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IV.2017.00073

Rentenrevision; wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands durch Gutachten ausgewiesen; Aufhebung der Invalidenrente ist rechtens

Zürich SozVersG · 2018-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1964, war selbstständig erwerbend als Taxi chauf feur tätig und arbeitete ausserdem seit dem 1. Juni 2000 bei Y.___ zu einem Pensum von 40-50 % als Hauswart im Nebenamt (Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/44). Am 11. April 2003 erlitt er einen Auffahrunfall und am 2. März 2005 eine demyelinisierende Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis, wahrschein- lich nach einer Mykoplasmenpneumonie mit Tetraparese und multiplen Hirnnerven aus fällen sowie vorübergehender Beatmungspflicht (Urk. 6/14/1). Deshalb mel dete sich der Versicherte am 14. Dezember 2005 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 6/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 22. März 2006 (Urk. 6/14/1-4, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 6/14/5-14), von der B.___ vom 13. März 2006 (Urk. 6/13) und vom 18. Juli 2006 (Urk. 6/20) sowie von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, Zürich, vom 12. August 2006 (Urk. 6/21) bzw. 22. August 2006 (Urk. 6/23) ein. Zudem zog sie die Akten der Pax Versicherung bei (Urk. 6/8/1-14). Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 6/35). Dagegen liess der Versicherte durch Sozialversiche rungsfachmann D.___ am 3. Januar 2007 Einwand erheben und dauerhaft die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 6/42). Ausserdem reichte er Unterlagen über seinen Taxibetrieb und seine Tätigkeit als Hauswart ein (Urk. 6/44/1-19). Mit Verfügun gen vom 23. November 2007 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invaliden rente und mit Wir kung ab dem 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/64). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Ber nadette Zürcher am 10. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 6/67/2-23). Diese Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen auf gehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach der Vornahme weiterer Abklärungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/75). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. Mai 2010 ein (Urk. 6/85). Mit Vorbescheid vom 23. Septem ber 2010 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente, vom 1. November 2004 bis zum 30. April 2005 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2008 wiederum eine Dreiviertels rente auszurichten (Urk. 6/97). Dagegen erhob X.___ am 27. Oktober 2010 Einwand (Urk. 6/98). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % vom 1. Dezem ber 2004 bis zum 30. April 2005 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/108-111). Von der Ausrichtung einer Inva lidenrente für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2004 sah sie entgegen dem Vorbescheid ab, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 16. Dezember 2005 und somit verspätet erfolgt sei (Urk. 65/103/3). 1.3

Am 16. Oktober 2015 füllte der Versicherte den Fragebogen «Revision der Inva lidenrente» aus (Urk. 6/137). Die IV-Stelle holte die Verlaufsberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2015 (Urk. 6/139/1-3) und von Dr. Z.___ vom 17. November 2015 (Urk. 6/140/1-4) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 erstellen (Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie beabsichtige, die Invalidenrente einzustellen, da der Invaliditätsgrad nur noch 8 % betrage (Urk. 6/160). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 9. November 2016 (Urk. 6/162) bzw. am 7. Dezember 2016 (Urk. 6/167) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter am 23. Januar 2017 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer über den verfügten Endzeitpunkt hinaus eine angemessene und unbefristete Invalidenrente auszurichten; 2. eventualiter sei ein arbeitsmedizinisches Gutachten unter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 20. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2016 damit, die medizinischen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mittlerweile genesen sei. Was die körperlichen Beschwerden anbelange, so sei er in angepasster Tätig keit voll arbeitsfähig. Es resultiere lediglich noch ein nicht mehr rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 8 %. Das Gutachten der G.___ erfülle alle Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es treffe nicht zu, dass er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die diesbezüglichen Aus sa gen im Gutachten der G.___ seien unrealistisch und unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei auch in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Seine visuellen und akustischen Defizite würden keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit erlauben. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei auch bei Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf jeden Fall von einem behinderungsbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Nur so könnten die Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt werden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem Basis für die Rentenzusprache vom 25. Juli 2011 bildenden polydis ziplinären Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. Mai 2010 (Urk. 6/85) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 6/85/20 f.):

Mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

Residuelle neuropathische Beschwerden der Extremitäten beinbetont sowie resi duell verminderte körperliche Belastbarkeit bei - Status nach akuter demyelisierender Enzephalomyelitis mit Rhombenzephali tis (ADEM) 02/2005 - wahrscheinlich nach einer Mycoplasmenpneumonie - mit Tetraparese, multiplen Hirnnervenausfällen und vorübergehender Beatmungspflicht - unter Ausschluss der Faktoren Ausdauer und Belastung alters- und ausbil dungsadäquate mentale Leistungsfähigkeit Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht, F33.0 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.40

Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

Leichtes Schmerzsyndrom im Nackenbereich, teils ausstrahlend in den Schulter gürtelbereich links - im zeitlichen Zusammenhang nach HWS-Distorsionstrauma vom 11.04.2003 - objektiv nicht erklärbar Tinnitus, intermittierende Hörminderung links und Schwindel seit 2003 - cochleovestibuläre Störung links - DD Morbus Menière, vestibuläre Migräne Übergewicht (BMI 26) Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich/25 py) Nebenbefunde: Status nach Abszessinzision gluteal vor einigen Jahren

Die angestammten Tätigkeiten als selbständiger Taxifahrer sowie im Liegen schaftsunterhalt seien dem Beschwerdeführer noch im Ausmass von 50 % der Norm zumutbar. Limitierend würden sich dabei vor allem die neurologischen Befunde, weniger die psychischen Störungen erweisen. Diese Einschätzung gelte auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit Pausen einlegen zu können. Wegen des inter mit tierenden leichten Schwindels könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten aus schliesslich auf Gerüsten und/oder an gefährlichen Maschinen ausüben. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht. 3.2

Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. F.___ vom 25. Oktober 2015 (Urk. 6/139/1-3) besteht beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes stünden eine Angst- und Paniksymptomatik sowie plötzlich auftretender Schwindel. Durch die Panikattacken sei der Beschwerde führer in den Alltagsaktivitäten recht eingeschränkt. Seine Gedanken kreisten nur um die Angst und die Furcht, erneut eine Panikattacke zu haben. Als Hauswart und Taxifahrer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 36 %. Mit dem Taxi fahre er wegen der Schwindelgefahr selten. 3.3

Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17. November 2015 (Urk. 6/140/1-3) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach akuter demyelisierender Enzephalomyelitis mit Rhombenzephalitis mit Tetraparese und multiplen Hirnnervenausfällen, ein Morbus Menière links mit rezidivierenden Attacken, ein Status nach Verkehrsunfall (Heckaufprall) mit HWS-Distorsion mit posttraumatischem Tinnitus, Schlafstörung und Anstrengungsintoleranz, einer peripheren, vestibulären Unterfunktion links aufgrund einer hämorr hagischen

L abyrinthitis (MRI vom 12. August 2015) und rezidivierenden einschiessenden Schmerzen, «Stromschläge» im ganzen Körper, vor allem in den Zehen und Fin gern, wahrscheinlich zentral bedingt. Der Gesundheitszustand des Be schwerde führers habe sich verschlechtert. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sei in den letz ten Jahren keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer arbeite mit einem Pensum von 20 bis 30 % je nach Befinden. Es gebe Tage, wo er gar nicht arbeiten könne. Die Tätigkeiten als Hauswart und Taxifahrer wechselten sich ab. Wegen Gleichgewichtsstörungen habe der Beschwerdeführer im Juli und August 2015 nicht arbeiten können. In der Tätigkeit als Hauswart sei er zu 50 % leistungsfähig. Durchschnittlich arbeite er 2 Stunden täglich. 3.4

Laut dem Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Menière links mit Hörminderung, hochfrequentem Rauschtinnitus links, rezidi vierenden Drehschwindelattacken und auralem Druckgefühl links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach weitgehend abgeheilter Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis), grenzwertig erhöh te Blut druckwerte, eine rezidivierende depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4) und ein Fehlgebrauch von Benzodiazepin-Analoga und Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamne sen und Befunde sowie der Aktendaten komme man zum Schluss, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Taxi-Chauf feur sei aufgrund des Morbus Menière links auf Dauer zu 100 % erloschen. Die bestehende Hörstörung links sowie die vestibuläre Instabilität, einschliesslich der Möglichkeit des Auftretens unvorhersehbarer Drehschwindel attacken sprächen gegen eine ausreichend sichere Einsetzbarkeit als Taxifahrer. Weiter würden Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) auf Dauer aus scheiden. Hier bestehe eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der zweiten, derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hauswart (Arbeitsfähigkeit 80 %, Pensum 100 %, Rendement 80 %). Aktenkun dig und anamnestisch bestehe der Morbus Menière seit 2003, so dass die genann ten Minderungen ab 2003, spätestens jedoch ab 2013 gelten würden. In anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (z.B. an Pforten, Rezeptio nen, Kassen, als Lagerist, im Detailhandel oder in Wachdiensten) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %). Eine namhafte psychi atrische Erkrankung liege nicht mehr vor. Ein eigenständig behinderndes neuro logisches Defektsyndrom nach der 2005 stattgehabten Bickerstaff Enzephalitis sei angesichts des hiesigen objektiven Befunds nicht wahrscheinlich. Die anamnes tisch aufscheinende rege Alltagsaktivität (Taxifah ren, Hauswartstätigkeit, Reisen, Selbstversorgung, Selbständigkeit, Pflege sozialer Kontakte) spreche für die Ein schätzung einer zumindest in angepassten Tätig keiten gegebenen vollen Arbeits fähigkeit. Hin sichtlich der HNO-Befunde sei eher eine Verschlechterung des Gesundheits zustands anzunehmen. Hinsichtlich des psychiatrischen Verlaufs spreche der erhobene Befund für eine Besserung. 3.5

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, vom 13. September 2016 (Urk. 6/158/4) ist gestützt auf das Gutachten der G.___ dem Beschwerdeführer als Taxichauffeur seit 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren. Als Hauswart sei dagegen eine Arbeitsfä higkeit von 80 % gegeben. Da 2015 noch affektive Auffälligkeiten bestanden hätten, welche heute klar nicht mehr gegeben seien, müsse die Besserung seither erfolgt sein. Der genaue Zeitpunkt könne nicht mehr festgelegt werden, weshalb ab der Begutachtung von einer Besserung auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei auch in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszuge hen. 4. 4.1

Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit raum zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/108), mit welcher dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist und der angefoch tenen Ver fügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) in anspruchsrelevan ter Weise verbessert hat. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) beant wortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten wird damit den von der Recht spre chung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel lungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das G.___-Gutachten im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt sei. Der objektiv erho bene Befund Morbus Menière links bewirke einen massiven Hörverlust links und Drehschwindelattacken mit Gangunsicherheit, hochfrequentem Rauschtinni tus links und auralem Druckgefühl links. Diese Diagnosen machten es dem Beschwer deführer nicht nur als Taxifahrer, sondern insbesondere auch in einer annehm baren Vergleichstätigkeit unmöglich, das Rendement von 80 % als Hauswart bzw. 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu erreichen. Die schwer wiegenden Diag nosen (73 % Hörverlust links) würden die volle Zumutbarkeit der Ausübung angepasster Tätigkeit ebenfalls ausschliessen. Die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens seien unrealistisch und damit unzutreffend (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine eingeschränkte Hör fähigkeit sei von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht angemessen berück sichtigt worden, ist festzuhalten, dass sich der Hörverlust von 73 % nur auf das linke Ohr bezieht, während beim rechten Ohr eine normale Hörfähigkeit besteht (Urk. 6/155/26). Es erscheint damit nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Hörfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestieren. Was die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die im Zusam menhang mit dem von den Gutachtern diagnostizierten Morbus Menière links stehenden Drehschwin delattacken und die Gangunsicherheit anbelangt, so wird diesen im Gutachten dadurch Rechnung getragen, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit als Taxifahrer verneint wird. Im Weiteren werden auch Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) als unzumutbar bezeichnet. Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen des I.___ vom 8. Septem ber 2015 (Urk. 6/140/5) wird keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men und es ergibt daraus auch nichts, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G.___-Gutachten als unrichtig erscheinen lassen würde. Es wird in diesem Bericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 nach einem 5 Monate freien Intervall wieder in der Klinik vorgestellt habe. Die Chance auf eine vollständige Erholung wurde zwar als gering eingeschätzt, es konnte aber eine deutliche Abnahme der Beschwerdesymptomatik festgestellt werden und der Bedarf einer zusätzlichen Physiotherapie zum Gleichgewichts training und einer weiteren Nachkontrolle wurde verneint, es konnte somit die Behandlung per 1. September 2015 abgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereich ten Unterlagen von Dr. med. J.___ vom Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des I.___ (Urk. 3/4-5) sagen über den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts aus und ebenso wenig geht daraus etwas hervor, was mit der von den G.___-Gutachtern vorgenommenen Ein schätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unvereinbar wäre. 4.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich gestützt auf das Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) ergibt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit dem 25. Juli 2011 verbessert hat und er nun mehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Tätigkeiten in gefährden den Höhen und Tätigkeiten, bei welchen bei auftretenden Schwindel attacken eine Gefährdung für den Beschwerdeführer und für Drittpersonen besteht wie Taxi fahrer) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als selbständigerwerbender Taxichauffeur sowie als Hauswart arbeiten würde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 29. April 2009 (Proz.Nr.IV.2008.00037, Urk. 6/75) fest, es sei bei der Festsetzung des Vali deneinkommens vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde füh rers aus dem Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 62'200.-- (Fr. 25'500.-- als Hauswart, Fr. 37'000.-- als Taxichauffeur) auszugehen und dieses der Nominal lohnentwick lung anzupassen (Urk. 6/75 E.4.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen auf dieser Basis, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 72'979.95 resultierte (vgl. Urk. 6/100, Urk. 6/157). Das Valideneinkom men ist von der Beschwerdegegnerin korrekt festgesetzt worden, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 1 S. 9). Als Valideneinkom men sind damit Fr. 72'980.-- zu veranschlagen. 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 201 4 = 2220, 201 6 = 2239) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6

Fr. 67'022.-- . Der Beschwer deführer kann ganztags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Selbst wenn – wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 10) – aufgrund verschiedener einschränkender Faktoren ein als grosszügig zu bezeichnender Abzug von 20 % vorgenommen würde, beliefe sich das Invaliden einkommen immer noch auf Fr. 53'617.-- (80 % von Fr. 67'022.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'980.-- ergäbe sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr. 19'363.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (31 %) resul tieren. 5.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hin weisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 eventualiter sei ein arbeitsmedizinisches Gutachten unter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 20. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2016 damit, die medizinischen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mittlerweile genesen sei. Was die körperlichen Beschwerden anbelange, so sei er in angepasster Tätig keit voll arbeitsfähig. Es resultiere lediglich noch ein nicht mehr rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 8 %. Das Gutachten der G.___ erfülle alle Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es treffe nicht zu, dass er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die diesbezüglichen Aus sa gen im Gutachten der G.___ seien unrealistisch und unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei auch in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Seine visuellen und akustischen Defizite würden keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit erlauben. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei auch bei Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf jeden Fall von einem behinderungsbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Nur so könnten die Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt werden (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 201 4 = 2220, 201 6 = 2239) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6

Fr. 67'022.-- . Der Beschwer deführer kann ganztags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Selbst wenn – wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 10) – aufgrund verschiedener einschränkender Faktoren ein als grosszügig zu bezeichnender Abzug von 20 % vorgenommen würde, beliefe sich das Invaliden einkommen immer noch auf Fr. 53'617.-- (80 % von Fr. 67'022.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'980.-- ergäbe sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr. 19'363.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (31 %) resul tieren. 5.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

E. 3.3 Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17. November 2015 (Urk. 6/140/1-3) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach akuter demyelisierender Enzephalomyelitis mit Rhombenzephalitis mit Tetraparese und multiplen Hirnnervenausfällen, ein Morbus Menière links mit rezidivierenden Attacken, ein Status nach Verkehrsunfall (Heckaufprall) mit HWS-Distorsion mit posttraumatischem Tinnitus, Schlafstörung und Anstrengungsintoleranz, einer peripheren, vestibulären Unterfunktion links aufgrund einer hämorr hagischen

L abyrinthitis (MRI vom 12. August 2015) und rezidivierenden einschiessenden Schmerzen, «Stromschläge» im ganzen Körper, vor allem in den Zehen und Fin gern, wahrscheinlich zentral bedingt. Der Gesundheitszustand des Be schwerde führers habe sich verschlechtert. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sei in den letz ten Jahren keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer arbeite mit einem Pensum von 20 bis 30 % je nach Befinden. Es gebe Tage, wo er gar nicht arbeiten könne. Die Tätigkeiten als Hauswart und Taxifahrer wechselten sich ab. Wegen Gleichgewichtsstörungen habe der Beschwerdeführer im Juli und August 2015 nicht arbeiten können. In der Tätigkeit als Hauswart sei er zu 50 % leistungsfähig. Durchschnittlich arbeite er 2 Stunden täglich.

E. 3.4 Laut dem Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Menière links mit Hörminderung, hochfrequentem Rauschtinnitus links, rezidi vierenden Drehschwindelattacken und auralem Druckgefühl links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach weitgehend abgeheilter Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis), grenzwertig erhöh te Blut druckwerte, eine rezidivierende depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4) und ein Fehlgebrauch von Benzodiazepin-Analoga und Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamne sen und Befunde sowie der Aktendaten komme man zum Schluss, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Taxi-Chauf feur sei aufgrund des Morbus Menière links auf Dauer zu 100 % erloschen. Die bestehende Hörstörung links sowie die vestibuläre Instabilität, einschliesslich der Möglichkeit des Auftretens unvorhersehbarer Drehschwindel attacken sprächen gegen eine ausreichend sichere Einsetzbarkeit als Taxifahrer. Weiter würden Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) auf Dauer aus scheiden. Hier bestehe eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der zweiten, derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hauswart (Arbeitsfähigkeit 80 %, Pensum 100 %, Rendement 80 %). Aktenkun dig und anamnestisch bestehe der Morbus Menière seit 2003, so dass die genann ten Minderungen ab 2003, spätestens jedoch ab 2013 gelten würden. In anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (z.B. an Pforten, Rezeptio nen, Kassen, als Lagerist, im Detailhandel oder in Wachdiensten) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %). Eine namhafte psychi atrische Erkrankung liege nicht mehr vor. Ein eigenständig behinderndes neuro logisches Defektsyndrom nach der 2005 stattgehabten Bickerstaff Enzephalitis sei angesichts des hiesigen objektiven Befunds nicht wahrscheinlich. Die anamnes tisch aufscheinende rege Alltagsaktivität (Taxifah ren, Hauswartstätigkeit, Reisen, Selbstversorgung, Selbständigkeit, Pflege sozialer Kontakte) spreche für die Ein schätzung einer zumindest in angepassten Tätig keiten gegebenen vollen Arbeits fähigkeit. Hin sichtlich der HNO-Befunde sei eher eine Verschlechterung des Gesundheits zustands anzunehmen. Hinsichtlich des psychiatrischen Verlaufs spreche der erhobene Befund für eine Besserung.

E. 3.5 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, vom 13. September 2016 (Urk. 6/158/4) ist gestützt auf das Gutachten der G.___ dem Beschwerdeführer als Taxichauffeur seit 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren. Als Hauswart sei dagegen eine Arbeitsfä higkeit von 80 % gegeben. Da 2015 noch affektive Auffälligkeiten bestanden hätten, welche heute klar nicht mehr gegeben seien, müsse die Besserung seither erfolgt sein. Der genaue Zeitpunkt könne nicht mehr festgelegt werden, weshalb ab der Begutachtung von einer Besserung auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei auch in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszuge hen. 4. 4.1

Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit raum zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/108), mit welcher dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist und der angefoch tenen Ver fügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) in anspruchsrelevan ter Weise verbessert hat. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) beant wortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten wird damit den von der Recht spre chung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel lungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das G.___-Gutachten im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt sei. Der objektiv erho bene Befund Morbus Menière links bewirke einen massiven Hörverlust links und Drehschwindelattacken mit Gangunsicherheit, hochfrequentem Rauschtinni tus links und auralem Druckgefühl links. Diese Diagnosen machten es dem Beschwer deführer nicht nur als Taxifahrer, sondern insbesondere auch in einer annehm baren Vergleichstätigkeit unmöglich, das Rendement von 80 % als Hauswart bzw. 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu erreichen. Die schwer wiegenden Diag nosen (73 % Hörverlust links) würden die volle Zumutbarkeit der Ausübung angepasster Tätigkeit ebenfalls ausschliessen. Die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens seien unrealistisch und damit unzutreffend (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine eingeschränkte Hör fähigkeit sei von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht angemessen berück sichtigt worden, ist festzuhalten, dass sich der Hörverlust von 73 % nur auf das linke Ohr bezieht, während beim rechten Ohr eine normale Hörfähigkeit besteht (Urk. 6/155/26). Es erscheint damit nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Hörfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestieren. Was die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die im Zusam menhang mit dem von den Gutachtern diagnostizierten Morbus Menière links stehenden Drehschwin delattacken und die Gangunsicherheit anbelangt, so wird diesen im Gutachten dadurch Rechnung getragen, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit als Taxifahrer verneint wird. Im Weiteren werden auch Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) als unzumutbar bezeichnet. Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen des I.___ vom 8. Septem ber 2015 (Urk. 6/140/5) wird keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men und es ergibt daraus auch nichts, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G.___-Gutachten als unrichtig erscheinen lassen würde. Es wird in diesem Bericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 nach einem 5 Monate freien Intervall wieder in der Klinik vorgestellt habe. Die Chance auf eine vollständige Erholung wurde zwar als gering eingeschätzt, es konnte aber eine deutliche Abnahme der Beschwerdesymptomatik festgestellt werden und der Bedarf einer zusätzlichen Physiotherapie zum Gleichgewichts training und einer weiteren Nachkontrolle wurde verneint, es konnte somit die Behandlung per 1. September 2015 abgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereich ten Unterlagen von Dr. med. J.___ vom Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des I.___ (Urk. 3/4-5) sagen über den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts aus und ebenso wenig geht daraus etwas hervor, was mit der von den G.___-Gutachtern vorgenommenen Ein schätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unvereinbar wäre. 4.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich gestützt auf das Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) ergibt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit dem 25. Juli 2011 verbessert hat und er nun mehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Tätigkeiten in gefährden den Höhen und Tätigkeiten, bei welchen bei auftretenden Schwindel attacken eine Gefährdung für den Beschwerdeführer und für Drittpersonen besteht wie Taxi fahrer) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als selbständigerwerbender Taxichauffeur sowie als Hauswart arbeiten würde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 29. April 2009 (Proz.Nr.IV.2008.00037, Urk. 6/75) fest, es sei bei der Festsetzung des Vali deneinkommens vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde füh rers aus dem Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 62'200.-- (Fr. 25'500.-- als Hauswart, Fr. 37'000.-- als Taxichauffeur) auszugehen und dieses der Nominal lohnentwick lung anzupassen (Urk. 6/75 E.4.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen auf dieser Basis, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 72'979.95 resultierte (vgl. Urk. 6/100, Urk. 6/157). Das Valideneinkom men ist von der Beschwerdegegnerin korrekt festgesetzt worden, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 1 S. 9). Als Valideneinkom men sind damit Fr. 72'980.-- zu veranschlagen. 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00073

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 8. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter Rechtsanwälte Pugatsch Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1964, war selbstständig erwerbend als Taxi chauf feur tätig und arbeitete ausserdem seit dem 1. Juni 2000 bei Y.___ zu einem Pensum von 40-50 % als Hauswart im Nebenamt (Urk. 6/5, Urk. 6/6, Urk. 6/44). Am 11. April 2003 erlitt er einen Auffahrunfall und am 2. März 2005 eine demyelinisierende Enzephalo-Myelitis mit Rhombenzephalitis, wahrschein- lich nach einer Mykoplasmenpneumonie mit Tetraparese und multiplen Hirnnerven aus fällen sowie vorübergehender Beatmungspflicht (Urk. 6/14/1). Deshalb mel dete sich der Versicherte am 14. Dezember 2005 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 12. Januar 2006 (Urk. 6/6) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 22. März 2006 (Urk. 6/14/1-4, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 6/14/5-14), von der B.___ vom 13. März 2006 (Urk. 6/13) und vom 18. Juli 2006 (Urk. 6/20) sowie von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, Zürich, vom 12. August 2006 (Urk. 6/21) bzw. 22. August 2006 (Urk. 6/23) ein. Zudem zog sie die Akten der Pax Versicherung bei (Urk. 6/8/1-14). Mit Vorbescheid vom 17. November 2006 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wir kung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung ab dem 1. April 2006 eine Drei viertelsrente zu (Urk. 6/35). Dagegen liess der Versicherte durch Sozialversiche rungsfachmann D.___ am 3. Januar 2007 Einwand erheben und dauerhaft die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 6/42). Ausserdem reichte er Unterlagen über seinen Taxibetrieb und seine Tätigkeit als Hauswart ein (Urk. 6/44/1-19). Mit Verfügun gen vom 23. November 2007 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze Invaliden rente und mit Wir kung ab dem 1. April 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/64). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Ber nadette Zürcher am 10. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 6/67/2-23). Diese Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. April 2009 in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen auf gehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach der Vornahme weiterer Abklärungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/75). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. Mai 2010 ein (Urk. 6/85). Mit Vorbescheid vom 23. Septem ber 2010 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 eine Dreiviertelsrente, vom 1. November 2004 bis zum 30. April 2005 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2008 wiederum eine Dreiviertels rente auszurichten (Urk. 6/97). Dagegen erhob X.___ am 27. Oktober 2010 Einwand (Urk. 6/98). Mit Verfügungen vom 25. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 % vom 1. Dezem ber 2004 bis zum 30. April 2005 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2008 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/108-111). Von der Ausrichtung einer Inva lidenrente für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. November 2004 sah sie entgegen dem Vorbescheid ab, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 16. Dezember 2005 und somit verspätet erfolgt sei (Urk. 65/103/3). 1.3

Am 16. Oktober 2015 füllte der Versicherte den Fragebogen «Revision der Inva lidenrente» aus (Urk. 6/137). Die IV-Stelle holte die Verlaufsberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober 2015 (Urk. 6/139/1-3) und von Dr. Z.___ vom 17. November 2015 (Urk. 6/140/1-4) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 erstellen (Urk. 6/155). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie beabsichtige, die Invalidenrente einzustellen, da der Invaliditätsgrad nur noch 8 % betrage (Urk. 6/160). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter am 9. November 2016 (Urk. 6/162) bzw. am 7. Dezember 2016 (Urk. 6/167) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Richter am 23. Januar 2017 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): «1. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer über den verfügten Endzeitpunkt hinaus eine angemessene und unbefristete Invalidenrente auszurichten; 2. eventualiter sei ein arbeitsmedizinisches Gutachten unter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu veranlassen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 20. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 1.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenver fügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 2 4. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hin weisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2016 damit, die medizinischen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht mittlerweile genesen sei. Was die körperlichen Beschwerden anbelange, so sei er in angepasster Tätig keit voll arbeitsfähig. Es resultiere lediglich noch ein nicht mehr rentenbegrün dender Invaliditätsgrad von 8 %. Das Gutachten der G.___ erfülle alle Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es treffe nicht zu, dass er in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die diesbezüglichen Aus sa gen im Gutachten der G.___ seien unrealistisch und unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei auch in leidensangepasster Tätigkeit höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Seine visuellen und akustischen Defizite würden keine vollzeitliche Arbeitstätigkeit erlauben. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei auch bei Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf jeden Fall von einem behinderungsbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Nur so könnten die Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt werden (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss dem Basis für die Rentenzusprache vom 25. Juli 2011 bildenden polydis ziplinären Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. Mai 2010 (Urk. 6/85) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 6/85/20 f.):

Mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:

Residuelle neuropathische Beschwerden der Extremitäten beinbetont sowie resi duell verminderte körperliche Belastbarkeit bei - Status nach akuter demyelisierender Enzephalomyelitis mit Rhombenzephali tis (ADEM) 02/2005 - wahrscheinlich nach einer Mycoplasmenpneumonie - mit Tetraparese, multiplen Hirnnervenausfällen und vorübergehender Beatmungspflicht - unter Ausschluss der Faktoren Ausdauer und Belastung alters- und ausbil dungsadäquate mentale Leistungsfähigkeit Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht, F33.0 Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, F45.40

Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:

Leichtes Schmerzsyndrom im Nackenbereich, teils ausstrahlend in den Schulter gürtelbereich links - im zeitlichen Zusammenhang nach HWS-Distorsionstrauma vom 11.04.2003 - objektiv nicht erklärbar Tinnitus, intermittierende Hörminderung links und Schwindel seit 2003 - cochleovestibuläre Störung links - DD Morbus Menière, vestibuläre Migräne Übergewicht (BMI 26) Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich/25 py) Nebenbefunde: Status nach Abszessinzision gluteal vor einigen Jahren

Die angestammten Tätigkeiten als selbständiger Taxifahrer sowie im Liegen schaftsunterhalt seien dem Beschwerdeführer noch im Ausmass von 50 % der Norm zumutbar. Limitierend würden sich dabei vor allem die neurologischen Befunde, weniger die psychischen Störungen erweisen. Diese Einschätzung gelte auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit Pausen einlegen zu können. Wegen des inter mit tierenden leichten Schwindels könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten aus schliesslich auf Gerüsten und/oder an gefährlichen Maschinen ausüben. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht. 3.2

Gemäss dem Arztbericht der Psychiaterin Dr. F.___ vom 25. Oktober 2015 (Urk. 6/139/1-3) besteht beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Im Vordergrund des psychischen Zustandsbildes stünden eine Angst- und Paniksymptomatik sowie plötzlich auftretender Schwindel. Durch die Panikattacken sei der Beschwerde führer in den Alltagsaktivitäten recht eingeschränkt. Seine Gedanken kreisten nur um die Angst und die Furcht, erneut eine Panikattacke zu haben. Als Hauswart und Taxifahrer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 36 %. Mit dem Taxi fahre er wegen der Schwindelgefahr selten. 3.3

Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 17. November 2015 (Urk. 6/140/1-3) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach akuter demyelisierender Enzephalomyelitis mit Rhombenzephalitis mit Tetraparese und multiplen Hirnnervenausfällen, ein Morbus Menière links mit rezidivierenden Attacken, ein Status nach Verkehrsunfall (Heckaufprall) mit HWS-Distorsion mit posttraumatischem Tinnitus, Schlafstörung und Anstrengungsintoleranz, einer peripheren, vestibulären Unterfunktion links aufgrund einer hämorr hagischen

L abyrinthitis (MRI vom 12. August 2015) und rezidivierenden einschiessenden Schmerzen, «Stromschläge» im ganzen Körper, vor allem in den Zehen und Fin gern, wahrscheinlich zentral bedingt. Der Gesundheitszustand des Be schwerde führers habe sich verschlechtert. In Bezug auf die Arbeitstätigkeit sei in den letz ten Jahren keine Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer arbeite mit einem Pensum von 20 bis 30 % je nach Befinden. Es gebe Tage, wo er gar nicht arbeiten könne. Die Tätigkeiten als Hauswart und Taxifahrer wechselten sich ab. Wegen Gleichgewichtsstörungen habe der Beschwerdeführer im Juli und August 2015 nicht arbeiten können. In der Tätigkeit als Hauswart sei er zu 50 % leistungsfähig. Durchschnittlich arbeite er 2 Stunden täglich. 3.4

Laut dem Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Morbus Menière links mit Hörminderung, hochfrequentem Rauschtinnitus links, rezidi vierenden Drehschwindelattacken und auralem Druckgefühl links sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zustand nach weitgehend abgeheilter Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis), grenzwertig erhöh te Blut druckwerte, eine rezidivierende depressive Störung, remittiert (ICD-10: F33.4) und ein Fehlgebrauch von Benzodiazepin-Analoga und Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). In Zusammenfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamne sen und Befunde sowie der Aktendaten komme man zum Schluss, die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers in der derzeit ausgeübten Tätigkeit als Taxi-Chauf feur sei aufgrund des Morbus Menière links auf Dauer zu 100 % erloschen. Die bestehende Hörstörung links sowie die vestibuläre Instabilität, einschliesslich der Möglichkeit des Auftretens unvorhersehbarer Drehschwindel attacken sprächen gegen eine ausreichend sichere Einsetzbarkeit als Taxifahrer. Weiter würden Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) auf Dauer aus scheiden. Hier bestehe eine dauerhafte qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der zweiten, derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Hauswart (Arbeitsfähigkeit 80 %, Pensum 100 %, Rendement 80 %). Aktenkun dig und anamnestisch bestehe der Morbus Menière seit 2003, so dass die genann ten Minderungen ab 2003, spätestens jedoch ab 2013 gelten würden. In anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (z.B. an Pforten, Rezeptio nen, Kassen, als Lagerist, im Detailhandel oder in Wachdiensten) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Pensum und Rendement 100 %). Eine namhafte psychi atrische Erkrankung liege nicht mehr vor. Ein eigenständig behinderndes neuro logisches Defektsyndrom nach der 2005 stattgehabten Bickerstaff Enzephalitis sei angesichts des hiesigen objektiven Befunds nicht wahrscheinlich. Die anamnes tisch aufscheinende rege Alltagsaktivität (Taxifah ren, Hauswartstätigkeit, Reisen, Selbstversorgung, Selbständigkeit, Pflege sozialer Kontakte) spreche für die Ein schätzung einer zumindest in angepassten Tätig keiten gegebenen vollen Arbeits fähigkeit. Hin sichtlich der HNO-Befunde sei eher eine Verschlechterung des Gesundheits zustands anzunehmen. Hinsichtlich des psychiatrischen Verlaufs spreche der erhobene Befund für eine Besserung. 3.5

Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. H.___, Arzt für Allge meine Medizin FMH, vom 13. September 2016 (Urk. 6/158/4) ist gestützt auf das Gutachten der G.___ dem Beschwerdeführer als Taxichauffeur seit 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr zu postulieren. Als Hauswart sei dagegen eine Arbeitsfä higkeit von 80 % gegeben. Da 2015 noch affektive Auffälligkeiten bestanden hätten, welche heute klar nicht mehr gegeben seien, müsse die Besserung seither erfolgt sein. Der genaue Zeitpunkt könne nicht mehr festgelegt werden, weshalb ab der Begutachtung von einer Besserung auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei auch in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszuge hen. 4. 4.1

Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheits zu stand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeit raum zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 6/108), mit welcher dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist und der angefoch tenen Ver fügung vom 29. Dezember 2016 (Urk. 2) in anspruchsrelevan ter Weise verbessert hat. 4.2

Das polydisziplinäre Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) beant wortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwer deführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Es waren die Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend erweist. Das Gutachten wird damit den von der Recht spre chung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stel lungnahme (E. 1.4) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 4.3

Der Beschwerdeführer bringt gegen das G.___-Gutachten im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt sei. Der objektiv erho bene Befund Morbus Menière links bewirke einen massiven Hörverlust links und Drehschwindelattacken mit Gangunsicherheit, hochfrequentem Rauschtinni tus links und auralem Druckgefühl links. Diese Diagnosen machten es dem Beschwer deführer nicht nur als Taxifahrer, sondern insbesondere auch in einer annehm baren Vergleichstätigkeit unmöglich, das Rendement von 80 % als Hauswart bzw. 100 % in leidensangepasster Tätigkeit zu erreichen. Die schwer wiegenden Diag nosen (73 % Hörverlust links) würden die volle Zumutbarkeit der Ausübung angepasster Tätigkeit ebenfalls ausschliessen. Die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens seien unrealistisch und damit unzutreffend (Urk. 1 S. 7 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine eingeschränkte Hör fähigkeit sei von den Gutachtern bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht angemessen berück sichtigt worden, ist festzuhalten, dass sich der Hörverlust von 73 % nur auf das linke Ohr bezieht, während beim rechten Ohr eine normale Hörfähigkeit besteht (Urk. 6/155/26). Es erscheint damit nachvollziehbar, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Hörfähigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestieren. Was die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die im Zusam menhang mit dem von den Gutachtern diagnostizierten Morbus Menière links stehenden Drehschwin delattacken und die Gangunsicherheit anbelangt, so wird diesen im Gutachten dadurch Rechnung getragen, als eine Arbeitsfähigkeit in der bisher vom Beschwerdeführer ausge übten Tätigkeit als Taxifahrer verneint wird. Im Weiteren werden auch Arbeiten in gefährdenden Höhen (z.B. auf Leitern und Gerüsten) als unzumutbar bezeichnet. Im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwin del und Gleichgewichtsstörungen des I.___ vom 8. Septem ber 2015 (Urk. 6/140/5) wird keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenom men und es ergibt daraus auch nichts, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im G.___-Gutachten als unrichtig erscheinen lassen würde. Es wird in diesem Bericht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 nach einem 5 Monate freien Intervall wieder in der Klinik vorgestellt habe. Die Chance auf eine vollständige Erholung wurde zwar als gering eingeschätzt, es konnte aber eine deutliche Abnahme der Beschwerdesymptomatik festgestellt werden und der Bedarf einer zusätzlichen Physiotherapie zum Gleichgewichts training und einer weiteren Nachkontrolle wurde verneint, es konnte somit die Behandlung per 1. September 2015 abgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereich ten Unterlagen von Dr. med. J.___ vom Interdisziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des I.___ (Urk. 3/4-5) sagen über den individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts aus und ebenso wenig geht daraus etwas hervor, was mit der von den G.___-Gutachtern vorgenommenen Ein schätzung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers unvereinbar wäre. 4.4

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich gestützt auf das Gutachten der G.___ vom 19. August 2016 (Urk. 6/155) ergibt, dass sich der Gesund heits zu stand des Beschwerdeführers seit dem 25. Juli 2011 verbessert hat und er nun mehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Tätigkeiten in gefährden den Höhen und Tätigkeiten, bei welchen bei auftretenden Schwindel attacken eine Gefährdung für den Beschwerdeführer und für Drittpersonen besteht wie Taxi fahrer) zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als selbständigerwerbender Taxichauffeur sowie als Hauswart arbeiten würde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 29. April 2009 (Proz.Nr.IV.2008.00037, Urk. 6/75) fest, es sei bei der Festsetzung des Vali deneinkommens vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde füh rers aus dem Jahr 2002 in der Höhe von Fr. 62'200.-- (Fr. 25'500.-- als Hauswart, Fr. 37'000.-- als Taxichauffeur) auszugehen und dieses der Nominal lohnentwick lung anzupassen (Urk. 6/75 E.4.1). Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen auf dieser Basis, woraus für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 72'979.95 resultierte (vgl. Urk. 6/100, Urk. 6/157). Das Valideneinkom men ist von der Beschwerdegegnerin korrekt festgesetzt worden, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wird (Urk. 1 S. 9). Als Valideneinkom men sind damit Fr. 72'980.-- zu veranschlagen. 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkre ten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (v gl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5. 2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dür fen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und

8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E.

6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E.

3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4, Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453.-- pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, wichtige Arbeitsmarktindikato ren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1: 201 4 = 2220, 201 6 = 2239) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6

Fr. 67'022.-- . Der Beschwer deführer kann ganztags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Selbst wenn – wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 10) – aufgrund verschiedener einschränkender Faktoren ein als grosszügig zu bezeichnender Abzug von 20 % vorgenommen würde, beliefe sich das Invaliden einkommen immer noch auf Fr. 53'617.-- (80 % von Fr. 67'022.--). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'980.-- ergäbe sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr. 19'363.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 27 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (31 %) resul tieren. 5.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger