Sachverhalt
1. 1.1 X.___ sel., geboren 1960 , verstorben 2018 , arbeitete seit d em 1. Oktober 2003 als Pflegefachfrau, stellvertretende Stationsleiterin, im Alters- und Pflege heim A.___ in B.___ ( Urk. 5/10) . Am 5. Juni 2004 verdrehte sich die Versicherte mit einem Harass in der Hand bei einem
Zusammenstoss mit dem Einkaufswagen einer anderen Person d ie rechte Körperhälfte (Urk. 5/8/2 ). Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, diagnostizierte im
Arztzeugnis UVG vom
13. August 2004 einen Status nach Kontusion der rechten Körperseite mit Distorsion d es Ell en bogens rechts (Urk. 5/8/52 ). Die Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) erbrachte Heilbeha ndlungs- und Taggeld leistungen. Per 3 1. Juli 2005 löste das Alters- und Pflegeheim A.___ das Arbeitsverhältnis der Versicherten auf ( Urk. 5/10). 1.2 Am 2 1. Dezember 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der
Züric h
bei ( Urk. 5/8) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen , da sich die Versicherte gemäss Telefongespräch vom 1 4. November 2006 nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 5/31). Mit Eingabe vom 1 4. November 2007 ersuchte die Versicherte um die Wiederaufnahme des Ver fah rens betreffend berufliche Massnahmen und Unterstützung bei der Abk lärung der beruflichen Möglichkeiten ( Urk. 5/37). Am 1 2. Juni 2008 teilte die IV-Stelle
mit, dass ein e Arbeitsvermittlung gemäss Angaben der Versicherten bei der Be spre chung vom 1 7. März 2008 derzeit nicht möglich sei. Die Arbeitsvermittlung werde deshalb abgeschlossen ( Urk. 5/45). In der Folge holte die IV- Stelle weitere Arzt berichte ein und zog
die von der Zürich bei der D.___ in Auftrag gegebene Expertise vom 1 1. Janu ar 2011 bei ( Urk. 5/63 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der D.___ vom 5. Okto ber 2011, Urk. 5/67 ). Mit Verfügu ng vom 2 0. Mai 2011 bestätigendem Einspra che entscheid v om 1 1. Oktober 2011 stellte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 30. April 2011 ein ( Urk. 5/66) . Dagegen erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht am 1 4. November 2011 Beschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2011.00309). Mit Schreiben vom 5. März 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne d er Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht -, ein ergonomisches Training für die oberen Extre mi täten durchzuführen, da dadurch in absehbarer Zeit (sechs Monate) eine bessere Schmerztoleranz erreicht werden könne ( Urk. 5/83). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten
bei einem ermittelten Inva liditätsgrad v on 100 % die Zusprache einer von Dezember 2005 bis Ende Februar 2011 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 5/85), wogegen diese am 2 3. April , 8. respektive 1 8. Mai 2012 Einwand erhob ( Urk. 5/91-92 und Urk. 5/94 ). Am 1 9. Dezember 2012 und am 16. September 2013 gab die
D.___
im Auftrag der IV-Stelle Stellungnahme n
zu weiteren Arztberichten ab ( Urk. 5 /111 und Urk. 5 /131 ). Mit Urteil UV.2011.00309 vom 4. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten vom 1 4. November 2011 ab. In der Folge er stellte das
E.___
zuhanden der IV-Stelle ein p olydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 6. August
2014, Urk. 5/156; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 7. September
2014, Urk. 5/159). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte, teilte sie der Versicherten a m 1 4. März 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung notwendig sei . Als Gutachterstelle werde das E.___ vorgeschlagen ( Urk. 5/199). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2016 Einwände ( Urk. 5/202). Mit Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Verlaufsbegutachtung beim E.___ fest ( Urk. 5/204). Am 2 4. November 2016 erstattete das E.___ das Ver laufs gutachten ( Urk. 5/220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2 8. Dezember 2016, der den Vorbescheid vom 5. März 2012 ersetzte, Urk. 5/230, und Einwand vom 1 9. Januar 2017, Urk. 5/231) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2017 ( Urk.
2) mit Wirkung ab Februar 2017
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zu. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2017 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Versicherten am 2 9. Mai 2017 angezeigt wurde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 0. April 2018 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tomas Kempf ,
mit, dass die Ver sicherte am 2. April 2018 ihrem Krebsleiden erlegen sei . Der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 3 1. Januar 2017 sei mit deren Tod auf die Erbinnen, die Töchter Y.___ und Z.___ , übergegangen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 7. April 2018 sistierte das Gericht den Prozess, bis über den Antritt der Erbschaft der Versicherten entschieden sei ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 8. September 2018 teilte Rech tsanwalt Kempf mit, dass Y.___
und Z.___ den Prozess weiterführen würden ( Urk. 11), und reichte den Erbschein des Bezirks ge richts Hinwil vom 1 4. Juni 2018 betreffend die Versicherte ( Urk. 12) ein . Mit Ver fügung vom 2 1. September 2018 hob das Gericht die Sistierung des Verfah rens auf und nahm vom Eintritt der Erbinnen Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Versicherte am 5. Juni 2004 einen Unfall erlitten habe. Danach sei sie weniger als ein Jahr lang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Im April 2015 sei das rechte Knie der Versicherten operiert worde
n. Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei seither nicht mehr zumutbar . Angepasste Tätigkeit en sei en der Versicherten ab Ap ril 2015 indes nach wie vor zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 81'769.55 und mit Be hinderung ein solches von Fr. 54'062. -- erzielen können , weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'707.55 und ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere. Im November 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlech tert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Die Veränderung könne nach drei Monaten berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe somi t ab Februar 2017 ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Die Versicherte machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 5. März 2012 gestützt auf das Gutachte n der D.___ vom 11. Januar 2011 sowie gestützt auf die
Ergänzun g der D.___
vom 5. Oktober 2011 davon ausgegangen sei, dass die Versicherte seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 erheblich in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei den Fest stellungen im Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 , wonach seit dem Unfall von Juni 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe , handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des Sachverhalts, der bereits von den Ärzten der D.___ beurteilt worden sei. Das E.___ -Gutachten vom 6. August 2014 leide sodann an schwerwiegenden Mängeln. So se i die Versicherte selbst gemäss dem von den Gutachtern des E.___ umschriebene n Zumutbarkeitsprofil im
bisherigen Pflegeberuf, der sehr viel Kraft benötige und zumeist im Stehen und Gehen ausgeübt werde , nicht nur zu 20 % , sondern zu 100 % eingeschr änkt. Zu bean standen sei
auch, dass die Ärzte des E.___ weder im Gutachten vom 6. August 2014 noch im Ergänzungsbericht vom 1 7. September 2014 zu den kur z nach der Begutachtung erfolgten Operationen und zur weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands Stellung genommen hätten. Nachdem das erste E.___ -Gut achten an derartigen Mängeln leide, hätte das Verlaufsgutachten nicht erneut beim E.___ in Auftrag gegeben werden dürfen. Auf das z weite E.___ -Gutachten könne zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Versicherten einseitig die Gutachter stell e bestimmt und
das Zufallsprinzip nicht beachtet habe ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.
3.1
Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten v om 11. Januar 2011 zuhanden der Zürich folgende Diagnosen (Urk. 5/63/49): (1) komplexes, chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, insbesondere im Ell en bogenbereich - Status nach Hyperextensions-Retroversionstrauma des rechten Armes mit Zerrung der Vorderarm-/Handflexoren am Epicondylus
humeri
medialis am 5. Juni 2004 - Status nach Ruhigstellung in Gipssch iene, Infil tration, Stosswellenbehandlung und Flexoren sehnen- Releas eo peration am 1 6. Januar 2006 ( Dr. F.___ ) - ausgeprägte Hyperpathie und Allodynie im medialen Epicondylus -Bereich - kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne radiologische oder klinische Neurokompression (MRI Halswirbelsäule [ HWS ]
1 5. Mai 2007) - klinisch leichtes Zervikovertebralsyndrom und muskuläre Dysbalance
des S chultergürtels rechts, mit subjektiver Hypästhesie an Hand und Vorderarm rechts - beginnende Sternoclaviculararthrose rechts (klinisch stumm) - Verdacht auf eine kleine Rotatorenmanschettenläsion ( Impingement der Supraspinatussehne ) rechts - Kettentendomyose mit Triggerpunkten in de n Mm. s caleni , trapezius
desce ndens und levator
scapulae sowie in Flexoren und Extensoren am Vorderarm rechts - Verdacht auf eine Symptomausweit ung und Schmerzverarbeitungsstörung (2) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Neurographie 8. April 2006 und 4. November 2010) (3) l eichte beginnende
Heberdenarthrosen (4) beginnende Gonarthrose rechts (5) substituierte Hypothyreose (6) keine psychopathologische
Syndromdi agnose ; Verdacht auf (schwierig genau zu identifizierende) psychosoziale Belastung mit v erdach t sweise Auswirkung en auf Verarbeitung der Beschwerden (diff erenzialdiagnostisch somatoforme Schmer z störung, ICD-10 F45.4); differenzialdiagnostisch unter dem Einflu ss der vermuteten psychosozialen Belastungen ( ICD-10 F45.9/psychosomatische Störung ohne nähere Angaben)
Die Gutachter der D.___ erklärten, dass der Versicherten a ufgrund des Unf alls vom 5. Juni 2004 heute alle Tätigkeiten, die eine Pfle gefachfrau üblicherweise aus zuführen habe, zumutbar seien , mit Ausnahme von ( Urk. 5/63/52-54): - Heben und Tragen von Gewichten in der rechten Hand über 5 kg; beim H eben von Lasten unter vorwiegendem Einsatz der Unterarme (zum Beispiel Stützen von Patiente
n) gelte eine Limite von 25 kg - Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss erfordern würden (zum Beispiel schwer gehende Flaschenverschlüsse öffnen) Diese Limiten seien nicht strukturell bedingt, sondern schmerzphysiologisch und daher möglicherweise zu überwinden
( Urk. 5/63/54). 3. 2
In der an die Beschwerdegegnerin gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktobe r 2011 führten die Gutachter der
D.___ aus, dass sich die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 nur anhand der Akten beantworten lasse. Es sei in den Augen der Experten grundsätzlich nicht statthaft, a posteriori die damals von den behandelnden Ärzten festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsun fähig keit in Zweifel zu ziehen oder gar zu korrigieren. Das Gleiche gelte für die Arbeitsfä higkeit seit dem Unfalldatum von Juni 2004 bis heute in einer ideal angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/67). 3.3
Die Ärzte des E.___ nannten im Gutachten vom 6. August 2014 folgende
Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit , Urk. 5/156/23): (1)
b eginnende Valgusgonarthrose beidseits rechts mehr als links mit befriedigender Funktion (2) e ingeschränkte Belastungsfähigkeit rechter Arm bei Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease
und Denervation nach Wilhelm Januar 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 5/156/23): (1 ) c hronische Schmerzst örung mit psychischen und somati schen Anteilen (ICD-10 F45.41) ( 2 ) Hypothyreose unter Substitution mit Eltroxin
(3 ) arterielle Hypertonie, behandelt mit Votum (4 ) m inime Se nsibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand bei Status nach CTS- Operation Juni 2013 (5 ) Metatarsalgie nach Exzision Morton-Neurom 2/3 und 3/4 am 5. März 2013 und Status nach PIP- Arthrode se und Weil-Osteotomie am 3 0. Mai 2014 (6 ) r ezidivierendes cervicales
Vertebrogen -Syndrom, zurzeit beschwerdefrei (7 ) Adi positas, BMI 34.7 kg/m 2
Die Gutachter des E.___ gaben an, dass die Versicherte
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 8,5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben könne. Bezüglich einer leidensadap tierten Tätigkeit sei keine Einschränkung festzustellen. Leidensadaptiert seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in ständig sitzender, überwie gend stehender und zeitweilig gehender Körperposition. Darüber hinaus könnten links und rechts Gewichte bis je 10 kg gehoben werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien möglich. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sollten vermieden werden
( Urk. 5/156/ 24 ). 3.4
In der Stellungnahme vom 1 7. September 2014 ergänzten die Gutachter des E.___ , dass die beim Bagatellunfall im Bereich des rechten Ell en bogens erlitte nen Sehnen- und Bänderzerrungen spätestens nach vier bis sechs Wochen fol gen los ausgeheilt seien. Weder kl inisch noch bildtechnisch habe im Rahmen eines MRI eine Verletzung nachgewiesen werden könne n . Wenn also kein Primär schaden nachgewiesen worden sei , lasse sich hieraus auch ke in Folgeschaden ableiten. So sei es medizinisch verwunderlich , dass die Arbeitsfähigkeit nicht habe wiederhergestellt werden können . Auch nach Symptomverlagerung der Be schwerden auf die Innenseite des Ellenbogens und Ope ration am 1 6. Januar 2006 habe die Arbeitsfähigkeit unv erständlicherweise nicht wieder hergestellt werden können . Erst ein halbes Jahr nach der Operation habe der Behandler Dr. F.___ ge schätzt , d ass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Jedoch sei die Arbeits fähig keit w iederum nicht erlangt und zwischenzeitlich (März 2006) ein CTS diagnos tiziert worden , welches er st sieben Jahre später - am 2 1. Januar 2013
- operiert worden sei. Die beteiligten Gutachter des E.___ seien sich einig, dass soweit retrospektiv beurteilbar weder neurologisch, internistisch noch psychiatrisch Krankheiten vorge legen hätten , welche die Arbeitsfähi gkeit für längere Zeit ein ge s chränkt hätten. Konkret bedeute dies, dass nach ihrer Einschätzung seit 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in bisheriger und eine Arbeits fähig keit von 100 % in angepasste r Tätigkeit vorliegen würden ( Urk. 5/159). 3.5
Im
Folgegutachten vom 2 4. November 2016 stellte n die Ärzte des E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit; Urk. 5/220/ 12): (1) Belastungsminderung rechtes Kniegelenk nach endoprothetischer Versor gung vom 1 3. April 2015 mit fortbestehender retropatellarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf ein Hyperpressionssyndrom
(2)
c hronisches lokales Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen (3)
Spi nalkan alstenose, vor allem Segment Lendenwirbelkörper 4/5 sowie Einengung der Neuroforamina L5/S1 mit entsprechender Schmerzsymptomatik und zeitweilig Schwäche beider Beine Nebst den bereits im Gutachten vom 6. August 2014 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Ärzte des E.___ im Folge gut achten vom 2 4. November 2016
folgende Diagnosen , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit) hätten ( Urk. 5/220/12): (1 ) c hronische Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease und Denervation n ach Wilhelm Januar 2006 (2 )
Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung (3 )
Status nach operativer Sanierung CTS links (September 2014) (4)
o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung) (5) p sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren b ei ander norts klassifizierten Krankheiten ( ICD-10 F54 )
Die Gutacht er des E.___
führten aus , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin aufgehoben sei, da das Anforderungs profil der Tätigkeit das Belastungsprofil der Versicherten übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % . Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständige Vorneige), in und über K opfhöhe , Tätigkeiten, die ein erhöhtes Ausmass an S tandsicherheit erfordern würden und Tätigkeiten auf Tre ppen, Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden ( Urk. 5/220/14 ). 3. 6
Dr. C.___ erklärte im Schreiben vom 5. Dezember 201 6, dass bei der Ver sicherten ein ausgedehntes metastasierendes kleinzelliges Bronchuskarzinom habe diagnostiziert werden müssen. Eine Chemotherapie sei bereits eingeleitet worden. Aufgrund dieser Diagnose und der palliativen Behandlung sei von keiner Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr auszugehen ( Urk. 5/223/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 5/156) und das Folgegutachten des E.___ vom 2 4. November 2016 ( Urk. 5/220). 4.2
Was die erste Begutachtung durch das E.___ anbelangt, ist zunächst darauf hin zuweisen , dass die Gutachter der D.___ in der Stellungnahme vom 16. September 2013 erklärt hatten , dass sie zu den Auswirkungen der neueren medizinischen Erkenntnisse (Knorpelglatze im Bereich des Ca pitulum
humeri am rechten Ell en bogen , Tenosynovitis
stenosans des Ringfingers rechts, P roblemati k im Vorfuss bereich links ) nicht Stellung nehmen könnten. Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus unfallfremden Gründen müsse im Lichte der seit der Erstellung des Gutachtens vom 1 1. Januar
2011 eingetretenen Veränderungen neu beurteilt werden ( Urk. 5/131/13-15 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine ( polydisziplinäre ) Begutachtung veranlasst, und es kann nicht davon ge sprochen werden, dass eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt worden wäre. 4.3
Die Gutachten des E.___ basieren auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen (Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorak ten abgegeben. Die Gut achter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten
ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. Die genannte n Gutachten erfüll en demnach grundsätz lich die rechtsprechung sgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4 ). 4.4
Im Gutachten vom 6. August 2014 führten die Ärzte des E.___ aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit durch die rechts be stehende Valgusgonarthrose
(radiologisch lateral betonte Gonarthrose Stadium III nach Kellgren und Lawrence) und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes festgeste llt worden sei en . Orthopädisch trete das aufgeführte chronische cervicobrachiale Schmerzsyndrom rechts bei der aktuellen Unter su chung nicht in Erscheinung. Es stelle sich eine nahezu freie Beweglichkeit der HWS dar . Im Bereich des Ellenbogens sei die Beweglichkeit bei der heutigen Untersuchung frei. Es würden sich keine Einschränkungen ergeben . Auch die mehrfach zitierte Knorpelveränd erung am Capitulum
humeri spiele klinisch keine Rolle. Das best ehende Karpaltunnelsyndrom und die Morton-Neuralgie sei en
2013 operiert worden , die Vorfussdeformität mit Hammerzehendeformität 201 4 .
Aus neurologischer Sicht bestehe im Bereich der rechten Hand eine Restsen sibilitätsstö rung . Auch diese Symptomatik , die bereits 2006 bestand en habe, habe jetzt durch die Operation gelindert werden können . Auf psychiatrischer Ebene sei eine chronische Schmerzstörung mit psychiatrischen und somat ischen Anteilen beschrieben worden , welche jedoch betreffend Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe . Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Versicherte die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau 8,5 Stunden pro Tag mit einer Min derung der Leistungsfähigkeit um 20 %
verrichten könne, währenddessen in eine r leidensadaptierten Tätigkeit keine Einsc hränkung bestehe ( Urk. 5/156/ 2 3-2 5). 4.5
Diese Beurteilung der Gutachter des E.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel . Die Beurtei lung der Gutachter des E.___ deckt sich dabei
auch
weitestgehend mit der Einschätzung der Ärzte der D.___ , welche in der
Expertise vom 1 1. Januar 2011 -
dreieinhalb Jahre zuvor – ebenfalls der Auffassung waren, dass der Versicherten die Tätigkeit als Pflegef achfrau grundsätzlich
möglich sei , mit Ausnahme ganz weniger, exakt umschriebener Teilaufgaben . Die Gutachter der D.___ wiesen damals im Übrigen ausdrü cklich darauf hin , dass die unfallfremden Beschwerde ursachen die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau nicht vermindern würden ( Urk. 5/63/54 -55 ) .
Entgegen den Darlegungen der Versicherten ( Urk. 1 S. 7 f.) haben die Gutachter des E.___ dem Belastungsprofil einer Pflegefachfrau sodann
angemessen Rech nung getragen . Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch , dass sie angesichts der erst beginnenden Valgusgonarthrose
beidseits mit befrie digender Funktion ständiges Sitzen, überwiegendes Stehen und zeitweiliges Gehen noch
als zumutbar eracht et haben ( Urk. 5/156/23-24).
Mit den nach der Begutachtung erfolgten operativen Eingriffen (Sanierung CTS links im September 2014 und Implantation der Knie-Totalprothese im April 2015) und der Verschlechterung des Gesundheitszustands ha ben sich die Gutachter des E.___ ferner im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 eingehend auseinan dergesetzt ( Urk. 5/220 ; vgl. E. 5.1 nachfolgend ) . 4.6
Was die Arbeitsfähigkeit retr ospektiv anbelangt, legten die Ärzte des E.___ in der Expertise vom 6. August 2014 dar, dass die Dauer und Höhe der bisher
atte stierten Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer Sicht ni cht nachvollzogen werden könne . Die vorliegenden orthopädischen Diagnosen wü rden die Arbeits fähigkeit nur zu einem geringen Mass einschränken. Na ch dem Unfall vom 5. Juni 2004 sei eine Kontusion/Distorsion des Ell en bogens, ohne Hinweis auf eine Strukturverletzung (MRI rechter Ell en bogen vom 2 3. Juli 2004) festgestellt worden. Nach dem zweiten MRI des Ellenbogens vom 1 8. April 2005 - mehr als zehn Monate nach dem Unfallereignis –
sei bei m Nachweis eines diskreten Ö dems innenseitig, welches vereinbar sei mit einer leichten Epic ondylitis
ulnaris ( medialis ) , die Diagnose der traumatischen Epicondylitis
medialis gestellt worden. Dies , obwohl die Schmerzen direkt nach dem Unfallereignis in Höhe des Radius köpfchen s , somit aussen- und nicht innenseitig, beschrieben w orden seien. Die Gutachter des E.___ kamen
zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit – abgesehen von den Akutbehandlungen und Oper ationen – zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 5/156/25-26). 4. 7
Auch diese Einschät zung der Gutachter des E.___ ist plausibel . Die Stellung nahme der Gutachter der D.___ vom 5. Oktober 2011, wonach es nicht statthaft sei, a posteriori von den echtzeitlich durch die behandelnden Ärzte festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen ( Urk. 5/67), vermag diese Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zum einen, w eil sich die Gutachter des E.___
– anders als die Gutachter der D.___
–
detailliert mit dem (Beschwer - de-) Ver lauf nach dem Unfall vom 5. Juni
2004 auseinandergesetzt haben ( Urk. 5/126/25 ). Zum anderen, weil auch die Gutachter der D.___ in ihrer Exper tise vom 1 1. Januar 2011 zunächst
erklärt hatten , dass sowohl die anlässlich des
Unfall s vom 5. Juni 2004 erlittene , lediglich
geringe Verletzung der Weichteile (kleine Sehnenruptur im Ansatzbereich der Hand-/Fingerflexoren)
als auch die am 16. Januar 2006 operativ revidierte Seh nenläsion innert sechs Monaten hätten abheilen sollen ( Urk. 5/63/52-53). 5. 5.1
Im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 führten die Ärzte des E.___ sodann
aus, dass sich
auf orthopädisch- tr aumat ologischem Gebiet im Vergleich zur Vor be gutachtung die Belastbarkeit des rechten Beines gemindert habe, da eine Knie- Endoprothese implantiert worden sei. Mit Blick auf das Belast ungsprofil ergebe sich, dass überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr durch geführt werden könnten, sondern der Anteil sitzender Tätigkeiten mindestens 40 % betragen sollte. Seitens der fortbestehenden Vorfussbeschwerden habe radi o logisch eine Pseudarthrose ausgeschlossen werden können, so dass bei Persistenz der Beschwerden eine Einlage n versorgung und eine orthopädische Schuhzu rich tung erfolgen könnte n . Seitens des rechten Schultergelenkes würden sich die Funktionen gegenüber der Vorbegutachtung leicht- bis mittelgradig einge schränkt darstellen. So sei die Anteversion und Abduktion um ca. 30° limitiert. Ursächlich hierfür seien die aktivierte AC-Gelenksarthrose bei gleichzeitiger Degeneration und partiellem Einriss der Supraspinatussehne . Hiermit würden sich qualitative Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten in und über K opfhöhe ergeben. Seitens der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion leicht- bis mittelgradig eingeschränkt dar. Zeichen einer radikulären Defizit symptomatik könnten nicht festgestellt werden. Die gemessenen Beinumfänge seien nahezu seitengleich. Eine typische Claudicatio
spinalis -Symptomatik werde von der Versicherten nicht geschildert , auch wenn kernspintomografisch bereits eine lumbale Spinalkanalst e nose in Höhe L4/5 nachgewiesen worden sei. Tätig keiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) und Tätigkeiten mit mittelschweren Belas tungen seien durch dieses Krankheitsbild nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Einengung des Spinalkanals typische Beschwerden verursache, wie zum Beispiel beim Aufstehen nach längerem Sitzen
eine kurze Schwäche der Beine. Bei Diagnosestellung habe eine Gehstrecke von 500 m bestanden, die sich in der Zwischenzeit – mit regelmässigem Rücken trai ning auch zu Hause – fast verdoppelt habe. Internistisch sei seit der letzten Beur teilung vor zwei Jahren zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diag nos tiziert worden. Dies es werde a ktuell durch die nächtliche CPAP -Therapie behandelt. Unter dieser Behandlung sei die Versicherte beschwerdefrei . Die Gut achter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Pflegerin inzwischen aufgehoben sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsf ähigkeit 100 % ( Urk. 5/220/13-14 ). 5.2
Auch diese Einschätzung der Gutachter des E.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.
Dass sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sehr in die Länge gezogen haben ( Urk. 1 S. 8), ist zutreffend. Dies jedoch – entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten – nicht ohne ersichtlichen Grund, sondern in erster Linie, weil mehr fach neue Beschwerden auftraten, welche jeweils weitere Abklär ungen erforder lich gemacht haben.
Hinsichtlich der (von der Versicherten nicht beanstandeten)
Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung im E.___ festhielt ( Urk. 5/204), ist zu bemerken , dass es gemäss bundesgerichtlicher Praxis
sinnvoll erscheint , die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Versicherten befasst hat , zur Entwicklung des Beschwerde bild e s und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.2 f. ). Nachdem das
E.___
vor der Erstellung des (Haupt-)Gutachten s vom 6. August 2014 ( Urk. 5 /156 ) zufallsbasiert ausgewählt worden war und es
– wie bereits bei der ersten Begutachtung im E.___ (vgl. E. 4.2) - nicht um die
unzulässige Einholung einer Zweitmeinung , sondern lediglich um eine Verlaufsbegutachtung respektive um die Abklärung neu aufgetretener Beschwerden ging , war es nicht angezeigt, erneut eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
auszuwählen . Dass die Be schwerdegegnerin dem E.___
die Gutachterfragen gemäss Merkblatt « Das poly disziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung » unterbreitet hat ( Urk. 5/198 ) – was von der Versicherten b emängelt wurde ( Urk. 5/202/5 und Urk. 1 S. 9) - , ändert daran nichts. 5.3
Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Gutachten des E.___
abgestellt werden kann.
Der beantragte Beizug der Akten aus dem Verfahren Nr. UV.2011.00309 ist im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 5.4
Schliesslich steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ab November 2016 infolge des diagnostizierten Krebsleidens für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 5/223 und Urk. 2 S. 4).
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Versicherten in wirts chaftlicher Hinsicht auswirkte. 6.2
6.2.1
Da der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau seit April 2015 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 5/220/15) und sie zuvor bereits seit länge rem zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war ( Urk. 5/156/25-26) , lief die Wartezeit, während welcher sie durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (vgl. E. 1.3 ), Ende Juni 2015 ab ( [9 Monate à 20 % ] + [3 Monate à 100 % ] = [12 Monate à mindestens 40 % ]). 6.2.2
Im Zeitpunkt des per Juli 2015 vorzunehmenden Einkommensvergleichs war die Versicherte bereits seit zehn Jahren nicht m ehr als Pflegefachfrau tätig , weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik her anzuziehen sind . Der Median lohn von Frauen über 50 Jahre in Assistenzberufen im Gesundheitswesen betrug gemäss LSE 2012 Fr. 7‘327 . -- (Tabelle T17 , S. 45 ) . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Gesundheitswesen (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohn index, Frauen 2011
-
2016, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) resultiert
somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘944.-- (Fr. 7‘327 .--: 40 x 41,5 x 12 : 101,0 x 101,8 ). 6.2.3
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Versicherte keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demgemäss sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf
Fr. 4‘112.-- ( Tabelle TA1, Total , S. 35 ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011
-
2016, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 52‘500.--
(Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 : 102,0 x 104,1 ). 6.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Un recht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Dem Einwand der Versicherten, dass
bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 11 ), kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts des von den Gut achtern des E.___ umschrieb enen Belastungsprofils ( Urk. 5/220/14 ) stand der Versicherten grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen Hilfs arbeiten offen. Im Weiteren wirkten sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszu gehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Ge nf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leiden s abzug ist daher nicht zu gewähren. 6.2.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘944.--
und e inem Invalideneinkommen von Fr. 52‘500.--
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘444.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 43 % (Fr. 39‘444. --
:
Fr. 91‘944.--), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet ( vgl. E. 1.3). 6.3
Ab November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/223 )
– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %.
Demnach ist ab dem 1. Februar 2017 (drei Monate nach Verschlechterung des Gesundheitszustands; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben un d es ist festzustellen, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
8.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 700. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind si e je zur Hälfte ( Fr. 350.--) den Beschwerde füh rer innen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss haben
die vertretenen Beschwerdeführer innen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2017 aufgehoben, un d es wird fest gestellt, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 350.-- den Beschwerdeführer innen und zu Fr. 350.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen ein e Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 9. Dezember 2012 und am 16. September 2013 gab die
D.___
im Auftrag der IV-Stelle Stellungnahme n
zu weiteren Arztberichten ab ( Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Versicherte am 5. Juni 2004 einen Unfall erlitten habe. Danach sei sie weniger als ein Jahr lang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Im April 2015 sei das rechte Knie der Versicherten operiert worde
n. Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei seither nicht mehr zumutbar . Angepasste Tätigkeit en sei en der Versicherten ab Ap ril 2015 indes nach wie vor zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 81'769.55 und mit Be hinderung ein solches von Fr. 54'062. -- erzielen können , weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'707.55 und ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere. Im November 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlech tert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Die Veränderung könne nach drei Monaten berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe somi t ab Februar 2017 ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Die Versicherte machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 5. März 2012 gestützt auf das Gutachte n der D.___ vom 11. Januar 2011 sowie gestützt auf die
Ergänzun g der D.___
vom 5. Oktober 2011 davon ausgegangen sei, dass die Versicherte seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 erheblich in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei den Fest stellungen im Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 , wonach seit dem Unfall von Juni 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe , handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des Sachverhalts, der bereits von den Ärzten der D.___ beurteilt worden sei. Das E.___ -Gutachten vom 6. August 2014 leide sodann an schwerwiegenden Mängeln. So se i die Versicherte selbst gemäss dem von den Gutachtern des E.___ umschriebene n Zumutbarkeitsprofil im
bisherigen Pflegeberuf, der sehr viel Kraft benötige und zumeist im Stehen und Gehen ausgeübt werde , nicht nur zu 20 % , sondern zu 100 % eingeschr änkt. Zu bean standen sei
auch, dass die Ärzte des E.___ weder im Gutachten vom 6. August 2014 noch im Ergänzungsbericht vom 1 7. September 2014 zu den kur z nach der Begutachtung erfolgten Operationen und zur weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands Stellung genommen hätten. Nachdem das erste E.___ -Gut achten an derartigen Mängeln leide, hätte das Verlaufsgutachten nicht erneut beim E.___ in Auftrag gegeben werden dürfen. Auf das z weite E.___ -Gutachten könne zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Versicherten einseitig die Gutachter stell e bestimmt und
das Zufallsprinzip nicht beachtet habe ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.
3.1
Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten v om 11. Januar 2011 zuhanden der Zürich folgende Diagnosen (Urk. 5/63/49): (1) komplexes, chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, insbesondere im Ell en bogenbereich - Status nach Hyperextensions-Retroversionstrauma des rechten Armes mit Zerrung der Vorderarm-/Handflexoren am Epicondylus
humeri
medialis am 5. Juni 2004 - Status nach Ruhigstellung in Gipssch iene, Infil tration, Stosswellenbehandlung und Flexoren sehnen- Releas eo peration am 1 6. Januar 2006 ( Dr. F.___ ) - ausgeprägte Hyperpathie und Allodynie im medialen Epicondylus -Bereich - kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne radiologische oder klinische Neurokompression (MRI Halswirbelsäule [ HWS ]
1 5. Mai 2007) - klinisch leichtes Zervikovertebralsyndrom und muskuläre Dysbalance
des S chultergürtels rechts, mit subjektiver Hypästhesie an Hand und Vorderarm rechts - beginnende Sternoclaviculararthrose rechts (klinisch stumm) - Verdacht auf eine kleine Rotatorenmanschettenläsion ( Impingement der Supraspinatussehne ) rechts - Kettentendomyose mit Triggerpunkten in de n Mm. s caleni , trapezius
desce ndens und levator
scapulae sowie in Flexoren und Extensoren am Vorderarm rechts - Verdacht auf eine Symptomausweit ung und Schmerzverarbeitungsstörung (2) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Neurographie 8. April 2006 und 4. November 2010) (3) l eichte beginnende
Heberdenarthrosen (4) beginnende Gonarthrose rechts (5) substituierte Hypothyreose (6) keine psychopathologische
Syndromdi agnose ; Verdacht auf (schwierig genau zu identifizierende) psychosoziale Belastung mit v erdach t sweise Auswirkung en auf Verarbeitung der Beschwerden (diff erenzialdiagnostisch somatoforme Schmer z störung, ICD-10 F45.4); differenzialdiagnostisch unter dem Einflu ss der vermuteten psychosozialen Belastungen ( ICD-10 F45.9/psychosomatische Störung ohne nähere Angaben)
Die Gutachter der D.___ erklärten, dass der Versicherten a ufgrund des Unf alls vom 5. Juni 2004 heute alle Tätigkeiten, die eine Pfle gefachfrau üblicherweise aus zuführen habe, zumutbar seien , mit Ausnahme von ( Urk. 5/63/52-54): - Heben und Tragen von Gewichten in der rechten Hand über 5 kg; beim H eben von Lasten unter vorwiegendem Einsatz der Unterarme (zum Beispiel Stützen von Patiente
n) gelte eine Limite von 25 kg - Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss erfordern würden (zum Beispiel schwer gehende Flaschenverschlüsse öffnen) Diese Limiten seien nicht strukturell bedingt, sondern schmerzphysiologisch und daher möglicherweise zu überwinden
( Urk. 5/63/54). 3. 2
In der an die Beschwerdegegnerin gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktobe r 2011 führten die Gutachter der
D.___ aus, dass sich die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 nur anhand der Akten beantworten lasse. Es sei in den Augen der Experten grundsätzlich nicht statthaft, a posteriori die damals von den behandelnden Ärzten festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsun fähig keit in Zweifel zu ziehen oder gar zu korrigieren. Das Gleiche gelte für die Arbeitsfä higkeit seit dem Unfalldatum von Juni 2004 bis heute in einer ideal angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/67). 3.3
Die Ärzte des E.___ nannten im Gutachten vom 6. August 2014 folgende
Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit , Urk. 5/156/23): (1)
b eginnende Valgusgonarthrose beidseits rechts mehr als links mit befriedigender Funktion (2) e ingeschränkte Belastungsfähigkeit rechter Arm bei Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease
und Denervation nach Wilhelm Januar 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 5/156/23): (1 ) c hronische Schmerzst örung mit psychischen und somati schen Anteilen (ICD-10 F45.41) ( 2 ) Hypothyreose unter Substitution mit Eltroxin
(3 ) arterielle Hypertonie, behandelt mit Votum (4 ) m inime Se nsibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand bei Status nach CTS- Operation Juni 2013 (5 ) Metatarsalgie nach Exzision Morton-Neurom 2/3 und 3/4 am 5. März 2013 und Status nach PIP- Arthrode se und Weil-Osteotomie am 3 0. Mai 2014 (6 ) r ezidivierendes cervicales
Vertebrogen -Syndrom, zurzeit beschwerdefrei (7 ) Adi positas, BMI 34.7 kg/m 2
Die Gutachter des E.___ gaben an, dass die Versicherte
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 8,5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben könne. Bezüglich einer leidensadap tierten Tätigkeit sei keine Einschränkung festzustellen. Leidensadaptiert seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in ständig sitzender, überwie gend stehender und zeitweilig gehender Körperposition. Darüber hinaus könnten links und rechts Gewichte bis je 10 kg gehoben werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien möglich. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sollten vermieden werden
( Urk. 5/156/ 24 ). 3.4
In der Stellungnahme vom 1 7. September 2014 ergänzten die Gutachter des E.___ , dass die beim Bagatellunfall im Bereich des rechten Ell en bogens erlitte nen Sehnen- und Bänderzerrungen spätestens nach vier bis sechs Wochen fol gen los ausgeheilt seien. Weder kl inisch noch bildtechnisch habe im Rahmen eines MRI eine Verletzung nachgewiesen werden könne n . Wenn also kein Primär schaden nachgewiesen worden sei , lasse sich hieraus auch ke in Folgeschaden ableiten. So sei es medizinisch verwunderlich , dass die Arbeitsfähigkeit nicht habe wiederhergestellt werden können . Auch nach Symptomverlagerung der Be schwerden auf die Innenseite des Ellenbogens und Ope ration am 1 6. Januar 2006 habe die Arbeitsfähigkeit unv erständlicherweise nicht wieder hergestellt werden können . Erst ein halbes Jahr nach der Operation habe der Behandler Dr. F.___ ge schätzt , d ass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Jedoch sei die Arbeits fähig keit w iederum nicht erlangt und zwischenzeitlich (März 2006) ein CTS diagnos tiziert worden , welches er st sieben Jahre später - am 2 1. Januar 2013
- operiert worden sei. Die beteiligten Gutachter des E.___ seien sich einig, dass soweit retrospektiv beurteilbar weder neurologisch, internistisch noch psychiatrisch Krankheiten vorge legen hätten , welche die Arbeitsfähi gkeit für längere Zeit ein ge s chränkt hätten. Konkret bedeute dies, dass nach ihrer Einschätzung seit 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in bisheriger und eine Arbeits fähig keit von 100 % in angepasste r Tätigkeit vorliegen würden ( Urk. 5/159). 3.5
Im
Folgegutachten vom 2 4. November 2016 stellte n die Ärzte des E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit; Urk. 5/220/ 12): (1) Belastungsminderung rechtes Kniegelenk nach endoprothetischer Versor gung vom 1 3. April 2015 mit fortbestehender retropatellarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf ein Hyperpressionssyndrom
(2)
c hronisches lokales Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen (3)
Spi nalkan alstenose, vor allem Segment Lendenwirbelkörper 4/5 sowie Einengung der Neuroforamina L5/S1 mit entsprechender Schmerzsymptomatik und zeitweilig Schwäche beider Beine Nebst den bereits im Gutachten vom 6. August 2014 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Ärzte des E.___ im Folge gut achten vom 2 4. November 2016
folgende Diagnosen , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit) hätten ( Urk. 5/220/12): (1 ) c hronische Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease und Denervation n ach Wilhelm Januar 2006 (2 )
Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung (3 )
Status nach operativer Sanierung CTS links (September 2014) (4)
o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung) (5) p sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren b ei ander norts klassifizierten Krankheiten ( ICD-10 F54 )
Die Gutacht er des E.___
führten aus , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin aufgehoben sei, da das Anforderungs profil der Tätigkeit das Belastungsprofil der Versicherten übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % . Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständige Vorneige), in und über K opfhöhe , Tätigkeiten, die ein erhöhtes Ausmass an S tandsicherheit erfordern würden und Tätigkeiten auf Tre ppen, Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden ( Urk. 5/220/14 ). 3. 6
Dr. C.___ erklärte im Schreiben vom 5. Dezember 201 6, dass bei der Ver sicherten ein ausgedehntes metastasierendes kleinzelliges Bronchuskarzinom habe diagnostiziert werden müssen. Eine Chemotherapie sei bereits eingeleitet worden. Aufgrund dieser Diagnose und der palliativen Behandlung sei von keiner Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr auszugehen ( Urk. 5/223/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 5/156) und das Folgegutachten des E.___ vom 2 4. November 2016 ( Urk. 5/220). 4.2
Was die erste Begutachtung durch das E.___ anbelangt, ist zunächst darauf hin zuweisen , dass die Gutachter der D.___ in der Stellungnahme vom 16. September 2013 erklärt hatten , dass sie zu den Auswirkungen der neueren medizinischen Erkenntnisse (Knorpelglatze im Bereich des Ca pitulum
humeri am rechten Ell en bogen , Tenosynovitis
stenosans des Ringfingers rechts, P roblemati k im Vorfuss bereich links ) nicht Stellung nehmen könnten. Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus unfallfremden Gründen müsse im Lichte der seit der Erstellung des Gutachtens vom 1 1. Januar
2011 eingetretenen Veränderungen neu beurteilt werden ( Urk. 5/131/13-15 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine ( polydisziplinäre ) Begutachtung veranlasst, und es kann nicht davon ge sprochen werden, dass eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt worden wäre. 4.3
Die Gutachten des E.___ basieren auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen (Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorak ten abgegeben. Die Gut achter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten
ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. Die genannte n Gutachten erfüll en demnach grundsätz lich die rechtsprechung sgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4 ). 4.4
Im Gutachten vom 6. August 2014 führten die Ärzte des E.___ aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit durch die rechts be stehende Valgusgonarthrose
(radiologisch lateral betonte Gonarthrose Stadium III nach Kellgren und Lawrence) und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes festgeste llt worden sei en . Orthopädisch trete das aufgeführte chronische cervicobrachiale Schmerzsyndrom rechts bei der aktuellen Unter su chung nicht in Erscheinung. Es stelle sich eine nahezu freie Beweglichkeit der HWS dar . Im Bereich des Ellenbogens sei die Beweglichkeit bei der heutigen Untersuchung frei. Es würden sich keine Einschränkungen ergeben . Auch die mehrfach zitierte Knorpelveränd erung am Capitulum
humeri spiele klinisch keine Rolle. Das best ehende Karpaltunnelsyndrom und die Morton-Neuralgie sei en
2013 operiert worden , die Vorfussdeformität mit Hammerzehendeformität 201 4 .
Aus neurologischer Sicht bestehe im Bereich der rechten Hand eine Restsen sibilitätsstö rung . Auch diese Symptomatik , die bereits 2006 bestand en habe, habe jetzt durch die Operation gelindert werden können . Auf psychiatrischer Ebene sei eine chronische Schmerzstörung mit psychiatrischen und somat ischen Anteilen beschrieben worden , welche jedoch betreffend Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe . Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Versicherte die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau 8,5 Stunden pro Tag mit einer Min derung der Leistungsfähigkeit um 20 %
verrichten könne, währenddessen in eine r leidensadaptierten Tätigkeit keine Einsc hränkung bestehe ( Urk. 5/156/ 2 3-2 5). 4.5
Diese Beurteilung der Gutachter des E.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel . Die Beurtei lung der Gutachter des E.___ deckt sich dabei
auch
weitestgehend mit der Einschätzung der Ärzte der D.___ , welche in der
Expertise vom 1 1. Januar 2011 -
dreieinhalb Jahre zuvor – ebenfalls der Auffassung waren, dass der Versicherten die Tätigkeit als Pflegef achfrau grundsätzlich
möglich sei , mit Ausnahme ganz weniger, exakt umschriebener Teilaufgaben . Die Gutachter der D.___ wiesen damals im Übrigen ausdrü cklich darauf hin , dass die unfallfremden Beschwerde ursachen die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau nicht vermindern würden ( Urk. 5/63/54 -55 ) .
Entgegen den Darlegungen der Versicherten ( Urk. 1 S. 7 f.) haben die Gutachter des E.___ dem Belastungsprofil einer Pflegefachfrau sodann
angemessen Rech nung getragen . Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch , dass sie angesichts der erst beginnenden Valgusgonarthrose
beidseits mit befrie digender Funktion ständiges Sitzen, überwiegendes Stehen und zeitweiliges Gehen noch
als zumutbar eracht et haben ( Urk. 5/156/23-24).
Mit den nach der Begutachtung erfolgten operativen Eingriffen (Sanierung CTS links im September 2014 und Implantation der Knie-Totalprothese im April 2015) und der Verschlechterung des Gesundheitszustands ha ben sich die Gutachter des E.___ ferner im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 eingehend auseinan dergesetzt ( Urk. 5/220 ; vgl. E. 5.1 nachfolgend ) . 4.6
Was die Arbeitsfähigkeit retr ospektiv anbelangt, legten die Ärzte des E.___ in der Expertise vom 6. August 2014 dar, dass die Dauer und Höhe der bisher
atte stierten Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer Sicht ni cht nachvollzogen werden könne . Die vorliegenden orthopädischen Diagnosen wü rden die Arbeits fähigkeit nur zu einem geringen Mass einschränken. Na ch dem Unfall vom 5. Juni 2004 sei eine Kontusion/Distorsion des Ell en bogens, ohne Hinweis auf eine Strukturverletzung (MRI rechter Ell en bogen vom 2 3. Juli 2004) festgestellt worden. Nach dem zweiten MRI des Ellenbogens vom 1 8. April 2005 - mehr als zehn Monate nach dem Unfallereignis –
sei bei m Nachweis eines diskreten Ö dems innenseitig, welches vereinbar sei mit einer leichten Epic ondylitis
ulnaris ( medialis ) , die Diagnose der traumatischen Epicondylitis
medialis gestellt worden. Dies , obwohl die Schmerzen direkt nach dem Unfallereignis in Höhe des Radius köpfchen s , somit aussen- und nicht innenseitig, beschrieben w orden seien. Die Gutachter des E.___ kamen
zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit – abgesehen von den Akutbehandlungen und Oper ationen – zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 5/156/25-26). 4. 7
Auch diese Einschät zung der Gutachter des E.___ ist plausibel . Die Stellung nahme der Gutachter der D.___ vom 5. Oktober 2011, wonach es nicht statthaft sei, a posteriori von den echtzeitlich durch die behandelnden Ärzte festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen ( Urk. 5/67), vermag diese Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zum einen, w eil sich die Gutachter des E.___
– anders als die Gutachter der D.___
–
detailliert mit dem (Beschwer - de-) Ver lauf nach dem Unfall vom 5. Juni
2004 auseinandergesetzt haben ( Urk. 5/126/25 ). Zum anderen, weil auch die Gutachter der D.___ in ihrer Exper tise vom 1 1. Januar 2011 zunächst
erklärt hatten , dass sowohl die anlässlich des
Unfall s vom 5. Juni 2004 erlittene , lediglich
geringe Verletzung der Weichteile (kleine Sehnenruptur im Ansatzbereich der Hand-/Fingerflexoren)
als auch die am 16. Januar 2006 operativ revidierte Seh nenläsion innert sechs Monaten hätten abheilen sollen ( Urk. 5/63/52-53). 5.
E. 5 /131 ). Mit Urteil UV.2011.00309 vom 4. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten vom 1 4. November 2011 ab. In der Folge er stellte das
E.___
zuhanden der IV-Stelle ein p olydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 6. August
2014, Urk. 5/156; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 7. September
2014, Urk. 5/159). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte, teilte sie der Versicherten a m 1 4. März 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung notwendig sei . Als Gutachterstelle werde das E.___ vorgeschlagen ( Urk. 5/199). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2016 Einwände ( Urk. 5/202). Mit Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Verlaufsbegutachtung beim E.___ fest ( Urk. 5/204). Am 2 4. November 2016 erstattete das E.___ das Ver laufs gutachten ( Urk. 5/220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2 8. Dezember 2016, der den Vorbescheid vom 5. März 2012 ersetzte, Urk. 5/230, und Einwand vom 1 9. Januar 2017, Urk. 5/231) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2017 ( Urk.
2) mit Wirkung ab Februar 2017
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zu. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2017 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Versicherten am 2 9. Mai 2017 angezeigt wurde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 0. April 2018 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tomas Kempf ,
mit, dass die Ver sicherte am 2. April 2018 ihrem Krebsleiden erlegen sei . Der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 3 1. Januar 2017 sei mit deren Tod auf die Erbinnen, die Töchter Y.___ und Z.___ , übergegangen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 7. April 2018 sistierte das Gericht den Prozess, bis über den Antritt der Erbschaft der Versicherten entschieden sei ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 8. September 2018 teilte Rech tsanwalt Kempf mit, dass Y.___
und Z.___ den Prozess weiterführen würden ( Urk. 11), und reichte den Erbschein des Bezirks ge richts Hinwil vom 1 4. Juni 2018 betreffend die Versicherte ( Urk. 12) ein . Mit Ver fügung vom 2 1. September 2018 hob das Gericht die Sistierung des Verfah rens auf und nahm vom Eintritt der Erbinnen Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 führten die Ärzte des E.___ sodann
aus, dass sich
auf orthopädisch- tr aumat ologischem Gebiet im Vergleich zur Vor be gutachtung die Belastbarkeit des rechten Beines gemindert habe, da eine Knie- Endoprothese implantiert worden sei. Mit Blick auf das Belast ungsprofil ergebe sich, dass überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr durch geführt werden könnten, sondern der Anteil sitzender Tätigkeiten mindestens 40 % betragen sollte. Seitens der fortbestehenden Vorfussbeschwerden habe radi o logisch eine Pseudarthrose ausgeschlossen werden können, so dass bei Persistenz der Beschwerden eine Einlage n versorgung und eine orthopädische Schuhzu rich tung erfolgen könnte n . Seitens des rechten Schultergelenkes würden sich die Funktionen gegenüber der Vorbegutachtung leicht- bis mittelgradig einge schränkt darstellen. So sei die Anteversion und Abduktion um ca. 30° limitiert. Ursächlich hierfür seien die aktivierte AC-Gelenksarthrose bei gleichzeitiger Degeneration und partiellem Einriss der Supraspinatussehne . Hiermit würden sich qualitative Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten in und über K opfhöhe ergeben. Seitens der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion leicht- bis mittelgradig eingeschränkt dar. Zeichen einer radikulären Defizit symptomatik könnten nicht festgestellt werden. Die gemessenen Beinumfänge seien nahezu seitengleich. Eine typische Claudicatio
spinalis -Symptomatik werde von der Versicherten nicht geschildert , auch wenn kernspintomografisch bereits eine lumbale Spinalkanalst e nose in Höhe L4/5 nachgewiesen worden sei. Tätig keiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) und Tätigkeiten mit mittelschweren Belas tungen seien durch dieses Krankheitsbild nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Einengung des Spinalkanals typische Beschwerden verursache, wie zum Beispiel beim Aufstehen nach längerem Sitzen
eine kurze Schwäche der Beine. Bei Diagnosestellung habe eine Gehstrecke von 500 m bestanden, die sich in der Zwischenzeit – mit regelmässigem Rücken trai ning auch zu Hause – fast verdoppelt habe. Internistisch sei seit der letzten Beur teilung vor zwei Jahren zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diag nos tiziert worden. Dies es werde a ktuell durch die nächtliche CPAP -Therapie behandelt. Unter dieser Behandlung sei die Versicherte beschwerdefrei . Die Gut achter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Pflegerin inzwischen aufgehoben sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsf ähigkeit 100 % ( Urk. 5/220/13-14 ).
E. 5.2 Auch diese Einschätzung der Gutachter des E.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.
Dass sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sehr in die Länge gezogen haben ( Urk. 1 S. 8), ist zutreffend. Dies jedoch – entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten – nicht ohne ersichtlichen Grund, sondern in erster Linie, weil mehr fach neue Beschwerden auftraten, welche jeweils weitere Abklär ungen erforder lich gemacht haben.
Hinsichtlich der (von der Versicherten nicht beanstandeten)
Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung im E.___ festhielt ( Urk. 5/204), ist zu bemerken , dass es gemäss bundesgerichtlicher Praxis
sinnvoll erscheint , die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Versicherten befasst hat , zur Entwicklung des Beschwerde bild e s und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.2 f. ). Nachdem das
E.___
vor der Erstellung des (Haupt-)Gutachten s vom 6. August 2014 ( Urk. 5 /156 ) zufallsbasiert ausgewählt worden war und es
– wie bereits bei der ersten Begutachtung im E.___ (vgl. E. 4.2) - nicht um die
unzulässige Einholung einer Zweitmeinung , sondern lediglich um eine Verlaufsbegutachtung respektive um die Abklärung neu aufgetretener Beschwerden ging , war es nicht angezeigt, erneut eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
auszuwählen . Dass die Be schwerdegegnerin dem E.___
die Gutachterfragen gemäss Merkblatt « Das poly disziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung » unterbreitet hat ( Urk. 5/198 ) – was von der Versicherten b emängelt wurde ( Urk. 5/202/5 und Urk. 1 S. 9) - , ändert daran nichts.
E. 5.3 Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Gutachten des E.___
abgestellt werden kann.
Der beantragte Beizug der Akten aus dem Verfahren Nr. UV.2011.00309 ist im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2).
E. 5.4 Schliesslich steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ab November 2016 infolge des diagnostizierten Krebsleidens für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 5/223 und Urk. 2 S. 4).
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Versicherten in wirts chaftlicher Hinsicht auswirkte.
E. 6.2.1 Da der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau seit April 2015 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 5/220/15) und sie zuvor bereits seit länge rem zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war ( Urk. 5/156/25-26) , lief die Wartezeit, während welcher sie durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (vgl. E. 1.3 ), Ende Juni 2015 ab ( [9 Monate à 20 % ] + [3 Monate à 100 % ] = [12 Monate à mindestens 40 % ]).
E. 6.2.2 Im Zeitpunkt des per Juli 2015 vorzunehmenden Einkommensvergleichs war die Versicherte bereits seit zehn Jahren nicht m ehr als Pflegefachfrau tätig , weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik her anzuziehen sind . Der Median lohn von Frauen über 50 Jahre in Assistenzberufen im Gesundheitswesen betrug gemäss LSE 2012 Fr. 7‘327 . -- (Tabelle T17 , S. 45 ) . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Gesundheitswesen (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohn index, Frauen 2011
-
2016, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) resultiert
somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘944.-- (Fr. 7‘327 .--: 40 x 41,5 x
E. 6.2.3 Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Versicherte keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demgemäss sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf
Fr. 4‘112.-- ( Tabelle TA1, Total , S. 35 ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011
-
2016, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 52‘500.--
(Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 : 102,0 x 104,1 ).
E. 6.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Un recht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Dem Einwand der Versicherten, dass
bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 11 ), kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts des von den Gut achtern des E.___ umschrieb enen Belastungsprofils ( Urk. 5/220/14 ) stand der Versicherten grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen Hilfs arbeiten offen. Im Weiteren wirkten sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszu gehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Ge nf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leiden s abzug ist daher nicht zu gewähren.
E. 6.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘944.--
und e inem Invalideneinkommen von Fr. 52‘500.--
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘444.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 43 % (Fr. 39‘444. --
:
Fr. 91‘944.--), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet ( vgl. E. 1.3).
E. 6.3 Ab November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/223 )
– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %.
Demnach ist ab dem 1. Februar 2017 (drei Monate nach Verschlechterung des Gesundheitszustands; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben un d es ist festzustellen, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 700. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind si e je zur Hälfte ( Fr. 350.--) den Beschwerde füh rer innen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.2 Ausgangsgemäss haben
die vertretenen Beschwerdeführer innen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2017 aufgehoben, un d es wird fest gestellt, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 350.-- den Beschwerdeführer innen und zu Fr. 350.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen ein e Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 12 : 101,0 x 101,8 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00432
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. Dezember 2018 in Sachen Erbinnen der X.___ , gestorben am 2. April 2018, nämlich: 1. Y.___ , 2. Z.___ , Beschwerdeführerin nen vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___ sel., geboren 1960 , verstorben 2018 , arbeitete seit d em 1. Oktober 2003 als Pflegefachfrau, stellvertretende Stationsleiterin, im Alters- und Pflege heim A.___ in B.___ ( Urk. 5/10) . Am 5. Juni 2004 verdrehte sich die Versicherte mit einem Harass in der Hand bei einem
Zusammenstoss mit dem Einkaufswagen einer anderen Person d ie rechte Körperhälfte (Urk. 5/8/2 ). Dr. med. C.___ , FMH Innere Medizin, diagnostizierte im
Arztzeugnis UVG vom
13. August 2004 einen Status nach Kontusion der rechten Körperseite mit Distorsion d es Ell en bogens rechts (Urk. 5/8/52 ). Die Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) erbrachte Heilbeha ndlungs- und Taggeld leistungen. Per 3 1. Juli 2005 löste das Alters- und Pflegeheim A.___ das Arbeitsverhältnis der Versicherten auf ( Urk. 5/10). 1.2 Am 2 1. Dezember 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Die IV-Stelle zog die Akten der
Züric h
bei ( Urk. 5/8) und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor . Mit Verfügung vom 8. Januar 2007 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen , da sich die Versicherte gemäss Telefongespräch vom 1 4. November 2006 nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen durchzuführen ( Urk. 5/31). Mit Eingabe vom 1 4. November 2007 ersuchte die Versicherte um die Wiederaufnahme des Ver fah rens betreffend berufliche Massnahmen und Unterstützung bei der Abk lärung der beruflichen Möglichkeiten ( Urk. 5/37). Am 1 2. Juni 2008 teilte die IV-Stelle
mit, dass ein e Arbeitsvermittlung gemäss Angaben der Versicherten bei der Be spre chung vom 1 7. März 2008 derzeit nicht möglich sei. Die Arbeitsvermittlung werde deshalb abgeschlossen ( Urk. 5/45). In der Folge holte die IV- Stelle weitere Arzt berichte ein und zog
die von der Zürich bei der D.___ in Auftrag gegebene Expertise vom 1 1. Janu ar 2011 bei ( Urk. 5/63 ; vgl. auch ergänzende Stellungnahme der D.___ vom 5. Okto ber 2011, Urk. 5/67 ). Mit Verfügu ng vom 2 0. Mai 2011 bestätigendem Einspra che entscheid v om 1 1. Oktober 2011 stellte die Zürich die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 30. April 2011 ein ( Urk. 5/66) . Dagegen erhob die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht am 1 4. November 2011 Beschwerde (vgl. Verfahren Nr. UV.2011.00309). Mit Schreiben vom 5. März 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne d er Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht -, ein ergonomisches Training für die oberen Extre mi täten durchzuführen, da dadurch in absehbarer Zeit (sechs Monate) eine bessere Schmerztoleranz erreicht werden könne ( Urk. 5/83). Mit Vorbescheid vom 5. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten
bei einem ermittelten Inva liditätsgrad v on 100 % die Zusprache einer von Dezember 2005 bis Ende Februar 2011 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 5/85), wogegen diese am 2 3. April , 8. respektive 1 8. Mai 2012 Einwand erhob ( Urk. 5/91-92 und Urk. 5/94 ). Am 1 9. Dezember 2012 und am 16. September 2013 gab die
D.___
im Auftrag der IV-Stelle Stellungnahme n
zu weiteren Arztberichten ab ( Urk. 5 /111 und Urk. 5 /131 ). Mit Urteil UV.2011.00309 vom 4. Juni 2014 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Versicherten vom 1 4. November 2011 ab. In der Folge er stellte das
E.___
zuhanden der IV-Stelle ein p olydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 6. August
2014, Urk. 5/156; vgl. auch ergänzende Stellungnahme vom 1 7. September
2014, Urk. 5/159). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten genommen hatte, teilte sie der Versicherten a m 1 4. März 2016 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung notwendig sei . Als Gutachterstelle werde das E.___ vorgeschlagen ( Urk. 5/199). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. März 2016 Einwände ( Urk. 5/202). Mit Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016 hielt die IV-Stelle an der Durchführung der Verlaufsbegutachtung beim E.___ fest ( Urk. 5/204). Am 2 4. November 2016 erstattete das E.___ das Ver laufs gutachten ( Urk. 5/220). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 2 8. Dezember 2016, der den Vorbescheid vom 5. März 2012 ersetzte, Urk. 5/230, und Einwand vom 1 9. Januar 2017, Urk. 5/231) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2017 ( Urk.
2) mit Wirkung ab Februar 2017
– gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente zu. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. April 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwer degegnerin zu verpflichten, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung und Neubeurteilung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2017 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Versicherten am 2 9. Mai 2017 angezeigt wurde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 0. April 2018 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Tomas Kempf ,
mit, dass die Ver sicherte am 2. April 2018 ihrem Krebsleiden erlegen sei . Der in der Beschwerde geltend gemachte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 3 1. Januar 2017 sei mit deren Tod auf die Erbinnen, die Töchter Y.___ und Z.___ , übergegangen ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1 7. April 2018 sistierte das Gericht den Prozess, bis über den Antritt der Erbschaft der Versicherten entschieden sei ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 8. September 2018 teilte Rech tsanwalt Kempf mit, dass Y.___
und Z.___ den Prozess weiterführen würden ( Urk. 11), und reichte den Erbschein des Bezirks ge richts Hinwil vom 1 4. Juni 2018 betreffend die Versicherte ( Urk. 12) ein . Mit Ver fügung vom 2 1. September 2018 hob das Gericht die Sistierung des Verfah rens auf und nahm vom Eintritt der Erbinnen Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk ( Urk. 13). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g e meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die ang efochtene Verfügung damit, dass die Versicherte am 5. Juni 2004 einen Unfall erlitten habe. Danach sei sie weniger als ein Jahr lang in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Im April 2015 sei das rechte Knie der Versicherten operiert worde
n. Die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau sei seither nicht mehr zumutbar . Angepasste Tätigkeit en sei en der Versicherten ab Ap ril 2015 indes nach wie vor zu 100 % zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 81'769.55 und mit Be hinderung ein solches von Fr. 54'062. -- erzielen können , weshalb eine Erwerbs einbusse von Fr. 27'707.55 und ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere. Im November 2016 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlech tert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Die Veränderung könne nach drei Monaten berücksichtigt werden. Der Anspruch auf eine ganze Inva lidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 100 % bestehe somi t ab Februar 2017 ( Urk. 2 S. 3 f. ). 2.2
Die Versicherte machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 5. März 2012 gestützt auf das Gutachte n der D.___ vom 11. Januar 2011 sowie gestützt auf die
Ergänzun g der D.___
vom 5. Oktober 2011 davon ausgegangen sei, dass die Versicherte seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 erheblich in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei den Fest stellungen im Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 , wonach seit dem Unfall von Juni 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe , handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung des Sachverhalts, der bereits von den Ärzten der D.___ beurteilt worden sei. Das E.___ -Gutachten vom 6. August 2014 leide sodann an schwerwiegenden Mängeln. So se i die Versicherte selbst gemäss dem von den Gutachtern des E.___ umschriebene n Zumutbarkeitsprofil im
bisherigen Pflegeberuf, der sehr viel Kraft benötige und zumeist im Stehen und Gehen ausgeübt werde , nicht nur zu 20 % , sondern zu 100 % eingeschr änkt. Zu bean standen sei
auch, dass die Ärzte des E.___ weder im Gutachten vom 6. August 2014 noch im Ergänzungsbericht vom 1 7. September 2014 zu den kur z nach der Begutachtung erfolgten Operationen und zur weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands Stellung genommen hätten. Nachdem das erste E.___ -Gut achten an derartigen Mängeln leide, hätte das Verlaufsgutachten nicht erneut beim E.___ in Auftrag gegeben werden dürfen. Auf das z weite E.___ -Gutachten könne zudem auch deshalb nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdegegnerin ohne Zustimmung der Versicherten einseitig die Gutachter stell e bestimmt und
das Zufallsprinzip nicht beachtet habe ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 3.
3.1
Die Ärzte der D.___ stellten im Gutachten v om 11. Januar 2011 zuhanden der Zürich folgende Diagnosen (Urk. 5/63/49): (1) komplexes, chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts, insbesondere im Ell en bogenbereich - Status nach Hyperextensions-Retroversionstrauma des rechten Armes mit Zerrung der Vorderarm-/Handflexoren am Epicondylus
humeri
medialis am 5. Juni 2004 - Status nach Ruhigstellung in Gipssch iene, Infil tration, Stosswellenbehandlung und Flexoren sehnen- Releas eo peration am 1 6. Januar 2006 ( Dr. F.___ ) - ausgeprägte Hyperpathie und Allodynie im medialen Epicondylus -Bereich - kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne radiologische oder klinische Neurokompression (MRI Halswirbelsäule [ HWS ]
1 5. Mai 2007) - klinisch leichtes Zervikovertebralsyndrom und muskuläre Dysbalance
des S chultergürtels rechts, mit subjektiver Hypästhesie an Hand und Vorderarm rechts - beginnende Sternoclaviculararthrose rechts (klinisch stumm) - Verdacht auf eine kleine Rotatorenmanschettenläsion ( Impingement der Supraspinatussehne ) rechts - Kettentendomyose mit Triggerpunkten in de n Mm. s caleni , trapezius
desce ndens und levator
scapulae sowie in Flexoren und Extensoren am Vorderarm rechts - Verdacht auf eine Symptomausweit ung und Schmerzverarbeitungsstörung (2) Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechts (Neurographie 8. April 2006 und 4. November 2010) (3) l eichte beginnende
Heberdenarthrosen (4) beginnende Gonarthrose rechts (5) substituierte Hypothyreose (6) keine psychopathologische
Syndromdi agnose ; Verdacht auf (schwierig genau zu identifizierende) psychosoziale Belastung mit v erdach t sweise Auswirkung en auf Verarbeitung der Beschwerden (diff erenzialdiagnostisch somatoforme Schmer z störung, ICD-10 F45.4); differenzialdiagnostisch unter dem Einflu ss der vermuteten psychosozialen Belastungen ( ICD-10 F45.9/psychosomatische Störung ohne nähere Angaben)
Die Gutachter der D.___ erklärten, dass der Versicherten a ufgrund des Unf alls vom 5. Juni 2004 heute alle Tätigkeiten, die eine Pfle gefachfrau üblicherweise aus zuführen habe, zumutbar seien , mit Ausnahme von ( Urk. 5/63/52-54): - Heben und Tragen von Gewichten in der rechten Hand über 5 kg; beim H eben von Lasten unter vorwiegendem Einsatz der Unterarme (zum Beispiel Stützen von Patiente
n) gelte eine Limite von 25 kg - Arbeiten, die einen kräftigen Faustschluss erfordern würden (zum Beispiel schwer gehende Flaschenverschlüsse öffnen) Diese Limiten seien nicht strukturell bedingt, sondern schmerzphysiologisch und daher möglicherweise zu überwinden
( Urk. 5/63/54). 3. 2
In der an die Beschwerdegegnerin gerichteten Stellungnahme vom 5. Oktobe r 2011 führten die Gutachter der
D.___ aus, dass sich die Frage nach dem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit dem Unfall vom 5. Juni 2004 nur anhand der Akten beantworten lasse. Es sei in den Augen der Experten grundsätzlich nicht statthaft, a posteriori die damals von den behandelnden Ärzten festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit respektive Arbeitsun fähig keit in Zweifel zu ziehen oder gar zu korrigieren. Das Gleiche gelte für die Arbeitsfä higkeit seit dem Unfalldatum von Juni 2004 bis heute in einer ideal angepassten Tätigkeit ( Urk. 5/67). 3.3
Die Ärzte des E.___ nannten im Gutachten vom 6. August 2014 folgende
Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit , Urk. 5/156/23): (1)
b eginnende Valgusgonarthrose beidseits rechts mehr als links mit befriedigender Funktion (2) e ingeschränkte Belastungsfähigkeit rechter Arm bei Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease
und Denervation nach Wilhelm Januar 2006 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie ( Urk. 5/156/23): (1 ) c hronische Schmerzst örung mit psychischen und somati schen Anteilen (ICD-10 F45.41) ( 2 ) Hypothyreose unter Substitution mit Eltroxin
(3 ) arterielle Hypertonie, behandelt mit Votum (4 ) m inime Se nsibilitätsstörungen im Bereich der rechten Hand bei Status nach CTS- Operation Juni 2013 (5 ) Metatarsalgie nach Exzision Morton-Neurom 2/3 und 3/4 am 5. März 2013 und Status nach PIP- Arthrode se und Weil-Osteotomie am 3 0. Mai 2014 (6 ) r ezidivierendes cervicales
Vertebrogen -Syndrom, zurzeit beschwerdefrei (7 ) Adi positas, BMI 34.7 kg/m 2
Die Gutachter des E.___ gaben an, dass die Versicherte
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht 8,5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben könne. Bezüglich einer leidensadap tierten Tätigkeit sei keine Einschränkung festzustellen. Leidensadaptiert seien leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in ständig sitzender, überwie gend stehender und zeitweilig gehender Körperposition. Darüber hinaus könnten links und rechts Gewichte bis je 10 kg gehoben werden. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe seien möglich. Tätigkeiten in kniender und hockender Position sollten vermieden werden
( Urk. 5/156/ 24 ). 3.4
In der Stellungnahme vom 1 7. September 2014 ergänzten die Gutachter des E.___ , dass die beim Bagatellunfall im Bereich des rechten Ell en bogens erlitte nen Sehnen- und Bänderzerrungen spätestens nach vier bis sechs Wochen fol gen los ausgeheilt seien. Weder kl inisch noch bildtechnisch habe im Rahmen eines MRI eine Verletzung nachgewiesen werden könne n . Wenn also kein Primär schaden nachgewiesen worden sei , lasse sich hieraus auch ke in Folgeschaden ableiten. So sei es medizinisch verwunderlich , dass die Arbeitsfähigkeit nicht habe wiederhergestellt werden können . Auch nach Symptomverlagerung der Be schwerden auf die Innenseite des Ellenbogens und Ope ration am 1 6. Januar 2006 habe die Arbeitsfähigkeit unv erständlicherweise nicht wieder hergestellt werden können . Erst ein halbes Jahr nach der Operation habe der Behandler Dr. F.___ ge schätzt , d ass die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage. Jedoch sei die Arbeits fähig keit w iederum nicht erlangt und zwischenzeitlich (März 2006) ein CTS diagnos tiziert worden , welches er st sieben Jahre später - am 2 1. Januar 2013
- operiert worden sei. Die beteiligten Gutachter des E.___ seien sich einig, dass soweit retrospektiv beurteilbar weder neurologisch, internistisch noch psychiatrisch Krankheiten vorge legen hätten , welche die Arbeitsfähi gkeit für längere Zeit ein ge s chränkt hätten. Konkret bedeute dies, dass nach ihrer Einschätzung seit 2004 eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 80 % in bisheriger und eine Arbeits fähig keit von 100 % in angepasste r Tätigkeit vorliegen würden ( Urk. 5/159). 3.5
Im
Folgegutachten vom 2 4. November 2016 stellte n die Ärzte des E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit; Urk. 5/220/ 12): (1) Belastungsminderung rechtes Kniegelenk nach endoprothetischer Versor gung vom 1 3. April 2015 mit fortbestehender retropatellarer Schmerzsymptomatik und Verdacht auf ein Hyperpressionssyndrom
(2)
c hronisches lokales Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen (3)
Spi nalkan alstenose, vor allem Segment Lendenwirbelkörper 4/5 sowie Einengung der Neuroforamina L5/S1 mit entsprechender Schmerzsymptomatik und zeitweilig Schwäche beider Beine Nebst den bereits im Gutachten vom 6. August 2014 genannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Ärzte des E.___ im Folge gut achten vom 2 4. November 2016
folgende Diagnosen , welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( letzte Tätigkeit) hätten ( Urk. 5/220/12): (1 ) c hronische Epicondylopathia
humeri
medialis nach Flexorenrelease und Denervation n ach Wilhelm Januar 2006 (2 )
Impingementsyndrom beider Schultergelenke mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung (3 )
Status nach operativer Sanierung CTS links (September 2014) (4)
o bstruktives Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung) (5) p sychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren b ei ander norts klassifizierten Krankheiten ( ICD-10 F54 )
Die Gutacht er des E.___
führten aus , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin aufgehoben sei, da das Anforderungs profil der Tätigkeit das Belastungsprofil der Versicherten übersteige. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage 100 % . Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten ganz oder überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten Tätigkeiten in Zwangshaltung (ständige Vorneige), in und über K opfhöhe , Tätigkeiten, die ein erhöhtes Ausmass an S tandsicherheit erfordern würden und Tätigkeiten auf Tre ppen, Leitern und Gerüsten sowie mit extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe vermieden werden ( Urk. 5/220/14 ). 3. 6
Dr. C.___ erklärte im Schreiben vom 5. Dezember 201 6, dass bei der Ver sicherten ein ausgedehntes metastasierendes kleinzelliges Bronchuskarzinom habe diagnostiziert werden müssen. Eine Chemotherapie sei bereits eingeleitet worden. Aufgrund dieser Diagnose und der palliativen Behandlung sei von keiner Arbeitsfähigkeit der Versicherten mehr auszugehen ( Urk. 5/223/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsic ht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E.___ vom 6. August 2014 ( Urk. 5/156) und das Folgegutachten des E.___ vom 2 4. November 2016 ( Urk. 5/220). 4.2
Was die erste Begutachtung durch das E.___ anbelangt, ist zunächst darauf hin zuweisen , dass die Gutachter der D.___ in der Stellungnahme vom 16. September 2013 erklärt hatten , dass sie zu den Auswirkungen der neueren medizinischen Erkenntnisse (Knorpelglatze im Bereich des Ca pitulum
humeri am rechten Ell en bogen , Tenosynovitis
stenosans des Ringfingers rechts, P roblemati k im Vorfuss bereich links ) nicht Stellung nehmen könnten. Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus unfallfremden Gründen müsse im Lichte der seit der Erstellung des Gutachtens vom 1 1. Januar
2011 eingetretenen Veränderungen neu beurteilt werden ( Urk. 5/131/13-15 ). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine ( polydisziplinäre ) Begutachtung veranlasst, und es kann nicht davon ge sprochen werden, dass eine unzulässige Zweitmeinung eingeholt worden wäre. 4.3
Die Gutachten des E.___ basieren auf den erforderlichen allseitigen Unter su chungen (Orthopädie, Neurologie, Innere Medizin und Psychiatrie) und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorak ten abgegeben. Die Gut achter des E.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Versicherten
ausein andergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenh änge einleuchtend dargelegt. Die genannte n Gutachten erfüll en demnach grundsätz lich die rechtsprechung sgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Ent sc heidungsgrundlagen (vgl. E. 1.4 ). 4.4
Im Gutachten vom 6. August 2014 führten die Ärzte des E.___ aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Minderung der Leistungsfähigkeit durch die rechts be stehende Valgusgonarthrose
(radiologisch lateral betonte Gonarthrose Stadium III nach Kellgren und Lawrence) und eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Armes festgeste llt worden sei en . Orthopädisch trete das aufgeführte chronische cervicobrachiale Schmerzsyndrom rechts bei der aktuellen Unter su chung nicht in Erscheinung. Es stelle sich eine nahezu freie Beweglichkeit der HWS dar . Im Bereich des Ellenbogens sei die Beweglichkeit bei der heutigen Untersuchung frei. Es würden sich keine Einschränkungen ergeben . Auch die mehrfach zitierte Knorpelveränd erung am Capitulum
humeri spiele klinisch keine Rolle. Das best ehende Karpaltunnelsyndrom und die Morton-Neuralgie sei en
2013 operiert worden , die Vorfussdeformität mit Hammerzehendeformität 201 4 .
Aus neurologischer Sicht bestehe im Bereich der rechten Hand eine Restsen sibilitätsstö rung . Auch diese Symptomatik , die bereits 2006 bestand en habe, habe jetzt durch die Operation gelindert werden können . Auf psychiatrischer Ebene sei eine chronische Schmerzstörung mit psychiatrischen und somat ischen Anteilen beschrieben worden , welche jedoch betreffend Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe . Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Versicherte die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau 8,5 Stunden pro Tag mit einer Min derung der Leistungsfähigkeit um 20 %
verrichten könne, währenddessen in eine r leidensadaptierten Tätigkeit keine Einsc hränkung bestehe ( Urk. 5/156/ 2 3-2 5). 4.5
Diese Beurteilung der Gutachter des E.___
ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel . Die Beurtei lung der Gutachter des E.___ deckt sich dabei
auch
weitestgehend mit der Einschätzung der Ärzte der D.___ , welche in der
Expertise vom 1 1. Januar 2011 -
dreieinhalb Jahre zuvor – ebenfalls der Auffassung waren, dass der Versicherten die Tätigkeit als Pflegef achfrau grundsätzlich
möglich sei , mit Ausnahme ganz weniger, exakt umschriebener Teilaufgaben . Die Gutachter der D.___ wiesen damals im Übrigen ausdrü cklich darauf hin , dass die unfallfremden Beschwerde ursachen die Arbeitsfähigkeit als Pflegefachfrau nicht vermindern würden ( Urk. 5/63/54 -55 ) .
Entgegen den Darlegungen der Versicherten ( Urk. 1 S. 7 f.) haben die Gutachter des E.___ dem Belastungsprofil einer Pflegefachfrau sodann
angemessen Rech nung getragen . Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch , dass sie angesichts der erst beginnenden Valgusgonarthrose
beidseits mit befrie digender Funktion ständiges Sitzen, überwiegendes Stehen und zeitweiliges Gehen noch
als zumutbar eracht et haben ( Urk. 5/156/23-24).
Mit den nach der Begutachtung erfolgten operativen Eingriffen (Sanierung CTS links im September 2014 und Implantation der Knie-Totalprothese im April 2015) und der Verschlechterung des Gesundheitszustands ha ben sich die Gutachter des E.___ ferner im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 eingehend auseinan dergesetzt ( Urk. 5/220 ; vgl. E. 5.1 nachfolgend ) . 4.6
Was die Arbeitsfähigkeit retr ospektiv anbelangt, legten die Ärzte des E.___ in der Expertise vom 6. August 2014 dar, dass die Dauer und Höhe der bisher
atte stierten Arbeitsunfähigkeiten aus orthopädischer Sicht ni cht nachvollzogen werden könne . Die vorliegenden orthopädischen Diagnosen wü rden die Arbeits fähigkeit nur zu einem geringen Mass einschränken. Na ch dem Unfall vom 5. Juni 2004 sei eine Kontusion/Distorsion des Ell en bogens, ohne Hinweis auf eine Strukturverletzung (MRI rechter Ell en bogen vom 2 3. Juli 2004) festgestellt worden. Nach dem zweiten MRI des Ellenbogens vom 1 8. April 2005 - mehr als zehn Monate nach dem Unfallereignis –
sei bei m Nachweis eines diskreten Ö dems innenseitig, welches vereinbar sei mit einer leichten Epic ondylitis
ulnaris ( medialis ) , die Diagnose der traumatischen Epicondylitis
medialis gestellt worden. Dies , obwohl die Schmerzen direkt nach dem Unfallereignis in Höhe des Radius köpfchen s , somit aussen- und nicht innenseitig, beschrieben w orden seien. Die Gutachter des E.___ kamen
zum Schluss, dass die Arbeits fähigkeit – abgesehen von den Akutbehandlungen und Oper ationen – zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 % eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 5/156/25-26). 4. 7
Auch diese Einschät zung der Gutachter des E.___ ist plausibel . Die Stellung nahme der Gutachter der D.___ vom 5. Oktober 2011, wonach es nicht statthaft sei, a posteriori von den echtzeitlich durch die behandelnden Ärzte festgelegten Prozentzahlen zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen ( Urk. 5/67), vermag diese Beur teilung nicht in Zweifel zu ziehen. Dies zum einen, w eil sich die Gutachter des E.___
– anders als die Gutachter der D.___
–
detailliert mit dem (Beschwer - de-) Ver lauf nach dem Unfall vom 5. Juni
2004 auseinandergesetzt haben ( Urk. 5/126/25 ). Zum anderen, weil auch die Gutachter der D.___ in ihrer Exper tise vom 1 1. Januar 2011 zunächst
erklärt hatten , dass sowohl die anlässlich des
Unfall s vom 5. Juni 2004 erlittene , lediglich
geringe Verletzung der Weichteile (kleine Sehnenruptur im Ansatzbereich der Hand-/Fingerflexoren)
als auch die am 16. Januar 2006 operativ revidierte Seh nenläsion innert sechs Monaten hätten abheilen sollen ( Urk. 5/63/52-53). 5. 5.1
Im Folgegutachten vom 2 4. November 2016 führten die Ärzte des E.___ sodann
aus, dass sich
auf orthopädisch- tr aumat ologischem Gebiet im Vergleich zur Vor be gutachtung die Belastbarkeit des rechten Beines gemindert habe, da eine Knie- Endoprothese implantiert worden sei. Mit Blick auf das Belast ungsprofil ergebe sich, dass überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten nicht mehr durch geführt werden könnten, sondern der Anteil sitzender Tätigkeiten mindestens 40 % betragen sollte. Seitens der fortbestehenden Vorfussbeschwerden habe radi o logisch eine Pseudarthrose ausgeschlossen werden können, so dass bei Persistenz der Beschwerden eine Einlage n versorgung und eine orthopädische Schuhzu rich tung erfolgen könnte n . Seitens des rechten Schultergelenkes würden sich die Funktionen gegenüber der Vorbegutachtung leicht- bis mittelgradig einge schränkt darstellen. So sei die Anteversion und Abduktion um ca. 30° limitiert. Ursächlich hierfür seien die aktivierte AC-Gelenksarthrose bei gleichzeitiger Degeneration und partiellem Einriss der Supraspinatussehne . Hiermit würden sich qualitative Leistungseinschränkungen für Tätigkeiten in und über K opfhöhe ergeben. Seitens der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) stelle sich die Funktion leicht- bis mittelgradig eingeschränkt dar. Zeichen einer radikulären Defizit symptomatik könnten nicht festgestellt werden. Die gemessenen Beinumfänge seien nahezu seitengleich. Eine typische Claudicatio
spinalis -Symptomatik werde von der Versicherten nicht geschildert , auch wenn kernspintomografisch bereits eine lumbale Spinalkanalst e nose in Höhe L4/5 nachgewiesen worden sei. Tätig keiten in Zwangshaltung (Vorbeuge) und Tätigkeiten mit mittelschweren Belas tungen seien durch dieses Krankheitsbild nicht mehr möglich. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Einengung des Spinalkanals typische Beschwerden verursache, wie zum Beispiel beim Aufstehen nach längerem Sitzen
eine kurze Schwäche der Beine. Bei Diagnosestellung habe eine Gehstrecke von 500 m bestanden, die sich in der Zwischenzeit – mit regelmässigem Rücken trai ning auch zu Hause – fast verdoppelt habe. Internistisch sei seit der letzten Beur teilung vor zwei Jahren zusätzlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom diag nos tiziert worden. Dies es werde a ktuell durch die nächtliche CPAP -Therapie behandelt. Unter dieser Behandlung sei die Versicherte beschwerdefrei . Die Gut achter des E.___ kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt au sgeübten Tätigkeit als Pflegerin inzwischen aufgehoben sei. In einer leidens adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsf ähigkeit 100 % ( Urk. 5/220/13-14 ). 5.2
Auch diese Einschätzung der Gutachter des E.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend.
Dass sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin sehr in die Länge gezogen haben ( Urk. 1 S. 8), ist zutreffend. Dies jedoch – entgegen dem Vorbringen der Ver sicherten – nicht ohne ersichtlichen Grund, sondern in erster Linie, weil mehr fach neue Beschwerden auftraten, welche jeweils weitere Abklär ungen erforder lich gemacht haben.
Hinsichtlich der (von der Versicherten nicht beanstandeten)
Zwischenverfügung vom 1 2. April 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung im E.___ festhielt ( Urk. 5/204), ist zu bemerken , dass es gemäss bundesgerichtlicher Praxis
sinnvoll erscheint , die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Versicherten befasst hat , zur Entwicklung des Beschwerde bild e s und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.2 f. ). Nachdem das
E.___
vor der Erstellung des (Haupt-)Gutachten s vom 6. August 2014 ( Urk. 5 /156 ) zufallsbasiert ausgewählt worden war und es
– wie bereits bei der ersten Begutachtung im E.___ (vgl. E. 4.2) - nicht um die
unzulässige Einholung einer Zweitmeinung , sondern lediglich um eine Verlaufsbegutachtung respektive um die Abklärung neu aufgetretener Beschwerden ging , war es nicht angezeigt, erneut eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
auszuwählen . Dass die Be schwerdegegnerin dem E.___
die Gutachterfragen gemäss Merkblatt « Das poly disziplinäre Gutachten in der Invalidenversicherung » unterbreitet hat ( Urk. 5/198 ) – was von der Versicherten b emängelt wurde ( Urk. 5/202/5 und Urk. 1 S. 9) - , ändert daran nichts. 5.3
Es ist somit festzuhalten, dass a uf die Gutachten des E.___
abgestellt werden kann.
Der beantragte Beizug der Akten aus dem Verfahren Nr. UV.2011.00309 ist im Übrigen nicht erforderlich ( Urk. 1 S. 2). 5.4
Schliesslich steht fest und ist unbestritten, dass die Versicherte ab November 2016 infolge des diagnostizierten Krebsleidens für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war ( Urk. 5/223 und Urk. 2 S. 4).
6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Versicherten in wirts chaftlicher Hinsicht auswirkte. 6.2
6.2.1
Da der Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau seit April 2015 nicht mehr zumutbar war ( Urk. 5/220/15) und sie zuvor bereits seit länge rem zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war ( Urk. 5/156/25-26) , lief die Wartezeit, während welcher sie durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeits unfähig war (vgl. E. 1.3 ), Ende Juni 2015 ab ( [9 Monate à 20 % ] + [3 Monate à 100 % ] = [12 Monate à mindestens 40 % ]). 6.2.2
Im Zeitpunkt des per Juli 2015 vorzunehmenden Einkommensvergleichs war die Versicherte bereits seit zehn Jahren nicht m ehr als Pflegefachfrau tätig , weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik her anzuziehen sind . Der Median lohn von Frauen über 50 Jahre in Assistenzberufen im Gesundheitswesen betrug gemäss LSE 2012 Fr. 7‘327 . -- (Tabelle T17 , S. 45 ) . Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 Stunden im Gesundheitswesen (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominal lohn index, Frauen 2011
-
2016, Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen) resultiert
somit ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘944.-- (Fr. 7‘327 .--: 40 x 41,5 x 12 : 101,0 x 101,8 ). 6.2.3
Nach Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Versicherte keine ihr an sich zu mutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Demgemäss sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens
die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzu ziehen. Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf
Fr. 4‘112.-- ( Tabelle TA1, Total , S. 35 ). Umgerechnet auf die betriebs übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011
-
2016, Total ) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 52‘500.--
(Fr. 4‘112. -- : 40 x 41,7 x 12 : 102,0 x 104,1 ). 6.2.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungs fähig keit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidens bedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hin weisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Un recht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer de instanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Dem Einwand der Versicherten, dass
bei der Bemessung des Invalidenein kommens ein Leidensabzug in der Höhe von 25 % hätte gewährt werden müssen (Urk. 1 S. 11 ), kann nicht beigepflichtet werden. Angesichts des von den Gut achtern des E.___ umschrieb enen Belastungsprofils ( Urk. 5/220/14 ) stand der Versicherten grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen Hilfs arbeiten offen. Im Weiteren wirkten sich auch das Alter, die Dauer der Betriebszu gehörigkeit, die Nationalität sowie der Beschäftigungsgrad nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Ge nf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Ein Leiden s abzug ist daher nicht zu gewähren. 6.2.5
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘944.--
und e inem Invalideneinkommen von Fr. 52‘500.--
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39‘444.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 43 % (Fr. 39‘444. --
:
Fr. 91‘944.--), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet ( vgl. E. 1.3). 6.3
Ab November 2016 bestand – bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ( Urk. 5/223 )
– eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit ein Invaliditätsgrad von 100 %.
Demnach ist ab dem 1. Februar 2017 (drei Monate nach Verschlechterung des Gesundheitszustands; Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Anspruch auf eine ganze Rente zu bejahen. 7.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben un d es ist festzustellen, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat te . Im Übrigen ist die Beschwerde abzu weisen. 8.
8.1
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 700. -- anzu setzen. Ausgangsgemäss sind si e je zur Hälfte ( Fr. 350.--) den Beschwerde füh rer innen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2
Ausgangsgemäss haben
die vertretenen Beschwerdeführer innen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbindung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. März 2017 aufgehoben, un d es wird fest gestellt, dass die Versicherte ab dem 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab dem 1. Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat te . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu Fr. 350.-- den Beschwerdeführer innen und zu Fr. 350.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen ein e Prozess ent schädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl