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IV.2017.00330

Rentenausschliessender Invaliditätsgrad, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 19. Juni 2016 un ter Hinweis auf Arthrose sowie Trigeminusneuralgie bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Diese tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/

16) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers , insbesondere ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten, bei (Urk. 7/19-20, 7/25). Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie gewähre ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form ei nes Ausbildungskurses (Urk. 7/26). Am 14. September 2016 sowie 17. Oktober 2016 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kosten für die Weiterführung des Kurses übernommen würden (Urk. 7/31, 7/36). Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 7/39). In der Folge holte die IV-Stelle Arbeitgeberberichte ein (Urk. 7/40-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ver neint (Urk. 2 [= 7/47]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie diverse Arztberichte auf (Urk. 3/3-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumut bar sei. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide seit Jahren an verschiedenen Beschwerden , welche sich seit dem Jahr 2016 verschlim mert hätten . Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers gestützt. Dieses stamme nicht von einem unabhängigen Gutachter, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Hinzu komme, dass es unvollständig sei. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei. Dem untersuchenden Gutachter mangle es am erforderlichen Fachwissen im Ge biet Orthopädie. Aus diesen Gründen hätte die IV-Stelle eigene medizinische Ab klärungen treffen müssen . Auch die Frage, wie eine allfällig verbleibende Restar beitsfähigkeit verwertet werden könne, habe die IV-Stelle nicht beantwortet (Urk. 1). 3. 3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle die für die Abklärung ihres Leis tungs anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 7/ 7 S. 8). Entspre chend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle die medizinischen Akten des Kranken taggeldversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätz lich auch für das Gutachten der Y.___

vom 8. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht der Umstand , dass die Begutachtung im Auftrag eines Taggeldversicherers erfolgt war, nicht per se gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2007

vom 28. August 2007 E . 2.1). Art. 44 ATSG, welcher festhält, dass die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gut achten von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen müssen, findet auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse keine Anwendung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Y.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es nicht von einem unabhängigen Gutachter verfasst worden sei, stösst somit ins Leere. Entscheidend ist einzig, ob das Gutachten den Anforderungen an Arzt berichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach voll ziehbar erweisen . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf darauf abgestellt wer den. 4 . 4 .1

4 .1.1

Der Krankentaggeldversicherer gab die Erstellung eines bidisziplinären Gutach tens bei der Y.___ in Auftrag, welches am

8. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/25) . 4 .1.2

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/25 S. 14): - Gonarthrose beidseits mit Baker-Zyste, links stärker als rechts ausgeprägt (ICD-10: M 17.1), bei Präadipositas (ICD-10: E 66.0) - Haltungsinsuffizienz bei Präadipositas (ICD-10: R 29.3)

Die Explorandin klage über Beschwerden in der gesamten dorsalen Brustkorbre gion einschliesslich der Schulterblattregion und des Nackens mit Ausstrahlung bis zum Hinterkopf. Von dort würden die Schmerzen bis in die Stirn hineinziehen und in beide Augen ausstrahlen. Sie leide seit Jahren unter diesen Schmerzen. Seit einigen Monaten bekunde sie Probleme damit, die Hände zu Fäusten zu schliessen oder die Finger zu strecken. Die Hände seien wie steif. Hinzu kämen Schmerzen an den Knien um die Kniescheibe herum sowie Beschwerden an bei den Achillessehnen. Sie könne deswegen nur ganz langsam und nur etwa eine Stunde lang gehen (Urk. 7/25 S. 5).

Während der Untersuchung sitze die Explorandin beschwerdefrei auf dem Stuhl. Die Transfers würden dynamisch erfolgen. Es seien weder Bewegungseinschrän kungen noch schmerzbedingte Ausweichbewegungen erkennbar. Kopf und Rumpf würden spontan frei in alle Richtungen gewendet. Das Gangbild sei flüs sig. Die Explorandin könne sich ohne Einschränkungen entkleiden. Die Turn schuhe würden in sitzender Position mit tiefer Inklination aus- und wieder ange zogen (Urk. 7/25 S. 8).

Die klinischen Befunde würden keine wesentlichen Einschränkungen der sponta nen Mobilität, keinen Schonsitz und keine namhafte Schonhaltung zeigen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beschriebenen Schmerzen und dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der gezeigten Mo tilität. Mehrere Waddell -Zeichen seien positiv, was eine bewusstseinsnahe Be schwerdedemonstration wahrscheinlich mache (Urk. 7/25 S. 15).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der Gonarthrose seien der Ver sicherten keine körperlich schweren Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mehr zumutbar. Auch kniende Arbeiten sollten vermieden werden. Für die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/25 S. 15). 4 .1.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über Kopfschmerzen, Schwindel, Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, S chmerzen im linken Gesäss sowie im linken Arm und im Gesicht. Aufgrund dieser Beschwerden leide sie auch an Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/25 S. 20).

Die Explorandin sei gut auslenkbar. Sie halte guten Augenkontakt und wirke psychisch nicht beeinträchtigt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauf fällig, Anzeichen für Bewusstseinsstörungen lägen nicht vor. Das formale Denken sei geordnet. Die Stimmung sei euthym , affektiv sei die Explorandin gut schwin gungsfähig (Urk. 7/25 S. 24-25).

Die Explorandin sei nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe bisher keine Psychopharmaka genommen. Eine depres sive Störung liege nicht vor. Aufgrund dessen, dass kein seelischer Konflikt er kennbar sei, könne auch nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden (Urk. 7/25 S. 26).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei vollständig arbeits fähig (Urk. 7/25 S. 27). 4 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 7/25 S. 8-14, 7/25 S. 24-27). Die Gutachter setzten sich mit den rele vanten Vorakten auseinander (Urk. 7/25 S. 7-8, 7/25 S. 23-24) und berücksich tigten die geklagten Beschwerden (Urk. 7/25 S. 5, 7/25 S. 20). Sie legten ihre Be urteilungen schlüssig und nachvollziehbar dar. Daher ist nicht ersichtlich, inwie fern das Gutachten unvollständig sein sollte. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht näher aus, welche weiteren Untersuchungen hätten vorgenommen werden müssen.

Weiter macht sie geltend, Prof. Dr.

Z.___ sei Facharzt für Neurologie, womit es ihm am erforderlichen Fachwissen auf dem Gebiet Orthopädie mangle. Nach der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 1).

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht wurde (Urk. 7/25 S. 18). Prof. Dr. Z.___ visierte das Gutachten lediglich in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle, weshalb seine fachliche Qualifikation nicht entscheidend ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Y.___ -Gutachtens zu begründen. Der behandelnde Rheu matologe, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt in sei nem Bericht vom 23. Mai 2016 fest, er habe weder Schwellungen noch Überwär mungen oder Funktionseinschränkungen feststellen können. Die Beschwerdefüh rerin sei weder im Gehen noch Sitzen eingeschränkt. Lediglich das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sollte vermieden werden (Urk. 7/20 S. 8). In seinem Bericht vom 9. Februar 2017 führte er zur Arbeitsfähigkeit aus , für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg schätze er die Arbeitsfähigkeit langfristig auf höchstens 50 % ein (Urk. 3/3 S. 2). Aus den Arbeitgeberberichten vom 13. Dezember 2016 sowie 28. Dezember 2016 geht hervor, dass die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin selten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhaltet (Urk. 7/40 S. 3, 7/42 S. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie i n ihrer angestammten Tä tigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sein sollte. Daran ändern auch die weite ren aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte nichts. Einzig in den Berichten des behandelnden Chiropraktikers vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/5) sowie in dem jenigen von Dr. med.

C.___ , Fachärztin FMH für Anästhesio logie, vom 9. November 2016 (Urk. 3/6) findet sich überhaupt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Als Chiropraktiker verfügt Dr.

D.___ indes nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um eine entsprechende Beurtei lung vornehmen zu können. Im Bericht von Dr. C.___ wird zwar da rauf hingewiesen, eine Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin sei im Moment sicher nicht möglich (Urk. 3/6). Da Dr. C.___

jedoch nicht darlegt, wie sie zu dieser Beurteilung gelangte, vermag der Bericht die Schlussfolgerungen der

Y.___ -Gutachte r nicht in Frage zu stellen .

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist . Weitere medizini sche Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun des gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 5 .3

Wie bereits erläutert, ist der Beschwerdeführerin eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Bereich zumutbar. Daher genügt es für die Ermittlung des Invali ditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. Selbst unter grosszügiger Annahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein nicht an spruchsbegründender Invaliditätsgrad von 28 % . Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger VC/ELC/ILDversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 19. Juni 2016 un ter Hinweis auf Arthrose sowie Trigeminusneuralgie bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Diese tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/

16) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers , insbesondere ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten, bei (Urk. 7/19-20, 7/25). Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie gewähre ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form ei nes Ausbildungskurses (Urk. 7/26). Am 14. September 2016 sowie 17. Oktober 2016 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kosten für die Weiterführung des Kurses übernommen würden (Urk. 7/31, 7/36). Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 7/39). In der Folge holte die IV-Stelle Arbeitgeberberichte ein (Urk. 7/40-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ver neint (Urk. 2 [= 7/47]).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie diverse Arztberichte auf (Urk. 3/3-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumut bar sei. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide seit Jahren an verschiedenen Beschwerden , welche sich seit dem Jahr 2016 verschlim mert hätten . Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers gestützt. Dieses stamme nicht von einem unabhängigen Gutachter, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Hinzu komme, dass es unvollständig sei. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei. Dem untersuchenden Gutachter mangle es am erforderlichen Fachwissen im Ge biet Orthopädie. Aus diesen Gründen hätte die IV-Stelle eigene medizinische Ab klärungen treffen müssen . Auch die Frage, wie eine allfällig verbleibende Restar beitsfähigkeit verwertet werden könne, habe die IV-Stelle nicht beantwortet (Urk. 1). 3. 3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle die für die Abklärung ihres Leis tungs anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 7/ 7 S. 8). Entspre chend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle die medizinischen Akten des Kranken taggeldversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätz lich auch für das Gutachten der Y.___

vom 8. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht der Umstand , dass die Begutachtung im Auftrag eines Taggeldversicherers erfolgt war, nicht per se gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2007

vom 28. August 2007 E . 2.1). Art. 44 ATSG, welcher festhält, dass die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gut achten von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen müssen, findet auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse keine Anwendung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Y.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es nicht von einem unabhängigen Gutachter verfasst worden sei, stösst somit ins Leere. Entscheidend ist einzig, ob das Gutachten den Anforderungen an Arzt berichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach voll ziehbar erweisen . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf darauf abgestellt wer den. 4 . 4 .1

4 .1.1

Der Krankentaggeldversicherer gab die Erstellung eines bidisziplinären Gutach tens bei der Y.___ in Auftrag, welches am

8. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/25) . 4 .1.2

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/25 S. 14): - Gonarthrose beidseits mit Baker-Zyste, links stärker als rechts ausgeprägt (ICD-10: M 17.1), bei Präadipositas (ICD-10: E 66.0) - Haltungsinsuffizienz bei Präadipositas (ICD-10: R 29.3)

Die Explorandin klage über Beschwerden in der gesamten dorsalen Brustkorbre gion einschliesslich der Schulterblattregion und des Nackens mit Ausstrahlung bis zum Hinterkopf. Von dort würden die Schmerzen bis in die Stirn hineinziehen und in beide Augen ausstrahlen. Sie leide seit Jahren unter diesen Schmerzen. Seit einigen Monaten bekunde sie Probleme damit, die Hände zu Fäusten zu schliessen oder die Finger zu strecken. Die Hände seien wie steif. Hinzu kämen Schmerzen an den Knien um die Kniescheibe herum sowie Beschwerden an bei den Achillessehnen. Sie könne deswegen nur ganz langsam und nur etwa eine Stunde lang gehen (Urk. 7/25 S. 5).

Während der Untersuchung sitze die Explorandin beschwerdefrei auf dem Stuhl. Die Transfers würden dynamisch erfolgen. Es seien weder Bewegungseinschrän kungen noch schmerzbedingte Ausweichbewegungen erkennbar. Kopf und Rumpf würden spontan frei in alle Richtungen gewendet. Das Gangbild sei flüs sig. Die Explorandin könne sich ohne Einschränkungen entkleiden. Die Turn schuhe würden in sitzender Position mit tiefer Inklination aus- und wieder ange zogen (Urk. 7/25 S. 8).

Die klinischen Befunde würden keine wesentlichen Einschränkungen der sponta nen Mobilität, keinen Schonsitz und keine namhafte Schonhaltung zeigen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beschriebenen Schmerzen und dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der gezeigten Mo tilität. Mehrere Waddell -Zeichen seien positiv, was eine bewusstseinsnahe Be schwerdedemonstration wahrscheinlich mache (Urk. 7/25 S. 15).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der Gonarthrose seien der Ver sicherten keine körperlich schweren Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mehr zumutbar. Auch kniende Arbeiten sollten vermieden werden. Für die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/25 S. 15). 4 .1.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über Kopfschmerzen, Schwindel, Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, S chmerzen im linken Gesäss sowie im linken Arm und im Gesicht. Aufgrund dieser Beschwerden leide sie auch an Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/25 S. 20).

Die Explorandin sei gut auslenkbar. Sie halte guten Augenkontakt und wirke psychisch nicht beeinträchtigt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauf fällig, Anzeichen für Bewusstseinsstörungen lägen nicht vor. Das formale Denken sei geordnet. Die Stimmung sei euthym , affektiv sei die Explorandin gut schwin gungsfähig (Urk. 7/25 S. 24-25).

Die Explorandin sei nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe bisher keine Psychopharmaka genommen. Eine depres sive Störung liege nicht vor. Aufgrund dessen, dass kein seelischer Konflikt er kennbar sei, könne auch nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden (Urk. 7/25 S. 26).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei vollständig arbeits fähig (Urk. 7/25 S. 27). 4 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 7/25 S. 8-14, 7/25 S. 24-27). Die Gutachter setzten sich mit den rele vanten Vorakten auseinander (Urk. 7/25 S. 7-8, 7/25 S. 23-24) und berücksich tigten die geklagten Beschwerden (Urk. 7/25 S. 5, 7/25 S. 20). Sie legten ihre Be urteilungen schlüssig und nachvollziehbar dar. Daher ist nicht ersichtlich, inwie fern das Gutachten unvollständig sein sollte. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht näher aus, welche weiteren Untersuchungen hätten vorgenommen werden müssen.

Weiter macht sie geltend, Prof. Dr.

Z.___ sei Facharzt für Neurologie, womit es ihm am erforderlichen Fachwissen auf dem Gebiet Orthopädie mangle. Nach der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 1).

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht wurde (Urk. 7/25 S. 18). Prof. Dr. Z.___ visierte das Gutachten lediglich in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle, weshalb seine fachliche Qualifikation nicht entscheidend ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Y.___ -Gutachtens zu begründen. Der behandelnde Rheu matologe, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt in sei nem Bericht vom 23. Mai 2016 fest, er habe weder Schwellungen noch Überwär mungen oder Funktionseinschränkungen feststellen können. Die Beschwerdefüh rerin sei weder im Gehen noch Sitzen eingeschränkt. Lediglich das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sollte vermieden werden (Urk. 7/20 S. 8). In seinem Bericht vom 9. Februar 2017 führte er zur Arbeitsfähigkeit aus , für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg schätze er die Arbeitsfähigkeit langfristig auf höchstens 50 % ein (Urk. 3/3 S. 2). Aus den Arbeitgeberberichten vom 13. Dezember 2016 sowie 28. Dezember 2016 geht hervor, dass die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin selten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhaltet (Urk. 7/40 S. 3, 7/42 S. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie i n ihrer angestammten Tä tigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sein sollte. Daran ändern auch die weite ren aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte nichts. Einzig in den Berichten des behandelnden Chiropraktikers vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/5) sowie in dem jenigen von Dr. med.

C.___ , Fachärztin FMH für Anästhesio logie, vom 9. November 2016 (Urk. 3/6) findet sich überhaupt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Als Chiropraktiker verfügt Dr.

D.___ indes nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um eine entsprechende Beurtei lung vornehmen zu können. Im Bericht von Dr. C.___ wird zwar da rauf hingewiesen, eine Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin sei im Moment sicher nicht möglich (Urk. 3/6). Da Dr. C.___

jedoch nicht darlegt, wie sie zu dieser Beurteilung gelangte, vermag der Bericht die Schlussfolgerungen der

Y.___ -Gutachte r nicht in Frage zu stellen .

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist . Weitere medizini sche Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun des gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 5 .3

Wie bereits erläutert, ist der Beschwerdeführerin eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Bereich zumutbar. Daher genügt es für die Ermittlung des Invali ditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. Selbst unter grosszügiger Annahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein nicht an spruchsbegründender Invaliditätsgrad von 28 % . Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger VC/ELC/ILDversandt

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00330

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom

7. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 19. Juni 2016 un ter Hinweis auf Arthrose sowie Trigeminusneuralgie bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Diese tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/

16) und zog die Akten des Krankentag geldversicherers , insbesondere ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten, bei (Urk. 7/19-20, 7/25). Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte sie der Versicherten mit, sie gewähre ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form ei nes Ausbildungskurses (Urk. 7/26). Am 14. September 2016 sowie 17. Oktober 2016 wurde die Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kosten für die Weiterführung des Kurses übernommen würden (Urk. 7/31, 7/36). Mit Schreiben vom 23. November 2016 wurde die Arbeitsvermittlung abgebrochen (Urk. 7/39). In der Folge holte die IV-Stelle Arbeitgeberberichte ein (Urk. 7/40-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Februar 2017 ver neint (Urk. 2 [= 7/47]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie diverse Arztberichte auf (Urk. 3/3-8).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumut bar sei. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide seit Jahren an verschiedenen Beschwerden , welche sich seit dem Jahr 2016 verschlim mert hätten . Dies gehe aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervor. Die IV-Stelle habe sich zu Unrecht auf das Gutachten des Krankentaggeldversicherers gestützt. Dieses stamme nicht von einem unabhängigen Gutachter, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne . Hinzu komme, dass es unvollständig sei. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei. Dem untersuchenden Gutachter mangle es am erforderlichen Fachwissen im Ge biet Orthopädie. Aus diesen Gründen hätte die IV-Stelle eigene medizinische Ab klärungen treffen müssen . Auch die Frage, wie eine allfällig verbleibende Restar beitsfähigkeit verwertet werden könne, habe die IV-Stelle nicht beantwortet (Urk. 1). 3. 3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle die für die Abklärung ihres Leis tungs anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 7/ 7 S. 8). Entspre chend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle die medizinischen Akten des Kranken taggeldversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätz lich auch für das Gutachten der Y.___

vom 8. August 201 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spricht der Umstand , dass die Begutachtung im Auftrag eines Taggeldversicherers erfolgt war, nicht per se gegen deren Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2007

vom 28. August 2007 E . 2.1). Art. 44 ATSG, welcher festhält, dass die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gut achten von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen müssen, findet auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnisse keine Anwendung. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Y.___ -Gutachten sei nicht beweiskräftig, weil es nicht von einem unabhängigen Gutachter verfasst worden sei, stösst somit ins Leere. Entscheidend ist einzig, ob das Gutachten den Anforderungen an Arzt berichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach voll ziehbar erweisen . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf darauf abgestellt wer den. 4 . 4 .1

4 .1.1

Der Krankentaggeldversicherer gab die Erstellung eines bidisziplinären Gutach tens bei der Y.___ in Auftrag, welches am

8. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/25) . 4 .1.2

Im rheumatologischen Teilgutachten wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/25 S. 14): - Gonarthrose beidseits mit Baker-Zyste, links stärker als rechts ausgeprägt (ICD-10: M 17.1), bei Präadipositas (ICD-10: E 66.0) - Haltungsinsuffizienz bei Präadipositas (ICD-10: R 29.3)

Die Explorandin klage über Beschwerden in der gesamten dorsalen Brustkorbre gion einschliesslich der Schulterblattregion und des Nackens mit Ausstrahlung bis zum Hinterkopf. Von dort würden die Schmerzen bis in die Stirn hineinziehen und in beide Augen ausstrahlen. Sie leide seit Jahren unter diesen Schmerzen. Seit einigen Monaten bekunde sie Probleme damit, die Hände zu Fäusten zu schliessen oder die Finger zu strecken. Die Hände seien wie steif. Hinzu kämen Schmerzen an den Knien um die Kniescheibe herum sowie Beschwerden an bei den Achillessehnen. Sie könne deswegen nur ganz langsam und nur etwa eine Stunde lang gehen (Urk. 7/25 S. 5).

Während der Untersuchung sitze die Explorandin beschwerdefrei auf dem Stuhl. Die Transfers würden dynamisch erfolgen. Es seien weder Bewegungseinschrän kungen noch schmerzbedingte Ausweichbewegungen erkennbar. Kopf und Rumpf würden spontan frei in alle Richtungen gewendet. Das Gangbild sei flüs sig. Die Explorandin könne sich ohne Einschränkungen entkleiden. Die Turn schuhe würden in sitzender Position mit tiefer Inklination aus- und wieder ange zogen (Urk. 7/25 S. 8).

Die klinischen Befunde würden keine wesentlichen Einschränkungen der sponta nen Mobilität, keinen Schonsitz und keine namhafte Schonhaltung zeigen. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beschriebenen Schmerzen und dem weitgehend unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der gezeigten Mo tilität. Mehrere Waddell -Zeichen seien positiv, was eine bewusstseinsnahe Be schwerdedemonstration wahrscheinlich mache (Urk. 7/25 S. 15).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der Gonarthrose seien der Ver sicherten keine körperlich schweren Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten mehr zumutbar. Auch kniende Arbeiten sollten vermieden werden. Für die ange stammte Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, körperlich überwiegend leichten Tätigkeit sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/25 S. 15). 4 .1.3

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über Kopfschmerzen, Schwindel, Lumbalgien mit Ausstrahlung in das linke Bein, S chmerzen im linken Gesäss sowie im linken Arm und im Gesicht. Aufgrund dieser Beschwerden leide sie auch an Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 7/25 S. 20).

Die Explorandin sei gut auslenkbar. Sie halte guten Augenkontakt und wirke psychisch nicht beeinträchtigt. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauf fällig, Anzeichen für Bewusstseinsstörungen lägen nicht vor. Das formale Denken sei geordnet. Die Stimmung sei euthym , affektiv sei die Explorandin gut schwin gungsfähig (Urk. 7/25 S. 24-25).

Die Explorandin sei nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behand lung gewesen und habe bisher keine Psychopharmaka genommen. Eine depres sive Störung liege nicht vor. Aufgrund dessen, dass kein seelischer Konflikt er kennbar sei, könne auch nicht auf eine somatoforme Schmerzstörung geschlossen werden (Urk. 7/25 S. 26).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei vollständig arbeits fähig (Urk. 7/25 S. 27). 4 .2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Sie leide an einem Schmerzsyndrom, was von den Gutachtern nicht erkannt worden sei (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin wurde von den Gutachtern umfassend unter sucht (Urk. 7/25 S. 8-14, 7/25 S. 24-27). Die Gutachter setzten sich mit den rele vanten Vorakten auseinander (Urk. 7/25 S. 7-8, 7/25 S. 23-24) und berücksich tigten die geklagten Beschwerden (Urk. 7/25 S. 5, 7/25 S. 20). Sie legten ihre Be urteilungen schlüssig und nachvollziehbar dar. Daher ist nicht ersichtlich, inwie fern das Gutachten unvollständig sein sollte. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nicht näher aus, welche weiteren Untersuchungen hätten vorgenommen werden müssen.

Weiter macht sie geltend, Prof. Dr.

Z.___ sei Facharzt für Neurologie, womit es ihm am erforderlichen Fachwissen auf dem Gebiet Orthopädie mangle. Nach der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ( Urk. 1).

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med.

A.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation untersucht wurde (Urk. 7/25 S. 18). Prof. Dr. Z.___ visierte das Gutachten lediglich in seiner Funktion als Leiter der Begutachtungsstelle, weshalb seine fachliche Qualifikation nicht entscheidend ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen ebenfalls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Y.___ -Gutachtens zu begründen. Der behandelnde Rheu matologe, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, hielt in sei nem Bericht vom 23. Mai 2016 fest, er habe weder Schwellungen noch Überwär mungen oder Funktionseinschränkungen feststellen können. Die Beschwerdefüh rerin sei weder im Gehen noch Sitzen eingeschränkt. Lediglich das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sollte vermieden werden (Urk. 7/20 S. 8). In seinem Bericht vom 9. Februar 2017 führte er zur Arbeitsfähigkeit aus , für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sei die Versicherte vollständig arbeitsfähig. Für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg schätze er die Arbeitsfähigkeit langfristig auf höchstens 50 % ein (Urk. 3/3 S. 2). Aus den Arbeitgeberberichten vom 13. Dezember 2016 sowie 28. Dezember 2016 geht hervor, dass die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin selten das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beinhaltet (Urk. 7/40 S. 3, 7/42 S. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie i n ihrer angestammten Tä tigkeit zu mehr als 20 % eingeschränkt sein sollte. Daran ändern auch die weite ren aufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte nichts. Einzig in den Berichten des behandelnden Chiropraktikers vom 1 0. Januar 2017 (Urk. 3/5) sowie in dem jenigen von Dr. med.

C.___ , Fachärztin FMH für Anästhesio logie, vom 9. November 2016 (Urk. 3/6) findet sich überhaupt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Als Chiropraktiker verfügt Dr.

D.___ indes nicht über das erforderliche medizinische Fachwissen , um eine entsprechende Beurtei lung vornehmen zu können. Im Bericht von Dr. C.___ wird zwar da rauf hingewiesen, eine Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin sei im Moment sicher nicht möglich (Urk. 3/6). Da Dr. C.___

jedoch nicht darlegt, wie sie zu dieser Beurteilung gelangte, vermag der Bericht die Schlussfolgerungen der

Y.___ -Gutachte r nicht in Frage zu stellen .

Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdefüh rerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist . Weitere medizini sche Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich . 5 . 5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkom men auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun des gerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 5 .3

Wie bereits erläutert, ist der Beschwerdeführerin eine 80%ige Tätigkeit in ihrem angestammten Bereich zumutbar. Daher genügt es für die Ermittlung des Invali ditätsgrades, die Prozentzahlen gegenüberzustellen. Selbst unter grosszügiger Annahme eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert ein nicht an spruchsbegründender Invaliditätsgrad von 28 % . Die angefochtene Verfügung ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss vo n der Beschwerdeführer in zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger VC/ELC/ILDversandt