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IV.2012.01318

Rückweisung. Rentenrevision aufgrund der Schlussbestimmungen ohne aktuelle medizinische Abklärungen. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1972, war in der Schweiz als ungelernte Verkäuferin tätig und erlitt am 1 8. November 1999 Verletzungen aufgrund eines Autounfalles . Am 8. Juli 2003 meldete si e sich wegen eines seit dem 18. November 1999 bestehenden HWS Schleudertraumas bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/2 , Urk. 6/10/13 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere zog sie die Akten der „Zürich“ Versicherung s-Gesellschaft , welche als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leis tungen erbracht hatte, bei (Urk.

6/9, Urk.

6/10, Urk.

6/21) , unter welchen sich insbesondere ein Gutachten des Y.___ vom 23.

Dezember 2003 (Urk. 6/21/3-19) befand.

Die IV-Stelle qualifizierte die Ver sicherte , Mutter zweier Kinder, als zu 80

% im Erwerbs- und 20 % im Haus haltsbereich tätig , bere chnete in der Verfügung vom 30. September 200 4 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorliegen eines Rentenanspruchs (Urk.

6/28). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 2.

November 2004 Einsprache erheben (Urk.

6/31), welche die IV-Stelle am 22.

Dezember 2005 abwies (Urk.

6/45). D ie dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erho bene Beschwerde (Urk. 6/49/ 3-8), wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Okto ber 2007 ab (Urk. 6/51). Gegen dieses Urteil lies s die Beschwerde führerin am 13. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk.

6/5 2 /6-10). Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bunde sgerichts 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sin ne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 12 . November 2009 wurde für die Zeit v om 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten (Urk.

6/71 , Urk.

6/81 ). 1.2

Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle der Versicher ten ein en Fragebogen zu, den diese am 1.

Juni 2011 ausfüllte (Urk . 6/88) , und sie holte beim behandelnden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Auskunft vom 20.

Juni 2011 ein (Urk . 6/89). Weiter holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedi zin und für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Mai 2012 ein ( Urk. 6/96/3) und füh rte mit der Versicherten am 14. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/9 2 ). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Aufhebungsverfügung in Aussicht gestellt (Urk.

6/98). Der Vertrete r der Versicherten teilte am 6. September 2012 mit, die Versicherte mache gerne von Wiedereinglied erungsmassnahmen Gebrauch , wel che anlässlich des Informationsgesprächs Thema gewesen seien (Urk. 6/100). Mit drei Verfügungen vom 15.

November 2012 wurde n die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monat s nach Zustellung der Verfügung (Urk. 2), eine Beratung und Begleitung vom 1. Januar bis 31. März 2013 (Urk. 6/104) und die Weiterausrichtung der Rente ab 1.

Januar 2013 für die Dauer von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis 31. Dezember 2014 ( Urk. 6/105) , angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü gung betreffend Aufhebung der Rente ( Urk.

2) entzog die IV-Stelle die aufschie bende Wirkung. Die Zielvereinbarung für Beratung und Begleitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 wu rde von der Versicherten am 21. November 2012 unterzeichnet (Urk.

6/108). Zur Zeit arbeitet die Versicherte gemäss ihren Angaben gegenüber der IV-Stelle in einem Umfang von 20

% in der Praxis ihrer Therapeutin B.___ , wobei sie dort administrative Aufgaben übernehme, die Praxis reinige und Kissenbezüge nähe (Urk .

6/111/2 ). 2.

Am 21.

Dezember 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Beschwerde gegen die jenige Verfügung vom 15.

November 2012 erheben, mit welcher ihr Rentenanspruch aufgehoben worden war , und hauptsächlich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medi zinischen Abklärung sowie bei Gutheissung der Beschwerde die Wiederherstel lung von deren aufschiebender Wirkung beantragen ( Urk. 1 , Urk.

2 ). Mit Ein gabe vom 6. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 8.

Februar 2013 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.

7). Am 28. Februar 2013 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk.

8) und am 2.

April 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik (Urk.

11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Nach lit .

a Abs.

1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18.

März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Damit eine Rente nach Massgabe von lit .

a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art.

17 ATSG. Indes ist die Revision an folgende Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -

A uch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor . Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. B G E 139 V 547 E. 7.1.4). -

Schliesslich ist zu prüfen, ob die „ Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE

139 V 547 E. 9.1-9.1.3).

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschlies sen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfüg ung vom 15.

November 2012 (Urk.

2) die Viertelsrente der Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben. Sie beg r ündete dies damit, dass

die Invaliden r ente aufgrund von zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren sy nd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörenden Diag nosen zugesprochen worden sei und weder Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität noch für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen.

In der Beschwerdeantwort vom 6.

Februar 2013 (Urk.

5) wies die IV-Stelle insbe sondere darauf

hin, dass sich die Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, was zeige, dass der effektive Leidensdruck relativ gering sein müsse. Zudem komme eine Wiedererwägung in Betracht , da die Rentenzu sprechung offensichtlich unrichtig gewesen sei, weil die Diagnose und Arbeits fähigkeitseinschätzung der damaligen Gutachter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht hätte n übernommen werden dürfen. Gegenstand der Gerichtsurteile nach erstmalig ab weisendem Leistungsentscheid sei lediglich die Qualifikation gewesen, weshalb der medizinische Sachverhalt als bisher nicht gerichtlich abgeurteilt gelte. Schliesslich habe die Versicherte sich zu Wieder eingliederungsmassnahmen bereit erklärt, weshalb sie grundsätzlich von über windbaren Beschwerden ausgehe. 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 21.

Dezember 2012 (Urk.

1) vor allem geltend machen , bei ihr liege gemäss dem Gutachten des Y.___ eine eigenständige psychische Störung vor. Sie befinde sich zur Zeit nicht in Thera pie, weil sie nach vielen erfolglosen Therapien resigniert habe. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe dies mittels einer Begutachtung nachzuholen. Für den Fall, dass eine Rückweisung ange ordnet werde, l asse sie für die Dauer der Abklärung die Weiterausrichtung der Rente beantragen.

In der Replik vom 28.

Februar 2013 ( Urk.

8) liess die Beschwerdeführerin ergän zen, dass die sogenannten Foerster-Kriterien bei ihr vorlägen und dass eine Wiedererwägung nicht in Frage komme, da die Rentenzusprechung nach über fünfjährigem Rechtstreit aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts erfolgt sei. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache der Viertel s rente stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das Gutachten des Y.___ , in welchem ein Status nach Ver kehrsunfall am 18. November 1999 mit Verdacht auf Commotio cerebri und mit HWS-Distorsion, ein rezidivierendes bis persistierendes zerviko z ephales und ze r vikospondylogenes Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbala n ce sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten (ICD-10 F43.25) diagnostiziert worden war ( Urk. 6/21/15). Die rheuma tologisch-orthopädische Untersuchung ergab klinisch und radiologisch kaum noch Einschränkungen oder wesentliche Veränderungen (Urk.

6/21/16). Zu r psychiatrischen Diagnose wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese und der jetzt zu erhebenden Befunde sei anzunehmen, dass ursprünglich eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) best anden habe. Diese sei dann zwar defini tionsgemäss innert kurzer Zeit abgeklungen, es habe sich jedoch eine Sympto matik entwickelt, in welcher sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten rechtfertig e . Die Versi cherte leide nachhaltig unter einer schweren depressiven Symptomatik mit erheblichem sozialem Rückzug und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestal tung . Darüber hinaus komme es zu einer Somatisierung

mit Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates (Urk.

6/21/14) . Es wurde zusammenfassend ausgeführt, aus rein somatischer Sicht bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit für normale leichtere Verkaufstätigkeiten. Für körperlich schwere Arbeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zusätzliche Ein schränkung für leichtere Tätigkeiten, wobei diese für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf 50 % geschätzt werde. Für Haushaltstätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf gesamthaft 70 % geschätzt ( Urk. 6/21/17) . 3. 2

Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der Anpassungsstörung. D ie Rechtsprechung wendet die zur somatofor men Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beurteilun g der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder analog an

für Anpassungsstörungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird diese Rechtsprechung auch auf HWS-Distorsionen ohne organisch nach weisebare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) a ngewandt (vgl . BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der neusten Rechtsprechung können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden auch dann angewandt werden, wenn sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vorliegen, wenn sich diese voneinander trennen lassen. Mit lit .

a Abs.

1 der Schlussbe stimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versicherte, die neu eine Rente beantragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, E.

6.2.3). Infolgedes sen hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18.

März 2011 einer Neube urteilung unterzogen , selbst falls ein Teil der Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Y.___ -Gutachten die Aus übung einer schweren körperlichen Tätigkeit verunmö glichten, erklärbar sein sollte . 4. 4.1

Bei der Überprüfung und Neub eurteilung von laufenden Renten

gemäss der Schlussbestimmung a

Abs. 1 der Änderung de s IVG vom 18. März 2011 stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurtei len ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Vorausset zungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung - gegeben sind, was insb e sondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2). Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhalts änderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ erfüllt sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise trotz des hinsichtlich der invalidisieren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes

nachweisbar ist. 4.2

Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte am 20.

Juni 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide an den Folgen eines HWS-Distorsions traumas mit der Klinik von rezidivierenden zerviko okz ipitalen und zervikobra chialen Schmerzsyndromen. Der Verlauf sei undulierend stabil, mit wechsel haften Episoden von mehr oder weniger Schmerz. Der Auslöser der Schmerzepisoden sei nicht immer eruierbar , es fänden je nach Situation Behandlungen mit Analgetika statt beziehungsweise bei längerdauernden Schmerzzuständen jeweils Physiotherapie. Er plädiere für eine Beibehaltung der Re nte (Urk. 6/89).

Am 21.

Mai 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. A.___ gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk.

6/96/3). 4.3

Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 die Aufhebung der Rente (Urk.

2). Damit hat sie die besonders hohen Anforde rungen an die medizinischen Abklärungen der aktuellen Gesundheitssituation (vgl. vorstehende E.

1.2) nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen kurzen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt und eine RAD-Ärzti n hat sich einzig gestützt auf die Akten, welche lediglich ältere medizinische Berichte (insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2003) beinhalten, zu den Foerster-Kriterien geäussert. In psychiatrischer Hin sicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt, obwohl im Y.___ -Gutachten auch eine depressive Symptom atik und ein starker sozialer Rückzug erwähnt wurden. Es kann nicht allein gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und eine Verneinung des Vorliegens der Foerster-Kriterien alleine aufgrund der Akten erscheint ebenfalls nicht überzeugend . 4.4

Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestim mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünfti ger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einzi ger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 N 31 mit weiteren Hinweisen).

D er Versicherten wurde die Viertelsrente

ursprünglich insbesondere auf einem p olydisziplinären (internistisch-rheumatologisch- psychiatrisch en ) Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 ( Urk. 6/21) basierend zugesprochen. Zudem hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 2007 ( Urk. 6/51) fest, dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen sei, dass die Versicherte leidensbedingt nur noch leichte wec hselbelastende Tätig keiten im Rahmen eines 50 - % - Pensums verrichten könne und auch von gewissen Ein schränkungen im Haushaltsbereich auszugehen sei . Dabei hatte das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime ( vgl. BGE 122 V 34 E. 2b ) auch unbestrittene Dar legungen zu überprüfen.

Das Bundesgericht, welches sich im Urteil vom 28.

Juli 2008 ( Urk. 6/55) vor allem mit der umstrittenen Einschränkung im Haushalts bereich befasste, ermittelte eine solche im Umfang von 29,5

% und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich diese Einschätzung

mit der ärztlicher seits auf 30

% geschätzte n Einschränkung im Gutachten des Y.___ decke (Urk. 6/55/6) . Dies weist zumindest darauf hin, dass auch das Bundesgericht dieses Gutachten nicht als zweifellos unrichtig einstufte. Am 12.

November 2009 (Verfügungszeitpunkt) wurde die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen begründete Überwindbarkeitsrechtspre chung

im Übrigen noch nicht analog auf Anpassungsstörung en angewandt , dies war erst im Jahr 2010 der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22.

November 2010 , E. 5.2 mit Hinweis auf zwei weitere im Jahr 2010 ergan gene Urteile). Somit erweist sich die Verfügung vom 12.

November 2009 nicht als zweifellos unrichtig und kommt eine Wiedererwägung nicht in Betracht . 4.5

Indem die Versicherte sich gegenüber der IV-Stelle für Wiedereingliederungs - mass nahmen bereit erklärte (Urk. 6/108) , ist entgegen den Äusserungen der IV-Stelle in der Replik vom 6. Februar 2013 ( Urk. 5 S. 3) noch nicht dargetan, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als überwind bar einschätzte. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sie alles Mögliche versu chen wollte, um wieder in höherem Pensum zu arbeiten , auch wenn sie selbst den Erfolg bezweifelte. Zudem bleibt unklar, ob diese Wiedereingliederungs massnahmen nun durchgeführt werden konnten oder ob und allenfalls aus welchen Gründen sie abgebrochen wurden. Im Übrigen bezog die Versicherte eine Viertelsrente , wobei im Rahmen der Rentenzusprache

davon ausgegangen wurde, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könne ( Urk. 6/71). Da sie zur Zeit nur im Umfang von 20 % einer Tätigkeit nachgeht, wäre auch basierend auf der ursprünglichen

Rentenzusprache Potential zur Wiederein - gliederung bis zum Pensum von 50 % vorhanden. 4. 6

Zusammenfa s send erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.

7 Abs.

1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erge benden Pflichten ungenügend nachgekommen, indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutach tung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit . a

Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu befinden. 5. 5.1

Mit der Verfügung vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk.

2). Nach der Rechtspre chung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundes gerichts 8C_451/2010 vom 11.

November 2010, E. 2 mit Hinweisen au f BGE 106 V 18 und 129 V 370). 5.2

Die Beschwerdeführerin liess beantragen , im Falle einer Rückweisung sei auf jeden Fall festzuhalten, dass die Rente bis zur neuen Entscheidung und somit mindestens für die Dauer des Abklärungsverfahrens weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 4), liess sie sinngemäss eine Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung für die Zeit einer allfälligen Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Renten - aufhe bung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, wobei sie zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes lediglich eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes und eine auf den Akten basierende kurze Stellungnahme der RAD-Ärztin A.___ einholte. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklä rungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umstän den liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines mög lichst frühen Rentenzeitpunkts vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisi onsverfahren nach der Schlussbestimmung a IVG steht. Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde ist somit wiederherzustellen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61 lit .

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgerichts ). U nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr .

1‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt , und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Vier telsrente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Nach lit .

a Abs.

1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18.

März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Damit eine Rente nach Massgabe von lit .

a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art.

17 ATSG. Indes ist die Revision an folgende Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -

A uch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor . Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. B G E 139 V 547 E. 7.1.4). -

Schliesslich ist zu prüfen, ob die „ Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE

139 V 547 E. 9.1-9.1.3).

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschlies sen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfüg ung vom 15.

November 2012 (Urk.

2) die Viertelsrente der Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben. Sie beg r ündete dies damit, dass

die Invaliden r ente aufgrund von zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren sy nd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörenden Diag nosen zugesprochen worden sei und weder Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität noch für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen.

In der Beschwerdeantwort vom 6.

Februar 2013 (Urk.

5) wies die IV-Stelle insbe sondere darauf

hin, dass sich die Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, was zeige, dass der effektive Leidensdruck relativ gering sein müsse. Zudem komme eine Wiedererwägung in Betracht , da die Rentenzu sprechung offensichtlich unrichtig gewesen sei, weil die Diagnose und Arbeits fähigkeitseinschätzung der damaligen Gutachter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht hätte n übernommen werden dürfen. Gegenstand der Gerichtsurteile nach erstmalig ab weisendem Leistungsentscheid sei lediglich die Qualifikation gewesen, weshalb der medizinische Sachverhalt als bisher nicht gerichtlich abgeurteilt gelte. Schliesslich habe die Versicherte sich zu Wieder eingliederungsmassnahmen bereit erklärt, weshalb sie grundsätzlich von über windbaren Beschwerden ausgehe. 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 21.

Dezember 2012 (Urk.

1) vor allem geltend machen , bei ihr liege gemäss dem Gutachten des Y.___ eine eigenständige psychische Störung vor. Sie befinde sich zur Zeit nicht in Thera pie, weil sie nach vielen erfolglosen Therapien resigniert habe. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe dies mittels einer Begutachtung nachzuholen. Für den Fall, dass eine Rückweisung ange ordnet werde, l asse sie für die Dauer der Abklärung die Weiterausrichtung der Rente beantragen.

In der Replik vom 28.

Februar 2013 ( Urk.

8) liess die Beschwerdeführerin ergän zen, dass die sogenannten Foerster-Kriterien bei ihr vorlägen und dass eine Wiedererwägung nicht in Frage komme, da die Rentenzusprechung nach über fünfjährigem Rechtstreit aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts erfolgt sei. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache der Viertel s rente stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das Gutachten des Y.___ , in welchem ein Status nach Ver kehrsunfall am 18. November 1999 mit Verdacht auf Commotio cerebri und mit HWS-Distorsion, ein rezidivierendes bis persistierendes zerviko z ephales und ze r vikospondylogenes Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbala n ce sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten (ICD-10 F43.25) diagnostiziert worden war ( Urk. 6/21/15). Die rheuma tologisch-orthopädische Untersuchung ergab klinisch und radiologisch kaum noch Einschränkungen oder wesentliche Veränderungen (Urk.

6/21/16). Zu r psychiatrischen Diagnose wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese und der jetzt zu erhebenden Befunde sei anzunehmen, dass ursprünglich eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) best anden habe. Diese sei dann zwar defini tionsgemäss innert kurzer Zeit abgeklungen, es habe sich jedoch eine Sympto matik entwickelt, in welcher sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten rechtfertig e . Die Versi cherte leide nachhaltig unter einer schweren depressiven Symptomatik mit erheblichem sozialem Rückzug und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestal tung . Darüber hinaus komme es zu einer Somatisierung

mit Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates (Urk.

6/21/14) . Es wurde zusammenfassend ausgeführt, aus rein somatischer Sicht bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit für normale leichtere Verkaufstätigkeiten. Für körperlich schwere Arbeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zusätzliche Ein schränkung für leichtere Tätigkeiten, wobei diese für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf 50 % geschätzt werde. Für Haushaltstätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf gesamthaft 70 % geschätzt ( Urk. 6/21/17) . 3. 2

Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der Anpassungsstörung. D ie Rechtsprechung wendet die zur somatofor men Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beurteilun g der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder analog an

für Anpassungsstörungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird diese Rechtsprechung auch auf HWS-Distorsionen ohne organisch nach weisebare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) a ngewandt (vgl . BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der neusten Rechtsprechung können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden auch dann angewandt werden, wenn sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vorliegen, wenn sich diese voneinander trennen lassen. Mit lit .

a Abs.

1 der Schlussbe stimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versicherte, die neu eine Rente beantragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, E.

6.2.3). Infolgedes sen hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18.

März 2011 einer Neube urteilung unterzogen , selbst falls ein Teil der Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Y.___ -Gutachten die Aus übung einer schweren körperlichen Tätigkeit verunmö glichten, erklärbar sein sollte . 4.

E. 4 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorliegen eines Rentenanspruchs (Urk.

6/28). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 2.

November 2004 Einsprache erheben (Urk.

6/31), welche die IV-Stelle am 22.

Dezember 2005 abwies (Urk.

6/45). D ie dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erho bene Beschwerde (Urk. 6/49/ 3-8), wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Okto ber 2007 ab (Urk. 6/51). Gegen dieses Urteil lies s die Beschwerde führerin am 13. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk.

6/5 2 /6-10). Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bunde sgerichts 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sin ne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 12 . November 2009 wurde für die Zeit v om 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten (Urk.

6/71 , Urk.

6/81 ).

E. 4.1 Bei der Überprüfung und Neub eurteilung von laufenden Renten

gemäss der Schlussbestimmung a

Abs. 1 der Änderung de s IVG vom 18. März 2011 stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurtei len ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Vorausset zungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung - gegeben sind, was insb e sondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2). Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhalts änderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ erfüllt sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise trotz des hinsichtlich der invalidisieren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes

nachweisbar ist.

E. 4.2 Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte am 20.

Juni 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide an den Folgen eines HWS-Distorsions traumas mit der Klinik von rezidivierenden zerviko okz ipitalen und zervikobra chialen Schmerzsyndromen. Der Verlauf sei undulierend stabil, mit wechsel haften Episoden von mehr oder weniger Schmerz. Der Auslöser der Schmerzepisoden sei nicht immer eruierbar , es fänden je nach Situation Behandlungen mit Analgetika statt beziehungsweise bei längerdauernden Schmerzzuständen jeweils Physiotherapie. Er plädiere für eine Beibehaltung der Re nte (Urk. 6/89).

Am 21.

Mai 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. A.___ gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk.

6/96/3).

E. 4.3 Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 die Aufhebung der Rente (Urk.

2). Damit hat sie die besonders hohen Anforde rungen an die medizinischen Abklärungen der aktuellen Gesundheitssituation (vgl. vorstehende E.

1.2) nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen kurzen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt und eine RAD-Ärzti n hat sich einzig gestützt auf die Akten, welche lediglich ältere medizinische Berichte (insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2003) beinhalten, zu den Foerster-Kriterien geäussert. In psychiatrischer Hin sicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt, obwohl im Y.___ -Gutachten auch eine depressive Symptom atik und ein starker sozialer Rückzug erwähnt wurden. Es kann nicht allein gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und eine Verneinung des Vorliegens der Foerster-Kriterien alleine aufgrund der Akten erscheint ebenfalls nicht überzeugend .

E. 4.4 Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestim mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünfti ger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einzi ger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 N 31 mit weiteren Hinweisen).

D er Versicherten wurde die Viertelsrente

ursprünglich insbesondere auf einem p olydisziplinären (internistisch-rheumatologisch- psychiatrisch en ) Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 ( Urk. 6/21) basierend zugesprochen. Zudem hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 2007 ( Urk. 6/51) fest, dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen sei, dass die Versicherte leidensbedingt nur noch leichte wec hselbelastende Tätig keiten im Rahmen eines 50 - % - Pensums verrichten könne und auch von gewissen Ein schränkungen im Haushaltsbereich auszugehen sei . Dabei hatte das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime ( vgl. BGE 122 V 34 E. 2b ) auch unbestrittene Dar legungen zu überprüfen.

Das Bundesgericht, welches sich im Urteil vom 28.

Juli 2008 ( Urk. 6/55) vor allem mit der umstrittenen Einschränkung im Haushalts bereich befasste, ermittelte eine solche im Umfang von 29,5

% und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich diese Einschätzung

mit der ärztlicher seits auf 30

% geschätzte n Einschränkung im Gutachten des Y.___ decke (Urk. 6/55/6) . Dies weist zumindest darauf hin, dass auch das Bundesgericht dieses Gutachten nicht als zweifellos unrichtig einstufte. Am 12.

November 2009 (Verfügungszeitpunkt) wurde die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen begründete Überwindbarkeitsrechtspre chung

im Übrigen noch nicht analog auf Anpassungsstörung en angewandt , dies war erst im Jahr 2010 der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22.

November 2010 , E. 5.2 mit Hinweis auf zwei weitere im Jahr 2010 ergan gene Urteile). Somit erweist sich die Verfügung vom 12.

November 2009 nicht als zweifellos unrichtig und kommt eine Wiedererwägung nicht in Betracht .

E. 4.5 Indem die Versicherte sich gegenüber der IV-Stelle für Wiedereingliederungs - mass nahmen bereit erklärte (Urk. 6/108) , ist entgegen den Äusserungen der IV-Stelle in der Replik vom 6. Februar 2013 ( Urk. 5 S. 3) noch nicht dargetan, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als überwind bar einschätzte. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sie alles Mögliche versu chen wollte, um wieder in höherem Pensum zu arbeiten , auch wenn sie selbst den Erfolg bezweifelte. Zudem bleibt unklar, ob diese Wiedereingliederungs massnahmen nun durchgeführt werden konnten oder ob und allenfalls aus welchen Gründen sie abgebrochen wurden. Im Übrigen bezog die Versicherte eine Viertelsrente , wobei im Rahmen der Rentenzusprache

davon ausgegangen wurde, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könne ( Urk. 6/71). Da sie zur Zeit nur im Umfang von 20 % einer Tätigkeit nachgeht, wäre auch basierend auf der ursprünglichen

Rentenzusprache Potential zur Wiederein - gliederung bis zum Pensum von 50 % vorhanden. 4. 6

Zusammenfa s send erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.

7 Abs.

1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erge benden Pflichten ungenügend nachgekommen, indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutach tung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit . a

Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu befinden. 5. 5.1

Mit der Verfügung vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk.

2). Nach der Rechtspre chung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundes gerichts 8C_451/2010 vom 11.

November 2010, E. 2 mit Hinweisen au f BGE 106 V 18 und 129 V 370). 5.2

Die Beschwerdeführerin liess beantragen , im Falle einer Rückweisung sei auf jeden Fall festzuhalten, dass die Rente bis zur neuen Entscheidung und somit mindestens für die Dauer des Abklärungsverfahrens weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 4), liess sie sinngemäss eine Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung für die Zeit einer allfälligen Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Renten - aufhe bung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, wobei sie zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes lediglich eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes und eine auf den Akten basierende kurze Stellungnahme der RAD-Ärztin A.___ einholte. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklä rungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umstän den liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines mög lichst frühen Rentenzeitpunkts vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisi onsverfahren nach der Schlussbestimmung a IVG steht. Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde ist somit wiederherzustellen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61 lit .

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgerichts ). U nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr .

1‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt , und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Vier telsrente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

E. 8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01318 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom

31. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1972, war in der Schweiz als ungelernte Verkäuferin tätig und erlitt am 1 8. November 1999 Verletzungen aufgrund eines Autounfalles . Am 8. Juli 2003 meldete si e sich wegen eines seit dem 18. November 1999 bestehenden HWS Schleudertraumas bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk.

6/2 , Urk. 6/10/13 ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere zog sie die Akten der „Zürich“ Versicherung s-Gesellschaft , welche als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leis tungen erbracht hatte, bei (Urk.

6/9, Urk.

6/10, Urk.

6/21) , unter welchen sich insbesondere ein Gutachten des Y.___ vom 23.

Dezember 2003 (Urk. 6/21/3-19) befand.

Die IV-Stelle qualifizierte die Ver sicherte , Mutter zweier Kinder, als zu 80

% im Erwerbs- und 20 % im Haus haltsbereich tätig , bere chnete in der Verfügung vom 30. September 200 4 einen Invaliditätsgrad von 35 % und verneinte das Vorliegen eines Rentenanspruchs (Urk.

6/28). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 2.

November 2004 Einsprache erheben (Urk.

6/31), welche die IV-Stelle am 22.

Dezember 2005 abwies (Urk.

6/45). D ie dagegen von der Versicherten am 30. Januar 2006 erho bene Beschwerde (Urk. 6/49/ 3-8), wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Okto ber 2007 ab (Urk. 6/51). Gegen dieses Urteil lies s die Beschwerde führerin am 13. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Urk.

6/5 2 /6-10). Diese Beschwerde wurde mit Urteil des Bunde sgerichts 8C_826/2007 vom 28. Juli 2008 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Versicherten im Sin ne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 12 . November 2009 wurde für die Zeit v om 1. Juli 2002 bis Januar 2004 und erneut ab 1. Mai 2005 ein Anspruch auf eine Viertelsrente festgehalten (Urk.

6/71 , Urk.

6/81 ). 1.2

Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens stellte die IV-Stelle der Versicher ten ein en Fragebogen zu, den diese am 1.

Juni 2011 ausfüllte (Urk . 6/88) , und sie holte beim behandelnden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, eine Auskunft vom 20.

Juni 2011 ein (Urk . 6/89). Weiter holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedi zin und für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Mai 2012 ein ( Urk. 6/96/3) und füh rte mit der Versicherten am 14. Juni 2012 ein Informationsgespräch durch (Urk. 6/9 2 ). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Aufhebungsverfügung in Aussicht gestellt (Urk.

6/98). Der Vertrete r der Versicherten teilte am 6. September 2012 mit, die Versicherte mache gerne von Wiedereinglied erungsmassnahmen Gebrauch , wel che anlässlich des Informationsgesprächs Thema gewesen seien (Urk. 6/100). Mit drei Verfügungen vom 15.

November 2012 wurde n die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monat s nach Zustellung der Verfügung (Urk. 2), eine Beratung und Begleitung vom 1. Januar bis 31. März 2013 (Urk. 6/104) und die Weiterausrichtung der Rente ab 1.

Januar 2013 für die Dauer von Massnahmen zur Wiedereingliederung, längstens bis 31. Dezember 2014 ( Urk. 6/105) , angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü gung betreffend Aufhebung der Rente ( Urk.

2) entzog die IV-Stelle die aufschie bende Wirkung. Die Zielvereinbarung für Beratung und Begleitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2013 wu rde von der Versicherten am 21. November 2012 unterzeichnet (Urk.

6/108). Zur Zeit arbeitet die Versicherte gemäss ihren Angaben gegenüber der IV-Stelle in einem Umfang von 20

% in der Praxis ihrer Therapeutin B.___ , wobei sie dort administrative Aufgaben übernehme, die Praxis reinige und Kissenbezüge nähe (Urk .

6/111/2 ). 2.

Am 21.

Dezember 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Beschwerde gegen die jenige Verfügung vom 15.

November 2012 erheben, mit welcher ihr Rentenanspruch aufgehoben worden war , und hauptsächlich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medi zinischen Abklärung sowie bei Gutheissung der Beschwerde die Wiederherstel lung von deren aufschiebender Wirkung beantragen ( Urk. 1 , Urk.

2 ). Mit Ein gabe vom 6. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 ). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 8.

Februar 2013 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk.

7). Am 28. Februar 2013 liess die Versicherte die Replik erstatten (Urk.

8) und am 2.

April 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Erstatten einer Duplik (Urk.

11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.2

Nach lit .

a Abs.

1 der am 1.

Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18.

März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.

IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel

7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Damit eine Rente nach Massgabe von lit .

a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, bedarf es zwar keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art.

17 ATSG. Indes ist die Revision an folgende Voraussetzungen geknüpft (BGE 139 V 547 E. 10.1): -

A uch im Revisionszeitpunkt liegt ein unklares Beschwerdebild vor . Zu klären ist daher , ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann (vgl. B G E 139 V 547 E. 7.1.4). -

Schliesslich ist zu prüfen, ob die „ Foerster-Kriterien" als erfüllt zu betrachten sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise - trotz des hinsichtlich der invalidisierenden Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes - nach weisbar ist (vgl. BGE

139 V 547 E. 9.1-9.1.3).

Da es sich bei den erwähnten Punkten, von deren Beantwortung der Bestand laufender Renten abhängt, in erster Linie um solche medizinischer Art handelt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich - auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten - der Beurteilung durch die Verwaltung und deren Regionalen Ärztlichen Dienst nicht anschlies sen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfüg ung vom 15.

November 2012 (Urk.

2) die Viertelsrente der Beschwerdeführerin gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben. Sie beg r ündete dies damit, dass

die Invaliden r ente aufgrund von zu den ätiologisch- pathogenetisch unkl aren sy nd romalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörenden Diag nosen zugesprochen worden sei und weder Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität noch für sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen.

In der Beschwerdeantwort vom 6.

Februar 2013 (Urk.

5) wies die IV-Stelle insbe sondere darauf

hin, dass sich die Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, was zeige, dass der effektive Leidensdruck relativ gering sein müsse. Zudem komme eine Wiedererwägung in Betracht , da die Rentenzu sprechung offensichtlich unrichtig gewesen sei, weil die Diagnose und Arbeits fähigkeitseinschätzung der damaligen Gutachter unter Berücksichtigung der Rechtsprechung nicht hätte n übernommen werden dürfen. Gegenstand der Gerichtsurteile nach erstmalig ab weisendem Leistungsentscheid sei lediglich die Qualifikation gewesen, weshalb der medizinische Sachverhalt als bisher nicht gerichtlich abgeurteilt gelte. Schliesslich habe die Versicherte sich zu Wieder eingliederungsmassnahmen bereit erklärt, weshalb sie grundsätzlich von über windbaren Beschwerden ausgehe. 2.2

Die Versicherte liess in der Beschwerde vom 21.

Dezember 2012 (Urk.

1) vor allem geltend machen , bei ihr liege gemäss dem Gutachten des Y.___ eine eigenständige psychische Störung vor. Sie befinde sich zur Zeit nicht in Thera pie, weil sie nach vielen erfolglosen Therapien resigniert habe. Die Beschwerde gegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe dies mittels einer Begutachtung nachzuholen. Für den Fall, dass eine Rückweisung ange ordnet werde, l asse sie für die Dauer der Abklärung die Weiterausrichtung der Rente beantragen.

In der Replik vom 28.

Februar 2013 ( Urk.

8) liess die Beschwerdeführerin ergän zen, dass die sogenannten Foerster-Kriterien bei ihr vorlägen und dass eine Wiedererwägung nicht in Frage komme, da die Rentenzusprechung nach über fünfjährigem Rechtstreit aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts erfolgt sei. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache der Viertel s rente stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf das Gutachten des Y.___ , in welchem ein Status nach Ver kehrsunfall am 18. November 1999 mit Verdacht auf Commotio cerebri und mit HWS-Distorsion, ein rezidivierendes bis persistierendes zerviko z ephales und ze r vikospondylogenes Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbala n ce sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialver halten (ICD-10 F43.25) diagnostiziert worden war ( Urk. 6/21/15). Die rheuma tologisch-orthopädische Untersuchung ergab klinisch und radiologisch kaum noch Einschränkungen oder wesentliche Veränderungen (Urk.

6/21/16). Zu r psychiatrischen Diagnose wurde ausgeführt, aufgrund der Anamnese und der jetzt zu erhebenden Befunde sei anzunehmen, dass ursprünglich eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) best anden habe. Diese sei dann zwar defini tionsgemäss innert kurzer Zeit abgeklungen, es habe sich jedoch eine Sympto matik entwickelt, in welcher sich die Diagnose einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten rechtfertig e . Die Versi cherte leide nachhaltig unter einer schweren depressiven Symptomatik mit erheblichem sozialem Rückzug und Schwierigkeiten in der Beziehungsgestal tung . Darüber hinaus komme es zu einer Somatisierung

mit Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates (Urk.

6/21/14) . Es wurde zusammenfassend ausgeführt, aus rein somatischer Sicht bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit für normale leichtere Verkaufstätigkeiten. Für körperlich schwere Arbeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine zusätzliche Ein schränkung für leichtere Tätigkeiten, wobei diese für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf 50 % geschätzt werde. Für Haushaltstätigkeiten werde die Arbeitsfähigkeit auf gesamthaft 70 % geschätzt ( Urk. 6/21/17) . 3. 2

Die Rentenzusprache erfolgte somit zu einem nicht unerheblichen Teil wegen der Anpassungsstörung. D ie Rechtsprechung wendet die zur somatofor men Schmerzstörung entwickelten Kriterien bei der Beurteilun g der invalidisierenden Wirkung pathogenetisch -ätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder analog an

für Anpassungsstörungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem wird diese Rechtsprechung auch auf HWS-Distorsionen ohne organisch nach weisebare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) a ngewandt (vgl . BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der neusten Rechtsprechung können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf die unklaren Beschwerden auch dann angewandt werden, wenn sowohl pathogenetisch -ätiologisch unklare Beschwerden als auch erklärbare Beschwerden vorliegen, wenn sich diese voneinander trennen lassen. Mit lit .

a Abs.

1 der Schlussbe stimmungen sollen hinsichtlich unklarer Beschwerden die Bezüger laufender Renten gleich behandelt werden wie Versicherte, die neu eine Rente beantragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014, E.

6.2.3). Infolgedes sen hat die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18.

März 2011 einer Neube urteilung unterzogen , selbst falls ein Teil der Einschränkungen aus somatischer Sicht, welche der Beschwerdeführerin gemäss dem Y.___ -Gutachten die Aus übung einer schweren körperlichen Tätigkeit verunmö glichten, erklärbar sein sollte . 4. 4.1

Bei der Überprüfung und Neub eurteilung von laufenden Renten

gemäss der Schlussbestimmung a

Abs. 1 der Änderung de s IVG vom 18. März 2011 stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurtei len ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Vorausset zungen für einen Rentenbezug im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung - gegeben sind, was insb e sondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014, E. 2). Dabei sind auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhalts änderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Zu klären ist daher, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen anhand klinischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Weiter ist zu prüfen, ob die „Foerster-Kriterien“ erfüllt sind und eine Validitätseinbusse auf diese Weise trotz des hinsichtlich der invalidisieren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebildes

nachweisbar ist. 4.2

Der behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ führte am 20.

Juni 2011 gegenüber der IV-Stelle aus, die Versicherte leide an den Folgen eines HWS-Distorsions traumas mit der Klinik von rezidivierenden zerviko okz ipitalen und zervikobra chialen Schmerzsyndromen. Der Verlauf sei undulierend stabil, mit wechsel haften Episoden von mehr oder weniger Schmerz. Der Auslöser der Schmerzepisoden sei nicht immer eruierbar , es fänden je nach Situation Behandlungen mit Analgetika statt beziehungsweise bei längerdauernden Schmerzzuständen jeweils Physiotherapie. Er plädiere für eine Beibehaltung der Re nte (Urk. 6/89).

Am 21.

Mai 2012 nahm die RAD-Ärztin Dr. A.___ gestützt auf die Akten Stellung. Sie gab an, versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versiche rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könn ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sons tige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk.

6/96/3). 4.3

Bei dieser Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 15. November 2012 die Aufhebung der Rente (Urk.

2). Damit hat sie die besonders hohen Anforde rungen an die medizinischen Abklärungen der aktuellen Gesundheitssituation (vgl. vorstehende E.

1.2) nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich einen kurzen Verlaufsbericht des behandelnden Hausarztes eingeholt und eine RAD-Ärzti n hat sich einzig gestützt auf die Akten, welche lediglich ältere medizinische Berichte (insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 23. Dezember 2003) beinhalten, zu den Foerster-Kriterien geäussert. In psychiatrischer Hin sicht wurden keinerlei Abklärungen getätigt, obwohl im Y.___ -Gutachten auch eine depressive Symptom atik und ein starker sozialer Rückzug erwähnt wurden. Es kann nicht allein gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet, darauf geschlossen werden, dass aus psychischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und eine Verneinung des Vorliegens der Foerster-Kriterien alleine aufgrund der Akten erscheint ebenfalls nicht überzeugend . 4.4

Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräf tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestim mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünfti ger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einzi ger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 N 31 mit weiteren Hinweisen).

D er Versicherten wurde die Viertelsrente

ursprünglich insbesondere auf einem p olydisziplinären (internistisch-rheumatologisch- psychiatrisch en ) Gutachten des Y.___ vom 23. Dezember 2003 ( Urk. 6/21) basierend zugesprochen. Zudem hielt das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. Oktober 2007 ( Urk. 6/51) fest, dass aufgrund der Akten unbestrittenermassen davon auszugehen sei, dass die Versicherte leidensbedingt nur noch leichte wec hselbelastende Tätig keiten im Rahmen eines 50 - % - Pensums verrichten könne und auch von gewissen Ein schränkungen im Haushaltsbereich auszugehen sei . Dabei hatte das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime ( vgl. BGE 122 V 34 E. 2b ) auch unbestrittene Dar legungen zu überprüfen.

Das Bundesgericht, welches sich im Urteil vom 28.

Juli 2008 ( Urk. 6/55) vor allem mit der umstrittenen Einschränkung im Haushalts bereich befasste, ermittelte eine solche im Umfang von 29,5

% und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich diese Einschätzung

mit der ärztlicher seits auf 30

% geschätzte n Einschränkung im Gutachten des Y.___ decke (Urk. 6/55/6) . Dies weist zumindest darauf hin, dass auch das Bundesgericht dieses Gutachten nicht als zweifellos unrichtig einstufte. Am 12.

November 2009 (Verfügungszeitpunkt) wurde die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen begründete Überwindbarkeitsrechtspre chung

im Übrigen noch nicht analog auf Anpassungsstörung en angewandt , dies war erst im Jahr 2010 der Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22.

November 2010 , E. 5.2 mit Hinweis auf zwei weitere im Jahr 2010 ergan gene Urteile). Somit erweist sich die Verfügung vom 12.

November 2009 nicht als zweifellos unrichtig und kommt eine Wiedererwägung nicht in Betracht . 4.5

Indem die Versicherte sich gegenüber der IV-Stelle für Wiedereingliederungs - mass nahmen bereit erklärte (Urk. 6/108) , ist entgegen den Äusserungen der IV-Stelle in der Replik vom 6. Februar 2013 ( Urk. 5 S. 3) noch nicht dargetan, dass sie ihre gesundheitlichen Beschwerden selbst als überwind bar einschätzte. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sie alles Mögliche versu chen wollte, um wieder in höherem Pensum zu arbeiten , auch wenn sie selbst den Erfolg bezweifelte. Zudem bleibt unklar, ob diese Wiedereingliederungs massnahmen nun durchgeführt werden konnten oder ob und allenfalls aus welchen Gründen sie abgebrochen wurden. Im Übrigen bezog die Versicherte eine Viertelsrente , wobei im Rahmen der Rentenzusprache

davon ausgegangen wurde, dass sie in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könne ( Urk. 6/71). Da sie zur Zeit nur im Umfang von 20 % einer Tätigkeit nachgeht, wäre auch basierend auf der ursprünglichen

Rentenzusprache Potential zur Wiederein - gliederung bis zum Pensum von 50 % vorhanden. 4. 6

Zusammenfa s send erlauben die vorliegenden Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs. Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.

7 Abs.

1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG erge benden Pflichten ungenügend nachgekommen, indem sie die angezeigten medizinischen Abklärungen zu den somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterlassen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin mittels Durchführung einer interdisziplinären Begutach tung unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung zur Revision nach der lit . a

Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nachzuholen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu befinden. 5. 5.1

Mit der Verfügung vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk.

2). Nach der Rechtspre chung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunkts durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsver fahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundes gerichts 8C_451/2010 vom 11.

November 2010, E. 2 mit Hinweisen au f BGE 106 V 18 und 129 V 370). 5.2

Die Beschwerdeführerin liess beantragen , im Falle einer Rückweisung sei auf jeden Fall festzuhalten, dass die Rente bis zur neuen Entscheidung und somit mindestens für die Dauer des Abklärungsverfahrens weiterhin ausgerichtet werde (Urk. 1 S. 4), liess sie sinngemäss eine Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung für die Zeit einer allfälligen Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Renten - aufhe bung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, wobei sie zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes lediglich eine Stellungnahme des behandelnden Hausarztes und eine auf den Akten basierende kurze Stellungnahme der RAD-Ärztin A.___ einholte. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklä rungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer ). Unter diesen Umstän den liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines mög lichst frühen Rentenzeitpunkts vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisi onsverfahren nach der Schlussbestimmung a IVG steht. Die aufschiebende Wir kung der Beschwerde ist somit wiederherzustellen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr.

700.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art.

61 lit .

g ATSG, §

34 Abs.

3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgerichts ). U nter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr .

1‘8 00.-- (inklusive Bar auslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . Das Gericht beschliesst: Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt , und erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 5. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Vier telsrente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1‘8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef