Sachverhalt
1. X.___, geboren 1957, war seit
Juni 2006
als Mitarbeiterin Logistikcen ter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/20). Am 2 1. April 2016 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemel det (Urk. 6/2). In der Folge wurde sie von der IV-Stelle zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, wel ches am 1 7. Mai 2016 stattfand (Urk. 6/3-4). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme
nach einer Lungenoperation,
eine Osteoporose und eine Arthritis/ein Rheuma zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszu g vom 1 5. Juni 2016, Urk. 6/19) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ A G vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 6/20) ein. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH All gemeine Innere Medizin, vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21), die Akten der Kranken taggeldversicherung AXA Winterthur (Urk. 6/23) und den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 6/25) ein . Am 8. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 2 8. November 2016 (Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2017 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verf ügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ebenfalls nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete di e ang efochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin
die bisherige Tätigkeit im Logistikcenter aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, bei denen die eingeschränkte Handkraft beidseits berücksichtigt werde, sei sie aber voll arbeitsfähig. Gemäss Arbeitgeberfragebo gen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Juni 2006 in einem 75%-Pensum bei der Y.___ AG
angestellt gewesen. Bevor die gesundheitlichen Ein schränkungen aufgetreten seien, habe sie dort im Jahr 2014 ein Jahreseinkom men von Fr. 50'109.95 erzielt. Auf das Jahr 2016 aufgerechnet betrage das Ein kommen Fr. 50'612.3 0. Die restlichen 25 % würden als Freizeit gewertet und hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Der gestützt auf die Tabellenlöhne der
Schweizerische n Lohnstrukturerhebu ng des Bundesamtes für Statistik
zu ermit telnde Lohn für eine dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit betrage Fr. 40'749.2 5. Demnach resultiere eine Erwerbseinb usse von Fr. 9'863.05 und ein Invaliditätsgrad von 19 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Aus Krankheitsgründen könne sie kei ne 200 m mehr am Stück gehen. Wegen der Schmerzen müsse sie immer wieder stehen bleiben . Im A.___
seien schon
ver schiedentlich Eingriffe durchgeführt
worden, welche zu ihrem Leidwesen aber keine grosse Verbesserung gebracht hätten. Hinzu komme, dass durch die r heumatoide Arthritis die Sehnen der Füsse gerissen und e ine Heilung nicht in Sicht sei. Vons eiten der Gelenke sei sie stark eingeschr änkt. Die Rheumaerkran kung verursache vor allem an den Händen, Ellbogen und Schultern Schmerzen . Schon die Bewältig ung der täglichen Hausarbeit sei beschwerlich und beim Staubsaugen oder ähnlichen Arbeiten benötige sie die Hilfe ihrer Familie. Sie glaube nicht, dass ein Arbeitg eber eine Arbeitskraft einstelle, deren Gesundheit dermassen eingeschränkt sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21/6): (1) Verdacht auf peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - eingeschränkte Gehstrecke bis 200 m seit ca. 2 Monaten - Nikotinabusus - generalisierte Art eriosklerose (2) b ronchogene Zyste hilär rech ts - Erstdiagnose ca.
2000 - Residuum nach stattgehabter Pneumonie - offene Bronchozystenresektion und Lungensegme nt -7, Resektion 03/ 2016 (richtig: 12/2015), fecit
A.___ (3) Chronic
Obstructive
Pulmonary
Di sease
(COPD) - Emphysem, mittelschwere Obstruktion, FEV 73 %
(4) d epressives Zustandsbild (5) Auto antikörper p ositive r heumatoide Arthritis, Erstdiagnose 20 15 - Therapie mit Plaquenil und Spiricort durch A.___
- Partialruptur der plantaren Platte am MPT II und III mit begleitend er Bursitis - Sicca Symptomatik (6) Periarthropathia
humeroscapularis links 10/2015 - Status nac h subacromialer Infiltration 03/ 2016 mit gutem Ansprechen (7) m anifeste Osteoporose - Begin n mit Prol ia sechsmonatlich - Vitamin- D3- Mangel substituiert (8) a rterielle Hypertonie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ kei ne. Sie gab an, dass in der bisherigen Tätigk eit als Lageristin seit dem 19. Oktober 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei . Die bestehenden Krankheiten seien nach ihrer Einschätzung so beschränkend, dass sie sich kaum eine Erwerbstätigkeit vorstellen könne (Urk. 6/21/ 6- 7). 3.2
Im Verlaufsb ericht vom 2. November 2016 (Urk. 6/ 25) nannte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr eine PAVK (das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf), PTA mit Drug Eluting
Balloon und Stenteinlage im Bereich der prox imalen
Arteria
femoralis
superficialis rechts (fecit Prof. B.___ 08/2016). Im Übrigen stellte sie dieselben D iagnosen wie im Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21 /6). Dr. Z.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand aktuell stationär bis sich verschlechternd sei. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei schwierig vorstellbar. Die Prognose sei nicht optimal. 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 1. November 2016
zugrunde (Urk. 6/28/3-4). 4.2
RAD-Arzt Dr. C.___
kam in dieser Stellungnahme – gestützt auf die vorhan denen Arztberichte, insbesondere d iejenigen von Dr. Z.___ vom 14.
Ju li und vom
2. November 2016 (Urk. 6/21 und Urk. 6/25) -
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin Logistikcenter seit dem 1 9. Oktober 2015 0 % betrage. In einer ange passten Tätigkeit sei von jeher aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigk eiten unter Berücksichtigung d er einge schränkte n Handkraft beidseits. Wegen des COPD sei eine Infektprophylaxe notwendig (geschlossene Räume) und aufgrund der PAVK seien längere Gehstrecken zu vermeiden (Urk. 6/28/3-4). 4 .3
Diese Be urteilung von RAD-Arzt C.___
ist angesichts der gegebenen gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzl ich einleuchtend und plausibel und deckt sich insbesondere mit den Angaben der behandelnden Hausärztin
Dr. Z.___ . Mit der en Aussage im Verlaufsbericht vom 2. November 2016, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/25/5), war die vorliegend massge ben de medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemeint (vgl. E. 1.1). Ihre Bemerkungen, wonach eine angepasste Tätigkeit respektive eine Erwerbstätigkeit
schwierig beziehungsweise kaum vorstellbar sei (Urk. 6/21/7 und Urk. 6/25/5), dürften sich demgegenüber auf die vorliegend nicht entscheidende, nicht medizinische Frage der (tatsächlichen) Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin bezogen haben . Dasselbe gilt auch für den Einwand der Beschwerdef ührerin, dass sie nicht glaube, ein Arbeitgeber stelle eine Person ein, deren Gesundheit derart ei ngeschränkt sei (Urk. 1). 4.4
Dr. Z.___ hatte sodann
– wie sich schon aus ihrer Diagnosestellung ergibt (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/25/4)
–
von sämtlichen
in den Abteilungen für Pneumologie und Rheumatologie sowie im Gefässzentrum des A.___ erfolgten Behandlungen der Beschwerdeführerin
Kenntnis
(vgl. dazu auch die Beilagen zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. Juli 2016) . Aus den von der Beschwer deführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach gereichten Behandlungs b erichte n des A.___ aus dem Zeitraum vom
6. Oktober 2015 bis zum 1 3. Dezember 2016 (Urk. 3/1-25), die im Wesentlichen bereits aktenkundig waren (vgl.
Urk. 6/5-8),
ergeben sich denn auch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Gegenstand der Behandlung in der Abteilung für Rheumatologie des A.___ bil dete
in erster Linie
die rheumatoide Arth ritis und d amit verbunden insbesonde re die Beschwerden im Bereich der Finger- und Handge lenke, der Schultern sowie die Partialruptur der plantaren Platte am rechten Fuss (vgl. Urk. 3/13-25) . Diese n Beschwerd en trug RAD-Arzt C.___ in seinem Belastungspr ofil dadurch Rechnung, dass er lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit en als zumutbar erachtete und überdies angab, dass die eingeschränkte H andkraft beidseits
zu berücksichtigen sei . Zudem wies er auch darauf hin, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien (dies auch wegen der PAVK; Urk. 6/28/4).
Im Weiteren war der Heilverlauf nach der operativen Sanierung der bronchoge nen Zyste am 3 0. Dezember 2015 – wie aus den Berichten der Abteilung für Pneumologie des A.___ vom 1 3. Januar, 2. Februar und 2 1. April 2016 hervor geht (Urk. 3/3 -5)
– offenbar komplikationslos. Im Bericht vom 4. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des A.___
schliesslich fest, dass lungenfunktionell eine stabile Situation vorliege mit praktisch normaler Lun genfunktionsprüfung und da ss sich auch im CT-Thorax keine Hinweise für ein Rezidiv des Aspergillen-Infekts respektive der bronchogenen Zyste finden wür den. Sie hätten die Behandlung abgeschlossen (Urk. 3/6).
Dem Zwischenbericht des Gefässzentrums des A.___ vom 2 0. Oktober 2016
ist zu entnehmen, dass sich zwei Monate nach der katheter -technis chen Interven tion mit Dilatation einer hochgradigen Stenosierung im Bereich der proximalen Arteria
femoralis
superficialis rechts vom 2 3. Au gust 2016
ein gutes Resultat zeige, mit offener femoro-poplitealer Strombahn ohne Nachweis von relevanten Rezidivstenosierungen . Geplant sei eine reguläre Kontrolluntersuchung in drei Monaten (Urk. 3/11; die s, nachdem am 1 5. März 2016 in diesem Zusammen hang bereits ein Eingriff stattge funden, sich Mitte Mai 2016 ein gutes Resultat gezeigt hatte und Mitte August 2016 eine
Verschlechterung der Ruhedurchblu tung auf der rechten Seite festgestellt worden war; vgl. Urk. 3/7-10) . Auch mit Blick auf den Eingriff vom 2 3. August 2016 ist somit von einem komplikations losen Heilverlauf auszugehen. 4.5
In der Beschwerde vom 4. Februar 2017 (Urk. 1)
wurden sodann ebenfalls keine neuen gesundheitlichen Leiden
geltend gemacht, welche nicht bereits von Dr. Z.___
und RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigt worden wären. Hinsicht lich der zu bewältigenden Hausarbeit ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass - auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - von den im selben Haushalt lebenden Personen (hier also vom Ehemann; vgl. Urk. 6/4) grundsätz lich erwartet werden kann, dass sie im Rahmen des Zumutbaren Unterstützung leisten. 4.6
Aufgrund des Gesagten kann in e iner angepassten Tätigkeit keine längerandau ernde, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als ausge wiesen gelten. Auf di e Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___
kann demnach abgestellt werden kann. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 75%-Teilerwerbstätige ohne Aufgabenberei ch (vgl. Urk. 2 und E. 1.3) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Ebensowenig hat sie die Grundlagen des in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs, der eine n rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 19 % ergab (vgl. Urk. 2, E. 1.2 und E. 1.4), bean standet. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). %1. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. %1. D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, war seit
Juni 2006
als Mitarbeiterin Logistikcen ter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/20). Am 2 1. April 2016 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemel det (Urk. 6/2). In der Folge wurde sie von der IV-Stelle zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, wel ches am 1 7. Mai 2016 stattfand (Urk. 6/3-4). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme
nach einer Lungenoperation,
eine Osteoporose und eine Arthritis/ein Rheuma zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszu g vom 1 5. Juni 2016, Urk. 6/19) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ A G vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 6/20) ein. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH All gemeine Innere Medizin, vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21), die Akten der Kranken taggeldversicherung AXA Winterthur (Urk. 6/23) und den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 6/25) ein . Am 8. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art.
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verf ügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2017 angezeigt wurde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete di e ang efochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin
die bisherige Tätigkeit im Logistikcenter aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, bei denen die eingeschränkte Handkraft beidseits berücksichtigt werde, sei sie aber voll arbeitsfähig. Gemäss Arbeitgeberfragebo gen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Juni 2006 in einem 75%-Pensum bei der Y.___ AG
angestellt gewesen. Bevor die gesundheitlichen Ein schränkungen aufgetreten seien, habe sie dort im Jahr 2014 ein Jahreseinkom men von Fr. 50'109.95 erzielt. Auf das Jahr 2016 aufgerechnet betrage das Ein kommen Fr. 50'612.3 0. Die restlichen 25 % würden als Freizeit gewertet und hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Der gestützt auf die Tabellenlöhne der
Schweizerische n Lohnstrukturerhebu ng des Bundesamtes für Statistik
zu ermit telnde Lohn für eine dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit betrage Fr. 40'749.2 5. Demnach resultiere eine Erwerbseinb usse von Fr. 9'863.05 und ein Invaliditätsgrad von 19 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Aus Krankheitsgründen könne sie kei ne 200 m mehr am Stück gehen. Wegen der Schmerzen müsse sie immer wieder stehen bleiben . Im A.___
seien schon
ver schiedentlich Eingriffe durchgeführt
worden, welche zu ihrem Leidwesen aber keine grosse Verbesserung gebracht hätten. Hinzu komme, dass durch die r heumatoide Arthritis die Sehnen der Füsse gerissen und e ine Heilung nicht in Sicht sei. Vons eiten der Gelenke sei sie stark eingeschr änkt. Die Rheumaerkran kung verursache vor allem an den Händen, Ellbogen und Schultern Schmerzen . Schon die Bewältig ung der täglichen Hausarbeit sei beschwerlich und beim Staubsaugen oder ähnlichen Arbeiten benötige sie die Hilfe ihrer Familie. Sie glaube nicht, dass ein Arbeitg eber eine Arbeitskraft einstelle, deren Gesundheit dermassen eingeschränkt sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21/6): (1) Verdacht auf peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - eingeschränkte Gehstrecke bis 200 m seit ca. 2 Monaten - Nikotinabusus - generalisierte Art eriosklerose (2) b ronchogene Zyste hilär rech ts - Erstdiagnose ca.
2000 - Residuum nach stattgehabter Pneumonie - offene Bronchozystenresektion und Lungensegme nt -7, Resektion 03/ 2016 (richtig: 12/2015), fecit
A.___ (3) Chronic
Obstructive
Pulmonary
Di sease
(COPD) - Emphysem, mittelschwere Obstruktion, FEV 73 %
(4) d epressives Zustandsbild (5) Auto antikörper p ositive r heumatoide Arthritis, Erstdiagnose 20 15 - Therapie mit Plaquenil und Spiricort durch A.___
- Partialruptur der plantaren Platte am MPT II und III mit begleitend er Bursitis - Sicca Symptomatik (6) Periarthropathia
humeroscapularis links 10/2015 - Status nac h subacromialer Infiltration 03/ 2016 mit gutem Ansprechen (7) m anifeste Osteoporose - Begin n mit Prol ia sechsmonatlich - Vitamin- D3- Mangel substituiert (8) a rterielle Hypertonie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ kei ne. Sie gab an, dass in der bisherigen Tätigk eit als Lageristin seit dem 19. Oktober 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei . Die bestehenden Krankheiten seien nach ihrer Einschätzung so beschränkend, dass sie sich kaum eine Erwerbstätigkeit vorstellen könne (Urk. 6/21/ 6- 7). 3.2
Im Verlaufsb ericht vom 2. November 2016 (Urk. 6/ 25) nannte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr eine PAVK (das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf), PTA mit Drug Eluting
Balloon und Stenteinlage im Bereich der prox imalen
Arteria
femoralis
superficialis rechts (fecit Prof. B.___ 08/2016). Im Übrigen stellte sie dieselben D iagnosen wie im Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21 /6). Dr. Z.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand aktuell stationär bis sich verschlechternd sei. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei schwierig vorstellbar. Die Prognose sei nicht optimal. 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 1. November 2016
zugrunde (Urk. 6/28/3-4). 4.2
RAD-Arzt Dr. C.___
kam in dieser Stellungnahme – gestützt auf die vorhan denen Arztberichte, insbesondere d iejenigen von Dr. Z.___ vom 14.
Ju li und vom
2. November 2016 (Urk. 6/21 und Urk. 6/25) -
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin Logistikcenter seit dem 1 9. Oktober 2015 0 % betrage. In einer ange passten Tätigkeit sei von jeher aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigk eiten unter Berücksichtigung d er einge schränkte n Handkraft beidseits. Wegen des COPD sei eine Infektprophylaxe notwendig (geschlossene Räume) und aufgrund der PAVK seien längere Gehstrecken zu vermeiden (Urk. 6/28/3-4). 4 .3
Diese Be urteilung von RAD-Arzt C.___
ist angesichts der gegebenen gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzl ich einleuchtend und plausibel und deckt sich insbesondere mit den Angaben der behandelnden Hausärztin
Dr. Z.___ . Mit der en Aussage im Verlaufsbericht vom 2. November 2016, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/25/5), war die vorliegend massge ben de medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemeint (vgl. E. 1.1). Ihre Bemerkungen, wonach eine angepasste Tätigkeit respektive eine Erwerbstätigkeit
schwierig beziehungsweise kaum vorstellbar sei (Urk. 6/21/7 und Urk. 6/25/5), dürften sich demgegenüber auf die vorliegend nicht entscheidende, nicht medizinische Frage der (tatsächlichen) Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin bezogen haben . Dasselbe gilt auch für den Einwand der Beschwerdef ührerin, dass sie nicht glaube, ein Arbeitgeber stelle eine Person ein, deren Gesundheit derart ei ngeschränkt sei (Urk. 1). 4.4
Dr. Z.___ hatte sodann
– wie sich schon aus ihrer Diagnosestellung ergibt (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/25/4)
–
von sämtlichen
in den Abteilungen für Pneumologie und Rheumatologie sowie im Gefässzentrum des A.___ erfolgten Behandlungen der Beschwerdeführerin
Kenntnis
(vgl. dazu auch die Beilagen zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. Juli 2016) . Aus den von der Beschwer deführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach gereichten Behandlungs b erichte n des A.___ aus dem Zeitraum vom
6. Oktober 2015 bis zum 1 3. Dezember 2016 (Urk. 3/1-25), die im Wesentlichen bereits aktenkundig waren (vgl.
Urk. 6/5-8),
ergeben sich denn auch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Gegenstand der Behandlung in der Abteilung für Rheumatologie des A.___ bil dete
in erster Linie
die rheumatoide Arth ritis und d amit verbunden insbesonde re die Beschwerden im Bereich der Finger- und Handge lenke, der Schultern sowie die Partialruptur der plantaren Platte am rechten Fuss (vgl. Urk. 3/13-25) . Diese n Beschwerd en trug RAD-Arzt C.___ in seinem Belastungspr ofil dadurch Rechnung, dass er lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit en als zumutbar erachtete und überdies angab, dass die eingeschränkte H andkraft beidseits
zu berücksichtigen sei . Zudem wies er auch darauf hin, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien (dies auch wegen der PAVK; Urk. 6/28/4).
Im Weiteren war der Heilverlauf nach der operativen Sanierung der bronchoge nen Zyste am 3 0. Dezember 2015 – wie aus den Berichten der Abteilung für Pneumologie des A.___ vom 1 3. Januar, 2. Februar und 2 1. April 2016 hervor geht (Urk. 3/3 -5)
– offenbar komplikationslos. Im Bericht vom 4. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des A.___
schliesslich fest, dass lungenfunktionell eine stabile Situation vorliege mit praktisch normaler Lun genfunktionsprüfung und da ss sich auch im CT-Thorax keine Hinweise für ein Rezidiv des Aspergillen-Infekts respektive der bronchogenen Zyste finden wür den. Sie hätten die Behandlung abgeschlossen (Urk. 3/6).
Dem Zwischenbericht des Gefässzentrums des A.___ vom 2 0. Oktober 2016
ist zu entnehmen, dass sich zwei Monate nach der katheter -technis chen Interven tion mit Dilatation einer hochgradigen Stenosierung im Bereich der proximalen Arteria
femoralis
superficialis rechts vom 2 3. Au gust 2016
ein gutes Resultat zeige, mit offener femoro-poplitealer Strombahn ohne Nachweis von relevanten Rezidivstenosierungen . Geplant sei eine reguläre Kontrolluntersuchung in drei Monaten (Urk. 3/11; die s, nachdem am 1 5. März 2016 in diesem Zusammen hang bereits ein Eingriff stattge funden, sich Mitte Mai 2016 ein gutes Resultat gezeigt hatte und Mitte August 2016 eine
Verschlechterung der Ruhedurchblu tung auf der rechten Seite festgestellt worden war; vgl. Urk. 3/7-10) . Auch mit Blick auf den Eingriff vom 2 3. August 2016 ist somit von einem komplikations losen Heilverlauf auszugehen. 4.5
In der Beschwerde vom 4. Februar 2017 (Urk. 1)
wurden sodann ebenfalls keine neuen gesundheitlichen Leiden
geltend gemacht, welche nicht bereits von Dr. Z.___
und RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigt worden wären. Hinsicht lich der zu bewältigenden Hausarbeit ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass - auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - von den im selben Haushalt lebenden Personen (hier also vom Ehemann; vgl. Urk. 6/4) grundsätz lich erwartet werden kann, dass sie im Rahmen des Zumutbaren Unterstützung leisten. 4.6
Aufgrund des Gesagten kann in e iner angepassten Tätigkeit keine längerandau ernde, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als ausge wiesen gelten. Auf di e Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___
kann demnach abgestellt werden kann. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 75%-Teilerwerbstätige ohne Aufgabenberei ch (vgl. Urk. 2 und E. 1.3) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Ebensowenig hat sie die Grundlagen des in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs, der eine n rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 19 % ergab (vgl. Urk. 2, E. 1.2 und E. 1.4), bean standet. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). %1. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. %1. D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 7 Abs. 2 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ebenfalls nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00195
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
13. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1957, war seit
Juni 2006
als Mitarbeiterin Logistikcen ter bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/20). Am 2 1. April 2016 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemel det (Urk. 6/2). In der Folge wurde sie von der IV-Stelle zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, wel ches am 1 7. Mai 2016 stattfand (Urk. 6/3-4). Am 8. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme
nach einer Lungenoperation,
eine Osteoporose und eine Arthritis/ein Rheuma zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem indivi duellen Konto erstellen (IK-Auszu g vom 1 5. Juni 2016, Urk. 6/19) und holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ A G vom 1 3. Juli 2016 (Urk. 6/20) ein. Im Weiteren holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH All gemeine Innere Medizin, vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21), die Akten der Kranken taggeldversicherung AXA Winterthur (Urk. 6/23) und den Verlaufsb ericht von Dr. Z.___ vom 2. November 2016 (Urk. 6/25) ein . Am 8. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/26). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 2 8. November 2016 (Urk. 6/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Januar 2017 (Urk.
2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verf ügung aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 5. März 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist anzunehmen, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig wäre, ohne daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ebenfalls nach den Grundsät zen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete di e ang efochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin
die bisherige Tätigkeit im Logistikcenter aufgrund der medizinischen Beurteilung nicht mehr zumutbar sei. In leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten, bei denen die eingeschränkte Handkraft beidseits berücksichtigt werde, sei sie aber voll arbeitsfähig. Gemäss Arbeitgeberfragebo gen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 2. Juni 2006 in einem 75%-Pensum bei der Y.___ AG
angestellt gewesen. Bevor die gesundheitlichen Ein schränkungen aufgetreten seien, habe sie dort im Jahr 2014 ein Jahreseinkom men von Fr. 50'109.95 erzielt. Auf das Jahr 2016 aufgerechnet betrage das Ein kommen Fr. 50'612.3 0. Die restlichen 25 % würden als Freizeit gewertet und hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Der gestützt auf die Tabellenlöhne der
Schweizerische n Lohnstrukturerhebu ng des Bundesamtes für Statistik
zu ermit telnde Lohn für eine dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit betrage Fr. 40'749.2 5. Demnach resultiere eine Erwerbseinb usse von Fr. 9'863.05 und ein Invaliditätsgrad von 19 % . Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in machte demgegenüber geltend, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Aus Krankheitsgründen könne sie kei ne 200 m mehr am Stück gehen. Wegen der Schmerzen müsse sie immer wieder stehen bleiben . Im A.___
seien schon
ver schiedentlich Eingriffe durchgeführt
worden, welche zu ihrem Leidwesen aber keine grosse Verbesserung gebracht hätten. Hinzu komme, dass durch die r heumatoide Arthritis die Sehnen der Füsse gerissen und e ine Heilung nicht in Sicht sei. Vons eiten der Gelenke sei sie stark eingeschr änkt. Die Rheumaerkran kung verursache vor allem an den Händen, Ellbogen und Schultern Schmerzen . Schon die Bewältig ung der täglichen Hausarbeit sei beschwerlich und beim Staubsaugen oder ähnlichen Arbeiten benötige sie die Hilfe ihrer Familie. Sie glaube nicht, dass ein Arbeitg eber eine Arbeitskraft einstelle, deren Gesundheit dermassen eingeschränkt sei (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 1 4. Juli 2016 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21/6): (1) Verdacht auf peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - eingeschränkte Gehstrecke bis 200 m seit ca. 2 Monaten - Nikotinabusus - generalisierte Art eriosklerose (2) b ronchogene Zyste hilär rech ts - Erstdiagnose ca.
2000 - Residuum nach stattgehabter Pneumonie - offene Bronchozystenresektion und Lungensegme nt -7, Resektion 03/ 2016 (richtig: 12/2015), fecit
A.___ (3) Chronic
Obstructive
Pulmonary
Di sease
(COPD) - Emphysem, mittelschwere Obstruktion, FEV 73 %
(4) d epressives Zustandsbild (5) Auto antikörper p ositive r heumatoide Arthritis, Erstdiagnose 20 15 - Therapie mit Plaquenil und Spiricort durch A.___
- Partialruptur der plantaren Platte am MPT II und III mit begleitend er Bursitis - Sicca Symptomatik (6) Periarthropathia
humeroscapularis links 10/2015 - Status nac h subacromialer Infiltration 03/ 2016 mit gutem Ansprechen (7) m anifeste Osteoporose - Begin n mit Prol ia sechsmonatlich - Vitamin- D3- Mangel substituiert (8) a rterielle Hypertonie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ kei ne. Sie gab an, dass in der bisherigen Tätigk eit als Lageristin seit dem 19. Oktober 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben sei . Die bestehenden Krankheiten seien nach ihrer Einschätzung so beschränkend, dass sie sich kaum eine Erwerbstätigkeit vorstellen könne (Urk. 6/21/ 6- 7). 3.2
Im Verlaufsb ericht vom 2. November 2016 (Urk. 6/ 25) nannte Dr. Z.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr eine PAVK (das heisst nicht mehr nur einen Verdacht darauf), PTA mit Drug Eluting
Balloon und Stenteinlage im Bereich der prox imalen
Arteria
femoralis
superficialis rechts (fecit Prof. B.___ 08/2016). Im Übrigen stellte sie dieselben D iagnosen wie im Bericht vom 1 4. Juli 2016 (Urk. 6/21 /6). Dr. Z.___ erklärte, dass der Gesundheitszustand aktuell stationär bis sich verschlechternd sei. In einer angepassten Tätigkeit sei aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Eine angepasste Tätigkeit sei schwierig vorstellbar. Die Prognose sei nicht optimal. 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung liegt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 1. November 2016
zugrunde (Urk. 6/28/3-4). 4.2
RAD-Arzt Dr. C.___
kam in dieser Stellungnahme – gestützt auf die vorhan denen Arztberichte, insbesondere d iejenigen von Dr. Z.___ vom 14.
Ju li und vom
2. November 2016 (Urk. 6/21 und Urk. 6/25) -
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Mitar beiterin Logistikcenter seit dem 1 9. Oktober 2015 0 % betrage. In einer ange passten Tätigkeit sei von jeher aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: Zumutbar seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigk eiten unter Berücksichtigung d er einge schränkte n Handkraft beidseits. Wegen des COPD sei eine Infektprophylaxe notwendig (geschlossene Räume) und aufgrund der PAVK seien längere Gehstrecken zu vermeiden (Urk. 6/28/3-4). 4 .3
Diese Be urteilung von RAD-Arzt C.___
ist angesichts der gegebenen gesund heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin grundsätzl ich einleuchtend und plausibel und deckt sich insbesondere mit den Angaben der behandelnden Hausärztin
Dr. Z.___ . Mit der en Aussage im Verlaufsbericht vom 2. November 2016, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätig keit aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/25/5), war die vorliegend massge ben de medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemeint (vgl. E. 1.1). Ihre Bemerkungen, wonach eine angepasste Tätigkeit respektive eine Erwerbstätigkeit
schwierig beziehungsweise kaum vorstellbar sei (Urk. 6/21/7 und Urk. 6/25/5), dürften sich demgegenüber auf die vorliegend nicht entscheidende, nicht medizinische Frage der (tatsächlichen) Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin bezogen haben . Dasselbe gilt auch für den Einwand der Beschwerdef ührerin, dass sie nicht glaube, ein Arbeitgeber stelle eine Person ein, deren Gesundheit derart ei ngeschränkt sei (Urk. 1). 4.4
Dr. Z.___ hatte sodann
– wie sich schon aus ihrer Diagnosestellung ergibt (Urk. 6/21/6 und Urk. 6/25/4)
–
von sämtlichen
in den Abteilungen für Pneumologie und Rheumatologie sowie im Gefässzentrum des A.___ erfolgten Behandlungen der Beschwerdeführerin
Kenntnis
(vgl. dazu auch die Beilagen zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 4. Juli 2016) . Aus den von der Beschwer deführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach gereichten Behandlungs b erichte n des A.___ aus dem Zeitraum vom
6. Oktober 2015 bis zum 1 3. Dezember 2016 (Urk. 3/1-25), die im Wesentlichen bereits aktenkundig waren (vgl.
Urk. 6/5-8),
ergeben sich denn auch keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse.
Gegenstand der Behandlung in der Abteilung für Rheumatologie des A.___ bil dete
in erster Linie
die rheumatoide Arth ritis und d amit verbunden insbesonde re die Beschwerden im Bereich der Finger- und Handge lenke, der Schultern sowie die Partialruptur der plantaren Platte am rechten Fuss (vgl. Urk. 3/13-25) . Diese n Beschwerd en trug RAD-Arzt C.___ in seinem Belastungspr ofil dadurch Rechnung, dass er lediglich noch leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit en als zumutbar erachtete und überdies angab, dass die eingeschränkte H andkraft beidseits
zu berücksichtigen sei . Zudem wies er auch darauf hin, dass längere Gehstrecken zu vermeiden seien (dies auch wegen der PAVK; Urk. 6/28/4).
Im Weiteren war der Heilverlauf nach der operativen Sanierung der bronchoge nen Zyste am 3 0. Dezember 2015 – wie aus den Berichten der Abteilung für Pneumologie des A.___ vom 1 3. Januar, 2. Februar und 2 1. April 2016 hervor geht (Urk. 3/3 -5)
– offenbar komplikationslos. Im Bericht vom 4. Juli 2016 hiel ten die Ärzte der Abteilung für Pneumologie des A.___
schliesslich fest, dass lungenfunktionell eine stabile Situation vorliege mit praktisch normaler Lun genfunktionsprüfung und da ss sich auch im CT-Thorax keine Hinweise für ein Rezidiv des Aspergillen-Infekts respektive der bronchogenen Zyste finden wür den. Sie hätten die Behandlung abgeschlossen (Urk. 3/6).
Dem Zwischenbericht des Gefässzentrums des A.___ vom 2 0. Oktober 2016
ist zu entnehmen, dass sich zwei Monate nach der katheter -technis chen Interven tion mit Dilatation einer hochgradigen Stenosierung im Bereich der proximalen Arteria
femoralis
superficialis rechts vom 2 3. Au gust 2016
ein gutes Resultat zeige, mit offener femoro-poplitealer Strombahn ohne Nachweis von relevanten Rezidivstenosierungen . Geplant sei eine reguläre Kontrolluntersuchung in drei Monaten (Urk. 3/11; die s, nachdem am 1 5. März 2016 in diesem Zusammen hang bereits ein Eingriff stattge funden, sich Mitte Mai 2016 ein gutes Resultat gezeigt hatte und Mitte August 2016 eine
Verschlechterung der Ruhedurchblu tung auf der rechten Seite festgestellt worden war; vgl. Urk. 3/7-10) . Auch mit Blick auf den Eingriff vom 2 3. August 2016 ist somit von einem komplikations losen Heilverlauf auszugehen. 4.5
In der Beschwerde vom 4. Februar 2017 (Urk. 1)
wurden sodann ebenfalls keine neuen gesundheitlichen Leiden
geltend gemacht, welche nicht bereits von Dr. Z.___
und RAD-Arzt Dr. C.___ berücksichtigt worden wären. Hinsicht lich der zu bewältigenden Hausarbeit ist im Übrigen noch darauf hinzuweisen, dass - auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - von den im selben Haushalt lebenden Personen (hier also vom Ehemann; vgl. Urk. 6/4) grundsätz lich erwartet werden kann, dass sie im Rahmen des Zumutbaren Unterstützung leisten. 4.6
Aufgrund des Gesagten kann in e iner angepassten Tätigkeit keine längerandau ernde, invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als ausge wiesen gelten. Auf di e Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___
kann demnach abgestellt werden kann. 5.
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 75%-Teilerwerbstätige ohne Aufgabenberei ch (vgl. Urk. 2 und E. 1.3) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Ebensowenig hat sie die Grundlagen des in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2017 vorgenommenen Einkommensvergleichs, der eine n rentenausschliessen den Invaliditätsgrad von 19 % ergab (vgl. Urk. 2, E. 1.2 und E. 1.4), bean standet. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). %1. Die angefochtene Verfügung vom 2 3. Januar 2017 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. %1. D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl