2): 1.

Die Verfügung vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen und auszurichten. 2.

Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 nicht bereits aufgrund der Akten gutheissen kann, sei eine umfassende Qualitäts kontrolle des G.___ -Gutachtens vom 10. Januar 2014 vorzunehmen und hierzu vom Gericht fachlich-medizinische Exper tinnen/Exper ten beizuziehen; eventuell sei ein umfas sendes gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. 3.

Falls das Gericht den Antrag Ziffer 1 auch aufgrund des gerichtlichen medizinischen Gutachtens noch nicht gutheissen kann, sei eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Parteibe fra gung der Beschwerdeführerin und Zeugenbefragungen durch zuführen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer degegnerin.

Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 2/ 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 reichte die Ver sicherte eine weitere Stellungnahme ein, in welcher sie sich na mentlich zu den Auswirkungen des zwischenzeitlich ergangenen bundesge richt lichen Grundsatz entscheides 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V

281) auf den vorliegen den Fall äusserte (Urk. 2/10).

Mit Urteil vom 2 5. November 2016 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab ( Prozess-Nr. IV.2015.00312, Urk. 2/15). Die dagegen er hobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid 8C_64/2017 vom 2 7. April 2017 gut und wies die Sache an das Sozial versicherungsgericht zurück, damit es die verlangte öffentliche Ver hand lung durchführe und hernach neu entscheide ( Prozess-Nr. IV.2017.00543, Urk. 1). 3.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids lud das Sozialver siche rungs gericht die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3 1. Oktober 2017 vor ( Urk. 4). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2017 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017

- begleitet durch die Sterbehilfeorganisation H.___

- freiwillig aus dem Leben geschieden sei ( Urk. 7, vgl. auch Urk.

8/2). In der Folge wurde die Verhandlung abgesagt und das Verfahren sistiert bis zur Klärung der Erbfolge respektive der Nachfolge im vorliegenden Prozess ( Urk. 9, 10). Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2018 informierte die Rechtsverteterin unter Beilage des Erbscheins, dass die Y.___ Ltd. Alleinerbin sei und die Fortsetzung des Verfahrens wünsche ( Urk. 12, 13). Daraufhin fand am 3 0. Oktober 2018 die Haupt verhandlung statt. Der IV-Stel l e war das Erscheinen freigestellt worden ( Urk. 16, 19). Die Plädoyernotizen des im Rahmen der Verhandlung erstattete n Parteivortrags ( Replik ) wurde n ihr zur K enntnisnahme zugestellt (Urk. 20, 22 ).

In der Folge holte das Gericht den Bericht der Klinik I.___ vom 21.

November 2014 ein ( Urk. 24, 25, 27, 29). Dazu liess sich die Beschwerde führerin mit Eingabe vom 1 1. März 2019 vernehmen ( Urk. 31). Die IV-Stelle ver zichtete auf eine Stellungnahme dazu ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Der Rentenanspruch entsteht, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus setzungen (Art. 28 Abs. 1 IVG) gegeben sind, frühestens sechs Monate nach Gel tendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). 1. 3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegeben en falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvoll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gege benen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2 .1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten respektive ihrer Erbin auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2 2. Februar 2010 wurde aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Anspruch auf eine Invalidenrente ver neint, was mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 8. Oktober 2011 geschützt wurde. Die erst danach erklärte Bere itschaft der Versicherten zur frag lichen medizinischen Abklärung macht die frühere Widersetzlichkeit nicht unge schehen. Daher ist die spätere Bereitschaft zur Abklärungsmassnahme als Neuan meldung zu behandeln (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4, vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.6). Das Schreiben der Versicherten vom 2 3. Dezember 2011 kommt deshalb einer Neuanmeldung gleich. Allfälliger Rentenbeginn wäre in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG somit der 1. Juni 2012. 2 .2

Die IV-Stelle stützt die rentenabweisende Verfügung vom 4. Februar 2015 auf das Gutachten des G.___ vom 1 0. Januar 2014 ( Urk. 2). Die Versicherte hält dieses Gutachten für nicht beweiskräftig. Ihren Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente begründet sie im Wesentlichen mit den Berichten ihrer behandeln den Ärzte, in denen ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird ( Urk. 2/ 1). 3 .

3 .1

Im r heumatologischen Gutachten vom 1 4. März 2006 diagn ostizierte Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine rest myofasciale Tender- und Triggerpunktbildung , Spannungskopfschmerzen un d eine diskrete Fehlform der Brust- und Lendenwirbelsäule . Aufgrund seiner Untersuchungen ging er in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er die Prognosen a ls gut einschätzte ( Urk. 2/8/9/56+58 ). Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili t ation, spez. Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 3. März 2006 (Urk.

2/8/9/62 ). 3 .2

Vom 2 4. April bis 2 9. Mai 2006 war die

Versicherte in der Reha I.___ h ospitalisiert. Im Bericht vom 1 0. Juli 2006 wurden die Diagnosen eines per sistierenden zervikozephalen Symptomkom plexes, einer vegetativen Dysre gula tion, einer Tendomyopathie der Kaumusk ulatur und eines Status nach an teriorer Diskusverlagerung mit Reposition re chts sowie einer leichten Anpas sungsstörung vom somatisie renden und ängstlichen Typ (ICD- 10 F43.25) gestellt. Bei Austritt wurde ihr die Weiterführung von Physiotherapie und eine psychologische Beglei tung empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die unterzeichnenden Ärzte von einer Leistungssteigerung aus und attestierten ihr zu Beginn jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8/9/27+29 ). Dem Bericht ist weiter zu ent nehmen, dass im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums eine leichte Anpassungsstörung vom somatisierenden und ängstlichen Typ (ICD-10 F43.25) und akzentuierte Persönl ichkeitszüge vom anankastisch l eistungs orientierten Typ ohne pathologische Qualität (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert worden war en . Dazu wurde ausgeführt, die Hauptproblematik der Versicherten liege in der eigenen Leistungsanforderung. Sie tendiere dazu, sich zu überfordern. Aus psychiatrischer Sicht sei es deshalb empfehlenswert, dass die Leistungsgrenze der Versicherten zurückgesetzt werde. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert ( Urk. 2/8/9/ 32+ 36-39).

Die anlässlich des Klinikaufenthalts durchgeführte neuropsychologische Unter suchung ergab ein im Wesentlichen unauffäll iges Leistungsprofil (Urk.

2/8/9/ 32). 3 .3

Wegen den Spannungskopfschmerzen begab sich die Versicherte in Behandlung bei der Neurologin Dr. med. L.___ , welche in ihrem Bericht vom 6.

Novem ber 2007 einen normalen Neurostatus beschrieb ( Urk. 2/8/17). Im

(Privat-)

Gut achten vom 2 8. Juli 2008

berichte te Dr. med. M.___ , Facharzt für Neuro logie, unter dem Titel Neurostatus über massive Einschränkungen in der Beweglichkeit, jedoch hervorgerufen durch eine aktive Gegeninner vation sowie Schmerz empfindlich keit. Aus neurologischer Sicht würden gestützt auf klinische, ence phalographische wie auch magnetresonanztomographische Unte rsuchungen keine Anhalts punkte für eine organische Hirnschädigung de s zentralen oder peripheren Ner vensystems vorliegen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er grundsätzlich von einer vollen Arbeitszeit aus, welche zu Beginn möglicherweise auf 20 - 40 %

Leistung eingeschränkt sei, die aber gesteigert werden könne (Urk.

2/8/34/44 ). Die Psychologin von Werra hielt in ihrem

konsiliarischen Bericht vom 2 5. Juli 2008 fest, dass die Versicherte bei den vorgenommenen Tests mehr heitlich unauffällige Ergebnisse erzielt habe, jedoch auch Ergebnisse, die nicht der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsinformatikerin entsprechen würden. Ferner seien Leistungseinbussen wegen Ermüdbarkeit und Schmerzen zu ver zeichnen. Sodann habe die Versicherte während der gesamten Untersuchung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden. Sie benötige deshalb Unterstützung, um ihre vorhandenen Ressourcen wieder optimal einsetzen zu können ( Urk. 2/8 /34/50).

3 .4

Vom 8. bis 1 5. Januar 2009 befand sich die Versicherte in der neurologi schen Klinik des Universitätsspitals N.___ , um einen Schmerzmittelentzug durch zu führen. Im Bericht vom 1 5. Januar 2009 wurde der Neurostatus als normal geschildert wie auch der Allgemeinstatus, sodann wurde positiv über die Reduk tion der Schmerzmitteleinnahme berichtet ( Urk. 2/8/42/11-14) . In der Folge wurde sie zur Rehabilitation nach O.___ überwiesen . Im Austrittsbericht der Klinik O.___ , vom 2 5. Februar 2009, wo die Versicherte vom 1 5. Januar bis 1 5. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde n ein chronisches cer vico-cephales und cervico -brachiales S chmerzsyndrom, chronischer Span nungs

- und Migränekopfschmerz sowie ein chronischer Schmerzmitt el abusus diagnostiziert ( Urk. 2/8 /42/5 -8 ). 3 .5

Im Gutachten des E.___ vom 1 6. Ju ni 2009 wurden folgende „unfall assoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleuni gungstrauma zuzuord nende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum , kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskula tur beidseits, anteriore

Discus verlagerung im Kieferge lenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nackenschmerzen u nd Kreuzschmerzen sowie die sub jektiv unspezifische n vege tativen Störungen erwähnt ( Urk. 2/8/44/29).

Aus somatischer Sicht wurde festgehalten, dass das Beschwerdebild mit chroni schen Nacken- u nd Kopfschmerzen nicht durch organische Beschwerden objek tiviert werden könne. Jedoch könne man Kopfschmerzen per se nie objektivieren. Für die Nackenschmerzen könne man üblicherweise als objektivier bares Korrelat Myogel o sen oder einen Muskelhartspann feststellen. Bei der Ver sicherten fänden sich jedoch keine solchen Veränderungen. Hinsichtlich des geklagten Schwindels liessen sich keine otoneurologische n Störungen nach weisen ( Urk. 2/8/44/46 f. ). Aufgrund der Kopfschmerzen sei die Arbeitsun fähigkeit auf 40 bis 5 0 % zu schätzen ( Urk. 2/8/44/43).

Eine psychiatrische Diagnose wurde nicht gestellt. Indes sen wurde vermerkt, dass die Versicherte leicht narzisstische als auch zwanghafte Züge aufweise. Sie sei ehrgeizig, übermässig gewissenhaft, anspruchsvoll und zeige ein hohes Kontroll bedürfnis. Die Persönlichkeitsmerkmale seien jedoch zu geringgradig ausgebildet, als dass eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Vielmehr handle es sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert. Indessen würden diese Persönlichkeitsfaktoren bei der Krankheitsbewältigung eine wesentliche Rolle spielen. Dass es bei der Versicherten zu einem protrahier ten schweren Verlauf nach einer Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei, lasse eine erhöhte Vulnerabilität vermuten. Die genannten Persönlich keits merk male verbunden mit dieser erhöhten Vulnerabilität führten bei der Versicherten zu einer Fixierung auf ihre somatischen Beschwerden, welche sie ausschliesslich im körperlichen Bereich suche und jegliche psychische Verbindung von sich weise. Insgesamt müsse von einer erschwerten Schmerzverarbeitung ausge gangen werden. Es liessen sich aber keine Kriterien finden, die eine Diagnose stellung nach ICD-10 rechtfertigen würden (Urk.

2/8/ 44/ 91-92).

Zur neuropsychologischen Testung wurde ausgeführt, die Versicherte leide un ter typischen Beeinträchtigunge n, wie sie bei Patienten mit einem chronischen Schmerzsyndrom vorkämen. Wegen der Symptomatik könne eine sekundäre Hirnfunktionsstörung infolge des Schmerzmittelkonsums und/oder des chroni schen Schmerzsyndroms angenommen werden. Diese Vermut ung werde durch die Tatsache gestützt, dass im Mai 2005 noch ein unauffälliges neuropsycho logisches Leistungsprofil erhoben worden sei. Die Schmerzmittelbehandlung und noch mehr die akut entzündungsbedingten Beschwerden könnten einen starken Ein fluss auf die Verminderung der Leistung haben. Das neuropsychologische Profil sei so auffällig, dass ein dringender Handlungsbedarf bestehe. Der hohe Schmerz mittelkonsum führe womöglich zu einer Reduktion der Schmerz empfindlich keits schwelle. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ( Urk. 2/8/44/27 28, vgl. auch Urk. 2/8/44/75-76).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht würden sie

die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % bis maximal 50 % schätzen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb insge samt von einer 100%igen Arbeits un f ähigkeit auszugehen sei ( Urk. 2/8 /44/43). 4 . 4 .1

Das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 18.

Okto ber 2011 gestützt auf das E.___ -Gutachten vom 1 6. Juni 2009 und die zahlreichen Vorakten fest , es fehlten weitgehend objektivierbare soma tische Befunde zur Begründung der von der Versicherten angegebenen Beschwerden. Auch liege kein psychiatrische r Befund vor. Mangels neurologi scher und psychiatrischer Befunde sei die Aussagekraft einer n europsychologi schen Abklärung beschränkt. Es hielt daher die Schlussfolgerungen des E.___ -Gut achtens vo m 1 6. Juni 2009, in wel chem der Versicherten eine Arbeits unfähigkeit aufgrund festgestellter ne uropsy chologischer Ein schränkun gen attestiert worden war, für nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht eine weitere medizinische Abklä rung zur Beurteilung des Leistungsanspruchs als erforderlich und wies die Beschwerde - nachdem die Versicherte im Verwaltungs verfahren weitere Abklä rungen verweigert hatte - ab ( Urk. 2/ 8/82/7). 4 .2

Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 zu den geforderten medizinischen Abklärungen bereit erklärt hatte, holte die IV-Stelle zunächst bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein:

Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurologie und Chefarzt an der Klinik Q.___ , hielt im Bericht vom 1 3. Februar 2012 - entsprechend seine n früheren Berichte n

aus den Jahren 2008 bis 2011 ( Urk. 2/ 8/89/9-30) - fest, die Versicherte leide an einem chronischen zer viko zephalen Schmerzsyndrom mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie an einem Panvertebralsyndrom nach kurzer fixierter Haltung. Er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8/89/5-8). 4 .3

Dr. med. R.___ , Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in den Berichten vom 1 1. Februar 2011 und 4. Juni 2012 ein erhebliches Zervikalsyndrom . Unter den Befunden hielt er fest, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei allseits stark ein geschränkt. Die zerviko -thorakale Region sei massiv druck- und berührungs-empfindlich. Sensomotorische Ausfälle oder ein Nystagmus bestünden nicht. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch. Der übrige Neurostatus sei normal ( Urk. 2/ 8/93- 94/1-5). 4 .4

Die Versicherte stand ab 2 1. Juni 2012 bei Dr. med. S.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Im Bericht vom 2 6. Oktober 2012 führte er aus, die Versicherte sei schwer leidend. Es sei schwierig, das Leiden medizinisch-psychiatrisch zu erfassen. Die Art der Beschwerden sei nach Unfall mechanismen, wie sie die Versicherte erlitten habe (Distor sion der Halswirbel säule, milde traumatische Hirnverletzung), nicht selten. Ungewöhnlich seien die Intensität und das Ausmass der Behinderung. Folgende ätiologische n Überlegun gen seien zu machen: 1. maligne schmerzpathophysiolo gische Ent wicklung 2. schwere psychoreaktive S törung in Form einer dissoziati ven Störung 3. Kom bination von Punkt 1 und 2. Zu Punkt 1 führte Dr. S.___ aus, die moderne Schmerzphysiologie gebe Erklärungen für die Chronifizierung peripherer Schmerzereignisse, auch wenn diese von aussen her gesehen nicht sehr eindrück lich seien. Im Rahmen von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarkes und einer Veränd erung der aufsteigenden schmerz leitenden und absteigenden schmer zhemmenden Bahnen im Zentralner vensystem komme es zur Ausbildung einer persistierenden Schmerzkrankheit, die letztlich mit der peripheren Ver letzung nichts mehr zu tun habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte an einem „ pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild" leide. Zu Punkt 2 erklärte Dr. S.___ , dass die Reaktion der Versicherte n auf schwierige Themen eine relevante psychische Dimension nahelege. Zu Punkt 3 führte er sodann aus, dass die Intensität der Beschwerden und der Behinderung eine Kombination von Punkt 1 und Punkt 2 vermuten lasse. Weiter erklärte er, dass eine dissoziative Störung mit grösster Wahrscheinlichkeit Einflu ss auf die absteigenden schmerz hemmen den Bahnen des Zentralnervensystems habe. Unter dem Hinweis, dass seiner Ansicht nach zw ar kein pathogenetisch -ätiolo gisch unklares syndromales Beschwer debild vor liege, hielt Dr. S.___ doch fest, dass bei der Versicherten die „Förster-Krite rien“ vorlägen ( Urk. 2/ 8/102). 4 .5

Prof. Dr. med. T.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte im Bericht vom 7. Januar 2013 ein chronisches zervikospond ylogenes , - zephales und -brachiales Schmerzsyndrom und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/ 8/106). 5 . 5 .1

Im G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 wu rden eine chronische Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), eine Opiat ab hängig keit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24 ), ein chronisches zervikozepha les und zer vikobrachiales Schmerzsyndrom, auf orthopädischer Ebene ohne objektivier bare organische Ursache (bei nic ht adäquat wirkendem Schmerz ver halten mit Symp tomausweitung und Selbstlim itation, Status nach Verkehrs un fall im Januar 2011 und nach Snowboardstürzen im Februar 2004 und Januar 2003 ohne objektiv fassbare strukturelle Verletzungen am Bewegungsapparat, medikamen tös indu zierten Kopfschmerzen und chronischen Kopfschmerzen mit migräne formen Exazerbationen) sowie a namnestisch ein chronisches lum bovertebrales Schmerzsyndrom (bei Diskusalterationen LWK 4/5 und LWK/SWK1, klinisch und bildgebend ohne Kompromittierung neuraler Struk turen) diagnostiziert. Eine Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit wurde verneint (Urk.

2/ 8/138/38). 5 .2

Im Gutachten wurde dazu aus orthopädischer S icht ausgeführt, die Versicherte habe im Januar 2003 einen Rückwärtssturz beim Snowboarden erlitten, bei dem sie den Hinterkopf angeschlagen habe. Ein Bewusstseinsverlust sei nicht erinner lich. Es hätten sich danach Kopf- und Nackenschmerzen entwickelt, wel che die Versicherte in ihrer Arbeitstätigkeit lediglich während einige n Wochen limitierten hätten. Laut eigenen Angaben habe die Versicherte in der Folge nicht nur die Arbeit, sondern auch in der Freizeit den grössten Teil ihrer Aktivitäten wieder aufgenommen und lediglich auf das Schwimmen und Badminton ver zichtet. Im Februar 2004 sei es zu einem erneuten Snowboard sturz gekommen. Dieses Mal sei die Versicherte nach vorne gestützt. Dabei habe sie sich wahrscheinlich mit den Händen abgestützt, indessen seien der Thorax und die Schultern kontu sioniert . Tr otz einer Vielzahl von eingelei teten ambulanten und stationären Behand lungen würden die Schmerzen an Nacken, Kopf, an beiden Armen sowie lumbal am Rücken bis heute persistieren. Diese Symptomatik sei durch den Verkehrsun fall

( vom 1 4. Januar 2011 ) akzentuiert worden, als die Ver sicherte beim Rück wärtsfahren aus einem Parkplatz mit einem von links kommenden Fahrzeug kollidiert sei. Dabei h abe, wie die Versicherte berichte, eine Akzelerationsbewe gung des Kopfes, jedoch keine Kontusion stattgefunden. Auch nach diesem Ereignis se ien die therapeutischen Bemühun gen fortgesetzt worden und würden bis he ute in grösserem Umfang durchge führt ( Urk. 2/8/138/23) .

Bei der Begutachtung hätten sich folgende Befunde objektivieren lassen: Das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain sei etwas verlangsamt gewesen, vom Ablauf her jedoch unauffällig. Beim Zehen- und Fersengang habe die Versicherte über lumbale Rückenschmerzen geklagt. Ebenso habe sie trotz zuvor einge nommener sehr tiefer Hocke keinen Kauergang durchgeführt. Auch die Untersu chung des Rumpfes sei nu r ansatzweise mit geringen Bewe gungen in sämtliche Richtungen und einer k onstanten Anspannung einer Viel zahl von Muskelgruppen gelungen. Kopfbeweg ungen seien aktiv fast vollstän dig ausgeschlossen gewesen. Auch bei gleichzeitiger Ablenkung seien lediglich eine leichte Relation in beide Richtungen d urchgeführt worden bei fast kon stantem aktivem Hochzug der Schultern und krampfhaft wirkender Streckhal tung des Nackens ( Urk. 2/8/138/24) .

Im Liegen hätten sich hingegen keine Verspann ungen der paravertebralen Mus ku latur zervikal oder thorakolumbal palpieren lassen, sodass das Vorliegen von Myogelosen oder permanent vorliegenden Muskelverkrampfungen habe ausge schlossen werden können. An den unteren Extremität en sei bei zwischen zeitlicher Relaxation eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung gelungen, wie sie in Anbetracht der gezeigten Hocke auch habe erwartet werden können. Auch hier sei aufgefallen, dass die Versicherte häufig muskulär dagegen gespannt habe, ohn e dass sich dies durch die anam nestisch angegebenen panver tebralen Rückenschmerzen ausreichend habe erklären lassen. An den oberen Extremitäten sei die Beweglichkeit der Arme deutlich limitiert gewesen, indem nur etwa die Horizontale erreicht worden sei. Anschliessend habe die Versicherte auf entstehende Nackenschmerzen verwiesen, ohne dass sich Hinweise auf eine objektivierbare Pathologie an den Schultergelenken selbst ergeben hätten. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, die vorliegenden MR-Tomographien der ganzen Wirbelsäule zeigten geringe degenerative Veränderungen, die als altersentspre chend anzusehen seien (Urk.

2/8/138/ 24). 5 .3

Im Rahmen der neurologischen (Teil-)Begutachtung gab die Versicherte an, im Vordergrund stünden die chronischen Nackenschmerzen. Diese würden sich nach oben in den Kopf ausbreiten. Zusä tzlich komme es zu einer Schmer zausbreitung in den rechten Kieferbereich. Sie habe deswegen Mühe beim Kauen und Essen. Intensives Kauen führe zur Provokation von Migränekopf schmerzen. Solche Schmerzen träten an mehr als zehn Tagen pro Monat auf. Des Weiteren verspüre sie Schmerzen im rechten Arm. Bei starken Schmerzen würden sich diese entlang der Wirbelsäule bis in den Rücken ausbreiten. Sie leide denn auch andauernd unter Rückenschmerzen ( Urk. 2/ 8/138/27-28).

Der neurologische Teilgutachter hielt in der Beurte ilung fest, pathologische struk turelle Veränderungen lägen nicht vor. Die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule vom 2 3. Februar 2004 habe eine l eichte Fehlhaltung mit degenera tiven Ver änderungen im Segment C5/6, indess en ohne Hinweise auf eine disko ligamentäre Verletzung, gezeigt. Auch die MRI-Untersuchung vom 5. Juli 2008 habe keine Anhaltspunkte für interkranielle Verletzungen ergeben. Die Angaben der Versi cherte bezüglich der Schmerzsymptomatik rechtsbetont mit Ausstrahlungen in den Kopf, in den rechten Arm bis in den Rücken und Kreuz-bereich seien diffus und wenig präzise. Seit Jahren bestehe nun eine Behand lung mit hochpotenten Opiaten und einer breiten Bedarfsmedikation mit NSAR , Muskelrelaxantien und Triptanen . Die aktue ll beschriebene Kopfschmerz prob lematik entspreche weitge hend einem Spannungskopfschmerz. Zudem komme es zu migräneformen Exazerbationen sowie zu einem Analgetika-indu zierten Kopfschmerz. In diesem Zusammenhang wies der Gutachter darauf hin, dass die Versicherte einen inadä quaten Umgang mit der Reservemedikation pflege. Angesichts der Befunde und des Verhaltens der Versicherte n , welche über andauernde stärkste Schmerzen berichte, aber gleichzeitig stets lächle ent sprechend einer „belle indifference “, schloss er auf ein funktionelles Leiden (Urk.

2/ 8/138/30-32). 5 .4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, das Ausmass der geklagten Schmerzen lasse sich durch die somatischen Be funde nicht hinreichend objekti vieren, so dass eine psychische Überlagerung anzunehmen sei. Es fänden sich keine Hinweise auf ausgeprägte psychosoziale Belastungen vor dem Unfall im Jahre 200 4. Allerdings falle auf, dass die Versicherte immer sehr hohe Leistungs anforderungen an sich gestellt habe . So habe sie nebst dem 80% Pen sum berufs begleitend ein Studium erfolgreich abschlosse

n. Dieser hohe Leistungs anspruch habe möglicherweise dazu beigetragen, dass sie ihren Beschwerden mehr Gewicht beigemessen habe, als es den tatsächlichen Befun den entsprochen habe. Ihre hohen Leistungsideale habe sie schliesslich nicht mehr erfüllen können. Dazu komme, dass sie zunehmend mit Opiaten behandelt worden sei, welche Passivität und regressive Verhaltensweisen fördern würden. All dies könne dazu beigetra gen haben, dass sich die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig gefühlt habe. Sie sei immer mehr in einen regressiven Zustand geraten und fühle sich jetzt überh aupt nicht mehr leistungsfähig (Urk.

2/8/138/17).

Diese subjektive Krankheitsüberzeugung lasse s ich aber weder durch die somati schen noch durch die psychiatrischen Befunde hinreichend objektivieren. Eine wesentliche depressive Störung liege nicht vor, die Versicherte werde denn auch nicht antidepressiv behandelt. Sie klage über schmerzbedingte Schlaf störungen. Täglich nehme sie Opiate ein, was wesentlich dazu beitrage, dass sie passiv sei, die meiste Zeit des Tages im Bett verbringe und überzeugt sei, nicht mehr arbeiten zu können. Die subjektive Krankheitsüberzeugung sei auch Grund dafür, dass sie sich von sozialen Kontakten zurückgezogen habe. Es sei aber zu erwähnen, dass die Versicherte von 2006 bis 2008 und von 2008 bis 2011 jeweils zwei Partner schaftsb eziehungen unterhalten habe, wes halb kein ausgeprägter sozialer Rück zug vorliege. Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, dass neben der chroni schen S chmerzstörung keine weitere psy chiatrische Diagnose gestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfä higkeit ( Urk. 2/ 8/138/17-18). 5 .5

Im Rahmen der Begutachtung am G.___ wurde auch eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Der zuständige Neuropsychologe hielt fest, eine eigentliche neuropsychologische Diagnose habe nicht gestellt werden können, weil die Erstellung eines validen neuropsychologischen Leistungsprofils nicht möglich gewesen sei. Er führte aus, dass das Testprofil auf eine dur chschnittli che Leistungsfähigkeit schliessen lasse. Indessen fänden sich Widersprüche. So sei die Merkfähigkeit für Zahlen lediglich durchschnittlich ausgefallen, die Leistungsfä higkeit im Bereich des Kopfrechn ens aber hervorragend. Hervorra gende Kopf rechenfähigkeiten setzten aber eine hervorragende Merkfähigkeit für Zahlen voraus. Im Weiteren scheine die Merkfähigkeit für Wörter an und für sich erhalten geblieben zu sein. Im selbstaktiven Abruf ohne motivationale Hinweise habe die Versicherte jedoch bloss unterdurchschnittliche Resultate erbracht. Der Gutachter hielt weiter fest, angesichts des Umstands, dass die Versicherte den Abschluss zur Wirtschaftsinformatikerin im Oktober 2004, also nachdem sie die Snowboard-Unfälle erlitten habe, erlangt habe, sei eher nicht von einer hirnorganisch bedingten Störung auszugehen ( Urk. 2/ 8/138/37). 5 .6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die G utachter fest, aus polydiszipli närer Sicht sei die Versicherte für die früher ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftsin formatikerin auf einer Bank wie auch für alle anderen körperlich sowie intellek tuell ähnlich gelagerten Tätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Bei ihren Untersuchungen hätten sich keine Hinweise für eine organisch-strukturelle Verletzung ergeben. Ebenso bestünden keine Anhalts punkte dafür, dass die Ver sicherte wegen eines psychischen Leidens längere Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass auch retrospektiv keine länger andau ernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe ( Urk. 2/ 8/138/39).

Weiter nahmen die Gutachter Stellung zu den früheren ärztlichen Einschätzun gen. Sie führten aus, im E.___ -Gutachten sei e ine vollständige Arbeitsunfähig keit attestiert worden. Indessen seien die erhobenen neuropsychologischen Befunde kaum nachvollziehbar; sie seien zu s tark von den subjektiven Verhal tensweisen der Versicherte beeinflusst ( Urk. 2/ 8/138/40). Zwar sei es möglich, dass bei einer neuropsychologischen Untersuchung aufgrund der Schmerzinterferenz gewisse pathologische Befunde erhoben werden könnten. Aus neurologischer Sicht gebe es indessen k eine Hinweise auf eine zugrunde liegende hirnorganische Ursache ( Urk. 2/ 8/138/32). Zum Bericht der behandelnden Neurologen Dr. P.___ und Dr. R.___ erklärten die Gutachter, dass sich diese bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben der Versicherte abgestützt hätten. Klinische oder radiologische Befunde, welche die von ihnen attestierte Arbeits unfähigkeit rechtfertigen würden , fän den sich nicht ( Urk. 2/ 8/138/32). Hinsicht lich der lumbalen Rückenschmerzen und der Schmerzen am rechten Bein sei an der Klinik Q.___ am 1 2. Juli 2013 eine MRI-Aufnahme der Lendenwirbel säule d urchgeführt worden, auf der mit unter eine Diskusprotrusion L5/S1 median ohne Kontakt zu einer Nervenwurzel sichtbar sei. Eine Neurokompression habe also nicht nachgewiesen werden können ( Urk. 2/ 8 / 138/8+33+56). Zum Bericht vo n Dr. S.___ meinten die Gut achter, dass dieser keine klare psychiatrische Diagnose enthalte. Zweifellos liege bei der Versicherte eine chronische Sc hmerz störung vor. Eine dissozia tive Störung sei entgegen der Ansicht von

Dr. S.___ aber nicht auszu machen. Es fehle an Hinweisen auf unbewusste Konflikte, die massgeblich zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beigetra gen hätten ( Urk. 2/ 8/138/19). 6 .

6 .1

Das G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 erweist sich als für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allen nöt igen Untersuchungen. Die Gutach ter gingen auf die von der Versicherten geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten beziehungsweise der Anam nese ab. Die medizinische Situation wie auch die medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend dargelegt und beurteilt und die Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begrü ndet. Damit erfüllt das G.___ -Gut achten sämtliche von der Rechtsprechung (E. 1. 3 ) an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen.

6 .2

Die Versicherte warf in der Beschwerde wiederholt die Frage auf, wer denn eine umfassende Qualitätskontrolle eines MEDAS-Gutachtens durchführe ( Urk. 2/1 S.

26, 29, 34 und 35). Damit spr a ch sie die Frage nach dem Beweiswert des Gut achtens an. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeu tet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des G.___ -Gutachtens ist dies, wie bereits erwähnt, der Fall. Was die Versicherte dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die von ihr geforderte Qua litätskontrolle läuft im Ergebnis auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens hin aus. Ein Anspruch darauf besteht rechtsprechungsgemäss nur, wenn die Abklä rungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.), was vorliegend nicht der Fall ist.

6 .3

Die Versicherte erblickt e einen Mangel im G.___ -Gutachten darin, dass die Gut ach ter ihre Ergebnisse - trotz des entsprechenden An trages vor Durch führung der Begutachtung ( Urk. 2/ 8/113) - nicht mit den behandelnden Ärzten diskutierten ( Urk. 2/ 1 S. 29). Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus der Rechtsprechung kein solcher Anspruch herleiten lässt. Den Versicherten stehen im Rahmen von durch zuführenden Begutachtungen Mitwirkungsrechte zu (vgl. dazu BGE 137 V 210). Sodann haben sich die Gutachter gebüh rend mit den wesentlichen Vorak ten aus einanderzusetzen (Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E.

4.2 mit Hinweis). Ein Anspruch darauf, dass die Gutachter in der Folge mit den behandelnden Ärzten zusammensitzen, um die Gutachtensergebnisse zu disku tieren, wie dies die Versicherte fordert, besteht nicht und wäre auch kaum ziel führend. Unzutreffend ist die Annahme , die Gutachter hätten sich zu allen, also zu jedem einzelnen Arztbe richt, welcher bei den Vorakten liegt, zu äussern ( Urk. 2/ 1 S. 35). Erforderlich ist, wie erwähnt, eine Auseinandersetzung mit d en wesentlichen Vorakten (vorer wähntes Bundesgerichtsurteil 9C_183/2015 vom 1 9. August 2015 E. 4.2). Dies gilt auch hinsichtlich des vorhandenen radiologi schen Bildmaterials. Diesem Erfordernis kamen die G.___ -Gutachter nach. Es schadet daher nicht, dass die G.___ -Gutachter nicht zu jedem Röntgenbild, mitunter solchen, welche die Versicherte ihnen bei der Begutachtung aushändigte ( Urk. 2/ 1 S. 33, Urk. 2/ 3/15), einen Kommentar abgaben und dass sie nicht sämtliche Berichte diverser behandelnder Ärzte auflisteten ( Urk. 2/ 1 S. 32, Urk. 2/ 8/165/3). Zwar fehlen in der Auflistung der Vorakten , wie die Versicherte richtig bemerkt e , tatsächlich Berichte aus dem Jahr 200 6. Indessen sind von den nämlichen Ärzten, deren Berichte fehlen, andere Beri chte späteren Datums im G.___ -Gut achten auf geführt ( Urk. 2/ 8/138/6). Im Übrigen ging es in den Berichten, deren Fehlen von der Versicherte moniert w u rd e , vorwiegend um Arbeitsunfä higkeits bestätigungen betreffend das Jahr 2006 (vgl. Urk. 2/ 1 S. 32). Für den nun zu prüfenden allfälli gen Rentenanspruch ab 1. Juni 2012 (vgl. E. 2 .1 hievor ) sind diese nicht von Relevanz. 6 .4

Hinsichtlich der Bildgebungen moniert die Versicherte , dass die G.___ -Gutachter keinen Radiologen zu deren Interpretation beigezogen hätten ( Urk. 2/ 1 S. 33). Dazu ist festzuhalten, dass kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach für die Befundung von Röntgenbildern zwingend ein Radiologe beizuziehen wäre (vgl.

Bundesgerichtsurteil U 599/06 vom 1 0. Januar 2008 E. 3.4.4). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem orthopädischen respektive dem neurol ogi schen G.___ -Teilgutachter als Fachexperten die Fähigkeit zur Interpretation von Rönt gen bildern abgehen sollte. Die Versicherte bl i eb denn auch eine Erklärung dazu schuldig. Soweit die Versicherte behauptet e , die G.___ -Gutachter würden gar nichts zu d en Bildgebungen sagen ( Urk. 2/1 S. 27), übers ah sie , dass diese wiederholt

radiologische Untersuchungen aufliste te n und sich dazu äuss erte n (vgl. etwa Urk.

2/ 8/ 138/22+23+24+30+31). 6 .5

Was die psychiatrische G.___ -Teilbegutachtung anbelangt, rüg t e die Versicherte, die psychiatrische Untersuchung sei ungenügend, weil der Psychiater sie nur ein mal gesehen habe ( Urk. 2/1 S. 45). Dem ist entgegenzuhalten, dass es praxisgemäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Exploration ankommt. Zwar muss der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fra gestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich voll ständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_662/2014 vom 1 2. November 2014 E. 8). Dies trifft vorliegend zu. Ebenso ist dem Vorhalt der fehlenden Einholung fremdanamnestischer Auskünfte beim behandelnden Psychiater ( Urk. 2/1 S. 45 f.) nichts abzugewinnen. Denn im Rahmen der psychi atrischen Begutachtung ist grundsätzlich nicht eine Fremdanamnese entschei dend, sondern die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Bundesge richtsurteil 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E.

3.3.3). Die Not wendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arzt person ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (Bundes gerichtsurteil 8C_323/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2.1). Dass der psychiatrische G.___ -Teil gutachter von der Einholung einer solchen absah, nachdem ihm die Ein schätzung von Dr. S.___ aufgrund dessen ausführlichen Berichts vom 26.

Oktober 2012 bekannt war, ist nicht zu bemängeln. 6 .6

Im Weiteren warf die Versicherte den G.___ -Gutachtern vor, sie würden nicht hin reichend erklären, weshalb die i m Rahmen der Begutachtung durch geführte neu ropsychologische Untersuchung nicht verwertbar sei ( Urk. 2/ 1 S. 27 und 47). Dieser Vorwurf geht fehl. Die fehlend e Validität der neuropsychologi schen Testung war auf

eine willensabhängige Einschränkung der Versicherten (Urk.

2/138/39-40), also auf eine

mangelnde Compliance zurückzuführen. Die Testungen ergaben Resultate, die so nicht stimmen konnten. Für eine aus sage kräftige neuropsychol ogische Testung ist eine hinrei chende Kooperation des Exploranden unerlässlich, welche im Falle der Versicherte offensichtlich nicht beziehungsweise nur unzureichend gegeben war. Abgesehen davon haben letztlich die ärztlichen Gutachter zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung ist dem test mässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Fu nktion beizumessen. Ausschlagge bend bleibt die klinische Untersuchung mit Anam neseerhebung, Symptomer fassung und Verhaltensbeobachtung (Bundes gerichts urteil 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013 E. 3.1.5). Es ist daher nicht zu bean standen, wenn die G.___ Gutachter für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit primär auf die Befunde der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung abstellten. 6 .7

Als medizinische Massnahme empfahlen die G.___ -Gutachter ein e Behandlung in einer psychosomatisch orientierten Klinik ( Urk. 2/8/138/19+40). Darin kann ent gegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 20 S. 14) kein Widerspruch zur attestierten vollen Arbeitsfähigkeit erblickt werden. Denn diese Empfehlung erging aufgrund des übermässigen Medikamentenkonsums der Versicherten. Dazu führten die Gutachter aus, die eingenommenen Opiate würden die Passivität und die Regressionsneigung der Versicherten unterstützen, weshalb ein E ntzug durch geführt werden soll e ( Urk. 2/8/ 138/19+40). 7 . 7 .1

Im Einwand vom 2 4. April 2014 gegen den Vorbescheid brachte die Versicherte eine Reihe von Einwänden gegen das G.___ -Gutachten vor. Zudem reichte sie wei tere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein ( Urk. 2/ 8/165). Dr. S.___ kritisierte im Bericht vom 4. April 2014 insbesondere die fehlende Einholung einer Fremd anamnese und den Umsta nd, dass die Versicherte gutachterlich bloss einmal exploriert worden sei. Er wies überdies darauf hin, dass die diagnostischen Hand bücher (ICD-10, DSM-V) nur einen groben Raster vorgäben. Nicht alle Patienten würde n genau diesen Vorgaben entspre chen. Daraus könne aber nicht geschlos sen werden, dass bei Fehlen einer ICD- 10-Kodierung kein relevantes Leiden vor liege ( Urk. 2/ 8/159). Dr. R.___ nahm im Bericht vom 1 7. April 2014 ausführlich Stel lung zum Gutachten. Im Wesentli chen hielt er dafür, dass ein organisches Substrat bestehe. Die radiologischen Befunde seien nicht einfach „ nihil “, sondern müssten im Verhältnis zum jungen Alter der Versicherte n beurteilt werden. Es bestünden eine ausgeprägte Diskopathie L4/5 und L5/S1 sowie Veränderu ngen im Bereich der Brustwirbel säule und der Halswirbelsäule. Es genüg e nicht, auf die fehlende Neuro kompression des zentralen oder peripheren Nervensystems hinzu weisen, um eine organische Grundlage zu ver neinen ( Urk. 2/ 8/160). Prof.

Dr. T.___ führte im Bericht vom 2 3. April 2014 aus, die Schmerzen der Versicherte seien glaubhaft. Die Tatsache, dass die heutige bildgebende medizinische Radio logie nicht in der Lage sei, bestimmte Ver letzungen zu zeigen, bedeute seines Erach tens nicht, dass diese nicht existierten ( Urk. 2/ 8/161). Dr. med. U.___ , Facharzt für Innere Medizin, hielt im Bericht vom 2 3. August 2014 insbesondere dafür, dass die fehlenden therapeutischen Erfolge durch eine Kieferosteomyelitis zu erklären seien. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Kieferszintigra phie vom 1. Oktober 2009 (Urk.

2/ 8/162). Der weiter mit dem Vorbescheid einge reichte Bericht von Dr.

P.___ vom 1 1. März 2014 beinhaltete einen Rapport über die Ergebnisse der durchgeführten Radiofrequenztherapien und Infiltrationen. Auf das G.___ Gut achten wurde darin nicht eingegangen ( Urk. 2/ 8/164). 7 .2

Der Einwand sowie die eingereichten Berichte wurden dem G.___ zur Stellung nahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 2 7. Mai 2014 antwortete das G.___ im Wesentlichen, den eingereichten Arztberichten seien keine neuen Befunde und Diagnosen zu entnehmen. Die behandelnden Ärzte hätten sich bereits vor Erstel lung des Gutachtens schriftlich geäussert. Die Gutachter hätten Kenntnis von die sen Berichten gehabt und sich auch da zu geäussert. Allfällige Diskre panzen hätten sie dargelegt. Es mache keine n Sinn, noch einmal zu den glei chen, anders lautenden Einschätzungen Stellung zu beziehen. Soweit fehlende Akten moniert würden, sei darauf hinzuweisen, dass genügend bildgebende Untersuchungen für die Validierung des Gutachtens vorhanden gewesen seien ( Urk. 2/ 8/167). 7 .3

Den G.___ -Gutachtern ist beizupflichten, dass besagte Berichte keine Befunde oder Diagnosen enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben wären. Unter Beachtung der Div ergenz von medizinischem Behand lungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandeln den Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abwei chenden Beurte ilung zu führen (Bundesgerichts urteil 8C_677/2014 vom 29.

Oktober 2014 E. 7.2), was aber vorliegend nicht der Fall ist. Dies gilt insbe sondere in Bezug auf den Bericht von Dr. U.___ . Die Kieferproblematik respektive die Kieferszintigraphie vom 1. Oktober 2009 waren den G.___ -Gut achtern bekannt ( Urk. 2/ 8/138/3). Anzumerken bleibt, dass die Versicherte wegen der Kiefer schmerzen im Universitätsspital N.___ , Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilku nde abgeklärt wurde. Die Behand lung bestand in der Verabreichung einer Unterkiefer- Michiganschiene . Weitere Schritte wurden von den Kiefer spezialisten nicht als notwendig erachtet (Bericht vom 2 5. April 2008, Urk.

2/ 8/28/3 4). Soweit Dr. R.___ aufgrund der Diskopathie L4/5 und L5/S1 einen relev anten, die Arbeitsfähigkeit ein schränkenden Befund behauptet, ver mag dies bereits auf grund des Umstands, dass er Neurologe ist, es sich dabei aber um ein orthopädi sches Problem handelt, das G.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 7 .4

Vor diesem Hintergrund kann der Versicherte n nicht gefolgt werden, wenn sie im Schreiben des G.___ vom 2 7. Mai 2 014 eine Verletzung des rechtli chen Gehörs erblickt, weil auf ihre Fragen im Einwand nicht im Einzelnen Stellung genommen und auf die Berichte nicht näher eingegangen wurde ( Urk. 2/ 1 S. 27, 29). Zu bemerken ist sodann, dass es sich bei den Fragen, die sie mit dem Vorbescheid aufgeworfen hatte und die sie nach wie vor beantwortet haben möchte, über wiegend um (unzulässige) Suggestivfragen handelt (etwa: Was sagen die G.___ Mediziner und die Beschwe rdegegnerin dazu, dass sie unzu lässigerweise die juristische Wertung übernommen haben? Warum ist die Beschwerdegegnerin der Meinung, eine fehlende klärende Anamnese bedeute keinen Mangel des G.___ Gutachtens?; vgl. dazu Urk. 2/ 1 S. 27). Andere Fragen wiederum sind im G.___ -Gutachten bereits beantwortet (etwa jene nach der Rele vanz der Diskopathie L4/5 und L5/S1). 7 .5

Auch aus den im weiteren Verlauf von der Versicherte n eingereichten Berichten von Dr. R.___ vom 1 5. Juli 2014 ( Urk. 2/ 8/174) und Prof.

Dr. T.___ vom 1 0. November 2014 ( Urk. 2/ 8/177) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die das G.___

Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchten, da darin keine Gesichtspunkte erwähnt sind, die bislang unerkannt geblieben wä ren. Das Gleiche gilt für den

offensichtlich in Hinblick auf das laufende versicherungsrechtliche Ver fahren redigierten - Bericht von Dr. med. V.___ vom 2 8. August 201 4. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte darin eine chroni fi zierte schwere dissoziative Störung (ICD-10 F44.8). Inhaltlich schloss er sich indes der Beurteilung von Dr. S.___ an ( Urk. 2/ 8/173). Schliesslich ergibt sich auch nichts entscheidwesentlich anderes aus dem vom Sozial versicherungsgericht beigezogenen Bericht der Klinik I.___ vom 2 1. November 2014, wo sich die Versicherte vom 2 9. Juli bis 2 8. August 2014 stationär aufgehalten hatte ( Urk. 29). Darin wurde als Hauptdiagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gestellt (ICD-10 F32.2). Das Vorliegen eines relevanten depressiven Geschehens war indes von den G.___ Gutachtern geprüft und explizit verneint worden (Urk. 2/8/138/18). Im Rahmen des Aufenthalts in der Klinik stand, wie dem Bericht zu entnehmen ist, vor allem die Schmerzproblematik und die infolge der Schmerzen entstandene soziale und ökonomische Situation im Vordergrund (Urk. 29 S. 2). Insofern präsentierte sich das Beschwerdebild vergleichbar mit dem bei der Begutachtung. 8 . 8 .1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das G.___ -Gutachten vom 1 0. Januar 2014 beweiskräftig ist. Die Kritik der Versicherten, das G.___ -Gutachten würde sämtli chen weiteren Berichten widersprechen, stimmt so nicht. Das G.___ Gut achten weicht massgeblich von den B erichten der behandelnden Ärzte ab, was die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, nicht aber in der Befund erhebung. Bereits im Urteil vom 1 8. Oktober 2011 hatte das Sozialver sicherungsgericht gestützt auf die schon damals zahlreich vorhandenen Berichte festgestellt, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatri schen Befunden fehle. Zu diesem Ergebnis kam auch das Bundesgericht im damals parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (Bundes gerichts urteil 8C_887/2011 vom 5. März 2012 E. 3; Urk. 23). Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 1 8. Oktober 2011 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass das E.___ -Gutachten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beweistauglich ist ( Urk. 2/8/8 2 ). Die neuerliche Berufung der Versicherten auf eben dieses Gut achten im vorliegenden Verfahren erweist sich daher als unbehelflich ( Urk. 20 S.

11).

Daran, dass es weitgehend an relevanten neurologischen und psychiatrischen Befunden fehlt,

hat sich nichts geändert. Insbesondere kann Dr. S.___ nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, die von ihm diagnostizierte psychiatrische Erkrankung sei aufgrund von Umbauprozessen im Hinterhorn des Rückenmarks und einer Veränderung schmerzhemmender Bahnen im Zentralnervensystem organisch bedingt ( Urk. 2/ 8/102). Organisch hinreichend nachgewiesene Befunde im Sinne der Rechtsprechung bestehen, wenn durch apperativ -bildgebende Ver fahren gesicherte Befunde vorliegen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_795/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Auch gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. T.___ vom 2 3. April 2014 (Urk.

2/8/161) lässt sich keine Organizität der Beschwerden im Sinne der Rechtsprechung nachweisen (vgl.

dazu Urk. 20 S. 11) . Nachdem auf das G.___ Gutachten vollumfänglich abge stellt werden kann, ist vom beantragten Beizug von medizinischen Sach verstän digen respektive von der Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk.

2/1 S.

51) abzusehen, da keine massgeblichen weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.

1d mit Hinwei sen). 8 .2

Gemäss G.___ -Gutachten be steht bei der Versicherten eine chronische Schmerz stö rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Opiat abhängigkeit, ärztlich induziert (ICD-10 F11.24), ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom (auf orthopädischer Ebene ohne objekti vierbare organische Ursache) sowie anamnestisch ein chro nisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom (klinisch und bildgebend ohne Kompro mittierung neu raler Strukturen). Eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit liegt laut Gutachten nicht vor.

D er Versicherten kann nicht gefolgt werden , soweit sie geltend macht, die G.___ Gutachter hätten ihre Einschätzung „ geförstert ”

( Urk. 2/ 17 S. 41, Urk. 20 S.

15). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie gestützt auf die A nam nese und eigene Befunderhebung ( Urk. 2/8/138/17+18+39) . Daran ändert nichts, dass sie sich auch zu den Foerster-Kriterien äusserten ( Urk. 2/8/138/18). Die Prüfung dieser Kriterien war Bestandteil der damals geltenden, aber inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsrechtsprechung (BGE 130 V 352), so dass eine ärztliche Stellungnahme dazu nicht zu beanstanden ist. Eine eigen ständige Bedeutung kamen ihnen aber bei der gegebenen Ausgangslage nicht zu. 8 .3

Die Versicherte wirft den G.___ -Gutachtern vor, sie hätten eine unzulässige Gleich setzung von „ nicht bildgebend objektivierbar ” und „ nicht organisch ” mit „ willentlich überwind bar ” vorgenommen ( Urk. 20 S. 17, 18 und 25). Dabei über sieht sie, dass die Gutachter ein chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbovert eb rales Schmerzsyndrom und eine chronische Schmerzstörung diagnostizier t en. Insofern erfolgte eine Einordnung der Befunde und in diesem Sinne eine Objektivierung. Auch ignorierten die Gut achter den Umstand, dass die Versicherte über Schmerzen klagte, nicht (Urk.

2/8/138/17+24+31+39 ) . Mit Bezug auf die somatischen Diagnosen vernein ten die Gutachter ab er , mitunter gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen, einen relevanten organischen Gesundheitsschaden. D ass sie daraus unmittelbar auf eine willentliche Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geschlossen hätten, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Vielmehr verneinten sie, wie bereits erwähnt, gestützt auf die Befunderhebung eine Auswirkung dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/8/138/39) .

Die Behauptung der Versicherten, die G.___ -Gut achter seien

- quasi per se - davon ausgegangen , dass

„ alles, was nicht bildgebend-apparativ-org anisch sei, sei nicht objektiv ” ( Urk. 20 S. 18) , respektive dass „ ohne organisches Korrelat, das die Schmerzen erkläre, auch keine Arbeitsunfähigkeit bestehe ” ( Urk. 20 S. 26), trifft somit nicht zu ( Urk. 20 S. 18).

Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang auf die Definition gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Bezug nimmt, wonach eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist, und geltend macht, dass die Gutachter dazu hätten Stellung ne hmen müssen ( Urk. 20 S. 17 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Medizin ist, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. dazu BGE 1 41 V 281 E. 5.2). Dem kamen d ie G.___ -Guta chter nach. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit indessen ist eine rechtliche Frage. Der Rentenanspruch wird - in Nachachtung der ver fassungs

- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines n ormativen Prüfrasters beurteilt , und es braucht medizini sche Evidenz, dass die Erwerbs fähigkeit aus obje ktiver Sicht eingeschränkt ist

(vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_344/2016 vom 2 3. Februar 2017 E. 3.2 ). Dazu ist in den nachfo lgenden Aus führungen einzugehen . 9 . 9 .1

Die vor BGE 141 V 281 ergangene Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Leidenszuständen lautete unter anderem wie folgt: Für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf es grundsätzlich einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 E. 6). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3). Die praxisgemässen Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidi sierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der HWS ohne organisch nach weisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3). Die Praxis fasst auch ein chronisches zervika les und zervikozephales Schmerzsyn drom nach HWS Distorsionstrauma, ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom sowie einen chroni schen Kopfschmerz darunter (Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14.

Dezem ber 2010 E. 3.2.2). 9 .2 9 .2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatisch en Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionell en Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss.

Nach wie vor aber kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchs erheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Die Sachverständigen sol len die Diagnose einer anhalten den somato formen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich einge halten sind. Dem diagnose- inhärenten Schweregrad der somato formen Schmerz störung ist vermehrt Rechnung zu t ragen: Als „ vor herrschende Beschwerde" ver langt wird „ ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Weltgesund heitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014 , Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegen satz zu anderen psychosoma tischen, beispielsweise dissoziativen Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schwer egrad aufweisen, setzt die Diag nose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Literaturhinweisen).

Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzm ässigen Versiche rungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird i n BGE 141 V 281 durch ein strukturier tes Beweis ver fahren ersetzt. An der Rechtsprech ung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Fo lgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materiel ler Beweislast der rentenan sprechen den Person ( Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch indes nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychos omatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stand ardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schwe regrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krank h eitsgewinnes und auf die Präponderanz der psychiatris chen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Fo rmulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – recht lich geboten er – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkreti si eren die (in E. 4 und 5) formul ierten Beweisthemen und Vorge hensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen na ch Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Auswirkun gen der medizinisc h festgestell ten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im E inzelfall anhand der Standardin dikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosig keit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 9 .2.2

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 9 .2.3

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutacht en verlieren ihren Beweis wert nicht. Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorha ndenen Beweisgrundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/o der gerichtlichen Sachverständi gengutach ten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 ). 9 .3

Bei der Versicherten wurde eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (zum Umstand, dass diese allerdings nicht hinreichend von der „anhaltenden somatoformen Schmerzstö rung“ [F45.40 in der ICD-10-GM] abgrenzbar erscheint, siehe Welt-gesundheits organisation , Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. 45.4 S. 233 Fussnote 1). Den psychiatrisch beschriebenen Symptomen dieser Diagnose fehlt aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht (im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.40, bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht) ein Bezug zum diagnoseinhärenten Schweregrad eines psychischen Leidens (so

BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4 ) . Allerdings setzt die Diagnose einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren voraus, dass der Schmerz „in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen“ hervorruft ( vgl.

Michael E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter 1 1. Juli 2016, S. 20 ff., „Diagnoseinhärenter Schweregrad“). Die G.___ -Gutachter massen der von ihnen diagnostizierten chronischen Schmerzstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie konnten anlässlich ihrer fach ärztlichen Explora tion keine wesentlichen Einschränkungen erkennen. Was die von Dr. S.___ und Dr. V.___ diagnostizierte dissoziative Störungen angeht (zur analogen Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerz störungen auf dissoziative Störungen vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 und auch BGE

141 V 281 E. 2.1.1), kann nicht nachvollzogen werden, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Dr. S.___ räumte denn auch ein, dass eine Sub sumtion unter die klassifikatorischen Vorgaben nicht möglich sei. 9 .4

Eine Prüfung anhand der rechtserheblichen Indikatoren (zur Indikatorenprüfung bei einer psychischen Störung nach ICD-10 F45.41 vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_59/2016 vom 1 9. Februar 2016 E. 2.2.1; ferner BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4) ergibt Folgendes: Die im G.___ -Gutachten gestellte psychiatrische Diagnose ist wie erwähnt nicht per se schweregradbezogen (BGE 142 V 106 E. 4.2 und 4.4). Bezüglich des Indikators „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist den Akten zu entneh men, dass die Versicherte regelmässig in die Physio- und in ein e Radiofre quenztherapie ging. Zudem war sie alle zwei Wochen beim Psychiater in Behand lung ( Urk. 2/ 8/138/14). Di e Gutachter gingen indessen bei einer Reduktion des

Konsum s von Schmerzmitteln, in sbesondere der Opiate, von einer Verbesserung aus. Ebenso erwarteten sie von einer psychosomatischen Behandlung eine ver besserte Int rospektionsfähigkeit, vor allem in Hinblick auf die subjektive Krank heitsüber zeugung. Andere Massnahmen konnten die Gutachter nicht empfehlen

( Urk. 2/ 8/138/19+40) .

Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht auf eine invalidi sierende, schwere psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen.

Soweit die Versicherte moniert, dass bereits Entzugsversuche durch geführt worden seien ( Urk. 20 S. 30 f., vgl.

ferner Urk. 2/ 8/160/4), übersieht sie, dass die G.___ -Gutachter davon Kenntnis hatten ( Urk. 2/ 8/13 8 /5+14 +31).

Bei der Beurtei lung der Komorbiditäten ist eine Gesamtbetrachtung der Wechsel wirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der somatoformen Schmerz störu ng litt die Versicherte an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen.

Beim Komplex „ Persönlichkeit ” und „ sozialer Kontext ” ergibt sich Folgendes: Die Versicherte lebt e , wie ihren Angaben anlässlich der G.___ -Begutachtung zu ent nehmen ist,

alleine und verbrachte die meiste Zeit in der Wohnung. Sie h at te eine Haushaltshilfe und nahm Nachbarschaftshilfe in Anspruch. Sie verfügt e über eine geordnete Tagesstruktur. In der Regel stand s ie um 7.30 Uhr auf. Häufig nahm sie die Behandlu ngstermine wahr. Regelmässig war sie mit dem Auto unterwegs, wenn auch nur über kurze Strecken. Von ihren Kolleginnen und von ihrer Familie hat te sie sich gemäss eigenen Angaben zurückgezogen, empfing aber doch auch Besuch oder ging selber zu Besuch ( Urk. 2/ 8/138 /12+20). Gelegentlich unternahm sie Spaziergänge ( Urk. 2/ 8/138/20). V on 2006 bis 2008 und 2008 bis 2011 hatte sie zwei P artnerschaftsbeziehungen ( Urk. 2/ 8/138/18) . Die Versicherte beziehungs weise ihre Rechtsvertreterin bemerkt dazu zu Recht, dass ein sozialer Rückzug ein dynamischer Prozess ist ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S. 33). Aufgrund ihrer Schilderungen anlässlich der Begutachtung ist indessen den G.___ -Gutachtern beizupflichten, das s zumindest bis zu jenem Zeitpunkt zwar ein gewisser sozialer Rückzug vorlag, letztlich aber doch von einem funktionierenden sozialen Umfeld aus gegangen werden konnte ( Urk. 2/ 8/138/18). Von einer totalen Vereinsamung

kann

- entgegen der Ansicht der Versicherten - au fgrund des Tagesablaufs und der vorhandenen Kontakte nicht gesprochen werden ( Urk. 2/ 17 S. 47, Urk. 20 S.

35) . Hingegen sind

das passive V erhalten und die Regressionsneigung als ressourcenhemmender Faktor zu werten, wenngleich hierfür laut den

G.___ Gut achte r n keine relevanten Gründe aus psychiatrischer Sicht

bestanden ( Urk. 2/ 8/138/18).

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivi tätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemer ken, dass die Versicherte kaum eigene Interessen hat te . Sie verfügt e aber über erhebliche intellektuelle Ressourcen. Sie beendete nach Erleiden der beiden Unfälle die Ausbildung zur Wirtschaftsinformatikerin und arbeitete danach rund drei Jahre auf diesem Beruf. Dass sie in der Folge keine Er werbstätigkeit mehr aufnahm, war , wie aus dem G.___ -Gutachten hervorgeht, primär ihrer subjektiven Krank heitsüberzeugung zuzuschreiben.

Zwar war die Versicherte vor ihren Unfällen aktiver , insbesondere in sportlicher Hinsicht (vgl. Urk. 2/ 8/44/24).

Über ein niedriges Aktivitätsniveau verfügte d ie Versicherte aber bereits, als eine psychi sche Erkrankung noch nicht im Raum stand und sie auch noch keine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nahm. Denn gegenü ber dem psychiatrischen Teil gut achter des E.___ schilderte die Versicherte im Rahmen der Untersuchung vom 2 5. Februar 2009 einen ähnlichen Tagesablauf; eine psychiatrische Diagnose ver mochte dieser indes nicht zu stellen ( Urk. 2/ 8/44/85+94). Vor diesem Hintergrund fällt der subjektive Leidensdruck der Versicherte , de r sich auch in der Inanspruch nahme diverser Therapien äussert e , nicht mehr entscheidend ins Gewicht.

Bei gesamthafter Betrachtungsweise über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist

eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerken nung einer Invalidität führen könnte, nicht

hinreichend ausgewiesen. Es besteht folglich kein Grund, aus juristischer Sicht von der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen.

Da mithin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer vergleichbaren Tätigkeit auszugehen ist (vgl.

Urk. 2/ 8/138/41), besteht kein Rentenanspruch. Daran ändert auch nichts, dass die Versicherte am 9. Oktober 2017 freiwillig aus dem Leben schied. Was genau Ausschlag für diesen Entscheid gab, lässt sich naturgemäss nicht mehr eruieren. In ihrem Antrag auf die Freitodbegleitung gab

sie als Grund hierfür die quälenden Schmerzen an ( Urk. 8/2). Gleichzeitig enterbte sie ihre Eltern respektive deren Nachkommen als gesetzliche Erben und setzte die Y.___ Ltd. als Alleinerbin ein ( Urk. 8/4, 8/7, 8/8, vgl. auch Urk. 8/12 ), was auf weitere erheblich belastende Faktoren hindeutet. Im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden keine Anhalts punkte für eine Suizidalität ( Urk. 2/8/138/17 ). Vorliegend relevant ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 4. Februar 2015 eingetretene Sachverhalt (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 121 V 366 E. 1b). Insofern ist die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin, in wel cher sie sich zum Zeitpunkt des Frei todes befand, hier nicht von massgebender Bedeutung . Unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung nach Erlass der ange fochtenen Verfügung hat die Prüfung der Frage nach der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit jedenfalls aus objektiver Sicht zu erfolgen. Diese weist, wi e ausgeführt, für den zu prüfenden Zeitraum keine Invalidität aus.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 10.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang unter Beilage einer Kopie von Urk. 33 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger