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IV.2017.00524

Chronische Schmerzstörung/Fibromyalgie. Rentenrevision aufgrund verbesserten Gesundheitszustands sowie auch gestützt auf IVG lit. a SchlB 18. März 2011. Prüfung der Standardindikatoren führt zu einem rentenausschliessenden IV-Grad.

Zürich SozVersG · 2018-10-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ , welche nicht über eine Berufsausbildung ver fügt, reiste am 2 1. November 1987 in die Schweiz ein. Seit März 1988 war sie als Fabrikarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 1 9. März 2007 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie sowie eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7) sowie medizinische (Urk. 8/8, 8/9, 8/13, 8/27) Abklärungen. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ab dem 1. März 2007 zu (Urk. 8/38). 1.2

Im darauffolgenden Rentenrevisionsvefahren (Mitteilung vom 2 3. Februar 2011, Urk. 8/53) bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebe nem Gesundheitsschaden. 1.3

Mit Frageb ogen vom 1. April 2014 (Urk. 8/5

5) eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevision s verfahren. Wiederum tätigte sie medizinische Abklärungen ( Urk. 8/57, 8/58, 8/60, 8/64, 8/65) und liess sie die Versicherte begutachten

(Urk. 8/6 8). Die MEDAS Z.___ erstattete am 5. Juli 2016 ihr polydis ziplinäres Gutachten (Urk. 8/78). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/85 sowie 8/104) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, 8/91 und 8/98) mit Verfügung vom 2 7. März 2017 die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [=Urk. 8/105]). 2.

Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1) und liess beantragen , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In pro zessualer Hinsicht liess s ie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen.

Mit ihrer Beschwerde legte sie sodann

den Bericht des A.___

vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 3) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2017

(Urk. 2) zusammengefasst , die Überprüfung der Invalid enrente habe erge ben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Dem MEDAS - Gutachten zufolge sei in rheumatologischer Hinsicht eine Erkrankung des Bewegungsapparates aus geschlossen, es bestehe jedoch ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kri terien für eine Fibromyalgie seien erfüllt, wodurch aber keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine weitgehend remittierte Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei um 30 % ein geschränkt, was aufgrund des Aktivitätsniveaus und der vorhandenen Ressourcen nachvollziehbar sei. Infolgedessen ergebe sich in Invaliditätsgrad von 30 %. Die Überprüfung sei gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Rentenzu sprache

die damals geltende Rechtsprech ung nicht angewandt worden sei. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression erfolgt. Die Zusprache sei nach dem 1. Januar 2008 und bereits unter Anwendung der Recht sprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Aus diesem Grund könne keine Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 erfolgen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Ihr Gesundheits zu stand erweise sich sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht als gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unverändert. Dass im Gutachten die Depression als remittiert erachtet werde, entspreche nicht den ausgewiesenen Tatsachen und stelle lediglich eine andere Beurteilung eines im Grunde gleichge bliebenen Sachverhaltes dar. Es fehl e damit an einem zureichenden Revisions grund zur Überprüfung und Anpassung der Rente, weshalb ihr weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei . 3.

3.1

Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 1 1. April 2007 (Urk. 8/8) im Wesentlichen

über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Entwicklung seit 200 3. Die Beschwerdegegnerin gebe 18 auf 18 druckdolente Tenderpoints an und sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig . Di e Prognose sei von der psychiatrischen Behandlung abhängig. 3.1.2

Im Bericht des C.___ vom 2 4. April 2007 (Urk. 8/9) und in deren Abschlussbericht vom 1 6. Juli 2007 (Urk. 8/13/9-12) wurde ausgeführt, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Seit mindestens dem 3 0. Januar 2007 bestehe aufgrund dessen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit. Das formale Denken der Beschwerde führerin sei auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und es bestehe eine Grübel neigung . 3.1.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 26 . September 20 0 7 (Urk. 8/13/7-8) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik (als Differen tialdiagnose eine Fibromyalgie) und eine mittelgradige depressive Störung. Die Schmerzen seien mittlerweile chronifiziert und führten zusammen mit der depressiven Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche sich ihrer Ansicht nach auch nicht bessern lasse. 3.1.4

Dr. med. dipl. psych. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Gutachten ( Urk. 8/21, nach Angaben der Beschwerdeführerin erstellt zuhanden der Taggeldversicherung im Juli 2007 , vgl. Urk. 8/22/2) , bei der Beschwerdeführerin könne eine somatoforme Schmerzstörung mit einer komor biden mittelgradigen depressiven Störung diagnostiziert werden. Das Störungs bild sei gekennzeichnet durch eine andauernde Schwere und quälende Schmerzwahrnehmung. Die komorbide depressive Störung stehe dazu in einer Wechselwirkung. Die psychosoziale und psychophysische Leistungsfähigkeit werde durch das depressive und somatoforme Beschwerdebild erheblich beein trächtigt. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung und Fixierung des Beschwerdebildes (Urk. 8/21/6). Die Schmerzsymptomatik nehme die Beschwerdeführerin vollständig in Anspruch, ihr Denken sei darauf eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich gemindert und depressiv gedrückt. Auf der Ver haltensebene habe sich in der Untersuchungssituation eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und daraus resultierend ein erhebliches Schon- und Ver meidungsverhalten mit deutlichen Zeichen einer regressiven Entwicklung gezeigt (Urk. 8/21/5). Dr. E.___ hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für arbeitsfähig. Bei entsprechender Behandlung erachtete er jedoch eine Besserung der depressiven Symptomatik innert dreier Monate für möglich und klinisch zu erwarten. Für diesen Fall schätz t e er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % (Urk. 8/21/7-8). 3.1.5

Im Bericht des C.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/27) wurden wiederum vor allem

eine mittelgradige depressive Episode und

ein generalisierte s

Fibro myalgiesyndrom notiert . Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht arbeits fähig. 3.2

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein polydiszi plinäres MEDAS-Gutachten (vom 5. Juli 2016; Urk. 8/78) ein, welches im Wesent li chen die nachfolgenden Punkte festhielt: 3.2.1

Der rheumatologische Gutachter (Urk. 8/78/19 ff.) erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches die Kriterien der Fibro myalgie erfülle. Die Beschwerdeführerin schildere Schmerzen an den Augen, im Kiefer, den Waden, im Rücken, an den Beinen und in den Finger- und Zehenge lenken sowie im Kopf, Nacken - und Schulterbereich, in den Armen, Handgelen ken und an allen Fingern. Sie berichte , Tag und Nacht Schmerzen zu haben, wel che auf einer Skala von 1 bis 10 eine Intensität von 10 erreichen würden. Auch auf die Nachfrage des Gutachters hätten sich aber keine genauen Angaben zum Schmerzcharakter, einer Haltungs

- oder Tätigkeits abhängigkeit oder Tageszeitab hängigkeit herauskristallisieren lassen (Urk. 8/78/19-20). Der Gutachter führte aus, d ie objektiven Befunde in der Untersuc hung seien überaus inkonsistent;

d ie Bewegungsabläufe spontan und abgelenkt s eien rasch und funktionell an allen vier Extremitäten unauffällig , g ezielt untersucht jedoch ( ohne fokale Bevorzu gung ) schmerzorientiert und immer wieder begleitet von Stöhnen, Grimassieren, gelegentlich auch lauten Schmer z äusserungen , trotz sehr vorsichtiger Untersu chungsweise. Inkonsistent wechselnd w erde bereits die Berührung von Weichtei len (praktisch am ganzen Kö rper) als schmerzhaft angegeben, weshalb damit fo r mal auch die für Fibromyalgie typischen Tenderpoints positiv seien . Abgelenkt sei wiederum ein vertiefter Druck möglich. E ine relevante Funktionsein schränkung am Rücken und an den peripheren Gelenken resp ektive am periphe ren Ne rv ensystem könne ausgesch l ossen werden; d er Status sei

un auffällig. Radiologisch würden sich lediglich altersentsprechende Veränderungen finden

lassen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit k önne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 8/78/23).

Im Sinne der subjektiven Schmerzschilderung besteh e somit ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Die Konsistenz der Klagen k önne aufgrund der Diskrepanzen und der überaus passiv geschilderten Krankheitsbewältigungsstrategien bei eigentlich recht normalem Alltag zurückgestellt werden. Zusammenfassen d m üsse mit grosser Wahrschein lichkeit von einem unspezifisch generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Eine entzündlich-rheum atische Erkrankung bestehe nicht und die Arbeitsfähigkeit sei (auch in der angestammten Tätigkeit) nicht eingeschränkt (Urk. 8/78/24). 3.2.2

Im psychiatrischen Teilg utachten (Urk. 8/78/27 ff.) wurde

als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren aufgeführt, also solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Depression. Die Beschwerde führerin sei im Gespräch emotiona l gut spürbar und präsent gewesen. Sie habe ohne Latenz zum Teil spontan und zum Teil durch Kurzantworten geantwortet . Ihre Schmerzzustände habe sie sehr vage und innerhalb des ganzen Gesprächs widersprüchlich beschrieben . Sie habe d ie ausgeprägte Passivität im All tag und die soziale Isolation veranschaulicht, dabei aber auch grö ss ere Lebensanteile geschildert , die ihr Freude be reiten würden . Das Leben während den Ferien in der Türkei, die Aufenthalte im Heimatdorf oder auch die Unterstützung durch ihre Tochter im Alltag habe sie lebendig geschildert . Es f änden sich keine Bewusst seinsstörungen und auch die Orientierung sei in allen Dimensionen erhalten. Die Aufmerksamkeit sei konstant gut und es fänden sich keine Hinweise auf dissozi ative Zustände. Das Denken sei sehr stark defizitorientiert, etwas langsam und leicht perseverierend in Bezug auf die Schmerzwahrnehmungen. Die Affektivität sei lebendig namentlich bei der Diskussion positiv erlebter Bereiche der Existenz , in Bezug auf die ganze biografische Entwicklung habe die Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar e ine gewisse Trauer und Enttäuschung dar gelegt . Antrieb und Psychomotorik seien gut (die Beschwerdeführerin zeig e insbesondere eine gute Mitbewegung der Extremitäten ) , Gestik und Mimik lebendig (Urk. 8/78/30).

Die Versicherte habe eine eindrückliche Mischung soziokultureller Belastungs faktoren und Krankheitsentwicklung geschildert. Sie sei in ländlichen Verhält nissen aufgewachsen, die man fast als rückständig beschreiben m üsse. Sie habe kaum lesen und schreiben gelernt. Aufgrund einer Zwangsheirat sei sie dann in die Schweiz eingewandert, was durch den Verlust von Kultur und Umfeld sowie der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann sehr belastend gewesen sei. Damit habe sich ein Ra hmen ergeben , in welchem

für die Beschwerdeführerin fast nur die Möglichkeit bestanden habe, die se Belastungen mittels Beschwerden abzure agieren . Die Beschwerden würden keine Tendenz zur Linderung zeigen und seien gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht auf körperliche Defizite zurück zuführen. So erg ebe sich die Problematik einer Schmerzerkrankung mit sehr belastendem soziokulturellen Hintergrund, vielfältigen Stressoren, fehlende n

Integrationsmöglichkeiten im aktuellen Lebensumfe l d und ei nem Leidenszustand, der gemäss Selbsteinschätzung jede Integration in den ersten Arbeitsmarkt ver hinder e . Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine lebendige Emotionalität und positive Gefühle gezeigt , was eine Depression mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlie sse (Urk. 8/78/31-32).

Hinsichtlich Indikatoren führte der Gutachter a us ,

d ie Problematik der Beschwer de führerin sei vielschichtig . Die Schmerzen würden mehrere Körper regionen umfassen und seien fast als Ausdruck der seelischen Not und Ent täuschung zu verstehen , welche di e aufgezwungenen Veränderungen i m Leben der Beschwer deführerin z ur Folge gehabt hätten . S ie habe sich gegen diese Veränderungen nicht zur Wehr setzen können und der Einfluss der sozio kul turellen Dimension überwieg e in der Problematik. Die Versicherte verfüg e über sehr wenige Ressour cen . In der hiesigen Kultur sei sie weitestgehend isoliert und der Sprache nicht mächtig . Ihr Bildungsdefizit schwäch e sie in ihrem Potenzial, sich aus dieser Krise herausarbeiten zu können . Der s oziale Kontext (mit der schwierigen Ehesituation und soziale n Isolation) sei ohne Frage sehr belastend . Ihre Beschwerden würden alle Lebensbereiche umfassen. Zwar habe sie ihre Defizite im Rahmen des Gesprächs etwas uneinheitlich und unscharf geschildert , ohne dass allerdings Widerspr ü che abgeleitet werden könn t en . Unter Ausschluss der psychosozialen Faktoren sei die Beschwerdeführerin auch heute noch in der Lage ihre ange stammte Tätigkeit auszuüben. Allein aufgrund der Psycho patho logie rechtfertige sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 30 %. Dies gelte auch für eine Verweistätig keit (Urk. 7/78/32-33). 3.2.3

In der Gesamtschau (Urk. 8/78/13 ff.) führten

die Gutachter aus, d ie aus bäuerli chen Verhältnissen in der Türkei stammende Versicherte leb e seit 1988 in der Schweiz . Ihr charakterlich schwieriger Ehemann sei 2012 in die Tü rkei zurück ge kehrt und sie lebe nun mit der inzwischen erwachsenen Tochter zusammen. In der Schweiz habe die Versicherte von 1988 bis 2007 in einer Steckdosenf abrik gearbeitet, was eine leichte Arbeit mit vorwiegend fein mechanischer Tätigkeit gewesen sei . Wegen körperlicher Beschwerden habe sie die Arbeit im März 2006

aufge ge ben und sie beziehe daher seit März 2007 eine ganze Rente der Invali denversicherung . Bereits seit ihrer Jugend leide die Ver sicherte an multilokulären

muskuloskelettalen Beschwerden. S eit Jahren best ünden vor allem Rücken- und Nackenbeschwe rden, die linksbetont in Kopf, Arme und Beine ausstrahlten und zu Blockaden im Bereich der

Wirbelsäule führten. Es bestünden Müdigkeit und Schwäche sowie Sch l afstörungen. Der rheumatologische G utachter k önne auf grund der aktuellen Befunde und der frühere n Röntgenaufnahmen eine schwer wiegende Erkrankung am Bewegungs apparat

ausschliessen . E r habe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom diagnosti zieren können, welches die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüll e . Diese Befunde würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken . In psychischer Hinsicht beklag e die Beschwerdeführerin seit e twa 2006 Antriebslosigkeit und Angststörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . S ie steh e seit langem in ambulanter psychiatrischer Behandlung, sei jedoch nie hospitalisiert worden . Es seien die Diagnos en einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer weitgehend remittierten Depression zu stellen. In Anwendung der Indikatorenprüfung bestehe unter Aus schluss der nicht psychischen Faktoren eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin (wie auch jegliche Alternativtätigkeit ) sei daher im Umfang von 70 % zumutbar. Eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahr scheinlich, dennoch sei es zu empfehlen , die psychiatrische Behandlung weiter zuführen. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit habe ab dem Tag der Schlussbe sprechung (2 9. Juni 2016) Gültigkeit (Urk. 8/78/13-15). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Rente berechtigt war . 4.2

4.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durc hführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2.2

Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) einer materie llen Prü fung unterzogen, weshalb dieser Zeitpunkt als Referenzpunkt zur Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung

heranzuziehen ist . Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin damals als bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie sei formalgeda nklich erheblich auf die Schmerzsituation eingeengt gewesen. Psycho motorisch sei die Beschwerdeführerin leicht eingebunden gewesen, Mimik und Gestik seien wenig lebendig gewesen. Ihre Grundstimmung sei deutlich gemin dert, depressiv gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich einge schränkt gewesen. Sie habe sich rat- und hilflos gezeigt. Es bestehe eine Freud- und Kraftlosigkeit (Urk. 8/21/7).

D as C.___ notierte im Juni 2008 eine anhaltend depressive Stimmung, einen Verlust von Freude, eine Antriebs minderung und eine erhöhte Ermüdbarkeit . Hinzu kamen passive Todeswünsche, eine Einbusse der Merk- und Entschlussfähigkeit, eine schwere Durchschlafstö rung und eine objektive Gewichtszunahme bei subjektivem Appetitverlust (Urk. 8/27/8).

Demgegenüber präsentierte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung 2016 eine andauernd gute Aufmerksamkeit.

Obwohl i hr Denken weiterhin auf die Schmerzzustände eingeengt war und sie eine Passivität und soziale Isolation im Alltag veranschaulichte , zeigte sie eine lebendige Affektivität . S owohl Antrieb als auch Psychomotorik waren gut mit insbesondere guter Mitbewegung der Extre mitäten . Bei ihren Schilderungen zeigte sie eine lebendige Gestik und Mimik . Es bestanden allerdings weiterhin Schlafstörungen und der Appetit war ver mindert (Urk. 8/78/30) . Der direkte Vergleich der erhobenen Befunde zeigt , dass eine Ver besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist . Dass sich

der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat, ist auch

dem psychiatrische n Gutachte n

zu entnehmen (Urk. 8/78 / 33 ) , wobei der Gutachter in Bezug auf die Depression sogar eine weitgehende Remission feststellte (Urk. 8/78/31) . Eine Besserung hatte Dr. E.___ bereits vor der ursprünglichen Rentenzusprache in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/21/7). Bei ausgewiesener Verbesserung des Gesund heitszustandes liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, welcher die Beschwerdegegnerin zur umfassende n Prüfung des Renten anspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berechtigt . 4.3 4. 3 .1

Die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen ( SchIB ) der 6. IV Revision ergibt sich in materieller Hinsicht ausschliesslich aus der Natur des Gesund heitsschadens auf dem die Rentenzusprache beruht. Zweck der Schlussbe stimmung ist es, in den dort gezogenen Grenzen, Rentenbezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärter (vgl. Urteils des Bundesgericht 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 E. 3.2.3). Für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgte und dieses Beschwerdebild auch im Revisionszeitpunkt vorliegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 sowie 10.1.2). Das Rentenüber prüfungs verfahren ist zudem innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten ( 1. Januar 2012) einzuleiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht es darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung – und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

- gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 2). 4.3 .2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlussbestimmungen könnten nicht angewendet werden, da die ursprüngliche Rentenzusprache bereits unter Berück sichtigung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei und sich eine revisionsweise Anwendung dementsprechend ver biete. Die Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist indes nicht auf die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochenen Renten beschränkt. Nur wenn die fragliche Rentenzusprache schon in Beachtung der jeweils relevanten Recht spre chung erging, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 4.3.3

In casu wurde das Rentenrevisionsverfahren am 1. April 2014 (vgl. Urk. 8/55) und damit innerhalb der dreijährigen Frist eingeleitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fristeinhaltung denn auch zu Recht nicht.

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte auf der Grundlage der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (welche die Kriterien der Fibromyalgie erfüllt) mit komorbider mittelgradiger depressiven Störung (E. 3.1. 1-3.1.5 sowie Urk. 8/29/3). Die somatoforme Schmerzstörung respektive auch die Fibromyalgie gehören zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Dies wird zu Recht weder von der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 7) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/104) in Frage gestellt. Das Revisionsverfahren nach lit . a SchlB der 6. IV Revision kann damit grundsätzlich zur Anwendung kommen.

Weder mit Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 7. Juni 2008 (Urk. 8/29 /3 ) noch in der Verfügung vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) und auch nicht im damals als massgebend erachteten psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/21) erfolg t e eine Überprüfung der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 beziehungsweise der Foerster-Kriterien. Alleine der Umstand, dass ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die hierzu geltende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch korrekt berücksichtigt wurde. Ein Rückkommen auf den Rentenanspruch wäre daher auch unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig. 5. 5.1

Das MEDAS-Gutachten (E. 3.2) , welches Grundlage für die Einschätzung der Gesundheitsschädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenüber prü fung bildet, basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/78/2-9). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schil dern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 8/78/9-11, 8/78/19-20, 8/78/27-30). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin ein leuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 3 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.

5.2

Der begutachtende Rheumatologe stellte in seinem Teilgutachten (E. 3.2.1) fest, dass sich keine rheumatologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, hätten erheben l assen , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. So notierte er, dass die ( insbesondere

r adiologisch) festgestellten Befunde altersentsprechenden Veränderungen ent spr ächen . Ausserdem erwiesen sich die objektiven Befunde in der Untersuchung als inkonsistent und die Beschwerdeführerin konnte auch keine genauen Anga ben zu ihren Schmerzen machen, ausser dass diese sehr intensiv seien und am ganzen Körper bestehen würden. Spontan und abgelenkt konnte der Gutachter unauf fällige Bewegungsabläufe feststellen, wohingegen in der gezielten Unter su chung eine Schmerzfokussierung bestand und sämtliche Fibromyalgie-Tender points positiv getestet wurden. Dass der Gutachter gestützt darauf eine relevante Pathologie ausschloss und die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt erachtete , ist nicht zu beanstanden . 5.3

Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 1 0. Mai 2016 und erging damit nach der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei somato formen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.2), jedoch noch bevor dieses auf sämtliche psychische Erkrankungen (beispielsweise auch Depressionen) für anwendbar erklärt wurde (vgl. BGE 143 V 418). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht ein fach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor hande nen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten

– eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standard indikatoren ( vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung aus psy chi atrischer

Sicht ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

Der psychiatrische Gutachter notierte (E. 3.2.2), bei der Beschwerdeführerin bestünden Symptome eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , da die Beschwerdeführerin in mehreren Regionen massive Schmerzen schildere, ohne dass hierfür durch den rheumatologischen Gutachter eine organische Ursache habe ausfindig gemacht werden k önnen . Der belastende soziokulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin zusammen mit v ielfältigen Stressoren finde seinen Ausdruck in den geklagten Schmerzen. P sychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren wie im Falle der Beschwerdeführerin etwa die Kindheit in der ländlichen Türkei mit beinahe rückständigen Verhältnissen, die Zwangsheirat und Umsiedlung in die Schweiz mit schwieriger Integration sowie die belastende eheliche Situation sind bei der Beurteilung, ob die Leistungs ein schränkung auf einen versicherten Gesundheitsschaden zurückzu führen ist, aus zuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.3). Da solche Belastungsfaktoren jedoch Hauptursache der geklagten Beschwerden sind (E. 3.2.2), kann lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung nahm die Beschwerdeführerin nur noch selten psycho therapeutische Hilfe in Anspruch (Urk. 8/78/29 , 4 Sitzungen von Juni 2014 bis Januar 2016 [Urk. 8/65/2] ). Eine Behandlungsresistenz ist damit jedenfalls noch nicht ausge wiesen. Komorbiditäten, welchen r essou rcenhemmende Wirkung beizu messen wäre, sind dem Gutachten nicht

zu entnehmen. Über persönliche Ressourcen verfügt die Beschwerdeführerin in beschränktem Masse, so wirken sich insbesondere das tiefe Bildungsniveau und die Fokussierung auf die Schmerz problematik negativ aus , allerdings zeigte sie im Rahmen der Begutachtung eine lebendige Emotiona lität und positive Gefühle (Urk. 8/78/32), was als mobilisierbare Ressourcen zu berücksichtigen ist . Auch im sozialen Kontext kann die Beschwerdeführerin auf einige wenige Ressourcen zurück greifen . Zumindest bei Besuchen in ihrer türki schen Heimat berichtete sie über eine gute Einbindung und Integration in die soziale Umgebung. V on ihrer Tochter erfährt sie zudem eine sehr weitreichend e Unterstützung und zu ihren Geschwistern pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 8/78/28). Zwar beschreibt die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltägli chen Angelegenheiten gleichmässig eingeschränkt und durch die Schmerzen wei testgehender Passivität ausgesetzt zu sein .

S o besorge etwa ihre Tochter den Haushalt, sie habe kaum Hobbys und auch nur Kontakt zu Personen in ihrem nahen Umfeld (Urk. 8/78/29). Dennoch ist sie in der Lage , im Sommer jeweils für mehrere Wochen in die türkische Heimat zu reisen, wobei sie diese Reise (mit Flugzeug, Schiffs- und Busfahrt) durchaus auch alleine zu bewältigen in der Lage ist. Im Übrigen war es ihr auch möglich , alleine an die Untersuchungstermine bei der MEDAS anzureisen (Urk. 8/78/28). Diese Aktivitäten, insbesondere auch die alljährlichen Reisen, lassen auf eine gewisse Inkonsistenz bei der Einschränkung in den unterschiedlichen Lebensbereichen schliessen. Inkonsistenzen ergeben sich darüber hinaus auch unter dem Aspekt des Leidensdrucks. So gibt die Beschwer deführerin selbst an - und es ist auch dokumentiert - , dass derzeit kaum eine ausreichende lege artis durchgeführte Behandlung stattfindet (Urk. 8/78/33 sowie Urk. 8/65/2). Offensichtlich bestehen demnach noch Behandlungsoptionen, wel che nicht ausgeschöpft werden, was auf keinen erheblichen Leidensdruck schlies sen lässt. Daran ändert auch der Hinweis der Gutachter nichts, dass eine deutsch sprachige Therapie nicht erfolgreich sein werde und die Dolmetscherkosten von einer Versicherung nicht übernommen würden. Ausserdem hielten sie auch fest, dass die Motivation zu einer (ausreichenden) Psychotherapie seitens der Beschwerdeführ erin gering sei (Urk. 8/78/33) und sich diese keine Arbeitstätigkeit vorstellen könne (Urk. 8/78/20). Fehlende Motivation und ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung stehen nach Ansicht des Bundesgerichts einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung aus rechtlicher Sicht jedoch diametral entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2015 vom 2 4. September 2015 E. 4.2.2).

In der Gesamtschau ergibt sich somit ein lediglich geringer Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, welche sich nicht als therapieresistent erweist. In persönlicher Hinsicht und im sozialen Kontext kann die Beschwerde führerin auf einen begrenzten Umfang an Ressourcen zurückgreifen. Unter dem Aspekt der Konsistenz muss eine nicht ganz gleichmässige Einschränkung im Alltag festgestellt werden und ein erheblicher Leidensdruck ist, infolge der fehlenden adäquaten Behandlung, nicht ausgewiesen. Dass der psychiatrische Gutachter auf eine 30%- ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit schl o ss, erscheint zwar wohlwollend, ist a ngesichts der Prüfung oder

Standardi ndikatoren jedoch nicht zu beanstanden.

Diese Einschätzung vermag auch der aufgelegte ärztliche Bericht des A.___ (Urk. 3 [=Urk. 8/95]) nicht umzustossen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht zutrifft. So beschränkten sich die Ärzte des A.___ insbesondere darauf, das psychiatrische Gutachten der MEDAS zu kritisieren und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden davon abweichend zu bewerten. Neue Befunde, die zu einer anders lautenden Einschätzung Anlass geben würden, wurden nicht benannt. Gegenteils wurden die von ihnen

beschriebenen Aspekte bezüglich Stimmungs lage, Kon zentrations fähigkeit, Schlaf, Antrieb, Bewusstsein etc. im Gut achten berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urk. 8/78/ 30 f.).

5.4

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten als beweiskräftig ,

weshalb darauf ab zustellen

ist . Der Beschwerdeführerin ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % in der angestammten Tätigkeit weiterhin zumutbar. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit weiter hin zuge m utet werden kann, sind für das Validen- und das Invalideneinkommen die glei chen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen ,

weshalb sich deren genaue Ermitt lung erübrigt . Nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage wäre (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ) , ist ein Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % .

7 .

In Anbetracht der

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 .4

Die Beschwerdeführer in

ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2’3 52 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Dispositiv
  1. 1.1      Die 1962 geborene X.___ , welche nicht über eine Berufsausbildung ver fügt, reiste am 2
  2. November 1987 in die Schweiz ein. Seit März 1988 war sie als Fabrikarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 1
  3. März 2007 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie sowie eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7) sowie medizinische (Urk. 8/8, 8/9, 8/13, 8/27) Abklärungen. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2
  4. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ab dem
  5. März 2007 zu (Urk. 8/38). 1.2      Im darauffolgenden Rentenrevisionsvefahren (Mitteilung vom 2
  6. Februar 2011, Urk. 8/53) bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebe nem Gesundheitsschaden. 1.3      Mit Frageb ogen vom
  7. April 2014 (Urk. 8/5 5) eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevision s verfahren. Wiederum tätigte sie medizinische Abklärungen ( Urk.  8/57, 8/58, 8/60, 8/64, 8/65) und liess sie die Versicherte begutachten (Urk. 8/6 8). Die MEDAS Z.___ erstattete am
  8. Juli 2016 ihr polydis ziplinäres Gutachten (Urk. 8/78). Gestützt darauf (vgl. Urk.  8/85 sowie 8/104) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, 8/91 und 8/98) mit Verfügung vom 2
  9. März 2017 die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [=Urk. 8/105]).
  10. Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom
  11. Mai 2017 Beschwerde ( Urk.  1) und liess beantragen , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In pro zessualer Hinsicht liess s ie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen. Mit ihrer Beschwerde legte sie sodann den Bericht des A.___ vom 3
  12. Januar 2017 (Urk. 3) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Juni 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
  14. August 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
  15. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl.  BGE  139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  17. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.   6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).      Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck      Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).      Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):      Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK   1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  18. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2
  19. März 2017 (Urk. 2) zusammengefasst , die Überprüfung der Invalid enrente habe erge ben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Dem MEDAS - Gutachten zufolge sei in rheumatologischer Hinsicht eine Erkrankung des Bewegungsapparates aus geschlossen, es bestehe jedoch ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kri terien für eine Fibromyalgie seien erfüllt, wodurch aber keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine weitgehend remittierte Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei um 30 % ein geschränkt, was aufgrund des Aktivitätsniveaus und der vorhandenen Ressourcen nachvollziehbar sei. Infolgedessen ergebe sich in Invaliditätsgrad von 30 %. Die Überprüfung sei gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  20. März 2011 vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Rentenzu sprache die damals geltende Rechtsprech ung nicht angewandt worden sei. 2.2      Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom
  21. Mai 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression erfolgt. Die Zusprache sei nach dem
  22. Januar 2008 und bereits unter Anwendung der Recht sprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Aus diesem Grund könne keine Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  23. März 2011 erfolgen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision gestützt auf Art.  17 ATSG seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Ihr Gesundheits zu stand erweise sich sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht als gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unverändert. Dass im Gutachten die Depression als remittiert erachtet werde, entspreche nicht den ausgewiesenen Tatsachen und stelle lediglich eine andere Beurteilung eines im Grunde gleichge bliebenen Sachverhaltes dar. Es fehl e damit an einem zureichenden Revisions grund zur Überprüfung und Anpassung der Rente, weshalb ihr weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei .
  24. 3.1      Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 2
  25. November 2008 (Urk. 8/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1      Dr.  med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 1
  26. April 2007 (Urk. 8/8) im Wesentlichen über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Entwicklung seit 200
  27. Die Beschwerdegegnerin gebe 18 auf 18 druckdolente Tenderpoints an und sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig . Di e Prognose sei von der psychiatrischen Behandlung abhängig. 3.1.2      Im Bericht des C.___ vom 2
  28. April 2007 (Urk. 8/9) und in deren Abschlussbericht vom 1
  29. Juli 2007 (Urk. 8/13/9-12) wurde ausgeführt, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Seit mindestens dem 3
  30. Januar 2007 bestehe aufgrund dessen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit. Das formale Denken der Beschwerde führerin sei auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und es bestehe eine Grübel neigung . 3.1.3      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 26 .  September 20 0 7 (Urk. 8/13/7-8) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik (als Differen tialdiagnose eine Fibromyalgie) und eine mittelgradige depressive Störung. Die Schmerzen seien mittlerweile chronifiziert und führten zusammen mit der depressiven Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche sich ihrer Ansicht nach auch nicht bessern lasse. 3.1.4      Dr.  med. dipl. psych. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Gutachten ( Urk.  8/21, nach Angaben der Beschwerdeführerin erstellt zuhanden der Taggeldversicherung im Juli 2007 , vgl. Urk.  8/22/2) , bei der Beschwerdeführerin könne eine somatoforme Schmerzstörung mit einer komor biden mittelgradigen depressiven Störung diagnostiziert werden. Das Störungs bild sei gekennzeichnet durch eine andauernde Schwere und quälende Schmerzwahrnehmung. Die komorbide depressive Störung stehe dazu in einer Wechselwirkung. Die psychosoziale und psychophysische Leistungsfähigkeit werde durch das depressive und somatoforme Beschwerdebild erheblich beein trächtigt. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung und Fixierung des Beschwerdebildes (Urk. 8/21/6). Die Schmerzsymptomatik nehme die Beschwerdeführerin vollständig in Anspruch, ihr Denken sei darauf eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich gemindert und depressiv gedrückt. Auf der Ver haltensebene habe sich in der Untersuchungssituation eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und daraus resultierend ein erhebliches Schon- und Ver meidungsverhalten mit deutlichen Zeichen einer regressiven Entwicklung gezeigt (Urk. 8/21/5). Dr.  E.___ hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für arbeitsfähig. Bei entsprechender Behandlung erachtete er jedoch eine Besserung der depressiven Symptomatik innert dreier Monate für möglich und klinisch zu erwarten. Für diesen Fall schätz t e er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % (Urk. 8/21/7-8). 3.1.5      Im Bericht des C.___ vom
  31. Juni 2008 (Urk. 8/27) wurden wiederum vor allem eine mittelgradige depressive Episode und ein generalisierte s Fibro myalgiesyndrom notiert . Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht arbeits fähig. 3.2      Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein polydiszi plinäres MEDAS-Gutachten (vom
  32. Juli 2016; Urk. 8/78) ein, welches im Wesent li chen die nachfolgenden Punkte festhielt: 3.2.1      Der rheumatologische Gutachter (Urk. 8/78/19 ff.) erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches die Kriterien der Fibro myalgie erfülle. Die Beschwerdeführerin schildere Schmerzen an den Augen, im Kiefer, den Waden, im Rücken, an den Beinen und in den Finger- und Zehenge lenken sowie im Kopf, Nacken - und Schulterbereich, in den Armen, Handgelen ken und an allen Fingern. Sie berichte , Tag und Nacht Schmerzen zu haben, wel che auf einer Skala von 1 bis 10 eine Intensität von 10 erreichen würden. Auch auf die Nachfrage des Gutachters hätten sich aber keine genauen Angaben zum Schmerzcharakter, einer Haltungs - oder Tätigkeits abhängigkeit oder Tageszeitab hängigkeit herauskristallisieren lassen (Urk. 8/78/19-20). Der Gutachter führte aus, d ie objektiven Befunde in der Untersuc hung seien überaus inkonsistent; d ie Bewegungsabläufe spontan und abgelenkt s eien rasch und funktionell an allen vier Extremitäten unauffällig , g ezielt untersucht jedoch ( ohne fokale Bevorzu gung ) schmerzorientiert und immer wieder begleitet von Stöhnen, Grimassieren, gelegentlich auch lauten Schmer z äusserungen , trotz sehr vorsichtiger Untersu chungsweise. Inkonsistent wechselnd w erde bereits die Berührung von Weichtei len (praktisch am ganzen Kö rper) als schmerzhaft angegeben, weshalb damit fo r mal auch die für Fibromyalgie typischen Tenderpoints positiv seien . Abgelenkt sei wiederum ein vertiefter Druck möglich. E ine relevante Funktionsein schränkung am Rücken und an den peripheren Gelenken resp ektive am periphe ren Ne rv ensystem könne ausgesch l ossen werden; d er Status sei un auffällig. Radiologisch würden sich lediglich altersentsprechende Veränderungen finden lassen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit k önne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 8/78/23).      Im Sinne der subjektiven Schmerzschilderung besteh e somit ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Die Konsistenz der Klagen k önne aufgrund der Diskrepanzen und der überaus passiv geschilderten Krankheitsbewältigungsstrategien bei eigentlich recht normalem Alltag zurückgestellt werden. Zusammenfassen d m üsse mit grosser Wahrschein lichkeit von einem unspezifisch generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Eine entzündlich-rheum atische Erkrankung bestehe nicht und die Arbeitsfähigkeit sei (auch in der angestammten Tätigkeit) nicht eingeschränkt (Urk. 8/78/24). 3.2.2      Im psychiatrischen Teilg utachten (Urk. 8/78/27 ff.) wurde als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren aufgeführt, also solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Depression. Die Beschwerde führerin sei im Gespräch emotiona l gut spürbar und präsent gewesen. Sie habe ohne Latenz zum Teil spontan und zum Teil durch Kurzantworten geantwortet . Ihre Schmerzzustände habe sie sehr vage und innerhalb des ganzen Gesprächs widersprüchlich beschrieben . Sie habe d ie ausgeprägte Passivität im All tag und die soziale Isolation veranschaulicht, dabei aber auch grö ss ere Lebensanteile geschildert , die ihr Freude be reiten würden . Das Leben während den Ferien in der Türkei, die Aufenthalte im Heimatdorf oder auch die Unterstützung durch ihre Tochter im Alltag habe sie lebendig geschildert . Es f änden sich keine Bewusst seinsstörungen und auch die Orientierung sei in allen Dimensionen erhalten. Die Aufmerksamkeit sei konstant gut und es fänden sich keine Hinweise auf dissozi ative Zustände. Das Denken sei sehr stark defizitorientiert, etwas langsam und leicht perseverierend in Bezug auf die Schmerzwahrnehmungen. Die Affektivität sei lebendig namentlich bei der Diskussion positiv erlebter Bereiche der Existenz , in Bezug auf die ganze biografische Entwicklung habe die Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar e ine gewisse Trauer und Enttäuschung dar gelegt . Antrieb und Psychomotorik seien gut (die Beschwerdeführerin zeig e insbesondere eine gute Mitbewegung der Extremitäten ) , Gestik und Mimik lebendig (Urk. 8/78/30).      Die Versicherte habe eine eindrückliche Mischung soziokultureller Belastungs faktoren und Krankheitsentwicklung geschildert. Sie sei in ländlichen Verhält nissen aufgewachsen, die man fast als rückständig beschreiben m üsse. Sie habe kaum lesen und schreiben gelernt. Aufgrund einer Zwangsheirat sei sie dann in die Schweiz eingewandert, was durch den Verlust von Kultur und Umfeld sowie der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann sehr belastend gewesen sei. Damit habe sich ein Ra hmen ergeben , in welchem für die Beschwerdeführerin fast nur die Möglichkeit bestanden habe, die se Belastungen mittels Beschwerden abzure agieren . Die Beschwerden würden keine Tendenz zur Linderung zeigen und seien gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht auf körperliche Defizite zurück zuführen. So erg ebe sich die Problematik einer Schmerzerkrankung mit sehr belastendem soziokulturellen Hintergrund, vielfältigen Stressoren, fehlende n Integrationsmöglichkeiten im aktuellen Lebensumfe l d und ei nem Leidenszustand, der gemäss Selbsteinschätzung jede Integration in den ersten Arbeitsmarkt ver hinder e . Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine lebendige Emotionalität und positive Gefühle gezeigt , was eine Depression mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlie sse (Urk. 8/78/31-32).      Hinsichtlich Indikatoren führte der Gutachter a us , d ie Problematik der Beschwer de führerin sei vielschichtig . Die Schmerzen würden mehrere Körper regionen umfassen und seien fast als Ausdruck der seelischen Not und Ent täuschung zu verstehen , welche di e aufgezwungenen Veränderungen i m Leben der Beschwer deführerin z ur Folge gehabt hätten . S ie habe sich gegen diese Veränderungen nicht zur Wehr setzen können und der Einfluss der sozio kul turellen Dimension überwieg e in der Problematik. Die Versicherte verfüg e über sehr wenige Ressour cen . In der hiesigen Kultur sei sie weitestgehend isoliert und der Sprache nicht mächtig . Ihr Bildungsdefizit schwäch e sie in ihrem Potenzial, sich aus dieser Krise herausarbeiten zu können . Der s oziale Kontext (mit der schwierigen Ehesituation und soziale n Isolation) sei ohne Frage sehr belastend . Ihre Beschwerden würden alle Lebensbereiche umfassen. Zwar habe sie ihre Defizite im Rahmen des Gesprächs etwas uneinheitlich und unscharf geschildert , ohne dass allerdings Widerspr ü che abgeleitet werden könn t en . Unter Ausschluss der psychosozialen Faktoren sei die Beschwerdeführerin auch heute noch in der Lage ihre ange stammte Tätigkeit auszuüben. Allein aufgrund der Psycho patho logie rechtfertige sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 30 %. Dies gelte auch für eine Verweistätig keit (Urk. 7/78/32-33). 3.2.3      In der Gesamtschau (Urk. 8/78/13 ff.) führten die Gutachter aus, d ie aus bäuerli chen Verhältnissen in der Türkei stammende Versicherte leb e seit 1988 in der Schweiz . Ihr charakterlich schwieriger Ehemann sei 2012 in die Tü rkei zurück ge kehrt und sie lebe nun mit der inzwischen erwachsenen Tochter zusammen. In der Schweiz habe die Versicherte von 1988 bis 2007 in einer Steckdosenf abrik gearbeitet, was eine leichte Arbeit mit vorwiegend fein mechanischer Tätigkeit gewesen sei . Wegen körperlicher Beschwerden habe sie die Arbeit im März 2006 aufge ge ben und sie beziehe daher seit März 2007 eine ganze Rente der Invali denversicherung . Bereits seit ihrer Jugend leide die Ver sicherte an multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden. S eit Jahren best ünden vor allem Rücken- und Nackenbeschwe rden, die linksbetont in Kopf, Arme und Beine ausstrahlten und zu Blockaden im Bereich der Wirbelsäule führten. Es bestünden Müdigkeit und Schwäche sowie Sch l afstörungen. Der rheumatologische G utachter k önne auf grund der aktuellen Befunde und der frühere n Röntgenaufnahmen eine schwer wiegende Erkrankung am Bewegungs apparat ausschliessen . E r habe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom diagnosti zieren können, welches die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüll e . Diese Befunde würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken . In psychischer Hinsicht beklag e die Beschwerdeführerin seit e twa 2006 Antriebslosigkeit und Angststörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . S ie steh e seit langem in ambulanter psychiatrischer Behandlung, sei jedoch nie hospitalisiert worden . Es seien die Diagnos en einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer weitgehend remittierten Depression zu stellen. In Anwendung der Indikatorenprüfung bestehe unter Aus schluss der nicht psychischen Faktoren eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin (wie auch jegliche Alternativtätigkeit ) sei daher im Umfang von 70 % zumutbar. Eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahr scheinlich, dennoch sei es zu empfehlen , die psychiatrische Behandlung weiter zuführen. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit habe ab dem Tag der Schlussbe sprechung (2
  33. Juni 2016) Gültigkeit (Urk. 8/78/13-15).
  34. 4.1      Vorab ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Rente berechtigt war . 4.2      4.2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durc hführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2.2      Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2
  35. November 2008 (Urk. 8/38) einer materie llen Prü fung unterzogen, weshalb dieser Zeitpunkt als Referenzpunkt zur Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung heranzuziehen ist . Dr.  E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin damals als bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie sei formalgeda nklich erheblich auf die Schmerzsituation eingeengt gewesen. Psycho motorisch sei die Beschwerdeführerin leicht eingebunden gewesen, Mimik und Gestik seien wenig lebendig gewesen. Ihre Grundstimmung sei deutlich gemin dert, depressiv gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich einge schränkt gewesen. Sie habe sich rat- und hilflos gezeigt. Es bestehe eine Freud- und Kraftlosigkeit (Urk. 8/21/7). D as C.___ notierte im Juni 2008 eine anhaltend depressive Stimmung, einen Verlust von Freude, eine Antriebs minderung und eine erhöhte Ermüdbarkeit . Hinzu kamen passive Todeswünsche, eine Einbusse der Merk- und Entschlussfähigkeit, eine schwere Durchschlafstö rung und eine objektive Gewichtszunahme bei subjektivem Appetitverlust (Urk. 8/27/8).      Demgegenüber präsentierte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung 2016 eine andauernd gute Aufmerksamkeit. Obwohl i hr Denken weiterhin auf die Schmerzzustände eingeengt war und sie eine Passivität und soziale Isolation im Alltag veranschaulichte , zeigte sie eine lebendige Affektivität . S owohl Antrieb als auch Psychomotorik waren gut mit insbesondere guter Mitbewegung der Extre mitäten . Bei ihren Schilderungen zeigte sie eine lebendige Gestik und Mimik . Es bestanden allerdings weiterhin Schlafstörungen und der Appetit war ver mindert (Urk. 8/78/30) . Der direkte Vergleich der erhobenen Befunde zeigt , dass eine Ver besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist . Dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat, ist auch dem psychiatrische n Gutachte n zu entnehmen (Urk. 8/78 / 33 ) , wobei der Gutachter in Bezug auf die Depression sogar eine weitgehende Remission feststellte (Urk. 8/78/31) . Eine Besserung hatte Dr.  E.___ bereits vor der ursprünglichen Rentenzusprache in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/21/7). Bei ausgewiesener Verbesserung des Gesund heitszustandes liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG vor, welcher die Beschwerdegegnerin zur umfassende n Prüfung des Renten anspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berechtigt . 4.3
  36. 3 .1      Die Anwendbarkeit von lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen ( SchIB ) der
  37. IV Revision ergibt sich in materieller Hinsicht ausschliesslich aus der Natur des Gesund heitsschadens auf dem die Rentenzusprache beruht. Zweck der Schlussbe stimmung ist es, in den dort gezogenen Grenzen, Rentenbezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärter (vgl. Urteils des Bundesgericht 9C_379/2013 vom 1
  38. November 2013 E. 3.2.3). Für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter Anwendung von lit . a Abs.  1 SchlB der
  39. IV-Revision ist erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgte und dieses Beschwerdebild auch im Revisionszeitpunkt vorliegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 sowie 10.1.2). Das Rentenüber prüfungs verfahren ist zudem innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten (
  40. Januar 2012) einzuleiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht es darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung – und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 1
  41. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2
  42. Februar 2014 E. 2). 4.3 .2      Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlussbestimmungen könnten nicht angewendet werden, da die ursprüngliche Rentenzusprache bereits unter Berück sichtigung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei und sich eine revisionsweise Anwendung dementsprechend ver biete. Die Überprüfung nach lit . a Abs.  1 SchlB der
  43. IV-Revision ist indes nicht auf die vor dem
  44. Januar 2008 zugesprochenen Renten beschränkt. Nur wenn die fragliche Rentenzusprache schon in Beachtung der jeweils relevanten Recht spre chung erging, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 4.3.3      In casu wurde das Rentenrevisionsverfahren am
  45. April 2014 (vgl. Urk. 8/55) und damit innerhalb der dreijährigen Frist eingeleitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fristeinhaltung denn auch zu Recht nicht.      Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte auf der Grundlage der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (welche die Kriterien der Fibromyalgie erfüllt) mit komorbider mittelgradiger depressiven Störung (E. 3.1. 1-3.1.5 sowie Urk. 8/29/3). Die somatoforme Schmerzstörung respektive auch die Fibromyalgie gehören zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Dies wird zu Recht weder von der Beschwer de führerin (vgl. Urk.  1 S. 7) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/104) in Frage gestellt. Das Revisionsverfahren nach lit . a SchlB der
  46. IV Revision kann damit grundsätzlich zur Anwendung kommen.      Weder mit Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2
  47. Juni 2008 (Urk. 8/29 /3 ) noch in der Verfügung vom 2
  48. November 2008 (Urk. 8/38) und auch nicht im damals als massgebend erachteten psychiatrischen Gutachten von Dr.  E.___ (Urk. 8/21) erfolg t e eine Überprüfung der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 beziehungsweise der Foerster-Kriterien. Alleine der Umstand, dass ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die hierzu geltende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch korrekt berücksichtigt wurde. Ein Rückkommen auf den Rentenanspruch wäre daher auch unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig.
  49. 5.1      Das MEDAS-Gutachten (E. 3.2) , welches Grundlage für die Einschätzung der Gesundheitsschädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenüber prü fung bildet, basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/78/2-9). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schil dern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 8/78/9-11, 8/78/19-20, 8/78/27-30). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin ein leuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 3 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu. 5.2      Der begutachtende Rheumatologe stellte in seinem Teilgutachten (E. 3.2.1) fest, dass sich keine rheumatologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, hätten erheben l assen , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. So notierte er, dass die ( insbesondere r adiologisch) festgestellten Befunde altersentsprechenden Veränderungen ent spr ächen . Ausserdem erwiesen sich die objektiven Befunde in der Untersuchung als inkonsistent und die Beschwerdeführerin konnte auch keine genauen Anga ben zu ihren Schmerzen machen, ausser dass diese sehr intensiv seien und am ganzen Körper bestehen würden. Spontan und abgelenkt konnte der Gutachter unauf fällige Bewegungsabläufe feststellen, wohingegen in der gezielten Unter su chung eine Schmerzfokussierung bestand und sämtliche Fibromyalgie-Tender points positiv getestet wurden. Dass der Gutachter gestützt darauf eine relevante Pathologie ausschloss und die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt erachtete , ist nicht zu beanstanden . 5.3      Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 1
  50. Mai 2016 und erging damit nach der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei somato formen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.2), jedoch noch bevor dieses auf sämtliche psychische Erkrankungen (beispielsweise auch Depressionen) für anwendbar erklärt wurde (vgl. BGE 143 V 418). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht ein fach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor hande nen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  51. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).      Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standard indikatoren ( vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung aus psy chi atrischer Sicht ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.      Der psychiatrische Gutachter notierte (E. 3.2.2), bei der Beschwerdeführerin bestünden Symptome eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , da die Beschwerdeführerin in mehreren Regionen massive Schmerzen schildere, ohne dass hierfür durch den rheumatologischen Gutachter eine organische Ursache habe ausfindig gemacht werden k önnen . Der belastende soziokulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin zusammen mit v ielfältigen Stressoren finde seinen Ausdruck in den geklagten Schmerzen. P sychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren wie im Falle der Beschwerdeführerin etwa die Kindheit in der ländlichen Türkei mit beinahe rückständigen Verhältnissen, die Zwangsheirat und Umsiedlung in die Schweiz mit schwieriger Integration sowie die belastende eheliche Situation sind bei der Beurteilung, ob die Leistungs ein schränkung auf einen versicherten Gesundheitsschaden zurückzu führen ist, aus zuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2
  52. Januar 2015 E. 4.3). Da solche Belastungsfaktoren jedoch Hauptursache der geklagten Beschwerden sind (E. 3.2.2), kann lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung nahm die Beschwerdeführerin nur noch selten psycho therapeutische Hilfe in Anspruch (Urk. 8/78/29 , 4 Sitzungen von Juni 2014 bis Januar 2016 [Urk. 8/65/2] ). Eine Behandlungsresistenz ist damit jedenfalls noch nicht ausge wiesen. Komorbiditäten, welchen r essou rcenhemmende Wirkung beizu messen wäre, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Über persönliche Ressourcen verfügt die Beschwerdeführerin in beschränktem Masse, so wirken sich insbesondere das tiefe Bildungsniveau und die Fokussierung auf die Schmerz problematik negativ aus , allerdings zeigte sie im Rahmen der Begutachtung eine lebendige Emotiona lität und positive Gefühle (Urk. 8/78/32), was als mobilisierbare Ressourcen zu berücksichtigen ist . Auch im sozialen Kontext kann die Beschwerdeführerin auf einige wenige Ressourcen zurück greifen . Zumindest bei Besuchen in ihrer türki schen Heimat berichtete sie über eine gute Einbindung und Integration in die soziale Umgebung. V on ihrer Tochter erfährt sie zudem eine sehr weitreichend e Unterstützung und zu ihren Geschwistern pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 8/78/28). Zwar beschreibt die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltägli chen Angelegenheiten gleichmässig eingeschränkt und durch die Schmerzen wei testgehender Passivität ausgesetzt zu sein . S o besorge etwa ihre Tochter den Haushalt, sie habe kaum Hobbys und auch nur Kontakt zu Personen in ihrem nahen Umfeld (Urk. 8/78/29). Dennoch ist sie in der Lage , im Sommer jeweils für mehrere Wochen in die türkische Heimat zu reisen, wobei sie diese Reise (mit Flugzeug, Schiffs- und Busfahrt) durchaus auch alleine zu bewältigen in der Lage ist. Im Übrigen war es ihr auch möglich , alleine an die Untersuchungstermine bei der MEDAS anzureisen (Urk. 8/78/28). Diese Aktivitäten, insbesondere auch die alljährlichen Reisen, lassen auf eine gewisse Inkonsistenz bei der Einschränkung in den unterschiedlichen Lebensbereichen schliessen. Inkonsistenzen ergeben sich darüber hinaus auch unter dem Aspekt des Leidensdrucks. So gibt die Beschwer deführerin selbst an - und es ist auch dokumentiert - , dass derzeit kaum eine ausreichende lege artis durchgeführte Behandlung stattfindet (Urk. 8/78/33 sowie Urk. 8/65/2). Offensichtlich bestehen demnach noch Behandlungsoptionen, wel che nicht ausgeschöpft werden, was auf keinen erheblichen Leidensdruck schlies sen lässt. Daran ändert auch der Hinweis der Gutachter nichts, dass eine deutsch sprachige Therapie nicht erfolgreich sein werde und die Dolmetscherkosten von einer Versicherung nicht übernommen würden. Ausserdem hielten sie auch fest, dass die Motivation zu einer (ausreichenden) Psychotherapie seitens der Beschwerdeführ erin gering sei (Urk. 8/78/33) und sich diese keine Arbeitstätigkeit vorstellen könne (Urk. 8/78/20). Fehlende Motivation und ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung stehen nach Ansicht des Bundesgerichts einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung aus rechtlicher Sicht jedoch diametral entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2015 vom 2
  53. September 2015 E. 4.2.2).      In der Gesamtschau ergibt sich somit ein lediglich geringer Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, welche sich nicht als therapieresistent erweist. In persönlicher Hinsicht und im sozialen Kontext kann die Beschwerde führerin auf einen begrenzten Umfang an Ressourcen zurückgreifen. Unter dem Aspekt der Konsistenz muss eine nicht ganz gleichmässige Einschränkung im Alltag festgestellt werden und ein erheblicher Leidensdruck ist, infolge der fehlenden adäquaten Behandlung, nicht ausgewiesen. Dass der psychiatrische Gutachter auf eine 30%- ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit schl o ss, erscheint zwar wohlwollend, ist a ngesichts der Prüfung oder Standardi ndikatoren jedoch nicht zu beanstanden.      Diese Einschätzung vermag auch der aufgelegte ärztliche Bericht des A.___ (Urk. 3 [=Urk. 8/95]) nicht umzustossen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2
  54. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht zutrifft. So beschränkten sich die Ärzte des A.___ insbesondere darauf, das psychiatrische Gutachten der MEDAS zu kritisieren und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden davon abweichend zu bewerten. Neue Befunde, die zu einer anders lautenden Einschätzung Anlass geben würden, wurden nicht benannt. Gegenteils wurden die von ihnen beschriebenen Aspekte bezüglich Stimmungs lage, Kon zentrations fähigkeit, Schlaf, Antrieb, Bewusstsein etc. im Gut achten berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urk. 8/78/ 30 f.). 5.4      Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten als beweiskräftig , weshalb darauf ab zustellen ist . Der Beschwerdeführerin ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % in der angestammten Tätigkeit weiterhin zumutbar.
  55. 6.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2      Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit weiter hin zuge m utet werden kann, sind für das Validen- und das Invalideneinkommen die glei chen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen , weshalb sich deren genaue Ermitt lung erübrigt . Nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage wäre (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ) , ist ein Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30  % . 7 .      In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1      Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).      Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 11). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wältin Ursula Reger- Wyttenbach zu gewähren. 8 .2      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .      Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7
  56. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3      Da zudem die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführerin geboten war, ist ih r Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreter i n zu bestellen. Mit Honorarnote vom
  57. Mai 2018 (Urk. 13) wurde ein Aufwand von Total Fr. 2'352.70 ( 9.83 Stunden à Fr.  220.--, Auslagen à Fr.  21.10 zzgl. M W St ) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht, GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch knapp angemessen , weshalb Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach mit Fr.  2'352.70 ( inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. 8 .4      Die Beschwerdeführer in ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  58. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  59. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  60. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr.  2’3 52 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00524

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

5. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1962 geborene X.___ , welche nicht über eine Berufsausbildung ver fügt, reiste am 2 1. November 1987 in die Schweiz ein. Seit März 1988 war sie als Fabrikarbeiterin bei der Y.___ tätig. Am 1 9. März 2007 (Eingangs datum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie sowie eine psychi sche Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7) sowie medizinische (Urk. 8/8, 8/9, 8/13, 8/27) Abklärungen. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 4. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversi cherung ab dem 1. März 2007 zu (Urk. 8/38). 1.2

Im darauffolgenden Rentenrevisionsvefahren (Mitteilung vom 2 3. Februar 2011, Urk. 8/53) bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebe nem Gesundheitsschaden. 1.3

Mit Frageb ogen vom 1. April 2014 (Urk. 8/5

5) eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevision s verfahren. Wiederum tätigte sie medizinische Abklärungen ( Urk. 8/57, 8/58, 8/60, 8/64, 8/65) und liess sie die Versicherte begutachten

(Urk. 8/6 8). Die MEDAS Z.___ erstattete am 5. Juli 2016 ihr polydis ziplinäres Gutachten (Urk. 8/78). Gestützt darauf (vgl. Urk. 8/85 sowie 8/104) hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/86, 8/91 und 8/98) mit Verfügung vom 2 7. März 2017 die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [=Urk. 8/105]). 2.

Dagegen erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1) und liess beantragen , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In pro zessualer Hinsicht liess s ie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ersuchen.

Mit ihrer Beschwerde legte sie sodann

den Bericht des A.___

vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 3) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz

- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -re sistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 7. März 2017

(Urk. 2) zusammengefasst , die Überprüfung der Invalid enrente habe erge ben, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den pathogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten. Dem MEDAS - Gutachten zufolge sei in rheumatologischer Hinsicht eine Erkrankung des Bewegungsapparates aus geschlossen, es bestehe jedoch ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kri terien für eine Fibromyalgie seien erfüllt, wodurch aber keine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und eine weitgehend remittierte Depression. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei um 30 % ein geschränkt, was aufgrund des Aktivitätsniveaus und der vorhandenen Ressourcen nachvollziehbar sei. Infolgedessen ergebe sich in Invaliditätsgrad von 30 %. Die Überprüfung sei gemäss den Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 vorzunehmen, da bei der ursprünglichen Rentenzu sprache

die damals geltende Rechtsprech ung nicht angewandt worden sei. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2017 (Urk. 1) im Wesentlichen vor, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf grund einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression erfolgt. Die Zusprache sei nach dem 1. Januar 2008 und bereits unter Anwendung der Recht sprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Aus diesem Grund könne keine Revision gestützt auf die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 erfolgen. Die Voraussetzungen einer Rentenrevision gestützt auf Art. 17 ATSG seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Ihr Gesundheits zu stand erweise sich sowohl in somatischer wie auch psychischer Hinsicht als gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache unverändert. Dass im Gutachten die Depression als remittiert erachtet werde, entspreche nicht den ausgewiesenen Tatsachen und stelle lediglich eine andere Beurteilung eines im Grunde gleichge bliebenen Sachverhaltes dar. Es fehl e damit an einem zureichenden Revisions grund zur Überprüfung und Anpassung der Rente, weshalb ihr weiterhin die ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei . 3.

3.1

Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.1.1

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 1 1. April 2007 (Urk. 8/8) im Wesentlichen

über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Entwicklung seit 200 3. Die Beschwerdegegnerin gebe 18 auf 18 druckdolente Tenderpoints an und sei momentan zu 100 % arbeitsunfähig . Di e Prognose sei von der psychiatrischen Behandlung abhängig. 3.1.2

Im Bericht des C.___ vom 2 4. April 2007 (Urk. 8/9) und in deren Abschlussbericht vom 1 6. Juli 2007 (Urk. 8/13/9-12) wurde ausgeführt, es bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Seit mindestens dem 3 0. Januar 2007 bestehe aufgrund dessen eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit. Das formale Denken der Beschwerde führerin sei auf die Schmerzsymptomatik eingeengt und es bestehe eine Grübel neigung . 3.1.3

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 26 . September 20 0 7 (Urk. 8/13/7-8) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik (als Differen tialdiagnose eine Fibromyalgie) und eine mittelgradige depressive Störung. Die Schmerzen seien mittlerweile chronifiziert und führten zusammen mit der depressiven Störung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche sich ihrer Ansicht nach auch nicht bessern lasse. 3.1.4

Dr. med. dipl. psych. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in seinem Gutachten ( Urk. 8/21, nach Angaben der Beschwerdeführerin erstellt zuhanden der Taggeldversicherung im Juli 2007 , vgl. Urk. 8/22/2) , bei der Beschwerdeführerin könne eine somatoforme Schmerzstörung mit einer komor biden mittelgradigen depressiven Störung diagnostiziert werden. Das Störungs bild sei gekennzeichnet durch eine andauernde Schwere und quälende Schmerzwahrnehmung. Die komorbide depressive Störung stehe dazu in einer Wechselwirkung. Die psychosoziale und psychophysische Leistungsfähigkeit werde durch das depressive und somatoforme Beschwerdebild erheblich beein trächtigt. Es bestünden deutliche Hinweise auf eine Chronifizierung und Fixierung des Beschwerdebildes (Urk. 8/21/6). Die Schmerzsymptomatik nehme die Beschwerdeführerin vollständig in Anspruch, ihr Denken sei darauf eingeengt. Die Grundstimmung sei deutlich gemindert und depressiv gedrückt. Auf der Ver haltensebene habe sich in der Untersuchungssituation eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung und daraus resultierend ein erhebliches Schon- und Ver meidungsverhalten mit deutlichen Zeichen einer regressiven Entwicklung gezeigt (Urk. 8/21/5). Dr. E.___ hielt die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer vergleichbaren Verweistätigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für arbeitsfähig. Bei entsprechender Behandlung erachtete er jedoch eine Besserung der depressiven Symptomatik innert dreier Monate für möglich und klinisch zu erwarten. Für diesen Fall schätz t e er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 50 % (Urk. 8/21/7-8). 3.1.5

Im Bericht des C.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/27) wurden wiederum vor allem

eine mittelgradige depressive Episode und

ein generalisierte s

Fibro myalgiesyndrom notiert . Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht arbeits fähig. 3.2

Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin ein polydiszi plinäres MEDAS-Gutachten (vom 5. Juli 2016; Urk. 8/78) ein, welches im Wesent li chen die nachfolgenden Punkte festhielt: 3.2.1

Der rheumatologische Gutachter (Urk. 8/78/19 ff.) erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . O hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein generalisiertes Schmerzsyndrom, welches die Kriterien der Fibro myalgie erfülle. Die Beschwerdeführerin schildere Schmerzen an den Augen, im Kiefer, den Waden, im Rücken, an den Beinen und in den Finger- und Zehenge lenken sowie im Kopf, Nacken - und Schulterbereich, in den Armen, Handgelen ken und an allen Fingern. Sie berichte , Tag und Nacht Schmerzen zu haben, wel che auf einer Skala von 1 bis 10 eine Intensität von 10 erreichen würden. Auch auf die Nachfrage des Gutachters hätten sich aber keine genauen Angaben zum Schmerzcharakter, einer Haltungs

- oder Tätigkeits abhängigkeit oder Tageszeitab hängigkeit herauskristallisieren lassen (Urk. 8/78/19-20). Der Gutachter führte aus, d ie objektiven Befunde in der Untersuc hung seien überaus inkonsistent;

d ie Bewegungsabläufe spontan und abgelenkt s eien rasch und funktionell an allen vier Extremitäten unauffällig , g ezielt untersucht jedoch ( ohne fokale Bevorzu gung ) schmerzorientiert und immer wieder begleitet von Stöhnen, Grimassieren, gelegentlich auch lauten Schmer z äusserungen , trotz sehr vorsichtiger Untersu chungsweise. Inkonsistent wechselnd w erde bereits die Berührung von Weichtei len (praktisch am ganzen Kö rper) als schmerzhaft angegeben, weshalb damit fo r mal auch die für Fibromyalgie typischen Tenderpoints positiv seien . Abgelenkt sei wiederum ein vertiefter Druck möglich. E ine relevante Funktionsein schränkung am Rücken und an den peripheren Gelenken resp ektive am periphe ren Ne rv ensystem könne ausgesch l ossen werden; d er Status sei

un auffällig. Radiologisch würden sich lediglich altersentsprechende Veränderungen finden

lassen und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit k önne daraus nicht abgeleitet werden (Urk. 8/78/23).

Im Sinne der subjektiven Schmerzschilderung besteh e somit ein generalisiertes Schmerzsyndrom und die Kriterien für eine Fibromyalgie seien erfüllt. Die Konsistenz der Klagen k önne aufgrund der Diskrepanzen und der überaus passiv geschilderten Krankheitsbewältigungsstrategien bei eigentlich recht normalem Alltag zurückgestellt werden. Zusammenfassen d m üsse mit grosser Wahrschein lichkeit von einem unspezifisch generalisierten Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Eine entzündlich-rheum atische Erkrankung bestehe nicht und die Arbeitsfähigkeit sei (auch in der angestammten Tätigkeit) nicht eingeschränkt (Urk. 8/78/24). 3.2.2

Im psychiatrischen Teilg utachten (Urk. 8/78/27 ff.) wurde

als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren aufgeführt, also solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine weitgehend remittierte Depression. Die Beschwerde führerin sei im Gespräch emotiona l gut spürbar und präsent gewesen. Sie habe ohne Latenz zum Teil spontan und zum Teil durch Kurzantworten geantwortet . Ihre Schmerzzustände habe sie sehr vage und innerhalb des ganzen Gesprächs widersprüchlich beschrieben . Sie habe d ie ausgeprägte Passivität im All tag und die soziale Isolation veranschaulicht, dabei aber auch grö ss ere Lebensanteile geschildert , die ihr Freude be reiten würden . Das Leben während den Ferien in der Türkei, die Aufenthalte im Heimatdorf oder auch die Unterstützung durch ihre Tochter im Alltag habe sie lebendig geschildert . Es f änden sich keine Bewusst seinsstörungen und auch die Orientierung sei in allen Dimensionen erhalten. Die Aufmerksamkeit sei konstant gut und es fänden sich keine Hinweise auf dissozi ative Zustände. Das Denken sei sehr stark defizitorientiert, etwas langsam und leicht perseverierend in Bezug auf die Schmerzwahrnehmungen. Die Affektivität sei lebendig namentlich bei der Diskussion positiv erlebter Bereiche der Existenz , in Bezug auf die ganze biografische Entwicklung habe die Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar e ine gewisse Trauer und Enttäuschung dar gelegt . Antrieb und Psychomotorik seien gut (die Beschwerdeführerin zeig e insbesondere eine gute Mitbewegung der Extremitäten ) , Gestik und Mimik lebendig (Urk. 8/78/30).

Die Versicherte habe eine eindrückliche Mischung soziokultureller Belastungs faktoren und Krankheitsentwicklung geschildert. Sie sei in ländlichen Verhält nissen aufgewachsen, die man fast als rückständig beschreiben m üsse. Sie habe kaum lesen und schreiben gelernt. Aufgrund einer Zwangsheirat sei sie dann in die Schweiz eingewandert, was durch den Verlust von Kultur und Umfeld sowie der schwierigen Beziehung zu ihrem Ehemann sehr belastend gewesen sei. Damit habe sich ein Ra hmen ergeben , in welchem

für die Beschwerdeführerin fast nur die Möglichkeit bestanden habe, die se Belastungen mittels Beschwerden abzure agieren . Die Beschwerden würden keine Tendenz zur Linderung zeigen und seien gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht auf körperliche Defizite zurück zuführen. So erg ebe sich die Problematik einer Schmerzerkrankung mit sehr belastendem soziokulturellen Hintergrund, vielfältigen Stressoren, fehlende n

Integrationsmöglichkeiten im aktuellen Lebensumfe l d und ei nem Leidenszustand, der gemäss Selbsteinschätzung jede Integration in den ersten Arbeitsmarkt ver hinder e . Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine lebendige Emotionalität und positive Gefühle gezeigt , was eine Depression mit relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlie sse (Urk. 8/78/31-32).

Hinsichtlich Indikatoren führte der Gutachter a us ,

d ie Problematik der Beschwer de führerin sei vielschichtig . Die Schmerzen würden mehrere Körper regionen umfassen und seien fast als Ausdruck der seelischen Not und Ent täuschung zu verstehen , welche di e aufgezwungenen Veränderungen i m Leben der Beschwer deführerin z ur Folge gehabt hätten . S ie habe sich gegen diese Veränderungen nicht zur Wehr setzen können und der Einfluss der sozio kul turellen Dimension überwieg e in der Problematik. Die Versicherte verfüg e über sehr wenige Ressour cen . In der hiesigen Kultur sei sie weitestgehend isoliert und der Sprache nicht mächtig . Ihr Bildungsdefizit schwäch e sie in ihrem Potenzial, sich aus dieser Krise herausarbeiten zu können . Der s oziale Kontext (mit der schwierigen Ehesituation und soziale n Isolation) sei ohne Frage sehr belastend . Ihre Beschwerden würden alle Lebensbereiche umfassen. Zwar habe sie ihre Defizite im Rahmen des Gesprächs etwas uneinheitlich und unscharf geschildert , ohne dass allerdings Widerspr ü che abgeleitet werden könn t en . Unter Ausschluss der psychosozialen Faktoren sei die Beschwerdeführerin auch heute noch in der Lage ihre ange stammte Tätigkeit auszuüben. Allein aufgrund der Psycho patho logie rechtfertige sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 30 %. Dies gelte auch für eine Verweistätig keit (Urk. 7/78/32-33). 3.2.3

In der Gesamtschau (Urk. 8/78/13 ff.) führten

die Gutachter aus, d ie aus bäuerli chen Verhältnissen in der Türkei stammende Versicherte leb e seit 1988 in der Schweiz . Ihr charakterlich schwieriger Ehemann sei 2012 in die Tü rkei zurück ge kehrt und sie lebe nun mit der inzwischen erwachsenen Tochter zusammen. In der Schweiz habe die Versicherte von 1988 bis 2007 in einer Steckdosenf abrik gearbeitet, was eine leichte Arbeit mit vorwiegend fein mechanischer Tätigkeit gewesen sei . Wegen körperlicher Beschwerden habe sie die Arbeit im März 2006

aufge ge ben und sie beziehe daher seit März 2007 eine ganze Rente der Invali denversicherung . Bereits seit ihrer Jugend leide die Ver sicherte an multilokulären

muskuloskelettalen Beschwerden. S eit Jahren best ünden vor allem Rücken- und Nackenbeschwe rden, die linksbetont in Kopf, Arme und Beine ausstrahlten und zu Blockaden im Bereich der

Wirbelsäule führten. Es bestünden Müdigkeit und Schwäche sowie Sch l afstörungen. Der rheumatologische G utachter k önne auf grund der aktuellen Befunde und der frühere n Röntgenaufnahmen eine schwer wiegende Erkrankung am Bewegungs apparat

ausschliessen . E r habe ein genera lisiertes Schmerzsyndrom diagnosti zieren können, welches die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüll e . Diese Befunde würden keine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit bewirken . In psychischer Hinsicht beklag e die Beschwerdeführerin seit e twa 2006 Antriebslosigkeit und Angststörungen sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen . S ie steh e seit langem in ambulanter psychiatrischer Behandlung, sei jedoch nie hospitalisiert worden . Es seien die Diagnos en einer chronischen Schmerzstö rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer weitgehend remittierten Depression zu stellen. In Anwendung der Indikatorenprüfung bestehe unter Aus schluss der nicht psychischen Faktoren eine Ein schränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin (wie auch jegliche Alternativtätigkeit ) sei daher im Umfang von 70 % zumutbar. Eine mögliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei unwahr scheinlich, dennoch sei es zu empfehlen , die psychiatrische Behandlung weiter zuführen. Die Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit habe ab dem Tag der Schlussbe sprechung (2 9. Juni 2016) Gültigkeit (Urk. 8/78/13-15). 4. 4.1

Vorab ist zu prüfen, ob und unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung der Rente berechtigt war . 4.2

4.2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis würdi gung und Durc hführung eines Einkommensvergleichs beruht. 4.2.2

Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde letztmals mit der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) einer materie llen Prü fung unterzogen, weshalb dieser Zeitpunkt als Referenzpunkt zur Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung

heranzuziehen ist . Dr. E.___ beschrieb die Beschwerdeführerin damals als bewusstseinsklar und voll orientiert. Sie sei formalgeda nklich erheblich auf die Schmerzsituation eingeengt gewesen. Psycho motorisch sei die Beschwerdeführerin leicht eingebunden gewesen, Mimik und Gestik seien wenig lebendig gewesen. Ihre Grundstimmung sei deutlich gemin dert, depressiv gedrückt und die affektive Schwingungsfähigkeit deutlich einge schränkt gewesen. Sie habe sich rat- und hilflos gezeigt. Es bestehe eine Freud- und Kraftlosigkeit (Urk. 8/21/7).

D as C.___ notierte im Juni 2008 eine anhaltend depressive Stimmung, einen Verlust von Freude, eine Antriebs minderung und eine erhöhte Ermüdbarkeit . Hinzu kamen passive Todeswünsche, eine Einbusse der Merk- und Entschlussfähigkeit, eine schwere Durchschlafstö rung und eine objektive Gewichtszunahme bei subjektivem Appetitverlust (Urk. 8/27/8).

Demgegenüber präsentierte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung 2016 eine andauernd gute Aufmerksamkeit.

Obwohl i hr Denken weiterhin auf die Schmerzzustände eingeengt war und sie eine Passivität und soziale Isolation im Alltag veranschaulichte , zeigte sie eine lebendige Affektivität . S owohl Antrieb als auch Psychomotorik waren gut mit insbesondere guter Mitbewegung der Extre mitäten . Bei ihren Schilderungen zeigte sie eine lebendige Gestik und Mimik . Es bestanden allerdings weiterhin Schlafstörungen und der Appetit war ver mindert (Urk. 8/78/30) . Der direkte Vergleich der erhobenen Befunde zeigt , dass eine Ver besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist . Dass sich

der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat, ist auch

dem psychiatrische n Gutachte n

zu entnehmen (Urk. 8/78 / 33 ) , wobei der Gutachter in Bezug auf die Depression sogar eine weitgehende Remission feststellte (Urk. 8/78/31) . Eine Besserung hatte Dr. E.___ bereits vor der ursprünglichen Rentenzusprache in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 8/21/7). Bei ausgewiesener Verbesserung des Gesund heitszustandes liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, welcher die Beschwerdegegnerin zur umfassende n Prüfung des Renten anspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht berechtigt . 4.3 4. 3 .1

Die Anwendbarkeit von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen ( SchIB ) der 6. IV Revision ergibt sich in materieller Hinsicht ausschliesslich aus der Natur des Gesund heitsschadens auf dem die Rentenzusprache beruht. Zweck der Schlussbe stimmung ist es, in den dort gezogenen Grenzen, Rentenbezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärter (vgl. Urteils des Bundesgericht 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 E. 3.2.3). Für eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente unter Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist erforderlich, dass die Rentenzusprache aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklar en syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgte und dieses Beschwerdebild auch im Revisionszeitpunkt vorliegt (BGE 139 V 547 E. 10.1.1 sowie 10.1.2). Das Rentenüber prüfungs verfahren ist zudem innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten ( 1. Januar 2012) einzuleiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, geht es darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung – und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache

- gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 2 6. Februar 2014 E. 2). 4.3 .2

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlussbestimmungen könnten nicht angewendet werden, da die ursprüngliche Rentenzusprache bereits unter Berück sichtigung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage erfolgt sei und sich eine revisionsweise Anwendung dementsprechend ver biete. Die Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB der 6. IV-Revision ist indes nicht auf die vor dem 1. Januar 2008 zugesprochenen Renten beschränkt. Nur wenn die fragliche Rentenzusprache schon in Beachtung der jeweils relevanten Recht spre chung erging, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmungen (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). 4.3.3

In casu wurde das Rentenrevisionsverfahren am 1. April 2014 (vgl. Urk. 8/55) und damit innerhalb der dreijährigen Frist eingeleitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Fristeinhaltung denn auch zu Recht nicht.

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte auf der Grundlage der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (welche die Kriterien der Fibromyalgie erfüllt) mit komorbider mittelgradiger depressiven Störung (E. 3.1. 1-3.1.5 sowie Urk. 8/29/3). Die somatoforme Schmerzstörung respektive auch die Fibromyalgie gehören zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Dies wird zu Recht weder von der Beschwer de führerin (vgl. Urk. 1 S. 7) noch von der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/104) in Frage gestellt. Das Revisionsverfahren nach lit . a SchlB der 6. IV Revision kann damit grundsätzlich zur Anwendung kommen.

Weder mit Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 2 7. Juni 2008 (Urk. 8/29 /3 ) noch in der Verfügung vom 2 4. November 2008 (Urk. 8/38) und auch nicht im damals als massgebend erachteten psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 8/21) erfolg t e eine Überprüfung der diagnostizierten somato formen Schmerzstörung im Lichte der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 beziehungsweise der Foerster-Kriterien. Alleine der Umstand, dass ein patho ge ne tisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage diagnostiziert wurde, lässt nicht darauf schliessen, dass die hierzu geltende Rechtsprechung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch korrekt berücksichtigt wurde. Ein Rückkommen auf den Rentenanspruch wäre daher auch unter dem Titel der Schlussbestimmung zulässig. 5. 5.1

Das MEDAS-Gutachten (E. 3.2) , welches Grundlage für die Einschätzung der Gesundheitsschädigung und Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Rentenüber prü fung bildet, basiert auf umfassenden internistischen, rheumatologischen und psy chiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/78/2-9). Die Beschwerdeführerin konnte ihre geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schil dern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 8/78/9-11, 8/78/19-20, 8/78/27-30). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin ein leuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1. 3 ) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.

5.2

Der begutachtende Rheumatologe stellte in seinem Teilgutachten (E. 3.2.1) fest, dass sich keine rheumatologischen Befunde, insbesondere keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, hätten erheben l assen , welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. So notierte er, dass die ( insbesondere

r adiologisch) festgestellten Befunde altersentsprechenden Veränderungen ent spr ächen . Ausserdem erwiesen sich die objektiven Befunde in der Untersuchung als inkonsistent und die Beschwerdeführerin konnte auch keine genauen Anga ben zu ihren Schmerzen machen, ausser dass diese sehr intensiv seien und am ganzen Körper bestehen würden. Spontan und abgelenkt konnte der Gutachter unauf fällige Bewegungsabläufe feststellen, wohingegen in der gezielten Unter su chung eine Schmerzfokussierung bestand und sämtliche Fibromyalgie-Tender points positiv getestet wurden. Dass der Gutachter gestützt darauf eine relevante Pathologie ausschloss und die Arbeitsfähigkeit als uneingeschränkt erachtete , ist nicht zu beanstanden . 5.3

Das psychiatrische Teilgutachten datiert vom 1 0. Mai 2016 und erging damit nach der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei somato formen Schmerzstörungen (vgl. E. 1.2), jedoch noch bevor dieses auf sämtliche psychische Erkrankungen (beispielsweise auch Depressionen) für anwendbar erklärt wurde (vgl. BGE 143 V 418). Übergangsrechtlich ist bedeut sam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht ein fach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamt haften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobe nen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor hande nen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezo genen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztli chen Berichten

– eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indika toren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standard indikatoren ( vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung aus psy chi atrischer

Sicht ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

Der psychiatrische Gutachter notierte (E. 3.2.2), bei der Beschwerdeführerin bestünden Symptome eine r chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren , da die Beschwerdeführerin in mehreren Regionen massive Schmerzen schildere, ohne dass hierfür durch den rheumatologischen Gutachter eine organische Ursache habe ausfindig gemacht werden k önnen . Der belastende soziokulturelle Hintergrund der Beschwerdeführerin zusammen mit v ielfältigen Stressoren finde seinen Ausdruck in den geklagten Schmerzen. P sychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren wie im Falle der Beschwerdeführerin etwa die Kindheit in der ländlichen Türkei mit beinahe rückständigen Verhältnissen, die Zwangsheirat und Umsiedlung in die Schweiz mit schwieriger Integration sowie die belastende eheliche Situation sind bei der Beurteilung, ob die Leistungs ein schränkung auf einen versicherten Gesundheitsschaden zurückzu führen ist, aus zuklammern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 2 9. Januar 2015 E. 4.3). Da solche Belastungsfaktoren jedoch Hauptursache der geklagten Beschwerden sind (E. 3.2.2), kann lediglich von einem geringen Schweregrad der Gesundheitsschädigung ausgegangen werden. Im Zeitpunkt der Untersuchung nahm die Beschwerdeführerin nur noch selten psycho therapeutische Hilfe in Anspruch (Urk. 8/78/29 , 4 Sitzungen von Juni 2014 bis Januar 2016 [Urk. 8/65/2] ). Eine Behandlungsresistenz ist damit jedenfalls noch nicht ausge wiesen. Komorbiditäten, welchen r essou rcenhemmende Wirkung beizu messen wäre, sind dem Gutachten nicht

zu entnehmen. Über persönliche Ressourcen verfügt die Beschwerdeführerin in beschränktem Masse, so wirken sich insbesondere das tiefe Bildungsniveau und die Fokussierung auf die Schmerz problematik negativ aus , allerdings zeigte sie im Rahmen der Begutachtung eine lebendige Emotiona lität und positive Gefühle (Urk. 8/78/32), was als mobilisierbare Ressourcen zu berücksichtigen ist . Auch im sozialen Kontext kann die Beschwerdeführerin auf einige wenige Ressourcen zurück greifen . Zumindest bei Besuchen in ihrer türki schen Heimat berichtete sie über eine gute Einbindung und Integration in die soziale Umgebung. V on ihrer Tochter erfährt sie zudem eine sehr weitreichend e Unterstützung und zu ihren Geschwistern pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 8/78/28). Zwar beschreibt die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltägli chen Angelegenheiten gleichmässig eingeschränkt und durch die Schmerzen wei testgehender Passivität ausgesetzt zu sein .

S o besorge etwa ihre Tochter den Haushalt, sie habe kaum Hobbys und auch nur Kontakt zu Personen in ihrem nahen Umfeld (Urk. 8/78/29). Dennoch ist sie in der Lage , im Sommer jeweils für mehrere Wochen in die türkische Heimat zu reisen, wobei sie diese Reise (mit Flugzeug, Schiffs- und Busfahrt) durchaus auch alleine zu bewältigen in der Lage ist. Im Übrigen war es ihr auch möglich , alleine an die Untersuchungstermine bei der MEDAS anzureisen (Urk. 8/78/28). Diese Aktivitäten, insbesondere auch die alljährlichen Reisen, lassen auf eine gewisse Inkonsistenz bei der Einschränkung in den unterschiedlichen Lebensbereichen schliessen. Inkonsistenzen ergeben sich darüber hinaus auch unter dem Aspekt des Leidensdrucks. So gibt die Beschwer deführerin selbst an - und es ist auch dokumentiert - , dass derzeit kaum eine ausreichende lege artis durchgeführte Behandlung stattfindet (Urk. 8/78/33 sowie Urk. 8/65/2). Offensichtlich bestehen demnach noch Behandlungsoptionen, wel che nicht ausgeschöpft werden, was auf keinen erheblichen Leidensdruck schlies sen lässt. Daran ändert auch der Hinweis der Gutachter nichts, dass eine deutsch sprachige Therapie nicht erfolgreich sein werde und die Dolmetscherkosten von einer Versicherung nicht übernommen würden. Ausserdem hielten sie auch fest, dass die Motivation zu einer (ausreichenden) Psychotherapie seitens der Beschwerdeführ erin gering sei (Urk. 8/78/33) und sich diese keine Arbeitstätigkeit vorstellen könne (Urk. 8/78/20). Fehlende Motivation und ausgeprägte subjektive Krankheits überzeugung stehen nach Ansicht des Bundesgerichts einer invalidi sierenden Gesundheitsbeeinträchtigung aus rechtlicher Sicht jedoch diametral entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2015 vom 2 4. September 2015 E. 4.2.2).

In der Gesamtschau ergibt sich somit ein lediglich geringer Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsschädigung, welche sich nicht als therapieresistent erweist. In persönlicher Hinsicht und im sozialen Kontext kann die Beschwerde führerin auf einen begrenzten Umfang an Ressourcen zurückgreifen. Unter dem Aspekt der Konsistenz muss eine nicht ganz gleichmässige Einschränkung im Alltag festgestellt werden und ein erheblicher Leidensdruck ist, infolge der fehlenden adäquaten Behandlung, nicht ausgewiesen. Dass der psychiatrische Gutachter auf eine 30%- ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit schl o ss, erscheint zwar wohlwollend, ist a ngesichts der Prüfung oder

Standardi ndikatoren jedoch nicht zu beanstanden.

Diese Einschätzung vermag auch der aufgelegte ärztliche Bericht des A.___ (Urk. 3 [=Urk. 8/95]) nicht umzustossen. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandeln den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen län geren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkennt nisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 ) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztper sonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Inter pretation ent springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06] ) , was vorliegend nicht zutrifft. So beschränkten sich die Ärzte des A.___ insbesondere darauf, das psychiatrische Gutachten der MEDAS zu kritisieren und die von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden davon abweichend zu bewerten. Neue Befunde, die zu einer anders lautenden Einschätzung Anlass geben würden, wurden nicht benannt. Gegenteils wurden die von ihnen

beschriebenen Aspekte bezüglich Stimmungs lage, Kon zentrations fähigkeit, Schlaf, Antrieb, Bewusstsein etc. im Gut achten berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urk. 8/78/ 30 f.).

5.4

Vor diesem Hintergrund erweist sich das Gutachten als beweiskräftig ,

weshalb darauf ab zustellen

ist . Der Beschwerdeführerin ist eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % in der angestammten Tätigkeit weiterhin zumutbar. 6.

6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit weiter hin zuge m utet werden kann, sind für das Validen- und das Invalideneinkommen die glei chen Berechnungsgrundlagen heranzuziehen ,

weshalb sich deren genaue Ermitt lung erübrigt . Nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beschwerde führerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurch schnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage wäre (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ) , ist ein Abzug vom Invalideneinkommen nicht angezeigt. Damit resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % .

7 .

In Anbetracht der Erwägungen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 . 8 .1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 11). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechts an wältin Ursula Reger- Wyttenbach zu gewähren. 8 .2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt .

Vorliegend erw eist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00. -- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3

Da zudem die anwaltliche Vertretung de r Beschwerdeführerin geboten war, ist ih r Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreter i n zu bestellen. Mit Honorarnote vom 7. Mai 2018 (Urk. 13) wurde ein Aufwand von Total Fr. 2'352.70

( 9.83 Stunden à Fr. 220.--, Auslagen à Fr. 21.10 zzgl. M W St ) geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht, GSVGer )

ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch knapp angemessen , weshalb Rechtsanwältin Reger- Wyttenbach mit Fr. 2'352.70 ( inklu sive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu ent schädigen ist. 8 .4

Die Beschwerdeführer in

ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unent gel tliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2’3 52 . 70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier