Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ wurde am 25. August 2010 (Eingangsdatum) durch die (private) Krankentaggeldversicherung Vaudoise Versicherungen zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/4). Da die Versicherte - trotz entsprechender Auf forderung (Urk. 7/8) - keine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einreichte, wurde die Früherfassung am 28. Oktober 2010 abgeschlossen (Urk. 7/9). 1.2
Am 30. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle führte am 28. Juli 2016 mit der Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/23) und verlangte bei den von der Versicherten angegebenen behan-delnden Ärzten (vgl. Urk. 7/17 S. 7 und Urk. 7/23 S. 4) Arztberichte ein. Das Z.___ teilte der IV-Stelle mit, dass es keine medizinischen Unterlagen von X.___ habe (Urk. 7/25), während die Wirbelsäulenchirurgie der A.___ einen Bericht vom 14. Dezember 2010 einreichte (Urk. 7/26). Daraufhin forderte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. August 2016 die Versicherte auf, anzugeben, wo sie sich wegen ihres Rückens in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe (Urk. 7/27). Nachdem diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erfolgte am 16. September 2016 eine Erinnerung (Urk. 7/28). Am 18. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle X.___ nochmals auf, ihren Mitwirkungs pflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristan setzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch auf grund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die IV-Stelle erneut um die Beantwortung der Anfrage vom 8. August 2016 (Urk. 7/31). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund fehlender Mitwirkung an (Urk. 7/34), wogegen die Versicherte am 16. Dezember 2016 Ein wand erhob und mitteilte, dass sie von Dr. med. B.___, Fachärz tin FMH für Allgemeinmedizin, hausärztlich betreut werde (Urk. 7/35). Daraufhin verlangte die IV-Stelle von der C.___ (Urk. 7/37) sowie vom D.___ (Urk. 7/38), wo Dr. B.___ tätig ist, Arztberichte ein. Da die Versicherte in diesen beiden Arztpraxen nicht bekannt sei (vgl. entsprechende Telefonnotizen, Urk. 7/37-38), wies die IV-Stelle – mit der Begründung der fehlenden
Mitwirkung
– mit Verfü gung vom
2. Februar 2017
das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2017 auf das Leistungsbe gehren vom 30. Juni 2016 einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, unter Beilage eines ärztlichen Zeug nisses von Dr. B.___ vom 15. März 2016, Urk. 3/7). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-46). Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2017 mitgeteilt, dass sie sich bei E.___, Dipl. Psych. FH, Psychotherapeutin SBAP, in regelmässiger Behandlung befinde (Urk. 48). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin am 9. Juni 2017 die Replik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), sie habe die Beschwerdeführer in
mehrmals aufgefordert, anzugeben, wo sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe, wobei sie es unter Verletzung der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht unterlassen habe, die behandelnden Ärzte zu benennen. Auch der erst im Einwandverfahren angegebenen Hausärztin Dr. B.___ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie ihre Abklärungspflicht zureichend wahrgenommen habe. Hingegen sei die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht gehörig und rechtzeitig nachgekommen, weshalb der Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ nur telefonisch angefragt habe. Es handle sich offensichtlich um eine irrtümliche Auskunft der angefragten Ärztin, dass sie ihr nicht bekannt sei, denn am 15. März 2016 habe Dr. B.___ ihr ein auf ihren früheren Namen (F.___) lautendes ärzt liches Zeugnis ausgestellt, welches vom 7. bis 18. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Replikweise (Urk. 10) brachte die Beschwerdefüh rerin vor, dass sich die im Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich verändert habe und ihr von einer weiteren Tätigkeit in der Gastronomie abgeraten werde, da sich das viele Heben und Tragen kontraproduktiv auf ihre Wirbelsäule auswirkten. 3. 3.1
Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie der A.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/26 S. 7-8), welcher der Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Ein verlangen am 4. August 2016 eingereicht wurde, sind folgende Diagnosen genannt:
-
Status nach Dekompression C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler intercorporeller
Spondylodese mit autologem tricorticalem Beckenspan vom rechten
vorderen Beckenkamm C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler
Plattenoste osynthese C4-C7 am 23. August 2010 bei
-
chronischer Zervikobrachialgie rechts
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und
C6/7 mit Spinalkanalstenose mit zervikaler Spinalkanalstenose und
foraminaler Stenose linksbetont
-
Verdacht auf sensomotorisches Ausfallsyndrom und radikuläres
Reizsyndrom C6 links
-
Status nach multiplen Nervenwurzelinfiltrationen zervikal, 2010
Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Spondylodese L4-S1 (1998) und ein Nikotinabusus aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2011 sei tens der Halswirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig. 3.2
Im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2016, welches im Beschwerdeverfahren ein gereicht wurde (Urk. 3/7), attestierte Dr. B.___ zuhanden des Arbeitge bers, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis 18. März 2016 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. 4. 4.1
Versicherungsträger können - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leis tungen beanspruchen, den Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter die erwähnten Mitwirkungspflichten fällt unter anderem die Erteilung von Auskünften (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG), worunter auch die Angabe der behan delnden Ärzte fällt, wobei diese Auskunft notwendig und der versicherten Person - sowohl in fachlicher als auch subjektiver Hinsicht - zumutbar sein muss (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- beziehungsweise Mitwir kungspflicht hat in unentschuldbarer Weise zu erfolgen. Deren Verletzung lässt zwei Sanktionen zu: Auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen ein zustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wobei gemäss Praxis von der Mög lichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 86 ff. zu Art. 43 ATSG). 4.2
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Anmel deformular vom 30. Juni 2016 und anlässlich des Standortgespräches angegebe nen behandelnden Ärzte respektive Spitäler - das Z.___ und die A.___ - (vgl. Ziff. 6.3 von Urk. 7/17 sowie Urk. 7/23 S. 4) diese seit 1998 respektive seit 2010 (vgl. Urk. 7/35) nicht mehr behandeln. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die seither respektive aktuell behandelnden Ärzte anzugeben (Urk. 7/27). Die Erteilung einer Auskunft über die Behandler ist für die Durchführung einer umfassenden Abklärung für die Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches nötig und ohne Weiteres zumutbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf diese Aufforderung noch auf die Erinnerung vom 16. September 2016 (Urk. 7/28) reagierte, forderte sie die Beschwerdegegnerin a m 18. Oktober 2016 nochmals auf, ihren Mitwirkungs pflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristansetzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch auf grund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Damit wurde der Beschwerdeführerin unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann und sie wurde aufgefordert, ihrer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht nachzukommen. 4.3
Auch bei der erst im Einwandverfahren angegebenen behandelnden Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 7/35) konnten trotz Anfragen keine weiteren Informatio nen oder ärztliche Berichte erhältlich gemacht werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin lediglich telefonisch in der C.___ sowie im D.___ angefragt habe (Urk. 1 S. 4), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der Telefonnotiz vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/37), dass der Anruf von der C.___ kam. Darin wurde festgehalten, „dass der zugestellte AZ nicht retourniert werden“ müsse. Daraus ergibt sich, dass die C.___ auf einen schriftlich zugestellten (auszufüllenden) Arztbericht reagierte. Auch aus der Telefonnotiz vom 6. Januar 2017 des D.___ (Urk. 7/38) ist ersichtlich, dass Frau G.___ von diesem Ärztezentrum die Beschwerdegegnerin kontaktierte. Deshalb ist auch hierbei davon auszugehen, dass sie dies gefolgt auf eine schriftliche Anfrage tat. An der korrekten Wieder gabe der Telefonate in den Aktennotizen bestehen keine Zweifel, solche wur den von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin reichte nun im Beschwerdeverfahren das ärztliche Zeug nis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (Urk. 3/7) ein. Daraus ergebe sich, dass sie sich durchaus bei der angegebenen Hausärztin in Behandlung befand und noch befinde. Sie macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt habe, da sie nicht (auch) nach dem früheren Ehenamen F.___ gefragt habe. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich aber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2015 von ihrem Ehemann H.___ geschieden ist (vgl. Scheidungs urteil, Urk. 7/16). Ihren während der Ehe geführten Familiennamen F.___ änderte sie per 27. Mai 2016 wieder auf X.___ (vgl. Bestätigung einer Namenserklä rung, Urk. 7/18). Die schriftliche Anfrage bei Dr. B.___ erfolgte erst im Dezember 2016 respektive Januar 2017. Es liegt im Verantwortungsbereich einer versicherten Person, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse - und entspre chend auch Namensänderungen - den zuständigen Stellen, Behörden, Versiche rungen, Ärzten etc. zu melden (so auch Art. 31 ATSG). Da sich die Beschwerde führerin nicht darum kümmerte, die Namensänderung vom 27. Mai 2016 Dr. B.___ mitzuteilen, kann es nicht der Beschwerdegegnerin als Sorg faltspflichtverletzung angelastet werden, dass sie erfolglos bei Dr. B.___ einen Arztbericht einzuholen versuchte. 4.4
Für das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Verletzung ihrer Aus kunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten liefern die Akten keine Anhalts punkte und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.5
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitverfahren (Urk. 7/27-30) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 6) aus, aufgrund der Akten entschieden zu haben. Dabei würdigte die Beschwerdegegnerin den zeitlich älteren Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 (vgl. E. 3.1) sowie das nicht aussagekräftige ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. 3.2), da aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte eingeholt wer den konnten. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren mangels ausgewiesenem Gesundheitsschaden zu Recht materiell ab. Denn von der Möglichkeit des Nichteintretens ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen .
Sie
kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Par tei ausgeschlossen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. Apri l 2009, E. 5.2). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Da seit März 2017 aber feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung steht und sie von der Psychotherapeutin E.___ psychotherapeutisch behandelt wird (Urk. 7/47), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nachträglich erfolge Mitwirkung als Neuanmeldung (Eingang März 2017) behandle und weiter bearbeite. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent geltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungs bestätigung vom 3. März 2017 (Urk. 3/3) von ihrer Wohngemeinde Zürich finan ziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung als Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 1.3 Gemäss Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2017 auf das Leistungsbe gehren vom 30. Juni 2016 einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, unter Beilage eines ärztlichen Zeug nisses von Dr. B.___ vom 15. März 2016, Urk. 3/7). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-46). Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2017 mitgeteilt, dass sie sich bei E.___, Dipl. Psych. FH, Psychotherapeutin SBAP, in regelmässiger Behandlung befinde (Urk. 48). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin am 9. Juni 2017 die Replik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), sie habe die Beschwerdeführer in
mehrmals aufgefordert, anzugeben, wo sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe, wobei sie es unter Verletzung der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht unterlassen habe, die behandelnden Ärzte zu benennen. Auch der erst im Einwandverfahren angegebenen Hausärztin Dr. B.___ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie ihre Abklärungspflicht zureichend wahrgenommen habe. Hingegen sei die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht gehörig und rechtzeitig nachgekommen, weshalb der Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen sei.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ nur telefonisch angefragt habe. Es handle sich offensichtlich um eine irrtümliche Auskunft der angefragten Ärztin, dass sie ihr nicht bekannt sei, denn am 15. März 2016 habe Dr. B.___ ihr ein auf ihren früheren Namen (F.___) lautendes ärzt liches Zeugnis ausgestellt, welches vom 7. bis 18. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Replikweise (Urk. 10) brachte die Beschwerdefüh rerin vor, dass sich die im Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich verändert habe und ihr von einer weiteren Tätigkeit in der Gastronomie abgeraten werde, da sich das viele Heben und Tragen kontraproduktiv auf ihre Wirbelsäule auswirkten. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie der A.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/26 S. 7-8), welcher der Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Ein verlangen am 4. August 2016 eingereicht wurde, sind folgende Diagnosen genannt:
-
Status nach Dekompression C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler intercorporeller
Spondylodese mit autologem tricorticalem Beckenspan vom rechten
vorderen Beckenkamm C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler
Plattenoste osynthese C4-C7 am 23. August 2010 bei
-
chronischer Zervikobrachialgie rechts
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und
C6/7 mit Spinalkanalstenose mit zervikaler Spinalkanalstenose und
foraminaler Stenose linksbetont
-
Verdacht auf sensomotorisches Ausfallsyndrom und radikuläres
Reizsyndrom C6 links
-
Status nach multiplen Nervenwurzelinfiltrationen zervikal, 2010
Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Spondylodese L4-S1 (1998) und ein Nikotinabusus aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2011 sei tens der Halswirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig.
E. 3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2016, welches im Beschwerdeverfahren ein gereicht wurde (Urk. 3/7), attestierte Dr. B.___ zuhanden des Arbeitge bers, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis 18. März 2016 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. 4. 4.1
Versicherungsträger können - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leis tungen beanspruchen, den Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter die erwähnten Mitwirkungspflichten fällt unter anderem die Erteilung von Auskünften (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG), worunter auch die Angabe der behan delnden Ärzte fällt, wobei diese Auskunft notwendig und der versicherten Person - sowohl in fachlicher als auch subjektiver Hinsicht - zumutbar sein muss (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- beziehungsweise Mitwir kungspflicht hat in unentschuldbarer Weise zu erfolgen. Deren Verletzung lässt zwei Sanktionen zu: Auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen ein zustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wobei gemäss Praxis von der Mög lichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 86 ff. zu Art. 43 ATSG). 4.2
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Anmel deformular vom 30. Juni 2016 und anlässlich des Standortgespräches angegebe nen behandelnden Ärzte respektive Spitäler - das Z.___ und die A.___ - (vgl. Ziff. 6.3 von Urk. 7/17 sowie Urk. 7/23 S. 4) diese seit 1998 respektive seit 2010 (vgl. Urk. 7/35) nicht mehr behandeln. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die seither respektive aktuell behandelnden Ärzte anzugeben (Urk. 7/27). Die Erteilung einer Auskunft über die Behandler ist für die Durchführung einer umfassenden Abklärung für die Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches nötig und ohne Weiteres zumutbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf diese Aufforderung noch auf die Erinnerung vom 16. September 2016 (Urk. 7/28) reagierte, forderte sie die Beschwerdegegnerin a m 18. Oktober 2016 nochmals auf, ihren Mitwirkungs pflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristansetzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch auf grund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Damit wurde der Beschwerdeführerin unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann und sie wurde aufgefordert, ihrer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht nachzukommen. 4.3
Auch bei der erst im Einwandverfahren angegebenen behandelnden Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 7/35) konnten trotz Anfragen keine weiteren Informatio nen oder ärztliche Berichte erhältlich gemacht werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin lediglich telefonisch in der C.___ sowie im D.___ angefragt habe (Urk. 1 S. 4), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der Telefonnotiz vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/37), dass der Anruf von der C.___ kam. Darin wurde festgehalten, „dass der zugestellte AZ nicht retourniert werden“ müsse. Daraus ergibt sich, dass die C.___ auf einen schriftlich zugestellten (auszufüllenden) Arztbericht reagierte. Auch aus der Telefonnotiz vom 6. Januar 2017 des D.___ (Urk. 7/38) ist ersichtlich, dass Frau G.___ von diesem Ärztezentrum die Beschwerdegegnerin kontaktierte. Deshalb ist auch hierbei davon auszugehen, dass sie dies gefolgt auf eine schriftliche Anfrage tat. An der korrekten Wieder gabe der Telefonate in den Aktennotizen bestehen keine Zweifel, solche wur den von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin reichte nun im Beschwerdeverfahren das ärztliche Zeug nis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (Urk. 3/7) ein. Daraus ergebe sich, dass sie sich durchaus bei der angegebenen Hausärztin in Behandlung befand und noch befinde. Sie macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt habe, da sie nicht (auch) nach dem früheren Ehenamen F.___ gefragt habe. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich aber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2015 von ihrem Ehemann H.___ geschieden ist (vgl. Scheidungs urteil, Urk. 7/16). Ihren während der Ehe geführten Familiennamen F.___ änderte sie per 27. Mai 2016 wieder auf X.___ (vgl. Bestätigung einer Namenserklä rung, Urk. 7/18). Die schriftliche Anfrage bei Dr. B.___ erfolgte erst im Dezember 2016 respektive Januar 2017. Es liegt im Verantwortungsbereich einer versicherten Person, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse - und entspre chend auch Namensänderungen - den zuständigen Stellen, Behörden, Versiche rungen, Ärzten etc. zu melden (so auch Art. 31 ATSG). Da sich die Beschwerde führerin nicht darum kümmerte, die Namensänderung vom 27. Mai 2016 Dr. B.___ mitzuteilen, kann es nicht der Beschwerdegegnerin als Sorg faltspflichtverletzung angelastet werden, dass sie erfolglos bei Dr. B.___ einen Arztbericht einzuholen versuchte. 4.4
Für das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Verletzung ihrer Aus kunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten liefern die Akten keine Anhalts punkte und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.5
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitverfahren (Urk. 7/27-30) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 6) aus, aufgrund der Akten entschieden zu haben. Dabei würdigte die Beschwerdegegnerin den zeitlich älteren Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 (vgl. E. 3.1) sowie das nicht aussagekräftige ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. 3.2), da aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte eingeholt wer den konnten. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren mangels ausgewiesenem Gesundheitsschaden zu Recht materiell ab. Denn von der Möglichkeit des Nichteintretens ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen .
Sie
kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Par tei ausgeschlossen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. Apri l 2009, E. 5.2). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Da seit März 2017 aber feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung steht und sie von der Psychotherapeutin E.___ psychotherapeutisch behandelt wird (Urk. 7/47), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nachträglich erfolge Mitwirkung als Neuanmeldung (Eingang März 2017) behandle und weiter bearbeite. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent geltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungs bestätigung vom 3. März 2017 (Urk. 3/3) von ihrer Wohngemeinde Zürich finan ziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung als Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art.
E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .
E. 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d).
E. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00289
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 13. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ wurde am 25. August 2010 (Eingangsdatum) durch die (private) Krankentaggeldversicherung Vaudoise Versicherungen zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/4). Da die Versicherte - trotz entsprechender Auf forderung (Urk. 7/8) - keine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einreichte, wurde die Früherfassung am 28. Oktober 2010 abgeschlossen (Urk. 7/9). 1.2
Am 30. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle führte am 28. Juli 2016 mit der Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/23) und verlangte bei den von der Versicherten angegebenen behan-delnden Ärzten (vgl. Urk. 7/17 S. 7 und Urk. 7/23 S. 4) Arztberichte ein. Das Z.___ teilte der IV-Stelle mit, dass es keine medizinischen Unterlagen von X.___ habe (Urk. 7/25), während die Wirbelsäulenchirurgie der A.___ einen Bericht vom 14. Dezember 2010 einreichte (Urk. 7/26). Daraufhin forderte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. August 2016 die Versicherte auf, anzugeben, wo sie sich wegen ihres Rückens in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe (Urk. 7/27). Nachdem diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erfolgte am 16. September 2016 eine Erinnerung (Urk. 7/28). Am 18. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle X.___ nochmals auf, ihren Mitwirkungs pflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristan setzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch auf grund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die IV-Stelle erneut um die Beantwortung der Anfrage vom 8. August 2016 (Urk. 7/31). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 kün digte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund fehlender Mitwirkung an (Urk. 7/34), wogegen die Versicherte am 16. Dezember 2016 Ein wand erhob und mitteilte, dass sie von Dr. med. B.___, Fachärz tin FMH für Allgemeinmedizin, hausärztlich betreut werde (Urk. 7/35). Daraufhin verlangte die IV-Stelle von der C.___ (Urk. 7/37) sowie vom D.___ (Urk. 7/38), wo Dr. B.___ tätig ist, Arztberichte ein. Da die Versicherte in diesen beiden Arztpraxen nicht bekannt sei (vgl. entsprechende Telefonnotizen, Urk. 7/37-38), wies die IV-Stelle – mit der Begründung der fehlenden
Mitwirkung
– mit Verfü gung vom
2. Februar 2017
das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2017 auf das Leistungsbe gehren vom 30. Juni 2016 einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, unter Beilage eines ärztlichen Zeug nisses von Dr. B.___ vom 15. März 2016, Urk. 3/7). Die Beschwerdegeg nerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-46). Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2017 mitgeteilt, dass sie sich bei E.___, Dipl. Psych. FH, Psychotherapeutin SBAP, in regelmässiger Behandlung befinde (Urk. 48). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin am 9. Juni 2017 die Replik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit. a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit.
d). 1.3
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Inva lidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), sie habe die Beschwerdeführer in
mehrmals aufgefordert, anzugeben, wo sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe, wobei sie es unter Verletzung der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht unterlassen habe, die behandelnden Ärzte zu benennen. Auch der erst im Einwandverfahren angegebenen Hausärztin Dr. B.___ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie ihre Abklärungspflicht zureichend wahrgenommen habe. Hingegen sei die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht gehörig und rechtzeitig nachgekommen, weshalb der Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen sei. 2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ nur telefonisch angefragt habe. Es handle sich offensichtlich um eine irrtümliche Auskunft der angefragten Ärztin, dass sie ihr nicht bekannt sei, denn am 15. März 2016 habe Dr. B.___ ihr ein auf ihren früheren Namen (F.___) lautendes ärzt liches Zeugnis ausgestellt, welches vom 7. bis 18. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Replikweise (Urk. 10) brachte die Beschwerdefüh rerin vor, dass sich die im Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich verändert habe und ihr von einer weiteren Tätigkeit in der Gastronomie abgeraten werde, da sich das viele Heben und Tragen kontraproduktiv auf ihre Wirbelsäule auswirkten. 3. 3.1
Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie der A.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/26 S. 7-8), welcher der Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Ein verlangen am 4. August 2016 eingereicht wurde, sind folgende Diagnosen genannt:
-
Status nach Dekompression C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler intercorporeller
Spondylodese mit autologem tricorticalem Beckenspan vom rechten
vorderen Beckenkamm C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler
Plattenoste osynthese C4-C7 am 23. August 2010 bei
-
chronischer Zervikobrachialgie rechts
-
mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und
C6/7 mit Spinalkanalstenose mit zervikaler Spinalkanalstenose und
foraminaler Stenose linksbetont
-
Verdacht auf sensomotorisches Ausfallsyndrom und radikuläres
Reizsyndrom C6 links
-
Status nach multiplen Nervenwurzelinfiltrationen zervikal, 2010
Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Spondylodese L4-S1 (1998) und ein Nikotinabusus aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2011 sei tens der Halswirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig. 3.2
Im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2016, welches im Beschwerdeverfahren ein gereicht wurde (Urk. 3/7), attestierte Dr. B.___ zuhanden des Arbeitge bers, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis 18. März 2016 zu 100 % arbeitsun fähig gewesen sei. 4. 4.1
Versicherungsträger können - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leis tungen beanspruchen, den Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter die erwähnten Mitwirkungspflichten fällt unter anderem die Erteilung von Auskünften (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG), worunter auch die Angabe der behan delnden Ärzte fällt, wobei diese Auskunft notwendig und der versicherten Person - sowohl in fachlicher als auch subjektiver Hinsicht - zumutbar sein muss (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- beziehungsweise Mitwir kungspflicht hat in unentschuldbarer Weise zu erfolgen. Deren Verletzung lässt zwei Sanktionen zu: Auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen ein zustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wobei gemäss Praxis von der Mög lichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 86 ff. zu Art. 43 ATSG). 4.2
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Anmel deformular vom 30. Juni 2016 und anlässlich des Standortgespräches angegebe nen behandelnden Ärzte respektive Spitäler - das Z.___ und die A.___ - (vgl. Ziff. 6.3 von Urk. 7/17 sowie Urk. 7/23 S. 4) diese seit 1998 respektive seit 2010 (vgl. Urk. 7/35) nicht mehr behandeln. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die seither respektive aktuell behandelnden Ärzte anzugeben (Urk. 7/27). Die Erteilung einer Auskunft über die Behandler ist für die Durchführung einer umfassenden Abklärung für die Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches nötig und ohne Weiteres zumutbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf diese Aufforderung noch auf die Erinnerung vom 16. September 2016 (Urk. 7/28) reagierte, forderte sie die Beschwerdegegnerin a m 18. Oktober 2016 nochmals auf, ihren Mitwirkungs pflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristansetzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch auf grund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Damit wurde der Beschwerdeführerin unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann und sie wurde aufgefordert, ihrer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht nachzukommen. 4.3
Auch bei der erst im Einwandverfahren angegebenen behandelnden Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 7/35) konnten trotz Anfragen keine weiteren Informatio nen oder ärztliche Berichte erhältlich gemacht werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin lediglich telefonisch in der C.___ sowie im D.___ angefragt habe (Urk. 1 S. 4), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der Telefonnotiz vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/37), dass der Anruf von der C.___ kam. Darin wurde festgehalten, „dass der zugestellte AZ nicht retourniert werden“ müsse. Daraus ergibt sich, dass die C.___ auf einen schriftlich zugestellten (auszufüllenden) Arztbericht reagierte. Auch aus der Telefonnotiz vom 6. Januar 2017 des D.___ (Urk. 7/38) ist ersichtlich, dass Frau G.___ von diesem Ärztezentrum die Beschwerdegegnerin kontaktierte. Deshalb ist auch hierbei davon auszugehen, dass sie dies gefolgt auf eine schriftliche Anfrage tat. An der korrekten Wieder gabe der Telefonate in den Aktennotizen bestehen keine Zweifel, solche wur den von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin reichte nun im Beschwerdeverfahren das ärztliche Zeug nis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (Urk. 3/7) ein. Daraus ergebe sich, dass sie sich durchaus bei der angegebenen Hausärztin in Behandlung befand und noch befinde. Sie macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt habe, da sie nicht (auch) nach dem früheren Ehenamen F.___ gefragt habe. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich aber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2015 von ihrem Ehemann H.___ geschieden ist (vgl. Scheidungs urteil, Urk. 7/16). Ihren während der Ehe geführten Familiennamen F.___ änderte sie per 27. Mai 2016 wieder auf X.___ (vgl. Bestätigung einer Namenserklä rung, Urk. 7/18). Die schriftliche Anfrage bei Dr. B.___ erfolgte erst im Dezember 2016 respektive Januar 2017. Es liegt im Verantwortungsbereich einer versicherten Person, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse - und entspre chend auch Namensänderungen - den zuständigen Stellen, Behörden, Versiche rungen, Ärzten etc. zu melden (so auch Art. 31 ATSG). Da sich die Beschwerde führerin nicht darum kümmerte, die Namensänderung vom 27. Mai 2016 Dr. B.___ mitzuteilen, kann es nicht der Beschwerdegegnerin als Sorg faltspflichtverletzung angelastet werden, dass sie erfolglos bei Dr. B.___ einen Arztbericht einzuholen versuchte. 4.4
Für das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Verletzung ihrer Aus kunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten liefern die Akten keine Anhalts punkte und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.5
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, wes halb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenk zeitverfahren (Urk. 7/27-30) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 6) aus, aufgrund der Akten entschieden zu haben. Dabei würdigte die Beschwerdegegnerin den zeitlich älteren Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 (vgl. E. 3.1) sowie das nicht aussagekräftige ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. 3.2), da aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte eingeholt wer den konnten. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren mangels ausgewiesenem Gesundheitsschaden zu Recht materiell ab. Denn von der Möglichkeit des Nichteintretens ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen .
Sie
kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Par tei ausgeschlossen ist (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. Apri l 2009, E. 5.2). 4.6
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Da seit März 2017 aber feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung steht und sie von der Psychotherapeutin E.___ psychotherapeutisch behandelt wird (Urk. 7/47), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nachträglich erfolge Mitwirkung als Neuanmeldung (Eingang März 2017) behandle und weiter bearbeite. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unent geltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungs bestätigung vom 3. März 2017 (Urk. 3/3) von ihrer Wohngemeinde Zürich finan ziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.3
Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer deführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die So zialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung als Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger