Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1963, ungelernter Hilfsarbeiter, arbeitete a b dem 1. Mai 2008 in einem Pensum von 100 % als Hilfsschaler bei der Akkordschalung A.___
(vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 10/14). Am 2 7. Juni 2008 erlitt er eine Fräsenverletzung
dorsalseits über dem Metakarpophalangealgelenk
Digitus II und III mit vollständiger Durchtrennung der Strecksehne mit Eröffnung des Gelenkes Digitus II Hand rechts (vgl. Urk. 10/7/23; Urk. 10/11/11). Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heil kostenleistungen sowie Ta ggelder (vgl. Urk. 10/26). Am 1 8. November 2008 mel dete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen der
F räsenverle tzung der rechten Hand, lumbale Rückenbeschwerden, eine n Diabetes Typ II sowie Bl ut hochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin unter anderem Arbeitgeberberi chte ( Urk. 10/8-9; Urk. 10/14) und medizinische Berichte ( Urk. 10/11; Urk. 10/16-18) ein und zog die Akte n der Suva bei ( Urk. 10/7; Urk. 10/21; Urk. 10/25; Urk. 10/28; Urk. 10/48; Urk. 10/51). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März 2010 ab dem 1. April 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu ( Urk. 10/51). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit in Rec htskraft erwachsenem (vgl. Urk. 10/58) Entsch eid vom 9. August 2010 ab (Urk. 10/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 4. Oktober
2010, Urk. 10/55 , und Einwand vom
4. November
2010, Urk. 10/64) sprach d ie IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 eine ganze und ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 10/78/24-34).
Die von X.___ am 1 1. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2010, eventualiter Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz ( Urk. 10/78/3-23) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/81) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 15 . März 2011 bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. April 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Ver si cherten ab Februar 2010 in angepasster Tätigkeit polydisziplinär abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten ab 1. April 2010 neu ver füge .
In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begut ach tungsinstitut B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 10/98) , welches am 6. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 , Urk. 10/117, und Einwand vom 5. Mai, 10/121, bzw. vom 2 9. Mai 2014, Urk. 10/147) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19.
Juni 2014 ab ( Urk. 10/151). Die vom Versicherten dagegen am 21. August
2014 erhob ene Beschwerde ( Urk. 10/160/3-32 ) wies das hies ige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab ( Urk. 10/169). Der Versicherte erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ( Urk. 10/170/2-18) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil vom 2 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es in Anbe tracht der Schlechterstellung des Versicherten im Vergleich zur ersten Verwal tungsverfügung vom 1 5. März 2011 (vgl. Urk. 10/78/24-34)
– mit welcher dem Versicherten ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden war - die Möglichkeit einräume , die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Beschluss vom 2. August 2016 ( Urk. 10/179) setzte das hiesige Gericht dem Versicherten Frist an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde vom 1 1. April 2011 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. März 2011 festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Mit Eingabe vom 5. August 2016 zog der Versicherte die Beschwerde zurück, weshalb der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 10/181). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/197) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, die Verfügung vom 1 5. März 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Viertelsr ente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Nachdem der Versicherte dagegen am 1 6. Februar 2017 Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/201), verfügte die IV-Stelle am 5. April 2017 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1
5. März 2011 und stell t e die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 3. April 2017 durch Rechtsanwalt Silvio Riesen Beschwerde erheben und beantragen: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017 aufzu heben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsre n te zu gewähren. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechts beistand im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu ge wäh ren und den Unterzeichnenden für dessen Aufwendungen im Ein wandverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2017
(Urk. 9) unter dem Hinweis, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei ständung im
Einwandverfahren nach wie vor pendent sei, die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2017 angezeigt ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind
(BGE 125 V 368 E. 2). 1.2
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts . Darunter fällt unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsab klärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invalidi täts bemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.3 mit Hi nweisen ). Eine Leistungszusprache erweist sich zudem als zweifellos unrichtig, wenn sie aufgrund falscher Rechts regeln oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017 vom 2 1. September 2017 E. 2) . 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2) , die Verfügung vom 1 5. März 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer (unter ande rem) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, stütze sich hauptsächlich auf den Schlussb ericht des Suva-Kreisarztes Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1. Februar 201
0. Dr. C.___ habe darin aber nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb wegen der bei m Einsatz der rechten Hand auftretenden Schmerzen täglich zweistündige Pausen erforderlich sein sollten. Auch aus den weiteren Arztberichten ergäben sich diesbezüglich keine Hinweise. Unklar seien zudem nicht nur die Auswirkungen des Handgelenks leidens gewesen , sondern auch je n e des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie der psychischen Befindlichkeit. Die damals vorliegenden Arztberichte hätten
damit keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt . Vielmehr wären zwingend weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht erforderlich gewesen. Dass solche unterblieben und somit die Sachverhalts abklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersu chungs grundsatz e s dar . In diesem Sinne sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit – und damit auch des IV-Grades – in der Verfügung vom 1 5. März 2011 zweifellos unrichtig erfolgt. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung.
Das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 halte nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, woraus sich unter Berücksichtigung der statistischen Löhne ein Invaliditätsgrad von 10 %
ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Rentenanspruch mehr. 2 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , Dr. C.___ habe das gesamte medizinische Aktenmaterial vorgelegen. Er habe sich bei seiner Einschätzung auch mit diesem auseinandergesetzt und ihn einlässlich untersucht. Dessen Auffassung habe sich Dr. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Gestützt auf diese Beurteil ungen hätten die Suva und die Invalidenversicherung
ihm überein stimmend eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Rente zuge sprochen.
Sämtliche involvierten Ärzte, das heisse in s besondere Dr. C.___ , Dr. D.___ und die B.___ -Gutachter, beurteilten seine grundsätzlich erheblichen Einschränkungen gleich. Divergenzen bestünden lediglich bei der Frage, inwieweit die dominante Hand noch als Haltehand eingesetzt werden könne. Zudem sei auch nicht klar, ob er bei Ausübung einer leidensangepassten Arbeit Pausen benötige. Während der Kreisarzt bei seiner Beurteilung präzisiert habe, dass ersteres nur selten der Fall sei und er bei der Berufsausübung aufgrund der diversen Beschwerden, Ein sch rän kungen und damit verbundenen Sc h merzen zwei Stunden Pause pro Tage benötige, hätten sich die B.___ -Gutachter nicht mit dem Einsatz der Haltehand in einer beruflichen Tätigkeit auseinander gesetzt und sich gar nicht zur Pausen bedürftigkeit geäussert und seien trotzdem zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.
Aufgrund dieser Gegebenheiten seien keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liesse n , dass die damalige Beurteilung der beiden Fachärzte bzw. das Abstellen der I nvalidenversicherung (und der Unfallversicherung ) auf diese Beur teilungen zweifellos unrichtig gewesen seie n . Selbst wenn man der Einschätzung der B.___ -Gutachter folgen sollte, handle es sich dabei lediglich um eine abwei chende Beurteilung einer medizinischen Beeinträchtigun g ssituation. Bei der Wür di gung dieser Gegebenheiten sei notwendigerweise ein gewisses Ermessen auszu üben . Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund angeblicher zweifelloser Unrichtigkeit der damaligen Verfügung nicht gegeben. 3. 3.1 3.1.1
Die mit Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34)
erfolg t e Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2010 basierte aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf der Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
(vgl. Urk. 10/53). 3. 1. 2
In seinem abschliessenden Bericht vom 1. Februar 2010 ( Urk. 10/25/19-25) führte Dr. C.___ als Diagnose eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten (dominanten) Hand mit/bei Status nach Fräsenverletzung im Bereich des Meta kar po phalangealgelenks
II und einem therapierefraktären Schulter-Armsyndrom nach komplexem regionalen Schmerzsyndrom ( CRPS ) I an . Die rechte dominante Hand sei funktionell nach CRPS kaum mehr einsatzfähig. Vor allem der Zeige- bis Ringfinger seien extrem berührungsempfindlich. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie bestehe eine weitgehende Funktionslosigkeit. Die Beschwerden im Bereich des Ellbogens und der Schulter seien hingegen geringgradig ( Urk. 10/25/19). Limitierend sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Lang finger. Eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Die Rhagaden seien inzwischen abgeh eilt. Der Beschwerdeführer sei funktioneller Einhänder . Die dominante Hand könne selten als Haltehand eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pausen über den Tag verteilt gerechtfertigt. 3. 1. 3
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2010 ( Urk. 10/53/9) fest, analog der kreisärztlichen Untersuchung seien dem Beschwer deführer alle Arbeiten zumutbar, die kein beidhändiges Arbeiten erforderten . Die dominante rechte Hand könne als Haltehand selten eingesetzt werden. Zusätzlich seien auf grund der Beschwerden zwei Stunden Pause über den Tag verteilt gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen. 3.2
Die Gutachter des B.___
nannten in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/113 S. 22 ) : - Funktions- und Belastungsdefizit rechte Hand (ICD-10 M79.63) - Status nach Strecksehnen-Durchtrennung Digitus II rechts und anschliessender Streckse h nennaht am 2 7. Juni 2008 - postoperativ CRPS Grad I, weitgehend in Remission - Status nach Narbenkorrektur und Schmetterlingsplastik Dig itus II am 9. Februar 2009 bei rezidivie r enden Rhagaden im Narbenbereich - radiologisch diffuse Demineralisation der Handknochen rechts - c hronisches zervikos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose und ventrale Spondylose C5 /6 - c hronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 . 5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo li ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochdondrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E66.0), belastungsabhängi g e Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) und anamnestisch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) .
Beim Beschwerdeführer bestehe aus polydiszipli närer Sicht für die angestammte Tätigkeit und andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Täti g keiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten , bei denen die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 24) .
Im Anschluss an den im Juni 2008 erlitten Unfall habe bis einschliesslich April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe für leichte, ange passte Tätigkeiten keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden ( S. 24). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 5. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig sei . Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 40 % . Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/169) ist für die Beurteilung der Arb eits fähigkeit des Beschwerdefüh rers
– für den damals noch zu beurteilenden Zeit raum ab Februar 2010 - jedoch nicht wie von der Beschwerdegegnerin gemacht auf die Einschätzung von Dr. C.___ , sondern auf diejenige der
B.___ - G utachte r vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10/113) abzustellen. Diesbezüglich wurde der Ents cheid
des hiesigen Gerichts vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) bestätigt (E. 4.2.4 des Urteils).
4.2
Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/8 1 ) festgehalten hatte (E. 3.2), ist die von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 . Febru ar 2010 ( Urk. 10/25/19-25)
attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause über den Tag verteilt nicht nachvollziehbar. So legt e
Dr. C.___ nicht dar, aufgrund welcher Befunde bzw. Beschwerden der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen angewiesen sein soll. Es geht aus der Beurteilung von Dr. C.___ zwar hervor, dass der Beschwerdeführer funktioneller Einhänder sei, dass dies jedoch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu einem zusätzliche n Pausenbedarf führen soll, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand zur Verfügung stehen, nicht nachvollziehbar. Damit erfüllt der Bericht von Dr. C.___
die Anforderungen an beweistaugliche medi zinische Berichte
nicht (BGE 125 V 351 E. 3a ) . 4. 3
Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 2. April 2010 ( Urk. 10/53/9) , mit welcher er eine 75%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinde rungsangepasster Tätigkeit festhielt, bildete ebenfalls keine schlüssige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Ein medizin i scher Bericht, der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit auf 75 % einschätzte, lag nicht vor. Eigene Untersuchu nge n tätigte Dr. D.___
nicht. Wie im Urtei l des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2012 ( Urk. 10/81) festgehalten, führte Dr. D.___
die 25%ige Einschränkung wohl einfach auf die von Dr. C.___ attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause zurück. Die Einschätzung von Dr. C.___
ist jedoch – wie dargelegt - nicht nach vollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. D.___
kommt hinzu , dass Dr. C.___ lediglich „ 2 Stunden Pausen über den Tag verteilt “ als gerechtfertigt erachtet e . In Anbetracht der Tatsache, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden pro Tag s ämtliche Arbeitnehmer eine Pause von mindestens einer halben Stunde einlegen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 li t . b des Arbeitsgesetzes, ArG ), ergäbe sich aus dem Bericht von Dr. C.___ lediglich ein zusätzlicher Pausen bedarf von eineinhalb Stunden
und somit ein e Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ([41,6 { betriebsübliche wöchen tliche Arbeitszeit im Jahr 2010}
– 5 x 1,5] : 41,6) . 4. 4
Nach dem Gesagten bildete der Beric ht von Dr. C.___ wie auch die Stellungnahme von Dr. D.___ keine nachvollzie h bare Grundlage für die Beurteilung der Arb eits fähigkeit des Beschwerdeführers. Da auch die übrigen damals vorhan denen Akten keine schlüssige Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 gaben, grü ndete die mit Verfügung vom 15. März 2011 mit Wir kung ab 1. April 2010 erfolgte Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung. Nachdem die Beschwerde geg nerin nur schon bei Vorliegen erheblicher Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung zu weiteren Ermittlungen ver pflichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 2 8. April 2017 E. 4.2) , ist das Unterlassen von weiteren Abklärungen bei gänzlichem Fehlen einer nach vollziehbaren Beurteilungsgrundlage als klare Verletzung des Untersuchungs grund satz es ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG) zu werten . Die mit Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34) erfolgte
Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. April 2010 erweist sich somit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.2).
Anzufügen bleibt, dass auch gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten hypothetischen Einkommen ein Ren ten anspruch nicht ausgewiesen war . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'20 3.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'239. --
(vgl. U rk. 10/78/33) resultiert
eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'964.60 und somit ein nicht gerundeter Invaliditätsgrad von 39 %
(Fr. 22'964.60 : 58'203.60 ; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ). 4 . 5
Da vorliegend der Anspruch auf Rentenleistungen zu prüfen ist, ist die Be rich ti gung der Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34) von erheblicher Be deutung (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , N. 58 z u Art. 53 A TSG mit Verweis auf BGE 102 V 128). Die Verfügung vom 1 5. März 2011 ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben. 5.
Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/169) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) festgestellt haben, ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausge wiesen und ist es dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 10/169/8-9 , wonach auch bei einem Leidensabzug von 25 % kein Rentenanspruch resultiert). Nachdem Hin weise für eine zwischenzeitliche Veränderung der gesundheitlichen Situation weder aktenkundig sind - der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 10/186, Urk. 10/192/6, Urk. 10/193/1) -, noch vom Beschwerdeführer behauptet werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___
die Rentenleistungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 5. April 2017 ( Urk.
2) folgenden Monats eingestellt hat (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 6 .
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandver fahren zu gewähren , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver häl tnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungs weise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Ein anfechtbarer Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche R e chtsverbeiständung im Ein wandverfahren liegt nicht vor. 7 .
Nach dem Ges a gten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie überhaupt einzutreten ist – abzuweisen. 8 .
8 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 7 und Urk. 8/9-11 ), weshalb dem Gesuch stattzu geben ist. 8 .2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017
( Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Silvio Riesen auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze , hingewiesen . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien , insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift praktisch identisch mit dem Einwand vom 1 6. Februar 2017 ist ( Urk. 7/201), mit welchem der Beschwerdeführer zudem bereits für das Verwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, sowie des ge richts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) i st die Entschädigung auf Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. April 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt, und erk e nnt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Riesen, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 5. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 eine ganze und ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 10/78/24-34).
Die von X.___ am 1 1. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2010, eventualiter Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz ( Urk. 10/78/3-23) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/81) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 15 . März 2011 bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. April 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Ver si cherten ab Februar 2010 in angepasster Tätigkeit polydisziplinär abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten ab 1. April 2010 neu ver füge .
In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begut ach tungsinstitut B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 10/98) , welches am 6. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 , Urk. 10/117, und Einwand vom 5. Mai, 10/121, bzw. vom 2 9. Mai 2014, Urk. 10/147) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19.
Juni 2014 ab ( Urk. 10/151). Die vom Versicherten dagegen am 21. August
2014 erhob ene Beschwerde ( Urk. 10/160/3-32 ) wies das hies ige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab ( Urk. 10/169). Der Versicherte erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ( Urk. 10/170/2-18) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil vom 2 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es in Anbe tracht der Schlechterstellung des Versicherten im Vergleich zur ersten Verwal tungsverfügung vom 1 5. März 2011 (vgl. Urk. 10/78/24-34)
– mit welcher dem Versicherten ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden war - die Möglichkeit einräume , die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Beschluss vom 2. August 2016 ( Urk. 10/179) setzte das hiesige Gericht dem Versicherten Frist an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde vom 1 1. April 2011 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. März 2011 festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Mit Eingabe vom 5. August 2016 zog der Versicherte die Beschwerde zurück, weshalb der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 10/181).
E. 1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind
(BGE 125 V 368 E. 2).
E. 1.2 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts . Darunter fällt unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsab klärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invalidi täts bemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.3 mit Hi nweisen ). Eine Leistungszusprache erweist sich zudem als zweifellos unrichtig, wenn sie aufgrund falscher Rechts regeln oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017 vom 2 1. September 2017 E. 2) . 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2) , die Verfügung vom 1 5. März 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer (unter ande rem) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, stütze sich hauptsächlich auf den Schlussb ericht des Suva-Kreisarztes Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1. Februar 201
0. Dr. C.___ habe darin aber nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb wegen der bei m Einsatz der rechten Hand auftretenden Schmerzen täglich zweistündige Pausen erforderlich sein sollten. Auch aus den weiteren Arztberichten ergäben sich diesbezüglich keine Hinweise. Unklar seien zudem nicht nur die Auswirkungen des Handgelenks leidens gewesen , sondern auch je n e des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie der psychischen Befindlichkeit. Die damals vorliegenden Arztberichte hätten
damit keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt . Vielmehr wären zwingend weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht erforderlich gewesen. Dass solche unterblieben und somit die Sachverhalts abklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersu chungs grundsatz e s dar . In diesem Sinne sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit – und damit auch des IV-Grades – in der Verfügung vom 1 5. März 2011 zweifellos unrichtig erfolgt. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung.
Das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 halte nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, woraus sich unter Berücksichtigung der statistischen Löhne ein Invaliditätsgrad von 10 %
ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Rentenanspruch mehr. 2 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , Dr. C.___ habe das gesamte medizinische Aktenmaterial vorgelegen. Er habe sich bei seiner Einschätzung auch mit diesem auseinandergesetzt und ihn einlässlich untersucht. Dessen Auffassung habe sich Dr. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Gestützt auf diese Beurteil ungen hätten die Suva und die Invalidenversicherung
ihm überein stimmend eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Rente zuge sprochen.
Sämtliche involvierten Ärzte, das heisse in s besondere Dr. C.___ , Dr. D.___ und die B.___ -Gutachter, beurteilten seine grundsätzlich erheblichen Einschränkungen gleich. Divergenzen bestünden lediglich bei der Frage, inwieweit die dominante Hand noch als Haltehand eingesetzt werden könne. Zudem sei auch nicht klar, ob er bei Ausübung einer leidensangepassten Arbeit Pausen benötige. Während der Kreisarzt bei seiner Beurteilung präzisiert habe, dass ersteres nur selten der Fall sei und er bei der Berufsausübung aufgrund der diversen Beschwerden, Ein sch rän kungen und damit verbundenen Sc h merzen zwei Stunden Pause pro Tage benötige, hätten sich die B.___ -Gutachter nicht mit dem Einsatz der Haltehand in einer beruflichen Tätigkeit auseinander gesetzt und sich gar nicht zur Pausen bedürftigkeit geäussert und seien trotzdem zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.
Aufgrund dieser Gegebenheiten seien keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liesse n , dass die damalige Beurteilung der beiden Fachärzte bzw. das Abstellen der I nvalidenversicherung (und der Unfallversicherung ) auf diese Beur teilungen zweifellos unrichtig gewesen seie n . Selbst wenn man der Einschätzung der B.___ -Gutachter folgen sollte, handle es sich dabei lediglich um eine abwei chende Beurteilung einer medizinischen Beeinträchtigun g ssituation. Bei der Wür di gung dieser Gegebenheiten sei notwendigerweise ein gewisses Ermessen auszu üben . Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund angeblicher zweifelloser Unrichtigkeit der damaligen Verfügung nicht gegeben.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechts beistand im Beschwerdeverfahren zu bestellen.
E. 3 RAD-Arzt Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2010 ( Urk. 10/53/9) fest, analog der kreisärztlichen Untersuchung seien dem Beschwer deführer alle Arbeiten zumutbar, die kein beidhändiges Arbeiten erforderten . Die dominante rechte Hand könne als Haltehand selten eingesetzt werden. Zusätzlich seien auf grund der Beschwerden zwei Stunden Pause über den Tag verteilt gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen.
E. 3.1.1 Die mit Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34)
erfolg t e Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2010 basierte aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf der Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
(vgl. Urk. 10/53).
E. 3.2 Die Gutachter des B.___
nannten in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/113 S. 22 ) : - Funktions- und Belastungsdefizit rechte Hand (ICD-10 M79.63) - Status nach Strecksehnen-Durchtrennung Digitus II rechts und anschliessender Streckse h nennaht am 2 7. Juni 2008 - postoperativ CRPS Grad I, weitgehend in Remission - Status nach Narbenkorrektur und Schmetterlingsplastik Dig itus II am 9. Februar 2009 bei rezidivie r enden Rhagaden im Narbenbereich - radiologisch diffuse Demineralisation der Handknochen rechts - c hronisches zervikos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose und ventrale Spondylose C5 /6 - c hronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 . 5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo li ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochdondrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E66.0), belastungsabhängi g e Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) und anamnestisch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) .
Beim Beschwerdeführer bestehe aus polydiszipli närer Sicht für die angestammte Tätigkeit und andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Täti g keiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten , bei denen die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 24) .
Im Anschluss an den im Juni 2008 erlitten Unfall habe bis einschliesslich April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe für leichte, ange passte Tätigkeiten keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden ( S. 24).
E. 4 .
E. 4.2 Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/8 1 ) festgehalten hatte (E. 3.2), ist die von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 . Febru ar 2010 ( Urk. 10/25/19-25)
attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause über den Tag verteilt nicht nachvollziehbar. So legt e
Dr. C.___ nicht dar, aufgrund welcher Befunde bzw. Beschwerden der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen angewiesen sein soll. Es geht aus der Beurteilung von Dr. C.___ zwar hervor, dass der Beschwerdeführer funktioneller Einhänder sei, dass dies jedoch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu einem zusätzliche n Pausenbedarf führen soll, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand zur Verfügung stehen, nicht nachvollziehbar. Damit erfüllt der Bericht von Dr. C.___
die Anforderungen an beweistaugliche medi zinische Berichte
nicht (BGE 125 V 351 E. 3a ) .
E. 5 Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/169) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) festgestellt haben, ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausge wiesen und ist es dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 10/169/8-9 , wonach auch bei einem Leidensabzug von 25 % kein Rentenanspruch resultiert). Nachdem Hin weise für eine zwischenzeitliche Veränderung der gesundheitlichen Situation weder aktenkundig sind - der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 10/186, Urk. 10/192/6, Urk. 10/193/1) -, noch vom Beschwerdeführer behauptet werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___
die Rentenleistungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 5. April 2017 ( Urk.
2) folgenden Monats eingestellt hat (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 6 .
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandver fahren zu gewähren , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver häl tnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungs weise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Ein anfechtbarer Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche R e chtsverbeiständung im Ein wandverfahren liegt nicht vor.
E. 7 .
Nach dem Ges a gten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie überhaupt einzutreten ist – abzuweisen.
E. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. April 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt, und erk e nnt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Riesen, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00427
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Riesen schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1963, ungelernter Hilfsarbeiter, arbeitete a b dem 1. Mai 2008 in einem Pensum von 100 % als Hilfsschaler bei der Akkordschalung A.___
(vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 10/14). Am 2 7. Juni 2008 erlitt er eine Fräsenverletzung
dorsalseits über dem Metakarpophalangealgelenk
Digitus II und III mit vollständiger Durchtrennung der Strecksehne mit Eröffnung des Gelenkes Digitus II Hand rechts (vgl. Urk. 10/7/23; Urk. 10/11/11). Die Suva als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heil kostenleistungen sowie Ta ggelder (vgl. Urk. 10/26). Am 1 8. November 2008 mel dete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen der
F räsenverle tzung der rechten Hand, lumbale Rückenbeschwerden, eine n Diabetes Typ II sowie Bl ut hochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin unter anderem Arbeitgeberberi chte ( Urk. 10/8-9; Urk. 10/14) und medizinische Berichte ( Urk. 10/11; Urk. 10/16-18) ein und zog die Akte n der Suva bei ( Urk. 10/7; Urk. 10/21; Urk. 10/25; Urk. 10/28; Urk. 10/48; Urk. 10/51). Die Suva gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März 2010 ab dem 1. April 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu ( Urk. 10/51). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit in Rec htskraft erwachsenem (vgl. Urk. 10/58) Entsch eid vom 9. August 2010 ab (Urk. 10/48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 4. Oktober
2010, Urk. 10/55 , und Einwand vom
4. November
2010, Urk. 10/64) sprach d ie IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1 5. März 2011 rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 eine ganze und ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 10/78/24-34).
Die von X.___ am 1 1. April 2011 dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2010, eventualiter Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz ( Urk. 10/78/3-23) , hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/81) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 15 . März 2011 bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. April 2010 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Ver si cherten ab Februar 2010 in angepasster Tätigkeit polydisziplinär abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten ab 1. April 2010 neu ver füge .
In Nachachtung dieses Urteils gab die IV-Stelle beim Begut ach tungsinstitut B.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag ( Urk. 10/98) , welches am 6. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 2 4. Februar 2014 , Urk. 10/117, und Einwand vom 5. Mai, 10/121, bzw. vom 2 9. Mai 2014, Urk. 10/147) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19.
Juni 2014 ab ( Urk. 10/151). Die vom Versicherten dagegen am 21. August
2014 erhob ene Beschwerde ( Urk. 10/160/3-32 ) wies das hies ige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2015 ab ( Urk. 10/169). Der Versicherte erhob dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ( Urk. 10/170/2-18) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil vom 2 1. Dezember 2015 aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es in Anbe tracht der Schlechterstellung des Versicherten im Vergleich zur ersten Verwal tungsverfügung vom 1 5. März 2011 (vgl. Urk. 10/78/24-34)
– mit welcher dem Versicherten ab dem 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden war - die Möglichkeit einräume , die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Beschluss vom 2. August 2016 ( Urk. 10/179) setzte das hiesige Gericht dem Versicherten Frist an, um zu erklären, ob er an der Beschwerde vom 1 1. April 2011 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1 5. März 2011 festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Mit Eingabe vom 5. August 2016 zog der Versicherte die Beschwerde zurück, weshalb der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde ( Urk. 10/181). 1.2
Mit Vorbescheid vom 2 7. Januar 2017 ( Urk. 10/197) stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten in Aussicht, die Verfügung vom 1 5. März 2011 wiedererwägungsweise aufzuheben und die Viertelsr ente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufzuheben. Nachdem der Versicherte dagegen am 1 6. Februar 2017 Einwand erhoben hatte ( Urk. 10/201), verfügte die IV-Stelle am 5. April 2017 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1
5. März 2011 und stell t e die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 1 3. April 2017 durch Rechtsanwalt Silvio Riesen Beschwerde erheben und beantragen: „1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017 aufzu heben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsre n te zu gewähren. 2.
Es sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechts beistand im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandverfahren zu ge wäh ren und den Unterzeichnenden für dessen Aufwendungen im Ein wandverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2017
(Urk. 9) unter dem Hinweis, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei ständung im
Einwandverfahren nach wie vor pendent sei, die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2017 angezeigt ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ).
Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind
(BGE 125 V 368 E. 2). 1.2
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechts anwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts . Darunter fällt unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsab klärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit . c ATSG ). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invalidi täts bemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifel los unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne ( Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.3 mit Hi nweisen ). Eine Leistungszusprache erweist sich zudem als zweifellos unrichtig, wenn sie aufgrund falscher Rechts regeln oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde ( Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2017 vom 2 1. September 2017 E. 2) . 2. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2) , die Verfügung vom 1 5. März 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer (unter ande rem) mit Wirkung ab 1. April 2010 eine Viertelsrente zugesprochen worden sei, stütze sich hauptsächlich auf den Schlussb ericht des Suva-Kreisarztes Dr. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 1. Februar 201
0. Dr. C.___ habe darin aber nicht schlüssig aufgezeigt, weshalb wegen der bei m Einsatz der rechten Hand auftretenden Schmerzen täglich zweistündige Pausen erforderlich sein sollten. Auch aus den weiteren Arztberichten ergäben sich diesbezüglich keine Hinweise. Unklar seien zudem nicht nur die Auswirkungen des Handgelenks leidens gewesen , sondern auch je n e des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie der psychischen Befindlichkeit. Die damals vorliegenden Arztberichte hätten
damit keine rechtsgenügliche medizinische Grundlage für eine Rentenzusprache dar gestellt . Vielmehr wären zwingend weitere Abklärungen in medizinischer Hin sicht erforderlich gewesen. Dass solche unterblieben und somit die Sachverhalts abklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersu chungs grundsatz e s dar . In diesem Sinne sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit – und damit auch des IV-Grades – in der Verfügung vom 1 5. März 2011 zweifellos unrichtig erfolgt. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung.
Das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 halte nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest, woraus sich unter Berücksichtigung der statistischen Löhne ein Invaliditätsgrad von 10 %
ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Rentenanspruch mehr. 2 .2
Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1) , Dr. C.___ habe das gesamte medizinische Aktenmaterial vorgelegen. Er habe sich bei seiner Einschätzung auch mit diesem auseinandergesetzt und ihn einlässlich untersucht. Dessen Auffassung habe sich Dr. D.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom Regionalen Ärzten Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Gestützt auf diese Beurteil ungen hätten die Suva und die Invalidenversicherung
ihm überein stimmend eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Rente zuge sprochen.
Sämtliche involvierten Ärzte, das heisse in s besondere Dr. C.___ , Dr. D.___ und die B.___ -Gutachter, beurteilten seine grundsätzlich erheblichen Einschränkungen gleich. Divergenzen bestünden lediglich bei der Frage, inwieweit die dominante Hand noch als Haltehand eingesetzt werden könne. Zudem sei auch nicht klar, ob er bei Ausübung einer leidensangepassten Arbeit Pausen benötige. Während der Kreisarzt bei seiner Beurteilung präzisiert habe, dass ersteres nur selten der Fall sei und er bei der Berufsausübung aufgrund der diversen Beschwerden, Ein sch rän kungen und damit verbundenen Sc h merzen zwei Stunden Pause pro Tage benötige, hätten sich die B.___ -Gutachter nicht mit dem Einsatz der Haltehand in einer beruflichen Tätigkeit auseinander gesetzt und sich gar nicht zur Pausen bedürftigkeit geäussert und seien trotzdem zum Schluss gekommen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege.
Aufgrund dieser Gegebenheiten seien keine Umstände zu erkennen, die darauf schliessen liesse n , dass die damalige Beurteilung der beiden Fachärzte bzw. das Abstellen der I nvalidenversicherung (und der Unfallversicherung ) auf diese Beur teilungen zweifellos unrichtig gewesen seie n . Selbst wenn man der Einschätzung der B.___ -Gutachter folgen sollte, handle es sich dabei lediglich um eine abwei chende Beurteilung einer medizinischen Beeinträchtigun g ssituation. Bei der Wür di gung dieser Gegebenheiten sei notwendigerweise ein gewisses Ermessen auszu üben . Folglich seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Invalidenrente aufgrund angeblicher zweifelloser Unrichtigkeit der damaligen Verfügung nicht gegeben. 3. 3.1 3.1.1
Die mit Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34)
erfolg t e Zusprache einer Viertelsrente ab 1. April 2010 basierte aus medizinischer Sicht im Wesent lichen auf der Beurteilung von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
(vgl. Urk. 10/53). 3. 1. 2
In seinem abschliessenden Bericht vom 1. Februar 2010 ( Urk. 10/25/19-25) führte Dr. C.___ als Diagnose eine persistierende Funktionseinschränkung der rechten (dominanten) Hand mit/bei Status nach Fräsenverletzung im Bereich des Meta kar po phalangealgelenks
II und einem therapierefraktären Schulter-Armsyndrom nach komplexem regionalen Schmerzsyndrom ( CRPS ) I an . Die rechte dominante Hand sei funktionell nach CRPS kaum mehr einsatzfähig. Vor allem der Zeige- bis Ringfinger seien extrem berührungsempfindlich. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie bestehe eine weitgehende Funktionslosigkeit. Die Beschwerden im Bereich des Ellbogens und der Schulter seien hingegen geringgradig ( Urk. 10/25/19). Limitierend sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Lang finger. Eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Die Rhagaden seien inzwischen abgeh eilt. Der Beschwerdeführer sei funktioneller Einhänder . Die dominante Hand könne selten als Haltehand eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pausen über den Tag verteilt gerechtfertigt. 3. 1. 3
RAD-Arzt Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 1 2. April 2010 ( Urk. 10/53/9) fest, analog der kreisärztlichen Untersuchung seien dem Beschwer deführer alle Arbeiten zumutbar, die kein beidhändiges Arbeiten erforderten . Die dominante rechte Hand könne als Haltehand selten eingesetzt werden. Zusätzlich seien auf grund der Beschwerden zwei Stunden Pause über den Tag verteilt gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % . Im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen. 3.2
Die Gutachter des B.___
nannten in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/113 S. 22 ) : - Funktions- und Belastungsdefizit rechte Hand (ICD-10 M79.63) - Status nach Strecksehnen-Durchtrennung Digitus II rechts und anschliessender Streckse h nennaht am 2 7. Juni 2008 - postoperativ CRPS Grad I, weitgehend in Remission - Status nach Narbenkorrektur und Schmetterlingsplastik Dig itus II am 9. Februar 2009 bei rezidivie r enden Rhagaden im Narbenbereich - radiologisch diffuse Demineralisation der Handknochen rechts - c hronisches zervikos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.1) - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose und ventrale Spondylose C5 /6 - c hronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 . 5) - myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskulo li ga men tären Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochdondrose
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E66.0), belastungsabhängi g e Gonalgien beidseits (ICD-10 M25.56) und anamnestisch Spannungskopfschmerz (ICD-10 G44.2) .
Beim Beschwerdeführer bestehe aus polydiszipli närer Sicht für die angestammte Tätigkeit und andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Täti g keiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten , bei denen die rechte Hand nur als Stützhand eingesetzt werden müsse, bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 24) .
Im Anschluss an den im Juni 2008 erlitten Unfall habe bis einschliesslich April 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe für leichte, ange passte Tätigkeiten keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden ( S. 24). 4 . 4 .1
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1 5. März 2011 (Urk. 10/78/24-34) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 75 % arbeitsfähig sei . Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 40 % . Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/169) ist für die Beurteilung der Arb eits fähigkeit des Beschwerdefüh rers
– für den damals noch zu beurteilenden Zeit raum ab Februar 2010 - jedoch nicht wie von der Beschwerdegegnerin gemacht auf die Einschätzung von Dr. C.___ , sondern auf diejenige der
B.___ - G utachte r vom 6. Februar 2014 ( Urk. 10/113) abzustellen. Diesbezüglich wurde der Ents cheid
des hiesigen Gerichts vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) bestätigt (E. 4.2.4 des Urteils).
4.2
Wie das hiesige Gericht im Urteil vom 2 6. Juni 2012 ( Urk. 10/8 1 ) festgehalten hatte (E. 3.2), ist die von Suva-Kreisarzt Dr. C.___
in seinem Bericht vom 1 . Febru ar 2010 ( Urk. 10/25/19-25)
attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause über den Tag verteilt nicht nachvollziehbar. So legt e
Dr. C.___ nicht dar, aufgrund welcher Befunde bzw. Beschwerden der Beschwerdeführer auf zusätzliche Pausen angewiesen sein soll. Es geht aus der Beurteilung von Dr. C.___ zwar hervor, dass der Beschwerdeführer funktioneller Einhänder sei, dass dies jedoch in sämtlichen angepassten Tätigkeiten zu einem zusätzliche n Pausenbedarf führen soll, ist in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten ohne Einsatz der rechten Hand zur Verfügung stehen, nicht nachvollziehbar. Damit erfüllt der Bericht von Dr. C.___
die Anforderungen an beweistaugliche medi zinische Berichte
nicht (BGE 125 V 351 E. 3a ) . 4. 3
Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 1 2. April 2010 ( Urk. 10/53/9) , mit welcher er eine 75%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinde rungsangepasster Tätigkeit festhielt, bildete ebenfalls keine schlüssige Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Ein medizin i scher Bericht, der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungs angepassten Tätigkeit auf 75 % einschätzte, lag nicht vor. Eigene Untersuchu nge n tätigte Dr. D.___
nicht. Wie im Urtei l des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2012 ( Urk. 10/81) festgehalten, führte Dr. D.___
die 25%ige Einschränkung wohl einfach auf die von Dr. C.___ attestierte Notwendigkeit von zwei Stunden Pause zurück. Die Einschätzung von Dr. C.___
ist jedoch – wie dargelegt - nicht nach vollziehbar. Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. D.___
kommt hinzu , dass Dr. C.___ lediglich „ 2 Stunden Pausen über den Tag verteilt “ als gerechtfertigt erachtet e . In Anbetracht der Tatsache, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden pro Tag s ämtliche Arbeitnehmer eine Pause von mindestens einer halben Stunde einlegen müssen (vgl. Art. 15 Abs. 1 li t . b des Arbeitsgesetzes, ArG ), ergäbe sich aus dem Bericht von Dr. C.___ lediglich ein zusätzlicher Pausen bedarf von eineinhalb Stunden
und somit ein e Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % ([41,6 { betriebsübliche wöchen tliche Arbeitszeit im Jahr 2010}
– 5 x 1,5] : 41,6) . 4. 4
Nach dem Gesagten bildete der Beric ht von Dr. C.___ wie auch die Stellungnahme von Dr. D.___ keine nachvollzie h bare Grundlage für die Beurteilung der Arb eits fähigkeit des Beschwerdeführers. Da auch die übrigen damals vorhan denen Akten keine schlüssige Auskunft über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 gaben, grü ndete die mit Verfügung vom 15. März 2011 mit Wir kung ab 1. April 2010 erfolgte Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung. Nachdem die Beschwerde geg nerin nur schon bei Vorliegen erheblicher Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung zu weiteren Ermittlungen ver pflichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2016 vom 2 8. April 2017 E. 4.2) , ist das Unterlassen von weiteren Abklärungen bei gänzlichem Fehlen einer nach vollziehbaren Beurteilungsgrundlage als klare Verletzung des Untersuchungs grund satz es ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit . c ATSG) zu werten . Die mit Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34) erfolgte
Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. April 2010 erweist sich somit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 1.2).
Anzufügen bleibt, dass auch gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten hypothetischen Einkommen ein Ren ten anspruch nicht ausgewiesen war . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'20 3.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'239. --
(vgl. U rk. 10/78/33) resultiert
eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'964.60 und somit ein nicht gerundeter Invaliditätsgrad von 39 %
(Fr. 22'964.60 : 58'203.60 ; vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 ). 4 . 5
Da vorliegend der Anspruch auf Rentenleistungen zu prüfen ist, ist die Be rich ti gung der Verfügung vom 1 5. März 2011 ( Urk. 10/78/24-34) von erheblicher Be deutung (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , N. 58 z u Art. 53 A TSG mit Verweis auf BGE 102 V 128). Die Verfügung vom 1 5. März 2011 ist daher wiedererwägungsweise aufzuheben. 5.
Wie das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 10/169) und das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juli 2016 ( Urk. 10/177) festgestellt haben, ist gestützt auf das B.___ -Gutachten vom 6. Februar 2014 (Urk. 10/113) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausge wiesen und ist es dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 10/169/8-9 , wonach auch bei einem Leidensabzug von 25 % kein Rentenanspruch resultiert). Nachdem Hin weise für eine zwischenzeitliche Veränderung der gesundheitlichen Situation weder aktenkundig sind - der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 10/186, Urk. 10/192/6, Urk. 10/193/1) -, noch vom Beschwerdeführer behauptet werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___
die Rentenleistungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 5. April 2017 ( Urk.
2) folgenden Monats eingestellt hat (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 6 .
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten , die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einwandver fahren zu gewähren , kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Im ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver häl tnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bezieh ungs weise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerde weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Ein anfechtbarer Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche R e chtsverbeiständung im Ein wandverfahren liegt nicht vor. 7 .
Nach dem Ges a gten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist – soweit auf sie überhaupt einzutreten ist – abzuweisen. 8 .
8 .1
Der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechts vertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi che rungs gericht ( GSVGer ) erfüllt ( Urk. 7 und Urk. 8/9-11 ), weshalb dem Gesuch stattzu geben ist. 8 .2
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2017
( Urk. 11) wurde Rechtsanwalt Silvio Riesen auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze , hingewiesen . Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien , insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeschrift praktisch identisch mit dem Einwand vom 1 6. Februar 2017 ist ( Urk. 7/201), mit welchem der Beschwerdeführer zudem bereits für das Verwaltungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht, sowie des ge richts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) i st die Entschädigung auf Fr. 800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zu setzen. 8 .4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 1 3. April 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Silvio Riesen als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt, und erk e nnt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvio Riesen, Zürich, wird mit Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvio Riesen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler