Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955, war seit 1998 selbständigerwerbend (vgl. Urk. 6/4/12-15; Urk. 6/5 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 8 ) und meldete sich unter Hinweis auf seit dem 28. August 2006 bestehende psychische Beschwerden am 24. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 14)
– darunter auch zwei psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/14/16-20 und Urk. 6/28) - sowie Unterlagen zu einer von der Krankentaggeldversicherung ver anlassten Strafuntersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 6/ 65 ) und Observation (Urk. 6/95) bei. Sodann liess sie den Versicherten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6/26) und gab nach Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 6/65 ; Urk. 6/132 ) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , das am 6. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/124) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127; Urk. 6/128; Urk. 6/130; Urk. 6/133 f.) v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/136 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
31. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. März 2017
zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabs etzung der Rente ( BGE 125 V 413
E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenverneinenden Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass gemäss Gutachten vom 6. Januar 2016 aktuell kein invalidisieren der Gesundheitszustand vorliege. Der Grund des Zusammenbruchs
im Som mer 2006 beruhe auf invaliditätsfremde n psychosoziale n Gründe n (S. 1). Ferner seien keine medizinischen Berichte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2015 aktenkundig. Darüber hinaus hätten sehr wohl noch Therapieoptionen bestanden, weshalb eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen sei. Insgesamt sei kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2 ff.). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung sei in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach eingehend fachärztlich abgeklärt worden (S. 5). Ferner sei er durch ein Strafverfahren, welches sich zuletzt als ungerechtfertigt erwiesen habe, während mehrerer Jahre in seiner Exis tenz grundlegend erschüttert worden. Es habe auch dazu geführt, dass die psychischen Beschwerden aufrechterhalten worden seien, worunter die Beschwerde gegnerin als Strafklägerin eine Mitschuld trage. Die entsprechend erlittene Belas tung könne nicht als psychosozialer Faktor aus der Invaliditätsbeurteilung aus geklammert werden (S. 9 f.). Für das Fehlen von aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für die Zeit von Mai 2008 bis August 2015 sei aufgrund der Untersu chungsmaxime die Beschwerdegegnerin verantwortlich (S. 11 f.). Schliesslich sei das eingeholte Gutachten vom Januar 2016 nicht beweistauglich, da die medizi nischen Unterlagen nicht vollständig seien (S. 12 f.) , und er habe die therapeuti schen Optionen optimal ausgeschöpft, was auch der RAD so gesehen habe (S. 14 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein A nspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychi scher Beschwerden. 3. 3.1
In den Akten finden sich folgende relevante medizinische Berichte: 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 11. Januar 2007 dem vertrauensärztlichen Dienst der Krankentag geldversicherung (Urk. 6/14/21-22). Er führte aus, seit dem 31. August 2006 be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung. Zuvor habe er seit vielen Jahren an einer Panikstörung mit Agoraphobie gelitten. Zuletzt sei der am 25. Oktober 2005 in einer Konsultation gewesen (Ziff. 1). Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei remittiert er Panikstörung mit Agoraphobie , eventuell begünstigt durch Nikotinabstinenz ( Ziff. 3). Es liege eine schwere depressive Verstimmung mit An triebsverlust, schweren Durchschlafstörungen und Früherwachen, bleierne Müdigkeit, Anhedonie , schwere Konzentrationsstörungen, starke Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, weitgehendster sozialer Rückzug (auch inner halb der Familie), Suizidgedanken und psychomotorische Verlangsamung vor (Ziff. 2) . Seit anfangs August 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7) bei grundsätzlich mittel- und längerfristiger guter Prognose (Ziff. 9). 3.3
Am 2. Februar 2007 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Pharmazeutische Medizin und Neurologie, ein e im Auftrag der Krankentaggeldversicherung konsiliarische Beurteilung (Urk. 6/14/16-20). Er bestätigte den bereits von Dr. Y.___ erhobenen psychopathologischen Befund unter Verneinung von Zeichen der Aggravation. Es bestehe eine schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-F32.2), die bereits im Abklin gen begriffen, aber noch nicht vollständig remittiert sei (S. 2 f.). Der Beschwer deführer sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Genesung sei noch nicht vollständig und die Rückfallgefahr gerade in der Phase einer abklingenden Depression immer noch als hoch zu bewerten. Ab Mai 2007 wäre der Beschwerdeführer nach heutiger Einschätzung mutmass lich wieder teilweise (25 %) und ab Juli 2007 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung sei auch in Zukunft erforderlich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 17. September 2007 (Ur
k. 6/15) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales Beschleunigungssyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Auffahr kollision vom 7. März 2007 sowie eine Depression (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer stehe seit 1995 zeitweise wegen einer oberen Sprunggelenks-Arthrose so wie einem lumbalen Schmerzsyndrom in Behandlung. Durch das Unfallereignis vom März 2007 seien die lumbalen Rü ckenschmerzen aktiviert worden, vorwie gend bei Bewegung und Belastung. Insbesondere seien längeres Stehen und Sitzen nicht möglich (Ziff. 4.3 ff.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 8. März 2007 eine vollständige, ab 16. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3). 3.5
Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete am 12. September 2007 der Beschwer degegnerin (Urk. 6/16/7-10). Er nannte als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, sicher seit 1. August 200 6 sowie Folgen einer Auffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS und starken lumbalen Schmerzen am 7. März 2007 (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde in regel mässigen wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen behandelt (Ziff.4.1). Die physischen Ressourcen seien durch die Folgen der Auf fahrtskollision limitiert. Zwar könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, aktuell seien Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit nach wie vor wesentlich eingeschränkt durch die noch zumindest mit telschwere depressive Symptomatik (Ziff. 6 .1 ). Bis auf W eiteres sei dem Be schwerdeführer keine Berufstätigkeit zumutbar, auch nicht in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 6.2). 3.6
Dem Informationsschreiben von Dr. Y.___ an sein e Ferienvertretung, PD Dr. med. B.___ , vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/21) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine zumindest mittelschwere neu ropsychologische Beeinträchtigung von Konzentration, Konzentrationsspanne, intellektueller Kapazität und auffallende mnestische Störungen im Vordergrund stünden . Des Weiteren liege nach wie vor eine mittelschwere bis schwere depres sive Verstimmung mit emotionaler Leere, einem ausgeprägten Gefühl der Gefühl losigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung vor. Ebenso bestehe eine massiv erhöhte Ermüdbarkeit und eine Aktivitätseinschränkung. Es bestehe eine partiell therapieresistente, lang dauernde , mittelgradige bis gelegentlich schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (S. 2). 3.7
Die Krankentaggeldversicherung liess den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 psychiatrisch bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, explorieren. Im Gutachten vom 21. April 2008 (Urk. 6/28) gelangte der Arzt gestützt auf die ihm vorgelegten Akten und seinen eigenen Erhebungen zur Beur teilung, dass beim Beschwerdeführer aktuell immer noch eine depressive Symp tomatik vorliege, wenngleich sich diese weniger in der Stimmungslage , als viel mehr im Desinteresse , der Freudlosigkeit und der Antriebslosigkeit äussere. Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich diese Symptomatik doch ziemlich gebessert, sodass derzeit von einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) aus gegangen werden könne. Anscheinend sei auch ein geeignetes Antidepressivum gefunden worden (S. 12). Um die Behandlung zu intensivieren und den Beschwer deführer aus seinem Umfeld, welches immer wieder belastende Momente enthalte, herauszulösen, sei eine Hospitalisierung in einer psychosomatisch orientierten Klinik sinnvoll. Der bisherige Verlauf der doch recht schweren Depression lasse die Hoffnung zu, dass in einigen Monaten mit einer weiteren Verbesserung des Zustandsbildes gerechnet werden könne, wobei der doch schon über eineinhalb Jahre andauernde Verlauf den diesbezüglichen Optimismus etwas dämpfe. In seiner Funktion als selbständiger Unternehmer einer Wirtschaftsberatungsfirma dürfte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit immer noch um 80 % liegen. Jedoch könne die Hoffnung gehegt werden, dass nach der vorgeschlage nen psychosomatischen Hospitalisation auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erreicht werden könne, wobei eher an eine ruhigere Position, allenfalls im Angestelltenverhältnis und in einer zumutbaren Verweistätigkeit – etwa in einer Verwaltung oder ähnliches – zu denken sei (S. 13). 3.8
Am 4. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von den RAD-Ärzten PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, und PD Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prävention und Gesundheitswesen, un tersucht. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 6/26) gestützt auf die Akten und die Untersuchung eine schwere depressive Störung mit Status nach Angststörung sowie als Nebendiagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schienbeinverletzung rechts sowie eine Paradontose (Ziff. 12). Sie führten aus, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 plötzlich eine massive Depression entwickelt. In der ge genwärtigen Untersuchung bestehe nach wie vor eine ausgeprägte depressive Störung mit massiv gedrückter Stimmung, generellem Interessensverlust, weiter hin Anhedonie und deutlicher Einschränkung des Antriebs mit erhöhter Ermüd barkeit. Die mentale Leistungsfähigkeit befinde sich nach wie vor weit unter dem prämorbiden Niveau, es bestünden verminderte Konzentration und Aufmerksam keit. Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien nach wie vor deutlich einge schränkt, die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf thera peutische Beziehungen eingeschränkt. Eine Schlafstörung müsse hochpotent behandelt werden (Ziff. 13). Angesichts der nach wie vor bestehenden ausgeprägten depressiven Symptomatik sei von weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen, dies seit 31. August 200 6. Die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht sei bei der regelmässig und intensiv lau fenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht erforder lich. Eine Revision sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 14). 3.9
Dr. Y.___ berichtete am 14. Februar 2015 (Urk. 6/98) über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers. Er nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2), sicher seit 1. August 2006, in der Intensität schwankend, seit Herbst 2014 wieder ausgeprägter
unter zunehme nder Belastung durch die verschiedenen Verfahren. Differentialdiagnostisch vermute er eine bi polare Störung (ICD-10 F31.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion und lumbalen Schmerzen 2007, wobei der Beschwerdeführer seit einigen Jahren vollständig be schwerdefrei sei ( Ziff 1.1). Die Behandlung erfolge seit dem 13. August 2006, nie derfrequent bis weiterhin (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert. Gegen Ende 2014 habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Weinkrämpfen usw., wahrscheinlich im Zusammenhang mit der weitergehenden sozialen Vereinsamung und unter Druck der Verfahren ge zeigt. Der Beschwerdeführer werde nie mehr in seiner angestammten Berufs funktion arbeitsfähig werden (Ziff. 1.4). Seit 1. August 2006 bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater (Ziff. 1.6). 3.10
Das Gutachten der Ärzte der MEDAS F.___ vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/124/1-31) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer neuropsychologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 28 Ziff. 4.1): - k linisch aktivierte sekundäre Sprunggelenksarthrose mit/bei - Status nach Motorradunfall vor Jahrzehnten
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurde n genannt (S. 28 f. Ziff. 4.2): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - l eichtes lumbales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrkollision am 7. März 2007 - d iskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits - l eichte Minderleistung in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Aussage über einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkrankung zu
machen. Es bestehe jedoch sicher ein Status nach depressiver Episode. Eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Unternehmensberater sei deshalb nicht möglich. Abgestützt auf die aktuellen klinischen Befunde, die psychiatrische Un tersuchung und den Mini-ICF-APP-Bogen sei die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2006 bestehe, nicht nachvollziehbar. Es müsse von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegan gen werden, welche aber aufgrund fehlender Kenntnisse über die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht quantifizierbar sei (S. 28 oben) . In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine klinisch aktivierte sekundäre Sprung gelenksarthrose. Jegliche körperlich leichte n Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen betreffend Sprunggelenksarthrose seien ohne Leistungsein schränkung zumutbar. Für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich bestehe weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 28 Mitte). Der Neuropsychologe habe vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und Hinweisen auf eine Symptomverdeut lichungstendenz leichte Minderleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen festgestellt (S. 28 Mitte). Zusammenfassend könne aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Höhe der Teilarbeitsfähigkeit nicht mit der in der Versicherungsmedizin notwen digen überwiegenden Wahrscheinlichkeit quantifiziert werden, da ebenso wenig ein invalidisierender Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkran kung mit geforderter Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Aus rheumatologisch und allgemein-medizinischer Sicht bestehe angestammt wie auch in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer deutlichen Minderbe lastbarkeit des rechten Unterschenkels und insbesond ere der rechten Knöchel region zumutbar. Es könnten keine körperlichen Schwerarbeiten, wie auch keine Tätigkeiten die verbunden seien mit häufigem Gehen und Stehen zugemutet wer den, insbesondere keine Tätigkeiten auf Dächern und Gerüsten (S. 29 Ziff. 5.1). Gemäss medizinischer Akten scheine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeitphase August 2006 bis April 2008 ausgewiesen, wobei anzumerken sei, dass sich die medizinischen Berichte vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützten. Den Berichten von Dr. C.___ und Dr. Z.___ sei gemeinsam, dass von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. In allen medizini schen Berichten fänden sich keine Angaben zum prämorbiden Leistungsniveau des Beschwerdeführers. Der Krankheitsverlauf sei ab April 2008 bis Herbst 2014 in den Akten medizinisch nicht dokumentiert. Deshalb können keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum gemacht werden. Aus rheumatologi scher Sicht sowie auch aus allgemein-internistischer Sicht habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 30 Ziff. 5.4). 3.11
RAD-Arzt dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/130/13-14) das eingeholte MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) für beweistauglich. Gemäss den medizinische n Akten sei von August 2006 bis April 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) und die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom
25. November 2016 (Urk. 6/135/3-4) das Vorliegen eines aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2
Die somatis chen Beschwerden, namentlich die Sprunggelenksarthrose , sind für den Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht nicht leistungseinschränkend (vgl. vorstehend E. 3.10) . Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, was auch vom Beschwerdeführer selbst explizit anerkannt wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). 4.3
4.3.1
Damit verbleibt die Prüfung eines Gesundheitsschadens in psychiatrischer Hin sicht. 4.3. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3.3
Gemäss
BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. 3. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert ( BGE
141
V
281
E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 4.3 .5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifi ziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
4.3.6
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4
In psychiatrischer Hinsicht attestierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom Januar (vgl. vorstehend E. 3.2) und September 2007 (vgl. vorstehend E. 3.5), Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) seit August 2006 zunächst aufgrund einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), dann aufgrund einer mittel gradig bis gelegentlich schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und schluss endlich aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch die Gutachter Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) u nd Dr. C.___ im April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) sowie die RAD-Ärzte (ebenfalls im April 2008; vgl. vorstehend E. 3.8) gingen von einer ausgeprägten schweren de pressiven Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit seit Ende August 2006 aus, wobei sowohl Gutachter Z.___ als auch Gutachter C.___ von einer sich abzeichnenden Verbesserung ausgingen. RAD-Arzt G.___ erachtete in seiner Beurteilung vom Januar 2015 retrospektiv eben falls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von August 2006 bis April 2008 für erwiesen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten vom Januar 2016 aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.10), wobei aus psychiatrischer und neuropsy chologischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr festgestellt werden konnte. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen mit der Begründung, aus psychiatrischer Sicht be stünden psychosoziale Faktoren und es läge keine invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.6
Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Sie hat entgegen des seitens des RAD verfügbaren medizinischen Sachverstandes befunden, die im August 2006 erlittene psychische Erkrankung fusse ausschliesslich auf psychosozialen Belastungsfaktoren. 4.7
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Auf gabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1 54/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis tungsvermögens des Beschwerdeführers nachfolgend anhand der rechtspre chungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.3 . 4 ). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) an derseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Beweis rechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Zu prüfen ist nunmehr, ob ausgehend von den in den medizinischen Berichten dar gelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswir kungen – nämlich die von den medizinischen Fachpersonen bezifferte Einschrän kung von 100 % - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. 4.8
Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine schwere ausgeprägte depressive Episode schliessen lassen; dies stellten sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2; 3.5 f.) , als auch die Gutachter Z.___ (vgl. vorstehend E . 3.3) und C.___ (vgl. vorstehend E.
3.7) und schlies slich auch die RAD-Ärzte fest (v gl. vorstehend E. 3.8).
Die dabei festgestellten vollständigen Funktionsein schränkungen
sind auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen und nicht alleine auf psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 4.3. 6 ). So hielten die RAD-Ärzte nach erfolgter Untersuchung im April 2008 unmissverständlich fest, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 eine massive Depression ent wickelt (vgl. vorstehend E. 3.8).
Dr. Y.___ führte dies eventuell auf den plötzli chen Rauchstopp zurück (vgl. Urk. 6/16/15; Urk. 6/45 S. 6) , was auch Gutachter Z.___ für plausibel erachtete (vgl. Urk. 6/14/ 16) . Dass invaliditätsfremde psycho soziale Belastungsfaktoren wegen der beruflichen Selbständigkeit des Beschwer deführers im Vordergrund standen , wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machte , ist damit nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätig keit bereits seit September 1998 faktisch ausübte , mithin die zeitliche Darstellung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden nicht auf diese psycho gene Verursachung hin weist ( vgl. Urk. 6/65 S. 1 unten) . Als ressourcenzehrender Faktor galt die Auffahrtskollision mit HWS-Trauma und starken lumbalen Schmerzen vom 7. März 200 7. Eine psychiatrische Behandlung fand zu dieser Zeit wöchentlich statt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Ausgewiesene Komorbidität sind die Beeinträchtigungen der Sprunggelenks arthrose und der HWS-Distorsion zu nennen, welche chronische Schmerzen ver ursachten und schwere Tätigkeiten verunmöglichten.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass nebst anderem anfänglich auch eine Suizidalität festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) . Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Ressour cen.
Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im ge nannten Zeitraum die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf therapeutische Beziehungen ein schränkte (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.8).
Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkten des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensumständen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die medi zinische Feststellung, die – erwerbliche – Leistungsfähigkeit sei für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 vollständig eingeschränkt. Dass der Beschwerdefüh rer anfänglich bemüht wa r, mit Bürobesuchen seine Firma zu retten ist nahelie gend und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar, so dass die medizini schen Feststellungen dadurch nicht in Frage gestellt werden . Was – ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz – den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdru ck betrifft, weist der Versuch der Fortführung der aus geübten selbständigen Erwerbstätigkeit darauf hin, dass der Beschwerdeführe gerne wieder so arbeiten möchte wie früher, was zum Nennwert genommen wer den kann. Schliesslich war der Beschwerdeführer während der genannten Zeit spanne in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Dass es sich dabei unverändert um eine ambulante Behandlung handelte, wurde von der Beschwer degegnerin als Hinweis auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet (vgl. vorste hend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 f. ). Eine solche Beurteilung übersieht allerdings, dass die Therapieform im damaligen Zeitpunkt ganz offensichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt und auch vom RAD unterstützt wurde (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der medizinischen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden im Zeitraum August 2006 bis April 2008 eine vollständige Leistungs un fähigkeit be wirkte, als schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass während dieser Zeitspanne keine Arbeitsfähigkeit bestand. 4.9
Der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ist aktenkundig f ür die Zeit zwi schen Mai 2008 bis Januar 2015 nicht dokumentiert . D en Berichten von Dr. C.___ vom April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) und zuvor schon von Dr. Z.___ vom Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) ist zu entnehmen , dass bei guter Prognose von einer sich einstellenden gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden durfte.
Mangels anderweitiger Grundlagen und unter Berücksichtigung der Aus sagen der MEDAS-Gutachter vom Januar 2016, wonach retrospektiv keine An gaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden könn t e n ausser , dass während dieser fraglichen Zeitspanne keine vollständige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe (vgl. vorstehend E. 3.10) sowie gestützt auf die Anga ben des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , wonach im Febru ar 200 8 eine mittel gradige bis nur noch gelegentliche schwere depressive Episode vorgelegen (vgl. vorstehend E. 3.6) und die Episode sich in der Intensität schwankend gezeig t habe (vgl. vorstehend E. 3.9), kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass sich eine Verbesserung eingestellt hat. Hierfür spricht auch, dass die Diagnose einer depres sive n Episode gestellt und damit nur von einer vorübergehende n Erkrankung ausgegangen wurde .
Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitliniengerechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Zudem wäre es am behandelnden Facharzt gelegen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittel schwerer depressive r Episode und an sich guter Therapierbarkeit der Störung durchgehend eine vollständige Leistungseinschränkung resultiert haben sollte. Zwar ist anzumerken , dass sich aufgrund des zweifellos belastenden Strafverfah rens die Genesung verzögert hat , was auch der MEDAS-Gutachter ausführte (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/124/66) , es jedoch zu beachten gilt , dass das
– wenn auch lange dauernde - Strafverfahren als invaliditätsfremder psycho sozialer Faktor (vgl. vorstehend E. 4.3. 6 ) zu werten ist.
Ausserdem hat der Be schwerdeführer eine stationäre Behandlung während dieser Zeit abgelehnt wegen des damit verbundenen Unterbruchs des noch rudimentär vorhandene n Sozial netzes (vgl. Bericht Dr. Y.___ an den Beschwerdeführer ; aktenkundig anlässlich Vernehmung Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2010 , Urk. 6/45/16-18 S. 2 Mitte).
Damit kann doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich ab April 2008 eine gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, was sich überdies aus der Tagesstruktur des Beschwerdeführers ablesen lässt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Krankentaggeldversicherung vom 18. August 2008, Urk. 6/95 S. 13 ff.) .
Auch lässt sich aus dem Protokoll der Zeugenbefragung ent nehmen , dass der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Arbeitsversuche startete (vgl. Urk. 6/49 S.
8 ; Urk. 6/65 S. 5 ) , was im Widerspruch steht mit den diagnos tischen Leitlinien einer mittelgradigen depressiven Störung, bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl., 2015, S. 173) . Bestätigt wird diese Annahme auch durch die Ausführung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , welcher im Februar 2015 von einer niederfrequenten Behandlung be richtete (vgl. vorstehend E. 3.9), was zusammen mit der oben genannten Tatsache, d ass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von stationären the rapeutischen Optionen verzichtet hat ,
auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt ( BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Nach dem Gesagten ist es daher überwiegend wahrscheinlich, dass - verglichen mit dem Gesundheitszustand im April 2008 - bei leitliniengerechter Therapie und unter Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren ab Mai 2008 von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.4). 4.10
Für die Zeitspanne Februar 2015 bis zum Erlass der Verfügung im Dezember 2016 ist auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2016 (vgl. vorste hend E. 3.10) abzustellen, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen an eine beweiskräfti ge Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich er füllt. Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine klinisch aktivierte Sprunggelenksarthrose besteht, die aber nur für schwere körperliche Tätigkeiten einschränkend ist und keine Auswirkungen auf kaufmännische Tätigkeiten zeitigt.
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung eben falls in dem Sinne, als festgestellt wurde, dass kein invalidisierender G esundheits schaden (mehr) besteht . Die vom Neuropsychologen festgestellten leichten Min derleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen wurden vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie unter Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz erhoben und vermögen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 4.11
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom
14. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar, weshalb der Beschwerde führer durchgehend seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu ändern, zumal der behandelnde Arzt au ch keine weiteren Berichte eingereicht hat. 4.12
Nach der Würdigung der medizinischen Akten für die
Zeitspanne
von Februar 2015 bis Dezember 2016 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurtei lungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugen den, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit sowohl im kaufmännischen Bereich als auch in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt.
Da die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinten, kann für die Zeitspanne ab Februar 2015 auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281
verzich tet wer den (vgl. vorstehend E. 4.3. 4). 4.13
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass für den Zeitraum von August 2006 bis April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten bestand, hernach sich aber eine , aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante , gesundheitliche Verbesse rung einstellt e , welche bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2016 andauerte. 5.
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 27. August 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) am 6. August 2006 zu laufen begann und am 31. Juli 2007 endete. Bis 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Artikeln 28 entst and frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte unter anderem während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente w u rd e vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entst and , jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Voll endung des 18. Altersjahres folgt e ( Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 IVG). Nach dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejeni gen Gesetzesbestimmungen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E 3.1.1), hat der Beschwerdeführer in Anwendung der zitierten altrechtlichen Bestimmung von Art. 29 IVG ab dem 1. August 2007 bis Ende Juli 2008 (gesundheitliche Verbes serung ab April 2008 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten pflichtig. Die Gerichts kos ten
sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten g anzen Rente ab 1. August 200 6 verlangt hat (Urk. 1), ihm indessen vom 1. Juli 20 07 bis
31. Juli 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist, unterliegt er im hiesi gen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichts kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin
au fzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichts kosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.). 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessauf wand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955, war seit 1998 selbständigerwerbend (vgl. Urk. 6/4/12-15; Urk. 6/5 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 8 ) und meldete sich unter Hinweis auf seit dem 28. August 2006 bestehende psychische Beschwerden am 24. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 14)
– darunter auch zwei psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/14/16-20 und Urk. 6/28) - sowie Unterlagen zu einer von der Krankentaggeldversicherung ver anlassten Strafuntersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 6/ 65 ) und Observation (Urk. 6/95) bei. Sodann liess sie den Versicherten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6/26) und gab nach Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 6/65 ; Urk. 6/132 ) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , das am 6. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/124) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127; Urk. 6/128; Urk. 6/130; Urk. 6/133 f.) v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/136 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabs etzung der Rente ( BGE 125 V 413
E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am
31. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. März 2017
zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenverneinenden Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass gemäss Gutachten vom 6. Januar 2016 aktuell kein invalidisieren der Gesundheitszustand vorliege. Der Grund des Zusammenbruchs
im Som mer 2006 beruhe auf invaliditätsfremde n psychosoziale n Gründe n (S. 1). Ferner seien keine medizinischen Berichte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2015 aktenkundig. Darüber hinaus hätten sehr wohl noch Therapieoptionen bestanden, weshalb eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen sei. Insgesamt sei kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2 ff.).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung sei in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach eingehend fachärztlich abgeklärt worden (S. 5). Ferner sei er durch ein Strafverfahren, welches sich zuletzt als ungerechtfertigt erwiesen habe, während mehrerer Jahre in seiner Exis tenz grundlegend erschüttert worden. Es habe auch dazu geführt, dass die psychischen Beschwerden aufrechterhalten worden seien, worunter die Beschwerde gegnerin als Strafklägerin eine Mitschuld trage. Die entsprechend erlittene Belas tung könne nicht als psychosozialer Faktor aus der Invaliditätsbeurteilung aus geklammert werden (S. 9 f.). Für das Fehlen von aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für die Zeit von Mai 2008 bis August 2015 sei aufgrund der Untersu chungsmaxime die Beschwerdegegnerin verantwortlich (S. 11 f.). Schliesslich sei das eingeholte Gutachten vom Januar 2016 nicht beweistauglich, da die medizi nischen Unterlagen nicht vollständig seien (S. 12 f.) , und er habe die therapeuti schen Optionen optimal ausgeschöpft, was auch der RAD so gesehen habe (S. 14 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein A nspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychi scher Beschwerden. 3. 3.1
In den Akten finden sich folgende relevante medizinische Berichte: 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 11. Januar 2007 dem vertrauensärztlichen Dienst der Krankentag geldversicherung (Urk. 6/14/21-22). Er führte aus, seit dem 31. August 2006 be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung. Zuvor habe er seit vielen Jahren an einer Panikstörung mit Agoraphobie gelitten. Zuletzt sei der am 25. Oktober 2005 in einer Konsultation gewesen (Ziff. 1). Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei remittiert er Panikstörung mit Agoraphobie , eventuell begünstigt durch Nikotinabstinenz ( Ziff. 3). Es liege eine schwere depressive Verstimmung mit An triebsverlust, schweren Durchschlafstörungen und Früherwachen, bleierne Müdigkeit, Anhedonie , schwere Konzentrationsstörungen, starke Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, weitgehendster sozialer Rückzug (auch inner halb der Familie), Suizidgedanken und psychomotorische Verlangsamung vor (Ziff. 2) . Seit anfangs August 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7) bei grundsätzlich mittel- und längerfristiger guter Prognose (Ziff. 9). 3.3
Am 2. Februar 2007 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Pharmazeutische Medizin und Neurologie, ein e im Auftrag der Krankentaggeldversicherung konsiliarische Beurteilung (Urk. 6/14/16-20). Er bestätigte den bereits von Dr. Y.___ erhobenen psychopathologischen Befund unter Verneinung von Zeichen der Aggravation. Es bestehe eine schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-F32.2), die bereits im Abklin gen begriffen, aber noch nicht vollständig remittiert sei (S. 2 f.). Der Beschwer deführer sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Genesung sei noch nicht vollständig und die Rückfallgefahr gerade in der Phase einer abklingenden Depression immer noch als hoch zu bewerten. Ab Mai 2007 wäre der Beschwerdeführer nach heutiger Einschätzung mutmass lich wieder teilweise (25 %) und ab Juli 2007 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung sei auch in Zukunft erforderlich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 17. September 2007 (Ur
k. 6/15) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales Beschleunigungssyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Auffahr kollision vom 7. März 2007 sowie eine Depression (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer stehe seit 1995 zeitweise wegen einer oberen Sprunggelenks-Arthrose so wie einem lumbalen Schmerzsyndrom in Behandlung. Durch das Unfallereignis vom März 2007 seien die lumbalen Rü ckenschmerzen aktiviert worden, vorwie gend bei Bewegung und Belastung. Insbesondere seien längeres Stehen und Sitzen nicht möglich (Ziff. 4.3 ff.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 8. März 2007 eine vollständige, ab 16. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3). 3.5
Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete am 12. September 2007 der Beschwer degegnerin (Urk. 6/16/7-10). Er nannte als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, sicher seit 1. August 200 6 sowie Folgen einer Auffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS und starken lumbalen Schmerzen am 7. März 2007 (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde in regel mässigen wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen behandelt (Ziff.4.1). Die physischen Ressourcen seien durch die Folgen der Auf fahrtskollision limitiert. Zwar könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, aktuell seien Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit nach wie vor wesentlich eingeschränkt durch die noch zumindest mit telschwere depressive Symptomatik (Ziff. 6 .1 ). Bis auf W eiteres sei dem Be schwerdeführer keine Berufstätigkeit zumutbar, auch nicht in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 6.2). 3.6
Dem Informationsschreiben von Dr. Y.___ an sein e Ferienvertretung, PD Dr. med. B.___ , vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/21) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine zumindest mittelschwere neu ropsychologische Beeinträchtigung von Konzentration, Konzentrationsspanne, intellektueller Kapazität und auffallende mnestische Störungen im Vordergrund stünden . Des Weiteren liege nach wie vor eine mittelschwere bis schwere depres sive Verstimmung mit emotionaler Leere, einem ausgeprägten Gefühl der Gefühl losigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung vor. Ebenso bestehe eine massiv erhöhte Ermüdbarkeit und eine Aktivitätseinschränkung. Es bestehe eine partiell therapieresistente, lang dauernde , mittelgradige bis gelegentlich schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (S. 2). 3.7
Die Krankentaggeldversicherung liess den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 psychiatrisch bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, explorieren. Im Gutachten vom 21. April 2008 (Urk. 6/28) gelangte der Arzt gestützt auf die ihm vorgelegten Akten und seinen eigenen Erhebungen zur Beur teilung, dass beim Beschwerdeführer aktuell immer noch eine depressive Symp tomatik vorliege, wenngleich sich diese weniger in der Stimmungslage , als viel mehr im Desinteresse , der Freudlosigkeit und der Antriebslosigkeit äussere. Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich diese Symptomatik doch ziemlich gebessert, sodass derzeit von einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) aus gegangen werden könne. Anscheinend sei auch ein geeignetes Antidepressivum gefunden worden (S. 12). Um die Behandlung zu intensivieren und den Beschwer deführer aus seinem Umfeld, welches immer wieder belastende Momente enthalte, herauszulösen, sei eine Hospitalisierung in einer psychosomatisch orientierten Klinik sinnvoll. Der bisherige Verlauf der doch recht schweren Depression lasse die Hoffnung zu, dass in einigen Monaten mit einer weiteren Verbesserung des Zustandsbildes gerechnet werden könne, wobei der doch schon über eineinhalb Jahre andauernde Verlauf den diesbezüglichen Optimismus etwas dämpfe. In seiner Funktion als selbständiger Unternehmer einer Wirtschaftsberatungsfirma dürfte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit immer noch um 80 % liegen. Jedoch könne die Hoffnung gehegt werden, dass nach der vorgeschlage nen psychosomatischen Hospitalisation auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erreicht werden könne, wobei eher an eine ruhigere Position, allenfalls im Angestelltenverhältnis und in einer zumutbaren Verweistätigkeit – etwa in einer Verwaltung oder ähnliches – zu denken sei (S. 13). 3.8
Am 4. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von den RAD-Ärzten PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, und PD Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prävention und Gesundheitswesen, un tersucht. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 6/26) gestützt auf die Akten und die Untersuchung eine schwere depressive Störung mit Status nach Angststörung sowie als Nebendiagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schienbeinverletzung rechts sowie eine Paradontose (Ziff. 12). Sie führten aus, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 plötzlich eine massive Depression entwickelt. In der ge genwärtigen Untersuchung bestehe nach wie vor eine ausgeprägte depressive Störung mit massiv gedrückter Stimmung, generellem Interessensverlust, weiter hin Anhedonie und deutlicher Einschränkung des Antriebs mit erhöhter Ermüd barkeit. Die mentale Leistungsfähigkeit befinde sich nach wie vor weit unter dem prämorbiden Niveau, es bestünden verminderte Konzentration und Aufmerksam keit. Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien nach wie vor deutlich einge schränkt, die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf thera peutische Beziehungen eingeschränkt. Eine Schlafstörung müsse hochpotent behandelt werden (Ziff. 13). Angesichts der nach wie vor bestehenden ausgeprägten depressiven Symptomatik sei von weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen, dies seit 31. August 200 6. Die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht sei bei der regelmässig und intensiv lau fenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht erforder lich. Eine Revision sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 14). 3.9
Dr. Y.___ berichtete am 14. Februar 2015 (Urk. 6/98) über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers. Er nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2), sicher seit 1. August 2006, in der Intensität schwankend, seit Herbst 2014 wieder ausgeprägter
unter zunehme nder Belastung durch die verschiedenen Verfahren. Differentialdiagnostisch vermute er eine bi polare Störung (ICD-10 F31.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion und lumbalen Schmerzen 2007, wobei der Beschwerdeführer seit einigen Jahren vollständig be schwerdefrei sei ( Ziff 1.1). Die Behandlung erfolge seit dem 13. August 2006, nie derfrequent bis weiterhin (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert. Gegen Ende 2014 habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Weinkrämpfen usw., wahrscheinlich im Zusammenhang mit der weitergehenden sozialen Vereinsamung und unter Druck der Verfahren ge zeigt. Der Beschwerdeführer werde nie mehr in seiner angestammten Berufs funktion arbeitsfähig werden (Ziff. 1.4). Seit 1. August 2006 bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater (Ziff. 1.6). 3.10
Das Gutachten der Ärzte der MEDAS F.___ vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/124/1-31) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer neuropsychologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 28 Ziff. 4.1): - k linisch aktivierte sekundäre Sprunggelenksarthrose mit/bei - Status nach Motorradunfall vor Jahrzehnten
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurde n genannt (S. 28 f. Ziff. 4.2): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - l eichtes lumbales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrkollision am 7. März 2007 - d iskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits - l eichte Minderleistung in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Aussage über einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkrankung zu
machen. Es bestehe jedoch sicher ein Status nach depressiver Episode. Eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Unternehmensberater sei deshalb nicht möglich. Abgestützt auf die aktuellen klinischen Befunde, die psychiatrische Un tersuchung und den Mini-ICF-APP-Bogen sei die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2006 bestehe, nicht nachvollziehbar. Es müsse von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegan gen werden, welche aber aufgrund fehlender Kenntnisse über die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht quantifizierbar sei (S. 28 oben) . In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine klinisch aktivierte sekundäre Sprung gelenksarthrose. Jegliche körperlich leichte n Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen betreffend Sprunggelenksarthrose seien ohne Leistungsein schränkung zumutbar. Für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich bestehe weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 28 Mitte). Der Neuropsychologe habe vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und Hinweisen auf eine Symptomverdeut lichungstendenz leichte Minderleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen festgestellt (S. 28 Mitte). Zusammenfassend könne aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Höhe der Teilarbeitsfähigkeit nicht mit der in der Versicherungsmedizin notwen digen überwiegenden Wahrscheinlichkeit quantifiziert werden, da ebenso wenig ein invalidisierender Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkran kung mit geforderter Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Aus rheumatologisch und allgemein-medizinischer Sicht bestehe angestammt wie auch in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer deutlichen Minderbe lastbarkeit des rechten Unterschenkels und insbesond ere der rechten Knöchel region zumutbar. Es könnten keine körperlichen Schwerarbeiten, wie auch keine Tätigkeiten die verbunden seien mit häufigem Gehen und Stehen zugemutet wer den, insbesondere keine Tätigkeiten auf Dächern und Gerüsten (S. 29 Ziff. 5.1). Gemäss medizinischer Akten scheine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeitphase August 2006 bis April 2008 ausgewiesen, wobei anzumerken sei, dass sich die medizinischen Berichte vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützten. Den Berichten von Dr. C.___ und Dr. Z.___ sei gemeinsam, dass von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. In allen medizini schen Berichten fänden sich keine Angaben zum prämorbiden Leistungsniveau des Beschwerdeführers. Der Krankheitsverlauf sei ab April 2008 bis Herbst 2014 in den Akten medizinisch nicht dokumentiert. Deshalb können keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum gemacht werden. Aus rheumatologi scher Sicht sowie auch aus allgemein-internistischer Sicht habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 30 Ziff. 5.4). 3.11
RAD-Arzt dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/130/13-14) das eingeholte MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) für beweistauglich. Gemäss den medizinische n Akten sei von August 2006 bis April 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) und die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom
25. November 2016 (Urk. 6/135/3-4) das Vorliegen eines aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2
Die somatis chen Beschwerden, namentlich die Sprunggelenksarthrose , sind für den Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht nicht leistungseinschränkend (vgl. vorstehend E. 3.10) . Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, was auch vom Beschwerdeführer selbst explizit anerkannt wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). 4.3
4.3.1
Damit verbleibt die Prüfung eines Gesundheitsschadens in psychiatrischer Hin sicht. 4.3. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3.3
Gemäss
BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. 3. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert ( BGE
141
V
281
E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 4.3 .5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifi ziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
4.3.6
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ; Urk. 6/65 S. 5 ) , was im Widerspruch steht mit den diagnos tischen Leitlinien einer mittelgradigen depressiven Störung, bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl., 2015, S. 173) . Bestätigt wird diese Annahme auch durch die Ausführung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , welcher im Februar 2015 von einer niederfrequenten Behandlung be richtete (vgl. vorstehend E. 3.9), was zusammen mit der oben genannten Tatsache, d ass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von stationären the rapeutischen Optionen verzichtet hat ,
auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt ( BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Nach dem Gesagten ist es daher überwiegend wahrscheinlich, dass - verglichen mit dem Gesundheitszustand im April 2008 - bei leitliniengerechter Therapie und unter Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren ab Mai 2008 von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.4). 4.10
Für die Zeitspanne Februar 2015 bis zum Erlass der Verfügung im Dezember 2016 ist auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2016 (vgl. vorste hend E. 3.10) abzustellen, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen an eine beweiskräfti ge Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich er füllt. Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine klinisch aktivierte Sprunggelenksarthrose besteht, die aber nur für schwere körperliche Tätigkeiten einschränkend ist und keine Auswirkungen auf kaufmännische Tätigkeiten zeitigt.
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung eben falls in dem Sinne, als festgestellt wurde, dass kein invalidisierender G esundheits schaden (mehr) besteht . Die vom Neuropsychologen festgestellten leichten Min derleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen wurden vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie unter Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz erhoben und vermögen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 4.11
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom
14. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar, weshalb der Beschwerde führer durchgehend seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu ändern, zumal der behandelnde Arzt au ch keine weiteren Berichte eingereicht hat. 4.12
Nach der Würdigung der medizinischen Akten für die
Zeitspanne
von Februar 2015 bis Dezember 2016 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurtei lungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugen den, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit sowohl im kaufmännischen Bereich als auch in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt.
Da die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinten, kann für die Zeitspanne ab Februar 2015 auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281
verzich tet wer den (vgl. vorstehend E. 4.3. 4). 4.13
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass für den Zeitraum von August 2006 bis April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten bestand, hernach sich aber eine , aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante , gesundheitliche Verbesse rung einstellt e , welche bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2016 andauerte. 5.
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 27. August 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) am 6. August 2006 zu laufen begann und am 31. Juli 2007 endete. Bis 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Artikeln 28 entst and frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte unter anderem während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente w u rd e vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entst and , jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Voll endung des 18. Altersjahres folgt e ( Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 IVG). Nach dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejeni gen Gesetzesbestimmungen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E 3.1.1), hat der Beschwerdeführer in Anwendung der zitierten altrechtlichen Bestimmung von Art. 29 IVG ab dem 1. August 2007 bis Ende Juli 2008 (gesundheitliche Verbes serung ab April 2008 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten pflichtig. Die Gerichts kos ten
sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten g anzen Rente ab 1. August 200 6 verlangt hat (Urk. 1), ihm indessen vom 1. Juli 20 07 bis
31. Juli 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist, unterliegt er im hiesi gen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichts kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin
au fzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichts kosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.). 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessauf wand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00131
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
24. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955, war seit 1998 selbständigerwerbend (vgl. Urk. 6/4/12-15; Urk. 6/5 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 8 ) und meldete sich unter Hinweis auf seit dem 28. August 2006 bestehende psychische Beschwerden am 24. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/ 14)
– darunter auch zwei psychiatrische Gutachten ( Urk. 6/14/16-20 und Urk. 6/28) - sowie Unterlagen zu einer von der Krankentaggeldversicherung ver anlassten Strafuntersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 6/ 65 ) und Observation (Urk. 6/95) bei. Sodann liess sie den Versicherten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 6/26) und gab nach Einstellung der Strafuntersuchung (vgl. Urk. 6/65 ; Urk. 6/132 ) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , das am 6. Januar 2016 erstattet wurde (Urk. 6/124) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/127; Urk. 6/128; Urk. 6/130; Urk. 6/133 f.) v erneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Dezember 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 6/136 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
31. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
13. Dezember 2016 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 2006 zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3. März 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
13. März 2017
zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei ten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad ge mäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwend baren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabs etzung der Rente ( BGE 125 V 413
E.
2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine be fristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmit telverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugs zeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zuspre chung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenverneinenden Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass gemäss Gutachten vom 6. Januar 2016 aktuell kein invalidisieren der Gesundheitszustand vorliege. Der Grund des Zusammenbruchs
im Som mer 2006 beruhe auf invaliditätsfremde n psychosoziale n Gründe n (S. 1). Ferner seien keine medizinischen Berichte für den Zeitraum von Mai 2008 bis Februar 2015 aktenkundig. Darüber hinaus hätten sehr wohl noch Therapieoptionen bestanden, weshalb eine Therapieresistenz nicht ausgewiesen sei. Insgesamt sei kein invali disierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 2 ff.). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung sei in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach eingehend fachärztlich abgeklärt worden (S. 5). Ferner sei er durch ein Strafverfahren, welches sich zuletzt als ungerechtfertigt erwiesen habe, während mehrerer Jahre in seiner Exis tenz grundlegend erschüttert worden. Es habe auch dazu geführt, dass die psychischen Beschwerden aufrechterhalten worden seien, worunter die Beschwerde gegnerin als Strafklägerin eine Mitschuld trage. Die entsprechend erlittene Belas tung könne nicht als psychosozialer Faktor aus der Invaliditätsbeurteilung aus geklammert werden (S. 9 f.). Für das Fehlen von aussagekräftigen medizinischen Unterlagen für die Zeit von Mai 2008 bis August 2015 sei aufgrund der Untersu chungsmaxime die Beschwerdegegnerin verantwortlich (S. 11 f.). Schliesslich sei das eingeholte Gutachten vom Januar 2016 nicht beweistauglich, da die medizi nischen Unterlagen nicht vollständig seien (S. 12 f.) , und er habe die therapeuti schen Optionen optimal ausgeschöpft, was auch der RAD so gesehen habe (S. 14 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist ein A nspruch auf eine Invalidenrente aufgrund psychi scher Beschwerden. 3. 3.1
In den Akten finden sich folgende relevante medizinische Berichte: 3.2
Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, be richtete am 11. Januar 2007 dem vertrauensärztlichen Dienst der Krankentag geldversicherung (Urk. 6/14/21-22). Er führte aus, seit dem 31. August 2006 be finde sich der Beschwerdeführer in Behandlung. Zuvor habe er seit vielen Jahren an einer Panikstörung mit Agoraphobie gelitten. Zuletzt sei der am 25. Oktober 2005 in einer Konsultation gewesen (Ziff. 1). Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bei remittiert er Panikstörung mit Agoraphobie , eventuell begünstigt durch Nikotinabstinenz ( Ziff. 3). Es liege eine schwere depressive Verstimmung mit An triebsverlust, schweren Durchschlafstörungen und Früherwachen, bleierne Müdigkeit, Anhedonie , schwere Konzentrationsstörungen, starke Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, weitgehendster sozialer Rückzug (auch inner halb der Familie), Suizidgedanken und psychomotorische Verlangsamung vor (Ziff. 2) . Seit anfangs August 2006 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 7) bei grundsätzlich mittel- und längerfristiger guter Prognose (Ziff. 9). 3.3
Am 2. Februar 2007 erstattete Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Pharmazeutische Medizin und Neurologie, ein e im Auftrag der Krankentaggeldversicherung konsiliarische Beurteilung (Urk. 6/14/16-20). Er bestätigte den bereits von Dr. Y.___ erhobenen psychopathologischen Befund unter Verneinung von Zeichen der Aggravation. Es bestehe eine schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-F32.2), die bereits im Abklin gen begriffen, aber noch nicht vollständig remittiert sei (S. 2 f.). Der Beschwer deführer sei aufgrund seiner depressiven Erkrankung derzeit vollständig arbeitsunfähig. Die Genesung sei noch nicht vollständig und die Rückfallgefahr gerade in der Phase einer abklingenden Depression immer noch als hoch zu bewerten. Ab Mai 2007 wäre der Beschwerdeführer nach heutiger Einschätzung mutmass lich wieder teilweise (25 %) und ab Juli 2007 wieder vollständig arbeitsfähig. Eine konsequente fachpsychiatrische Behandlung sei auch in Zukunft erforderlich (S. 3). 3.4
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte in ihrem Bericht vom 17. September 2007 (Ur
k. 6/15) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales Beschleunigungssyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) durch Auffahr kollision vom 7. März 2007 sowie eine Depression (Ziff. 2.1). Der Beschwerde führer stehe seit 1995 zeitweise wegen einer oberen Sprunggelenks-Arthrose so wie einem lumbalen Schmerzsyndrom in Behandlung. Durch das Unfallereignis vom März 2007 seien die lumbalen Rü ckenschmerzen aktiviert worden, vorwie gend bei Bewegung und Belastung. Insbesondere seien längeres Stehen und Sitzen nicht möglich (Ziff. 4.3 ff.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe ab 8. März 2007 eine vollständige, ab 16. Juli 2007 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3). 3.5
Der behandelnde Arzt Dr. Y.___ berichtete am 12. September 2007 der Beschwer degegnerin (Urk. 6/16/7-10). Er nannte als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, sicher seit 1. August 200 6 sowie Folgen einer Auffahrkollision mit Distorsionstrauma der HWS und starken lumbalen Schmerzen am 7. März 2007 (Ziff. 2.1). Der Beschwerdeführer werde in regel mässigen wöchentlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen behandelt (Ziff.4.1). Die physischen Ressourcen seien durch die Folgen der Auf fahrtskollision limitiert. Zwar könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden, aktuell seien Konzentrations-, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Be lastbarkeit nach wie vor wesentlich eingeschränkt durch die noch zumindest mit telschwere depressive Symptomatik (Ziff. 6 .1 ). Bis auf W eiteres sei dem Be schwerdeführer keine Berufstätigkeit zumutbar, auch nicht in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit (Ziff. 6.2). 3.6
Dem Informationsschreiben von Dr. Y.___ an sein e Ferienvertretung, PD Dr. med. B.___ , vom 8. Februar 2008 (Urk. 6/21) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine zumindest mittelschwere neu ropsychologische Beeinträchtigung von Konzentration, Konzentrationsspanne, intellektueller Kapazität und auffallende mnestische Störungen im Vordergrund stünden . Des Weiteren liege nach wie vor eine mittelschwere bis schwere depres sive Verstimmung mit emotionaler Leere, einem ausgeprägten Gefühl der Gefühl losigkeit, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung vor. Ebenso bestehe eine massiv erhöhte Ermüdbarkeit und eine Aktivitätseinschränkung. Es bestehe eine partiell therapieresistente, lang dauernde , mittelgradige bis gelegentlich schwere depres sive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.11) und einen Status nach Panikstörung mit Agoraphobie (S. 2). 3.7
Die Krankentaggeldversicherung liess den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 psychiatrisch bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, explorieren. Im Gutachten vom 21. April 2008 (Urk. 6/28) gelangte der Arzt gestützt auf die ihm vorgelegten Akten und seinen eigenen Erhebungen zur Beur teilung, dass beim Beschwerdeführer aktuell immer noch eine depressive Symp tomatik vorliege, wenngleich sich diese weniger in der Stimmungslage , als viel mehr im Desinteresse , der Freudlosigkeit und der Antriebslosigkeit äussere. Im Vergleich zu früheren Berichten habe sich diese Symptomatik doch ziemlich gebessert, sodass derzeit von einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) aus gegangen werden könne. Anscheinend sei auch ein geeignetes Antidepressivum gefunden worden (S. 12). Um die Behandlung zu intensivieren und den Beschwer deführer aus seinem Umfeld, welches immer wieder belastende Momente enthalte, herauszulösen, sei eine Hospitalisierung in einer psychosomatisch orientierten Klinik sinnvoll. Der bisherige Verlauf der doch recht schweren Depression lasse die Hoffnung zu, dass in einigen Monaten mit einer weiteren Verbesserung des Zustandsbildes gerechnet werden könne, wobei der doch schon über eineinhalb Jahre andauernde Verlauf den diesbezüglichen Optimismus etwas dämpfe. In seiner Funktion als selbständiger Unternehmer einer Wirtschaftsberatungsfirma dürfte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit immer noch um 80 % liegen. Jedoch könne die Hoffnung gehegt werden, dass nach der vorgeschlage nen psychosomatischen Hospitalisation auch eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit erreicht werden könne, wobei eher an eine ruhigere Position, allenfalls im Angestelltenverhältnis und in einer zumutbaren Verweistätigkeit – etwa in einer Verwaltung oder ähnliches – zu denken sei (S. 13). 3.8
Am 4. April 2008 wurde der Beschwerdeführer von den RAD-Ärzten PD Dr. med. univ. D.___ , Facharzt für Neurologie, und PD Dr. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Prävention und Gesundheitswesen, un tersucht. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 6/26) gestützt auf die Akten und die Untersuchung eine schwere depressive Störung mit Status nach Angststörung sowie als Nebendiagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Schienbeinverletzung rechts sowie eine Paradontose (Ziff. 12). Sie führten aus, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 plötzlich eine massive Depression entwickelt. In der ge genwärtigen Untersuchung bestehe nach wie vor eine ausgeprägte depressive Störung mit massiv gedrückter Stimmung, generellem Interessensverlust, weiter hin Anhedonie und deutlicher Einschränkung des Antriebs mit erhöhter Ermüd barkeit. Die mentale Leistungsfähigkeit befinde sich nach wie vor weit unter dem prämorbiden Niveau, es bestünden verminderte Konzentration und Aufmerksam keit. Die Aktivitäten des täglichen Lebens seien nach wie vor deutlich einge schränkt, die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf thera peutische Beziehungen eingeschränkt. Eine Schlafstörung müsse hochpotent behandelt werden (Ziff. 13). Angesichts der nach wie vor bestehenden ausgeprägten depressiven Symptomatik sei von weiterhin 100 % Arbeitsunfähigkeit in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen, dies seit 31. August 200 6. Die Aufer legung einer Schadenminderungspflicht sei bei der regelmässig und intensiv lau fenden psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht erforder lich. Eine Revision sollte in einem Jahr erfolgen (Ziff. 14). 3.9
Dr. Y.___ berichtete am 14. Februar 2015 (Urk. 6/98) über den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers. Er nannte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Episode ohne psycho tische Symptome (ICD-10 F33.2), sicher seit 1. August 2006, in der Intensität schwankend, seit Herbst 2014 wieder ausgeprägter
unter zunehme nder Belastung durch die verschiedenen Verfahren. Differentialdiagnostisch vermute er eine bi polare Störung (ICD-10 F31.8). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion und lumbalen Schmerzen 2007, wobei der Beschwerdeführer seit einigen Jahren vollständig be schwerdefrei sei ( Ziff 1.1). Die Behandlung erfolge seit dem 13. August 2006, nie derfrequent bis weiterhin (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen unverändert. Gegen Ende 2014 habe sich eine verstärkte depressive Symptomatik mit Verzweiflung, Weinkrämpfen usw., wahrscheinlich im Zusammenhang mit der weitergehenden sozialen Vereinsamung und unter Druck der Verfahren ge zeigt. Der Beschwerdeführer werde nie mehr in seiner angestammten Berufs funktion arbeitsfähig werden (Ziff. 1.4). Seit 1. August 2006 bestehe eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater (Ziff. 1.6). 3.10
Das Gutachten der Ärzte der MEDAS F.___ vom 6. Januar 2016 (Urk. 6/124/1-31) basiert auf einer internistischen, einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer neuropsychologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 28 Ziff. 4.1): - k linisch aktivierte sekundäre Sprunggelenksarthrose mit/bei - Status nach Motorradunfall vor Jahrzehnten
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurde n genannt (S. 28 f. Ziff. 4.2): - Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32) - l eichtes lumbales Schmerzsyndrom - Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Auffahrkollision am 7. März 2007 - d iskreter Knick-Senk-Spreizfuss beidseits - l eichte Minderleistung in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen Aus psychiatrischer Sicht sei es nicht mit der in der Versicherungsmedizin gefor derten Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Aussage über einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkrankung zu
machen. Es bestehe jedoch sicher ein Status nach depressiver Episode. Eine sichere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Unternehmensberater sei deshalb nicht möglich. Abgestützt auf die aktuellen klinischen Befunde, die psychiatrische Un tersuchung und den Mini-ICF-APP-Bogen sei die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit August 2006 bestehe, nicht nachvollziehbar. Es müsse von einer Teilarbeitsfähigkeit ausgegan gen werden, welche aber aufgrund fehlender Kenntnisse über die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren nicht quantifizierbar sei (S. 28 oben) . In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine klinisch aktivierte sekundäre Sprung gelenksarthrose. Jegliche körperlich leichte n Tätigkeiten unter Beachtung der Einschränkungen betreffend Sprunggelenksarthrose seien ohne Leistungsein schränkung zumutbar. Für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich bestehe weder in zeitlicher noch in leistungsmässiger Hinsicht eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (S. 28 Mitte). Der Neuropsychologe habe vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und Hinweisen auf eine Symptomverdeut lichungstendenz leichte Minderleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen festgestellt (S. 28 Mitte). Zusammenfassend könne aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht die Höhe der Teilarbeitsfähigkeit nicht mit der in der Versicherungsmedizin notwen digen überwiegenden Wahrscheinlichkeit quantifiziert werden, da ebenso wenig ein invalidisierender Gesundheitsschaden aufgrund einer psychischen Erkran kung mit geforderter Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne. Aus rheumatologisch und allgemein-medizinischer Sicht bestehe angestammt wie auch in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einer deutlichen Minderbe lastbarkeit des rechten Unterschenkels und insbesond ere der rechten Knöchel region zumutbar. Es könnten keine körperlichen Schwerarbeiten, wie auch keine Tätigkeiten die verbunden seien mit häufigem Gehen und Stehen zugemutet wer den, insbesondere keine Tätigkeiten auf Dächern und Gerüsten (S. 29 Ziff. 5.1). Gemäss medizinischer Akten scheine eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Zeitphase August 2006 bis April 2008 ausgewiesen, wobei anzumerken sei, dass sich die medizinischen Berichte vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers abstützten. Den Berichten von Dr. C.___ und Dr. Z.___ sei gemeinsam, dass von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. In allen medizini schen Berichten fänden sich keine Angaben zum prämorbiden Leistungsniveau des Beschwerdeführers. Der Krankheitsverlauf sei ab April 2008 bis Herbst 2014 in den Akten medizinisch nicht dokumentiert. Deshalb können keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum gemacht werden. Aus rheumatologi scher Sicht sowie auch aus allgemein-internistischer Sicht habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 30 Ziff. 5.4). 3.11
RAD-Arzt dipl. med. G.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung vom 25. Januar 2016 (Urk. 6/130/13-14) das eingeholte MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) für beweistauglich. Gemäss den medizinische n Akten sei von August 2006 bis April 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.10) und die Stellungnahme ihres Rechts dienstes vom
25. November 2016 (Urk. 6/135/3-4) das Vorliegen eines aus inva lidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl. vorste hend E. 2.1). 4.2
Die somatis chen Beschwerden, namentlich die Sprunggelenksarthrose , sind für den Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht nicht leistungseinschränkend (vgl. vorstehend E. 3.10) . Aus somatischer Sicht ist damit kein Gesundheits schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, was auch vom Beschwerdeführer selbst explizit anerkannt wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). 4.3
4.3.1
Damit verbleibt die Prüfung eines Gesundheitsschadens in psychiatrischer Hin sicht. 4.3. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3.3
Gemäss
BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. 3. 4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert ( BGE
141
V
281
E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 4.3 .5
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise ver neint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifi ziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
4.3.6
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor der grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Be lastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psy chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Fol gen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4
In psychiatrischer Hinsicht attestierte der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer in seinen Berichten vom Januar (vgl. vorstehend E. 3.2) und September 2007 (vgl. vorstehend E. 3.5), Februar 2008 (vgl. vorstehend E. 3.6) sowie Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) seit August 2006 zunächst aufgrund einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), dann aufgrund einer mittel gradig bis gelegentlich schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und schluss endlich aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F33.2) durchgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Auch die Gutachter Dr. Z.___ im Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) u nd Dr. C.___ im April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) sowie die RAD-Ärzte (ebenfalls im April 2008; vgl. vorstehend E. 3.8) gingen von einer ausgeprägten schweren de pressiven Störung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit seit Ende August 2006 aus, wobei sowohl Gutachter Z.___ als auch Gutachter C.___ von einer sich abzeichnenden Verbesserung ausgingen. RAD-Arzt G.___ erachtete in seiner Beurteilung vom Januar 2015 retrospektiv eben falls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von August 2006 bis April 2008 für erwiesen (vgl. vorstehend E. 3.11).
Schliesslich wurde im MEDAS-Gutachten vom Januar 2016 aus polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätig keit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.10), wobei aus psychiatrischer und neuropsy chologischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr festgestellt werden konnte. 4.5
Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Entscheid von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen mit der Begründung, aus psychiatrischer Sicht be stünden psychosoziale Faktoren und es läge keine invalidisierende Erkrankung im Sinne der Invalidenversicherung vor (vgl. vorstehend E. 2.1). 4.6
Dem Standpunkt und insbesondere der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Sie hat entgegen des seitens des RAD verfügbaren medizinischen Sachverstandes befunden, die im August 2006 erlittene psychische Erkrankung fusse ausschliesslich auf psychosozialen Belastungsfaktoren. 4.7
In Anbetracht dessen, dass die juristische Anspruchsprüfung in jedem Fall Auf gabe des Rechtsanwenders ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1 54/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 4.1), ist die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis tungsvermögens des Beschwerdeführers nachfolgend anhand der rechtspre chungsgemäss geforderten Standardindikatoren vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 4.3 . 4 ). Diese erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) an derseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Beweis rechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4). Zu prüfen ist nunmehr, ob ausgehend von den in den medizinischen Berichten dar gelegten Befunden und den dort gestellten Diagnosen deren funktionelle Auswir kungen – nämlich die von den medizinischen Fachpersonen bezifferte Einschrän kung von 100 % - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. 4.8
Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung ergibt für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 aus den Akten, dass die diagnoserelevanten Befunde auf eine schwere ausgeprägte depressive Episode schliessen lassen; dies stellten sowohl Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2; 3.5 f.) , als auch die Gutachter Z.___ (vgl. vorstehend E . 3.3) und C.___ (vgl. vorstehend E.
3.7) und schlies slich auch die RAD-Ärzte fest (v gl. vorstehend E. 3.8).
Die dabei festgestellten vollständigen Funktionsein schränkungen
sind auf die Gesundheitsschädigung zurückzuführen und nicht alleine auf psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 4.3. 6 ). So hielten die RAD-Ärzte nach erfolgter Untersuchung im April 2008 unmissverständlich fest, ohne fassbaren Auslöser habe sich im Sommer 2006 eine massive Depression ent wickelt (vgl. vorstehend E. 3.8).
Dr. Y.___ führte dies eventuell auf den plötzli chen Rauchstopp zurück (vgl. Urk. 6/16/15; Urk. 6/45 S. 6) , was auch Gutachter Z.___ für plausibel erachtete (vgl. Urk. 6/14/ 16) . Dass invaliditätsfremde psycho soziale Belastungsfaktoren wegen der beruflichen Selbständigkeit des Beschwer deführers im Vordergrund standen , wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machte , ist damit nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätig keit bereits seit September 1998 faktisch ausübte , mithin die zeitliche Darstellung hinsichtlich der Entstehung der Beschwerden nicht auf diese psycho gene Verursachung hin weist ( vgl. Urk. 6/65 S. 1 unten) . Als ressourcenzehrender Faktor galt die Auffahrtskollision mit HWS-Trauma und starken lumbalen Schmerzen vom 7. März 200 7. Eine psychiatrische Behandlung fand zu dieser Zeit wöchentlich statt (vgl. vorstehend E. 3.5).
Ausgewiesene Komorbidität sind die Beeinträchtigungen der Sprunggelenks arthrose und der HWS-Distorsion zu nennen, welche chronische Schmerzen ver ursachten und schwere Tätigkeiten verunmöglichten.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik erscheint erwähnenswert, dass nebst anderem anfänglich auch eine Suizidalität festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) . Sodann verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Ressour cen.
Hinsichtlich des sozialen Kontextes zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im ge nannten Zeitraum die Sozialkontakte fast ausschliesslich auf die Familie und auf therapeutische Beziehungen ein schränkte (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.8).
Hinsichtlich der Konsistenz im Sinne von Gesichtspunkten des Verhaltens ist von Belang, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensumständen festzustellen ist. Massstab dafür ist hier die medi zinische Feststellung, die – erwerbliche – Leistungsfähigkeit sei für den Zeitraum August 2006 bis April 2008 vollständig eingeschränkt. Dass der Beschwerdefüh rer anfänglich bemüht wa r, mit Bürobesuchen seine Firma zu retten ist nahelie gend und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar, so dass die medizini schen Feststellungen dadurch nicht in Frage gestellt werden . Was – ebenfalls hinsichtlich der Konsistenz – den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdru ck betrifft, weist der Versuch der Fortführung der aus geübten selbständigen Erwerbstätigkeit darauf hin, dass der Beschwerdeführe gerne wieder so arbeiten möchte wie früher, was zum Nennwert genommen wer den kann. Schliesslich war der Beschwerdeführer während der genannten Zeit spanne in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Dass es sich dabei unverändert um eine ambulante Behandlung handelte, wurde von der Beschwer degegnerin als Hinweis auf einen fraglichen Leidensdruck gewertet (vgl. vorste hend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 f. ). Eine solche Beurteilung übersieht allerdings, dass die Therapieform im damaligen Zeitpunkt ganz offensichtlich vom behandelnden Arzt so gewählt und auch vom RAD unterstützt wurde (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der medizinischen Beurteilung, wonach das diagnostizierte psychische Leiden im Zeitraum August 2006 bis April 2008 eine vollständige Leistungs un fähigkeit be wirkte, als schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass während dieser Zeitspanne keine Arbeitsfähigkeit bestand. 4.9
Der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ist aktenkundig f ür die Zeit zwi schen Mai 2008 bis Januar 2015 nicht dokumentiert . D en Berichten von Dr. C.___ vom April 2008 (vgl. vorstehend E. 3.7) und zuvor schon von Dr. Z.___ vom Februar 2007 (vgl. vorstehend E. 3.3) ist zu entnehmen , dass bei guter Prognose von einer sich einstellenden gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden durfte.
Mangels anderweitiger Grundlagen und unter Berücksichtigung der Aus sagen der MEDAS-Gutachter vom Januar 2016, wonach retrospektiv keine An gaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht werden könn t e n ausser , dass während dieser fraglichen Zeitspanne keine vollständige Arbeitsun fähigkeit vorgelegen habe (vgl. vorstehend E. 3.10) sowie gestützt auf die Anga ben des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , wonach im Febru ar 200 8 eine mittel gradige bis nur noch gelegentliche schwere depressive Episode vorgelegen (vgl. vorstehend E. 3.6) und die Episode sich in der Intensität schwankend gezeig t habe (vgl. vorstehend E. 3.9), kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus gegangen werden, dass sich eine Verbesserung eingestellt hat. Hierfür spricht auch, dass die Diagnose einer depres sive n Episode gestellt und damit nur von einer vorübergehende n Erkrankung ausgegangen wurde .
Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitliniengerechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag. Zudem wäre es am behandelnden Facharzt gelegen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich mittel schwerer depressive r Episode und an sich guter Therapierbarkeit der Störung durchgehend eine vollständige Leistungseinschränkung resultiert haben sollte. Zwar ist anzumerken , dass sich aufgrund des zweifellos belastenden Strafverfah rens die Genesung verzögert hat , was auch der MEDAS-Gutachter ausführte (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 6/124/66) , es jedoch zu beachten gilt , dass das
– wenn auch lange dauernde - Strafverfahren als invaliditätsfremder psycho sozialer Faktor (vgl. vorstehend E. 4.3. 6 ) zu werten ist.
Ausserdem hat der Be schwerdeführer eine stationäre Behandlung während dieser Zeit abgelehnt wegen des damit verbundenen Unterbruchs des noch rudimentär vorhandene n Sozial netzes (vgl. Bericht Dr. Y.___ an den Beschwerdeführer ; aktenkundig anlässlich Vernehmung Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2010 , Urk. 6/45/16-18 S. 2 Mitte).
Damit kann doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich ab April 2008 eine gesundheitliche Verbesserung eingestellt hat, was sich überdies aus der Tagesstruktur des Beschwerdeführers ablesen lässt (vgl. auch Ermittlungsbericht der Krankentaggeldversicherung vom 18. August 2008, Urk. 6/95 S. 13 ff.) .
Auch lässt sich aus dem Protokoll der Zeugenbefragung ent nehmen , dass der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Arbeitsversuche startete (vgl. Urk. 6/49 S.
8 ; Urk. 6/65 S. 5 ) , was im Widerspruch steht mit den diagnos tischen Leitlinien einer mittelgradigen depressiven Störung, bei welcher ein Patient nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann ( Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 1 0. Aufl., 2015, S. 173) . Bestätigt wird diese Annahme auch durch die Ausführung des behandelnden Arztes Dr. Y.___ , welcher im Februar 2015 von einer niederfrequenten Behandlung be richtete (vgl. vorstehend E. 3.9), was zusammen mit der oben genannten Tatsache, d ass der Beschwerdeführer bisher auf die Inanspruchnahme von stationären the rapeutischen Optionen verzichtet hat ,
auf einen geringen Leidensdruck schliessen lässt ( BGE 141 V 281 E. 4.4.2) .
Nach dem Gesagten ist es daher überwiegend wahrscheinlich, dass - verglichen mit dem Gesundheitszustand im April 2008 - bei leitliniengerechter Therapie und unter Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren ab Mai 2008 von einer revisionsrechtlich relevanten Verbesserung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann
(vgl. vorstehend E. 1.4). 4.10
Für die Zeitspanne Februar 2015 bis zum Erlass der Verfügung im Dezember 2016 ist auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 6. Januar 2016 (vgl. vorste hend E. 3.10) abzustellen, welches die rechtsprechungsgemässen Voraussetzun gen an eine beweiskräfti ge Expertise (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich er füllt. Die Gutachter legten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine klinisch aktivierte Sprunggelenksarthrose besteht, die aber nur für schwere körperliche Tätigkeiten einschränkend ist und keine Auswirkungen auf kaufmännische Tätigkeiten zeitigt.
Aus psychiatrischer Sicht überzeugt die gutachterliche Beurteilung eben falls in dem Sinne, als festgestellt wurde, dass kein invalidisierender G esundheits schaden (mehr) besteht . Die vom Neuropsychologen festgestellten leichten Min derleistungen in verbal-mnestischen und exekutiven Teilbereichen wurden vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie unter Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz erhoben und vermögen an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. 4.11
In Bezug auf den Bericht des behandelnden Dr. Y.___ vom
14. Februar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E 3b/cc). So legte Dr. Y.___ in seinem Bericht nicht näher dar, weshalb der Beschwerde führer durchgehend seit August 2006 vollständig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Der Bericht von Dr. Y.___ vermag daher nichts am Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu ändern, zumal der behandelnde Arzt au ch keine weiteren Berichte eingereicht hat. 4.12
Nach der Würdigung der medizinischen Akten für die
Zeitspanne
von Februar 2015 bis Dezember 2016 ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer im Beurtei lungszeitpunkt, also bei Verfügungserlass, k ein Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der überzeugen den, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzung der Gutachter davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit sowohl im kaufmännischen Bereich als auch in einer angepassten Tä tigkeit vorliegt.
Da die MEDAS-Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinten, kann für die Zeitspanne ab Februar 2015 auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281
verzich tet wer den (vgl. vorstehend E. 4.3. 4). 4.13
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu betrachten, dass für den Zeitraum von August 2006 bis April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähig keit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten bestand, hernach sich aber eine , aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante , gesundheitliche Verbesse rung einstellt e , welche bis zum Verfügungszeitpunkt im Dezember 2016 andauerte. 5.
Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 27. August 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) beziehungsweise Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007) am 6. August 2006 zu laufen begann und am 31. Juli 2007 endete. Bis 31. Dezember 2007 galt Folgendes: Der Rentenanspruch nach Artikeln 28 entst and frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte unter anderem während eines Jahres ohne we sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente w u rd e vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entst and , jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Voll endung des 18. Altersjahres folgt e ( Art. 29 Abs. 1 lit . b und Abs. 2 Satz 1 IVG). Nach dem Grundsatz, wonach bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejeni gen Gesetzesbestimmungen massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechts folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E 3.1.1), hat der Beschwerdeführer in Anwendung der zitierten altrechtlichen Bestimmung von Art. 29 IVG ab dem 1. August 2007 bis Ende Juli 2008 (gesundheitliche Verbes serung ab April 2008 zuzüglich drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) An spruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. 6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb dahingehend abzuändern , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kosten pflichtig. Die Gerichts kos ten
sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem der Beschwerdeführer die Zusprache einer unbefristeten g anzen Rente ab 1. August 200 6 verlangt hat (Urk. 1), ihm indessen vom 1. Juli 20 07 bis
31. Juli 2008 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist, unterliegt er im hiesi gen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Entsprechend sind die Gerichts kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Be schwerdegegnerin
au fzuerlegen (vgl. dazu § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). Die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum „Überklagen“ ist nicht auf die Verteilung der Gerichts kosten im kantonalen Verfahren übertragbar (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 f.). 7.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl dem Begehren
des Beschwerdeführers auf Zusprache einer ganzen unbefristeten Rente nur teilweise entsprochen wurde, hat sein „Überklagen“ den Prozessauf wand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wird die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden zu Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler