Sachverhalt
1.
Der 19 69 geborene X.___
war ab Mitte 1991 zu 100 % und ab dem 20. Februar 2014 gesundheitsbedingt zu 50 %
als Hilfskoch sowie ab Oktober 2015 zu 40 %
als Assistent in der Hotellerie im Alterszentrum Y.___
tätig (Urk. 9/9/2,
Urk. 9/13/3 , Urk. 9/51 ). Am 8 . Juli 2014 meldete er sich wegen der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew (auch: Spondylitis ankylosans ) zum Leistungs bezug an (Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinischen un d erwerblichen Ver hältnisse ab und übernahm mit Mitteilung vom 1 3. Mai 2015 die Kosten für Frühin terventions massnahmen (Fachkurse, Coaching, Hilfsmittel; Urk. 9/32).
Ausserdem holte sie das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie v on Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkran kun gen, vom 1 8. März 2016 ein ( Urk. 9/55-57).
Mit Vor bescheid vom 1 3. Juni 2016 kündigte sie die Abweisung des Leis tungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an (Urk. 9/62 ). Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 9/65 ) , ergänzt mit Schreiben vom 25. August 2016 (Urk. 9/72) . Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 2 2. September 2016 ein ( Urk. 9/79 ). Hierzu äusserte sich der Ver sicherte mit Schreiben vom 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 3. Juni 2016 kündigte sie die Abweisung des Leis tungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an (Urk. 9/62 ). Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 9/65 ) , ergänzt mit Schreiben vom 25. August 2016 (Urk. 9/72) . Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 2 2. September 2016 ein ( Urk. 9/79 ). Hierzu äusserte sich der Ver sicherte mit Schreiben vom 3
Dispositiv
- Oktober 2016 und
- Februar 2017 ( Urk. 9/91). Mit Verfügung vom
- Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie an gekündigt ab (Urk. 2).
- Dagegen erhob der B eschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 1
- März 2017) Be schwerde und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; sub even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den An trag, es sei ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und ein unent geltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechts anwalt Bernhard Zollinger zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit undatierter Eingabe ( Eingang am 3
- März 2017 ) zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozesspflege zurück (Urk. 7 ). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom
- Mai 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesge richts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (U rk. 11 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 13 ), der Be schwerdeführer mit undatierter Eingabe ( Eingang vom
- März 2018 ) Stellung (Urk. 14 ). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 , 131 V 49 E. 1.2 , 130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Ver fügung auf den Standpunkt, gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar. Ab Februar 2015 sei ihm indes ein 100%iges Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten unter 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dau erhaften Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten zumutbar. Der Be richt von Dr. med. B.___ vom 2
- August 2016 ( Urk. 9/69) dagegen sei fragwürdig und es entstehe der Eindruck, dass dieser aufgrund der Vertrauens stellung zum Beschwerdeführer zu seinen Gunsten verfasst worden sei. Der Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein An spruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe . (Urk. 2 S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittel schweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregrad indika toren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen in validisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre (Urk. 13 ). 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein , wie den Berichten von Dr. B.___ vom 2
- August 2016 ( Urk. 9/69) und von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, vom 17. August 2016 ( Urk. 9/70) zu entnehmen sei, sei seine Belastbarkeit aufgrund seiner psychischen und somatischen Beschwerden stark eingeschränkt. Ins beson dere sei er sowohl durch die depressive Störung mit eingeschränkter Affekt regu lierung, sozialen Kontakt- und Konzen trationsstörungen als auch durch die kör perlichen Be schwerden zufolge einer Fehlform der Wirbelsäule mit Entzün dungen und Schmerzen erheblich beeinträchtigt . Die psychische Erkrankung und soma tisch bedingten Beschwerden würden sich gegenseitig verstärken. Er sei nur dank einer intensiven medikamentösen Therapie noch in der Lage, t eilzeit zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Gemäss PD Dr. C.___ sei eine zeitliche Präsenz von maximal 60 % zu mut bar, wobei auch in diesem Rahmen die Arbeitsfähigkeit stark reduziert sei. Auf grund der stark verminderten Belastbarkeit sei auch bei einfachen Arbeiten eine ganztägige Anwesenheit beziehungsweise ein Pensum von 100 % nicht mehr zu mutbar. Seine Arbeitsfähigkeit sei in jeglicher Tätigkeit um mindestens 50 % ein geschränkt (Urk. 1 S. 4 f. ). In seiner weiteren Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbe dingten Abzuges vom Inva liden einkommen von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte ihm die Rente nicht direkt vom Gericht zugesprochen werden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren durchführe ( Urk. 14 S. 2 f.). 2.3 2.3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Der frühest mögliche (hypothetische) Beginn einer allfällige n Rente ist aufgrund der Anmeldung vom
- Juli 2014 (Urk. 9/2 ) und in An wendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Januar 201
- Ausserdem bildet die an gefoch tene Ver fügung vom 1
- Februar 2017 (Urk. 2) recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 2.3.2 Nicht strittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der an ge stamm ten Tätigkeit als Hilfskoch ab dem 2
- Februar 2014 insbesondere aufgrund seiner Rückenbeschwerden zufolge der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew ( respektive Spondylitis ankylosans ) sowie einer kongenitalen Übergangs anomalie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei S1 anhaltend in einem Umfang von über 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) arbeitsunfähig war und ist ( Urk. 9/1, Urk. 9/19/2 , Urk. 9/56/39-40, Urk. 9/56/45 ) . Es sind ihm schwere bis mittel schwere, rücken belastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten über 10 Kilo gramm und solche in Kälte, Nässe oder mit grossen Temperatur schwan kungen sowie in Zwangshal tung nicht mehr zumutbar ( Urk. 9/21/9, Urk. 9/22/16-17, Urk. 9/56/ 39-40, Urk. 9/56/ 47 , Urk. 9/57 ). Nach insofern einheitlicher ärztlicher Darstellung ist ausserdem ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab März 2014 bis mindestens Januar 2015 zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer gene ralisierten Angststörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt ( Urk. 9/22/2-4 , Urk. 9/55/20 -21, Urk. 9/69/2). 2.4 Zu prüfe n bleibt , ob nach Ablauf des sogenannten Wartejahres am 1
- Februar 2015 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ein e Invalidität von mindestens 40 % oder mehr bestand. Dazu ist hernach zunächst zu klären, ob und inwiefern die Leistungs fähigkeit respektive der Umfang der Arbeits fähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit ab dem 2
- Februar 2015 eingeschränkt war .
- 3.1 3.1.1 Hierzu stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre rheuma tolo gisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ vom 1
- März 2016 ( Urk. 9/55-57). Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 2
- Januar und 2
- Februar 2016 ( Urk. 9/55/1, Urk. 9/56/1) und kamen in der bidisziplinären Zusammen fassung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne er mit Lasten bis zu 10 Kilogramm hantieren, er könne aber nicht in Kälte, Nässe oder an Orten mit grossen Temperaturschwankungen arbeiten. Diese Ein schränkungen seien durch die verminderte Belastbarkeit und die Beschwerden der LWS sowie der Wirbelsäule begründet. Dazu seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei/mit kongenitaler Übergangsanomali e (Erstdiagnose etwa 2000) mit weitgehender Lumbalisation von S1 mit symmetrischer und kräftiger autoch thoner Rücken mus kultur (Magnetresonanztomographie, MRT, Februar 2016), ohne radiku läre Zeichen; verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule bei/mit Spondylitis ankylosans (Erst manifestation 2003, Erstdiag nose Oktober 2013) mit/bei HLA-B27 positiv mit TNF-Hemmer-Therapie ab 2013, initial Enbrel, The rapiewechsel auf Humira im Mai 2014 und zu Simponi im Juli 2014 mit leichter aktiver Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts und daher deutlicher bildgebender Besserung unter der TNF-Hemmer-Therapie (MRT Feb ruar 2016 gegenüber MRT Oktober 2013 ; Urk. 9/57 ). Aus dem rheuma tolo gischen Teilgutachten von Dr. A.___ vom 1
- März 2016 geht hierzu zudem hervor, es seien beim Beschwerdeführer angeborene struk tu relle Befunde im Bereich der LWS vorhanden und eine angeborene Tendenz zur Entwicklung einer Spondylitis ankylosans (HLA B27 positiv). Letzteres sei nach der Erstdiagnose im Jahr 2013 konsequent mit einem TNF-Hemmer behandelt worden. Seither hätten sich die bildgebenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) stark verbessert, sodass nun nur noch eine einzige leicht aktive Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts bildgebend vor han den sei. Es sei ihm daher seit jeher eine leidens angepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 1 00 % zumutbar (Urk. 9/56/37 -40 ). Die Gutachter hielten in der bidi s z iplinären Zusam menfassung zudem fest, in der Periode vom
- März 2014 bis Januar 2015 habe a ufgrund der affektiven Symp tomen zufolge der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, mittel gradig (ICD-10 F33.1) , eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % bestanden . In der übrigen Zeit habe nie eine lang andauernde Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 9/57) . D em psychiatrisc hen Teilgutachten von Prof. Dr. Z.___ vom
- Februar 2016 ist dazu zu entnehmen, es sei beim Be schwer deführer ab Februar 2014 im Zusammenhang mit dem Auftreten von somatisch-rheumatischen Erkrankungen nachvollziehbar zum erneuten Auftreten von Symp tomen seiner seit dem Jahr 2009 bestehenden Angststörung und in der Folge zu mittelgradigen depressiven Symptomen gekommen. Daher habe die behandelnde Psychiaterin ( Dr. B.___ ) den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig ge schrieben. Ihr Bericht (vom 9. Februar 2015, Urk. 9/22) enthalte zum (späteren) Verlauf der depressiven Störung keine belastbaren Aussagen. Ziehe man aber die Untersuchungsbefunde und die Anamneseerhebungen der somatischen Ärzte hinzu, dann bestünden seit Januar 2015 keine be richtens wer ten psychopathologischen Auffälligkeiten mehr. Es sei daher medizinisch-theo retisch davon auszugehen, dass im Zeitraum vom
- März 2014 bis Januar 2015 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens ange passten Tätigkeit um 50 % vorgelegen habe. Seither sei der Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder vollschichtig im z uletzt ausgeübten Beruf einsetz bar ( Urk. 9/55/21) . 3.1.2 Demgegenüber erklärte die Psychiaterin Dr. B.___ , bei welcher der Beschwerde führer seit Anfang 2010 in psychiatrisch-psycho logischer Behand lung stand ( Urk. 9/22/2) , im Bericht vom 2
- August 2016 ( Urk. 9/69) , sie habe seit Februar 2015 (Bericht vom
- Februar 2015, Urk. 9/22) keinen Bericht mehr über den Beschwerdeführer verfassen müssen . Es sei von niemandem mehr ver langt worden. Dies sei der Grund, weshalb Prof. Dr. Z.___ über den seitherigen Krankheitsverlauf nicht mehr habe orientiert sein können. Gerade 2015 habe sie den Beschwerdeführer am häufigsten gesehen, nämlich 15 Mal. Im Februar 2015 sei er jede Woche vorbe ige kommen, weil er einmal mehr a n seinem Arbeitsplatz mit dem Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Er habe dort eine Präsenz von 50 % bei einer Leistung von 40 % . Sie habe ihn krankheitsbedingt für 10 Tage zu 100% arbeitsunfähig schrei ben müssen. Die depressive Symptomatik habe sich damals dermassen verstärkt, dass die Medikation mit Cymbalta von 60 mg auf 120 mg habe erhöht werden müssen. Seither benötige der Beschwerdeführer noch immer diese Dosis. Nach 10 Tagen Arbeitsunfähigkeit habe er sein 40%iges Leis tungspensum mit viel Mühe wieder aufnehmen und bewältigen können. Es habe jedoch mehrere Monate bis zum Abklingen der depressiven Episode ge braucht. Möglicherweise sei diese depressive Episode durch die emotionale Belastung der Operation einer Narbenhernie ( vom 16. Dezember 2014 , Urk. 9/19/2-3) Anfang 2015 ausgelöst worden. Nach der Begutachtung von Prof. Dr. Z.___ hab sich die bereits vorher bestehende Symptomatik nicht nur verstärkt, sondern auch noch ausgeweitet. Besonders stark hätten sich seine Ängste , aber auch die depressive Stimmung (mit Selbstmordgedanken) und die bekannten Schmerzen verstärkt. Zuerst sei es zum entzündlichen Prozess in der linken Schulter gekom men, weshalb PD Dr. C.___ Cortison ins linke Schulter gelenk habe spritzen müs sen. Die Schmerzen seien für den Beschwerdeführer nicht mehr auszuhalten. Schliesslich hätten sich die Schmerzen auf alle Gelenke der linken Körperseite ausgebreitet. Seine Panikattacken seien wieder aus gebrochen, be gleitet von Herz klopfen, Sch witzen, Atemstörungen, Druck auf der Brust und Muskelverspannun gen ( Urk. 9/69). Der behandelnde Rheumatologe PD Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1
- August 2016 sodann aus, das Gutachten von Dr. A.___ habe keine Widersprüche, es würden aber aus den vorgegebenen Fakten (Anamnese, bildge bende Verfahren, klinische Untersuchung) unvollständige Schlüsse gezogen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, der intensiv behandelt werde, keine Synovitiden ( Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel ) habe und eine langandauernde Schonung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer leide aber an einer rezidivierenden Periarthropathie der Schulter rechts und links. Die Gelenke seien zwar voll beweglich , aber schmerzhaft im Schub. Allein die Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Kyphoskoliose (thorakal rechtskonvex und lumbal linkskonvex) mit Schmerzen im Scheitel der thorakalen Kyphose sei zudem geeignet, eine verminderte Belastbarkeit zu induzieren. Die MRT-Untersuchung der Wirbelsäule zeige ferner nur eine Momentaufnahme. Die Aktivität der Ent zündung sei wech selnd. Dank der intensiven medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage , noch tei lweise zu arbeiten. Der Schluss (der Gutachterin), dass die gute MRT-Untersuchung zur vollen Arbeits fähigkeit führe, greife zu kurz. Beim Beschwerdeführer würden drei Probleme vorliegen, die sich gegenseitig verstärken würden (Morbus Bechterew, Fehlform der Wirbel säule, psychische Erkrankung). Die Summe dieser Probleme ergebe eine ver min derte Belastbarkeit, was sich auch in den Schmerzen äussere ( Urk. 9/70) . 3.2 3.2.1 Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend angenommen werden, dass in der hier zu beurteilenden Zeit ab dem 2
- Februar 2015 in psychischer Hinsicht eine anspruchserhebliche Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist, respektive , dass bereits ab dann keine erhebliche, die Ressourcen und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s ein schränkende psychische, namentlich depressive, eventuell ängstliche Symp toma tik mehr bestand. Denn Prof. Dr. Z.___ leitete e ine Verb esserung der von ihm bis Januar 2015 aufgrund der affektiven Symptomatik attestierten 50%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 9/ 55/21, Urk. 9/55/24, Urk. 9/57) lediglich daraus ab, dass für die Zeit ab Februar 2015, mithin seit dem Bericht von Dr. B.___ vom
- Februar 2015 ( Urk. 9/22/1-7) , kein Bericht aus psychiatrischer Sicht vorliege und keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik aus den somatischen Berichten zu entnehmen gewesen seien ( Urk. 9/55/21) . Mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2016 , wonach sich die depressive Symptomatik gerade in dieser Zeit ab Februar 2015 erheblich verschlechtert habe ( Urk. 9/ 69/ 2 ), ist diese Annahme jedoch massgeblich in Frage gestellt. Auch für die Zeit nach der Begutachtung vom 2
- Januar 2016 (Urk. 9/55/1) kann nicht ohne Weiteres abschliessend angenommen werden , die von Dr. B.___ im Bericht vom 2
- August 2016 beschriebene Verschlechterung des psychischen, aber auch des somatischen Gesundheitszustandes (Panikattacken, depressive Symptomatik, entzündliche Prozesse in der linken Schulter und Schmerzzunahme in den Gelenken der linken Körperseite, Urk. 9/69/1) habe keine Aus wirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt. 3.2.2 Der Bericht von Dr. B.___ vom 2
- August 2016 ( Urk. 9/69) war den Gutachtern, namentlich Prof. Dr. Z.___ , denn auch nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden , obschon er der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren zusammen mit jenem von PD Dr. C.___ vom 17. August 2016 eingereicht worden war (Urk. 9/72/5) . Die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 22. September 2016 bezieht sich dementsprechend denn auch n ur auf die Ein wände des Einwandschreibens ( Urk. 9/75, Urk. 9/79) und enthält keine Aus füh rungen zum aktuellen Bericht von Dr. B.___ . 3.2.3 In somatischer Hinsicht hielt Dr. A.___ für die Zeit ab Februar 2015 im Übri gen fest , dass Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Vertrauensarzt der Pensionskasse des Beschwerdeführer s, in den Berichten vom 3
- Januar und
- September 2015 (Urk. 9/21, Urk. 9/44) noch von einer beidseitigen Sakroileitis sowie aktiven Spondylitiden anterior Th7 bis Th9 und entzündlichen Veränderungen an den ventralen Endplatten des thorakolumbalen Überganges ausgegangen sei. Da sich die Entzündungen gemäss dem Ergebnis der MRT-Untersuchung von Februar 2016 deutlich verbessert hätten, habe sich auch die Arbeitsfähigkeit deutlich gebessert (Urk. 9/56/47). Ob diese Schlussfolgerung, welche PD Dr. C.___ in Abrede stellt e ( Urk. 9/70) , zutrifft, kann hier ausgangsgemäss zunächst offen bleiben . Selbst wenn man aber der Ansicht von Dr. A.___ folgt, dass vom (einmaligen) MRT-Nachweis ge besserter Entzündungszeichen auf eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Besse rung frühestens mit dem MRT von Februar 2016 ausgewiesen ist. Dementsprechend ist auch in somatischer Hin sicht zweifelhaft, dass bereits ab Februar 2015 von einer - wie von Dr. A.___ attestierten - 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten rückenscho nenden Tätigkeit ( Urk. 9/56/37) auszugehen ist und nicht erst ab dem Be gutach tungszeitpunkt. Die Argumentation von Dr. A.___ - vollständige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit jeher einerseits (Urk. 9/56/40) und erheblicher Verbesserung der bildgebenden Befunde andererseits (Urk. 9/56/37) - erweist sich damit jedenfalls als nicht ohne Weiteres schlüssig . Des Weiteren ist in somatischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt, ob nach der Begutachtung und insbesondere seit dem MRT von Februar 2016 trotz der lang jährigen entzündungshemmenden Medikamente im Zusammenhang mit der Mor bus Bechterew neue Entzündung en respektive eine wechselnde Aktivität der Ent zündungen aufgetreten sind, namentlich in den Schultergelenken und der Wir belsäule (Urk. 9/69/1, Urk. 9/70), welche die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage stellen würden. Auch in somatischer Hinsicht kann somit nicht abschliessend auf das vorliegende Gutachten ( Urk. 9/55-57) abgestellt werden.
- 3 3.3.1 Hinzu kommt, dass das vorliegende psychisc he Be schwerdebild gemäss der jüngs ten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist . Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausserdem der K om plex „Per sön lichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.3.2 Es bestehen keine Ausschlussgründe und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2) , so dass von einem strukturierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3 ) nicht abgesehen werden darf . Daran ändert auch das Vorbringen der Be schwerde gegnerin, dass auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verlauf und Ausgang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren seien ( Urk. 13) , nichts. Denn dabei handelt es sic h lediglich um einen Aspekt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) von vielen, der auch gemäss BGE 143 V 409 nicht o hne W eiteres als alleine ausschlaggebend anzu nehmen ist . Im BGE 143 V 418 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass selbst ( be i spiel s weise ) eine derart leichte depressive Beeinträchtigung wie eine Dysthy mie beachtlich ist, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (E. 8.1) , was hier der Fall ist . In der hier interessierenden Zeit ab Februar 2015 fand zudem eine psychiatrische Therapie statt. Prof. Dr. Z.___ beurteilte diese als leit liniengerecht durch geführt und die psychiatrische medikamentöse Compliance aufgrund des Medi kamentenspiegels gegeben ( Urk. 9/55/22). 3.3.3 Der ( unbegründeten ) bidisziplinären Zusammenfassung zu den Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ ( Urk. 9/57) ist zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Prof. Dr. Z.___ hat zwar im psychiatrischen Teilgutach ten auch Ausführungen zu den Ressourcen, zum sozialen Kontext, zur Behand lung und Eingliederung sowie zur Konsistenz aus psychiatrischer Sicht gemacht ( Urk. 9/55/22-23 ) und auch Dr. A.___ hat aus somatischer Sicht die indikato renrelevanten Fragen zum Teil beantwortet ( Urk. 9/56/43 -47 ) . Jedoch ist selbst damit insbesondere für die Zeit ab Februar 2015 eine beweis rechtliche Beurtei lung der Standardindikatoren und der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend mög lich. Es wurde keine respektive keine nachvollziehbar begründete Ge samtbetrach tung der Leiden (Angststörung, depressive Leiden, somatisch bedingte Beschwer den ) in Berücksichtigung ihrer Wechsel wirkungen hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen ab Anfang 2015 vorgenom men. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung Anfang 2016 bis zur angefochte nen Verfügung vom 1
- Februar 2017 (Urk. 2) mehr als ein Jahr vergangen ist , bezüglich welches - wie hiervor ausgeführt - den Akten Hinweise auf möglicher weise anspruchsrelevante Verschlechterungen des Gesundheits zustandes zu ent nehmen sind. 3.4 3.4.1 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs ab Februar 2015 entschieden werden. Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Februar 2015 ergänzende medizinische, insbesondere auch psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 2015 zu entscheiden. Aufgrund der psychischen Beschwerden werden sich die Experten gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äus sern haben (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Stan dardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.4.2 Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 zurückzuweisen.
- Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermes sensweise auf F r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'200. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 neu verfüge.
- Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00320
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 69 geborene X.___
war ab Mitte 1991 zu 100 % und ab dem 20. Februar 2014 gesundheitsbedingt zu 50 %
als Hilfskoch sowie ab Oktober 2015 zu 40 %
als Assistent in der Hotellerie im Alterszentrum Y.___
tätig (Urk. 9/9/2,
Urk. 9/13/3 , Urk. 9/51 ). Am 8 . Juli 2014 meldete er sich wegen der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew (auch: Spondylitis ankylosans ) zum Leistungs bezug an (Urk. 9/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , klärte die medizinischen un d erwerblichen Ver hältnisse ab und übernahm mit Mitteilung vom 1 3. Mai 2015 die Kosten für Frühin terventions massnahmen (Fachkurse, Coaching, Hilfsmittel; Urk. 9/32).
Ausserdem holte sie das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie v on Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkran kun gen, vom 1 8. März 2016 ein ( Urk. 9/55-57).
Mit Vor bescheid vom 1 3. Juni 2016 kündigte sie die Abweisung des Leis tungs begehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an (Urk. 9/62 ). Dagegen erhob der Versi cherte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 9/65 ) , ergänzt mit Schreiben vom 25. August 2016 (Urk. 9/72) . Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 2 2. September 2016 ein ( Urk. 9/79 ). Hierzu äusserte sich der Ver sicherte mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 und 6. Februar 2017 ( Urk. 9/91).
Mit Verfügung vom
14. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie an gekündigt ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der B eschwerdeführer mit undatierter Eingabe
(Poststempel vom 1 5. März 2017) Be schwerde und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; sub even tualiter
sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück zuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den An trag, es sei ihm die unentgeltliche Prozess führung zu gewähren und ein unent geltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechts anwalt Bernhard Zollinger zu bestellen ( Urk. 1 S. 2). Mit undatierter Eingabe ( Eingang am
3 0. März 2017 ) zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozesspflege zurück (Urk. 7 ).
Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 8. Mai 2017 auf Ab weisung der Be schwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gele genheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesge richts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (U rk. 11 S. 2). Die Be schwerde gegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 13 ), der Be schwerdeführer mit undatierter Eingabe ( Eingang vom 7. März 2018 ) Stellung (Urk. 14 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Er werbs einkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un ab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie aus gewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Per son zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2.2
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä rungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts erheblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad vo n mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In validi täts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt e sich in der angefochtenen Ver fügung auf den Standpunkt, gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___
sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar. Ab Februar 2015 sei ihm indes ein 100%iges Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten unter 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dau erhaften Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten zumutbar. Der Be richt von Dr. med. B.___ vom 2 2. August 2016 ( Urk. 9/69) dagegen sei fragwürdig und es entstehe der Eindruck, dass dieser aufgrund der Vertrauens stellung zum Beschwerdeführer zu seinen Gunsten verfasst worden sei. Der Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein An spruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung bestehe . (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittel schweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Thera pierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregrad indika toren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen in validisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre (Urk. 13 ). 2.2
Der
Beschwerdeführer
wendet dagegen ein , wie den Berichten von Dr. B.___ vom 2 2. August 2016 ( Urk. 9/69) und von PD Dr. med. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, vom 17.
August 2016 ( Urk. 9/70) zu entnehmen sei, sei seine Belastbarkeit aufgrund seiner psychischen und somatischen Beschwerden stark eingeschränkt. Ins beson dere sei er sowohl durch die depressive Störung mit eingeschränkter Affekt regu lierung, sozialen Kontakt- und Konzen trationsstörungen als auch durch
die kör perlichen Be schwerden zufolge einer Fehlform der Wirbelsäule mit Entzün dungen und Schmerzen erheblich beeinträchtigt . Die psychische Erkrankung und soma tisch bedingten Beschwerden würden sich gegenseitig verstärken. Er sei nur dank einer intensiven medikamentösen Therapie noch in der Lage, t eilzeit zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Gemäss PD Dr. C.___ sei eine zeitliche Präsenz von maximal 60 % zu mut bar, wobei auch in diesem Rahmen die Arbeitsfähigkeit stark reduziert sei. Auf grund der stark verminderten Belastbarkeit sei auch bei einfachen Arbeiten eine ganztägige Anwesenheit beziehungsweise ein Pensum von 100 % nicht mehr zu mutbar. Seine Arbeitsfähigkeit sei in jeglicher Tätigkeit um mindestens 50 % ein geschränkt (Urk. 1 S. 4 f. ).
In seiner weiteren Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbe dingten Abzuges vom Inva liden einkommen von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte ihm die Rente nicht direkt vom Gericht zugesprochen werden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren durchführe ( Urk. 14 S. 2 f.). 2.3
2.3.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Der
frühest mögliche (hypothetische) Beginn einer
allfällige n Rente ist aufgrund der Anmeldung vom
8. Juli 2014 (Urk. 9/2 ) und in An wendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Januar 201 5. Ausserdem bildet die an gefoch tene Ver fügung vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 2) recht sp re chungsgemäss die zeit liche Grenze der richter lichen Über prüfungs be fugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes ge richts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hin weis). 2.3.2
Nicht strittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der an ge stamm ten Tätigkeit als Hilfskoch
ab dem 2 0. Februar 2014 insbesondere
aufgrund seiner Rückenbeschwerden zufolge der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew ( respektive Spondylitis ankylosans ) sowie einer kongenitalen Übergangs anomalie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei S1 anhaltend in einem Umfang von über 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) arbeitsunfähig war
und ist ( Urk. 9/1, Urk. 9/19/2 , Urk. 9/56/39-40, Urk. 9/56/45 ) . Es sind ihm schwere bis mittel schwere, rücken belastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten über 10 Kilo gramm und solche in Kälte, Nässe oder mit grossen Temperatur schwan kungen sowie in Zwangshal tung nicht mehr zumutbar ( Urk. 9/21/9, Urk. 9/22/16-17, Urk. 9/56/ 39-40,
Urk. 9/56/ 47 , Urk. 9/57 ).
Nach insofern einheitlicher ärztlicher Darstellung ist ausserdem ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer
ab März 2014 bis mindestens Januar 2015 zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer gene ralisierten Angststörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt ( Urk. 9/22/2-4 , Urk. 9/55/20 -21, Urk. 9/69/2). 2.4
Zu prüfe n bleibt , ob nach Ablauf des sogenannten Wartejahres am 1 9. Februar 2015 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG ein e Invalidität von mindestens 40 % oder mehr bestand. Dazu ist hernach zunächst zu klären, ob und inwiefern die Leistungs fähigkeit respektive der Umfang der Arbeits fähigkeit in einer leidens an gepassten Tätigkeit ab dem 2 0. Februar 2015 eingeschränkt war . 3. 3.1
3.1.1
Hierzu stützte sich die Beschwerdegegnerin
auf das bidisziplinäre
rheuma tolo gisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ vom 1 8. März 2016 ( Urk. 9/55-57). Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 2 5. Januar und 2 2. Februar 2016 ( Urk. 9/55/1, Urk. 9/56/1) und kamen in der bidisziplinären Zusammen fassung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne er mit Lasten bis zu 10 Kilogramm hantieren, er könne aber nicht in Kälte, Nässe oder an Orten mit grossen Temperaturschwankungen arbeiten. Diese Ein schränkungen seien durch die verminderte Belastbarkeit und die Beschwerden der LWS sowie der Wirbelsäule begründet. Dazu seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei/mit kongenitaler Übergangsanomali e (Erstdiagnose etwa 2000) mit weitgehender Lumbalisation von S1 mit symmetrischer und kräftiger autoch thoner Rücken mus kultur (Magnetresonanztomographie, MRT, Februar 2016), ohne radiku läre Zeichen; verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der
Wirbelsäule bei/mit Spondylitis ankylosans (Erst manifestation 2003, Erstdiag nose Oktober 2013) mit/bei HLA-B27 positiv mit TNF-Hemmer-Therapie ab 2013, initial Enbrel, The rapiewechsel auf Humira im Mai 2014 und zu Simponi im Juli 2014 mit leichter aktiver Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts und daher deutlicher bildgebender Besserung unter der TNF-Hemmer-Therapie (MRT Feb ruar 2016 gegenüber MRT Oktober 2013 ; Urk. 9/57 ).
Aus dem rheuma tolo gischen Teilgutachten von Dr. A.___ vom 1 6. März 2016 geht hierzu zudem hervor, es seien beim Beschwerdeführer angeborene struk tu relle Befunde im Bereich der LWS vorhanden und eine angeborene Tendenz zur Entwicklung einer Spondylitis ankylosans (HLA B27 positiv). Letzteres sei nach der Erstdiagnose im Jahr 2013 konsequent mit einem TNF-Hemmer behandelt worden. Seither hätten sich die bildgebenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) stark verbessert, sodass nun nur noch eine einzige leicht aktive Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts bildgebend vor han den sei. Es sei ihm daher seit jeher eine leidens angepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 1 00 % zumutbar (Urk. 9/56/37 -40 ).
Die Gutachter hielten in der
bidi s z iplinären Zusam menfassung zudem fest, in der Periode vom 1. März 2014 bis Januar 2015 habe a ufgrund der affektiven Symp tomen zufolge der Diagnose einer rezidivierenden depres siven Störung, mittel gradig (ICD-10 F33.1) ,
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 %
bestanden . In der übrigen Zeit habe nie eine lang andauernde Arbeits un fähigkeit bestanden ( Urk. 9/57) . D em psychiatrisc hen Teilgutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 1. Februar 2016 ist dazu zu entnehmen, es sei beim Be schwer deführer ab Februar 2014 im Zusammenhang mit dem Auftreten von somatisch-rheumatischen Erkrankungen nachvollziehbar zum erneuten Auftreten von Symp tomen seiner seit dem Jahr 2009 bestehenden Angststörung und in der Folge zu mittelgradigen depressiven Symptomen gekommen. Daher habe die behandelnde Psychiaterin ( Dr. B.___ ) den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig ge schrieben. Ihr Bericht (vom 9. Februar 2015, Urk. 9/22) enthalte zum (späteren) Verlauf der depressiven Störung keine belastbaren Aussagen. Ziehe man aber die Untersuchungsbefunde und die Anamneseerhebungen der somatischen Ärzte hinzu, dann bestünden seit Januar 2015 keine be richtens wer ten psychopathologischen Auffälligkeiten mehr. Es sei daher medizinisch-theo retisch davon auszugehen, dass im Zeitraum vom 1. März 2014 bis Januar 2015 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidens ange passten Tätigkeit um 50 % vorgelegen habe. Seither sei der Be schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder vollschichtig im z uletzt ausgeübten Beruf einsetz bar ( Urk. 9/55/21) .
3.1.2
Demgegenüber erklärte die Psychiaterin Dr. B.___ , bei welcher der Beschwerde führer seit Anfang 2010 in psychiatrisch-psycho logischer Behand lung stand ( Urk. 9/22/2) , im Bericht vom 2 2. August 2016 ( Urk. 9/69) , sie habe seit Februar 2015 (Bericht vom
9. Februar 2015, Urk. 9/22) keinen Bericht mehr über den Beschwerdeführer verfassen müssen . Es sei von niemandem mehr ver langt worden. Dies sei der Grund, weshalb Prof. Dr. Z.___ über den seitherigen Krankheitsverlauf nicht mehr habe orientiert sein können. Gerade 2015 habe sie den Beschwerdeführer am häufigsten gesehen, nämlich 15 Mal. Im Februar 2015 sei er jede Woche vorbe ige kommen, weil er einmal mehr a n seinem Arbeitsplatz mit dem Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Er habe dort eine Präsenz von 50 % bei einer Leistung von 40 % . Sie habe ihn krankheitsbedingt für 10 Tage zu 100% arbeitsunfähig schrei ben müssen. Die depressive Symptomatik habe sich damals dermassen verstärkt, dass die Medikation mit Cymbalta von 60 mg auf 120 mg habe erhöht werden müssen. Seither benötige der Beschwerdeführer noch immer diese Dosis. Nach 10 Tagen Arbeitsunfähigkeit habe er sein 40%iges Leis tungspensum mit viel Mühe wieder aufnehmen und bewältigen können. Es habe jedoch mehrere Monate bis zum Abklingen der depressiven Episode ge braucht. Möglicherweise sei diese depressive Episode durch die emotionale Belastung der Operation einer Narbenhernie ( vom 16. Dezember 2014 , Urk. 9/19/2-3)
Anfang 2015 ausgelöst worden.
Nach der Begutachtung von Prof. Dr. Z.___ hab sich die bereits vorher bestehende Symptomatik nicht nur verstärkt, sondern auch noch ausgeweitet. Besonders stark hätten sich seine Ängste , aber auch die depressive Stimmung (mit Selbstmordgedanken) und die bekannten Schmerzen verstärkt. Zuerst sei es zum entzündlichen Prozess in der linken Schulter gekom men, weshalb PD Dr. C.___ Cortison ins linke Schulter gelenk habe spritzen müs sen. Die Schmerzen seien für den Beschwerdeführer nicht mehr auszuhalten. Schliesslich hätten sich die Schmerzen auf alle Gelenke der linken Körperseite ausgebreitet. Seine Panikattacken seien wieder aus gebrochen, be gleitet von Herz klopfen, Sch witzen, Atemstörungen, Druck auf der Brust und Muskelverspannun gen ( Urk. 9/69).
Der behandelnde Rheumatologe PD Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. August 2016 sodann aus, das Gutachten von Dr. A.___
habe keine Widersprüche, es würden aber aus den vorgegebenen Fakten (Anamnese, bildge bende Verfahren, klinische Untersuchung) unvollständige Schlüsse gezogen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, der intensiv behandelt werde, keine Synovitiden ( Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel ) habe und eine langandauernde Schonung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer leide aber an einer rezidivierenden Periarthropathie der Schulter rechts und links. Die Gelenke seien zwar voll beweglich , aber schmerzhaft im Schub. Allein die Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Kyphoskoliose (thorakal rechtskonvex und lumbal linkskonvex) mit Schmerzen im Scheitel der thorakalen Kyphose sei zudem geeignet, eine verminderte Belastbarkeit zu induzieren. Die MRT-Untersuchung der Wirbelsäule zeige ferner nur eine Momentaufnahme. Die Aktivität der Ent zündung sei wech selnd. Dank der intensiven medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage , noch tei lweise zu arbeiten. Der Schluss (der Gutachterin), dass die gute MRT-Untersuchung zur vollen Arbeits fähigkeit führe, greife zu kurz. Beim Beschwerdeführer würden drei Probleme vorliegen, die sich gegenseitig verstärken würden (Morbus Bechterew, Fehlform der Wirbel säule, psychische Erkrankung). Die Summe dieser Probleme ergebe eine ver min derte Belastbarkeit, was sich auch in den Schmerzen äussere ( Urk. 9/70) . 3.2
3.2.1
Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
nicht abschliessend
angenommen werden, dass in der hier zu beurteilenden Zeit ab dem 2 0. Februar 2015 in psychischer Hinsicht eine anspruchserhebliche Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist, respektive , dass bereits ab dann keine erhebliche, die Ressourcen und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s ein schränkende psychische, namentlich depressive, eventuell ängstliche Symp toma tik mehr bestand.
Denn Prof. Dr. Z.___
leitete e ine Verb esserung der von ihm bis Januar 2015 aufgrund der affektiven Symptomatik attestierten 50%igen Arbeits un fähigkeit (Urk. 9/ 55/21, Urk. 9/55/24, Urk. 9/57) lediglich daraus ab, dass für die Zeit ab Februar 2015, mithin seit dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 2015 ( Urk. 9/22/1-7) , kein Bericht aus psychiatrischer Sicht vorliege und keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik aus den somatischen Berichten zu entnehmen gewesen seien ( Urk. 9/55/21) . Mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2016 , wonach sich die depressive Symptomatik gerade in dieser Zeit ab Februar 2015 erheblich verschlechtert habe ( Urk. 9/ 69/ 2 ), ist diese Annahme jedoch
massgeblich in Frage gestellt.
Auch für die Zeit nach der Begutachtung vom 2 5. Januar 2016 (Urk. 9/55/1) kann nicht ohne Weiteres abschliessend
angenommen werden , die von Dr. B.___
im Bericht vom 2 2. August 2016 beschriebene Verschlechterung des psychischen, aber auch des somatischen Gesundheitszustandes (Panikattacken, depressive Symptomatik, entzündliche Prozesse in der linken Schulter und Schmerzzunahme in den Gelenken der linken Körperseite, Urk. 9/69/1) habe keine Aus wirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt. 3.2.2
Der Bericht von Dr. B.___ vom 2 2. August 2016 ( Urk. 9/69) war den Gutachtern, namentlich Prof. Dr. Z.___ ,
denn auch nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden , obschon er
der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren
zusammen mit jenem von PD Dr. C.___
vom 17. August 2016 eingereicht worden war (Urk. 9/72/5) . Die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 22. September 2016 bezieht sich dementsprechend denn auch n ur auf die Ein wände des Einwandschreibens ( Urk. 9/75, Urk. 9/79) und enthält keine Aus füh rungen zum aktuellen Bericht von Dr. B.___ . 3.2.3
In somatischer Hinsicht hielt Dr. A.___ für die Zeit ab Februar 2015 im Übri gen fest , dass Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Vertrauensarzt der Pensionskasse des Beschwerdeführer s, in den Berichten vom 3 1. Januar und 3. September 2015 (Urk. 9/21, Urk. 9/44) noch von einer beidseitigen Sakroileitis sowie aktiven Spondylitiden anterior Th7 bis Th9 und entzündlichen Veränderungen an den ventralen Endplatten des thorakolumbalen Überganges ausgegangen sei. Da sich die Entzündungen gemäss dem Ergebnis der MRT-Untersuchung von Februar 2016 deutlich verbessert hätten, habe sich auch die Arbeitsfähigkeit deutlich gebessert (Urk. 9/56/47).
Ob diese Schlussfolgerung, welche PD Dr. C.___ in Abrede stellt e ( Urk. 9/70) , zutrifft, kann hier ausgangsgemäss
zunächst offen bleiben . Selbst wenn man aber der Ansicht von Dr. A.___ folgt, dass vom (einmaligen) MRT-Nachweis ge besserter Entzündungszeichen auf eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Besse rung frühestens mit dem MRT von Februar 2016 ausgewiesen ist. Dementsprechend ist auch in somatischer Hin sicht zweifelhaft, dass bereits ab Februar 2015 von einer
- wie von Dr. A.___ attestierten - 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens ange passten rückenscho nenden Tätigkeit ( Urk. 9/56/37) auszugehen ist und nicht erst ab dem Be gutach tungszeitpunkt. Die Argumentation von Dr. A.___
- vollständige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit jeher einerseits (Urk. 9/56/40) und erheblicher Verbesserung der bildgebenden Befunde andererseits
(Urk. 9/56/37)
- erweist sich damit jedenfalls als nicht ohne Weiteres schlüssig .
Des Weiteren ist in somatischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt, ob nach der Begutachtung und insbesondere seit dem MRT von Februar 2016 trotz der lang jährigen entzündungshemmenden Medikamente im Zusammenhang mit der Mor bus Bechterew neue Entzündung en respektive eine wechselnde Aktivität der Ent zündungen aufgetreten sind, namentlich in den Schultergelenken und der Wir belsäule (Urk. 9/69/1, Urk. 9/70),
welche die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage stellen würden.
Auch in somatischer Hinsicht kann somit nicht abschliessend auf das vorliegende Gutachten ( Urk. 9/55-57) abgestellt werden. 3. 3 3.3.1
Hinzu kommt, dass das vorliegende psychisc he Be schwerdebild gemäss der jüngs ten bundesge richtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berück sichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) prä zisierten struk turierten , nor mativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist .
Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funk tio neller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der K omplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) , dem B ehandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungs resistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) , ausserdem der K om plex „Per sön lichkeit" (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) und der K omplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) . Unter der Kategorie „Konsistenz" (Ge sichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die g leichmässige Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der b ehandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesene Leidens druck (E. 4.4.2) relevant. 3.3.2
Es bestehen keine Ausschlussgründe und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben
(vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2) , so dass von einem strukturierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen
(BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3 ) nicht abgesehen werden darf .
Daran ändert auch das Vorbringen der Be schwerde gegnerin, dass auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verlauf und Ausgang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren seien ( Urk. 13) , nichts. Denn dabei handelt es sic h lediglich um einen Aspekt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) von vielen, der auch gemäss BGE 143 V 409 nicht o hne W eiteres als alleine ausschlaggebend anzu nehmen ist . Im BGE 143 V 418 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass selbst ( be i spiel s weise ) eine derart leichte depressive Beeinträchtigung wie eine Dysthy mie beachtlich ist, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (E. 8.1) , was hier der Fall ist .
In der hier interessierenden Zeit ab Februar 2015 fand zudem eine psychiatrische Therapie statt. Prof. Dr. Z.___ beurteilte diese als leit liniengerecht durch geführt und die psychiatrische medikamentöse Compliance aufgrund des Medi kamentenspiegels gegeben ( Urk. 9/55/22). 3.3.3
Der ( unbegründeten )
bidisziplinären Zusammenfassung zu den Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ ( Urk. 9/57) ist zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Prof. Dr. Z.___
hat zwar
im psychiatrischen Teilgutach ten auch Ausführungen zu den Ressourcen, zum sozialen Kontext, zur Behand lung und Eingliederung sowie zur Konsistenz aus psychiatrischer Sicht gemacht ( Urk. 9/55/22-23 ) und auch Dr. A.___ hat aus somatischer Sicht die indikato renrelevanten Fragen zum Teil beantwortet ( Urk. 9/56/43 -47 ) . Jedoch ist selbst damit insbesondere für die Zeit ab Februar 2015 eine beweis rechtliche Beurtei lung der Standardindikatoren und der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend mög lich. Es wurde keine respektive keine nachvollziehbar begründete Ge samtbetrach tung der Leiden (Angststörung, depressive Leiden, somatisch bedingte Beschwer den ) in Berücksichtigung ihrer Wechsel wirkungen
hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen
ab Anfang 2015 vorgenom men. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung Anfang 2016 bis zur angefochte nen Verfügung vom 1 4. Februar 2017 (Urk. 2) mehr als ein Jahr vergangen ist , bezüglich welches - wie hiervor ausgeführt - den Akten Hinweise auf möglicher weise anspruchsrelevante Verschlechterungen des Gesundheits zustandes zu ent nehmen sind. 3.4 3.4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht ab schlies send über die Frage des Rentenanspruchs ab Februar 2015 entschieden werden.
Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Februar 2015
ergänzende medizinische, insbesondere auch psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Recht sprechung Rechnung tragen . Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 2015
zu entscheiden.
Aufgrund der psychischen Beschwerden werden sich die Experten gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äus sern haben (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Stan dardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]). 3.4.2
Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermes sensweise auf F
r. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'200. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 neu verfüge. 2.
Die Gerich tskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann