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IV.2017.00344

Vorgesehene bidisziplinäre Begutachtung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren

1971, meldete sich am 3. Juli

2012 unter Hinweis auf Depressionen, Rheuma, Neurodermitis und Brustkrebs bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/19) und me di zinische (Urk. 8/12, Urk. 8/14)

Abklärungen, gab ein psychiatrisches Gut achten (Urk. 8/37) in Auftrag und veranlasste eine Haushaltabklärung (vgl. Urk. 8/44). Am 1 7. März

2014 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 8/58-59). Am 2 9. Juli

2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2015 wurde der Versicherten

zudem die Pflicht auferlegt, sich in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 8/63).

Mit Verfügung vom 7. März

2016 (Urk. 8/78, Urk. 8/72) sprach die IV-Stelle

der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zu. 1.2

Im September 2016 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/82 S. 3). Am 2 7. Januar

2017 teilte d ie IV-Stelle der Versicherten

mit, dass sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatolo gie als notwendig erachte, und nannte der Versicherten die Namen der Gutach ter (Urk. 8/89). Die Versicherte beanstandete in einer Stellungnahme vom 8. Februar

2017 die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung (Urk. 8/92). Da zu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 8/96) Stel lung. Mit Zwischenverfügung vom 1 6. Februar

2017 (Urk. 8/97 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an der bi disziplinären

Begutachtung fest. 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr weiterhin eine unveränderte Rente auszurich ten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdefü hrerin reichte keine Rep lik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer

bidisziplinären psy chiatrisch-rheumatologischen Abklärung festhielt. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 138 V 271 E. 1.2.1), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügte, Berichte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes seien ihr nicht zugestellt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 und 2). Bis dato wisse sie nicht, weshalb bei gleich bleibenden Diagnosen, gleichem Gesundheitsschaden und Schweregrad der Er krankung eine Begutachtung indiziert sein solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 2.2

Wie sich aus einer Notiz über ein Telefongespräch

zwischen der Beschwerde führe rin und der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 ergibt,

war

zunächst unklar, ob die V ollmacht für Rechtsanwältin Samuelsson, Zürich, noch gültig war oder ob die Beschwerdeführerin einen neuen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte (Urk. 8/93). Rechtsanwältin Samuelsson bestätigte die Gültigkeit der Vollmacht zumindest im Hinblick auf die

angeordnete Begut achtung (Urk. 8/94). Die zeitliche Verzögerung bei der Zustellung der Akten

ist auf Unklarheiten über die Vollmacht der Rechtsvertreterin zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar

2017 an der Notwendigkeit einer externen bidisziplinären Begut achtung fest. In der Vernehmlassung vom 1. Juni

2017 äusserte sie sic h aus führlich zu den Gründen für eine Begutachtung (Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni

2017 wurden der Rechtsvertreterin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-100) und das interne Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai

2017 (Urk. 7) mit der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) zugestellt. Eine allfällige Verlet zung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung der angefoch tenen Verfügung ist daher jedenfalls als geheilt anzusehen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, mittels einer Begut achtung solle aufgezeigt werden, ob die prognostizierte Eingliederungsfä hig keit der Beschwerdeführer in mit der auferlegten Massnahme einer teilstatio nä ren Behandlung und einer anschliessenden ambulanten psychotherapeuti schen Behandlung erreicht worden sei. Entgegen der Einschätzung im psy chia t ri schen Gutachten von

Dr. med. Y.___

vom 1 5. November

2013 scheine dies ge mäss einem Arztbericht vom 1 7. Juli

2016 (richtig: 2015) mög lich gewesen zu sein. In diesem Bericht werde weiter von einer mittelgradigen und nicht mehr von einer schweren depressiven Episode sowie von einer Stabi lisierung der kör per lichen Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 6 Ziff. 3). 3.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die Notwendigkeit einer bidisziplinären Begut achtung.

3.3

Nachfolgend ist die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatri schen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4 . 4 .1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Kreisschreiben über das Verfah ren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar

2010, Stand 1. Januar

2017) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bi dis ziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI

Rz 2083 ff.). Allgemein gilt, dass der RAD, wenn er nach Kenntnisnahme der ärztlichen Be richte eine medizinische Begutachtung für nötig hält, er diese entweder nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst durch führt oder der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der Fachdisziplinen abgibt. Die IV-Stelle gibt entsprechend ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (KSVI

Rz 2074). 4 .2

Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten un d allfällige Fragen sind der versicherten Person zusammen mit der Mittei lun g zuzustellen. Diese muss die versicherte Person auch auf die Möglichkeit hinweisen, Zusatzfragen in schrift licher Form bei der IV-Stelle einreichen zu können. Die IV-Stelle setzt der versi cherten Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin innerhalb der nächsten 12 Tage ab Versand der Mit teilung (KSVI Rz 283.1-2). Die versicherte Person kann folgende formelle oder materielle Einwände geltend machen (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Sei ten linie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwen dig - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gut achtens ist nicht notwendig. Hat die versicherte Person Einwände gegen die Begutachtung erhoben, so hat die IV-Stelle eine Zwischenverfügung vorzulegen (KSVI Rz 2083.5). Wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden. Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versi cherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2083.5, 2084.1). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen festhält und be gründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2). 4.3

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 7. Januar

2017 mit, sie erachte eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig, und nannte die Na men der vorgesehenen Gutachter. Weiter legte sie den Fragenkatalog vor und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden und Einrei chung von Zusatzfragen (Urk. 8/89). Diese machte am 8. Februar

2017 einen materiellen Einwand geltend, wonach keine Begutachtung nötig sei (Urk. 8/92). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 1 6. Februar

2017 (Urk. 8/96) und erliess daraufhin die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung. Den Formerfordernissen zur Vergabe eines bidisziplinären Gutachtens wurde somit Genüge getan. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Notwendigkeit der Begutach tung verhält. 5 . 5 .1

Zunächst ist auf die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt der Rentenzuspra che vom 7. März 2016 (Urk. 8/76) einzugehen.

5 .2

Dr. med. Z.___ nannte in einem Bericht vom 2 6. September

2012 (Urk. 8/12/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - atopische

Dermatitis - Panikstörung - Verdacht auf ein Mam m ae- Carcinom (in Abklärung) - Status nach Autounfall vom 1 2. Juni 2012 mit HWS-Distorsion

Dr. Z.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 5 .3

Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum B.___, nannte in einem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/14/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörungen, verlängerte depressive Reaktion, bestehend seit einer Brustoperation - Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom - chronischer Schmerzzustand im Rahmen der traumatischen Erlebnisse we gen der Brust-Operation - Existenzangst

Dr. A.___

gab zur Krankengeschichte an, bei der Patientin sei im Jahr 2009 die Diagnose einer Neurodermitis gestellt worden. Im August

2011 sei ein Tu mor in der rechten Brust diagnostiziert worden. In einer anschliessenden Biopsie sei die Diagnose nicht bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von ihrem Gynäkologen zu einer Operation gedrängt worden. Danach sei der Befund bland gewesen. Die Patientin klage seit der Operation über Schlafstörungen, eine Depressionssymptomatik und Schmerzzustände .

Der Gedankengang sei inhaltlich auf ihre Anklage bezüglich der unnötigen Ope ra tion mit folgeschwerem Resultat eingeengt . Die Beschwerdeführerin fühle sich als Opfer (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4

Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 2 6. August 2013 (Urk. 8/38/1) aus, die Patientin befinde sich seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit einer Brustopera tion gehe es ihr leider deutlich schlechter. Sie habe grosse Angststörungen. Die Stimmungslage gehe auf ein unverarbeitetes Trau ma nach Entfernung eines be nignen Bru s ttumors und möglicher Karzinophobie zurü ck. Die Patientin werde deshalb im Medizinischen Zentrum C.___

psychologisch behandelt. 5 .5

Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 5. November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/37).

Dr. Y.___ führte zur Anamnese aus, die Medikamente Atarax und Stilnox sowie Schmerztabletten verursachten bei der Beschwerdeführerin Müdigkeit und Un konzentriertheit . Seit dem Jahr

2006 leide sie an Neurodermitis. Seit einer Brust operation sei sie „wie gestorben“. Gemäss einer Zweitmeinung hätte man den Tumor gar nicht operieren sollen. Seither habe sie keine Lebensfreude mehr, Kontakte seien abgebrochen. Sie wolle niemanden sehen. Weiter habe sie Schmer zen und es ziehe im ganzen Nacken (S. 5 Ziff. 3 oben). Weil das Medi kament Atarax dämpfend wirke, könne sie nicht früh aufstehen. Danach habe sie Heulanfälle und es störe sie das Jucken der Haut (S. 5 Mitte). Oft habe sie Existenzangst. Sie fühle sich verloren, gefangen und könne sich nichts mehr leisten. Beispielsweise werde sie vom Sozialamt in die Enge getrieben (S. 6 un ten).

Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine chronifizierte Depression schweren Grades, eine chronische Panikstörung, eine abhängige, emotionale retardierte Persön lichkeitsstörung, eine chronische Neurodermitis und Untergewicht (S. 11 Ziff. 5 oben). Es gebe starke Hinweise für die Entwicklung einer abhängigen, astheni schen, emotional retardierten Persönlichkeitsstörung. Hierfür sprächen eine von der Patientin selbst genannte Naivität und die schlechte Bewältigung von psy chischem Stress mit rascher Erschöpfung, Müdigkeit, körperlichem Untergewicht und zeitweiligem Erbrechen sowie einem vermehrten Schlafbedürfnis (S. 11 Mitte). Zirka im Jahr 2003 sei eine Neurodermitis festgestellt worden. Dies habe auf psychopathologischer Ebene eine Spirale in Gang gesetzt hin zu einem im mer schlechteren psychischen und körperlichen Zustand. Die Patientin habe noch im Jahr 2007 knapp drei Monate auf einer pakistanischen Bank gearbeitet. Sie sei auch dort persönlich und mit sexuellen Anspielungen „ geplagt “ worden (S. 12 oben). Heute bestehe ein psychopathologischer Zustand, der als Komorbi dität einer depressiven Störung und einer Panikstörung einen schweren Krank heitsgrad aufweise. Die Patientin habe keine Lebensfreude mehr und lebe sozial isolier

t. Bei einer Apathie mache sie tageweise gar nichts mehr. Sie habe völlig resigniert (S. 12 unten).

Die Patientin habe Zeit ihres Lebens an psychischen Störungen gelitten. In der Folge sei sie psychisch mangelhaft belastbar und reduziert arbeitsfähig gewesen. Wahrscheinlich bestehe mindestens seit August 2011 eine volle Arbeitsunfähig keit für alle Erwerbstätigkeiten (S. 13 Ziff. 6). Aufgrund der langen Dauer der psychischen Störungen sei prognostisch auf lange Sicht nicht mit einer wesent lichen Besserung zu rechen. Die psychiatrischen Therapieoptionen seien er schöpft. Einer längeren stationären Therapie sei sie aufgrund der Persönlich keitsstörung nicht gewachsen. Im Haushalt bewältige sie die Anforderungen noch knapp (S. 14). 5 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, bestätigte in einer Stellungnahme vom 2 7. November 2013 mit Verweis auf das psychiat rische Gutachten von Dr. Y.___ seit August

2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit (Urk. 8/46 S. 4). 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin war vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationär er Behan dlung (Urk. 8/87/7).

Die Ärzte der Hochgebirgsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 8/87/7-12) folgende Diagnosen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode - Panikstörungen (episodisch paroxysmale Angst) - s onstige Essstörungen - Impingement -Syndrom der Schulter links - Zerrung der Halsw irbelsäule (HWS), Partialruptur Lig . l ongiduale

ante rius, Lig . Transversum

atlantis, Lig . a lare, Zustand nach Trau ma

Anamnestisch bestehe ein Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach einem Traum a mit HWS-Distorsion und fraglicher commotio cerebri (Trauma vom Juni 2012, S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe über eine psychosoziale Instabilität berichtet. Es bestehe ein Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode. Die Patientin habe sodann berichtet, dass sie seit einer Brustoperation im Jahr 2011 (Tumor) und einer HWS-Distorsion im Juni 2012 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei am 2 9. Mai 2015 in stabilisierter körperlicher Leistungsfähigkeit in die weitere ambulante Betreuung entlassen worden (S. 4 unten). 6 .2

Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, und Dr. med. G.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum C.___, nannten in einem Bericht vom 1 4. Dezember

2016 (Urk. 8/87/5-6) als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome - atopische Dermatitis (Patientenangabe) - Untergewicht, fragliche Entwicklung einer Anorexia nervosa - Panikstörung

Dr. F.___ und Dr. G.___ gaben zum erhobenen Befund an, es bestehe ein deut lich schwankender Verlauf mit vollständiger Kraftlosigkeit, massivem Un tergewicht, einem Rückzug und Vernachlässigung im Alltag. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit und deutlich zunehmende Aggressionen und eine Nervo sität. Die Beschwerdeführerin könne ihren kaufmännischen Beruf seit dem Jahr 2014 nicht mehr ausüben (S. 1 Ziff. 1.3). 6 .3

Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein inter nes Feststellungsblatt vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

7) ein. Dieses enthält eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 7 S. 2 f.).

Dr. H.___ gab darin un ter Hinweis auf die Diagnosen einer chronischen Depression schweren Grades, einer chronischen Panikstörung, einer abhängigen emotional retardierten Per sönlichkeitsstörung und einer chronischen Neurodermitis/Untergewicht an, die Beschwerdeführerin erhalte seit Februar 2013 eine ganze Rente bei einer Ar beitsfähigkeit von 0 % . Dies aufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ vom 1 5. November 201 3. Im Rahmen der Überwindbarkeitsprüfung vom 1 4. Juli 2015 sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminde rungspflicht eine teilstationäre Behandlung über vier Wochen und danach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung auferlegt worden. Damit solle das Ziel eine r Eingliederungsfähigkeit erreicht werden.

Im Arztbericht vom 1 4. Dezember 2016 würden weiterhin nur psychiatrische Einschränkungen aufgeführt. Als Medikamente würden aber auch Dafalgan und Sportusal Spray aufgeführt. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig (S. 3 oben). 6 .4

Dr. H.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 6. Februar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Haushaltabklärung im März 2013 angege ben, dass sie zweimal einen Autounfall erlitten habe (letztmals im Juni 2012) und noch heute unter Nackenbeschwerden leide . Bei den in einem Arztbericht aufgeführten Medikamenten Ibubrufen und Sportusal Spray handle es sich um Antirheumatika. Es seien daher klar nicht nur psychiatrische Befunde gegeben, welche einer Behandlung bedürf t en. Ob von S eiten der Skelettbefunde eine re levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, müsse abgeklärt wer den. Es sei daher auch eine rheumatologische Abklärung notwendig, um das gesamte Beschwerdebild zu klären (Urk. 7 S. 3 unten). 7 . 7 .1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Be gründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E. 3.1). 7 .2

Die Prüfung, ob, und der Beweis dafür, dass eine relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, obliegt grundsätzlich der IV-Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember

2010, E. 3.2 mit Hinweis). Dieser kommt daher bei der Entscheidung, ob weitere und wenn ja, welche Be weismittel beizuziehen si nd, ein grosser Ermessensspielraum zu. 7 .3

Mit Verfügung vom 7. März

2016 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Februar

2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/79). I m Septem ber 2016 wurde von Amtes wegen eine Revision eingeleitet. RAD-Arzt Dr. H.___ wies in der Stellungnahme vom 1 6. Februar

2017 darauf hin, dass im Bericht der Ärzte der Hochgebirgsklinik

E.___ vom 1 7. Juli

2015 auch somatische Diagnosen gestellt worden sei en,

so dass eine rheumatologi sc he Ab klärung gerechtfertigt sei (E. 6 .4 hiervor).

Die Ärzte der Hochgebirgskli nik E.___

stellten im Bericht vom 1 7. Juli

2015 die Diagnose einer mit telgradi gen depressiven Episode . Dr. Y.___ hatte im Gutachten vom 1 5. November

2013 noch die Diagnose einer schwergradig en depressiven Episode gestellt (E. 6.1 und 5 .5 hiervor).

Aufgrund der im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten geän derten Diagnose

ist nicht auszuschliessen, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekom men ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens abklären lassen will. Zusammen mit dem Hinweis auf somatische Diagnosen liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die eine bidisziplinäre Gutachtung als notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr im Rahmen der medizinischen Ab klärung der versicherten Person zuko mmenden Ermessensspielraum (E. 7 .2 hier vor) mit der Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung nicht überschritten.

Die Beschwerdeführerin begab sich im Mai

2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationäre Behandlung. Daraus folgt, dass ihr auch eine bidisziplinäre Be gut achtung zugemutet werden kann.

Die Beschwerdeführerin machte keine Ausstandsgründe geltend gegen die Gut achter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr.

J.___, Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie (Urk. 2 S. 2). Die geplante bidisziplinäre Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden. 7 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer rheumatologi schen und psychiatrischen Begutachtung festgehalten. Die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Februar

2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 7. März

2014 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 8/58-59). Am 2 9. Juli

2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2015 wurde der Versicherten

zudem die Pflicht auferlegt, sich in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 8/63).

Mit Verfügung vom 7. März

2016 (Urk. 8/78, Urk. 8/72) sprach die IV-Stelle

der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zu.

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer

bidisziplinären psy chiatrisch-rheumatologischen Abklärung festhielt. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 2. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr weiterhin eine unveränderte Rente auszurich ten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdefü hrerin reichte keine Rep lik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügte, Berichte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes seien ihr nicht zugestellt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 und 2). Bis dato wisse sie nicht, weshalb bei gleich bleibenden Diagnosen, gleichem Gesundheitsschaden und Schweregrad der Er krankung eine Begutachtung indiziert sein solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).

E. 2.2 Wie sich aus einer Notiz über ein Telefongespräch

zwischen der Beschwerde führe rin und der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 ergibt,

war

zunächst unklar, ob die V ollmacht für Rechtsanwältin Samuelsson, Zürich, noch gültig war oder ob die Beschwerdeführerin einen neuen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte (Urk. 8/93). Rechtsanwältin Samuelsson bestätigte die Gültigkeit der Vollmacht zumindest im Hinblick auf die

angeordnete Begut achtung (Urk. 8/94). Die zeitliche Verzögerung bei der Zustellung der Akten

ist auf Unklarheiten über die Vollmacht der Rechtsvertreterin zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar

2017 an der Notwendigkeit einer externen bidisziplinären Begut achtung fest. In der Vernehmlassung vom 1. Juni

2017 äusserte sie sic h aus führlich zu den Gründen für eine Begutachtung (Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni

2017 wurden der Rechtsvertreterin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-100) und das interne Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai

2017 (Urk. 7) mit der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) zugestellt. Eine allfällige Verlet zung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung der angefoch tenen Verfügung ist daher jedenfalls als geheilt anzusehen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, mittels einer Begut achtung solle aufgezeigt werden, ob die prognostizierte Eingliederungsfä hig keit der Beschwerdeführer in mit der auferlegten Massnahme einer teilstatio nä ren Behandlung und einer anschliessenden ambulanten psychotherapeuti schen Behandlung erreicht worden sei. Entgegen der Einschätzung im psy chia t ri schen Gutachten von

Dr. med. Y.___

vom 1 5. November

2013 scheine dies ge mäss einem Arztbericht vom 1 7. Juli

2016 (richtig: 2015) mög lich gewesen zu sein. In diesem Bericht werde weiter von einer mittelgradigen und nicht mehr von einer schweren depressiven Episode sowie von einer Stabi lisierung der kör per lichen Leistungsfähigkeit berichtet (Urk.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 138 V 271 E. 1.2.1), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen).

E. 6 .3

Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein inter nes Feststellungsblatt vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

7) ein. Dieses enthält eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 2 5. Januar 2017 (Urk.

E. 7 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer rheumatologi schen und psychiatrischen Begutachtung festgehalten. Die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Februar

2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00344

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

30. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson Samuelsson Recht Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren

1971, meldete sich am 3. Juli

2012 unter Hinweis auf Depressionen, Rheuma, Neurodermitis und Brustkrebs bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/19) und me di zinische (Urk. 8/12, Urk. 8/14)

Abklärungen, gab ein psychiatrisches Gut achten (Urk. 8/37) in Auftrag und veranlasste eine Haushaltabklärung (vgl. Urk. 8/44). Am 1 7. März

2014 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 8/58-59). Am 2 9. Juli

2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 2 9. Juli

2015 wurde der Versicherten

zudem die Pflicht auferlegt, sich in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 8/63).

Mit Verfügung vom 7. März

2016 (Urk. 8/78, Urk. 8/72) sprach die IV-Stelle

der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zu. 1.2

Im September 2016 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/82 S. 3). Am 2 7. Januar

2017 teilte d ie IV-Stelle der Versicherten

mit, dass sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatolo gie als notwendig erachte, und nannte der Versicherten die Namen der Gutach ter (Urk. 8/89). Die Versicherte beanstandete in einer Stellungnahme vom 8. Februar

2017 die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung (Urk. 8/92). Da zu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 8/96) Stel lung. Mit Zwischenverfügung vom 1 6. Februar

2017 (Urk. 8/97 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an der bi disziplinären

Begutachtung fest. 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr weiterhin eine unveränderte Rente auszurich ten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2 1. Juni 2017 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeant wort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdefü hrerin reichte keine Rep lik ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 6. Februar 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer

bidisziplinären psy chiatrisch-rheumatologischen Abklärung festhielt. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 138 V 271 E. 1.2.1), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung für das erstin stanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Be gutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der be troffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügte, Berichte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes seien ihr nicht zugestellt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 und 2). Bis dato wisse sie nicht, weshalb bei gleich bleibenden Diagnosen, gleichem Gesundheitsschaden und Schweregrad der Er krankung eine Begutachtung indiziert sein solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4). 2.2

Wie sich aus einer Notiz über ein Telefongespräch

zwischen der Beschwerde führe rin und der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 ergibt,

war

zunächst unklar, ob die V ollmacht für Rechtsanwältin Samuelsson, Zürich, noch gültig war oder ob die Beschwerdeführerin einen neuen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte (Urk. 8/93). Rechtsanwältin Samuelsson bestätigte die Gültigkeit der Vollmacht zumindest im Hinblick auf die

angeordnete Begut achtung (Urk. 8/94). Die zeitliche Verzögerung bei der Zustellung der Akten

ist auf Unklarheiten über die Vollmacht der Rechtsvertreterin zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdegegnerin hielt mit der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Februar

2017 an der Notwendigkeit einer externen bidisziplinären Begut achtung fest. In der Vernehmlassung vom 1. Juni

2017 äusserte sie sic h aus führlich zu den Gründen für eine Begutachtung (Urk. 7) . Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni

2017 wurden der Rechtsvertreterin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-100) und das interne Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai

2017 (Urk. 7) mit der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) zugestellt. Eine allfällige Verlet zung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung der angefoch tenen Verfügung ist daher jedenfalls als geheilt anzusehen. 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, mittels einer Begut achtung solle aufgezeigt werden, ob die prognostizierte Eingliederungsfä hig keit der Beschwerdeführer in mit der auferlegten Massnahme einer teilstatio nä ren Behandlung und einer anschliessenden ambulanten psychotherapeuti schen Behandlung erreicht worden sei. Entgegen der Einschätzung im psy chia t ri schen Gutachten von

Dr. med. Y.___

vom 1 5. November

2013 scheine dies ge mäss einem Arztbericht vom 1 7. Juli

2016 (richtig: 2015) mög lich gewesen zu sein. In diesem Bericht werde weiter von einer mittelgradigen und nicht mehr von einer schweren depressiven Episode sowie von einer Stabi lisierung der kör per lichen Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 6 Ziff. 3). 3.2

Die Beschwerdeführerin bestritt die Notwendigkeit einer bidisziplinären Begut achtung.

3.3

Nachfolgend ist die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatri schen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu prüfen.

4 . 4 .1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Kreisschreiben über das Verfah ren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar

2010, Stand 1. Januar

2017) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bi dis ziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI

Rz 2083 ff.). Allgemein gilt, dass der RAD, wenn er nach Kenntnisnahme der ärztlichen Be richte eine medizinische Begutachtung für nötig hält, er diese entweder nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst durch führt oder der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der Fachdisziplinen abgibt. Die IV-Stelle gibt entsprechend ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (KSVI

Rz 2074). 4 .2

Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten un d allfällige Fragen sind der versicherten Person zusammen mit der Mittei lun g zuzustellen. Diese muss die versicherte Person auch auf die Möglichkeit hinweisen, Zusatzfragen in schrift licher Form bei der IV-Stelle einreichen zu können. Die IV-Stelle setzt der versi cherten Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin innerhalb der nächsten 12 Tage ab Versand der Mit teilung (KSVI Rz 283.1-2). Die versicherte Person kann folgende formelle oder materielle Einwände geltend machen (KSVI Rz 2083.3): - Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse - Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Sei ten linie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden - Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen - Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz - Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwen dig - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gut achtens ist nicht notwendig. Hat die versicherte Person Einwände gegen die Begutachtung erhoben, so hat die IV-Stelle eine Zwischenverfügung vorzulegen (KSVI Rz 2083.5). Wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden. Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versi cherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2083.5, 2084.1). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen festhält und be gründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2). 4.3

Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 2 7. Januar

2017 mit, sie erachte eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig, und nannte die Na men der vorgesehenen Gutachter. Weiter legte sie den Fragenkatalog vor und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden und Einrei chung von Zusatzfragen (Urk. 8/89). Diese machte am 8. Februar

2017 einen materiellen Einwand geltend, wonach keine Begutachtung nötig sei (Urk. 8/92). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 1 6. Februar

2017 (Urk. 8/96) und erliess daraufhin die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung. Den Formerfordernissen zur Vergabe eines bidisziplinären Gutachtens wurde somit Genüge getan. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Notwendigkeit der Begutach tung verhält. 5 . 5 .1

Zunächst ist auf die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt der Rentenzuspra che vom 7. März 2016 (Urk. 8/76) einzugehen.

5 .2

Dr. med. Z.___ nannte in einem Bericht vom 2 6. September

2012 (Urk. 8/12/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - atopische

Dermatitis - Panikstörung - Verdacht auf ein Mam m ae- Carcinom (in Abklärung) - Status nach Autounfall vom 1 2. Juni 2012 mit HWS-Distorsion

Dr. Z.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 5 .3

Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum B.___, nannte in einem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/14/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörungen, verlängerte depressive Reaktion, bestehend seit einer Brustoperation - Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom - chronischer Schmerzzustand im Rahmen der traumatischen Erlebnisse we gen der Brust-Operation - Existenzangst

Dr. A.___

gab zur Krankengeschichte an, bei der Patientin sei im Jahr 2009 die Diagnose einer Neurodermitis gestellt worden. Im August

2011 sei ein Tu mor in der rechten Brust diagnostiziert worden. In einer anschliessenden Biopsie sei die Diagnose nicht bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von ihrem Gynäkologen zu einer Operation gedrängt worden. Danach sei der Befund bland gewesen. Die Patientin klage seit der Operation über Schlafstörungen, eine Depressionssymptomatik und Schmerzzustände .

Der Gedankengang sei inhaltlich auf ihre Anklage bezüglich der unnötigen Ope ra tion mit folgeschwerem Resultat eingeengt . Die Beschwerdeführerin fühle sich als Opfer (S. 2 Ziff. 1.4). 5 .4

Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 2 6. August 2013 (Urk. 8/38/1) aus, die Patientin befinde sich seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit einer Brustopera tion gehe es ihr leider deutlich schlechter. Sie habe grosse Angststörungen. Die Stimmungslage gehe auf ein unverarbeitetes Trau ma nach Entfernung eines be nignen Bru s ttumors und möglicher Karzinophobie zurü ck. Die Patientin werde deshalb im Medizinischen Zentrum C.___

psychologisch behandelt. 5 .5

Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1 5. November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/37).

Dr. Y.___ führte zur Anamnese aus, die Medikamente Atarax und Stilnox sowie Schmerztabletten verursachten bei der Beschwerdeführerin Müdigkeit und Un konzentriertheit . Seit dem Jahr

2006 leide sie an Neurodermitis. Seit einer Brust operation sei sie „wie gestorben“. Gemäss einer Zweitmeinung hätte man den Tumor gar nicht operieren sollen. Seither habe sie keine Lebensfreude mehr, Kontakte seien abgebrochen. Sie wolle niemanden sehen. Weiter habe sie Schmer zen und es ziehe im ganzen Nacken (S. 5 Ziff. 3 oben). Weil das Medi kament Atarax dämpfend wirke, könne sie nicht früh aufstehen. Danach habe sie Heulanfälle und es störe sie das Jucken der Haut (S. 5 Mitte). Oft habe sie Existenzangst. Sie fühle sich verloren, gefangen und könne sich nichts mehr leisten. Beispielsweise werde sie vom Sozialamt in die Enge getrieben (S. 6 un ten).

Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine chronifizierte Depression schweren Grades, eine chronische Panikstörung, eine abhängige, emotionale retardierte Persön lichkeitsstörung, eine chronische Neurodermitis und Untergewicht (S. 11 Ziff. 5 oben). Es gebe starke Hinweise für die Entwicklung einer abhängigen, astheni schen, emotional retardierten Persönlichkeitsstörung. Hierfür sprächen eine von der Patientin selbst genannte Naivität und die schlechte Bewältigung von psy chischem Stress mit rascher Erschöpfung, Müdigkeit, körperlichem Untergewicht und zeitweiligem Erbrechen sowie einem vermehrten Schlafbedürfnis (S. 11 Mitte). Zirka im Jahr 2003 sei eine Neurodermitis festgestellt worden. Dies habe auf psychopathologischer Ebene eine Spirale in Gang gesetzt hin zu einem im mer schlechteren psychischen und körperlichen Zustand. Die Patientin habe noch im Jahr 2007 knapp drei Monate auf einer pakistanischen Bank gearbeitet. Sie sei auch dort persönlich und mit sexuellen Anspielungen „ geplagt “ worden (S. 12 oben). Heute bestehe ein psychopathologischer Zustand, der als Komorbi dität einer depressiven Störung und einer Panikstörung einen schweren Krank heitsgrad aufweise. Die Patientin habe keine Lebensfreude mehr und lebe sozial isolier

t. Bei einer Apathie mache sie tageweise gar nichts mehr. Sie habe völlig resigniert (S. 12 unten).

Die Patientin habe Zeit ihres Lebens an psychischen Störungen gelitten. In der Folge sei sie psychisch mangelhaft belastbar und reduziert arbeitsfähig gewesen. Wahrscheinlich bestehe mindestens seit August 2011 eine volle Arbeitsunfähig keit für alle Erwerbstätigkeiten (S. 13 Ziff. 6). Aufgrund der langen Dauer der psychischen Störungen sei prognostisch auf lange Sicht nicht mit einer wesent lichen Besserung zu rechen. Die psychiatrischen Therapieoptionen seien er schöpft. Einer längeren stationären Therapie sei sie aufgrund der Persönlich keitsstörung nicht gewachsen. Im Haushalt bewältige sie die Anforderungen noch knapp (S. 14). 5 .6

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, bestätigte in einer Stellungnahme vom 2 7. November 2013 mit Verweis auf das psychiat rische Gutachten von Dr. Y.___ seit August

2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit (Urk. 8/46 S. 4). 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin war vom 1 1. bis 3 1. Mai 2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationär er Behan dlung (Urk. 8/87/7).

Die Ärzte der Hochgebirgsklinik E.___ stellten im Bericht vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 8/87/7-12) folgende Diagnosen (S. 1): - m ittelgradige depressive Episode - Panikstörungen (episodisch paroxysmale Angst) - s onstige Essstörungen - Impingement -Syndrom der Schulter links - Zerrung der Halsw irbelsäule (HWS), Partialruptur Lig . l ongiduale

ante rius, Lig . Transversum

atlantis, Lig . a lare, Zustand nach Trau ma

Anamnestisch bestehe ein Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach einem Traum a mit HWS-Distorsion und fraglicher commotio cerebri (Trauma vom Juni 2012, S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe über eine psychosoziale Instabilität berichtet. Es bestehe ein Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode. Die Patientin habe sodann berichtet, dass sie seit einer Brustoperation im Jahr 2011 (Tumor) und einer HWS-Distorsion im Juni 2012 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei am 2 9. Mai 2015 in stabilisierter körperlicher Leistungsfähigkeit in die weitere ambulante Betreuung entlassen worden (S. 4 unten). 6 .2

Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, und Dr. med. G.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum C.___, nannten in einem Bericht vom 1 4. Dezember

2016 (Urk. 8/87/5-6) als Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome - atopische Dermatitis (Patientenangabe) - Untergewicht, fragliche Entwicklung einer Anorexia nervosa - Panikstörung

Dr. F.___ und Dr. G.___ gaben zum erhobenen Befund an, es bestehe ein deut lich schwankender Verlauf mit vollständiger Kraftlosigkeit, massivem Un tergewicht, einem Rückzug und Vernachlässigung im Alltag. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit und deutlich zunehmende Aggressionen und eine Nervo sität. Die Beschwerdeführerin könne ihren kaufmännischen Beruf seit dem Jahr 2014 nicht mehr ausüben (S. 1 Ziff. 1.3). 6 .3

Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein inter nes Feststellungsblatt vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

7) ein. Dieses enthält eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 2 5. Januar 2017 (Urk. 7 S. 2 f.).

Dr. H.___ gab darin un ter Hinweis auf die Diagnosen einer chronischen Depression schweren Grades, einer chronischen Panikstörung, einer abhängigen emotional retardierten Per sönlichkeitsstörung und einer chronischen Neurodermitis/Untergewicht an, die Beschwerdeführerin erhalte seit Februar 2013 eine ganze Rente bei einer Ar beitsfähigkeit von 0 % . Dies aufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ vom 1 5. November 201 3. Im Rahmen der Überwindbarkeitsprüfung vom 1 4. Juli 2015 sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminde rungspflicht eine teilstationäre Behandlung über vier Wochen und danach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung auferlegt worden. Damit solle das Ziel eine r Eingliederungsfähigkeit erreicht werden.

Im Arztbericht vom 1 4. Dezember 2016 würden weiterhin nur psychiatrische Einschränkungen aufgeführt. Als Medikamente würden aber auch Dafalgan und Sportusal Spray aufgeführt. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig (S. 3 oben). 6 .4

Dr. H.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 1 6. Februar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Haushaltabklärung im März 2013 angege ben, dass sie zweimal einen Autounfall erlitten habe (letztmals im Juni 2012) und noch heute unter Nackenbeschwerden leide . Bei den in einem Arztbericht aufgeführten Medikamenten Ibubrufen und Sportusal Spray handle es sich um Antirheumatika. Es seien daher klar nicht nur psychiatrische Befunde gegeben, welche einer Behandlung bedürf t en. Ob von S eiten der Skelettbefunde eine re levante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, müsse abgeklärt wer den. Es sei daher auch eine rheumatologische Abklärung notwendig, um das gesamte Beschwerdebild zu klären (Urk. 7 S. 3 unten). 7 . 7 .1

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendi gen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung not wendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterzie hen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Be gründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E. 3.1). 7 .2

Die Prüfung, ob, und der Beweis dafür, dass eine relevante Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, obliegt grundsätzlich der IV-Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember

2010, E. 3.2 mit Hinweis). Dieser kommt daher bei der Entscheidung, ob weitere und wenn ja, welche Be weismittel beizuziehen si nd, ein grosser Ermessensspielraum zu. 7 .3

Mit Verfügung vom 7. März

2016 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Februar

2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/79). I m Septem ber 2016 wurde von Amtes wegen eine Revision eingeleitet. RAD-Arzt Dr. H.___ wies in der Stellungnahme vom 1 6. Februar

2017 darauf hin, dass im Bericht der Ärzte der Hochgebirgsklinik

E.___ vom 1 7. Juli

2015 auch somatische Diagnosen gestellt worden sei en,

so dass eine rheumatologi sc he Ab klärung gerechtfertigt sei (E. 6 .4 hiervor).

Die Ärzte der Hochgebirgskli nik E.___

stellten im Bericht vom 1 7. Juli

2015 die Diagnose einer mit telgradi gen depressiven Episode . Dr. Y.___ hatte im Gutachten vom 1 5. November

2013 noch die Diagnose einer schwergradig en depressiven Episode gestellt (E. 6.1 und 5 .5 hiervor).

Aufgrund der im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten geän derten Diagnose

ist nicht auszuschliessen, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekom men ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens abklären lassen will. Zusammen mit dem Hinweis auf somatische Diagnosen liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die eine bidisziplinäre Gutachtung als notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr im Rahmen der medizinischen Ab klärung der versicherten Person zuko mmenden Ermessensspielraum (E. 7 .2 hier vor) mit der Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung nicht überschritten.

Die Beschwerdeführerin begab sich im Mai

2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationäre Behandlung. Daraus folgt, dass ihr auch eine bidisziplinäre Be gut achtung zugemutet werden kann.

Die Beschwerdeführerin machte keine Ausstandsgründe geltend gegen die Gut achter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, und Dr.

J.___, Facharzt für Allgemeine Inner e Medizin und für Rheumatologie (Urk. 2 S. 2). Die geplante bidisziplinäre Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden. 7 .4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer rheumatologi schen und psychiatrischen Begutachtung festgehalten. Die angefochtene Verfü gung vom 1 6. Februar

2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8 .

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger