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IV.2017.00459

Revision, Observationsergebnisse verwertbar, Verbesserung psychische Beschwerden ausgewiesen, Verletzung Meldepflicht, Rückwirkende Einstellung Rentenzahlungen

Zürich SozVersG · 2018-10-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1976 geborene X.___ befand sich - gemäss seinen Angaben (vgl. Urk. 7/9/2) - von Dezember 1999 bis April 2002 im Strafvollzug in der Schweiz. Danach hielt er sich bis Anfang Mai 2007 in Italien auf, wo er in verschiedenen Funktionen in der Gastronomie tätig war. Am 1 6. Januar 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 1999 bestehende depressive Verstimmung und ein übermässiges Schlafbedürfnis bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen

und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 7/32) ab. Mit Urteil vom 2 5. Mai 2010 (Prozess Nr. IV.2008.01015 ; Urk. 7/48 ) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 1.2

Die IV-Stelle liess ihn daraufhin psychiatrisch begutachten (Expertise vom 26. Oktober 2010; Urk. 7/53) und sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilung vom 17. April 2013 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 7/83). 1.3

Nachdem gegen den Versicherten ein Strafverfahren unter anderem wegen Be truges eröffnet worden war (vgl. etwa Urk. 7/107-110), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungs bericht vom 14. Januar 2015; Urk. 8/1 ) und liess ihn durch die Y.___ polydisziplinär (allge meininternistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) be gutachten (Expertise vom 2 8. Juli 2016; Urk. 7/145). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/149 und Urk. 7/179 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2017 die bislang ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 31. Oktober 2012 ein und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unent geltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. Am 29. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 ( Urk.

13) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 2 7. Juli 2017 ( Urk. 18) reichte die Beschwerdegegnerin Strafakten ein ( Urk. 19/1-7). Mit Eingabe vom 2 2. August 2018 (Urk. 21) reichte der Beschwer deführer weitere Unterlagen nach ( Urk. 22/4-7), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1 6. März 2017 (Urk. 2) damit, dass sie ein Revisionsverfahren einge leitet habe, nachdem sie von einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf verfahren Kenntnis erhalten habe. Aus den Strafakten habe sich ein komplett anderes Bild ergeben , als in den Arztberichten geschildert. Eine Observation sei deshalb objektiv geboten gewesen. Nach Erhalt des Observationsberichts habe sie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Auf dieses sei abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). Ab November 2012 sei von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen . A b diesem Zeitpunkt liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Die Rente sei deshalb rückwirkend einzustellen

( S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), für eine Überwachung fehle die gesetzliche Grundlage. Eine solche sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht gerechtfertigt gewesen und im Übrigen auch nicht geeignet, die bei ihm diagnostizierte paranoid- halluzinatorische Schizophrenie zu widerlegen. Dass er bei Möglichkeit eine Tagesstruktur verfolge und hierbei auch ein regelmässiges Fitnesstraining einbeziehe, gehöre zum Therapieansatz seines Psychiaters. Seine weiteren Aktivitäten seien zudem bereits zuvor hinlänglich be kannt gewesen. Mit seiner Überwachung habe denn auch nichts Neues nachge wiesen werden können. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen (S. 5-9). Das - in verschiedenen Punkten kritisierte - Gutachten de r

Y.___ vermöge die Diagnose des behandelnden Psychiaters sowie das Vorgutachten nicht zu widerlegen. Da offensichtlich sich widersprechende medizinische Einschätzungen vorlägen, sei eine erneute Begutachtung erforderlich (S. 9-15). Sämtliche seiner Tätigkeiten seien im Rahmen seiner dokumentierten Erkrankung gelegen, weshalb keine Ver pflichtung zur Anzeige und entsprechend auch keine Meldepflichtverletzung vor gelegen h abe (S. 16).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk. 21), die neu eingereichten medizini schen Berichte ( Urk. 22/4-7) würden bestätigen, dass das Gutachten der Y.___ untauglich sei. Sie seien in der beantragten neuen Begutachtung zu berücksich tigen. 3.

Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Ge sundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die V erfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente zugesprochen hatte . Die rentenbestätigende Mitteilung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/83) beruhte lediglich auf einem Formularbericht des behandelnden Psy chiaters und der diesen wiederholenden Einschätzung einer (fachfremden) RAD-Ärztin, mithin nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung. Sie ist deshalb für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes unbeachtlich. 4 . 4 .1

Im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gutachten vom 2 6. Oktober 2010 ( Urk. 7/53) stellte Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, folgende Diagnose (S. 19): - Paranoid halluzinatorische Schizophrenie mit: - kontinuierlichem Verlauf und Chronifizierung - paranoider Sozio- und Agoraphobie - Negativsymptomatik - h irnorganischer Teilkomponente

Dazu führte sie aus, ab 2007 sei eine florid psychotische Symptomatik zurück verfolgbar, mit zunächst optischen Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen und Akoasmen , und einer sich bald zu einem Wahnsystem organisierenden paranoi den Überzeugung, von unbekannten Belager er n verfolgt zu werden, wobei er ins besondere befürchte, wegen seiner Denunzierungen (im Rahmen eines Strafver fahrens wegen Kredit- und Versicherungsbetrug sowie Drogenhandel) oder wegen seiner Delikte entweder von einer kriminellen Organisation oder von der Polizei visiert und bespitzelt zu werden, und schlussendlich überzeugt sei, irgendwann ermordet zu werden. Er habe immer wieder elektrische Anlagen demontiert auf der Suche nach Abhörgeräten, die Wohnung durch Verdunkelung von der Aus senwelt abgeschottet, seine sozialen Interaktionen eingestellt und insbesondere in den letzten Monaten neben Geruchshalluzinationen neu auch akustische Hal luzinationen mit Hören eines kommentierenden Stimmenwirrwarrs entwickelt. D ie von seinem Psychiater beschriebene Soziophobie (und Agoraphobie) seien rein paranoid begründet, die länger zurückliegende Kokainabhängigkeit als frustraner Selbstbehandlungsversuch zu deuten (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit könne aufgrund der Stö rungen des Denkens, Fühlens und Handelns, beziehungsweise der Denk- und Handlungsblockaden sowie einer florid -psychotische n paranoide n Störung mit entsprechenden sehr schweren Problemen der sozialen Interaktion/Verlust der so zialen Kompetenzen nicht definiert werden. Die psychopharmakologische Be handlung sei angesichts der Schwere der kontinuierlichen Symptomatik absolut ungenügend. Arbeitsmedizinisch dürfte aber auch eine adäquate psychopharma kologische Behandlung nur bes cheidene Auswirkungen haben (S. 20 f.). Im Alltag sei er hochgradig regrediert, funktioniere auf infantilem Niveau und habe seine Verantwortung als Erwachsener, Partner, Vater und Familienernährer abgegeben. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens und des Verlusts der sozialen Kompetenzen erscheine eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch (S. 22). 4 .2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ hielt in seinem im Laufe des Revi sionsverfahrens eingeholten Bericht vom 11. Oktober 2015 ( Urk. 7/130) die Di agnosen F38.0 (Andere einzelne affektive Störungen) sowie F22.0 (Wahnhafte Störung) fest und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2007 in seiner Be handlung, dies mit derzeit einer Sitzung pro Monat. Seit 2007 bestehe eine aus geprägt depressive Stimmungslage mit zeitweilig paranoid anmutenden Ängsten (er werde beobachtet, man folge ihm). Diese Ängste würden sich unter der Appli kation von geeigneten Dosen Antipsychotika nicht verändern. Wegen sozialpho bischen Ängsten halte er sich tagsüber praktisch nur in seinem abgedunkelten Zimmer auf, meist mittelgradig depressiv gestimmt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe, als Türsteher und in der Security bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rü ckzug von ausserhäuslichen Kontakt en sei praktisch vollständig. Er besuche während Zeiten, in welchen ein ihm bekanntes Fitness-Center keine anderen Gäste habe, ein solches. Die obigen Symptome und ein Vermeidungsverhalten seien mit einer Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Auch eine angepasste Tätigkeit sei unrealistisch (S. 1 f.). 4 .3

Im Gu tachten vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/145) führten

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. phil. C.___ , Neuropsychologin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, von der Y.___ keine Diagnosen mit und folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 64): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen Bandscheibenveränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI von 2010) - beginnende Arthrose im rechten OSG mit/bei: - Status nach angeblicher Fraktur im rechten OSG 1999 - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - Gestreckthaltung der HWS - beginnenden Spondylosen und Osteochondrosen C4 bis C6 - Status nach jahrelangem Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus bei Bo dybuilding - leicht erhöhte Transaminasen (DD: im Rahmen der Diagnose eines Status nach Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus)

Dazu führten sie aus, die allge meininternistische Untersuchung ergebe das Bild eines äusserst muskulösen Bodybuilders in bestem Allgemeinzustand. Seine An gaben, er könne keine 10 Sekunden am Ort stehen oder mehr als 10 Meter laufen , seien völlig unrealistisch, zumal er während der Begutachtung gerade das Gegen teil demonstrier e . Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründen ( S. 71 f .).

Aus rheumatologischer Sicht seien seine Angaben

über nun seit Jahren beste hende starke Rückenschmerzen, die ihn täglich zu vorsichtigem Gehen und zu vorsichtigem Positionswechsel zwängen , in keiner Art und Weise vereinbar mit dem Observa tionsmaterial, wo er auf dem Laufband trainiere, an der Maschine enorme Gewichte hebe und diverse Stretchübungen mit absolut frei beweglicher und sicher nicht schmerzhafter Wirbelsäu l e absolviere . Mit einem wie in der Anamnese geschilderten täglich schmerzhaften Rücken sei ein solches Training unmöglich. MRI-mässig sei zwar 2010 eine Diskushernie festgestellt worden, aber die heu tigen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht rein spondylogen

bedingt durch die degenerativen Veränderungen der LWS. Die Schmerzen im rechten Fuss beim Laufen entspr ä chen einer posttraumatischen beginnenden OSG-Arthrose. Die zervikalen Beschwerden mit gelegentlichen Schmerzen okzi pital und suprascapulär

hätten ihren Grund in den beginnenden degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylose und Osteochondrose C4 bis C 6. Die Ell bogen schmerzen bei Ü berstreckung seien vermutlich Ausdruck des intensiven Trainings. I n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Barman n und Kellner sei er

nicht eingeschränkt. Wenn er regelmässig in einem Fitnessstudio traini eren, dabei extreme Gewichte heben und auf dem Laufband bis zur sichtlichen Er s chöpfung laufen könne , könne er auch im Service arbeiten. Auch in einer d en Leiden an gepassten Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend und nicht nur stehend, oh ne längere Gehstrecken ,

sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit gegeben (S . 72 ).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen zum Ver halten im Alltag gezeigt ; der Beschwerdeführer

sei vollständig orientiert, durch aus in der Lage ein normales Gespräch zu führen und geh e im Alltag auch ein kaufen. Das unfallfreie Führen eines Personenwagens wäre bei den erfassten weit unter durchschnittlichen Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsaufgaben nicht möglich. Drei der vier durchgeführten Verfahren zur Symptomvalidierung hätten hoch auffällige Ergebnisse ergeben . Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er seine kognitiven Defizite bewusst oder un bewusst aggraviert habe. Das kognitive Testprofil besitz e

deshalb keine Aussage kraft und die Einschätzung des effektiven kognitiven Leistungsniveaus sei nicht valide möglich (S. 72 f .).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widerspr ü che verstrickt. So habe er etwa berichtet, es gehe ihm häufig schlecht, er habe Tage an denen sei er traurig und müsse viel weinen, er sehe dann keinen Sinn im Le ben, schliesse sic h ein, möchte niemanden sehen und könne das Haus nicht verlassen. B ei der Schilderung des Tagesablaufes gebe er allerdings an, er gehe täglich mit dem Auto in den Lidl oder an die Tankstelle einkaufen. Be züglich des Suchtleidens berichte er , er habe nur bis 2009/2010 Kokain konsumiert. D en Akten sei jedoch im Jahre 2013 ein in einem toxikolo gischen Gutachten nachgewiesener Kokainkonsum zu entnehmen. Solche Wider sprüche würden sich über das ganze Gespräch hinwegziehen.

A ktuell gebe es keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer paranoid- halluzinatorischen Schi zophrenie . Auffallend sei, dass er berichte, er höre Stimmen , die unter Zyprexa in den Hintergrund träten, weshalb er Z yprexa täglich nehme . D er Medikamen tenspiegel von Zyprexa

sei aber

weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass davon ausgegangen werden könne , dass er

Zyprexa

- wenn überhaupt - nur sehr unregelmässig einnehme . Auch der Medikamenten s piegel von Surmontil

sei weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Aufgrund der vielen Widersprüche seien

seine Aussagen insgesamt mit Vorsicht zu bewerten, eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für die Schilderung der depressiven Symptome. Die objektivierbaren Symptome würden nicht aus reichen, um eine depressive Er krankung zu diagnostizieren. Auch n ach Durchsicht des Videoma terials gebe es keine Hinweise, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei , er wirke aktiv und lebendig. A us versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S . 73-75 ).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer angestammt und angepasst zu 100 % arbeitsfähig (S. 75 ). Aus den Strafakten sei ersichtlich, dass er trotz seiner zuvor berichteten schweren Sozialphobie unter anderem in der Lage gewe sen sei , Frauen zu treffen, Beziehungen zu knüpfen und rege l mässig und zu re gulären Besuchszeiten in ein Fitnessstudio zu gehen . Die Observation habe zudem bestätigt , dass er seine Wohnung regelmässig verlassen , mit seinem BM W längere Fahrten zurückgelegt und mit seinen Kindern in Sho ppingzentren eingekauft habe. Auch bei alltäglichen Zufallsbegegnungen mit Drittpersonen habe er na türlich und freundlich gewirkt und sich selbstbewusst und normal verhalten . Es hätten si ch keinerlei sichtliche Hinwei se für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht ergeben und ebenso wenig Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfolgungsangst gefunden . M in destens ab 2013 könne die a ttestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit deshalb n icht mehr nachvollzogen werden (S. 75 f.). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen ( Urk. 1 S. 5-9) . In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Ge richtshofs für Menschenrechte vom 1 8. Oktober 2016 betreffend ein unfallversi cherungs -rechtliches Verfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Ob servation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbe einflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Obser vationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwa chung ausgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) auf grund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, welche unter anderem mit einer paranoiden Sozio- und Agoraphobie einherging und zu einer Einstel lung der sozialen Interaktion, einem Verlust der sozialen Kompetenzen und einer schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens führte (E. 4.1 hievor ), eine ganze Rente zugesprochen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfah ren unter anderem wegen Betruges zeigte jedoch ein vollkommen anderes Bild. So nahm d er Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt zu zwei Geschädigten auf und vermochte diese als „Heiratsschwindler“ arglistig irrezuführen und sie zu Geldübergaben von insgesamt über Fr. 150‘000.-- zu überreden. Dabei kam es auch an öffentlichen Orten

zu mehreren Treffen zwischen ihm und den Geschä digten , in welchen er zu diesen ein persönliches Vertrauens- und Liebesverhältnis aufbaute, ihnen verschiedenste finanzielle Notlagen vortäuschte und zum Zweck der Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtete

(vgl. Urk. 7/107-110 und Urk. 19/1-7 ; namentlich Urk. 19/2 ) . Davon, dass die Kontaktaufnahme mit den zwei betrogenen Frauen therapeutisch angestrebte soziale Kontakte gewesen und krankheitsbedingt gescheitert seien ( Urk. 1 S. 6 f.), kann mit Blick auf seine Ma chenschaften, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen Betruges und einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führten ( Urteil vom 6. Juli 2017; Urk. 19/2), nicht die Rede sein . Mit Blick auf den von Dr. Z.___ geschil derten Verlust der sozialen Kompetenzen, welcher eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch mache, ergaben sich aus seinem Verhalten ausgewiesene Zweifel an seiner Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie zeigte zudem unbeein flusste Handlungen des Beschwerdeführers wie das Führen eines Motorfahrzeuges sowie der Besuch eines Fitness- und Einkaufscenters und wurde im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durchgeführt .

Sie war zudem auf acht Tage innerhalb des Zeitraums vom 8. September 2014 bis

2. Januar 2015 be grenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen maximal elf Stunden dauerten ( Urk. 8/1 S. 11 und S. 21 ). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass der Observationsbericht (in klusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen; Urk. 8/1-2) in die B eweiswür digung einzu be ziehen ist. 5.2.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-9) ist die Observierung, aus welcher unter anderem der Besuch eines jeweils gut frequentierten Fitness- und Einkaufscenters ersichtlich ist, durchaus tauglich, die angeblich weiterhin bestehende Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen , welche ihn an einer Arbeitstätigkeit hindere (vgl. E. 4.1 hievor ) , in Frage zu stellen. So be stätigt e sie insbesondere die Angaben seiner Ehefrau im Strafverfahren, wonach er drei bis viermal pro Woche ab 18 Uhr trainiere ( Urk. 7/107/39 und Urk. 7/108/197 ), mithin keineswegs zu Zeiten, in welchen keine anderen Gäste anwesend sind, wie dies der behandelnde Psychiater annimmt (E. 4.2 hievor ). Trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht nichts gegen eine Verwer tung der Observationsergebnisse. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Y.___

diese

- nebst zahlreichen weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. Es ist nicht ersichtlich, welche zu sätzlichen Erkenntnisse aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters oder vo m Chiropraktor

Dr. F.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) in diesem Zusammen hang gewonnen werden könnten, ebenso wenig aus einer Befragung der an der Observation beteiligten Personen (vgl. Urk. 1 S. 8). Es wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)

darauf verzichtet . Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Überwachungsbericht sei dem behandelnden Psychiater und Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen ( Urk. 1 S. 9). 6. 6.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 8. Juli 2016 (E. 4. 3

hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit dem Observationsmaterial sowie den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.

Sie zeigten auf, dass

er an Rücken

- und Fuss beschwerden leide t , welche ihn jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner/Barmann nicht beeinträchtigen. Sie wiesen auf zahlreiche Widersprüche hin, so unter anderem in Bezug auf die von ihm geschilderten so wie aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlichen Aktivitäten ( beispielsweise

Beziehungen eingehen, Einkaufen, Führen eines Personenwagens , Besuch Fitnesscenter zu regulären Besuchszeiten ) , seinen Kokainkonsum und die trotz intensivem Fitnesstraining beklagten schweren Rückenbeschwerden. Sie legten dar, dass die Symptomvalidierung in der neuropsychologische n Untersu chung in drei von vier Verfahren hoch auffällige Ergebnisse ergeben hab e und ein hoher Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Defi zite bestehe. Die Gutachter verneinten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und hielten fest , dass die Medikamentenspiegel der angege benen Psychopharmaka alle unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze im Blut l ie gen . Dies erstaune insbesondere aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers , Zyprexa helfe sehr gut gegen die Stimmen, die er höre. Sie führten aus, dass die objektivierbaren depressiven Symptome nicht ausreich t en, um eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren und sich auch aus der Durchsicht des Videomate rials keine Hinweise ergäben, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei . Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Barmann/Kellner sowie in jeder den Leiden angepassten wechselbelastenden, nicht nur sitzend und nicht nur stehend en Tätigkei t oh ne längere Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) . 6.2 6.2.1

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So brachte er unter anderem vor , die MRI-Untersuchung vom 5. August 2009

(Urk.

7/ 160 ) habe keinen Eingang in die Akten gefunden. Welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus in Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu gewinnen wären, führte er nicht aus. Die Gutachter berücksichtigten seine Rückenbeschwerden und stellten gestützt auf das Obser vationsmaterial fest, dass diese ihn offensichtlich nur geringfügig beeinträchtigen und jedenfalls in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit nicht be hindern würden . Dies ist in Anbetracht der gestemmten Gewichte (ersichtlich aus dem Videomaterial, zudem gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beintraining mit mindestens 180 kg, Urk. 7/120/3) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar und vermag durch das MRI vom 5. August 2009 nicht in Frage gestellt zu werden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Herzbeschwerden. Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte in seinem - ohnehin erst nach Verfügungserlass erstellten - Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk. 3/2) ledig lich, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten möglich seien und dass er derzeit arbeitsunfähig sei. Daraus kann nicht auf eine anhaltende Arbeits unfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, zumal Dr. G.___ seine Einschätzung nicht weiter begründete und sich mit den Ausführungen der Gutachter nicht auseinandersetz t e . Auf das Einholen eines zusätzlichen Berichts bei Dr. G.___ -

wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann verzichtet werden. 6.2.2

Die von den Gutachtern festgehaltenen Widersprüche des Beschwerdeführers be treffen zudem entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 10 f.) nicht überwiegend unwe sentliche Nebenpunkte. So werden seine Angaben in Bezug auf die angeblich erheblichen Rückenschmerzen durch sein intensives Fitnesstraining widerlegt. Weiter gab er an, es gehe ihm häufig schlecht und er könne das Haus nicht ver lassen. Die Gutachter schilderten ihn

aber als äusserst muskulösen Bodybuilder. Es ist deshalb von häufigen Fitnessbesuchen auszugehen. So sagte auch seine Ehefrau aus, er trainiere regelmässig beziehungsweise drei bis viermal pro Woche (jeweils Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag) ab 18 Uhr (Urk.

7/107/39 und Urk. 7/108/197) . Dass er das Haus gesundheitsbedingt häufig nicht verlassen könne , ist entsprechend widerlegt . So berichtete er denn auch, dass er 2014 le diglich während zweier Wochen eine schlechte Phase gehabt habe, in welcher er sich eingesperrt habe ( Urk. 1 S. 14) . Zudem gab der Beschwerdeführer selbst

an, täglich einkaufen zu gehen und bestätigte seine Aussage auf entsprechende ex plizite Nachfrage des Gutachters hin (Urk. 7/ 145/61) . Dies wird gestützt durch die zahlreichen

Kontobewegungen (vgl. etwa Urk. 7/109/133-189) zwischen Januar 2012 und November 201 3. Zwar behauptete er, diese seien auf Einkäufe seiner Ehefrau mit seiner Bankkarte zurückzuführen, doch gab

sie im Strafverfahren an, sein Konto nicht angerührt zu haben ( Urk. 7/108/196). In der neuropsychologi schen Untersuchung zeigte er weit unter durchschnittliche Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsaufgaben , womit ihm ein unfallfreies Füh ren eines Personenwagens - den Observationsunterlagen ist beispielsweise am 3. Oktober 2014 eine sichere und routinierte Fahrweise über 90 km unter anderem zu Hauptverkehrszeiten beziehungsweise in der Stadt Zürich zu entnehmen (vg

l. Urk. 8/1 S. 16-19) - nicht möglich wäre. Zudem war trotz angeblich täglicher Einnahme von Psychopharmaka

deren Medikamenten s piegel weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Der Kokainkonsum wurde überdies vom Beschwerde führer im Strafverfahren selbst zugegeben ( Urk. 7/ 108/41) , es erübrigt sich des halb auf seine Spekulationen, weshalb im toxikologischen Gutachten 2013 Ko kain nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 13), weiter einzugehen. Ebenso kann auf das Einholen von Berichten beim H.___ verzichtet werden , wie er dies beantragte . Die von den Gutachtern dargelegten Widersprüche sind kaum auf Übersetzungs- und Verständnisfehler zurückzuführen, wie dies der Beschwer def ührer geltend machte ( Urk. 1 S. 11) , zumal sie überwiegend auch aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlich sind . Das Einholen der Pro tokolle und ähnlicher Aufzeichnungen der Gutachter ist damit nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1) . Dass die Gutachter aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Punk ten seine Aussagen mit Vorsicht bewerte te n und eine Aggravation nicht aus schlossen, ist nachvollziehbar. 6.2.3

Zu den mit Eingabe vom 2 2. August 2018 ( Urk.

21) nachgereichten Berichten (Urk. 22/4-7) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend mithin der 16. März 2017 - die Grenze der (zeitlichen) richterlichen Überprüfung bildet (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern sich die Berichte vom 2 4. November 2017 und 2 7. März 2018 nicht, auch sonst ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte, dass die gutachterlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seit her allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre pra xisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.2.4

Zusammenfassend vermögen d ie Einwendungen des Beschwerdeführers an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Auf dieses ist abzustellen. Von wei teren medizinischen Abklärungen - insbesondere von dem von ihm beantragten weiteren Gutachten - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Ein seit dem Vergleichs zeitpunkt aus psychischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand und damit ein Revisionsgrund ist da mit erstellt und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszu gehen. Bei einem Invaliditätsgrad von demzufolge 0 % hob die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete Invalidenrente zu Recht auf. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Rentenzahlungen rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung ( Urk. 2). Eine solche wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten ( Urk. 1 S. 16). 7.2

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs organ zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhe bung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig da von, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der – mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – hier massgebenden , am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung). 7.3

Wie bereits dargelegt ist den Strafakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt mit den Geschädigten aufnahm und sie in der Folge mehrfach auch an öffentlichen Orten traf (E. 5.2 hievor ) . Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und insbesondere seiner mit der Schizophrenie einherge henden Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen

- welche ihn zu vor an einer Arbeitstätigkeit gehindert hatte -

ist somit

ab diesem Zeitpunkt aus gewiesen. Die Gutachter konnten entsprechend mindestens ab 2013 die zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen (E. 4.3 hievor ) . Der Be schwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin seinen verbesserten Ge sundheitszustand zu melden. Vielmehr gab er im Fragebogen vom März 2013 noch an, sich überhaupt keine Arbeitst ätigkeit vorstellen zu können und in Panik zu geraten, wenn er ausserhalb seines Hauses sei, da er sich verfolgt und beobachtet fühle ( Urk. 7/ 79/1 ). Damit hat er qualifiziert unrichtige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht und seine Meldepflicht verletzt.

Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV

ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes , also

rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 aufzuheben. 7.4

Bei diesem Resultat ist auch die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Ren tenleistungen (im Grundsatz, vgl. Urk. 2 S. 3) rechtens, sind doch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2

Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ge setz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unent geltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.3

Wie oben ausgeführt , ergibt sich aus den Strafakten ab November 2012 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und insbesondere der den Beschwerdeführer zuvor an einer Arbeitstätigkeit hindernden Soziophobie. Die anschliessende Ob servation und die Begutachtung bestätigten, dass keine sichtlichen Hinweise für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht und ebenso wenig

Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfol gungsangst bestehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) einschränken . Zusätzlich zu seinen kriminellen Handlungen - welche bei den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträch tigungen so nicht möglich gewesen wären - sind den Unterlagen zahlreiche Wi dersprüche zwischen seinem Verha lten und seinen

Aus sagen zu entnehmen.

Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist mit Blick auf die qua lifiziert unrichti gen Angaben des Beschwerdeführer s zu seinem Gesundheitszustand zudem of fensichtlich. In Anbetracht dieser Umstände waren die Gewinnaussichten des ge gen die rückwirkende Renteneinstellung ergriffenen Rechtsmittels beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer hatte

- wenn überhaupt - von vornherein nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im v orlie genden Beschwerdev erfahren .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung un ter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist folglich wegen Aus sichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen.

D as Einholen einer ergänzenden Kos tennote (vgl. Urk.

20) erübrigt sich damit . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christof Egli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1 6. März 2017 (Urk. 2) damit, dass sie ein Revisionsverfahren einge leitet habe, nachdem sie von einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf verfahren Kenntnis erhalten habe. Aus den Strafakten habe sich ein komplett anderes Bild ergeben , als in den Arztberichten geschildert. Eine Observation sei deshalb objektiv geboten gewesen. Nach Erhalt des Observationsberichts habe sie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Auf dieses sei abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). Ab November 2012 sei von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen . A b diesem Zeitpunkt liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Die Rente sei deshalb rückwirkend einzustellen

( S. 3 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), für eine Überwachung fehle die gesetzliche Grundlage. Eine solche sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht gerechtfertigt gewesen und im Übrigen auch nicht geeignet, die bei ihm diagnostizierte paranoid- halluzinatorische Schizophrenie zu widerlegen. Dass er bei Möglichkeit eine Tagesstruktur verfolge und hierbei auch ein regelmässiges Fitnesstraining einbeziehe, gehöre zum Therapieansatz seines Psychiaters. Seine weiteren Aktivitäten seien zudem bereits zuvor hinlänglich be kannt gewesen. Mit seiner Überwachung habe denn auch nichts Neues nachge wiesen werden können. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen (S. 5-9). Das - in verschiedenen Punkten kritisierte - Gutachten de r

Y.___ vermöge die Diagnose des behandelnden Psychiaters sowie das Vorgutachten nicht zu widerlegen. Da offensichtlich sich widersprechende medizinische Einschätzungen vorlägen, sei eine erneute Begutachtung erforderlich (S. 9-15). Sämtliche seiner Tätigkeiten seien im Rahmen seiner dokumentierten Erkrankung gelegen, weshalb keine Ver pflichtung zur Anzeige und entsprechend auch keine Meldepflichtverletzung vor gelegen h abe (S. 16).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk. 21), die neu eingereichten medizini schen Berichte ( Urk. 22/4-7) würden bestätigen, dass das Gutachten der Y.___ untauglich sei. Sie seien in der beantragten neuen Begutachtung zu berücksich tigen.

E. 3 Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Ge sundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die V erfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente zugesprochen hatte . Die rentenbestätigende Mitteilung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/83) beruhte lediglich auf einem Formularbericht des behandelnden Psy chiaters und der diesen wiederholenden Einschätzung einer (fachfremden) RAD-Ärztin, mithin nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung. Sie ist deshalb für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes unbeachtlich.

E. 4 .3

Im Gu tachten vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/145) führten

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. phil. C.___ , Neuropsychologin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, von der Y.___ keine Diagnosen mit und folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 64): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen Bandscheibenveränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI von 2010) - beginnende Arthrose im rechten OSG mit/bei: - Status nach angeblicher Fraktur im rechten OSG 1999 - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - Gestreckthaltung der HWS - beginnenden Spondylosen und Osteochondrosen C4 bis C6 - Status nach jahrelangem Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus bei Bo dybuilding - leicht erhöhte Transaminasen (DD: im Rahmen der Diagnose eines Status nach Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus)

Dazu führten sie aus, die allge meininternistische Untersuchung ergebe das Bild eines äusserst muskulösen Bodybuilders in bestem Allgemeinzustand. Seine An gaben, er könne keine 10 Sekunden am Ort stehen oder mehr als 10 Meter laufen , seien völlig unrealistisch, zumal er während der Begutachtung gerade das Gegen teil demonstrier e . Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründen ( S. 71 f .).

Aus rheumatologischer Sicht seien seine Angaben

über nun seit Jahren beste hende starke Rückenschmerzen, die ihn täglich zu vorsichtigem Gehen und zu vorsichtigem Positionswechsel zwängen , in keiner Art und Weise vereinbar mit dem Observa tionsmaterial, wo er auf dem Laufband trainiere, an der Maschine enorme Gewichte hebe und diverse Stretchübungen mit absolut frei beweglicher und sicher nicht schmerzhafter Wirbelsäu l e absolviere . Mit einem wie in der Anamnese geschilderten täglich schmerzhaften Rücken sei ein solches Training unmöglich. MRI-mässig sei zwar 2010 eine Diskushernie festgestellt worden, aber die heu tigen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht rein spondylogen

bedingt durch die degenerativen Veränderungen der LWS. Die Schmerzen im rechten Fuss beim Laufen entspr ä chen einer posttraumatischen beginnenden OSG-Arthrose. Die zervikalen Beschwerden mit gelegentlichen Schmerzen okzi pital und suprascapulär

hätten ihren Grund in den beginnenden degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylose und Osteochondrose C4 bis C 6. Die Ell bogen schmerzen bei Ü berstreckung seien vermutlich Ausdruck des intensiven Trainings. I n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Barman n und Kellner sei er

nicht eingeschränkt. Wenn er regelmässig in einem Fitnessstudio traini eren, dabei extreme Gewichte heben und auf dem Laufband bis zur sichtlichen Er s chöpfung laufen könne , könne er auch im Service arbeiten. Auch in einer d en Leiden an gepassten Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend und nicht nur stehend, oh ne längere Gehstrecken ,

sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit gegeben (S . 72 ).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen zum Ver halten im Alltag gezeigt ; der Beschwerdeführer

sei vollständig orientiert, durch aus in der Lage ein normales Gespräch zu führen und geh e im Alltag auch ein kaufen. Das unfallfreie Führen eines Personenwagens wäre bei den erfassten weit unter durchschnittlichen Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsaufgaben nicht möglich. Drei der vier durchgeführten Verfahren zur Symptomvalidierung hätten hoch auffällige Ergebnisse ergeben . Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er seine kognitiven Defizite bewusst oder un bewusst aggraviert habe. Das kognitive Testprofil besitz e

deshalb keine Aussage kraft und die Einschätzung des effektiven kognitiven Leistungsniveaus sei nicht valide möglich (S. 72 f .).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widerspr ü che verstrickt. So habe er etwa berichtet, es gehe ihm häufig schlecht, er habe Tage an denen sei er traurig und müsse viel weinen, er sehe dann keinen Sinn im Le ben, schliesse sic h ein, möchte niemanden sehen und könne das Haus nicht verlassen. B ei der Schilderung des Tagesablaufes gebe er allerdings an, er gehe täglich mit dem Auto in den Lidl oder an die Tankstelle einkaufen. Be züglich des Suchtleidens berichte er , er habe nur bis 2009/2010 Kokain konsumiert. D en Akten sei jedoch im Jahre 2013 ein in einem toxikolo gischen Gutachten nachgewiesener Kokainkonsum zu entnehmen. Solche Wider sprüche würden sich über das ganze Gespräch hinwegziehen.

A ktuell gebe es keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer paranoid- halluzinatorischen Schi zophrenie . Auffallend sei, dass er berichte, er höre Stimmen , die unter Zyprexa in den Hintergrund träten, weshalb er Z yprexa täglich nehme . D er Medikamen tenspiegel von Zyprexa

sei aber

weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass davon ausgegangen werden könne , dass er

Zyprexa

- wenn überhaupt - nur sehr unregelmässig einnehme . Auch der Medikamenten s piegel von Surmontil

sei weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Aufgrund der vielen Widersprüche seien

seine Aussagen insgesamt mit Vorsicht zu bewerten, eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für die Schilderung der depressiven Symptome. Die objektivierbaren Symptome würden nicht aus reichen, um eine depressive Er krankung zu diagnostizieren. Auch n ach Durchsicht des Videoma terials gebe es keine Hinweise, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei , er wirke aktiv und lebendig. A us versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S . 73-75 ).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer angestammt und angepasst zu 100 % arbeitsfähig (S. 75 ). Aus den Strafakten sei ersichtlich, dass er trotz seiner zuvor berichteten schweren Sozialphobie unter anderem in der Lage gewe sen sei , Frauen zu treffen, Beziehungen zu knüpfen und rege l mässig und zu re gulären Besuchszeiten in ein Fitnessstudio zu gehen . Die Observation habe zudem bestätigt , dass er seine Wohnung regelmässig verlassen , mit seinem BM W längere Fahrten zurückgelegt und mit seinen Kindern in Sho ppingzentren eingekauft habe. Auch bei alltäglichen Zufallsbegegnungen mit Drittpersonen habe er na türlich und freundlich gewirkt und sich selbstbewusst und normal verhalten . Es hätten si ch keinerlei sichtliche Hinwei se für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht ergeben und ebenso wenig Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfolgungsangst gefunden . M in destens ab 2013 könne die a ttestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit deshalb n icht mehr nachvollzogen werden (S. 75 f.).

E. 4.1 hievor ), eine ganze Rente zugesprochen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfah ren unter anderem wegen Betruges zeigte jedoch ein vollkommen anderes Bild. So nahm d er Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt zu zwei Geschädigten auf und vermochte diese als „Heiratsschwindler“ arglistig irrezuführen und sie zu Geldübergaben von insgesamt über Fr. 150‘000.-- zu überreden. Dabei kam es auch an öffentlichen Orten

zu mehreren Treffen zwischen ihm und den Geschä digten , in welchen er zu diesen ein persönliches Vertrauens- und Liebesverhältnis aufbaute, ihnen verschiedenste finanzielle Notlagen vortäuschte und zum Zweck der Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtete

(vgl. Urk. 7/107-110 und Urk. 19/1-7 ; namentlich Urk. 19/2 ) . Davon, dass die Kontaktaufnahme mit den zwei betrogenen Frauen therapeutisch angestrebte soziale Kontakte gewesen und krankheitsbedingt gescheitert seien ( Urk. 1 S. 6 f.), kann mit Blick auf seine Ma chenschaften, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen Betruges und einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führten ( Urteil vom 6. Juli 2017; Urk. 19/2), nicht die Rede sein . Mit Blick auf den von Dr. Z.___ geschil derten Verlust der sozialen Kompetenzen, welcher eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch mache, ergaben sich aus seinem Verhalten ausgewiesene Zweifel an seiner Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie zeigte zudem unbeein flusste Handlungen des Beschwerdeführers wie das Führen eines Motorfahrzeuges sowie der Besuch eines Fitness- und Einkaufscenters und wurde im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durchgeführt .

Sie war zudem auf acht Tage innerhalb des Zeitraums vom 8. September 2014 bis

2. Januar 2015 be grenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen maximal elf Stunden dauerten ( Urk. 8/1 S. 11 und S. 21 ). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass der Observationsbericht (in klusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen; Urk. 8/1-2) in die B eweiswür digung einzu be ziehen ist.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen ( Urk. 1 S. 5-9) . In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Ge richtshofs für Menschenrechte vom 1 8. Oktober 2016 betreffend ein unfallversi cherungs -rechtliches Verfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Ob servation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbe einflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Obser vationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwa chung ausgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2).

E. 5.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) auf grund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, welche unter anderem mit einer paranoiden Sozio- und Agoraphobie einherging und zu einer Einstel lung der sozialen Interaktion, einem Verlust der sozialen Kompetenzen und einer schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens führte (E.

E. 5.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-9) ist die Observierung, aus welcher unter anderem der Besuch eines jeweils gut frequentierten Fitness- und Einkaufscenters ersichtlich ist, durchaus tauglich, die angeblich weiterhin bestehende Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen , welche ihn an einer Arbeitstätigkeit hindere (vgl. E. 4.1 hievor ) , in Frage zu stellen. So be stätigt e sie insbesondere die Angaben seiner Ehefrau im Strafverfahren, wonach er drei bis viermal pro Woche ab 18 Uhr trainiere ( Urk. 7/107/39 und Urk. 7/108/197 ), mithin keineswegs zu Zeiten, in welchen keine anderen Gäste anwesend sind, wie dies der behandelnde Psychiater annimmt (E. 4.2 hievor ). Trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht nichts gegen eine Verwer tung der Observationsergebnisse. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Y.___

diese

- nebst zahlreichen weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. Es ist nicht ersichtlich, welche zu sätzlichen Erkenntnisse aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters oder vo m Chiropraktor

Dr. F.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) in diesem Zusammen hang gewonnen werden könnten, ebenso wenig aus einer Befragung der an der Observation beteiligten Personen (vgl. Urk. 1 S. 8). Es wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)

darauf verzichtet . Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Überwachungsbericht sei dem behandelnden Psychiater und Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen ( Urk. 1 S. 9).

E. 6.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 8. Juli 2016 (E. 4. 3

hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit dem Observationsmaterial sowie den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.

Sie zeigten auf, dass

er an Rücken

- und Fuss beschwerden leide t , welche ihn jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner/Barmann nicht beeinträchtigen. Sie wiesen auf zahlreiche Widersprüche hin, so unter anderem in Bezug auf die von ihm geschilderten so wie aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlichen Aktivitäten ( beispielsweise

Beziehungen eingehen, Einkaufen, Führen eines Personenwagens , Besuch Fitnesscenter zu regulären Besuchszeiten ) , seinen Kokainkonsum und die trotz intensivem Fitnesstraining beklagten schweren Rückenbeschwerden. Sie legten dar, dass die Symptomvalidierung in der neuropsychologische n Untersu chung in drei von vier Verfahren hoch auffällige Ergebnisse ergeben hab e und ein hoher Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Defi zite bestehe. Die Gutachter verneinten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und hielten fest , dass die Medikamentenspiegel der angege benen Psychopharmaka alle unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze im Blut l ie gen . Dies erstaune insbesondere aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers , Zyprexa helfe sehr gut gegen die Stimmen, die er höre. Sie führten aus, dass die objektivierbaren depressiven Symptome nicht ausreich t en, um eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren und sich auch aus der Durchsicht des Videomate rials keine Hinweise ergäben, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei . Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Barmann/Kellner sowie in jeder den Leiden angepassten wechselbelastenden, nicht nur sitzend und nicht nur stehend en Tätigkei t oh ne längere Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) .

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So brachte er unter anderem vor , die MRI-Untersuchung vom 5. August 2009

(Urk.

7/ 160 ) habe keinen Eingang in die Akten gefunden. Welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus in Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu gewinnen wären, führte er nicht aus. Die Gutachter berücksichtigten seine Rückenbeschwerden und stellten gestützt auf das Obser vationsmaterial fest, dass diese ihn offensichtlich nur geringfügig beeinträchtigen und jedenfalls in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit nicht be hindern würden . Dies ist in Anbetracht der gestemmten Gewichte (ersichtlich aus dem Videomaterial, zudem gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beintraining mit mindestens 180 kg, Urk. 7/120/3) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar und vermag durch das MRI vom 5. August 2009 nicht in Frage gestellt zu werden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Herzbeschwerden. Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte in seinem - ohnehin erst nach Verfügungserlass erstellten - Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk. 3/2) ledig lich, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten möglich seien und dass er derzeit arbeitsunfähig sei. Daraus kann nicht auf eine anhaltende Arbeits unfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, zumal Dr. G.___ seine Einschätzung nicht weiter begründete und sich mit den Ausführungen der Gutachter nicht auseinandersetz t e . Auf das Einholen eines zusätzlichen Berichts bei Dr. G.___ -

wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann verzichtet werden.

E. 6.2.2 Die von den Gutachtern festgehaltenen Widersprüche des Beschwerdeführers be treffen zudem entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 10 f.) nicht überwiegend unwe sentliche Nebenpunkte. So werden seine Angaben in Bezug auf die angeblich erheblichen Rückenschmerzen durch sein intensives Fitnesstraining widerlegt. Weiter gab er an, es gehe ihm häufig schlecht und er könne das Haus nicht ver lassen. Die Gutachter schilderten ihn

aber als äusserst muskulösen Bodybuilder. Es ist deshalb von häufigen Fitnessbesuchen auszugehen. So sagte auch seine Ehefrau aus, er trainiere regelmässig beziehungsweise drei bis viermal pro Woche (jeweils Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag) ab 18 Uhr (Urk.

7/107/39 und Urk. 7/108/197) . Dass er das Haus gesundheitsbedingt häufig nicht verlassen könne , ist entsprechend widerlegt . So berichtete er denn auch, dass er 2014 le diglich während zweier Wochen eine schlechte Phase gehabt habe, in welcher er sich eingesperrt habe ( Urk. 1 S. 14) . Zudem gab der Beschwerdeführer selbst

an, täglich einkaufen zu gehen und bestätigte seine Aussage auf entsprechende ex plizite Nachfrage des Gutachters hin (Urk. 7/ 145/61) . Dies wird gestützt durch die zahlreichen

Kontobewegungen (vgl. etwa Urk. 7/109/133-189) zwischen Januar 2012 und November 201 3. Zwar behauptete er, diese seien auf Einkäufe seiner Ehefrau mit seiner Bankkarte zurückzuführen, doch gab

sie im Strafverfahren an, sein Konto nicht angerührt zu haben ( Urk. 7/108/196). In der neuropsychologi schen Untersuchung zeigte er weit unter durchschnittliche Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsaufgaben , womit ihm ein unfallfreies Füh ren eines Personenwagens - den Observationsunterlagen ist beispielsweise am 3. Oktober 2014 eine sichere und routinierte Fahrweise über 90 km unter anderem zu Hauptverkehrszeiten beziehungsweise in der Stadt Zürich zu entnehmen (vg

l. Urk. 8/1 S. 16-19) - nicht möglich wäre. Zudem war trotz angeblich täglicher Einnahme von Psychopharmaka

deren Medikamenten s piegel weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Der Kokainkonsum wurde überdies vom Beschwerde führer im Strafverfahren selbst zugegeben ( Urk. 7/ 108/41) , es erübrigt sich des halb auf seine Spekulationen, weshalb im toxikologischen Gutachten 2013 Ko kain nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 13), weiter einzugehen. Ebenso kann auf das Einholen von Berichten beim H.___ verzichtet werden , wie er dies beantragte . Die von den Gutachtern dargelegten Widersprüche sind kaum auf Übersetzungs- und Verständnisfehler zurückzuführen, wie dies der Beschwer def ührer geltend machte ( Urk. 1 S. 11) , zumal sie überwiegend auch aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlich sind . Das Einholen der Pro tokolle und ähnlicher Aufzeichnungen der Gutachter ist damit nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1) . Dass die Gutachter aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Punk ten seine Aussagen mit Vorsicht bewerte te n und eine Aggravation nicht aus schlossen, ist nachvollziehbar.

E. 6.2.3 Zu den mit Eingabe vom 2 2. August 2018 ( Urk.

21) nachgereichten Berichten (Urk. 22/4-7) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend mithin der 16. März 2017 - die Grenze der (zeitlichen) richterlichen Überprüfung bildet (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern sich die Berichte vom 2 4. November 2017 und 2 7. März 2018 nicht, auch sonst ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte, dass die gutachterlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seit her allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre pra xisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

E. 6.2.4 Zusammenfassend vermögen d ie Einwendungen des Beschwerdeführers an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Auf dieses ist abzustellen. Von wei teren medizinischen Abklärungen - insbesondere von dem von ihm beantragten weiteren Gutachten - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Ein seit dem Vergleichs zeitpunkt aus psychischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand und damit ein Revisionsgrund ist da mit erstellt und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszu gehen. Bei einem Invaliditätsgrad von demzufolge 0 % hob die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete Invalidenrente zu Recht auf.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Rentenzahlungen rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung ( Urk. 2). Eine solche wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten ( Urk. 1 S. 16).

E. 7.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs organ zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhe bung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig da von, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der – mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – hier massgebenden , am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung).

E. 7.3 Wie bereits dargelegt ist den Strafakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt mit den Geschädigten aufnahm und sie in der Folge mehrfach auch an öffentlichen Orten traf (E. 5.2 hievor ) . Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und insbesondere seiner mit der Schizophrenie einherge henden Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen

- welche ihn zu vor an einer Arbeitstätigkeit gehindert hatte -

ist somit

ab diesem Zeitpunkt aus gewiesen. Die Gutachter konnten entsprechend mindestens ab 2013 die zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen (E. 4.3 hievor ) . Der Be schwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin seinen verbesserten Ge sundheitszustand zu melden. Vielmehr gab er im Fragebogen vom März 2013 noch an, sich überhaupt keine Arbeitst ätigkeit vorstellen zu können und in Panik zu geraten, wenn er ausserhalb seines Hauses sei, da er sich verfolgt und beobachtet fühle ( Urk. 7/ 79/1 ). Damit hat er qualifiziert unrichtige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht und seine Meldepflicht verletzt.

Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV

ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes , also

rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 aufzuheben.

E. 7.4 Bei diesem Resultat ist auch die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Ren tenleistungen (im Grundsatz, vgl. Urk. 2 S. 3) rechtens, sind doch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ge setz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unent geltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

E. 8.3 Wie oben ausgeführt , ergibt sich aus den Strafakten ab November 2012 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und insbesondere der den Beschwerdeführer zuvor an einer Arbeitstätigkeit hindernden Soziophobie. Die anschliessende Ob servation und die Begutachtung bestätigten, dass keine sichtlichen Hinweise für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht und ebenso wenig

Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfol gungsangst bestehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) einschränken . Zusätzlich zu seinen kriminellen Handlungen - welche bei den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträch tigungen so nicht möglich gewesen wären - sind den Unterlagen zahlreiche Wi dersprüche zwischen seinem Verha lten und seinen

Aus sagen zu entnehmen.

Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist mit Blick auf die qua lifiziert unrichti gen Angaben des Beschwerdeführer s zu seinem Gesundheitszustand zudem of fensichtlich. In Anbetracht dieser Umstände waren die Gewinnaussichten des ge gen die rückwirkende Renteneinstellung ergriffenen Rechtsmittels beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer hatte

- wenn überhaupt - von vornherein nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im v orlie genden Beschwerdev erfahren .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung un ter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist folglich wegen Aus sichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen.

D as Einholen einer ergänzenden Kos tennote (vgl. Urk.

20) erübrigt sich damit . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christof Egli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1976 geborene X.___ befand sich - gemäss seinen Angaben (vgl. Urk. 7/9/2) - von Dezember 1999 bis April 2002 im Strafvollzug in der Schweiz. Danach hielt er sich bis Anfang Mai 2007 in Italien auf, wo er in verschiedenen Funktionen in der Gastronomie tätig war. Am 1
  2. Januar 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 1999 bestehende depressive Verstimmung und ein übermässiges Schlafbedürfnis bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 7/32) ab. Mit Urteil vom 2
  3. Mai 2010 (Prozess Nr.  IV.2008.01015 ; Urk. 7/48 ) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 1.2      Die IV-Stelle liess ihn daraufhin psychiatrisch begutachten (Expertise vom 26.  Oktober 2010; Urk.  7/53) und sprach ihm mit Verfügung vom 1
  4. Mai 2011 ( Urk.  7/69) ab
  5. Juli 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilung vom 17. April 2013 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk.  7/83). 1.3      Nachdem gegen den Versicherten ein Strafverfahren unter anderem wegen Be truges eröffnet worden war (vgl. etwa Urk.  7/107-110), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungs bericht vom 14. Januar 2015; Urk.  8/1 ) und liess ihn durch die Y.___ polydisziplinär (allge meininternistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) be gutachten (Expertise vom 2
  6. Juli 2016; Urk.  7/145). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/149 und Urk.  7/179 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2017 die bislang ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 31. Oktober 2012 ein und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
  7. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unent geltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. Am 29. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom
  8. Juni 2017 ( Urk.  13) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 2
  9. Juli 2017 ( Urk.  18) reichte die Beschwerdegegnerin Strafakten ein ( Urk.  19/1-7). Mit Eingabe vom 2
  10. August 2018 (Urk. 21) reichte der Beschwer deführer weitere Unterlagen nach ( Urk.  22/4-7), was der Beschwerdegegnerin am 2
  11. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  23) . Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1
  14. März 2017 (Urk. 2) damit, dass sie ein Revisionsverfahren einge leitet habe, nachdem sie von einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf verfahren Kenntnis erhalten habe. Aus den Strafakten habe sich ein komplett anderes Bild ergeben , als in den Arztberichten geschildert. Eine Observation sei deshalb objektiv geboten gewesen. Nach Erhalt des Observationsberichts habe sie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Auf dieses sei abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). Ab November 2012 sei von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen . A b diesem Zeitpunkt liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Die Rente sei deshalb rückwirkend einzustellen ( S. 3 f.). 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), für eine Überwachung fehle die gesetzliche Grundlage. Eine solche sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht gerechtfertigt gewesen und im Übrigen auch nicht geeignet, die bei ihm diagnostizierte paranoid- halluzinatorische Schizophrenie zu widerlegen. Dass er bei Möglichkeit eine Tagesstruktur verfolge und hierbei auch ein regelmässiges Fitnesstraining einbeziehe, gehöre zum Therapieansatz seines Psychiaters. Seine weiteren Aktivitäten seien zudem bereits zuvor hinlänglich be kannt gewesen. Mit seiner Überwachung habe denn auch nichts Neues nachge wiesen werden können. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen (S. 5-9). Das - in verschiedenen Punkten kritisierte - Gutachten de r Y.___ vermöge die Diagnose des behandelnden Psychiaters sowie das Vorgutachten nicht zu widerlegen. Da offensichtlich sich widersprechende medizinische Einschätzungen vorlägen, sei eine erneute Begutachtung erforderlich (S. 9-15). Sämtliche seiner Tätigkeiten seien im Rahmen seiner dokumentierten Erkrankung gelegen, weshalb keine Ver pflichtung zur Anzeige und entsprechend auch keine Meldepflichtverletzung vor gelegen h abe (S. 16).      Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk.  21), die neu eingereichten medizini schen Berichte ( Urk.  22/4-7) würden bestätigen, dass das Gutachten der Y.___ untauglich sei. Sie seien in der beantragten neuen Begutachtung zu berücksich tigen.
  15. Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Ge sundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die V erfügung vom 1
  16. Mai 2011 ( Urk.  7/69) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab
  17. Juli 2008 eine ganze Rente zugesprochen hatte . Die rentenbestätigende Mitteilung vom 17. April 2013 ( Urk.  7/83) beruhte lediglich auf einem Formularbericht des behandelnden Psy chiaters und der diesen wiederholenden Einschätzung einer (fachfremden) RAD-Ärztin, mithin nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung. Sie ist deshalb für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes unbeachtlich. 4 . 4 .1      Im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gutachten vom 2
  18. Oktober 2010 ( Urk.  7/53) stellte Dr.  med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, folgende Diagnose (S. 19): - Paranoid halluzinatorische Schizophrenie mit: - kontinuierlichem Verlauf und Chronifizierung - paranoider Sozio- und Agoraphobie - Negativsymptomatik - h irnorganischer Teilkomponente           Dazu führte sie aus, ab 2007 sei eine florid psychotische Symptomatik zurück verfolgbar, mit zunächst optischen Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen und Akoasmen , und einer sich bald zu einem Wahnsystem organisierenden paranoi den Überzeugung, von unbekannten Belager er n verfolgt zu werden, wobei er ins besondere befürchte, wegen seiner Denunzierungen (im Rahmen eines Strafver fahrens wegen Kredit- und Versicherungsbetrug sowie Drogenhandel) oder wegen seiner Delikte entweder von einer kriminellen Organisation oder von der Polizei visiert und bespitzelt zu werden, und schlussendlich überzeugt sei, irgendwann ermordet zu werden. Er habe immer wieder elektrische Anlagen demontiert auf der Suche nach Abhörgeräten, die Wohnung durch Verdunkelung von der Aus senwelt abgeschottet, seine sozialen Interaktionen eingestellt und insbesondere in den letzten Monaten neben Geruchshalluzinationen neu auch akustische Hal luzinationen mit Hören eines kommentierenden Stimmenwirrwarrs entwickelt. D ie von seinem Psychiater beschriebene Soziophobie (und Agoraphobie) seien rein paranoid begründet, die länger zurückliegende Kokainabhängigkeit als frustraner Selbstbehandlungsversuch zu deuten (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer sei zu 100  % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit könne aufgrund der Stö rungen des Denkens, Fühlens und Handelns, beziehungsweise der Denk- und Handlungsblockaden sowie einer florid -psychotische n paranoide n Störung mit entsprechenden sehr schweren Problemen der sozialen Interaktion/Verlust der so zialen Kompetenzen nicht definiert werden. Die psychopharmakologische Be handlung sei angesichts der Schwere der kontinuierlichen Symptomatik absolut ungenügend. Arbeitsmedizinisch dürfte aber auch eine adäquate psychopharma kologische Behandlung nur bes cheidene Auswirkungen haben (S.  20 f.). Im Alltag sei er hochgradig regrediert, funktioniere auf infantilem Niveau und habe seine Verantwortung als Erwachsener, Partner, Vater und Familienernährer abgegeben. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens und des Verlusts der sozialen Kompetenzen erscheine eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch (S. 22). 4 .2      Der behandelnde Psychiater Dr.  med. A.___ hielt in seinem im Laufe des Revi sionsverfahrens eingeholten Bericht vom 11. Oktober 2015 ( Urk.  7/130) die Di agnosen F38.0 (Andere einzelne affektive Störungen) sowie F22.0 (Wahnhafte Störung) fest und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2007 in seiner Be handlung, dies mit derzeit einer Sitzung pro Monat. Seit 2007 bestehe eine aus geprägt depressive Stimmungslage mit zeitweilig paranoid anmutenden Ängsten (er werde beobachtet, man folge ihm). Diese Ängste würden sich unter der Appli kation von geeigneten Dosen Antipsychotika nicht verändern. Wegen sozialpho bischen Ängsten halte er sich tagsüber praktisch nur in seinem abgedunkelten Zimmer auf, meist mittelgradig depressiv gestimmt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe, als Türsteher und in der Security bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rü ckzug von ausserhäuslichen Kontakt en sei praktisch vollständig. Er besuche während Zeiten, in welchen ein ihm bekanntes Fitness-Center keine anderen Gäste habe, ein solches. Die obigen Symptome und ein Vermeidungsverhalten seien mit einer Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Auch eine angepasste Tätigkeit sei unrealistisch (S. 1 f.). 4 .3      Im Gu tachten vom 2
  19. Juli 2016 (Urk.  7/145) führten Dr.  med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr.  phil. C.___ , Neuropsychologin, Dr.  med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr.  med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, von der Y.___ keine Diagnosen mit und folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 64): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen Bandscheibenveränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI von 2010) - beginnende Arthrose im rechten OSG mit/bei: - Status nach angeblicher Fraktur im rechten OSG 1999 - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - Gestreckthaltung der HWS - beginnenden Spondylosen und Osteochondrosen C4 bis C6 - Status nach jahrelangem Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus bei Bo dybuilding - leicht erhöhte Transaminasen (DD: im Rahmen der Diagnose eines Status nach Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus)      Dazu führten sie aus, die allge meininternistische Untersuchung ergebe das Bild eines äusserst muskulösen Bodybuilders in bestem Allgemeinzustand. Seine An gaben, er könne keine 10 Sekunden am Ort stehen oder mehr als 10 Meter laufen , seien völlig unrealistisch, zumal er während der Begutachtung gerade das Gegen teil demonstrier e . Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründen ( S.  71  f .).      Aus rheumatologischer Sicht seien seine Angaben über nun seit Jahren beste hende starke Rückenschmerzen, die ihn täglich zu vorsichtigem Gehen und zu vorsichtigem Positionswechsel zwängen , in keiner Art und Weise vereinbar mit dem Observa tionsmaterial, wo er auf dem Laufband trainiere, an der Maschine enorme Gewichte hebe und diverse Stretchübungen mit absolut frei beweglicher und sicher nicht schmerzhafter Wirbelsäu l e absolviere . Mit einem wie in der Anamnese geschilderten täglich schmerzhaften Rücken sei ein solches Training unmöglich. MRI-mässig sei zwar 2010 eine Diskushernie festgestellt worden, aber die heu tigen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht rein spondylogen bedingt durch die degenerativen Veränderungen der LWS. Die Schmerzen im rechten Fuss beim Laufen entspr ä chen einer posttraumatischen beginnenden OSG-Arthrose. Die zervikalen Beschwerden mit gelegentlichen Schmerzen okzi pital und suprascapulär hätten ihren Grund in den beginnenden degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylose und Osteochondrose C4 bis C
  20. Die Ell bogen schmerzen bei Ü berstreckung seien vermutlich Ausdruck des intensiven Trainings. I n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Barman n und Kellner sei er nicht eingeschränkt. Wenn er regelmässig in einem Fitnessstudio traini eren, dabei extreme Gewichte heben und auf dem Laufband bis zur sichtlichen Er s chöpfung laufen könne , könne er auch im Service arbeiten. Auch in einer d en Leiden an gepassten Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend und nicht nur stehend, oh ne längere Gehstrecken , sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit gegeben (S . 72 ).      Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen zum Ver halten im Alltag gezeigt ; der Beschwerdeführer sei vollständig orientiert, durch aus in der Lage ein normales Gespräch zu führen und geh e im Alltag auch ein kaufen. Das unfallfreie Führen eines Personenwagens wäre bei den erfassten weit unter durchschnittlichen Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsaufgaben nicht möglich. Drei der vier durchgeführten Verfahren zur Symptomvalidierung hätten hoch auffällige Ergebnisse ergeben . Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er seine kognitiven Defizite bewusst oder un bewusst aggraviert habe. Das kognitive Testprofil besitz e deshalb keine Aussage kraft und die Einschätzung des effektiven kognitiven Leistungsniveaus sei nicht valide möglich (S. 72 f .).      Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widerspr ü che verstrickt. So habe er etwa berichtet, es gehe ihm häufig schlecht, er habe Tage an denen sei er traurig und müsse viel weinen, er sehe dann keinen Sinn im Le ben, schliesse sic h ein, möchte niemanden sehen und könne das Haus nicht verlassen. B ei der Schilderung des Tagesablaufes gebe er allerdings an, er gehe täglich mit dem Auto in den Lidl oder an die Tankstelle einkaufen. Be züglich des Suchtleidens berichte er , er habe nur bis 2009/2010 Kokain konsumiert. D en Akten sei jedoch im Jahre 2013 ein in einem toxikolo gischen Gutachten nachgewiesener Kokainkonsum zu entnehmen. Solche Wider sprüche würden sich über das ganze Gespräch hinwegziehen. A ktuell gebe es keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer paranoid- halluzinatorischen Schi zophrenie . Auffallend sei, dass er berichte, er höre Stimmen , die unter Zyprexa in den Hintergrund träten, weshalb er Z yprexa täglich nehme . D er Medikamen tenspiegel von Zyprexa sei aber weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass davon ausgegangen werden könne , dass er Zyprexa - wenn überhaupt - nur sehr unregelmässig einnehme . Auch der Medikamenten s piegel von Surmontil sei weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Aufgrund der vielen Widersprüche seien seine Aussagen insgesamt mit Vorsicht zu bewerten, eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für die Schilderung der depressiven Symptome. Die objektivierbaren Symptome würden nicht aus reichen, um eine depressive Er krankung zu diagnostizieren. Auch n ach Durchsicht des Videoma terials gebe es keine Hinweise, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei , er wirke aktiv und lebendig. A us versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S . 73-75 ).      Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer angestammt und angepasst zu 100  % arbeitsfähig (S. 75 ). Aus den Strafakten sei ersichtlich, dass er trotz seiner zuvor berichteten schweren Sozialphobie unter anderem in der Lage gewe sen sei , Frauen zu treffen, Beziehungen zu knüpfen und rege l mässig und zu re gulären Besuchszeiten in ein Fitnessstudio zu gehen . Die Observation habe zudem bestätigt , dass er seine Wohnung regelmässig verlassen , mit seinem BM W längere Fahrten zurückgelegt und mit seinen Kindern in Sho ppingzentren eingekauft habe. Auch bei alltäglichen Zufallsbegegnungen mit Drittpersonen habe er na türlich und freundlich gewirkt und sich selbstbewusst und normal verhalten . Es hätten si ch keinerlei sichtliche Hinwei se für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht ergeben und ebenso wenig Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfolgungsangst gefunden . M in destens ab 2013 könne die a ttestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit deshalb n icht mehr nachvollzogen werden (S. 75 f.).
  21. 5.1      Der Beschwerdeführer beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen ( Urk.  1 S. 5-9) . In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Ge richtshofs für Menschenrechte vom 1
  22. Oktober 2016 betreffend ein unfallversi cherungs -rechtliches Verfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Ob servation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbe einflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Obser vationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwa chung ausgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1      Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1
  23. Mai 2011 ( Urk.  7/69) auf grund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, welche unter anderem mit einer paranoiden Sozio- und Agoraphobie einherging und zu einer Einstel lung der sozialen Interaktion, einem Verlust der sozialen Kompetenzen und einer schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens führte (E.  4.1 hievor ), eine ganze Rente zugesprochen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfah ren unter anderem wegen Betruges zeigte jedoch ein vollkommen anderes Bild. So nahm d er Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt zu zwei Geschädigten auf und vermochte diese als „Heiratsschwindler“ arglistig irrezuführen und sie zu Geldübergaben von insgesamt über Fr.  150‘000.-- zu überreden. Dabei kam es auch an öffentlichen Orten zu mehreren Treffen zwischen ihm und den Geschä digten , in welchen er zu diesen ein persönliches Vertrauens- und Liebesverhältnis aufbaute, ihnen verschiedenste finanzielle Notlagen vortäuschte und zum Zweck der Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtete (vgl. Urk.  7/107-110 und Urk.  19/1-7 ; namentlich Urk.  19/2 ) . Davon, dass die Kontaktaufnahme mit den zwei betrogenen Frauen therapeutisch angestrebte soziale Kontakte gewesen und krankheitsbedingt gescheitert seien ( Urk.  1 S. 6 f.), kann mit Blick auf seine Ma chenschaften, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen Betruges und einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führten ( Urteil vom
  24. Juli 2017; Urk.  19/2), nicht die Rede sein . Mit Blick auf den von Dr.  Z.___ geschil derten Verlust der sozialen Kompetenzen, welcher eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch mache, ergaben sich aus seinem Verhalten ausgewiesene Zweifel an seiner Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie zeigte zudem unbeein flusste Handlungen des Beschwerdeführers wie das Führen eines Motorfahrzeuges sowie der Besuch eines Fitness- und Einkaufscenters und wurde im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durchgeführt . Sie war zudem auf acht Tage innerhalb des Zeitraums vom
  25. September 2014 bis
  26. Januar 2015 be grenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen maximal elf Stunden dauerten ( Urk.  8/1 S. 11 und S. 21 ). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass der Observationsbericht (in klusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen; Urk.  8/1-2) in die B eweiswür digung einzu be ziehen ist. 5.2.2      Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 7-9) ist die Observierung, aus welcher unter anderem der Besuch eines jeweils gut frequentierten Fitness- und Einkaufscenters ersichtlich ist, durchaus tauglich, die angeblich weiterhin bestehende Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen , welche ihn an einer Arbeitstätigkeit hindere (vgl. E. 4.1 hievor ) , in Frage zu stellen. So be stätigt e sie insbesondere die Angaben seiner Ehefrau im Strafverfahren, wonach er drei bis viermal pro Woche ab 18 Uhr trainiere ( Urk.  7/107/39 und Urk. 7/108/197 ), mithin keineswegs zu Zeiten, in welchen keine anderen Gäste anwesend sind, wie dies der behandelnde Psychiater annimmt (E. 4.2 hievor ). Trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht nichts gegen eine Verwer tung der Observationsergebnisse. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Y.___ diese - nebst zahlreichen weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. Es ist nicht ersichtlich, welche zu sätzlichen Erkenntnisse aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters oder vo m Chiropraktor Dr.  F.___ (vgl. Urk.  1 S. 5 und S. 7) in diesem Zusammen hang gewonnen werden könnten, ebenso wenig aus einer Befragung der an der Observation beteiligten Personen (vgl. Urk.  1 S. 8). Es wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) darauf verzichtet . Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Überwachungsbericht sei dem behandelnden Psychiater und Dr.  Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen ( Urk.  1 S. 9).
  27. 6.1      Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2
  28. Juli 2016 (E. 4. 3 hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit dem Observationsmaterial sowie den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander. Sie zeigten auf, dass er an Rücken - und Fuss beschwerden leide t , welche ihn jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner/Barmann nicht beeinträchtigen. Sie wiesen auf zahlreiche Widersprüche hin, so unter anderem in Bezug auf die von ihm geschilderten so wie aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlichen Aktivitäten ( beispielsweise Beziehungen eingehen, Einkaufen, Führen eines Personenwagens , Besuch Fitnesscenter zu regulären Besuchszeiten ) , seinen Kokainkonsum und die trotz intensivem Fitnesstraining beklagten schweren Rückenbeschwerden. Sie legten dar, dass die Symptomvalidierung in der neuropsychologische n Untersu chung in drei von vier Verfahren hoch auffällige Ergebnisse ergeben hab e und ein hoher Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Defi zite bestehe. Die Gutachter verneinten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und hielten fest , dass die Medikamentenspiegel der angege benen Psychopharmaka alle unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze im Blut l ie gen . Dies erstaune insbesondere aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers , Zyprexa helfe sehr gut gegen die Stimmen, die er höre. Sie führten aus, dass die objektivierbaren depressiven Symptome nicht ausreich t en, um eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren und sich auch aus der Durchsicht des Videomate rials keine Hinweise ergäben, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei . Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Barmann/Kellner sowie in jeder den Leiden angepassten wechselbelastenden, nicht nur sitzend und nicht nur stehend en Tätigkei t oh ne längere Gehstrecken zu 100  % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) . 6.2 6.2.1      Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So brachte er unter anderem vor , die MRI-Untersuchung vom
  29. August 2009 (Urk.   7/ 160 ) habe keinen Eingang in die Akten gefunden. Welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus in Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu gewinnen wären, führte er nicht aus. Die Gutachter berücksichtigten seine Rückenbeschwerden und stellten gestützt auf das Obser vationsmaterial fest, dass diese ihn offensichtlich nur geringfügig beeinträchtigen und jedenfalls in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit nicht be hindern würden . Dies ist in Anbetracht der gestemmten Gewichte (ersichtlich aus dem Videomaterial, zudem gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beintraining mit mindestens 180 kg, Urk.  7/120/3) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar und vermag durch das MRI vom
  30. August 2009 nicht in Frage gestellt zu werden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Herzbeschwerden. Dr.  med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte in seinem - ohnehin erst nach Verfügungserlass erstellten - Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk.  3/2) ledig lich, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten möglich seien und dass er derzeit arbeitsunfähig sei. Daraus kann nicht auf eine anhaltende Arbeits unfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, zumal Dr.  G.___ seine Einschätzung nicht weiter begründete und sich mit den Ausführungen der Gutachter nicht auseinandersetz t e . Auf das Einholen eines zusätzlichen Berichts bei Dr.  G.___ - wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann verzichtet werden. 6.2.2      Die von den Gutachtern festgehaltenen Widersprüche des Beschwerdeführers be treffen zudem entgegen seiner Ansicht ( Urk.  1 S. 10 f.) nicht überwiegend unwe sentliche Nebenpunkte. So werden seine Angaben in Bezug auf die angeblich erheblichen Rückenschmerzen durch sein intensives Fitnesstraining widerlegt. Weiter gab er an, es gehe ihm häufig schlecht und er könne das Haus nicht ver lassen. Die Gutachter schilderten ihn aber als äusserst muskulösen Bodybuilder. Es ist deshalb von häufigen Fitnessbesuchen auszugehen. So sagte auch seine Ehefrau aus, er trainiere regelmässig beziehungsweise drei bis viermal pro Woche (jeweils Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag) ab 18 Uhr (Urk.   7/107/39 und Urk. 7/108/197) . Dass er das Haus gesundheitsbedingt häufig nicht verlassen könne , ist entsprechend widerlegt . So berichtete er denn auch, dass er 2014 le diglich während zweier Wochen eine schlechte Phase gehabt habe, in welcher er sich eingesperrt habe ( Urk.  1 S. 14) . Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, täglich einkaufen zu gehen und bestätigte seine Aussage auf entsprechende ex plizite Nachfrage des Gutachters hin (Urk.  7/ 145/61) . Dies wird gestützt durch die zahlreichen Kontobewegungen (vgl. etwa Urk.  7/109/133-189) zwischen Januar 2012 und November 201
  31. Zwar behauptete er, diese seien auf Einkäufe seiner Ehefrau mit seiner Bankkarte zurückzuführen, doch gab sie im Strafverfahren an, sein Konto nicht angerührt zu haben ( Urk.  7/108/196). In der neuropsychologi schen Untersuchung zeigte er weit unter durchschnittliche Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsaufgaben , womit ihm ein unfallfreies Füh ren eines Personenwagens - den Observationsunterlagen ist beispielsweise am
  32. Oktober 2014 eine sichere und routinierte Fahrweise über 90 km unter anderem zu Hauptverkehrszeiten beziehungsweise in der Stadt Zürich zu entnehmen (vg l. Urk.  8/1 S. 16-19) - nicht möglich wäre. Zudem war trotz angeblich täglicher Einnahme von Psychopharmaka deren Medikamenten s piegel weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Der Kokainkonsum wurde überdies vom Beschwerde führer im Strafverfahren selbst zugegeben ( Urk.  7/ 108/41) , es erübrigt sich des halb auf seine Spekulationen, weshalb im toxikologischen Gutachten 2013 Ko kain nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk.  1 S. 13), weiter einzugehen. Ebenso kann auf das Einholen von Berichten beim H.___ verzichtet werden , wie er dies beantragte . Die von den Gutachtern dargelegten Widersprüche sind kaum auf Übersetzungs- und Verständnisfehler zurückzuführen, wie dies der Beschwer def ührer geltend machte ( Urk.  1 S.  11) , zumal sie überwiegend auch aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlich sind . Das Einholen der Pro tokolle und ähnlicher Aufzeichnungen der Gutachter ist damit nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_37/2014 vom 22.  Mai 2014 E. 2.1) . Dass die Gutachter aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Punk ten seine Aussagen mit Vorsicht bewerte te n und eine Aggravation nicht aus schlossen, ist nachvollziehbar. 6.2.3      Zu den mit Eingabe vom 2
  33. August 2018 ( Urk.  21) nachgereichten Berichten (Urk. 22/4-7) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend mithin der 16. März 2017 - die Grenze der (zeitlichen) richterlichen Überprüfung bildet (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern sich die Berichte vom 2
  34. November 2017 und 2
  35. März 2018 nicht, auch sonst ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte, dass die gutachterlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seit her allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre pra xisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.2.4      Zusammenfassend vermögen d ie Einwendungen des Beschwerdeführers an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Auf dieses ist abzustellen. Von wei teren medizinischen Abklärungen - insbesondere von dem von ihm beantragten weiteren Gutachten - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Ein seit dem Vergleichs zeitpunkt aus psychischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand und damit ein Revisionsgrund ist da mit erstellt und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszu gehen. Bei einem Invaliditätsgrad von demzufolge 0  % hob die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete Invalidenrente zu Recht auf.
  36. 7.1      Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Rentenzahlungen rückwirkend per 3
  37. Oktober 2012 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung ( Urk.  2). Eine solche wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten ( Urk.  1 S. 16). 7.2      Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs organ zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Herabsetzung oder Aufhe bung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig da von, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der – mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – hier massgebenden , am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung). 7.3      Wie bereits dargelegt ist den Strafakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt mit den Geschädigten aufnahm und sie in der Folge mehrfach auch an öffentlichen Orten traf (E. 5.2 hievor ) . Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und insbesondere seiner mit der Schizophrenie einherge henden Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen - welche ihn zu vor an einer Arbeitstätigkeit gehindert hatte - ist somit ab diesem Zeitpunkt aus gewiesen. Die Gutachter konnten entsprechend mindestens ab 2013 die zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen (E. 4.3 hievor ) . Der Be schwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin seinen verbesserten Ge sundheitszustand zu melden. Vielmehr gab er im Fragebogen vom März 2013 noch an, sich überhaupt keine Arbeitst ätigkeit vorstellen zu können und in Panik zu geraten, wenn er ausserhalb seines Hauses sei, da er sich verfolgt und beobachtet fühle ( Urk.  7/ 79/1 ). Damit hat er qualifiziert unrichtige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht und seine Meldepflicht verletzt. Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes , also rückwirkend per 3
  38. Oktober 2012 aufzuheben. 7.4      Bei diesem Resultat ist auch die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Ren tenleistungen (im Grundsatz, vgl. Urk.  2 S. 3) rechtens, sind doch nach Art.  25 Abs.  1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  39. 8 .1      Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2      Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ge setz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unent geltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.3      Wie oben ausgeführt , ergibt sich aus den Strafakten ab November 2012 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und insbesondere der den Beschwerdeführer zuvor an einer Arbeitstätigkeit hindernden Soziophobie. Die anschliessende Ob servation und die Begutachtung bestätigten, dass keine sichtlichen Hinweise für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht und ebenso wenig Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfol gungsangst bestehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) einschränken . Zusätzlich zu seinen kriminellen Handlungen - welche bei den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträch tigungen so nicht möglich gewesen wären - sind den Unterlagen zahlreiche Wi dersprüche zwischen seinem Verha lten und seinen Aus sagen zu entnehmen. Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist mit Blick auf die qua lifiziert unrichti gen Angaben des Beschwerdeführer s zu seinem Gesundheitszustand zudem of fensichtlich. In Anbetracht dieser Umstände waren die Gewinnaussichten des ge gen die rückwirkende Renteneinstellung ergriffenen Rechtsmittels beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer hatte - wenn überhaupt - von vornherein nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im v orlie genden Beschwerdev erfahren . Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung un ter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist folglich wegen Aus sichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen. D as Einholen einer ergänzenden Kos tennote (vgl. Urk.  20) erübrigt sich damit . Das Gericht beschliesst:      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christof Egli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00459

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

1. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli Anwaltskanzlei Christof Egli Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1976 geborene X.___ befand sich - gemäss seinen Angaben (vgl. Urk. 7/9/2) - von Dezember 1999 bis April 2002 im Strafvollzug in der Schweiz. Danach hielt er sich bis Anfang Mai 2007 in Italien auf, wo er in verschiedenen Funktionen in der Gastronomie tätig war. Am 1 6. Januar 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 1999 bestehende depressive Verstimmung und ein übermässiges Schlafbedürfnis bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen

und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 7/32) ab. Mit Urteil vom 2 5. Mai 2010 (Prozess Nr. IV.2008.01015 ; Urk. 7/48 ) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde. 1.2

Die IV-Stelle liess ihn daraufhin psychiatrisch begutachten (Expertise vom 26. Oktober 2010; Urk. 7/53) und sprach ihm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilung vom 17. April 2013 bestätigte sie die Ausrichtung einer ganzen Rente ( Urk. 7/83). 1.3

Nachdem gegen den Versicherten ein Strafverfahren unter anderem wegen Be truges eröffnet worden war (vgl. etwa Urk. 7/107-110), leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, gab eine Personenobservation in Auftrag (Ermittlungs bericht vom 14. Januar 2015; Urk. 8/1 ) und liess ihn durch die Y.___ polydisziplinär (allge meininternistisch, neuropsychologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) be gutachten (Expertise vom 2 8. Juli 2016; Urk. 7/145). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 7/149 und Urk. 7/179 ) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2017 die bislang ausgerichtete ganze Rente rückwirkend per 31. Oktober 2012 ein und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erho benen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Mai 2017 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unent geltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre tung. Am 29. Mai 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 ( Urk.

13) wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 2 7. Juli 2017 ( Urk. 18) reichte die Beschwerdegegnerin Strafakten ein ( Urk. 19/1-7). Mit Eingabe vom 2 2. August 2018 (Urk. 21) reichte der Beschwer deführer weitere Unterlagen nach ( Urk. 22/4-7), was der Beschwerdegegnerin am 2 4. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 23) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfü gung vom 1 6. März 2017 (Urk. 2) damit, dass sie ein Revisionsverfahren einge leitet habe, nachdem sie von einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Straf verfahren Kenntnis erhalten habe. Aus den Strafakten habe sich ein komplett anderes Bild ergeben , als in den Arztberichten geschildert. Eine Observation sei deshalb objektiv geboten gewesen. Nach Erhalt des Observationsberichts habe sie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Auf dieses sei abzustellen und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 f.). Ab November 2012 sei von einer Verbesse rung des Gesundheitszustandes auszugehen . A b diesem Zeitpunkt liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor. Die Rente sei deshalb rückwirkend einzustellen

( S. 3 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), für eine Überwachung fehle die gesetzliche Grundlage. Eine solche sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht gerechtfertigt gewesen und im Übrigen auch nicht geeignet, die bei ihm diagnostizierte paranoid- halluzinatorische Schizophrenie zu widerlegen. Dass er bei Möglichkeit eine Tagesstruktur verfolge und hierbei auch ein regelmässiges Fitnesstraining einbeziehe, gehöre zum Therapieansatz seines Psychiaters. Seine weiteren Aktivitäten seien zudem bereits zuvor hinlänglich be kannt gewesen. Mit seiner Überwachung habe denn auch nichts Neues nachge wiesen werden können. Der Bericht sei aus dem Recht zu weisen (S. 5-9). Das - in verschiedenen Punkten kritisierte - Gutachten de r

Y.___ vermöge die Diagnose des behandelnden Psychiaters sowie das Vorgutachten nicht zu widerlegen. Da offensichtlich sich widersprechende medizinische Einschätzungen vorlägen, sei eine erneute Begutachtung erforderlich (S. 9-15). Sämtliche seiner Tätigkeiten seien im Rahmen seiner dokumentierten Erkrankung gelegen, weshalb keine Ver pflichtung zur Anzeige und entsprechend auch keine Meldepflichtverletzung vor gelegen h abe (S. 16).

Im Laufe des Verfahrens ergänzte er ( Urk. 21), die neu eingereichten medizini schen Berichte ( Urk. 22/4-7) würden bestätigen, dass das Gutachten der Y.___ untauglich sei. Sie seien in der beantragten neuen Begutachtung zu berücksich tigen. 3.

Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Ge sundheitszustands de s Beschwerdeführer s bildet die V erfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab 1. Juli 2008 eine ganze Rente zugesprochen hatte . Die rentenbestätigende Mitteilung vom 17. April 2013 ( Urk. 7/83) beruhte lediglich auf einem Formularbericht des behandelnden Psy chiaters und der diesen wiederholenden Einschätzung einer (fachfremden) RAD-Ärztin, mithin nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Be weiswürdigung. Sie ist deshalb für das Beurteilen einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes unbeachtlich. 4 . 4 .1

Im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten Gutachten vom 2 6. Oktober 2010 ( Urk. 7/53) stellte Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, folgende Diagnose (S. 19): - Paranoid halluzinatorische Schizophrenie mit: - kontinuierlichem Verlauf und Chronifizierung - paranoider Sozio- und Agoraphobie - Negativsymptomatik - h irnorganischer Teilkomponente

Dazu führte sie aus, ab 2007 sei eine florid psychotische Symptomatik zurück verfolgbar, mit zunächst optischen Wahnwahrnehmungen, Halluzinationen und Akoasmen , und einer sich bald zu einem Wahnsystem organisierenden paranoi den Überzeugung, von unbekannten Belager er n verfolgt zu werden, wobei er ins besondere befürchte, wegen seiner Denunzierungen (im Rahmen eines Strafver fahrens wegen Kredit- und Versicherungsbetrug sowie Drogenhandel) oder wegen seiner Delikte entweder von einer kriminellen Organisation oder von der Polizei visiert und bespitzelt zu werden, und schlussendlich überzeugt sei, irgendwann ermordet zu werden. Er habe immer wieder elektrische Anlagen demontiert auf der Suche nach Abhörgeräten, die Wohnung durch Verdunkelung von der Aus senwelt abgeschottet, seine sozialen Interaktionen eingestellt und insbesondere in den letzten Monaten neben Geruchshalluzinationen neu auch akustische Hal luzinationen mit Hören eines kommentierenden Stimmenwirrwarrs entwickelt. D ie von seinem Psychiater beschriebene Soziophobie (und Agoraphobie) seien rein paranoid begründet, die länger zurückliegende Kokainabhängigkeit als frustraner Selbstbehandlungsversuch zu deuten (S. 17 f.). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit könne aufgrund der Stö rungen des Denkens, Fühlens und Handelns, beziehungsweise der Denk- und Handlungsblockaden sowie einer florid -psychotische n paranoide n Störung mit entsprechenden sehr schweren Problemen der sozialen Interaktion/Verlust der so zialen Kompetenzen nicht definiert werden. Die psychopharmakologische Be handlung sei angesichts der Schwere der kontinuierlichen Symptomatik absolut ungenügend. Arbeitsmedizinisch dürfte aber auch eine adäquate psychopharma kologische Behandlung nur bes cheidene Auswirkungen haben (S. 20 f.). Im Alltag sei er hochgradig regrediert, funktioniere auf infantilem Niveau und habe seine Verantwortung als Erwachsener, Partner, Vater und Familienernährer abgegeben. Aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens und des Verlusts der sozialen Kompetenzen erscheine eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch (S. 22). 4 .2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ hielt in seinem im Laufe des Revi sionsverfahrens eingeholten Bericht vom 11. Oktober 2015 ( Urk. 7/130) die Di agnosen F38.0 (Andere einzelne affektive Störungen) sowie F22.0 (Wahnhafte Störung) fest und führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit 2007 in seiner Be handlung, dies mit derzeit einer Sitzung pro Monat. Seit 2007 bestehe eine aus geprägt depressive Stimmungslage mit zeitweilig paranoid anmutenden Ängsten (er werde beobachtet, man folge ihm). Diese Ängste würden sich unter der Appli kation von geeigneten Dosen Antipsychotika nicht verändern. Wegen sozialpho bischen Ängsten halte er sich tagsüber praktisch nur in seinem abgedunkelten Zimmer auf, meist mittelgradig depressiv gestimmt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe, als Türsteher und in der Security bestehe seit 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rü ckzug von ausserhäuslichen Kontakt en sei praktisch vollständig. Er besuche während Zeiten, in welchen ein ihm bekanntes Fitness-Center keine anderen Gäste habe, ein solches. Die obigen Symptome und ein Vermeidungsverhalten seien mit einer Erwerbstätigkeit nicht vereinbar. Auch eine angepasste Tätigkeit sei unrealistisch (S. 1 f.). 4 .3

Im Gu tachten vom 2 8. Juli 2016 (Urk. 7/145) führten

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, Dr. phil. C.___ , Neuropsychologin, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, von der Y.___ keine Diagnosen mit und folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 64): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei: - degenerativen Bandscheibenveränderungen, vor allem L4/5 und L5/S1 - Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression (MRI von 2010) - beginnende Arthrose im rechten OSG mit/bei: - Status nach angeblicher Fraktur im rechten OSG 1999 - chronisches zervikozephales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom mit/bei: - Gestreckthaltung der HWS - beginnenden Spondylosen und Osteochondrosen C4 bis C6 - Status nach jahrelangem Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus bei Bo dybuilding - leicht erhöhte Transaminasen (DD: im Rahmen der Diagnose eines Status nach Testosteron-, Steroid- und Ephedrin -Abusus)

Dazu führten sie aus, die allge meininternistische Untersuchung ergebe das Bild eines äusserst muskulösen Bodybuilders in bestem Allgemeinzustand. Seine An gaben, er könne keine 10 Sekunden am Ort stehen oder mehr als 10 Meter laufen , seien völlig unrealistisch, zumal er während der Begutachtung gerade das Gegen teil demonstrier e . Aus rein internistischer Sicht lasse sich k eine Einschränkung der Arb eitsfähigkeit begründen ( S. 71 f .).

Aus rheumatologischer Sicht seien seine Angaben

über nun seit Jahren beste hende starke Rückenschmerzen, die ihn täglich zu vorsichtigem Gehen und zu vorsichtigem Positionswechsel zwängen , in keiner Art und Weise vereinbar mit dem Observa tionsmaterial, wo er auf dem Laufband trainiere, an der Maschine enorme Gewichte hebe und diverse Stretchübungen mit absolut frei beweglicher und sicher nicht schmerzhafter Wirbelsäu l e absolviere . Mit einem wie in der Anamnese geschilderten täglich schmerzhaften Rücken sei ein solches Training unmöglich. MRI-mässig sei zwar 2010 eine Diskushernie festgestellt worden, aber die heu tigen Beschwerden seien aus rheumatologischer Sicht rein spondylogen

bedingt durch die degenerativen Veränderungen der LWS. Die Schmerzen im rechten Fuss beim Laufen entspr ä chen einer posttraumatischen beginnenden OSG-Arthrose. Die zervikalen Beschwerden mit gelegentlichen Schmerzen okzi pital und suprascapulär

hätten ihren Grund in den beginnenden degenerativen Veränderungen im Sinne von Spondylose und Osteochondrose C4 bis C 6. Die Ell bogen schmerzen bei Ü berstreckung seien vermutlich Ausdruck des intensiven Trainings. I n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Barman n und Kellner sei er

nicht eingeschränkt. Wenn er regelmässig in einem Fitnessstudio traini eren, dabei extreme Gewichte heben und auf dem Laufband bis zur sichtlichen Er s chöpfung laufen könne , könne er auch im Service arbeiten. Auch in einer d en Leiden an gepassten Tätigkeit, wechselbelastend, nicht nur sitzend und nicht nur stehend, oh ne längere Gehstrecken ,

sei aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit gegeben (S . 72 ).

Bei der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen zum Ver halten im Alltag gezeigt ; der Beschwerdeführer

sei vollständig orientiert, durch aus in der Lage ein normales Gespräch zu führen und geh e im Alltag auch ein kaufen. Das unfallfreie Führen eines Personenwagens wäre bei den erfassten weit unter durchschnittlichen Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Kon zentrationsaufgaben nicht möglich. Drei der vier durchgeführten Verfahren zur Symptomvalidierung hätten hoch auffällige Ergebnisse ergeben . Es müsse also davon ausgegangen werden, dass er seine kognitiven Defizite bewusst oder un bewusst aggraviert habe. Das kognitive Testprofil besitz e

deshalb keine Aussage kraft und die Einschätzung des effektiven kognitiven Leistungsniveaus sei nicht valide möglich (S. 72 f .).

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widerspr ü che verstrickt. So habe er etwa berichtet, es gehe ihm häufig schlecht, er habe Tage an denen sei er traurig und müsse viel weinen, er sehe dann keinen Sinn im Le ben, schliesse sic h ein, möchte niemanden sehen und könne das Haus nicht verlassen. B ei der Schilderung des Tagesablaufes gebe er allerdings an, er gehe täglich mit dem Auto in den Lidl oder an die Tankstelle einkaufen. Be züglich des Suchtleidens berichte er , er habe nur bis 2009/2010 Kokain konsumiert. D en Akten sei jedoch im Jahre 2013 ein in einem toxikolo gischen Gutachten nachgewiesener Kokainkonsum zu entnehmen. Solche Wider sprüche würden sich über das ganze Gespräch hinwegziehen.

A ktuell gebe es keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer paranoid- halluzinatorischen Schi zophrenie . Auffallend sei, dass er berichte, er höre Stimmen , die unter Zyprexa in den Hintergrund träten, weshalb er Z yprexa täglich nehme . D er Medikamen tenspiegel von Zyprexa

sei aber

weit unter dem therapeutischen Bereich, so dass davon ausgegangen werden könne , dass er

Zyprexa

- wenn überhaupt - nur sehr unregelmässig einnehme . Auch der Medikamenten s piegel von Surmontil

sei weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Aufgrund der vielen Widersprüche seien

seine Aussagen insgesamt mit Vorsicht zu bewerten, eine Aggravation könne nicht ausgeschlossen werden. Dies gelte auch für die Schilderung der depressiven Symptome. Die objektivierbaren Symptome würden nicht aus reichen, um eine depressive Er krankung zu diagnostizieren. Auch n ach Durchsicht des Videoma terials gebe es keine Hinweise, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei , er wirke aktiv und lebendig. A us versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S . 73-75 ).

Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer angestammt und angepasst zu 100 % arbeitsfähig (S. 75 ). Aus den Strafakten sei ersichtlich, dass er trotz seiner zuvor berichteten schweren Sozialphobie unter anderem in der Lage gewe sen sei , Frauen zu treffen, Beziehungen zu knüpfen und rege l mässig und zu re gulären Besuchszeiten in ein Fitnessstudio zu gehen . Die Observation habe zudem bestätigt , dass er seine Wohnung regelmässig verlassen , mit seinem BM W längere Fahrten zurückgelegt und mit seinen Kindern in Sho ppingzentren eingekauft habe. Auch bei alltäglichen Zufallsbegegnungen mit Drittpersonen habe er na türlich und freundlich gewirkt und sich selbstbewusst und normal verhalten . Es hätten si ch keinerlei sichtliche Hinwei se für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht ergeben und ebenso wenig Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfolgungsangst gefunden . M in destens ab 2013 könne die a ttestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit deshalb n icht mehr nachvollzogen werden (S. 75 f.). 5. 5.1

Der Beschwerdeführer beantragte, die Observationsakten aus dem Recht zu wei sen ( Urk. 1 S. 5-9) . In Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Ge richtshofs für Menschenrechte vom 1 8. Oktober 2016 betreffend ein unfallversi cherungs -rechtliches Verfahren hat das Bundesgericht erkannt, dass es auch in der Invalidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfassend klar und detailliert regelt (BGE 143 I 377 E. 4). Die Verwertung rechtswidrig erlangten Materials wurde jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet, nämlich wenn die Ob servation aufgrund ausgewiesener Zweifel über die Leistungs ( un ) fähigkeit der versicherten Person eingeleitet wurde, wenn Gegenstand der Observation unbe einflusste Handlungen der versicherten Person waren, die zudem im öffentlichen Raum aufgenommen wurden, und wenn die Observation in Bezug auf die Obser vationstage und den Observationszeitraum begrenzt war. Die versicherte Person durfte demnach insgesamt weder einer systematischen noch ständigen Überwa chung ausgesetzt sein (BGE 143 I 377 E. 5.1.2). 5.2 5.2.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1 2. Mai 2011 ( Urk. 7/69) auf grund einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie, welche unter anderem mit einer paranoiden Sozio- und Agoraphobie einherging und zu einer Einstel lung der sozialen Interaktion, einem Verlust der sozialen Kompetenzen und einer schweren Beeinträchtigung des Denk- und Handlungsvermögens führte (E. 4.1 hievor ), eine ganze Rente zugesprochen. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfah ren unter anderem wegen Betruges zeigte jedoch ein vollkommen anderes Bild. So nahm d er Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt zu zwei Geschädigten auf und vermochte diese als „Heiratsschwindler“ arglistig irrezuführen und sie zu Geldübergaben von insgesamt über Fr. 150‘000.-- zu überreden. Dabei kam es auch an öffentlichen Orten

zu mehreren Treffen zwischen ihm und den Geschä digten , in welchen er zu diesen ein persönliches Vertrauens- und Liebesverhältnis aufbaute, ihnen verschiedenste finanzielle Notlagen vortäuschte und zum Zweck der Täuschung ein ganzes Lügengebäude errichtete

(vgl. Urk. 7/107-110 und Urk. 19/1-7 ; namentlich Urk. 19/2 ) . Davon, dass die Kontaktaufnahme mit den zwei betrogenen Frauen therapeutisch angestrebte soziale Kontakte gewesen und krankheitsbedingt gescheitert seien ( Urk. 1 S. 6 f.), kann mit Blick auf seine Ma chenschaften, welche zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen Betruges und einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten führten ( Urteil vom 6. Juli 2017; Urk. 19/2), nicht die Rede sein . Mit Blick auf den von Dr. Z.___ geschil derten Verlust der sozialen Kompetenzen, welcher eine Reintegration in die freie Marktwirtschaft absolut unrealistisch mache, ergaben sich aus seinem Verhalten ausgewiesene Zweifel an seiner Leistungsunfähigkeit. Die Observation wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht eingeleitet. Sie zeigte zudem unbeein flusste Handlungen des Beschwerdeführers wie das Führen eines Motorfahrzeuges sowie der Besuch eines Fitness- und Einkaufscenters und wurde im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen durchgeführt .

Sie war zudem auf acht Tage innerhalb des Zeitraums vom 8. September 2014 bis

2. Januar 2015 be grenzt, wobei die einzelnen Überwachungsphasen maximal elf Stunden dauerten ( Urk. 8/1 S. 11 und S. 21 ). Der Beschwerdeführer war somit weder einer systema tischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt einen relativ be scheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs gegenüber, ergibt sich, dass der Observationsbericht (in klusive Fotodokumentation und Videoaufnahmen; Urk. 8/1-2) in die B eweiswür digung einzu be ziehen ist. 5.2.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-9) ist die Observierung, aus welcher unter anderem der Besuch eines jeweils gut frequentierten Fitness- und Einkaufscenters ersichtlich ist, durchaus tauglich, die angeblich weiterhin bestehende Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen , welche ihn an einer Arbeitstätigkeit hindere (vgl. E. 4.1 hievor ) , in Frage zu stellen. So be stätigt e sie insbesondere die Angaben seiner Ehefrau im Strafverfahren, wonach er drei bis viermal pro Woche ab 18 Uhr trainiere ( Urk. 7/107/39 und Urk. 7/108/197 ), mithin keineswegs zu Zeiten, in welchen keine anderen Gäste anwesend sind, wie dies der behandelnde Psychiater annimmt (E. 4.2 hievor ). Trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht nichts gegen eine Verwer tung der Observationsergebnisse. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der Y.___

diese

- nebst zahlreichen weiteren Gesichtspunkten - in ihre Beurteilungen miteinfliessen liessen. Es ist nicht ersichtlich, welche zu sätzlichen Erkenntnisse aus einem Bericht des behandelnden Psychiaters oder vo m Chiropraktor

Dr. F.___ (vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 7) in diesem Zusammen hang gewonnen werden könnten, ebenso wenig aus einer Befragung der an der Observation beteiligten Personen (vgl. Urk. 1 S. 8). Es wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen)

darauf verzichtet . Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Überwachungsbericht sei dem behandelnden Psychiater und Dr. Z.___ zur Stellungnahme vorzulegen ( Urk. 1 S. 9). 6. 6.1

Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 8. Juli 2016 (E. 4. 3

hievor ) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatri schen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammen hänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit dem Observationsmaterial sowie den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander.

Sie zeigten auf, dass

er an Rücken

- und Fuss beschwerden leide t , welche ihn jedoch in seiner angestammten Tätigkeit als Kellner/Barmann nicht beeinträchtigen. Sie wiesen auf zahlreiche Widersprüche hin, so unter anderem in Bezug auf die von ihm geschilderten so wie aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlichen Aktivitäten ( beispielsweise

Beziehungen eingehen, Einkaufen, Führen eines Personenwagens , Besuch Fitnesscenter zu regulären Besuchszeiten ) , seinen Kokainkonsum und die trotz intensivem Fitnesstraining beklagten schweren Rückenbeschwerden. Sie legten dar, dass die Symptomvalidierung in der neuropsychologische n Untersu chung in drei von vier Verfahren hoch auffällige Ergebnisse ergeben hab e und ein hoher Verdacht auf eine bewusstseinsnahe Aggravation der kognitiven Defi zite bestehe. Die Gutachter verneinten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und hielten fest , dass die Medikamentenspiegel der angege benen Psychopharmaka alle unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenze im Blut l ie gen . Dies erstaune insbesondere aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers , Zyprexa helfe sehr gut gegen die Stimmen, die er höre. Sie führten aus, dass die objektivierbaren depressiven Symptome nicht ausreich t en, um eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren und sich auch aus der Durchsicht des Videomate rials keine Hinweise ergäben, dass er in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt sei . Die Gutach ter gelangten so dann zum ausführlich begründeten und nachvollzieh baren Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Barmann/Kellner sowie in jeder den Leiden angepassten wechselbelastenden, nicht nur sitzend und nicht nur stehend en Tätigkei t oh ne längere Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsge mässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. E. 1.4 hievor ) . 6.2 6.2.1

Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So brachte er unter anderem vor , die MRI-Untersuchung vom 5. August 2009

(Urk.

7/ 160 ) habe keinen Eingang in die Akten gefunden. Welche zusätzlichen Erkenntnisse daraus in Bezug auf eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu gewinnen wären, führte er nicht aus. Die Gutachter berücksichtigten seine Rückenbeschwerden und stellten gestützt auf das Obser vationsmaterial fest, dass diese ihn offensichtlich nur geringfügig beeinträchtigen und jedenfalls in seiner angestammten und einer angepassten Tätigkeit nicht be hindern würden . Dies ist in Anbetracht der gestemmten Gewichte (ersichtlich aus dem Videomaterial, zudem gemäss Angaben des Beschwerdeführers Beintraining mit mindestens 180 kg, Urk. 7/120/3) denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar und vermag durch das MRI vom 5. August 2009 nicht in Frage gestellt zu werden. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Herzbeschwerden. Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin FMH, bestätigte in seinem - ohnehin erst nach Verfügungserlass erstellten - Schreiben vom 3. April 2017 ( Urk. 3/2) ledig lich, dass dem Beschwerdeführer keine schweren Tätigkeiten möglich seien und dass er derzeit arbeitsunfähig sei. Daraus kann nicht auf eine anhaltende Arbeits unfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, zumal Dr. G.___ seine Einschätzung nicht weiter begründete und sich mit den Ausführungen der Gutachter nicht auseinandersetz t e . Auf das Einholen eines zusätzlichen Berichts bei Dr. G.___ -

wie vom Beschwerdeführer beantragt - kann verzichtet werden. 6.2.2

Die von den Gutachtern festgehaltenen Widersprüche des Beschwerdeführers be treffen zudem entgegen seiner Ansicht ( Urk. 1 S. 10 f.) nicht überwiegend unwe sentliche Nebenpunkte. So werden seine Angaben in Bezug auf die angeblich erheblichen Rückenschmerzen durch sein intensives Fitnesstraining widerlegt. Weiter gab er an, es gehe ihm häufig schlecht und er könne das Haus nicht ver lassen. Die Gutachter schilderten ihn

aber als äusserst muskulösen Bodybuilder. Es ist deshalb von häufigen Fitnessbesuchen auszugehen. So sagte auch seine Ehefrau aus, er trainiere regelmässig beziehungsweise drei bis viermal pro Woche (jeweils Montag, Mittwoch, Freitag und Sonntag) ab 18 Uhr (Urk.

7/107/39 und Urk. 7/108/197) . Dass er das Haus gesundheitsbedingt häufig nicht verlassen könne , ist entsprechend widerlegt . So berichtete er denn auch, dass er 2014 le diglich während zweier Wochen eine schlechte Phase gehabt habe, in welcher er sich eingesperrt habe ( Urk. 1 S. 14) . Zudem gab der Beschwerdeführer selbst

an, täglich einkaufen zu gehen und bestätigte seine Aussage auf entsprechende ex plizite Nachfrage des Gutachters hin (Urk. 7/ 145/61) . Dies wird gestützt durch die zahlreichen

Kontobewegungen (vgl. etwa Urk. 7/109/133-189) zwischen Januar 2012 und November 201 3. Zwar behauptete er, diese seien auf Einkäufe seiner Ehefrau mit seiner Bankkarte zurückzuführen, doch gab

sie im Strafverfahren an, sein Konto nicht angerührt zu haben ( Urk. 7/108/196). In der neuropsychologi schen Untersuchung zeigte er weit unter durchschnittliche Reaktionszeiten in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsaufgaben , womit ihm ein unfallfreies Füh ren eines Personenwagens - den Observationsunterlagen ist beispielsweise am 3. Oktober 2014 eine sichere und routinierte Fahrweise über 90 km unter anderem zu Hauptverkehrszeiten beziehungsweise in der Stadt Zürich zu entnehmen (vg

l. Urk. 8/1 S. 16-19) - nicht möglich wäre. Zudem war trotz angeblich täglicher Einnahme von Psychopharmaka

deren Medikamenten s piegel weit unterhalb des therapeutischen Bereiches . Der Kokainkonsum wurde überdies vom Beschwerde führer im Strafverfahren selbst zugegeben ( Urk. 7/ 108/41) , es erübrigt sich des halb auf seine Spekulationen, weshalb im toxikologischen Gutachten 2013 Ko kain nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 13), weiter einzugehen. Ebenso kann auf das Einholen von Berichten beim H.___ verzichtet werden , wie er dies beantragte . Die von den Gutachtern dargelegten Widersprüche sind kaum auf Übersetzungs- und Verständnisfehler zurückzuführen, wie dies der Beschwer def ührer geltend machte ( Urk. 1 S. 11) , zumal sie überwiegend auch aus den Strafakten und dem Observationsmaterial ersichtlich sind . Das Einholen der Pro tokolle und ähnlicher Aufzeichnungen der Gutachter ist damit nicht erforderlich (vgl. dazu auch Urteil des Bu ndesgerichts 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014 E. 2.1) . Dass die Gutachter aufgrund der zahlreichen Widersprüche in wesentlichen Punk ten seine Aussagen mit Vorsicht bewerte te n und eine Aggravation nicht aus schlossen, ist nachvollziehbar. 6.2.3

Zu den mit Eingabe vom 2 2. August 2018 ( Urk.

21) nachgereichten Berichten (Urk. 22/4-7) ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - vorliegend mithin der 16. März 2017 - die Grenze der (zeitlichen) richterlichen Überprüfung bildet (vgl. dazu BGE 132 V 215 E. 3.1.1) . Zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit äussern sich die Berichte vom 2 4. November 2017 und 2 7. März 2018 nicht, auch sonst ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte, dass die gutachterlich festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungszeitpunkt in Frage zu stellen wäre. Eine seit her allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre pra xisgemäss im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 6.2.4

Zusammenfassend vermögen d ie Einwendungen des Beschwerdeführers an der Beweiskraft des Gutachtens nichts zu ändern. Auf dieses ist abzustellen. Von wei teren medizinischen Abklärungen - insbesondere von dem von ihm beantragten weiteren Gutachten - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird. Ein seit dem Vergleichs zeitpunkt aus psychischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand und damit ein Revisionsgrund ist da mit erstellt und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszu gehen. Bei einem Invaliditätsgrad von demzufolge 0 % hob die Beschwerdegeg nerin die dem Beschwerdeführer bislang ausgerichtete Invalidenrente zu Recht auf. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Rente aufzuheben ist. Die Beschwer degegnerin stellte die Rentenzahlungen rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 ein und begründete dies mit einer Meldepflichtverletzung ( Urk. 2). Eine solche wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten ( Urk. 1 S. 16). 7.2

Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs organ zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Ge sundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflo sigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Die Herabsetzung oder Aufhe bung der Renten erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig da von, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der – mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung – hier massgebenden , am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Fassung). 7.3

Wie bereits dargelegt ist den Strafakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab November 2012 Kontakt mit den Geschädigten aufnahm und sie in der Folge mehrfach auch an öffentlichen Orten traf (E. 5.2 hievor ) . Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes und insbesondere seiner mit der Schizophrenie einherge henden Soziophobie mit Einstellung der sozialen Interaktionen

- welche ihn zu vor an einer Arbeitstätigkeit gehindert hatte -

ist somit

ab diesem Zeitpunkt aus gewiesen. Die Gutachter konnten entsprechend mindestens ab 2013 die zuvor attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen (E. 4.3 hievor ) . Der Be schwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin seinen verbesserten Ge sundheitszustand zu melden. Vielmehr gab er im Fragebogen vom März 2013 noch an, sich überhaupt keine Arbeitst ätigkeit vorstellen zu können und in Panik zu geraten, wenn er ausserhalb seines Hauses sei, da er sich verfolgt und beobachtet fühle ( Urk. 7/ 79/1 ). Damit hat er qualifiziert unrichtige Angaben zu seinem gesundheitlichen Zustand gemacht und seine Meldepflicht verletzt.

Die Rente ist deshalb gestützt auf Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV

ab dem Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes , also

rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 aufzuheben. 7.4

Bei diesem Resultat ist auch die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Ren tenleistungen (im Grundsatz, vgl. Urk. 2 S. 3) rechtens, sind doch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8 .1

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 1‘000.-- festzule gen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2

Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Nach Ge setz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unent geltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante be trachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön nen, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 8.3

Wie oben ausgeführt , ergibt sich aus den Strafakten ab November 2012 eine Ver besserung des Gesundheitszustandes und insbesondere der den Beschwerdeführer zuvor an einer Arbeitstätigkeit hindernden Soziophobie. Die anschliessende Ob servation und die Begutachtung bestätigten, dass keine sichtlichen Hinweise für eine Angststörung im Sinne einer übertriebenen oder unspezifischen Angst oder Furcht und ebenso wenig

Anzeichen einer Paranoia, Wahnbildung oder Verfol gungsangst bestehen und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihn in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) einschränken . Zusätzlich zu seinen kriminellen Handlungen - welche bei den von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträch tigungen so nicht möglich gewesen wären - sind den Unterlagen zahlreiche Wi dersprüche zwischen seinem Verha lten und seinen

Aus sagen zu entnehmen.

Das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung ist mit Blick auf die qua lifiziert unrichti gen Angaben des Beschwerdeführer s zu seinem Gesundheitszustand zudem of fensichtlich. In Anbetracht dieser Umstände waren die Gewinnaussichten des ge gen die rückwirkende Renteneinstellung ergriffenen Rechtsmittels beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer hatte

- wenn überhaupt - von vornherein nur verschwindend kleine Chancen auf ein Obsiegen im v orlie genden Beschwerdev erfahren .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung un ter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist folglich wegen Aus sichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen.

D as Einholen einer ergänzenden Kos tennote (vgl. Urk.

20) erübrigt sich damit . Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Christof Egli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher