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IV.2014.00695

Rückweisung, IV-Stelle ist auf Verschlechterungsgesuch zwar eingetreten, hat aber Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2015-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbei ter bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/6). Am 1 5. Juli 2003 mel dete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und ver neinte mit Verfügungen vom

4. und

5. März 2004 einen Anspruch des Ver si cherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 7/25-26). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlech te rung

geltend (Anmeldung vom 1 4. Dezember 2004; Urk. 7/46) . Mit Einspracheent scheid vom 1 6. Februar 2006 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle einen Leis tung s anspruch des Versicherten. 1.2

Am 5. März 2008 (Urk. 7/75-76) meldete sich der Versicherte erneut bei der In validenversicherung an . Die IV-Stelle veranlasste nach Einholung medizinischer Berichte eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, dessen Gutachten am 2 3. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-95) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/98), was

vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/111; Prozess Nr. IV.2009.00825). 1.3

Am 2 5. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/112-113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121-133) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 erneut einen Ren ten anspruch des Versicherten (Urk. 7/134). Die dagegen am 9. März 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 7/139/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Juli 2012 ab (Urk. 7/144; Prozess Nr. IV.2012.00300). 1.4

Am 1 0. Juli 2013 (Urk. 7/149) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an und reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. August 2013 ein (Urk. 7/154). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/160) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 2 0. November 2013 Ein wand erhob (Urk. 7/161) und diesen am 5. Dezember 2013 (Urk. 7/166) so wie am

3 1. Januar 2014 (Urk. 7/171) ergänzte. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/174 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juli 2013, eventu ell Rückweisung der Sache zur Ei nholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren

Arztbericht ein (Urk. 9). Am 1 7. Dezember 2014 wurde dieser der Beschwerdegegnerin zugestellt und gleichzeitig die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrags steller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 1 7. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhal tsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1), bis zum Zeit punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 eine an spruchs relevante Änderung eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E ntscheid damit, dass ge stützt auf die medizinischen Abklärungen keine neuen medizinischen Tat sach en vorlägen, die nicht bereits mit dem letzten Gerichtsurteil beurteilt wor den seien. Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit auszugehen. Es würden keine neuen Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen genannt. Eine nochmalige Begutachtung ma ch e keinen Sinn, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Beschwer de führer sei bereits umfassend und gründlich abgeklärt worden (Urk. 2). Bei dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhalts (Urk. 6). 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es seien sehr wohl neue Diagnosen gestellt worden, denn nun lägen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine schizoaffektive Erkrankung vor. Letztere sei vorgängig nie erwähnt worden. Auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ könne nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr sei seit dem Klinikaufenthalt im Herbst 2012 nochmals eine wesentliche Verschlechterung eingetreten und er sei nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4-5). 3. 3.1

Dem anspruchsverneinenden Urteil vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/144) lagen fol gen de Arztberichte zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils): Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/116) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lum bover tebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chroni sche Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeits fähig keit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich ar beits unfähig (Ziff. 1.6). 3.2

Die Ärzte des Sanatoriums C.___, K linik für Psychiatrie und Psycho therapie, führten im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/117) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in sta ti o närer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambu lan ten Konsultationen mehr stattge funden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Pro gramm im Zentrum Geissberg be finde (Ziff. 1.5). Die Arbeits (un) fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, auf grund der geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers scheine die Ar beits fähigkeit über längere Zeit hinweg deut lich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeits er probung zur konkreten Einschät zung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Thera pieunter bruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im Zentrum Geissberg keine Erfolge verzeich ne, sei mit einer dau erhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die be handelnden Ärzte aus, die somatischen Ein schätzungen sollten von einem Fach arzt erfolgen. Ferner schienen aktuell d as Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit ein geschränkt zu sein (Ziff. 3). 3.3

Die Ärzte des Zentrums D.___ führten im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/119/5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis

19. Juli 2011 bei ihnen in der t agesklinischen Behandlung be funden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf dissoziative Amnesie P rognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizie rung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). I m Übrigen sei die t ages klinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiter behandlung erfolge durch das Ambulatorium E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). So dann attestierten die D.___ -Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Alsdann nannten die D.___ -Ärzte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 7/126) zuhanden der ärztlichen Leitung des Ambulatoriums E.___, erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten). 3. 4

Am 16. Februar 2012 (Urk. 7/139/24) führte Dr. B.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt Ps ychiatrie und Psychotherapie, Zentrum D.___, hielt im Arztzeugni s vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/139/25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim Zentrum D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). 3.6

Diese Berichte erachtete das hiesige Gericht als nicht geeignet, um eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwi schenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statio nä ren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Mangels Hin weisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizini schen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht ange zeigt seien (E. 4. 3 -4.5 des erwähnten Urteils). 4.

4.1

Der Neuanmeldung vom 1 0. Juli 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. August 2013 zugrunde (Urk.

7/154). Darin bestätigte Dr. A.___, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psy chiatrischen K linik Sanatorium C.___

vom 1 1. September bis 7. November 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung be finde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkran kung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und hallu zinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es er scheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mit telfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 20-30 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invaliden versicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2). 4.2

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 1 1. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 7/156/2- 5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.40). Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interes selosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufent halts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverneh men bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3). 4.3

Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 2 1. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, welche nicht be reits gewürdigt worden seien (Urk. 7/158/2). 4.4

Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/176) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzinati o nen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkran kung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerde führer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S. 1-2). 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Be richt des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk.

9) ein. Für die richterliche Beurtei lung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der Bericht des Zentrums D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (vgl. S.

2 f.) . Weshalb der Be schwer deführer bei der von den D.___ -Ärzten diagnostizierten schweren depres siven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehe frau das Hallenbad zu besuchen (vgl. Tagesablauf, S. 3 des Berichts), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund des Um stands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Aktivitäten schwer vereinbare

Dauer schmer zen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (vgl. S.

2 unten). Eigentliche p sy chiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztberic ht nicht (vgl. vorstehend E.

1.3) . 5 .2

Im Vergleich zu den dem Urt eil vom 1 7. Juli 2012 zugrunde liegenden Berich ten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden war, gingen die Ärzte des Sanatoriums C.___ nun von einer schweren De pression aus. Deshalb befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unver än dertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psycho ti schen Symptomen, aus (vgl. vors tehend E. 4.1 - 4.2). Es wurde gar die Hilfe der Psychi atrie-Spitex notwendig. Den Arztbericht en ist weiter eine volle bis 80 %ige Ar beitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine Verschlechterung erscheint deshalb als wahrscheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch

Dr. G.___, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen g e nannt würden, ist nicht nachvollziehbar und hätte

- wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtlicher Sicht zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vorliegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären (vgl. vorstehend E.

1.2), selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisi erende Be ein trächtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen. 5. 3

Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medizini schen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers

erlauben : Der Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ enthält seiner Natur entspre chend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten oder einer angepassten Tätigkeit. Zudem erscheinen die darin ge machten Feststellungen als möglicherweise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen. Die Berichte von Dr. A.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. A.___ eine Be rentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und

Fragen zur Objektivität seiner Beurteilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Haus ärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entschei denden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klär ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem

Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5 .5

Es ist angezeigt, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich ab kläre und hernach über seinen Leistungsanspruch erneut entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Die Gerichtsko sten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim bis zum 3 1. Dezember 2014 geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne

MWSt) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 ), selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisi erende Be ein trächtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen.

E. 1.3 ) .

E. 1.4 Am 1 0. Juli 2013 (Urk. 7/149) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an und reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. August 2013 ein (Urk. 7/154). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/160) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 2 0. November 2013 Ein wand erhob (Urk. 7/161) und diesen am 5. Dezember 2013 (Urk. 7/166) so wie am

3 1. Januar 2014 (Urk. 7/171) ergänzte. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/174 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juli 2013, eventu ell Rückweisung der Sache zur Ei nholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren

Arztbericht ein (Urk. 9). Am 1 7. Dezember 2014 wurde dieser der Beschwerdegegnerin zugestellt und gleichzeitig die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Am 16. Februar 2012 (Urk. 7/139/24) führte Dr. B.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3.

E. 4.2 ). Es wurde gar die Hilfe der Psychi atrie-Spitex notwendig. Den Arztbericht en ist weiter eine volle bis 80 %ige Ar beitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine Verschlechterung erscheint deshalb als wahrscheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch

Dr. G.___, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen g e nannt würden, ist nicht nachvollziehbar und hätte

- wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtlicher Sicht zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vorliegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären (vgl. vorstehend E.

E. 4.3 Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 2 1. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, welche nicht be reits gewürdigt worden seien (Urk. 7/158/2).

E. 4.4 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/176) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzinati o nen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkran kung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerde führer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S. 1-2).

E. 4.4.1 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

E. 5 .5

Es ist angezeigt, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich ab kläre und hernach über seinen Leistungsanspruch erneut entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 .1

Die Gerichtsko sten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim bis zum 3 1. Dezember 2014 geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne

MWSt) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00695 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

27. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, war von März 1999 bis September 2003 als Arbei ter bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/6). Am 1 5. Juli 2003 mel dete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Um schulung, Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und ver neinte mit Verfügungen vom

4. und

5. März 2004 einen Anspruch des Ver si cherten auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 7/25-26). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Versicherte eine Verschlech te rung

geltend (Anmeldung vom 1 4. Dezember 2004; Urk. 7/46) . Mit Einspracheent scheid vom 1 6. Februar 2006 (Urk. 7/65) verneinte die IV-Stelle einen Leis tung s anspruch des Versicherten. 1.2

Am 5. März 2008 (Urk. 7/75-76) meldete sich der Versicherte erneut bei der In validenversicherung an . Die IV-Stelle veranlasste nach Einholung medizinischer Berichte eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, dessen Gutachten am 2 3. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/87). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91-95) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/98), was

vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/111; Prozess Nr. IV.2009.00825). 1.3

Am 2 5. April 2011 machte der Versicherte erneut eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/112-113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121-133) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2012 erneut einen Ren ten anspruch des Versicherten (Urk. 7/134). Die dagegen am 9. März 2012 erho bene Beschwerde (Urk. 7/139/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 7. Juli 2012 ab (Urk. 7/144; Prozess Nr. IV.2012.00300). 1.4

Am 1 0. Juli 2013 (Urk. 7/149) meldete sich der Versicherte erneut bei der Inva lidenversicherung an und reichte zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 3. August 2013 ein (Urk. 7/154). Mit Vorbescheid vom 1 3. November 2013 (Urk. 7/160) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Renten anspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 2 0. November 2013 Ein wand erhob (Urk. 7/161) und diesen am 5. Dezember 2013 (Urk. 7/166) so wie am

3 1. Januar 2014 (Urk. 7/171) ergänzte. Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk. 7/174 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Ver sicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 3 0. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und auf Ausrichtung einer ganzen Rente ab Juli 2013, eventu ell Rückweisung der Sache zur Ei nholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 1 6. Dezember 2014 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren

Arztbericht ein (Urk. 9). Am 1 7. Dezember 2014 wurde dieser der Beschwerdegegnerin zugestellt und gleichzeitig die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge bracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent li chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärun gen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antrags steller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades oder der Hilflosigkeit oder der Höhe des invaliditätsbedingten Be treuungsaufwandes oder Hilfebedarfs (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der In validitätsgrad, die Hilflosigkeit, der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nun mehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Betreuungsaufwand oder Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Urteil vom 1 7. Juli 2012, dem Datum der letzten umfassenden Sachverhal tsprüfung (vgl. vorstehend E. 1.1), bis zum Zeit punkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2014 eine an spruchs relevante Änderung eingetreten ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen E ntscheid damit, dass ge stützt auf die medizinischen Abklärungen keine neuen medizinischen Tat sach en vorlägen, die nicht bereits mit dem letzten Gerichtsurteil beurteilt wor den seien. Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätigkeit auszugehen. Es würden keine neuen Diagnosen, Befunde oder Funktionseinschränkungen genannt. Eine nochmalige Begutachtung ma ch e keinen Sinn, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der Beschwer de führer sei bereits umfassend und gründlich abgeklärt worden (Urk. 2). Bei dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ handle es sich lediglich um eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhalts (Urk. 6). 2.3

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es seien sehr wohl neue Diagnosen gestellt worden, denn nun lägen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine schizoaffektive Erkrankung vor. Letztere sei vorgängig nie erwähnt worden. Auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ könne nicht mehr abgestellt werden. Vielmehr sei seit dem Klinikaufenthalt im Herbst 2012 nochmals eine wesentliche Verschlechterung eingetreten und er sei nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4-5). 3. 3.1

Dem anspruchsverneinenden Urteil vom 1 7. Juli 2012 (Urk. 7/144) lagen fol gen de Arztberichte zugrunde (vgl. E. 3.2 ff. des genannten Urteils): Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Be richt vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/116) aus, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lum bover tebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chroni sche Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeits fähig keit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich ar beits unfähig (Ziff. 1.6). 3.2

Die Ärzte des Sanatoriums C.___, K linik für Psychiatrie und Psycho therapie, führten im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/117) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in sta ti o närer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte fol gen de Diagnosen (Ziff. 1.1): - chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher Seit dem 19. Mai 2011 hätten keine ambu lan ten Konsultationen mehr stattge funden, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Pro gramm im Zentrum Geissberg be finde (Ziff. 1.5). Die Arbeits (un) fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, auf grund der geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers scheine die Ar beits fähigkeit über längere Zeit hinweg deut lich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeits er probung zur konkreten Einschät zung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Thera pieunter bruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im Zentrum Geissberg keine Erfolge verzeich ne, sei mit einer dau erhaften Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die be handelnden Ärzte aus, die somatischen Ein schätzungen sollten von einem Fach arzt erfolgen. Ferner schienen aktuell d as Konzentrations- und Auffassungsver mögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit ein geschränkt zu sein (Ziff. 3). 3.3

Die Ärzte des Zentrums D.___ führten im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/119/5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis

19. Juli 2011 bei ihnen in der t agesklinischen Behandlung be funden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Verdacht auf dissoziative Amnesie P rognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizie rung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). I m Übrigen sei die t ages klinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiter behandlung erfolge durch das Ambulatorium E.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). So dann attestierten die D.___ -Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andau ernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6). Alsdann nannten die D.___ -Ärzte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 7/126) zuhanden der ärztlichen Leitung des Ambulatoriums E.___, erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiter hin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten). 3. 4

Am 16. Februar 2012 (Urk. 7/139/24) führte Dr. B.___ aus, den Be schwer de führer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Ner venleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse des wegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1). 3. 5

Dr. med. F.___, Facharzt Ps ychiatrie und Psychotherapie, Zentrum D.___, hielt im Arztzeugni s vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/139/25) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim Zentrum D.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1). 3.6

Diese Berichte erachtete das hiesige Gericht als nicht geeignet, um eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, da keine Befunde und Diagnosen erkennbar seien, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung vorgelegen hätten. Folglich sei trotz der zwi schenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem statio nä ren Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung ausgewiesen. Mangels Hin weisen auf eine relevante Verschlechterung seien von weiteren medizini schen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht ange zeigt seien (E. 4. 3 -4.5 des erwähnten Urteils). 4.

4.1

Der Neuanmeldung vom 1 0. Juli 2013 lag ein Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. August 2013 zugrunde (Urk.

7/154). Darin bestätigte Dr. A.___, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die stationäre Behandlung in der Psy chiatrischen K linik Sanatorium C.___

vom 1 1. September bis 7. November 2012 seit November 2012 in seiner ambulanten Behandlung be finde. Die Klinik habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Erkran kung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.32), gestellt (S. 1). Die bei Klinikaustritt gegebene Medikation sei fortgesetzt worden. Wegen der Schwere des seit Anfang Dezember (wohl 2012) deutlich zu beobachtenden Krankheitsbildes mit zeitweise stuporösen Zuständen und hallu zinatorischer Symptomatik habe zusätzlich psychiatrische Spitexbetreuung in Form von Hausbesuchen aufgebaut werden müssen. Es bestehe nun die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Erkrankung, schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3). Differentialdiagnostisch müsse die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung erwogen werden. Seit Beginn der hiesigen Betreuung sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren. Es er scheine auch nach Rücksprache mit der Spitex als unwahrscheinlich, dass mit telfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mehr als 20 bis 30 %, dies auch im geschützten Arbeitsmarkt, erzielt werden könne. Die Übernahme von Hausarbeit im Rahmen eines Pensums von etwa 20-30 % sei ein realistisches Ziel. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung durch die Invaliden versicherung sei deshalb fachärztlich zu unterstützen (S. 2). 4.2

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ vom 1. März 2012 (richtig wohl: 2013) über den stationären Aufent halt des Beschwerdeführers vom 1 1. September bis 7. November 2012 ein (Urk. 7/156/2- 5). Darin nannten die Ärzte als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und als Nebendiagnose eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.40). Aufgrund der sprachlichen Barriere sei der psychopathologische Befund bei Eintritt schwierig zu eruieren gewesen. Die äussere Erscheinung sei gepflegt und der Ernährungszustand normal gewesen (S. 2). Psychopathologisch habe bei Eintritt ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Interes selosigkeit, Antriebsminderung, Hoffnungslosigkeit und sozialer Isolation im Vordergrund gestanden. Seine Schmerzen seien während des gesamten Aufent halts zentral gewesen. Der Beschwerdeführer sei in gegenseitigem Einverneh men bei weitgehend unverändertem Zustandsbild ohne Hinweise auf Eigen- oder Fremdgefährdung in die ambulante Behandlung entlassen worden (S. 3). 4.3

Dipl. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 2 1. Oktober 2013 fest, die neuen Berichte würden keine medizinischen Tatsachen eines schon seit Jahren bestehenden chronischen Gesundheitsschadens nennen, welche nicht be reits gewürdigt worden seien (Urk. 7/158/2). 4.4

Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 3 0. Mai 2014 (Urk. 7/176) fest, es seien nun beim Beschwerdeführer Wahn (Beeinträchtigungswahn), akustische Halluzinati o nen und stuporöses Verhalten zu beobachten. Insgesamt sei somit das bisher als Differentialdiagnose erörterte Krankheitsbild der schizoaffektiven Erkran kung definitiv neu als Haupterkrankung zu diagnostizieren. Der Beschwerde führer sei bis auf weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ beantragte, es sei zum Schutz des Patienten die Notwendigkeit einer Berentung zu prüfen (S. 1-2). 5 . 5 .1

Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Be richt des Zentrums D.___ vom 3. Dezember 2014 (Urk.

9) ein. Für die richterliche Beurtei lung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98). Der Bericht des Zentrums D.___ ist nicht geeignet, die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage zu beeinflussen, denn er wurde im Wesentlichen gestützt auf die subjekti ven Angaben des Beschwerdeführers erstellt (vgl. S.

2 f.) . Weshalb der Be schwer deführer bei der von den D.___ -Ärzten diagnostizierten schweren depres siven Episode offenbar dennoch fähig ist, dreimal wöchentlich mit seiner Ehe frau das Hallenbad zu besuchen (vgl. Tagesablauf, S. 3 des Berichts), wird nicht erklärt und ist nicht nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund des Um stands, dass der Beschwerdeführer mit solchen Aktivitäten schwer vereinbare

Dauer schmer zen von 8 auf der visuellen Analogskala angab (vgl. S.

2 unten). Eigentliche p sy chiatrische Befunde wurden nicht erhoben. Der Bericht ent spricht somit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztberic ht nicht (vgl. vorstehend E.

1.3) . 5 .2

Im Vergleich zu den dem Urt eil vom 1 7. Juli 2012 zugrunde liegenden Berich ten, wo im Wesentlichen eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden war, gingen die Ärzte des Sanatoriums C.___ nun von einer schweren De pression aus. Deshalb befand sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis November 2012 in stationärer Behandlung, wurde aber in unver än dertem Zustand entlassen. Auch der behandelnde Psychiater Dr. A.___ ging nun von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode, mit psycho ti schen Symptomen, aus (vgl. vors tehend E. 4.1 - 4.2). Es wurde gar die Hilfe der Psychi atrie-Spitex notwendig. Den Arztbericht en ist weiter eine volle bis 80 %ige Ar beitsunfähigkeit zu entnehmen. Eine Verschlechterung erscheint deshalb als wahrscheinlich. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach angepasst volle Arbeitsfähigkeit vorliege, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Die Beurteilung durch

Dr. G.___, wonach keine neuen medizinischen Tatsachen g e nannt würden, ist nicht nachvollziehbar und hätte

- wenn sie denn zuträfe - im Übrigen aus rechtlicher Sicht zu einem Nichteintretensentscheid führen müssen. Tritt die Beschwerdegegnerin wie vorliegend auf die Neuanmeldung ein, so hat sie das Gesuch materiell rechtsgenüglich abzuklären (vgl. vorstehend E.

1.2), selbst wenn sich dann herausstellen sollte, dass keine invalidisi erende Be ein trächtigung besteht. Diese Abklärung wurde nicht vorgenommen. 5. 3

Eine Abklärung ist auch deshalb notwendig, weil die vorliegenden medizini schen Akten keine Beurteilung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers

erlauben : Der Austrittsbericht des Sanatoriums C.___ enthält seiner Natur entspre chend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange stammten oder einer angepassten Tätigkeit. Zudem erscheinen die darin ge machten Feststellungen als möglicherweise nicht genügend gesichert, denn es wurde kein Dolmetscher beigezogen. Die Berichte von Dr. A.___ enthalten sodann keine eigenen Befunde, was ihren Beweiswert erheblich schmälert. Zudem befürwortete Dr. A.___ eine Be rentung des Beschwerdeführers, was nicht in seinen Aufgabenbereich fällt und

Fragen zur Objektivität seiner Beurteilung aufwirft. Es ist hierbei der Erfah rungs tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Haus ärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E . 3b/cc mit Hinweisen). Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5 .4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Ver fahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid re levante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S.

69).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entschei denden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klär ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem

Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5 .5

Es ist angezeigt, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich ab kläre und hernach über seinen Leistungsanspruch erneut entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .

6 .1

Die Gerichtsko sten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und ist beim bis zum 3 1. Dezember 2014 geltenden praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne

MWSt) auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard