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IV.2017.00502

Rentenrevision, Erhöhungsgesuch gutgeheissen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes (u.a. Depression), Abstellen auf MEDAS-Gutachten, Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281. Einkommensvergleich, Anspruch auf eine ganze Rente

Zürich SozVersG · 2018-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 19 58 geborene X.___

war als Flachdach- Isoleur

für die

Y.___ tätig ( Urk. 10/4) , als er sich bei einem Sturz auf den Rücken am 8. Mai 2000 eine Rückenkontusion zuzog ( Urk. 10/10/32) . Im weiteren Ver lauf litt er insbesondere an einem Lumbovertebralsyndrom (Urk.

10 /10/ 31, Urk. 10/10/ 35 ). Am 2 8. März 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und liess vom 15.

März bis 4. Juni 2004 ein Arbeitstraining durchführen (Urk. 10/ 21 , Urk. 10 / 29 ). Mit Verfügung en vom 8. April und 1 2. Mai 2005

sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine

Viertelsrente ab dem

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 Der 19 58 geborene X.___

war als Flachdach- Isoleur

für die

Y.___ tätig ( Urk. 10/4) , als er sich bei einem Sturz auf den Rücken am 8. Mai 2000 eine Rückenkontusion zuzog ( Urk. 10/10/32) . Im weiteren Ver lauf litt er insbesondere an einem Lumbovertebralsyndrom (Urk.

10 /10/ 31, Urk. 10/10/ 35 ). Am

E. 2 8. März 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und liess vom 15.

März bis 4. Juni 2004 ein Arbeitstraining durchführen (Urk. 10/ 21 , Urk. 10 / 29 ). Mit Verfügung en vom 8. April und 1 2. Mai 2005

sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine

Viertelsrente ab dem

Dispositiv
  1. Mai 2003 bei einem Invaliditäts grad von 42  % zu (Urk.  10/39-40 ). 1.2      Im Mai 2 007 meldete Dr.  med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rh eu matologie, der IV-Stelle unter Beilage verschiedener Arztberichte eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk.  10/43 -45 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 1
  2. Juni 2007, Urk.  10/47; Einwandschreiben vom 27.  Juni 2007, Urk. 10/48; Rückzug des Ein wandes am 2
  3. August 2007 , Urk. 10/51) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11.  September 2007 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk.  10/52). Ab
  4. Juli 2008 war der Beschwerde führer in einem 50%igen Pensum als Flugzeugtankwart (Fuel Operator) für die A.___ tätig ( Urk.  10/71).      Im Februar 2009 eröffnet e die IV-Stelle ein Revisions ver fahren ( Urk.  10/54) und klärte die aktuellen Verhältnisse ab. Am 3
  5. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 42  % bestehe (Urk. 10/61).      Im Juni 2012 eröffnete die I V-Stelle ein weiteres Revisionsver fahren (Urk. 10/62) und bestätigte nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse mit Mitteilung vom 6. September 2012 , dass weiterhin Anspruch auf die eine Viertelsrente bestehe , und zwar nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 48  % ( Urk.  10/67). 1.3      Mit Schreiben vom 2
  6. August 2014 machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Flugzeugtankwart seit dem 2
  7. März 2014 geltend und ersuchte um Erhöhung der Viertelsr ente auf eine ganze Rente (Urk.  10/72 ). Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem den Bericht des Zent rums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium B.___ , der C.___ vom 2
  8. April 2015 ( Urk.  10/92) und das Gutachten der D.___ vom 1
  9. November 2015 ( Urk.  10/105) ein . Mit Schreiben vom 1
  10. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Psychotherapie unter Einschluss einer konsequenten und auch medikamentösen Depressions- und Schmerztherapie zu intensivieren ( Urk.  10/124). Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Erhöhung der Invalidenrente an ( Urk.  10/125). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2
  11. Oktober 2016 Einwände (Urk.  10/131). Mit Schreiben vom 1.  November 2016 (Urk. 10/137) und vom 1
  12. Januar 2017 (Urk. 10/142/1) wurden die Bericht e des Ambulatoriums B.___ der C.___ vom 28. Oktober 2016 (Urk.  10/136) und vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/142/2-5) sowie der Bericht von Dr.  med. E.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom
  13. Januar 2017 ( Urk.  10/142/7-8) zu den Verwaltungsakten gegeben . Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren auf Erhöhung der Invalidenrente wie ange kündigt ab ( Urk.  2).
  14. Hier gegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
  15. Mai 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
  16. März 2017 aufzu heben, die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu er bringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1.  August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Ambulatoriums B.___ der C.___ vom 1.  Mai 2017 ein ( Urk.  3/3 ). In prozessualer Hinsicht stellte der Be schwerde führer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
  17. Juni 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15.  Juni 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk.  11 S. 4). Mit der Replik vom 10.  Ok tober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk.  18 S. 2) und reichte die Berichte von Dr.  med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie , und von Dr.  med. G.___ des H.___ , vom
  18. Oktober 2016 und vom
  19. Februar 2017 e in ( Urk.  19 / 2-3) . Die Beschwerdegeg nerin ver zichtet mit Eingabe vom 27.  Oktober 2017 auf e ine weitere Stellung nahme (Urk.  21).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      1.2.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl.  BGE  139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2      Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).      Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der We rtung einzelner Indikatoren beda rf. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die erneute materielle Abklärung habe einen medizinisch unveränderten Sachverhalt seit der Rentenzusprache vom 3
  22. Januar 2005 ergeben. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die psychischen Beschwerden und die Schmerzstörung auf psychosoziale Umstände zurückzu füh ren seien, welche keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch keinen Rentenanspruch begründen würden. Die Verschlechterung des Gesund heitszustandes hänge mit der letzten Arbeitsstelle im Flughafen zusam men , bei der er sich überfordert und körperlich übernommen habe. Ausserdem seien die medizinischen Massnahmen (zur Behandlung der psychischen Be schwerden) noch nicht ausgeschöpft . Eine Therapieresistenz liege nicht vor und es liege erst ein relativ kurzer Behandlungszeitraum der intensivierten Psycho therapie vor. Es werde empfohlen, die Behandlung motiviert weiterzuführen, damit eine Verbes serung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Eine Erhöhung der Invalidenrente müsse somit abgelehnt werden, solange nicht alle Therapieoptio nen ausgeschöpft seien und motiviert durchgeführt würden ( Urk.  2 S. 1 f.) . 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr der Rentenzusprechung 2005 sei eine erheblic he Verschlechterung einge treten, die einen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs.  1 ATSG und eine Erhöhung des Invaliditätsgrades begründe. Insbesondere sei erst im Jahr 2007 eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bezüglich der depressiven Symptomatik gestellt worden . Gemäss dem D.___ -Gutachten würden psychiatrische Diag nosen nunmehr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densange passten Tätigkeit um 60 bis 70  % bewirken. Aber auch aus ortho pädischer Sicht würden im Vergleich zum Jahr 2005 im D.___ -Gutachten verstärkte dege nerative Veränderungen erwähnt. Zudem sei im Verlauf des Jahres 2016 eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Diagnose der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) eingetreten, welche von den D.___ -Gutachter n noch unter den Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei ( Urk.  10/105/34). Denn er habe wegen die ser Beschwerden mehrfach und teils notfallmässig im Spital B.___ ho spitali siert werden müssen, wie dem Bericht von Dr.  E.___ vom
  23. Januar 2017 zu ent nehmen sei, welche ein Stadium IIb angegeben habe. Die beschwerdefreie Gehstre cke liege mittlerweile somit unter 200 Meter n , was sich zweifellos auch auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin habe von dieser Entwicklung Kenntnis gehabt. Sie habe den medizinischen Sachverhalt daher nicht nur in psy chischer, sondern auch in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt , Beweise willkürlich gewürdigt und auch die Dokumentationspflicht (fehlende Aktennotiz zur Besprechung mit dem RAD vom
  24. April 2016) und so unter anderem Art.  6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Kon vention verletzt . Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausführe, treffe nicht zu . So sei aktenwidrig, dass die psychischen Be schwerden und Schmerz störungen laut den ärztlichen Beur teilungen auf psycho soziale Faktoren zurück zuführen seien sowie von den D.___ -Gutachtern auf eine vermeidbare respektive vorübergehende Überforderung aufgrund der Tätigkeit am I.___ mit Dekompensation seines narzisstischen Selbstbildes und Verstärkung der Beschwerden bei Stellen verlust zurückgeführt worden seien . Auch sei die am 14.  Oktober 2016 auferlegte Schadenminderungspflicht unrechtmässig , da sie un zweckmässig, unnötig und unverhältnismässig sei . Denn der psychiatrische D.___ -Gutachter habe aus geführt, medizinische Mass nahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Arbeits fähigkeit seien nicht erfolgsversprechend. Dieser Ansicht habe sich auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) angeschlossen. Zudem befinde er, der Beschwerdeführer , sich seit langem gut kooperierend in einer dem aktuellen medi zinischen Stand entsprechenden geeigneten Pharmako - und Psychotherapie, ohne dass es zu einer namhaften Besserung gekommen sei. Inso fern sei von Therapiere sistenz auszugehen. Des Weiteren sei entgegen den Diagnosen der D.___ -Gutachter und gestützt auf die gut und nachvollziehbar be gründeten Bericht e der C.___ -Ärzte , welche sich auf allseitige und umfassende Untersuchungen stützen würden, von der Diagnose einer kom binierten und andere r Persönlichkeits störun gen: narzisstische Persönlich keitsstö rung und emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F61), auszugehen, welche Störung einen IV- relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Diese Berichte hätten im angefochtenen Entscheid keine oder eine nur unge nügende Berücksichtigung gefunden und seien in Verletzung von Art.  43 Abs.  1 ATSG sowie den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung weder dem RAD noch dem psychiatrischen Gutachter vorgelegt worden . Zudem wäre ihm s elbst gestützt auf die Diagnosen (gemäss dem D.___ -Gutachten, Urk. 10/105/34) einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung eine ganze Rente auszurichten, zumal es sehr wahrscheinlich sei, dass der Schweregrad der depressiven Episoden ab 2007 stets zwischen schwer und mittelschwer variiert habe . Im Übrigen sei auf die angekündigte ( und mittlerweile erfolgte) bundesgerichtliche Praxis (BGE 143 V 409, 418) bei depressiven Störun gen hinzuweisen. Insbesondere das (bisher mass gebliche) Kriterium der Therapie resistenz sei nicht sachgerecht und lasse sich medizinisch sowie gesetzlich nicht begründen. Ferner seien bereits aufgrund der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit dem Ergebnis der Standard indikatoren-Prüfung funk tionelle Auswir kungen ausge wiesen, welche einen An spruch auf eine ganze Rente begründen wür den. Schliesslich fehle es bei den gege benen Einschränkungen und dem Belas tungs profil gemäss dem D.___ -Gutachten sowie wegen seines Alters an der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit. Jedoch wäre ihm selbst ausgehend vom unrealistischen Fall, dass er eine entsprechende Arbeitsstelle finden würde und ein Einkommen gemäss LSE 2014 erzielen könnte, unter Berücksichtigung eines Vali deneinkommens von Fr. 67'454.--, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit ) von durchschnittlic h 35  % sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabel lenlohn von 25  % , eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzu sprechen ( Urk.  1 S. 12 ff., Urk.  18 S. 2 ff. ). 2.3      Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be schwerde führers um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente vom 2
  25. August 2014 zu Recht abgewiesen hat.      Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  26. März 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs be fugnis in diesem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis).
  27. 3.1      3.1.1      Die bisherige Viertelsrente wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Verfü gungsteil 2 zu den Verfügung en vom
  28. April und vom 1
  29. Mai 2005 (Urk.  10/39-40 ) ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugesprochen. Dabei stützt e sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem damaligen Feststellungs blatt (Urk. 10/ 35 ) auf die Stellungnahme von Dr.  me d. J.___ vom K.___ vom 9.  September 2003 (Urk.  10/35/2). Dieser führte aus, die Ärzte der L.___ , hätten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 bis 100  % attestiert. Er erachte daher eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit als zumutbar . Neben den Be schwerden aus rheumatologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Gefässe vor. Gemäss dem Hausarzt sei der Beschwerdeführer doch in diversen Belangen beeinträchtigt ( Urk.  10/35/2).      Der Hausarzt Dr.  med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin, hatte gemäss dem Bericht vom 1
  30. April 2003 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei derzeit noch halbtags in der bisherigen Anstellung (als Isoleur ) tätig. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei in vielen Belangen ein geschränkt. Er könne nicht lange stehen, nicht lange sitzen und brauche eine abwechslungsreiche Tätigkeit, die ohne grosse körperliche Belastungen ausgeübt werden könne. In einer (solchen) leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach ent sprechen der Umschulung zumutbar ( Urk.  10/5/1-5).      Dem zitierten Bericht der L.___ vom 2
  31. April 2003 ist zu entnehmen, dass die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (Erstmani festa tion nach Sturz am
  32. Mai 2000) mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule (Flachrücken, linkskonvexe Skoliose), keine Einengung des Spinal kanals oder von Neuroforamina , paramediane Diskusprotrusion BWK 10/ 11 links, mus kuläre Dysbalance ; periphere arterielle Ver schlusskrankheit , Stadium I, bei / mit Status n ach p erkutane r transluminale r Angioplastie ( PTA ) und Stenteinlage am 17.  September 2002 bei Verschluss der Arteria iliaca communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie , positiver Familienanamnese und fort gesetztem Nikotinkonsum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe mittelfristig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 50 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  10/6/4 -5 ). 3.1.2      Von dieser Sachlage , welche den Verfügungen vom
  33. April und vom 1
  34. Mai 2005 (Urk. 10/39-40) zugrunde lag, ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.      Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 2
  35. August 2014 ( Urk.  10/72) um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente . Eine Revision der Rente nach Art.  17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer allfälligen Erhöhung der Rente ist damit gege benen falls frühestens ab August 2014 möglich ( Art.  88 bis Abs.  1 lit . a IVV). 3.2      3.2.1      Gemäss dem Bericht vom 29. April 2015 des Ambulatoriums B.___ der C.___ habe beim Beschwerdeführer zu Beginn der ambulanten Behandlung ab dem 3.  November 2014 (mit seither 14-tägigen stützenden Terminen mit bera ten dem und psychoedukativem Inhalt ohne medikamentöse Behandlung) eine schwere depressive Symptomatik mit kognitiven Störungen, formalge danklicher Einengung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsarmut, Hoffnungs losig keit und sozialem Rückzug bestanden. Die depressive Sympto matik habe sich im Verlauf leicht gebessert, jedoch sei es im Rahmen der Per sönlichkeitsstörung ( borderline - und narzisstische Züge) wieder holt zu affektiven Einbrüchen teils mit depressiver Symptomatik, teils mit dis soziativen Phänomen und Suizidgedanken gekommen . Es wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen aufgeführt : kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persön lichkeits störung und emo tional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F61 ; seit der Jugend ) ; rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2; seit 2000 ). Seit April 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Flugzeugtankwart ( Urk.  10/92). 3.2.2      Laut dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 1
  36. November 2015 wurde der Beschwerdeführer am 1
  37. und 17.  September 2015 aus allgemein-internistischer, orthopädischer und psychia trischer Sicht untersucht und be gut achtet ( Urk.  10/105/1) . Der Beschwerdeführer gab danach gegenüber den Gutach tern an, er leide vor allem an Rückenschmer z en, welche unter Belastung zuneh mend seien, und an Verspannungen, so dass er sich nicht mehr bewegen könne. Diese Verspannungen würden in letzter Zeit auch in die unteren Extre mitäten auss trahlen, wobei er keine sensomotorischen Ausfälle verspüre. Ein anderes Problem sei seine Psyche, seine Selbstzweifel und das Gefühl, nicht genug für seine Familie da zu sein und wertlos zu sein (Urk.   10/105/18).      Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit : Osteochondrose und Spondylose L3 bis S1 (ICD-10 M51.3), Interverte bralarthrose L5/S1 (ICD-10 M19.8) , chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende dep ressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit seien die folgenden gestellt worden: Ak z entuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische Per sönlichkeitszüge, Selbstwertproblematik; ICD-10 Z73.1), Tabakabhän gigkeits syn drom (ICD- 10 F17.2), periphere arterielle Verschlusskrankheit, aktuell Sta dium I, Status nach PTA und Stenteinlage am 17. September 2002 bei Verschluss der Arteria iliaca communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Dys lipidämie , Diabetes mellitus mit aktuell HbA1c von 6,6  % und Vitamin D3-Mangel ( Urk.  10/105/34-35).      Dabei folge aus der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung eine kognitive Störung bedingt durch Ängstlichkeit, vermehrte Fokussierung auf Schmerzen und Erwartungsangst, welc he zu einer reduzierten Aufmerk samkeit und Konzentration führen würden. Dadurch sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Struk turierung von Aufgaben instabil und insgesamt reduziert. In orthopädischer Hin sicht habe die Skelettszintigraphie und die Magnetresonanztomographie 2007 eine bekannte mediolaterale Diskushernie Th10/11 links ohne wesentliche Wur zelkompressi on und eine aktivierte Fa c ettengelenks arthritis neben leichter Chondrose L5/S1 ergeben. Die jetzt durchgeführte Röntgenaufnahme zeige eine mäs sige Höhenminderung und Spondylose L3 bis S1 sowie eine hochgradige hyper trophe Intervertebralarthrose L5/S
  38. Dies erkläre mindestens teilweise die ange ge benen Schmerzen ( Urk.  10/105/36).      Die Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (Urk. 10/105/39). In der zuletzt (bis im März 2014) ausgeübten Tätigkeit als Flug zeugbetanker sei der Be schwerde führer aus psychiatrischer und aus ortho pä discher Sicht zu 100   % arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit verlange eine hoch gradige Aufmerk samkeit und Konzentration, was durch erhebliche psychische Störungen bei ihm herabgesetzt sei. Auch bezüglich der vor dem Sturz (vom 8. Mai 200) ausgeübte n Tätigkeit als Isoleur bestehe aus ortho pädischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Denn das in beiden Tätig keiten vorkommende wieder holte Heben von Lasten (Material, Leitungen) und Zwangs haltungen des Ober körpers seien angesichts der erheblichen lumbalen Verän derungen nicht mehr möglich. Die Verschlechterung respektive die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 2
  39. März 2014; zuvor hätten teilweise Arbeitsunfähigkeiten ab dem 7. Mai 2003 bestanden . In einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 ( Urk.  10/105/32) und aus psychiatrischer Sicht eine Rest arbeitsfähigkeit von 30  bis 40  % gegeben. D ie Einschrän kung um 60 bis 70  % resultiere aus der oben be schriebenen psychisch bedingten Funktionsstörung . Aus internistischer Sicht befinde sich der Beschwerdeführer in einem stabilen Zustand und sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet ( Urk.  10/105/36-37).      Insgesamt sei en dem Beschwerdeführer im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit Tätig keiten mit dem folgenden Belastungsprofil zumutbar : Tätigkeiten mit be darfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Kon zen t ration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüg lich Pausen und Abwesenheiten ( Urk.  10/ 105/38 ). 3.2.3      Im Bericht vom 5. Januar 2017 führte die Hausärztin Dr.  E.___ sodann aus, es sei in den letzten zwei Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustand es gekommen. In somatischer Hinsicht seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Chronisches lumbovertebrales /- sp ondylo ge nes Schmerzsyndrom mit anlagebedingt grenzwertig breitem lumbalem Spinal kanal, mediolateral linksseitiger Diskushernie Th10/11, flacher Protrusion L4/5, leichter Spinalkanalstenose L4/5, Status nach Abzessdrainage im Dezember 2004 bei Infekt der P a r avertebralmuskulatur lumbal links bei Status nach Facetten gelenksinfiltration; PAVK der unteren Extremitäten Stadium IIa beidseits mit/b ei Status nach PTA/Stent der A.  ili a ca communis links 2002 und Status nach PTA/Stent der A. ili a ca communis beidseits und PTA der A. iliaca externa rechts am 2
  40. November 2015 im Stadium IIb , Status nach endovaskulärer Rekana l isation eines Verschlusses der Beckenachse links mittels Rotationsthrombektomie , Lyse , Einlage Stentgraft , PTA und PTA A. iliaca communis rechts am 1
  41. Oktober 2016 bei Stadium IIb , aktuell 2016: A. iliaca communis rechts mit persistierender 50-75%iger In-Stent Stenosierung , links 50-70%iger Stenose der dist alen A.   iliaca externa ; depressive und Persönlichkeitsstörung. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer lediglich eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in ein em reduzierten Pensum zumutbar ( Urk.  10/142/7-8).
  42. 3 3.3.1      Mit dem D.___ -Gutachten vom 1
  43. November 2015 ( Urk.  10/105) liegt eine medizinische Einschät zung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderl ichen Kriterien für beweiskräf tige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. B GE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf kann in medizinischer Hinsicht daher grundsätzlich abgestellt werden.      Bei gegebener Aktenlage und insbesondere m it dem umfassenden sowie nach voll ziehbar begründeten Gutachten der D.___ vom 1
  44. November 2015 steht fest , dass der Beschwerdeführer bereits zufolge der lumbalen dege nerativen Rückenbeschwerden sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Flachdach- Isoleur als auch in der zuletzt bis im März 2014 ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugbe tanker seit April 2014 zu 100  % arbeits unfähig ist.      Auch in Bezug auf eine leidensangepasste, wechselbelastende und rücken scho nende Tätigkeit sind sich die behandelnden Ärzte und Gutachter darin einig, dass weiterhin eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 3.3.2      In somatischer Hinsicht kamen die D.___ -Gutachter zwar zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus orthopädischer und allgemein-internistischer Sicht unter Berücksichtigung des beschriebenen Be las tungsprofils nicht eingeschränkt sei (Urk.  10/105/32, Urk. 10/105/37-38) , wes halb insofern keine massgebliche Verschlechterung aus gewiesen ist. Jedoch erfolgte diese Einschätzung aufgrund der Untersuchung im September 2015 (Urk.   10/105/1), weshalb die im Bericht von Dr.  E.___ vom 5. Januar 2017 aufge führten Behandlungen der Gefässerkrankung PAVK im weiter vorgeschrit tenen Stadium IIb , welche auf eine Ver schlechterung dieser Erkrankung ab dem 23. November 2015 hinweisen ( Urk.  10/142/7-8) , in der Beurteilung der Gutach ter nicht berücksichtigt wurde n . Aufgrund der gutach terliche attestierten Folgen der psychischen Erkrankung (dazu E. 3.3.3 und E. 4 hernach) kann ausgangsge mäss indes offen bleiben , ob und in welchem genauen Umfang aufgrund des Verlaufs der Gefässkrankheit seither eine (zusätzliche) Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre . Denn auch Dr.  E.___ hatte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 festge halten - wie letztlich schon die Gutachter - , dass sie eine wechselbelastende leichte Erwerbstätigkeit in einem sehr redu zierten Pensum als zumutbar erachte ( Urk.  10/142/8). 3.3.3      In psychischer Hinsicht ist i m Vergleich zum im Frühjahr 2005 vor liegenden Sachverhalt mit dem D.___ -Gutachten belegt , dass neu spätestens ab März 2014 zufolge einer rezidi vierenden depressiven Störung mittel gradiger Aus prä gung und einer chronischen Schmerzstörung ( Urk.  10/105/34 ) eine Ver schlech terung des Gesundheits zustandes eingetreten ist , welche sich seither erheblich a uf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.      Insgesamt ist gestützt auf das D.___ -Gutachten ( Urk.  10/105/36-38) in medizinischer Hinsicht von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit, mithin einer 35%igen Restarbeit s fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab April 2014 mit dem folgenden Profil auszugehen: Tätigkeiten mit be darfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wie derholtes Heben von Lasten über 10   Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Kon zen tration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüg lich Pausen und Abwesenheiten. 3.4 3.4.1      Der Einwand des Beschwerdeführer s, es sei in diagnostischer Hinsicht auf die Berichte de s Ambulatoriums B.___ der C.___ abzustellen , vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Der psychiatrische Teil gutachter hat ausführlich begründet, weshalb er sich der von der Psychologin und den Ärzten des Ambulatoriums B.___ der C.___ (erstmals) im Jahr 2015 gestellte n Diagnose einer kombinierten und andere Persön lichkeits störun gen: narzisstische Persön lichkeits störung und emo tional instabile Per sönlich keits störung, Borderline Typ (ICD-10 F61; seit der Jugend) nicht anschliessen könne. Und zwar führte er dazu überzeugend aus, beim Be schwerdeführer seien keine psychische Störung, Verhaltensauffälligkeiten oder soziale Auffälligkeiten (familiäre Beziehungen, Arbeit) vor dem Unfall im Jahr 2000, als er 42-jährig gewesen sei, bekannt. Eine Persönlichkeitsstörung vom kom binierten Typ sei indes eine äusserst schwere Erkran kung, die immer zu zwischenmenschlichen Störungen und häufig auch zu Störungen im Berufsleben führe. Dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit starke narzisstische Züge aufweise sei wahrscheinlich. Diese Züge würden jedoch nach seiner Ansicht nicht zur Diag nose stellung einer andauernden Persönlichkeitsstörung genügen (Urk.  10/105/23-24 ). Hiervon ist auszugehen , zumal auch gemäss den medi zini schen Vorakten keine Diagnose einer Persönlichkeits störung diskutiert, gestellt und/oder behandelt worden war (Urk. 10/5 -6 , Urk. 10/43 ). D er Be schwerdeführer war beruflich und sozial denn auch vollständig integriert (Urk.  10/43/13 , Urk. 10/43 ) . Und zwar ist er seit 1988 verheiratet und hat zwei Kinder (Urk. 10/2/1), er hat eine Lehre bei der N.___ als Betriebsangestellter abgeschlossen ( Urk.  10/14/4), war bis zum Unfall vom
  45. Mai 2000 s tets beruf stätig ( Urk.  10/ 14/1 ) und wurde von seinen Arbeitgebern selbst nach dem Unfall vom
  46. Mai 2000 noch sehr geschätzt ( Urk.  10/4/3, Urk.  10/71/2 ).      Die Ausführungen in den Berichten des Ambulatoriums B.___ der C.___ hierzu überzeugen dagegen nicht . Zur Begründung der Diagnose wurde im Bericht vom
  47. Mai 2017 ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer (vor dem Unfall vom
  48. Mai 2000) gelungen, im Leben gut zu Recht zu kommen und nicht auffällig zu sein. Denn d urch den exzessiven Sport, die körperliche Arbeits tätig keit und das Motorrad fahren sei er in der Lage gewesen, sein Selbst wert gefühl zu stärken und seine Emotionen zu regulieren. Da er die bisher wichtigen Bewälti gungsstrategien des Sports nicht mehr habe anwenden können, habe sich die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung nun so verstärkt, dass sie sein Funk tionsniveau zunehmend beeinträchtigt und ihn schliesslich auch in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt habe ( Urk.  3/3 S. 3) .      Damit wird indes lediglich bestätigt , dass sich bis zum Unfall vom
  49. Mai 2000 keine Persönlichkeitsstörung manifestierte. Es ist zudem unzutreffend , wie im Bericht des C.___ -Ambulatoriums ausgeführt wurde, dass für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im ICD-10 keine Diag nosek riterien festge legt seien (Urk.  3/3 S. 1). Vielmehr müssen gemäss der von der Weltge sundheits organisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), für diese Diagnose die allgemeinen Kriterien für eine Persön lichkeitsstörung erfüllt sein, wie sie im psychiatrischen D.___ - Teilgutachten zutreffend aufgeführt wurden (Urk. 10/105/ 23 ) . Zusätzlich müssen mindestens fünf von neun Merkmale n erfüllt sein ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitl inien, 1
  50. Auflage 2015, S. 276  f. und S. 283; vgl. auch: Dilling / Mombour /Schmidt/Schulte-Mark wort, Interna tionalen Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diag nostische Kriterien für For schung und Praxis,
  51. Auflage 2011, S . 155  f., S.  1 61 und Anhang I, S. 210 ). Dass diese Diagnosek riterien erfüllt sind, ist bei gegebener Aktenlage indes nicht aus gewiesen . 3.4.2      Was die depressive Symptomatik betrifft, führten auch die behandelnde Psycho login und Ärzte des C.___ -Ambulatoriums im Bericht vom
  52. Mai 2017 aus, dass sich die zu Beginn ihrer Behandlung im November 2014 bestehende schwere depressive Symptomatik im Verlauf gebessert habe und ab Januar 2016 durch die Einnahme des Antidepressivums Mirtazapin (ab Juli 2016 von Trazodon ) stabil geblieben sei, wobei indes trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unterschiedlichen Antidepressiva keine weitere Besserung habe erreicht werden können ( Urk.  3/3 S. 3 f.). Die diagnostische Einschätzung des psychia t rischen D.___ -Gutachters einer rezidivierende n dep ressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) , und die von ihm beschriebenen daraus folgenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk.  10/105/ 26 ) haben daher auch noch für die Zeit nach der Begut achtung im September 2015 Gültigkeit. 3 . 5 3.5 .1      Des Weiteren rechtfertigen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.  2) nicht, von der schlüssig begründeten gutach terlichen Einschätzung einer 60- 70%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/105/26, Urk. 10/105/37) abzu weichen .      Namentlich ist das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf ge führte Argument, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hänge mit der letzten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s am Flughafen (als Flug zeug tankwart von Juli 2008 bis März 2014, Urk. 10/71) zusammen, mit welcher er sich überfordert und körperlich übernommen habe ( Urk.  2 S. 1 f. ), nicht dazu geeignet, eine Rentenerhöhung auszuschliessen . Zum einen ist ein solcher Kau salzu sammenhang nicht ausgewiesen , wobei es bei der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung ohnehin auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit ankommt ( Art.  4 Abs.  1 IVG; BGE 126 V 461 E. 2 ), und nicht auf den Grund für einen ausgewiesenen Gesundheits scha den. Zum anderen ist hier die Arbeitsfähigkeit ab August 2014 massgeblich . 3.5.2      Auch die Begründung im angefochtenen Entscheid , es sei en die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der psy chischen Beschwerden nicht ausgeschöpft worden und es sei keine Therapieresistenz geg eben ( Urk.  2 S. 2 ) , rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, es liege keine (invalidenver sicherungs recht lich) relevante Gesundheitsverschlechterung vor . Denn die bisherige Recht sprechung, wonach leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven For menkreis nur als invalidisierend zu werten waren , wenn sie als schwer und the rapeutisch nicht (mehr) angehbar im Sinne einer Behandlungsresistenz galten (BGE 140 V 193 E.  3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 1
  53. März 2017 E. 4.2 ) , wurde vom Bundesgericht aufgegeben. N ach der neuesten bundesge richt lichen Rechtsprechung sind auch fachärztlich diag nostizierte Leiden mit mittel schwerer depressive r Symp tomatik (BGE 143 V 409 E. 4.5 ) , wie nunmehr grund sätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen (BGE 143 V 418 E.  7.1 ), einem struk turierten Beweis verfahren mittels eines nor mativen Prü fungsrasters nach BGE 141 V 281 zu unterziehen . Dabei sind die Inan spruchnahme von thera peu tischen Optionen sowie Behandlungserfolg oder -resistenz nicht allein, sondern nebst weiteren Indikatoren im Rahmen einer ergeb nisoffenen Gesamtbetrachtung zur Bestim mung der funktionellen Leistungs einschränkungen ausschlaggebend und zu prüfen (vgl. dazu E.  4 nach folgend) . Im Übrigen ist bereits aufgrund der von den D.___ -Gutachtern ge stellten Diagnose einer chro nischen Schmerz störung (ICD-10 F45.41) eine solche Prüfung angezeigt. 3.5.3      Da hier unstrittig keine Ausschlussgründe gegeben sind, und ein konkreter Beweisbedarf besteht (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 409 E. 4.5.3, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 143 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden.
  54. 4.1      4.1.1      Zu klären gilt es dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Ar beitsun fähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Aus fälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbe urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E.  5.2.2; Art.  7 Abs.  2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzu neh men, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungs me dizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_194/2017 vom 29.  Januar 2018 E. 6.2 ). 4.1.2      Beim mit Leit entscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) fest gelegten strukturier ten, normativen Prüfungsraster (präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 und E. 8.1), sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesund heitsschadens mit den folgenden Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).      Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Ge sundheits schädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag no serelevanten Befunde (E. 4.3.1.1 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 ), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komor biditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1 ), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, per sönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.2 4.2.1      Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht ein zu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .      Bei den diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen D.___ -Gutach ter gestellten Diag nosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer rezidivierenden depressive n Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10; Urk.  10/105/26) , handelt es sich um solch e, welche einen Bezug zum Schwe regrad aufweis en . Dabei ist zu beachten, dass der Schweregrad nicht nur durch den Schweregrad der depressiven Erkrankung bestimmt wird, sondern auch durch die Diagnose der Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 1 , welche ei nen diagnose-inhärenten Mindest schweregrad aufweist. Im psychiatrischen D.___ -Teilgutachten wurde denn auch festgehalten, dass eine massive und behindernde Schmerzstörung vorliege ( Urk.  10/105/24). Insgesamt weisen die Diag nosen auf chronische mittelschwere bis schwere psychische Störungen hin, die grundsätz lich inva lidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).      Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rung zu schliessen ist, der sich nach dessen kon kreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funk tions bereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 4.2.2      Betreffend den Indikator des Behandlungs erfolges oder der Behandlungsresis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass im Jahr 2007 und ab November 2014 eine Psychotherapie sowie dass zeitweise eine Pharmakotherapie durch die Hausärztin durchgeführt wurde n (Urk. 10/43/15, Urk. 10/92/3, Urk.  10/105/ 25, Urk. 10/142) . Der psychia trische D.___ -Gutachter führte dazu aus, die bisherige Therapie n hätten zu keiner Besserung geführt. Der Beschwerdeführer habe grosse Skepsis bezüglich der Wirksamkeit von Pharmako - und Psychotherapie geäussert, was durchaus seiner Persönlichkeitsstruktur mit starken narzisstischen Zügen entspreche. Er sei daher wahrscheinlich nicht mehr in der Lage, eine wirksame und intensive Psy chotherapie zu akzeptieren. Angeblich seien länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durchgeführt worden. Dass eine Intensivierung der therapeutischen Massnahmen zu einem Erfolg führen könne, sei daher aus heutiger Sicht fraglich. Die s würde mit grosser Wahrschein lichkeit auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern ( Urk.  10/105/25). Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Mass nahmen (somit) nicht erfolgsver sprechend. Solche Massnahmen (intensivere und störungsspezifische Psycho therapie allenfalls begleitet durch entsprechende Pharmak otherapie ) sei e n jedoch zumutbar (Urk.  10/105/28).      Dem Bericht des C.___ -Ambulatoriums vom
  55. Mai 2017 ist ausserdem zu ent neh men, dass die - seit November 2014 14-täglich durchgeführte ( Urk.  10/92/3) - Psychotherapie intensiviert und ab Januar 2016 durch eine antidepressive medi kamentöse Therapie ergänzt worden sei, wodurch eine Stabilisierung, insge samt indes keine weitere Besserung erreicht worden sei . Aufgrund der Dauer der depressiven Symptomatik seit 2007 könne von einer Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden . Auch sei von einer Therapieresistenz auszugehen, da trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unter schied lichen Antidepressiva ( Mirtazapin ab Januar und Trazodon ab Juli 2016) keine weiteren Besserungen des Gesundheitszustand es hätten erzielt werden können ( Urk.  3/3 S. 3  f.).      Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen und angesichts des anhaltenden Krankheitsgesche hens kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auf eine weitgehende Behandlungsresistenz der psychischen Leiden in dem Sinne geschlossen werden, dass die durchgeführte kombinierte psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung insgesamt zur Stabilisierung der chronischen depressiven Symptomatik beitragen konnte und kann, über wiegend wahrscheinlich jedoch nicht zu deren gänzlichen Hei lung. Dies ist Indiz für den Schwere grad der Störung und seiner Folgen im Sinne der gutachterlichen Einschätzung . 4.2.3      Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29.  Januar 2018 E. 6.2.3).      Hier schränken die festgestellten somatischen Befunde und objektivierbaren Be schwer den an der LWS (Urk.  10/105/31) und die internistisch relevanten Diag no sen ( Tabakabhängigkeitssy ndrom, periphere arterielle Verschluss krankheit, arte rielle Hypertonie, Dyslipidämie , Diabetes mellitus, Vitamin D3-Mangel; Urk. 10/105/ 34-35 ) gemäss der gutachterlichen Einschätzung den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit nicht ein. Sie fallen daher als ressourcenhemmende r Faktor und rechtlich bedeutsame Komor biditäten höchstens insofern in Betracht , als sie das Belastungsprofil der zu mutbaren Rest arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und einer Behandlung schlecht zugänglich sind, was zumindest auf die degenerativen Veränder ungen an der LWS zutrifft (Urk.  10/105/36-38).      Dagegen ist die mittelgradige depressive Störung als ressourcenhemmende r Fak tor zusätzlich und in Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung beacht lich. Der psychiatrische D.___ -Gutachter führte dazu nach vollziehbar aus, der Beschwerde führer scheine seit seiner Kindheit eine Selbstwertstörung zu haben, welche er während Jahrzehnten mittels seiner körperlichen Kraft und Tüchtigkeit habe kompensieren können. Der Unfall (vom Mai 2000) mit empfun dener körperlicher Beeinträchtigung habe dieses Konstrukt erschüttert, was zu einer depressiven Erkrankung und einer chronischen Schmerzstörung geführt habe. Konkrete Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung seien eine mas sive und behindernde Schmerzstörung mit starker Ängstlichkeit und Depression, die unter anderem zu Konzentrationsstörungen und stark ver minderter Belastbar keit geführt hätten. Die Wechselwirkung en zwischen der Persönlichkeitsproble matik ( akzentuierte [narzisstische] Persönlichkeitszüge mit Selbstwertprob le matik und starker Kränkbarkeit ; ICD-10 Z73.1) und den Folgen des Unfalls hätten dazu geführt, dass die chronische Schmerz störung und die depressive Störung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So seien unter anderem durch die depres sive Störung kognitive Störungen gegeben und (teilweise beträchtlich) die Flexi bilität, Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompeten zen, Entscheidungs-, Urteils- und Durchhalte fähigkeit sowie die Aufmerksamkeit und Konzentration vermindert (Urk.  10/105 /24-25).      Es ist daher davon auszu gehen, dass zusätz lich zur Schmerzstörung die depressive Symptomatik dem Be s chwerdeführer in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit Ressour cen rauben, weshalb sie als rec htlich bedeutsame Komorbidität zu berück sichti gen ist . 4.2 .4      In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem D.___ -Gutachten zu entnehmen, dass eine eigent liche Persönlichkeitsstörung nicht besteht (vgl. dazu auch E. 3.4.1 hiervor) . Indes l iegen - wie soeben beschrieben - mit den akzentuierten [narzisstischen] Persön lichkeitszügen mit Selbstwertproble matik und starker Kränkbarkeit (ICD-10 Z73.1) erhebliche Persön lichkeitsaspekte vor, die bei diesem Indikator ins Gewicht fallen und insbesondere Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon takt- und Gruppen fähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigen (Urk.  10/105/25). Aufgrund der gutachterlichen Angaben ist daher davon auszu gehen, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers ressourcen hemmend auswirkt. 4.2 .5      D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 ) begründet durch die seit Jahrzehnten intakte Ehe und die gemeinsamen zwei Kinder eine gewisse Unter stützung und Stabilität, wobei gemäss den Angaben im D.___ -Gutachten die Tochter (wieder) bei ihren Eltern wohnt, die Ehefrau mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beiträgt und mit ihm gelegentlich etwas unternimmt. Ausserdem besteht ein, wenn auch lockerer Kontakt zu d en vier Geschwistern ( Urk.  10/105/16-17). Dies es familiäre Umfeld ist daher als bestätigende r , sich po tenziell günstig auf die Ressourcen auswir kende r Faktor zu beurteilen, was auch der psychiatrische D.___ -Gutachter berücksichtigte ( Urk.  10/105/25).      Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu mögen etwa die beschriebene gewisse Entfremdung von seiner Ehefrau seit dem Verlust eines ungeborenen Kindes und die psychische Labilität seiner Tochter gehören ( Urk. 10/105/16, Urk . 10/105/22 ). 4.2 .6      Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittelgradig bis schwer eingeschränkt ist durch die Schmerzstörung an sich und durch die ressourcen hemmende Wechselwirkung der depressiven Symptomatik , wobei sich die Per sönlichkeitsstruktur erheblich ressourcenhemmend auswirkt und allein der soziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit leicht begünstigende Res source in Gewicht fällt . Die von den D.___ -Gutachtern attestierte 60 -70 % ige Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist in der Gesamt betrachtung daher nachvollziehbar. 4.3 4.3 .1      Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Kon sis tenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenz prü fung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schwere gr ad der psychischen Störung(en ) ( BGE 141 281 E. 4.3). Dazu wird bereits im D.___ -Gutachten festgehalten, dass die Angaben des Beschwerde führer s kohärent seien . Und zwar sei die gezeigte Agitation authentisch gewesen, es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation gezeigt und das Verhalten wäh rend der aktuellen Untersuchung habe der zu erwartenden Verhaltensweise auf grund seiner Diag nosen entsprochen ( Urk.  10/105/ 24- 25). 4.3 .2      Im Einzelnen ergibt sich i n Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ( BGE   141 V 281 E. 4.4.1) aus den Akten, dass das Aktivitätsniveau des Be schwer de führer s na ch gesundheitsbedingter Aufgabe Ende März 2014 der bereits auf 50  % reduzierte Tätig keit als Flugzeugbetanker ( Urk.  10/105/29) nicht nur in dieser ber uflichen Hinsicht, sondern gesamth aft deutlich zurückgegangen ist. Er hat sich auf ein limitiertes soziales Leben eingestellt, das im Wesentlichen in der Pflege von innerfamiliären Beziehungen besteht , und seine Freizeitaktivitäten nahezu eingestellt .      Im psychiatrischen D.___ - Teilg utachten wurde dazu ausgeführt, sein Alltag sei gegenwärtig recht monoton und eingeengt. Wegen der empfundenen Ein schränkungen habe er auf seine früheren Hobbys, nämlich sportliche Betätigung, Motor radfahren und Fischen, verzichten müssen. Auch seine sozialen Kontakte hätten sich stark vermindert ( Urk.  10/105/24). Im orthopädischen D.___ -Teilgutachten wurde zur sozialen Anamnese ausserdem festgehalten , seine Hob bys wie Motorradfahren und Fischen könne der Beschwerdeführer nur selten und kurze Zeit ausüben und müsse es mit einer Beschwerdezunahme büssen (Urk. 10/105/10). Dem allgemein-internistischen Teil des Gutachtens ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer versuche Kleinigkeiten im Haushalt wie Geschirrspülen und Aufräumen zu tätigen, wobei er sich immer wieder hinlegen müsse, da die Rückenschmerzen unter Belastung zunehmen würden. Sein Freun deskreis habe sich zu Beginn seiner Erkrankung stark eingeschränkt, je nach Befinden versuche er immer wieder , mit der Ehefrau etwas zu unternehmen (Urk. 10/105/17).      Die Aktivitäten des Beschwerdeführer s sind damit in allen vergleichbaren Lebens bereichen reduziert. 4.3 .3      Die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde - wie hiervor ausgeführt (E. 4.2.2 ) - insbesondere ab dem hier massge b lichen Zeitraum ab August 2014 im Wesentlichen erfüllt. Dabei ist beachtlich, dass gemäss fachärztlicher Einschätzung die festgehaltene grosse Skepsis bezüg lich der Wirksamkeit von Pharmako - und Psychotherapie seiner Persön lichkeits struktur mit starken narzisstischen Zügen z uzuschreiben und länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durch geführt wurden (Urk.  10/105/25). Ein mangelnder Leidensdruck ist daraus nicht abzulei ten. Auch die im Jahr 2007 im Bericht des O.___ vom 19.  März 2007 festgehaltene fragliche Motivation zur Psychotherapie (Urk.  10/43/4 ) ist bei damaliger attestierter fehlender Einsicht in die (psychisch zugeordnete) Diagnose der chronischen Schmerzerkrankung nicht einem man gelnden Leidensdruck zuzuschreiben ; dies gilt umso mehr für die Zeit ab Mitte 201
  56. Des Weiteren wur den gemäss den Akten keine beruflichen Eingliede rungsmass nahmen durchge führt , bei welchen etwa mangelnde Kooperation seitens des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre. 4.3.4      Anhaltspunkte für inkonsistentes Verhalten sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Somit ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierten 60 bis 70 %ige n Arbeitsunfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit vereinbar ist. 4.4      4.4.1      Der festgestellte insgesamt mittelgradige bis schwere funktionelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung hält damit auch der Kon sistenz prüfung stand.      Die Indikatorenprüfung ergibt damit insgesamt, dass die funktionelle n Auswir kungen der Gesundheits beeinträchtigungen medizinisch -gutachter lich schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich be urteilte 60-70 %ige respektive durchschnittlich 65%ige Ein schränkung der Arbeit s fähig keit in einer leidensangepassten Tätigk eit aus rechtlicher Sicht zu be stätigen. 4.4.2      Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand im Frühjahr 2005 ( Urk.  10/39-40) bis zum Erlass der Verfügung vom 2
  57. März 2017 ( Urk.  2) eine insgesamt erhebliche Ver schlechterung des Ge sundheits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art.  17 Abs.  1 ATSG eingetreten ist . 5 . 5 .1      Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt der frühest mög li chen Renten revision, mithin ab August 2014. 5 .2 5 .2.1      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).      Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ angestellt ( Urk.  10/4). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Renten zu sprache ( Urk.  10/39-40) gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom
  58. April 2003 ( Urk.  10/4 /2 ) von einem Valideneinkommen von Fr.  66'950.-- (13 x Fr. 5'150.--) im Jahr 2003 aus ( Urk.  10/39/5). Dieses Valideneinkommen legt der Beschwerde führer zu Recht auch seinem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde ( Urk.  1 S. 19). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn entwick lung im Baugewerbe von 2003 bis 2014 resultiert damit indes nicht ein Validen einkommen im Jahr 2014 von Fr. 77'170.75 (Urk. 1 S. 19) , sondern von Fr.  7 4'805.75 ( Fr.  66'950.-- : 1
  59. 3 x 1
  60. 8 [2003-2010] und : 100 x 102. 18 [2010-2014] ; Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweize rischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen, Nominal lohnindex, Tabelle T1.1.93_I, Männer, 20 02 -201 0, [1993 = 100 ], Baugewerbe , 2003 : 112,3 , 2010 : 122,8, sowie Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, [2010 = 100], Baugewerbe/Bau, 2010: 100, 2014: 102.8 ) 5 .2.2      Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Be rücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 2014 Fr.  66'453.10 (Fr. 63'744. -- : 40 x 41,7), was bei einem krankheitsbedingt ver bleibenden Pensum von 35  % den Betrag von Fr.  23'258.60 ergibt.      Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).      Hier führt bereits ein Abzug von 5  % zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 52'710.10 (Fr. 74'805.75 - [Fr. 23'258.60 - 5  % ]) und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 70  % ([Fr. 52'710.10 x 100 ] : Fr. 74'805.75) , was den Anspruch auf eine ganze Rente begründet ( Art.  28 Abs.  2 IVG) . Ein solcher oder höherer Abzug ist bereits aufgrund des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 35 % gerecht fertigt ( vgl. Urteil e des Bundes gerichts 9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1 und 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Denn nach der hier anwendbaren Tabelle (Monatlicher Bruttolohn [ Zen tralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht , Pr ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bez irke, Gemeinden, Körper schaften] zusam men , T18, Schweiz 2014) ist die Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 25-49   % bei Männern in einer Tä tigkeit auf der untersten Stufe der berufliche n Stellung (ohne Kaderfunktion) vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Voll zeittätig keit. Es kann daher offen bleiben , ob aufgrund des verbleibenden krankheitsbe dingten Anforderungs- und Belastungsprofil s sowie aufgrund weiterer Kategorien ( Alter, Dienst jahre , Nationalität oder Aufenthaltskatego rie ) ein höherer Abzug gerechtfertigt sei. 5 .3      Nach dem Gesagten ist somit von einem Inval iditätsgrad von mindestens 70  % auszugehen, weshalb die bisherige Viertelsrente ab dem 1. August 2014 (An mel dung vom 2
  61. August 2014, Urk.  10/72; Art.  88 bis Abs. 2 lit . a IVV) in An wen dung von Art.  17 Abs.  1 ATSG auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.      Die angefochtene Verfügung vom 2
  62. März 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerde füh rer Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat. 6 .      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.      Dem Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr.  3'100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
  63. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  64. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat.
  65. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  66. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr.  3'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  67. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  68. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00502

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 19 58 geborene X.___

war als Flachdach- Isoleur

für die

Y.___ tätig ( Urk. 10/4) , als er sich bei einem Sturz auf den Rücken am 8. Mai 2000 eine Rückenkontusion zuzog ( Urk. 10/10/32) . Im weiteren Ver lauf litt er insbesondere an einem Lumbovertebralsyndrom (Urk.

10 /10/ 31, Urk. 10/10/ 35 ). Am 2 8. März 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 10/ 1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Ver hältnisse ab und liess vom 15.

März bis 4. Juni 2004 ein Arbeitstraining durchführen (Urk. 10/ 21 , Urk. 10 / 29 ). Mit Verfügung en vom 8. April und 1 2. Mai 2005

sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine

Viertelsrente ab dem 1.

Mai 2003 bei einem Invaliditäts grad von 42 %

zu (Urk. 10/39-40 ). 1.2

Im Mai 2 007 meldete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Innere Medizin, spez. Rh eu matologie, der IV-Stelle unter Beilage verschiedener Arztberichte eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 10/43 -45 ). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vor bescheid vom 1 4. Juni 2007, Urk. 10/47; Einwandschreiben vom 27. Juni 2007, Urk. 10/48; Rückzug des Ein wandes am 2 9. August 2007 , Urk. 10/51) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2007 auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 10/52). Ab 1. Juli 2008 war der Beschwerde führer in einem 50%igen Pensum als Flugzeugtankwart (Fuel Operator) für die A.___ tätig ( Urk. 10/71).

Im Februar 2009 eröffnet e die IV-Stelle ein Revisions ver fahren ( Urk. 10/54) und klärte die aktuellen Verhältnisse ab. Am 3 1. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Än de rung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 42 % bestehe (Urk. 10/61).

Im Juni 2012 eröffnete die I V-Stelle ein weiteres Revisionsver fahren (Urk. 10/62) und bestätigte nach Abklärung der aktuellen Verhältnisse mit Mitteilung vom 6. September 2012 , dass weiterhin Anspruch auf die eine

Viertelsrente bestehe , und zwar nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 10/67).

1.3

Mit Schreiben vom 2 0. August 2014 machte der Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätigkeit als Flugzeugtankwart seit dem 2 3. März 2014 geltend und ersuchte um Erhöhung der

Viertelsr ente auf eine ganze Rente (Urk. 10/72 ).

Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem den Bericht

des Zent rums für Soziale Psychiatrie, Ambulatorium B.___ , der C.___

vom 2 9. April 2015 ( Urk. 10/92) und das Gutachten der D.___ vom 1 9. November 2015 ( Urk. 10/105) ein . Mit Schreiben vom 1 4. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Psychotherapie unter Einschluss einer konsequenten und auch medikamentösen Depressions- und Schmerztherapie zu intensivieren ( Urk. 10/124). Mit Vorbescheid gleichen Datums kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf Erhöhung der Invalidenrente an ( Urk. 10/125). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2016 Einwände (Urk. 10/131).

Mit Schreiben vom 1. November 2016 (Urk. 10/137) und vom 1 3. Januar 2017 (Urk. 10/142/1) wurden die Bericht e

des Ambulatoriums B.___

der C.___

vom 28. Oktober 2016 (Urk. 10/136) und vom 13. Januar 2017 (Urk. 10/142/2-5) sowie der Bericht von Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allge meine Medizin, vom 5. Januar 2017 ( Urk. 10/142/7-8) zu den Verwaltungsakten gegeben . Mit Verfügung vom 22. März 2017 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren auf Erhöhung der Invalidenrente

wie ange kündigt ab ( Urk. 2). 2.

Hier gegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 8. Mai 2017 Be schwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom

22. März 2017 aufzu heben, die Beschwer de gegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu er bringen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) . Mit der Beschwerde reichte er den Bericht des Ambulatoriums B.___ der C.___ vom 1. Mai 2017 ein ( Urk. 3/3 ). In prozessualer Hinsicht stellte der Be schwerde führer den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Markus Steudler (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 12. Juni 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unent geltliche Rechtsvertretung abgewiesen ( Urk. 11 S. 4).

Mit der Replik vom 10. Ok tober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 18 S. 2) und reichte die Berichte von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurochirurgie , und von Dr. med. G.___ des H.___ , vom 5. Oktober 2016 und vom 7. Februar 2017 e in ( Urk. 19 / 2-3) . Die Beschwerdegeg nerin ver zichtet mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 auf e ine weitere Stellung nahme (Urk. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).

Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind , wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der We rtung einzelner Indikatoren beda rf. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich geblie benen Sach verhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig » ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die erneute materielle Abklärung habe einen medizinisch unveränderten Sachverhalt seit der Rentenzusprache vom 3 1. Januar 2005 ergeben. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die psychischen Beschwerden und die Schmerzstörung auf psychosoziale Umstände zurückzu füh ren seien, welche keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch keinen Rentenanspruch begründen würden. Die Verschlechterung des Gesund heitszustandes hänge mit der letzten Arbeitsstelle im Flughafen zusam men , bei der er sich überfordert und körperlich übernommen habe. Ausserdem seien die medizinischen Massnahmen (zur Behandlung der psychischen Be schwerden) noch nicht ausgeschöpft . Eine Therapieresistenz liege nicht vor und es liege erst ein relativ kurzer Behandlungszeitraum der intensivierten Psycho therapie vor. Es werde empfohlen, die Behandlung motiviert weiterzuführen, damit eine Verbes serung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne. Eine Erhöhung der Invalidenrente müsse somit abgelehnt werden, solange nicht alle Therapieoptio nen ausgeschöpft seien und motiviert durchgeführt würden ( Urk. 2 S. 1 f.) . 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr der Rentenzusprechung 2005 sei eine erheblic he Verschlechterung einge treten, die einen R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und eine Erhöhung des Invaliditätsgrades begründe. Insbesondere sei erst im Jahr 2007 eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bezüglich der depressiven Symptomatik gestellt worden . Gemäss dem D.___ -Gutachten würden psychiatrische Diag nosen nunmehr eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei densange passten Tätigkeit um 60 bis 70 % bewirken. Aber auch aus ortho pädischer Sicht würden im Vergleich zum Jahr 2005 im D.___ -Gutachten verstärkte dege nerative Veränderungen erwähnt. Zudem sei im Verlauf des Jahres 2016 eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Diagnose der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK)

eingetreten, welche von den D.___ -Gutachter n noch unter den Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden sei ( Urk. 10/105/34). Denn er habe wegen die ser Beschwerden mehrfach und teils notfallmässig im Spital B.___

ho spitali siert werden müssen, wie dem Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 zu ent nehmen sei, welche ein Stadium IIb angegeben habe. Die beschwerdefreie Gehstre cke liege mittlerweile somit unter 200 Meter n , was sich zweifellos auch auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdegegnerin habe von dieser Entwicklung Kenntnis gehabt. Sie habe den medizinischen Sachverhalt daher nicht nur in psy chischer, sondern auch in somatischer Hinsicht ungenügend abgeklärt , Beweise willkürlich gewürdigt und auch die Dokumentationspflicht (fehlende Aktennotiz zur Besprechung mit dem RAD vom 5. April 2016) und so unter anderem Art. 6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Kon vention verletzt .

Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ausführe, treffe nicht zu . So sei aktenwidrig, dass die psychischen Be schwerden und Schmerz störungen laut den ärztlichen Beur teilungen auf psycho soziale Faktoren zurück zuführen seien sowie von den D.___ -Gutachtern auf eine vermeidbare respektive vorübergehende Überforderung aufgrund der Tätigkeit am I.___

mit Dekompensation seines narzisstischen Selbstbildes und Verstärkung der Beschwerden bei Stellen verlust zurückgeführt worden seien . Auch sei die am 14. Oktober 2016 auferlegte Schadenminderungspflicht unrechtmässig , da sie un zweckmässig, unnötig und unverhältnismässig sei . Denn der psychiatrische D.___ -Gutachter habe aus geführt, medizinische Mass nahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Arbeits fähigkeit seien nicht erfolgsversprechend. Dieser Ansicht habe sich auch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) angeschlossen. Zudem befinde er, der Beschwerdeführer , sich seit langem gut kooperierend in einer dem aktuellen medi zinischen Stand entsprechenden geeigneten Pharmako

- und Psychotherapie, ohne dass es zu einer namhaften Besserung gekommen sei. Inso fern sei von Therapiere sistenz auszugehen. Des Weiteren sei entgegen den Diagnosen der D.___ -Gutachter und gestützt auf die gut und nachvollziehbar be gründeten Bericht e der C.___ -Ärzte , welche sich auf allseitige und umfassende Untersuchungen stützen würden,

von der Diagnose einer kom binierten und andere r Persönlichkeits störun gen: narzisstische Persönlich keitsstö rung und emotional instabile Persönlichkeits störung, Borderline -Typ (ICD-10 F61), auszugehen, welche Störung einen IV- relevanten Gesundheitsschaden darstelle. Diese Berichte hätten im angefochtenen Entscheid keine oder eine nur unge nügende Berücksichtigung gefunden und seien in Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung weder dem RAD noch dem psychiatrischen Gutachter vorgelegt worden . Zudem wäre ihm s elbst gestützt auf die Diagnosen (gemäss dem D.___ -Gutachten, Urk. 10/105/34) einer depressiven Störung und einer chronischen Schmerzstörung eine ganze Rente auszurichten, zumal es sehr wahrscheinlich sei, dass der Schweregrad der depressiven Episoden ab 2007 stets zwischen schwer und mittelschwer variiert habe .

Im Übrigen sei auf die angekündigte ( und mittlerweile erfolgte) bundesgerichtliche Praxis (BGE 143 V 409, 418) bei depressiven Störun gen hinzuweisen. Insbesondere das (bisher mass gebliche) Kriterium der Therapie resistenz sei nicht sachgerecht und lasse sich medizinisch sowie gesetzlich nicht begründen. Ferner seien bereits aufgrund der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit dem Ergebnis der Standard indikatoren-Prüfung funk tionelle Auswir kungen ausge wiesen, welche einen An spruch auf eine ganze Rente begründen wür den. Schliesslich fehle es bei den gege benen Einschränkungen und dem Belas tungs profil gemäss dem D.___ -Gutachten sowie wegen seines Alters an der Verwertbarkeit der Restarbeits fähigkeit. Jedoch wäre ihm selbst ausgehend vom unrealistischen Fall, dass er eine entsprechende Arbeitsstelle finden würde und ein Einkommen gemäss LSE 2014 erzielen könnte, unter Berücksichtigung eines Vali deneinkommens von Fr. 67'454.--, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit ) von durchschnittlic h 35 % sowie eines leidensbedingten Abzuges vom Tabel lenlohn von 25 % , eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzu sprechen ( Urk. 1 S. 12 ff., Urk. 18 S. 2 ff. ). 2.3

Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Be schwerde führers um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente vom 2 0. August 2014 zu Recht abgewiesen hat.

Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. März 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsge mäss die zeitliche Grenze der richterli chen Überprü fungs be fugnis in diesem Ver fahren ( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 3. 3.1

3.1.1

Die bisherige Viertelsrente wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Verfü gungsteil 2 zu den Verfügung en vom 8. April und vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/39-40 ) ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zugesprochen. Dabei stützt e sich die Beschwerdegegnerin gemäss dem damaligen

Feststellungs blatt (Urk. 10/ 35 ) auf die

Stellungnahme von Dr. me

d. J.___ vom K.___ vom 9. September 2003 (Urk. 10/35/2). Dieser führte aus, die Ärzte der L.___ , hätten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 bis 100 % attestiert. Er erachte daher eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit als zumutbar . Neben den Be schwerden aus rheumatologischer Sicht liege eine Beeinträchtigung der Gefässe vor. Gemäss dem Hausarzt sei der Beschwerdeführer doch in diversen Belangen beeinträchtigt ( Urk. 10/35/2).

Der Hausarzt Dr. med. M.___ , Facharzt für Innere Medizin, hatte gemäss dem Bericht vom 1 0. April 2003 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei derzeit noch halbtags in der bisherigen Anstellung (als Isoleur ) tätig. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei in vielen Belangen ein geschränkt. Er könne nicht lange stehen, nicht lange sitzen und brauche eine abwechslungsreiche Tätigkeit, die ohne grosse körperliche Belastungen ausgeübt werden könne. In einer (solchen) leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach ent sprechen der Umschulung zumutbar ( Urk. 10/5/1-5).

Dem zitierten Bericht der L.___ vom 2 3. April 2003 ist zu entnehmen, dass die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden waren: Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (Erstmani festa tion nach Sturz am 8. Mai 2000) mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbel säule (Flachrücken, linkskonvexe Skoliose), keine Einengung des Spinal kanals oder von Neuroforamina , paramediane Diskusprotrusion

BWK 10/ 11 links, mus kuläre Dysbalance ; periphere arterielle Ver schlusskrankheit , Stadium I, bei / mit Status n ach p erkutane r

transluminale r

Angioplastie ( PTA )

und Stenteinlage am 17. September 2002 bei Verschluss der Arteria

iliaca

communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie , positiver Familienanamnese und fort gesetztem Nikotinkonsum . Aus rheumatologischer Sicht bestehe mittelfristig für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung eine 50 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/6/4 -5 ). 3.1.2

Von dieser Sachlage , welche den Verfügungen vom 8. April und vom 1 2. Mai 2005 (Urk. 10/39-40) zugrunde lag, ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 2 0. August 2014 ( Urk. 10/72) um Erhöhung der bisherigen Viertelsrente . Eine Revision der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer allfälligen Erhöhung der Rente ist damit gege benen falls frühestens ab August 2014 möglich ( Art. 88 bis Abs. 1

lit . a IVV). 3.2

3.2.1

Gemäss dem Bericht vom 29. April 2015 des Ambulatoriums B.___ der C.___

habe beim Beschwerdeführer zu Beginn der ambulanten Behandlung ab dem 3. November 2014 (mit seither 14-tägigen stützenden Terminen mit bera ten dem und psychoedukativem Inhalt ohne medikamentöse Behandlung) eine schwere depressive Symptomatik mit kognitiven Störungen, formalge danklicher Einengung, verminderter Schwingungsfähigkeit, Antriebsarmut, Hoffnungs losig keit und sozialem Rückzug bestanden. Die depressive Sympto matik habe sich im Verlauf leicht gebessert, jedoch sei es im Rahmen der Per sönlichkeitsstörung ( borderline

- und narzisstische Züge) wieder holt zu affektiven Einbrüchen teils mit depressiver Symptomatik, teils mit dis soziativen Phänomen und Suizidgedanken gekommen . Es wurden im Wesentlichen die folgenden Diagnosen aufgeführt : kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen: narzisstische Persön lichkeits störung und emo tional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F61 ; seit der Jugend ) ; rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2; seit 2000 ). Seit April 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Flugzeugtankwart ( Urk. 10/92). 3.2.2

Laut dem polydisziplinären Gutachten der D.___ vom 1 9. November 2015 wurde der Beschwerdeführer am 1 6. und 17. September 2015 aus allgemein-internistischer, orthopädischer und psychia trischer Sicht untersucht und be gut achtet ( Urk. 10/105/1) . Der Beschwerdeführer gab danach gegenüber den Gutach tern an, er leide vor allem an Rückenschmer z en, welche unter Belastung zuneh mend seien, und an Verspannungen, so dass er sich nicht mehr bewegen könne. Diese Verspannungen würden in letzter Zeit auch in die unteren Extre mitäten auss trahlen, wobei er keine sensomotorischen Ausfälle verspüre. Ein anderes Problem sei seine Psyche, seine Selbstzweifel und das Gefühl, nicht genug für seine Familie da zu sein und wertlos zu sein (Urk.

10/105/18).

Die Gutachter schlossen auf die folgenden Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeits fähigkeit : Osteochondrose und Spondylose L3 bis S1 (ICD-10 M51.3), Interverte bralarthrose L5/S1 (ICD-10 M19.8) , chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende dep ressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne soma tisches Syndrom (ICD-10 F33.10). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit seien die folgenden gestellt worden: Ak z entuierte Persönlichkeitszüge (narzisstische Per sönlichkeitszüge, Selbstwertproblematik; ICD-10 Z73.1), Tabakabhän gigkeits syn drom (ICD- 10 F17.2), periphere arterielle Verschlusskrankheit, aktuell Sta dium I, Status nach PTA

und Stenteinlage am 17. September 2002 bei Verschluss der Arteria

iliaca

communis links sowie mit/bei arterieller Hypertonie, Dys lipidämie , Diabetes mellitus mit aktuell HbA1c von 6,6 % und Vitamin D3-Mangel ( Urk. 10/105/34-35).

Dabei folge aus der mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung eine kognitive Störung bedingt durch Ängstlichkeit, vermehrte Fokussierung auf Schmerzen und Erwartungsangst, welc he zu einer reduzierten Aufmerk samkeit und Konzentration führen würden. Dadurch sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Struk turierung von Aufgaben instabil und insgesamt reduziert. In orthopädischer Hin sicht habe die Skelettszintigraphie und die Magnetresonanztomographie 2007 eine bekannte mediolaterale Diskushernie Th10/11 links ohne wesentliche Wur zelkompressi on und eine aktivierte Fa c ettengelenks arthritis neben leichter Chondrose L5/S1 ergeben. Die jetzt durchgeführte Röntgenaufnahme zeige eine mäs sige Höhenminderung und Spondylose L3 bis S1 sowie eine hochgradige hyper trophe Intervertebralarthrose L5/S 1. Dies erkläre mindestens teilweise die ange ge benen Schmerzen ( Urk. 10/105/36).

Die Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten Jahren verschlechtert (Urk. 10/105/39). In der zuletzt (bis im März 2014) ausgeübten Tätigkeit als Flug zeugbetanker sei der Be schwerde führer

aus psychiatrischer und aus ortho pä discher Sicht zu 100

% arbeitsunfähig. Diese Tätigkeit verlange eine hoch gradige Aufmerk samkeit und Konzentration, was durch erhebliche psychische Störungen bei ihm herabgesetzt sei. Auch bezüglich der vor dem Sturz (vom 8. Mai 200) ausgeübte n Tätigkeit als Isoleur bestehe aus ortho pädischer Sicht eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit. Denn das in beiden Tätig keiten vorkommende wieder holte Heben von Lasten (Material, Leitungen) und Zwangs haltungen des Ober körpers seien angesichts der erheblichen lumbalen Verän derungen nicht mehr möglich. Die Verschlechterung respektive die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. März 2014; zuvor hätten teilweise Arbeitsunfähigkeiten ab dem 7. Mai 2003 bestanden .

In einer leidensangepassten Tätigkeit sei

aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mai 2014 ( Urk. 10/105/32) und aus psychiatrischer Sicht eine Rest arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %

gegeben. D ie Einschrän kung um 60 bis 70 %

resultiere

aus der oben be schriebenen psychisch bedingten Funktionsstörung . Aus internistischer Sicht befinde sich der Beschwerdeführer in einem stabilen Zustand und sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründet ( Urk. 10/105/36-37).

Insgesamt sei en dem Beschwerdeführer im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit Tätig keiten mit dem folgenden Belastungsprofil zumutbar : Tätigkeiten mit be darfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Kon zen t ration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüg lich Pausen und Abwesenheiten ( Urk. 10/ 105/38 ). 3.2.3

Im Bericht vom 5. Januar 2017 führte die Hausärztin Dr. E.___ sodann aus, es sei in den letzten zwei Jahren zu einer deutlichen Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustand es gekommen. In somatischer Hinsicht seien die folgenden Diagnosen zu stellen: Chronisches lumbovertebrales /- sp ondylo ge nes

Schmerzsyndrom mit anlagebedingt grenzwertig breitem lumbalem Spinal kanal, mediolateral linksseitiger Diskushernie Th10/11, flacher Protrusion L4/5, leichter Spinalkanalstenose L4/5, Status nach Abzessdrainage im Dezember 2004 bei Infekt der P a r avertebralmuskulatur lumbal links bei Status nach Facetten gelenksinfiltration; PAVK der unteren Extremitäten Stadium IIa beidseits mit/b ei Status nach PTA/Stent der A. ili a ca

communis links 2002 und Status nach PTA/Stent der A. ili a ca

communis beidseits und PTA der A. iliaca

externa rechts am 2 3. November 2015 im Stadium IIb , Status nach endovaskulärer

Rekana l isation eines Verschlusses

der Beckenachse links mittels Rotationsthrombektomie , Lyse , Einlage Stentgraft , PTA und PTA A. iliaca

communis rechts am 1 0. Oktober 2016 bei Stadium IIb , aktuell 2016: A. iliaca

communis rechts mit persistierender 50-75%iger In-Stent Stenosierung , links 50-70%iger Stenose der dist alen A.

iliaca

externa ; depressive und Persönlichkeitsstörung.

Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer lediglich eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in ein em reduzierten Pensum zumutbar ( Urk. 10/142/7-8). 3. 3 3.3.1

Mit dem D.___ -Gutachten vom 1 9. November 2015 ( Urk. 10/105) liegt eine medizinische Einschät zung vor, die alle rechtsprechungsgemäss erforderl ichen Kriterien für beweiskräf tige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. B GE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. Darauf kann in medizinischer Hinsicht daher grundsätzlich abgestellt werden.

Bei gegebener Aktenlage und insbesondere m it dem umfassenden sowie nach voll ziehbar begründeten Gutachten der D.___ vom 1 9. November 2015

steht fest , dass der Beschwerdeführer

bereits zufolge der lumbalen dege nerativen Rückenbeschwerden sowohl in der ange stammten Tätigkeit als Flachdach- Isoleur als auch in der zuletzt bis im März 2014 ausgeübten Tätigkeit als Flugzeugbe tanker seit April 2014 zu 100 % arbeits unfähig ist.

Auch in Bezug auf eine leidensangepasste, wechselbelastende und rücken scho nende Tätigkeit sind sich die behandelnden Ärzte und Gutachter darin einig, dass weiterhin eine erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 3.3.2

In somatischer Hinsicht kamen die D.___ -Gutachter zwar zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus orthopädischer und allgemein-internistischer Sicht unter Berücksichtigung des beschriebenen Be las tungsprofils nicht eingeschränkt sei (Urk. 10/105/32, Urk. 10/105/37-38) , wes halb insofern keine massgebliche Verschlechterung aus gewiesen ist. Jedoch erfolgte diese Einschätzung aufgrund der Untersuchung im September 2015 (Urk.

10/105/1), weshalb die im Bericht von Dr. E.___ vom 5. Januar 2017 aufge führten Behandlungen der Gefässerkrankung

PAVK

im weiter vorgeschrit tenen Stadium IIb , welche auf eine Ver schlechterung dieser Erkrankung ab dem 23. November 2015 hinweisen ( Urk. 10/142/7-8) , in der Beurteilung der Gutach ter nicht berücksichtigt wurde n . Aufgrund der gutach terliche attestierten Folgen der psychischen Erkrankung (dazu E. 3.3.3 und E. 4 hernach) kann

ausgangsge mäss indes offen bleiben , ob und in welchem genauen Umfang aufgrund des Verlaufs der

Gefässkrankheit

seither eine (zusätzliche) Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen wäre . Denn auch Dr. E.___ hatte in ihrem Bericht vom 5. Januar 2017 festge halten

- wie letztlich schon die Gutachter - , dass sie eine wechselbelastende leichte Erwerbstätigkeit in einem sehr redu zierten Pensum als zumutbar erachte ( Urk. 10/142/8). 3.3.3

In psychischer Hinsicht ist i m Vergleich zum im Frühjahr 2005 vor liegenden Sachverhalt mit dem D.___ -Gutachten belegt , dass neu spätestens ab März 2014 zufolge

einer rezidi vierenden depressiven Störung

mittel gradiger Aus prä gung und einer chronischen Schmerzstörung ( Urk. 10/105/34 )

eine Ver schlech terung des Gesundheits zustandes

eingetreten ist , welche sich seither erheblich a uf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.

Insgesamt ist gestützt auf das D.___ -Gutachten ( Urk. 10/105/36-38) in medizinischer Hinsicht

von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit, mithin einer 35%igen Restarbeit s fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ab April 2014 mit dem folgenden Profil auszugehen: Tätigkeiten mit be darfsweisem Wechsel vom Sitzen zum Stehen mit Arbeit an einem hohen Tisch oder Liegen, ohne Zwangshaltung des Oberkörpers, ohne wie derholtes Heben von Lasten über

10

Kilogramm, ohne hohes Mass an Aufmerksamkeit und Kon zen tration sowie in einem möglichst reizarmen Umfeld mit hoher Flexibilität bezüg lich Pausen und Abwesenheiten. 3.4 3.4.1

Der Einwand des Beschwerdeführer s, es sei in diagnostischer Hinsicht auf die Berichte de s Ambulatoriums B.___ der C.___ abzustellen , vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Der psychiatrische Teil gutachter hat ausführlich begründet, weshalb er sich der von der Psychologin und den Ärzten des Ambulatoriums B.___ der C.___

(erstmals) im Jahr 2015 gestellte n Diagnose einer kombinierten und andere Persön lichkeits störun gen: narzisstische Persön lichkeits störung und emo tional instabile Per sönlich keits störung, Borderline Typ (ICD-10 F61; seit der Jugend) nicht anschliessen könne. Und zwar führte er dazu überzeugend aus, beim Be schwerdeführer seien keine psychische Störung, Verhaltensauffälligkeiten oder soziale Auffälligkeiten (familiäre Beziehungen, Arbeit) vor dem Unfall im Jahr 2000, als er 42-jährig gewesen sei, bekannt. Eine Persönlichkeitsstörung vom kom binierten Typ sei indes eine äusserst schwere Erkran kung, die immer zu zwischenmenschlichen Störungen und häufig auch zu Störungen im Berufsleben führe. Dass der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit starke narzisstische Züge aufweise sei wahrscheinlich. Diese Züge würden jedoch nach seiner Ansicht nicht zur Diag nose stellung einer andauernden Persönlichkeitsstörung genügen (Urk. 10/105/23-24 ). Hiervon ist auszugehen , zumal auch gemäss den medi zini schen Vorakten

keine Diagnose einer Persönlichkeits störung diskutiert, gestellt und/oder behandelt worden war (Urk. 10/5 -6 , Urk. 10/43 ).

D er Be schwerdeführer

war beruflich und sozial denn auch vollständig integriert (Urk. 10/43/13 , Urk. 10/43 ) . Und zwar ist er

seit 1988 verheiratet und hat zwei Kinder (Urk. 10/2/1), er hat eine Lehre bei der N.___ als Betriebsangestellter abgeschlossen ( Urk. 10/14/4), war bis zum Unfall vom 8. Mai 2000 s tets beruf stätig ( Urk. 10/ 14/1 ) und wurde von seinen Arbeitgebern selbst nach dem Unfall vom 8. Mai 2000 noch sehr geschätzt ( Urk. 10/4/3, Urk. 10/71/2 ).

Die Ausführungen in den Berichten des Ambulatoriums B.___ der C.___

hierzu überzeugen dagegen nicht . Zur Begründung der Diagnose wurde

im Bericht vom 1. Mai 2017 ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer

(vor dem Unfall vom 8. Mai 2000) gelungen, im Leben gut zu Recht zu kommen und nicht auffällig zu sein. Denn d urch den exzessiven Sport, die körperliche Arbeits tätig keit und das Motorrad fahren sei er in der Lage gewesen, sein Selbst wert gefühl zu stärken und seine Emotionen zu regulieren. Da er die bisher wichtigen Bewälti gungsstrategien des Sports nicht mehr habe anwenden können, habe sich die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung nun so verstärkt, dass sie sein Funk tionsniveau zunehmend beeinträchtigt und ihn schliesslich auch in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt habe ( Urk. 3/3 S. 3) .

Damit wird indes lediglich

bestätigt , dass sich bis zum Unfall vom 8. Mai 2000 keine Persönlichkeitsstörung manifestierte. Es ist zudem unzutreffend , wie im Bericht des C.___ -Ambulatoriums ausgeführt wurde, dass für die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im ICD-10 keine Diag nosek riterien festge legt seien (Urk. 3/3 S. 1). Vielmehr müssen gemäss der von der Weltge sundheits organisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychi scher Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), für diese Diagnose die allgemeinen Kriterien für eine Persön lichkeitsstörung erfüllt sein, wie sie im psychiatrischen D.___ - Teilgutachten zutreffend aufgeführt wurden (Urk. 10/105/ 23 ) . Zusätzlich müssen

mindestens fünf von neun

Merkmale n

erfüllt sein ( Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationalen Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V (F), klinisch-diagnostische Leitl inien, 1 0. Auflage 2015, S. 276

f. und S. 283; vgl. auch: Dilling / Mombour /Schmidt/Schulte-Mark wort, Interna tionalen Klassifika tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diag nostische Kriterien für For schung und Praxis, 5. Auflage 2011, S . 155 f., S. 1 61 und Anhang I, S. 210 ). Dass diese Diagnosek riterien erfüllt sind, ist bei gegebener Aktenlage indes nicht aus gewiesen . 3.4.2

Was die depressive Symptomatik betrifft, führten auch die behandelnde Psycho login und Ärzte des C.___ -Ambulatoriums im Bericht vom 1. Mai 2017 aus, dass sich die zu Beginn ihrer Behandlung im November 2014 bestehende schwere depressive Symptomatik im Verlauf gebessert habe und ab Januar 2016 durch die Einnahme des Antidepressivums

Mirtazapin (ab Juli 2016 von Trazodon ) stabil geblieben sei, wobei indes trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unterschiedlichen Antidepressiva keine weitere Besserung habe erreicht werden können ( Urk. 3/3 S. 3 f.). Die diagnostische Einschätzung des psychia t rischen D.___ -Gutachters einer rezidivierende n dep ressive n Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) , und die von ihm beschriebenen daraus folgenden Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/105/ 26 ) haben daher auch noch für die Zeit nach der Begut achtung im September 2015 Gültigkeit. 3 . 5 3.5 .1

Des Weiteren rechtfertigen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) nicht, von der schlüssig begründeten gutach terlichen Einschätzung einer 60- 70%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 10/105/26, Urk. 10/105/37) abzu weichen .

Namentlich ist das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf ge führte Argument, die Verschlechterung des Gesundheitszustandes hänge mit der letzten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführer s am Flughafen (als Flug zeug tankwart von Juli 2008 bis März 2014, Urk. 10/71) zusammen, mit welcher er sich überfordert und körperlich übernommen habe ( Urk. 2 S. 1 f. ), nicht dazu geeignet, eine Rentenerhöhung auszuschliessen . Zum einen ist ein solcher Kau salzu sammenhang nicht ausgewiesen , wobei es bei der Invalidenversicherung als final konzipierter Erwerbsausfallversicherung

ohnehin auf die Kausalität von Ge sundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit ankommt ( Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 126 V 461 E. 2 ), und nicht auf den Grund für einen ausgewiesenen Gesundheits scha den. Zum anderen ist hier die Arbeitsfähigkeit ab August 2014 massgeblich . 3.5.2

Auch die Begründung im angefochtenen Entscheid , es sei en

die medizinischen Massnahmen zur Behandlung der psy chischen Beschwerden nicht ausgeschöpft worden und es sei keine Therapieresistenz geg eben ( Urk. 2 S. 2 ) , rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung, es liege keine (invalidenver sicherungs recht lich) relevante Gesundheitsverschlechterung vor .

Denn die bisherige Recht sprechung, wonach leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven For menkreis nur als invalidisierend zu werten waren , wenn sie als schwer und the rapeutisch nicht (mehr) angehbar

im Sinne einer Behandlungsresistenz galten (BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 1 5. März 2017 E. 4.2 ) , wurde vom Bundesgericht aufgegeben. N ach der neuesten bundesge richt lichen Rechtsprechung sind auch fachärztlich diag nostizierte Leiden mit mittel schwerer depressive r Symp tomatik (BGE 143 V 409 E. 4.5 ) , wie nunmehr grund sätzlich sämtliche psychi schen Erkrankungen (BGE 143 V 418 E. 7.1 ), einem struk turierten Beweis verfahren mittels eines nor mativen Prü fungsrasters nach BGE 141 V 281 zu unterziehen . Dabei sind die Inan spruchnahme von thera peu tischen Optionen

sowie Behandlungserfolg oder -resistenz nicht allein, sondern nebst weiteren Indikatoren im Rahmen einer ergeb nisoffenen Gesamtbetrachtung zur Bestim mung der funktionellen Leistungs einschränkungen ausschlaggebend und zu prüfen (vgl. dazu E. 4 nach folgend) . Im Übrigen ist bereits aufgrund der von den D.___ -Gutachtern ge stellten Diagnose einer chro nischen Schmerz störung (ICD-10 F45.41) eine solche Prüfung angezeigt. 3.5.3

Da hier unstrittig keine Ausschlussgründe gegeben sind, und ein konkreter Beweisbedarf besteht (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 409 E. 4.5.3, 141 V 281 E. 2.2), darf von einem struk turierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berück sichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 143 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden. 4. 4.1

4.1.1

Zu klären

gilt

es dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter zu den psychischen Beschwerden mit Prüfung der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Standardindikatoren auf Ar beitsun fähig keit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7). Dabei obliegt es den Rechtsanwendern, mithin hier dem Gericht, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob ausschliesslich funktionelle Aus fälle bei der medizinischen Ein schätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbe urteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzu neh men, wenn funktionelle Auswirkungen medi zinisch anhand der Indika toren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungs me dizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2 ).

4.1.2

Beim mit Leit entscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) fest gelegten strukturier ten, normativen Prüfungsraster (präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 und E. 8.1), sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesund heitsschadens mit den folgenden Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4).

Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Ge sundheits schädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag no serelevanten Befunde (E. 4.3.1.1 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2 ), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komor biditäten (E. 4.3.1.3 ; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 8.1 ), ausserdem der Komplex „Persön lichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, per sönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nes tisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 4.2 4.2.1

Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome

im Sinne der Schwere des Krankheits geschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose i n grundsätzlicher Hinsicht

selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Sc hweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweis e . Fehle in der Diagnose aber die se Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funk tionellen Auswirkungen . Ein Leiden als leicht ein zu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine ver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arb eitsfähigkeit abzu sprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6) .

Bei den diesbezüglich relevanten, vom psychiatrischen D.___ -Gutach ter gestellten Diag nosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und einer rezidivierenden depressive n Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syn drom (ICD-10 F33.10; Urk. 10/105/26) , handelt es sich um solch e, welche einen Bezug zum Schwe regrad aufweis en . Dabei ist zu beachten, dass der Schweregrad nicht nur

durch den Schweregrad der depressiven Erkrankung bestimmt wird, sondern auch durch die Diagnose der Schmerz störung nach ICD-10 F45.4 1 , welche ei nen diagnose-inhärenten Mindest schweregrad aufweist.

Im psychiatrischen D.___ -Teilgutachten wurde denn auch festgehalten, dass eine massive und behindernde Schmerzstörung vorliege ( Urk. 10/105/24). Insgesamt weisen die Diag nosen auf chronische mittelschwere bis schwere psychische Störungen hin, die grundsätz lich inva lidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2).

Entscheidend aber ist rechtsprechungsgemäss und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen, ob nach den übrigen Standardin dikatoren auf einen funk tionelle n Schweregrad der psychischen Stö rung zu schliessen ist, der sich nach dessen kon kreten funk tionellen Auswir kungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die ver sicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funk tions bereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 4.2.2

Betreffend den Indikator des Behandlungs erfolges oder der Behandlungsresis tenz (Verlauf und Ausgang von Therapien; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) geht aus den Akten hervor, dass im Jahr 2007 und ab November 2014 eine Psychotherapie sowie dass

zeitweise eine Pharmakotherapie durch die

Hausärztin

durchgeführt wurde n (Urk. 10/43/15, Urk. 10/92/3, Urk. 10/105/ 25, Urk. 10/142) . Der psychia trische D.___ -Gutachter führte dazu aus, die bisherige Therapie n hätten zu keiner Besserung geführt. Der Beschwerdeführer habe grosse Skepsis bezüglich der Wirksamkeit von Pharmako

- und Psychotherapie geäussert, was durchaus seiner Persönlichkeitsstruktur mit starken narzisstischen Zügen entspreche. Er sei daher wahrscheinlich nicht mehr in der Lage, eine wirksame und intensive Psy chotherapie zu akzeptieren. Angeblich seien länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durchgeführt worden. Dass eine Intensivierung der therapeutischen Massnahmen zu einem Erfolg führen könne, sei daher aus heutiger Sicht fraglich. Die s würde mit grosser Wahrschein lichkeit auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern ( Urk. 10/105/25). Aus psychiatrischer Sicht seien medizinische Mass nahmen (somit) nicht erfolgsver sprechend. Solche Massnahmen (intensivere und störungsspezifische Psycho therapie allenfalls begleitet durch entsprechende Pharmak otherapie ) sei e n jedoch zumutbar (Urk. 10/105/28).

Dem Bericht des C.___ -Ambulatoriums vom 1. Mai 2017 ist ausserdem zu ent neh men, dass die - seit November 2014 14-täglich durchgeführte ( Urk. 10/92/3) - Psychotherapie intensiviert und ab Januar 2016 durch eine antidepressive medi kamentöse Therapie ergänzt worden sei, wodurch eine Stabilisierung, insge samt indes keine weitere Besserung erreicht worden sei . Aufgrund der Dauer der depressiven Symptomatik seit 2007 könne von einer Chronifizierung der Symptomatik ausgegangen werden . Auch sei von einer Therapieresistenz auszugehen, da trotz Intensivierung der Therapie und der Einnahme von zwei unter schied lichen Antidepressiva ( Mirtazapin ab Januar und Trazodon ab Juli 2016) keine weiteren Besserungen des Gesundheitszustand es hätten erzielt werden können ( Urk. 3/3 S. 3 f.).

Angesichts dieser im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Beurtei lungen

und angesichts

des anhaltenden Krankheitsgesche hens kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auf eine weitgehende Behandlungsresistenz der psychischen Leiden in dem Sinne geschlossen werden, dass die durchgeführte kombinierte psychotherapeutische und medika mentöse Behandlung insgesamt zur Stabilisierung der chronischen depressiven Symptomatik beitragen konnte und kann, über wiegend wahrscheinlich jedoch nicht zu deren gänzlichen Hei lung. Dies ist Indiz für den Schwere grad der Störung und seiner Folgen im Sinne der gutachterlichen Einschätzung . 4.2.3

Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) führte das Bun des gericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, d as strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Be rücksichtig ung der Wechselwir kungen basiere . Fortan sei E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose be reits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hem mende Wirkung beizumessen sei . So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität be wirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusam men mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeits störung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).

Hier schränken die festgestellten somatischen Befunde und objektivierbaren Be schwer den an der LWS

(Urk. 10/105/31) und die internistisch relevanten Diag no sen ( Tabakabhängigkeitssy ndrom, periphere arterielle Verschluss krankheit, arte rielle Hypertonie, Dyslipidämie , Diabetes mellitus,

Vitamin D3-Mangel; Urk. 10/105/ 34-35 )

gemäss der gutachterlichen Einschätzung den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit nicht ein. Sie fallen daher als ressourcenhemmende r Faktor

und rechtlich bedeutsame Komor biditäten höchstens insofern in Betracht , als sie das Belastungsprofil der zu mutbaren Rest arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und einer Behandlung schlecht zugänglich sind, was zumindest auf die degenerativen Veränder ungen an der LWS zutrifft (Urk. 10/105/36-38).

Dagegen ist die mittelgradige depressive

Störung als ressourcenhemmende r Fak tor zusätzlich und in Wechselwirkung zur chronischen Schmerzstörung

beacht lich. Der psychiatrische D.___ -Gutachter führte dazu nach vollziehbar aus, der Beschwerde führer scheine seit seiner Kindheit eine Selbstwertstörung zu haben, welche er während Jahrzehnten mittels seiner körperlichen Kraft und Tüchtigkeit habe kompensieren können. Der Unfall (vom Mai 2000) mit empfun dener körperlicher Beeinträchtigung habe dieses Konstrukt erschüttert, was zu einer depressiven Erkrankung und einer chronischen Schmerzstörung geführt habe. Konkrete Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung seien eine mas sive und behindernde Schmerzstörung mit starker Ängstlichkeit und Depression, die unter anderem zu Konzentrationsstörungen und stark ver minderter Belastbar keit geführt hätten. Die Wechselwirkung en zwischen der Persönlichkeitsproble matik ( akzentuierte [narzisstische] Persönlichkeitszüge mit Selbstwertprob le matik und starker Kränkbarkeit ; ICD-10 Z73.1)

und den Folgen des Unfalls hätten dazu geführt, dass die chronische Schmerz störung und die depressive Störung Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. So seien unter anderem durch die depres sive Störung kognitive Störungen gegeben und (teilweise beträchtlich) die Flexi bilität, Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompeten zen, Entscheidungs-, Urteils- und Durchhalte fähigkeit sowie die Aufmerksamkeit und Konzentration vermindert (Urk. 10/105 /24-25).

Es ist daher davon auszu gehen, dass zusätz lich zur Schmerzstörung

die depressive Symptomatik dem Be s chwerdeführer in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit Ressour cen rauben, weshalb sie als rec htlich bedeutsame Komorbidität

zu berück sichti gen ist .

4.2 .4

In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit ( BGE 141 V 281

E. 4.3.2) zu prüfen den Merkmale (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi sche Funktionen) ist dem D.___ -Gutachten zu entnehmen, dass eine eigent liche Persönlichkeitsstörung nicht besteht (vgl. dazu auch E. 3.4.1 hiervor) . Indes l iegen

- wie soeben beschrieben - mit den akzentuierten [narzisstischen] Persön lichkeitszügen mit Selbstwertproble matik und starker Kränkbarkeit (ICD-10 Z73.1) erhebliche Persön lichkeitsaspekte vor, die bei diesem Indikator

ins Gewicht fallen und insbesondere Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Kon takt- und Gruppen fähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit beeinträchtigen (Urk. 10/105/25).

Aufgrund der gutachterlichen Angaben ist daher davon auszu gehen, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerde führers ressourcen hemmend auswirkt. 4.2 .5

D er soziale Lebenskontext ( BGE 141 V 281

E. 4.3.3 ) begründet durch die seit Jahrzehnten intakte Ehe und die gemeinsamen zwei Kinder eine gewisse Unter stützung und Stabilität, wobei gemäss den Angaben im D.___ -Gutachten die Tochter (wieder) bei ihren Eltern wohnt, die Ehefrau mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beiträgt und mit ihm gelegentlich etwas unternimmt. Ausserdem besteht ein, wenn auch lockerer Kontakt zu d en vier Geschwistern ( Urk. 10/105/16-17).

Dies es familiäre Umfeld ist daher als bestätigende r , sich po tenziell günstig auf die Ressourcen auswir kende r Faktor zu beurteilen, was auch der psychiatrische D.___ -Gutachter berücksichtigte ( Urk. 10/105/25).

Allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen sind rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Dazu mögen

etwa die beschriebene gewisse Entfremdung von seiner Ehefrau seit dem Verlust eines ungeborenen Kindes und die psychische Labilität seiner Tochter gehören ( Urk. 10/105/16, Urk . 10/105/22 ). 4.2 .6

Es zeigt sich somit, dass der funktionelle Schweregrad mittelgradig bis schwer eingeschränkt ist durch die Schmerzstörung an sich und durch die ressourcen hemmende Wechselwirkung der depressiven Symptomatik , wobei sich die Per sönlichkeitsstruktur erheblich ressourcenhemmend auswirkt und allein der soziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit leicht begünstigende Res source in Gewicht fällt . Die von den

D.___ -Gutachtern attestierte 60 -70 % ige Arbeits fähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit ist in der Gesamt betrachtung daher nachvollziehbar. 4.3 4.3 .1

Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt

der Kon sis tenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenz prü fung der Folgenabschätzung aus dem festge stellten funktio nellen Schwere gr ad der psychischen Störung(en ) ( BGE 141 281 E. 4.3). Dazu wird bereits im D.___ -Gutachten festgehalten, dass die Angaben des Beschwerde führer s kohärent seien . Und zwar sei die gezeigte Agitation authentisch gewesen, es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation gezeigt und das Verhalten wäh rend der aktuellen Untersuchung habe der zu erwartenden Verhaltensweise auf grund seiner Diag nosen entsprochen ( Urk. 10/105/ 24- 25). 4.3 .2

Im Einzelnen ergibt sich i n Bezug auf den Indikator einer

gleichmässigen Ein schränkung des Aktivitätenniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen ( BGE

141 V 281 E. 4.4.1) aus den Akten, dass das Aktivitätsniveau des Be schwer de führer s

na ch gesundheitsbedingter Aufgabe

Ende März 2014 der bereits auf 50 % reduzierte Tätig keit als Flugzeugbetanker ( Urk. 10/105/29) nicht nur in dieser ber uflichen Hinsicht, sondern gesamth aft deutlich zurückgegangen ist. Er hat sich auf ein limitiertes soziales Leben eingestellt, das im Wesentlichen in der Pflege von innerfamiliären Beziehungen besteht , und seine Freizeitaktivitäten nahezu eingestellt .

Im psychiatrischen D.___ - Teilg utachten wurde dazu ausgeführt, sein Alltag sei gegenwärtig recht monoton und eingeengt. Wegen der empfundenen Ein schränkungen habe er auf seine früheren Hobbys, nämlich sportliche Betätigung, Motor radfahren und Fischen, verzichten müssen. Auch seine sozialen Kontakte hätten sich stark vermindert ( Urk. 10/105/24).

Im orthopädischen D.___ -Teilgutachten wurde zur sozialen Anamnese ausserdem

festgehalten , seine Hob bys wie Motorradfahren und Fischen könne der Beschwerdeführer nur selten und kurze Zeit ausüben und müsse es mit einer Beschwerdezunahme büssen (Urk. 10/105/10). Dem allgemein-internistischen Teil des Gutachtens ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer versuche Kleinigkeiten im Haushalt wie Geschirrspülen und Aufräumen zu tätigen, wobei er sich immer wieder hinlegen müsse, da die Rückenschmerzen unter Belastung zunehmen würden. Sein Freun deskreis habe sich zu Beginn seiner Erkrankung stark eingeschränkt, je nach Befinden versuche er immer wieder , mit der Ehefrau etwas zu unternehmen (Urk. 10/105/17).

Die Aktivitäten des Beschwerdeführer s sind damit in allen vergleichbaren Lebens bereichen reduziert. 4.3 .3

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Op tionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2) wurde - wie hiervor ausgeführt (E. 4.2.2 ) - insbesondere ab dem hier massge b lichen Zeitraum ab August 2014 im Wesentlichen erfüllt. Dabei ist

beachtlich, dass gemäss fachärztlicher Einschätzung die festgehaltene grosse Skepsis bezüg lich der Wirksamkeit von Pharmako

- und Psychotherapie seiner Persön lichkeits struktur mit starken narzisstischen Zügen z uzuschreiben und länger dauernde Versuche einer antidepressiven Therapie ohne sichtbaren Erfolg durch geführt wurden (Urk. 10/105/25). Ein mangelnder Leidensdruck ist daraus nicht abzulei ten.

Auch die im Jahr 2007 im Bericht des O.___ vom 19. März 2007 festgehaltene fragliche Motivation zur Psychotherapie (Urk. 10/43/4 ) ist

bei damaliger attestierter fehlender Einsicht in die (psychisch zugeordnete) Diagnose der chronischen Schmerzerkrankung nicht einem man gelnden Leidensdruck

zuzuschreiben ; dies gilt umso mehr für die Zeit ab Mitte 201 4. Des Weiteren

wur den gemäss den Akten keine beruflichen Eingliede rungsmass nahmen durchge führt , bei welchen etwa mangelnde Kooperation seitens des Beschwerdeführers festgestellt worden wäre.

4.3.4

Anhaltspunkte für inkonsistentes Verhalten sind bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

Somit ist von einem Leidensdruck auszugehen, welcher mit der von den Gutachtern attestierten 60 bis 70 %ige n

Arbeitsunfähigkeit in einer leidens ange passten Tätigkeit vereinbar ist. 4.4

4.4.1

Der festgestellte insgesamt mittelgradige bis schwere funktionelle Schweregrad der Gesundheitsbeeinträchtigung hält damit auch der Kon sistenz prüfung stand.

Die Indikatorenprüfung ergibt damit insgesamt, dass die funktionelle n Auswir kungen der Gesundheits beeinträchtigungen medizinisch -gutachter lich schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Es ist daher die gutachterlich be urteilte 60-70 %ige respektive durchschnittlich 65%ige Ein schränkung der Arbeit s fähig keit in einer leidensangepassten Tätigk eit aus rechtlicher Sicht zu be stätigen. 4.4.2

Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand im Frühjahr 2005 ( Urk. 10/39-40) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 2. März 2017 ( Urk.

2) eine insgesamt erhebliche Ver schlechterung des Ge sundheits zustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist . 5 . 5 .1

Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine , 128 V 174), und zwar auf den Zeitpunkt der frühest mög li chen Renten revision, mithin ab August 2014. 5 .2 5 .2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person in diesem Zeitpunkt nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommens ent wick lung angepassten Ver dienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits schaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müs sen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ angestellt ( Urk. 10/4). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Renten zu sprache

( Urk. 10/39-40) gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 7. April 2003 ( Urk. 10/4 /2 ) von einem Valideneinkommen

von Fr. 66'950.-- (13 x Fr. 5'150.--) im Jahr 2003 aus ( Urk. 10/39/5). Dieses Valideneinkommen legt der Beschwerde führer zu Recht auch seinem aktuellen Einkommensvergleich zugrunde ( Urk. 1 S. 19). Unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohn entwick lung im Baugewerbe von 2003 bis 2014 resultiert damit indes nicht ein Validen einkommen im Jahr 2014 von Fr. 77'170.75 (Urk. 1 S. 19) , sondern von Fr. 7 4'805.75 ( Fr. 66'950.-- : 1 12. 3 x 1 22. 8 [2003-2010] und : 100 x 102. 18 [2010-2014] ; Bundes amt für Statistik [BFS] , Schweize rischer Lohnindex nach Wirt schafts zweigen, Nominal lohnindex, Tabelle T1.1.93_I, Männer, 20 02 -201 0, [1993 = 100 ], Baugewerbe , 2003 : 112,3 , 2010 : 122,8, sowie Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017, [2010 = 100], Baugewerbe/Bau, 2010: 100, 2014: 102.8 ) 5 .2.2

Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenz niveau 1, Männer, Total), von Fr. 5'312.-- pro Monat respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Be rücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schafts abteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02 .03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 2014 Fr. 66'453.10 (Fr. 63'744. -- : 40 x 41,7), was bei einem krankheitsbedingt ver bleibenden Pensum von 35 % den Betrag von Fr. 23'258.60 ergibt.

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Der Abzug ist unter Würdi gung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bun desgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Hier führt bereits ein Abzug von 5 %

zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 52'710.10 (Fr. 74'805.75 - [Fr. 23'258.60 - 5 % ]) und damit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 70 % ([Fr. 52'710.10 x 100 ] : Fr. 74'805.75) , was den Anspruch auf eine ganze Rente begründet ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . Ein solcher oder höherer Abzug ist bereits aufgrund des zumutbaren Beschäftigungsgrades von 35 % gerecht fertigt ( vgl. Urteil e des Bundes gerichts

9C_421/2017 vom 19. Sep tember 2017 E. 2.1.1 und 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Denn

nach der hier anwendbaren Tabelle (Monatlicher Bruttolohn [ Zen tralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Ge schlecht , Pr ivater und öffentlicher Sektor [ Bund, Kantone, Bez irke, Gemeinden, Körper schaften] zusam men , T18, Schweiz 2014)

ist die Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 25-49

% bei Männern in einer Tä tigkeit auf der untersten Stufe der berufliche n Stellung (ohne Kaderfunktion) vergleichsweise weniger gut entlöhnt

als eine Voll zeittätig keit. Es kann daher offen bleiben , ob aufgrund des verbleibenden krankheitsbe dingten

Anforderungs- und Belastungsprofil s sowie aufgrund weiterer Kategorien ( Alter, Dienst jahre , Nationalität oder Aufenthaltskatego rie )

ein höherer Abzug gerechtfertigt sei. 5 .3

Nach dem Gesagten ist somit von einem Inval iditätsgrad von mindestens 70 %

auszugehen, weshalb die bisherige Viertelsrente ab dem 1. August 2014 (An mel dung vom

2 0. August 2014, Urk. 10/72; Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) in An wen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG auf eine ganze Rente zu erhöhen ist.

Die angefochtene Verfügung vom 2 2. März 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und es ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerde füh rer Anspruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat. 6 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer

ist nach Massgabe von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen eine Prozessentschädigung von mit Fr. 3'100. -- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

22. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer An spruch auf eine ganze Rente ab August 2014 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 3'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann