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IV.2017.00064

Rentenaufhebung gestützt auf lit. a SchlB IVG 6. IV-Revision nicht bestätigt; organischer Beschwerdeanteil abklärungsbedürftig, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2017-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war in der Schweiz als ungelernte Verkäuferin tätig und erlitt am 18. November 1999 Verletzungen aufgrund eines Autounfalles. Am 8. Juli 2003 meldete sie sich wegen eines HWS - Schleudertraumas bei der E idgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, welche als obligatorischer Unfallve rsicherer die gesetzlichen Leis tungen erbracht hatte, bei , unter welchen sich insbesondere ein Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 befand. Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80 % im Erwerbs- und 20 % im Haushaltsbereich tätig, berechnete in der Verfügung vom 30. September 2004 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorlie gen eines Rentenanspruchs, was sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 bestätigte. Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erho bene Beschwerde

wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2006.00118 vom 31. Oktober 2007 ab. Gegen die ses Urteil liess die Beschwerde führerin am 13. Dezember 2007 Beschw erde beim Bundesgericht erheben, welche mit Urteil 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesge richt wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sinne der Erwägungen neu verfüge . Mit Verfügung vom 12. November 2009 wurde für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten. 1.2

Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle der Versicher ten einen Fragebogen zu, den diese am 1. Juni 2011 ausfüllte , und holte Aus künfte und Stellungnahmen vom behandelnden Arzt und vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 21. Mai 2012 ein. Mit drei Verfügungen vom 15. November 2012 wurden die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung , eine Beratung und Begleitung vom 1. Januar bis 31. März 2013 und die Weiterausrichtung der Rente ab 1. Januar 2013 für die Dauer von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis 3 1. Dezember 2014, angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde ge gen die Verfü gung betreffend Aufhebung der Rente en tzog die IV-Stelle die aufschie bende Wirkung. Am 21. Dezember 2012 liess die Versicherte

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 betreffend Renten aufhebung

erheben und hauptsächlich die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur medi zinischen Abklärung sowie die Wiederherstel lung von deren aufschiebender Wirkung beantragen . Mit Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung unter Berück sichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision und neuem Entscheid zurück, wobei es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte, die IV-Stelle mithin zur Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente bis zum neuen Entscheid verpflichtete (vgl. zum Ganzen: Sac hverhalt und Erwägungen im Urtei l IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014, Urk. 8/124).

Bereits mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2013 war der Versicherten der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mitgeteilt worden, da sie sich su bjektiv nicht in der Lage gefühlt habe , das damalige Arbeitspensum von 20-25 % zu steigern ( Urk. 8/115). Am 5. Mai 2014 trat sie eine 50%-Stelle bei der Genossenschaft Z.___ an ( Urk. 8/122). 1.3

In Nachachtung der gerichtlichen Auflagen richtete die IV-Stelle der Versicher ten rückwirkend ab 1. März 2013 wieder um

eine

Viertelsrente aus (vgl. Urk. 8/131-136). Nachdem die Verwaltun g zunächst ein bidisziplinäres Gutach ten in Auftrag geben wollte (vgl. Urk. 8/138 und Einwendungen der Versicher ten in Urk. 8/139, 8/147), holte die IV-Stelle letztlich über die SuisseMED@P Auftragsnummer 22470 ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ ein (Gutachten vom 2 0. Mai 2016, Urk. 8/166) . Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Juni 2016 die voraussichtlic he Renten einstellung mit ( Urk. 8 /168). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 fest und stellte die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Revi sion 6a auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung ein ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Ents cheid liess X.___ am 2 0. Januar 2017 Beschwerde erhe ben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. In for meller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwalt lic .

iur . Markus Bischoff ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Verfügung vom 2 0. April 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Entscheid IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff ( Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 1.2

Dasselbe gilt für die unter Erwägung 1.2 dargelegten Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision. Hierzu gilt es unter Berücksichtigung der seitherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ergänzen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision vorgesehene Renten herabsetzung beziehungsweise -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt ist . Erging die fragliche Rentenzu sprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können.

Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyn dromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde führerin mit der a ngefochtenen Verfügung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben hat.

Unbestritten ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit und zu 20 % d er Haushaltsarbeit nachgehen würde. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung gestützt auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 2016 und erwog , dass eine Gesamtwürdi gung aller Einschränkungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss führe, dass aktuell aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs von 1,5 bis 2 Stunden pro Tag eine zirka 25%ige Einschränkung in der aktuellen wie auch einer Verweistätigkeit und im Haushalt bestehe ( Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, das Gutach ten der MEDAS A.___ sei in mehrerlei Hinsicht nicht stimmig, respektive unvoll ständig und n icht nachvollziehbar. So sei Dr. B.___ , welcher von einer min destens 25%igen Einschränkung ausgegangen sei, bei der Unterzeichnung der Schlussfolgerungen nicht beteiligt gewesen. Weshalb trotz verneinter Verbes serung des Gesundheitszustandes nunmehr von einer lediglich noch 25%igen Einschränkung ausgegangen werde, werde nicht begründet . Des W eitern fehle es an einer aktuellen Haushaltsabklärung , und der Einkommensvergleich sei mehrfach fehlerhaft ( Urk. 1). 3. 3.1

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung zu Recht auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision gestützt hat. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und seit 1. Mai 2005 ununterbrochen eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein

15-jähriger Ren tenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1). Bei Inkrafttreten der Änderung war die 1972 geborene Beschwerdeführerin sodann noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente zudem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der IV-Revision 6a (somit bis 3 1. Dezember 2014) einge leitet wurde (vgl. dazu: Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 87-129 ), ist lit . a der Schlussbestimmungen in formeller Hinsicht anwendbar.

Die Anwendbarkeit in materieller Hinsicht ergibt sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzus prechung beruht e (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 E. 3.2.3) , und wurde im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 bejaht. Unter Erwägung 3.2 de s Rückweisungsentscheids wurde erwogen , dass die ursp r üngliche Renten zusprache zu einem nicht une rheblichen Teil wegen einer Anp assungsstörung erfolgt sei, ein Störungsbild, welches von der Rechtsprechung bei der Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gleichgestellt werde, was auch auf die ebenfalls diagnostizierte HWS-Distorsion zutreffe. Selbst wenn ein Teil der Einschrän kungen aus somatischer Sicht erklärbar sein sollte – aus somatischer Sicht sah das Y.___ -Gutachten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit ver unmöglicht -, wurde die Prüfung der laufenden Rente unter dem Titel der Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 als rech tens beurteilt und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid unter diesem Titel zurückgewiesen (E. 4.6 und Dispositiv im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014). 4. 4.1

Im Rahmen des nunmehrigen Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem T itel von lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 201 6. Di e Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2 2. Dezember 2015 und dem 1 2. Januar 2016 ort hopädisch, psychiatrisch , durch einen Facharzt der Inneren Me dizin sowie in Form einer Eva luation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) untersucht ( Urk. 8/166).

Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, z er tifizierte medizinische Gutachter in SIM, berichtete die Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen und ein Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindelge fühl. Daneben habe sie Ausstrahlungen in beide Arme und in alle Fi nger beid seits. Es sei ein Auf und Ab ( Urk. 8/166/11).

Dr. C.___ stellte aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse und am Informationsschalter. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische Cervikalgien ohne radikuläre Zeichen bei/mit Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner Diskushernie auf Höhe C3/4 und C5/6 sowie eine b eginnende Gonarthrose links bei/mit medialer Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandläsion bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 ( Urk. 8/166/12).

Während der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein Schonhin ken rechts und eine Unfähigkeit des Zehen- und Fersengangs demonstriert, was zu keiner der Beschwerden oder der objektivierbaren Befunde passe. Den im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunden im Bereich C3/4 und C5/6 mass Dr. C.___ keine Bedeutung für die angestammte Tätigkeit bei. Radi kuläre Zeichen verneinte sie . Objektivierbar, aber nicht im Vordergrund der Beschwerden sei die beginnende Gonarthrose links mit einer medialen Menisk usläsion und einer vorderen Kreuzbandläsion. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen von über 10 Kilogram m wie auch bei Arbeiten in knie nder und gebückter Haltung, bei monotoner Kopfhal tung und beim Hantieren mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen. Rein sitzende Arbeiten und Arbeiten verbunden mit langen Autofahrten oder viel Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Gelände sei en ebenfalls nicht zumutbar.

Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ges tellt ( Urk. 8/166 S. 26) .

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. D.___ erkannte aufgrund der aktuel len Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung, einzig Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit mit Neigung zu hypochond rischem, anankastischem und ängstlichem Verhalten. Die nach dem Unfall beschriebenen Ängste bestünden heute nicht mehr; auch nehme die Beschwer deführerin seit Jahren keine Psychopharmaka mehr . Eine somatoforme Schmerzstörung wurde ebenso verneint, wie das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ die Diagnose Psychi sche Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 sowie Akzentuierte Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73. 1. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit allenfalls kurzdauernden qualitativen Einschränkungen. Die im Y.___ am 2 3. Dezember 2003 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühl- und Sozialverhalten entspreche auch seiner Ansicht. Eine Anpassungsstörung sei jedoch aufgrund des Zeitfaktors definitionsgemäss nicht mehr zu diagnostizieren, weshalb allenfalls von einer F54er-Diagnose auszugehen sei ( Urk. 8/166/32 f.).

Die im E.___ AG durchgeführte EFL führte gemäss Dr. B.___

zum Schluss, dass die angest ammte Tätigkeit im Verkauf, welche d ie Beschwerdeführerin

zur Zeit zu 50 % ausübe, sowohl auf grund der Belastbarkeitswerte wie auch des zeitlichen Umfangs zumutbar sei. Bezogen auf ein Vollzeitpensum seien Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar und in diesem Sinne seien auch „objektivierbare Beobachtun gen“ zu Schmerzreaktionen vorhanden, welche auf ein anzunehmendes Problem bei kumulativen Belastungen hindeute n würden . Diesbezüglich sei im Rahmen eines Vollzeitpensums und auch bezogen auf ein 80%iges ausserhäusliches Pensum von vermehrten Pausen von 1,5

-

2 Stunden pro Tag entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % auszugehen. Diese Angaben gälten auch für eine Verweistätigkeit.

Hinsichtlich der Haushaltseinschränkung sei von vergleichbaren Einschränkun gen auszugehen, da sich aufgrund einer gewissen Beschwerdekumulation ver mehrte Pausen respektive eine höhere Zeitdauer bei der Ausübung der Arbeiten ergebe. Grundsätzlich könnten aber alle Arbeiten ausgeübt werden. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. B.___ als zuverlässig. Röntgenbefunde standen ihm nicht zur Verfügung ( Urk. 8/166/37 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8 /166/16 ):

Diagnosen mi t Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Verkaufstätigke it an Kasse und Information) : - Zervikospondylogenes und - zephales Syndrom

bei/mit: - Status nach indirektem HWS-Trauma 1999 QTF II - Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner DH auf Höhe C3/4 und C5/6 - leicht reduzierte Funktion und gute Kohärenz in Bezug auf

funktio nelle Einschränkungen - keine radikulären Zeichen

Di agnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Beginnende Gonarthrose links bei/mit: medialer Meniscusläsion und vorderer Kreuzbandläsion

bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 - Status nach Thrombose linker Unterschenkel (anamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeit Z 73.1 - Psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten ICD-10 F54.

Die Beschwerdeführerin wurde in der angestammten wie auch einer Verweistätig keit als zu 75 % arbeitsfähig im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit mit vermehrten Pausen erachtet. Psychiatrisch und medizinisch bestehe kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich ausschliesslich aus dem Fachbereich der EFL, welche entsprechend auch federführend in dieser Begutachtung sei. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit gelte auch retros pektiv, sicherlich ab dem Jahr 200 0. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert ( Urk. 8/166/13 ff.). 4.2

Die Würdigung des Gutachtens der MEDAS A.___ im Lichte der bisherigen Akten lage und der lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision führt zum Schluss, dass entsprechend der grundsätzlich überzeugende n psychiatrische n Beurteilung von Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aktuell keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigke it im Sinne einer Anpassungsstörung oder eines relevanten depressiven Geschehens mehr vorliegt . Der ps ychiatrische Teilgutachter trug den Qualitäts leitlinien für psychiatrische Gutachten der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (abrufbar unter: www.swissinsurance-medi c ine.ch ) angemessen Rechnung und stützte seine Schlussfolgerungen auf eine allseitige Anamnese und eine überzeugende Befunderhebung mit Zusatzdiagnostik. Der Ausschluss sowohl eines depressiven Geschehens als auch einer andern für die Arbeitsfähigkeit relevanten psychischen Krankheit korrespondiert insbesondere auch mit der anamnestisch geschilderten Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin , gemäss welcher sich ihr psychischer Zustand einige Jahre nach dem Unfall vom Jahr 1999 gebessert habe (vgl. Urk. 8/166/28).

Was die Beschwerdenvalidierung in Bezug auf das in den somatischen Gutach ten diagnostizierte zervikospondylogene

und – zephale Syndrom anbelangt, ver neinte Dr. D.___

das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 8/166/33). Im Rahmen de r interdisziplinären Beurteilung wurden unter Ziffer 5 (Konsistenz) die Beschwerden als aus orthopädischer Sicht weder kli nisch noch radiologisch nachvollziehbar erklärt, jedoch darauf verwiesen, dass in den übrigen Fachbereichen keine Inkonsistenzen und im Rahmen der EFL gewisse Konstanten in den Einschränkungen hätten festgestellt werden können ( Urk. 8/166/19). Ob sich der Schluss, dass die Beschwerden radiologisch nicht erklärt werden könnten, rechtfertigt, ist aber zumindest fraglich:

Gemäss dem im orthopädischen Teilgutachten wiedergegebenen Befund der M RI-Untersuchung der HWS des Rönt geninstituts F.___ in A.___ vom 5. Januar 2016 (Bericht liegt nicht in den Akten) liegt eine kleine paramediane rechts gelegene Diskushernie im Segment C3/4 bei ansonsten normaler

Darstel lung der Bandscheibe, allenfalls mit einem Kontakt zu C4 rechts vor. Im Liegen sei kein e Kompression nachweisbar. Des W eitern wurde eine mässige Osteo chondrose C5/6 mit Nachweis einer kleinen, etwas paramedian links gelegenen und links bis intraforaminal reichenden Diskushernie mit allenfalls Kontakt zu C6 links intraforaminal ohne nachweisbare Nervenwurzelkompression be schrie ben ( Urk. 8/166/11).

In den bisherigen Akten fanden sich dagegen keine Anhaltspunkte für ein degeneratives Geschehen (vgl. Urk. 8/21/23 betreffend Röntgenaufna hmen HWS vom 2 6. November 2003).

Angesichts dessen sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (chronische Schmerzen und Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindel gefühl, Ausstrahlungen in beide Arme und alle Finger beidseits, vgl. Urk. 8/166/7), welche durchaus Assoziationen zu pathologischen Prozessen im Bereich C3/4 und C5/6 zuliessen (vgl. zum Beispiel: radikuläres Sensibilitäts schema in: Fritze, Die ärztliche Begutachtung, Rechtsfragen, Funktionsprüfun gen, Beurteilungen, Beispiele, Heidelberg 1996, S. 305; Rompe , Neurologische Diagnostik, in: Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, hrsg. von Rompe / Erlenkämper , 2. Auflage, Stuttgart 1992, S. 198 f.), hätten die neu gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2016

Anlass zu einer eingehenden Diskussion und weiterführenden neurologischen Abklärungen bilden müssen . Zwar wurde eine Nervenwurzelkompression – wenn auch nur im Liegen – ausgeschlossen, doch zeigte sich im MRI immerhin ein Kontakt sowohl zu C4 als auch zu C 6. Dass diese neu erhobenen Befunde zu keiner näheren Diskussion Anlass gaben und sich die neurologisch e Unter suchung der oberen Extremitäten durch den orthopädischen Teilguta chter im Befund „Reflexe symm . b ds . Sensibilität der oberen Extremität intakt und symm .“ erschöpfte, überzeugt nicht. Zudem standen Dr. B.___

die MRI-Befunde im Rahmen seiner EFL-Untersuchung offensichtlich nicht zur Verfü gung, erklärte er doch ausdrücklich , über keine Röntgenbefunde zu verfügen, aktenkundig seien weder posttraumatische Veränderungen noch ein Vorzustand ( Urk. 8/166/ 39 ).

Dass Dr. B.___ , welcher von einem konsistent geschilderten, in gewissem Masse objektiv reproduzierbaren Beschwerdebild ausging, welchem aber aktuell ein klinisch und radiologisch dürftiges Befundbild gegenüberstehe (vgl. Urk. 8/166/39), die neuesten bildgebenden Befunde vom 5. Januar 2016 bei sei ner Abklärung vom 1 1. und 1 2. Januar 2016 nicht zur Verfügung standen, lässt das Gutachten als klar unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheinen. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___

bei der Gesamtbeurteilung als federführend bezeichnet wurde, das interdisziplinäre Gutachten jedoch nicht unterzeichnete ( Urk. 8/166/2) , der interdisziplinäre Konsens damit offensichtlich nicht unter seiner Mitwirkung erfolgte.

Damit kann bei der gegebenen Aktenlage die laufende Viertelsrente nicht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision aufgeh oben werden, verlangt ein solches Vorgehen doch, dass nicht nur im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, sondern auch im Zeitpunkt der Überprüfung, sofern neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschä digung vorliegt , die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenans pruchs beigetragen hat /beiträgt , sondern die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes höchs tens verstärkt/e (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Hierauf aber lässt die momentane Aktenlage nicht mit dem verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit schliessen, steht doch durchaus die Möglichkeit einer im Wesentlichen organisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit im Raum.

4.3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente

wurde bereits im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 (vgl. E. 4.4 desselben) verworfen. Eine r evisionsweise Aufhebung gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt das Vorlie gen einer wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zwar ist nach dem unter E. 4.2 Erwogenen von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen; in Bezug auf den organischen/körperlichen Gesundheitszustand deutet die momentane, ergänzungsbedürftige Aktenlage jedoch eher auf eine Verschlechteru ng des selben hin. Was die erwerblichen Auswirkungen anbelangt, hat die Beschwerdeführerin zwar ihr Arbeitspensum zwischenzeitlich gesteigert, jedoch gemäss Aktenlage nicht über das im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigte zumutbare Mass von 50 % . Auch liegt das im Jahr 2016 erzielte Bruttoe inkommen von Fr. 22‘783.-- (vgl. Urk. 12/2) nur wenige hundert Franken über dem mit Urteil IV.2006.00118 vom 3 1. Oktober 2007 errechneten Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 21‘915.65, weshalb eine revisionsweise Rentenaufhebung bei der aktuellen Aktenlage ausser Betracht fällt. 4.4

Damit ist die Sache nicht spruchreif. Das Gutachten der MEDAS

A.___

erweist sich insofern als ergänzungsbedürftig, als die im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunde Dr. B.___

zur Beurteilung und einer neuerlichen Einschätzung vorzulegen sind. Ausserdem erweist sich eine ergänzende, fach neurologische Abklärung und eine neuerliche Konsensbeurteilung unter Betei ligung sämtlicher Fachgutachter als unabdingbar.

Je nach Ergebnis dieser von der Beschwerdegegnerin in die Wege zu leitenden zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird sie ausserdem eine Haushaltsab klärung zur Abklärung der Einschränkungen im Haushalt durchzuführen haben , bedarf es einer solchen doch im Regelfall zur Bestim mung der Behinderung in diesem Bereich . Dies gilt umso mehr, falls die ergänzten medizinischen Abklä rungen zum Schluss auf einen im Wesentlichen physisch bedingten Gesund heitsschaden führen, ist doch der Abklärungsbericht Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge schnitten (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 28a Rz 249). Des Weitern drängt sich eine zusätzliche Haus haltsabklärung auch aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Vergleich zur ersten Haushaltsabklärung vom 1 1. Mai 2004 ( Urk. 8/19) auf ; die Beschwerdeführerin h at zwischenzeitlich zwei, jedoch ältere Kinder (Jahrgang 2002 und 2006) und lebt seit Januar 2017 getrennt von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 10 ).

In Bezug auf den neuerlich durchzuführenden Einkommensvergleich im Rah men des neuen Entscheids bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass auf Seiten des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1), was grundsätzlich auch gilt, wenn die versicherte Person die Resterwerbsfähigkeit pensenmässig nicht ausschöpft (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013 E. 2.3.2). Die Beschwerdeführe rin arbeitet seit Mai 2014 bei Z.___ bei einer ver einbarten Arbeitsmenge von 10

-

20 Stunden wöchentlich (vgl. Urk. 8/166). Dr. B.___ erachtete diese Tätigkeit aufgrund der Ergebnisse der EFL als angepasst (vgl. Urk. 8/166/41). Die Beschwerdegegnerin verzichtete bis anhin auf die Abklärung des tatsächlich erzielten Verdienstes. Dem von der Beschwer deführerin im gerichtlichen Verfahren liegenden Lohnausweis für das Jahr 2016 ( Urk. 12/2) ist nicht zu entnehmen, welches Pensum die Beschwerdeführerin für das erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 22‘783.-- geleistet hat. 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen (ergänzende Stellungnahme zu den MRI-Befunden und neuerliche Beurteilung auch der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ , neurolo gische Abklärung, neuerliche Konsensbeurteilung) und allenfalls einer Haus haltsabklärung sowie zur Abklärung der aktuellen erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Einreichung einer Kostennote, weshalb das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision und neuem Entscheid zurück, wobei es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte, die IV-Stelle mithin zur Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente bis zum neuen Entscheid verpflichtete (vgl. zum Ganzen: Sac hverhalt und Erwägungen im Urtei l IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014, Urk. 8/124).

Bereits mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2013 war der Versicherten der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mitgeteilt worden, da sie sich su bjektiv nicht in der Lage gefühlt habe , das damalige Arbeitspensum von 20-25 % zu steigern ( Urk. 8/115). Am 5. Mai 2014 trat sie eine 50%-Stelle bei der Genossenschaft Z.___ an ( Urk. 8/122).

E. 1.1 Im Entscheid IV.2012.01318 vom

E. 1.2 Dasselbe gilt für die unter Erwägung 1.2 dargelegten Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision. Hierzu gilt es unter Berücksichtigung der seitherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ergänzen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision vorgesehene Renten herabsetzung beziehungsweise -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt ist . Erging die fragliche Rentenzu sprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können.

Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyn dromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Gegen diesen Ents cheid liess X.___ am 2 0. Januar 2017 Beschwerde erhe ben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. In for meller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwalt lic .

iur . Markus Bischoff ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Verfügung vom 2 0. April 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde führerin mit der a ngefochtenen Verfügung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben hat.

Unbestritten ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit und zu 20 % d er Haushaltsarbeit nachgehen würde.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung gestützt auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 2016 und erwog , dass eine Gesamtwürdi gung aller Einschränkungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss führe, dass aktuell aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs von 1,5 bis 2 Stunden pro Tag eine zirka 25%ige Einschränkung in der aktuellen wie auch einer Verweistätigkeit und im Haushalt bestehe ( Urk. 2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, das Gutach ten der MEDAS A.___ sei in mehrerlei Hinsicht nicht stimmig, respektive unvoll ständig und n icht nachvollziehbar. So sei Dr. B.___ , welcher von einer min destens 25%igen Einschränkung ausgegangen sei, bei der Unterzeichnung der Schlussfolgerungen nicht beteiligt gewesen. Weshalb trotz verneinter Verbes serung des Gesundheitszustandes nunmehr von einer lediglich noch 25%igen Einschränkung ausgegangen werde, werde nicht begründet . Des W eitern fehle es an einer aktuellen Haushaltsabklärung , und der Einkommensvergleich sei mehrfach fehlerhaft ( Urk. 1). 3.

E. 3 1. Oktober 2014 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff ( Art.

E. 3.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung zu Recht auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision gestützt hat. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und seit 1. Mai 2005 ununterbrochen eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein

15-jähriger Ren tenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1). Bei Inkrafttreten der Änderung war die 1972 geborene Beschwerdeführerin sodann noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente zudem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der IV-Revision 6a (somit bis 3 1. Dezember 2014) einge leitet wurde (vgl. dazu: Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 87-129 ), ist lit . a der Schlussbestimmungen in formeller Hinsicht anwendbar.

Die Anwendbarkeit in materieller Hinsicht ergibt sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzus prechung beruht e (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 E. 3.2.3) , und wurde im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 bejaht. Unter Erwägung 3.2 de s Rückweisungsentscheids wurde erwogen , dass die ursp r üngliche Renten zusprache zu einem nicht une rheblichen Teil wegen einer Anp assungsstörung erfolgt sei, ein Störungsbild, welches von der Rechtsprechung bei der Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gleichgestellt werde, was auch auf die ebenfalls diagnostizierte HWS-Distorsion zutreffe. Selbst wenn ein Teil der Einschrän kungen aus somatischer Sicht erklärbar sein sollte – aus somatischer Sicht sah das Y.___ -Gutachten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit ver unmöglicht -, wurde die Prüfung der laufenden Rente unter dem Titel der Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 als rech tens beurteilt und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid unter diesem Titel zurückgewiesen (E. 4.6 und Dispositiv im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014). 4. 4.1

Im Rahmen des nunmehrigen Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem T itel von lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 201 6. Di e Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2 2. Dezember 2015 und dem 1 2. Januar 2016 ort hopädisch, psychiatrisch , durch einen Facharzt der Inneren Me dizin sowie in Form einer Eva luation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) untersucht ( Urk. 8/166).

Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, z er tifizierte medizinische Gutachter in SIM, berichtete die Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen und ein Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindelge fühl. Daneben habe sie Ausstrahlungen in beide Arme und in alle Fi nger beid seits. Es sei ein Auf und Ab ( Urk. 8/166/11).

Dr. C.___ stellte aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse und am Informationsschalter. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische Cervikalgien ohne radikuläre Zeichen bei/mit Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner Diskushernie auf Höhe C3/4 und C5/6 sowie eine b eginnende Gonarthrose links bei/mit medialer Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandläsion bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 ( Urk. 8/166/12).

Während der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein Schonhin ken rechts und eine Unfähigkeit des Zehen- und Fersengangs demonstriert, was zu keiner der Beschwerden oder der objektivierbaren Befunde passe. Den im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunden im Bereich C3/4 und C5/6 mass Dr. C.___ keine Bedeutung für die angestammte Tätigkeit bei. Radi kuläre Zeichen verneinte sie . Objektivierbar, aber nicht im Vordergrund der Beschwerden sei die beginnende Gonarthrose links mit einer medialen Menisk usläsion und einer vorderen Kreuzbandläsion. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen von über 10 Kilogram m wie auch bei Arbeiten in knie nder und gebückter Haltung, bei monotoner Kopfhal tung und beim Hantieren mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen. Rein sitzende Arbeiten und Arbeiten verbunden mit langen Autofahrten oder viel Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Gelände sei en ebenfalls nicht zumutbar.

Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ges tellt ( Urk. 8/166 S. 26) .

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. D.___ erkannte aufgrund der aktuel len Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung, einzig Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit mit Neigung zu hypochond rischem, anankastischem und ängstlichem Verhalten. Die nach dem Unfall beschriebenen Ängste bestünden heute nicht mehr; auch nehme die Beschwer deführerin seit Jahren keine Psychopharmaka mehr . Eine somatoforme Schmerzstörung wurde ebenso verneint, wie das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ die Diagnose Psychi sche Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 sowie Akzentuierte Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73. 1. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit allenfalls kurzdauernden qualitativen Einschränkungen. Die im Y.___ am 2 3. Dezember 2003 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühl- und Sozialverhalten entspreche auch seiner Ansicht. Eine Anpassungsstörung sei jedoch aufgrund des Zeitfaktors definitionsgemäss nicht mehr zu diagnostizieren, weshalb allenfalls von einer F54er-Diagnose auszugehen sei ( Urk. 8/166/32 f.).

Die im E.___ AG durchgeführte EFL führte gemäss Dr. B.___

zum Schluss, dass die angest ammte Tätigkeit im Verkauf, welche d ie Beschwerdeführerin

zur Zeit zu 50 % ausübe, sowohl auf grund der Belastbarkeitswerte wie auch des zeitlichen Umfangs zumutbar sei. Bezogen auf ein Vollzeitpensum seien Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar und in diesem Sinne seien auch „objektivierbare Beobachtun gen“ zu Schmerzreaktionen vorhanden, welche auf ein anzunehmendes Problem bei kumulativen Belastungen hindeute n würden . Diesbezüglich sei im Rahmen eines Vollzeitpensums und auch bezogen auf ein 80%iges ausserhäusliches Pensum von vermehrten Pausen von 1,5

-

2 Stunden pro Tag entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % auszugehen. Diese Angaben gälten auch für eine Verweistätigkeit.

Hinsichtlich der Haushaltseinschränkung sei von vergleichbaren Einschränkun gen auszugehen, da sich aufgrund einer gewissen Beschwerdekumulation ver mehrte Pausen respektive eine höhere Zeitdauer bei der Ausübung der Arbeiten ergebe. Grundsätzlich könnten aber alle Arbeiten ausgeübt werden. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. B.___ als zuverlässig. Röntgenbefunde standen ihm nicht zur Verfügung ( Urk. 8/166/37 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk.

E. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

E. 8 /166/16 ):

Diagnosen mi t Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Verkaufstätigke it an Kasse und Information) : - Zervikospondylogenes und - zephales Syndrom

bei/mit: - Status nach indirektem HWS-Trauma 1999 QTF II - Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner DH auf Höhe C3/4 und C5/6 - leicht reduzierte Funktion und gute Kohärenz in Bezug auf

funktio nelle Einschränkungen - keine radikulären Zeichen

Di agnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Beginnende Gonarthrose links bei/mit: medialer Meniscusläsion und vorderer Kreuzbandläsion

bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 - Status nach Thrombose linker Unterschenkel (anamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeit Z 73.1 - Psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten ICD-10 F54.

Die Beschwerdeführerin wurde in der angestammten wie auch einer Verweistätig keit als zu 75 % arbeitsfähig im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit mit vermehrten Pausen erachtet. Psychiatrisch und medizinisch bestehe kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich ausschliesslich aus dem Fachbereich der EFL, welche entsprechend auch federführend in dieser Begutachtung sei. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit gelte auch retros pektiv, sicherlich ab dem Jahr 200 0. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert ( Urk. 8/166/13 ff.). 4.2

Die Würdigung des Gutachtens der MEDAS A.___ im Lichte der bisherigen Akten lage und der lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision führt zum Schluss, dass entsprechend der grundsätzlich überzeugende n psychiatrische n Beurteilung von Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aktuell keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigke it im Sinne einer Anpassungsstörung oder eines relevanten depressiven Geschehens mehr vorliegt . Der ps ychiatrische Teilgutachter trug den Qualitäts leitlinien für psychiatrische Gutachten der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (abrufbar unter: www.swissinsurance-medi c ine.ch ) angemessen Rechnung und stützte seine Schlussfolgerungen auf eine allseitige Anamnese und eine überzeugende Befunderhebung mit Zusatzdiagnostik. Der Ausschluss sowohl eines depressiven Geschehens als auch einer andern für die Arbeitsfähigkeit relevanten psychischen Krankheit korrespondiert insbesondere auch mit der anamnestisch geschilderten Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin , gemäss welcher sich ihr psychischer Zustand einige Jahre nach dem Unfall vom Jahr 1999 gebessert habe (vgl. Urk. 8/166/28).

Was die Beschwerdenvalidierung in Bezug auf das in den somatischen Gutach ten diagnostizierte zervikospondylogene

und – zephale Syndrom anbelangt, ver neinte Dr. D.___

das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 8/166/33). Im Rahmen de r interdisziplinären Beurteilung wurden unter Ziffer 5 (Konsistenz) die Beschwerden als aus orthopädischer Sicht weder kli nisch noch radiologisch nachvollziehbar erklärt, jedoch darauf verwiesen, dass in den übrigen Fachbereichen keine Inkonsistenzen und im Rahmen der EFL gewisse Konstanten in den Einschränkungen hätten festgestellt werden können ( Urk. 8/166/19). Ob sich der Schluss, dass die Beschwerden radiologisch nicht erklärt werden könnten, rechtfertigt, ist aber zumindest fraglich:

Gemäss dem im orthopädischen Teilgutachten wiedergegebenen Befund der M RI-Untersuchung der HWS des Rönt geninstituts F.___ in A.___ vom 5. Januar 2016 (Bericht liegt nicht in den Akten) liegt eine kleine paramediane rechts gelegene Diskushernie im Segment C3/4 bei ansonsten normaler

Darstel lung der Bandscheibe, allenfalls mit einem Kontakt zu C4 rechts vor. Im Liegen sei kein e Kompression nachweisbar. Des W eitern wurde eine mässige Osteo chondrose C5/6 mit Nachweis einer kleinen, etwas paramedian links gelegenen und links bis intraforaminal reichenden Diskushernie mit allenfalls Kontakt zu C6 links intraforaminal ohne nachweisbare Nervenwurzelkompression be schrie ben ( Urk. 8/166/11).

In den bisherigen Akten fanden sich dagegen keine Anhaltspunkte für ein degeneratives Geschehen (vgl. Urk. 8/21/23 betreffend Röntgenaufna hmen HWS vom 2 6. November 2003).

Angesichts dessen sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (chronische Schmerzen und Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindel gefühl, Ausstrahlungen in beide Arme und alle Finger beidseits, vgl. Urk. 8/166/7), welche durchaus Assoziationen zu pathologischen Prozessen im Bereich C3/4 und C5/6 zuliessen (vgl. zum Beispiel: radikuläres Sensibilitäts schema in: Fritze, Die ärztliche Begutachtung, Rechtsfragen, Funktionsprüfun gen, Beurteilungen, Beispiele, Heidelberg 1996, S. 305; Rompe , Neurologische Diagnostik, in: Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, hrsg. von Rompe / Erlenkämper , 2. Auflage, Stuttgart 1992, S. 198 f.), hätten die neu gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2016

Anlass zu einer eingehenden Diskussion und weiterführenden neurologischen Abklärungen bilden müssen . Zwar wurde eine Nervenwurzelkompression – wenn auch nur im Liegen – ausgeschlossen, doch zeigte sich im MRI immerhin ein Kontakt sowohl zu C4 als auch zu C 6. Dass diese neu erhobenen Befunde zu keiner näheren Diskussion Anlass gaben und sich die neurologisch e Unter suchung der oberen Extremitäten durch den orthopädischen Teilguta chter im Befund „Reflexe symm . b ds . Sensibilität der oberen Extremität intakt und symm .“ erschöpfte, überzeugt nicht. Zudem standen Dr. B.___

die MRI-Befunde im Rahmen seiner EFL-Untersuchung offensichtlich nicht zur Verfü gung, erklärte er doch ausdrücklich , über keine Röntgenbefunde zu verfügen, aktenkundig seien weder posttraumatische Veränderungen noch ein Vorzustand ( Urk. 8/166/ 39 ).

Dass Dr. B.___ , welcher von einem konsistent geschilderten, in gewissem Masse objektiv reproduzierbaren Beschwerdebild ausging, welchem aber aktuell ein klinisch und radiologisch dürftiges Befundbild gegenüberstehe (vgl. Urk. 8/166/39), die neuesten bildgebenden Befunde vom 5. Januar 2016 bei sei ner Abklärung vom 1 1. und 1 2. Januar 2016 nicht zur Verfügung standen, lässt das Gutachten als klar unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheinen. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___

bei der Gesamtbeurteilung als federführend bezeichnet wurde, das interdisziplinäre Gutachten jedoch nicht unterzeichnete ( Urk. 8/166/2) , der interdisziplinäre Konsens damit offensichtlich nicht unter seiner Mitwirkung erfolgte.

Damit kann bei der gegebenen Aktenlage die laufende Viertelsrente nicht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision aufgeh oben werden, verlangt ein solches Vorgehen doch, dass nicht nur im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, sondern auch im Zeitpunkt der Überprüfung, sofern neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschä digung vorliegt , die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenans pruchs beigetragen hat /beiträgt , sondern die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes höchs tens verstärkt/e (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Hierauf aber lässt die momentane Aktenlage nicht mit dem verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit schliessen, steht doch durchaus die Möglichkeit einer im Wesentlichen organisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit im Raum.

4.3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente

wurde bereits im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 (vgl. E. 4.4 desselben) verworfen. Eine r evisionsweise Aufhebung gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt das Vorlie gen einer wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zwar ist nach dem unter E. 4.2 Erwogenen von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen; in Bezug auf den organischen/körperlichen Gesundheitszustand deutet die momentane, ergänzungsbedürftige Aktenlage jedoch eher auf eine Verschlechteru ng des selben hin. Was die erwerblichen Auswirkungen anbelangt, hat die Beschwerdeführerin zwar ihr Arbeitspensum zwischenzeitlich gesteigert, jedoch gemäss Aktenlage nicht über das im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigte zumutbare Mass von 50 % . Auch liegt das im Jahr 2016 erzielte Bruttoe inkommen von Fr. 22‘783.-- (vgl. Urk. 12/2) nur wenige hundert Franken über dem mit Urteil IV.2006.00118 vom 3 1. Oktober 2007 errechneten Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 21‘915.65, weshalb eine revisionsweise Rentenaufhebung bei der aktuellen Aktenlage ausser Betracht fällt. 4.4

Damit ist die Sache nicht spruchreif. Das Gutachten der MEDAS

A.___

erweist sich insofern als ergänzungsbedürftig, als die im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunde Dr. B.___

zur Beurteilung und einer neuerlichen Einschätzung vorzulegen sind. Ausserdem erweist sich eine ergänzende, fach neurologische Abklärung und eine neuerliche Konsensbeurteilung unter Betei ligung sämtlicher Fachgutachter als unabdingbar.

Je nach Ergebnis dieser von der Beschwerdegegnerin in die Wege zu leitenden zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird sie ausserdem eine Haushaltsab klärung zur Abklärung der Einschränkungen im Haushalt durchzuführen haben , bedarf es einer solchen doch im Regelfall zur Bestim mung der Behinderung in diesem Bereich . Dies gilt umso mehr, falls die ergänzten medizinischen Abklä rungen zum Schluss auf einen im Wesentlichen physisch bedingten Gesund heitsschaden führen, ist doch der Abklärungsbericht Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge schnitten (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 28a Rz 249). Des Weitern drängt sich eine zusätzliche Haus haltsabklärung auch aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Vergleich zur ersten Haushaltsabklärung vom 1 1. Mai 2004 ( Urk. 8/19) auf ; die Beschwerdeführerin h at zwischenzeitlich zwei, jedoch ältere Kinder (Jahrgang 2002 und 2006) und lebt seit Januar 2017 getrennt von ihrem Ehemann (vgl. Urk.

E. 10 ).

In Bezug auf den neuerlich durchzuführenden Einkommensvergleich im Rah men des neuen Entscheids bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass auf Seiten des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1), was grundsätzlich auch gilt, wenn die versicherte Person die Resterwerbsfähigkeit pensenmässig nicht ausschöpft (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013 E. 2.3.2). Die Beschwerdeführe rin arbeitet seit Mai 2014 bei Z.___ bei einer ver einbarten Arbeitsmenge von 10

-

20 Stunden wöchentlich (vgl. Urk. 8/166). Dr. B.___ erachtete diese Tätigkeit aufgrund der Ergebnisse der EFL als angepasst (vgl. Urk. 8/166/41). Die Beschwerdegegnerin verzichtete bis anhin auf die Abklärung des tatsächlich erzielten Verdienstes. Dem von der Beschwer deführerin im gerichtlichen Verfahren liegenden Lohnausweis für das Jahr 2016 ( Urk. 12/2) ist nicht zu entnehmen, welches Pensum die Beschwerdeführerin für das erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 22‘783.-- geleistet hat. 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen (ergänzende Stellungnahme zu den MRI-Befunden und neuerliche Beurteilung auch der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ , neurolo gische Abklärung, neuerliche Konsensbeurteilung) und allenfalls einer Haus haltsabklärung sowie zur Abklärung der aktuellen erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Einreichung einer Kostennote, weshalb das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00064

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

27. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1972, war in der Schweiz als ungelernte Verkäuferin tätig und erlitt am 18. November 1999 Verletzungen aufgrund eines Autounfalles. Am 8. Juli 2003 meldete sie sich wegen eines HWS - Schleudertraumas bei der E idgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft, welche als obligatorischer Unfallve rsicherer die gesetzlichen Leis tungen erbracht hatte, bei , unter welchen sich insbesondere ein Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 befand. Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte als zu 80 % im Erwerbs- und 20 % im Haushaltsbereich tätig, berechnete in der Verfügung vom 30. September 2004 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorlie gen eines Rentenanspruchs, was sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2005 bestätigte. Die dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erho bene Beschwerde

wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2006.00118 vom 31. Oktober 2007 ab. Gegen die ses Urteil liess die Beschwerde führerin am 13. Dezember 2007 Beschw erde beim Bundesgericht erheben, welche mit Urteil 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesge richt wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sinne der Erwägungen neu verfüge . Mit Verfügung vom 12. November 2009 wurde für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten. 1.2

Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle der Versicher ten einen Fragebogen zu, den diese am 1. Juni 2011 ausfüllte , und holte Aus künfte und Stellungnahmen vom behandelnden Arzt und vom Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vom 21. Mai 2012 ein. Mit drei Verfügungen vom 15. November 2012 wurden die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung , eine Beratung und Begleitung vom 1. Januar bis 31. März 2013 und die Weiterausrichtung der Rente ab 1. Januar 2013 für die Dauer von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis 3 1. Dezember 2014, angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde ge gen die Verfü gung betreffend Aufhebung der Rente en tzog die IV-Stelle die aufschie bende Wirkung. Am 21. Dezember 2012 liess die Versicherte

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2012 betreffend Renten aufhebung

erheben und hauptsächlich die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur medi zinischen Abklärung sowie die Wiederherstel lung von deren aufschiebender Wirkung beantragen . Mit Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung unter Berück sichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision und neuem Entscheid zurück, wobei es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellte, die IV-Stelle mithin zur Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente bis zum neuen Entscheid verpflichtete (vgl. zum Ganzen: Sac hverhalt und Erwägungen im Urtei l IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014, Urk. 8/124).

Bereits mit Vorbescheid vom 2 8. Februar 2013 war der Versicherten der Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen mitgeteilt worden, da sie sich su bjektiv nicht in der Lage gefühlt habe , das damalige Arbeitspensum von 20-25 % zu steigern ( Urk. 8/115). Am 5. Mai 2014 trat sie eine 50%-Stelle bei der Genossenschaft Z.___ an ( Urk. 8/122). 1.3

In Nachachtung der gerichtlichen Auflagen richtete die IV-Stelle der Versicher ten rückwirkend ab 1. März 2013 wieder um

eine

Viertelsrente aus (vgl. Urk. 8/131-136). Nachdem die Verwaltun g zunächst ein bidisziplinäres Gutach ten in Auftrag geben wollte (vgl. Urk. 8/138 und Einwendungen der Versicher ten in Urk. 8/139, 8/147), holte die IV-Stelle letztlich über die SuisseMED@P Auftragsnummer 22470 ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS A.___ ein (Gutachten vom 2 0. Mai 2016, Urk. 8/166) . Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 5. Juni 2016 die voraussichtlic he Renten einstellung mit ( Urk. 8 /168). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 fest und stellte die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der Revi sion 6a auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung ein ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Ents cheid liess X.___ am 2 0. Januar 2017 Beschwerde erhe ben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. In for meller Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwalt lic .

iur . Markus Bischoff ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Ver nehmlassung vom 2 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7).

Mit Verfügung vom 2 0. April 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Entscheid IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 wurden die rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff ( Art. 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 1.2

Dasselbe gilt für die unter Erwägung 1.2 dargelegten Voraussetzungen für eine Rentenanpassung nach lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision. Hierzu gilt es unter Berücksichtigung der seitherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu ergänzen, dass die in lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision vorgesehene Renten herabsetzung beziehungsweise -aufhebung nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt ist . Erging die fragliche Rentenzu sprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können.

Ein organisch begründeter Teil der Arbeits un fähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzu sprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schluss bestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbe stimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyn dromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutl ich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerde führerin mit der a ngefochtenen Verfügung gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben hat.

Unbestritten ist weiterhin, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 80 %

einer Erwerbstätigkeit und zu 20 % d er Haushaltsarbeit nachgehen würde. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung gestützt auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 2016 und erwog , dass eine Gesamtwürdi gung aller Einschränkungen und Ressourcen der Beschwerdeführerin zum Schluss führe, dass aktuell aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs von 1,5 bis 2 Stunden pro Tag eine zirka 25%ige Einschränkung in der aktuellen wie auch einer Verweistätigkeit und im Haushalt bestehe ( Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, das Gutach ten der MEDAS A.___ sei in mehrerlei Hinsicht nicht stimmig, respektive unvoll ständig und n icht nachvollziehbar. So sei Dr. B.___ , welcher von einer min destens 25%igen Einschränkung ausgegangen sei, bei der Unterzeichnung der Schlussfolgerungen nicht beteiligt gewesen. Weshalb trotz verneinter Verbes serung des Gesundheitszustandes nunmehr von einer lediglich noch 25%igen Einschränkung ausgegangen werde, werde nicht begründet . Des W eitern fehle es an einer aktuellen Haushaltsabklärung , und der Einkommensvergleich sei mehrfach fehlerhaft ( Urk. 1). 3. 3.1

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenaufhebung zu Recht auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision gestützt hat. Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und seit 1. Mai 2005 ununterbrochen eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein

15-jähriger Ren tenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1). Bei Inkrafttreten der Änderung war die 1972 geborene Beschwerdeführerin sodann noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach lit . a Abs. 4 SchlB IVG 6. IV-Revision gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente zudem innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der IV-Revision 6a (somit bis 3 1. Dezember 2014) einge leitet wurde (vgl. dazu: Bucher, Rentenaufhebung/-herabsetzung und Begleitmassnahmen nach der IV-Revision 6a, in: Riemer-Kafka Gabriela (Hrsg.), Psyche und Sozialversicherung, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 87-129 ), ist lit . a der Schlussbestimmungen in formeller Hinsicht anwendbar.

Die Anwendbarkeit in materieller Hinsicht ergibt sich ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzus prechung beruht e (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2013 vom 1 3. November 2013 E. 3.2.3) , und wurde im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 bejaht. Unter Erwägung 3.2 de s Rückweisungsentscheids wurde erwogen , dass die ursp r üngliche Renten zusprache zu einem nicht une rheblichen Teil wegen einer Anp assungsstörung erfolgt sei, ein Störungsbild, welches von der Rechtsprechung bei der Beurtei lung der invalidisierenden Wirkung den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern gleichgestellt werde, was auch auf die ebenfalls diagnostizierte HWS-Distorsion zutreffe. Selbst wenn ein Teil der Einschrän kungen aus somatischer Sicht erklärbar sein sollte – aus somatischer Sicht sah das Y.___ -Gutachten die Ausübung einer schweren körperlichen Tätigkeit ver unmöglicht -, wurde die Prüfung der laufenden Rente unter dem Titel der Schlussbestimmung lit . a der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 als rech tens beurteilt und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuem Entscheid unter diesem Titel zurückgewiesen (E. 4.6 und Dispositiv im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014). 4. 4.1

Im Rahmen des nunmehrigen Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unter dem T itel von lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 2 0. Mai 201 6. Di e Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 2 2. Dezember 2015 und dem 1 2. Januar 2016 ort hopädisch, psychiatrisch , durch einen Facharzt der Inneren Me dizin sowie in Form einer Eva luation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) untersucht ( Urk. 8/166).

Anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch med. C.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, z er tifizierte medizinische Gutachter in SIM, berichtete die Beschwerdeführerin über chronische Schmerzen und ein Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Aus strahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindelge fühl. Daneben habe sie Ausstrahlungen in beide Arme und in alle Fi nger beid seits. Es sei ein Auf und Ab ( Urk. 8/166/11).

Dr. C.___ stellte aus orthopädischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit an der Kasse und am Informationsschalter. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie chronische Cervikalgien ohne radikuläre Zeichen bei/mit Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner Diskushernie auf Höhe C3/4 und C5/6 sowie eine b eginnende Gonarthrose links bei/mit medialer Meniskusläsion und vorderer Kreuzbandläsion bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 ( Urk. 8/166/12).

Während der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein Schonhin ken rechts und eine Unfähigkeit des Zehen- und Fersengangs demonstriert, was zu keiner der Beschwerden oder der objektivierbaren Befunde passe. Den im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunden im Bereich C3/4 und C5/6 mass Dr. C.___ keine Bedeutung für die angestammte Tätigkeit bei. Radi kuläre Zeichen verneinte sie . Objektivierbar, aber nicht im Vordergrund der Beschwerden sei die beginnende Gonarthrose links mit einer medialen Menisk usläsion und einer vorderen Kreuzbandläsion. Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin beim Heben und Tragen von über 10 Kilogram m wie auch bei Arbeiten in knie nder und gebückter Haltung, bei monotoner Kopfhal tung und beim Hantieren mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen. Rein sitzende Arbeiten und Arbeiten verbunden mit langen Autofahrten oder viel Treppensteigen sowie Gehen auf unebenem Gelände sei en ebenfalls nicht zumutbar.

Aus internistischer Sicht wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ges tellt ( Urk. 8/166 S. 26) .

Der psychiatrische Teilgutachter

Dr. med. D.___ erkannte aufgrund der aktuel len Untersuchung keine Hinweise auf eine relevante psychische Störung, einzig Anhaltspunkte für eine akzentuierte Persönlichkeit mit Neigung zu hypochond rischem, anankastischem und ängstlichem Verhalten. Die nach dem Unfall beschriebenen Ängste bestünden heute nicht mehr; auch nehme die Beschwer deführerin seit Jahren keine Psychopharmaka mehr . Eine somatoforme Schmerzstörung wurde ebenso verneint, wie das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ die Diagnose Psychi sche Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54 sowie Akzentuierte Persönlichkeit gemäss ICD-10 Z73. 1. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit allenfalls kurzdauernden qualitativen Einschränkungen. Die im Y.___ am 2 3. Dezember 2003 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühl- und Sozialverhalten entspreche auch seiner Ansicht. Eine Anpassungsstörung sei jedoch aufgrund des Zeitfaktors definitionsgemäss nicht mehr zu diagnostizieren, weshalb allenfalls von einer F54er-Diagnose auszugehen sei ( Urk. 8/166/32 f.).

Die im E.___ AG durchgeführte EFL führte gemäss Dr. B.___

zum Schluss, dass die angest ammte Tätigkeit im Verkauf, welche d ie Beschwerdeführerin

zur Zeit zu 50 % ausübe, sowohl auf grund der Belastbarkeitswerte wie auch des zeitlichen Umfangs zumutbar sei. Bezogen auf ein Vollzeitpensum seien Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar und in diesem Sinne seien auch „objektivierbare Beobachtun gen“ zu Schmerzreaktionen vorhanden, welche auf ein anzunehmendes Problem bei kumulativen Belastungen hindeute n würden . Diesbezüglich sei im Rahmen eines Vollzeitpensums und auch bezogen auf ein 80%iges ausserhäusliches Pensum von vermehrten Pausen von 1,5

-

2 Stunden pro Tag entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % auszugehen. Diese Angaben gälten auch für eine Verweistätigkeit.

Hinsichtlich der Haushaltseinschränkung sei von vergleichbaren Einschränkun gen auszugehen, da sich aufgrund einer gewissen Beschwerdekumulation ver mehrte Pausen respektive eine höhere Zeitdauer bei der Ausübung der Arbeiten ergebe. Grundsätzlich könnten aber alle Arbeiten ausgeübt werden. Die Leis tungsbereitschaft der Beschwerdeführerin beurteilte Dr. B.___ als zuverlässig. Röntgenbefunde standen ihm nicht zur Verfügung ( Urk. 8/166/37 ff.).

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurden folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8 /166/16 ):

Diagnosen mi t Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Verkaufstätigke it an Kasse und Information) : - Zervikospondylogenes und - zephales Syndrom

bei/mit: - Status nach indirektem HWS-Trauma 1999 QTF II - Osteochondrose auf Höhe C5/6 und kleiner DH auf Höhe C3/4 und C5/6 - leicht reduzierte Funktion und gute Kohärenz in Bezug auf

funktio nelle Einschränkungen - keine radikulären Zeichen

Di agnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Beginnende Gonarthrose links bei/mit: medialer Meniscusläsion und vorderer Kreuzbandläsion

bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1988 - Status nach Thrombose linker Unterschenkel (anamnestisch) - Akzentuierte Persönlichkeit Z 73.1 - Psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Krankheiten ICD-10 F54.

Die Beschwerdeführerin wurde in der angestammten wie auch einer Verweistätig keit als zu 75 % arbeitsfähig im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit mit vermehrten Pausen erachtet. Psychiatrisch und medizinisch bestehe kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich ausschliesslich aus dem Fachbereich der EFL, welche entsprechend auch federführend in dieser Begutachtung sei. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit gelte auch retros pektiv, sicherlich ab dem Jahr 200 0. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert ( Urk. 8/166/13 ff.). 4.2

Die Würdigung des Gutachtens der MEDAS A.___ im Lichte der bisherigen Akten lage und der lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision führt zum Schluss, dass entsprechend der grundsätzlich überzeugende n psychiatrische n Beurteilung von Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass aktuell keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigke it im Sinne einer Anpassungsstörung oder eines relevanten depressiven Geschehens mehr vorliegt . Der ps ychiatrische Teilgutachter trug den Qualitäts leitlinien für psychiatrische Gutachten der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (abrufbar unter: www.swissinsurance-medi c ine.ch ) angemessen Rechnung und stützte seine Schlussfolgerungen auf eine allseitige Anamnese und eine überzeugende Befunderhebung mit Zusatzdiagnostik. Der Ausschluss sowohl eines depressiven Geschehens als auch einer andern für die Arbeitsfähigkeit relevanten psychischen Krankheit korrespondiert insbesondere auch mit der anamnestisch geschilderten Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin , gemäss welcher sich ihr psychischer Zustand einige Jahre nach dem Unfall vom Jahr 1999 gebessert habe (vgl. Urk. 8/166/28).

Was die Beschwerdenvalidierung in Bezug auf das in den somatischen Gutach ten diagnostizierte zervikospondylogene

und – zephale Syndrom anbelangt, ver neinte Dr. D.___

das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 8/166/33). Im Rahmen de r interdisziplinären Beurteilung wurden unter Ziffer 5 (Konsistenz) die Beschwerden als aus orthopädischer Sicht weder kli nisch noch radiologisch nachvollziehbar erklärt, jedoch darauf verwiesen, dass in den übrigen Fachbereichen keine Inkonsistenzen und im Rahmen der EFL gewisse Konstanten in den Einschränkungen hätten festgestellt werden können ( Urk. 8/166/19). Ob sich der Schluss, dass die Beschwerden radiologisch nicht erklärt werden könnten, rechtfertigt, ist aber zumindest fraglich:

Gemäss dem im orthopädischen Teilgutachten wiedergegebenen Befund der M RI-Untersuchung der HWS des Rönt geninstituts F.___ in A.___ vom 5. Januar 2016 (Bericht liegt nicht in den Akten) liegt eine kleine paramediane rechts gelegene Diskushernie im Segment C3/4 bei ansonsten normaler

Darstel lung der Bandscheibe, allenfalls mit einem Kontakt zu C4 rechts vor. Im Liegen sei kein e Kompression nachweisbar. Des W eitern wurde eine mässige Osteo chondrose C5/6 mit Nachweis einer kleinen, etwas paramedian links gelegenen und links bis intraforaminal reichenden Diskushernie mit allenfalls Kontakt zu C6 links intraforaminal ohne nachweisbare Nervenwurzelkompression be schrie ben ( Urk. 8/166/11).

In den bisherigen Akten fanden sich dagegen keine Anhaltspunkte für ein degeneratives Geschehen (vgl. Urk. 8/21/23 betreffend Röntgenaufna hmen HWS vom 2 6. November 2003).

Angesichts dessen sowie der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den (chronische Schmerzen und Schweregefühl im Bereich des Nackens mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf mit Druck auf die Augen und mit Schwindel gefühl, Ausstrahlungen in beide Arme und alle Finger beidseits, vgl. Urk. 8/166/7), welche durchaus Assoziationen zu pathologischen Prozessen im Bereich C3/4 und C5/6 zuliessen (vgl. zum Beispiel: radikuläres Sensibilitäts schema in: Fritze, Die ärztliche Begutachtung, Rechtsfragen, Funktionsprüfun gen, Beurteilungen, Beispiele, Heidelberg 1996, S. 305; Rompe , Neurologische Diagnostik, in: Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, hrsg. von Rompe / Erlenkämper , 2. Auflage, Stuttgart 1992, S. 198 f.), hätten die neu gewonnenen Erkenntnisse aufgrund der MRI-Untersuchung vom 5. Januar 2016

Anlass zu einer eingehenden Diskussion und weiterführenden neurologischen Abklärungen bilden müssen . Zwar wurde eine Nervenwurzelkompression – wenn auch nur im Liegen – ausgeschlossen, doch zeigte sich im MRI immerhin ein Kontakt sowohl zu C4 als auch zu C 6. Dass diese neu erhobenen Befunde zu keiner näheren Diskussion Anlass gaben und sich die neurologisch e Unter suchung der oberen Extremitäten durch den orthopädischen Teilguta chter im Befund „Reflexe symm . b ds . Sensibilität der oberen Extremität intakt und symm .“ erschöpfte, überzeugt nicht. Zudem standen Dr. B.___

die MRI-Befunde im Rahmen seiner EFL-Untersuchung offensichtlich nicht zur Verfü gung, erklärte er doch ausdrücklich , über keine Röntgenbefunde zu verfügen, aktenkundig seien weder posttraumatische Veränderungen noch ein Vorzustand ( Urk. 8/166/ 39 ).

Dass Dr. B.___ , welcher von einem konsistent geschilderten, in gewissem Masse objektiv reproduzierbaren Beschwerdebild ausging, welchem aber aktuell ein klinisch und radiologisch dürftiges Befundbild gegenüberstehe (vgl. Urk. 8/166/39), die neuesten bildgebenden Befunde vom 5. Januar 2016 bei sei ner Abklärung vom 1 1. und 1 2. Januar 2016 nicht zur Verfügung standen, lässt das Gutachten als klar unvollständig und ergänzungsbedürftig erscheinen. Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___

bei der Gesamtbeurteilung als federführend bezeichnet wurde, das interdisziplinäre Gutachten jedoch nicht unterzeichnete ( Urk. 8/166/2) , der interdisziplinäre Konsens damit offensichtlich nicht unter seiner Mitwirkung erfolgte.

Damit kann bei der gegebenen Aktenlage die laufende Viertelsrente nicht gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB

IVG 6. IV-Revision aufgeh oben werden, verlangt ein solches Vorgehen doch, dass nicht nur im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, sondern auch im Zeitpunkt der Überprüfung, sofern neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschä digung vorliegt , die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenans pruchs beigetragen hat /beiträgt , sondern die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes höchs tens verstärkt/e (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Hierauf aber lässt die momentane Aktenlage nicht mit dem verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit schliessen, steht doch durchaus die Möglichkeit einer im Wesentlichen organisch verur sachten Arbeitsunfähigkeit im Raum.

4.3

Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente

wurde bereits im Urteil IV.2012.01318 vom 3 1. Oktober 2014 (vgl. E. 4.4 desselben) verworfen. Eine r evisionsweise Aufhebung gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG bedingt das Vorlie gen einer wesentliche n Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeig net ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb lichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

Zwar ist nach dem unter E. 4.2 Erwogenen von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen; in Bezug auf den organischen/körperlichen Gesundheitszustand deutet die momentane, ergänzungsbedürftige Aktenlage jedoch eher auf eine Verschlechteru ng des selben hin. Was die erwerblichen Auswirkungen anbelangt, hat die Beschwerdeführerin zwar ihr Arbeitspensum zwischenzeitlich gesteigert, jedoch gemäss Aktenlage nicht über das im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigte zumutbare Mass von 50 % . Auch liegt das im Jahr 2016 erzielte Bruttoe inkommen von Fr. 22‘783.-- (vgl. Urk. 12/2) nur wenige hundert Franken über dem mit Urteil IV.2006.00118 vom 3 1. Oktober 2007 errechneten Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 21‘915.65, weshalb eine revisionsweise Rentenaufhebung bei der aktuellen Aktenlage ausser Betracht fällt. 4.4

Damit ist die Sache nicht spruchreif. Das Gutachten der MEDAS

A.___

erweist sich insofern als ergänzungsbedürftig, als die im MRI der HWS vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunde Dr. B.___

zur Beurteilung und einer neuerlichen Einschätzung vorzulegen sind. Ausserdem erweist sich eine ergänzende, fach neurologische Abklärung und eine neuerliche Konsensbeurteilung unter Betei ligung sämtlicher Fachgutachter als unabdingbar.

Je nach Ergebnis dieser von der Beschwerdegegnerin in die Wege zu leitenden zusätzlichen medizinischen Abklärungen wird sie ausserdem eine Haushaltsab klärung zur Abklärung der Einschränkungen im Haushalt durchzuführen haben , bedarf es einer solchen doch im Regelfall zur Bestim mung der Behinderung in diesem Bereich . Dies gilt umso mehr, falls die ergänzten medizinischen Abklä rungen zum Schluss auf einen im Wesentlichen physisch bedingten Gesund heitsschaden führen, ist doch der Abklärungsbericht Haushalt seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung physisch bedingter Beeinträchtigungen zuge schnitten (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 28a Rz 249). Des Weitern drängt sich eine zusätzliche Haus haltsabklärung auch aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Vergleich zur ersten Haushaltsabklärung vom 1 1. Mai 2004 ( Urk. 8/19) auf ; die Beschwerdeführerin h at zwischenzeitlich zwei, jedoch ältere Kinder (Jahrgang 2002 und 2006) und lebt seit Januar 2017 getrennt von ihrem Ehemann (vgl. Urk. 10 ).

In Bezug auf den neuerlich durchzuführenden Einkommensvergleich im Rah men des neuen Entscheids bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass auf Seiten des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerb lichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1), was grundsätzlich auch gilt, wenn die versicherte Person die Resterwerbsfähigkeit pensenmässig nicht ausschöpft (Urteil des Bun desgerichts 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013 E. 2.3.2). Die Beschwerdeführe rin arbeitet seit Mai 2014 bei Z.___ bei einer ver einbarten Arbeitsmenge von 10

-

20 Stunden wöchentlich (vgl. Urk. 8/166). Dr. B.___ erachtete diese Tätigkeit aufgrund der Ergebnisse der EFL als angepasst (vgl. Urk. 8/166/41). Die Beschwerdegegnerin verzichtete bis anhin auf die Abklärung des tatsächlich erzielten Verdienstes. Dem von der Beschwer deführerin im gerichtlichen Verfahren liegenden Lohnausweis für das Jahr 2016 ( Urk. 12/2) ist nicht zu entnehmen, welches Pensum die Beschwerdeführerin für das erzielte Bruttoeinkommen von Fr. 22‘783.-- geleistet hat. 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizi nischen Abklärungen (ergänzende Stellungnahme zu den MRI-Befunden und neuerliche Beurteilung auch der Arbeitsfähigkeit durch

Dr. B.___ , neurolo gische Abklärung, neuerliche Konsensbeurteilung) und allenfalls einer Haus haltsabklärung sowie zur Abklärung der aktuellen erwerblichen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Entsprechend hat die Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung. Der Rechtsvertreter verzichtete auf die Einreichung einer Kostennote, weshalb das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren auszurichten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Dezember 2016 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich,

eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer