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IV.2017.00225

Rentenrevision, beweiskräftiges Gutachten, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, keine Eingliederungsmassnahmen, Rente zu Recht aufgehoben. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 19 60, war zuletzt als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/5-7, Urk. 5/25) und meldete sich am 2 9. April 2004 unter Hinweis auf eine Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein Zervikalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Februar 2005 zu (Urk. 5/37).

Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/38, Urk. 5/42) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2 2. Dezember 2005 (Urk. 5/48) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 5/53 /3-6), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2006.00105 mit Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit die Eröffnung des Wartejahres bestätigt wurde (Urk. 5/64). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 5/62, Urk. 5/60) wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. 1.3

Mit Mitteilung

vom 1 7. März 2011 (Urk. 5/81) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 5/76) mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. auch Urk. 5/80/5) . 1.4

Nach Eingang ein es am 1 4. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/82) ho lte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS)

Y.___

ein

orthopädisch-psychiatrisches Gut achten ein, das am 9. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 5/96) . Sie ver anlasste zudem eine Erweiterung des Gutachtens durch ein e neurologische

Beurteilung m it psychiatri scher Reevaluation, die am 2 1. September 2016 erstattet wurde (Urk. 5/107). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

5/ 113, Urk. 5/116) h ob die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 5/125 = Urk. 2). Die Hilflosenent schädigung wurde mit Verfügung vom 18.

Januar 2017 aufgehoben (Urk. 5/118). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutach ten verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 wieder ein 70%iges Arbeitspensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Ab dem 2 4. November 2015 sei ihr sodann ein 100%iges Pensum auch in anderen Tätigkeiten zumutbar (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie nicht in der Lage sei, 70 % zu arbeiten. Ihr Langzeitzucker sei sehr hoch und schwer einstellbar. Sie sei verlangsamt und vergesslich. Ihr ganzer Körper schmerze und es sei ihr oft schwindlig. Sie könne nicht lange stehen oder gehen. Somit sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. 2.3

Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi tätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1 8. Februar 2005 (Urk. 5/20) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 1): - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin von ihnen nie eine Arbeitsunfähig keit attestiert bekommen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 1). Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie würden im Rahmen einer Malcompliance gesehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb eine psychi atrische Evaluation empfohlen werde (S. 3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. März 2005 (Urk. 5/21/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung - rezidivierende Panikattacken bis Stupor - zervikocepha l es Syndrom

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 7. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 2 lit . C). 3.4

Die Ärzte der Psych iatrischen Poliklinik des Z.___ berichteten am 5. April 2005 (Urk. 5/22/5-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Herbst 2004 - V erdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), bestehend seit Dezember 2004 - V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2004 - Diabetes mellitus seit zirka 10 Jahren Sie führten aus, es habe vom 1. Februar bis 5. April 2005 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Diese sei ihr jedoch ab sofort 6-12 Stunden pro Woche zumutbar (S. 1 unten) . 3.5

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 4. Juni 2005 (Urk. 5/26/5-7) über den s tationär en Aufenthalt der Beschwerde führerin vom

1 8. März bis 2 9. April 2005 und nannten folgende Diagnosen m it Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

lit . A): - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) seit Mitte 2004 - vorwiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) seit 2003 - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2003 Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Beginn 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 habe w egen des Beginn s von dissoziativen Krampfanfällen eine vollständige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit bestand en (S. 1 lit . B) . 3.6

Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Juli 2005 Stellung (Urk. 5/28/2 unten) und führte aus, es bestehe keine relevante Rest-A rbeitsfähigkeit mehr . Es seien keine weiteren Abklärungen nötig. 4. 4.1

Der Rentenrevision von 2008 (vgl. Urk. 5/65 ff.) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Berichte zugrunde. 4.2

Die Ärzte des Z.___, Innere Medizin, berichteten am 3. April 2009 (Urk. 5/71/11 oben) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 2. März 2009 wegen eines Myokardinfarkt s (vgl. auch Urk. 5/71/6-9) und führten aus, dass dieser Myokardinfark t die A rbeitsfähigkeit

langfristig nicht beeinflussen sollte. 4.3

Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2010 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.1): - subacromiales Impingement bei Hypertrophie des Acromioclavicula gelenks rechts mit Tendinose der Suprasp i natussehne - V erdacht auf Impingement der linken Schulter - mediale D iskushernie C3/4 und breitbasige D iskushernie C5/6 links medi olateral mit leichter Myelonkompression - rezidiv ierende depr essive Störung mit mittelgradigen depr essiven Episo den (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa 2004 - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5), bestehend seit 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 2004 S ie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 6 5% ige A rbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige A rbeitsfähigkeit (S. 7).

Aus b idisziplinär er Sicht bestehe eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit als Reinigungs kraft seit mindestens Januar 2005, da bei mittelgradiger depr essiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, Moti vation, Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelast barkeit ein geschränkt seien (S. 2 2. f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60% ige A rbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 8.2). Die A rbeitsfähigkeit sei primär durch ein psych isches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosoz iale Faktoren (finanz ielle Probleme, mangelnde Sprachbe herrschung, mangelnde Integration) erheben (S. 24 Ziff. 8.7). In ihrer Ergänzung vom 2 0. b eziehungsweise 2 3. Februar 2011 (Urk. 5/78-79) führten die Gutachter aus, dass in den vorliegenden Unterlagen keine somatische Begutachtung ersichtlich sei. Es sei somit unklar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden sei. Eine Beurteilung und ein Vergleich des somatischen Gesundheitszustandes damals und jetzt sei nicht möglich (Urk. 5/78). Aus p sych iatrischer Sicht lägen seit 2004 eine anhaltende mittelgradige depressive Störung i n Z usammenhang mit der körperlichen Beschwerdesympto matik und psychosoz ialen Belastungen sowie seit 2004 ein rezidivierende s disso ziative s anfallsartige s Geschehen und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung v or . Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderte n G esundheitszustand s eit der Rentenverfügung von Oktober 200 5. Allerdings seien die Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit aufgrund der zumutbaren Restaktivi täten anders eingeschätzt worden, womit es sich um eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes handle (Urk. 5/79 S. 2) . 5. 5.1

Der hier angefochtenen Verfügung vom

20. März 2017 (Urk. 2)

lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 5.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juli 2014 (Urk. 5/84) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - metabol isches Syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Depression (ICD-10 F33.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - koronare Herzkrankheit In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 60% ige A rbeits fähig keit mit Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7). Angepasste, wechselbelastende Tätig keiten gem äss beschriebenem Profil seien der Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag mit zirka 60 % iger L eistungsfähigkeit zumutbar (S. 3 f.) . 5.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatri sches Gutachten am 9. Dezember 2015 gestützt auf die Akten sowie die Unter su chungen der Beschwerdeführerin vom 2 4. November und 2. Dezember 2015 (Urk. 5/96). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - dringender V erdacht auf

eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03) - Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nach gewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS - geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 3 Ziff. 1.2) : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Knick-Senkfuss beidseits - Grossze hengrundgelenkarthrose rechts Sie führten aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Besserung der Funktionsein schränkungen festzustellen sei, die spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt gelte (S. 3 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 70 % beurteilt . In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.2). Psychiatrischerseits werde die Situation verkompliziert durch Hinweise auf eine sich wahrscheinlich ab März 2015 abzeichnende Demenzerkrankung, die jedoch zunächst einer diagnostischen Bestätigung durch weitere fachärztliche Abklärun gen erfordere. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 müsse daher zunächst offenbleiben (S. 3 Ziff. 2 unten).

5.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr neurologisch-neuro psy chologisches Gutachten am 2 1. September 2016 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli und 1 2. September 201 6 (Urk. 5/ 107) und nahmen zugleich eine psychiatrische Reevaluation vor. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkei t nannten sie die Folgenden (S. 8 Ziff. 4.2) : - Diabetes mellitus mit - mässig ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie - beginnender diabetischer Polyneuropathie der Beine - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna - Dysthymie Sie führten aus, dass sich in de m im Rahmen der Demenzabklärung zusätzlich veranlassten MRI des Schädels mässig ausgeprägte mikroangiopathische Verän derungen, passend zum vaskulären Risikoprofil gezeigt hätten. Es hätten sich dagegen keine typischen fokalen Atrophien gezeigt, wie sie bei einer primären Demenzerkrankung erwartet würden. Der Nebenbefund eines inzidentellen Aneurysmas sei kontrollbedürftig, begründe jedoch keine Arbeitsunf ä higkeit (S.

8 Ziff. 5.1) . Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine hoch auf fällige Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Ant wortverzerrung gefunden. Insofern hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden könne, welche das authentische Leistungsvermögen widerspiegeln würden (S. 8 f. Ziff. 5.1).

Die Verhaltensbeobachtung bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe keine Hinweise auf ein höhergradiges demenzielles Bild ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage geblieben. Bei negativem Analgetikaspiegel im Serum sei der tatsächliche Leidensdruck in Bezug auf Schmerzen fraglich beziehungsweise nicht authentisch. Bei der neuropsycho logi schen Untersuchung seien weitere Inkonsistenzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei Fragen und Aufgaben regelmässig angegeben nichts zu wissen oder alles vergessen zu haben und die meisten Aufgaben nicht bearbeiten zu können. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe sie jedoch spontan daran gedacht, ihren Blutzucker zu kontrollieren und sei in der Lage gewesen, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen. Dabei sei sie in der Handhabung des Geräts sicher gewesen. Davon unabhängig sei auch die Bedienung ihres Smartphones schnell und problemlos gelungen. Diese Beobachtungen sprächen gegen eine derzeit bestehende relevante demenzielle Symptomatik (S. 9 Ziff. 5.2). Aufgrund der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie und nach zwischenzeitlichem Ausschluss einer relevanten demenziellen Symptomatik sei

aus psych iatrischer Sicht ab März 2015 von einer volle n A rbeitsfähigkeit auszugehen . Von März 2010 bis Ende Februar 2015 habe demnach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit min destens November 2015 und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor sei von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Vor gutachten auszugehen (S. 10 Ziff. 6.1) . 5.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 2 5. Oktober 2016 Stellung (Urk. 5/112/8) und führte aus, dass ab März 2015 psychiatrisch von eine r volle n Arbeitsfähigkeit und somatisch von eine r 70%ige n Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen sei . Für eine den Ske lettbefunden angepasste Tätigkeit könne ab mindestens dem 2 4. November 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

6. 6.1

Der Renten zusprache vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5 / 37) lag en

die vorgenannten Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5)

zugrunde, welche im April beziehungsweise Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht insbesondere eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5), eine vor wiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und aus somatischer Sicht im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein

zerviko cephales Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische MEDAS -Gut achten vom Dezember 2015 (vorstehend E. 5 .

3) sowie die neurologische-neu ropsychologische Ergänzung mit psychiatrischer Reevaluation vom September 2016 (vorstehend E. 5.4)

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevante n psychiatrischen Diagnosen mehr vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomo graphisch nachge wiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS sowie eine geringe Funk tions störung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Auf brauchver änderungen der Supraspinatussehne mit Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Knick-Senkfuss beidseits, eine Grossze hengrundge lenkarthrose rechts, einen Diabetes mellitus sowie ein inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna . Der vorerst als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte dringende V erdacht auf

eine progrediente Demenzer krankung (ICD-10 F03) wurde von den MEDAS-Gutachtern nach fachärztlicher Abklärung nicht bestätigt. 6.2

Das bi disziplinäre

MEDAS -Gutachten vom Dezember 201 5 sowie die Ergänzung vom September 2016 umfass en die Fach richtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur tei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kennt nis der Vorakten (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5 . 4).

Die gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das MEDAS -Gutachten

die bun desgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3

Gemäss dem MEDAS -Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). Der

psychiatrische Gutachter beurteilte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2015 demonstrierten Beschwerden und Befunde wie die redu zierte Konzentrationsspanne, bruchstückhafte Schilderung der Beschwerdeent wicklung, Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Verminderung des Denkvermö gens sowie Apathie zunächst im Lichte einer mögl ichen Demenzerkrankung und kam zum Schluss,

es seien zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer klinisch relevanten Diagnose weiterführende Abklärungen in den Fachgebieten Neurolo gie und Neuropsychologie notwendig (vgl. Urk. 5/96/23-39 S. 12 f.). Der Gutach ter machte anlässlich d i es es ersten Begutachtungstermins zudem bereits auf Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen aufmerksam (Urk. 5/96/23-39 S. 15). Nachdem der neurologische und der neu ropsychologische Gutachter eine Demenzerkrankung nachvollziehbar mit der Begründung der im MRI des Schädels fehlenden typischen fokalen Atrophien sowie der hoch auffälligen Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung und weiteren Inkonsistenzen aus ge schlossen hatten (vgl.

Urk.

5/107/1-11 S. 8 f.), beurteilte der psychiatrische Gut achter die Beschwer de führerin bei der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnose einer Dysthymie ab März 2015 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/22-23 S. 2) . Diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersu chung spontan daran gedacht habe, ihren Blutzucker zu messen und auch in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen, wobei sie in der Handhabung des Gerätes sicher gewesen sei, obwohl dies gemäss den Anga ben des Ehemannes gar nicht möglich sei (vgl. Urk. 5/107/1-21 S. 9) .

Dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 5/96/7-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen des rechten Schultereckgelenks sowie der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der HWS und LWS häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ständige Zwangshaltungen der HWS und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten über 10 k g nicht mehr zumutbar seien (S. 9, S. 11). Der orthopädische Gutachter machte auf eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den dargebotenen Beschwerden und den von ihm objektivierbaren körper lichen Untersuchungsbefunden aufmerksam. Es bestünden erhebliche Verdeutli chungstendenzen (S. 10).

Weiter nahm d er orthopädische Gutachter zur Verän derung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründete einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszu stand spätestens seit der Verifizierung der Befunde im November 2015 verbessert habe (S. 11). So habe sich sowohl die Beweglichkeit der oberen Extremitäten als auch diejenige der HWS und LWS erheblich verbessert. Nervenwurzeler scheinungen zeige die Beschwerdeführerin aktuell nicht (S. 10).

Das MEDAS- Gutachten sowie die Ergänzung leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerde führerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Stö rung eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten, bis herigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Zimmermädchen vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 11). 6.4

Nach

dem Gesagten wurde im MEDAS -Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell

lediglich aus somatischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 30 %

beste ht (vgl. vorstehend E. 5.3) . Vor diesem Hinter grund ist dem MEDAS -Gutachten folgend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 6.5

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Aktenlage sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 6.6

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Ein schätzung der MEDAS -Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 7 0%igen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). 7 . 7.1

Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3

Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten noch zu 70 % zumutbar ist, kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Inva liditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad ent spr i ch t

mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 30 %.

7.4

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 2005 eine ganze Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bald 57 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Sie fühlt sich jedoch nicht in der Lage zu arbeiten (vgl. Urk. 5/122/1 und Urk. 1), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Eingliederungs massnahmen zu veranlassen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 5

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 3. Februar 2017 fol gend l:\juris_dms\prod\dossier\00283455.docm en Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 7. März 2011 (Urk. 5/81) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 5/76) mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. auch Urk. 5/80/5) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 0. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutach ten verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 wieder ein 70%iges Arbeitspensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Ab dem 2 4. November 2015 sei ihr sodann ein 100%iges Pensum auch in anderen Tätigkeiten zumutbar (S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie nicht in der Lage sei, 70 % zu arbeiten. Ihr Langzeitzucker sei sehr hoch und schwer einstellbar. Sie sei verlangsamt und vergesslich. Ihr ganzer Körper schmerze und es sei ihr oft schwindlig. Sie könne nicht lange stehen oder gehen. Somit sei sie nicht in der Lage zu arbeiten.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi tätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1 8. Februar 2005 (Urk. 5/20) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 1): - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin von ihnen nie eine Arbeitsunfähig keit attestiert bekommen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 1). Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie würden im Rahmen einer Malcompliance gesehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb eine psychi atrische Evaluation empfohlen werde (S. 3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. März 2005 (Urk. 5/21/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung - rezidivierende Panikattacken bis Stupor - zervikocepha l es Syndrom

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 7. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 2 lit . C). 3.4

Die Ärzte der Psych iatrischen Poliklinik des Z.___ berichteten am 5. April 2005 (Urk. 5/22/5-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Herbst 2004 - V erdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), bestehend seit Dezember 2004 - V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2004 - Diabetes mellitus seit zirka

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Der Renten zusprache vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5 / 37) lag en

die vorgenannten Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5)

zugrunde, welche im April beziehungsweise Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht insbesondere eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5), eine vor wiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und aus somatischer Sicht im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein

zerviko cephales Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische MEDAS -Gut achten vom Dezember 2015 (vorstehend E. 5 .

3) sowie die neurologische-neu ropsychologische Ergänzung mit psychiatrischer Reevaluation vom September 2016 (vorstehend E. 5.4)

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevante n psychiatrischen Diagnosen mehr vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomo graphisch nachge wiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS sowie eine geringe Funk tions störung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Auf brauchver änderungen der Supraspinatussehne mit Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Knick-Senkfuss beidseits, eine Grossze hengrundge lenkarthrose rechts, einen Diabetes mellitus sowie ein inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna . Der vorerst als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte dringende V erdacht auf

eine progrediente Demenzer krankung (ICD-10 F03) wurde von den MEDAS-Gutachtern nach fachärztlicher Abklärung nicht bestätigt.

E. 6.2 Das bi disziplinäre

MEDAS -Gutachten vom Dezember 201 5 sowie die Ergänzung vom September 2016 umfass en die Fach richtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur tei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kennt nis der Vorakten (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5 . 4).

Die gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das MEDAS -Gutachten

die bun desgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

E. 6.3 Gemäss dem MEDAS -Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). Der

psychiatrische Gutachter beurteilte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2015 demonstrierten Beschwerden und Befunde wie die redu zierte Konzentrationsspanne, bruchstückhafte Schilderung der Beschwerdeent wicklung, Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Verminderung des Denkvermö gens sowie Apathie zunächst im Lichte einer mögl ichen Demenzerkrankung und kam zum Schluss,

es seien zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer klinisch relevanten Diagnose weiterführende Abklärungen in den Fachgebieten Neurolo gie und Neuropsychologie notwendig (vgl. Urk. 5/96/23-39 S. 12 f.). Der Gutach ter machte anlässlich d i es es ersten Begutachtungstermins zudem bereits auf Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen aufmerksam (Urk. 5/96/23-39 S. 15). Nachdem der neurologische und der neu ropsychologische Gutachter eine Demenzerkrankung nachvollziehbar mit der Begründung der im MRI des Schädels fehlenden typischen fokalen Atrophien sowie der hoch auffälligen Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung und weiteren Inkonsistenzen aus ge schlossen hatten (vgl.

Urk.

5/107/1-11 S. 8 f.), beurteilte der psychiatrische Gut achter die Beschwer de führerin bei der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnose einer Dysthymie ab März 2015 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/22-23 S. 2) . Diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersu chung spontan daran gedacht habe, ihren Blutzucker zu messen und auch in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen, wobei sie in der Handhabung des Gerätes sicher gewesen sei, obwohl dies gemäss den Anga ben des Ehemannes gar nicht möglich sei (vgl. Urk. 5/107/1-21 S. 9) .

Dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 5/96/7-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen des rechten Schultereckgelenks sowie der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der HWS und LWS häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ständige Zwangshaltungen der HWS und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten über 10 k g nicht mehr zumutbar seien (S. 9, S. 11). Der orthopädische Gutachter machte auf eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den dargebotenen Beschwerden und den von ihm objektivierbaren körper lichen Untersuchungsbefunden aufmerksam. Es bestünden erhebliche Verdeutli chungstendenzen (S. 10).

Weiter nahm d er orthopädische Gutachter zur Verän derung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründete einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszu stand spätestens seit der Verifizierung der Befunde im November 2015 verbessert habe (S. 11). So habe sich sowohl die Beweglichkeit der oberen Extremitäten als auch diejenige der HWS und LWS erheblich verbessert. Nervenwurzeler scheinungen zeige die Beschwerdeführerin aktuell nicht (S. 10).

Das MEDAS- Gutachten sowie die Ergänzung leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerde führerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Stö rung eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten, bis herigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Zimmermädchen vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 11).

E. 6.4 Nach

dem Gesagten wurde im MEDAS -Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell

lediglich aus somatischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 30 %

beste ht (vgl. vorstehend E. 5.3) . Vor diesem Hinter grund ist dem MEDAS -Gutachten folgend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen.

E. 6.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Aktenlage sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

E. 6.6 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Ein schätzung der MEDAS -Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 7 0%igen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). 7 . 7.1

Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3

Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten noch zu 70 % zumutbar ist, kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Inva liditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad ent spr i ch t

mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 30 %.

7.4

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 2005 eine ganze Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bald 57 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Sie fühlt sich jedoch nicht in der Lage zu arbeiten (vgl. Urk. 5/122/1 und Urk. 1), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Eingliederungs massnahmen zu veranlassen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 5

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 3. Februar 2017 fol gend l:\juris_dms\prod\dossier\00283455.docm en Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.2 ). Die A rbeitsfähigkeit sei primär durch ein psych isches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosoz iale Faktoren (finanz ielle Probleme, mangelnde Sprachbe herrschung, mangelnde Integration) erheben (S. 24 Ziff. 8.7). In ihrer Ergänzung vom 2 0. b eziehungsweise 2 3. Februar 2011 (Urk. 5/78-79) führten die Gutachter aus, dass in den vorliegenden Unterlagen keine somatische Begutachtung ersichtlich sei. Es sei somit unklar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden sei. Eine Beurteilung und ein Vergleich des somatischen Gesundheitszustandes damals und jetzt sei nicht möglich (Urk. 5/78). Aus p sych iatrischer Sicht lägen seit 2004 eine anhaltende mittelgradige depressive Störung i n Z usammenhang mit der körperlichen Beschwerdesympto matik und psychosoz ialen Belastungen sowie seit 2004 ein rezidivierende s disso ziative s anfallsartige s Geschehen und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung v or . Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderte n G esundheitszustand s eit der Rentenverfügung von Oktober 200 5. Allerdings seien die Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit aufgrund der zumutbaren Restaktivi täten anders eingeschätzt worden, womit es sich um eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes handle (Urk. 5/79 S. 2) . 5. 5.1

Der hier angefochtenen Verfügung vom

20. März 2017 (Urk. 2)

lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 5.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juli 2014 (Urk. 5/84) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - metabol isches Syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Depression (ICD-10 F33.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - koronare Herzkrankheit In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 60% ige A rbeits fähig keit mit Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7). Angepasste, wechselbelastende Tätig keiten gem äss beschriebenem Profil seien der Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag mit zirka 60 % iger L eistungsfähigkeit zumutbar (S. 3 f.) . 5.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatri sches Gutachten am 9. Dezember 2015 gestützt auf die Akten sowie die Unter su chungen der Beschwerdeführerin vom 2 4. November und 2. Dezember 2015 (Urk. 5/96). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - dringender V erdacht auf

eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03) - Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nach gewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS - geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 3 Ziff. 1.2) : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Knick-Senkfuss beidseits - Grossze hengrundgelenkarthrose rechts Sie führten aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Besserung der Funktionsein schränkungen festzustellen sei, die spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt gelte (S. 3 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 70 % beurteilt . In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.2). Psychiatrischerseits werde die Situation verkompliziert durch Hinweise auf eine sich wahrscheinlich ab März 2015 abzeichnende Demenzerkrankung, die jedoch zunächst einer diagnostischen Bestätigung durch weitere fachärztliche Abklärun gen erfordere. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 müsse daher zunächst offenbleiben (S. 3 Ziff. 2 unten).

5.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr neurologisch-neuro psy chologisches Gutachten am 2 1. September 2016 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli und 1 2. September 201 6 (Urk. 5/ 107) und nahmen zugleich eine psychiatrische Reevaluation vor. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkei t nannten sie die Folgenden (S. 8 Ziff. 4.2) : - Diabetes mellitus mit - mässig ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie - beginnender diabetischer Polyneuropathie der Beine - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna - Dysthymie Sie führten aus, dass sich in de m im Rahmen der Demenzabklärung zusätzlich veranlassten MRI des Schädels mässig ausgeprägte mikroangiopathische Verän derungen, passend zum vaskulären Risikoprofil gezeigt hätten. Es hätten sich dagegen keine typischen fokalen Atrophien gezeigt, wie sie bei einer primären Demenzerkrankung erwartet würden. Der Nebenbefund eines inzidentellen Aneurysmas sei kontrollbedürftig, begründe jedoch keine Arbeitsunf ä higkeit (S.

8 Ziff. 5.1) . Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine hoch auf fällige Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Ant wortverzerrung gefunden. Insofern hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden könne, welche das authentische Leistungsvermögen widerspiegeln würden (S. 8 f. Ziff. 5.1).

Die Verhaltensbeobachtung bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe keine Hinweise auf ein höhergradiges demenzielles Bild ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage geblieben. Bei negativem Analgetikaspiegel im Serum sei der tatsächliche Leidensdruck in Bezug auf Schmerzen fraglich beziehungsweise nicht authentisch. Bei der neuropsycho logi schen Untersuchung seien weitere Inkonsistenzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei Fragen und Aufgaben regelmässig angegeben nichts zu wissen oder alles vergessen zu haben und die meisten Aufgaben nicht bearbeiten zu können. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe sie jedoch spontan daran gedacht, ihren Blutzucker zu kontrollieren und sei in der Lage gewesen, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen. Dabei sei sie in der Handhabung des Geräts sicher gewesen. Davon unabhängig sei auch die Bedienung ihres Smartphones schnell und problemlos gelungen. Diese Beobachtungen sprächen gegen eine derzeit bestehende relevante demenzielle Symptomatik (S. 9 Ziff. 5.2). Aufgrund der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie und nach zwischenzeitlichem Ausschluss einer relevanten demenziellen Symptomatik sei

aus psych iatrischer Sicht ab März 2015 von einer volle n A rbeitsfähigkeit auszugehen . Von März 2010 bis Ende Februar 2015 habe demnach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit min destens November 2015 und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor sei von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Vor gutachten auszugehen (S. 10 Ziff. 6.1) . 5.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 2 5. Oktober 2016 Stellung (Urk. 5/112/8) und führte aus, dass ab März 2015 psychiatrisch von eine r volle n Arbeitsfähigkeit und somatisch von eine r 70%ige n Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen sei . Für eine den Ske lettbefunden angepasste Tätigkeit könne ab mindestens dem 2 4. November 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

6.

E. 10 Jahren Sie führten aus, es habe vom 1. Februar bis 5. April 2005 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Diese sei ihr jedoch ab sofort 6-12 Stunden pro Woche zumutbar (S. 1 unten) . 3.5

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 4. Juni 2005 (Urk. 5/26/5-7) über den s tationär en Aufenthalt der Beschwerde führerin vom

1 8. März bis 2 9. April 2005 und nannten folgende Diagnosen m it Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

lit . A): - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) seit Mitte 2004 - vorwiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) seit 2003 - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2003 Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Beginn 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 habe w egen des Beginn s von dissoziativen Krampfanfällen eine vollständige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit bestand en (S. 1 lit . B) . 3.6

Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Juli 2005 Stellung (Urk. 5/28/2 unten) und führte aus, es bestehe keine relevante Rest-A rbeitsfähigkeit mehr . Es seien keine weiteren Abklärungen nötig. 4. 4.1

Der Rentenrevision von 2008 (vgl. Urk. 5/65 ff.) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Berichte zugrunde. 4.2

Die Ärzte des Z.___, Innere Medizin, berichteten am 3. April 2009 (Urk. 5/71/11 oben) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 2. März 2009 wegen eines Myokardinfarkt s (vgl. auch Urk. 5/71/6-9) und führten aus, dass dieser Myokardinfark t die A rbeitsfähigkeit

langfristig nicht beeinflussen sollte. 4.3

Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2010 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.1): - subacromiales Impingement bei Hypertrophie des Acromioclavicula gelenks rechts mit Tendinose der Suprasp i natussehne - V erdacht auf Impingement der linken Schulter - mediale D iskushernie C3/4 und breitbasige D iskushernie C5/6 links medi olateral mit leichter Myelonkompression - rezidiv ierende depr essive Störung mit mittelgradigen depr essiven Episo den (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa 2004 - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5), bestehend seit 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 2004 S ie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 6 5% ige A rbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige A rbeitsfähigkeit (S. 7).

Aus b idisziplinär er Sicht bestehe eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit als Reinigungs kraft seit mindestens Januar 2005, da bei mittelgradiger depr essiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, Moti vation, Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelast barkeit ein geschränkt seien (S. 2 2. f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60% ige A rbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 19 60 , war zuletzt als Raumpflegerin tätig ( Urk.  5/5-7, Urk.  5/25) und meldete sich am 2
  2. April 2004 unter Hinweis auf eine Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein Zervikalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom
  3. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab Februar 2005 zu (Urk.  5/37 ).      Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk.  5/38, Urk.  5/42) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2
  4. Dezember 2005 ( Urk.  5/48) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 2
  5. Januar 2006 Beschwerde ( Urk.  5/53 /3-6 ), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2006.00105 mit Urteil vom
  6. März 2007 abgewiesen und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit die Eröffnung des Wartejahres bestätigt wurde ( Urk.  5/64). 1.2      Mit Verfügung vom 1
  7. Mai 2006 ( Urk.  5/62, Urk.  5/60) wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem
  8. Juli 2005 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. 1.3      Mit Mitteilung vom 1
  9. März 2011 ( Urk.  5/81) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens ( Urk.  5/76) mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. auch Urk.  5/80/5) . 1.4      Nach Eingang ein es am 1
  10. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  5/82 ) ho lte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS) Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gut achten ein, das am
  11. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 5/96 ) . Sie ver anlasste zudem eine Erweiterung des Gutachtens durch ein e neurologische Beurteilung m it psychiatri scher Reevaluation , die am 2
  12. September 2016 erstattet wurde ( Urk.  5/107). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.   5/ 113, Urk.  5/116) h ob die IV Stelle mit Verfügung vom
  13. Februar 2017 die bisher aus gerichtete Rente auf ( Urk.  5/125 = Urk. 2). Die Hilflosenent schädigung wurde mit Verfügung vom 18.   Januar 2017 aufgehoben ( Urk.  5/118).
  14. Die Versicherte erhob am 2
  15. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfü gung vom
  16. Februar 2017 ( Urk.  2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten.      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3
  17. März 2017 ( Urk.  4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1
  18. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  6). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  20. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutach ten verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit dem
  22. März 2015 wieder ein 70%iges Arbeitspensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Ab dem 2
  23. November 2015 sei ihr sodann ein 100%iges Pensum auch in anderen Tätigkeiten zumutbar ( S. 1). 2.2      Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie nicht in der Lage sei, 70  % zu arbeiten. Ihr Langzeitzucker sei sehr hoch und schwer einstellbar. Sie sei verlangsamt und vergesslich. Ihr ganzer Körper schmerze und es sei ihr oft schwindlig. Sie könne nicht lange stehen oder gehen. Somit sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. 2.3      Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten ganzen Rente , wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi tätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.
  24. 3.1      Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom
  25. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2      Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1
  26. Februar 2005 ( Urk.  5/20) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 1): - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2      Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin von ihnen nie eine Arbeitsunfähig keit attestiert bekommen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 1). Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie würden im Rahmen einer Malcompliance gesehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb eine psychi atrische Evaluation empfohlen werde (S. 3). 3.3      Dr.  med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1
  27. März 2005 ( Urk.  5/21/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung - rezidivierende Panikattacken bis Stupor - zervikocepha l es Syndrom      Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2
  28. Februar 2004 zu 100  % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 2 lit . C). 3.4      Die Ärzte der Psych iatrischen Poliklinik des Z.___ berichteten am
  29. April 2005 ( Urk.  5/22/5-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Herbst 2004 - V erdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), bestehend seit Dezember 2004 - V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2004 - Diabetes mellitus seit zirka 10 Jahren Sie führten aus, es habe vom
  30. Februar bis
  31. April 2005 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Diese sei ihr jedoch ab sofort 6-12 Stunden pro Woche zumutbar ( S. 1 unten) . 3.5      Die Ärzte der B.___ berichteten am 2
  32. Juni 2005 ( Urk.  5/26/5-7) über den s tationär en Aufenthalt der Beschwerde führerin vom 1
  33. März bis 2
  34. April 2005 und nannten folgende Diagnosen m it Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A ): - dissoziative Krampfanfälle ( ICD-10 F44.5) seit Mitte 2004 - vorwiegend depressive Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.21) seit 2003 - undifferenzierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) seit 2003 Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Beginn 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 habe w egen des Beginn s von dissoziativen Krampfanfällen eine vollständige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit bestand en (S. 1 lit . B) . 3.6      Dr.  med. C.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
  35. Juli 2005 Stellung ( Urk.  5/28/2 unten) und führte aus, es bestehe keine relevante Rest-A rbeitsfähigkeit mehr . Es seien keine weiteren Abklärungen nötig.
  36. 4.1      Der Rentenrevision von 2008 (vgl. Urk.  5/65 ff.) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Berichte zugrunde. 4.2      Die Ärzte des Z.___ , Innere Medizin, berichteten am
  37. April 2009 ( Urk.  5/71/11 oben) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2
  38. Februar bis
  39. März 2009 wegen eines Myokardinfarkt s (vgl. auch Urk.  5/71/6-9) und führten aus, dass dieser Myokardinfark t die A rbeitsfähigkeit langfristig nicht beeinflussen sollte. 4.3      Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 2
  40. Oktober 2010 ( Urk.  5/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1
  41. September 2010 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff.  7.1): - subacromiales Impingement bei Hypertrophie des Acromioclavicula gelenks rechts mit Tendinose der Suprasp i natussehne - V erdacht auf Impingement der linken Schulter - mediale D iskushernie C3/4 und breitbasige D iskushernie C5/6 links medi olateral mit leichter Myelonkompression - rezidiv ierende depr essive Störung mit mittelgradigen depr essiven Episo den ( ICD-10 F33.10) , bestehend seit etwa 2004 - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5), bestehend seit 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10 F45.4) bestehend seit 2004 S ie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 6 5% ige A rbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige A rbeitsfähigkeit ( S. 7). Aus b idisziplinär er Sicht bestehe eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit als Reinigungs kraft seit mindestens Januar 2005, da bei mittelgradiger depr essiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, Moti vation, Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelast barkeit ein geschränkt seien (S. 2
  42. f. Ziff.  8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60% ige A rbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff.  8.2 ). Die A rbeitsfähigkeit sei primär durch ein psych isches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosoz iale Faktoren (finanz ielle Probleme, mangelnde Sprachbe herrschung, mangelnde Integration ) erheben ( S. 24 Ziff.  8.7). In ihrer Ergänzung vom 2
  43. b eziehungsweise 2
  44. Februar 2011 ( Urk.  5/78-79) führten die Gutachter aus, dass in den vorliegenden Unterlagen keine somatische Begutachtung ersichtlich sei. Es sei somit unklar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden sei. Eine Beurteilung und ein Vergleich des somatischen Gesundheitszustandes damals und jetzt sei nicht möglich ( Urk.  5/78). Aus p sych iatrischer Sicht lägen seit 2004 eine anhaltende mittelgradige depressive Störung i n Z usammenhang mit der körperlichen Beschwerdesympto matik und psychosoz ialen Belastungen sowie seit 2004 ein rezidivierende s disso ziative s anfallsartige s Geschehen und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung v or . Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderte n G esundheitszustand s eit der Rentenverfügung von Oktober 200
  45. Allerdings seien die Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit aufgrund der zumutbaren Restaktivi täten anders eingeschätzt worden, womit es sich um eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes handle ( Urk.  5/79 S. 2) .
  46. 5.1      Der hier angefochtenen Verfügung vom
  47. März 2017 (Urk. 2) lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 5.2      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3
  48. Juli 2014 ( Urk.  5/84) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff.  1.1) : - metabol isches Syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Depression ( ICD-10 F33.0) - Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.2) - koronare Herzkrankheit In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 60% ige A rbeits fähig keit mit Einschränkungen ( S. 2 Ziff.  1.7). Angepasste , wechselbelastende Tätig keiten gem äss beschriebenem Profil seien der Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag mit zirka 60 % iger L eistungsfähigkeit zumutbar (S. 3 f.) . 5.3      Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatri sches Gutachten am
  49. Dezember 2015 gestützt auf die Akten sowie die Unter su chungen der Beschwerdeführerin vom 2
  50. November und
  51. Dezember 2015 ( Urk.  5/96 ). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 3 Ziff.  1.1): - dringender V erdacht auf eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03) - Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nach gewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS - geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 3 Ziff.  1.2) : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Knick-Senkfuss beidseits - Grossze hengrundgelenkarthrose rechts Sie führten aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Besserung der Funktionsein schränkungen festzustellen sei, die spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt gelte (S. 3 Ziff.  2). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 70  % beurteilt . In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (S. 4 Ziff.  3.1 und 3.2 ). Psychiatrischerseits werde die Situation verkompliziert durch Hinweise auf eine sich wahrscheinlich ab März 2015 abzeichnende Demenzerkrankung, die jedoch zunächst einer diagnostischen Bestätigung durch weitere fachärztliche Abklärun gen erfordere. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 müsse daher zunächst offenbleiben (S. 3 Ziff.  2 unten). 5.4      Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr neurologisch-neuro psy chologisches Gutachten am 2
  52. September 2016 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1
  53. Juli und 1
  54. September 201 6 ( Urk.  5/ 107 ) und nahmen zugleich eine psychiatrische Reevaluation vor. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 8 Ziff.  4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkei t nannten sie die Folgenden (S.  8 Ziff.  4.2) : - Diabetes mellitus mit - mässig ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie - beginnender diabetischer Polyneuropathie der Beine - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria carotis interna - Dysthymie Sie führten aus, dass sich in de m im Rahmen der Demenzabklärung zusätzlich veranlassten MRI des Schädels mässig ausgeprägte mikroangiopathische Verän derungen, passend zum vaskulären Risikoprofil gezeigt hätten. Es hätten sich dagegen keine typischen fokalen Atrophien gezeigt, wie sie bei einer primären Demenzerkrankung erwartet würden. Der Nebenbefund eines inzidentellen Aneurysmas sei kontrollbedürftig, begründe jedoch keine Arbeitsunf ä higkeit (S.   8 Ziff.  5.1) . Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine hoch auf fällige Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Ant wortverzerrung gefunden. Insofern hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden könne, welche das authentische Leistungsvermögen widerspiegeln würden (S. 8 f. Ziff.  5.1). Die Verhaltensbeobachtung bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe keine Hinweise auf ein höhergradiges demenzielles Bild ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage geblieben. Bei negativem Analgetikaspiegel im Serum sei der tatsächliche Leidensdruck in Bezug auf Schmerzen fraglich beziehungsweise nicht authentisch. Bei der neuropsycho logi schen Untersuchung seien weitere Inkonsistenzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei Fragen und Aufgaben regelmässig angegeben nichts zu wissen oder alles vergessen zu haben und die meisten Aufgaben nicht bearbeiten zu können. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe sie jedoch spontan daran gedacht, ihren Blutzucker zu kontrollieren und sei in der Lage gewesen, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen. Dabei sei sie in der Handhabung des Geräts sicher gewesen. Davon unabhängig sei auch die Bedienung ihres Smartphones schnell und problemlos gelungen. Diese Beobachtungen sprächen gegen eine derzeit bestehende relevante demenzielle Symptomatik (S. 9 Ziff.  5.2). Aufgrund der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie und nach zwischenzeitlichem Ausschluss einer relevanten demenziellen Symptomatik sei aus psych iatrischer Sicht ab März 2015 von einer volle n A rbeitsfähigkeit auszugehen . Von März 2010 bis Ende Februar 2015 habe demnach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit min destens November 2015 und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor sei von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Vor gutachten auszugehen (S. 10 Ziff.  6.1) . 5.5      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 2
  55. Oktober 2016 Stellung ( Urk.  5/112/8) und führte aus, dass ab März 2015 psychiatrisch von eine r volle n Arbeitsfähigkeit und somatisch von eine r 70%ige n Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen sei . Für eine den Ske lettbefunden angepasste Tätigkeit könne ab mindestens dem 2
  56. November 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
  57. 6.1      Der Renten zusprache vom
  58. Oktober 2005 (Urk.  5 / 37 ) lag en die vorgenannten Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5) zugrunde, welche im April beziehungsweise Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht insbesondere eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), dissoziative Krampfanfälle ( ICD-10 F44.5) , eine vor wiegend depressive Anpassungsstörung ( ICD-10 F43.21) sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung ( ICD-10 F45.1) und aus somatischer Sicht im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein zerviko cephales Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten.      Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  59. Februar 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische MEDAS -Gut achten vom Dezember 2015 (vorstehend E.  5 . 3) sowie die neurologische-neu ropsychologische Ergänzung mit psychiatrischer Reevaluation vom September 2016 (vorstehend E. 5.4) wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevante n psychiatrischen Diagnosen mehr vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomo graphisch nachge wiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS sowie eine geringe Funk tions störung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Auf brauchver änderungen der Supraspinatussehne mit Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Knick-Senkfuss beidseits, eine Grossze hengrundge lenkarthrose rechts, einen Diabetes mellitus sowie ein inzidentelles Aneurysma der linken Arteria carotis interna . Der vorerst als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte dringende V erdacht auf eine progrediente Demenzer krankung (ICD-10 F03) wurde von den MEDAS-Gutachtern nach fachärztlicher Abklärung nicht bestätigt. 6.2      Das bi disziplinäre MEDAS -Gutachten vom Dezember 201 5 sowie die Ergänzung vom September 2016 umfass en die Fach richtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur tei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.      Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kennt nis der Vorakten (vorstehend E.  5 . 3 und E. 5 . 4 ). Die gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das MEDAS -Gutachten die bun desgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3      Gemäss dem MEDAS -Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen vor (vorstehend E.  5 . 3 und E. 5.4 ). Der psychiatrische Gutachter beurteilte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom
  60. Dezember 2015 demonstrierten Beschwerden und Befunde wie die redu zierte Konzentrationsspanne, bruchstückhafte Schilderung der Beschwerdeent wicklung, Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Verminderung des Denkvermö gens sowie Apathie zunächst im Lichte einer mögl ichen Demenzerkrankung und kam zum Schluss, es seien zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer klinisch relevanten Diagnose weiterführende Abklärungen in den Fachgebieten Neurolo gie und Neuropsychologie notwendig (vgl. Urk.  5/96/23-39 S. 12 f. ). Der Gutach ter machte anlässlich d i es es ersten Begutachtungstermins zudem bereits auf Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden , der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen aufmerksam ( Urk.  5/96/23-39 S. 15). Nachdem der neurologische und der neu ropsychologische Gutachter eine Demenzerkrankung nachvollziehbar mit der Begründung der im MRI des Schädels fehlenden typischen fokalen Atrophien sowie der hoch auffälligen Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung und weiteren Inkonsistenzen aus ge schlossen hatten (vgl.   Urk.   5/107/1-11 S. 8 f.), beurteilte der psychiatrische Gut achter die Beschwer de führerin bei der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnose einer Dysthymie ab März 2015 als zu 100  % arbeitsfähig ( Urk.  5/107/22-23 S. 2) . Diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersu chung spontan daran gedacht habe, ihren Blutzucker zu messen und auch in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen, wobei sie in der Handhabung des Gerätes sicher gewesen sei, obwohl dies gemäss den Anga ben des Ehemannes gar nicht möglich sei (vgl. Urk.  5/107/1-21 S. 9) .      Dem orthopädischen Teilgutachten ( Urk.  5/96/7-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen des rechten Schultereckgelenks sowie der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der HWS und LWS häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ständige Zwangshaltungen der HWS und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten über 10 k g nicht mehr zumutbar seien (S. 9, S. 11 ). Der orthopädische Gutachter machte auf eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den dargebotenen Beschwerden und den von ihm objektivierbaren körper lichen Untersuchungsbefunden aufmerksam. Es bestünden erhebliche Verdeutli chungstendenzen (S. 10). Weiter nahm d er orthopädische Gutachter zur Verän derung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründete einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszu stand spätestens seit der Verifizierung der Befunde im November 2015 verbessert habe (S. 11). So habe sich sowohl die Beweglichkeit der oberen Extremitäten als auch diejenige der HWS und LWS erheblich verbessert. Nervenwurzeler scheinungen zeige die Beschwerdeführerin aktuell nicht (S. 10).      Das MEDAS- Gutachten sowie die Ergänzung leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerde führerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Stö rung eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten, bis herigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Zimmermädchen vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 11). 6.4      Nach dem Gesagten wurde im MEDAS -Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell lediglich aus somatischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 30  % beste ht (vgl. vorstehend E. 5.3) . Vor diesem Hinter grund ist dem MEDAS -Gutachten folgend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 6.5      Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Aktenlage sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.      Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 6.6      Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Ein schätzung der MEDAS -Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 7 0%igen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4 ). 7 . 7.1      Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2      Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art.  28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.  16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E.  10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E.  3a).      Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs.  2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11.  Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
  61. 3      Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten noch zu 70  % zumutbar ist, kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Inva liditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad ent spr i ch t mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 30  %. 7.4      Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs.  4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
  62. März 2011 [
  63. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).      Die 1960 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 2005 eine ganze Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bald 57 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Sie fühlt sich jedoch nicht in der Lage zu arbeiten (vgl. Urk. 5/122/1 und Urk. 1), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Eingliederungs massnahmen zu veranlassen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1
  64. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom
  65. April 2016 E. 5.2.3).
  66. 5      Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom
  67. Februar 2017 fol gend l:\juris_dms\prod\dossier\00283455.docm en Monats verfügt.      Die angefochtene Verfügung vom
  68. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  69. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
  70. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  71. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  72. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  73. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00225

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

28. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 19 60, war zuletzt als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/5-7, Urk. 5/25) und meldete sich am 2 9. April 2004 unter Hinweis auf eine Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein Zervikalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Februar 2005 zu (Urk. 5/37).

Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/38, Urk. 5/42) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2 2. Dezember 2005 (Urk. 5/48) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 5/53 /3-6), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2006.00105 mit Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit die Eröffnung des Wartejahres bestätigt wurde (Urk. 5/64). 1.2

Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 (Urk. 5/62, Urk. 5/60) wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. 1.3

Mit Mitteilung

vom 1 7. März 2011 (Urk. 5/81) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 5/76) mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. auch Urk. 5/80/5) . 1.4

Nach Eingang ein es am 1 4. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/82) ho lte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungs stelle (MEDAS)

Y.___

ein

orthopädisch-psychiatrisches Gut achten ein, das am 9. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 5/96) . Sie ver anlasste zudem eine Erweiterung des Gutachtens durch ein e neurologische

Beurteilung m it psychiatri scher Reevaluation, die am 2 1. September 2016 erstattet wurde (Urk. 5/107). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

5/ 113, Urk. 5/116) h ob die IV Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die bisher aus gerichtete Rente auf (Urk. 5/125 = Urk. 2). Die Hilflosenent schädigung wurde mit Verfügung vom 18.

Januar 2017 aufgehoben (Urk. 5/118). 2.

Die Versicherte erhob am 2 0. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 3. Februar 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. März 2017 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutach ten verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 wieder ein 70%iges Arbeitspensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Ab dem 2 4. November 2015 sei ihr sodann ein 100%iges Pensum auch in anderen Tätigkeiten zumutbar (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie nicht in der Lage sei, 70 % zu arbeiten. Ihr Langzeitzucker sei sehr hoch und schwer einstellbar. Sie sei verlangsamt und vergesslich. Ihr ganzer Körper schmerze und es sei ihr oft schwindlig. Sie könne nicht lange stehen oder gehen. Somit sei sie nicht in der Lage zu arbeiten. 2.3

Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführer in wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi tätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wortung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1

Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Die Ärzte des Z.___ berichteten am 1 8. Februar 2005 (Urk. 5/20) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit (S. 1): - a rterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin von ihnen nie eine Arbeitsunfähig keit attestiert bekommen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 1). Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie würden im Rahmen einer Malcompliance gesehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb eine psychi atrische Evaluation empfohlen werde (S. 3). 3.3

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 7. März 2005 (Urk. 5/21/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit . A): - Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung - rezidivierende Panikattacken bis Stupor - zervikocepha l es Syndrom

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 7. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit . B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 2 lit . C). 3.4

Die Ärzte der Psych iatrischen Poliklinik des Z.___ berichteten am 5. April 2005 (Urk. 5/22/5-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 2) : - mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Herbst 2004 - V erdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), bestehend seit Dezember 2004 - V erdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2004 - Diabetes mellitus seit zirka 10 Jahren Sie führten aus, es habe vom 1. Februar bis 5. April 2005 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Diese sei ihr jedoch ab sofort 6-12 Stunden pro Woche zumutbar (S. 1 unten) . 3.5

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2 4. Juni 2005 (Urk. 5/26/5-7) über den s tationär en Aufenthalt der Beschwerde führerin vom

1 8. März bis 2 9. April 2005 und nannten folgende Diagnosen m it Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1

lit . A): - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) seit Mitte 2004 - vorwiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) seit 2003 - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2003 Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Beginn 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 habe w egen des Beginn s von dissoziativen Krampfanfällen eine vollständige Einschränkung der A rbeitsfähigkeit bestand en (S. 1 lit . B) . 3.6

Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 5. Juli 2005 Stellung (Urk. 5/28/2 unten) und führte aus, es bestehe keine relevante Rest-A rbeitsfähigkeit mehr . Es seien keine weiteren Abklärungen nötig. 4. 4.1

Der Rentenrevision von 2008 (vgl. Urk. 5/65 ff.) lagen im Wesentlichen die nach folgenden Berichte zugrunde. 4.2

Die Ärzte des Z.___, Innere Medizin, berichteten am 3. April 2009 (Urk. 5/71/11 oben) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 2. Februar bis 2. März 2009 wegen eines Myokardinfarkt s (vgl. auch Urk. 5/71/6-9) und führten aus, dass dieser Myokardinfark t die A rbeitsfähigkeit

langfristig nicht beeinflussen sollte. 4.3

Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 2 2. Oktober 2010 (Urk. 5/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 4. September 2010 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.1): - subacromiales Impingement bei Hypertrophie des Acromioclavicula gelenks rechts mit Tendinose der Suprasp i natussehne - V erdacht auf Impingement der linken Schulter - mediale D iskushernie C3/4 und breitbasige D iskushernie C5/6 links medi olateral mit leichter Myelonkompression - rezidiv ierende depr essive Störung mit mittelgradigen depr essiven Episo den (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa 2004 - dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5), bestehend seit 2004 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 2004 S ie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 6 5% ige A rbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100% ige A rbeitsfähigkeit (S. 7).

Aus b idisziplinär er Sicht bestehe eine 50% ige A rbeitsunfähigkeit als Reinigungs kraft seit mindestens Januar 2005, da bei mittelgradiger depr essiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, Moti vation, Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelast barkeit ein geschränkt seien (S. 2 2. f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60% ige A rbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 8.2). Die A rbeitsfähigkeit sei primär durch ein psych isches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosoz iale Faktoren (finanz ielle Probleme, mangelnde Sprachbe herrschung, mangelnde Integration) erheben (S. 24 Ziff. 8.7). In ihrer Ergänzung vom 2 0. b eziehungsweise 2 3. Februar 2011 (Urk. 5/78-79) führten die Gutachter aus, dass in den vorliegenden Unterlagen keine somatische Begutachtung ersichtlich sei. Es sei somit unklar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden sei. Eine Beurteilung und ein Vergleich des somatischen Gesundheitszustandes damals und jetzt sei nicht möglich (Urk. 5/78). Aus p sych iatrischer Sicht lägen seit 2004 eine anhaltende mittelgradige depressive Störung i n Z usammenhang mit der körperlichen Beschwerdesympto matik und psychosoz ialen Belastungen sowie seit 2004 ein rezidivierende s disso ziative s anfallsartige s Geschehen und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung v or . Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderte n G esundheitszustand s eit der Rentenverfügung von Oktober 200 5. Allerdings seien die Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit aufgrund der zumutbaren Restaktivi täten anders eingeschätzt worden, womit es sich um eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes handle (Urk. 5/79 S. 2) . 5. 5.1

Der hier angefochtenen Verfügung vom

20. März 2017 (Urk. 2)

lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 5.2

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 3 0. Juli 2014 (Urk. 5/84) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - metabol isches Syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 - arterielle Hypertonie - Depression (ICD-10 F33.0) - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) - koronare Herzkrankheit In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 60% ige A rbeits fähig keit mit Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7). Angepasste, wechselbelastende Tätig keiten gem äss beschriebenem Profil seien der Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag mit zirka 60 % iger L eistungsfähigkeit zumutbar (S. 3 f.) . 5.3

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatri sches Gutachten am 9. Dezember 2015 gestützt auf die Akten sowie die Unter su chungen der Beschwerdeführerin vom 2 4. November und 2. Dezember 2015 (Urk. 5/96). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1): - dringender V erdacht auf

eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03) - Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nach gewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS - geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne Als Diagnosen o hne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannten sie die Folgen den (S. 3 Ziff. 1.2) : - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Knick-Senkfuss beidseits - Grossze hengrundgelenkarthrose rechts Sie führten aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Besserung der Funktionsein schränkungen festzustellen sei, die spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt gelte (S. 3 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 70 % beurteilt . In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht ein geschränkt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.2). Psychiatrischerseits werde die Situation verkompliziert durch Hinweise auf eine sich wahrscheinlich ab März 2015 abzeichnende Demenzerkrankung, die jedoch zunächst einer diagnostischen Bestätigung durch weitere fachärztliche Abklärun gen erfordere. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 müsse daher zunächst offenbleiben (S. 3 Ziff. 2 unten).

5.4

Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr neurologisch-neuro psy chologisches Gutachten am 2 1. September 2016 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 1. Juli und 1 2. September 201 6 (Urk. 5/ 107) und nahmen zugleich eine psychiatrische Reevaluation vor. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf A rbei t s fähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkei t nannten sie die Folgenden (S. 8 Ziff. 4.2) : - Diabetes mellitus mit - mässig ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie - beginnender diabetischer Polyneuropathie der Beine - inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna - Dysthymie Sie führten aus, dass sich in de m im Rahmen der Demenzabklärung zusätzlich veranlassten MRI des Schädels mässig ausgeprägte mikroangiopathische Verän derungen, passend zum vaskulären Risikoprofil gezeigt hätten. Es hätten sich dagegen keine typischen fokalen Atrophien gezeigt, wie sie bei einer primären Demenzerkrankung erwartet würden. Der Nebenbefund eines inzidentellen Aneurysmas sei kontrollbedürftig, begründe jedoch keine Arbeitsunf ä higkeit (S.

8 Ziff. 5.1) . Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine hoch auf fällige Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Ant wortverzerrung gefunden. Insofern hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden könne, welche das authentische Leistungsvermögen widerspiegeln würden (S. 8 f. Ziff. 5.1).

Die Verhaltensbeobachtung bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe keine Hinweise auf ein höhergradiges demenzielles Bild ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage geblieben. Bei negativem Analgetikaspiegel im Serum sei der tatsächliche Leidensdruck in Bezug auf Schmerzen fraglich beziehungsweise nicht authentisch. Bei der neuropsycho logi schen Untersuchung seien weitere Inkonsistenzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei Fragen und Aufgaben regelmässig angegeben nichts zu wissen oder alles vergessen zu haben und die meisten Aufgaben nicht bearbeiten zu können. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe sie jedoch spontan daran gedacht, ihren Blutzucker zu kontrollieren und sei in der Lage gewesen, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen. Dabei sei sie in der Handhabung des Geräts sicher gewesen. Davon unabhängig sei auch die Bedienung ihres Smartphones schnell und problemlos gelungen. Diese Beobachtungen sprächen gegen eine derzeit bestehende relevante demenzielle Symptomatik (S. 9 Ziff. 5.2). Aufgrund der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie und nach zwischenzeitlichem Ausschluss einer relevanten demenziellen Symptomatik sei

aus psych iatrischer Sicht ab März 2015 von einer volle n A rbeitsfähigkeit auszugehen . Von März 2010 bis Ende Februar 2015 habe demnach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit min destens November 2015 und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor sei von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Vor gutachten auszugehen (S. 10 Ziff. 6.1) . 5.5

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 2 5. Oktober 2016 Stellung (Urk. 5/112/8) und führte aus, dass ab März 2015 psychiatrisch von eine r volle n Arbeitsfähigkeit und somatisch von eine r 70%ige n Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen sei . Für eine den Ske lettbefunden angepasste Tätigkeit könne ab mindestens dem 2 4. November 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

6. 6.1

Der Renten zusprache vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5 / 37) lag en

die vorgenannten Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5)

zugrunde, welche im April beziehungsweise Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht insbesondere eine mittelgradige depr essive Episode (ICD-10 F32.1), dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5), eine vor wiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und aus somatischer Sicht im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein

zerviko cephales Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten.

Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische MEDAS -Gut achten vom Dezember 2015 (vorstehend E. 5 .

3) sowie die neurologische-neu ropsychologische Ergänzung mit psychiatrischer Reevaluation vom September 2016 (vorstehend E. 5.4)

wonach keine für die Ar beitsfähigkeit relevante n psychiatrischen Diagnosen mehr vorliegen. Die Gutachter diagno sti zierten jedoch Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomo graphisch nachge wiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS sowie eine geringe Funk tions störung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Auf brauchver änderungen der Supraspinatussehne mit Aus w irkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Knick-Senkfuss beidseits, eine Grossze hengrundge lenkarthrose rechts, einen Diabetes mellitus sowie ein inzidentelles Aneurysma der linken Arteria

carotis

interna . Der vorerst als mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit diagnostizierte dringende V erdacht auf

eine progrediente Demenzer krankung (ICD-10 F03) wurde von den MEDAS-Gutachtern nach fachärztlicher Abklärung nicht bestätigt. 6.2

Das bi disziplinäre

MEDAS -Gutachten vom Dezember 201 5 sowie die Ergänzung vom September 2016 umfass en die Fach richtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über die ent sprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grund sätzlich zur Beur tei lung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit der Beschwer de führer in befähigt.

Die Gutachter berücksichtigten die geklagten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführer in und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kennt nis der Vorakten (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5 . 4).

Die gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführ lich be gründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das MEDAS -Gutachten

die bun desgerichtlichen Anforde rungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1. 4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. 6.3

Gemäss dem MEDAS -Gutachten liegen keine für die Arbeits fähigkeit relevanten psychiatrischen

Diagnosen vor (vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). Der

psychiatrische Gutachter beurteilte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2015 demonstrierten Beschwerden und Befunde wie die redu zierte Konzentrationsspanne, bruchstückhafte Schilderung der Beschwerdeent wicklung, Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Verminderung des Denkvermö gens sowie Apathie zunächst im Lichte einer mögl ichen Demenzerkrankung und kam zum Schluss,

es seien zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer klinisch relevanten Diagnose weiterführende Abklärungen in den Fachgebieten Neurolo gie und Neuropsychologie notwendig (vgl. Urk. 5/96/23-39 S. 12 f.). Der Gutach ter machte anlässlich d i es es ersten Begutachtungstermins zudem bereits auf Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen aufmerksam (Urk. 5/96/23-39 S. 15). Nachdem der neurologische und der neu ropsychologische Gutachter eine Demenzerkrankung nachvollziehbar mit der Begründung der im MRI des Schädels fehlenden typischen fokalen Atrophien sowie der hoch auffälligen Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung und weiteren Inkonsistenzen aus ge schlossen hatten (vgl.

Urk.

5/107/1-11 S. 8 f.), beurteilte der psychiatrische Gut achter die Beschwer de führerin bei der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnose einer Dysthymie ab März 2015 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/22-23 S. 2) . Diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwer deführerin anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersu chung spontan daran gedacht habe, ihren Blutzucker zu messen und auch in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen, wobei sie in der Handhabung des Gerätes sicher gewesen sei, obwohl dies gemäss den Anga ben des Ehemannes gar nicht möglich sei (vgl. Urk. 5/107/1-21 S. 9) .

Dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 5/96/7-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen des rechten Schultereckgelenks sowie der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der HWS und LWS häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ständige Zwangshaltungen der HWS und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten über 10 k g nicht mehr zumutbar seien (S. 9, S. 11). Der orthopädische Gutachter machte auf eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den dargebotenen Beschwerden und den von ihm objektivierbaren körper lichen Untersuchungsbefunden aufmerksam. Es bestünden erhebliche Verdeutli chungstendenzen (S. 10).

Weiter nahm d er orthopädische Gutachter zur Verän derung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründete einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszu stand spätestens seit der Verifizierung der Befunde im November 2015 verbessert habe (S. 11). So habe sich sowohl die Beweglichkeit der oberen Extremitäten als auch diejenige der HWS und LWS erheblich verbessert. Nervenwurzeler scheinungen zeige die Beschwerdeführerin aktuell nicht (S. 10).

Das MEDAS- Gutachten sowie die Ergänzung leuchte n in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerde führerin aktuell aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch rele van ten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Stö rung eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit i n der angestammten, bis herigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Zimmermädchen vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 11). 6.4

Nach

dem Gesagten wurde im MEDAS -Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell

lediglich aus somatischer Sicht eine objektivierbare Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 30 %

beste ht (vgl. vorstehend E. 5.3) . Vor diesem Hinter grund ist dem MEDAS -Gutachten folgend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in auszugehen. 6.5

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Aktenlage sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen ver möchten. Auf weitere Ab klä rungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157). 6.6

Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhal ten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Ein schätzung der MEDAS -Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh re rin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 wesentlich verbessert hat und be züglich der Arbeitsfähigkeit von einer 7 0%igen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 5 . 3 und E. 5.4). 7 . 7.1

Zu prüfen bleibt, wi e sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirt schaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Ver hältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 7. 3

Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten noch zu 70 % zumutbar ist, kann rechnerisch ein Pro zent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Inva liditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad ent spr i ch t

mithin der attestierten Arbeitsunfähig keit von 30 %.

7.4

Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 2005 eine ganze Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bald 57 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Sie fühlt sich jedoch nicht in der Lage zu arbeiten (vgl. Urk. 5/122/1 und Urk. 1), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Eingliederungs massnahmen zu veranlassen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Ein gliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungs mass nahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren durch geführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 1 7. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3). 7. 5

Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 3. Februar 2017 fol gend l:\juris_dms\prod\dossier\00283455.docm en Monats verfügt.

Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden de r Beschwerdeführer in auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach