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IV.2017.00113

Vorliegende medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (kein Gutachten und keine RAD-Stellungnahme vorhanden) lassen eine Standardindikatorenprüfung nicht zu. Zudem keine Aussage zur AUF bezüglich der somatischen Leiden. Rückweisung zur Begutachtung.

Zürich SozVersG · 2018-09-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, absolvierte eine 4-jährige Lehre als Werk zeug macher ( Urk. 8/25 S. 3 und S. 5 ). 1.2

Am 17 . März 201 4 (Urk. 8/25) meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf

- anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. Sep tember 2011 zugezogenen ( Urk. 8/25/6, Urk. 8/29/186-189; vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) - Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Müdigkeit und Erschöpfung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und zog die Akten d er Suva bei .

Mit Vorbescheid vom 2 . November 201 5 (Urk. 8 / 67) stellte sie

dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwände vom 20. November 2015 (Urk. 8/71) und vom 15.

Januar 2016 (Urk. 8/74) sowie einer Stellungnahme des Versicherten vom

1. September 2016 zu de n im Vorbescheidverfahren ergänzten Akten (Urk. 8/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22 . Dezember 2016 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 30 . Januar 201 7 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 22 . Dezember 2016 aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu bestimmen und im Falle einer Rest arbeitsunfähigkeit Integrationsmassnahmen zu gewähren. Daneben beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlichen Vertreter (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22 . Februar 201 7 (Urk. 7 ) Ab weisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 5 . April 201 7 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 4. April 2017 (Urk. 10) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung vom 30. März 2017 (Urk. 11) mit, dass diese wegen verspäteter Anmeldung keine Leistung erbringen wolle , und erneuerte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2) , dass die Leiden des Beschwerdeführers massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheits schaden. Die Arbeitsunfähigkeit werde massgeblich von diesen Faktoren beein flusst. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor. Aufgrund der guten Behandelbarkeit und der daraus folgenden mangelnden Erheblichkeit des Gesundheitszustandes liege kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung vor. Eine Therapieresistenz sei zu verneinen (S. 2). Ein psychiatrischer Bericht und ein Arztbericht des Universitätsspitals seien eingeholt worden. Dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Abklärungspflicht sei sie nachge kommen . Eine Ressourcenprüfung nach neuer Rechtsprechung sei vorgenommen worden. Aus juristischer Sicht seien die medizinischen Mass nahmen noch nicht ausgeschöpft worden . Vor allem habe im Rahmen der begonnenen Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne. Betreffend die drohende Invalidität könn t e n nach erfolgreichen medizini schen Massnahmen Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1) , er leide an mehreren somatischen und psychischen Erkrankungen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8) . Die aktuellsten Berichte der Klinik für Neuro logie des Y.___ zeigten, dass seine somatische Gesund heitsproblematik weder diagnostisch, noch mit Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt worden sei.

Indem die Beschwerdegegnerin der Aufforderung, die Klinik für Neurologie des Y.___ mit einem klärenden Gut achten zu bea uftragen, nicht Folge geleistet und ihre Verfügung

trotz zahlreicher ungeklärter Fragen erlassen habe, habe sie die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Die Diagnostik, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Ein gliederungsfrage würden zusätzlich durch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung erschwert

(S. 10) . Im Austrittsbericht der Z.___ vom 30. Januar 2015 würden auch eine dissoziative Störung, ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz und ein arzneimittelin duzierter Kopfschmerz diagnostiziert. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine vorwiegend durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägte Erkrankung vorliege (S. 1 1 ). Er sei seit über fünf Jahren arbeitsunfähig und werde in somatischer Hinsicht zu einem unbestimmten Prozentsatz sowie in psychiatri scher Hinsicht zu mindest ens 50 % arbeitsunfähig bleiben , auch in angepasster Tätigkeit.

Falls das Gericht davon ausginge, dass auf die vorhandenen medizini schen Berichte abgestellt werden könne, wäre im Mindesten von einer dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage zu bemessen. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 72 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe (S. 12). Zudem habe die Beschwer degegnerin eine Ressourcenprüfung vorgenommen, eine solche dränge sich nur bei der Anwendung der Schmerzrechtsprechung auf. Da nicht ein psychosomati sches Leiden zu beurteilen sei , könne eine solche ausbleiben. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bereits bei drohender Invalidität, was vorliegend zweifellos gegeben sei (S. 14 f.). 2.3

Strittig

ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und allen falls auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die vorhan denen medizinischen Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine genü gende Grundlage bieten . 3. 3.1

Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei wel cher si ch der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 in Behandlung befand , nannte in ihrem

Bericht vom 13 . April

2014 (Urk. 8/ 28)

als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie führte aus, i n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer sei der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 bis maximal 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden geistige Einschränkungen in Form leichtgradig reduzierter Konzentration sowie psychische Einschränkungen in Form eines sozialen Rückzuges, mittelgradig reduzierter psychischer Belastbarkeit durch eine depressive Verarbeitung, Nieder geschlagenheit und ausgeprägte Insuffizienz gefühle. Dies wirke sich auf die Arbeit aus, indem eine Unfähigkeit bestehe, das Arbeitstempo des ersten Arbeits marktes durchzuhalten sowie eine Qualitäts minderung. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar in einem zeitlichen Rahmen von 100 %. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit. Kurz - bis mittelfristig sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit möglich (S. 3). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % mittel- bis langfristig gerechnet werden (S. 4). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Ober arzt, und Assistenzarzt

C.___ , von der Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer frei willig auf Zuweisung des D.___ wegen einer depressiven Symptoma tik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vom

28 . Juli bis zum

19. Dezember 2014 in stationärer Behandlung befand , stellten in ihrem Austritts bericht vom 30 . Januar 201 5 (Urk. 8/ 53 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dissoziative Störung ( Konversionsstörung, Trancezustände ; ICD-10 F44.3) - Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10 G44.3) - Arzneimittelinduzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)

Sie führten aus, beim Beschwerdeführer habe initial ein depressives Zustandsbild mit Anhedonie und einem Gefühl von Hoffnungslosigkeit imponiert. Er sei deut lich eingeengt auf die, laut seinen Angaben stattgefundene, ungerechte Behand lung durch seine Ex-Chefin und ein in diesem Zusammenhang laufendes Gerichtsverfahren. Nach Umstellung der antidepressiven Medikation seien vo n ihm die Kopfschmerzen als unverändert beschrieben worden. Es habe sich aber eine leichte Besserung der Stimmung gezeigt. Die depressive Symptomatik habe dann aber nochmals

exazerbiert , nachdem er die Information bekommen habe, dass er einen seiner gerichtlichen Prozesse verlieren werde. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang einen zunehmenden Antriebsverl ust gezeigt und berichtet , dass er den Verdacht habe, von seiner Chefin « überwacht » zu werden.

Da von ärztlicher Seite nicht habe geklärt werden können, ob er tatsächlich von seiner ehemaligen Chefin zu Unrecht verklagt und eine Beschäftigung mit dieser Thematik im Rahmen der Behandlung als nicht fruchtbar und sinnvoll angesehen worden sei, hätten sie sich darauf geeinigt, den Behandlungsschwerpunkt auf die Klärung seiner sozialen Situation zu legen und für ihn mit seinem Einverständnis eine Beistandschaft beantragt, da er sich mit der Erledigung seiner administrati ven Angelegenheiten überfordert gesehen habe (S. 4). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und Oberarzt , und med. pract . F.___ , Assistenzärztin an der Klinik für Neurologie des Y.___ , wo hin sich der Beschwer deführer auf Wiederzuweisung durch den Hausarzt zur erneuten Beurteilung bei weiterhin bestehendem Medikamentenüberkonsum am 5. Februar 2016 zur Kon trolle begab , stellten in ihrem nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/67) verfassten Bericht vom 5 . Februar 2016 (Urk. 8/ 81/6-9 ) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta : 8.2.3) - Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen, Erstmanifestation Sep tember 2011 - Unklare Hemihypästesie links posttraumatisch, Erstmanifestation September 2011 - Unklare Episoden von Orientierungslosigkeit , Erstmanifestation 2013 - Rezidivierende depressive Episode - Unklare rezidivierende Thoraxschmerzen , am ehesten funktional im Rahmen des Schmerzsyndrom s, differentialdiagnostisch cardial

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Vorstellung im Juli 2015 nicht in der Lage gewesen, seinen täglichen Analgetika-Konsum zu reduzieren. Es bestehe ein hoher Leidensdruck aufgrund täglicher Kopfschmerzen von diffus drückendem Charakter. Um eine Progredienz des komplexen Kopfschmerz syn droms zu vermeiden , sei ein stationärer Schmerzmittelentzug indiziert. Der Beschwerdeführer sei gewillt , an einem stationären Programm teilzunehmen (S. 4). 3.4

Mit Bericht vom 1 2. März 2016 (Urk. 8/81/1-4) legte med. pract . F.___ von der Klinik für Neurologie des Y.___

dar , dass die Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand ihrer Konsultation gewesen sei. Sollte eine ausführliche Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit gewünscht sei, empfehle sie eine Zuweisung zur gutachterlichen Beurteilung (S. 2). 3.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ober ärztin, und med. pract . H.___ , Assistenzarzt, von der Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer seit 5. Februar 2015 in ambulanter Behandlung befindet, stell ten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig e Episode (ICD-10 F33.1), seit 2015 - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta : 8.2.3 - Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen bei zervikozephalem Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 22.

September 2011 - Verdacht auf unklare Episoden von Orientierungslosigkeit

Dr. G.___ und med. pract . H.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei am

5. Februar 2015 zum ersten Mal in ihre ambulante psychiatrische Behandlung gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Vollbild einer mittelgradigen depressiven Episode mit verzweifelter und hoffnungsloser Grundstimmung, Insuffizienzgefühlen, mittelgradigen Schlafstörungen und sozialem Rückzug gezeigt. Krankheitsverstärkend habe eine diffuse, seit Monaten bestehende, Kopf schmerzsymptomatik gewirkt. An psychischen Einschränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. Er leide sehr unter seinen finanziellen Schwierigkeiten und sei froh, einen Beistand erhalten zu haben. Angesichts der Schwere der Symptomatik seien die therapeutischen Gespräche hauptsächlich auf Stressreduktion fokussiert gewesen. Seit Beginn der Behandlung habe der Beschwerdeführer gute Fort schritte gemacht. Die Symptomatik remittiere schrittweise , so dass aktuell noch eine leichtgradige depressive Symptomatik bestehe. Unter der Voraussetzung der weiterführenden Pharmako

- sowie Psychotherapie, der Etablierung von

entspre chenden Arbeitsbedingungen (ruhige, stressarme Umgebung) und einer konse quenten Reduktion

der täglichen Akutschmerzmittel-Einnahme gingen sie von einer vorsichtig

günstigen Prognose aus (S. 3) .

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe seit 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Es g e be Einschränkungen im Sinne der leichten depressiven Episode. Aktuell sei die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz mit schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums (S. 4). Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden (Funktions ausfälle), weil zuerst die Fahrtauglichkeit überprüft werden müsse. Es bestehe insgesamt eine mittelgradig geminderte Leistungsfähigkeit und ein Leistungspro fil rascher Erschöpfung bei insuffizienter Grundbelastbarkeit. Aktuell bestehe nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit. Es sei sinnvoll, die Anforderungen zu Beginn zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit schrittweise aufzubauen, damit das berufliche Selbstvertrauen gestärkt sowie auftretende Schwierigkeiten im Rahmen der ambulanten therapeutischen Gespräche thematisiert und neue Verhaltensmuster im Alltag gefestigt werden könn t en. Sobald eine Fahrtauglichkeit gegeben sei, sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus dem Leistungsprofil ergebe sich ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit klar strukturierten Abläufen, einer Arbeitszeit von maximal 3-4 Stunden täglich sowie der Möglichkeit, bedarfsge rechte Pausen einzulegen. Bei konsequenter Fortführung der psychotherapeuti schen Behandlung mit anschliessender Reduktion der täglichen Schmerzmittel-Einnahme könne die Symptomatik reduziert und die Leistungsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad wiedererlangt werden (S. 5).

Dr. G.___ und med. pract . H.___ empfahlen eine spezifische Abklärung über zum Beispiel ein Belastungstraining/andere berufliche Wiederein gliede rungs massnahmen und Kontaktaufnahme zu den Ärzten, die die somatischen Symptome abklären und behandeln würden. Sie stellten weiter fest, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit könne gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe noch einige Einschränkungen und eine nachvollziehbare grosse Verunsicherung durch seine somatische Symptomatik, die er als sehr einschränkend erlebe. Mit ausreichender Therapie-Compliance und nach Abschluss einer stationären Kopfschmerz-Reha bilitationstherapie hoff t en sie, dass er wieder in der Lage sein werde für einen schrittweisen Einstieg in eine Arbeitstätigkeit. Er sei momentan gesundheitlich nicht genug belastbar, um in ein Wiedereingliederungsprogramm einzusteigen. Zunächst solle der stationäre Arzneimittel-Entzug erfolgen. Anschliessend sei ein e Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarte n (S. 6) 4. 4. 1

Die der Verfügung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende (damals gültig gewesene) Rechtsprechung , gemäss welcher leichte bis mittelgradige depressive Störungen als invalidisierende Krankheiten nur in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (vgl. Urk. 2 S. 2 f. , vgl. auch Urk. 8/89 S. 5 ) , hat das Bundesgericht zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 geändert. Seit her sind auch leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses für somatoforme Leiden entwi ckelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Entscheidend ist dabei, unab hängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objek tivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). 4.2

Unter dem Geltungsbereich dieser neuen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren Rechtsprechung darf im Falle der beim Beschwerdeführer von Dr. A.___ am

13. April 2014 (E. 3.1) und den Ärzten der Z.___ am 30. Januar 2015 (vgl. E. 3. 2 ) diagnostizierten mittelgradigen respektive von den Ärzten der Z.___ am 18. Mai 2016 ( E. 3.5 ) diagnostizierten leichten depressiven Episode ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass noch zumutbare therapeutische Möglichkeiten existierten. Vielmehr ist für die Beant wortung der Frage, ob das depressive Leiden invalidisierend ist, ein den Grund sätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisver fahren durchzuführen. Dies ist bisher in ungenügender Weise gescheh e n. Die vorliegen den psychiatrischen Berichte (vgl. E. 3.1, E. 3. 2 , und E. 3.5 )

lassen eine abschliessende Beurteilung nicht zu, weil sie sich zu den verschiedenen Indika toren nicht umfassend äusser n . Die offenen Fragen lassen sich auch anhand der übrigen Akten nicht beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar

allerdings ohne Bezugnahme auf die medizinischen Akten und auch ohne Rücksprache mit ihrem Regionalen ärztlichen Dienst - eine eigene «Ressourcen prüfung» vorge nommen , bezeichnete jedoch selbst verschiedene Standardindi katoren als nicht beurteilbar , wie den Indikator der Persönlichkeit oder denjenigen der g l eich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 8/89 S. 4

f.).

Gerade der Indikator der gleichmässigen Ein schränkung als einer von zwei Indikatoren des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz

beim strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E.

4.4) bedarf einer fundierten ärztlichen Beurteilung . Eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren ist vorliegend nicht möglich. 4.3

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin werden die Beschwerden sodann massge blich durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst (E.

2.1). Dies ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, erwähnten doch ins besondere die Ärzte der Z.___ wiederholt entsprechende Umstände wie Über for de rung mit der Erledigung der administrativen Angelegenheiten und finanzielle Schwierigkeiten (E. 3.2, E. 3.5). Es ist daher auch abzuklären, ob solche weiter hin vorliegen, was der Beschwerdeführer in Abrede stellte ( Urk. 1 S. 11), und gege benenfalls die Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung dieser Faktoren einzu schätzen. 4.3

Im Rahmen dieser medizinischen Abklärung wird der Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht zu beurteilen sein. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an Kopfschmerzen leidet, deren (somatische) Ursache und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist, empfahl doch die Neurologin des Y.___ diesbezüglich ausdrücklich eine gutachterliche Beurteilung (E. 3.3-4). Dabei werden auch die gegenüber den Neu rologen erhobenen Thoraxschmerzen zu berücksichtigten sein, welche von diesen - allerdings nicht abschliessend - als funktional beschrieben wurden (E. 3.3). Diese Einschätzung bedarf der Klärung. 4.4

Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren und unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt.

In

diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 somit aufzuheben. 5.

5.1

Bei diesem Ereignis erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unent geltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 5.2

I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. 5.3

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Eingabe vom 10 . Mai 2017 (Urk. 13 ) geltend gemachte Aufwand von 17.7 Stunden zu einem Honorar stun denansatz von Fr. 300 .-- und Fr. 159 . 30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheid ver fahren vertrat und die Akten somit bekannt waren (vgl. Urk. 8/71, Urk. 8/74 und Urk. 8/87) . Namentlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für Fallannahme und Aktenstudium sowie 11.8 Stunden für die Arbeiten an der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Studium des Urteils und Besprechung mit der Klientschaf t bei Gutheissung als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden gut 95 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der 13 -seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Parteientschädigung von

Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2) , dass die Leiden des Beschwerdeführers massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheits schaden. Die Arbeitsunfähigkeit werde massgeblich von diesen Faktoren beein flusst. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor. Aufgrund der guten Behandelbarkeit und der daraus folgenden mangelnden Erheblichkeit des Gesundheitszustandes liege kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung vor. Eine Therapieresistenz sei zu verneinen (S. 2). Ein psychiatrischer Bericht und ein Arztbericht des Universitätsspitals seien eingeholt worden. Dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Abklärungspflicht sei sie nachge kommen . Eine Ressourcenprüfung nach neuer Rechtsprechung sei vorgenommen worden. Aus juristischer Sicht seien die medizinischen Mass nahmen noch nicht ausgeschöpft worden . Vor allem habe im Rahmen der begonnenen Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne. Betreffend die drohende Invalidität könn t e n nach erfolgreichen medizini schen Massnahmen Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1) , er leide an mehreren somatischen und psychischen Erkrankungen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8) . Die aktuellsten Berichte der Klinik für Neuro logie des Y.___ zeigten, dass seine somatische Gesund heitsproblematik weder diagnostisch, noch mit Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt worden sei.

Indem die Beschwerdegegnerin der Aufforderung, die Klinik für Neurologie des Y.___ mit einem klärenden Gut achten zu bea uftragen, nicht Folge geleistet und ihre Verfügung

trotz zahlreicher ungeklärter Fragen erlassen habe, habe sie die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Die Diagnostik, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Ein gliederungsfrage würden zusätzlich durch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung erschwert

(S. 10) . Im Austrittsbericht der Z.___ vom 30. Januar 2015 würden auch eine dissoziative Störung, ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz und ein arzneimittelin duzierter Kopfschmerz diagnostiziert. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine vorwiegend durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägte Erkrankung vorliege (S. 1 1 ). Er sei seit über fünf Jahren arbeitsunfähig und werde in somatischer Hinsicht zu einem unbestimmten Prozentsatz sowie in psychiatri scher Hinsicht zu mindest ens 50 % arbeitsunfähig bleiben , auch in angepasster Tätigkeit.

Falls das Gericht davon ausginge, dass auf die vorhandenen medizini schen Berichte abgestellt werden könne, wäre im Mindesten von einer dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage zu bemessen. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 72 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe (S. 12). Zudem habe die Beschwer degegnerin eine Ressourcenprüfung vorgenommen, eine solche dränge sich nur bei der Anwendung der Schmerzrechtsprechung auf. Da nicht ein psychosomati sches Leiden zu beurteilen sei , könne eine solche ausbleiben. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bereits bei drohender Invalidität, was vorliegend zweifellos gegeben sei (S. 14 f.). 2.3

Strittig

ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und allen falls auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die vorhan denen medizinischen Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine genü gende Grundlage bieten . 3. 3.1

Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei wel cher si ch der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 in Behandlung befand , nannte in ihrem

Bericht vom

E. 4 (Urk. 8/25) meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf

- anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. Sep tember 2011 zugezogenen ( Urk. 8/25/6, Urk. 8/29/186-189; vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) - Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Müdigkeit und Erschöpfung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und zog die Akten d er Suva bei .

Mit Vorbescheid vom 2 . November 201

E. 4.2 Unter dem Geltungsbereich dieser neuen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren Rechtsprechung darf im Falle der beim Beschwerdeführer von Dr. A.___ am

13. April 2014 (E. 3.1) und den Ärzten der Z.___ am 30. Januar 2015 (vgl. E. 3. 2 ) diagnostizierten mittelgradigen respektive von den Ärzten der Z.___ am 18. Mai 2016 ( E. 3.5 ) diagnostizierten leichten depressiven Episode ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass noch zumutbare therapeutische Möglichkeiten existierten. Vielmehr ist für die Beant wortung der Frage, ob das depressive Leiden invalidisierend ist, ein den Grund sätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisver fahren durchzuführen. Dies ist bisher in ungenügender Weise gescheh e n. Die vorliegen den psychiatrischen Berichte (vgl. E. 3.1, E. 3. 2 , und E. 3.5 )

lassen eine abschliessende Beurteilung nicht zu, weil sie sich zu den verschiedenen Indika toren nicht umfassend äusser n . Die offenen Fragen lassen sich auch anhand der übrigen Akten nicht beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar

allerdings ohne Bezugnahme auf die medizinischen Akten und auch ohne Rücksprache mit ihrem Regionalen ärztlichen Dienst - eine eigene «Ressourcen prüfung» vorge nommen , bezeichnete jedoch selbst verschiedene Standardindi katoren als nicht beurteilbar , wie den Indikator der Persönlichkeit oder denjenigen der g l eich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 8/89 S. 4

f.).

Gerade der Indikator der gleichmässigen Ein schränkung als einer von zwei Indikatoren des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz

beim strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E.

4.4) bedarf einer fundierten ärztlichen Beurteilung . Eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren ist vorliegend nicht möglich.

E. 4.3 Im Rahmen dieser medizinischen Abklärung wird der Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht zu beurteilen sein. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an Kopfschmerzen leidet, deren (somatische) Ursache und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist, empfahl doch die Neurologin des Y.___ diesbezüglich ausdrücklich eine gutachterliche Beurteilung (E. 3.3-4). Dabei werden auch die gegenüber den Neu rologen erhobenen Thoraxschmerzen zu berücksichtigten sein, welche von diesen - allerdings nicht abschliessend - als funktional beschrieben wurden (E. 3.3). Diese Einschätzung bedarf der Klärung.

E. 4.4 Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren und unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt.

In

diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 somit aufzuheben. 5.

E. 5 (Urk.

E. 5.1 Bei diesem Ereignis erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unent geltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

E. 5.2 I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen.

E. 5.3 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Eingabe vom 10 . Mai 2017 (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 -seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Parteientschädigung von

Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00113

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

25. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, absolvierte eine 4-jährige Lehre als Werk zeug macher ( Urk. 8/25 S. 3 und S. 5 ). 1.2

Am 17 . März 201 4 (Urk. 8/25) meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf

- anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 2 2. Sep tember 2011 zugezogenen ( Urk. 8/25/6, Urk. 8/29/186-189; vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) - Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Müdigkeit und Erschöpfung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizi nischer Hinsicht und zog die Akten d er Suva bei .

Mit Vorbescheid vom 2 . November 201 5 (Urk. 8 / 67) stellte sie

dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwände vom 20. November 2015 (Urk. 8/71) und vom 15.

Januar 2016 (Urk. 8/74) sowie einer Stellungnahme des Versicherten vom

1. September 2016 zu de n im Vorbescheidverfahren ergänzten Akten (Urk. 8/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22 . Dezember 2016 (Urk. 2) ab . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 30 . Januar 201 7 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 22 . Dezember 2016 aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu bestimmen und im Falle einer Rest arbeitsunfähigkeit Integrationsmassnahmen zu gewähren. Daneben beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltliche n Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlichen Vertreter (S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22 . Februar 201 7 (Urk. 7 ) Ab weisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 5 . April 201 7 (Urk. 12 ) zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 4. April 2017 (Urk. 10) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung vom 30. März 2017 (Urk. 11) mit, dass diese wegen verspäteter Anmeldung keine Leistung erbringen wolle , und erneuerte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2) , dass die Leiden des Beschwerdeführers massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheits schaden. Die Arbeitsunfähigkeit werde massgeblich von diesen Faktoren beein flusst. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor. Aufgrund der guten Behandelbarkeit und der daraus folgenden mangelnden Erheblichkeit des Gesundheitszustandes liege kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche rung vor. Eine Therapieresistenz sei zu verneinen (S. 2). Ein psychiatrischer Bericht und ein Arztbericht des Universitätsspitals seien eingeholt worden. Dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Abklärungspflicht sei sie nachge kommen . Eine Ressourcenprüfung nach neuer Rechtsprechung sei vorgenommen worden. Aus juristischer Sicht seien die medizinischen Mass nahmen noch nicht ausgeschöpft worden . Vor allem habe im Rahmen der begonnenen Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne. Betreffend die drohende Invalidität könn t e n nach erfolgreichen medizini schen Massnahmen Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (S. 3). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1) , er leide an mehreren somatischen und psychischen Erkrankungen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8) . Die aktuellsten Berichte der Klinik für Neuro logie des Y.___ zeigten, dass seine somatische Gesund heitsproblematik weder diagnostisch, noch mit Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt worden sei.

Indem die Beschwerdegegnerin der Aufforderung, die Klinik für Neurologie des Y.___ mit einem klärenden Gut achten zu bea uftragen, nicht Folge geleistet und ihre Verfügung

trotz zahlreicher ungeklärter Fragen erlassen habe, habe sie die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Die Diagnostik, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Ein gliederungsfrage würden zusätzlich durch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung erschwert

(S. 10) . Im Austrittsbericht der Z.___ vom 30. Januar 2015 würden auch eine dissoziative Störung, ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz und ein arzneimittelin duzierter Kopfschmerz diagnostiziert. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine vorwiegend durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägte Erkrankung vorliege (S. 1 1 ). Er sei seit über fünf Jahren arbeitsunfähig und werde in somatischer Hinsicht zu einem unbestimmten Prozentsatz sowie in psychiatri scher Hinsicht zu mindest ens 50 % arbeitsunfähig bleiben , auch in angepasster Tätigkeit.

Falls das Gericht davon ausginge, dass auf die vorhandenen medizini schen Berichte abgestellt werden könne, wäre im Mindesten von einer dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage zu bemessen. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 72 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe (S. 12). Zudem habe die Beschwer degegnerin eine Ressourcenprüfung vorgenommen, eine solche dränge sich nur bei der Anwendung der Schmerzrechtsprechung auf. Da nicht ein psychosomati sches Leiden zu beurteilen sei , könne eine solche ausbleiben. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bereits bei drohender Invalidität, was vorliegend zweifellos gegeben sei (S. 14 f.). 2.3

Strittig

ist , ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und allen falls auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die vorhan denen medizinischen Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine genü gende Grundlage bieten . 3. 3.1

Dr. med. univ. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , bei wel cher si ch der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 in Behandlung befand , nannte in ihrem

Bericht vom 13 . April

2014 (Urk. 8/ 28)

als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie führte aus, i n seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer sei der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 bis maximal 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden geistige Einschränkungen in Form leichtgradig reduzierter Konzentration sowie psychische Einschränkungen in Form eines sozialen Rückzuges, mittelgradig reduzierter psychischer Belastbarkeit durch eine depressive Verarbeitung, Nieder geschlagenheit und ausgeprägte Insuffizienz gefühle. Dies wirke sich auf die Arbeit aus, indem eine Unfähigkeit bestehe, das Arbeitstempo des ersten Arbeits marktes durchzuhalten sowie eine Qualitäts minderung. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar in einem zeitlichen Rahmen von 100 %. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungs fähigkeit. Kurz - bis mittelfristig sei eine behinderungs angepasste Tätigkeit möglich (S. 3). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % mittel- bis langfristig gerechnet werden (S. 4). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Ober arzt, und Assistenzarzt

C.___ , von der Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer frei willig auf Zuweisung des D.___ wegen einer depressiven Symptoma tik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vom

28 . Juli bis zum

19. Dezember 2014 in stationärer Behandlung befand , stellten in ihrem Austritts bericht vom 30 . Januar 201 5 (Urk. 8/ 53 ) folgende Diagnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Dissoziative Störung ( Konversionsstörung, Trancezustände ; ICD-10 F44.3) - Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10 G44.3) - Arzneimittelinduzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)

Sie führten aus, beim Beschwerdeführer habe initial ein depressives Zustandsbild mit Anhedonie und einem Gefühl von Hoffnungslosigkeit imponiert. Er sei deut lich eingeengt auf die, laut seinen Angaben stattgefundene, ungerechte Behand lung durch seine Ex-Chefin und ein in diesem Zusammenhang laufendes Gerichtsverfahren. Nach Umstellung der antidepressiven Medikation seien vo n ihm die Kopfschmerzen als unverändert beschrieben worden. Es habe sich aber eine leichte Besserung der Stimmung gezeigt. Die depressive Symptomatik habe dann aber nochmals

exazerbiert , nachdem er die Information bekommen habe, dass er einen seiner gerichtlichen Prozesse verlieren werde. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang einen zunehmenden Antriebsverl ust gezeigt und berichtet , dass er den Verdacht habe, von seiner Chefin « überwacht » zu werden.

Da von ärztlicher Seite nicht habe geklärt werden können, ob er tatsächlich von seiner ehemaligen Chefin zu Unrecht verklagt und eine Beschäftigung mit dieser Thematik im Rahmen der Behandlung als nicht fruchtbar und sinnvoll angesehen worden sei, hätten sie sich darauf geeinigt, den Behandlungsschwerpunkt auf die Klärung seiner sozialen Situation zu legen und für ihn mit seinem Einverständnis eine Beistandschaft beantragt, da er sich mit der Erledigung seiner administrati ven Angelegenheiten überfordert gesehen habe (S. 4). 3.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie und Oberarzt , und med. pract . F.___ , Assistenzärztin an der Klinik für Neurologie des Y.___ , wo hin sich der Beschwer deführer auf Wiederzuweisung durch den Hausarzt zur erneuten Beurteilung bei weiterhin bestehendem Medikamentenüberkonsum am 5. Februar 2016 zur Kon trolle begab , stellten in ihrem nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/67) verfassten Bericht vom 5 . Februar 2016 (Urk. 8/ 81/6-9 ) folgende Hauptdiagnosen (S. 1): - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta : 8.2.3) - Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen, Erstmanifestation Sep tember 2011 - Unklare Hemihypästesie links posttraumatisch, Erstmanifestation September 2011 - Unklare Episoden von Orientierungslosigkeit , Erstmanifestation 2013 - Rezidivierende depressive Episode - Unklare rezidivierende Thoraxschmerzen , am ehesten funktional im Rahmen des Schmerzsyndrom s, differentialdiagnostisch cardial

Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Vorstellung im Juli 2015 nicht in der Lage gewesen, seinen täglichen Analgetika-Konsum zu reduzieren. Es bestehe ein hoher Leidensdruck aufgrund täglicher Kopfschmerzen von diffus drückendem Charakter. Um eine Progredienz des komplexen Kopfschmerz syn droms zu vermeiden , sei ein stationärer Schmerzmittelentzug indiziert. Der Beschwerdeführer sei gewillt , an einem stationären Programm teilzunehmen (S. 4). 3.4

Mit Bericht vom 1 2. März 2016 (Urk. 8/81/1-4) legte med. pract . F.___ von der Klinik für Neurologie des Y.___

dar , dass die Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand ihrer Konsultation gewesen sei. Sollte eine ausführliche Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit gewünscht sei, empfehle sie eine Zuweisung zur gutachterlichen Beurteilung (S. 2). 3.5

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ober ärztin, und med. pract . H.___ , Assistenzarzt, von der Z.___ , wo sich der Beschwerdeführer seit 5. Februar 2015 in ambulanter Behandlung befindet, stell ten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig e Episode (ICD-10 F33.1), seit 2015 - Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta : 8.2.3 - Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen bei zervikozephalem Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 22.

September 2011 - Verdacht auf unklare Episoden von Orientierungslosigkeit

Dr. G.___ und med. pract . H.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei am

5. Februar 2015 zum ersten Mal in ihre ambulante psychiatrische Behandlung gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Vollbild einer mittelgradigen depressiven Episode mit verzweifelter und hoffnungsloser Grundstimmung, Insuffizienzgefühlen, mittelgradigen Schlafstörungen und sozialem Rückzug gezeigt. Krankheitsverstärkend habe eine diffuse, seit Monaten bestehende, Kopf schmerzsymptomatik gewirkt. An psychischen Einschränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. Er leide sehr unter seinen finanziellen Schwierigkeiten und sei froh, einen Beistand erhalten zu haben. Angesichts der Schwere der Symptomatik seien die therapeutischen Gespräche hauptsächlich auf Stressreduktion fokussiert gewesen. Seit Beginn der Behandlung habe der Beschwerdeführer gute Fort schritte gemacht. Die Symptomatik remittiere schrittweise , so dass aktuell noch eine leichtgradige depressive Symptomatik bestehe. Unter der Voraussetzung der weiterführenden Pharmako

- sowie Psychotherapie, der Etablierung von

entspre chenden Arbeitsbedingungen (ruhige, stressarme Umgebung) und einer konse quenten Reduktion

der täglichen Akutschmerzmittel-Einnahme gingen sie von einer vorsichtig

günstigen Prognose aus (S. 3) .

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe seit 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

Es g e be Einschränkungen im Sinne der leichten depressiven Episode. Aktuell sei die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz mit schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums (S. 4). Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden (Funktions ausfälle), weil zuerst die Fahrtauglichkeit überprüft werden müsse. Es bestehe insgesamt eine mittelgradig geminderte Leistungsfähigkeit und ein Leistungspro fil rascher Erschöpfung bei insuffizienter Grundbelastbarkeit. Aktuell bestehe nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit. Es sei sinnvoll, die Anforderungen zu Beginn zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit schrittweise aufzubauen, damit das berufliche Selbstvertrauen gestärkt sowie auftretende Schwierigkeiten im Rahmen der ambulanten therapeutischen Gespräche thematisiert und neue Verhaltensmuster im Alltag gefestigt werden könn t en. Sobald eine Fahrtauglichkeit gegeben sei, sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus dem Leistungsprofil ergebe sich ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit klar strukturierten Abläufen, einer Arbeitszeit von maximal 3-4 Stunden täglich sowie der Möglichkeit, bedarfsge rechte Pausen einzulegen. Bei konsequenter Fortführung der psychotherapeuti schen Behandlung mit anschliessender Reduktion der täglichen Schmerzmittel-Einnahme könne die Symptomatik reduziert und die Leistungsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad wiedererlangt werden (S. 5).

Dr. G.___ und med. pract . H.___ empfahlen eine spezifische Abklärung über zum Beispiel ein Belastungstraining/andere berufliche Wiederein gliede rungs massnahmen und Kontaktaufnahme zu den Ärzten, die die somatischen Symptome abklären und behandeln würden. Sie stellten weiter fest, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit könne gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe noch einige Einschränkungen und eine nachvollziehbare grosse Verunsicherung durch seine somatische Symptomatik, die er als sehr einschränkend erlebe. Mit ausreichender Therapie-Compliance und nach Abschluss einer stationären Kopfschmerz-Reha bilitationstherapie hoff t en sie, dass er wieder in der Lage sein werde für einen schrittweisen Einstieg in eine Arbeitstätigkeit. Er sei momentan gesundheitlich nicht genug belastbar, um in ein Wiedereingliederungsprogramm einzusteigen. Zunächst solle der stationäre Arzneimittel-Entzug erfolgen. Anschliessend sei ein e Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarte n (S. 6) 4. 4. 1

Die der Verfügung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende (damals gültig gewesene) Rechtsprechung , gemäss welcher leichte bis mittelgradige depressive Störungen als invalidisierende Krankheiten nur in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (vgl. Urk. 2 S. 2 f. , vgl. auch Urk. 8/89 S. 5 ) , hat das Bundesgericht zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 geändert. Seit her sind auch leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses für somatoforme Leiden entwi ckelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichti gung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Entscheidend ist dabei, unab hängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objek tivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hin weis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ). 4.2

Unter dem Geltungsbereich dieser neuen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren Rechtsprechung darf im Falle der beim Beschwerdeführer von Dr. A.___ am

13. April 2014 (E. 3.1) und den Ärzten der Z.___ am 30. Januar 2015 (vgl. E. 3. 2 ) diagnostizierten mittelgradigen respektive von den Ärzten der Z.___ am 18. Mai 2016 ( E. 3.5 ) diagnostizierten leichten depressiven Episode ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass noch zumutbare therapeutische Möglichkeiten existierten. Vielmehr ist für die Beant wortung der Frage, ob das depressive Leiden invalidisierend ist, ein den Grund sätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisver fahren durchzuführen. Dies ist bisher in ungenügender Weise gescheh e n. Die vorliegen den psychiatrischen Berichte (vgl. E. 3.1, E. 3. 2 , und E. 3.5 )

lassen eine abschliessende Beurteilung nicht zu, weil sie sich zu den verschiedenen Indika toren nicht umfassend äusser n . Die offenen Fragen lassen sich auch anhand der übrigen Akten nicht beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar

allerdings ohne Bezugnahme auf die medizinischen Akten und auch ohne Rücksprache mit ihrem Regionalen ärztlichen Dienst - eine eigene «Ressourcen prüfung» vorge nommen , bezeichnete jedoch selbst verschiedene Standardindi katoren als nicht beurteilbar , wie den Indikator der Persönlichkeit oder denjenigen der g l eich mässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen (vgl. Urk. 8/89 S. 4

f.).

Gerade der Indikator der gleichmässigen Ein schränkung als einer von zwei Indikatoren des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz

beim strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E.

4.4) bedarf einer fundierten ärztlichen Beurteilung . Eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren ist vorliegend nicht möglich. 4.3

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin werden die Beschwerden sodann massge blich durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst (E.

2.1). Dies ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, erwähnten doch ins besondere die Ärzte der Z.___ wiederholt entsprechende Umstände wie Über for de rung mit der Erledigung der administrativen Angelegenheiten und finanzielle Schwierigkeiten (E. 3.2, E. 3.5). Es ist daher auch abzuklären, ob solche weiter hin vorliegen, was der Beschwerdeführer in Abrede stellte ( Urk. 1 S. 11), und gege benenfalls die Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung dieser Faktoren einzu schätzen. 4.3

Im Rahmen dieser medizinischen Abklärung wird der Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht zu beurteilen sein. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an Kopfschmerzen leidet, deren (somatische) Ursache und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist, empfahl doch die Neurologin des Y.___ diesbezüglich ausdrücklich eine gutachterliche Beurteilung (E. 3.3-4). Dabei werden auch die gegenüber den Neu rologen erhobenen Thoraxschmerzen zu berücksichtigten sein, welche von diesen - allerdings nicht abschliessend - als funktional beschrieben wurden (E. 3.3). Diese Einschätzung bedarf der Klärung. 4.4

Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren und unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt.

In

diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und

die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 somit aufzuheben. 5.

5.1

Bei diesem Ereignis erweist sich das Gesuch des Beschwerde führers um unent geltliche Rechtspflege als gegenstandslos. 5.2

I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwer degegnerin zu tragen. 5.3

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit . g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich , mit Eingabe vom 10 . Mai 2017 (Urk. 13 ) geltend gemachte Aufwand von 17.7 Stunden zu einem Honorar stun denansatz von Fr. 300 .-- und Fr. 159 . 30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere auf grund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheid ver fahren vertrat und die Akten somit bekannt waren (vgl. Urk. 8/71, Urk. 8/74 und Urk. 8/87) . Namentlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für Fallannahme und Aktenstudium sowie 11.8 Stunden für die Arbeiten an der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Studium des Urteils und Besprechung mit der Klientschaf t bei Gutheissung als überhöht.

Angesichts der zu rekapitulierenden gut 95 Akten stücke der Beschwerdegegnerin, der 13 -seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Parteientschädigung von

Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2' 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de s Beschwerde führer s neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller