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IV.2017.00435

Einstellung der Invalidenrente, substituierte Begründung (BGE 9C_525/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1969, absolvierte eine Lehre als M aler, wobei er die Abschlussprüfung nur teilweise bestand. Er war in der F olge im Rahmen ver schie dener ( insbesondere temporärer ) Eins ä tze mit Unterbrüchen

hauptsächlich als Maler erwerbstätig . Im März 2004 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ( Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität [ADHS] , Persönlichkeitss törung, Drogensucht) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2), welches Gesuch die IV-Stelle nach getätigten medizini schen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 27. September 200 4 abwies . Sie begründete dies damit , dass reines Suchtgeschehen vorliege und dass

der Versicherte trotz eventueller frühkindlicher Erkrankung ei ne Berufsbildung habe absolvieren

k önnen , diese Erkrankung somit nicht primär invalidisierend gewesen sei

(Urk. 10/17). Auf e i ne dagegen erhobene Einsprache vom 16.

Novem ber 2004

(Urk. 10/23) trat die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 infolge Frist ver säumnis nicht ein (Urk. 10/26) , was vom hies igen Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 als rechtens bestätigt wurde (Urk. 10/37). 1.2

Im Juni 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf

eine Persönlichkeits störung, ADHS, HIV-Infektion und Hepatitis-C-Infektion erneut

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/38). Nach getätigten Abklärungen verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 einen Anspruch auf Integrations massnahmen ( mangels Notwendigkeit; Urk. 10/61) sowie mit Verfügung vom 20. Januar 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( mangels rentenbegrün denden IV-Grades ;

Urk. 10/66) , was sie damit begründete , d ass der Versicherte gemäss eigenen Angaben seit August 2008 wieder in einem Pensum von 80

% als Maler erwerbstätig sei. Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.3

Nachdem der Versicherte im Jahr 2011

während mehrere r Wochen

hospitalisiert gewesen war, meldete er sich a m 11. Oktober 2011 (Eingang bei der IV-Stelle)

unter Hinweis auf zusätzliche seit 14. Mai 2011 bestehende Gesundheitsschäden (Bandscheibenproblematik sowie Spondylodiszitis und Schmerzen) erneut be i der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/68). Die IV-Stelle tätigte abermals A bklärungen

in medizinischer Hinsicht und holte Berichte der behandelnden Ärzt e bzw . Ins t itutionen ein. M it Mitteilung vom 23. November

2011 verneinte sie

mangels Eingliederungsfähigkeit den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/74) .

Von 21. Juni bis 30. Juli 2012 war der Versicherte in der Y.___

hospitalisiert (Urk. 10/90 S. 8 f. ) . Mit Verfügung vom 23.

Januar 2013 sprach die IV-Stelle

X.___

mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 10/107). 1.4

Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren in die Wege . Sie liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 10/128) und tätigte abermals Abklärungen in erwerblicher und medizinis c her Hinsi c ht . In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinär e Untersuchung des Versicherten ,

welche durch die

Z.___ durchge führt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2015; Urk. 10/149 einschliesslich er gän zende Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom

28. Januar 2016; Urk. 10/154 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2.

März 2016 die Einstellung der I nvaliden rente in Aussicht (Urk. 10/159) . Dagegen erhob

dieser am 8. März 2016 durch seine Hausär zt i n Einwand (Urk. 10/163). Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle Inte gra tionsmassnahmen in die Wege ( vgl. Urk. 10/171), welche sie , da sich der Ver sicherte dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2017 abschloss (Urk. 10/176 ; vgl. auch Verlaufsprotoko ll Ein glie derungsberatung; Urk. 10/177 ). Nach Einholung von ergänzenden Angaben im

A.___ , Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 10/178) , ver fügte die IV-Stelle am 10. März 2017 die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch die Gemeinde B.___ , Abteilung Soziales,

hierorts mit Eingabe vom 20.

April 2017 Beschwerde erheben m it den folgenden Anträgen (Urk. 1 S.

3):

«1. Die IV-Stelle soll beauftragt werden, den ganzheitlichen Gesundheitszustand von X.___ für die Beurteilung eines Rentenanspruches zu berück sich tigen. 2.

Alle aktuellen Arztberichte sind für den Entscheid zu berücksichtigen sowie auch der Einwand von Dr. med. C.___ vom 8. März 2016 an die IV-Stelle. 3.

Der aktuelle Gesundheitszustand von X.___ soll vollumfänglich durch unabhängige spezialisierte Gutachter erfolgen. 4.

Der nicht wahrgenommene Termin für die Endkontrolle im A.___ bezüglich der Schulterschmerzen und die Verschiebung des Belastbarkeits trai nings sind eine sehr vage Begründung für die Einstellung einer seit sechs Jahren ausbezahlten ganzen IV-Rente. Die IV-Stelle soll eine detaillierte re Begründung für ihren Entscheid aufführen. 5.

Die Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Rücksicht auf den ganzheitlichen Gesundheitszustand ist nochmals aufzunehmen. 6.

Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren und die IV-Rente im bisherigen Rahmen weiterhin monatlich auszuzahlen. 7.

Es ist eine Frist zur Nachreichung von allenfalls fehlenden Unterlagen zu g e währen.»

Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess X.___ alsdann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 11. J uli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, unter einstweiliger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 15 ).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde X.___

Gelegenheit zur Stel lungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt (Urk. 18).

Mit Eingabe vom 24. Januar

2019 legitimierte sich Rechtsanwältin

lic.

iur .

Susanne Friedauer als neue Vertreterin des

Beschwerdeführers unter anderem mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie Erstreckung der ange setzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin

lic.

iur . Susanne Friedauer Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt , u nd die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss um 30 T age erstreckt (Urk. 23). Die Stellungnahme datiert vom 21. Februar 2019 (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119

V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich ti gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E.

3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141

V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung) bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten allerdings nicht mehr zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 % , weshalb k ein Rentenanspruch mehr be stehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass bei der Einstellung der IV-Rente lediglich auf den Bericht des A.___ (vom 3. März 2017) abgestützt worden sei . Dieser betreffe nur die Schulterschmerzen und gebe über den all gemeinen Gesundheitszustand keine Auskunft. Alsdann sei d er Beschwer deführer motiviert, sich im Rahmen seiner Möglich keiten beruflich zu integrieren (Urk. 1). 2.3

In der Stellun gnahme vom 21. Februar 2019 lässt d er Beschwerdeführer

zusam men fassend vorbringen, eine Verbes s e rung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Auch fehlten die Voraussetzunge n für eine Wiedererwägung .

I ns be son dere sei die ursprüngliche Rentenzusprechung zwar nicht gestützt auf ein medizinisches Gutachten, jedoch auf ärztliche Berichte von anerkannten Institu tionen wie das A.___

oder die

Y.___

wie auch Berichte von

renom mierten behandelnden Ärzte n erfolgt (Urk. 24). 3 . 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 10/107) . Dieser lag en in medi zinischer Hinsicht

die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde (vgl. auch Feststel lungsblatt für den Beschlu ss vom 2 8. September 2012, Urk. 10/91 S. 5) : 3.1.1

Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie

des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 ff.) diagnos ti zierten die verantwortlichen Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen epiduralen Abszess vom kraniozervikalen Übergang bis in die LWS reichend sowie e ine Spondylodiszitis L5/S1, als ohne Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit eine HIV-Infek tion, eine Hepatitis

C, ein Kokainabhän g ig keitssyndrom sowie einen Status nach Heroinabusus bis 200 3. Sie führten im Wesentlichen aus, dass beim Ve rsicherten, welcher sich am 14. Mai 2011 bei Schmerzexazerbation im Bereich der LWS mit Schmerza usstrahlung in beide Gesässhälften im D.___

vorgestellt habe und wo sich in der Bild gebung kein Ab s zess bzw. Spondylodiszitis , aber eine Diskushernie gezeigt habe, am 2 5. Mai 2011 eine ambulante Wurzelblockade S1 rechts

mit Steroiden vorge nommen worden sei. In der Folge hätten sich eine Spon d ylodi s zi tis LWK 5/SWK

1 mit Arrosion von SWK 1 sowie weitere Komplikationen entwickelt ( u.a. assozi ierte subligamentäre liquide Ab s zesskollektion ventral im Spinalkanal auf Höhe LWK 5/SWK 1 mit mu l tiplen purulenten dichteren Débris und ein epidurales Empyem auf Höhe LWK 3/4 ) , welch e zunächst im E.___

medi kamentös (mittels Gabe von Antibiotika) und a b 1. Juli 2011 im A.___ mehr mals chirurgisch therapiert worden seien . Postoperativ sei es zu schwerstem Delir gekommen , welches intermittierend neuroleptischer Behandlung bedurft habe . Nach längerdauernder intensivmedizin i scher Über wachung habe der Patient am 12. Juli 2011 auf die Normalstation verlegt werden können.

D er weitere Verlauf sei erfreulich gewesen, so dass der Versicherte am 2 2. Juli 2011 in die F.___ habe entlassen werden können , wo sich - nach einer vorübergehenden Rückverlegung ins A.___ zwecks Abklärun g von neu aufgetretenen Sensibi li täts störungen der oberen Extremität mit einer diskreten Zehenheberschwäche -

ein regelrechter Heilungsverlauf mit reizloser Wundheilung und guter Mobilisation gezeigt habe. Anlässlich der Nachkontrollen habe radiologisch eine Regredienz des Abszesses unter begleitender antibiotischer Therapie nachgewiesen werden können. Die Restbeschwerden seien deutlich regredient gewesen. In der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2011 hätten nur noch tieflumbale leichte Schmerzen bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Versicherte müsse als Maler körperlich anstrengende Tätigkeiten und Überkopf a rbeiten ausführen können. Anlässlich der letzten Kont rolle vom 15. Dezember 2011 sei dies aufgrund der grossen Rückenoperation noch nicht mögli c h gewesen , s odass bis zu diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Insgesamt bestehe noch eine Dekonditionierung des Patienten mit verminderter Kraft der autochthonen Rücken muskulatur. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ab 15. Dezember 2011 zumutbar mit schrittweiser Steige rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/87 ) . 3.1.2

Im

Austrittsbericht der Y.___ vom 30. August 2012 ( Urk. 10/90 S. 8 f.) , wo der Versicherte vom 2 1. Juni bis zum 3 0. Juli 2012 stationär behandelt worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen: mittel g radige depressive Episode (F32.1 ), Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyn drom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F10.24), Störungen durch Kokain/

Ab hängigkeitssyndrom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F14. 24), Störungen durch Opioide/Ab hängigkeitssyn d rom/gegenwärtig abstinent (F11.20) sowie eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ED 2008 (F90.0). Sie führ t en im W esentlichen aus, der Versicherte sei freiwillig per Selbstzuweis ung zur psychiatrischen Hospitalisation eingetreten. Er habe zuvor angerufe n und be rich tet ,

dass er hoch oben stehe und überlege zu springen.

B ei Eintritt habe sich der Versicherte verzweifelt präsentiert,

angespannt und psychomotorisch unruhig , und habe berichtet , dass er von sich sehr entt äu scht sei. Er habe nach langer Abstinenz seit Winter wieder mit dem Konsum von Alkoh o l und Kokain be gonnen, der Konsum habe in den letzten zwei Wochen zugenommen , da er sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (nach Spondy odiszit is vor einem Jahr) und finanzieller Pr obleme zunehmend belastet fühle; infolge des Konsums habe er auch seinen Wohnplatz in einer christlichen Gemeinschaft verloren. Das einzige , was ihn daran gehindert habe, seine Suizidgedanken in die Tat umzusetzen, sei seine Freundin gewesen, die trotz des Absturzes zu ihm stehe.

Die Ärzte führten

– zusammengefasst - weiter aus, am A nfang der Behandlung habe der Alkohol entzug gestanden, in der Folge aber auch die medikamentöse Behandlung bei depressiver Stimmungslage. Er habe am 2 9. Juni 2012 ohne Hinweise auf Suizida lität in die offen geführte Spezialstation für Doppeldiagnosen über führt werden können. Neben der medikamentösen Behandlung habe er regelmässig und gut motiviert am 3- wöchigen gruppentherapeutischen Therapieprogra mm teilgenom men. Er habe während des stationären Aufenthalts auch die Interferon–Therapie weitergeführt, welche er bis auf Erschöpfung und Müdigkeit am Tage der Be handlung gut toleriert habe. Am 30. Juli 2012 sei er nach Organisation einer Wohnmöglichkeit in stabilem Zustand ausgetreten. Eine ambulante Psycho the rapie sei vom Patienten abgelehnt worden. Es w ürden die weitere Reduktion von Diazepam sowie die Fortführung der bestehenden Interferon therapie empfohlen. Um die weitere Stabilisierung zu gewährleisten sowie zur Rückfallprophylaxe werde ein geschützter Rahmen empfohlen, vorzugsweise in Form von betreutem Wohnen mit der Möglichkeit , an einen Arbeitsprogramm teilzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht ( Urk. 10/90 S. 8 ff.) . 3.1.3

Die behandeln de Hausärztin

Dr. med. C.___ , Praktische Ärztin, Allg. Medizin FMH,

stellte in ihrem Bericht vom 1 6. August 2012 in etwa dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 (E.

3.1.1 hievor) . Sie führte im Wesentlichen aus, der Patient habe sich körperlich von den Eingriffen gut erholt, aktuell stehe nun die psychische Dekompensation zusam men mit der doch auch belastenden Interferonbehandlung im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigk eit gab sie an, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Nach Ende der Interferonbehandlung könnte eine Umschu lung durchgeführt werden (Urk. 10/90 S. 1 ff.) . 3.1.4

Dr es . med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

und

H.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, sowie fallzuständige Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielten mit Blick auf diese ärztlichen Verlautbarungen in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamthaft ab Ma i 2011 von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich zunächst durch den somatischen Gesundheits schaden, insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess mit entspre chen den neurologischen Ausfällen, und weiter andauernd durch den psychischen Gesundheits schaden. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (vgl. Feststel lungs blatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5). 3. 2 3.2.1

In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten

polydisziplinären (inter nistisch-rheumatologisch-orthopädisch -psychiatrische n)

Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2015 , stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 10/149 S.

50) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. St. n. Discushernie L5/S1 rechts paramedian (05/2011) - St. n . CT gesteuertem Nervenwurzelblock S1 rechts am 25. Mai 2011 2. St. n. Spondylodiszitis mit epiduralem Empyem - St. n. dekompressiver Laminektomie L5, rechtsseitiger Laminektomie L2 bis L4, Ab s zess-Ausräumung epidural und subdural am 2. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Hämatom–Evakuation am 3. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Débridement am 6. Ju l i 20 01 (wohl: 2011) - St. n. H emilaminektomie links C2 bis Th 5, Evakuierung eines epi du ralen Abszesses sowie Erweiterungs- Hemilaminektomie rechts Th11-L1, Evakuierung eines epiduralen Hämatoms und partielle Diskektomie L5/S1 am 8. Juli 2001 (wohl: 2011) 3. Residuell : - b elastungsakzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - l eichte Fussheberschwäche - k ein radikuläres Reizsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Gemäss Aktenlage St. n. Hirnkontusion im Kindesalter 5. St. nach Polytoxikom an ie 6. HIV-Infektion 7. Hepatitis C 8. Einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) 9 . Status nach multiplem Substanzmiss brauch mit Abhän g igkeits ent wick lung (ICD-10 F 19.20).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie in ihrer g esamtmedizinischen Beurteilung fest, dass infolge des Zustand es nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Status nach Spondylodiszitis L5 /S1 und bis cervikal ausgedehntem Empyem, mit residuellem

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Tätigkeiten mit körperlich schwerer und häufig mittelschwerer Belastung nicht zumutbar seien. Diese Angaben würden seit Mai 2011 gelten ( gemäss Aktenlage sei damals die Discushernie L5/S1 mit recessaler S1-Kompression diagnostiziert worden). In einer angepassten Tätigkeit mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Trage- und Hebebe lastung en im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet (ohne exzessive Gehstrecken) bestehe indessen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Diese An gaben würden seit dem 15. Dezember 2011 gelten (Zeitpunkt der Nachkontrolle durch den Chirurgen Prof. I.___ am A.___ mit Dokumentierung des Residual zustandes, wie er auch im Zeitpunkt der Begutachtung [ « jetzt » ] im Wesentlichen vorliege ). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden theoretisch jede Tätig keit in vollem Um fang möglich, aufgrund der ADHS- Problematik wäre es sinn voll, eine eher abwechslungsreiche Tätigkeit durchzuführen ( Urk. 10/149 S. 53). In seiner Auskunft vom 28. Februar 2016 gab der psychiatrische Experte auf Nachfrage der Verwaltung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 10/152) ergänzend an, gemäss den Unterlagen stehe der Explo rand schon seit einigen Jahren in keiner psychiatrischen Therapie, so dass auch kein Verlauf rekonstruiert werden könne, da die Angaben diesbezüglich zu unge nau seien. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen werden, dass der Explorand durchaus seit mindestens Dezember 2011 voll arbeits fähig war, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten wurden, d.h. Verzicht auf Drogen und ad äquate Behandlung de s ADHS ( Urk. 10/154). 3.2.2

Im Bericht der Klin i k für Unfallchirurgie des A.___ vom 3.

März 2017 an die IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/178 S.

1) : 1. Paravertebraler Hartspann zervikothorakaler Übergang (ED 13.02.2017) 2. St. nach Spondylodizistis LWK 5/SWK 1 mit epiduralem Empyem Höhe

LWK 3-S1 und sekundär er Ausbreitung von C1-S1 vom 8. Juli 2011 - d ekompressiver Laminektomie L5 rechtsseitig, Laminotomie L2-L4 mit Abszessausräumung epidural, subdural und Duranaht ( 2. Juli 2011) - Hämatomevakuation , Blutstillung bei diffuser Blutungsneigung, VAC-Verband (3.

Juli 2011) - Débridement und Wundspülung, VAC-Wechsel (6.

Juli 2011) - Hemilaminektomie links C2-Th5, Evakuierung epiraler Abszess, Erwei terung Laminektomie - Th11-L1, Evakuierung Epiduralhämatom , partielle Diskektomie L5/S1

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine HIV-Infektion A3 (ED 1998; unter antiviraler Therapie), eine arterielle Hypertonie (unter einfacher antihypertensiver Therapie), eine Hepatitis

C Infektion sowie ei nen Status nach Polytoxikomanie . Sie gaben im Wesentlichen an, es habe auf Zuweisung der Hausärztin am 13.

Februar 2017 v om 1 3. bis 1 4. Februar 2017 aufgrund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bzw. eines paraverte bralen Hartspanns im Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine stationäre Behandlung stattgefunden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei fehlender Nachkontrolle sei es schwierig, eine langfristige Prognose abzugeben. Es sei je doch davon auszugehen, dass der Patient seinen vorherigen Allgemeinzustan d in Kürze wiedererlangen werde .

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Versicherte einen im Wesent lichen gleichlautenden, vom 14. Februar 2017 datierenden Bericht der Klinik für Unfallchir u r gie des A.___ ins Recht

(Urk. 3/3). 4. 4.1

Die Experten der Z.___

e rstellten ihr Gutachten vom 28. Dezember 2015 in (weitestgehender; vgl. zum psychiatrischen Gutachten hie r nach) Kenntnis der Vorakten . Sie erhoben jeweils anamnestische Angaben und gingen auf die Aus führungen des Beschwerdeführers ein. Ebenso stützen sich ihre Einschätzungen auf einlässliche Untersuchung en des Beschwerdeführers in den jeweiligen Diszi plinen . Das Gutachten

– dessen D iagnosen denn auch im W esentlichen mit den jenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen - leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und di e gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind darin nachvollziehbar begründet.

Auch wenn sich das Gutachten nur (aber doch) implizit zur vorliegend revisions rechtlich relevanten Frage der allfälligen anspruchserheblichen Veränderung äussert , erfüllt es die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.

Insbesondere legten die Ärzte in somatischer Hinsicht nachvollziehbar dar, dass aufgrund des residuellen belastungsakzentuierten

lumbospondylogenen Schmer z syndroms nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Spondylodiszitis

im Jahr 20 11 körperlich schwere Tätigkeiten wie die A ngestammte ( als Maler )

nicht mehr zumutbar sind , wohingegen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig möglich

ist . L etz t eres kann mit B lick auf die weitgehend normalen B efunde an lässlich der neurologischen (vg l . Urk.

10/149 S.

24 ff. ) und orthopä di schen ( vgl. Urk. 10/149 S .

35) Untersuchungen nachvollzogen werden und er scheint auch daher plausibel, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben anläs slich der Begutachtung seinen Haushalt selber besorgt und zeitweise auch Gelegen heitsarbeiten verrichtet (vgl. Urk. 10/149 S. 18) . Aber auch aus psychiatr i scher Sicht erscheint die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. So

ging der psychiatrische Experte

zwar von

eine r ADHS - Pr oblematik sowie einer dadurch bedingten möglichen labilen Persönlichkeitskonstellation und sek un dären Suchtentwicklung aus. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Versi cherte gemäss seinen Angaben in den letzten Jahren nicht mehr regelmässig Drogen konsumiere , sich vielfältig bes chäftige, auch soziale Kontakte pflege und sein Leben weitgehend im Griff zu haben scheine. Demzufolge , und da er mit Blick auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen psychopatholo gi schen Befunde (Urk. 10/149 S.

44 ff . ) im Übrigen keine Hinweise auf Störungen befundete , die eine relevante Persönlichkeitsproblematik oder andere

psychia trisch relevante S törung ergaben , erscheint auch die Einschätzung , wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen sei, solange der Versicherte keine Drogen oder Alkohol im Üb erfluss konsumiere und die ADHS- Problematik adäquat behandelt werde ( Urk. 19/149 S. 47 ) , nachvoll zieh bar.

4.2

Was in der Beschwerde vom 2 0. April 2017

vorgebracht wird , vermag den Be weis wert der Expertise nicht in Frage zu stellen .

So

trifft offensichtlich nicht zu , das s das psychiatrische Gutachten (allein) aufgrund der Vorakten aus dem Jahr 2011 erstellt worden ist

(Urk. 1 S. 2) , wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der Begutachtung durch d ie

Z.___

vielme h r

durch den psychiatrischen Experten

untersucht (vgl. Urk. 10/149 S . 40 ff.; Untersuch vom 1 4. Dezember

2015 ). Unzutreffend ist

weiter der Einwand , dass die medizinische Beurteilung nicht unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Problematiken ( « gesam theit lich » ) vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 2) . So e rfolgte die abschliessende

Beurteilung

im Gutachten der Z.___

im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Mitbeteiligung der verschiedenen Disziplinen (Urk. 10/ 149 S. 52 f . ) , wobei sich die

( fehlende ) Auswirkung der internistis chen Diagnosen (HIV, Hepatitis ) auf die Arbeitsfähigkeit

aus der Diagn o seliste ergibt .

Aber auch die Ausführun gen im Einwand der Hausärztin vom

8. März 2016 (Urk. 10/163) ,

auf welche in der Beschwerde vom 2 0. April 2017 ergänzend

verwiesen wird ,

sind n icht geeignet, den Beweiswert der Expertise entscheidend in Frage zu

stellen. Wohl

kann

die

einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen .

Doch lässt es

die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits nach der Rechtsprechung

nicht zu, ein Administrativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen ;

dabei bleiben

Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler: Urteile 8C_325/2015 vom 2 1. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen ).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht waren dem Experten gestützt auf die Ausführungen des Versicherten und die ihm vorliegenden, wenn möglicherweise auch nicht ganz vollzähligen Akten (vgl. Urk. 10/149 S. 10/46 unten, vgl . aber auch Urk. 10/149 S. 10 )

die aus psychiatri s ch e r Sicht im Vordergrund stehenden

Proble me bekannt ( [ medikam entös behandel te s ]

ADHS, mögliche labile Persönlichkeits konstellation sowie die Suchtproblematik )

und auch, dass der Versicherte mehrere – auch auf freiwilliger Basis durchgeführte – En t züge und Entwöhnungsbehand l ungen ge macht

hatte (vgl. Urk. 10/149 S. 46) ;

da bei ist nicht ersichtlich , dass die Fest stellung, wonach der Versicherte zumindest in den letzten Jahren seine Sucht weitgehend im Griff gehabt habe, unzutreffend wäre (vgl. auch im Revisions verfahren eingeholte Arztbericht e von Dr. J.___ ,

Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Medizin FMH, vom 1 3. April 2015, wonach der Versicherte seit 2013 « clean » sei, Urk. 10/130 S. 7 ; vgl. auch Ausführungen der Hausärztin

Dr. C.___

vom 2 5. April 2015 , wonach sich der Gesundheitszustand stabil halte ;

Urk. 10/131 S. 3) . Alsdann wurde auch von Dr. C.___

nicht geltend gemacht, dass der Versicherte ,

bei welchem im Jahr 2012 eine mittelgradige

depressive Episode diagnos t iziert worden war (vgl.

Bericht der Y.___

vom 3 0. August 2012 , E.

3.1.2 ) ,

an einer weiteren, längerdauernden ( namentlich af f ektiven ) Stö rung geli tten oder des wegen in Behandlung gestanden hätte . Aber auch soweit

Dr. C.___ in somatischer Hinsicht

angab , der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Hepatitis C Erk r ankung mit Entwicklung einer Leber zirrhose in der Zwischenzeit ( wohl : seit der Begutachtung)

deutlich verschlechtert , ergibt sich daraus kein unerkannt gebliebener Aspekt .

So wurde bereits im

– den Gut achtern de r

Z.___ vorliegenden (Urk. 10/149 S. 9 )

- ärzt l ichen Bericht des behan delnden Dr. med. J.___

vom 1 3 . April 2015 eine chronische Hepatitis C mit begleitender Leberzirr hos e diagnostiziert (vgl. Urk. 10/130 S. 5 ) .

Schliesslich verfängt auch die in der

– an sich nur zur Frage der zweif e llosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache

eingeholte n

Stellung nah me vom 2 1. Feb ruar 2019 am psychiatrischen Gutachten geübte Kritik nicht. Es schmälert den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht, dass die Unter suchung 65 Minu ten gedauert hat (Urk. 24 S. 8). Denn nach der

R echtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an , ist doch vielmehr in erster Linie

mass gebend , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ). Vorliegend

fand die ADHS -

und Suchtp roblematik jedenfalls Eingang in die Beur teilung und die erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 10/149 S. 44)

ergaben über dies keine Anhaltspunkte auf eine relevante psychiatrische (insbesondere auch affektive) Problematik . Aber auch der Umstand, dass keine speziellen Tests durchgeführt wurden, lässt die psychiatrische Expertise nicht als von v orneherein ungenügend erscheinen, kommt doch bei der psychiatrischen Exploration dem schematischen, testmässigen Erfassen der Psychopathologie nach bestimmten Ska len, die teilweise auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Per son selbst beruhen, höchstens ergänzende Funktion zu; entscheidend ist die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August

2006 E.

3.2.2). 4.3

Zusammenfassend ist daher auf das Gutachten der Z.___ abzustellen und d avon auszugehen, dass der Versicherte

– bei dem seit Jahren eine HIV - Infektion ,

eine Hepat it is - C sowie

ein ADH S

besteht - wegen eines Bandscheibenvorfalls bzw. der daraufhin im Rahmen der d ur chgemachten

Spon d ylodiszit i s erfolgten Rückenoperationen se it Mai 2011 in seiner bis kurz

zuvor noch ausgeübten (vgl. Urk. 10/80) angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeit s fähig ist, wohin gegen seit 15. Dezember 201 1

– wenn auch

mit

vorübergehenden kürzeren Unter brüchen im Jahr 2012 (Aufenthalt in der Y.___ , vgl. E.

3.1.2)

be zieh ungsweise

im Jahr 2013 ( im Rahmen des

Aufenthalts im K.___

zum Codeinentzug von 1 6. bis 2 9. April 2013 bzw . in der L.___s von 2 9. April bis 1. Juni

2013 zur anschliessenden

psychos oma t i s c hen Reha bilitation , vgl. Urk. 10/130 S. 7 ff. ; vgl. auch Urk. 10/162 S. 36 ff. ) - in ein er angepasste n

Tätig k eit eine vollständige Arbeit s fähigkeit besteht . Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch die im Feb ruar 2017 aufgetretene Problematik an der Halswi r belsäule/Schulter nichts, ergaben die im

A.___ (infolge Verdachts auf erneute Spondylodiszitis ; vgl. Urk. 3/3 S.

2) durch ge führten Abklärungen diesbezüglich doch lediglich einen – vorübergehenden -

muskulären Hartspann.

Ausgehend von den im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergibt sich allerdings auch , dass - da seit Dezember 2011 grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand -

gestützt auf das Gutachten der Z.___

im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde lag ,

ein im W esentlichen unveränderte r Gesundheits zustand anzunehmen ist . E ntgegen dem Wortla ut der angefochtenen Verfügung ist damit aber keine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,

ausgewiesen . Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Vorausse tzungen für eine Rentenrevision (vgl. E. 1.3 hievor) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt daher, ob die – mit der unzutreffenden Annahme einer Ver besserung des Gesundheitszustandes verfügte - Rentenaufhebung auf dem Wege der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann. D a die dem Versicherten eine ganze Rente zusprechende formell rechtskräftige Ver fügung vom 23. Januar 2013 nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung

war , fällt eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht (vgl. E.

1.4 hievor) . 5. 2

Die Verfügung vom

23. Januar 2013 beruhte ( wie

erwähnt; vgl. E. 3.1 hievor) zur Hauptsache au f den ärztlichen Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des A.___

vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 f. ) , der Hausärztin Dr. C.___

vom 16. August 2012 (Urk. 10/90 S. 1 f.) sowie de m Austrittsbericht der Y.___ vom 3 0. August 2012 (Urk. 10/90 S. 8 f.) . Dabei waren für die Annahme der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zunächst

die soma t ischen Gesundheitsschäden ( insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess und daraus sich im Verlauf ergebende Komplikationen ) massgebend und we iter andauernd der psychische Gesundheitsschaden (vgl. so die St ellungnahme der zuständigen RAD- Ärztinnen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5).

Fe stzu halt en ist jedoch, dass gemäss dem Bericht de s

A.___ vom 2. Mai 2011 aus s omatischer Sicht bereits am 15. Dezember 20 11 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( bei schrittweiser Steigerung;

E. 3.1.1 hievor ). Dass

im Anschluss daran eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht bestand en hat ,

ist den Akten indes nicht zu entnehmen . Zwar hatte sich der Versicherte in der Zeit

vom 21. Juni bis zum 3 0. Juli 2012

freiwillig in stationäre psychia trische Behandlung in die Y.___

begeben , wo zunächst ein Alkoh o lentzug und dan ach

eine weitere B ehandlung namentlich der depressiven Stimmungslage stattfand . Nach Angaben der Ärzte befand sich der Versicherte bei Austritt ( am 3 0. Juli 2012) indes wiederum in stabilem Zustand und es wurde - jedenfalls im Bericht vom 30. August 2012 - keine Arbeits un fä h igkeit attestiert (E. 3.1.2 hievor) . E s ist

alsdann auch nicht ersichtlich , dass

in der Folge bis zum Ergehen der rentenzusprechenden Verfügung im Januar 2013 eine weitere stationäre oder

– zumal der Versicherte eine solche ablehnte (Urk. 90/10 S.

19) - eine

ambulante

fachärztliche

psychotherapeutische B eha n d lung erfolgt oder d er Versicherte aus psyc h i atrischen Gründen fachärztlicherseits krankgeschrieben worden wäre . Auch wies Hausä r ztin Dr. C.___ zwar in ihrem vom 16. August 2012 datierenden und am 7.

September 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen

Bericht unter Beilage des Berichts

der Y.___ vom

30. August 2012 auf die stattgehabte psychische Dekompensation und eine zur Zeit verminderte Belastbarkeit aus psychischen Gründen hin , führte aber selber

aktuell keine psyc h iatrische Diagn o se mehr auf

(Urk. 10/90 S. 1) . Mithin enthielten d ie der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde liegenden medizini schen Akten keine ( schon gar nicht fachärztliche ) Angaben über eine nach dem 15. Dezember 2011

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen . Auch

erga ben die übrigen Akten keine Hinweise darauf .

Für die Annahme , der Beschwerdeführer sei

nach dem 15.

Dezember 20 1 1

aus psychi schen Gründen lang andauernd

v ollständig e rwerbsunfähig gewes e n ,

bestand

folglich keine genügende Grundlage , weshalb

die gestützt darauf erfolgte Renten zusprache

im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.4 hievor) zweifellos unrichtig war . Daran ändert auch nichts, dass , wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt,

es sich bei den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Berichte n um solche von

anerkannte n Institution en bzw. renommierte n Ärzte gehandelt hat .

Anzumerken ist überdies,

dass

die Z usprache der ganzen Rente

– was denn vor gängig auch Anlass für eine Rückfrage durch die Ausgleichskasse gab (Urk. 10/ 96 )

bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2011

erfolgte (Urk. 10/107). Doch hatte sich der Beschwerde führer erst mit im Oktober 2011 bei der IV-Stelle eingegangene r Anmeldung

neu zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/68) , weshalb ein Ren tenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, mithin ab April 2012 , überhaupt

erst entstehen konnte ( Art. 29 IVG) .

Erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache jedoch als zweifellos unrichtig, ist der Rentenanspru c h

ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei zu prüfen. 5.3

W ie ausgeführt

kann in Bezug auf die gesundheitliche Situation im hier massge benden Beurteil ungs zeitraum auf das Z.___ - G utachten vom 28. Dezember 201 5

(einschliesslich ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 28.

Januar 2016 ) abgestellt werden .

In diesem Sinne ist der medizinische Sach verhalt erstellt ,

und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte , dass - von vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgesehen ( vgl. etwa Urk. 10/177 S. 4 [Rippenbruch], Urk. 10/177 S. 6 [Schulterproblema tik/

Muskelhartspann] ) –

die Einschätzung der

Z.___ nicht für den gesamten Zeitraum Geltung beanspruchen könnte.

Dami t ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler gesundheitsbedingt

nicht mehr ausüben kann, er hingegen seit Dezember 2011 in einer leidensang e passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73'756.85 und ein Invalideneinkommen

von Fr. 66'621.50 , woraus eine Er werbs einbusse von Fr. 7'135.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. März 2016 , Urk. 10/157 ) . Die Grundlagen des an sich korrekterweise per 2017 (Rev isions zeit punkt) vorzunehmenden Einkommensvergleichs wurde n vom vertretenen Be schw erde führer nicht in Frage gestellt. Für eine nähere Prüf ung der Vergleichs einkommen

von Amtes wegen besteht daher kein Anlass. 6.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerich te ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tig keit der Verfügung vom 2 3. Januar 2013 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens.

7 .

Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen be an tragt, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin , welche am

22. Februar 2017 eine separate Mitteilung betreffend die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen erlassen und bezüglich Ren t e auf die separat zu erlassende Verfügung verwies en hatte (Urk. 10/176) , darüber in der vorliegend angefochtenen Verfü gung

nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

8.1

Di e Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

8.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Susanne Friedauer machte mit ihrer Stellungnahme vom 21.

Februar 2019 einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden (1 Stunde Instruktion, 3 Stunden Aktenstudium sowie 5.5 Stunden für das Erstellen der Replik/ Stellungnahme) und Barauslagen in H öhe von Fr. 85.50 geltend (Urk. 24 S. 11). Dieser Aufwand erscheint – zumal

zu berücksichtigen ist, dass sie als

Recht svertreterin (erst)

in diesem Verfahrensstadium neu mandatiert worden ist

– als angemessen.

Un ter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220. -- pro Stunde sowie der Barauslagen in Höhe von Fr. 85.5 0 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7

%

ist die Entschädigung demgemäss auf Fr. 2'343.-- festzusetzen und Rechtsanwältin Susanne Friedauer

ist in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist , sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr.

2’343 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 hievor) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt daher, ob die – mit der unzutreffenden Annahme einer Ver besserung des Gesundheitszustandes verfügte - Rentenaufhebung auf dem Wege der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann. D a die dem Versicherten eine ganze Rente zusprechende formell rechtskräftige Ver fügung vom 23. Januar 2013 nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung

war , fällt eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht (vgl. E.

E. 1.4 hievor) . 5. 2

Die Verfügung vom

23. Januar 2013 beruhte ( wie

erwähnt; vgl. E. 3.1 hievor) zur Hauptsache au f den ärztlichen Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des A.___

vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 f. ) , der Hausärztin Dr. C.___

vom 16. August 2012 (Urk. 10/90 S. 1 f.) sowie de m Austrittsbericht der Y.___ vom 3 0. August 2012 (Urk. 10/90 S. 8 f.) . Dabei waren für die Annahme der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zunächst

die soma t ischen Gesundheitsschäden ( insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess und daraus sich im Verlauf ergebende Komplikationen ) massgebend und we iter andauernd der psychische Gesundheitsschaden (vgl. so die St ellungnahme der zuständigen RAD- Ärztinnen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5).

Fe stzu halt en ist jedoch, dass gemäss dem Bericht de s

A.___ vom 2. Mai 2011 aus s omatischer Sicht bereits am 15. Dezember 20

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung) bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten allerdings nicht mehr zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 % , weshalb k ein Rentenanspruch mehr be stehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass bei der Einstellung der IV-Rente lediglich auf den Bericht des A.___ (vom 3. März 2017) abgestützt worden sei . Dieser betreffe nur die Schulterschmerzen und gebe über den all gemeinen Gesundheitszustand keine Auskunft. Alsdann sei d er Beschwer deführer motiviert, sich im Rahmen seiner Möglich keiten beruflich zu integrieren (Urk. 1). 2.3

In der Stellun gnahme vom 21. Februar 2019 lässt d er Beschwerdeführer

zusam men fassend vorbringen, eine Verbes s e rung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Auch fehlten die Voraussetzunge n für eine Wiedererwägung .

I ns be son dere sei die ursprüngliche Rentenzusprechung zwar nicht gestützt auf ein medizinisches Gutachten, jedoch auf ärztliche Berichte von anerkannten Institu tionen wie das A.___

oder die

Y.___

wie auch Berichte von

renom mierten behandelnden Ärzte n erfolgt (Urk. 24). 3 . 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 10/107) . Dieser lag en in medi zinischer Hinsicht

die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde (vgl. auch Feststel lungsblatt für den Beschlu ss vom 2 8. September 2012, Urk. 10/91 S. 5) : 3.1.1

Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie

des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 ff.) diagnos ti zierten die verantwortlichen Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen epiduralen Abszess vom kraniozervikalen Übergang bis in die LWS reichend sowie e ine Spondylodiszitis L5/S1, als ohne Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit eine HIV-Infek tion, eine Hepatitis

C, ein Kokainabhän g ig keitssyndrom sowie einen Status nach Heroinabusus bis 200 3. Sie führten im Wesentlichen aus, dass beim Ve rsicherten, welcher sich am 14. Mai 2011 bei Schmerzexazerbation im Bereich der LWS mit Schmerza usstrahlung in beide Gesässhälften im D.___

vorgestellt habe und wo sich in der Bild gebung kein Ab s zess bzw. Spondylodiszitis , aber eine Diskushernie gezeigt habe, am 2 5. Mai 2011 eine ambulante Wurzelblockade S1 rechts

mit Steroiden vorge nommen worden sei. In der Folge hätten sich eine Spon d ylodi s zi tis LWK 5/SWK

1 mit Arrosion von SWK 1 sowie weitere Komplikationen entwickelt ( u.a. assozi ierte subligamentäre liquide Ab s zesskollektion ventral im Spinalkanal auf Höhe LWK 5/SWK 1 mit mu l tiplen purulenten dichteren Débris und ein epidurales Empyem auf Höhe LWK 3/4 ) , welch e zunächst im E.___

medi kamentös (mittels Gabe von Antibiotika) und a b 1. Juli 2011 im A.___ mehr mals chirurgisch therapiert worden seien . Postoperativ sei es zu schwerstem Delir gekommen , welches intermittierend neuroleptischer Behandlung bedurft habe . Nach längerdauernder intensivmedizin i scher Über wachung habe der Patient am 12. Juli 2011 auf die Normalstation verlegt werden können.

D er weitere Verlauf sei erfreulich gewesen, so dass der Versicherte am 2 2. Juli 2011 in die F.___ habe entlassen werden können , wo sich - nach einer vorübergehenden Rückverlegung ins A.___ zwecks Abklärun g von neu aufgetretenen Sensibi li täts störungen der oberen Extremität mit einer diskreten Zehenheberschwäche -

ein regelrechter Heilungsverlauf mit reizloser Wundheilung und guter Mobilisation gezeigt habe. Anlässlich der Nachkontrollen habe radiologisch eine Regredienz des Abszesses unter begleitender antibiotischer Therapie nachgewiesen werden können. Die Restbeschwerden seien deutlich regredient gewesen. In der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2011 hätten nur noch tieflumbale leichte Schmerzen bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Versicherte müsse als Maler körperlich anstrengende Tätigkeiten und Überkopf a rbeiten ausführen können. Anlässlich der letzten Kont rolle vom 15. Dezember 2011 sei dies aufgrund der grossen Rückenoperation noch nicht mögli c h gewesen , s odass bis zu diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Insgesamt bestehe noch eine Dekonditionierung des Patienten mit verminderter Kraft der autochthonen Rücken muskulatur. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ab 15. Dezember 2011 zumutbar mit schrittweiser Steige rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/87 ) . 3.1.2

Im

Austrittsbericht der Y.___ vom 30. August 2012 ( Urk. 10/90 S.

E. 4 abwies . Sie begründete dies damit , dass reines Suchtgeschehen vorliege und dass

der Versicherte trotz eventueller frühkindlicher Erkrankung ei ne Berufsbildung habe absolvieren

k önnen , diese Erkrankung somit nicht primär invalidisierend gewesen sei

(Urk. 10/17). Auf e i ne dagegen erhobene Einsprache vom 16.

Novem ber 2004

(Urk. 10/23) trat die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 infolge Frist ver säumnis nicht ein (Urk. 10/26) , was vom hies igen Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 als rechtens bestätigt wurde (Urk. 10/37).

E. 4.1 Die Experten der Z.___

e rstellten ihr Gutachten vom 28. Dezember 2015 in (weitestgehender; vgl. zum psychiatrischen Gutachten hie r nach) Kenntnis der Vorakten . Sie erhoben jeweils anamnestische Angaben und gingen auf die Aus führungen des Beschwerdeführers ein. Ebenso stützen sich ihre Einschätzungen auf einlässliche Untersuchung en des Beschwerdeführers in den jeweiligen Diszi plinen . Das Gutachten

– dessen D iagnosen denn auch im W esentlichen mit den jenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen - leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und di e gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind darin nachvollziehbar begründet.

Auch wenn sich das Gutachten nur (aber doch) implizit zur vorliegend revisions rechtlich relevanten Frage der allfälligen anspruchserheblichen Veränderung äussert , erfüllt es die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.

Insbesondere legten die Ärzte in somatischer Hinsicht nachvollziehbar dar, dass aufgrund des residuellen belastungsakzentuierten

lumbospondylogenen Schmer z syndroms nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Spondylodiszitis

im Jahr 20

E. 4.2 Was in der Beschwerde vom 2 0. April 2017

vorgebracht wird , vermag den Be weis wert der Expertise nicht in Frage zu stellen .

So

trifft offensichtlich nicht zu , das s das psychiatrische Gutachten (allein) aufgrund der Vorakten aus dem Jahr 2011 erstellt worden ist

(Urk. 1 S. 2) , wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der Begutachtung durch d ie

Z.___

vielme h r

durch den psychiatrischen Experten

untersucht (vgl. Urk. 10/149 S . 40 ff.; Untersuch vom 1 4. Dezember

2015 ). Unzutreffend ist

weiter der Einwand , dass die medizinische Beurteilung nicht unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Problematiken ( « gesam theit lich » ) vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 2) . So e rfolgte die abschliessende

Beurteilung

im Gutachten der Z.___

im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Mitbeteiligung der verschiedenen Disziplinen (Urk. 10/ 149 S. 52 f . ) , wobei sich die

( fehlende ) Auswirkung der internistis chen Diagnosen (HIV, Hepatitis ) auf die Arbeitsfähigkeit

aus der Diagn o seliste ergibt .

Aber auch die Ausführun gen im Einwand der Hausärztin vom

8. März 2016 (Urk. 10/163) ,

auf welche in der Beschwerde vom 2 0. April 2017 ergänzend

verwiesen wird ,

sind n icht geeignet, den Beweiswert der Expertise entscheidend in Frage zu

stellen. Wohl

kann

die

einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen .

Doch lässt es

die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits nach der Rechtsprechung

nicht zu, ein Administrativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen ;

dabei bleiben

Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler: Urteile 8C_325/2015 vom 2 1. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen ).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht waren dem Experten gestützt auf die Ausführungen des Versicherten und die ihm vorliegenden, wenn möglicherweise auch nicht ganz vollzähligen Akten (vgl. Urk. 10/149 S. 10/46 unten, vgl . aber auch Urk. 10/149 S. 10 )

die aus psychiatri s ch e r Sicht im Vordergrund stehenden

Proble me bekannt ( [ medikam entös behandel te s ]

ADHS, mögliche labile Persönlichkeits konstellation sowie die Suchtproblematik )

und auch, dass der Versicherte mehrere – auch auf freiwilliger Basis durchgeführte – En t züge und Entwöhnungsbehand l ungen ge macht

hatte (vgl. Urk. 10/149 S. 46) ;

da bei ist nicht ersichtlich , dass die Fest stellung, wonach der Versicherte zumindest in den letzten Jahren seine Sucht weitgehend im Griff gehabt habe, unzutreffend wäre (vgl. auch im Revisions verfahren eingeholte Arztbericht e von Dr. J.___ ,

Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Medizin FMH, vom 1 3. April 2015, wonach der Versicherte seit 2013 « clean » sei, Urk. 10/130 S. 7 ; vgl. auch Ausführungen der Hausärztin

Dr. C.___

vom 2 5. April 2015 , wonach sich der Gesundheitszustand stabil halte ;

Urk. 10/131 S. 3) . Alsdann wurde auch von Dr. C.___

nicht geltend gemacht, dass der Versicherte ,

bei welchem im Jahr 2012 eine mittelgradige

depressive Episode diagnos t iziert worden war (vgl.

Bericht der Y.___

vom 3 0. August 2012 , E.

3.1.2 ) ,

an einer weiteren, längerdauernden ( namentlich af f ektiven ) Stö rung geli tten oder des wegen in Behandlung gestanden hätte . Aber auch soweit

Dr. C.___ in somatischer Hinsicht

angab , der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Hepatitis C Erk r ankung mit Entwicklung einer Leber zirrhose in der Zwischenzeit ( wohl : seit der Begutachtung)

deutlich verschlechtert , ergibt sich daraus kein unerkannt gebliebener Aspekt .

So wurde bereits im

– den Gut achtern de r

Z.___ vorliegenden (Urk. 10/149 S. 9 )

- ärzt l ichen Bericht des behan delnden Dr. med. J.___

vom 1 3 . April 2015 eine chronische Hepatitis C mit begleitender Leberzirr hos e diagnostiziert (vgl. Urk. 10/130 S. 5 ) .

Schliesslich verfängt auch die in der

– an sich nur zur Frage der zweif e llosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache

eingeholte n

Stellung nah me vom 2 1. Feb ruar 2019 am psychiatrischen Gutachten geübte Kritik nicht. Es schmälert den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht, dass die Unter suchung 65 Minu ten gedauert hat (Urk. 24 S. 8). Denn nach der

R echtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an , ist doch vielmehr in erster Linie

mass gebend , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ). Vorliegend

fand die ADHS -

und Suchtp roblematik jedenfalls Eingang in die Beur teilung und die erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 10/149 S. 44)

ergaben über dies keine Anhaltspunkte auf eine relevante psychiatrische (insbesondere auch affektive) Problematik . Aber auch der Umstand, dass keine speziellen Tests durchgeführt wurden, lässt die psychiatrische Expertise nicht als von v orneherein ungenügend erscheinen, kommt doch bei der psychiatrischen Exploration dem schematischen, testmässigen Erfassen der Psychopathologie nach bestimmten Ska len, die teilweise auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Per son selbst beruhen, höchstens ergänzende Funktion zu; entscheidend ist die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August

2006 E.

3.2.2).

E. 4.3 Zusammenfassend ist daher auf das Gutachten der Z.___ abzustellen und d avon auszugehen, dass der Versicherte

– bei dem seit Jahren eine HIV - Infektion ,

eine Hepat it is - C sowie

ein ADH S

besteht - wegen eines Bandscheibenvorfalls bzw. der daraufhin im Rahmen der d ur chgemachten

Spon d ylodiszit i s erfolgten Rückenoperationen se it Mai 2011 in seiner bis kurz

zuvor noch ausgeübten (vgl. Urk. 10/80) angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeit s fähig ist, wohin gegen seit 15. Dezember 201 1

– wenn auch

mit

vorübergehenden kürzeren Unter brüchen im Jahr 2012 (Aufenthalt in der Y.___ , vgl. E.

3.1.2)

be zieh ungsweise

im Jahr 2013 ( im Rahmen des

Aufenthalts im K.___

zum Codeinentzug von 1 6. bis 2 9. April 2013 bzw . in der L.___s von 2 9. April bis 1. Juni

2013 zur anschliessenden

psychos oma t i s c hen Reha bilitation , vgl. Urk. 10/130 S. 7 ff. ; vgl. auch Urk. 10/162 S. 36 ff. ) - in ein er angepasste n

Tätig k eit eine vollständige Arbeit s fähigkeit besteht . Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch die im Feb ruar 2017 aufgetretene Problematik an der Halswi r belsäule/Schulter nichts, ergaben die im

A.___ (infolge Verdachts auf erneute Spondylodiszitis ; vgl. Urk. 3/3 S.

2) durch ge führten Abklärungen diesbezüglich doch lediglich einen – vorübergehenden -

muskulären Hartspann.

Ausgehend von den im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergibt sich allerdings auch , dass - da seit Dezember 2011 grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand -

gestützt auf das Gutachten der Z.___

im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde lag ,

ein im W esentlichen unveränderte r Gesundheits zustand anzunehmen ist . E ntgegen dem Wortla ut der angefochtenen Verfügung ist damit aber keine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,

ausgewiesen . Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Vorausse tzungen für eine Rentenrevision (vgl. E.

E. 8 f.) , wo der Versicherte vom 2 1. Juni bis zum 3 0. Juli 2012 stationär behandelt worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen: mittel g radige depressive Episode (F32.1 ), Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyn drom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F10.24), Störungen durch Kokain/

Ab hängigkeitssyndrom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F14. 24), Störungen durch Opioide/Ab hängigkeitssyn d rom/gegenwärtig abstinent (F11.20) sowie eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ED 2008 (F90.0). Sie führ t en im W esentlichen aus, der Versicherte sei freiwillig per Selbstzuweis ung zur psychiatrischen Hospitalisation eingetreten. Er habe zuvor angerufe n und be rich tet ,

dass er hoch oben stehe und überlege zu springen.

B ei Eintritt habe sich der Versicherte verzweifelt präsentiert,

angespannt und psychomotorisch unruhig , und habe berichtet , dass er von sich sehr entt äu scht sei. Er habe nach langer Abstinenz seit Winter wieder mit dem Konsum von Alkoh o l und Kokain be gonnen, der Konsum habe in den letzten zwei Wochen zugenommen , da er sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (nach Spondy odiszit is vor einem Jahr) und finanzieller Pr obleme zunehmend belastet fühle; infolge des Konsums habe er auch seinen Wohnplatz in einer christlichen Gemeinschaft verloren. Das einzige , was ihn daran gehindert habe, seine Suizidgedanken in die Tat umzusetzen, sei seine Freundin gewesen, die trotz des Absturzes zu ihm stehe.

Die Ärzte führten

– zusammengefasst - weiter aus, am A nfang der Behandlung habe der Alkohol entzug gestanden, in der Folge aber auch die medikamentöse Behandlung bei depressiver Stimmungslage. Er habe am 2 9. Juni 2012 ohne Hinweise auf Suizida lität in die offen geführte Spezialstation für Doppeldiagnosen über führt werden können. Neben der medikamentösen Behandlung habe er regelmässig und gut motiviert am 3- wöchigen gruppentherapeutischen Therapieprogra mm teilgenom men. Er habe während des stationären Aufenthalts auch die Interferon–Therapie weitergeführt, welche er bis auf Erschöpfung und Müdigkeit am Tage der Be handlung gut toleriert habe. Am 30. Juli 2012 sei er nach Organisation einer Wohnmöglichkeit in stabilem Zustand ausgetreten. Eine ambulante Psycho the rapie sei vom Patienten abgelehnt worden. Es w ürden die weitere Reduktion von Diazepam sowie die Fortführung der bestehenden Interferon therapie empfohlen. Um die weitere Stabilisierung zu gewährleisten sowie zur Rückfallprophylaxe werde ein geschützter Rahmen empfohlen, vorzugsweise in Form von betreutem Wohnen mit der Möglichkeit , an einen Arbeitsprogramm teilzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht ( Urk. 10/90 S. 8 ff.) . 3.1.3

Die behandeln de Hausärztin

Dr. med. C.___ , Praktische Ärztin, Allg. Medizin FMH,

stellte in ihrem Bericht vom 1 6. August 2012 in etwa dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 (E.

3.1.1 hievor) . Sie führte im Wesentlichen aus, der Patient habe sich körperlich von den Eingriffen gut erholt, aktuell stehe nun die psychische Dekompensation zusam men mit der doch auch belastenden Interferonbehandlung im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigk eit gab sie an, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Nach Ende der Interferonbehandlung könnte eine Umschu lung durchgeführt werden (Urk. 10/90 S. 1 ff.) . 3.1.4

Dr es . med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

und

H.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, sowie fallzuständige Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielten mit Blick auf diese ärztlichen Verlautbarungen in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamthaft ab Ma i 2011 von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich zunächst durch den somatischen Gesundheits schaden, insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess mit entspre chen den neurologischen Ausfällen, und weiter andauernd durch den psychischen Gesundheits schaden. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (vgl. Feststel lungs blatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5). 3. 2 3.2.1

In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten

polydisziplinären (inter nistisch-rheumatologisch-orthopädisch -psychiatrische n)

Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2015 , stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 10/149 S.

50) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. St. n. Discushernie L5/S1 rechts paramedian (05/2011) - St. n . CT gesteuertem Nervenwurzelblock S1 rechts am 25. Mai 2011 2. St. n. Spondylodiszitis mit epiduralem Empyem - St. n. dekompressiver Laminektomie L5, rechtsseitiger Laminektomie L2 bis L4, Ab s zess-Ausräumung epidural und subdural am 2. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Hämatom–Evakuation am 3. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Débridement am 6. Ju l i 20 01 (wohl: 2011) - St. n. H emilaminektomie links C2 bis Th 5, Evakuierung eines epi du ralen Abszesses sowie Erweiterungs- Hemilaminektomie rechts Th11-L1, Evakuierung eines epiduralen Hämatoms und partielle Diskektomie L5/S1 am 8. Juli 2001 (wohl: 2011) 3. Residuell : - b elastungsakzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - l eichte Fussheberschwäche - k ein radikuläres Reizsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Gemäss Aktenlage St. n. Hirnkontusion im Kindesalter 5. St. nach Polytoxikom an ie 6. HIV-Infektion 7. Hepatitis C 8. Einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0)

E. 8.1 Di e Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.

E. 8.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Susanne Friedauer machte mit ihrer Stellungnahme vom 21.

Februar 2019 einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden (1 Stunde Instruktion, 3 Stunden Aktenstudium sowie 5.5 Stunden für das Erstellen der Replik/ Stellungnahme) und Barauslagen in H öhe von Fr. 85.50 geltend (Urk. 24 S. 11). Dieser Aufwand erscheint – zumal

zu berücksichtigen ist, dass sie als

Recht svertreterin (erst)

in diesem Verfahrensstadium neu mandatiert worden ist

– als angemessen.

Un ter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220. -- pro Stunde sowie der Barauslagen in Höhe von Fr. 85.5 0 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7

%

ist die Entschädigung demgemäss auf Fr. 2'343.-- festzusetzen und Rechtsanwältin Susanne Friedauer

ist in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer ist auf §

E. 9 . Status nach multiplem Substanzmiss brauch mit Abhän g igkeits ent wick lung (ICD-10 F 19.20).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie in ihrer g esamtmedizinischen Beurteilung fest, dass infolge des Zustand es nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Status nach Spondylodiszitis L5 /S1 und bis cervikal ausgedehntem Empyem, mit residuellem

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Tätigkeiten mit körperlich schwerer und häufig mittelschwerer Belastung nicht zumutbar seien. Diese Angaben würden seit Mai 2011 gelten ( gemäss Aktenlage sei damals die Discushernie L5/S1 mit recessaler S1-Kompression diagnostiziert worden). In einer angepassten Tätigkeit mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Trage- und Hebebe lastung en im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet (ohne exzessive Gehstrecken) bestehe indessen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Diese An gaben würden seit dem 15. Dezember 2011 gelten (Zeitpunkt der Nachkontrolle durch den Chirurgen Prof. I.___ am A.___ mit Dokumentierung des Residual zustandes, wie er auch im Zeitpunkt der Begutachtung [ « jetzt » ] im Wesentlichen vorliege ). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden theoretisch jede Tätig keit in vollem Um fang möglich, aufgrund der ADHS- Problematik wäre es sinn voll, eine eher abwechslungsreiche Tätigkeit durchzuführen ( Urk. 10/149 S. 53). In seiner Auskunft vom 28. Februar 2016 gab der psychiatrische Experte auf Nachfrage der Verwaltung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 10/152) ergänzend an, gemäss den Unterlagen stehe der Explo rand schon seit einigen Jahren in keiner psychiatrischen Therapie, so dass auch kein Verlauf rekonstruiert werden könne, da die Angaben diesbezüglich zu unge nau seien. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen werden, dass der Explorand durchaus seit mindestens Dezember 2011 voll arbeits fähig war, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten wurden, d.h. Verzicht auf Drogen und ad äquate Behandlung de s ADHS ( Urk. 10/154). 3.2.2

Im Bericht der Klin i k für Unfallchirurgie des A.___ vom 3.

März 2017 an die IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/178 S.

1) : 1. Paravertebraler Hartspann zervikothorakaler Übergang (ED 13.02.2017) 2. St. nach Spondylodizistis LWK 5/SWK 1 mit epiduralem Empyem Höhe

LWK 3-S1 und sekundär er Ausbreitung von C1-S1 vom 8. Juli 2011 - d ekompressiver Laminektomie L5 rechtsseitig, Laminotomie L2-L4 mit Abszessausräumung epidural, subdural und Duranaht ( 2. Juli 2011) - Hämatomevakuation , Blutstillung bei diffuser Blutungsneigung, VAC-Verband (3.

Juli 2011) - Débridement und Wundspülung, VAC-Wechsel (6.

Juli 2011) - Hemilaminektomie links C2-Th5, Evakuierung epiraler Abszess, Erwei terung Laminektomie - Th11-L1, Evakuierung Epiduralhämatom , partielle Diskektomie L5/S1

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine HIV-Infektion A3 (ED 1998; unter antiviraler Therapie), eine arterielle Hypertonie (unter einfacher antihypertensiver Therapie), eine Hepatitis

C Infektion sowie ei nen Status nach Polytoxikomanie . Sie gaben im Wesentlichen an, es habe auf Zuweisung der Hausärztin am 13.

Februar 2017 v om 1 3. bis 1 4. Februar 2017 aufgrund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bzw. eines paraverte bralen Hartspanns im Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine stationäre Behandlung stattgefunden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei fehlender Nachkontrolle sei es schwierig, eine langfristige Prognose abzugeben. Es sei je doch davon auszugehen, dass der Patient seinen vorherigen Allgemeinzustan d in Kürze wiedererlangen werde .

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Versicherte einen im Wesent lichen gleichlautenden, vom 14. Februar 2017 datierenden Bericht der Klinik für Unfallchir u r gie des A.___ ins Recht

(Urk. 3/3). 4.

E. 11 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( bei schrittweiser Steigerung;

E. 3.1.1 hievor ). Dass

im Anschluss daran eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht bestand en hat ,

ist den Akten indes nicht zu entnehmen . Zwar hatte sich der Versicherte in der Zeit

vom 21. Juni bis zum 3 0. Juli 2012

freiwillig in stationäre psychia trische Behandlung in die Y.___

begeben , wo zunächst ein Alkoh o lentzug und dan ach

eine weitere B ehandlung namentlich der depressiven Stimmungslage stattfand . Nach Angaben der Ärzte befand sich der Versicherte bei Austritt ( am 3 0. Juli 2012) indes wiederum in stabilem Zustand und es wurde - jedenfalls im Bericht vom 30. August 2012 - keine Arbeits un fä h igkeit attestiert (E. 3.1.2 hievor) . E s ist

alsdann auch nicht ersichtlich , dass

in der Folge bis zum Ergehen der rentenzusprechenden Verfügung im Januar 2013 eine weitere stationäre oder

– zumal der Versicherte eine solche ablehnte (Urk. 90/10 S.

19) - eine

ambulante

fachärztliche

psychotherapeutische B eha n d lung erfolgt oder d er Versicherte aus psyc h i atrischen Gründen fachärztlicherseits krankgeschrieben worden wäre . Auch wies Hausä r ztin Dr. C.___ zwar in ihrem vom 16. August 2012 datierenden und am 7.

September 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen

Bericht unter Beilage des Berichts

der Y.___ vom

30. August 2012 auf die stattgehabte psychische Dekompensation und eine zur Zeit verminderte Belastbarkeit aus psychischen Gründen hin , führte aber selber

aktuell keine psyc h iatrische Diagn o se mehr auf

(Urk. 10/90 S. 1) . Mithin enthielten d ie der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde liegenden medizini schen Akten keine ( schon gar nicht fachärztliche ) Angaben über eine nach dem 15. Dezember 2011

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen . Auch

erga ben die übrigen Akten keine Hinweise darauf .

Für die Annahme , der Beschwerdeführer sei

nach dem 15.

Dezember 20 1 1

aus psychi schen Gründen lang andauernd

v ollständig e rwerbsunfähig gewes e n ,

bestand

folglich keine genügende Grundlage , weshalb

die gestützt darauf erfolgte Renten zusprache

im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.4 hievor) zweifellos unrichtig war . Daran ändert auch nichts, dass , wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt,

es sich bei den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Berichte n um solche von

anerkannte n Institution en bzw. renommierte n Ärzte gehandelt hat .

Anzumerken ist überdies,

dass

die Z usprache der ganzen Rente

– was denn vor gängig auch Anlass für eine Rückfrage durch die Ausgleichskasse gab (Urk. 10/ 96 )

bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2011

erfolgte (Urk. 10/107). Doch hatte sich der Beschwerde führer erst mit im Oktober 2011 bei der IV-Stelle eingegangene r Anmeldung

neu zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/68) , weshalb ein Ren tenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, mithin ab April 2012 , überhaupt

erst entstehen konnte ( Art. 29 IVG) .

Erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache jedoch als zweifellos unrichtig, ist der Rentenanspru c h

ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei zu prüfen. 5.3

W ie ausgeführt

kann in Bezug auf die gesundheitliche Situation im hier massge benden Beurteil ungs zeitraum auf das Z.___ - G utachten vom 28. Dezember 201 5

(einschliesslich ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 28.

Januar 2016 ) abgestellt werden .

In diesem Sinne ist der medizinische Sach verhalt erstellt ,

und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte , dass - von vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgesehen ( vgl. etwa Urk. 10/177 S. 4 [Rippenbruch], Urk. 10/177 S. 6 [Schulterproblema tik/

Muskelhartspann] ) –

die Einschätzung der

Z.___ nicht für den gesamten Zeitraum Geltung beanspruchen könnte.

Dami t ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler gesundheitsbedingt

nicht mehr ausüben kann, er hingegen seit Dezember 2011 in einer leidensang e passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73'756.85 und ein Invalideneinkommen

von Fr. 66'621.50 , woraus eine Er werbs einbusse von Fr. 7'135.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. März 2016 , Urk. 10/157 ) . Die Grundlagen des an sich korrekterweise per 2017 (Rev isions zeit punkt) vorzunehmenden Einkommensvergleichs wurde n vom vertretenen Be schw erde führer nicht in Frage gestellt. Für eine nähere Prüf ung der Vergleichs einkommen

von Amtes wegen besteht daher kein Anlass. 6.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerich te ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tig keit der Verfügung vom 2 3. Januar 2013 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens.

7 .

Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen be an tragt, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin , welche am

22. Februar 2017 eine separate Mitteilung betreffend die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen erlassen und bezüglich Ren t e auf die separat zu erlassende Verfügung verwies en hatte (Urk. 10/176) , darüber in der vorliegend angefochtenen Verfü gung

nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

E. 15 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist , sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr.

2’343 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00435

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

23. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1969, absolvierte eine Lehre als M aler, wobei er die Abschlussprüfung nur teilweise bestand. Er war in der F olge im Rahmen ver schie dener ( insbesondere temporärer ) Eins ä tze mit Unterbrüchen

hauptsächlich als Maler erwerbstätig . Im März 2004 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ( Aufmerksamkeits-Defizit-Störung mit Hyperaktivität [ADHS] , Persönlichkeitss törung, Drogensucht) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2), welches Gesuch die IV-Stelle nach getätigten medizini schen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 27. September 200 4 abwies . Sie begründete dies damit , dass reines Suchtgeschehen vorliege und dass

der Versicherte trotz eventueller frühkindlicher Erkrankung ei ne Berufsbildung habe absolvieren

k önnen , diese Erkrankung somit nicht primär invalidisierend gewesen sei

(Urk. 10/17). Auf e i ne dagegen erhobene Einsprache vom 16.

Novem ber 2004

(Urk. 10/23) trat die IV-Stelle am 1. Dezember 2004 infolge Frist ver säumnis nicht ein (Urk. 10/26) , was vom hies igen Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 als rechtens bestätigt wurde (Urk. 10/37). 1.2

Im Juni 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf

eine Persönlichkeits störung, ADHS, HIV-Infektion und Hepatitis-C-Infektion erneut

bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/38). Nach getätigten Abklärungen verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 einen Anspruch auf Integrations massnahmen ( mangels Notwendigkeit; Urk. 10/61) sowie mit Verfügung vom 20. Januar 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente ( mangels rentenbegrün denden IV-Grades ;

Urk. 10/66) , was sie damit begründete , d ass der Versicherte gemäss eigenen Angaben seit August 2008 wieder in einem Pensum von 80

% als Maler erwerbstätig sei. Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.3

Nachdem der Versicherte im Jahr 2011

während mehrere r Wochen

hospitalisiert gewesen war, meldete er sich a m 11. Oktober 2011 (Eingang bei der IV-Stelle)

unter Hinweis auf zusätzliche seit 14. Mai 2011 bestehende Gesundheitsschäden (Bandscheibenproblematik sowie Spondylodiszitis und Schmerzen) erneut be i der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/68). Die IV-Stelle tätigte abermals A bklärungen

in medizinischer Hinsicht und holte Berichte der behandelnden Ärzt e bzw . Ins t itutionen ein. M it Mitteilung vom 23. November

2011 verneinte sie

mangels Eingliederungsfähigkeit den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/74) .

Von 21. Juni bis 30. Juli 2012 war der Versicherte in der Y.___

hospitalisiert (Urk. 10/90 S. 8 f. ) . Mit Verfügung vom 23.

Januar 2013 sprach die IV-Stelle

X.___

mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zu (Urk. 10/107). 1.4

Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren in die Wege . Sie liess den Versicherten den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 10/128) und tätigte abermals Abklärungen in erwerblicher und medizinis c her Hinsi c ht . In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinär e Untersuchung des Versicherten ,

welche durch die

Z.___ durchge führt wurde (Gutachten vom 28. Dezember 2015; Urk. 10/149 einschliesslich er gän zende Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom

28. Januar 2016; Urk. 10/154 ). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2.

März 2016 die Einstellung der I nvaliden rente in Aussicht (Urk. 10/159) . Dagegen erhob

dieser am 8. März 2016 durch seine Hausär zt i n Einwand (Urk. 10/163). Im Juni 2016 leitete die IV-Stelle Inte gra tionsmassnahmen in die Wege ( vgl. Urk. 10/171), welche sie , da sich der Ver sicherte dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, mit Mitteilung vom 2 2. Februar 2017 abschloss (Urk. 10/176 ; vgl. auch Verlaufsprotoko ll Ein glie derungsberatung; Urk. 10/177 ). Nach Einholung von ergänzenden Angaben im

A.___ , Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 10/178) , ver fügte die IV-Stelle am 10. März 2017 die Einstellung der Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ , vertreten durch die Gemeinde B.___ , Abteilung Soziales,

hierorts mit Eingabe vom 20.

April 2017 Beschwerde erheben m it den folgenden Anträgen (Urk. 1 S.

3):

«1. Die IV-Stelle soll beauftragt werden, den ganzheitlichen Gesundheitszustand von X.___ für die Beurteilung eines Rentenanspruches zu berück sich tigen. 2.

Alle aktuellen Arztberichte sind für den Entscheid zu berücksichtigen sowie auch der Einwand von Dr. med. C.___ vom 8. März 2016 an die IV-Stelle. 3.

Der aktuelle Gesundheitszustand von X.___ soll vollumfänglich durch unabhängige spezialisierte Gutachter erfolgen. 4.

Der nicht wahrgenommene Termin für die Endkontrolle im A.___ bezüglich der Schulterschmerzen und die Verschiebung des Belastbarkeits trai nings sind eine sehr vage Begründung für die Einstellung einer seit sechs Jahren ausbezahlten ganzen IV-Rente. Die IV-Stelle soll eine detaillierte re Begründung für ihren Entscheid aufführen. 5.

Die Prüfung der beruflichen Massnahmen mit Rücksicht auf den ganzheitlichen Gesundheitszustand ist nochmals aufzunehmen. 6.

Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren und die IV-Rente im bisherigen Rahmen weiterhin monatlich auszuzahlen. 7.

Es ist eine Frist zur Nachreichung von allenfalls fehlenden Unterlagen zu g e währen.»

Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 liess X.___ alsdann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 6). Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwer deführer mit Verfügung vom 11. J uli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Ansetzung einer Frist zur Darlegung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde das Gesuch um Wieder herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, unter einstweiliger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 15 ).

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde X.___

Gelegenheit zur Stel lungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution gewährt (Urk. 18).

Mit Eingabe vom 24. Januar

2019 legitimierte sich Rechtsanwältin

lic.

iur .

Susanne Friedauer als neue Vertreterin des

Beschwerdeführers unter anderem mit dem Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie Erstreckung der ange setzten Frist zur Stellungnahme (Urk. 20). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin

lic.

iur . Susanne Friedauer Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt , u nd die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss um 30 T age erstreckt (Urk. 23). Die Stellungnahme datiert vom 21. Februar 2019 (Urk. 24).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Über prüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119

V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrich ti gen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Wür digung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erfor derlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E.

3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin ter grund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141

V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substitu ierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung, 3. Auflage 2014, Rz 77 zu Art. 30–31 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , dass sich gemäss ihren Abklärungen der Gesundheitszustand wesentlich verbessert habe. In einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittel schwere Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung) bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten allerdings nicht mehr zumutbar. Der Einkommensvergleich ergeb e einen Invaliditätsgrad von 10 % , weshalb k ein Rentenanspruch mehr be stehe ( Urk. 2). 2.2

Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass bei der Einstellung der IV-Rente lediglich auf den Bericht des A.___ (vom 3. März 2017) abgestützt worden sei . Dieser betreffe nur die Schulterschmerzen und gebe über den all gemeinen Gesundheitszustand keine Auskunft. Alsdann sei d er Beschwer deführer motiviert, sich im Rahmen seiner Möglich keiten beruflich zu integrieren (Urk. 1). 2.3

In der Stellun gnahme vom 21. Februar 2019 lässt d er Beschwerdeführer

zusam men fassend vorbringen, eine Verbes s e rung des Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Auch fehlten die Voraussetzunge n für eine Wiedererwägung .

I ns be son dere sei die ursprüngliche Rentenzusprechung zwar nicht gestützt auf ein medizinisches Gutachten, jedoch auf ärztliche Berichte von anerkannten Institu tionen wie das A.___

oder die

Y.___

wie auch Berichte von

renom mierten behandelnden Ärzte n erfolgt (Urk. 24). 3 . 3.1

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 23. Januar 2013 (Urk. 10/107) . Dieser lag en in medi zinischer Hinsicht

die folgenden ärztlichen Berichte zugrunde (vgl. auch Feststel lungsblatt für den Beschlu ss vom 2 8. September 2012, Urk. 10/91 S. 5) : 3.1.1

Im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie

des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 ff.) diagnos ti zierten die verantwortlichen Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen epiduralen Abszess vom kraniozervikalen Übergang bis in die LWS reichend sowie e ine Spondylodiszitis L5/S1, als ohne Auswirkung auf die Arbeit s fähigkeit eine HIV-Infek tion, eine Hepatitis

C, ein Kokainabhän g ig keitssyndrom sowie einen Status nach Heroinabusus bis 200 3. Sie führten im Wesentlichen aus, dass beim Ve rsicherten, welcher sich am 14. Mai 2011 bei Schmerzexazerbation im Bereich der LWS mit Schmerza usstrahlung in beide Gesässhälften im D.___

vorgestellt habe und wo sich in der Bild gebung kein Ab s zess bzw. Spondylodiszitis , aber eine Diskushernie gezeigt habe, am 2 5. Mai 2011 eine ambulante Wurzelblockade S1 rechts

mit Steroiden vorge nommen worden sei. In der Folge hätten sich eine Spon d ylodi s zi tis LWK 5/SWK

1 mit Arrosion von SWK 1 sowie weitere Komplikationen entwickelt ( u.a. assozi ierte subligamentäre liquide Ab s zesskollektion ventral im Spinalkanal auf Höhe LWK 5/SWK 1 mit mu l tiplen purulenten dichteren Débris und ein epidurales Empyem auf Höhe LWK 3/4 ) , welch e zunächst im E.___

medi kamentös (mittels Gabe von Antibiotika) und a b 1. Juli 2011 im A.___ mehr mals chirurgisch therapiert worden seien . Postoperativ sei es zu schwerstem Delir gekommen , welches intermittierend neuroleptischer Behandlung bedurft habe . Nach längerdauernder intensivmedizin i scher Über wachung habe der Patient am 12. Juli 2011 auf die Normalstation verlegt werden können.

D er weitere Verlauf sei erfreulich gewesen, so dass der Versicherte am 2 2. Juli 2011 in die F.___ habe entlassen werden können , wo sich - nach einer vorübergehenden Rückverlegung ins A.___ zwecks Abklärun g von neu aufgetretenen Sensibi li täts störungen der oberen Extremität mit einer diskreten Zehenheberschwäche -

ein regelrechter Heilungsverlauf mit reizloser Wundheilung und guter Mobilisation gezeigt habe. Anlässlich der Nachkontrollen habe radiologisch eine Regredienz des Abszesses unter begleitender antibiotischer Therapie nachgewiesen werden können. Die Restbeschwerden seien deutlich regredient gewesen. In der letzten Kontrolle vom 15. Dezember 2011 hätten nur noch tieflumbale leichte Schmerzen bestanden. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Versicherte müsse als Maler körperlich anstrengende Tätigkeiten und Überkopf a rbeiten ausführen können. Anlässlich der letzten Kont rolle vom 15. Dezember 2011 sei dies aufgrund der grossen Rückenoperation noch nicht mögli c h gewesen , s odass bis zu diesem Tag eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Insgesamt bestehe noch eine Dekonditionierung des Patienten mit verminderter Kraft der autochthonen Rücken muskulatur. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ab 15. Dezember 2011 zumutbar mit schrittweiser Steige rung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/87 ) . 3.1.2

Im

Austrittsbericht der Y.___ vom 30. August 2012 ( Urk. 10/90 S. 8 f.) , wo der Versicherte vom 2 1. Juni bis zum 3 0. Juli 2012 stationär behandelt worden war, stellten die verantwortlichen Ärzte die folgende n Diagnosen: mittel g radige depressive Episode (F32.1 ), Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyn drom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F10.24), Störungen durch Kokain/

Ab hängigkeitssyndrom/mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (F14. 24), Störungen durch Opioide/Ab hängigkeitssyn d rom/gegenwärtig abstinent (F11.20) sowie eine e infache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ED 2008 (F90.0). Sie führ t en im W esentlichen aus, der Versicherte sei freiwillig per Selbstzuweis ung zur psychiatrischen Hospitalisation eingetreten. Er habe zuvor angerufe n und be rich tet ,

dass er hoch oben stehe und überlege zu springen.

B ei Eintritt habe sich der Versicherte verzweifelt präsentiert,

angespannt und psychomotorisch unruhig , und habe berichtet , dass er von sich sehr entt äu scht sei. Er habe nach langer Abstinenz seit Winter wieder mit dem Konsum von Alkoh o l und Kokain be gonnen, der Konsum habe in den letzten zwei Wochen zugenommen , da er sich aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (nach Spondy odiszit is vor einem Jahr) und finanzieller Pr obleme zunehmend belastet fühle; infolge des Konsums habe er auch seinen Wohnplatz in einer christlichen Gemeinschaft verloren. Das einzige , was ihn daran gehindert habe, seine Suizidgedanken in die Tat umzusetzen, sei seine Freundin gewesen, die trotz des Absturzes zu ihm stehe.

Die Ärzte führten

– zusammengefasst - weiter aus, am A nfang der Behandlung habe der Alkohol entzug gestanden, in der Folge aber auch die medikamentöse Behandlung bei depressiver Stimmungslage. Er habe am 2 9. Juni 2012 ohne Hinweise auf Suizida lität in die offen geführte Spezialstation für Doppeldiagnosen über führt werden können. Neben der medikamentösen Behandlung habe er regelmässig und gut motiviert am 3- wöchigen gruppentherapeutischen Therapieprogra mm teilgenom men. Er habe während des stationären Aufenthalts auch die Interferon–Therapie weitergeführt, welche er bis auf Erschöpfung und Müdigkeit am Tage der Be handlung gut toleriert habe. Am 30. Juli 2012 sei er nach Organisation einer Wohnmöglichkeit in stabilem Zustand ausgetreten. Eine ambulante Psycho the rapie sei vom Patienten abgelehnt worden. Es w ürden die weitere Reduktion von Diazepam sowie die Fortführung der bestehenden Interferon therapie empfohlen. Um die weitere Stabilisierung zu gewährleisten sowie zur Rückfallprophylaxe werde ein geschützter Rahmen empfohlen, vorzugsweise in Form von betreutem Wohnen mit der Möglichkeit , an einen Arbeitsprogramm teilzunehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht ( Urk. 10/90 S. 8 ff.) . 3.1.3

Die behandeln de Hausärztin

Dr. med. C.___ , Praktische Ärztin, Allg. Medizin FMH,

stellte in ihrem Bericht vom 1 6. August 2012 in etwa dieselben Diagnosen wie die behandelnden Ärzte des A.___ in ihrem Bericht vom 2. Mai 2012 (E.

3.1.1 hievor) . Sie führte im Wesentlichen aus, der Patient habe sich körperlich von den Eingriffen gut erholt, aktuell stehe nun die psychische Dekompensation zusam men mit der doch auch belastenden Interferonbehandlung im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigk eit gab sie an, die bisherige Tätigkeit als Maler sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Nach Ende der Interferonbehandlung könnte eine Umschu lung durchgeführt werden (Urk. 10/90 S. 1 ff.) . 3.1.4

Dr es . med. G.___ , Fachärztin für Innere Medizin ,

und

H.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin FMH, sowie fallzuständige Ärztinnen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle, hielten mit Blick auf diese ärztlichen Verlautbarungen in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2012 fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gesamthaft ab Ma i 2011 von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit begründe sich zunächst durch den somatischen Gesundheits schaden, insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess mit entspre chen den neurologischen Ausfällen, und weiter andauernd durch den psychischen Gesundheits schaden. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert (vgl. Feststel lungs blatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5). 3. 2 3.2.1

In dem im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten

polydisziplinären (inter nistisch-rheumatologisch-orthopädisch -psychiatrische n)

Gutachten der Z.___ vom 28. Dezember 2015 , stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen (Urk. 10/149 S.

50) :

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. St. n. Discushernie L5/S1 rechts paramedian (05/2011) - St. n . CT gesteuertem Nervenwurzelblock S1 rechts am 25. Mai 2011 2. St. n. Spondylodiszitis mit epiduralem Empyem - St. n. dekompressiver Laminektomie L5, rechtsseitiger Laminektomie L2 bis L4, Ab s zess-Ausräumung epidural und subdural am 2. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Hämatom–Evakuation am 3. Juli 2001 (wohl: 2011 ) - St. n. Débridement am 6. Ju l i 20 01 (wohl: 2011) - St. n. H emilaminektomie links C2 bis Th 5, Evakuierung eines epi du ralen Abszesses sowie Erweiterungs- Hemilaminektomie rechts Th11-L1, Evakuierung eines epiduralen Hämatoms und partielle Diskektomie L5/S1 am 8. Juli 2001 (wohl: 2011) 3. Residuell : - b elastungsakzentuiertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - l eichte Fussheberschwäche - k ein radikuläres Reizsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 4. Gemäss Aktenlage St. n. Hirnkontusion im Kindesalter 5. St. nach Polytoxikom an ie 6. HIV-Infektion 7. Hepatitis C 8. Einfache Aktivitäts- und A ufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) 9 . Status nach multiplem Substanzmiss brauch mit Abhän g igkeits ent wick lung (ICD-10 F 19.20).

Zur Arbeitsfähigkeit hielten sie in ihrer g esamtmedizinischen Beurteilung fest, dass infolge des Zustand es nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Status nach Spondylodiszitis L5 /S1 und bis cervikal ausgedehntem Empyem, mit residuellem

lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, Tätigkeiten mit körperlich schwerer und häufig mittelschwerer Belastung nicht zumutbar seien. Diese Angaben würden seit Mai 2011 gelten ( gemäss Aktenlage sei damals die Discushernie L5/S1 mit recessaler S1-Kompression diagnostiziert worden). In einer angepassten Tätigkeit mit Limitierung auf leichte bis sporadisch mittelschwere Trage- und Hebebe lastung en im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet (ohne exzessive Gehstrecken) bestehe indessen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Diese An gaben würden seit dem 15. Dezember 2011 gelten (Zeitpunkt der Nachkontrolle durch den Chirurgen Prof. I.___ am A.___ mit Dokumentierung des Residual zustandes, wie er auch im Zeitpunkt der Begutachtung [ « jetzt » ] im Wesentlichen vorliege ). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden theoretisch jede Tätig keit in vollem Um fang möglich, aufgrund der ADHS- Problematik wäre es sinn voll, eine eher abwechslungsreiche Tätigkeit durchzuführen ( Urk. 10/149 S. 53). In seiner Auskunft vom 28. Februar 2016 gab der psychiatrische Experte auf Nachfrage der Verwaltung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. Urk. 10/152) ergänzend an, gemäss den Unterlagen stehe der Explo rand schon seit einigen Jahren in keiner psychiatrischen Therapie, so dass auch kein Verlauf rekonstruiert werden könne, da die Angaben diesbezüglich zu unge nau seien. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben müsse angenommen werden, dass der Explorand durchaus seit mindestens Dezember 2011 voll arbeits fähig war, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten wurden, d.h. Verzicht auf Drogen und ad äquate Behandlung de s ADHS ( Urk. 10/154). 3.2.2

Im Bericht der Klin i k für Unfallchirurgie des A.___ vom 3.

März 2017 an die IV-Stelle stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/178 S.

1) : 1. Paravertebraler Hartspann zervikothorakaler Übergang (ED 13.02.2017) 2. St. nach Spondylodizistis LWK 5/SWK 1 mit epiduralem Empyem Höhe

LWK 3-S1 und sekundär er Ausbreitung von C1-S1 vom 8. Juli 2011 - d ekompressiver Laminektomie L5 rechtsseitig, Laminotomie L2-L4 mit Abszessausräumung epidural, subdural und Duranaht ( 2. Juli 2011) - Hämatomevakuation , Blutstillung bei diffuser Blutungsneigung, VAC-Verband (3.

Juli 2011) - Débridement und Wundspülung, VAC-Wechsel (6.

Juli 2011) - Hemilaminektomie links C2-Th5, Evakuierung epiraler Abszess, Erwei terung Laminektomie - Th11-L1, Evakuierung Epiduralhämatom , partielle Diskektomie L5/S1

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine HIV-Infektion A3 (ED 1998; unter antiviraler Therapie), eine arterielle Hypertonie (unter einfacher antihypertensiver Therapie), eine Hepatitis

C Infektion sowie ei nen Status nach Polytoxikomanie . Sie gaben im Wesentlichen an, es habe auf Zuweisung der Hausärztin am 13.

Februar 2017 v om 1 3. bis 1 4. Februar 2017 aufgrund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule bzw. eines paraverte bralen Hartspanns im Bereich des zervikothorakalen Übergangs eine stationäre Behandlung stattgefunden. Aufgrund der aktuellen Aktenlage und bei fehlender Nachkontrolle sei es schwierig, eine langfristige Prognose abzugeben. Es sei je doch davon auszugehen, dass der Patient seinen vorherigen Allgemeinzustan d in Kürze wiedererlangen werde .

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte der Versicherte einen im Wesent lichen gleichlautenden, vom 14. Februar 2017 datierenden Bericht der Klinik für Unfallchir u r gie des A.___ ins Recht

(Urk. 3/3). 4. 4.1

Die Experten der Z.___

e rstellten ihr Gutachten vom 28. Dezember 2015 in (weitestgehender; vgl. zum psychiatrischen Gutachten hie r nach) Kenntnis der Vorakten . Sie erhoben jeweils anamnestische Angaben und gingen auf die Aus führungen des Beschwerdeführers ein. Ebenso stützen sich ihre Einschätzungen auf einlässliche Untersuchung en des Beschwerdeführers in den jeweiligen Diszi plinen . Das Gutachten

– dessen D iagnosen denn auch im W esentlichen mit den jenigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen - leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und di e gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind darin nachvollziehbar begründet.

Auch wenn sich das Gutachten nur (aber doch) implizit zur vorliegend revisions rechtlich relevanten Frage der allfälligen anspruchserheblichen Veränderung äussert , erfüllt es die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.

Insbesondere legten die Ärzte in somatischer Hinsicht nachvollziehbar dar, dass aufgrund des residuellen belastungsakzentuierten

lumbospondylogenen Schmer z syndroms nach mehrfach operierter Wirbelsäule bei Spondylodiszitis

im Jahr 20 11 körperlich schwere Tätigkeiten wie die A ngestammte ( als Maler )

nicht mehr zumutbar sind , wohingegen eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollschichtig möglich

ist . L etz t eres kann mit B lick auf die weitgehend normalen B efunde an lässlich der neurologischen (vg l . Urk.

10/149 S.

24 ff. ) und orthopä di schen ( vgl. Urk. 10/149 S .

35) Untersuchungen nachvollzogen werden und er scheint auch daher plausibel, da der Beschwerdeführer gemäss Angaben anläs slich der Begutachtung seinen Haushalt selber besorgt und zeitweise auch Gelegen heitsarbeiten verrichtet (vgl. Urk. 10/149 S. 18) . Aber auch aus psychiatr i scher Sicht erscheint die Angabe einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. So

ging der psychiatrische Experte

zwar von

eine r ADHS - Pr oblematik sowie einer dadurch bedingten möglichen labilen Persönlichkeitskonstellation und sek un dären Suchtentwicklung aus. Er stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der Versi cherte gemäss seinen Angaben in den letzten Jahren nicht mehr regelmässig Drogen konsumiere , sich vielfältig bes chäftige, auch soziale Kontakte pflege und sein Leben weitgehend im Griff zu haben scheine. Demzufolge , und da er mit Blick auf die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen psychopatholo gi schen Befunde (Urk. 10/149 S.

44 ff . ) im Übrigen keine Hinweise auf Störungen befundete , die eine relevante Persönlichkeitsproblematik oder andere

psychia trisch relevante S törung ergaben , erscheint auch die Einschätzung , wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen sei, solange der Versicherte keine Drogen oder Alkohol im Üb erfluss konsumiere und die ADHS- Problematik adäquat behandelt werde ( Urk. 19/149 S. 47 ) , nachvoll zieh bar.

4.2

Was in der Beschwerde vom 2 0. April 2017

vorgebracht wird , vermag den Be weis wert der Expertise nicht in Frage zu stellen .

So

trifft offensichtlich nicht zu , das s das psychiatrische Gutachten (allein) aufgrund der Vorakten aus dem Jahr 2011 erstellt worden ist

(Urk. 1 S. 2) , wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der Begutachtung durch d ie

Z.___

vielme h r

durch den psychiatrischen Experten

untersucht (vgl. Urk. 10/149 S . 40 ff.; Untersuch vom 1 4. Dezember

2015 ). Unzutreffend ist

weiter der Einwand , dass die medizinische Beurteilung nicht unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Problematiken ( « gesam theit lich » ) vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 2) . So e rfolgte die abschliessende

Beurteilung

im Gutachten der Z.___

im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Mitbeteiligung der verschiedenen Disziplinen (Urk. 10/ 149 S. 52 f . ) , wobei sich die

( fehlende ) Auswirkung der internistis chen Diagnosen (HIV, Hepatitis ) auf die Arbeitsfähigkeit

aus der Diagn o seliste ergibt .

Aber auch die Ausführun gen im Einwand der Hausärztin vom

8. März 2016 (Urk. 10/163) ,

auf welche in der Beschwerde vom 2 0. April 2017 ergänzend

verwiesen wird ,

sind n icht geeignet, den Beweiswert der Expertise entscheidend in Frage zu

stellen. Wohl

kann

die

einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen .

Doch lässt es

die unter schiedliche Natur von Behandlungsauftrag de r therapeutisch tätigen (Fach-) Per son einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini schen Experten anderseits nach der Rechtsprechung

nicht zu, ein Administrativ gut achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen ;

dabei bleiben

Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind ( vgl. statt vieler: Urteile 8C_325/2015 vom 2 1. Juli 2015 E. 4.4 mit Hinweisen ).

Davon ist vorliegend nicht auszugehen. In psychiatrischer Hinsicht waren dem Experten gestützt auf die Ausführungen des Versicherten und die ihm vorliegenden, wenn möglicherweise auch nicht ganz vollzähligen Akten (vgl. Urk. 10/149 S. 10/46 unten, vgl . aber auch Urk. 10/149 S. 10 )

die aus psychiatri s ch e r Sicht im Vordergrund stehenden

Proble me bekannt ( [ medikam entös behandel te s ]

ADHS, mögliche labile Persönlichkeits konstellation sowie die Suchtproblematik )

und auch, dass der Versicherte mehrere – auch auf freiwilliger Basis durchgeführte – En t züge und Entwöhnungsbehand l ungen ge macht

hatte (vgl. Urk. 10/149 S. 46) ;

da bei ist nicht ersichtlich , dass die Fest stellung, wonach der Versicherte zumindest in den letzten Jahren seine Sucht weitgehend im Griff gehabt habe, unzutreffend wäre (vgl. auch im Revisions verfahren eingeholte Arztbericht e von Dr. J.___ ,

Facharzt für Infektiologie und Allgemeine Medizin FMH, vom 1 3. April 2015, wonach der Versicherte seit 2013 « clean » sei, Urk. 10/130 S. 7 ; vgl. auch Ausführungen der Hausärztin

Dr. C.___

vom 2 5. April 2015 , wonach sich der Gesundheitszustand stabil halte ;

Urk. 10/131 S. 3) . Alsdann wurde auch von Dr. C.___

nicht geltend gemacht, dass der Versicherte ,

bei welchem im Jahr 2012 eine mittelgradige

depressive Episode diagnos t iziert worden war (vgl.

Bericht der Y.___

vom 3 0. August 2012 , E.

3.1.2 ) ,

an einer weiteren, längerdauernden ( namentlich af f ektiven ) Stö rung geli tten oder des wegen in Behandlung gestanden hätte . Aber auch soweit

Dr. C.___ in somatischer Hinsicht

angab , der Gesundheitszustand habe sich bezüglich der Hepatitis C Erk r ankung mit Entwicklung einer Leber zirrhose in der Zwischenzeit ( wohl : seit der Begutachtung)

deutlich verschlechtert , ergibt sich daraus kein unerkannt gebliebener Aspekt .

So wurde bereits im

– den Gut achtern de r

Z.___ vorliegenden (Urk. 10/149 S. 9 )

- ärzt l ichen Bericht des behan delnden Dr. med. J.___

vom 1 3 . April 2015 eine chronische Hepatitis C mit begleitender Leberzirr hos e diagnostiziert (vgl. Urk. 10/130 S. 5 ) .

Schliesslich verfängt auch die in der

– an sich nur zur Frage der zweif e llosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache

eingeholte n

Stellung nah me vom 2 1. Feb ruar 2019 am psychiatrischen Gutachten geübte Kritik nicht. Es schmälert den Beweiswert der psychiatrischen Expertise nicht, dass die Unter suchung 65 Minu ten gedauert hat (Urk. 24 S. 8). Denn nach der

R echtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an , ist doch vielmehr in erster Linie

mass gebend , ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen ). Vorliegend

fand die ADHS -

und Suchtp roblematik jedenfalls Eingang in die Beur teilung und die erhobenen objektiven Befunde ( Urk. 10/149 S. 44)

ergaben über dies keine Anhaltspunkte auf eine relevante psychiatrische (insbesondere auch affektive) Problematik . Aber auch der Umstand, dass keine speziellen Tests durchgeführt wurden, lässt die psychiatrische Expertise nicht als von v orneherein ungenügend erscheinen, kommt doch bei der psychiatrischen Exploration dem schematischen, testmässigen Erfassen der Psychopathologie nach bestimmten Ska len, die teilweise auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Per son selbst beruhen, höchstens ergänzende Funktion zu; entscheidend ist die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August

2006 E.

3.2.2). 4.3

Zusammenfassend ist daher auf das Gutachten der Z.___ abzustellen und d avon auszugehen, dass der Versicherte

– bei dem seit Jahren eine HIV - Infektion ,

eine Hepat it is - C sowie

ein ADH S

besteht - wegen eines Bandscheibenvorfalls bzw. der daraufhin im Rahmen der d ur chgemachten

Spon d ylodiszit i s erfolgten Rückenoperationen se it Mai 2011 in seiner bis kurz

zuvor noch ausgeübten (vgl. Urk. 10/80) angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeit s fähig ist, wohin gegen seit 15. Dezember 201 1

– wenn auch

mit

vorübergehenden kürzeren Unter brüchen im Jahr 2012 (Aufenthalt in der Y.___ , vgl. E.

3.1.2)

be zieh ungsweise

im Jahr 2013 ( im Rahmen des

Aufenthalts im K.___

zum Codeinentzug von 1 6. bis 2 9. April 2013 bzw . in der L.___s von 2 9. April bis 1. Juni

2013 zur anschliessenden

psychos oma t i s c hen Reha bilitation , vgl. Urk. 10/130 S. 7 ff. ; vgl. auch Urk. 10/162 S. 36 ff. ) - in ein er angepasste n

Tätig k eit eine vollständige Arbeit s fähigkeit besteht . Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch die im Feb ruar 2017 aufgetretene Problematik an der Halswi r belsäule/Schulter nichts, ergaben die im

A.___ (infolge Verdachts auf erneute Spondylodiszitis ; vgl. Urk. 3/3 S.

2) durch ge führten Abklärungen diesbezüglich doch lediglich einen – vorübergehenden -

muskulären Hartspann.

Ausgehend von den im Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergibt sich allerdings auch , dass - da seit Dezember 2011 grundsätzlich eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand -

gestützt auf das Gutachten der Z.___

im Vergleich zum Gesundheitszustand, wie er der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde lag ,

ein im W esentlichen unveränderte r Gesundheits zustand anzunehmen ist . E ntgegen dem Wortla ut der angefochtenen Verfügung ist damit aber keine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse, namentlich k eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ,

ausgewiesen . Folglich fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Vorausse tzungen für eine Rentenrevision (vgl. E. 1.3 hievor) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt daher, ob die – mit der unzutreffenden Annahme einer Ver besserung des Gesundheitszustandes verfügte - Rentenaufhebung auf dem Wege der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden kann. D a die dem Versicherten eine ganze Rente zusprechende formell rechtskräftige Ver fügung vom 23. Januar 2013 nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung

war , fällt eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht (vgl. E.

1.4 hievor) . 5. 2

Die Verfügung vom

23. Januar 2013 beruhte ( wie

erwähnt; vgl. E. 3.1 hievor) zur Hauptsache au f den ärztlichen Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des A.___

vom 2. Mai 2012 (Urk. 10/87 S. 6 f. ) , der Hausärztin Dr. C.___

vom 16. August 2012 (Urk. 10/90 S. 1 f.) sowie de m Austrittsbericht der Y.___ vom 3 0. August 2012 (Urk. 10/90 S. 8 f.) . Dabei waren für die Annahme der voll ständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit zunächst

die soma t ischen Gesundheitsschäden ( insbesondere die Spondylodiszitis mit epiduralem Abszess und daraus sich im Verlauf ergebende Komplikationen ) massgebend und we iter andauernd der psychische Gesundheitsschaden (vgl. so die St ellungnahme der zuständigen RAD- Ärztinnen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/91 S. 5).

Fe stzu halt en ist jedoch, dass gemäss dem Bericht de s

A.___ vom 2. Mai 2011 aus s omatischer Sicht bereits am 15. Dezember 20 11 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand ( bei schrittweiser Steigerung;

E. 3.1.1 hievor ). Dass

im Anschluss daran eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht bestand en hat ,

ist den Akten indes nicht zu entnehmen . Zwar hatte sich der Versicherte in der Zeit

vom 21. Juni bis zum 3 0. Juli 2012

freiwillig in stationäre psychia trische Behandlung in die Y.___

begeben , wo zunächst ein Alkoh o lentzug und dan ach

eine weitere B ehandlung namentlich der depressiven Stimmungslage stattfand . Nach Angaben der Ärzte befand sich der Versicherte bei Austritt ( am 3 0. Juli 2012) indes wiederum in stabilem Zustand und es wurde - jedenfalls im Bericht vom 30. August 2012 - keine Arbeits un fä h igkeit attestiert (E. 3.1.2 hievor) . E s ist

alsdann auch nicht ersichtlich , dass

in der Folge bis zum Ergehen der rentenzusprechenden Verfügung im Januar 2013 eine weitere stationäre oder

– zumal der Versicherte eine solche ablehnte (Urk. 90/10 S.

19) - eine

ambulante

fachärztliche

psychotherapeutische B eha n d lung erfolgt oder d er Versicherte aus psyc h i atrischen Gründen fachärztlicherseits krankgeschrieben worden wäre . Auch wies Hausä r ztin Dr. C.___ zwar in ihrem vom 16. August 2012 datierenden und am 7.

September 2012 bei der IV-Stelle eingegangenen

Bericht unter Beilage des Berichts

der Y.___ vom

30. August 2012 auf die stattgehabte psychische Dekompensation und eine zur Zeit verminderte Belastbarkeit aus psychischen Gründen hin , führte aber selber

aktuell keine psyc h iatrische Diagn o se mehr auf

(Urk. 10/90 S. 1) . Mithin enthielten d ie der Verfügung vom 23. Januar 2013 zugrunde liegenden medizini schen Akten keine ( schon gar nicht fachärztliche ) Angaben über eine nach dem 15. Dezember 2011

anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen . Auch

erga ben die übrigen Akten keine Hinweise darauf .

Für die Annahme , der Beschwerdeführer sei

nach dem 15.

Dezember 20 1 1

aus psychi schen Gründen lang andauernd

v ollständig e rwerbsunfähig gewes e n ,

bestand

folglich keine genügende Grundlage , weshalb

die gestützt darauf erfolgte Renten zusprache

im Sinne der Rechtsprechung ( E. 1.4 hievor) zweifellos unrichtig war . Daran ändert auch nichts, dass , wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt,

es sich bei den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Berichte n um solche von

anerkannte n Institution en bzw. renommierte n Ärzte gehandelt hat .

Anzumerken ist überdies,

dass

die Z usprache der ganzen Rente

– was denn vor gängig auch Anlass für eine Rückfrage durch die Ausgleichskasse gab (Urk. 10/ 96 )

bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2011

erfolgte (Urk. 10/107). Doch hatte sich der Beschwerde führer erst mit im Oktober 2011 bei der IV-Stelle eingegangene r Anmeldung

neu zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/68) , weshalb ein Ren tenanspruch

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs, mithin ab April 2012 , überhaupt

erst entstehen konnte ( Art. 29 IVG) .

Erweist sich die ursprüngliche Leistungszusprache jedoch als zweifellos unrichtig, ist der Rentenanspru c h

ohne Bindung an revisionsrechtliche Grundsätze frei zu prüfen. 5.3

W ie ausgeführt

kann in Bezug auf die gesundheitliche Situation im hier massge benden Beurteil ungs zeitraum auf das Z.___ - G utachten vom 28. Dezember 201 5

(einschliesslich ergänzender Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 28.

Januar 2016 ) abgestellt werden .

In diesem Sinne ist der medizinische Sach verhalt erstellt ,

und es ergeben sich zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte , dass - von vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen abgesehen ( vgl. etwa Urk. 10/177 S. 4 [Rippenbruch], Urk. 10/177 S. 6 [Schulterproblema tik/

Muskelhartspann] ) –

die Einschätzung der

Z.___ nicht für den gesamten Zeitraum Geltung beanspruchen könnte.

Dami t ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler gesundheitsbedingt

nicht mehr ausüben kann, er hingegen seit Dezember 2011 in einer leidensang e passten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73'756.85 und ein Invalideneinkommen

von Fr. 66'621.50 , woraus eine Er werbs einbusse von Fr. 7'135.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 10 % resul tierte (Urk. 2 S. 2 ; vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. März 2016 , Urk. 10/157 ) . Die Grundlagen des an sich korrekterweise per 2017 (Rev isions zeit punkt) vorzunehmenden Einkommensvergleichs wurde n vom vertretenen Be schw erde führer nicht in Frage gestellt. Für eine nähere Prüf ung der Vergleichs einkommen

von Amtes wegen besteht daher kein Anlass. 6.3

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Aufhebung der bisher ausgerich te ten ganzen Rente mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrich tig keit der Verfügung vom 2 3. Januar 2013 geschützt werden kann. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens.

7 .

Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen be an tragt, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin , welche am

22. Februar 2017 eine separate Mitteilung betreffend die Einstellung der Eingliederungs mass nahmen erlassen und bezüglich Ren t e auf die separat zu erlassende Verfügung verwies en hatte (Urk. 10/176) , darüber in der vorliegend angefochtenen Verfü gung

nicht entschieden hat. Mangels Anfechtungsgegenstands ist deshalb dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden. 8.

8.1

Di e Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. -- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu er legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 15 ) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen .

8.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Susanne Friedauer machte mit ihrer Stellungnahme vom 21.

Februar 2019 einen zeitlichen Aufwand von 9.5 Stunden (1 Stunde Instruktion, 3 Stunden Aktenstudium sowie 5.5 Stunden für das Erstellen der Replik/ Stellungnahme) und Barauslagen in H öhe von Fr. 85.50 geltend (Urk. 24 S. 11). Dieser Aufwand erscheint – zumal

zu berücksichtigen ist, dass sie als

Recht svertreterin (erst)

in diesem Verfahrensstadium neu mandatiert worden ist

– als angemessen.

Un ter Berücksichtigung des gerichtsüblichen An satzes von Fr. 220. -- pro Stunde sowie der Barauslagen in Höhe von Fr. 85.5 0 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7

%

ist die Entschädigung demgemäss auf Fr. 2'343.-- festzusetzen und Rechtsanwältin Susanne Friedauer

ist in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 8.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist , sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Friedauer , Zürich, wird mit Fr.

2’343 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 24 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann