Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 2 4. März 2010 unter Hinweis auf seit 1992 bestehende Rückenbeschwerden und eine seit 2004 bestehende Aller gie auf Silikon, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 9. Juni 2 011 einen Rentenanspruch (Urk. 8 /62). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Januar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00723 (Urk. 8 /68) ab.
Am 1 6. April 20 12 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver si cherung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8 /83). Wiederum verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 8/157), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Februar 2015 im Verfahren Nr. IV. 2013.00860 be stätigt wurde (Urk. 8/165). 1.2
Erneut meldete sich der Versicherte am 11. April 2016 bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 8/167). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/173) meldete sich der Versicherte erneut am 12. Januar 2017 unter Hinweis auf eine verschlimmerte mediale Gonarthrose beider Knie bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/177 Ziff. 6.1-2). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/181, Urk. 8/183) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/187 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei auf sein neues Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 einzutreten. Die Sache sei zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen, und diese sei insbesondere anzuweisen, Abklärungen zu seiner Arbeitsfähigkeit durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
2. Juni 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BG E 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung ge rade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es ge nügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 damit, dass seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens im Juni 2016 keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Die MRI-Abklärungen wiesen auf eine mediale Gonarthrose hin, welche bereits bekannt und berücksichtigt worden sei. Dass aufgrund der Ausbildung und der fehlenden sprachlichen Kenntnisse eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei, sei nicht relevant für die Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, zur Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, sei auf den Zeitraum zwischen dem 29. August 2013 und dem 3. März 2017 abzustellen (S. 2 Ziff. 3). Sein Gesundheitszustand, speziell die Kniegelenkssituation, habe sich seit August 2013 wesentlich verschlechtert. Diese Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenks sei mit verstärkten Schmerzen verbunden. Die chronischen Rücken beschwerden stünden aber einer rein sitzenden Tätigkeit entgegen, und wegen der zusätzlichen Schmerzen brauche er auch längere Erholungspausen, so dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit heute nicht mehr denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, in welchem Pensum ihm heute eine angepasste Tätigkeit noch zuzumuten sei (S. 3 Ziff. 7). 2.3
Strit tig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist , glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165) bestätigten Verfügung vom 2 9. August 2013 (Urk. 8/157)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165)
bestätigte Verfügung vom 29 . August 2013 (Urk. 8/157) .
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom August 2013 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , überwiegend sitzen de Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei.
Dr. Y.___ führte aus, dass die neu hinzugekommenen Erkrankungen, di e Arth rose der Knie- und Sprung gelenke unter anderem laut Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, mit einer Reduktion der Belastungsfähigkeit einhergingen.
Dieser Einschätzung könne insofern gefolgt werde n, als sich das neue Belas tungs profil für eine angepasste Tätigkeit an den neuen Gegebenheiten ori en tieren müsse. Den Arztberichten könne keine zeitliche Reduktion der Arbeits fähigkeit oder eine Reduktion des Rendements entnommen werden. Es liege also in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern u nd Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufig wirbelsäulenbelastende, kniegelenksbelastende und sprung gelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter A rmvorhalte), ohne häufige Rumpf rota tio nen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausgeübt werden könne seit Februar 2012 (Datum MRI Kniegelenke). Die Einschränkungen bezüglich der Allergien blieben unverändert bestehen (vgl. Urk. 8/156/2-3, vgl. Urk. 8/165 E.
3.6 ). 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldungen vom 11. April 2016 (Urk. 8/167) und vom 12. Januar 2017 (Urk. 8/177) reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmach ung seiner Gesuche die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des A.___ führten in ihrem provisorischen Notfallbericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/166/4-5) aus, der Beschwerdeführer habe sich auf grund von Knieschmerzen links selbstzugewiesen. Er habe seit längerer Zeit Knieprobleme links und seit dieser Woche wieder stärkere Schmerzen. Das Röntgen des linken Knies habe keine Hinweise auf frische Frakturen ergeben, jedoch bestünden degenerative Veränderungen. Es finde eine Bedarfsanalgesie und eine Kontrolle bei Dr. Z.___ statt, und die Therapie erfolge konservativ (S.
1). 4.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 8/166/3) nach gleichentags durchgeführtem MRI des linken Knies aus, im Vergleich zum MR vom 11. August 2014 habe sich eine deutlich zunehmende, medial betonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem kleinem osteochondralem Defekt in der medialen Femurkondyle (Differezialdiagnose: allenfalls beginnende Osteonekrose) und eine ausgeprägte Degeneration des Innenmeniskus mit kleiner Rissbildung sowie partieller Knorpelglatze gezeigt. Es bestehe ein zunehmender Debris in der vorbestehenden Bakerzyste. 4.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 8/166/1-2) als Diagnose eine mediale Gonarthrose des linken Knies. Er habe den Patienten am 1. April 2016 in seiner Sprechstunde gesehen, nachdem er wenige Tag zuvor wegen starker Knieschmerzen links die Notfallstation des A.___ aufgesucht habe. Dort sei auch eine MRI-Abklärung seines linken Kniegelenkes angeordnet worden, und die Bilder habe er nun mitgebracht.
Gemäss den Angaben des Patienten habe eine intraartikuläre Steroidinjektion vom 4. März 2016 keinerlei Wirkung entfaltet, und die Beschwerden hätten in letzter Zeit massiv zugenommen.
Dr. Z.___ führte aus, die Bilder zeigten die deutliche mediale Gelenksdege ne ration des linken Kniegelenkes bei intakten Menisken sowohl medial als auch lateral (S. 1). Selbstverständlich hänge alles vom weiteren Beschwerdeverlauf ab. Mit einer Valgisationsosteotomie dürfe durchaus zugewartet werden. Er ha be dem Patienten die Operation im Wesentlichen erklärt. Er nehme durchaus an, dass sich im Rahmen des Spontanverlaufes, wie bei Gelenksbeschwerden üblich, auch eine erneut beschwerdeärmere Phase, mit oder ohne Medikamente ein stellen könne (S. 2). 4.4
M ed. pract. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2016 (Urk. 8/169/2) aus, die neu vorgelegten Berichte (MRI vom 31. März 2016 und der D.___ vom 5. April 2016) wiesen die bereits bekannte mediale Gonarthrose aus, welche bereits in der RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2013 und vom 27. August 2013 berücksichtigt worden sei. Es liege zusammenfassend kein neuer Sachverhalt vor. 4.5
Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 8/184) aus, der Beschwerdeführer habe ihn um eine Klarstellung seiner Situation bezüglich der Kniegelenksbeschwerden gebeten. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden und immer wieder geforderten intraartikulären Kortison-Injektionen sei eine deut liche Progredienz des Kniegelenkleidens links nachzuweisen , dokumentiert in den MRI-Abklärungen vom 12. August 2014 und vom 31. März 2016.
Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerden und Leiden des linken Sprunggelenkes seien zweitrangig, diejenigen des linken Kniegelenks jedoch gemäss seiner Beur teilung für j edwelche körperliche Tätigkeit weitestgehend invalidisierend. Eine anderweitige als eine körperliche Tätigkeit sei dem Patienten aufgrund seine r Ausbildung und fehlender sprachlicher Kenntnisse selbstverständlich nicht möglich. 4.6
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 31. März 2017 (Urk. 3/2) aus, es handle sich tatsächlich um eine wesentliche Verschlechterung, speziell der Kniege lenkssituation links im Ablauf von 2014 bis 2016, dokumentiert durch die MRI-Abklärungen. Am 11. August 2014 sei eine beginnende mediale Gonarthrose beschrieben worden und am 31. März 2016 im Vergleich eine deutlich zu neh mende, medialbetonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem osteochondra lem Defekt am Femurkondyl, möglicherweise einer beginnenden Osteonekrose ent sprechend. Mit diesen beiden Untersuchungen im Abstand von nur etwa eineinhalb Jahren sei eine wesentliche Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenkes nachgewiesen. 5. 5.1
Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheitszu stand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom August 2013 (Urk. 8/15
7) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichte Berichte betreffend seine Beschwerden am linken Knie (vgl. vorstehend E. 4.1-3 und E. 4.5-6), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft zu belegen vermögen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E 2.1 und E. 4.4). 5.2
Der Beschwerdeführer machte insbesondere eine Verschlechterung seiner gesund heitlichen Situation unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom April 2016 sowie vom Februar und März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5-6) und auf das im März 2016 erstellte MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 4.2) geltend. Diesen Berichten lässt sich eine Progredienz der Arthrose des linken Knies entnehmen.
Jedoch unterscheiden sich die Ausführungen von Dr. Z.___ nicht wesentlich von jenen vom Mai 2013 (vgl. Urk. 8/153, Urk. 8/165 E. 3.5). Bereits damals erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund der MRI-Befunde beider Kniegelenke vom 2 7. Februar 2012 und des Umstandes, dass bereits damals durchgeführte i ntraartikuläre Kortison-Injektionen und physiotherapeutische Behandlung nur zu einer partiell en Reduktion der Beschwerden führten, für längerdauernde körperliche Arbeit vermindert belastbar.
Aus der Progredienz der degenerativen Veränderungen der Kniegelenke lässt sich jedoch nicht auf eine weitergehende Einschränkung als im Belastungsprofil von Dr. Y.___ vom August 2013 (vgl. vorstehend E. 3) formuliert, schliessen, zumal dieser eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtete.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden anbe langt, weshalb seiner Ansicht nach auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht in Frage komme (vgl. vorstehend E. 2.2), reichte er keinerlei fachärztlichen Berichte ein, die eine diesbezügliche Verschlechterung glaubhaft erscheinen lassen würden.
Soweit Dr. Z.___ im Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) ausführte, die Beschwerden am linken Knie seien für körperliche Tätigkeiten weitestgehend invalidisierend und dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen Kenntnisse nur derartige Tätigkeiten in Frage kämen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von Dr. Z.___ genannten Aspekten der Ausbildung und der sprachlichen Kenntnisse um invaliditätsfremde und damit im vorliegenden Verfahren unbeachtliche Faktoren handelt.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, ausschliesslich eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldung sgrund gilt eine an spruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und da mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Ände rung der Invalidität ist den von dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuan meldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht. 5.3
Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwe rdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 3 . März 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei auf sein neues Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 einzutreten. Die Sache sei zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen, und diese sei insbesondere anzuweisen, Abklärungen zu seiner Arbeitsfähigkeit durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
2. Juni 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 damit, dass seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens im Juni 2016 keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Die MRI-Abklärungen wiesen auf eine mediale Gonarthrose hin, welche bereits bekannt und berücksichtigt worden sei. Dass aufgrund der Ausbildung und der fehlenden sprachlichen Kenntnisse eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei, sei nicht relevant für die Invalidenversicherung (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, zur Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, sei auf den Zeitraum zwischen dem 29. August 2013 und dem 3. März 2017 abzustellen (S. 2 Ziff. 3). Sein Gesundheitszustand, speziell die Kniegelenkssituation, habe sich seit August 2013 wesentlich verschlechtert. Diese Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenks sei mit verstärkten Schmerzen verbunden. Die chronischen Rücken beschwerden stünden aber einer rein sitzenden Tätigkeit entgegen, und wegen der zusätzlichen Schmerzen brauche er auch längere Erholungspausen, so dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit heute nicht mehr denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, in welchem Pensum ihm heute eine angepasste Tätigkeit noch zuzumuten sei (S. 3 Ziff. 7).
E. 2.3 Strit tig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist , glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165) bestätigten Verfügung vom 2 9. August 2013 (Urk. 8/157)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165)
bestätigte Verfügung vom 29 . August 2013 (Urk. 8/157) .
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom August 2013 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , überwiegend sitzen de Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei.
Dr. Y.___ führte aus, dass die neu hinzugekommenen Erkrankungen, di e Arth rose der Knie- und Sprung gelenke unter anderem laut Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, mit einer Reduktion der Belastungsfähigkeit einhergingen.
Dieser Einschätzung könne insofern gefolgt werde n, als sich das neue Belas tungs profil für eine angepasste Tätigkeit an den neuen Gegebenheiten ori en tieren müsse. Den Arztberichten könne keine zeitliche Reduktion der Arbeits fähigkeit oder eine Reduktion des Rendements entnommen werden. Es liege also in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern u nd Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufig wirbelsäulenbelastende, kniegelenksbelastende und sprung gelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter A rmvorhalte), ohne häufige Rumpf rota tio nen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausgeübt werden könne seit Februar 2012 (Datum MRI Kniegelenke). Die Einschränkungen bezüglich der Allergien blieben unverändert bestehen (vgl. Urk. 8/156/2-3, vgl. Urk. 8/165 E.
E. 3.6 ).
E. 4.1 Im Rahmen der Neuanmeldungen vom 11. April 2016 (Urk. 8/167) und vom 12. Januar 2017 (Urk. 8/177) reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmach ung seiner Gesuche die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des A.___ führten in ihrem provisorischen Notfallbericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/166/4-5) aus, der Beschwerdeführer habe sich auf grund von Knieschmerzen links selbstzugewiesen. Er habe seit längerer Zeit Knieprobleme links und seit dieser Woche wieder stärkere Schmerzen. Das Röntgen des linken Knies habe keine Hinweise auf frische Frakturen ergeben, jedoch bestünden degenerative Veränderungen. Es finde eine Bedarfsanalgesie und eine Kontrolle bei Dr. Z.___ statt, und die Therapie erfolge konservativ (S.
1).
E. 4.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 8/166/3) nach gleichentags durchgeführtem MRI des linken Knies aus, im Vergleich zum MR vom 11. August 2014 habe sich eine deutlich zunehmende, medial betonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem kleinem osteochondralem Defekt in der medialen Femurkondyle (Differezialdiagnose: allenfalls beginnende Osteonekrose) und eine ausgeprägte Degeneration des Innenmeniskus mit kleiner Rissbildung sowie partieller Knorpelglatze gezeigt. Es bestehe ein zunehmender Debris in der vorbestehenden Bakerzyste.
E. 4.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 8/166/1-2) als Diagnose eine mediale Gonarthrose des linken Knies. Er habe den Patienten am 1. April 2016 in seiner Sprechstunde gesehen, nachdem er wenige Tag zuvor wegen starker Knieschmerzen links die Notfallstation des A.___ aufgesucht habe. Dort sei auch eine MRI-Abklärung seines linken Kniegelenkes angeordnet worden, und die Bilder habe er nun mitgebracht.
Gemäss den Angaben des Patienten habe eine intraartikuläre Steroidinjektion vom 4. März 2016 keinerlei Wirkung entfaltet, und die Beschwerden hätten in letzter Zeit massiv zugenommen.
Dr. Z.___ führte aus, die Bilder zeigten die deutliche mediale Gelenksdege ne ration des linken Kniegelenkes bei intakten Menisken sowohl medial als auch lateral (S. 1). Selbstverständlich hänge alles vom weiteren Beschwerdeverlauf ab. Mit einer Valgisationsosteotomie dürfe durchaus zugewartet werden. Er ha be dem Patienten die Operation im Wesentlichen erklärt. Er nehme durchaus an, dass sich im Rahmen des Spontanverlaufes, wie bei Gelenksbeschwerden üblich, auch eine erneut beschwerdeärmere Phase, mit oder ohne Medikamente ein stellen könne (S. 2).
E. 4.4 M ed. pract. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2016 (Urk. 8/169/2) aus, die neu vorgelegten Berichte (MRI vom 31. März 2016 und der D.___ vom 5. April 2016) wiesen die bereits bekannte mediale Gonarthrose aus, welche bereits in der RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2013 und vom 27. August 2013 berücksichtigt worden sei. Es liege zusammenfassend kein neuer Sachverhalt vor.
E. 4.5 Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 8/184) aus, der Beschwerdeführer habe ihn um eine Klarstellung seiner Situation bezüglich der Kniegelenksbeschwerden gebeten. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden und immer wieder geforderten intraartikulären Kortison-Injektionen sei eine deut liche Progredienz des Kniegelenkleidens links nachzuweisen , dokumentiert in den MRI-Abklärungen vom 12. August 2014 und vom 31. März 2016.
Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerden und Leiden des linken Sprunggelenkes seien zweitrangig, diejenigen des linken Kniegelenks jedoch gemäss seiner Beur teilung für j edwelche körperliche Tätigkeit weitestgehend invalidisierend. Eine anderweitige als eine körperliche Tätigkeit sei dem Patienten aufgrund seine r Ausbildung und fehlender sprachlicher Kenntnisse selbstverständlich nicht möglich.
E. 4.6 Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 31. März 2017 (Urk. 3/2) aus, es handle sich tatsächlich um eine wesentliche Verschlechterung, speziell der Kniege lenkssituation links im Ablauf von 2014 bis 2016, dokumentiert durch die MRI-Abklärungen. Am 11. August 2014 sei eine beginnende mediale Gonarthrose beschrieben worden und am 31. März 2016 im Vergleich eine deutlich zu neh mende, medialbetonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem osteochondra lem Defekt am Femurkondyl, möglicherweise einer beginnenden Osteonekrose ent sprechend. Mit diesen beiden Untersuchungen im Abstand von nur etwa eineinhalb Jahren sei eine wesentliche Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenkes nachgewiesen.
E. 5.1 Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheitszu stand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom August 2013 (Urk. 8/15
7) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichte Berichte betreffend seine Beschwerden am linken Knie (vgl. vorstehend E. 4.1-3 und E. 4.5-6), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft zu belegen vermögen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E 2.1 und E. 4.4).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte insbesondere eine Verschlechterung seiner gesund heitlichen Situation unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom April 2016 sowie vom Februar und März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5-6) und auf das im März 2016 erstellte MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 4.2) geltend. Diesen Berichten lässt sich eine Progredienz der Arthrose des linken Knies entnehmen.
Jedoch unterscheiden sich die Ausführungen von Dr. Z.___ nicht wesentlich von jenen vom Mai 2013 (vgl. Urk. 8/153, Urk. 8/165 E. 3.5). Bereits damals erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund der MRI-Befunde beider Kniegelenke vom 2 7. Februar 2012 und des Umstandes, dass bereits damals durchgeführte i ntraartikuläre Kortison-Injektionen und physiotherapeutische Behandlung nur zu einer partiell en Reduktion der Beschwerden führten, für längerdauernde körperliche Arbeit vermindert belastbar.
Aus der Progredienz der degenerativen Veränderungen der Kniegelenke lässt sich jedoch nicht auf eine weitergehende Einschränkung als im Belastungsprofil von Dr. Y.___ vom August 2013 (vgl. vorstehend E. 3) formuliert, schliessen, zumal dieser eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtete.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden anbe langt, weshalb seiner Ansicht nach auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht in Frage komme (vgl. vorstehend E. 2.2), reichte er keinerlei fachärztlichen Berichte ein, die eine diesbezügliche Verschlechterung glaubhaft erscheinen lassen würden.
Soweit Dr. Z.___ im Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) ausführte, die Beschwerden am linken Knie seien für körperliche Tätigkeiten weitestgehend invalidisierend und dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen Kenntnisse nur derartige Tätigkeiten in Frage kämen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von Dr. Z.___ genannten Aspekten der Ausbildung und der sprachlichen Kenntnisse um invaliditätsfremde und damit im vorliegenden Verfahren unbeachtliche Faktoren handelt.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, ausschliesslich eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldung sgrund gilt eine an spruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und da mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Ände rung der Invalidität ist den von dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuan meldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht.
E. 5.3 Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwe rdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 3 . März 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00396 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 21. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1963, meldete sich am 2 4. März 2010 unter Hinweis auf seit 1992 bestehende Rückenbeschwerden und eine seit 2004 bestehende Aller gie auf Silikon, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/ 9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 9. Juni 2 011 einen Rentenanspruch (Urk. 8 /62). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. Januar 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00723 (Urk. 8 /68) ab.
Am 1 6. April 20 12 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenver si cherung und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8 /83). Wiederum verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten mit Verfügung vom 29. August 2013 (Urk. 8/157), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Februar 2015 im Verfahren Nr. IV. 2013.00860 be stätigt wurde (Urk. 8/165). 1.2
Erneut meldete sich der Versicherte am 11. April 2016 bei der Invaliden ver siche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Ge sund heitszustandes geltend (Urk. 8/167). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/173) meldete sich der Versicherte erneut am 12. Januar 2017 unter Hinweis auf eine verschlimmerte mediale Gonarthrose beider Knie bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/177 Ziff. 6.1-2). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/181, Urk. 8/183) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2017 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/187 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. April 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei auf sein neues Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 einzutreten. Die Sache sei zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen, und diese sei insbesondere anzuweisen, Abklärungen zu seiner Arbeitsfähigkeit durchzuführen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1
2. Juni 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BG E 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen . Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei ge rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung ge rade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früh eren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es ge nügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichtein treten auf das Leistungsbegehren vom 16. Januar 2017 damit, dass seit der letzten Abweisung des Leistungsbegehrens im Juni 2016 keine Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Die MRI-Abklärungen wiesen auf eine mediale Gonarthrose hin, welche bereits bekannt und berücksichtigt worden sei. Dass aufgrund der Ausbildung und der fehlenden sprachlichen Kenntnisse eine angepasste Tätigkeit nicht möglich sei, sei nicht relevant für die Invalidenversicherung (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, zur Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, sei auf den Zeitraum zwischen dem 29. August 2013 und dem 3. März 2017 abzustellen (S. 2 Ziff. 3). Sein Gesundheitszustand, speziell die Kniegelenkssituation, habe sich seit August 2013 wesentlich verschlechtert. Diese Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenks sei mit verstärkten Schmerzen verbunden. Die chronischen Rücken beschwerden stünden aber einer rein sitzenden Tätigkeit entgegen, und wegen der zusätzlichen Schmerzen brauche er auch längere Erholungspausen, so dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit heute nicht mehr denkbar sei (S. 2 f. Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin habe abzuklären, in welchem Pensum ihm heute eine angepasste Tätigkeit noch zuzumuten sei (S. 3 Ziff. 7). 2.3
Strit tig und zu prüfen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist , glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten umfassenden materiellen Prüfung im Zusammenhang mit der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165) bestätigten Verfügung vom 2 9. August 2013 (Urk. 8/157)
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Ände rung bildet die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 7. Februar 2015 ( Urk. 8/165)
bestätigte Verfügung vom 29 . August 2013 (Urk. 8/157) .
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. Y.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), vom August 2013 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , überwiegend sitzen de Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei.
Dr. Y.___ führte aus, dass die neu hinzugekommenen Erkrankungen, di e Arth rose der Knie- und Sprung gelenke unter anderem laut Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, mit einer Reduktion der Belastungsfähigkeit einhergingen.
Dieser Einschätzung könne insofern gefolgt werde n, als sich das neue Belas tungs profil für eine angepasste Tätigkeit an den neuen Gegebenheiten ori en tieren müsse. Den Arztberichten könne keine zeitliche Reduktion der Arbeits fähigkeit oder eine Reduktion des Rendements entnommen werden. Es liege also in angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vor, wobei mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern u nd Gerüsten, ohne häufiges Trep pen stei gen, ohne häufig wirbelsäulenbelastende, kniegelenksbelastende und sprung gelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter A rmvorhalte), ohne häufige Rumpf rota tio nen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände ausgeübt werden könne seit Februar 2012 (Datum MRI Kniegelenke). Die Einschränkungen bezüglich der Allergien blieben unverändert bestehen (vgl. Urk. 8/156/2-3, vgl. Urk. 8/165 E.
3.6 ). 4.
4.1
Im Rahmen der Neuanmeldungen vom 11. April 2016 (Urk. 8/167) und vom 12. Januar 2017 (Urk. 8/177) reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmach ung seiner Gesuche die folgenden medizinischen Berichte ein:
Die Ärzte des A.___ führten in ihrem provisorischen Notfallbericht vom 2 7. März 2016 ( Urk. 8/166/4-5) aus, der Beschwerdeführer habe sich auf grund von Knieschmerzen links selbstzugewiesen. Er habe seit längerer Zeit Knieprobleme links und seit dieser Woche wieder stärkere Schmerzen. Das Röntgen des linken Knies habe keine Hinweise auf frische Frakturen ergeben, jedoch bestünden degenerative Veränderungen. Es finde eine Bedarfsanalgesie und eine Kontrolle bei Dr. Z.___ statt, und die Therapie erfolge konservativ (S.
1). 4.2
Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte in ihrem Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 8/166/3) nach gleichentags durchgeführtem MRI des linken Knies aus, im Vergleich zum MR vom 11. August 2014 habe sich eine deutlich zunehmende, medial betonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem kleinem osteochondralem Defekt in der medialen Femurkondyle (Differezialdiagnose: allenfalls beginnende Osteonekrose) und eine ausgeprägte Degeneration des Innenmeniskus mit kleiner Rissbildung sowie partieller Knorpelglatze gezeigt. Es bestehe ein zunehmender Debris in der vorbestehenden Bakerzyste. 4.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 5. April 2016 (Urk. 8/166/1-2) als Diagnose eine mediale Gonarthrose des linken Knies. Er habe den Patienten am 1. April 2016 in seiner Sprechstunde gesehen, nachdem er wenige Tag zuvor wegen starker Knieschmerzen links die Notfallstation des A.___ aufgesucht habe. Dort sei auch eine MRI-Abklärung seines linken Kniegelenkes angeordnet worden, und die Bilder habe er nun mitgebracht.
Gemäss den Angaben des Patienten habe eine intraartikuläre Steroidinjektion vom 4. März 2016 keinerlei Wirkung entfaltet, und die Beschwerden hätten in letzter Zeit massiv zugenommen.
Dr. Z.___ führte aus, die Bilder zeigten die deutliche mediale Gelenksdege ne ration des linken Kniegelenkes bei intakten Menisken sowohl medial als auch lateral (S. 1). Selbstverständlich hänge alles vom weiteren Beschwerdeverlauf ab. Mit einer Valgisationsosteotomie dürfe durchaus zugewartet werden. Er ha be dem Patienten die Operation im Wesentlichen erklärt. Er nehme durchaus an, dass sich im Rahmen des Spontanverlaufes, wie bei Gelenksbeschwerden üblich, auch eine erneut beschwerdeärmere Phase, mit oder ohne Medikamente ein stellen könne (S. 2). 4.4
M ed. pract. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2016 (Urk. 8/169/2) aus, die neu vorgelegten Berichte (MRI vom 31. März 2016 und der D.___ vom 5. April 2016) wiesen die bereits bekannte mediale Gonarthrose aus, welche bereits in der RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2013 und vom 27. August 2013 berücksichtigt worden sei. Es liege zusammenfassend kein neuer Sachverhalt vor. 4.5
Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 6. Februar 2017 (Urk. 8/184) aus, der Beschwerdeführer habe ihn um eine Klarstellung seiner Situation bezüglich der Kniegelenksbeschwerden gebeten. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden und immer wieder geforderten intraartikulären Kortison-Injektionen sei eine deut liche Progredienz des Kniegelenkleidens links nachzuweisen , dokumentiert in den MRI-Abklärungen vom 12. August 2014 und vom 31. März 2016.
Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerden und Leiden des linken Sprunggelenkes seien zweitrangig, diejenigen des linken Kniegelenks jedoch gemäss seiner Beur teilung für j edwelche körperliche Tätigkeit weitestgehend invalidisierend. Eine anderweitige als eine körperliche Tätigkeit sei dem Patienten aufgrund seine r Ausbildung und fehlender sprachlicher Kenntnisse selbstverständlich nicht möglich. 4.6
Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 31. März 2017 (Urk. 3/2) aus, es handle sich tatsächlich um eine wesentliche Verschlechterung, speziell der Kniege lenkssituation links im Ablauf von 2014 bis 2016, dokumentiert durch die MRI-Abklärungen. Am 11. August 2014 sei eine beginnende mediale Gonarthrose beschrieben worden und am 31. März 2016 im Vergleich eine deutlich zu neh mende, medialbetonte Pangonarthrose mit neu aufgetretenem osteochondra lem Defekt am Femurkondyl, möglicherweise einer beginnenden Osteonekrose ent sprechend. Mit diesen beiden Untersuchungen im Abstand von nur etwa eineinhalb Jahren sei eine wesentliche Progredienz der Arthrose des linken Kniegelenkes nachgewiesen. 5. 5.1
Prozessthema bilde t im Folgenden die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 A bs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat , dass sich sein Gesundheitszu stand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom August 2013 (Urk. 8/15
7) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.3). Es stellt sich daher die Frage, ob die vom
Beschwerdeführer eingereichte Berichte betreffend seine Beschwerden am linken Knie (vgl. vorstehend E. 4.1-3 und E. 4.5-6), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaub haft zu belegen vermögen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E 2.1 und E. 4.4). 5.2
Der Beschwerdeführer machte insbesondere eine Verschlechterung seiner gesund heitlichen Situation unter Hinweis auf die Berichte von Dr. Z.___ vom April 2016 sowie vom Februar und März 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.5-6) und auf das im März 2016 erstellte MRI des linken Knies (vgl. vorstehend E. 4.2) geltend. Diesen Berichten lässt sich eine Progredienz der Arthrose des linken Knies entnehmen.
Jedoch unterscheiden sich die Ausführungen von Dr. Z.___ nicht wesentlich von jenen vom Mai 2013 (vgl. Urk. 8/153, Urk. 8/165 E. 3.5). Bereits damals erachtete Dr. Z.___ den Beschwerdeführer aufgrund der MRI-Befunde beider Kniegelenke vom 2 7. Februar 2012 und des Umstandes, dass bereits damals durchgeführte i ntraartikuläre Kortison-Injektionen und physiotherapeutische Behandlung nur zu einer partiell en Reduktion der Beschwerden führten, für längerdauernde körperliche Arbeit vermindert belastbar.
Aus der Progredienz der degenerativen Veränderungen der Kniegelenke lässt sich jedoch nicht auf eine weitergehende Einschränkung als im Belastungsprofil von Dr. Y.___ vom August 2013 (vgl. vorstehend E. 3) formuliert, schliessen, zumal dieser eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtete.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden anbe langt, weshalb seiner Ansicht nach auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit nicht in Frage komme (vgl. vorstehend E. 2.2), reichte er keinerlei fachärztlichen Berichte ein, die eine diesbezügliche Verschlechterung glaubhaft erscheinen lassen würden.
Soweit Dr. Z.___ im Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.5) ausführte, die Beschwerden am linken Knie seien für körperliche Tätigkeiten weitestgehend invalidisierend und dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seiner sprachlichen Kenntnisse nur derartige Tätigkeiten in Frage kämen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von Dr. Z.___ genannten Aspekten der Ausbildung und der sprachlichen Kenntnisse um invaliditätsfremde und damit im vorliegenden Verfahren unbeachtliche Faktoren handelt.
Abschliessend ist unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.2 festzuhalten, dass es für eine Neuanmeldung nicht genügt, ausschliesslich eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Als Revisions- beziehungsweise Neuanmeldung sgrund gilt eine an spruchs erhebliche Änderung der Invalidität (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und da mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Eine solche anspruchserhebliche Ände rung der Invalidität ist den von dem Beschwerdeführer im Rahmen der Neuan meldung eingereichten medizinischen Berichten nicht zu entnehmen und wurde damit nicht glaubhaft gemacht. 5.3
Aufgrund des Ges agten ist festzuhalten, dass der Beschwe rdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. D ie angefochtene Verfügung vom 3 . März 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung; IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan