Sachverhalt
1. 1.1
Eine erste Anmeldung von X.___, geboren 1987, zum Leistungs bezug wurde erstmals am 16. Februar 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingereicht (Urk. 19/3) und danach wieder zurückgezogen (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2005, Urk. 19/11).
Am 15. März 2007 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein erneutes Leis tungs begehren bei der IV-Stelle ein (Urk. 19/14). Infolgedessen wurde ihm am 10. Oktober 2007 Kostengutsprache für eine Lernbegleitung im Rahmen der Aus bildung zum Detailhandelsfachmann (Urk. 19/30) und am 18. März 2008 Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung erteilt (Urk. 19/40), welche am 21. Mai 2008 wieder aufgehoben wurde (Urk. 19/48). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 19/54). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte ihm eine Schaden minderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Suchtmittelabstinenz (Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche in Form eines Job Coachings. Die beruflichen Massnahmen wurden am 26. November 2014 abgeschlossen (Urk. 19/79).
Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2015 ein (Urk. 19/103) und stellte mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2016 Einwand und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbei ständin (Urk. 19/121; ergänzende Einwandbegründungen vom 6./20. Juni sowie vom 27. Oktober 2016, Urk. 19/128, Urk. 19/130 und Urk. 19/142). Mit Verfü gung vom 8. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbe schieden ab (Urk. 19/147).
Am 28. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle darüber hinaus die Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 erhob der Versicherte am 28. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu bewilligen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 10. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 18 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 19/1-154), wo rü ber der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass vorliegend hauptsächlich die medizi ni sche Situation strittig sei, was keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtli chen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Zudem bestehe bereits eine Vertre tungs bei standschaft, welche von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin bzw. Be rufs bei stän din durchgeführt werde, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb diese die Einwände nicht selbst hätte erheben können. Auch habe sich ein Ver siche rter praxisgemäss in einem rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsver fah ren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten von sozialen Insti tutionen zu behelfen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei damit nicht ersichtlich ( Urk. 2 und Urk. 18).
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich keinesfalls um einen relativ einfachen Verwaltungsfall. Im vorliegenden Fall seien umfas sende medizinische Abklärungen notwendig gewesen und es stellten sich heikle medizinische Fragen betreffend die psychiatrische Diagnose sowie komplexe Rechtsfragen betreffend der Überwindbarkeitsthematik. Des Weiteren sei die Beiständin aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht in der Lage ge wesen, ihn genügend zu vertreten. Die Bedürftigkeit sei von der Beschwer de gegnerin zu recht nicht bestritten worden ( Urk. 1). 3.
In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3 .1
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklä rung en und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Sucht mittelabstinenz ( Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Job Coachings. Weitere berufliche Massnahmen wurden am 2 6. November 2014 wieder abgeschlossen ( Urk. 19/79). In dieser Zeit stand jeweils die Beiständin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt (Urk. 19/89; Urk. 19/92).
Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 28. Dezem ber 2015 stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110), woraufhin die Beiständin die IV-Akten einbestellte (Urk. 19/111). Mit Einwand vom 9. Mai 2016 legitimierte sich die Rechtsanwältin Christina Ammann als Vertreterin des Beschwerdeführers und beantragte unter anderem, dass sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (Urk. 19/121). 3.2
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesund heits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob der Beschwerdeführer infol ge dessen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente hat (vgl. Urk. 19/121; Urk. 19/128; Urk. 19/142). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 E. 5.2 ). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E.
3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be troffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich . Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidver fahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die sogenannte Überwindbarkeitsthematik (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren
nicht geboten. 3.3
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren
mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Insti tutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Damit ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Bei ständin qualitativ und fachlich nicht in der Lage sah, den Beschwerdeführer hin reichend zu vertreten (Urk. 3), da dieser nicht darlegte und es auch nicht ersichtlich ist, dass die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden v ersicherung, IVG, e contrario). 4.2
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlich en Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 4.3
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11, Urk. 12/3a-3c; Urk. 19/131), ist ihm Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 20 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600 .-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37).
E. 1.3 Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass vorliegend hauptsächlich die medizi ni sche Situation strittig sei, was keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtli chen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Zudem bestehe bereits eine Vertre tungs bei standschaft, welche von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin bzw. Be rufs bei stän din durchgeführt werde, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb diese die Einwände nicht selbst hätte erheben können. Auch habe sich ein Ver siche rter praxisgemäss in einem rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsver fah ren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten von sozialen Insti tutionen zu behelfen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei damit nicht ersichtlich ( Urk. 2 und Urk. 18).
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich keinesfalls um einen relativ einfachen Verwaltungsfall. Im vorliegenden Fall seien umfas sende medizinische Abklärungen notwendig gewesen und es stellten sich heikle medizinische Fragen betreffend die psychiatrische Diagnose sowie komplexe Rechtsfragen betreffend der Überwindbarkeitsthematik. Des Weiteren sei die Beiständin aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht in der Lage ge wesen, ihn genügend zu vertreten. Die Bedürftigkeit sei von der Beschwer de gegnerin zu recht nicht bestritten worden ( Urk. 1).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 erhob der Versicherte am 28. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu bewilligen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 10. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 18 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 19/1-154), wo rü ber der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20).
E. 3 .1
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklä rung en und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Sucht mittelabstinenz ( Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Job Coachings. Weitere berufliche Massnahmen wurden am 2 6. November 2014 wieder abgeschlossen ( Urk. 19/79). In dieser Zeit stand jeweils die Beiständin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt (Urk. 19/89; Urk. 19/92).
Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 28. Dezem ber 2015 stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110), woraufhin die Beiständin die IV-Akten einbestellte (Urk. 19/111). Mit Einwand vom 9. Mai 2016 legitimierte sich die Rechtsanwältin Christina Ammann als Vertreterin des Beschwerdeführers und beantragte unter anderem, dass sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (Urk. 19/121).
E. 3.2 Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesund heits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob der Beschwerdeführer infol ge dessen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente hat (vgl. Urk. 19/121; Urk. 19/128; Urk. 19/142). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 E. 5.2 ). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E.
3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be troffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich . Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidver fahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die sogenannte Überwindbarkeitsthematik (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren
nicht geboten.
E. 3.3 Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren
mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Insti tutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Damit ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Bei ständin qualitativ und fachlich nicht in der Lage sah, den Beschwerdeführer hin reichend zu vertreten (Urk. 3), da dieser nicht darlegte und es auch nicht ersichtlich ist, dass die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden v ersicherung, IVG, e contrario).
E. 4.2 Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlich en Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen).
E. 4.3 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11, Urk. 12/3a-3c; Urk. 19/131), ist ihm Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 20 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600 .-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00373
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom 15. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Eine erste Anmeldung von X.___, geboren 1987, zum Leistungs bezug wurde erstmals am 16. Februar 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingereicht (Urk. 19/3) und danach wieder zurückgezogen (vgl. Schreiben vom 6. Mai 2005, Urk. 19/11).
Am 15. März 2007 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein erneutes Leis tungs begehren bei der IV-Stelle ein (Urk. 19/14). Infolgedessen wurde ihm am 10. Oktober 2007 Kostengutsprache für eine Lernbegleitung im Rahmen der Aus bildung zum Detailhandelsfachmann (Urk. 19/30) und am 18. März 2008 Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung erteilt (Urk. 19/40), welche am 21. Mai 2008 wieder aufgehoben wurde (Urk. 19/48). 1.2
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2014 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 19/54). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und auferlegte ihm eine Schaden minderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Suchtmittelabstinenz (Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen von Früh interventionsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche in Form eines Job Coachings. Die beruflichen Massnahmen wurden am 26. November 2014 abgeschlossen (Urk. 19/79).
Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Dezember 2015 ein (Urk. 19/103) und stellte mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110). Hiergegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2016 Einwand und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsbei ständin (Urk. 19/121; ergänzende Einwandbegründungen vom 6./20. Juni sowie vom 27. Oktober 2016, Urk. 19/128, Urk. 19/130 und Urk. 19/142). Mit Verfü gung vom 8. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbe schieden ab (Urk. 19/147).
Am 28. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle darüber hinaus die Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit (Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 erhob der Versicherte am 28. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann zu bewilligen. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 10. Juli 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 18 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 19/1-154), wo rü ber der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Unter denselben Voraussetzungen wird laut Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es er for dern (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 27 ff. zu Art. 37). 1.3
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Ver waltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtser heb li chen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessen wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un über sichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2 .
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass vorliegend hauptsächlich die medizi ni sche Situation strittig sei, was keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtli chen oder tatsächlichen Fragen darstelle. Zudem bestehe bereits eine Vertre tungs bei standschaft, welche von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin bzw. Be rufs bei stän din durchgeführt werde, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb diese die Einwände nicht selbst hätte erheben können. Auch habe sich ein Ver siche rter praxisgemäss in einem rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsver fah ren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten von sozialen Insti tutionen zu behelfen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei damit nicht ersichtlich ( Urk. 2 und Urk. 18).
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es handle sich keinesfalls um einen relativ einfachen Verwaltungsfall. Im vorliegenden Fall seien umfas sende medizinische Abklärungen notwendig gewesen und es stellten sich heikle medizinische Fragen betreffend die psychiatrische Diagnose sowie komplexe Rechtsfragen betreffend der Überwindbarkeitsthematik. Des Weiteren sei die Beiständin aufgrund der Komplexität der Sachlage nicht in der Lage ge wesen, ihn genügend zu vertreten. Die Bedürftigkeit sei von der Beschwer de gegnerin zu recht nicht bestritten worden ( Urk. 1). 3.
In Anbetracht der praxisgemäss strengen Anforderungen an die Frage, ob die anwaltliche Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren geboten war, ist diese Voraussetzung als erstes zu prüfen. 3 .1
Nach Lage der Akten traf die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Anmel dung zum Leistungsbezug berufliche, erwerbliche und medizinische Abklä rung en und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer fachärztlichen Behandlung des ADHS, einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie sowie einer ärztlich begleiteten Alkohol- und Sucht mittelabstinenz ( Urk. 19/70). Mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 19/77) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Job Coachings. Weitere berufliche Massnahmen wurden am 2 6. November 2014 wieder abgeschlossen ( Urk. 19/79). In dieser Zeit stand jeweils die Beiständin des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt (Urk. 19/89; Urk. 19/92).
Nach Einholen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ vom 28. Dezem ber 2015 stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 19/110), woraufhin die Beiständin die IV-Akten einbestellte (Urk. 19/111). Mit Einwand vom 9. Mai 2016 legitimierte sich die Rechtsanwältin Christina Ammann als Vertreterin des Beschwerdeführers und beantragte unter anderem, dass sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen sei (Urk. 19/121). 3.2
Im Vorbescheidverfahren war hauptsächlich strittig, wie sich der Gesund heits schaden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt bzw. ob der Beschwerdeführer infol ge dessen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente hat (vgl. Urk. 19/121; Urk. 19/128; Urk. 19/142). Diese Fragestellung erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, um Schwach stellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es kann nach konstanter Rechtsprechung insoweit aber nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertre tung geböte. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Vorbescheidver fahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmere gelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 8C_676/2015 E. 7.2 mit Hinweisen).
Zur Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung bedarf es mithin weiterer Um stände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertre tung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 E. 5.2 ). Dies ist rechtsprechungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E.
3.2) oder einer langen Ver fahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) gerichtlichen Rückweisen (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Inva lidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 10 zu Art. 57a) der Fall. Eine unentgeltlich e Vertretung im Verwaltungsverfahren ist sodann geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der be troffenen Person eingreift, wie etwa bei namhaften Rückforderungen gegenüber in bescheidenen Verhältnissen lebenden Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1-5.2). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich . Vielmehr beschränkte sich die Fragestellung im Vorbescheidver fahren einzig auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellten sich auch keine komplexen Rechtsfragen betreffend die sogenannte Überwindbarkeitsthematik (vgl. Urk. 1 S. 4). Die Fragestellung erwies sich entsprechend auch nicht als besonders unübersichtlich. Bei dieser Sachlage ist die anwaltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren
nicht geboten. 3.3
Schliesslich haben sich die auf Unterstützung angewiesenen Rechtssuchenden in einem – wie hier – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren
mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Insti tutionen beziehungsweise unentgeltlich er Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil 8C_323/2013 E. 5.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2). Damit ist nicht ausschlaggebend, ob sich die Bei ständin qualitativ und fachlich nicht in der Lage sah, den Beschwerdeführer hin reichend zu vertreten (Urk. 3), da dieser nicht darlegte und es auch nicht ersichtlich ist, dass die Vertretung durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen nicht möglich gewesen wäre .
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz über die Inva liden v ersicherung, IVG, e contrario). 4.2
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlich en Rechts vertreterin in der Person von Rechtsanwältin Christina Ammann im vorliegen den Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbe gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) be trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts los, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hin weisen). 4.3
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11, Urk. 12/3a-3c; Urk. 19/131), ist ihm Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreter in zu be stellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung vom 12. Juli 2017 ( Urk. 20 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen fest zusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 600 .-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versiche rungs gericht, GSVGer). Der Einzelrichter verfügt, In Bewilligung des Gesuchs vom 28. März 2017 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler