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IV.2017.00493

Einstellung der Rentenleistungen rechtens. Verbesserter Gesundheitszustand gemäss beweiskräftigem Gutachten ausgewiesen. Abweisung. Allenfalls verschlechterter Gesundheitszustand nach Verfügungserlass. Überweisung an die IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft.

Zürich SozVersG · 2018-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ war zuletzt von Januar 2011 bis Juli 2012 als Rüster/Chauffeur für die

Y.___ tätig (Urk. 6/8) . Am 1 6. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen . Mit Verfügung vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar bis 3 0. Juni 2013 eine ganze Rente zu. 1.2

Am 8. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Tu morprogression (Rektumkarzinom) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 sprach die IV-Stelle de m Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu (Urk. 6/ 82).

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 6/96) ver an lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

Begutach tungszentrum Z.___, über welche am 3 0. September 2016 berichtet wurde (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121-122, Urk. 6/125) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 6/128 = Urk. 2) die Rente auf. 1.3

Am 2 1. April 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/130). Am 5. Mai 2017 (Urk. 6/141) stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2 3. März 201 7. Darauf trat die IV-Stelle am 1 1. Mai 2017 (Urk. 6/143) nicht ein. 2.

Innert der laufenden – durch den Fristenstillstand unterbrochenen – Rechts mittelfrist erhob der Versicherte a m 5. Mai 2017 Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 2 3. März 2017 (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen

(S. 1) . Am 1 6. Juni 2017 (Urk. 5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) damit, dass sich d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s pätestens seit der Begutachtung verbessert habe . Es sei ihm nun eine b ehinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichte n Tätigkeit in Wechselposition mit zusätzlichen Pausen (zum Stomabeu - telwechsel) zu 80 % zumutbar (S. 1) . Es resultiere ein Invaliditätsg rad von 17 % (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerde geg nerin aus, b is zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei keine weiter geh ende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Erst ab dem 1 8. April 2017 werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Metastasierung des Leidens aus psychoonkologischen Gründen eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert . 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

d er Bericht des A.___ vom 2 0. April 2017 bestätige eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der medizinischen Begut achtung vom 30. August 2016 und zwar vor Verfügungserlass am 23. März 201 7. Es stehe fest, dass er sich erneut einer belastenden und kräfte raubenden Krebstherapie unterziehen müsse, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne (S. 2) . Da noch weitere Abklärungen liefen, werde darum ersucht, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente de s Beschwerdeführer s mit Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers (dauerhaft) verbessert hat beziehungs weise ob nach der Begutachtung - aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung - erneut eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 3. 3.1

Der Verfügung vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/61), womit dem Beschwerdeführer ab 1. Februar bis 3 0. Juni 2013

eine ganze Rente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.

M ed. pract . B.___, praktischer Arzt, nannte mit Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 6/9/5 -6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Rektumkarzinom (Erstdiagnose [ED] Juni 2012) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2007) - Adipositas - Status nach Phimose nach Balanitis (Februar 2012) - Hämorrhoiden

Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Chauffeur und Rüster seit dem 19. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Aufgrund der Zucker- und Krebserkrankung sei der Beschwerdeführer körperlich eingeschränkt belastbar. Zusätzlich komme es weiterhin zu blutigen Durchfällen und Kraftlosigkeit (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, A.___, nannte mit Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 6/17/6-9) die hier gekürzt angeführte Diag nose eines distalen, tief sitzenden Rektumkarzinoms (Ziff. 1.1). Seit Juni 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Magaziner (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden vor allem darin, dass der Patient an der Stuhl i - kon tinenz leide, was auch zu zwei - bis vierstündigen Sitzungen auf der Toilette führe. Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei bei diesem Patienten sicher nur partiell wieder möglich . Der Beschwerdeführer benötige eine Arbeit,

im Rahmen derer er selber bestimmen könne und sanitäre Anlagen für ihn sehr schnell zugänglich seien. Körperlich könne er nicht wahnsinnig viel Gewicht heben, aber ansonsten bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheu ma tologie und für Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. August 2013 (Urk. 6/32/4) aus, seit 19. Februar 2012 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 19. Februar 2012 bis 2 2. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 2 3. April 2013 (Datum Arztbericht A.___) bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche der Ver minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Stuhlinkontinenz. 3. 4

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/50)

ein

tief sitzende s Rektumkarzinom

sowie eine Stuhlinkontinenz Grad III. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei bei schwerer Stuhlinkontinenz nach wie vor bis Ende März 2014 zu 100

% arbeitsunfähig (S. 1). 4.

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82) lag en im Wesentlichen die folgende n Bericht e zugrunde . 4.1

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 6/66)

weiterhin ein tiefsitzendes Rektumkarzinom und führte aus, der Beschwer deführer zeige ein nicht im Gesunden liegendes reseziertes lokoregio - näres Rezidiv bei einem siegelringzelligen Karzinom. Die Situation sei absolut unbefriedigend und eigentlich müsse man eine Rektumamputation durchführen, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle. D ie Arbeitsunfähigkeit bleibe in dieser Situation sicher 100 %. 4.2

Dr. C.___, A.___, führte mit Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 6/71) aus, der Beschwerdeführer könne sich nun mit der Situation langsam abfinden und stimme einer Rektumamputation zu, die im Herbst 2014 durch geführt wurde (Urk. 6/76, Urk. 6/100/7) . 5. 5.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte.

M ed. pract . B.___

nannte mit Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk.

6/98/5 -6) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.2) : - Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ - schwere Stuhlinkontinenz Grad II bis III - schwere er e ktile Dysfunktion - Diabetes mellitus - Adipositas

Der Allgemeinzustand habe sich wegen der Verschlechterung des insulin pflichtigen Diabetes mellitus zusätzlich reduziert. Ausserdem sei der Beschwer deführer aufgrund des Ileo Stomas extrem eingeschränkt belastbar (Ziff. 1. 3) . Der Beschwerdeführer sei in jeglichen Tätigkeiten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (Ziff. 1.4). 5.2

Die Gutachter des

Z.___ nannte mit polydisziplinärem Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 6/117) die folgende, hier stark verkürzt wiederge ge bene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

30) : - tief sitzendes wenig differenziertes siegelringzelliges Adenokarzinom des unteren Rektumdrittels mit Sphinkterinfiltration

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Adipositas (S. 31).

Herr PD Dr. Dr. med. E.___, Facharzt für Ch irurgie, ha be den Ver si cherten spezialärztlich beurteilt. Knapp zwei Jahre nach der letzten Operation schein e ein recht stabiler Zustand er reicht worden zu sein. Seit dem Entscheid vom September 2014 sei eine klare Ver besserung des Gesund heitszustandes zu konstatieren. Z um einen sei eine Heilung der Tumorkrankheit möglich und zum a ndern seien die schwere Dyschezie und anale Inkontinenz behoben. Aus chirurgischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselposition, niedriger körperlich er Belastung sowie der Möglichkeit zu Pausen wegen Stomabeutel wechsels zumutbar, wegen der erwähnten Einschränkungen mit einer Leis tungs minderung von zirka 20

%. Diese Einschätzung gelte ab Datum des Gutachtens im Rahmen der Rentenrevision (S. 32) .

Die onkologische Evaluation habe

Dr. med. F.___, Facharzt für Medi - zinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, durch geführt . Zusam men fassend könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der o ben genannten multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis zum April 2015, dem Versicherten aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert werden könne . Ab diesem Zeitpunkt könne aufgrund der persistier enden und einschränkenden Situa tion verursacht durch häufige Stoma beutelw echsel und der ebenfalls wahrscheinlich therapie-assoziierten abdominalen Schmerzen, aus onkologischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % bis auf weiteres attestiert werden. In diesem Zusammenhang erschein e erwähnenswert, dass eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung zum Beispiel im Rah men einer sitzendenden Büro- oder Schreibtätigkeit, mit der Möglichkeit, regelmässi ge Pausen zum Stoma beutelw echsel einzulegen, durchaus medizinisch zumutbar sei . Der Beschwerdeführer

habe sich auch motiviert gezeigt, nach entsprechender Um schu lung einer solchen adaptierten Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen (S. 32 f.) .

Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der oben genannte n multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnose stel lung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bi s zum April 2015, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Wie umfangreich dargelegt, sei es in der Folge aber erfreulicherweise zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Ab Begutachtung könne dem Beschwerdeführer in einer adap tierten Tätig keit noch eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20

% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden. Diese Einschätzung sei durch alle involvier ten Gutachter gemeinsam erfolgt (S. 33) . 5.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk.

6/120/ 5-6) aus, es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen . Gestützt darauf solle seit Begutachtung im September 2016 von einem verbesserten, weiterhin dauerhaften Arbeitsfähigkeit relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegan g en werden: Seit Juni 2012 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rüster/Chauffeur und in einer angepassten Tätigkeit. Seit Juni 2016 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit (S. 5 f.). 6.

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 2) er ging folgender Bericht:

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. April 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/133)

ein

Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ und führte aus, i m Rahmen einer 5-Jahreskontrolle habe eine Punktion am 1 5. April 2017 eine Metastasierung bewiesen. Der Patient sei am 1 8. April 2017 über die positive Histologie informiert worden und dadurch psychologisch sehr belastet. Momentan evaluiere man, was weiter getan werden könne. Der Patient sei bei dieser schlechten Nachricht aus psychoonkologischen Gründen für 14 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. 7. 7.1

Das polydis ziplinäre Z.___ - Gutachten von September 2016 (vorstehend E. 5.2), erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entsche idungs - grundlagen (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich. So erfolgte eine allgemein-internistische, chirurgische und onkologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/117/11 f., Urk. 6/117/16 f., Urk. 6/117/ 22 ff.) in angemessener Weise, es

wurde in Kenntnis sowie in Auseinander setzung der Vorakten (vgl. Urk. 6/117/6 ff.) erstellt u nd trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. In der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies umso mehr als auch RAD- Arzt Dr. G.___ zur selben Einschätzung gelangte (vgl. vorstehend E. 5.3) und für den relevanten Zeitraum keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vor liegen . 7.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage - und insbesondere das Z.___ - Gut achten vom September 2016 (E. 5.2 hiervor)

- steht somit fest, dass de r Beschwer deführer a b Begutachtung in einer adaptierten Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung, mit der Möglichkeit, regelmässige Pausen zum Stoma b eutel w echsel einzulegen, zu 80 % arbeitsfähig ist .

7.3

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten steht sodann fest, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82), als der Beschwerdeführer vollständig arbeitsun fähig war (vorstehend E. 4), verbessert hat. 7. 4

Nach Verfügungserlass ist wohl wieder eine Verschlechterung der gesundheit liche n Situation e ingetreten, da eine Metastasierung festgestellt wurde (vor steh end E. 6). V orläufig schlägt sich dies aber - soweit ersichtlich - erst in psy chischer Hinsicht (als Folge der festgestellten Metastasierung) nieder. So wurde denn ab dem 18. April 2017 aus psychoonkologischen Gründen eine zwei wöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 6) . Wie sich die neuen medizinischen Erkenntnisse (allenfalls) auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer (oder auch längerfristiger psychischer) Hinsicht auswirken werden, ist noch nicht bekannt. Damit ist aber im Zeitraum zwischen Begutachtung (August beziehungsweise September 2016) und Verfügungserlass (März 2017) keine Verschlechterung nachgewiesen beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich.

G emäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der ange fochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allenfalls nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung wäre im Rahmen der bereits erfolgten Wiederan meldung (vgl. Urk. 6/130) zu prüfen.

Zu diesem Zweck ist die Sache der Be schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen. 7.5

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/119). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Einkommensvergleich und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass dieser nicht korrekt wäre, weshalb es damit sein Bewenden hat .

7.6

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird im Sinne von Erwägung 7. 4 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 6. Oktober 2015 (Urk. 6/96) ver an lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

Begutach tungszentrum Z.___, über welche am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) damit, dass sich d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s pätestens seit der Begutachtung verbessert habe . Es sei ihm nun eine b ehinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichte n Tätigkeit in Wechselposition mit zusätzlichen Pausen (zum Stomabeu - telwechsel) zu 80 % zumutbar (S. 1) . Es resultiere ein Invaliditätsg rad von 17 % (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerde geg nerin aus, b is zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei keine weiter geh ende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Erst ab dem 1 8. April 2017 werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Metastasierung des Leidens aus psychoonkologischen Gründen eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert .

E. 2.2 D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

d er Bericht des A.___ vom 2 0. April 2017 bestätige eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der medizinischen Begut achtung vom 30. August 2016 und zwar vor Verfügungserlass am 23. März 201 7. Es stehe fest, dass er sich erneut einer belastenden und kräfte raubenden Krebstherapie unterziehen müsse, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne (S. 2) . Da noch weitere Abklärungen liefen, werde darum ersucht, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente de s Beschwerdeführer s mit Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers (dauerhaft) verbessert hat beziehungs weise ob nach der Begutachtung - aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung - erneut eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 3.

E. 3 0. September 2016 berichtet wurde (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121-122, Urk. 6/125) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 6/128 = Urk. 2) die Rente auf.

E. 3.1 Der Verfügung vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/61), womit dem Beschwerdeführer ab 1. Februar bis 3 0. Juni 2013

eine ganze Rente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.

M ed. pract . B.___, praktischer Arzt, nannte mit Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 6/9/5 -6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Rektumkarzinom (Erstdiagnose [ED] Juni 2012) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2007) - Adipositas - Status nach Phimose nach Balanitis (Februar 2012) - Hämorrhoiden

Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Chauffeur und Rüster seit dem 19. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Aufgrund der Zucker- und Krebserkrankung sei der Beschwerdeführer körperlich eingeschränkt belastbar. Zusätzlich komme es weiterhin zu blutigen Durchfällen und Kraftlosigkeit (Ziff. 1.7).

E. 3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, A.___, nannte mit Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 6/17/6-9) die hier gekürzt angeführte Diag nose eines distalen, tief sitzenden Rektumkarzinoms (Ziff. 1.1). Seit Juni 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Magaziner (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden vor allem darin, dass der Patient an der Stuhl i - kon tinenz leide, was auch zu zwei - bis vierstündigen Sitzungen auf der Toilette führe. Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei bei diesem Patienten sicher nur partiell wieder möglich . Der Beschwerdeführer benötige eine Arbeit,

im Rahmen derer er selber bestimmen könne und sanitäre Anlagen für ihn sehr schnell zugänglich seien. Körperlich könne er nicht wahnsinnig viel Gewicht heben, aber ansonsten bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 1.7).

E. 3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheu ma tologie und für Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. August 2013 (Urk. 6/32/4) aus, seit 19. Februar 2012 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 19. Februar 2012 bis 2 2. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 2 3. April 2013 (Datum Arztbericht A.___) bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche der Ver minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Stuhlinkontinenz. 3. 4

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/50)

ein

tief sitzende s Rektumkarzinom

sowie eine Stuhlinkontinenz Grad III. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei bei schwerer Stuhlinkontinenz nach wie vor bis Ende März 2014 zu 100

% arbeitsunfähig (S. 1). 4.

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82) lag en im Wesentlichen die folgende n Bericht e zugrunde . 4.1

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 6/66)

weiterhin ein tiefsitzendes Rektumkarzinom und führte aus, der Beschwer deführer zeige ein nicht im Gesunden liegendes reseziertes lokoregio - näres Rezidiv bei einem siegelringzelligen Karzinom. Die Situation sei absolut unbefriedigend und eigentlich müsse man eine Rektumamputation durchführen, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle. D ie Arbeitsunfähigkeit bleibe in dieser Situation sicher 100 %. 4.2

Dr. C.___, A.___, führte mit Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 6/71) aus, der Beschwerdeführer könne sich nun mit der Situation langsam abfinden und stimme einer Rektumamputation zu, die im Herbst 2014 durch geführt wurde (Urk. 6/76, Urk. 6/100/7) . 5. 5.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte.

M ed. pract . B.___

nannte mit Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk.

6/98/5 -6) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.2) : - Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ - schwere Stuhlinkontinenz Grad II bis III - schwere er e ktile Dysfunktion - Diabetes mellitus - Adipositas

Der Allgemeinzustand habe sich wegen der Verschlechterung des insulin pflichtigen Diabetes mellitus zusätzlich reduziert. Ausserdem sei der Beschwer deführer aufgrund des Ileo Stomas extrem eingeschränkt belastbar (Ziff. 1. 3) . Der Beschwerdeführer sei in jeglichen Tätigkeiten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (Ziff. 1.4). 5.2

Die Gutachter des

Z.___ nannte mit polydisziplinärem Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 6/117) die folgende, hier stark verkürzt wiederge ge bene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

30) : - tief sitzendes wenig differenziertes siegelringzelliges Adenokarzinom des unteren Rektumdrittels mit Sphinkterinfiltration

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Adipositas (S. 31).

Herr PD Dr. Dr. med. E.___, Facharzt für Ch irurgie, ha be den Ver si cherten spezialärztlich beurteilt. Knapp zwei Jahre nach der letzten Operation schein e ein recht stabiler Zustand er reicht worden zu sein. Seit dem Entscheid vom September 2014 sei eine klare Ver besserung des Gesund heitszustandes zu konstatieren. Z um einen sei eine Heilung der Tumorkrankheit möglich und zum a ndern seien die schwere Dyschezie und anale Inkontinenz behoben. Aus chirurgischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselposition, niedriger körperlich er Belastung sowie der Möglichkeit zu Pausen wegen Stomabeutel wechsels zumutbar, wegen der erwähnten Einschränkungen mit einer Leis tungs minderung von zirka 20

%. Diese Einschätzung gelte ab Datum des Gutachtens im Rahmen der Rentenrevision (S. 32) .

Die onkologische Evaluation habe

Dr. med. F.___, Facharzt für Medi - zinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, durch geführt . Zusam men fassend könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der o ben genannten multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis zum April 2015, dem Versicherten aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert werden könne . Ab diesem Zeitpunkt könne aufgrund der persistier enden und einschränkenden Situa tion verursacht durch häufige Stoma beutelw echsel und der ebenfalls wahrscheinlich therapie-assoziierten abdominalen Schmerzen, aus onkologischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % bis auf weiteres attestiert werden. In diesem Zusammenhang erschein e erwähnenswert, dass eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung zum Beispiel im Rah men einer sitzendenden Büro- oder Schreibtätigkeit, mit der Möglichkeit, regelmässi ge Pausen zum Stoma beutelw echsel einzulegen, durchaus medizinisch zumutbar sei . Der Beschwerdeführer

habe sich auch motiviert gezeigt, nach entsprechender Um schu lung einer solchen adaptierten Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen (S. 32 f.) .

Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der oben genannte n multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnose stel lung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bi s zum April 2015, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Wie umfangreich dargelegt, sei es in der Folge aber erfreulicherweise zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Ab Begutachtung könne dem Beschwerdeführer in einer adap tierten Tätig keit noch eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20

% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden. Diese Einschätzung sei durch alle involvier ten Gutachter gemeinsam erfolgt (S. 33) . 5.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk.

6/120/ 5-6) aus, es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen . Gestützt darauf solle seit Begutachtung im September 2016 von einem verbesserten, weiterhin dauerhaften Arbeitsfähigkeit relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegan g en werden: Seit Juni 2012 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rüster/Chauffeur und in einer angepassten Tätigkeit. Seit Juni 2016 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit (S. 5 f.). 6.

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 2) er ging folgender Bericht:

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. April 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/133)

ein

Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ und führte aus, i m Rahmen einer 5-Jahreskontrolle habe eine Punktion am 1 5. April 2017 eine Metastasierung bewiesen. Der Patient sei am 1 8. April 2017 über die positive Histologie informiert worden und dadurch psychologisch sehr belastet. Momentan evaluiere man, was weiter getan werden könne. Der Patient sei bei dieser schlechten Nachricht aus psychoonkologischen Gründen für 14 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. 7. 7.1

Das polydis ziplinäre Z.___ - Gutachten von September 2016 (vorstehend E. 5.2), erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entsche idungs - grundlagen (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich. So erfolgte eine allgemein-internistische, chirurgische und onkologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/117/11 f., Urk. 6/117/16 f., Urk. 6/117/ 22 ff.) in angemessener Weise, es

wurde in Kenntnis sowie in Auseinander setzung der Vorakten (vgl. Urk. 6/117/6 ff.) erstellt u nd trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. In der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies umso mehr als auch RAD- Arzt Dr. G.___ zur selben Einschätzung gelangte (vgl. vorstehend E. 5.3) und für den relevanten Zeitraum keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vor liegen . 7.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage - und insbesondere das Z.___ - Gut achten vom September 2016 (E. 5.2 hiervor)

- steht somit fest, dass de r Beschwer deführer a b Begutachtung in einer adaptierten Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung, mit der Möglichkeit, regelmässige Pausen zum Stoma b eutel w echsel einzulegen, zu 80 % arbeitsfähig ist .

7.3

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten steht sodann fest, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82), als der Beschwerdeführer vollständig arbeitsun fähig war (vorstehend E. 4), verbessert hat. 7. 4

Nach Verfügungserlass ist wohl wieder eine Verschlechterung der gesundheit liche n Situation e ingetreten, da eine Metastasierung festgestellt wurde (vor steh end E. 6). V orläufig schlägt sich dies aber - soweit ersichtlich - erst in psy chischer Hinsicht (als Folge der festgestellten Metastasierung) nieder. So wurde denn ab dem 18. April 2017 aus psychoonkologischen Gründen eine zwei wöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 6) . Wie sich die neuen medizinischen Erkenntnisse (allenfalls) auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer (oder auch längerfristiger psychischer) Hinsicht auswirken werden, ist noch nicht bekannt. Damit ist aber im Zeitraum zwischen Begutachtung (August beziehungsweise September 2016) und Verfügungserlass (März 2017) keine Verschlechterung nachgewiesen beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich.

G emäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der ange fochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allenfalls nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung wäre im Rahmen der bereits erfolgten Wiederan meldung (vgl. Urk. 6/130) zu prüfen.

Zu diesem Zweck ist die Sache der Be schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen. 7.5

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/119). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Einkommensvergleich und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass dieser nicht korrekt wäre, weshalb es damit sein Bewenden hat .

7.6

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen).

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird im Sinne von Erwägung 7. 4 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00493

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

22. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1968 geborene X.___ war zuletzt von Januar 2011 bis Juli 2012 als Rüster/Chauffeur für die

Y.___ tätig (Urk. 6/8) . Am 1 6. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Krebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerb liche Abklärungen . Mit Verfügung vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/61) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Februar bis 3 0. Juni 2013 eine ganze Rente zu. 1.2

Am 8. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Tu morprogression (Rektumkarzinom) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 sprach die IV-Stelle de m Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu (Urk. 6/ 82).

Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 6/96) ver an lasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch das

Begutach tungszentrum Z.___, über welche am 3 0. September 2016 berichtet wurde (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/121-122, Urk. 6/125) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 6/128 = Urk. 2) die Rente auf. 1.3

Am 2 1. April 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/130). Am 5. Mai 2017 (Urk. 6/141) stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2 3. März 201 7. Darauf trat die IV-Stelle am 1 1. Mai 2017 (Urk. 6/143) nicht ein. 2.

Innert der laufenden – durch den Fristenstillstand unterbrochenen – Rechts mittelfrist erhob der Versicherte a m 5. Mai 2017 Beschwerde gegen die Ver fü gung vom 2 3. März 2017 (Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklä rungen an die IV-Stelle zurückzuweisen

(S. 1) . Am 1 6. Juni 2017 (Urk. 5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozess führung bewilligt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs - unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind - bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be - zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts - be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be - schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege - benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) damit, dass sich d er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers s pätestens seit der Begutachtung verbessert habe . Es sei ihm nun eine b ehinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne einer körperlich leichte n Tätigkeit in Wechselposition mit zusätzlichen Pausen (zum Stomabeu - telwechsel) zu 80 % zumutbar (S. 1) . Es resultiere ein Invaliditätsg rad von 17 % (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2017 (Urk. 5) führte die Beschwerde geg nerin aus, b is zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung sei keine weiter geh ende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Erst ab dem 1 8. April 2017 werde dem Beschwerdeführer aufgrund der Metastasierung des Leidens aus psychoonkologischen Gründen eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert . 2.2

D er Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

d er Bericht des A.___ vom 2 0. April 2017 bestätige eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der medizinischen Begut achtung vom 30. August 2016 und zwar vor Verfügungserlass am 23. März 201 7. Es stehe fest, dass er sich erneut einer belastenden und kräfte raubenden Krebstherapie unterziehen müsse, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne (S. 2) . Da noch weitere Abklärungen liefen, werde darum ersucht, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente de s Beschwerdeführer s mit Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) zu Recht aufgehoben hat, wobei insbesondere umstritten ist, ob sich der Ge sund heitszustand des Beschwerdeführers (dauerhaft) verbessert hat beziehungs weise ob nach der Begutachtung - aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung - erneut eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. 3. 3.1

Der Verfügung vom 2 3. April 2014 (Urk. 6/61), womit dem Beschwerdeführer ab 1. Februar bis 3 0. Juni 2013

eine ganze Rente zugesprochen wurde, lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde.

M ed. pract . B.___, praktischer Arzt, nannte mit Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 6/9/5 -6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - Rektumkarzinom (Erstdiagnose [ED] Juni 2012) - Diabetes mellitus Typ II (ED 2007) - Adipositas - Status nach Phimose nach Balanitis (Februar 2012) - Hämorrhoiden

Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Chauffeur und Rüster seit dem 19. Februar 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) .

Aufgrund der Zucker- und Krebserkrankung sei der Beschwerdeführer körperlich eingeschränkt belastbar. Zusätzlich komme es weiterhin zu blutigen Durchfällen und Kraftlosigkeit (Ziff. 1.7). 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, A.___, nannte mit Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 6/17/6-9) die hier gekürzt angeführte Diag nose eines distalen, tief sitzenden Rektumkarzinoms (Ziff. 1.1). Seit Juni 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Magaziner (Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden vor allem darin, dass der Patient an der Stuhl i - kon tinenz leide, was auch zu zwei - bis vierstündigen Sitzungen auf der Toilette führe. Die bisherige Tätigkeit als Magaziner sei bei diesem Patienten sicher nur partiell wieder möglich . Der Beschwerdeführer benötige eine Arbeit,

im Rahmen derer er selber bestimmen könne und sanitäre Anlagen für ihn sehr schnell zugänglich seien. Körperlich könne er nicht wahnsinnig viel Gewicht heben, aber ansonsten bestünden keine Einschränkungen (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheu ma tologie und für Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. August 2013 (Urk. 6/32/4) aus, seit 19. Februar 2012 be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 19. Februar 2012 bis 2 2. April 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 2 3. April 2013 (Datum Arztbericht A.___) bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies entspreche der Ver minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Stuhlinkontinenz. 3. 4

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/50)

ein

tief sitzende s Rektumkarzinom

sowie eine Stuhlinkontinenz Grad III. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei bei schwerer Stuhlinkontinenz nach wie vor bis Ende März 2014 zu 100

% arbeitsunfähig (S. 1). 4.

Der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82) lag en im Wesentlichen die folgende n Bericht e zugrunde . 4.1

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 6/66)

weiterhin ein tiefsitzendes Rektumkarzinom und führte aus, der Beschwer deführer zeige ein nicht im Gesunden liegendes reseziertes lokoregio - näres Rezidiv bei einem siegelringzelligen Karzinom. Die Situation sei absolut unbefriedigend und eigentlich müsse man eine Rektumamputation durchführen, was der Beschwerdeführer aber nicht wolle. D ie Arbeitsunfähigkeit bleibe in dieser Situation sicher 100 %. 4.2

Dr. C.___, A.___, führte mit Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 6/71) aus, der Beschwerdeführer könne sich nun mit der Situation langsam abfinden und stimme einer Rektumamputation zu, die im Herbst 2014 durch geführt wurde (Urk. 6/76, Urk. 6/100/7) . 5. 5.1

Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk.

2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgen den Berichte.

M ed. pract . B.___

nannte mit Bericht vom 1. Dezember

2015 (Urk.

6/98/5 -6) die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen (Ziff. 1.2) : - Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ - schwere Stuhlinkontinenz Grad II bis III - schwere er e ktile Dysfunktion - Diabetes mellitus - Adipositas

Der Allgemeinzustand habe sich wegen der Verschlechterung des insulin pflichtigen Diabetes mellitus zusätzlich reduziert. Ausserdem sei der Beschwer deführer aufgrund des Ileo Stomas extrem eingeschränkt belastbar (Ziff. 1. 3) . Der Beschwerdeführer sei in jeglichen Tätigkeiten des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen (Ziff. 1.4). 5.2

Die Gutachter des

Z.___ nannte mit polydisziplinärem Gutachten vom 30. September 2016 (Urk. 6/117) die folgende, hier stark verkürzt wiederge ge bene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S.

30) : - tief sitzendes wenig differenziertes siegelringzelliges Adenokarzinom des unteren Rektumdrittels mit Sphinkterinfiltration

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter die Adipositas (S. 31).

Herr PD Dr. Dr. med. E.___, Facharzt für Ch irurgie, ha be den Ver si cherten spezialärztlich beurteilt. Knapp zwei Jahre nach der letzten Operation schein e ein recht stabiler Zustand er reicht worden zu sein. Seit dem Entscheid vom September 2014 sei eine klare Ver besserung des Gesund heitszustandes zu konstatieren. Z um einen sei eine Heilung der Tumorkrankheit möglich und zum a ndern seien die schwere Dyschezie und anale Inkontinenz behoben. Aus chirurgischer Sicht sei eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselposition, niedriger körperlich er Belastung sowie der Möglichkeit zu Pausen wegen Stomabeutel wechsels zumutbar, wegen der erwähnten Einschränkungen mit einer Leis tungs minderung von zirka 20

%. Diese Einschätzung gelte ab Datum des Gutachtens im Rahmen der Rentenrevision (S. 32) .

Die onkologische Evaluation habe

Dr. med. F.___, Facharzt für Medi - zinische Onkologie und für Allgemeine Innere Medizin, durch geführt . Zusam men fassend könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der o ben genannten multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnosestellung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bis zum April 2015, dem Versicherten aus onkologischer Sicht eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert werden könne . Ab diesem Zeitpunkt könne aufgrund der persistier enden und einschränkenden Situa tion verursacht durch häufige Stoma beutelw echsel und der ebenfalls wahrscheinlich therapie-assoziierten abdominalen Schmerzen, aus onkologischer Sicht eine Ar beitsunfähigkeit von 20 % bis auf weiteres attestiert werden. In diesem Zusammenhang erschein e erwähnenswert, dass eine adaptierte Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung zum Beispiel im Rah men einer sitzendenden Büro- oder Schreibtätigkeit, mit der Möglichkeit, regelmässi ge Pausen zum Stoma beutelw echsel einzulegen, durchaus medizinisch zumutbar sei . Der Beschwerdeführer

habe sich auch motiviert gezeigt, nach entsprechender Um schu lung einer solchen adaptierten Arbeitstätigkeit nachgehen zu wollen (S. 32 f.) .

Gesamtmedizinisch könne gesagt werden, dass für den gesamten Zeitraum der oben genannte n multimodalen Therapien, ab dem Zeitpunkt der Diagnose stel lung des Tumors im Juni 2012 bis zur abdominoperinealen

Rektumamputation mit Anlage einer definitiven terminalen Descendostomie im Oktober 2014, wie auch für eine anschliessende Rekonvaleszenz-Periode von sechs Monaten, also bi s zum April 2015, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne . Wie umfangreich dargelegt, sei es in der Folge aber erfreulicherweise zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen. Ab Begutachtung könne dem Beschwerdeführer in einer adap tierten Tätig keit noch eine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit von 20

% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen attestiert werden. Diese Einschätzung sei durch alle involvier ten Gutachter gemeinsam erfolgt (S. 33) . 5.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 (Urk.

6/120/ 5-6) aus, es werde empfohlen, auf das Gutachten abzustellen . Gestützt darauf solle seit Begutachtung im September 2016 von einem verbesserten, weiterhin dauerhaften Arbeitsfähigkeit relevanten Gesund heitsschaden mit folgender Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgegan g en werden: Seit Juni 2012 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rüster/Chauffeur und in einer angepassten Tätigkeit. Seit Juni 2016 80%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in einer angepassten Tätigkeit (S. 5 f.). 6.

Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. März 2017 (Urk. 2) er ging folgender Bericht:

Dr. C.___, A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. April 2017 (Urk. 3/1 = Urk. 6/133)

ein

Rektumkarzinom vom Siegelringzelligen Typ und führte aus, i m Rahmen einer 5-Jahreskontrolle habe eine Punktion am 1 5. April 2017 eine Metastasierung bewiesen. Der Patient sei am 1 8. April 2017 über die positive Histologie informiert worden und dadurch psychologisch sehr belastet. Momentan evaluiere man, was weiter getan werden könne. Der Patient sei bei dieser schlechten Nachricht aus psychoonkologischen Gründen für 14 Tage arbeitsunfähig geschrieben worden. 7. 7.1

Das polydis ziplinäre Z.___ - Gutachten von September 2016 (vorstehend E. 5.2), erfüllt die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entsche idungs - grundlagen (vorstehend E. 1. 5) vollumfänglich. So erfolgte eine allgemein-internistische, chirurgische und onkologische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. Zudem berücksichtigte es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 6/117/11 f., Urk. 6/117/16 f., Urk. 6/117/ 22 ff.) in angemessener Weise, es

wurde in Kenntnis sowie in Auseinander setzung der Vorakten (vgl. Urk. 6/117/6 ff.) erstellt u nd trägt der konkreten medizini schen Situation Rechnung. In der Darle gung der medizinischen Zusammen hänge leuchtet es ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies umso mehr als auch RAD- Arzt Dr. G.___ zur selben Einschätzung gelangte (vgl. vorstehend E. 5.3) und für den relevanten Zeitraum keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vor liegen . 7.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage - und insbesondere das Z.___ - Gut achten vom September 2016 (E. 5.2 hiervor)

- steht somit fest, dass de r Beschwer deführer a b Begutachtung in einer adaptierten Tätigkeit mit Wechselpositionen und eher niedriger körperlicher Belastung, mit der Möglichkeit, regelmässige Pausen zum Stoma b eutel w echsel einzulegen, zu 80 % arbeitsfähig ist .

7.3

Gestützt auf das Z.___ - Gutachten steht sodann fest, dass sich der Gesund heits zustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 6/82), als der Beschwerdeführer vollständig arbeitsun fähig war (vorstehend E. 4), verbessert hat. 7. 4

Nach Verfügungserlass ist wohl wieder eine Verschlechterung der gesundheit liche n Situation e ingetreten, da eine Metastasierung festgestellt wurde (vor steh end E. 6). V orläufig schlägt sich dies aber - soweit ersichtlich - erst in psy chischer Hinsicht (als Folge der festgestellten Metastasierung) nieder. So wurde denn ab dem 18. April 2017 aus psychoonkologischen Gründen eine zwei wöchige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vorstehend E. 6) . Wie sich die neuen medizinischen Erkenntnisse (allenfalls) auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer (oder auch längerfristiger psychischer) Hinsicht auswirken werden, ist noch nicht bekannt. Damit ist aber im Zeitraum zwischen Begutachtung (August beziehungsweise September 2016) und Verfügungserlass (März 2017) keine Verschlechterung nachgewiesen beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich.

G emäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet der ange fochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Eine allenfalls nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung wäre im Rahmen der bereits erfolgten Wiederan meldung (vgl. Urk. 6/130) zu prüfen.

Zu diesem Zweck ist die Sache der Be schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu überweisen. 7.5

Die Beschwerdegegnerin ist beim Einkommensvergleich von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 6/119). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen den Einkommensvergleich und es bestehen keine Anhalts punkte dafür, dass dieser nicht korrekt wäre, weshalb es damit sein Bewenden hat .

7.6

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. De r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Sache wird im Sinne von Erwägung 7. 4 nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen. 3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller