Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, war von Mai 2008 bis Mai 2015 bei der Z.___ als Schuhverkäuferin in einem 80 % Pensum tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 30. August 2014 war (Urk. 9/39) . Unter Hinweis auf eine Fuss platten sohlenentzündung an beiden Füssen meldete sich die Versicherte am 12. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 9/22-23, Urk. 9/32, Urk. 9/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2. März 2017 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 9/148 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schuhver käuferin vollständig a rbeitsunfähig sei (S. 1) . Hingegen bestehe in einer ange passten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70-100 % . Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % vom in einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 85 % erzielbaren Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenanspruchsbegr ündender IV-Grad von 5 % (S. 2) .
Unter richtiger Verwendung von Hilfsmitteln (Stöcken) sei der Beschwerde führerin die Überwindung des Arbeitswegs und damit die Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar (Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), e s werde nicht bestritten, dass sie in einer angepassten, sitzenden beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bestritten werde jedoch die von der IV ausser Acht gelassene Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen am rechten Fuss und der Unfähigkeit, diesen zu belasten, weder in der Lage sei, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen, noch sich dort vor Ort fortzubewegen. Die dabei entstehenden Schmerzen seien derart intensiv, dass sie als nicht überwindbar beurteilt werden müssten.
Des Weiteren müsste sie e ine Stelle finden, welche das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause ermögliche. Solche Stellen stünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Anerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einer entsprechenden Rente drängten sich auf. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und ob ihr Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meine Medizin, berichtete am 31. De zember 2014 (Urk. 9/23 S. 4) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin den ganzen Tag auf den Beinen gewesen sei, viel habe gehen und Treppen steigen müssen. Seit dem 1. September 2014 (erste Konsul tation) beklage sie starke Schmerzen an beiden Fusssohlen mit Ausstrahlung in die Fer sen und Waden. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 5. Januar 2015 20 %. In welchem Zeitraum die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne, sei noch unklar. Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor belastungs abhängige Schmerzen in beiden Fusssohlen und Fersen. Diese Erkrankung sei oft sehr langwierig, habe jedoch eine gute Prognose. Die Erwerbsfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt dürfte nach Abheilen der aktuellen Diagnose wieder 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentö sen Therapie und Schonung der Füsse. 3.2
Dr. A.___ berichtete am 11. März 2015 (Urk. 9/23 S. 3) und führte aus, dass sich die Beschwerden seit dem letzten Bericht trotz zusätzlich eingeleiteter Physiotherapie bis jetzt nicht wesentlich gebessert hätten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu 100 % gegeben. Es müsste sich jedoch um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, längere Strecken zu gehen oder längere Zeit zu stehen. Bekannt lich seien derartige Beschwerden oft langwierig, grundsätzlich sei jedoch zukünftig eine Besserung zu erwarten. Längerfristig sei eine deutliche Besserung zu erwarten. 3.3
Dr. A.___ berichtete am 22. April 2015 (Urk. 9/23 S. 2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie nicht länger als etwa 15 Minuten gehen oder stehen. Insofern seien ihre Mög lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt. Es käme ausschliesslich eine nur sitzende Tätigkeit in Frage. Für diese sei sie grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 2
9. Juni 2015 (Urk. 9/38/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen auswärtigen Arbeitsplatz zu erreichen, da sie nicht mehr als 15 Minuten gehen oder stehen könne, weshalb die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage . 3.5
Dr. med. B.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilita tion, C.___, erstattete ihr Gutachten am 3
0. Juli 2015 (Urk. 9/51) zuhanden der Taggeldversicherung gestützt auf die Akten sowie die Untersu chung der Beschwerdeführerin. Sie nannte folgende Diagnose (S. 17) : - V erdacht auf Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont
Sie empfahl, solange die Abklärungen und Behandlu ngsschritte noch laufen würden, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorderhand fortzusetzen (S. 21) . 3.6
Am 3. und 4. August 2015 fand in der C.___ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin statt (Urk. 9/99). Es sei festgestellt worden, dass keine Symptomausweitung bestehe. Die ange stammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. 3.7
Dr. B.___, C.___, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 9/51/35-36) und führte aus, die seit der Begutachtung durchgeführten weiteren Abklärungen und die initiale, allerdings nur kurze Wirkung der Infil tration würden die Verdachtsdiagnose eines nervalen Kompressionssyndroms als Ursache der Schmerzen bestätigen (S. 1). Bezüglich der Tätigkeit als Schuh verkäuferin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine angepasste sitzende Tätigkeit sei theoretisch zwar möglich, nicht jedoch der „gehende Arbeitsweg” (S. 2). 3.8
Dr. med. D.___, Praxisärztin Fusschirurgie, C.___, berich tete am 16. Dezember 2015 (Urk. 9/62) und führte aus, dass eine sitzende Tätig keit zumutbar sei, beginnend mit 50-60 %, in wenigen Monaten sei dies zu 100 % möglich (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.9
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und für Inter ventionelle Schmerztherapie, F.___, berichtete am 1
5. März 2016 (Urk. 9/70/1-2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer ange passten Tätigkeit (vorwiegend sitzend) wahrscheinlich zumindest zu einem gewissen Teil arbeitsfähig. Einschränkend zu beurteilen wäre sicherlich die Bewältigung des Arbeitswegs (S. 2). 3.10
Die Ärzte der C.___, Neurologie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 9/89) und führten aus, dass am 18. September 2015 eine chirurgische Tar saltunnelspaltung rechts erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Restbeschwerden. Es handle sich um belastungsbetonte Schmerzen im Bereich der Ferse medialseitig als auch der Fusssohle lateral (S. 1). Therapeutisch werde zur Radiofrequenztherapie zusätzlich eine medikamentöse Behandlung empfohlen (S. 3).
Am 11. Juli 2016 (Urk. 9/113) führten die Ärzte der C.___, Neurolo gie, aus, dass die Prognose offen sei. Mit einer spontanen, relevanten Besserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen. Aufgrund der belastungsabhängigen Fussschmerzen sei die Beschwerdeführerin sicherlich sowohl bei stehenden Tätigkeiten als auch beim Laufen beeinträchtigt (S. 3). 3.11
Dr. med. G.___, praktischer Arzt, berichtete am 2
3. September 2016 (Urk. 9/140/1-4) und führte aus, als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig . I n sitzender Tätigkeit mit minimaler Gehstrecke sei sie hingegen voll arbeitsfähig, allerdings müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin den Weg zur Arbeitsstelle bewältigen könne . Öffentliche Verkehrsmittel seien nur schwierig und langsam benutzbar (S. 2 Ziff. 1.4) . 3.12
Dr. E.___ berichtete am 9. Oktober 2016 (Urk. 9/142) und führte aus, in einer sitzende n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unter Umständen zu 70-100 % arbeitsfähig, dies müsste jedoch anlässlich eines Arbeitsversuchs geprüft werden (S. 1 Ziff. 2.1) . 3.13
Pract. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 9/147/7) und führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit jeher zu 70-100 %
a rbeitsfähig . 3.14
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates,
L eitender Arzt Fusschirurgie, C.___, berichtete am 2
4. Februar 2017 (Urk. 3/5) und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die Druckschädigung des Nervus tibialis nach wie vor keine Erholungstendenz zeige. A ufgrund des aktuellen Leidens sei eine Integration in den Arbeitsprozess nur schwer vor stellbar . 3.15
Dr. G.___ berichtete am 2. März 2017 (Urk. 9/155/25-26) und führte aus, unter Belastung bestünden invalidisierende Schmerzen, so dass ein Gehen nur mittels «Gipsschuh» und Stöcken möglich sei. Dadurch sei auch der Arbeitsweg massiv eingeschränkt. Ein Arbeiten als Verkäuferin im Stehen sei nicht möglich. Aus gelöst worden sei diese Nervenkompression mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit durch eine berufsbedingte Überlastung der angrenzenden Struk turen (S. 1). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwer deführerin an einem
Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont, leidet, und aufgrund dieses Leidens in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr eine angepasste, sitzende Tätigkeit jedoch zu 70-100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei nicht in der Lage, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen oder sich vor Ort fortzubewegen, weshalb sie eine Stelle finden müsste, die das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause aus ermögliche. Eine solche Stelle dürfte auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres zu finden sein (Urk. 1 S. 10 f.). 4.2
Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen war, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Ein schätzungen (vgl. vorstehend E. 3) davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin eine 70-100%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt. Dies hat auch für die Bestreitung des Arbeitsweges zu gelten. So sind den medi zinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen das Ein setzen adäquater Hilfsmittel (zwei Gehstöcke anstatt nur einen, Physio therapie zum Üben des Gehens mit Stöcken, Rollstuhl) beziehungsweise ein Ausweichen auf alternative Reisemöglichkeiten (anstatt den Arbeitsweg zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen zum Beispiel ein Taxi oder einen Fahr dienst einer sozialen Institution in Anspruch zu nehmen) sprechen würden (vgl. Urk. 9/130/6, Urk. 9/147/8). Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin es im Rahmen der Potentialabklärung offen sichtlich geschafft hat, den Weg zur J.___ zurückzulegen (vgl. Urk. 9/128).
Dass die „Arbeitswegfähigkeit“ somit nicht unter die Arbeitsfähigkeit zu subsu mieren ist, gilt umso mehr, als für die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Indem die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitsbedingt auf alter native Reisemöglichkeiten zum zu Fuss gehen beziehungsweise den ÖV ange wiesen ist, wird nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen. Vielmehr ist das verlangte Vorkehren unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles als zumut bar zu erachten, zumal an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Ver dienst aussichten rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforde rungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Die Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise «Arbeitswegfähigkeit» umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Mai 2008 bis Mai 2015 in einem Pensum von 80 % als Schuhverkäuferin. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70-100 % zumutbar wäre und sich ihre per sönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu quali fizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2). 5.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 290 seine Rechtsprechung zur Invali di täts bemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teil erwerbs tätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Ein kom mens vergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditäts grad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andern falls könnte ein das hypothetische erwerb liche Pensum übersteigender Invalidi täts grad resul tieren, womit indirekt unzu lässigerweise eine Ein schränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Frei zeit aktivi täten mitabgegolten würde (E. 7.3).
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5 .5
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Z.___ von Mai 2008 bis Mai 2015 als Schuhverkäuferin angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 30 . August 2014 war. Sie war in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 5 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Schuhverkäuferin bei der Z.___ abzustellen.
Dem Arbeitgeberfragebogen der Z.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 40 ’ 000 .-- er zielt hätte.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2014 in der Höhe von 0. 8 % und im Jahr 2015 in der Höhe von 0. 4 %
(Entwicklung der Nominal l öhne 1976-2016, Tabelle T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 41 ‘ 091 .-- für das Jahr 201 5 (Fr. 40 ’ 000 .-- x 1.00 8 x 1.007 x 1.008 x 1.004). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .7
Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin nicht mehr zumutbar, sitzende Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 70-100 % (Durchschnitt somit 85 %) möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 (Nominallohnindex 19 76 -2016, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘ 008 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.004 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45‘906.-- (Fr. 54‘008.-- x 0.85). 5.8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Lei dens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ledig lich noch in sitzenden Tätigkeiten einsatzfähig.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % als angemessen.
Das Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf Fr. 39‘020.-- (Fr. 45‘906.--x 0.85). 5.9
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41 ‘ 091.-- mit dem Invalidenein kommen von rund Fr. 39 ‘ 020 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 ‘ 071 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 5 . 1), was einen eben falls nicht rentenbegründe nden Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt (5
% x 0.8).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse, lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, war von Mai 2008 bis Mai 2015 bei der Z.___ als Schuhverkäuferin in einem 80 % Pensum tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 30. August 2014 war (Urk. 9/39) . Unter Hinweis auf eine Fuss platten sohlenentzündung an beiden Füssen meldete sich die Versicherte am 12. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 9/22-23, Urk. 9/32, Urk. 9/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2. März 2017 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 9/148 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.007 x
E. 1.008 x 1.004). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .7
Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin nicht mehr zumutbar, sitzende Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 70-100 % (Durchschnitt somit 85 %) möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 (Nominallohnindex 19 76 -2016, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘
E. 2 Die Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schuhver käuferin vollständig a rbeitsunfähig sei (S. 1) . Hingegen bestehe in einer ange passten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70-100 % . Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % vom in einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 85 % erzielbaren Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenanspruchsbegr ündender IV-Grad von 5 % (S. 2) .
Unter richtiger Verwendung von Hilfsmitteln (Stöcken) sei der Beschwerde führerin die Überwindung des Arbeitswegs und damit die Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar (Urk. 8).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), e s werde nicht bestritten, dass sie in einer angepassten, sitzenden beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bestritten werde jedoch die von der IV ausser Acht gelassene Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen am rechten Fuss und der Unfähigkeit, diesen zu belasten, weder in der Lage sei, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen, noch sich dort vor Ort fortzubewegen. Die dabei entstehenden Schmerzen seien derart intensiv, dass sie als nicht überwindbar beurteilt werden müssten.
Des Weiteren müsste sie e ine Stelle finden, welche das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause ermögliche. Solche Stellen stünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Anerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einer entsprechenden Rente drängten sich auf.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und ob ihr Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meine Medizin, berichtete am 31. De zember 2014 (Urk. 9/23 S. 4) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin den ganzen Tag auf den Beinen gewesen sei, viel habe gehen und Treppen steigen müssen. Seit dem 1. September 2014 (erste Konsul tation) beklage sie starke Schmerzen an beiden Fusssohlen mit Ausstrahlung in die Fer sen und Waden. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 5. Januar 2015 20 %. In welchem Zeitraum die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne, sei noch unklar. Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor belastungs abhängige Schmerzen in beiden Fusssohlen und Fersen. Diese Erkrankung sei oft sehr langwierig, habe jedoch eine gute Prognose. Die Erwerbsfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt dürfte nach Abheilen der aktuellen Diagnose wieder 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentö sen Therapie und Schonung der Füsse. 3.2
Dr. A.___ berichtete am 11. März 2015 (Urk. 9/23 S. 3) und führte aus, dass sich die Beschwerden seit dem letzten Bericht trotz zusätzlich eingeleiteter Physiotherapie bis jetzt nicht wesentlich gebessert hätten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu 100 % gegeben. Es müsste sich jedoch um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, längere Strecken zu gehen oder längere Zeit zu stehen. Bekannt lich seien derartige Beschwerden oft langwierig, grundsätzlich sei jedoch zukünftig eine Besserung zu erwarten. Längerfristig sei eine deutliche Besserung zu erwarten. 3.3
Dr. A.___ berichtete am 22. April 2015 (Urk. 9/23 S. 2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie nicht länger als etwa 15 Minuten gehen oder stehen. Insofern seien ihre Mög lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt. Es käme ausschliesslich eine nur sitzende Tätigkeit in Frage. Für diese sei sie grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 2
9. Juni 2015 (Urk. 9/38/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen auswärtigen Arbeitsplatz zu erreichen, da sie nicht mehr als 15 Minuten gehen oder stehen könne, weshalb die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage . 3.5
Dr. med. B.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilita tion, C.___, erstattete ihr Gutachten am 3
0. Juli 2015 (Urk. 9/51) zuhanden der Taggeldversicherung gestützt auf die Akten sowie die Untersu chung der Beschwerdeführerin. Sie nannte folgende Diagnose (S. 17) : - V erdacht auf Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont
Sie empfahl, solange die Abklärungen und Behandlu ngsschritte noch laufen würden, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorderhand fortzusetzen (S. 21) . 3.6
Am 3. und 4. August 2015 fand in der C.___ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin statt (Urk. 9/99). Es sei festgestellt worden, dass keine Symptomausweitung bestehe. Die ange stammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. 3.7
Dr. B.___, C.___, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 9/51/35-36) und führte aus, die seit der Begutachtung durchgeführten weiteren Abklärungen und die initiale, allerdings nur kurze Wirkung der Infil tration würden die Verdachtsdiagnose eines nervalen Kompressionssyndroms als Ursache der Schmerzen bestätigen (S. 1). Bezüglich der Tätigkeit als Schuh verkäuferin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine angepasste sitzende Tätigkeit sei theoretisch zwar möglich, nicht jedoch der „gehende Arbeitsweg” (S. 2). 3.8
Dr. med. D.___, Praxisärztin Fusschirurgie, C.___, berich tete am 16. Dezember 2015 (Urk. 9/62) und führte aus, dass eine sitzende Tätig keit zumutbar sei, beginnend mit 50-60 %, in wenigen Monaten sei dies zu 100 % möglich (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.9
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und für Inter ventionelle Schmerztherapie, F.___, berichtete am 1
5. März 2016 (Urk. 9/70/1-2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer ange passten Tätigkeit (vorwiegend sitzend) wahrscheinlich zumindest zu einem gewissen Teil arbeitsfähig. Einschränkend zu beurteilen wäre sicherlich die Bewältigung des Arbeitswegs (S. 2). 3.10
Die Ärzte der C.___, Neurologie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 9/89) und führten aus, dass am 18. September 2015 eine chirurgische Tar saltunnelspaltung rechts erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Restbeschwerden. Es handle sich um belastungsbetonte Schmerzen im Bereich der Ferse medialseitig als auch der Fusssohle lateral (S. 1). Therapeutisch werde zur Radiofrequenztherapie zusätzlich eine medikamentöse Behandlung empfohlen (S. 3).
Am 11. Juli 2016 (Urk. 9/113) führten die Ärzte der C.___, Neurolo gie, aus, dass die Prognose offen sei. Mit einer spontanen, relevanten Besserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen. Aufgrund der belastungsabhängigen Fussschmerzen sei die Beschwerdeführerin sicherlich sowohl bei stehenden Tätigkeiten als auch beim Laufen beeinträchtigt (S. 3). 3.11
Dr. med. G.___, praktischer Arzt, berichtete am 2
3. September 2016 (Urk. 9/140/1-4) und führte aus, als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig . I n sitzender Tätigkeit mit minimaler Gehstrecke sei sie hingegen voll arbeitsfähig, allerdings müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin den Weg zur Arbeitsstelle bewältigen könne . Öffentliche Verkehrsmittel seien nur schwierig und langsam benutzbar (S. 2 Ziff. 1.4) . 3.12
Dr. E.___ berichtete am 9. Oktober 2016 (Urk. 9/142) und führte aus, in einer sitzende n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unter Umständen zu 70-100 % arbeitsfähig, dies müsste jedoch anlässlich eines Arbeitsversuchs geprüft werden (S. 1 Ziff. 2.1) . 3.13
Pract. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 9/147/7) und führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit jeher zu 70-100 %
a rbeitsfähig . 3.14
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates,
L eitender Arzt Fusschirurgie, C.___, berichtete am 2
4. Februar 2017 (Urk. 3/5) und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die Druckschädigung des Nervus tibialis nach wie vor keine Erholungstendenz zeige. A ufgrund des aktuellen Leidens sei eine Integration in den Arbeitsprozess nur schwer vor stellbar . 3.15
Dr. G.___ berichtete am 2. März 2017 (Urk. 9/155/25-26) und führte aus, unter Belastung bestünden invalidisierende Schmerzen, so dass ein Gehen nur mittels «Gipsschuh» und Stöcken möglich sei. Dadurch sei auch der Arbeitsweg massiv eingeschränkt. Ein Arbeiten als Verkäuferin im Stehen sei nicht möglich. Aus gelöst worden sei diese Nervenkompression mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit durch eine berufsbedingte Überlastung der angrenzenden Struk turen (S. 1). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwer deführerin an einem
Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont, leidet, und aufgrund dieses Leidens in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr eine angepasste, sitzende Tätigkeit jedoch zu 70-100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei nicht in der Lage, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen oder sich vor Ort fortzubewegen, weshalb sie eine Stelle finden müsste, die das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause aus ermögliche. Eine solche Stelle dürfte auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres zu finden sein (Urk. 1 S. 10 f.). 4.2
Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen war, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Ein schätzungen (vgl. vorstehend E. 3) davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin eine 70-100%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt. Dies hat auch für die Bestreitung des Arbeitsweges zu gelten. So sind den medi zinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen das Ein setzen adäquater Hilfsmittel (zwei Gehstöcke anstatt nur einen, Physio therapie zum Üben des Gehens mit Stöcken, Rollstuhl) beziehungsweise ein Ausweichen auf alternative Reisemöglichkeiten (anstatt den Arbeitsweg zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen zum Beispiel ein Taxi oder einen Fahr dienst einer sozialen Institution in Anspruch zu nehmen) sprechen würden (vgl. Urk. 9/130/6, Urk. 9/147/8). Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin es im Rahmen der Potentialabklärung offen sichtlich geschafft hat, den Weg zur J.___ zurückzulegen (vgl. Urk. 9/128).
Dass die „Arbeitswegfähigkeit“ somit nicht unter die Arbeitsfähigkeit zu subsu mieren ist, gilt umso mehr, als für die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Indem die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitsbedingt auf alter native Reisemöglichkeiten zum zu Fuss gehen beziehungsweise den ÖV ange wiesen ist, wird nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen. Vielmehr ist das verlangte Vorkehren unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles als zumut bar zu erachten, zumal an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Ver dienst aussichten rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforde rungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Die Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise «Arbeitswegfähigkeit» umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Mai 2008 bis Mai 2015 in einem Pensum von 80 % als Schuhverkäuferin. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70-100 % zumutbar wäre und sich ihre per sönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu quali fizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2). 5.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 290 seine Rechtsprechung zur Invali di täts bemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teil erwerbs tätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Ein kom mens vergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditäts grad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andern falls könnte ein das hypothetische erwerb liche Pensum übersteigender Invalidi täts grad resul tieren, womit indirekt unzu lässigerweise eine Ein schränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Frei zeit aktivi täten mitabgegolten würde (E. 7.3).
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5 .5
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Z.___ von Mai 2008 bis Mai 2015 als Schuhverkäuferin angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 30 . August 2014 war. Sie war in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 5 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Schuhverkäuferin bei der Z.___ abzustellen.
Dem Arbeitgeberfragebogen der Z.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 40 ’ 000 .-- er zielt hätte.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2014 in der Höhe von 0. 8 % und im Jahr 2015 in der Höhe von 0. 4 %
(Entwicklung der Nominal l öhne 1976-2016, Tabelle T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 41 ‘ 091 .-- für das Jahr 201 5 (Fr. 40 ’ 000 .-- x 1.00
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 008 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.004 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45‘906.-- (Fr. 54‘008.-- x 0.85). 5.8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Lei dens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ledig lich noch in sitzenden Tätigkeiten einsatzfähig.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % als angemessen.
Das Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf Fr. 39‘020.-- (Fr. 45‘906.--x 0.85). 5.9
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41 ‘ 091.-- mit dem Invalidenein kommen von rund Fr. 39 ‘ 020 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 ‘ 071 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 5 . 1), was einen eben falls nicht rentenbegründe nden Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt (5
% x 0.8).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse, lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 x
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00400
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 7. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, war von Mai 2008 bis Mai 2015 bei der Z.___ als Schuhverkäuferin in einem 80 % Pensum tätig, wobei der letzte Arbeits tag am 30. August 2014 war (Urk. 9/39) . Unter Hinweis auf eine Fuss platten sohlenentzündung an beiden Füssen meldete sich die Versicherte am 12. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 9/22-23, Urk. 9/32, Urk. 9/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42-47) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2. März 2017 einen Rentenanspruch der Ver sicherten (Urk. 9/148 = Urk. 2).
2.
Die Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Schuhver käuferin vollständig a rbeitsunfähig sei (S. 1) . Hingegen bestehe in einer ange passten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit zwischen 70-100 % . Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % vom in einem durch schnittlichen Arbeitspensum von 85 % erzielbaren Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenanspruchsbegr ündender IV-Grad von 5 % (S. 2) .
Unter richtiger Verwendung von Hilfsmitteln (Stöcken) sei der Beschwerde führerin die Überwindung des Arbeitswegs und damit die Verwertung der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar (Urk. 8). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), e s werde nicht bestritten, dass sie in einer angepassten, sitzenden beruflichen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Bestritten werde jedoch die von der IV ausser Acht gelassene Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen am rechten Fuss und der Unfähigkeit, diesen zu belasten, weder in der Lage sei, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen, noch sich dort vor Ort fortzubewegen. Die dabei entstehenden Schmerzen seien derart intensiv, dass sie als nicht überwindbar beurteilt werden müssten.
Des Weiteren müsste sie e ine Stelle finden, welche das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause ermögliche. Solche Stellen stünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Anerkennung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und einer entsprechenden Rente drängten sich auf. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und ob ihr Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Allge meine Medizin, berichtete am 31. De zember 2014 (Urk. 9/23 S. 4) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Schuhverkäuferin den ganzen Tag auf den Beinen gewesen sei, viel habe gehen und Treppen steigen müssen. Seit dem 1. September 2014 (erste Konsul tation) beklage sie starke Schmerzen an beiden Fusssohlen mit Ausstrahlung in die Fer sen und Waden. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 5. Januar 2015 20 %. In welchem Zeitraum die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne, sei noch unklar. Die Beschwerdeführerin beklage nach wie vor belastungs abhängige Schmerzen in beiden Fusssohlen und Fersen. Diese Erkrankung sei oft sehr langwierig, habe jedoch eine gute Prognose. Die Erwerbsfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt dürfte nach Abheilen der aktuellen Diagnose wieder 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin einer medikamentö sen Therapie und Schonung der Füsse. 3.2
Dr. A.___ berichtete am 11. März 2015 (Urk. 9/23 S. 3) und führte aus, dass sich die Beschwerden seit dem letzten Bericht trotz zusätzlich eingeleiteter Physiotherapie bis jetzt nicht wesentlich gebessert hätten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei zu 100 % gegeben. Es müsste sich jedoch um eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit handeln, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, längere Strecken zu gehen oder längere Zeit zu stehen. Bekannt lich seien derartige Beschwerden oft langwierig, grundsätzlich sei jedoch zukünftig eine Besserung zu erwarten. Längerfristig sei eine deutliche Besserung zu erwarten. 3.3
Dr. A.___ berichtete am 22. April 2015 (Urk. 9/23 S. 2) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aufgrund ihrer Erkrankung könne sie nicht länger als etwa 15 Minuten gehen oder stehen. Insofern seien ihre Mög lichkeiten auf dem Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt. Es käme ausschliesslich eine nur sitzende Tätigkeit in Frage. Für diese sei sie grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. 3.4
Dr. A.___ berichtete am 2
9. Juni 2015 (Urk. 9/38/2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen auswärtigen Arbeitsplatz zu erreichen, da sie nicht mehr als 15 Minuten gehen oder stehen könne, weshalb die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage . 3.5
Dr. med. B.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilita tion, C.___, erstattete ihr Gutachten am 3
0. Juli 2015 (Urk. 9/51) zuhanden der Taggeldversicherung gestützt auf die Akten sowie die Untersu chung der Beschwerdeführerin. Sie nannte folgende Diagnose (S. 17) : - V erdacht auf Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont
Sie empfahl, solange die Abklärungen und Behandlu ngsschritte noch laufen würden, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorderhand fortzusetzen (S. 21) . 3.6
Am 3. und 4. August 2015 fand in der C.___ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin statt (Urk. 9/99). Es sei festgestellt worden, dass keine Symptomausweitung bestehe. Die ange stammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. 3.7
Dr. B.___, C.___, berichtete am 1. September 2015 (Urk. 9/51/35-36) und führte aus, die seit der Begutachtung durchgeführten weiteren Abklärungen und die initiale, allerdings nur kurze Wirkung der Infil tration würden die Verdachtsdiagnose eines nervalen Kompressionssyndroms als Ursache der Schmerzen bestätigen (S. 1). Bezüglich der Tätigkeit als Schuh verkäuferin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine angepasste sitzende Tätigkeit sei theoretisch zwar möglich, nicht jedoch der „gehende Arbeitsweg” (S. 2). 3.8
Dr. med. D.___, Praxisärztin Fusschirurgie, C.___, berich tete am 16. Dezember 2015 (Urk. 9/62) und führte aus, dass eine sitzende Tätig keit zumutbar sei, beginnend mit 50-60 %, in wenigen Monaten sei dies zu 100 % möglich (S. 3 Ziff. 1.7) . 3.9
Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und für Inter ventionelle Schmerztherapie, F.___, berichtete am 1
5. März 2016 (Urk. 9/70/1-2) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einer ange passten Tätigkeit (vorwiegend sitzend) wahrscheinlich zumindest zu einem gewissen Teil arbeitsfähig. Einschränkend zu beurteilen wäre sicherlich die Bewältigung des Arbeitswegs (S. 2). 3.10
Die Ärzte der C.___, Neurologie, berichteten am 23. Mai 2016 (Urk. 9/89) und führten aus, dass am 18. September 2015 eine chirurgische Tar saltunnelspaltung rechts erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Restbeschwerden. Es handle sich um belastungsbetonte Schmerzen im Bereich der Ferse medialseitig als auch der Fusssohle lateral (S. 1). Therapeutisch werde zur Radiofrequenztherapie zusätzlich eine medikamentöse Behandlung empfohlen (S. 3).
Am 11. Juli 2016 (Urk. 9/113) führten die Ärzte der C.___, Neurolo gie, aus, dass die Prognose offen sei. Mit einer spontanen, relevanten Besserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen. Aufgrund der belastungsabhängigen Fussschmerzen sei die Beschwerdeführerin sicherlich sowohl bei stehenden Tätigkeiten als auch beim Laufen beeinträchtigt (S. 3). 3.11
Dr. med. G.___, praktischer Arzt, berichtete am 2
3. September 2016 (Urk. 9/140/1-4) und führte aus, als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig . I n sitzender Tätigkeit mit minimaler Gehstrecke sei sie hingegen voll arbeitsfähig, allerdings müsse beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin den Weg zur Arbeitsstelle bewältigen könne . Öffentliche Verkehrsmittel seien nur schwierig und langsam benutzbar (S. 2 Ziff. 1.4) . 3.12
Dr. E.___ berichtete am 9. Oktober 2016 (Urk. 9/142) und führte aus, in einer sitzende n Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin unter Umständen zu 70-100 % arbeitsfähig, dies müsste jedoch anlässlich eines Arbeitsversuchs geprüft werden (S. 1 Ziff. 2.1) . 3.13
Pract. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, nahm am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 9/147/7) und führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2014 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie seit jeher zu 70-100 %
a rbeitsfähig . 3.14
Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates,
L eitender Arzt Fusschirurgie, C.___, berichtete am 2
4. Februar 2017 (Urk. 3/5) und führte aus, es sei davon auszugehen, dass die Druckschädigung des Nervus tibialis nach wie vor keine Erholungstendenz zeige. A ufgrund des aktuellen Leidens sei eine Integration in den Arbeitsprozess nur schwer vor stellbar . 3.15
Dr. G.___ berichtete am 2. März 2017 (Urk. 9/155/25-26) und führte aus, unter Belastung bestünden invalidisierende Schmerzen, so dass ein Gehen nur mittels «Gipsschuh» und Stöcken möglich sei. Dadurch sei auch der Arbeitsweg massiv eingeschränkt. Ein Arbeiten als Verkäuferin im Stehen sei nicht möglich. Aus gelöst worden sei diese Nervenkompression mit an Sicherheit grenzender Wahr scheinlichkeit durch eine berufsbedingte Überlastung der angrenzenden Struk turen (S. 1). 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwer deführerin an einem
Nerven -K ompressionssyndrom an den Füssen, rechtsbetont, leidet, und aufgrund dieses Leidens in ihrer angestammten Tätig keit als Verkäuferin seit September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig ist, ihr eine angepasste, sitzende Tätigkeit jedoch zu 70-100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie sei nicht in der Lage, an eine etwaige Arbeitsstelle zu gelangen oder sich vor Ort fortzubewegen, weshalb sie eine Stelle finden müsste, die das ausschliessliche Arbeiten von zu Hause aus ermögliche. Eine solche Stelle dürfte auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ohne Weiteres zu finden sein (Urk. 1 S. 10 f.). 4.2
Gestützt auf die medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass ein Gesundheitsschaden ausgewiesen war, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Viel mehr ist aufgrund der überzeugenden, nachvoll ziehba ren und aus führ lich be gründeten Ein schätzungen (vgl. vorstehend E. 3) davon auszugehen, dass bei der Beschwer deführerin eine 70-100%ige Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit vor liegt. Dies hat auch für die Bestreitung des Arbeitsweges zu gelten. So sind den medi zinischen Berichten keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen das Ein setzen adäquater Hilfsmittel (zwei Gehstöcke anstatt nur einen, Physio therapie zum Üben des Gehens mit Stöcken, Rollstuhl) beziehungsweise ein Ausweichen auf alternative Reisemöglichkeiten (anstatt den Arbeitsweg zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gehen zum Beispiel ein Taxi oder einen Fahr dienst einer sozialen Institution in Anspruch zu nehmen) sprechen würden (vgl. Urk. 9/130/6, Urk. 9/147/8). Es bleibt diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin es im Rahmen der Potentialabklärung offen sichtlich geschafft hat, den Weg zur J.___ zurückzulegen (vgl. Urk. 9/128).
Dass die „Arbeitswegfähigkeit“ somit nicht unter die Arbeitsfähigkeit zu subsu mieren ist, gilt umso mehr, als für die Invaliditätsbemessung nich t mass geblich ist, ob eine in va lide Person unter den konkreten Arbeits markt ver häl tnis sen ver mittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene A rbeits kraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätz e dem Angebot an Arbeits kräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch so genannte Nischen arbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel chen Be hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitge bers rechnen kön nen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hin weisen). Indem die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitsbedingt auf alter native Reisemöglichkeiten zum zu Fuss gehen beziehungsweise den ÖV ange wiesen ist, wird nicht von realitätsfremden Einsatz möglichkeiten aus ge gangen. Vielmehr ist das verlangte Vorkehren unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjek tiven Gegebenheiten des Einzel falles als zumut bar zu erachten, zumal an die Konkretisierung von Arbeits gelegen heiten und Ver dienst aussichten rechtsprechungsge mäss keine über mäs si gen Anforde rungen zu stellen sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt worden, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. So ist festzuhal ten, dass der phy si sche Gesundheitszustand sowie die Be ein trächtigung der Arbeitsfä higkeit der Beschwer deführerin in den Beur teilun gen gebührend be rücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungs weise unvollständig sein soll.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch genügende medizinische Ein schät zungen von verschiedenen Ärzten abgeklärt wurde, erweisen sich die vor liegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Die Einwände der Beschwer deführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesag ten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise «Arbeitswegfähigkeit» umzu stossen ver möchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Mai 2008 bis Mai 2015 in einem Pensum von 80 % als Schuhverkäuferin. Aufgrund dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin keinen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ausweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie freiwillig einer Teilerwerbs tätigkeit nachgegangen ist.
Da ihr eine angepasste Tätigkeit zu 70-100 % zumutbar wäre und sich ihre per sönlichen und familiären Verhältnisse, soweit ersichtlich, nicht verändert haben, ist sie als 80 % Erwerbstätige, jedoch ohne Aufgabenbereich, zu quali fizieren. Es ist vorliegend deshalb nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar, um den Invaliditäts grad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE
131 V 51, E. 5.1.2). 5.2
Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 290 seine Rechtsprechung zur Invali di täts bemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teil erwerbs tätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Ein kom mens vergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditäts grad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andern falls könnte ein das hypothetische erwerb liche Pensum übersteigender Invalidi täts grad resul tieren, womit indirekt unzu lässigerweise eine Ein schränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Frei zeit aktivi täten mitabgegolten würde (E. 7.3).
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versi cherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berück sichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundes gerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5 .5
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei der Z.___ von Mai 2008 bis Mai 2015 als Schuhverkäuferin angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 30 . August 2014 war. Sie war in einem Pensum von 80 % tätig (vorstehend E. 5 .1). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den letzten erzielten Lohn als Schuhverkäuferin bei der Z.___ abzustellen.
Dem Arbeitgeberfragebogen der Z.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 9/39) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Jahr 2011 ein jährliches Einkommen von rund Fr. 40 ’ 000 .-- er zielt hätte.
Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne im Jahr 2012 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 %, im Jahr 2014 in der Höhe von 0. 8 % und im Jahr 2015 in der Höhe von 0. 4 %
(Entwicklung der Nominal l öhne 1976-2016, Tabelle T 39) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 41 ‘ 091 .-- für das Jahr 201 5 (Fr. 40 ’ 000 .-- x 1.00 8 x 1.007 x 1.008 x 1.004). 5.6
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht spre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE
133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weite ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5 .7
Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit als Schuhverkäuferin nicht mehr zumutbar, sitzende Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil sind ihr hingegen in einem Pensum von 70-100 % (Durchschnitt somit 85 %) möglich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfer tigt es sich deshalb, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschafts zweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperli cher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Ein kommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Monat licher Bruttolohn nach Wirtschaftszeigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen, www.bfs.admin.ch, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten), mithin Fr. 51‘600.-- pro Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 (Nominallohnindex 19 76 -2016, Tabelle T 39) sowie der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stun den (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit), ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 54‘ 008 .-- für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 100 % (Fr. 51‘600.-- x 1.004 : 40 x 41.7).
Der Beschwerdeführerin ist eine ange passte Tätigkeit im Umfang von 85 % zumutbar. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 45‘906.-- (Fr. 54‘008.-- x 0.85). 5.8
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksich tigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wi ckelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthalts kate gorie so wie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall ge samthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Lei dens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ledig lich noch in sitzenden Tätigkeiten einsatzfähig.
In Würdigung sämtlicher Um stände erscheint vorliegend ein Abzug von 15 % als angemessen.
Das Invalideneinkommen reduziert sich demnach auf Fr. 39‘020.-- (Fr. 45‘906.--x 0.85). 5.9
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41 ‘ 091.-- mit dem Invalidenein kommen von rund Fr. 39 ‘ 020 .-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 2 ‘ 071 .-- und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 5 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 5 . 1), was einen eben falls nicht rentenbegründe nden Invaliditätsgrad von rund 4 % ergibt (5
% x 0.8).
Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente. Dement spre chend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dage gen erho bene Beschwerde abzuweisen. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste Sozialzentrum Hönggerstrasse, lic. iur. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach