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IV.2017.00507

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rentenverfügung.

Zürich SozVersG · 2019-03-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1968 in Singapur, ausgebildete Elektroingenieurin und diplomierte Informatike rin, verheiratet seit 1997, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Januar 2009 bis zu m

2 4. April 2012 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ AG im Bereich Finanz- und Risikomanagement (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/82/9). Infolge eines im April 2012 diagnostizierten invasiven duktalen Mammakarzinoms in der linken Brust erfolgten am 3 0. April 2012 eine Operation, danach bis zum 6. September 2012 eine Chemotherapie und anschliessend bis zum 1 4. November 2012 eine Radiotherapie (Urk. 6/20, Urk. 6/82/20 f.). Mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2012 sprach ihr die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein Gesuch vom 4. Juni 2012 hin (Urk. 6/3) die (limitierten) Kosten für Perücken oder für anderen Haarersatz für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis zum 3 1. Dezember 2013 gut (Urk. 5/7).

Am 2 2. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wegen d es Brustkrebs bei der der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6 /9) . Ab

1. Mai 2013 war sie bei der Y.___ AG wieder in ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 20 % tätig (Urk. 6/19). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 6/22) und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/34) für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für April 2013 und 80 % für den nachfolgen den Zeitraum. 1.2

In einer im Januar 2015 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Renten anspruchs (Urk. 6/40) holte die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/42). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. August 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/51), wogegen die Ver sicherte Einwände erhob (Urk. 6/66). Danach liess die IV-Stelle die Versicherte

von der Gutachterstelle Z.___

i nternistisch, rheumatologisch und onkologisch begutachten (Z.___ - Gutachten vom 2 9. März 2016, Urk. 6/82). In der Folge hob sie die Invalidenrente in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar 2014 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/94) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 2 0. März 2017, Urk. 2) . Dabei entzog sie einer all fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Zentrum C.___, vom 2 7. Novem ber 2014 und 1 9. Februar 2015 bei (Urk. 6/5-7). In der Beschwer deantwort vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzun g des Unter suchungsgrundsatzes . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinne. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprü fung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 1 6. Oktober 2018 E. 3.1 und 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen) . 1.2

Sind die Voraussetzu ngen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Ma i 2018 E. 3.2.2 und E. 4.3 sowie 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Grundlage für die Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk.

6/34), mit welcher der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, bilde te n die beiden Berichte der Ärzte des Zentrums D.___,

vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/2 0/5) und vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/22). Im Bericht vom 2 9. April 2013 betreffend eine

Kontrolle vom 1 9. Februar 2013 nach der im November 2012 abgeschlossenen Radiotherapie

hielten die Ärzte fest, eine Mammografie und ein Ultraschall seien mit gutem Resultat durchgeführt worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei anlässlich dieser Konsultation nicht registriert wor den. Somit beruht e die Rentenzusprache letztlich einzig auf dem Bericht des Zentrums D.___ vom 2 3. Juli 2013, welcher von Dr. med. E.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, unterzeichnet wurde.

Strei tig und zu prüfen ist zunächst, ob mit der auf der Basis des Berichts vom 2 3. Juli 2013 erfolgte n

Rentenzusprache mit Verfügung vom 6. Februar 2014 der Untersuchungsgrundsatz im Sinne der obige n

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 ATSG) wiedererwägungsweise aufheben .

E. 2.2 Der ausschliesslich handschriftlich abgefasste und teilweise kaum lesbare Bericht des Zentrums D.___ vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/22), erschöpft sich in ein paar wenigen, oft verkürzt wiedergegeben en oder allgemein

gehaltene n und einen Sachverhalt bloss andeutende n Stichworte n wie

« linkes Mamma karzinom « (unter der Rubrik Diagnose), « schwere Arthromyalgien

un ter antihormoneller Therapie»

(unter der Rubrik Befund) und « deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit». Die einzelnen Elemente wurden dabei nicht zueinander in Beziehung gesetzt und diskutiert . Auch ist infolge d er bloss andeutenden Stichworte ein konkretes Beschwerdebild nicht eindeutig fassbar. Auf diese Weise ist der Bericht nicht nur mangelhaft,

sondern in seiner konkreten Aussagekraft höchst unklar und ausge sprochen dürftig. Dementsprechend lässt sich ihm keine schlüssige Begründung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei sen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c). Somit hätte es im vorliegenden Fall eine entsprechende Begründung dafür gebraucht, weshalb nach Abschluss der engeren Phase der Therapie im November und nachdem bei der Kontroll untersuchung vom 1 9. Februar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit registriert worden war, aufgrund der dan a ch weitergeführten hormonellen Therapie dennoch wei terhin eine 100%ige respektive ab 1. Mai 2013 80%ige Arbeits unfähigkeit beste hen soll. Die Stichworte im Bericht, wonach eine «deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit» vorliege, sind keine schlüssige Begrün dung der Arbeits un fähigkeit. Auch fällt auf, dass im Bericht ohne Weiteres die Fortsetzung der (bis herigen) Therapie empfohlen wurde, was mit Blick auf die übrigen Angaben im Bericht (weitere) unbeantwortet gebliebene Fragen aufwirft. Somit ist der Bericht vom 2 3. Juli 2013 vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhaltes bezüglich seiner

konkreten Informations- und Aussagekraft derart dürftig, dass darauf nicht abgestellt werden durfte. Daran ändern auch die der Verfügung vom 6. Februar 2014 damals zugrunde gelegte Interpretation des Berichts durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 6. August 2013 (Urk. 6/25/2-3) oder die jetzige n diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S.

6) nichts. Denn dabei handelt es sich um Annahmen und Interpretationen, die über die blosse Beweiswürdigung des Bericht s vom 2 3. Juli 2013 weit hinausgehen, was unzu lässig ist. Damit liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne der obigen Erwägungen vor . Zu Recht

wurde die Verfügung vom 6. Februar 2014 als zweifellos unrichtig qualifiziert .

E. 3.1 Der für den Zeit punkt der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 2 0. März 2017 zu ermittelnde Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem Z.___ - Gutachten vom 2 9. März 2016 (Urk. 6/82) .

D abei handelt es sich um ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3). Insbesondere stellten die Z.___ -Gutachter

welche die Beschwerdeführerin polydisziplinär umfassend untersucht en

- schlüssig fest, dass die Versicherte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2016 generell und damit auch in ihrer ange stammten Tätigkeit bloss noch zu 20 % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin berücksichtigten sie dabei alle massgeben - den Gesichtspunkte – so auch jene der Medikamentennebenwirkungen (Urk. 1 S. 8 f.) –, und zwar sowohl in den Teilgutachten (für das rheumatologische Teilgutachten vgl. Urk. 6/82/ 19) wie auch bei der letztlich massgebenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/8, 6/82/27 f.). Für den Zeitraum nach Februar 2016 bis zum 2 0. März 2017 liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ver sicherten vor; dies macht die Versicherte auch nicht substantiiert geltend. Damit steht aber fest, dass

die Beschwerdeführerin im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 2 0. März 2017 nicht mehr in einem rentenbegründen den Ausmass invalid war.

E. 3.2 Die weiteren Vorbringen

der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Die Berichte von Dr. A.___

vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___

vom 2 7. November 2014 und 1 9. Februar 2015 (Urk. 6/5-7), auf welche sie sich beruft, betreffen einen vorliegend nicht mehr zu Diskussion stehenden Zeitraum. Davon abgesehen enthalten diese drei Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, weshalb sie das Z.___ -Gutachten nicht ernst haft in Frage zu stellen vermögen, insbesondere auch nicht für den Unter suchungszeitpunkt vom Februar 201 6. Das Gleiche gilt für die Knochenmessun gen vom 4. Oktober 2012 (3/3-4), umso mehr als es sich dabei um medizinisch isolierte nicht näher eingeordnete punktuelle Befunde handelt. Weitere substan tiierte Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte die Versicherte nicht vor.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen Verfü gung rechtens.

E. 4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt T omas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968 in Singapur, ausgebildete Elektroingenieurin und diplomierte Informatike rin, verheiratet seit 1997, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab
  2. Januar 2009 bis zu m 2
  3. April 2012 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ AG im Bereich Finanz- und Risikomanagement ( Urk.  6/9 , Urk.  6/16, Urk.  6/82/9 ). Infolge eines im April 2012 diagnostizierten invasiven duktalen Mammakarzinoms in der linken Brust erfolgten am 3
  4. April 2012 eine Operation, danach bis zum
  5. September 2012 eine Chemotherapie und anschliessend bis zum 1
  6. November 2012 eine Radiotherapie ( Urk.  6/20, Urk.  6/82/20 f.). Mit Mitteilung vom 1
  7. Juli 2012 sprach ihr die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , auf ein Gesuch vom
  8. Juni 2012 hin ( Urk.  6/3) die (limitierten) Kosten für Perücken oder für anderen Haarersatz für den Zeitraum ab
  9. Mai 2012 bis zum 3
  10. Dezember 2013 gut ( Urk.  5/7).      Am 2
  11. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wegen d es Brustkrebs bei der der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an ( Urk.  6 /9) . Ab
  12. Mai 2013 war sie bei der Y.___ AG wieder in ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 20  % tätig ( Urk.  6/19). Nach Abklärung der medizinischen ( Urk.  6/22) und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
  13. Februar 2014 ( Urk.  6/34) für die Zeit ab
  14. April 2013 eine ganze Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100  % für April 2013 und 80  % für den nachfolgen den Zeitraum. 1.2      In einer im Januar 2015 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Renten anspruchs ( Urk.  6/40) holte die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ein ( Urk.  6/42). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1
  15. August 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht ( Urk.  6/51), wogegen die Ver sicherte Einwände erhob ( Urk.  6/66). Danach liess die IV-Stelle die Versicherte von der Gutachterstelle Z.___ i nternistisch, rheumatologisch und onkologisch begutachten ( Z.___ - Gutachten vom 2
  16. März 2016, Urk.  6/82). In der Folge hob sie die Invalidenrente in Wiedererwägung der Verfügung vom
  17. Februar 2014 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/89, Urk.  6/94) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 2
  18. März 2017, Urk.  2) . Dabei entzog sie einer all fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk.  2).
  19. Dagegen liess der Versicherte am
  20. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr.  med. A.___ , Fachärztin für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom
  21. November 2013 und von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin, Zentrum C.___ , vom 2
  22. Novem ber 2014 und 1
  23. Februar 2015 bei ( Urk.  6/5-7). In der Beschwer deantwort vom 1
  24. Juni 2017 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1
  25. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk.  7 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:
  26. 1.1      Nach Art.  53 Abs.  2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzun g des Unter suchungsgrundsatzes . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinne. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprü fung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus ( Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 1
  27. Oktober 2018 E. 3.1 und 9C_362/2017 vom
  28. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen) . 1.2      Sind die Voraussetzu ngen der Wiedererwägung erfüllt , gilt es grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Aufhebung einer Rente zu ermitteln ( Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3
  29. Ma i 2018 E. 3.2.2 und E. 4.3 sowie 9C_766/2016 vom
  30. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  31. 2.1      Grundlage für die Verfügung vom
  32. Februar 2014 ( Urk.  6/34), mit welcher der Versicherten für die Zeit ab
  33. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, bilde te n die beiden Berichte der Ärzte des Zentrums D.___, vom 2
  34. April 2013 ( Urk.  6/2 0/5) und vom 2
  35. Juli 2013 ( Urk.  6/22). Im Bericht vom 2
  36. April 2013 betreffend eine Kontrolle vom 1
  37. Februar 2013 nach der im November 2012 abgeschlossenen Radiotherapie hielten die Ärzte fest, eine Mammografie und ein Ultraschall seien mit gutem Resultat durchgeführt worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei anlässlich dieser Konsultation nicht registriert wor den. Somit beruht e die Rentenzusprache letztlich einzig auf dem Bericht des Zentrums D.___ vom 2
  38. Juli 2013, welcher von Dr.  med. E.___ , Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, unterzeichnet wurde.      Strei tig und zu prüfen ist zunächst , ob mit der auf der Basis des Berichts vom 2
  39. Juli 2013 erfolgte n Rentenzusprache mit Verfügung vom
  40. Februar 2014 der Untersuchungsgrundsatz im Sinne der obige n Erwägungen (E. 1.1) klar verletzt wurde oder nicht. Ist dies zu bejahen, durfte die Beschwerdegegnerin die Verfü gung vom
  41. Februar 2014 aufgrund der unbestrittenen erheblichen Bedeutung von deren Berichtigung ( Art.  53 Abs.  2 ATSG) wiedererwägungsweise aufheben . 2.2      Der ausschliesslich handschriftlich abgefasste und teilweise kaum lesbare Bericht des Zentrums D.___ vom 2
  42. Juli 2013 ( Urk.  6/22) , erschöpft sich in ein paar wenigen, oft verkürzt wiedergegeben en oder allgemein gehaltene n und einen Sachverhalt bloss andeutende n Stichworte n wie « linkes Mamma karzinom « (unter der Rubrik Diagnose), « schwere Arthromyalgien un ter antihormoneller Therapie» (unter der Rubrik Befund) und « deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit». Die einzelnen Elemente wurden dabei nicht zueinander in Beziehung gesetzt und diskutiert . Auch ist infolge d er bloss andeutenden Stichworte ein konkretes Beschwerdebild nicht eindeutig fassbar. Auf diese Weise ist der Bericht nicht nur mangelhaft , sondern in seiner konkreten Aussagekraft höchst unklar und ausge sprochen dürftig. Dementsprechend lässt sich ihm keine schlüssige Begründung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei sen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c ). Somit hätte es im vorliegenden Fall eine entsprechende Begründung dafür gebraucht , weshalb nach Abschluss der engeren Phase der Therapie im November und nachdem bei der Kontroll untersuchung vom 1
  43. Februar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit registriert worden war, aufgrund der dan a ch weitergeführten hormonellen Therapie dennoch wei terhin eine 100%ige respektive ab
  44. Mai 2013 80%ige Arbeits unfähigkeit beste hen soll. Die Stichworte im Bericht, wonach eine «deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit» vorliege, sind keine schlüssige Begrün dung der Arbeits un fähigkeit. Auch fällt auf, dass im Bericht ohne Weiteres die Fortsetzung der (bis herigen) Therapie empfohlen wurde , was mit Blick auf die übrigen Angaben im Bericht (weitere) unbeantwortet gebliebene Fragen aufwirft. Somit ist der Bericht vom 2
  45. Juli 2013 vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhaltes bezüglich seiner konkreten Informations- und Aussagekraft derart dürftig, dass darauf nicht abgestellt werden durfte. Daran ändern auch die der Verfügung vom
  46. Februar 2014 damals zugrunde gelegte Interpretation des Berichts durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1
  47. August 2013 ( Urk.  6/25/2-3) oder die jetzige n diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin ( Urk.  1 S. 6) nichts. Denn dabei handelt es sich um Annahmen und Interpretationen, die über die blosse Beweiswürdigung des Bericht s vom 2
  48. Juli 2013 weit hinausgehen, was unzu lässig ist. Damit liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne der obigen Erwägungen vor . Zu Recht wurde die Verfügung vom
  49. Februar 2014 als zweifellos unrichtig qualifiziert .
  50. 3.1      Der für den Zeit punkt der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 2
  51. März 2017 zu ermittelnde Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem Z.___ - Gutachten vom 2
  52. März 2016 ( Urk.  6/82) .      D abei handelt es sich um ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3). Insbesondere stellten die Z.___ -Gutachter – welche die Beschwerdeführerin polydisziplinär umfassend untersucht en - schlüssig fest, dass die Versicherte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2016 generell und damit auch in ihrer ange stammten Tätigkeit bloss noch zu 20  % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin berücksichtigten sie dabei alle massgeben - den Gesichtspunkte – so auch jene der Medikamentennebenwirkungen ( Urk.  1 S. 8 f.) – , und zwar sowohl in den Teilgutachten ( für das rheumatologische Teilgutachten vgl. Urk.  6/82/ 19 ) wie auch bei der letztlich massgebenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung ( Urk.  6/82/8, 6/82/27 f.). Für den Zeitraum nach Februar 2016 bis zum 2
  53. März 2017 liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ver sicherten vor; dies macht die Versicherte auch nicht substantiiert geltend. Damit steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 2
  54. März 2017 nicht mehr in einem rentenbegründen den Ausmass invalid war. 3.2      Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:      Die Berichte von Dr.  A.___ vom
  55. November 2013 und von Dr.  med. B.___ vom 2
  56. November 2014 und 1
  57. Februar 2015 ( Urk.  6/5-7), auf welche sie sich beruft, betreffen einen vorliegend nicht mehr zu Diskussion stehenden Zeitraum. Davon abgesehen enthalten diese drei Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, weshalb sie das Z.___ -Gutachten nicht ernst haft in Frage zu stellen vermögen, insbesondere auch nicht für den Unter suchungszeitpunkt vom Februar 201
  58. Das Gleiche gilt für die Knochenmessun gen vom
  59. Oktober 2012 (3/3-4), umso mehr als es sich dabei um medizinisch isolierte nicht näher eingeordnete punktuelle Befunde handelt. Weitere substan tiierte Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte die Versicherte nicht vor. 3.3      Nach dem Gesagten ist die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen Verfü gung rechtens.
  60. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
  61. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr.  500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  62. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  63. Die Gerichtskosten von Fr.  500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  64. Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt T omas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  65. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00507

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 2 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1968 in Singapur, ausgebildete Elektroingenieurin und diplomierte Informatike rin, verheiratet seit 1997, war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Januar 2009 bis zu m

2 4. April 2012 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ AG im Bereich Finanz- und Risikomanagement (Urk. 6/9, Urk. 6/16, Urk. 6/82/9). Infolge eines im April 2012 diagnostizierten invasiven duktalen Mammakarzinoms in der linken Brust erfolgten am 3 0. April 2012 eine Operation, danach bis zum 6. September 2012 eine Chemotherapie und anschliessend bis zum 1 4. November 2012 eine Radiotherapie (Urk. 6/20, Urk. 6/82/20 f.). Mit Mitteilung vom 1 3. Juli 2012 sprach ihr die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein Gesuch vom 4. Juni 2012 hin (Urk. 6/3) die (limitierten) Kosten für Perücken oder für anderen Haarersatz für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis zum 3 1. Dezember 2013 gut (Urk. 5/7).

Am 2 2. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte wegen d es Brustkrebs bei der der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6 /9) . Ab

1. Mai 2013 war sie bei der Y.___ AG wieder in ihrer angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 20 % tätig (Urk. 6/19). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 6/22) und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk. 6/34) für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente nebst zweier Kinderrenten zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für April 2013 und 80 % für den nachfolgen den Zeitraum. 1.2

In einer im Januar 2015 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung des Renten anspruchs (Urk. 6/40) holte die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/42). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. August 2015 die Aufhebung der Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/51), wogegen die Ver sicherte Einwände erhob (Urk. 6/66). Danach liess die IV-Stelle die Versicherte

von der Gutachterstelle Z.___

i nternistisch, rheumatologisch und onkologisch begutachten (Z.___ - Gutachten vom 2 9. März 2016, Urk. 6/82). In der Folge hob sie die Invalidenrente in Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Februar 2014 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/94) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 2 0. März 2017, Urk. 2) . Dabei entzog sie einer all fälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. A.___, Fachärztin für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, Zentrum C.___, vom 2 7. Novem ber 2014 und 1 9. Februar 2015 bei (Urk. 6/5-7). In der Beschwer deantwort vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf A bweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 9. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwen dung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sach verhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollstän dige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzun g des Unter suchungsgrundsatzes . Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wieder erwägungsrechtlichen Sinne. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprü fung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechts praxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_221/2018 vom 1 6. Oktober 2018 E. 3.1 und 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen) . 1.2

Sind die Voraussetzu ngen der Wiedererwägung erfüllt, gilt es grundsätzlich mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 3 0. Ma i 2018 E. 3.2.2 und E. 4.3 sowie 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Grundlage für die Verfügung vom 6. Februar 2014 (Urk.

6/34), mit welcher der Versicherten für die Zeit ab 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, bilde te n die beiden Berichte der Ärzte des Zentrums D.___,

vom 2 9. April 2013 (Urk. 6/2 0/5) und vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/22). Im Bericht vom 2 9. April 2013 betreffend eine

Kontrolle vom 1 9. Februar 2013 nach der im November 2012 abgeschlossenen Radiotherapie

hielten die Ärzte fest, eine Mammografie und ein Ultraschall seien mit gutem Resultat durchgeführt worden; eine Arbeitsunfähigkeit sei anlässlich dieser Konsultation nicht registriert wor den. Somit beruht e die Rentenzusprache letztlich einzig auf dem Bericht des Zentrums D.___ vom 2 3. Juli 2013, welcher von Dr. med. E.___, Fach arzt für Allgemeine Innere Medizin und Onkologie, unterzeichnet wurde.

Strei tig und zu prüfen ist zunächst, ob mit der auf der Basis des Berichts vom 2 3. Juli 2013 erfolgte n

Rentenzusprache mit Verfügung vom 6. Februar 2014 der Untersuchungsgrundsatz im Sinne der obige n Erwägungen (E. 1.1) klar verletzt wurde oder nicht. Ist dies zu bejahen, durfte die Beschwerdegegnerin die Verfü gung vom 6. Februar 2014 aufgrund der unbestrittenen erheblichen Bedeutung von deren Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) wiedererwägungsweise aufheben .

2.2

Der ausschliesslich handschriftlich abgefasste und teilweise kaum lesbare Bericht des Zentrums D.___ vom 2 3. Juli 2013 (Urk. 6/22), erschöpft sich in ein paar wenigen, oft verkürzt wiedergegeben en oder allgemein

gehaltene n und einen Sachverhalt bloss andeutende n Stichworte n wie

« linkes Mamma karzinom « (unter der Rubrik Diagnose), « schwere Arthromyalgien

un ter antihormoneller Therapie»

(unter der Rubrik Befund) und « deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit». Die einzelnen Elemente wurden dabei nicht zueinander in Beziehung gesetzt und diskutiert . Auch ist infolge d er bloss andeutenden Stichworte ein konkretes Beschwerdebild nicht eindeutig fassbar. Auf diese Weise ist der Bericht nicht nur mangelhaft,

sondern in seiner konkreten Aussagekraft höchst unklar und ausge sprochen dürftig. Dementsprechend lässt sich ihm keine schlüssige Begründung der Arbeitsfähigkeit entnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei sen, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Aus mass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c). Somit hätte es im vorliegenden Fall eine entsprechende Begründung dafür gebraucht, weshalb nach Abschluss der engeren Phase der Therapie im November und nachdem bei der Kontroll untersuchung vom 1 9. Februar 2013 keine Arbeitsunfähigkeit registriert worden war, aufgrund der dan a ch weitergeführten hormonellen Therapie dennoch wei terhin eine 100%ige respektive ab 1. Mai 2013 80%ige Arbeits unfähigkeit beste hen soll. Die Stichworte im Bericht, wonach eine «deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit» vorliege, sind keine schlüssige Begrün dung der Arbeits un fähigkeit. Auch fällt auf, dass im Bericht ohne Weiteres die Fortsetzung der (bis herigen) Therapie empfohlen wurde, was mit Blick auf die übrigen Angaben im Bericht (weitere) unbeantwortet gebliebene Fragen aufwirft. Somit ist der Bericht vom 2 3. Juli 2013 vor dem Hintergrund eines komplexen Sachverhaltes bezüglich seiner

konkreten Informations- und Aussagekraft derart dürftig, dass darauf nicht abgestellt werden durfte. Daran ändern auch die der Verfügung vom 6. Februar 2014 damals zugrunde gelegte Interpretation des Berichts durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 6. August 2013 (Urk. 6/25/2-3) oder die jetzige n diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S.

6) nichts. Denn dabei handelt es sich um Annahmen und Interpretationen, die über die blosse Beweiswürdigung des Bericht s vom 2 3. Juli 2013 weit hinausgehen, was unzu lässig ist. Damit liegt eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne der obigen Erwägungen vor . Zu Recht

wurde die Verfügung vom 6. Februar 2014 als zweifellos unrichtig qualifiziert . 3. 3.1

Der für den Zeit punkt der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 2 0. März 2017 zu ermittelnde Invaliditätsgrad ergibt sich aus dem Z.___ - Gutachten vom 2 9. März 2016 (Urk. 6/82) .

D abei handelt es sich um ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3). Insbesondere stellten die Z.___ -Gutachter

welche die Beschwerdeführerin polydisziplinär umfassend untersucht en

- schlüssig fest, dass die Versicherte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im Februar 2016 generell und damit auch in ihrer ange stammten Tätigkeit bloss noch zu 20 % arbeitsunfähig war. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdeführerin berücksichtigten sie dabei alle massgeben - den Gesichtspunkte – so auch jene der Medikamentennebenwirkungen (Urk. 1 S. 8 f.) –, und zwar sowohl in den Teilgutachten (für das rheumatologische Teilgutachten vgl. Urk. 6/82/ 19) wie auch bei der letztlich massgebenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/82/8, 6/82/27 f.). Für den Zeitraum nach Februar 2016 bis zum 2 0. März 2017 liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ver sicherten vor; dies macht die Versicherte auch nicht substantiiert geltend. Damit steht aber fest, dass

die Beschwerdeführerin im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 2 0. März 2017 nicht mehr in einem rentenbegründen den Ausmass invalid war. 3.2

Die weiteren Vorbringen

der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

Die Berichte von Dr. A.___

vom 9. November 2013 und von Dr. med. B.___

vom 2 7. November 2014 und 1 9. Februar 2015 (Urk. 6/5-7), auf welche sie sich beruft, betreffen einen vorliegend nicht mehr zu Diskussion stehenden Zeitraum. Davon abgesehen enthalten diese drei Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten, weshalb sie das Z.___ -Gutachten nicht ernst haft in Frage zu stellen vermögen, insbesondere auch nicht für den Unter suchungszeitpunkt vom Februar 201 6. Das Gleiche gilt für die Knochenmessun gen vom 4. Oktober 2012 (3/3-4), umso mehr als es sich dabei um medizinisch isolierte nicht näher eingeordnete punktuelle Befunde handelt. Weitere substan tiierte Einwände gegen das Z.___ -Gutachten brachte die Versicherte nicht vor. 3.3

Nach dem Gesagten ist die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen Verfü gung rechtens. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 500 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegen den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - R echtsanwalt T omas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel