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IV.2017.00294

Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen und Rentenprüfung bei aktuell fehlender Eingliederungsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2018-11-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1984, wurde unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehen den Morbus Hirschsprung von seinem Vater erstmals am 16. April 1985 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 10/1). Dr. Y.___, Z.___, stellte in seinem Arzt bericht vom 19. Juni 1985 das Geburtsgebrechen Ziff. 278 des Anhangs der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Aganglionose und Ganglienzell-Anoma lien des Dick- oder Dünndarms ) fest (Urk. 10/3). Die IV Stelle erteilte X.___ mit Verfügung vom 8. Juli 1985 erstmals Kostengutsprache für die zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziff. 278 notwendigen medizinischen Massnahmen vom 18. März 1985 bis am 31. März 1987 (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 15. März 1989 wurde diese Kostengut sprache bis am 30. April 2000 verlängert (Urk. 10/14). 1.2

Auf Zusatzgesuch des Vaters des Versicherten vom 21. April 1994 (Urk. 10/17) hin leistete die IV-Stelle, nach Beizug eines Berichtes des schulpsychologischen Dienstes des Bezirkes Horgen vom 16. Mai 1994 (Urk. 10/18) – in welchem erst mals ein POS, durch häufige Vollnarkosen im Kleinkindalter verstärkt, diagno stiziert wurde – mit Verfügung vom 28. Juni 1994 Kostengutsprache für eine Sonderschulung an der A.___ ab August 1994 bis einstweilen Ende Schuljahr 1995/1996 (Urk. 10/20). Diese Kostengutsprache wurde in der Folge mehrfach verlängert (Urk. 10/25, Urk. 10/28, Urk. 10/30), letztmals bis Ende Schuljahr 1999/2000 (Urk. 10/37). Ab September 1998 wurde mit dem Ver sicherten eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 10/32-35 und Urk. 10/42). Am 15. August 2000 trat er eine Lehre als Geräteinformatiker an, woraufhin die Berufsberatung abgeschlossen wurde (Urk. 10/6/2). Die Lehre wurde indessen vom Versicherten nach eineinhalb Jahren abgebrochen. Von März 2002 bis Juli 2008 war er in der Firma seines Vaters (B.___) als Informatiker angestellt. Anschliessend war er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Firmen im Informatikbereich tätig, zuletzt vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 bei den C.___, wobei der letzte Arbeitstag der 20. No vember 2012 war (Urk. 10/51 und Urk. 10/130/13-14). Zwischendurch sowie seit dem 31. Januar 2013 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 10/52 und 10/68/3). 1.3

Am 24. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf schnelle Erschöpfung, lange Erholungszeit und Magen-Darm-Probleme mit starken Schmerzen erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/46). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/51-53 und Urk. 10/62). In der Folge leistete sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 17. März bis zum 17. April 2014 bei der D.___ und sprach dem Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 10/63-64 und Urk. 10/70). Am 15. Mai 2014 erstattete die D.___ ihren Schlussbericht (Urk. 10/68). Mit Mitteilung vom 6. August 2014 leistete die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 21. Juli 2014 bis zum 20. Januar 2015 in der E.___, und sprach ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 10/74-76).

Am 15. Dezember 2014 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 10/95/12-13). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2015 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die vorzeitige Beendigung des Aufbautrainings auf Ende Dezember 2014, da die Zwischenziele deutlich nicht erreicht worden seien und ein ü bertritt in eine geeignetere Massnahme empfohlen werde; sein Gesuch werde zur weiteren Bear beitung an die Berufsberatung überwiesen (Urk. 10/94). Am 29. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien. Falls der Versicherte nochmals die Aufnahme von beruflichen Massnahmen wünsche, sei ein Nachweis zu einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Tagesklinik erforderlich. Solange die Behandlungs möglich keiten nicht ausgeschöpft seien, und dadurch Eingliede rung smassnahmen nicht eingeleitet werden könnten, könne auch die Rente nicht geprüft werden (Urk. 10/104). Mit E-Mail vom 5. Oktober 2015 informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass er soeben in die F.___ eingetreten sei. Am 19. Oktober 2015 setzte er die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sein Aufenthalt in der F.___ aufgrund zu vieler Fehltage abgebrochen worden sei (Urk. 10/110). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 10/135/3) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie) begutachten (Urk. 10/120 und Urk. 10/125). Die MEDAS G.___ erstattete am 20. Juli 2016 das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/130). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 22. September 2016, Urk. 10/136; Einwand vom 24. Oktober 2016, Urk. 10/140) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – wie vorbeschieden – ab (Urk. 10/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, wobei die Sache zur Festsetzung von Renten beginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. In pro zessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerde führer das Formular betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit inkl. Unterlagen ein (Urk. 6-7 und Urk. 8/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-149), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.7 1.7.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidi tät bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S.

278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). 1.7.2

G emäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2) . 1.7.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absat z 2 ATSG nicht nachgekommen ist . Die Leis tungen können in Abweichung von Art.

21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenk zeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Per son: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Art. 7b Abs. 2 IVG ). 1.7.4

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räu men. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein zuholen , wenn sie im Rahmen der Beweiswürdi gung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweis kräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzu holen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid vom 22. September 2016 zur Begründung der darin in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens fest, dass der Beschwerdeführer durch eine betreute Wohnform in der Erhaltung einer Tagesstruktur unterstützt und so eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % erlangt werden könne. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes seien aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Eingliederungsmassnahmen würden erneut geprüft, wenn durch eine betreute Wohnform eine Tagesstruktur vorhanden sei. Bei der IV gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Eine Ren tenprüfung werde nur vorgenommen, wenn alle zumutbaren Behandlungen oder Massnahmen wahrgenommen worden seien (Urk. 10/136/2; vgl. Urk. 2 S. 1). In der angefochtenen Verfügung führte sie – zudem – an, gemäss Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar unter optimalen Bedingungen. Ressourcen seien vorhanden. Aus ihrer Sicht wäre es aus gesundheitlicher Sicht nicht förder lich, eine Rentenleistung zuzusprechen, bevor alle möglichen Eingliederungs massnahmen ausgeschöpft seien. 2.3

Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt seien. Daran ändere nichts, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Mit wirkung seinerseits, namentlich durch Therapie oder Anpassung der Wohnsitua tion, gegebenenfalls wieder rentenausschliessend hergestellt werden könne (Urk. 1 S. 7-8). 3.

3.1

Die Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydis ziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 zusammen gefasst wiedergegeben (Urk. 10/130/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 3.2 3.2.1

Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die MEDAS-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/130/21): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 - Verdacht auf Störung der Impulskontrolle F63

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, gestellt (Urk. 10/130/21): - Rechtschreibeschwäche, ansonsten alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit - Morbus Hirschsprung - Status nach Durchzugsoperation nach Duhamel, nach doppelläufiger Transversostomie rechts und nach Kolostomieverschluss 1985 - Wiederholte Stuhlausräumungen in Narkose bei chronischer Obstipa tion in Kindheit - Letzte Darmoperation etwa 2004, anamnestisch, seither keine Stuhlin kontinenz mehr, eher Durchfälle, gelegentlich Bauchkrämpfe - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, ca. 10 py)

Ferner nannten die MEDAS-Gutachter folgende Nebenbefunde (Urk. 10/130/22): - Nephrolithiasis rechts 2007 - Status nach Operation bei Refluxösophagitis 2011 - Status nach Gichtanfall Grosszehe links etwa 1999, anamnestisch - Status nach Appendektomie in Kindheit, anamnestisch - Status nach Cannabiskonsum F12.20 3.2.2

Im Rahmen der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung (Urk. 10/130/19-23) hielten die Gutachter fest, dass die aktuelle neuropsychologische Abklärung, abgesehen von einer Rechtschreibeschwäche, eine alters- und ausbildungs adä quate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben habe. Insbesondere hätten sich psychometrisch keine Hinweise auf ein ADHS gefunden. Im Vergleich zur neuro psychologischen Untersuchung vom Mai 1992 und vom November 2014 hätten sich in der aktuellen Untersuchung Verbesserungen gezeigt; die damals diagnos tizierte Minderleistung in attentionalen Teilbereichen sowie im Bereich der Visuokonstruktion, dem nonverbalen Lernen/Gedächtnis, dem Rechnen sowie dem sprachlichen Konzeptdenken seien nicht mehr festzustellen. Dies sei am ehesten erklärbar in Zusammenhang mit einer aktuell insgesamt besse ren/sta bileren Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 10/130/20-21). Aus psychiatri scher Sicht seien diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 (ICD-10 Krite rien erfüllt) sowie eine wahrscheinlich phasenweise gestörte Impulskontrolle F63 mit vor allem beeinträchtigter Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufzuführen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nur beschränkt in der Lage, einen strukturierten Tagesablauf aufrecht zu erhalten, wie dies für eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung wäre. In Abweichung zum behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass eine tagesklinische Behandlung keine nachhaltige Auswirkung auf den psy chischen Gesundheitszustand, insbesondere auf die Folgen der Persönlich keits störung, haben werde. Viel eher wäre ein betreutes Wohnen hilfreich. Erst danach werde der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische 70%ige Rest arbeits fä higkeit als IT-Supporter oder in angepasster Tätigkeit im Arbeitsmarkt umsetzen können. Diese Einschätzung decke sich mit den Feststellungen, die im Rahmen der BEFAS-Abklärungen (Bericht vom 5. Mai 2014) sowie des Aufbau trainings (Bericht vom 1

7. Dezember 2014) gemacht worden seien , insofern, als dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohne zusätzliche pro fessionelle Unterstützung (betreutes Wohnen, allenfalls Klinik aufenthalt bei Fort bestehen einer nichtstofflichen Abhängigkeit [Spielsucht aufgrund der gestörten Impulskontrolle] ) nicht möglich sein werde. Keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus intern-medizinischer Sicht zu begründen aufgrund der zwischenzeitlich weit in den Hintergrund getretenen Darmproblematik bei akten kundigem Morbus Hirschsprung (Urk. 10/130/21). 3.2.3

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sowohl in angestammter Tätigkeit als IT-Supporter als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibeschwäche), medizinisch-theoretisch eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 70 % der Norm nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohn situation (betreutes Wohnen) bestehe. Durch medizinische Massnahmen, insbe sondere eine integrierte stationäre oder halb-stationäre psychiatrische Behandlung, sei das psychische Zustandsbild des Versicherten nicht richtungs gebend verbesserbar; medikamen tös zu diskutieren sei die Gabe eines Moodstabilizers, zum Beispiel Lithium (u.a. auch zur Augmentation des Anti depressivums). Falls aufgrund der gestörten Impulskontrolle eine nicht-stoffliche Abhängigkeit (Spielsucht) bestehe und diese innerhalb eines betreuten Wohnens nicht genügend neutralisierbar sei, sei der Aufenthalt in einer dazu geeigneten Klinik zu überprüfen. Betreffend beruflicher Massnahmen sei eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu empfehlen unter der Bedingung, dass der Versicherte in ein betreutes Wohnen einwillige. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde auf den Zeitpunkt der IV Anmeldung vom 20. Juni 2013 zurückzudatieren. Der weitere Verlauf sei offen und insbesondere abhängig von der Realisierbarkeit eines betreuten Wohnens (Urk. 10/130/22). 4.

4.1

Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/ 130 ) beruht auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersu chungen (Urk. 10/130/17-18, Urk. 10/130/24-25, Urk. 10/130/28-31 und Urk. 10/130/41-43) , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10/130/2-13, Urk. 10/130/26-27 und Urk. 10/130/34) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 10/130/15-16, Urk. 10/130/20-21, Urk. 10/130/27-28 und Urk. 10/130/35-50) . Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. aber E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann im Rahmen seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit – trotz Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte – mit den Indikatoren gem äss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2 ) einlässlich befasst (Urk. 10/130/50-52). Das MEDAS-Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.2

Die gutachterliche Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung aus somatischer und neuropsychologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestand, steht – zu Recht - ausser Diskussion. 4.3 4.3.1

In psychischer Hinsi cht gelangten die MEDAS-Gutachter im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 10/130/19-23) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT -Supporter wie auch jede andere angepasste Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibes chwä che) medizinisch-theoretisch zu 70 % der Norm zumutbar sei nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohnsi tuation. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2013 (Zeit punkt der Anmel dung ; vgl. E. 3.2.3 ).

Laut Gutachten wurde diese (zusammenfassende) Beurteilung anlässlich der Schlussbesprechung vom 1. Juli 2016 von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, vorgenommen. Die Schlussbesprechung basiere auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erar beiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligen Fachleute (Urk. 10/130/19). 4.3.2

Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint inso fern als erklärungsbedürftig, als der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 10/130/34-54) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Erwerbsfähigkeit schwer fassbar seien. Einerseits gebe

es wenig fremdanamnestische Angaben zu seinem Verhalten in der Arbeitssituation. Anderseits berichte der Beschwerdeführer über Lebensphasen, in denen er in der Lage gewesen sei, ein scheinbar unauffälliges Erwerbsleben zu führen. Es gebe deutliche Hinweise, dass er unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sei, über eine gewisse Zeitdauer eine Performance zu erbringen. Es sei aber von einer Störung der Capacity auszugehen (Urk. 10/130/49) . Nach einlässlicher Befassung mit den Standardindikatoren (Urk. 10/130/50-52) hatte Gutachter Dr. K.___ sodann festgestellt, dass der Wille, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beim Beschwerdeführer unge brochen scheine. Aufgrund der psychischen Störung gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, unter den gegebenen Umständen, – ins besondere der Wohnsituation – seine willentlichen Vorsätze in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Gemäss BEFAS-Bericht vom 15. Mai 2014 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Er gehe ebenfalls von einer krankheits be dingten Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus. Diese lasse sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten nicht sicher quantifizieren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer unter den gegebenen Umständen (Wohnsituation) die medi zinisch-theo retische Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt wahrscheinlich zu realisieren nicht in der Lage sei. Er empfehle dem Beschwerdeführer berufliche Wiederein gliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt unter der Bedingung, dass er in ein betreutes Wohnen einwillige (Urk. 10/130/52).

Wohl hatte Gutachter Dr. K.___ im Weiteren unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ungelernter IT-Supporter» angeführt , abge stützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

– aktuell – medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig sei; dies gelte auch für eine Verweisungstätigkeit (Urk. 10/130/52) .

Diese Ein schätzung von Gutachter Dr. K.___ erscheint aufgrund seiner – vorstehend wiedergegebenen – vorherigen Feststellungen indessen mangels Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar; ebenso verhält es sich demzufolge auch bei der entsprechenden Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 1. Juli 2016. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als IT-Supporter gilt dies umso mehr, als l aut dem von Gutachter Dr. K.___ zitierten Schlussber icht BEFAS vom 15. Mai 2014 die berufspraktische und berufsberate rische Abklärung ergeben hatte, dass keine konkreten Angaben zur A rbeitsfähig keit im Bereich Informatik gemacht werden könnten ; es werde vermutet, dass dieser Bereich nicht angepasst sei (Urk. 10/68/12).

Zur Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Rahmen der zusam menfassenden Beurteilung sodann festgehalten, dass die anlässlich der Schluss besprechung vom 1. Juli 2016 festgelegte Arbeitsfähigkeit «aufgrund vorliegen der Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde» auf Juni 2013 zurückzudatieren sei. Gutachter Dr. K.___ hatte zu dieser Frage indessen ledig lich bemerkt, dass gemäss BEFAS-Bericht (vom 15. Mai 2014) die Restarbeitsfä higkeit 70 % betrage (Urk. 10/130/52). Zur vor der BEFAS Abklärung bestehen den medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit machte er hingegen keine konkreten Angaben. Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint daher auch insofern erklärungsbedürftig. 4.3.3

Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) lege artis anhand der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 hergeleitet hat (Urk. 10/130/49-50). Die Diagnose ein er Impulskontrollstörung (ICD-10 F63) hat der psychiatrische Gut achter hingegen lediglich verdachtsweise erhoben. Mithin liegt insoweit keine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme eine r durch die Impulskontrollstörung bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit jedoch erforderlich wäre (vgl. E. 1.2.1). 4.3.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zwar ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Zur zuver lässigen Beurteilung des (quantitativen und qualitativen) Umfanges des beim Beschwerdeführer vorhandenen potentiellen medizinisch-theoretischen funktio nellen Leistungsvermögens erscheint jedoch eine Klarstellung und Präzisierung der gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. 4.3.2) resp. – mit Blick auf die Aus führungen in Ziffer 7 des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 10/130/53; vgl. Urk. 10/130/21) – allenfalls auch der Beizug eines Verlaufs gutachtens erfor der lich. 4.4 4.4.1

Nicht in Frage zu stellen ist hingegen die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer unter den im Zeitpunkt der Begutachtung gegebenen Umständen (Wohnsituation) nicht in der Lage war, die medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu realisieren (vgl. auch die dahinge hende Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016, Urk. 10/135/4), mithin nicht eingliederungsfähig war. Im Ergebnis zum gleichen Schluss waren auch die mit dem Beschwerdeführer befassten Berufsfachpersonen gelangt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3): Auch sie stellten in ihren Berichten vom 15. Mai 2014, 22. Dezember 2014 und 29. April 2015 (Verlaufsprotokoll Berufs beratung) fest, dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeits markt ohne zusätz liche professionelle Unterstützung nicht möglich ist (Urk. 10/68, Urk. 10/91 und Urk. 10/103). 4.4.2

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit die frühere Recht sprechung weiterhin anwendbar ist. Demnach entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungs mass nahmen beab sichtigt sind (BGE 121 V 190 Regeste; Urteile des Bundes gerichts 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2 und 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 122 V 77 E. 2).

Das Bundesgericht hat sodann wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bestätigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweis; vgl. E. 1.2.2). Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG [vgl. E. 1.3]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin wäre demnach – trotz des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» – gehalten gewesen zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Rentenzusprache erfüllt sind, und zwar – unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – auch für die vergangene Zeit.

Soweit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass laut Gutachten unter optimalen Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Beschwerdeführer über gute Ressourcen verfüge, verneinte, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich a us der medizinisch-theoretischen Beurteil ung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Schluss auf die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Erwerbsunfähigkeit ziehen lässt . Vorliegend gilt dies umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass d ie Invalidität in Anwendung von Art. 26 IVV (Bemessung der Invalidität b ei Versicherten ohne Ausbildung; vgl. zur Frühinvalidität auch das Kreis schrei ben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV], Randziffern 3035 ff.) zu bemessen ist. Gutachter Dr. K.___ führte nämlich

– unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. phil. M.___ vom Neuropsychologischen Institut vom 21. Mai 1992 betreffend die am 11./12. Mai 1992 durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 10/86) – aus, der (damals 8-jährige) Beschwerde führer sei zu diesem Zeitpunkt vermindert lernfähig gewesen. Die Hauptstörung sei damals vom Neuropsychologen nicht in den kognitiven, sondern in den emotionalen Funktionen geortet worden. Die gestörte Emotionalität habe den Beschwerde führer in der sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit einge schränkt. Die krank heitsbedingt eingeschränkte Lernfähigkeit habe sich auch im weiteren Schulverlauf manifestiert. Die hohe emotionale Instabilität mit grossem Anpas sungsbemühen mit psychovegetativen Erschöpfungszuständen ziehe sich wie ein roter Faden durch die weitere Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der krankheitsbedingten Lern schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewe sen sei, genügend schulische Ressourcen zu generieren, um überhaupt befähigt zu sein, eine Lehre erfolgreich abzuschliessen (Urk. 10/130/46-47). Bis heute sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Urk. 10/130/48). 4.5

Zu erwähnen bleibt, dass gemäss der insoweit überzeugenden Beurteilung der MEDAS-Gutachter die von ihnen empfohlene Massnahme in Form einer Platzie rung in einem begleiteten Wohnen eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar stellt , dass der Beschwerdeführer sein nach medizinisch-theoretischer Ein schätzung an sich bestehendes funktionelles Leistungsvermögen im ersten Arbeits markt umsetzen kann. Da die Massnahme demnach spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet, ist sie invaliden versicherungsrechtlic h relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sollte sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zu tätigenden Abklärungen ergeben, dass die genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind (vgl. E. 4.4.2), fiele deshalb die (neuerliche) Verweigerung einer Invaliden rente erst dann in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer nach korrekt durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren weigert, sich der gutachterlich empfohlenen Massnahme zu unterziehen (vgl. E. 1.7 und Urteil des Bundesge richts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5). 5.

Es ergibt sich somit, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage das Vorliegen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Klarstellung und Präzisierung des medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 4.3) ver anlasse und hernach unter Berücksichtigung des in E. 4.4.3 Gesagten prüfe, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG erfüllt sind. Je nach dem hat sie ein Mahn- und Bedenk zeitver fahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (vgl. E. 4.5). Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu er legen. 6 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘7 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt. ) als angemessen .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tre tung vom

7. März 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) erweist sich damit als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1984, wurde unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehen den Morbus Hirschsprung von seinem Vater erstmals am 16. April 1985 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 10/1). Dr. Y.___, Z.___, stellte in seinem Arzt bericht vom 19. Juni 1985 das Geburtsgebrechen Ziff. 278 des Anhangs der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Aganglionose und Ganglienzell-Anoma lien des Dick- oder Dünndarms ) fest (Urk. 10/3). Die IV Stelle erteilte X.___ mit Verfügung vom 8. Juli 1985 erstmals Kostengutsprache für die zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziff. 278 notwendigen medizinischen Massnahmen vom 18. März 1985 bis am 31. März 1987 (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 15. März 1989 wurde diese Kostengut sprache bis am 30. April 2000 verlängert (Urk. 10/14).

E. 1.2 Auf Zusatzgesuch des Vaters des Versicherten vom 21. April 1994 (Urk. 10/17) hin leistete die IV-Stelle, nach Beizug eines Berichtes des schulpsychologischen Dienstes des Bezirkes Horgen vom 16. Mai 1994 (Urk. 10/18) – in welchem erst mals ein POS, durch häufige Vollnarkosen im Kleinkindalter verstärkt, diagno stiziert wurde – mit Verfügung vom 28. Juni 1994 Kostengutsprache für eine Sonderschulung an der A.___ ab August 1994 bis einstweilen Ende Schuljahr 1995/1996 (Urk. 10/20). Diese Kostengutsprache wurde in der Folge mehrfach verlängert (Urk. 10/25, Urk. 10/28, Urk. 10/30), letztmals bis Ende Schuljahr 1999/2000 (Urk. 10/37). Ab September 1998 wurde mit dem Ver sicherten eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 10/32-35 und Urk. 10/42). Am 15. August 2000 trat er eine Lehre als Geräteinformatiker an, woraufhin die Berufsberatung abgeschlossen wurde (Urk. 10/6/2). Die Lehre wurde indessen vom Versicherten nach eineinhalb Jahren abgebrochen. Von März 2002 bis Juli 2008 war er in der Firma seines Vaters (B.___) als Informatiker angestellt. Anschliessend war er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Firmen im Informatikbereich tätig, zuletzt vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 bei den C.___, wobei der letzte Arbeitstag der 20. No vember 2012 war (Urk. 10/51 und Urk. 10/130/13-14). Zwischendurch sowie seit dem 31. Januar 2013 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 10/52 und 10/68/3).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.7.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidi tät bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S.

278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis).

E. 1.7.2 G emäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.

E. 1.7.3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absat z 2 ATSG nicht nachgekommen ist . Die Leis tungen können in Abweichung von Art.

21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenk zeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Per son: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Art. 7b Abs. 2 IVG ).

E. 1.7.4 Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räu men. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

E. 1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein zuholen , wenn sie im Rahmen der Beweiswürdi gung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweis kräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzu holen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, wobei die Sache zur Festsetzung von Renten beginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. In pro zessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerde führer das Formular betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit inkl. Unterlagen ein (Urk. 6-7 und Urk. 8/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-149), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid vom 22. September 2016 zur Begründung der darin in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens fest, dass der Beschwerdeführer durch eine betreute Wohnform in der Erhaltung einer Tagesstruktur unterstützt und so eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % erlangt werden könne. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes seien aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Eingliederungsmassnahmen würden erneut geprüft, wenn durch eine betreute Wohnform eine Tagesstruktur vorhanden sei. Bei der IV gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Eine Ren tenprüfung werde nur vorgenommen, wenn alle zumutbaren Behandlungen oder Massnahmen wahrgenommen worden seien (Urk. 10/136/2; vgl. Urk. 2 S. 1). In der angefochtenen Verfügung führte sie – zudem – an, gemäss Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar unter optimalen Bedingungen. Ressourcen seien vorhanden. Aus ihrer Sicht wäre es aus gesundheitlicher Sicht nicht förder lich, eine Rentenleistung zuzusprechen, bevor alle möglichen Eingliederungs massnahmen ausgeschöpft seien.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt seien. Daran ändere nichts, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Mit wirkung seinerseits, namentlich durch Therapie oder Anpassung der Wohnsitua tion, gegebenenfalls wieder rentenausschliessend hergestellt werden könne (Urk. 1 S. 7-8). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.1 Die Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydis ziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 zusammen gefasst wiedergegeben (Urk. 10/130/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

E. 3.2.1 Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die MEDAS-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/130/21): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 - Verdacht auf Störung der Impulskontrolle F63

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, gestellt (Urk. 10/130/21): - Rechtschreibeschwäche, ansonsten alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit - Morbus Hirschsprung - Status nach Durchzugsoperation nach Duhamel, nach doppelläufiger Transversostomie rechts und nach Kolostomieverschluss 1985 - Wiederholte Stuhlausräumungen in Narkose bei chronischer Obstipa tion in Kindheit - Letzte Darmoperation etwa 2004, anamnestisch, seither keine Stuhlin kontinenz mehr, eher Durchfälle, gelegentlich Bauchkrämpfe - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, ca. 10 py)

Ferner nannten die MEDAS-Gutachter folgende Nebenbefunde (Urk. 10/130/22): - Nephrolithiasis rechts 2007 - Status nach Operation bei Refluxösophagitis 2011 - Status nach Gichtanfall Grosszehe links etwa 1999, anamnestisch - Status nach Appendektomie in Kindheit, anamnestisch - Status nach Cannabiskonsum F12.20

E. 3.2.2 Im Rahmen der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung (Urk. 10/130/19-23) hielten die Gutachter fest, dass die aktuelle neuropsychologische Abklärung, abgesehen von einer Rechtschreibeschwäche, eine alters- und ausbildungs adä quate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben habe. Insbesondere hätten sich psychometrisch keine Hinweise auf ein ADHS gefunden. Im Vergleich zur neuro psychologischen Untersuchung vom Mai 1992 und vom November 2014 hätten sich in der aktuellen Untersuchung Verbesserungen gezeigt; die damals diagnos tizierte Minderleistung in attentionalen Teilbereichen sowie im Bereich der Visuokonstruktion, dem nonverbalen Lernen/Gedächtnis, dem Rechnen sowie dem sprachlichen Konzeptdenken seien nicht mehr festzustellen. Dies sei am ehesten erklärbar in Zusammenhang mit einer aktuell insgesamt besse ren/sta bileren Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 10/130/20-21). Aus psychiatri scher Sicht seien diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 (ICD-10 Krite rien erfüllt) sowie eine wahrscheinlich phasenweise gestörte Impulskontrolle F63 mit vor allem beeinträchtigter Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufzuführen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nur beschränkt in der Lage, einen strukturierten Tagesablauf aufrecht zu erhalten, wie dies für eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung wäre. In Abweichung zum behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass eine tagesklinische Behandlung keine nachhaltige Auswirkung auf den psy chischen Gesundheitszustand, insbesondere auf die Folgen der Persönlich keits störung, haben werde. Viel eher wäre ein betreutes Wohnen hilfreich. Erst danach werde der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische 70%ige Rest arbeits fä higkeit als IT-Supporter oder in angepasster Tätigkeit im Arbeitsmarkt umsetzen können. Diese Einschätzung decke sich mit den Feststellungen, die im Rahmen der BEFAS-Abklärungen (Bericht vom 5. Mai 2014) sowie des Aufbau trainings (Bericht vom 1

7. Dezember 2014) gemacht worden seien , insofern, als dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohne zusätzliche pro fessionelle Unterstützung (betreutes Wohnen, allenfalls Klinik aufenthalt bei Fort bestehen einer nichtstofflichen Abhängigkeit [Spielsucht aufgrund der gestörten Impulskontrolle] ) nicht möglich sein werde. Keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus intern-medizinischer Sicht zu begründen aufgrund der zwischenzeitlich weit in den Hintergrund getretenen Darmproblematik bei akten kundigem Morbus Hirschsprung (Urk. 10/130/21).

E. 3.2.3 Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sowohl in angestammter Tätigkeit als IT-Supporter als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibeschwäche), medizinisch-theoretisch eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 70 % der Norm nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohn situation (betreutes Wohnen) bestehe. Durch medizinische Massnahmen, insbe sondere eine integrierte stationäre oder halb-stationäre psychiatrische Behandlung, sei das psychische Zustandsbild des Versicherten nicht richtungs gebend verbesserbar; medikamen tös zu diskutieren sei die Gabe eines Moodstabilizers, zum Beispiel Lithium (u.a. auch zur Augmentation des Anti depressivums). Falls aufgrund der gestörten Impulskontrolle eine nicht-stoffliche Abhängigkeit (Spielsucht) bestehe und diese innerhalb eines betreuten Wohnens nicht genügend neutralisierbar sei, sei der Aufenthalt in einer dazu geeigneten Klinik zu überprüfen. Betreffend beruflicher Massnahmen sei eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu empfehlen unter der Bedingung, dass der Versicherte in ein betreutes Wohnen einwillige. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde auf den Zeitpunkt der IV Anmeldung vom 20. Juni 2013 zurückzudatieren. Der weitere Verlauf sei offen und insbesondere abhängig von der Realisierbarkeit eines betreuten Wohnens (Urk. 10/130/22). 4.

4.1

Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/ 130 ) beruht auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersu chungen (Urk. 10/130/17-18, Urk. 10/130/24-25, Urk. 10/130/28-31 und Urk. 10/130/41-43) , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10/130/2-13, Urk. 10/130/26-27 und Urk. 10/130/34) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 10/130/15-16, Urk. 10/130/20-21, Urk. 10/130/27-28 und Urk. 10/130/35-50) . Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. aber E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann im Rahmen seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit – trotz Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte – mit den Indikatoren gem äss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2 ) einlässlich befasst (Urk. 10/130/50-52). Das MEDAS-Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.2

Die gutachterliche Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung aus somatischer und neuropsychologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestand, steht – zu Recht - ausser Diskussion. 4.3 4.3.1

In psychischer Hinsi cht gelangten die MEDAS-Gutachter im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 10/130/19-23) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT -Supporter wie auch jede andere angepasste Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibes chwä che) medizinisch-theoretisch zu 70 % der Norm zumutbar sei nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohnsi tuation. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2013 (Zeit punkt der Anmel dung ; vgl. E. 3.2.3 ).

Laut Gutachten wurde diese (zusammenfassende) Beurteilung anlässlich der Schlussbesprechung vom 1. Juli 2016 von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, vorgenommen. Die Schlussbesprechung basiere auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erar beiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligen Fachleute (Urk. 10/130/19). 4.3.2

Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint inso fern als erklärungsbedürftig, als der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 10/130/34-54) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Erwerbsfähigkeit schwer fassbar seien. Einerseits gebe

es wenig fremdanamnestische Angaben zu seinem Verhalten in der Arbeitssituation. Anderseits berichte der Beschwerdeführer über Lebensphasen, in denen er in der Lage gewesen sei, ein scheinbar unauffälliges Erwerbsleben zu führen. Es gebe deutliche Hinweise, dass er unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sei, über eine gewisse Zeitdauer eine Performance zu erbringen. Es sei aber von einer Störung der Capacity auszugehen (Urk. 10/130/49) . Nach einlässlicher Befassung mit den Standardindikatoren (Urk. 10/130/50-52) hatte Gutachter Dr. K.___ sodann festgestellt, dass der Wille, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beim Beschwerdeführer unge brochen scheine. Aufgrund der psychischen Störung gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, unter den gegebenen Umständen, – ins besondere der Wohnsituation – seine willentlichen Vorsätze in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Gemäss BEFAS-Bericht vom 15. Mai 2014 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Er gehe ebenfalls von einer krankheits be dingten Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus. Diese lasse sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten nicht sicher quantifizieren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer unter den gegebenen Umständen (Wohnsituation) die medi zinisch-theo retische Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt wahrscheinlich zu realisieren nicht in der Lage sei. Er empfehle dem Beschwerdeführer berufliche Wiederein gliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt unter der Bedingung, dass er in ein betreutes Wohnen einwillige (Urk. 10/130/52).

Wohl hatte Gutachter Dr. K.___ im Weiteren unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ungelernter IT-Supporter» angeführt , abge stützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

– aktuell – medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig sei; dies gelte auch für eine Verweisungstätigkeit (Urk. 10/130/52) .

Diese Ein schätzung von Gutachter Dr. K.___ erscheint aufgrund seiner – vorstehend wiedergegebenen – vorherigen Feststellungen indessen mangels Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar; ebenso verhält es sich demzufolge auch bei der entsprechenden Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 1. Juli 2016. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als IT-Supporter gilt dies umso mehr, als l aut dem von Gutachter Dr. K.___ zitierten Schlussber icht BEFAS vom 15. Mai 2014 die berufspraktische und berufsberate rische Abklärung ergeben hatte, dass keine konkreten Angaben zur A rbeitsfähig keit im Bereich Informatik gemacht werden könnten ; es werde vermutet, dass dieser Bereich nicht angepasst sei (Urk. 10/68/12).

Zur Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Rahmen der zusam menfassenden Beurteilung sodann festgehalten, dass die anlässlich der Schluss besprechung vom 1. Juli 2016 festgelegte Arbeitsfähigkeit «aufgrund vorliegen der Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde» auf Juni 2013 zurückzudatieren sei. Gutachter Dr. K.___ hatte zu dieser Frage indessen ledig lich bemerkt, dass gemäss BEFAS-Bericht (vom 15. Mai 2014) die Restarbeitsfä higkeit 70 % betrage (Urk. 10/130/52). Zur vor der BEFAS Abklärung bestehen den medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit machte er hingegen keine konkreten Angaben. Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint daher auch insofern erklärungsbedürftig. 4.3.3

Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) lege artis anhand der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 hergeleitet hat (Urk. 10/130/49-50). Die Diagnose ein er Impulskontrollstörung (ICD-10 F63) hat der psychiatrische Gut achter hingegen lediglich verdachtsweise erhoben. Mithin liegt insoweit keine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme eine r durch die Impulskontrollstörung bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit jedoch erforderlich wäre (vgl. E. 1.2.1). 4.3.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zwar ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Zur zuver lässigen Beurteilung des (quantitativen und qualitativen) Umfanges des beim Beschwerdeführer vorhandenen potentiellen medizinisch-theoretischen funktio nellen Leistungsvermögens erscheint jedoch eine Klarstellung und Präzisierung der gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. 4.3.2) resp. – mit Blick auf die Aus führungen in Ziffer 7 des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 10/130/53; vgl. Urk. 10/130/21) – allenfalls auch der Beizug eines Verlaufs gutachtens erfor der lich. 4.4 4.4.1

Nicht in Frage zu stellen ist hingegen die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer unter den im Zeitpunkt der Begutachtung gegebenen Umständen (Wohnsituation) nicht in der Lage war, die medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu realisieren (vgl. auch die dahinge hende Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016, Urk. 10/135/4), mithin nicht eingliederungsfähig war. Im Ergebnis zum gleichen Schluss waren auch die mit dem Beschwerdeführer befassten Berufsfachpersonen gelangt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3): Auch sie stellten in ihren Berichten vom 15. Mai 2014, 22. Dezember 2014 und 29. April 2015 (Verlaufsprotokoll Berufs beratung) fest, dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeits markt ohne zusätz liche professionelle Unterstützung nicht möglich ist (Urk. 10/68, Urk. 10/91 und Urk. 10/103). 4.4.2

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit die frühere Recht sprechung weiterhin anwendbar ist. Demnach entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungs mass nahmen beab sichtigt sind (BGE 121 V 190 Regeste; Urteile des Bundes gerichts 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2 und 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 122 V 77 E. 2).

Das Bundesgericht hat sodann wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bestätigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweis; vgl. E. 1.2.2). Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG [vgl. E. 1.3]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin wäre demnach – trotz des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» – gehalten gewesen zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Rentenzusprache erfüllt sind, und zwar – unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – auch für die vergangene Zeit.

Soweit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass laut Gutachten unter optimalen Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Beschwerdeführer über gute Ressourcen verfüge, verneinte, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich a us der medizinisch-theoretischen Beurteil ung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Schluss auf die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Erwerbsunfähigkeit ziehen lässt . Vorliegend gilt dies umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass d ie Invalidität in Anwendung von Art. 26 IVV (Bemessung der Invalidität b ei Versicherten ohne Ausbildung; vgl. zur Frühinvalidität auch das Kreis schrei ben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV], Randziffern 3035 ff.) zu bemessen ist. Gutachter Dr. K.___ führte nämlich

– unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. phil. M.___ vom Neuropsychologischen Institut vom 21. Mai 1992 betreffend die am 11./12. Mai 1992 durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 10/86) – aus, der (damals 8-jährige) Beschwerde führer sei zu diesem Zeitpunkt vermindert lernfähig gewesen. Die Hauptstörung sei damals vom Neuropsychologen nicht in den kognitiven, sondern in den emotionalen Funktionen geortet worden. Die gestörte Emotionalität habe den Beschwerde führer in der sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit einge schränkt. Die krank heitsbedingt eingeschränkte Lernfähigkeit habe sich auch im weiteren Schulverlauf manifestiert. Die hohe emotionale Instabilität mit grossem Anpas sungsbemühen mit psychovegetativen Erschöpfungszuständen ziehe sich wie ein roter Faden durch die weitere Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der krankheitsbedingten Lern schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewe sen sei, genügend schulische Ressourcen zu generieren, um überhaupt befähigt zu sein, eine Lehre erfolgreich abzuschliessen (Urk. 10/130/46-47). Bis heute sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Urk. 10/130/48). 4.5

Zu erwähnen bleibt, dass gemäss der insoweit überzeugenden Beurteilung der MEDAS-Gutachter die von ihnen empfohlene Massnahme in Form einer Platzie rung in einem begleiteten Wohnen eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar stellt , dass der Beschwerdeführer sein nach medizinisch-theoretischer Ein schätzung an sich bestehendes funktionelles Leistungsvermögen im ersten Arbeits markt umsetzen kann. Da die Massnahme demnach spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet, ist sie invaliden versicherungsrechtlic h relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sollte sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zu tätigenden Abklärungen ergeben, dass die genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind (vgl. E. 4.4.2), fiele deshalb die (neuerliche) Verweigerung einer Invaliden rente erst dann in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer nach korrekt durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren weigert, sich der gutachterlich empfohlenen Massnahme zu unterziehen (vgl. E. 1.7 und Urteil des Bundesge richts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5). 5.

Es ergibt sich somit, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage das Vorliegen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Klarstellung und Präzisierung des medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 4.3) ver anlasse und hernach unter Berücksichtigung des in E. 4.4.3 Gesagten prüfe, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG erfüllt sind. Je nach dem hat sie ein Mahn- und Bedenk zeitver fahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (vgl. E. 4.5). Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu er legen. 6 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘7 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt. ) als angemessen .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tre tung vom

7. März 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) erweist sich damit als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00294 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 30. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1984, wurde unter Hinweis auf einen seit Geburt bestehen den Morbus Hirschsprung von seinem Vater erstmals am 16. April 1985 (Ein gangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet (Urk. 10/1). Dr. Y.___, Z.___, stellte in seinem Arzt bericht vom 19. Juni 1985 das Geburtsgebrechen Ziff. 278 des Anhangs der Ver ordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Aganglionose und Ganglienzell-Anoma lien des Dick- oder Dünndarms ) fest (Urk. 10/3). Die IV Stelle erteilte X.___ mit Verfügung vom 8. Juli 1985 erstmals Kostengutsprache für die zur Behand lung des Geburtsgebrechens Ziff. 278 notwendigen medizinischen Massnahmen vom 18. März 1985 bis am 31. März 1987 (Urk. 10/4). Mit Verfügung vom 15. März 1989 wurde diese Kostengut sprache bis am 30. April 2000 verlängert (Urk. 10/14). 1.2

Auf Zusatzgesuch des Vaters des Versicherten vom 21. April 1994 (Urk. 10/17) hin leistete die IV-Stelle, nach Beizug eines Berichtes des schulpsychologischen Dienstes des Bezirkes Horgen vom 16. Mai 1994 (Urk. 10/18) – in welchem erst mals ein POS, durch häufige Vollnarkosen im Kleinkindalter verstärkt, diagno stiziert wurde – mit Verfügung vom 28. Juni 1994 Kostengutsprache für eine Sonderschulung an der A.___ ab August 1994 bis einstweilen Ende Schuljahr 1995/1996 (Urk. 10/20). Diese Kostengutsprache wurde in der Folge mehrfach verlängert (Urk. 10/25, Urk. 10/28, Urk. 10/30), letztmals bis Ende Schuljahr 1999/2000 (Urk. 10/37). Ab September 1998 wurde mit dem Ver sicherten eine Berufsberatung durchgeführt (Urk. 10/32-35 und Urk. 10/42). Am 15. August 2000 trat er eine Lehre als Geräteinformatiker an, woraufhin die Berufsberatung abgeschlossen wurde (Urk. 10/6/2). Die Lehre wurde indessen vom Versicherten nach eineinhalb Jahren abgebrochen. Von März 2002 bis Juli 2008 war er in der Firma seines Vaters (B.___) als Informatiker angestellt. Anschliessend war er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Firmen im Informatikbereich tätig, zuletzt vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 bei den C.___, wobei der letzte Arbeitstag der 20. No vember 2012 war (Urk. 10/51 und Urk. 10/130/13-14). Zwischendurch sowie seit dem 31. Januar 2013 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenver sicherung (Urk. 10/52 und 10/68/3). 1.3

Am 24. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf schnelle Erschöpfung, lange Erholungszeit und Magen-Darm-Probleme mit starken Schmerzen erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 10/46). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/51-53 und Urk. 10/62). In der Folge leistete sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung im Rahmen von beruflichen Massnahmen vom 17. März bis zum 17. April 2014 bei der D.___ und sprach dem Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 10/63-64 und Urk. 10/70). Am 15. Mai 2014 erstattete die D.___ ihren Schlussbericht (Urk. 10/68). Mit Mitteilung vom 6. August 2014 leistete die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 21. Juli 2014 bis zum 20. Januar 2015 in der E.___, und sprach ihm für die Dauer dieser Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 10/74-76).

Am 15. Dezember 2014 fand ein Standortgespräch statt (Urk. 10/95/12-13). Mit Mitteilung vom 16. Januar 2015 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die vorzeitige Beendigung des Aufbautrainings auf Ende Dezember 2014, da die Zwischenziele deutlich nicht erreicht worden seien und ein ü bertritt in eine geeignetere Massnahme empfohlen werde; sein Gesuch werde zur weiteren Bear beitung an die Berufsberatung überwiesen (Urk. 10/94). Am 29. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien. Falls der Versicherte nochmals die Aufnahme von beruflichen Massnahmen wünsche, sei ein Nachweis zu einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Tagesklinik erforderlich. Solange die Behandlungs möglich keiten nicht ausgeschöpft seien, und dadurch Eingliede rung smassnahmen nicht eingeleitet werden könnten, könne auch die Rente nicht geprüft werden (Urk. 10/104). Mit E-Mail vom 5. Oktober 2015 informierte der Versicherte die IV-Stelle, dass er soeben in die F.___ eingetreten sei. Am 19. Oktober 2015 setzte er die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass sein Aufenthalt in der F.___ aufgrund zu vieler Fehltage abgebrochen worden sei (Urk. 10/110). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 10/135/3) liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie) begutachten (Urk. 10/120 und Urk. 10/125). Die MEDAS G.___ erstattete am 20. Juli 2016 das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 10/130). Nach durch geführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 22. September 2016, Urk. 10/136; Einwand vom 24. Oktober 2016, Urk. 10/140) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1. Februar 2017 – wie vorbeschieden – ab (Urk. 10/146 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 7. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, wobei die Sache zur Festsetzung von Renten beginn und Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. In pro zessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Mit Eingabe vom 10. April 2017 reichte der Beschwerde führer das Formular betreffend Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit inkl. Unterlagen ein (Urk. 6-7 und Urk. 8/1-6). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-149), was dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.7 1.7.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidi tät bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Scha denminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373, 117 V 275 E. 2b S.

278), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegeben heiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbst eingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 mit Hinweis). 1.7.2

G emäss Art. 7 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Abs. 2) . 1.7.3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absat z 2 ATSG nicht nachgekommen ist . Die Leis tungen können in Abweichung von Art.

21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenk zeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Per son: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Art. 7b Abs. 2 IVG ). 1.7.4

Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt Folgendes: Entzieht oder widersetzt sich eine ver sicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbs le ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzu räu men. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 1.8

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein zuholen , wenn sie im Rahmen der Beweiswürdi gung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweis kräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzu holen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2017 vom 9. Februar 2018 E. 3.1). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid vom 22. September 2016 zur Begründung der darin in Aussicht gestellten Abweisung des Rentenbegehrens fest, dass der Beschwerdeführer durch eine betreute Wohnform in der Erhaltung einer Tagesstruktur unterstützt und so eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 70 % erlangt werden könne. Aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes seien aktuell keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt. Eingliederungsmassnahmen würden erneut geprüft, wenn durch eine betreute Wohnform eine Tagesstruktur vorhanden sei. Bei der IV gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Eine Ren tenprüfung werde nur vorgenommen, wenn alle zumutbaren Behandlungen oder Massnahmen wahrgenommen worden seien (Urk. 10/136/2; vgl. Urk. 2 S. 1). In der angefochtenen Verfügung führte sie – zudem – an, gemäss Gutachten sei eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar unter optimalen Bedingungen. Ressourcen seien vorhanden. Aus ihrer Sicht wäre es aus gesundheitlicher Sicht nicht förder lich, eine Rentenleistung zuzusprechen, bevor alle möglichen Eingliederungs massnahmen ausgeschöpft seien. 2.3

Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung vorliegend erfüllt seien. Daran ändere nichts, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Mit wirkung seinerseits, namentlich durch Therapie oder Anpassung der Wohnsitua tion, gegebenenfalls wieder rentenausschliessend hergestellt werden könne (Urk. 1 S. 7-8). 3.

3.1

Die Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydis ziplinären Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 zusammen gefasst wiedergegeben (Urk. 10/130/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 3.2 3.2.1

Gestützt auf die Untersuchungen in den einzelnen Fachgebieten stellten die MEDAS-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit wesentli cher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/130/21): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 - Verdacht auf Störung der Impulskontrolle F63

Zudem wurden folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähigkeit, aber mit Krankheitswert, gestellt (Urk. 10/130/21): - Rechtschreibeschwäche, ansonsten alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit - Morbus Hirschsprung - Status nach Durchzugsoperation nach Duhamel, nach doppelläufiger Transversostomie rechts und nach Kolostomieverschluss 1985 - Wiederholte Stuhlausräumungen in Narkose bei chronischer Obstipa tion in Kindheit - Letzte Darmoperation etwa 2004, anamnestisch, seither keine Stuhlin kontinenz mehr, eher Durchfälle, gelegentlich Bauchkrämpfe - Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich, ca. 10 py)

Ferner nannten die MEDAS-Gutachter folgende Nebenbefunde (Urk. 10/130/22): - Nephrolithiasis rechts 2007 - Status nach Operation bei Refluxösophagitis 2011 - Status nach Gichtanfall Grosszehe links etwa 1999, anamnestisch - Status nach Appendektomie in Kindheit, anamnestisch - Status nach Cannabiskonsum F12.20 3.2.2

Im Rahmen der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung (Urk. 10/130/19-23) hielten die Gutachter fest, dass die aktuelle neuropsychologische Abklärung, abgesehen von einer Rechtschreibeschwäche, eine alters- und ausbildungs adä quate kognitive Leistungsfähigkeit ergeben habe. Insbesondere hätten sich psychometrisch keine Hinweise auf ein ADHS gefunden. Im Vergleich zur neuro psychologischen Untersuchung vom Mai 1992 und vom November 2014 hätten sich in der aktuellen Untersuchung Verbesserungen gezeigt; die damals diagnos tizierte Minderleistung in attentionalen Teilbereichen sowie im Bereich der Visuokonstruktion, dem nonverbalen Lernen/Gedächtnis, dem Rechnen sowie dem sprachlichen Konzeptdenken seien nicht mehr festzustellen. Dies sei am ehesten erklärbar in Zusammenhang mit einer aktuell insgesamt besse ren/sta bileren Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 10/130/20-21). Aus psychiatri scher Sicht seien diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung F61.0 (ICD-10 Krite rien erfüllt) sowie eine wahrscheinlich phasenweise gestörte Impulskontrolle F63 mit vor allem beeinträchtigter Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufzuführen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nur beschränkt in der Lage, einen strukturierten Tagesablauf aufrecht zu erhalten, wie dies für eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung wäre. In Abweichung zum behandelnden Psychiater Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei davon auszugehen, dass eine tagesklinische Behandlung keine nachhaltige Auswirkung auf den psy chischen Gesundheitszustand, insbesondere auf die Folgen der Persönlich keits störung, haben werde. Viel eher wäre ein betreutes Wohnen hilfreich. Erst danach werde der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische 70%ige Rest arbeits fä higkeit als IT-Supporter oder in angepasster Tätigkeit im Arbeitsmarkt umsetzen können. Diese Einschätzung decke sich mit den Feststellungen, die im Rahmen der BEFAS-Abklärungen (Bericht vom 5. Mai 2014) sowie des Aufbau trainings (Bericht vom 1

7. Dezember 2014) gemacht worden seien , insofern, als dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt ohne zusätzliche pro fessionelle Unterstützung (betreutes Wohnen, allenfalls Klinik aufenthalt bei Fort bestehen einer nichtstofflichen Abhängigkeit [Spielsucht aufgrund der gestörten Impulskontrolle] ) nicht möglich sein werde. Keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus intern-medizinischer Sicht zu begründen aufgrund der zwischenzeitlich weit in den Hintergrund getretenen Darmproblematik bei akten kundigem Morbus Hirschsprung (Urk. 10/130/21). 3.2.3

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass sowohl in angestammter Tätigkeit als IT-Supporter als auch in jeder angepassten Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibeschwäche), medizinisch-theoretisch eine zumutbare Arbeitsfä higkeit von 70 % der Norm nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohn situation (betreutes Wohnen) bestehe. Durch medizinische Massnahmen, insbe sondere eine integrierte stationäre oder halb-stationäre psychiatrische Behandlung, sei das psychische Zustandsbild des Versicherten nicht richtungs gebend verbesserbar; medikamen tös zu diskutieren sei die Gabe eines Moodstabilizers, zum Beispiel Lithium (u.a. auch zur Augmentation des Anti depressivums). Falls aufgrund der gestörten Impulskontrolle eine nicht-stoffliche Abhängigkeit (Spielsucht) bestehe und diese innerhalb eines betreuten Wohnens nicht genügend neutralisierbar sei, sei der Aufenthalt in einer dazu geeigneten Klinik zu überprüfen. Betreffend beruflicher Massnahmen sei eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu empfehlen unter der Bedingung, dass der Versicherte in ein betreutes Wohnen einwillige. Die festgelegte Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde auf den Zeitpunkt der IV Anmeldung vom 20. Juni 2013 zurückzudatieren. Der weitere Verlauf sei offen und insbesondere abhängig von der Realisierbarkeit eines betreuten Wohnens (Urk. 10/130/22). 4.

4.1

Da s polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.___ vom 20. Juli 2016 (Urk. 10/ 130 ) beruht auf den erforderlichen sorgfältigen und allseitigen Untersu chungen (Urk. 10/130/17-18, Urk. 10/130/24-25, Urk. 10/130/28-31 und Urk. 10/130/41-43) , wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 10/130/2-13, Urk. 10/130/26-27 und Urk. 10/130/34) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 10/130/15-16, Urk. 10/130/20-21, Urk. 10/130/27-28 und Urk. 10/130/35-50) . Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen grundsätzlich nachvollziehbar begründet (vgl. aber E. 4.3). Der psychiatrische Gutachter hat sich sodann im Rahmen seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit – trotz Fehlens einer Diagnose, welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hätte – mit den Indikatoren gem äss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.2 ) einlässlich befasst (Urk. 10/130/50-52). Das MEDAS-Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.6). 4.2

Die gutachterliche Einschätzung, wonach im Zeitpunkt der Begutachtung aus somatischer und neuropsychologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit bestand, steht – zu Recht - ausser Diskussion. 4.3 4.3.1

In psychischer Hinsi cht gelangten die MEDAS-Gutachter im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung (Urk. 10/130/19-23) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als IT -Supporter wie auch jede andere angepasste Verweistätigkeit (Berücksichtigung der Rechtschreibes chwä che) medizinisch-theoretisch zu 70 % der Norm zumutbar sei nach Neutralisation eines Teils der Auswirkungen der psychischen Störungen mittels Veränderung der Wohnsi tuation. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2013 (Zeit punkt der Anmel dung ; vgl. E. 3.2.3 ).

Laut Gutachten wurde diese (zusammenfassende) Beurteilung anlässlich der Schlussbesprechung vom 1. Juli 2016 von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, vorgenommen. Die Schlussbesprechung basiere auf einem vorgängig im Zirkulationsverfahren erar beiteten Konsensfindungsprozess aller beteiligen Fachleute (Urk. 10/130/19). 4.3.2

Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint inso fern als erklärungsbedürftig, als der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten vom 9. Juni 2016 (Urk. 10/130/34-54) ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Erwerbsfähigkeit schwer fassbar seien. Einerseits gebe

es wenig fremdanamnestische Angaben zu seinem Verhalten in der Arbeitssituation. Anderseits berichte der Beschwerdeführer über Lebensphasen, in denen er in der Lage gewesen sei, ein scheinbar unauffälliges Erwerbsleben zu führen. Es gebe deutliche Hinweise, dass er unter bestimmten Voraussetzungen in der Lage sei, über eine gewisse Zeitdauer eine Performance zu erbringen. Es sei aber von einer Störung der Capacity auszugehen (Urk. 10/130/49) . Nach einlässlicher Befassung mit den Standardindikatoren (Urk. 10/130/50-52) hatte Gutachter Dr. K.___ sodann festgestellt, dass der Wille, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beim Beschwerdeführer unge brochen scheine. Aufgrund der psychischen Störung gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, unter den gegebenen Umständen, – ins besondere der Wohnsituation – seine willentlichen Vorsätze in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit umzusetzen. Gemäss BEFAS-Bericht vom 15. Mai 2014 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Er gehe ebenfalls von einer krankheits be dingten Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus. Diese lasse sich anhand der ihm zur Verfügung stehenden Akten nicht sicher quantifizieren. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführer unter den gegebenen Umständen (Wohnsituation) die medi zinisch-theo retische Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt wahrscheinlich zu realisieren nicht in der Lage sei. Er empfehle dem Beschwerdeführer berufliche Wiederein gliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt unter der Bedingung, dass er in ein betreutes Wohnen einwillige (Urk. 10/130/52).

Wohl hatte Gutachter Dr. K.___ im Weiteren unter dem Titel «Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als ungelernter IT-Supporter» angeführt , abge stützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Akten

sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

– aktuell – medizinisch-theoretisch zu 70 % arbeitsfähig sei; dies gelte auch für eine Verweisungstätigkeit (Urk. 10/130/52) .

Diese Ein schätzung von Gutachter Dr. K.___ erscheint aufgrund seiner – vorstehend wiedergegebenen – vorherigen Feststellungen indessen mangels Begründung nicht ohne weiteres nachvollziehbar; ebenso verhält es sich demzufolge auch bei der entsprechenden Einschätzung von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 1. Juli 2016. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als IT-Supporter gilt dies umso mehr, als l aut dem von Gutachter Dr. K.___ zitierten Schlussber icht BEFAS vom 15. Mai 2014 die berufspraktische und berufsberate rische Abklärung ergeben hatte, dass keine konkreten Angaben zur A rbeitsfähig keit im Bereich Informatik gemacht werden könnten ; es werde vermutet, dass dieser Bereich nicht angepasst sei (Urk. 10/68/12).

Zur Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde im Rahmen der zusam menfassenden Beurteilung sodann festgehalten, dass die anlässlich der Schluss besprechung vom 1. Juli 2016 festgelegte Arbeitsfähigkeit «aufgrund vorliegen der Akten, anamnestischer Angaben und erhobener Befunde» auf Juni 2013 zurückzudatieren sei. Gutachter Dr. K.___ hatte zu dieser Frage indessen ledig lich bemerkt, dass gemäss BEFAS-Bericht (vom 15. Mai 2014) die Restarbeitsfä higkeit 70 % betrage (Urk. 10/130/52). Zur vor der BEFAS Abklärung bestehen den medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit machte er hingegen keine konkreten Angaben. Die zusammenfassende Beurteilung von Dr. I.___ und Dr. J.___ erscheint daher auch insofern erklärungsbedürftig. 4.3.3

Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) lege artis anhand der Diagnosekriterien gemäss ICD-10 hergeleitet hat (Urk. 10/130/49-50). Die Diagnose ein er Impulskontrollstörung (ICD-10 F63) hat der psychiatrische Gut achter hingegen lediglich verdachtsweise erhoben. Mithin liegt insoweit keine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor, was aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für die Annahme eine r durch die Impulskontrollstörung bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit jedoch erforderlich wäre (vgl. E. 1.2.1). 4.3.4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der gutachterlichen Ausführungen zwar ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Zur zuver lässigen Beurteilung des (quantitativen und qualitativen) Umfanges des beim Beschwerdeführer vorhandenen potentiellen medizinisch-theoretischen funktio nellen Leistungsvermögens erscheint jedoch eine Klarstellung und Präzisierung der gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. 4.3.2) resp. – mit Blick auf die Aus führungen in Ziffer 7 des psychiatrischen Teilgutachtens (Urk. 10/130/53; vgl. Urk. 10/130/21) – allenfalls auch der Beizug eines Verlaufs gutachtens erfor der lich. 4.4 4.4.1

Nicht in Frage zu stellen ist hingegen die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer unter den im Zeitpunkt der Begutachtung gegebenen Umständen (Wohnsituation) nicht in der Lage war, die medizinisch-theoretische Rest arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu realisieren (vgl. auch die dahinge hende Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Juli 2016, Urk. 10/135/4), mithin nicht eingliederungsfähig war. Im Ergebnis zum gleichen Schluss waren auch die mit dem Beschwerdeführer befassten Berufsfachpersonen gelangt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3): Auch sie stellten in ihren Berichten vom 15. Mai 2014, 22. Dezember 2014 und 29. April 2015 (Verlaufsprotokoll Berufs beratung) fest, dass dem Beschwerdeführer ein Einstieg in den ersten Arbeits markt ohne zusätz liche professionelle Unterstützung nicht möglich ist (Urk. 10/68, Urk. 10/91 und Urk. 10/103). 4.4.2

Der Beschwerdeführer wies zu Recht darauf hin, dass trotz der in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung aufgestellten (negativen) Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Eingliederungsfähigkeit die frühere Recht sprechung weiterhin anwendbar ist. Demnach entsteht der Rentenanspruch, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungs mass nahmen beab sichtigt sind (BGE 121 V 190 Regeste; Urteile des Bundes gerichts 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.2.2 und 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 122 V 77 E. 2).

Das Bundesgericht hat sodann wiederholt unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c bestätigt, dass in der Invalidenversicherung die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweis; vgl. E. 1.2.2). Für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente ist vielmehr immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) bestanden hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit weiterhin besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG [vgl. E. 1.3]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2). 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin wäre demnach – trotz des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» – gehalten gewesen zu prüfen, ob die genannten Voraussetzungen für eine Rentenzusprache erfüllt sind, und zwar – unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG – auch für die vergangene Zeit.

Soweit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass laut Gutachten unter optimalen Bedingungen eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Beschwerdeführer über gute Ressourcen verfüge, verneinte, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich a us der medizinisch-theoretischen Beurteil ung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel kein Schluss auf die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebende Erwerbsunfähigkeit ziehen lässt . Vorliegend gilt dies umso mehr, als Grund zur Annahme besteht, dass d ie Invalidität in Anwendung von Art. 26 IVV (Bemessung der Invalidität b ei Versicherten ohne Ausbildung; vgl. zur Frühinvalidität auch das Kreis schrei ben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherung en [BSV], Randziffern 3035 ff.) zu bemessen ist. Gutachter Dr. K.___ führte nämlich

– unter Bezugnahme auf den Bericht von Prof. Dr. phil. M.___ vom Neuropsychologischen Institut vom 21. Mai 1992 betreffend die am 11./12. Mai 1992 durchgeführten neuropsycho logischen Untersuchungen (Urk. 10/86) – aus, der (damals 8-jährige) Beschwerde führer sei zu diesem Zeitpunkt vermindert lernfähig gewesen. Die Hauptstörung sei damals vom Neuropsychologen nicht in den kognitiven, sondern in den emotionalen Funktionen geortet worden. Die gestörte Emotionalität habe den Beschwerde führer in der sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit einge schränkt. Die krank heitsbedingt eingeschränkte Lernfähigkeit habe sich auch im weiteren Schulverlauf manifestiert. Die hohe emotionale Instabilität mit grossem Anpas sungsbemühen mit psychovegetativen Erschöpfungszuständen ziehe sich wie ein roter Faden durch die weitere Lebensgeschichte des Beschwerdeführers. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund der krankheitsbedingten Lern schwierigkeiten und der psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewe sen sei, genügend schulische Ressourcen zu generieren, um überhaupt befähigt zu sein, eine Lehre erfolgreich abzuschliessen (Urk. 10/130/46-47). Bis heute sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Urk. 10/130/48). 4.5

Zu erwähnen bleibt, dass gemäss der insoweit überzeugenden Beurteilung der MEDAS-Gutachter die von ihnen empfohlene Massnahme in Form einer Platzie rung in einem begleiteten Wohnen eine unabdingbare Voraussetzung dafür dar stellt , dass der Beschwerdeführer sein nach medizinisch-theoretischer Ein schätzung an sich bestehendes funktionelles Leistungsvermögen im ersten Arbeits markt umsetzen kann. Da die Massnahme demnach spezifisch und unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet, ist sie invaliden versicherungsrechtlic h relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sollte sich aufgrund der von der Beschwerdegegnerin zu tätigenden Abklärungen ergeben, dass die genannten Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind (vgl. E. 4.4.2), fiele deshalb die (neuerliche) Verweigerung einer Invaliden rente erst dann in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer nach korrekt durch geführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren weigert, sich der gutachterlich empfohlenen Massnahme zu unterziehen (vgl. E. 1.7 und Urteil des Bundesge richts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5). 5.

Es ergibt sich somit, dass aufgrund der gegebenen Aktenlage das Vorliegen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers weder verneint noch bejaht werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Klarstellung und Präzisierung des medizinischen Sachverhaltes (vgl. E. 4.3) ver anlasse und hernach unter Berücksichtigung des in E. 4.4.3 Gesagten prüfe, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG erfüllt sind. Je nach dem hat sie ein Mahn- und Bedenk zeitver fahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (vgl. E. 4.5). Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht , ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu er legen. 6 .2

Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘7 00.-- (inkl . Barauslagen und MWSt. ) als angemessen .

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsver tre tung vom

7. März 2017 (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ) erweist sich damit als gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler