Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, war als Unterhaltsreinigerin und im Hausdienst tätig, als sie sich am 2 1. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete (Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/18-20, Urk.
7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/39) und zog Akten des Taggeld-Versicherers bei (Urk.
7/24, Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, Urk. 7/45) verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (S.
1 unten). Die Beschwerden seien auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzu führen und die Diagnosen beruhten auf subjektiven Angaben, eine schwere psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in verschiedenen - näher bezeichneten - Arztberichten werde übereinstimmend eine mittelgradige bis schwere Depression mit starken Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 3 f. Ziff. 3). Ein einmaliger Vorfall an einer von drei Stellen sei von untergeordneter Relevanz (S. 4). Zudem bestehe eine ausge prägte Schmerzproblematik (S. 4 Ziff. 4). Ein invalidisierendes Leiden sei ausge wiesen (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig ist, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/24/52-53) aus, dass sie die Patientin sei 2 0. März 2015 behandle (S. 1 Mitte) und am 8. Mai 2015 zuletzt gesehen habe (S. 2 Ziff. 6), und nannte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.3) - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium - chronische Zervikalgie, Bandscheibenvorfall und Osteochondrose C6/7 - paradoxe Kyphosierung der Halswirbelsäule (HWS) - Lumbago - Gliederschmerzen
Die Patientin habe als Reinigungskraft beziehungsweise Hauspflegerin auf drei Arbeitsstellen mit insgesamt 160-170 Stunden pro Monat gearbeitet und leide seit Jahren an einer chronische n psychophysische n Erschöpfung, weshalb sie ihr
vom 8. Mai bis 2. Juni 20 15 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 5) .
Zur P rognose betreffend Arbeitsunfähigkeit könne sie keine Angaben machen, d a die letzte Konsultation am 8. Mai 20 15 erfolgt sei (Ziff. 6) . 3.2
Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 7/24/44-45 = Urk. 7/24/46-47) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2015 in wöchentlicher (S. 2 Ziff.
4) - ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung (S. 1 Ziff. 2).
Sie nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 2 Ziff. 3). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beurteilt werden, unter Behandlung sei eine weitere Besserung des depressiven Zustandsbildes zu erwarten (S. 2 Ziff. 6). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ver trauensarzt der Pensionskasse C.___, nannte in seinem Bericht vom 6. August 20 15 (Urk. 7/15 =
Urk. 7/24/25-37 = Urk. 7/29/4-16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1 0. April 2015 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit histrionische und aggressions gehemmte Persönlichkeitszüge mit somatoformen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie unverarbeitete Lebensereignisse (S. 2 lit . A1).
Es bestehe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens Anfang Oktober 2015 (S. 10 lit . B1). Die Prognose sei mittelfristig gut (S. 7 lit . A7.1) . 3.4
Dr. Z.___, A.___, machte in ihrem Bericht vom 1 4. September 20 15 (Urk. 7/29/17-18) die gleichen Angaben wie in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (vorstehend E. 3.2).
Dr. Y.___
nannte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 20 15 (Urk. 7/19) die glei chen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.1).
Auch Dr. Z.___
nannte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 20 15 (Urk. 7/18)
die gleiche Diagnose wie im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2) und führte auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin aus, l angfristig erachte sie die Prognose unter Bedin gungen gut (S. 1 lit . b) . 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in ihrem Bericht vom 1 8. September 20 15 (Urk. 7/20) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte, Diagnosen (Ziff. 1.1): - Adnexektomie
5. Juni 20 15 - chronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Osteochondrose mit Foramenstenose C6/7 - reaktive Depression - Verdacht auf Thyreoiditis
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. Februar 2015 (Ziff. 1.6) und bezeichnete die Prognose als noch offen (Ziff. 1.9). 3.6
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 20 15 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/35/9-10) aus, ätiopathogenetisch sei « subjektiv-psychodynamisch rich tungs weisend von einem reaktiv-berufsbezogene n Geschehen operational im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen ».
Eine s elbständige beziehungsweise schwer gradige /relevante depressive Kern s ymptomatik, welche eine krankheits wertige Störung aus psychiatrischer Sicht begründen könnte, lasse sich aktuell nicht objektivieren (S. 1). 3.7
Dr. med. Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 201 5 aus, die am 1 4. Dezember 2015 erfolgte ver hal tens neurologisch-neuropsychologische Abklärung ergebe bei neuro kognitiv sub klinischer Ausprägung der Defizite und phänomenologisch-affekt patho logisch leichtgradiger Ausprägung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 7/35/3) . 3.8
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 über eine am 1 9. November 2015 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/32) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.1 (S. 2 lit . A1), attestierte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 5. März 2016 (S. 9 lit . B1) und bezeichnete die Prognose mittelfristig als gut (S. 6 lit . A 7.1) . 3.9
Dr. D.___
führte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 20 16 (Urk. 7/39) unter ande rem zum Ressourcenprofil für die berufliche Tätigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit hänge eindeutig vom psychischen Krankheitsverlauf ab (Ziff. 2.1) .
Dr. Z.___, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 20 16 (Urk. 7/37) bei gleichbleibender Diagnose unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). Eine Prognose sei aktuell nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.3). 3.10
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 20 16 (Urk. 7/48/1-5 = Urk. 7/51/1-5) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 5. Februar 2016 (Ziff. 1.2), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Zur Prognose machte sie keine Angaben (vgl. Ziff. 1.7-9) . 3.11
Med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bezog sich in seiner Beurteilung vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 7/62 S. 3 oben) auf die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10) und Dr. D.___, nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode seit Januar 2015, und führte aus, die Beschwerdeursache sei ein Arbeitsplatzkonflikt. Eine höhergradige depressive Störung sei nicht plausibel. Die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben. Ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen. 4.
4.1
Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten und Beurteilungen ergibt sich fol gen d es Bild .
Zumeist wurde ein e mittelgradig ausgeprägte Depression diagnostiziert, so im Juni 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), September und Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8). Im August 2015 wurde die depressive Episode als schwer charakterisiert (vorstehend E. 3.3), im Mai 2016 als mittelgradig bis schwer (vorstehend E. 3.10).
Eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Mai 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), im August 2015 (vorstehend E. 3.3), im Septem ber 2015 (vorstehend E. 3.5), im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8-9) und im Mai 2016 (vorstehend E. 3.10) attestiert . Demgegen über attestierten Dr. E.___ im November 2015 (vorstehend E. 3.6) und Dr. F.___ im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.7) eine volle Arbeitsfähig keit.
Alle Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Zu allenfalls besser leidensangepassten Tätigkeiten finden sich keine Aus führun gen.
Die Prognose wurde teilweise als nicht beurteilbar oder noch offen erachtet (vor stehend E. 3.1-2, E. 3.5, E. 3.9), teilweise als mittelfristig gut (vorstehend E.
3.3, E. 3.8) beziehungsweise als langfristig unter Bedingungen gut (vorstehend E. 3.4) bezeichnet. 4.2
Vor diesem Hintergrund vermag die ausgesprochen knappe Beurteilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.11) nicht zu überzeugen. Von den zahlreichen Berichten aus psychiatrischer Warte hat e r gemäss eigenen Angaben nur einen einzigen berücksichtigt, was den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 3) nicht genügt. Seine These, die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben, ist im Bereich der nicht-somatischen Medizin schon als solche problematisch. Überdies ist sie auch unzutreffend, steht sie nämlich im Widerspruch zu den teilweise aus führlichen Befund-Angaben in den psychiatrischen Berichten .
Dementsprechend erweist sich seine Beurteilung, ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen, mangels stichhaltiger Begründung als nicht schlüssig. 4.3
Nachdem von verschiedener Seite, unter anderem auch vom Vertrauensarzt der zuständigen Pensionskasse (vorstehend E. 3.3 und 3.8), übereinstimmend eine jedenfalls mittelschwer ausgeprägte Depression diagnostiziert wurde, ist im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält (vorstehend E. 1.2). Dies ist auf der Grundlage der bisher erfolgten Abklärungen nicht möglich.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, dies unter anderem dann, wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und erneut ver füge. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’898 . 75 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 15) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’898.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, war als Unterhaltsreinigerin und im Hausdienst tätig, als sie sich am 2 1. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete (Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/18-20, Urk.
7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/39) und zog Akten des Taggeld-Versicherers bei (Urk.
7/24, Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, Urk. 7/45) verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Die Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (S.
1 unten). Die Beschwerden seien auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzu führen und die Diagnosen beruhten auf subjektiven Angaben, eine schwere psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in verschiedenen - näher bezeichneten - Arztberichten werde übereinstimmend eine mittelgradige bis schwere Depression mit starken Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 3 f. Ziff. 3). Ein einmaliger Vorfall an einer von drei Stellen sei von untergeordneter Relevanz (S. 4). Zudem bestehe eine ausge prägte Schmerzproblematik (S. 4 Ziff. 4). Ein invalidisierendes Leiden sei ausge wiesen (S. 4 Ziff. 5).
E. 2.3 Strittig ist, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist.
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/24/52-53) aus, dass sie die Patientin sei 2 0. März 2015 behandle (S. 1 Mitte) und am 8. Mai 2015 zuletzt gesehen habe (S. 2 Ziff. 6), und nannte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.3) - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium - chronische Zervikalgie, Bandscheibenvorfall und Osteochondrose C6/7 - paradoxe Kyphosierung der Halswirbelsäule (HWS) - Lumbago - Gliederschmerzen
Die Patientin habe als Reinigungskraft beziehungsweise Hauspflegerin auf drei Arbeitsstellen mit insgesamt 160-170 Stunden pro Monat gearbeitet und leide seit Jahren an einer chronische n psychophysische n Erschöpfung, weshalb sie ihr
vom 8. Mai bis 2. Juni 20 15 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 5) .
Zur P rognose betreffend Arbeitsunfähigkeit könne sie keine Angaben machen, d a die letzte Konsultation am 8. Mai 20 15 erfolgt sei (Ziff. 6) .
E. 3.2 Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 7/24/44-45 = Urk. 7/24/46-47) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2015 in wöchentlicher (S. 2 Ziff.
4) - ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung (S. 1 Ziff. 2).
Sie nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 2 Ziff. 3). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beurteilt werden, unter Behandlung sei eine weitere Besserung des depressiven Zustandsbildes zu erwarten (S. 2 Ziff. 6).
E. 3.3 , E. 3.8) beziehungsweise als langfristig unter Bedingungen gut (vorstehend E. 3.4) bezeichnet. 4.2
Vor diesem Hintergrund vermag die ausgesprochen knappe Beurteilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.11) nicht zu überzeugen. Von den zahlreichen Berichten aus psychiatrischer Warte hat e r gemäss eigenen Angaben nur einen einzigen berücksichtigt, was den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 3) nicht genügt. Seine These, die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben, ist im Bereich der nicht-somatischen Medizin schon als solche problematisch. Überdies ist sie auch unzutreffend, steht sie nämlich im Widerspruch zu den teilweise aus führlichen Befund-Angaben in den psychiatrischen Berichten .
Dementsprechend erweist sich seine Beurteilung, ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen, mangels stichhaltiger Begründung als nicht schlüssig. 4.3
Nachdem von verschiedener Seite, unter anderem auch vom Vertrauensarzt der zuständigen Pensionskasse (vorstehend E. 3.3 und 3.8), übereinstimmend eine jedenfalls mittelschwer ausgeprägte Depression diagnostiziert wurde, ist im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält (vorstehend E. 1.2). Dies ist auf der Grundlage der bisher erfolgten Abklärungen nicht möglich.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, dies unter anderem dann, wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und erneut ver füge.
E. 3.4 Dr. Z.___, A.___, machte in ihrem Bericht vom 1 4. September 20 15 (Urk. 7/29/17-18) die gleichen Angaben wie in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (vorstehend E. 3.2).
Dr. Y.___
nannte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 20 15 (Urk. 7/19) die glei chen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.1).
Auch Dr. Z.___
nannte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 20 15 (Urk. 7/18)
die gleiche Diagnose wie im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2) und führte auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin aus, l angfristig erachte sie die Prognose unter Bedin gungen gut (S. 1 lit . b) .
E. 3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in ihrem Bericht vom 1 8. September 20 15 (Urk. 7/20) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte, Diagnosen (Ziff. 1.1): - Adnexektomie
5. Juni 20 15 - chronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Osteochondrose mit Foramenstenose C6/7 - reaktive Depression - Verdacht auf Thyreoiditis
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. Februar 2015 (Ziff. 1.6) und bezeichnete die Prognose als noch offen (Ziff. 1.9).
E. 3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 20 15 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/35/9-10) aus, ätiopathogenetisch sei « subjektiv-psychodynamisch rich tungs weisend von einem reaktiv-berufsbezogene n Geschehen operational im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen ».
Eine s elbständige beziehungsweise schwer gradige /relevante depressive Kern s ymptomatik, welche eine krankheits wertige Störung aus psychiatrischer Sicht begründen könnte, lasse sich aktuell nicht objektivieren (S. 1).
E. 3.7 Dr. med. Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 201
E. 3.8 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 über eine am 1 9. November 2015 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/32) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.1 (S. 2 lit . A1), attestierte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 5. März 2016 (S. 9 lit . B1) und bezeichnete die Prognose mittelfristig als gut (S. 6 lit . A 7.1) .
E. 3.9 Dr. D.___
führte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 20 16 (Urk. 7/39) unter ande rem zum Ressourcenprofil für die berufliche Tätigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit hänge eindeutig vom psychischen Krankheitsverlauf ab (Ziff. 2.1) .
Dr. Z.___, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 20 16 (Urk. 7/37) bei gleichbleibender Diagnose unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). Eine Prognose sei aktuell nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.3).
E. 3.10 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 20 16 (Urk. 7/48/1-5 = Urk. 7/51/1-5) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 5. Februar 2016 (Ziff. 1.2), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Zur Prognose machte sie keine Angaben (vgl. Ziff. 1.7-9) .
E. 3.11 Med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bezog sich in seiner Beurteilung vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 7/62 S. 3 oben) auf die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10) und Dr. D.___, nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode seit Januar 2015, und führte aus, die Beschwerdeursache sei ein Arbeitsplatzkonflikt. Eine höhergradige depressive Störung sei nicht plausibel. Die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben. Ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen. 4.
4.1
Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten und Beurteilungen ergibt sich fol gen d es Bild .
Zumeist wurde ein e mittelgradig ausgeprägte Depression diagnostiziert, so im Juni 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), September und Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8). Im August 2015 wurde die depressive Episode als schwer charakterisiert (vorstehend E. 3.3), im Mai 2016 als mittelgradig bis schwer (vorstehend E. 3.10).
Eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Mai 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), im August 2015 (vorstehend E. 3.3), im Septem ber 2015 (vorstehend E. 3.5), im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8-9) und im Mai 2016 (vorstehend E. 3.10) attestiert . Demgegen über attestierten Dr. E.___ im November 2015 (vorstehend E. 3.6) und Dr. F.___ im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.7) eine volle Arbeitsfähig keit.
Alle Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Zu allenfalls besser leidensangepassten Tätigkeiten finden sich keine Aus führun gen.
Die Prognose wurde teilweise als nicht beurteilbar oder noch offen erachtet (vor stehend E. 3.1-2, E. 3.5, E. 3.9), teilweise als mittelfristig gut (vorstehend E.
E. 5 aus, die am 1 4. Dezember 2015 erfolgte ver hal tens neurologisch-neuropsychologische Abklärung ergebe bei neuro kognitiv sub klinischer Ausprägung der Defizite und phänomenologisch-affekt patho logisch leichtgradiger Ausprägung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 7/35/3) .
E. 5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr.
E. 5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’898 . 75 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 15) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’898.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00149
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
26. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, war als Unterhaltsreinigerin und im Hausdienst tätig, als sie sich am 2 1. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug anmeldete (Urk. 7/9 Ziff. 5.4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/15, Urk. 7/18-20, Urk.
7/32, Urk. 7/37, Urk. 7/39) und zog Akten des Taggeld-Versicherers bei (Urk.
7/24, Urk. 7/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, Urk. 7/45) verneinte sie mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/63 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 3 1. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 1. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2017 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk.
13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).
Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funk tionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete ver sicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundes gerichts 8C_409/2017 vom 2 1. März 2018 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (S.
1 unten). Die Beschwerden seien auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzu führen und die Diagnosen beruhten auf subjektiven Angaben, eine schwere psychische Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel (S. 2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in verschiedenen - näher bezeichneten - Arztberichten werde übereinstimmend eine mittelgradige bis schwere Depression mit starken Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 3 f. Ziff. 3). Ein einmaliger Vorfall an einer von drei Stellen sei von untergeordneter Relevanz (S. 4). Zudem bestehe eine ausge prägte Schmerzproblematik (S. 4 Ziff. 4). Ein invalidisierendes Leiden sei ausge wiesen (S. 4 Ziff. 5). 2.3
Strittig ist, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise eingeschränkt ist. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/24/52-53) aus, dass sie die Patientin sei 2 0. März 2015 behandle (S. 1 Mitte) und am 8. Mai 2015 zuletzt gesehen habe (S. 2 Ziff. 6), und nannte fol gende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F41.3) - Störungen im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium - chronische Zervikalgie, Bandscheibenvorfall und Osteochondrose C6/7 - paradoxe Kyphosierung der Halswirbelsäule (HWS) - Lumbago - Gliederschmerzen
Die Patientin habe als Reinigungskraft beziehungsweise Hauspflegerin auf drei Arbeitsstellen mit insgesamt 160-170 Stunden pro Monat gearbeitet und leide seit Jahren an einer chronische n psychophysische n Erschöpfung, weshalb sie ihr
vom 8. Mai bis 2. Juni 20 15 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Ziff. 5) .
Zur P rognose betreffend Arbeitsunfähigkeit könne sie keine Angaben machen, d a die letzte Konsultation am 8. Mai 20 15 erfolgt sei (Ziff. 6) . 3.2
Dr. med. Z.___, stellvertretende Oberärztin, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (Urk. 7/24/44-45 = Urk. 7/24/46-47) aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2015 in wöchentlicher (S. 2 Ziff.
4) - ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung (S. 1 Ziff. 2).
Sie nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F32.11 (S. 2 Ziff. 3). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (S. 2 Ziff. 5). Prognostisch könne die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht beurteilt werden, unter Behandlung sei eine weitere Besserung des depressiven Zustandsbildes zu erwarten (S. 2 Ziff. 6). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ver trauensarzt der Pensionskasse C.___, nannte in seinem Bericht vom 6. August 20 15 (Urk. 7/15 =
Urk. 7/24/25-37 = Urk. 7/29/4-16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 1 0. April 2015 bestehende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit histrionische und aggressions gehemmte Persönlichkeitszüge mit somatoformen Anteilen (ICD-10 Z73.1) sowie unverarbeitete Lebensereignisse (S. 2 lit . A1).
Es bestehe eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindestens Anfang Oktober 2015 (S. 10 lit . B1). Die Prognose sei mittelfristig gut (S. 7 lit . A7.1) . 3.4
Dr. Z.___, A.___, machte in ihrem Bericht vom 1 4. September 20 15 (Urk. 7/29/17-18) die gleichen Angaben wie in ihrem Bericht vom 2 8. Juli 2015 (vorstehend E. 3.2).
Dr. Y.___
nannte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 20 15 (Urk. 7/19) die glei chen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2015 (vorstehend E. 3.1).
Auch Dr. Z.___
nannte in ihrem Bericht vom 2. Oktober 20 15 (Urk. 7/18)
die gleiche Diagnose wie im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2) und führte auf ergänzende Fragen der Beschwerdegegnerin aus, l angfristig erachte sie die Prognose unter Bedin gungen gut (S. 1 lit . b) . 3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, führte in ihrem Bericht vom 1 8. September 20 15 (Urk. 7/20) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 2008 (Ziff. 1.2), und nannte folgende, hier leicht verkürzt angeführte, Diagnosen (Ziff. 1.1): - Adnexektomie
5. Juni 20 15 - chronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule - Osteochondrose mit Foramenstenose C6/7 - reaktive Depression - Verdacht auf Thyreoiditis
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 4. Februar 2015 (Ziff. 1.6) und bezeichnete die Prognose als noch offen (Ziff. 1.9). 3.6
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 0. November 20 15 zuhanden des Taggeldversicherers (Urk.
7/35/9-10) aus, ätiopathogenetisch sei « subjektiv-psychodynamisch rich tungs weisend von einem reaktiv-berufsbezogene n Geschehen operational im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen ».
Eine s elbständige beziehungsweise schwer gradige /relevante depressive Kern s ymptomatik, welche eine krankheits wertige Störung aus psychiatrischer Sicht begründen könnte, lasse sich aktuell nicht objektivieren (S. 1). 3.7
Dr. med. Dr. F.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 3 1. Dezember 201 5 aus, die am 1 4. Dezember 2015 erfolgte ver hal tens neurologisch-neuropsychologische Abklärung ergebe bei neuro kognitiv sub klinischer Ausprägung der Defizite und phänomenologisch-affekt patho logisch leichtgradiger Ausprägung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeits fähigkeit (Urk. 7/35/3) . 3.8
Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) nannte in seinem Bericht vom 8. Januar 2016 über eine am 1 9. November 2015 erfolgte Verlaufskontrolle (Urk. 7/32) als Diag nose eine mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F32.1 (S. 2 lit . A1), attestierte eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 1 5. März 2016 (S. 9 lit . B1) und bezeichnete die Prognose mittelfristig als gut (S. 6 lit . A 7.1) . 3.9
Dr. D.___
führte in ihrem Bericht vom 2 2. Januar 20 16 (Urk. 7/39) unter ande rem zum Ressourcenprofil für die berufliche Tätigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit hänge eindeutig vom psychischen Krankheitsverlauf ab (Ziff. 2.1) .
Dr. Z.___, A.___, führte in ihrem Bericht vom 2 8. Januar 20 16 (Urk. 7/37) bei gleichbleibender Diagnose unter anderem aus, die Arbeitsunfähigkeit betrage momentan 100 % (S. 2 Ziff. 2.1). Eine Prognose sei aktuell nicht möglich (S. 4 Ziff. 3.3). 3.10
Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 8. Mai 20 16 (Urk. 7/48/1-5 = Urk. 7/51/1-5) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 5. Februar 2016 (Ziff. 1.2), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode, ICD-10 F33.2 (Ziff. 1.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Zur Prognose machte sie keine Angaben (vgl. Ziff. 1.7-9) . 3.11
Med. pract . H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bezog sich in seiner Beurteilung vom 2 5. Oktober 2016 (Urk. 7/62 S. 3 oben) auf die Berichte von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.10) und Dr. D.___, nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige bis schwere Episode seit Januar 2015, und führte aus, die Beschwerdeursache sei ein Arbeitsplatzkonflikt. Eine höhergradige depressive Störung sei nicht plausibel. Die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben. Ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen. 4.
4.1
Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten und Beurteilungen ergibt sich fol gen d es Bild .
Zumeist wurde ein e mittelgradig ausgeprägte Depression diagnostiziert, so im Juni 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), September und Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4) und im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8). Im August 2015 wurde die depressive Episode als schwer charakterisiert (vorstehend E. 3.3), im Mai 2016 als mittelgradig bis schwer (vorstehend E. 3.10).
Eine aktuell 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde im Mai 2015 (vorstehend E. 3.1), im Juli 2015 (vorstehend E. 3.2), im August 2015 (vorstehend E. 3.3), im Septem ber 2015 (vorstehend E. 3.5), im Oktober 2015 (vorstehend E. 3.4), im Januar 2016 (vorstehend E. 3.8-9) und im Mai 2016 (vorstehend E. 3.10) attestiert . Demgegen über attestierten Dr. E.___ im November 2015 (vorstehend E. 3.6) und Dr. F.___ im Dezember 2015 (vorstehend E. 3.7) eine volle Arbeitsfähig keit.
Alle Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit. Zu allenfalls besser leidensangepassten Tätigkeiten finden sich keine Aus führun gen.
Die Prognose wurde teilweise als nicht beurteilbar oder noch offen erachtet (vor stehend E. 3.1-2, E. 3.5, E. 3.9), teilweise als mittelfristig gut (vorstehend E.
3.3, E. 3.8) beziehungsweise als langfristig unter Bedingungen gut (vorstehend E. 3.4) bezeichnet. 4.2
Vor diesem Hintergrund vermag die ausgesprochen knappe Beurteilung durch den RAD-Arzt (vorstehend E. 3.11) nicht zu überzeugen. Von den zahlreichen Berichten aus psychiatrischer Warte hat e r gemäss eigenen Angaben nur einen einzigen berücksichtigt, was den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1. 3) nicht genügt. Seine These, die Diagnosen beruhten auf rein subjektiven Angaben, ist im Bereich der nicht-somatischen Medizin schon als solche problematisch. Überdies ist sie auch unzutreffend, steht sie nämlich im Widerspruch zu den teilweise aus führlichen Befund-Angaben in den psychiatrischen Berichten .
Dementsprechend erweist sich seine Beurteilung, ein Gesundheitsschaden sei zu verneinen, mangels stichhaltiger Begründung als nicht schlüssig. 4.3
Nachdem von verschiedener Seite, unter anderem auch vom Vertrauensarzt der zuständigen Pensionskasse (vorstehend E. 3.3 und 3.8), übereinstimmend eine jedenfalls mittelschwer ausgeprägte Depression diagnostiziert wurde, ist im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält (vorstehend E. 1.2). Dies ist auf der Grundlage der bisher erfolgten Abklärungen nicht möglich.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, dies unter anderem dann, wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen treffe und erneut ver füge. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist von der Beschwerdegegnerin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’898 . 75 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu entschädigen (vgl. Urk. 15) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 1. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’898.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz