Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbei ter bei der Y.___, tätig (Urk. 6/7). Am 15. Juli 2003 mel dete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügungen vom 4. und 5. März 2004 einen Anspruch des Ver si cherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 6/26-27). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlech te rung geltend (Anmeldung vom 14. Dezember 2004; Urk. 6/47). Mit Einspracheent scheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/66) verneinte die IV Stelle einen Leis tungs anspruch des Versicherten. 1.2
Am 5. März 2008 (Urk. 6/76-77) meldete sich der Versicherte erneut bei der In validenversicherung an. Die IV-Stelle verneinte nach Einholung eines psychiatri schen Gutachtens (Urk. 6/88) mit Ver fügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/99), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 6/112; Prozess Nr. IV.2009.00825). 1.3
Am 25. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/113-114). D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut einen Ren ten anspruch des Versicherten (Urk. 6/135). Die dagegen am 9. März 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 6/140 /3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Juli 2012 ab (Urk. 6/145; Prozess Nr. IV.2012.00300). 1.4
Am 10. Juli 2013 (Urk. 6/150) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6/175) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Die dagegen am 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 6/186/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 6/193; Prozess Nr. IV.2014.00695). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten am Z.___ dessen Gutachten am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 6/218). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/220; Urk. 6/224; Urk. 6/229), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Z.___ eingeholt wurde (Urk. 6/227), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2): Gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten sei insge samt von einer deutlichen Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und dem demonstrierten Verhalten, dem Bewegungs muster und den einzelnen klinischen Untersuchungen auszugehen. Die massiv beklagten Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich könnten nicht erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Bedingungen für ein ren tenrelevantes Leiden ebenfalls nicht erfüllt. Die bestehenden Gesundheitsschä den würden zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Die Probleme bei der Wiedereingliederung seien ausschliesslich durch invaliditäts fremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, erhebliche Selbstlimitierung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, sekundärer Krankheitsgewinn) bedingt. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Versicherte seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (S. 1 f.). Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Die vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen und die Diskrepan zen in seinen Berichten seien im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Seit seiner Kündigung im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer keine Selbstein gliederungsbemühungen getätigt. Es sei ihm jedoch zumutbar, eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu suchen und dieser nachzugehen (S. 2). Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es werde im Gutachten in somatischer Hinsicht ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, ein Tennis-Ellbogen rechts und ein Status nach operiertem Tennis-Ellbogen links genannt, er werde aber dennoch in jeder Tätigkeit, somit auch in der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als Hilfs arbeiter im Gartenbau, als voll arbeitsfähig beurteilt, was erstaune. Für eine angepasste, nicht rückenbelastende Tätigkeit dürfe die Beurteilung aber wohl zutreffen. Im Vordergrund stehe ohnehin das psychiatrische Zustandsbild. Im Gutachten werde festgehalten, dass bisher keine nachvollziehbare psychiatrische Erklärung für sein angeblich dysfunktionales Verhalten erfolgt sei und die bis herige Krankengeschichte angeblich keine Anzeichen für eine rezidivierende depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schizoaffektive Störung enthalte. Dabei hätten alle fachärztlichen Beurteilungen sehr wohl solche Diagnosen, insbesondere auch rezidivierende, teils schwere depressive Episoden enthalten. Lediglich die in der Vergangenheit von der Beschwerde gegnerin veranlassten Gutachten im Jahr 2005 und 2008 hätten diese Diagno sen als nicht nachvollziehbar erachtet. Der aktuell behandelnde Psychiater erläutere mehrfach, dass aufgrund seiner über einen längeren Zeitraum gemachten Beobachtungen und auch aufgrund fremdanamestischer Angaben nunmehr die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt werden müsse. Die im Gutachten erhobenen psychopathologischen Befunde würden aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich interpretiert (S. 3 f.). Trotz allen festge stellten Symptomen und der beobachteten Teilnahmslosigkeit, welche vom behandelnden Psychiater als „Minussymptomatik“ im Rahmen der schizoaffek tiven Störung beurteilt werde, interpretiere der MEDAS-Gutachter diese nach kurzer, einmaliger Untersuchung als Rentenbegehrlichkeit und „Null-Bock-Stimmung“. Es bleibe offen, warum diese Symptome nicht Ausdruck einer psychischen Störung sein könnten (S. 5 oben). Weiter möge zutreffend sein, dass er nicht eingliederungsfähig sei, es sei jedoch unklar, ob der Grund dafür in einer psychischen Krankheit liege. Es sei ein gerichtlich veranlasstes Ober gutachten notwendig (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 17. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhalt sprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3), bis zum Zeit punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
0. Dezember 2016 eine an spruchs rele vante Änderung eingetreten ist. 3. 3.1
3.1.1
Dem Urteil vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/145) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils): 3.1.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/117) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chroni sche Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeits fähig keit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeits unfähig (Ziff. 1.6). 3. 1.3
Die Ärzte des B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, führten im B ericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 6/118) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in sta ti o närer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambu lan ten Konsultationen mehr stattge funden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Pro gramm im C.___ be finde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, auf grund de r geschilderten Beschwerden scheine die Ar beits fähigkeit über längere Zeit hinweg deut lich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitserprobung zur konkreten Einschät zung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunter bruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im C.___ keine Erfolge verzeich ne, sei mit einer dau erhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die be handelnden Ärzte aus, die somatischen Ein schätzungen sollten von einem Fach arzt erfolgen. Fer ner schienen aktuell das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit ein geschränkt zu sein (Ziff. 3). 3. 1.4
Die Ärzte D.___ führten im Beric ht vom 5. September 2011 (Urk. 6/120 /5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der tagesklinischen Behandlung be funden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf dissoziative Amnesie Prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizie rung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die tages klinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiter behandlung erfolge durch das E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). So dann attestierten die D.___ Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Alsdann nannten die D.___ -Ärzte im Berich t vom 19. September 2011 (Urk. 6/127) zuhanden der ärztlichen Leitung des F.___ erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten). 3. 1.5
Am 16. Februar 2012 (Urk. 6/140 /24) führte Dr. A.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3. 1.6
Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, hielt im Arztzeugni s vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/140 /25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). 3. 1.7
Zu diesen Berichten hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 17. Juli 2012 folgen des fest (E. 4.2): Den neueren Berichten von Dr. A.___ sind weder neue Befunde noch Diagno sen zu entnehmen. Sämtliche genannten Diagnosen bezeichnete er als schon vor der letzten ablehnenden Verfügung (am 9. Juli 2009) beste hend, namentlich auch die - nicht in sein Fachgebiet fallende - Depression, welche er bereits am 22. April 2008 (Urk. 6/84/1-6 S. 2 Ziff. 1.1) erwähnt hatte. Ebenso wenig geht aus den aktuellen Berichten der Ärzte des D.___ hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd ver schlechtert hätte, auch wenn er sich vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 in der Tagesklinischen Behandlung des D.___ befand. Die behandelnden Ärzte diag nostizierten zwar eine Chronifizierung des Zustandes, unterliessen es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Zudem gingen die D.___ -Ärzte davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen seit 2000/2003 bestehen (…). Folglich gin gen auch sie nicht von einer Verschlechterung des Zustandes aus. Sodann sind aus den D.___ -Berichten und den darin geschilderten psychopathologischen ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Merkmale zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Januar 2011 vorhanden waren. Ferner erstaunt es, dass die behandelnden Ärzte des D.___ im September 2011 ausführten, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers durch das E.___ erfolgen werde, aus den Akten jedoch ersicht lich ist, dass es seit Juli 2011 zu keiner Fort setzung der Nachbehandlung ge kommen ist (…). Damit entspricht die Ein schätzung der D.___ Ärzte, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll eingeschränkt (…), lediglich einer abweichenden Würdigung der unver ändert gebliebenen Situation. Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung des B.___ vom 28. Juli 2011 lasse auf eine gesundheitli che Ver schlechterung beziehungsweise aktuelle Arbeitsunfähigkeit schliessen, ins Leere. Die Ärzte des B.___ diagnostizierten immerhin eine chronische Depression, nannten jedoch lediglich die ICD Klassifizierung F34.8. Gemäss ICD-10 handelt es sich hierbei um eine nicht ausreichend schwere oder lang andauernde Störung, welche die Kriterien einer Zyklothymia oder Dysthymia erfüllt (vgl. Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], von der Welt gesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 162 oben). Insofern kann aus diagnostischer Sicht ge genüber der psychiatrischen Begutach tung von Dr. H.___, worauf sich das rechts kräftige Urteil des hiesigen Gerichts von Januar 2011 stützte, von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da Dr. H.___ bereits im Dezember 2008 eine Dysthymia diagnostiziert hatte (…). Ausserdem statuierte das B.___ im Bericht vom 28. Juli 2011 lediglich, dass die Arbeits(un)fähigkeit auf Dauer nur schlecht eingeschätzt werden könne und dass wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei für den Zeitraum des Therapie unterbruchs keine Angaben gemacht wurden (…) . Damit aber bestätigten sie einen unveränderten Zustand. Ferner begrün dete Dr. G.___ im Februar 2012 die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, sondern hielt pauschali sierend fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % ar beits unfähig sei (…). Dies vermag keine Ver schlechterung dar zul egen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte für Abweichungen in den praxis gemässen Kriterien betref fend Überwindbarkeit vor. D as hiesige Gericht
erachtete d iese Berichte
als nicht geeignet, um eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung im Jahr 2011 vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwi schenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statio nä ren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Man gels Hin weisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizi ni schen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht ange zeigt seien (E. 4.3-4.5 des erwähnten Urteils). Somit war weiterhin von voller Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau und von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1 und 5.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011; Urk. 6/112). 3.2 3.2.1
Dem Rückweisungsurteil vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/193) lagen folgende, vom Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 4.1 ff. des genannten Urteils): 3.2.2
In seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 6/155) bestätigte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich der Beschwer deführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psy chiatrischen Privatklinik B.___ vom 11. September bis 7. No vember 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkran kung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und hallu zinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es erscheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mit telfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 20 30 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invaliden versicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2). 3.2.3
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des B.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 11. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 6/157 /2-5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.40). Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interes selosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufent halts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverneh men bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3). 3.2.4
Dipl. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 21. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, wel che nicht be reits gewürdigt worden seien (Urk. 6/159 /2). 3.2.5
Dr. I.___ hielt mit Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 6/177) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzina tio nen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkran kung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerde führer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. I.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S.
1-2). 3.2.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erging ein Bericht des D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/192/3-9). Darin diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) mit und bei differential diagnostisch einer schizotypen Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie einen Verdacht auf eine dissoziative Amnesie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 unten). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 unten). 3.2.7
Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht fest (E. 5.1-5.3): Der Bericht des D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (…). Weshalb der Beschwer deführer bei der von den D.___ -Ärzten diagnostizierten schweren depres siven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehe frau das Hallen bad zu besuchen (…), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbeson dere auch aufgrund des Um stands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Akti vitäten schwer vereinbare Dauer schmerzen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (…). Eigentliche psy chiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbe richt nicht. Im Vergleich zu den dem Urteil vom 17. Juli 2012 zugrunde liegenden Berich ten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagno stiziert worden war, gingen die Ärzte des B.___ nun von einer schweren Depression aus. Deshalb befand sich der Beschwerde führer im Zeitraum von Sep tember bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unver än dertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. I.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psycho ti schen Symptomen, aus (…). Es wurde gar die Hilfe der Psychi atrie-Spitex notwendig. Den Arztberichten ist weiter eine volle bis 80%ige Arbeitsun fähigkeit zu ent nehmen. Eine Verschlechte rung erscheint deshalb als wahr scheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizi nischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch Dr. J.___, wonach keine neuen medi zinischen Tatsachen ge nannt würden, ist nicht nach vollziehbar und hätte
wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtli cher Sicht zu einem Nicht ein tretens entscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vor liegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzu klären, selbst wenn sich dann heraus stellen sollte, dass keine invalidisierende Be ein trächti gung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen. Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medi zini schen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwer de führers erlauben: Der Austrittsbericht des B.___ ent hält seiner Natur entspre chend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der ange stammten oder einer angepassten Tätig keit. Zudem erscheinen die darin ge machten Fest stellungen als mög licher weise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen. Die Berichte von Dr. I.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. I.___ eine Be rentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und Fragen zur Objektivität seiner Beur teilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Haus ärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aus sagen (vgl.
BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 4. 4.1
Vom 5. bis 11. September 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/207) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - lumbovertebrales Syndrom bei Übergangsanomalie mit und bei Nearthrose bildung zwischen SWK1 und SWK2 links und degenerativen Veränderungen der LWS - schizoaffektive Störung - Epicondylitis humeri radialis und Ulnaris rechts - Status nach Operation eines Ulnaris Entrapment Syndroms links - massive Schlafstörungen bei mittelgradig depressiver Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung Der Beschwerdeführer habe sich wenig motiviert für die Rehabilitation gezeigt und habe an den Therapien auch nur sehr unregelmässig teilgenommen. Er habe von Anfang an eine Entlassung nach Hause gewünscht und habe auch in längeren Gesprächen nicht vom Sinn der Massnahme überzeugt werden kön nen. Aufgrund der sprachlichen Barriere seien der Therapieprozess und der Zugang zum Patienten erschwert gewesen. Von Suizidalität habe er sich nur fraglich distanzieren können, so dass er aus Sicherheitsgründen nur im ersten Stock betreut worden sei. Halluzinationen seien nicht aufgefallen, der Patient sei im Verlauf aber phasenweise stuporös und antriebslos gewesen, was aber in Rücksprache mit seinem Psychiater Dr. I.___ seit längerem so bekannt sei. Medikamentös sei eine Erhöhung erfolgt. Bei aktuell fehlendem Rehabilitations potential sei er Patient vorzeitig entlassen worden (S. 2). 4.2
Die Gutachterinnen und Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 17. Juni 2016 (Urk. 6/218) unter Berücksichtigung der Akten (S. 2 ff.), Erhebung der Anamnese (S. 39 ff.) und Durchführung einer internistischen (S. 43 ff.), laborchemischen (S. 45), apparativen (S. 46), rheumatologischen (S. 46 ff.), radiologischen (S. 49), neurologischen (S. 52 ff.) und psychiatrischen Untersu chung (S. 55 ff.). Eine Dolmetscherin wurde beigezogen (vgl. S. 43 Ziff. 4.1, S. 48, S. 62). Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 6.1). Die folgen den Diagnosen lägen zwar vor, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (S. 70 Ziff. 6.2): - chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom mit und bei - Status nach Morbus Scheuermann TH12 bis L5 - Sulcus ulnaris-Syndrom rechts - Status nach operiertem Sulcus ulnaris-Syndrom links (ca. 2010) - linksseitiger Kopfschmerz ohne sichere Zuordnung zu einer Kopfschmer zentität - DD: Cluster-Kopfschmerz, psychogener Kopfschmerz, Okzipitalismus neuralgie - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld und die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59), Abhängigkeit vom Sozialamt, beengte Wohnverhält nisse - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), „Rentenneurose“ - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Status nach Kündigung - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 42-jährigen, des interessierten, distanziert wirkenden, übergewichtigen Versicherten in normalem Allgemeinzustand. Der klinische allgemein-internistische Status sei unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine pulmonale oder abdominelle Patholo gie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinen Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. In den aktuell vorliegenden Laborwerten seien deutlich zu niedrige Medika mentenspiegel zu finden. Bei ausreichend hoher Dosierung könnte dies für eine mangelnde Compliance des Versicherten sprechen. Aus rein allgemein-inter nistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätte (S. 76). Bei der rheumatologischen Untersuchung könnten nur sehr wenige pathologi sche Befunde erhoben werden. Bei Status nach Morbus Scheuermann Th12-L5 imponiere eine abgeflachte Brustwirbelsäule (BWS) mit guter Beweglichkeit. Auch die Lendenwirbelsäule (LWS) sei frei beweglich, endständig schmerzhaft, wobei radiologisch ein Status nach Morbus Scheuermann lumbal bestehe. Radi kuläre oder spondylogene Zeichen hätten nicht ausgemacht werden können. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei dem Alter entsprechend normal gewesen. Im Bereich der Gelenke finde man am linken Ellenbogen einen Status nach Sulcus ulnaris-Syndrom, operiert 2010, rechts eine Druckdolenz am medialen Epicon dylus, entsprechend einem Sulcus ulnaris-Syndrom rechts. Bei freier HWS-Be weglichkeit fehlten im Bereich der oberen Extremitäten radikuläre oder spon dylogene Zeichen. Bei der Untersuchung der Gelenke der unteren Extremitäten finde man durchwegs frei und schmerzlos bewegliche Gelenke. Der Versicherte gebe Druckdolenzen medial und lateral am Kniegelenk beidseits an, wobei kli nisch, aber auch bildgebend, keine Pathologie habe eruiert werden können. Die massiv beklagten Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich mit VAS-Werten zwischen 7 und 10 würden bei Weitem nicht mit den klinischen und radiolo gisch erhobenen Befunden korrelieren. Bei frei beweglicher Wirbelsäule, wobei nur die LWS bei der Bewegung Schmerzen mache, aber weder radikuläre noch spondylogene Zeichen zeige, und bei durchwegs frei und schmerzlos bewegli chen Gelenken peripher und stammnahe sei dem Versicherten aus rheumatolo gischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 76 f.). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine höhergradigen fokal neurologischen Defizite objektivieren lassen. Insbesondere liege keine radikuläre Ausfallsymptomatik im Rahmen der kernspintomographisch beschriebenen HWS-Veränderungen vor. Die beklagten sensiblen Störungen im Ulnaris-Ver sorgungsgebiet der linken Hand seien nicht von einer von der diffusen koope rationsbedingten Minderinnervation des gesamten Körpers abgrenzbaren Parese der ulnarisversorgten Muskulatur der linken Hand begleitet. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das operierte Sulcus ulnaris-Syndrom links nicht von Relevanz. Die linksseitigen Kopfschmerzen liessen sich auch rückblickend nicht sicher einer Kopfschmerzentität zuordnen. Die Attackendauer von wenigen Sekunden passe nicht zwingend zu dem im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im D.___ erwähnten Cluster-Kopfschmerz. Auch die in diesem Bericht erwähnte trigeminale Mitbe teiligung könne aktuell nicht mehr sicher in der Anamnese erhoben werden. Eine diesbezüglich spezifische Prophylaxe-Medikation sei gemäss Aktenlage bisher nicht erfolgt. Differentialdiagnostisch wäre eine Okzipitalisneuralgie links abzugrenzen. Auch eine solche sei bisher nicht aktenkundig spezifisch behan delt worden. Entsprechend könne den Kopfschmerzen keine bleibende Minde rung der Erwerbsfähigkeit zugeordnet werden. Zusammenfassend liege auf fachneurologischem Gebiet keine zusätzliche Minderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 77). Aus psychiatrischer Sicht könne eine somatoforme Schmerzstörung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es seien weiterhin keine schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme festzu stellen, die als entscheidende ursächliche Einflüsse für die angegebenen Schmerzen gelten. Mangelnde Sprachkompetenz, eine fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten seien nicht dazu angetan, dazu gezählt zu wer den. Es könne kein Leidensdruck der nur äusserst vage beschriebenen Schmer zen festgestellt werden, die nicht „andauernd, schwer und quälend“ vorhanden seien. Es würden auch keine Schmerzmittel, schon gar nicht in hoher Dosis, eingenommen. Der Versicherte nehme keine intensive medizinische Betreuung in Anspruch; beim Hausarzt sei er vor drei Monaten zuletzt gewesen. Sämtliche psychiatrische Behandlungen seien völlig erfolglos verlaufen und seien von den Behandlern deshalb beendet worden. Sämtliche Äusserungen des Versicherten blieben vage und bruchstückhaft, dies betreffe insbesondere die biographischen Namen und Daten und Angaben, die von einem allgemeinen Desinteresse und vermeintlichem Nichtwissen geprägt seien. Es entstehe allerdings nicht der Ein druck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, da er auf Nachfragen genau und relativ lebendig erklären könne, wie die Situation am Unfallort gewesen und in welches Loch er gefallen sei. Er berichte, dass er sich dabei die Finger der rechten Hand gebrochen habe und eine Operation des lin ken Ellenbogens erfolgt sei, worüber in den Akten nichts vorhanden sei. Es scheine insgesamt ein erheblich dysfunktionales Krankheitsverhalten und eine erhebliche Selbstlimitierung vorzuliegen. Ebenfalls liege keine ausgewiesene affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode und erst recht keine rezidivierende depressive Störung vor, da im Zeitverlauf keine einzelnen depressiven Episoden hätten identifiziert werden können. Auch für eine schizo affektive Störung seien die diagnostischen Leitlinien in keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Ein Leidensdruck oder eine affektive Beteiligung sei weder hin sichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar. Nicht jedes Stimmen hören entspreche einer Schizophrenie oder einem psychotischen Geschehen; es müssten deutlich feststellbare formale und inhaltliche Denkstö rungen vorliegen, um ein psychotisches Geschehen zu diagnostizieren. Beides sei beim Versicherten nicht der Fall. Objektivierbare Symptome könnten nicht festgestellt werden (S. 77 unten f.). Die gesamte lange Krankengeschichte mit etlichen Versuchen, den Versicherten psychiatrisch zu behandeln - sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär - seien an seinem passiven, unmotivierten Verhalten gescheitert. Durch diese Verweigerungshaltung habe er bislang über Jahre hinweg mehr oder weniger bewusstseinsnah das therapeutische Bemühen sämtlicher Ärzte und Therapeuten boykottiert. Des betreffe auch die psychopharmakologische Behandlung, deren Compliance sowohl vom Hausarzt 2003 und 2008 als auch im Ambulatorium F.___ angezweifelt worden sei. Bei einer Serumspiegelkontrolle im Rahmen der jetzigen Begutachtung befänden sich die beiden Spiegel der Medi kamente weit unterhalb des Referenzbereiches, obwohl die verordnete Dosis ausreichend hoch sei. Der Versicherte habe auch nicht den Vorschlag der B.___, sich in der L.___ weiterbehandeln zu lassen, angenommen, und habe das Angebot der Gemeinde, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen und einem betreuten Wohnen zuzustimmen, ausgeschlagen. Dass der Versi cherte nach nur zweieinhalb Jahren Arbeitstätigkeit in der Schweiz, nach einem relativen Bagatellunfall, bei dem er gemäss Akten keine schwerwiegenden und grösseren Verletzungen davongetragen habe, sich inzwischen zum 6. Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, spreche in Anbetracht seines gesamten Verhaltens deutlich für ein Rentenbegehren mit der Hoffnung auf eine finanzielle Entschädigung nach dem Unfall. Dies erkläre die bislang frustranen und ergebnislosen Behandlungsergebnisse, wobei er keinerlei Motivation gezeigt habe, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Ange sichts der nach wie vor bestehenden Motivationslosigkeit, Passivität, Inaktivität und eines allgemein dysfunktionalen Krankheitsverhaltens mit erheblicher Selbstlimitierung im Sinne einer generellen Verweigerung in allen Lebensberei chen könne keine Arbeitsunfähigkeit auf der Basis einer psychiatrischen Stö rung abgeleitet werden. Es könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden; eine Rentenneurose impliziere keine Arbeitsunfähigkeit (S. 79). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei beim Versicherten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Rückblickend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der beklagten somatischen Schmerzen gehe man mit der Einschätzung der Arbeits fähigkeit, welche von den Rheumatologen Dr. M.___ und Dr. N.___ am 2. Dezember 2002 attestiert worden sei (100 % in angestammter und angepass ter Tätigkeit), einig. Der vom Hausarzt Dr. A.___ postulierten notwendigen Umschulung könne anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Dazu sei anzumerken, dass der Versicherte vor dem Sturzereig nis mit den bestehenden Residuen eines Morbus Scheuermann offenbar mehr oder weniger beschwerdearm arbeitsfähig gewesen sei. Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Die diagnostischen Leitlinien seien zu keinem Zeitpunkt der Kranken geschichte erfüllt gewesen. Insofern könne die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Behandlung im November 2012 nicht nachvollzogen werden. Es liege auch keine schizotype Störung vor; der Versicherte habe vor dem Unfall ein ganz normales Leben geführt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, sei in die Schweiz geflüchtet, habe hier Fuss gefasst, eine Frau kennengelernt und geheiratet. Es sei davon auszugehen, dass er noch heute bei der Gartenbau-Firma arbeiten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Weiter enthalte der Bericht von Dr. G.___ vom D.___ keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der vom D.___ geäusserte Verdacht auf eine dissoziative Amnesie mit der Codierung ICD 10 F44.9 - was einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) entspreche - könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden: Es liege weder eine Amnesie vor noch ergäben sich Anhaltspunkte für eine Konversionsstörung (S. 80 unten f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei der Versicherte aus interdis ziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 81). 4.3
Dr. I.___ nahm am 31. August 2016 (Urk. 6/223) Stellung zum poly diszipli nären Gutachten und hielt fest, es hätten seit Beginn der Behand lung zeitweise eine positive schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn als auch eine starke Minussymptomatik und depressive Symptome vorgelegen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Neurolep tika, den Einsatz von psychiatrischer Spitexbetreuung und engmaschiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung sei die Positivsymptomatik erfreulicherweise komplett verschwunden. Zeitweise habe somit ein schizo affektives Bild vorgelegen, aktuell sei ein Residualsyndrom (ICD-10 F20.5) mit ausschliesslicher Minussymptomatik zu diagnostizieren. Diese Minussymptoma tik sei von der MEDAS-Gutachterin im Januar ebenfalls beobachtet worden, wohl mit geringerer Ausprägung und mit normalpsychologischer Interpretation durch die Gutachterin. Diese bezüglich Behandlungserfolg extrem optimistische Beurteilung der Kollegin sollte durch mehrfache Untersuchung über einen aus reichend langen Zeitraum und auch durch Hausbesuche und Befragung der Spitex überprüft werden. Die Diagnostik von Dr. I.___ habe sich zusätzlich auf Fremdanamnesen gestützt (S. 2). 4.4
Zum Schreiben von Dr. I.___ nahmen die Fachleute des Z.___ am 23. Oktober 2016 (Urk. 6/227) dahingehend Stellung, dass sich aus diesem Bericht keine neuen Erkenntnisse ergäben. 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging unter Beizug einer Dolmetscherin und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden gebührend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten wurden schlüssig begründet. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) wurden erfüllt, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Mit der Begutachtung am Z.___ wurde zudem erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorge nommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht, denn zuvor wur den jeweils lediglich einzelne Fachrichtungen konsultiert, wobei seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 einzig Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen vorlagen. Deren Beweiswert ist erfahrungsgemäss aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung dieser Fachpersonen und -institu tionen geringer (vgl. vorstehend E. 3.2.7 am Ende). 5.2
Die allgemein-internistische Untersuchung ergab normale Befunde. Die labor che mische Untersuchung ergab deutlich zu niedrige Medikamentenspiegel, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck und die Compliance des Beschwerde führers zulässt. Die rheumatologische Untersuchung ergab geringe pathologi sche Befunde. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei altersentsprechend normal gewesen. Für die massiv angegebenen Beschwerden im Hals- und Lendenwir bel säulenbereich fand sich kein genügendes organisches Korrelat. Der rheuma tologische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei frei beweglicher Wirbelsäule mit zwar schmerzhafter LWS, aber ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen, und bei durchwegs frei und schmerzlos bewegli chen Gelenken die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies vermag angesichts der aktuell weitgehend normalen Befunde zu überzeugen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht; die umfassende Abklärung ergab diesbezüglich keine relevante Beeinträchtigung. 5.3
Die psychiatrische Begutachtung ergab, dass mangels entsprechenden auslösen den Faktoren keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Diesbezüglich präzisierte die Gutachterin, dass die mangelnde Sprachkompe tenz, die fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten nicht als schwerwiegende emotionale Konflikte betrachtet werden können, welche eine somatoforme Schmerzstörung verursachen. Die Gutachterin schilderte nachvoll ziehbar, wie kein Leidensdruck aufgrund der nur äusserst vage beschriebenen Schmerzen spürbar sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmittel ein und beanspruche keine intensive medizinische Betreuung hinsichtlich der geklagten Schmerzen. Trotz vager und bruchstückhafter Äusserungen entstand bei der Gutachterin kein Eindruck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, hielt sie doch fest, dass der Beschwerdeführer genau und relativ lebendig habe schildern können, wie sich das Unfallereignis, das sich vor Jahren ereignete, abgespielt habe, wobei er aktenwidrige Angaben über die Art der erlittenen Verletzungen machte. Weiter hielt die Gutachterin fest, es bestehe ein insgesamt erhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit erheblicher Selbstlimitierung. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode sei nicht ausgewiesen. Auch für eine schizoaffektive Störung seien die diagnosti schen Leitlinien nicht erfüllt, da ein Leidensdruck oder eine affektive Beteili gung weder hinsichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar sei. Auch dies vermag zu überzeugen. Das verweigernde, passive Ver halten des Beschwerdeführers hat gemäss gutachterlicher Feststellung die thera peutischen Bemühungen unterlaufen. Diese Beurteilung ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch in genügend hoher Dosis verordneten Medikamente offensichtlich nicht einnimmt, und den in den Akten zu findenden Hinweisen auf geringe Motivation für Rehabilitation (vgl. vorstehend E. 4.1), schlüssig. Die Gutachterin wies darauf hin, dass dieser Umstand bereits in früheren Berichten thematisiert worden sei, und dass der Beschwerdeführer mehrere Therapie- und Betreuungsvorschläge abgelehnt habe. Es sei von einer Hoffnung auf finanzielle Entschädigung nach einem - ver gleichsweise bagatellären - Unfallereignis auszugehen, was die frustranen und ergebnislosen Behandlungen erkläre. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Moti vation gezeigt, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Mit dieser Einschätzung stimmt der Umstand überein, dass der Beschwerde führer trotz mehrfach ärztlich attestierter und gerichtlich bestätigter voller Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sich nie um die Verwer tung dieser Arbeitsfähigkeit bemühte. Dies wie auch die mangelnde Compliance sind aber aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auf eine Krankheit, sondern auf ein bewusstseinsnahes Verhalten zurückzuführen. 5.4
Aus interdisziplinärer Sicht ist somit gemäss Gutachten seit dem Urteil des hiesi gen Gerichts vom 17. Juli 2012 von voller Arbeitsfähigkeit für jede Tätig keit auszugehen. Die Gutachter nahmen Bezug auf frühere Einschätzungen und begründeten allfällige Abweichungen in nachvollziehbarer Weise. Die Stellung nahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.3) vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Auch der Beschwerdeführer selbst beschränkte sich in seiner Beschwerde auf weitgehend appellative Kritik am Z.___-Gutachten, ohne dass er sich auf fundierte Berichte, welche die von ihm postulierte volle Arbeitsunfä higkeit belegten, stützen kann. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass er bereits in sämtlichen früheren, teilweise gerichtlich bestätigten, Beurteilungen der Beschwerdegegnerin als zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachtet wurde. Dass auch seit 2012 keine Verschlechterung einge treten ist, wurde durch die Z.___-Begutachtung überzeugend bestätigt. Für weitere Abklärungen, insbesondere für ein Gerichtsgutachten, besteht kein Anlass. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Ärzte des B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, führten im B ericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 6/118) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in sta ti o närer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambu lan ten Konsultationen mehr stattge funden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Pro gramm im C.___ be finde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, auf grund de r geschilderten Beschwerden scheine die Ar beits fähigkeit über längere Zeit hinweg deut lich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitserprobung zur konkreten Einschät zung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunter bruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im C.___ keine Erfolge verzeich ne, sei mit einer dau erhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die be handelnden Ärzte aus, die somatischen Ein schätzungen sollten von einem Fach arzt erfolgen. Fer ner schienen aktuell das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit ein geschränkt zu sein (Ziff. 3). 3.
E. 1.4 Die Ärzte D.___ führten im Beric ht vom 5. September 2011 (Urk. 6/120 /5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der tagesklinischen Behandlung be funden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf dissoziative Amnesie Prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizie rung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die tages klinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiter behandlung erfolge durch das E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). So dann attestierten die D.___ Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Alsdann nannten die D.___ -Ärzte im Berich t vom 19. September 2011 (Urk. 6/127) zuhanden der ärztlichen Leitung des F.___ erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten). 3.
E. 1.5 Am 16. Februar 2012 (Urk. 6/140 /24) führte Dr. A.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3.
E. 1.6 Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, hielt im Arztzeugni s vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/140 /25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). 3.
E. 1.7 Zu diesen Berichten hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 17. Juli 2012 folgen des fest (E. 4.2): Den neueren Berichten von Dr. A.___ sind weder neue Befunde noch Diagno sen zu entnehmen. Sämtliche genannten Diagnosen bezeichnete er als schon vor der letzten ablehnenden Verfügung (am 9. Juli 2009) beste hend, namentlich auch die - nicht in sein Fachgebiet fallende - Depression, welche er bereits am 22. April 2008 (Urk. 6/84/1-6 S. 2 Ziff. 1.1) erwähnt hatte. Ebenso wenig geht aus den aktuellen Berichten der Ärzte des D.___ hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd ver schlechtert hätte, auch wenn er sich vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 in der Tagesklinischen Behandlung des D.___ befand. Die behandelnden Ärzte diag nostizierten zwar eine Chronifizierung des Zustandes, unterliessen es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Zudem gingen die D.___ -Ärzte davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen seit 2000/2003 bestehen (…). Folglich gin gen auch sie nicht von einer Verschlechterung des Zustandes aus. Sodann sind aus den D.___ -Berichten und den darin geschilderten psychopathologischen ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Merkmale zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Januar 2011 vorhanden waren. Ferner erstaunt es, dass die behandelnden Ärzte des D.___ im September 2011 ausführten, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers durch das E.___ erfolgen werde, aus den Akten jedoch ersicht lich ist, dass es seit Juli 2011 zu keiner Fort setzung der Nachbehandlung ge kommen ist (…). Damit entspricht die Ein schätzung der D.___ Ärzte, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll eingeschränkt (…), lediglich einer abweichenden Würdigung der unver ändert gebliebenen Situation. Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung des B.___ vom 28. Juli 2011 lasse auf eine gesundheitli che Ver schlechterung beziehungsweise aktuelle Arbeitsunfähigkeit schliessen, ins Leere. Die Ärzte des B.___ diagnostizierten immerhin eine chronische Depression, nannten jedoch lediglich die ICD Klassifizierung F34.8. Gemäss ICD-10 handelt es sich hierbei um eine nicht ausreichend schwere oder lang andauernde Störung, welche die Kriterien einer Zyklothymia oder Dysthymia erfüllt (vgl. Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], von der Welt gesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD
E. 2 Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2): Gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten sei insge samt von einer deutlichen Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und dem demonstrierten Verhalten, dem Bewegungs muster und den einzelnen klinischen Untersuchungen auszugehen. Die massiv beklagten Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich könnten nicht erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Bedingungen für ein ren tenrelevantes Leiden ebenfalls nicht erfüllt. Die bestehenden Gesundheitsschä den würden zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Die Probleme bei der Wiedereingliederung seien ausschliesslich durch invaliditäts fremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, erhebliche Selbstlimitierung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, sekundärer Krankheitsgewinn) bedingt. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Versicherte seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (S. 1 f.). Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Die vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen und die Diskrepan zen in seinen Berichten seien im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Seit seiner Kündigung im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer keine Selbstein gliederungsbemühungen getätigt. Es sei ihm jedoch zumutbar, eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu suchen und dieser nachzugehen (S. 2). Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es werde im Gutachten in somatischer Hinsicht ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, ein Tennis-Ellbogen rechts und ein Status nach operiertem Tennis-Ellbogen links genannt, er werde aber dennoch in jeder Tätigkeit, somit auch in der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als Hilfs arbeiter im Gartenbau, als voll arbeitsfähig beurteilt, was erstaune. Für eine angepasste, nicht rückenbelastende Tätigkeit dürfe die Beurteilung aber wohl zutreffen. Im Vordergrund stehe ohnehin das psychiatrische Zustandsbild. Im Gutachten werde festgehalten, dass bisher keine nachvollziehbare psychiatrische Erklärung für sein angeblich dysfunktionales Verhalten erfolgt sei und die bis herige Krankengeschichte angeblich keine Anzeichen für eine rezidivierende depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schizoaffektive Störung enthalte. Dabei hätten alle fachärztlichen Beurteilungen sehr wohl solche Diagnosen, insbesondere auch rezidivierende, teils schwere depressive Episoden enthalten. Lediglich die in der Vergangenheit von der Beschwerde gegnerin veranlassten Gutachten im Jahr 2005 und 2008 hätten diese Diagno sen als nicht nachvollziehbar erachtet. Der aktuell behandelnde Psychiater erläutere mehrfach, dass aufgrund seiner über einen längeren Zeitraum gemachten Beobachtungen und auch aufgrund fremdanamestischer Angaben nunmehr die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt werden müsse. Die im Gutachten erhobenen psychopathologischen Befunde würden aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich interpretiert (S. 3 f.). Trotz allen festge stellten Symptomen und der beobachteten Teilnahmslosigkeit, welche vom behandelnden Psychiater als „Minussymptomatik“ im Rahmen der schizoaffek tiven Störung beurteilt werde, interpretiere der MEDAS-Gutachter diese nach kurzer, einmaliger Untersuchung als Rentenbegehrlichkeit und „Null-Bock-Stimmung“. Es bleibe offen, warum diese Symptome nicht Ausdruck einer psychischen Störung sein könnten (S. 5 oben). Weiter möge zutreffend sein, dass er nicht eingliederungsfähig sei, es sei jedoch unklar, ob der Grund dafür in einer psychischen Krankheit liege. Es sei ein gerichtlich veranlasstes Ober gutachten notwendig (S. 5).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 17. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhalt sprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3), bis zum Zeit punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
0. Dezember 2016 eine an spruchs rele vante Änderung eingetreten ist. 3. 3.1
3.1.1
Dem Urteil vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/145) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils): 3.1.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/117) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chroni sche Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeits fähig keit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeits unfähig (Ziff. 1.6). 3.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 F44.9 - was einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) entspreche - könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden: Es liege weder eine Amnesie vor noch ergäben sich Anhaltspunkte für eine Konversionsstörung (S. 80 unten f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei der Versicherte aus interdis ziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 81). 4.3
Dr. I.___ nahm am 31. August 2016 (Urk. 6/223) Stellung zum poly diszipli nären Gutachten und hielt fest, es hätten seit Beginn der Behand lung zeitweise eine positive schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn als auch eine starke Minussymptomatik und depressive Symptome vorgelegen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Neurolep tika, den Einsatz von psychiatrischer Spitexbetreuung und engmaschiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung sei die Positivsymptomatik erfreulicherweise komplett verschwunden. Zeitweise habe somit ein schizo affektives Bild vorgelegen, aktuell sei ein Residualsyndrom (ICD-10 F20.5) mit ausschliesslicher Minussymptomatik zu diagnostizieren. Diese Minussymptoma tik sei von der MEDAS-Gutachterin im Januar ebenfalls beobachtet worden, wohl mit geringerer Ausprägung und mit normalpsychologischer Interpretation durch die Gutachterin. Diese bezüglich Behandlungserfolg extrem optimistische Beurteilung der Kollegin sollte durch mehrfache Untersuchung über einen aus reichend langen Zeitraum und auch durch Hausbesuche und Befragung der Spitex überprüft werden. Die Diagnostik von Dr. I.___ habe sich zusätzlich auf Fremdanamnesen gestützt (S. 2). 4.4
Zum Schreiben von Dr. I.___ nahmen die Fachleute des Z.___ am 23. Oktober 2016 (Urk. 6/227) dahingehend Stellung, dass sich aus diesem Bericht keine neuen Erkenntnisse ergäben. 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging unter Beizug einer Dolmetscherin und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden gebührend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten wurden schlüssig begründet. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) wurden erfüllt, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Mit der Begutachtung am Z.___ wurde zudem erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorge nommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht, denn zuvor wur den jeweils lediglich einzelne Fachrichtungen konsultiert, wobei seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 einzig Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen vorlagen. Deren Beweiswert ist erfahrungsgemäss aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung dieser Fachpersonen und -institu tionen geringer (vgl. vorstehend E. 3.2.7 am Ende). 5.2
Die allgemein-internistische Untersuchung ergab normale Befunde. Die labor che mische Untersuchung ergab deutlich zu niedrige Medikamentenspiegel, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck und die Compliance des Beschwerde führers zulässt. Die rheumatologische Untersuchung ergab geringe pathologi sche Befunde. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei altersentsprechend normal gewesen. Für die massiv angegebenen Beschwerden im Hals- und Lendenwir bel säulenbereich fand sich kein genügendes organisches Korrelat. Der rheuma tologische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei frei beweglicher Wirbelsäule mit zwar schmerzhafter LWS, aber ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen, und bei durchwegs frei und schmerzlos bewegli chen Gelenken die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies vermag angesichts der aktuell weitgehend normalen Befunde zu überzeugen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht; die umfassende Abklärung ergab diesbezüglich keine relevante Beeinträchtigung. 5.3
Die psychiatrische Begutachtung ergab, dass mangels entsprechenden auslösen den Faktoren keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Diesbezüglich präzisierte die Gutachterin, dass die mangelnde Sprachkompe tenz, die fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten nicht als schwerwiegende emotionale Konflikte betrachtet werden können, welche eine somatoforme Schmerzstörung verursachen. Die Gutachterin schilderte nachvoll ziehbar, wie kein Leidensdruck aufgrund der nur äusserst vage beschriebenen Schmerzen spürbar sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmittel ein und beanspruche keine intensive medizinische Betreuung hinsichtlich der geklagten Schmerzen. Trotz vager und bruchstückhafter Äusserungen entstand bei der Gutachterin kein Eindruck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, hielt sie doch fest, dass der Beschwerdeführer genau und relativ lebendig habe schildern können, wie sich das Unfallereignis, das sich vor Jahren ereignete, abgespielt habe, wobei er aktenwidrige Angaben über die Art der erlittenen Verletzungen machte. Weiter hielt die Gutachterin fest, es bestehe ein insgesamt erhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit erheblicher Selbstlimitierung. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode sei nicht ausgewiesen. Auch für eine schizoaffektive Störung seien die diagnosti schen Leitlinien nicht erfüllt, da ein Leidensdruck oder eine affektive Beteili gung weder hinsichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar sei. Auch dies vermag zu überzeugen. Das verweigernde, passive Ver halten des Beschwerdeführers hat gemäss gutachterlicher Feststellung die thera peutischen Bemühungen unterlaufen. Diese Beurteilung ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch in genügend hoher Dosis verordneten Medikamente offensichtlich nicht einnimmt, und den in den Akten zu findenden Hinweisen auf geringe Motivation für Rehabilitation (vgl. vorstehend E. 4.1), schlüssig. Die Gutachterin wies darauf hin, dass dieser Umstand bereits in früheren Berichten thematisiert worden sei, und dass der Beschwerdeführer mehrere Therapie- und Betreuungsvorschläge abgelehnt habe. Es sei von einer Hoffnung auf finanzielle Entschädigung nach einem - ver gleichsweise bagatellären - Unfallereignis auszugehen, was die frustranen und ergebnislosen Behandlungen erkläre. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Moti vation gezeigt, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Mit dieser Einschätzung stimmt der Umstand überein, dass der Beschwerde führer trotz mehrfach ärztlich attestierter und gerichtlich bestätigter voller Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sich nie um die Verwer tung dieser Arbeitsfähigkeit bemühte. Dies wie auch die mangelnde Compliance sind aber aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auf eine Krankheit, sondern auf ein bewusstseinsnahes Verhalten zurückzuführen. 5.4
Aus interdisziplinärer Sicht ist somit gemäss Gutachten seit dem Urteil des hiesi gen Gerichts vom 17. Juli 2012 von voller Arbeitsfähigkeit für jede Tätig keit auszugehen. Die Gutachter nahmen Bezug auf frühere Einschätzungen und begründeten allfällige Abweichungen in nachvollziehbarer Weise. Die Stellung nahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.3) vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Auch der Beschwerdeführer selbst beschränkte sich in seiner Beschwerde auf weitgehend appellative Kritik am Z.___-Gutachten, ohne dass er sich auf fundierte Berichte, welche die von ihm postulierte volle Arbeitsunfä higkeit belegten, stützen kann. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass er bereits in sämtlichen früheren, teilweise gerichtlich bestätigten, Beurteilungen der Beschwerdegegnerin als zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachtet wurde. Dass auch seit 2012 keine Verschlechterung einge treten ist, wurde durch die Z.___-Begutachtung überzeugend bestätigt. Für weitere Abklärungen, insbesondere für ein Gerichtsgutachten, besteht kein Anlass. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00142 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 28. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbei ter bei der Y.___, tätig (Urk. 6/7). Am 15. Juli 2003 mel dete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügungen vom 4. und 5. März 2004 einen Anspruch des Ver si cherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 6/26-27). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlech te rung geltend (Anmeldung vom 14. Dezember 2004; Urk. 6/47). Mit Einspracheent scheid vom 16. Februar 2006 (Urk. 7/66) verneinte die IV Stelle einen Leis tungs anspruch des Versicherten. 1.2
Am 5. März 2008 (Urk. 6/76-77) meldete sich der Versicherte erneut bei der In validenversicherung an. Die IV-Stelle verneinte nach Einholung eines psychiatri schen Gutachtens (Urk. 6/88) mit Ver fügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/99), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 6/112; Prozess Nr. IV.2009.00825). 1.3
Am 25. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 6/113-114). D ie IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut einen Ren ten anspruch des Versicherten (Urk. 6/135). Die dagegen am 9. März 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 6/140 /3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Juli 2012 ab (Urk. 6/145; Prozess Nr. IV.2012.00300). 1.4
Am 10. Juli 2013 (Urk. 6/150) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (Urk. 6/175) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. Die dagegen am 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 6/186/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung auf hob und die Sache zur weiteren Abklärung zurückwies (Urk. 6/193; Prozess Nr. IV.2014.00695). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten am Z.___ dessen Gutachten am 17. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 6/218). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/220; Urk. 6/224; Urk. 6/229), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Z.___ eingeholt wurde (Urk. 6/227), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 6/231 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Inva lidenversicherung. 2.
Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2017 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Veranlassung eines psychiatrischen Obergutachtens (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiolo gie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE
141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2): Gestützt auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten sei insge samt von einer deutlichen Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und dem demonstrierten Verhalten, dem Bewegungs muster und den einzelnen klinischen Untersuchungen auszugehen. Die massiv beklagten Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich könnten nicht erklärt werden. Aus psychiatrischer Sicht würden die Bedingungen für ein ren tenrelevantes Leiden ebenfalls nicht erfüllt. Die bestehenden Gesundheitsschä den würden zu keinen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen. Die Probleme bei der Wiedereingliederung seien ausschliesslich durch invaliditäts fremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, erhebliche Selbstlimitierung, keine abgeschlossene Berufsausbildung, sekundärer Krankheitsgewinn) bedingt. Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wer den, dass der Versicherte seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei (S. 1 f.). Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Die vom behandelnden Arzt genannten Diagnosen und die Diskrepan zen in seinen Berichten seien im Gutachten ausführlich diskutiert worden. Seit seiner Kündigung im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer keine Selbstein gliederungsbemühungen getätigt. Es sei ihm jedoch zumutbar, eine ganztägige Erwerbstätigkeit zu suchen und dieser nachzugehen (S. 2). Der Beschwerde führer sei in seiner angestammten wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), es werde im Gutachten in somatischer Hinsicht ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, ein Tennis-Ellbogen rechts und ein Status nach operiertem Tennis-Ellbogen links genannt, er werde aber dennoch in jeder Tätigkeit, somit auch in der früheren, körperlich schweren Tätigkeit als Hilfs arbeiter im Gartenbau, als voll arbeitsfähig beurteilt, was erstaune. Für eine angepasste, nicht rückenbelastende Tätigkeit dürfe die Beurteilung aber wohl zutreffen. Im Vordergrund stehe ohnehin das psychiatrische Zustandsbild. Im Gutachten werde festgehalten, dass bisher keine nachvollziehbare psychiatrische Erklärung für sein angeblich dysfunktionales Verhalten erfolgt sei und die bis herige Krankengeschichte angeblich keine Anzeichen für eine rezidivierende depressive Störung, eine somatoforme Schmerzstörung oder eine schizoaffektive Störung enthalte. Dabei hätten alle fachärztlichen Beurteilungen sehr wohl solche Diagnosen, insbesondere auch rezidivierende, teils schwere depressive Episoden enthalten. Lediglich die in der Vergangenheit von der Beschwerde gegnerin veranlassten Gutachten im Jahr 2005 und 2008 hätten diese Diagno sen als nicht nachvollziehbar erachtet. Der aktuell behandelnde Psychiater erläutere mehrfach, dass aufgrund seiner über einen längeren Zeitraum gemachten Beobachtungen und auch aufgrund fremdanamestischer Angaben nunmehr die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt werden müsse. Die im Gutachten erhobenen psychopathologischen Befunde würden aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich interpretiert (S. 3 f.). Trotz allen festge stellten Symptomen und der beobachteten Teilnahmslosigkeit, welche vom behandelnden Psychiater als „Minussymptomatik“ im Rahmen der schizoaffek tiven Störung beurteilt werde, interpretiere der MEDAS-Gutachter diese nach kurzer, einmaliger Untersuchung als Rentenbegehrlichkeit und „Null-Bock-Stimmung“. Es bleibe offen, warum diese Symptome nicht Ausdruck einer psychischen Störung sein könnten (S. 5 oben). Weiter möge zutreffend sein, dass er nicht eingliederungsfähig sei, es sei jedoch unklar, ob der Grund dafür in einer psychischen Krankheit liege. Es sei ein gerichtlich veranlasstes Ober gutachten notwendig (S. 5). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 17. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhalt sprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3), bis zum Zeit punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2
0. Dezember 2016 eine an spruchs rele vante Änderung eingetreten ist. 3. 3.1
3.1.1
Dem Urteil vom 17. Juli 2012 (Urk. 6/145) lag folgende medizinische Aktenlage zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils): 3.1.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 27. Juni 2011 (Urk. 6/117) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbover tebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chroni sche Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeits fähig keit führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeits unfähig (Ziff. 1.6). 3. 1.3
Die Ärzte des B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, führten im B ericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 6/118) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in sta ti o närer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambu lan ten Konsultationen mehr stattge funden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Pro gramm im C.___ be finde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, auf grund de r geschilderten Beschwerden scheine die Ar beits fähigkeit über längere Zeit hinweg deut lich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitserprobung zur konkreten Einschät zung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunter bruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im C.___ keine Erfolge verzeich ne, sei mit einer dau erhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die be handelnden Ärzte aus, die somatischen Ein schätzungen sollten von einem Fach arzt erfolgen. Fer ner schienen aktuell das Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit ein geschränkt zu sein (Ziff. 3). 3. 1.4
Die Ärzte D.___ führten im Beric ht vom 5. September 2011 (Urk. 6/120 /5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der tagesklinischen Behandlung be funden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf dissoziative Amnesie Prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizie rung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die tages klinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiter behandlung erfolge durch das E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). So dann attestierten die D.___ Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Alsdann nannten die D.___ -Ärzte im Berich t vom 19. September 2011 (Urk. 6/127) zuhanden der ärztlichen Leitung des F.___ erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten). 3. 1.5
Am 16. Februar 2012 (Urk. 6/140 /24) führte Dr. A.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3. 1.6
Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, hielt im Arztzeugni s vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/140 /25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). 3. 1.7
Zu diesen Berichten hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 17. Juli 2012 folgen des fest (E. 4.2): Den neueren Berichten von Dr. A.___ sind weder neue Befunde noch Diagno sen zu entnehmen. Sämtliche genannten Diagnosen bezeichnete er als schon vor der letzten ablehnenden Verfügung (am 9. Juli 2009) beste hend, namentlich auch die - nicht in sein Fachgebiet fallende - Depression, welche er bereits am 22. April 2008 (Urk. 6/84/1-6 S. 2 Ziff. 1.1) erwähnt hatte. Ebenso wenig geht aus den aktuellen Berichten der Ärzte des D.___ hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd ver schlechtert hätte, auch wenn er sich vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 in der Tagesklinischen Behandlung des D.___ befand. Die behandelnden Ärzte diag nostizierten zwar eine Chronifizierung des Zustandes, unterliessen es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vor liegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Zudem gingen die D.___ -Ärzte davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen seit 2000/2003 bestehen (…). Folglich gin gen auch sie nicht von einer Verschlechterung des Zustandes aus. Sodann sind aus den D.___ -Berichten und den darin geschilderten psychopathologischen ob jektiven Befunden keine neuen medizinischen Merkmale zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Januar 2011 vorhanden waren. Ferner erstaunt es, dass die behandelnden Ärzte des D.___ im September 2011 ausführten, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers durch das E.___ erfolgen werde, aus den Akten jedoch ersicht lich ist, dass es seit Juli 2011 zu keiner Fort setzung der Nachbehandlung ge kommen ist (…). Damit entspricht die Ein schätzung der D.___ Ärzte, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll eingeschränkt (…), lediglich einer abweichenden Würdigung der unver ändert gebliebenen Situation. Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung des B.___ vom 28. Juli 2011 lasse auf eine gesundheitli che Ver schlechterung beziehungsweise aktuelle Arbeitsunfähigkeit schliessen, ins Leere. Die Ärzte des B.___ diagnostizierten immerhin eine chronische Depression, nannten jedoch lediglich die ICD Klassifizierung F34.8. Gemäss ICD-10 handelt es sich hierbei um eine nicht ausreichend schwere oder lang andauernde Störung, welche die Kriterien einer Zyklothymia oder Dysthymia erfüllt (vgl. Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], von der Welt gesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 162 oben). Insofern kann aus diagnostischer Sicht ge genüber der psychiatrischen Begutach tung von Dr. H.___, worauf sich das rechts kräftige Urteil des hiesigen Gerichts von Januar 2011 stützte, von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da Dr. H.___ bereits im Dezember 2008 eine Dysthymia diagnostiziert hatte (…). Ausserdem statuierte das B.___ im Bericht vom 28. Juli 2011 lediglich, dass die Arbeits(un)fähigkeit auf Dauer nur schlecht eingeschätzt werden könne und dass wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei für den Zeitraum des Therapie unterbruchs keine Angaben gemacht wurden (…) . Damit aber bestätigten sie einen unveränderten Zustand. Ferner begrün dete Dr. G.___ im Februar 2012 die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, sondern hielt pauschali sierend fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % ar beits unfähig sei (…). Dies vermag keine Ver schlechterung dar zul egen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte für Abweichungen in den praxis gemässen Kriterien betref fend Überwindbarkeit vor. D as hiesige Gericht
erachtete d iese Berichte
als nicht geeignet, um eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung im Jahr 2011 vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwi schenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statio nä ren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Man gels Hin weisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizi ni schen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht ange zeigt seien (E. 4.3-4.5 des erwähnten Urteils). Somit war weiterhin von voller Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau und von voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.1 und 5.6 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011; Urk. 6/112). 3.2 3.2.1
Dem Rückweisungsurteil vom 27. Januar 2015 (Urk. 6/193) lagen folgende, vom Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 4.1 ff. des genannten Urteils): 3.2.2
In seinem Bericht vom 23. August 2013 (Urk. 6/155) bestätigte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass sich der Beschwer deführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psy chiatrischen Privatklinik B.___ vom 11. September bis 7. No vember 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung befinde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkran kung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und hallu zinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es erscheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mit telfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 20 30 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invaliden versicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2). 3.2.3
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des B.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 11. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 6/157 /2-5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerz störung (ICD-10 F45.40). Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interes selosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufent halts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverneh men bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3). 3.2.4
Dipl. med. J.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 21. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, wel che nicht be reits gewürdigt worden seien (Urk. 6/159 /2). 3.2.5
Dr. I.___ hielt mit Bericht vom 30. Mai 2014 (Urk. 6/177) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzina tio nen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkran kung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerde führer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. I.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S.
1-2). 3.2.6
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erging ein Bericht des D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk. 6/192/3-9). Darin diagnostizierten die behandelnden Fachpersonen in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) mit und bei differential diagnostisch einer schizotypen Störung, eine anhaltende somatoforme Schmerz störung sowie einen Verdacht auf eine dissoziative Amnesie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5 unten). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 6 unten). 3.2.7
Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht fest (E. 5.1-5.3): Der Bericht des D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (…). Weshalb der Beschwer deführer bei der von den D.___ -Ärzten diagnostizierten schweren depres siven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehe frau das Hallen bad zu besuchen (…), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbeson dere auch aufgrund des Um stands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Akti vitäten schwer vereinbare Dauer schmerzen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (…). Eigentliche psy chiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbe richt nicht. Im Vergleich zu den dem Urteil vom 17. Juli 2012 zugrunde liegenden Berich ten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagno stiziert worden war, gingen die Ärzte des B.___ nun von einer schweren Depression aus. Deshalb befand sich der Beschwerde führer im Zeitraum von Sep tember bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unver än dertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. I.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psycho ti schen Symptomen, aus (…). Es wurde gar die Hilfe der Psychi atrie-Spitex notwendig. Den Arztberichten ist weiter eine volle bis 80%ige Arbeitsun fähigkeit zu ent nehmen. Eine Verschlechte rung erscheint deshalb als wahr scheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizi nischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch Dr. J.___, wonach keine neuen medi zinischen Tatsachen ge nannt würden, ist nicht nach vollziehbar und hätte
wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtli cher Sicht zu einem Nicht ein tretens entscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vor liegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzu klären, selbst wenn sich dann heraus stellen sollte, dass keine invalidisierende Be ein trächti gung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen. Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medi zini schen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwer de führers erlauben: Der Austrittsbericht des B.___ ent hält seiner Natur entspre chend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der ange stammten oder einer angepassten Tätig keit. Zudem erscheinen die darin ge machten Fest stellungen als mög licher weise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen. Die Berichte von Dr. I.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. I.___ eine Be rentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und Fragen zur Objektivität seiner Beur teilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Haus ärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aus sagen (vgl.
BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 4. 4.1
Vom 5. bis 11. September 2015 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im K.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/207) stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - lumbovertebrales Syndrom bei Übergangsanomalie mit und bei Nearthrose bildung zwischen SWK1 und SWK2 links und degenerativen Veränderungen der LWS - schizoaffektive Störung - Epicondylitis humeri radialis und Ulnaris rechts - Status nach Operation eines Ulnaris Entrapment Syndroms links - massive Schlafstörungen bei mittelgradig depressiver Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung Der Beschwerdeführer habe sich wenig motiviert für die Rehabilitation gezeigt und habe an den Therapien auch nur sehr unregelmässig teilgenommen. Er habe von Anfang an eine Entlassung nach Hause gewünscht und habe auch in längeren Gesprächen nicht vom Sinn der Massnahme überzeugt werden kön nen. Aufgrund der sprachlichen Barriere seien der Therapieprozess und der Zugang zum Patienten erschwert gewesen. Von Suizidalität habe er sich nur fraglich distanzieren können, so dass er aus Sicherheitsgründen nur im ersten Stock betreut worden sei. Halluzinationen seien nicht aufgefallen, der Patient sei im Verlauf aber phasenweise stuporös und antriebslos gewesen, was aber in Rücksprache mit seinem Psychiater Dr. I.___ seit längerem so bekannt sei. Medikamentös sei eine Erhöhung erfolgt. Bei aktuell fehlendem Rehabilitations potential sei er Patient vorzeitig entlassen worden (S. 2). 4.2
Die Gutachterinnen und Gutachter des Z.___ erstatteten ihr Gutachten vom 17. Juni 2016 (Urk. 6/218) unter Berücksichtigung der Akten (S. 2 ff.), Erhebung der Anamnese (S. 39 ff.) und Durchführung einer internistischen (S. 43 ff.), laborchemischen (S. 45), apparativen (S. 46), rheumatologischen (S. 46 ff.), radiologischen (S. 49), neurologischen (S. 52 ff.) und psychiatrischen Untersu chung (S. 55 ff.). Eine Dolmetscherin wurde beigezogen (vgl. S. 43 Ziff. 4.1, S. 48, S. 62). Aus interdisziplinärer Sicht stellten die Gutachterinnen und Gutachter keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 70 Ziff. 6.1). Die folgen den Diagnosen lägen zwar vor, hätten aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers (S. 70 Ziff. 6.2): - chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom mit und bei - Status nach Morbus Scheuermann TH12 bis L5 - Sulcus ulnaris-Syndrom rechts - Status nach operiertem Sulcus ulnaris-Syndrom links (ca. 2010) - linksseitiger Kopfschmerz ohne sichere Zuordnung zu einer Kopfschmer zentität - DD: Cluster-Kopfschmerz, psychogener Kopfschmerz, Okzipitalismus neuralgie - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld und die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59), Abhängigkeit vom Sozialamt, beengte Wohnverhält nisse - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), „Rentenneurose“ - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56), Status nach Kündigung - psychische und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) Die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte allgemein-internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 42-jährigen, des interessierten, distanziert wirkenden, übergewichtigen Versicherten in normalem Allgemeinzustand. Der klinische allgemein-internistische Status sei unauffällig. Es ergäben sich keine Hinweise auf eine pulmonale oder abdominelle Patholo gie. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf und die Spirometrie ergebe keinen Hinweis auf eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. In den aktuell vorliegenden Laborwerten seien deutlich zu niedrige Medika mentenspiegel zu finden. Bei ausreichend hoher Dosierung könnte dies für eine mangelnde Compliance des Versicherten sprechen. Aus rein allgemein-inter nistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten hätte (S. 76). Bei der rheumatologischen Untersuchung könnten nur sehr wenige pathologi sche Befunde erhoben werden. Bei Status nach Morbus Scheuermann Th12-L5 imponiere eine abgeflachte Brustwirbelsäule (BWS) mit guter Beweglichkeit. Auch die Lendenwirbelsäule (LWS) sei frei beweglich, endständig schmerzhaft, wobei radiologisch ein Status nach Morbus Scheuermann lumbal bestehe. Radi kuläre oder spondylogene Zeichen hätten nicht ausgemacht werden können. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei dem Alter entsprechend normal gewesen. Im Bereich der Gelenke finde man am linken Ellenbogen einen Status nach Sulcus ulnaris-Syndrom, operiert 2010, rechts eine Druckdolenz am medialen Epicon dylus, entsprechend einem Sulcus ulnaris-Syndrom rechts. Bei freier HWS-Be weglichkeit fehlten im Bereich der oberen Extremitäten radikuläre oder spon dylogene Zeichen. Bei der Untersuchung der Gelenke der unteren Extremitäten finde man durchwegs frei und schmerzlos bewegliche Gelenke. Der Versicherte gebe Druckdolenzen medial und lateral am Kniegelenk beidseits an, wobei kli nisch, aber auch bildgebend, keine Pathologie habe eruiert werden können. Die massiv beklagten Beschwerden im HWS- und LWS-Bereich mit VAS-Werten zwischen 7 und 10 würden bei Weitem nicht mit den klinischen und radiolo gisch erhobenen Befunden korrelieren. Bei frei beweglicher Wirbelsäule, wobei nur die LWS bei der Bewegung Schmerzen mache, aber weder radikuläre noch spondylogene Zeichen zeige, und bei durchwegs frei und schmerzlos bewegli chen Gelenken peripher und stammnahe sei dem Versicherten aus rheumatolo gischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 76 f.). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine höhergradigen fokal neurologischen Defizite objektivieren lassen. Insbesondere liege keine radikuläre Ausfallsymptomatik im Rahmen der kernspintomographisch beschriebenen HWS-Veränderungen vor. Die beklagten sensiblen Störungen im Ulnaris-Ver sorgungsgebiet der linken Hand seien nicht von einer von der diffusen koope rationsbedingten Minderinnervation des gesamten Körpers abgrenzbaren Parese der ulnarisversorgten Muskulatur der linken Hand begleitet. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei das operierte Sulcus ulnaris-Syndrom links nicht von Relevanz. Die linksseitigen Kopfschmerzen liessen sich auch rückblickend nicht sicher einer Kopfschmerzentität zuordnen. Die Attackendauer von wenigen Sekunden passe nicht zwingend zu dem im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung im D.___ erwähnten Cluster-Kopfschmerz. Auch die in diesem Bericht erwähnte trigeminale Mitbe teiligung könne aktuell nicht mehr sicher in der Anamnese erhoben werden. Eine diesbezüglich spezifische Prophylaxe-Medikation sei gemäss Aktenlage bisher nicht erfolgt. Differentialdiagnostisch wäre eine Okzipitalisneuralgie links abzugrenzen. Auch eine solche sei bisher nicht aktenkundig spezifisch behan delt worden. Entsprechend könne den Kopfschmerzen keine bleibende Minde rung der Erwerbsfähigkeit zugeordnet werden. Zusammenfassend liege auf fachneurologischem Gebiet keine zusätzliche Minderung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 77). Aus psychiatrischer Sicht könne eine somatoforme Schmerzstörung mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es seien weiterhin keine schwerwiegenden emotionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme festzu stellen, die als entscheidende ursächliche Einflüsse für die angegebenen Schmerzen gelten. Mangelnde Sprachkompetenz, eine fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten seien nicht dazu angetan, dazu gezählt zu wer den. Es könne kein Leidensdruck der nur äusserst vage beschriebenen Schmer zen festgestellt werden, die nicht „andauernd, schwer und quälend“ vorhanden seien. Es würden auch keine Schmerzmittel, schon gar nicht in hoher Dosis, eingenommen. Der Versicherte nehme keine intensive medizinische Betreuung in Anspruch; beim Hausarzt sei er vor drei Monaten zuletzt gewesen. Sämtliche psychiatrische Behandlungen seien völlig erfolglos verlaufen und seien von den Behandlern deshalb beendet worden. Sämtliche Äusserungen des Versicherten blieben vage und bruchstückhaft, dies betreffe insbesondere die biographischen Namen und Daten und Angaben, die von einem allgemeinen Desinteresse und vermeintlichem Nichtwissen geprägt seien. Es entstehe allerdings nicht der Ein druck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, da er auf Nachfragen genau und relativ lebendig erklären könne, wie die Situation am Unfallort gewesen und in welches Loch er gefallen sei. Er berichte, dass er sich dabei die Finger der rechten Hand gebrochen habe und eine Operation des lin ken Ellenbogens erfolgt sei, worüber in den Akten nichts vorhanden sei. Es scheine insgesamt ein erheblich dysfunktionales Krankheitsverhalten und eine erhebliche Selbstlimitierung vorzuliegen. Ebenfalls liege keine ausgewiesene affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode und erst recht keine rezidivierende depressive Störung vor, da im Zeitverlauf keine einzelnen depressiven Episoden hätten identifiziert werden können. Auch für eine schizo affektive Störung seien die diagnostischen Leitlinien in keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Ein Leidensdruck oder eine affektive Beteiligung sei weder hin sichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar. Nicht jedes Stimmen hören entspreche einer Schizophrenie oder einem psychotischen Geschehen; es müssten deutlich feststellbare formale und inhaltliche Denkstö rungen vorliegen, um ein psychotisches Geschehen zu diagnostizieren. Beides sei beim Versicherten nicht der Fall. Objektivierbare Symptome könnten nicht festgestellt werden (S. 77 unten f.). Die gesamte lange Krankengeschichte mit etlichen Versuchen, den Versicherten psychiatrisch zu behandeln - sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär - seien an seinem passiven, unmotivierten Verhalten gescheitert. Durch diese Verweigerungshaltung habe er bislang über Jahre hinweg mehr oder weniger bewusstseinsnah das therapeutische Bemühen sämtlicher Ärzte und Therapeuten boykottiert. Des betreffe auch die psychopharmakologische Behandlung, deren Compliance sowohl vom Hausarzt 2003 und 2008 als auch im Ambulatorium F.___ angezweifelt worden sei. Bei einer Serumspiegelkontrolle im Rahmen der jetzigen Begutachtung befänden sich die beiden Spiegel der Medi kamente weit unterhalb des Referenzbereiches, obwohl die verordnete Dosis ausreichend hoch sei. Der Versicherte habe auch nicht den Vorschlag der B.___, sich in der L.___ weiterbehandeln zu lassen, angenommen, und habe das Angebot der Gemeinde, an einem Arbeitsprogramm teilzunehmen und einem betreuten Wohnen zuzustimmen, ausgeschlagen. Dass der Versi cherte nach nur zweieinhalb Jahren Arbeitstätigkeit in der Schweiz, nach einem relativen Bagatellunfall, bei dem er gemäss Akten keine schwerwiegenden und grösseren Verletzungen davongetragen habe, sich inzwischen zum 6. Mal zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet habe, spreche in Anbetracht seines gesamten Verhaltens deutlich für ein Rentenbegehren mit der Hoffnung auf eine finanzielle Entschädigung nach dem Unfall. Dies erkläre die bislang frustranen und ergebnislosen Behandlungsergebnisse, wobei er keinerlei Motivation gezeigt habe, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Ange sichts der nach wie vor bestehenden Motivationslosigkeit, Passivität, Inaktivität und eines allgemein dysfunktionalen Krankheitsverhaltens mit erheblicher Selbstlimitierung im Sinne einer generellen Verweigerung in allen Lebensberei chen könne keine Arbeitsunfähigkeit auf der Basis einer psychiatrischen Stö rung abgeleitet werden. Es könne keine psychiatrische Störung diagnostiziert werden; eine Rentenneurose impliziere keine Arbeitsunfähigkeit (S. 79). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei beim Versicherten weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Rückblickend könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Versicherte seit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Juli 2012 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der beklagten somatischen Schmerzen gehe man mit der Einschätzung der Arbeits fähigkeit, welche von den Rheumatologen Dr. M.___ und Dr. N.___ am 2. Dezember 2002 attestiert worden sei (100 % in angestammter und angepass ter Tätigkeit), einig. Der vom Hausarzt Dr. A.___ postulierten notwendigen Umschulung könne anhand der klinischen und bildgebenden Befunde nicht gefolgt werden. Dazu sei anzumerken, dass der Versicherte vor dem Sturzereig nis mit den bestehenden Residuen eines Morbus Scheuermann offenbar mehr oder weniger beschwerdearm arbeitsfähig gewesen sei. Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Die diagnostischen Leitlinien seien zu keinem Zeitpunkt der Kranken geschichte erfüllt gewesen. Insofern könne die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Behandlung im November 2012 nicht nachvollzogen werden. Es liege auch keine schizotype Störung vor; der Versicherte habe vor dem Unfall ein ganz normales Leben geführt. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, sei in die Schweiz geflüchtet, habe hier Fuss gefasst, eine Frau kennengelernt und geheiratet. Es sei davon auszugehen, dass er noch heute bei der Gartenbau-Firma arbeiten würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Weiter enthalte der Bericht von Dr. G.___ vom D.___ keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der vom D.___ geäusserte Verdacht auf eine dissoziative Amnesie mit der Codierung ICD 10 F44.9 - was einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) entspreche - könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden: Es liege weder eine Amnesie vor noch ergäben sich Anhaltspunkte für eine Konversionsstörung (S. 80 unten f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei der Versicherte aus interdis ziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe volle Arbeitsfähigkeit (S. 81). 4.3
Dr. I.___ nahm am 31. August 2016 (Urk. 6/223) Stellung zum poly diszipli nären Gutachten und hielt fest, es hätten seit Beginn der Behand lung zeitweise eine positive schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn als auch eine starke Minussymptomatik und depressive Symptome vorgelegen. Unter der medikamentösen Behandlung mit Neurolep tika, den Einsatz von psychiatrischer Spitexbetreuung und engmaschiger psychiatrischer und psychologischer Betreuung sei die Positivsymptomatik erfreulicherweise komplett verschwunden. Zeitweise habe somit ein schizo affektives Bild vorgelegen, aktuell sei ein Residualsyndrom (ICD-10 F20.5) mit ausschliesslicher Minussymptomatik zu diagnostizieren. Diese Minussymptoma tik sei von der MEDAS-Gutachterin im Januar ebenfalls beobachtet worden, wohl mit geringerer Ausprägung und mit normalpsychologischer Interpretation durch die Gutachterin. Diese bezüglich Behandlungserfolg extrem optimistische Beurteilung der Kollegin sollte durch mehrfache Untersuchung über einen aus reichend langen Zeitraum und auch durch Hausbesuche und Befragung der Spitex überprüft werden. Die Diagnostik von Dr. I.___ habe sich zusätzlich auf Fremdanamnesen gestützt (S. 2). 4.4
Zum Schreiben von Dr. I.___ nahmen die Fachleute des Z.___ am 23. Oktober 2016 (Urk. 6/227) dahingehend Stellung, dass sich aus diesem Bericht keine neuen Erkenntnisse ergäben. 5. 5.1
Das Gutachten des Z.___ erging unter Beizug einer Dolmetscherin und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden wurden gebührend abgeklärt; die Akten fanden Berücksichtigung und die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten wurden schlüssig begründet. Die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5) wurden erfüllt, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann. Mit der Begutachtung am Z.___ wurde zudem erstmals eine Gesamterhebung und -beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorge nommen, was den Beweiswert des Gutachtens deutlich erhöht, denn zuvor wur den jeweils lediglich einzelne Fachrichtungen konsultiert, wobei seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 einzig Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen vorlagen. Deren Beweiswert ist erfahrungsgemäss aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung dieser Fachpersonen und -institu tionen geringer (vgl. vorstehend E. 3.2.7 am Ende). 5.2
Die allgemein-internistische Untersuchung ergab normale Befunde. Die labor che mische Untersuchung ergab deutlich zu niedrige Medikamentenspiegel, was Rückschlüsse auf den Leidensdruck und die Compliance des Beschwerde führers zulässt. Die rheumatologische Untersuchung ergab geringe pathologi sche Befunde. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei altersentsprechend normal gewesen. Für die massiv angegebenen Beschwerden im Hals- und Lendenwir bel säulenbereich fand sich kein genügendes organisches Korrelat. Der rheuma tologische Gutachter kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei frei beweglicher Wirbelsäule mit zwar schmerzhafter LWS, aber ohne radikuläre oder spondylogene Zeichen, und bei durchwegs frei und schmerzlos bewegli chen Gelenken die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Dies vermag angesichts der aktuell weitgehend normalen Befunde zu überzeugen. Dies gilt auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht; die umfassende Abklärung ergab diesbezüglich keine relevante Beeinträchtigung. 5.3
Die psychiatrische Begutachtung ergab, dass mangels entsprechenden auslösen den Faktoren keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Diesbezüglich präzisierte die Gutachterin, dass die mangelnde Sprachkompe tenz, die fehlende Ausbildung und eventuelle Eheschwierigkeiten nicht als schwerwiegende emotionale Konflikte betrachtet werden können, welche eine somatoforme Schmerzstörung verursachen. Die Gutachterin schilderte nachvoll ziehbar, wie kein Leidensdruck aufgrund der nur äusserst vage beschriebenen Schmerzen spürbar sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Schmerzmittel ein und beanspruche keine intensive medizinische Betreuung hinsichtlich der geklagten Schmerzen. Trotz vager und bruchstückhafter Äusserungen entstand bei der Gutachterin kein Eindruck einer schweren kognitiven oder mnestischen Einschränkung, hielt sie doch fest, dass der Beschwerdeführer genau und relativ lebendig habe schildern können, wie sich das Unfallereignis, das sich vor Jahren ereignete, abgespielt habe, wobei er aktenwidrige Angaben über die Art der erlittenen Verletzungen machte. Weiter hielt die Gutachterin fest, es bestehe ein insgesamt erhebliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit erheblicher Selbstlimitierung. Eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode sei nicht ausgewiesen. Auch für eine schizoaffektive Störung seien die diagnosti schen Leitlinien nicht erfüllt, da ein Leidensdruck oder eine affektive Beteili gung weder hinsichtlich der Schmerzen noch bei der Angabe von Phänomenen spürbar sei. Auch dies vermag zu überzeugen. Das verweigernde, passive Ver halten des Beschwerdeführers hat gemäss gutachterlicher Feststellung die thera peutischen Bemühungen unterlaufen. Diese Beurteilung ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer die psychiatrisch in genügend hoher Dosis verordneten Medikamente offensichtlich nicht einnimmt, und den in den Akten zu findenden Hinweisen auf geringe Motivation für Rehabilitation (vgl. vorstehend E. 4.1), schlüssig. Die Gutachterin wies darauf hin, dass dieser Umstand bereits in früheren Berichten thematisiert worden sei, und dass der Beschwerdeführer mehrere Therapie- und Betreuungsvorschläge abgelehnt habe. Es sei von einer Hoffnung auf finanzielle Entschädigung nach einem - ver gleichsweise bagatellären - Unfallereignis auszugehen, was die frustranen und ergebnislosen Behandlungen erkläre. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Moti vation gezeigt, sich um eine Verbesserung seines Zustandes zu bemühen. Mit dieser Einschätzung stimmt der Umstand überein, dass der Beschwerde führer trotz mehrfach ärztlich attestierter und gerichtlich bestätigter voller Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sich nie um die Verwer tung dieser Arbeitsfähigkeit bemühte. Dies wie auch die mangelnde Compliance sind aber aufgrund der gutachterlichen Feststellungen nicht auf eine Krankheit, sondern auf ein bewusstseinsnahes Verhalten zurückzuführen. 5.4
Aus interdisziplinärer Sicht ist somit gemäss Gutachten seit dem Urteil des hiesi gen Gerichts vom 17. Juli 2012 von voller Arbeitsfähigkeit für jede Tätig keit auszugehen. Die Gutachter nahmen Bezug auf frühere Einschätzungen und begründeten allfällige Abweichungen in nachvollziehbarer Weise. Die Stellung nahme von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.3) vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Auch der Beschwerdeführer selbst beschränkte sich in seiner Beschwerde auf weitgehend appellative Kritik am Z.___-Gutachten, ohne dass er sich auf fundierte Berichte, welche die von ihm postulierte volle Arbeitsunfä higkeit belegten, stützen kann. Insbesondere scheint er zu verkennen, dass er bereits in sämtlichen früheren, teilweise gerichtlich bestätigten, Beurteilungen der Beschwerdegegnerin als zumindest in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig erachtet wurde. Dass auch seit 2012 keine Verschlechterung einge treten ist, wurde durch die Z.___-Begutachtung überzeugend bestätigt. Für weitere Abklärungen, insbesondere für ein Gerichtsgutachten, besteht kein Anlass. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard