Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 während mehrerer Jahre als Hilfsschlosser und bezog seit 1997 periodisch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/55). Ferner entrichtete ihm die Suva Leistungen (Taggeld- und Heilkostenleistungen) für die Folgen zweier Unfallereignisse (1997 und 1999). Am 11. Juni 2003 meldete sich der Versicher te bei der IV-Stelle des Kantons Y.___ unter Angabe von „massiven Kopf schmerzen nach Unfall 1997 und 1999“ zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Diese ermittelte gestützt auf das beim Z.___, in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/36) einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte am 8. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/52/20-21), was sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 bestätigte (Urk. 12/52/24-33). Die hiergegen erhobene Beschwer de wies die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig ab (Urk. 12/52/1-18). Am 23. Juni 2008 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 12/67; Urk. 12/71). Die mit Verfügung vom 1 1. Mai 2010 (Urk. 12/112) auf die Ergebnisse der psychiatri schen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 5. März 2010 (Urk. 12/104) gestützte Abweisung des Leistungsbegehrens wur de mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/129) bestätigt. 1.2
Unter Auflage eines Berichts des Schmerzzentrums des A.___ vom 2 4. Dezember 2013 (Urk. 12/134) meldete sich X.___ am 1 6. März 2016 wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/135). Nach mehrmaliger Erstreckung der von der IV-Stelle angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 12/137) liess der Versicherte das Schreiben von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/147/1), das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 12/147/2-4) sowie den Bericht von Dr. med. D.___, Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) auflegen. In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. September 2016 (Urk. 12/150) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Oktober 2016 trat das hiesige Gericht mangels Anfechtungsobjekt nicht ein (Beschluss vom 24. Oktober 2016, Urk. 12/153). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung (Urk. 12/157) der inzwischen ergangenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 12/151) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 12/166 [= Urk. 2]) ab. 2.
Hiergegen liess X.___ am 1 8. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 11 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-166), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 2 0. Februar 2017 (Urk.
13) angezeigt wurde. Mit Einga be vom 1 7. März 2017 (Urk.
14) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. D.___ vom 8. März 2017 (Urk.
15) auflegen, was der Beschwerdegegnerin am 2 0. März 2017 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen stimmten weitgehend mit dem Ergebnis der RAD-Untersuchung vom 1 5. März 2010 überein und die in psychi atrischer Hinsicht abgegebene Beurteilung von Dr. C.___ entspreche einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes liege damit nicht vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, im Bereich der Schulter beste he ein struktureller Befund und aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahr 2010 neu eine Depression zu diagnostizieren. Zudem lasse das Zeugnis von Dr. B.___ vom 3 1. August 2016 den Schluss zu, dass er gänzlich arbeitsun fähig sei. Sollte auf die vorliegenden Unterlagen nicht abgestellt werden kön nen, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt ordentlich abzuklären (Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2010 stützte sich auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 5. März 2010 (Urk. 12/104; 12/111/3). Danach bestanden die Diagnosen einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer somatoformen Störung (ICD-10: F45). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ nicht wesentlich verändert. Allenfalls könnte eine leichte depressive Episode zusätzlich diagnos tiziert werden, was aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mithin sei die Einschätzung des Z.___ unverändert gültig. Danach sei der Versicherte für körperlich leichte bis mittelschwere, nicht dem Lärm ausgesetzte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinbusse von maximal 20 % bestehe.
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2006 – mit hin seit der Begutachtung im Z.___ (Expertise vom 3. Februar 2006, Urk. 12/36) – bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2010 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe, bestätigte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/129). 3.1.2
Aus somatischer Sicht hatten die Gutachter des Z.___ im Januar 2006 einen (1) Status nach Schädelkontusion am 22.8.1997 (Arbeitsunfall) mit chronischer posttraumatischer Cephalea bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Schmerz komponente und Verdacht auf funktionelle Überlagerung und mit leichtem rechtsseitigem Zervikalsyndrom sowie einen (2) Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 7.6.1999 mit konservativ behandelter Claviculafraktur und Status nach fraglicher Armplexusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 12/36/25). Die Gut achter hatten zusammenfassend festgehalten, es liessen sich effektiv nur sehr geringgradige Befunde objektivieren. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage sei von einem organischen Kern eines initialen Zustandes nach Schädelprellung und später Schulterverletzung auszugehen. In den letzten Jahren habe sich aber zunehmend eine erhebliche funktionelle Überlagerung mit Verarbeitungsstörung in den Vordergrund gestellt. Dem Exploranden seien körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, ohne schwere Trage- und Hebebelastungen bis 10 kg insbesondere im Bereich des rechten Armes ganztägig zumutbar, wobei aufgrund der residuellen Funktionsstörung eine Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf nachvollzogen werden könne. Aus internistischer Sicht hatten die Gutachter auf das progrediente metabolische Syndrom, basierend auf der Adipositas, hinge wiesen, welches zwar mittel- bis langfristig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Arbeitsfähigkeit aus kurz- oder mittelfris tiger Sicht beeinflusse (Urk. 12/36/26). 3.2
Zur Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2010 ergangenen Leistungsverweigerung liess der Beschwerdeführer folgende Aktenstücke auflegen: 3.2.1
Im Bericht vom 1 4. Juni 2010 (12/147/2-4) nannte Dr. C.___ die Diagnose eines chronifizierten, von der Ausprägung her schwergradigen somatischen Schmerzsyndroms (F45) sowie einer leicht- bis mittelgradig schweren depressi ven Störung (F33.1). Unter Hinweis auf seinen Bericht vom Juni 2006 erklärte der Psychiater, neben dem depressiven Beschwerdekomplex prägten weiterhin chronische Kopfschmerzen und Schwindelattacken das Krankheitsgeschehen. Der Beschwerdeführer verbringe in den letzten Jahren weiterhin ganze Tage im Bett, unfähig, unter dem Einfluss der Schmerzen auch nur irgendeiner Alltags aktivität nachzugehen. Er ziehe sich in den letzten Jahren mehr denn je ganz auf seine häusliche Umgebung zurück und verzichte auf den Besuch von Freun den oder Familienmitgliedern. Im Laufe der Behandlung hätten sich die Schwindelproblematik wie auch die virulente Schlafstörung nur teilweise zurückbilden lassen, da Ausmass und Umfang der berichteten Beschwerden deutlich schwanken würden, was ebenso für die depressive Störung gelte, wel che daher dem über einen längeren Zeitraum hinweg beobachteten Mittelwert zugeordnet worden sei. Neben Phasen von relativer Symptomfreiheit in Bezug auf die Körperbeschwerden würden nach einigen Tagen immer wieder massive Probleme auftreten, woran bis zum aktuellen Tag auch die verschiedenen psychopharmakologischen Behandlungsversuche nicht wirklich etwas hätten ändern können. Aus psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Störung derartig, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit trotz guter Motivation und Kooperation des Versicherten bei maximal 10 – 20 % anzusiedeln sei. 3.2.2
Am 2 4. Dezember 2013 (Urk. 12/134) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfall am 22.8.1997 mit rechts hochcervikaler segmentaler Funktionsstörung, posttrauma tischen Kopfschmerzen sowie dem Verdacht auf Medikamentenüberkonsum. Sie berichteten, dass die genannte segmentale Funktionsstörung differenzialdiag nostisch zu Kopfschmerzen führen könne, obgleich sich die Bildgebung weitge hend unauffällig dargestellt habe. Sodann seien die geklagten Bewusstseinsstö rungen mehrfach abgeklärt worden, ohne dass sich neurologische Ausfälle hät ten finden lassen. Im Verlauf sei es gelungen, den Beschwerdeführer deutlich zu aktivieren. Dabei sei es mit der Aktivität und dem Stopp von Schmerzmedika menten zu einer massiven Unruhe gekommen, welche in der Folge von Dr. C.___ mit Psychopharmaka behandelt worden sei. 3.2.3
Mit Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) erklärte Dr. D.___, es bestehe eine unklare PHS tendopathica wahrscheinlich vom Supraspinatustyp rechts mit myofaszialen Schmerzen und unklarer Kraftminderung im Bereich der gesamten rechten Körperseite. Da doch gewisse Hinweise für eine strukturelle Alteration in der Schulter rechts bestünden, werde noch eine sonografische Untersuchung veranlasst mit der Frage nach einer Tendinopathie, Bursitis oder Teilruptur. Da die physiotherapeutische Behandlung bislang keine Wirkung gezeigt habe, wün sche der Beschwerdeführer keine weitere Physiotherapie.
Am 8. März 2017 (Urk.
15) berichtete Dr. D.___ hinsichtlich Schulterbeschwer den, es habe sich am 2 1. März 2016 sonographisch keine wesentliche Patholo gie erheben lassen. Die sonographische Untersuchung des rechten Fusses vom 1 9. Oktober 2016 habe altersentsprechende Befunde geliefert. Ebenso hätten die radiologischen Untersuchungen der HWS und des Sprunggelenkes rechts keine Hinweise auf eine bedeutsame Arthrose oder Arthritis zu Tage gefördert. 3.2.4
Dr. B.___ notierte am 21. August 2016 (Urk. 12/147/1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang 2016 in ihrer Behandlung. Seither habe sich bezüglich psychiatrischer Diagnosen keine Veränderung ergeben. Es sei von einem chroni fizierten Krankheitsgeschehen mit stationärer Prognose auszugehen. Die Res sourcen des Versicherten seien begrenzt und es seien nur minimale Behand lungsschritte möglich. Rheumatologisch liege im Bereich der Schulter ein struk tureller Befund vor, welcher von Dr. D.___ behandelt werde. 4. 4.1
Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 1 6. März 2016 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse Nichteintreten verfügt werden (Urk. 12/137). Die Beschwerdegegnerin liess es in der Folge denn auch zu Recht dabei bewenden (E. 1.3), die – nach mehrmaliger Frister streckung – vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte zu den Akten zu neh men, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ersuchte sie den RAD darum, die eingereichten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nicht eintreten zu verfügen sei (Urk. 12/148/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerde führers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen recht lichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an.
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit der letztmaligen Rentenüberprüfung im Mai 2010 glaubhaft zu machen. 4.2
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch kei nerlei Hinweise.
Dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2.2) lässt sich nichts entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist. So war nicht nur das von ihnen genannte Schmerzsyndrom bereits im Gutachten des Z.___ von Januar 2006 angeführt, sondern es waren auch posttraumatische Kopfschmerzen und der Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bereits namhaft gemacht (E. 3.1.2). Sodann hatten sich die von Dr. D.___ genannten Hinweise auf eine Pathologie in der rechten Schulter nicht erhärten lassen und war weder am rechten Fuss noch an der HWS eine bedeutsame Erkrankung festzustellen (E. 3.2.3). Eine Veränderung aus somatischer Sicht ist demnach nicht erkennbar. 4.3
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes aus psychiatrischer Sicht. Abgesehen davon, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 2 0. April 2011 festgehalten hatte, die Ausführungen von Dr. C.___ seien widersprüchlich und seine medizinischen Beurteilungen sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 12/129, E. 4.3), lässt sich seinem Bericht vom 14. Juni 2010 keine erhebliche Verschlechterung entneh men . So bezog sich der Arzt ausdrücklich auf eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2006 und seine Feststellungen, der Beschwerdeführer verbringe „in den letzten Jahren weiterhin” ganze Tage im Bett und er ziehe sich „in den letzten Jahren” mehr denn je ganz in seine häusliche Umgebung zurück (E. 3.2.1), ent halten keine Hinweise auf eine Veränderung, sondern es ist gegenteils zu schliessen, dass der vom Psychiater bereits früher beschriebene Zustand unver ändert andauert. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Schrei ben von Dr. B.___, welche keine Veränderung festzustellen vermochte (E. 3.2.4), eine Verschlechterung glaubhaft darzutun. 4.4
Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt (Urk. 1 S. 5), als unbegründet. Da die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen, weitergehenden Erhebungen anstellte. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10), ist seinem Gesuch vom 1 8. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00. -- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 1 2. April 2017
(Urk. 17) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von 6.416 Stunden zu Fr. 220. -- sowie Barauslagen von Fr. 107.-- und damit insgesamt Fr. 1'640.10 (inklusive Mehr wertsteuer) gel tend. Dies erscheint der Streitsache gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'640.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Januar 2017
wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt:
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).
E. 1.3 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2.
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 1 8. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 11 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-166), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 2 0. Februar 2017 (Urk.
13) angezeigt wurde. Mit Einga be vom 1 7. März 2017 (Urk.
14) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. D.___ vom 8. März 2017 (Urk.
15) auflegen, was der Beschwerdegegnerin am 2 0. März 2017 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen stimmten weitgehend mit dem Ergebnis der RAD-Untersuchung vom 1 5. März 2010 überein und die in psychi atrischer Hinsicht abgegebene Beurteilung von Dr. C.___ entspreche einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes liege damit nicht vor (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, im Bereich der Schulter beste he ein struktureller Befund und aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahr 2010 neu eine Depression zu diagnostizieren. Zudem lasse das Zeugnis von Dr. B.___ vom 3 1. August 2016 den Schluss zu, dass er gänzlich arbeitsun fähig sei. Sollte auf die vorliegenden Unterlagen nicht abgestellt werden kön nen, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt ordentlich abzuklären (Urk. 1).
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
E. 3.1.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2010 stützte sich auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 5. März 2010 (Urk. 12/104; 12/111/3). Danach bestanden die Diagnosen einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer somatoformen Störung (ICD-10: F45). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ nicht wesentlich verändert. Allenfalls könnte eine leichte depressive Episode zusätzlich diagnos tiziert werden, was aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mithin sei die Einschätzung des Z.___ unverändert gültig. Danach sei der Versicherte für körperlich leichte bis mittelschwere, nicht dem Lärm ausgesetzte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinbusse von maximal 20 % bestehe.
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2006 – mit hin seit der Begutachtung im Z.___ (Expertise vom 3. Februar 2006, Urk. 12/36) – bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2010 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe, bestätigte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/129).
E. 3.1.2 Aus somatischer Sicht hatten die Gutachter des Z.___ im Januar 2006 einen (1) Status nach Schädelkontusion am 22.8.1997 (Arbeitsunfall) mit chronischer posttraumatischer Cephalea bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Schmerz komponente und Verdacht auf funktionelle Überlagerung und mit leichtem rechtsseitigem Zervikalsyndrom sowie einen (2) Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 7.6.1999 mit konservativ behandelter Claviculafraktur und Status nach fraglicher Armplexusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 12/36/25). Die Gut achter hatten zusammenfassend festgehalten, es liessen sich effektiv nur sehr geringgradige Befunde objektivieren. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage sei von einem organischen Kern eines initialen Zustandes nach Schädelprellung und später Schulterverletzung auszugehen. In den letzten Jahren habe sich aber zunehmend eine erhebliche funktionelle Überlagerung mit Verarbeitungsstörung in den Vordergrund gestellt. Dem Exploranden seien körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, ohne schwere Trage- und Hebebelastungen bis 10 kg insbesondere im Bereich des rechten Armes ganztägig zumutbar, wobei aufgrund der residuellen Funktionsstörung eine Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf nachvollzogen werden könne. Aus internistischer Sicht hatten die Gutachter auf das progrediente metabolische Syndrom, basierend auf der Adipositas, hinge wiesen, welches zwar mittel- bis langfristig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Arbeitsfähigkeit aus kurz- oder mittelfris tiger Sicht beeinflusse (Urk. 12/36/26).
E. 3.2 Zur Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2010 ergangenen Leistungsverweigerung liess der Beschwerdeführer folgende Aktenstücke auflegen:
E. 3.2.1 Im Bericht vom 1 4. Juni 2010 (12/147/2-4) nannte Dr. C.___ die Diagnose eines chronifizierten, von der Ausprägung her schwergradigen somatischen Schmerzsyndroms (F45) sowie einer leicht- bis mittelgradig schweren depressi ven Störung (F33.1). Unter Hinweis auf seinen Bericht vom Juni 2006 erklärte der Psychiater, neben dem depressiven Beschwerdekomplex prägten weiterhin chronische Kopfschmerzen und Schwindelattacken das Krankheitsgeschehen. Der Beschwerdeführer verbringe in den letzten Jahren weiterhin ganze Tage im Bett, unfähig, unter dem Einfluss der Schmerzen auch nur irgendeiner Alltags aktivität nachzugehen. Er ziehe sich in den letzten Jahren mehr denn je ganz auf seine häusliche Umgebung zurück und verzichte auf den Besuch von Freun den oder Familienmitgliedern. Im Laufe der Behandlung hätten sich die Schwindelproblematik wie auch die virulente Schlafstörung nur teilweise zurückbilden lassen, da Ausmass und Umfang der berichteten Beschwerden deutlich schwanken würden, was ebenso für die depressive Störung gelte, wel che daher dem über einen längeren Zeitraum hinweg beobachteten Mittelwert zugeordnet worden sei. Neben Phasen von relativer Symptomfreiheit in Bezug auf die Körperbeschwerden würden nach einigen Tagen immer wieder massive Probleme auftreten, woran bis zum aktuellen Tag auch die verschiedenen psychopharmakologischen Behandlungsversuche nicht wirklich etwas hätten ändern können. Aus psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Störung derartig, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit trotz guter Motivation und Kooperation des Versicherten bei maximal 10 – 20 % anzusiedeln sei.
E. 3.2.2 Am 2 4. Dezember 2013 (Urk. 12/134) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfall am 22.8.1997 mit rechts hochcervikaler segmentaler Funktionsstörung, posttrauma tischen Kopfschmerzen sowie dem Verdacht auf Medikamentenüberkonsum. Sie berichteten, dass die genannte segmentale Funktionsstörung differenzialdiag nostisch zu Kopfschmerzen führen könne, obgleich sich die Bildgebung weitge hend unauffällig dargestellt habe. Sodann seien die geklagten Bewusstseinsstö rungen mehrfach abgeklärt worden, ohne dass sich neurologische Ausfälle hät ten finden lassen. Im Verlauf sei es gelungen, den Beschwerdeführer deutlich zu aktivieren. Dabei sei es mit der Aktivität und dem Stopp von Schmerzmedika menten zu einer massiven Unruhe gekommen, welche in der Folge von Dr. C.___ mit Psychopharmaka behandelt worden sei.
E. 3.2.3 Mit Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) erklärte Dr. D.___, es bestehe eine unklare PHS tendopathica wahrscheinlich vom Supraspinatustyp rechts mit myofaszialen Schmerzen und unklarer Kraftminderung im Bereich der gesamten rechten Körperseite. Da doch gewisse Hinweise für eine strukturelle Alteration in der Schulter rechts bestünden, werde noch eine sonografische Untersuchung veranlasst mit der Frage nach einer Tendinopathie, Bursitis oder Teilruptur. Da die physiotherapeutische Behandlung bislang keine Wirkung gezeigt habe, wün sche der Beschwerdeführer keine weitere Physiotherapie.
Am 8. März 2017 (Urk.
15) berichtete Dr. D.___ hinsichtlich Schulterbeschwer den, es habe sich am 2 1. März 2016 sonographisch keine wesentliche Patholo gie erheben lassen. Die sonographische Untersuchung des rechten Fusses vom 1 9. Oktober 2016 habe altersentsprechende Befunde geliefert. Ebenso hätten die radiologischen Untersuchungen der HWS und des Sprunggelenkes rechts keine Hinweise auf eine bedeutsame Arthrose oder Arthritis zu Tage gefördert.
E. 3.2.4 Dr. B.___ notierte am 21. August 2016 (Urk. 12/147/1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang 2016 in ihrer Behandlung. Seither habe sich bezüglich psychiatrischer Diagnosen keine Veränderung ergeben. Es sei von einem chroni fizierten Krankheitsgeschehen mit stationärer Prognose auszugehen. Die Res sourcen des Versicherten seien begrenzt und es seien nur minimale Behand lungsschritte möglich. Rheumatologisch liege im Bereich der Schulter ein struk tureller Befund vor, welcher von Dr. D.___ behandelt werde.
E. 4.1 Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 1 6. März 2016 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse Nichteintreten verfügt werden (Urk. 12/137). Die Beschwerdegegnerin liess es in der Folge denn auch zu Recht dabei bewenden (E. 1.3), die – nach mehrmaliger Frister streckung – vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte zu den Akten zu neh men, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ersuchte sie den RAD darum, die eingereichten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nicht eintreten zu verfügen sei (Urk. 12/148/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerde führers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen recht lichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an.
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit der letztmaligen Rentenüberprüfung im Mai 2010 glaubhaft zu machen.
E. 4.2 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch kei nerlei Hinweise.
Dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2.2) lässt sich nichts entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist. So war nicht nur das von ihnen genannte Schmerzsyndrom bereits im Gutachten des Z.___ von Januar 2006 angeführt, sondern es waren auch posttraumatische Kopfschmerzen und der Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bereits namhaft gemacht (E. 3.1.2). Sodann hatten sich die von Dr. D.___ genannten Hinweise auf eine Pathologie in der rechten Schulter nicht erhärten lassen und war weder am rechten Fuss noch an der HWS eine bedeutsame Erkrankung festzustellen (E. 3.2.3). Eine Veränderung aus somatischer Sicht ist demnach nicht erkennbar.
E. 4.3 Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes aus psychiatrischer Sicht. Abgesehen davon, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 2 0. April 2011 festgehalten hatte, die Ausführungen von Dr. C.___ seien widersprüchlich und seine medizinischen Beurteilungen sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 12/129, E. 4.3), lässt sich seinem Bericht vom 14. Juni 2010 keine erhebliche Verschlechterung entneh men . So bezog sich der Arzt ausdrücklich auf eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2006 und seine Feststellungen, der Beschwerdeführer verbringe „in den letzten Jahren weiterhin” ganze Tage im Bett und er ziehe sich „in den letzten Jahren” mehr denn je ganz in seine häusliche Umgebung zurück (E. 3.2.1), ent halten keine Hinweise auf eine Veränderung, sondern es ist gegenteils zu schliessen, dass der vom Psychiater bereits früher beschriebene Zustand unver ändert andauert. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Schrei ben von Dr. B.___, welche keine Veränderung festzustellen vermochte (E. 3.2.4), eine Verschlechterung glaubhaft darzutun.
E. 4.4 Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt (Urk. 1 S. 5), als unbegründet. Da die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen, weitergehenden Erhebungen anstellte.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 6.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10), ist seinem Gesuch vom 1 8. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
E. 6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00. -- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
E. 6.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 1 2. April 2017
(Urk. 17) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von 6.416 Stunden zu Fr. 220. -- sowie Barauslagen von Fr. 107.-- und damit insgesamt Fr. 1'640.10 (inklusive Mehr wertsteuer) gel tend. Dies erscheint der Streitsache gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'640.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
E. 6.4 D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Januar 2017
wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1'640.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00060
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
26. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1961, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 während mehrerer Jahre als Hilfsschlosser und bezog seit 1997 periodisch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/55). Ferner entrichtete ihm die Suva Leistungen (Taggeld- und Heilkostenleistungen) für die Folgen zweier Unfallereignisse (1997 und 1999). Am 11. Juni 2003 meldete sich der Versicher te bei der IV-Stelle des Kantons Y.___ unter Angabe von „massiven Kopf schmerzen nach Unfall 1997 und 1999“ zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Diese ermittelte gestützt auf das beim Z.___, in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/36) einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte am 8. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/52/20-21), was sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 bestätigte (Urk. 12/52/24-33). Die hiergegen erhobene Beschwer de wies die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig ab (Urk. 12/52/1-18). Am 23. Juni 2008 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 12/67; Urk. 12/71). Die mit Verfügung vom 1 1. Mai 2010 (Urk. 12/112) auf die Ergebnisse der psychiatri schen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 5. März 2010 (Urk. 12/104) gestützte Abweisung des Leistungsbegehrens wur de mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/129) bestätigt. 1.2
Unter Auflage eines Berichts des Schmerzzentrums des A.___ vom 2 4. Dezember 2013 (Urk. 12/134) meldete sich X.___ am 1 6. März 2016 wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/135). Nach mehrmaliger Erstreckung der von der IV-Stelle angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 12/137) liess der Versicherte das Schreiben von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 3 1. August 2016 (Urk. 12/147/1), das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 12/147/2-4) sowie den Bericht von Dr. med. D.___, Rheumatolo gie und Innere Medizin FMH, vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) auflegen. In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. September 2016 (Urk. 12/150) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Oktober 2016 trat das hiesige Gericht mangels Anfechtungsobjekt nicht ein (Beschluss vom 24. Oktober 2016, Urk. 12/153). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung (Urk. 12/157) der inzwischen ergangenen Verfügung vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 12/151) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2016 (Urk. 12/166 [= Urk. 2]) ab. 2.
Hiergegen liess X.___ am 1 8. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 11 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-166), was dem Beschwerdefüh rer mit Verfügung vom 2 0. Februar 2017 (Urk.
13) angezeigt wurde. Mit Einga be vom 1 7. März 2017 (Urk.
14) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. D.___ vom 8. März 2017 (Urk.
15) auflegen, was der Beschwerdegegnerin am 2 0. März 2017 (Urk.
16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3
Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neu anmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versi cherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweis mittel, insbesondere Arztberichte, hingew iesen, die noch beigebracht wür den oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine ange messene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entspre chenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 2. 2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen stimmten weitgehend mit dem Ergebnis der RAD-Untersuchung vom 1 5. März 2010 überein und die in psychi atrischer Hinsicht abgegebene Beurteilung von Dr. C.___ entspreche einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Eine wesentliche Ver änderung des Gesundheitszustandes liege damit nicht vor (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, im Bereich der Schulter beste he ein struktureller Befund und aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahr 2010 neu eine Depression zu diagnostizieren. Zudem lasse das Zeugnis von Dr. B.___ vom 3 1. August 2016 den Schluss zu, dass er gänzlich arbeitsun fähig sei. Sollte auf die vorliegenden Unterlagen nicht abgestellt werden kön nen, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt ordentlich abzuklären (Urk. 1). 3. 3.1
3.1.1
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Mai 2010 stützte sich auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 5. März 2010 (Urk. 12/104; 12/111/3). Danach bestanden die Diagnosen einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer somatoformen Störung (ICD-10: F45). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerde führers habe sich seit der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ nicht wesentlich verändert. Allenfalls könnte eine leichte depressive Episode zusätzlich diagnos tiziert werden, was aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mithin sei die Einschätzung des Z.___ unverändert gültig. Danach sei der Versicherte für körperlich leichte bis mittelschwere, nicht dem Lärm ausgesetzte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinbusse von maximal 20 % bestehe.
Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2006 – mit hin seit der Begutachtung im Z.___ (Expertise vom 3. Februar 2006, Urk. 12/36) – bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1 1. Mai 2010 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe, bestätigte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 2 0. April 2011 (Urk. 12/129). 3.1.2
Aus somatischer Sicht hatten die Gutachter des Z.___ im Januar 2006 einen (1) Status nach Schädelkontusion am 22.8.1997 (Arbeitsunfall) mit chronischer posttraumatischer Cephalea bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Schmerz komponente und Verdacht auf funktionelle Überlagerung und mit leichtem rechtsseitigem Zervikalsyndrom sowie einen (2) Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 7.6.1999 mit konservativ behandelter Claviculafraktur und Status nach fraglicher Armplexusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 12/36/25). Die Gut achter hatten zusammenfassend festgehalten, es liessen sich effektiv nur sehr geringgradige Befunde objektivieren. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage sei von einem organischen Kern eines initialen Zustandes nach Schädelprellung und später Schulterverletzung auszugehen. In den letzten Jahren habe sich aber zunehmend eine erhebliche funktionelle Überlagerung mit Verarbeitungsstörung in den Vordergrund gestellt. Dem Exploranden seien körperlich leichte bis mit telschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, ohne schwere Trage- und Hebebelastungen bis 10 kg insbesondere im Bereich des rechten Armes ganztägig zumutbar, wobei aufgrund der residuellen Funktionsstörung eine Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf nachvollzogen werden könne. Aus internistischer Sicht hatten die Gutachter auf das progrediente metabolische Syndrom, basierend auf der Adipositas, hinge wiesen, welches zwar mittel- bis langfristig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Arbeitsfähigkeit aus kurz- oder mittelfris tiger Sicht beeinflusse (Urk. 12/36/26). 3.2
Zur Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der mit Ver fügung vom 1 1. Mai 2010 ergangenen Leistungsverweigerung liess der Beschwerdeführer folgende Aktenstücke auflegen: 3.2.1
Im Bericht vom 1 4. Juni 2010 (12/147/2-4) nannte Dr. C.___ die Diagnose eines chronifizierten, von der Ausprägung her schwergradigen somatischen Schmerzsyndroms (F45) sowie einer leicht- bis mittelgradig schweren depressi ven Störung (F33.1). Unter Hinweis auf seinen Bericht vom Juni 2006 erklärte der Psychiater, neben dem depressiven Beschwerdekomplex prägten weiterhin chronische Kopfschmerzen und Schwindelattacken das Krankheitsgeschehen. Der Beschwerdeführer verbringe in den letzten Jahren weiterhin ganze Tage im Bett, unfähig, unter dem Einfluss der Schmerzen auch nur irgendeiner Alltags aktivität nachzugehen. Er ziehe sich in den letzten Jahren mehr denn je ganz auf seine häusliche Umgebung zurück und verzichte auf den Besuch von Freun den oder Familienmitgliedern. Im Laufe der Behandlung hätten sich die Schwindelproblematik wie auch die virulente Schlafstörung nur teilweise zurückbilden lassen, da Ausmass und Umfang der berichteten Beschwerden deutlich schwanken würden, was ebenso für die depressive Störung gelte, wel che daher dem über einen längeren Zeitraum hinweg beobachteten Mittelwert zugeordnet worden sei. Neben Phasen von relativer Symptomfreiheit in Bezug auf die Körperbeschwerden würden nach einigen Tagen immer wieder massive Probleme auftreten, woran bis zum aktuellen Tag auch die verschiedenen psychopharmakologischen Behandlungsversuche nicht wirklich etwas hätten ändern können. Aus psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Störung derartig, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit trotz guter Motivation und Kooperation des Versicherten bei maximal 10 – 20 % anzusiedeln sei. 3.2.2
Am 2 4. Dezember 2013 (Urk. 12/134) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfall am 22.8.1997 mit rechts hochcervikaler segmentaler Funktionsstörung, posttrauma tischen Kopfschmerzen sowie dem Verdacht auf Medikamentenüberkonsum. Sie berichteten, dass die genannte segmentale Funktionsstörung differenzialdiag nostisch zu Kopfschmerzen führen könne, obgleich sich die Bildgebung weitge hend unauffällig dargestellt habe. Sodann seien die geklagten Bewusstseinsstö rungen mehrfach abgeklärt worden, ohne dass sich neurologische Ausfälle hät ten finden lassen. Im Verlauf sei es gelungen, den Beschwerdeführer deutlich zu aktivieren. Dabei sei es mit der Aktivität und dem Stopp von Schmerzmedika menten zu einer massiven Unruhe gekommen, welche in der Folge von Dr. C.___ mit Psychopharmaka behandelt worden sei. 3.2.3
Mit Bericht vom 1 8. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) erklärte Dr. D.___, es bestehe eine unklare PHS tendopathica wahrscheinlich vom Supraspinatustyp rechts mit myofaszialen Schmerzen und unklarer Kraftminderung im Bereich der gesamten rechten Körperseite. Da doch gewisse Hinweise für eine strukturelle Alteration in der Schulter rechts bestünden, werde noch eine sonografische Untersuchung veranlasst mit der Frage nach einer Tendinopathie, Bursitis oder Teilruptur. Da die physiotherapeutische Behandlung bislang keine Wirkung gezeigt habe, wün sche der Beschwerdeführer keine weitere Physiotherapie.
Am 8. März 2017 (Urk.
15) berichtete Dr. D.___ hinsichtlich Schulterbeschwer den, es habe sich am 2 1. März 2016 sonographisch keine wesentliche Patholo gie erheben lassen. Die sonographische Untersuchung des rechten Fusses vom 1 9. Oktober 2016 habe altersentsprechende Befunde geliefert. Ebenso hätten die radiologischen Untersuchungen der HWS und des Sprunggelenkes rechts keine Hinweise auf eine bedeutsame Arthrose oder Arthritis zu Tage gefördert. 3.2.4
Dr. B.___ notierte am 21. August 2016 (Urk. 12/147/1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang 2016 in ihrer Behandlung. Seither habe sich bezüglich psychiatrischer Diagnosen keine Veränderung ergeben. Es sei von einem chroni fizierten Krankheitsgeschehen mit stationärer Prognose auszugehen. Die Res sourcen des Versicherten seien begrenzt und es seien nur minimale Behand lungsschritte möglich. Rheumatologisch liege im Bereich der Schulter ein struk tureller Befund vor, welcher von Dr. D.___ behandelt werde. 4. 4.1
Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerde führers vom 1 6. März 2016 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse Nichteintreten verfügt werden (Urk. 12/137). Die Beschwerdegegnerin liess es in der Folge denn auch zu Recht dabei bewenden (E. 1.3), die – nach mehrmaliger Frister streckung – vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte zu den Akten zu neh men, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ersuchte sie den RAD darum, die eingereichten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nicht eintreten zu verfügen sei (Urk. 12/148/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerde führers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen recht lichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an.
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit der letztmaligen Rentenüberprüfung im Mai 2010 glaubhaft zu machen. 4.2
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch kei nerlei Hinweise.
Dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2.2) lässt sich nichts entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist. So war nicht nur das von ihnen genannte Schmerzsyndrom bereits im Gutachten des Z.___ von Januar 2006 angeführt, sondern es waren auch posttraumatische Kopfschmerzen und der Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bereits namhaft gemacht (E. 3.1.2). Sodann hatten sich die von Dr. D.___ genannten Hinweise auf eine Pathologie in der rechten Schulter nicht erhärten lassen und war weder am rechten Fuss noch an der HWS eine bedeutsame Erkrankung festzustellen (E. 3.2.3). Eine Veränderung aus somatischer Sicht ist demnach nicht erkennbar. 4.3
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes aus psychiatrischer Sicht. Abgesehen davon, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 2 0. April 2011 festgehalten hatte, die Ausführungen von Dr. C.___ seien widersprüchlich und seine medizinischen Beurteilungen sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 12/129, E. 4.3), lässt sich seinem Bericht vom 14. Juni 2010 keine erhebliche Verschlechterung entneh men . So bezog sich der Arzt ausdrücklich auf eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2006 und seine Feststellungen, der Beschwerdeführer verbringe „in den letzten Jahren weiterhin” ganze Tage im Bett und er ziehe sich „in den letzten Jahren” mehr denn je ganz in seine häusliche Umgebung zurück (E. 3.2.1), ent halten keine Hinweise auf eine Veränderung, sondern es ist gegenteils zu schliessen, dass der vom Psychiater bereits früher beschriebene Zustand unver ändert andauert. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Schrei ben von Dr. B.___, welche keine Veränderung festzustellen vermochte (E. 3.2.4), eine Verschlechterung glaubhaft darzutun. 4.4
Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt (Urk. 1 S. 5), als unbegründet. Da die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen, weitergehenden Erhebungen anstellte. 5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10), ist seinem Gesuch vom 1 8. Januar 2017 um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 6.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00. -- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer
bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 1 2. April 2017
(Urk. 17) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von 6.416 Stunden zu Fr. 220. -- sowie Barauslagen von Fr. 107.-- und damit insgesamt Fr. 1'640.10 (inklusive Mehr wertsteuer) gel tend. Dies erscheint der Streitsache gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'640.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 6.4
D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Januar 2017
wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'640.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler